{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">VR: Glauben Sie, dass XXXX ein Widerstandskämpfer war?VR: Glauben Sie, dass römisch 40 ein Widerstandskämpfer war?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Man sagte es so, dass er ein Widerstandskämpfer war.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Welchen Eindruck hatten Sie von ihm?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Ich kannte ihn wenig, er ist ja nur ein weitschichtiger Verwandter. Nach der Eheschließung sah ich ihn kaum. Weil wir ihn versteckten - in Russland nennt man sie Terroristen - wurden wir hineingezogen. Vor allem betraf dies meinen Mann, obwohl er XXXX nicht gekannt hat.BF2: Ich kannte ihn wenig, er ist ja nur ein weitschichtiger Verwandter. Nach der Eheschließung sah ich ihn kaum. Weil wir ihn versteckten - in Russland nennt man sie Terroristen - wurden wir hineingezogen. Vor allem betraf dies meinen Mann, obwohl er römisch 40 nicht gekannt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Stimmt das, dass Sie XXXX bei Ihnen versteckt hat?VR: Stimmt das, dass Sie römisch 40 bei Ihnen versteckt hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Es erwies sich danach so. Ich wusste nicht, warum er sich versteckt. Ich hatte keine Ahnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?) BF1: Diesen Beschluss fasste nicht nur ich, sondern auch meine gesamte Familie. Zuerst schickte ich meine Frau und die beiden Kinder weg. Dann hätte ich innerhalb eines Monat folgen sollen. Meine Verwandten organisierten in Polen ein Taxi und vorher die Flucht. Der Grund der Flucht war: ICH. Ich bekam Probleme mit der Polizei in XXXX und XXXX. Sie nahmen mich immer wieder mit, hielten mich fest, schlugen und erniedrigten mich. Wir mussten für die Geld aufwenden. Alles was ich hatte, wie Grundstücke, verkaufte ich. Mir blieb nur der Rohbau.BF1: Diesen Beschluss fasste nicht nur ich, sondern auch meine gesamte Familie. Zuerst schickte ich meine Frau und die beiden Kinder weg. Dann hätte ich innerhalb eines Monat folgen sollen. Meine Verwandten organisierten in Polen ein Taxi und vorher die Flucht. Der Grund der Flucht war: ICH. Ich bekam Probleme mit der Polizei in römisch 40 und römisch 40 . Sie nahmen mich immer wieder mit, hielten mich fest, schlugen und erniedrigten mich. Wir mussten für die Geld aufwenden. Alles was ich hatte, wie Grundstücke, verkaufte ich. Mir blieb nur der Rohbau.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Der Grund ist mein Mann. Er brachte uns zuerst außer Landes, weil er keinen Auslandsreisepass hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF3: Als die Tochter hierher fuhr, konnte ich das nicht aushalten und fuhr auch mit. Ich hatte einen Auslandsreisepass. Ich habe ja niemanden, außer ihnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Von wem haben Sie den Abreisetag erfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Der Beschluss wurde nicht sofort, sondern innerhalb einiger Tage gefasst. Bei allem half uns dieser XXXX.BF2: Der Beschluss wurde nicht sofort, sondern innerhalb einiger Tage gefasst. Bei allem half uns dieser römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">BF3: Meine Tochter nahm die Fahrkarten. Wir sagten, \"wir begleiten euch\", dann konnte ich es nicht ertragen, die Kinder wegfahren zu lassen. Ich fuhr mit ihnen weg.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: In Ihrer Einvernahme vom 28.01.2014 (Seite 7 des angefochtenen Bescheides) ist vermerkt, dass Sie gesagt hätten, Ihr Mann und XXXX hätten schon geschlafen, als die Sicherheitskräfte kamen und sie alle mitgenommen haben. Ist das so richtig?BFV: In Ihrer Einvernahme vom 28.01.2014 (Seite 7 des angefochtenen Bescheides) ist vermerkt, dass Sie gesagt hätten, Ihr Mann und römisch 40 hätten schon geschlafen, als die Sicherheitskräfte kamen und sie alle mitgenommen haben. Ist das so richtig?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Eigentlich wusste ich nicht, ob sie schliefen oder nicht. Die Frauen waren auf einer, die Männer auf der anderen Seite. Es war tiefe Nacht. Vielleicht haben sie sich auch unterhalten. Ich weiß es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Die BF2 kann nicht wissen, was ihr Mann und XXXX in fraglicher Nacht getan haben, da sie in einem anderen Zimmer war, daher sind die Vorbringen des BF1 und der BF2 in diesem Punkt nicht widersprüchlich.BFV: Die BF2 kann nicht wissen, was ihr Mann und römisch 40 in fraglicher Nacht getan haben, da sie in einem anderen Zimmer war, daher sind die Vorbringen des BF1 und der BF2 in diesem Punkt nicht widersprüchlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wissen Sie noch, ob bei der ersten Verhaftung Ihres Mannes alle Männer maskiert waren, oder nur einige?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Diesbezüglich fragte mich schon Frau Berghaus, ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Ich habe Stress und wegen der Gehirnprobleme habe ich vieles vergessen. Aber die Polizisten und Milizbeamten schrien uns an. Ich glaube sie waren alle schwarz gekleidet, es war ja Nacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Warum steht in der Erstbefragung vom 12.04.2012: Sie und Ihr Mann seien bei der Verhaftung im Juli 2011 nicht gleichzeitig mitgenommen worden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Ich antworte auf die Frage, soweit ich weiß. Den XXXX und meinen Mann nahmen sie in einem Fahrzeug als erste mit. Ein paar Minuten später, uns die anderen, die Kinder in Pyjamas. Es handelte sich um 5 bis 10 Minuten später als uns. Die Exekutivkräfte traten in großer Zahl auf.BF2: Ich antworte auf die Frage, soweit ich weiß. Den römisch 40 und meinen Mann nahmen sie in einem Fahrzeug als erste mit. Ein paar Minuten später, uns die anderen, die Kinder in Pyjamas. Es handelte sich um 5 bis 10 Minuten später als uns. Die Exekutivkräfte traten in großer Zahl auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wieviel Zeit verging zwischen der Freilassung nach der ersten Verhaftung 2011, und der zweiten Verhaftung?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Ich denke, 17 bis 18 Tage. Es können auch zwei Wochen gewesen sein. Aber konkret kann ich es nach so langer Zeit nicht mehr sagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Können Sie sich erklären, warum im Protokoll des Zweitverfahrens der polizeilichen Erstbefragung vom 11.03.2013, die Rede von 3 Monaten ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Sie meinen den Zeitraum zwischen erster und zweiter Verhaftung? Kann nicht sein. Wahrscheinlich habe ich gesagt, 3 Wochen, nicht aber 3 Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Wusste Ihre Mutter, dass XXXX ein Widerstandskämpfer ist?VR: Wusste Ihre Mutter, dass römisch 40 ein Widerstandskämpfer ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Das weiß ich nicht, Sie müssen Sie fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Haben Sie nie mit Ihrer Mutter darüber gesprochen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Nach der Krankheit hatte ich keine Zeit darüber nachzudenken. Als ich in der Onkologie erfuhr, dass ich so Krank bin, war ich jede Woche in Hochegg/Grimmenstein.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.) BF1: Ja, aber es ist alles nutzlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Nein. Alles ist käuflich bei uns. Ich habe nicht gehört, dass es Schutz von irgendeiner Seite gäbe. In Russland ist es nicht so wie im Fernsehen oder der Presse berichtet wird. Als Putin an die Macht kam, hat sich unter Leben verändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV wirft ein, das der BF1 Geld zahlen musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Das gleiche würde von vorne beginnen. Man würde mich wieder einsperren, prügeln, Geld von mir fordern. Alles, was schon war, würde wieder beginnen bzw. fortgesetzt werden. Sie wissen, dass ich unschuldig bin. Denen ist alles egal. Ich bin einer Beschäftigung nachgegangen und war unschuldig. Die korrupteste Republik ist Dagestan. Alle Befehlshaber gehören den Awaren an.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2: Wie anfangs gesagt, wo immer wir hingingen, ob Russland oder Dagestan, sie würden meinen Mann verhaften. Ich weiß, meine Krankheit kann tödlich sein. Was würde mit meinen Kindern sein. Wer würde sich um sie kümmern: Der Vater im Gefängnis, die Mutter verstorben, was ist mit den Kindern. Über mich denke ich nicht nach, sondern nur über die Kinder. Hier wurde mir klar, dass die Kinder an erster Stelle stehen. Ich wurde hier gewiss, dass die Kinder hier nicht beleidigt werden. Meine Kinder fürchten sich beim Anblick eines Polizisten. Nach jener Nacht, haben sie sich alles gemerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie selbst sagen zu mir: \"Mama lass uns nicht aus Österreich wegfahren.\" Sie sprechen auch sehr gut Deutsch und sie wollen Ärztinnen werden, um mich zu heilen und auch andere Leute, die dieselbe Krankheit haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF3: Ich kann die Kinder nicht zurücklassen. Außerdem ist die Tochter krank. Sie hat epileptische Anfälle. Sollte mit ihr etwas passieren, wer sollte auf die Kinder aufpassen. Ich hätte nichts zu befürchten. Ich kann die Tochter und die Enkelkinder nicht zurücklassen. Sie sind mir sehr teuer.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge wurden Fragen zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer beantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte insbesondere fest, dass der Erstbeschwerdeführer und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sehr geringe Deutschkenntnisse aufweisen sowie, dass die Zweitbeschwerdeführerin passabel Deutsch spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführer mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung mitgeschickten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Stellung nehmen wollen, wird dies vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ausgewiesenen Vertreterin wird aufgetragen, die Stellungnahme zu den Länderfeststellungen binnen 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. \"Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wird verneint und auch von BF2 wird dies verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF3: Bitte trennen Sie mich nicht von meinen Kindern. Das würde ich nicht aushalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BFV stellt folgende Frage an den BF1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weswegen glaubten die Behörden, dass Sie ihnen Informationen über XXXX geben könnten?Weswegen glaubten die Behörden, dass Sie ihnen Informationen über römisch 40 geben könnten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Weil es keine Behörde sind, es sind Leute, es ist ein Durcheinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Hat XXXX irgendwann bei Ihnen gelebt? In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX?BFV: Hat römisch 40 irgendwann bei Ihnen gelebt? In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Denen ist alles egal, Hauptsache sie bekommen Geld von mir und mich zu erniedrigen. Wenn sie mir etwas anhängen können, dann tun sie es. Solange ich als Finanzquelle da bin, werden sie es immer wieder versuchen. Wenn der Geldstrom versiegt, beenden sie es durch Tötung oder andere Art. Wäre ich schuldig, warum würde sich der SFB nicht mit mir beschäftigen. Warum nur die dagestanische Polizei. Wäre ich wirklich ein Verbrecher, warum beschuldigte man mich konkret einer Tat.BF1: Denen ist alles egal, Hauptsache sie bekommen Geld von mir und mich zu erniedrigen. Wenn sie mir etwas anhängen können, dann tun sie es. Solange ich als Finanzquelle da bin, werden sie es immer wieder versuchen. Wenn der Geldstrom versiegt, beenden sie es durch Tötung oder andere \"Art\". Wäre ich schuldig, warum würde sich der SFB nicht mit mir beschäftigen. Warum nur die dagestanische Polizei. Wäre ich wirklich ein Verbrecher, warum beschuldigte man mich konkret einer Tat.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Haben Sie oder Ihre Schwiegermutter XXXX bei sich untergebracht? Ja oder Nein?BFV: Haben Sie oder Ihre Schwiegermutter römisch 40 bei sich untergebracht? Ja oder Nein?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Weil dieser XXXX in meinem Haus war.BF1: Weil dieser römisch 40 in meinem Haus war.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Sie haben Fotos von XXXX vorgelegt. Was bestätigen diese Fotos?BFV: Sie haben Fotos von römisch 40 vorgelegt. Was bestätigen diese Fotos?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1. Ich zeigte einfach die Fotos, das ist dieser Mensch. Ich wollte es denen zeigen, zu Hause hatte ich keine Fotos. Ich habe die Bilder hier heruntergeladen. Ich glaube, er ist es. Er hat blondes Haar und blaue Augen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV gibt zu Protokoll: Auf den vorgelegten Fotos ist XXXX in Tarnanzug zu sehen. Dies dient dem Beweis dafür, dass XXXX im Widerstand aktiv war bzw. ist (sein derzeitiger Aufenthalt ist dem BF unbekannt).BFV gibt zu Protokoll: Auf den vorgelegten Fotos ist römisch 40 in Tarnanzug zu sehen. Dies dient dem Beweis dafür, dass römisch 40 im Widerstand aktiv war bzw. ist (sein derzeitiger Aufenthalt ist dem BF unbekannt).</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wie oft wurden Sie im Jahr 2011 verhaftet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Ich wurde zweimal verhaftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV. Wie lange waren Sie in Haft nach der ersten Verhaftung 2011?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Beim ersten Mal, 29. Tage, am 30. wurde ich freigelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Warum hat man Sie freigelassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Der Bruder meiner Mutter zahlte 100.000,-- Rubel und ich wurde gegen diese Verpflichtungserklärung freigelassen aus dem Untersuchungsgefängnis aus XXXX. Ich unterschrieb ein langes Papier, dass ich nirgendwo hinfahre und in Dagestan bleibe. Ich war magerer als ich jetzt bin, alles tat weh, ich wurde geschlagen und irgendwie gelang es mir freizukommen.BF1: Der Bruder meiner Mutter zahlte 100.000,-- Rubel und ich wurde gegen diese Verpflichtungserklärung freigelassen aus dem Untersuchungsgefängnis aus römisch 40 . Ich unterschrieb ein langes Papier, dass ich nirgendwo hinfahre und in Dagestan bleibe. Ich war magerer als ich jetzt bin, alles tat weh, ich wurde geschlagen und irgendwie gelang es mir freizukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Begaben Sie sich in ein Krankenhaus nach der ersten Haft im Juli 2011?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Ja, mein Verwandter holte mich ab und brachte mich ins Krankenhaus. Ich war in einem sehr schlechten Zustand. Die Polizei entließ mich durch einen Hinterausgang aus dem Gefängnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wie lange waren Sie in Haft, als Sie das zweite Mal 2011 verhaftet wurden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Ich war 9 Tage in Haft und wurde am 10. freigelassen aus dem Gefängnis im Bezirk XXXX.BF1: Ich war 9 Tage in Haft und wurde am 10. freigelassen aus dem Gefängnis im Bezirk römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wie kamen Sie beim zweiten Mal frei?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Das gleiche wie beim ersten Mal. Ich saß in der Zelle, es kam jemand zu mir, öffnete die Luke und es stellte sich ein Anwalt vor. Er bat mich die Telefonnummer meiner Verwandten herzugeben. Ich folgte sie aus und zwar von XXXX. Sie trafen sich und es wurden 200.000,- Rubel bezahlt. Sie versprachen für später weitere 150.000,-- Rubel. Es wurden 350.000,-- gefordert, erhalten hat er aber nur 200.000,-- als Kaution.BF1: Das gleiche wie beim ersten Mal. Ich saß in der Zelle, es kam jemand zu mir, öffnete die Luke und es stellte sich ein Anwalt vor. Er bat mich die Telefonnummer meiner Verwandten herzugeben. Ich folgte sie aus und zwar von römisch 40 . Sie trafen sich und es wurden 200.000,- Rubel bezahlt. Sie versprachen für später weitere 150.000,-- Rubel. Es wurden 350.000,-- gefordert, erhalten hat er aber nur 200.000,-- als Kaution.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Warum sind Sie nicht schon früher ausgereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Ich sagte ja bereits, als ich aus dem Gefängnis vom Bezirk XXXX herauskam, im September 2011, beschlossen unsere Verwandten, dass wir ausreisen sollten, weil man uns in Dagestan nicht leben lässt. Ich hatte keine Dokumente bei mir, nur den Führerschein. Der Inlandspass war in Sibirien. Es gelang mir, ihn zu bekommen. Den Auslandsreisepass bekam ich aus zwei Gründen nicht: Erstens weil ich im Gefängnis saß, wegen eines besonders schweren Verbrechens. Der zweite Grund waren die neuen Probleme in Dagestan, deshalb konnte ich keinen Auslandsreisepass erhalten.BF1: Ich sagte ja bereits, als ich aus dem Gefängnis vom Bezirk römisch 40 herauskam, im September 2011, beschlossen unsere Verwandten, dass wir ausreisen sollten, weil man uns in Dagestan nicht leben lässt. Ich hatte keine Dokumente bei mir, nur den Führerschein. Der Inlandspass war in Sibirien. Es gelang mir, ihn zu bekommen. Den Auslandsreisepass bekam ich aus zwei Gründen nicht: Erstens weil ich im Gefängnis saß, wegen eines besonders schweren Verbrechens. Der zweite Grund waren die neuen Probleme in Dagestan, deshalb konnte ich keinen Auslandsreisepass erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wie haben Sie den Auslandspass bekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1: Dieser XXXX erledigte für mich Pass und Visum. Auch für meine Familie.\"BF1: Dieser römisch 40 erledigte für mich Pass und Visum. Auch für meine Familie.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass das BVwG nicht von der Authentizität der vorgelegten Beweismittel in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ausgeht, wurde der Antrag auf deren Untersuchung durch das Kriminaltechnische Zentrum gestellt zum Beweis für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und deren asylrelevante Gefährdung im Herkunftsland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer bestätigen, den Dolmetsch gut verstanden zu haben. Auf Nachfrage verneinten die Beschwerdeführer die Frage, ob sie weitere Beweisanträge einbringen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass das BVwG von der Zulässigkeit der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK ausgeht, wurden folgende Anträge gestellt:Für den Fall, dass das BVwG von der Zulässigkeit der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK ausgeht, wurden folgende Anträge gestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag auf Einholung eines medizinischen sachverständigen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin massiv verschlechtern würde und sie einen qualvollen, rascheren Tod erleiden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag auf Einholung von Ermittlungen im Herkunftsland zur Frage der faktischen Zugänglichkeit (Kosten, Ort der Erhältlichkeit) der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten medizinischen Behandlung (samt medikamentöser Einstellung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Aus den aktuellsten Befunden ergibt sich zusammengefasst hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Ambulanzbericht einer Pulmologischen Tagesklinik vom 27.05.2014 wurde ein \"wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom pulmonal bds., ED: 04/2012 Tumorstadium: T-4, N-3, M-1a mit intrapulmonalen Metastasen bds.\" diagnostiziert. Weiters wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 31.03.2014 einen zerebralen Krampfanfall erlitten habe, es handle sich um eine palliative Therapiesituation (Anmerkung: eine medizinische Behandlung, die nicht auf eine Heilung einer bestehenden Grunderkrankung abzielt, sondern auf die Reduzierung der Folgen), sodass zum jetzigen Zeitpunkt eine Chemotherapie keinen Benefit für die Zweitbeschwerdeführerin bringen würde, außer deutliche Nebenwirkungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin werde mittlerweile im Sinne von \"best supportive care\" betreut, Einschlafmittel seien sinnvoll. Im Bericht wurde der onkologische Verlauf der Beschwerdeführerin festgehalten, diese habe wiederholt in den Jahren 2012 und 2013 Chemotherapien erhalten, wegen zerebraler Metastasen wurde die Chemotherapie mit Docetaxel und palliativer Ganzbestrahlung von 16. bis 30.07.2013 beendet, in weiterer Folge wurde iatrogenes Chushing-Syndrom diagnostiziert. Nachfolgend erfolgte ab 10/2013 Monochemotherapie mit Gemcitabine 4 Zyklen bis 02/2014, anschließend wieder eine Therapiepause.Laut Ambulanzbericht einer Pulmologischen Tagesklinik vom 27.05.2014 wurde ein \"wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom pulmonal bds., ED: 04 aus 2012, Tumorstadium: T-4, N-3, M-1a mit intrapulmonalen Metastasen bds.\" diagnostiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 31.03.2014 einen zerebralen Krampfanfall erlitten habe, es handle sich um eine palliative Therapiesituation (Anmerkung: eine medizinische Behandlung, die nicht auf eine Heilung einer bestehenden Grunderkrankung abzielt, sondern auf die Reduzierung der Folgen), sodass zum jetzigen Zeitpunkt eine Chemotherapie keinen Benefit für die Zweitbeschwerdeführerin bringen würde, außer deutliche Nebenwirkungen. Die Beschwerdeführerin werde mittlerweile im Sinne von \"best supportive care\" betreut, Einschlafmittel seien sinnvoll. Im Bericht wurde der onkologische Verlauf der Beschwerdeführerin festgehalten, diese habe wiederholt in den Jahren 2012 und 2013 Chemotherapien erhalten, wegen zerebraler Metastasen wurde die Chemotherapie mit Docetaxel und palliativer Ganzbestrahlung von 16. bis 30.07.2013 beendet, in weiterer Folge wurde iatrogenes Chushing-Syndrom diagnostiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachfolgend erfolgte ab 10 aus 2013, Monochemotherapie mit Gemcitabine 4 Zyklen bis 02 aus 2014,, anschließend wieder eine Therapiepause.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 08.07.2014 langte eine Stellungnahme ein und es wurde darin ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der ihnen unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe in den Augen der dagestanischen Sicherheitskräfte einem Widerstandskämpfer namens XXXX, dem Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, Unterschlupf gewährt. In deren Augen habe der Erstbeschwerdeführer damit den Widerstand unterstützt bzw. hätten sie ihm deshalb unterstellt, zumindest ein Sympathisant des Widerstandes zu sein. Aus diesem Grund sei er bereits zwei Mal inhaftiert und massiv gefoltert worden. Den Beschwerdeführern sei der Aufenthalt von XXXX nicht bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zwecke der Befragungen über den Verbleib von XXXX bzw. den Verbindungen des Erstbeschwerdeführers mit diesem erneut verhaftet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erstbeschwerdeführer habe gegen das von ihm unterzeichnete Verbot, seinen Wohnort zu verlassen, die Russische Föderation verlassen, damit er den gegen ihn bestehenden Verdacht bestätigt. Weiters erhöhe die \"strafrechtliche\" Vorbelastung des Erstbeschwerdeführers (er sei bereits unschuldig wegen ungesetzlichem Waffenbesitz und Besitz von Falschgeld verurteilt und rund zwei Jahre inhaftiert worden) seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Bewiesen werde das Vorbringen durch die detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und mit dem Vorbringen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang stehenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch die vorgelegten Fotografien und die Krankenhausbestätigungen würden das Vorbringen beweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde auf die vorgelegten Ladungen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verwiesen und der von der belangten Behörde behaupteten mangelnden Authentizität entgegengehalten, dass es mehrere Gründe für eine derartige Vorgehensweise der dagestanischen Behörden gebe, etwa dass schon vom Nichterscheinen des Erstbeschwerdeführers ausgegangen worden sei, oder, dass es dazwischen auch eine oder mehrere weitere Ladungen gegeben habe, die die Mutter des Erstbeschwerdeführers diesem nicht übergeben habe. Zum vorgelegten Hausdurchsuchungsprotokoll wurde erneut darauf verwiesen, dass bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die falsche Eintragung, wonach auch der Erstbeschwerdeführer anwesend gewesen sei, hingewiesen worden sei.Am 08.07.2014 langte eine Stellungnahme ein und es wurde darin ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der ihnen unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erstbeschwerdeführer habe in den Augen der dagestanischen Sicherheitskräfte einem Widerstandskämpfer namens römisch 40 , dem Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, Unterschlupf gewährt. In deren Augen habe der Erstbeschwerdeführer damit den Widerstand unterstützt bzw. hätten sie ihm deshalb unterstellt, zumindest ein Sympathisant des Widerstandes zu sein. Aus diesem Grund sei er bereits zwei Mal inhaftiert und massiv gefoltert worden. Den Beschwerdeführern sei der Aufenthalt von römisch 40 nicht bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zwecke der Befragungen über den Verbleib von römisch 40 bzw. den Verbindungen des Erstbeschwerdeführers mit diesem erneut verhaftet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erstbeschwerdeführer habe gegen das von ihm unterzeichnete Verbot, seinen Wohnort zu verlassen, die Russische Föderation verlassen, damit er den gegen ihn bestehenden Verdacht bestätigt. Weiters erhöhe die \"strafrechtliche\" Vorbelastung des Erstbeschwerdeführers (er sei bereits unschuldig wegen ungesetzlichem Waffenbesitz und Besitz von Falschgeld verurteilt und rund zwei Jahre inhaftiert worden) seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Bewiesen werde das Vorbringen durch die detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und mit dem Vorbringen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang stehenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch die vorgelegten Fotografien und die Krankenhausbestätigungen würden das Vorbringen beweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde auf die vorgelegten Ladungen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verwiesen und der von der belangten Behörde behaupteten mangelnden Authentizität entgegengehalten, dass es mehrere Gründe für eine derartige Vorgehensweise der dagestanischen Behörden gebe, etwa dass schon vom Nichterscheinen des Erstbeschwerdeführers ausgegangen worden sei, oder, dass es dazwischen auch eine oder mehrere weitere Ladungen gegeben habe, die die Mutter des Erstbeschwerdeführers diesem nicht übergeben habe. Zum vorgelegten Hausdurchsuchungsprotokoll wurde erneut darauf verwiesen, dass bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die falsche Eintragung, wonach auch der Erstbeschwerdeführer anwesend gewesen sei, hingewiesen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatlicher Schutz stehe dem Erstbeschwerdeführer nicht zur Verfügung, da er von (teil-)staatlichen Behörden verfolgt werde. Zum Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer trotz Verfolgung durch staatliche Kräfte schlussendlich einen Auslandspass erhalten habe, werde betont, dass dieser Pass vom Onkel des Erstbeschwerdeführers organisiert worden sei. Dieser Onkel verfüge über gute Beziehungen, konkret auch zu passausstellenden Behörden und er habe nur mittels Bestechung und nach längerer Verzögerung einen Auslandspass für den Beschwerdeführer erlangen können. Zum Umstand, dass Verwandte des Erstbeschwerdeführers noch in Dagestan leben, wurde betont, dass dies nicht gegen seine Verfolgung spreche, weil der Bruder des Erstbeschwerdeführers zur Zeit, als XXXX bei den Beschwerdeführern gewohnt habe, in Tschetschenien gewesen sei und nicht mit den für die Beschwerdeführer fluchtauslösenden Ereignissen in Verbindung gebracht worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer die Ausreise über den Flughafen Moskau gestattet worden sei, wurde betont, dass der Erstbeschwerdeführer damals offenbar nicht zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers gegenüber der ausgewiesenen Vertreterin habe der Zollbeamte lediglich kontrolliert, ob im Raum Moskau nach diesem gesucht werde, daher spreche dieser Umstand nicht gegen dessen Verfolgung durch die dagestanischen Behörden. Es könne dahingestellt bleiben, ob XXXX tatsächlich Widerstandskämpfer gewesen ist bzw. ist, da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, XXXX werde unterstellt, ein Widerstandskämpfer zu sein und dem Erstbeschwerdeführer werde daher unterstellt, einen Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.(teil-)staatlichen Behörden verfolgt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer trotz Verfolgung durch staatliche Kräfte schlussendlich einen Auslandspass erhalten habe, werde betont, dass dieser Pass vom Onkel des Erstbeschwerdeführers organisiert worden sei. Dieser Onkel verfüge über gute Beziehungen, konkret auch zu passausstellenden Behörden und er habe nur mittels Bestechung und nach längerer Verzögerung einen Auslandspass für den Beschwerdeführer erlangen können. Zum Umstand, dass Verwandte des Erstbeschwerdeführers noch in Dagestan leben, wurde betont, dass dies nicht gegen seine Verfolgung spreche, weil der Bruder des Erstbeschwerdeführers zur Zeit, als römisch 40 bei den Beschwerdeführern gewohnt habe, in Tschetschenien gewesen sei und nicht mit den für die Beschwerdeführer fluchtauslösenden Ereignissen in Verbindung gebracht worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer die Ausreise über den Flughafen Moskau gestattet worden sei, wurde betont, dass der Erstbeschwerdeführer damals offenbar nicht zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers gegenüber der ausgewiesenen Vertreterin habe der Zollbeamte lediglich kontrolliert, ob im Raum Moskau nach diesem gesucht werde, daher spreche dieser Umstand nicht gegen dessen Verfolgung durch die dagestanischen Behörden. Es könne dahingestellt bleiben, ob römisch 40 tatsächlich Widerstandskämpfer gewesen ist bzw. ist, da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, römisch 40 werde unterstellt, ein Widerstandskämpfer zu sein und dem Erstbeschwerdeführer werde daher unterstellt, einen Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In eventu werde beantragt, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie im Rahmen des Familienverfahrens den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, weil angesichts der Schwere und Komplexität der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen physischen und psychischen Erkrankungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sei bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine menschenunwürdige und damit Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten könnte. Konkret leide die Zweitbeschwerdeführerin an einem Plattenepithelkarzinom (Lungenkrebs), das im Hirn metastasiert habe, damit in Zusammenhang stehend an Epilepsie sowie PTSD mit depressiven Episoden. Die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin gelte unabhängig von der Tatsache, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation im Allgemeinen als ausreichend im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt werde, denn die Zweitbeschwerdeführerin benötige aufgrund der von ihr benötigten engmaschigen, spezifischen und interdisziplinären Behandlung mehr als eine \"Grundversorgung\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwiesen wurde auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AsylGH vom März 2013, mit welchem einer Tschetschenin subsidiärer Schutz gewährt wurde.In eventu werde beantragt, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie im Rahmen des Familienverfahrens den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, weil angesichts der Schwere und Komplexität der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen physischen und psychischen Erkrankungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sei bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine menschenunwürdige und damit Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten könnte. Konkret leide die Zweitbeschwerdeführerin an einem Plattenepithelkarzinom (Lungenkrebs), das im Hirn metastasiert habe, damit in Zusammenhang stehend an Epilepsie sowie PTSD mit depressiven Episoden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin gelte unabhängig von der Tatsache, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation im Allgemeinen als ausreichend im Sinne von Artikel 3, EMRK beurteilt werde, denn die Zweitbeschwerdeführerin benötige aufgrund der von ihr benötigten engmaschigen, spezifischen und interdisziplinären Behandlung mehr als eine \"Grundversorgung\". Verwiesen wurde auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AsylGH vom März 2013, mit welchem einer Tschetschenin subsidiärer Schutz gewährt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwiesen wurde insbesondere auf folgende Befunde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin:</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesklinikum vom 10.01.2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung der Chemotherapie sowie die zwischen den Therapien stattfindenden regelmäßigen Kontrollen samt engmaschiger, spezialisierter medikamentöser Einstellung benötige Landesklinikum vom 24.02.2014, wonach eine längere Therapieunterbrechung zu einem schnellen Fortschreiten der Grunderkrankung führen würde, regelmäßige Kontrollen und eine Therapiefortsetzung seien für die Zweitbeschwerdeführerin essentiell, eine \"Wegweisung\" der Zweitbeschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar Mobiles Palliativteam vom 28.02.2014, wonach eine spezielle Chemotherapie zur Eindämmung des Tumorwachstums dringend notwendig sei, längere Transportwege seien für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der starken Nebenwirkungen unzumutbar Eine interne Schutzalternative, beispielsweise in Moskau, bestehe nicht, weil eine solche wegen weit verbreiteter antikaukasischer Ressentiments und zunehmendem Kontrolldruck gegenüber KaukasierInnen nicht zumutbar wäre. Moniert wurde, dass die Länderberichte keine ausreichenden Feststellungen zur Frage, ob die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Komplexität und Schwere in Dagestan bzw. der Russischen Föderation behandelbar (inkl. Medikamente) wären und wie hoch die Kosten wären. Verwiesen wurde weiters auf die in den Länderberichten des BVwG enthaltenen Feststellungen, wonach die Sicherheitslage in Dagestan aufgrund separatistischer Strömungen katastrophal sei. Verwiesen wurde auf weitere aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurden Unterlagen über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 14.07.2014 langte eine weitere Stellungnahme, in welcher Entscheidungen des BVwG und des VfGH zitiert wurden, mit denen Asylwerbern subsidiärer Schutz gewährt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 15.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Antragsformular zur freiwilligen Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 10.07.2014, übermittelt. Weiters langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 14.07.2014, ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen (Sachverhalt):</div>\n<p class=\"lf-p\">Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2014 und vom 07.01.2013 (Erstbeschwerdeführer), der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und waren zuletzt in XXXX wohnhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX ist am 11.03.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (Viertbeschwerdeführerin) sowie ihrer Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2) illegal - nach Asylantragstellung in Polen - in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Dagestan aus der Russischen Föderation zu stammen.Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und waren zuletzt in römisch 40 wohnhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 ist am 11.03.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) sowie ihrer Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2) illegal - nach Asylantragstellung in Polen - in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Dagestan aus der Russischen Föderation zu stammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nach muslimischem Ritus angetraute Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin XXXX (Erstbeschwerdeführer) ist am 25.12.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist und hat in der Folge am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der nach muslimischem Ritus angetraute Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) ist am 25.12.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist und hat in der Folge am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie vom Einkommen des Erstbeschwerdeführers, das er durch seine Arbeitstätigkeit bei einer Erdölfirma in Sibirien erzielt hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte im Herkunftsstaat studiert und nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2), welche zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin und deren Kindern nach Österreich illegal gelangt war und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hatte bereits im Juni 2013 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt, den sie jedoch im Juli 2013 wieder zurückgezogen hatte. Mit Eingabe vom 15.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erneut ein ausgefülltes Antragsformular auf freiwillige Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 10.07.2014, übermittelt. Weiters langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 14.07.2014, ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde, als sie nach Österreich gekommen war, Epilepsie sowie Lungenkrebs und eine Hirnschwellung im Juli 2013 diagnostiziert. Konkret leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einem Plattenepithelkarzinom (Lungenkrebs), das im Hirn metastasiert hat, damit im Zusammenhang stehend an Epilepsie sowie PTSD mit depressiven Episoden. Da ein stationärer Aufenthalt nicht vorgesehen ist, ist die Zweitbeschwerdeführerin vor allem aufgrund der Epilepsie auf fremde Hilfe angewiesen. Seit 21.02.2014 wurde sie jeden Freitag mit der Rettung in ein Landesklinikum gebracht, wo erneut mit der Strahlentherapie begonnen worden war. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt wegen ihrer Grunderkrankung eines ausgedehnten Lungencarcinoms mit Hirnmetastasen ständig schwer belastende Therapien im Landeskrankenhaus. Längere Transportwege sind für die Zweitbeschwerdeführerin unzumutbar. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit 12.06.2013 in psychotherapeutischer Betreuung und leidet an \"F 43.2 Anpassungsstörung und F 33.1 depressive Episode\". Laut aktuellem Ambulanzbericht einer Pulmologischen Tagesklinik vom 27.05.2014 wurde insbesondere festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Chemotherapie keinen Benefit für die Zweitbeschwerdeführerin bringen würde, außer deutlicher Nebenwirkungen. Die Zweitbeschwerdeführerin wird derzeit im Sinne von \"best supportive care\" betreut.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Russischen Föderation respektive Dagestan ist zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere ist die aufgrund der schweren Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin erforderliche umfassende von ihr benötigte engmaschige, spezifische und interdisziplinäre medizinische Behandlung im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Erstbeschwerdeführer, der die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit sowie die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Pflege- und Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Dagestan kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, welche sich in Österreich in regelmäßiger Behandlung befindet, bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Erstbeschwerdeführer, der die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit sowie die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine Pflege- und Betreuungsverpflichtungen wie der Erstbeschwerdeführer haben, äußerst schwierig ist. Es kann daher - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere Angehörige im Herkunftsstaat leben - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Länderberichte Russische Föderation / Dagestan Innenpolitik Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser \"Interessenausgleich\" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows \"auf eigenen Wunsch\" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region \"gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit\" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen. (Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013, http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who römisch eins s Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013) 2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013) Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um \"Aufständische\" handelt und häufig gesetzwidrig \"kurzer Prozess\" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO \"Kawkaski Usel\" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien (\"Nordkaukasus 2025\") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut NRO \"Kawkaski Usel\" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013) Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des \"Kaukasischen Emirats\". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt. (Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012) Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:</p>\n<p class=\"lf-p\">Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm) Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen. (Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward \"Kadyrovization\" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012) Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012) Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012) In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken. (Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012, http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012) In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte \"Tschetschenisierung\" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html) Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren. (The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011) Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011) Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011) Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert. (The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012) Widerstandsbewegung Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen. (ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013) Statistik Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011) Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010, http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html) Amnestie Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben. (Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:</p>\n<p class=\"lf-p\">Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010, http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010) Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem \"Kongress der Völker Dagestans\" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden. (RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,) Menschenrechte Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO \"Kawkaski Usel\" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013) Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012) Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012) In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und \"Verschwundenen\" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.</p>\n<p class=\"lf-p\">(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010) In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das. (Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012) Ethnische Gruppen EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf. (NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010, http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home) Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. (BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm) Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer \"Nördliche Allianz\" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei \"Einiges Russland\" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei \"Patrioten Russlands\" wird als lesgische Partei betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem \"Herzen Dagestans\", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien. (International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008) Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007. (International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008) Frauen [Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf \"unsittliche\" Frauen kommen auch in Dagestan vor. (Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011) Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen verschiedener \"gender projects\" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: -Strichaufzählung Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) -Strichaufzählung Frauen, die Angehörige verloren haben -Strichaufzählung Frauen, die behinderte Kinder haben -Strichaufzählung Frauen, die selbst behindert sind -Strichaufzählung Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind -Strichaufzählung Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien -Strichaufzählung Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden -Strichaufzählung Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (IOM - International Organisation for Migration:</p>\n<p class=\"lf-p\">Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011) Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer \"Anna National Center for the Prevention of Violence\" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem \"Zentrum zur Unterstützung von Frauen\" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia ) Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012) Religion / Wahhabiten Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.</p>\n<p class=\"lf-p\">ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten \"Jagd auf Wahhabiten\" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum \"Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan\" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.</p>\n<p class=\"lf-p\">ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, \"Brüder im Islam\" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013) Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime. (BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm) Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das \"Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans\". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des \"Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans\" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen. (Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010, http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453) Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala. (International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008) Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi (\"zurück zu den Wurzeln\"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.</p>\n<p class=\"lf-p\">(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009) Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009) Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010) \"Extremistischer islamischer Wahhabismus\" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren. (U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012) Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. (Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012) Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus. (Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ ) In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen. (Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )</p>\n<p class=\"lf-p\">Anti-Wahhabismus-Gesetz Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines \"Speziellen Islamischen Territoriums\" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan. (CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010) 1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus. (RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_ AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html) Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt. (Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011, http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011 Wirtschaftliche und soziale Lage Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403.288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012) Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder. (Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012) 2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut. (The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011) Arbeitssuche:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter \"Work in Russia\": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält \"Work in Russia\" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013) Bildung In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern. (IOM - International Organisation for Migration:</p>\n<p class=\"lf-p\">Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013) Behandlung von Rückkehrern Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte \"Ein- bzw. Ausreisegebühr\" erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013) Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010) Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010) Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)</p>\n<p class=\"lf-p\">Medizinische Versorgung In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen). (IOM - International Organisation for Migration:</p>\n<p class=\"lf-p\">Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011) Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage \"Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan\"; April 2011) Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge Echtheit von Dokumenten Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013) Ausreisekontrollen und Ausreisewege Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia ) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer werden aufgrund der russischen Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil ein Verwandter der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX bei den Beschwerdeführern aufhältig war, der Widerstandskämpfer gewesen sei (bzw. dem unterstellt wurde, Widerstandskämpfer zu sein), woraufhin maskierte uniformierte Männer den Erstbeschwerdeführer (bzw. auch seine Familie) mitgenommen hätten und ihn gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen hätten. Zusammengefasst ist festzustellen, dass hinsichtlich der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet wurden und sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Ehemannes (dem Erstbeschwerdeführer) stützte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.Mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil ein Verwandter der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 bei den Beschwerdeführern aufhältig war, der Widerstandskämpfer gewesen sei (bzw. dem unterstellt wurde, Widerstandskämpfer zu sein), woraufhin maskierte uniformierte Männer den Erstbeschwerdeführer (bzw. auch seine Familie) mitgenommen hätten und ihn gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist festzustellen, dass hinsichtlich der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet wurden und sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Ehemannes (dem Erstbeschwerdeführer) stützte. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2014 ausführte, 17 bis 18 Tage nach seiner ersten Festnahme ein weiteres Mal von zu Hause abgeholt worden zu sein, lässt sich derartiges seinen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2013 nicht entnehmen. Dort schilderte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber nur eine einzige Festnahme. Unter Bezugnahme auf Versuche, Widersprüche in Asylverfahren damit zu erklären, dass die Erstbefragung im Asylverfahren überaus kurz gehalten war, ist im gegenständlichen Verfahren - wie bereits von der belangten Behörde - ausdrücklich darauf zu verweisen, dass das Vorbringen bei der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 07.01.2013 als vergleichsweise umfassend zu bezeichnen ist. Der Erstbeschwerdeführer hatte nämlich sogar eine viele Jahre zurückliegende zweijährige Haftstrafe beginnend ab 1999 bzw. 2000 bis 2002 in besagter Erstbefragung nicht unerwähnt lassen wollten. Daher wäre zweifellos auch zu erwarten gewesen, dass er auch seine zweite Festnahme, welche weitaus aktueller ist, falls sein diesbezügliches Vorbringen den Tatsachen entspräche, vorgebracht hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gänzlich unplausibel ist auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.01.2014 behauptete, sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr - konkret bis 23.12.2012 - bei seinem Onkel, der sogar seine erste Freilassung durch Bezahlung einer \"Kaution\" in die Wege geleitet haben soll und somit zweifellos auch den mit dem Fall des Erstbeschwerdeführers betrauten Organen bekannt sein müsste, versteckt gehalten haben soll, ohne dass die Behörden auch dort nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht haben sollen, nachdem man den Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben (in der Erstbefragung) mehrmals vergeblich an seiner Wohnadresse gesucht hätte (\"F: Wie oft kamen Männer noch zu Ihrer Mutter? A: Ungefähr einmal im Monat, das war insgesamt ca. 15 bis 20 Mal. Manchmal kamen die aus Hasamjurt, manchmal andere\" [sic]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014 lässt sich sogar entnehmen, dass die Suche nach seiner Person angeblich sehr intensiv gewesen sein muss, da \"ungefähr ein Mal im Monat...insgesamt ca. 15 bis 20 Mal\" Vertreter der Sicherheitsbehörden an seiner Adresse nach ihm gefragt haben sollen. Hinzu kommt noch, dass er angeblich Ladungen für den 5.12.2012 und den 12.12.2012 (Bezirksabteilung XXXX) nicht Folge geleistet habe und die Behörden somit ein gravierendes Interesse an der Auffindung des Erstbeschwerdeführers gehabt haben müssten.Den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014 lässt sich sogar entnehmen, dass die Suche nach seiner Person angeblich sehr intensiv gewesen sein muss, da \"ungefähr ein Mal im Monat...insgesamt ca. 15 bis 20 Mal\" Vertreter der Sicherheitsbehörden an seiner Adresse nach ihm gefragt haben sollen. Hinzu kommt noch, dass er angeblich Ladungen für den 5.12.2012 und den 12.12.2012 (Bezirksabteilung römisch 40 ) nicht Folge geleistet habe und die Behörden somit ein gravierendes Interesse an der Auffindung des Erstbeschwerdeführers gehabt haben müssten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014 ergibt sich eindeutig, dass er rund 15 Monate bei seinem Onkel XXXX aufhältig gewesen ist (\" Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel XXXX gelebt. Dort war ich bis 23.12.2012.\" [sic]). Im Rahmen derselben Einvernahme am 22.01.2014 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch auf die Frage, wie lang er sich bei seinem Onkel XXXX aufgehalten habe, an, es wären sieben oder acht Monate gewesen.Aus den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014 ergibt sich eindeutig, dass er rund 15 Monate bei seinem Onkel römisch 40 aufhältig gewesen ist (\" Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel römisch 40 gelebt. Dort war ich bis 23.12.2012.\" [sic]). Im Rahmen derselben Einvernahme am 22.01.2014 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch auf die Frage, wie lang er sich bei seinem Onkel römisch 40 aufgehalten habe, an, es wären sieben oder acht Monate gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein weitere Grund, der gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers spricht, wonach er intensiven Verfolgungen ausgesetzt sei, ist die Ausführung des Erstbeschwerdeführers auf die Frage, weshalb er sich am 9.4.2012 von XXXX abgemeldet habe. Aus seiner Antwort, dass er sich deshalb abgemeldet habe, weil sein Onkel den Reisepass in XXXX ausstellen hätte lassen und dies nur am Wohnort möglich sei, ist jedoch ableitbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer in XXXX, dem Heimatort seines Onkels, sogar angemeldet hatte, was wiederum eindeutig gegen eine behördliche Verfolgung bzw. gegen die behauptete Furcht vor einer behördlichen Verfolgung spricht. Hätte die Behörde tatsächlich nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, hätten sie erst recht bei einer Anmeldung des Erstbeschwerdeführers im Heimatort des Onkels auch beim Onkel nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht.Ein weitere Grund, der gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers spricht, wonach er intensiven Verfolgungen ausgesetzt sei, ist die Ausführung des Erstbeschwerdeführers auf die Frage, weshalb er sich am 9.4.2012 von römisch 40 abgemeldet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus seiner Antwort, dass er sich deshalb abgemeldet habe, weil sein Onkel den Reisepass in römisch 40 ausstellen hätte lassen und dies nur am Wohnort möglich sei, ist jedoch ableitbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer in römisch 40 , dem Heimatort seines Onkels, sogar angemeldet hatte, was wiederum eindeutig gegen eine behördliche Verfolgung bzw. gegen die behauptete Furcht vor einer behördlichen Verfolgung spricht. Hätte die Behörde tatsächlich nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, hätten sie erst recht bei einer Anmeldung des Erstbeschwerdeführers im Heimatort des Onkels auch beim Onkel nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Durchsicht der in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergeben sich unterschiedliche Ausführungen über die Verletzungen in den vorgelegten Befunden. Während im Gutachten der ärztlichen Kommission vom 22.08.2011 auch festgestellt wird, dass beim Erstbeschwerdeführer neben Prellungen und einer Gehirnerschütterung insbesondere ein geschlossener Bruch der \"7. bis 8. Rippen\", vorliegt, ergibt sich aus der Bestätigung des Bezirkskrankenhauses vom 24.08.2011, dass es sich um einen \"geschlossenen Bruch der 8. und 9. Rippe links, handelt. Zwar handelt es sich hier nur um geringe Abweichungen, jedoch ist in diesem Zusammenhang klar hervorzuheben, dass sich allein aus dem Umstand, dass anhand dieser Befunde im August 2011 Verletzungen des Erstbeschwerdeführers festgestellt wurden, welche im Übrigen von keinen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, sondern erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dergestalt geschildert wurden, aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in der behaupteten Fluchtgeschichte, keine andere Einschätzung ergeben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergibt sich überdies, dass der Erstbeschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit sagen kann, ob die von ihm vorgelegte Farbfotografie eines bärtigen Mannes in Militäruniform, welcher er offensichtlich im Internet gefunden hatte, tatsächlich der von ihm beschriebene Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX ist (BFV: Sie haben Fotos von XXXX vorgelegt. Was bestätigen diese Fotos? BF1. Ich zeigte einfach die Fotos, das ist dieser Mensch. Ich wollte es denen zeigen, zu Hause hatte ich keine Fotos. Ich habe die Bilder hier heruntergeladen. Ich glaube, er ist es. Er hat blondes Haar und blaue Augen. [sic]). Somit kann auch diesem vorgelegten Farbfoto keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergibt sich überdies, dass der Erstbeschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit sagen kann, ob die von ihm vorgelegte Farbfotografie eines bärtigen Mannes in Militäruniform, welcher er offensichtlich im Internet gefunden hatte, tatsächlich der von ihm beschriebene Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 ist (BFV: Sie haben Fotos von römisch 40 vorgelegt. Was bestätigen diese Fotos? BF1. Ich zeigte einfach die Fotos, das ist dieser Mensch. Ich wollte es denen zeigen, zu Hause hatte ich keine Fotos. Ich habe die Bilder hier heruntergeladen. Ich glaube, er ist es. Er hat blondes Haar und blaue Augen. [sic]). Somit kann auch diesem vorgelegten Farbfoto keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem ebenfalls vorgelegten Protokoll über die Durchsuchung des Hauses des Erstbeschwerdeführers am 17.12.2012 zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahmung von illegal aufbewahrten Gegenständen ergibt sich ein weiterer Widerspruch, da laut Protokoll auch der Erstbeschwerdeführer bei dieser Hausdurchsuchung anwesend war, obwohl sich dieser zu diesem Zeitpunkt behaupteter Maßen bei seinen Onkel XXXX versteckt gehalten hatte. Im Detail ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer selbst am 17.12.2012 in seinem eigenen Haus bei der Durchsuchung anwesend war, was jedoch seinen Behauptungen klar widerspricht, aus denen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer rund 15 Monate ab Ende September 2011 bis 23.12.2012 bei seinem Onkel XXXX aufhältig gewesen sei, und er das letzte Mal am 26.04.2012 zu Hause gewesen sei.</p></div>", "next": 238998}