{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im angefochtenen Bescheid finde sich kein Hinweis, dass die Frage der besonderen Schutzwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers einer besonderen Prüfung unterzogen und entsprechend berücksichtigt worden sei. Im Widerspruch zur Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid vielmehr unterstellt, dass er als erwachsener Mann zur Deckung seines Lebensbedarfs auch auf Arbeiten im Bereich der Schatten- und Nischenwirtschaft ausweichen könnte. Auszugsweise wurden in der Beschwerde mehrere Berichte zum Herkunftsstaat wiedergegeben und festgehalten, dass das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der Berichte zu dem Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner katastrophalen Lebensumstände besonders verletzlich gewesen sei und daher umso stärkeren Schutz bedurft habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich wurde auf den ebenfalls übermittelten Befund erneut verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere hervorgehoben, dass im angefochtenen Bescheid im klarem Widerspruch zum Akteninhalt festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe \"keine Familienangehörigen in Österreich\", obwohl er eine besonders enge emotionale Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe, diese sei für ihn - nach dem Tod seiner Mutter - fast ein Ersatz für diese und sei heute ein stabilisierender Faktor für seine psychischen Probleme. Auch sei unkorrekt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse absolviere und er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, zum Beweis wurde für den Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen A1+) im Zeitraum XXXX bis XXXX übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordere eine Zukunftsprognose. Jedenfalls erscheine eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durchHinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere hervorgehoben, dass im angefochtenen Bescheid im klarem Widerspruch zum Akteninhalt festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe \"keine Familienangehörigen in Österreich\", obwohl er eine besonders enge emotionale Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe, diese sei für ihn - nach dem Tod seiner Mutter - fast ein Ersatz für diese und sei heute ein stabilisierender Faktor für seine psychischen Probleme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sei unkorrekt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse absolviere und er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, zum Beweis wurde für den Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen A1+) im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 übermittelt. Sowohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordere eine Zukunftsprognose. Jedenfalls erscheine eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechten äußerst wahrscheinlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu möge das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen werden, in eventu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden, in eventu möge zumindest Spruchpunkt II. dahingehend geändert werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Heimatland als unzulässig festgestellt werde, jedenfalls möge der angefochtene Bescheid dahingehend geändert werden, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde.Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu möge das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen werden, in eventu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden, in eventu möge zumindest Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend geändert werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Heimatland als unzulässig festgestellt werde, jedenfalls möge der angefochtene Bescheid dahingehend geändert werden, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammen mit der Beschwerde wurde der Beschluss des Bezirksgerichts vom 30.03.2012 übermittelt, mit dem der Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer an dessen Schwester abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 213 ABGB auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.Zusammen mit der Beschwerde wurde der Beschluss des Bezirksgerichts vom 30.03.2012 übermittelt, mit dem der Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer an dessen Schwester abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 213, ABGB auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls mit der Beschwerde wurde der darin wiederholt zitierte Psychologische Befund vom April 2012 einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin über den Zustand des Beschwerdeführers übermittelt. Im Befund wurde insbesondere eine \"eine Symptomatik nach ICD-10 als mittelgradige depressive Episode F 32.1\" sowie eine \"Somatisierungsstörung F 45.0\" festgestellt. Sowohl das Erscheinungsbild und Gesamtverhalten, als auch die Ergebnisse des diagnostischen Interviews würden Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung geben, insbesondere des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Belastbarkeit, zudem Hinweise auf eine depressive Stimmungslage sowie auf eine Somatisierungsstörung. Die Fortführung der psychologischen Behandlung mit Fokus auf Stabilisierung und Erarbeitung neuer Ziel sowie einer positiven Zukunftsplanung wären wichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 09.07.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Zeugnis der VHS vom Juni 2013 über die Teilnahme an einem Kurs mit der Bezeichnung \"Basisbildung/Grundkompetenzen 3\" vom Februar bis Juni 2013 übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Person:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsangehörigkeit gilt auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen in keiner Weise glaubhaft einzustufen sind. Schließlich ist hervorzuheben, dass bereits in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer persönlich, der - laut eigenen Ausführungen - ebenso wie seine Schwester rund zehn Jahre nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Iran gelebt hatten, im Herkunftsstaat Afghanistan heutzutage im Falle einer Rückkehr bedroht werden würde, weil der Vater des Beschwerdeführer damals die Schwester einem Kommandanten versprochen hätte, seine Schwester dieses Versprechen jedoch nicht eingehalten und das Land verlassen hätte. Völlig unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen, wonach er neben dem Kommandanten auch seinen Vater fürchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist bereits auf die Widersprüche bei Schilderung seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in den Iran zu verweisen. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2011 führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass er Afghanistan mit seiner Schwester, die in Österreich den anerkannten Flüchtlingsstatus besitze, vor zehn Jahren verlassen habe und in den Iran gezogen sei (AS 21). In derselben Einvernahme gab er die gemeinsame Ausreise mit der Schwester sogar ein zweites Mal an, in dem er erneut schilderte, er sei mit dessen Schwester vor rund zehn Jahren in den Iran geflüchtet (AS 23). Im klaren Widerspruch dazu schilderte er im Zuge der Einvernahme am 11.01.2012 - trotz vorhergehender ausdrücklicher Bestätigung, dass seine bisherigen Angaben korrekt waren und er diese nicht ergänzen oder berichtigen wollte (AS 39) - dass seine Schwester nicht mit ihm, sondern mit dem Mann, den sie liebte, in den Iran geflüchtet sei und dem Beschwerdeführer hätten nach der Flucht der Schwester seitens des Kommandanten Probleme gedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer steigerte seine bisherigen Angaben folglich dahingehend, dass er nunmehr behauptete, ihm habe Lebensgefahr in Afghanistan gedroht und er verwies lediglich darauf, dass sich auch sein älterer Bruder im Iran befinde (AS 41). Sein Vorbringen zur Ausreise aus Afghanistan änderte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme vom 27.03.2012 abermals, da er nunmehr behauptete, es sei im letzten Interview (Anmerkung: somit eigentlich in der Einvernahme vom 11.01.2012) falsch protokolliert worden und er sei mit seinem Bruder und nicht mit seiner Schwester \"hier her\" (AS 83). Erst auf Nachfrage stellte der Beschwerdeführer nunmehr klar, dass er gemeint hätte, er sei mit seinem Bruder in den Iran gelangt (AS 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hatte er drei unterschiedliche Varianten seiner Ausreise in den Iran behauptet, was als eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem völlig unglaubwürdigen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen auch wiederholt Gründe für seine Einreise nach Österreich genannt, welche in keiner Weise einen asylrelevanten Bezug enthalten. Er hatte anlässlich seiner Befragung in der Außenstelle beispielsweise ausgeführt, er hätte wegen seiner Schwester, die der Beschwerdeführer wie seine Mutter liebe, den Iran verlassen und sei nach Österreich gekommen. Auch hatte der Beschwerdeführer sich in Österreich seinen schmerzenden Fuß behandeln lassen und eine Ausbildung absolvieren wollen. An anderer Stelle hatte der Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, dass es ihm und seinem Bruder zu Hause bei seinem Vater und dessen Stiefmutter schlecht gegangen sei, sie beschimpft sowie schikaniert worden wären und man hätte sie nicht zur Schule gehen lassen, weshalb sie in den Iran ausgereist wären. Auch aus den geschilderten schlechten familiären Verhältnissen kann jedoch kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten hat, ergibt sich auch bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle, dass der Beschwerdeführer wiederholt versucht hatte, Fragen nicht zu beantworten, der Beantwortung auszuweichen oder bereits getätigte Angaben auszutauschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hatte der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen, dass er im Iran bei einer Familie gelebt habe, auf genauere Nachfrage, hatte er jedoch diese Angabe dahingehend abgeändert, dass es sich nicht um eine Familie, sondern um eine Firma gehandelt habe. Als mehrmals versucht worden sei, den Namen der Firma zu erfragen, hatte der Beschwerdeführer jedoch plötzlich nur mehr einen Mann mit ein paar Geräten beschrieben, für den er gearbeitet haben will und dessen Vornamen er nannte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist auf die völlig widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fußverletzung zu verweisen und der Einschätzung des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass auch derart kleine Widersprüche weitere Indizien dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren versucht, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit und die mangelnde Schulbildung des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers berücksichtigen hätte müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen durch gesetzlich Vertreter vertreten war und ausführlich und wiederholt über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden war. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass das Bundesasylamt es in seiner Entscheidungsfindung verabsäumt hätte entsprechende Ermittlungen iSd § 18 AsylG zum Vorbringen anzustellen, ist klar auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Versuch in der Beschwerde die Feststellungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer durchgehend versucht habe, Fragen nicht zu beantworten bzw. den Fragen auszuweichen, mit den Diagnosen im psychologischen Befund vom April 2012 zu erklären, wonach der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und depressiven Episoden leidet, mit denen - laut Ausführungen der gesetzlichen Vertretung - auch allfällige Widersprüche in den Einvernahmen erklärt werden könnten, vermochte die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in keiner Weise aufzuklären.Hinsichtlich der Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit und die mangelnde Schulbildung des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers berücksichtigen hätte müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen durch gesetzlich Vertreter vertreten war und ausführlich und wiederholt über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass das Bundesasylamt es in seiner Entscheidungsfindung verabsäumt hätte entsprechende Ermittlungen iSd Paragraph 18, AsylG zum Vorbringen anzustellen, ist klar auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Versuch in der Beschwerde die Feststellungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer durchgehend versucht habe, Fragen nicht zu beantworten bzw. den Fragen auszuweichen, mit den Diagnosen im psychologischen Befund vom April 2012 zu erklären, wonach der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und depressiven Episoden leidet, mit denen - laut Ausführungen der gesetzlichen Vertretung - auch allfällige Widersprüche in den Einvernahmen erklärt werden könnten, vermochte die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in keiner Weise aufzuklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch mit seiner Behauptung im übermittelten Aktenvermerk vom 21.02.2012, wonach ein ihm nicht (mehr) namentlich bekannter Polizist habe in Traiskirchen zu einem ihm nicht (mehr) bekannten Zeitpunkt versucht, den Beschwerdeführer zu einer Unterschrift auf einem für ihn nicht verständlichen deutschen Dokument zu zwingen, aufgrund der völlig unkonkreten Ausführungen keine andere Einschätzung hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, enthält der angefochtene Bescheid die Feststellung: \"Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland Indien [sic] eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte.\" Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellt diesbezüglich fest, dass es sich jedoch offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler handelt, der mit höchster Wahrscheinlichkeit daraus resultiert, dass der Verfasser des Bescheides einen \"Musterbescheid\" verwendet und die dementsprechenden Korrekturen nicht vorgenommen hat, weil sich aus den restlichen Feststellungen im Bescheid, aus der Beweiswürdigung und insbesondere aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, dass als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurecht Afghanistan geprüft wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend ist erneut auf die ausführliche und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, mit der die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens eindeutig herausgearbeitet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtabwägung ist somit davon auszugehen, dass der der Flucht zugrunde gelegte, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgehalten hatte, ist der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage gewesen, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen ist bzw. noch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die \"begründete Furcht vor Verfolgung.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.) Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: \"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden\" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).\"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden\" vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde ausreichend auseinandergesetzt. So wurde im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie zurecht in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, fälschlicher Weise als erwachsenen Mann bezeichnet, der zur Deckung seines Lebensbedarfs auch auf Arbeiten im Bereich der Schatten- und Nischenwirtschaft ausweichen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters fällt insbesondere auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zur Herkunftsregion - im Detail zur Provinz XXXX - keinerlei Ausführungen enthalten sind.Weiters fällt insbesondere auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zur Herkunftsregion - im Detail zur Provinz römisch 40 - keinerlei Ausführungen enthalten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausführungen des Bundesasylamtes entsprechen somit nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variieren (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch den mittlerweile - nach Bescheiderlassung - vorgelegten Psychologischen Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom April 2012 über den Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat. Schließlich wird das Bundesamt - falls auch eine Prüfung hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung erfolgt - insbesondere auch die bisher vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seinen behaupteten Kontakt zu seiner in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester zu berücksichtigen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entfall der Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde abgesehen.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde abgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt B):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2014:W200.1428405.1.00</p></div>", "next": 0}