{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ebenso kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im umgekehrten Fall - wenn also eine schriftlich vorgelegte Information mündlich nochmals mitgeteilt wird - kein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen. Was die Tatsache betrifft, dass der Arzt X auf das Gesundheitsdatum des Beschwerdeführers hinwies, das sich bereits im vorgelegten E-Mail-Konvolut befand, kann die mündliche Übermittlung eines zu Recht schriftlich übermittelten Datums daher nicht unrechtmäßig sein, da diesbezüglich keine Geheimhaltungsinteressen verletzt werden können.Ebenso kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im umgekehrten Fall - wenn also eine schriftlich vorgelegte Information mündlich nochmals mitgeteilt wird - kein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen. Was die Tatsache betrifft, dass der Arzt römisch zehn auf das Gesundheitsdatum des Beschwerdeführers hinwies, das sich bereits im vorgelegten E-Mail-Konvolut befand, kann die mündliche Übermittlung eines zu Recht schriftlich übermittelten Datums daher nicht unrechtmäßig sein, da diesbezüglich keine Geheimhaltungsinteressen verletzt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten, dass bei der Prüfung, ob es für die Datenübermittlungen eine geeignete gesetzliche Grundlage gab und ob die Übermittlung nicht überschießend erfolgte, auf den Zeitpunkt der Einbringung der Strafanzeige abzustellen war und der Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens nicht relevant war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist daher der Beschwerdeführerin zu folgen, dass im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers erfolgte. Es war daher der Bescheid der belangten Behörde dementsprechend abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und hat auch die belangte Behörde bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Übrigen geht der Sachverhalt klar aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt hervor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und hat auch die belangte Behörde bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Übrigen geht der Sachverhalt klar aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt hervor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W214.2106365.1.00</p></div>", "next": 0}