{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, allfällige strafgerichtliche Verurteilungen, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf bzw. ging es lediglich darum, den Sachverhalt entsprechend zu ermitteln, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Artikel 8, EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, allfällige strafgerichtliche Verurteilungen, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2014:L503.1405850.1.00</p></div>", "next": 0}