{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögens und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) [2013], § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40, - 46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögens und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) [2013], Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus: \"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.1970, Zl. 1769/69).\"\"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.1970, Zl. 1769/69).\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer treten den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihren Beschwerden - abgesehen von allgemein gehaltenen Behauptungen (arg. \"Zumindest hätte die Strafe noch geringer bemessen werden müssen.\") - auch gar nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, da die belangte Behörde ausdrücklich die bisherige Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers mildernd berücksichtigt hat. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ausschließlich den Anruf vom 21.11.2013 im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt hat, sodass Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung entfaltet.Die Beschwerdeführer treten den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihren Beschwerden - abgesehen von allgemein gehaltenen Behauptungen (arg. \"Zumindest hätte die Strafe noch geringer bemessen werden müssen.\") - auch gar nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, da die belangte Behörde ausdrücklich die bisherige Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers mildernd berücksichtigt hat. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ausschließlich den Anruf vom 21.11.2013 im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt hat, sodass Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung entfaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Die Beschwerde war aus alledem soweit sie sich gegen den Anruf vom 21.11.2013 richtet als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) II.)römisch zwei.) 3.8. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (Spruchpunkt A) III.) gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, Zl. 2012/02/0236)3.8. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (Spruchpunkt A) römisch drei.) gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, Zl. 2012/02/0236) Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): \"Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): \"Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).\"Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): \"Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Im konkreten Fall handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung des Inhaltes eines Telefonates dahingehend, ob darin eine Einwilligung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken erteilt wurde, die anhand der angeführten Beweismittel rechtlich - bezogen auf den Einzelfall -beurteilt wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Im konkreten Fall handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung des Inhaltes eines Telefonates dahingehend, ob darin eine Einwilligung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken erteilt wurde, die anhand der angeführten Beweismittel rechtlich - bezogen auf den Einzelfall -beurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044, in dem es heißt, dass § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung) entsprechen. \"Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, ‚wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind', besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.\")Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044, in dem es heißt, dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung) entsprechen. \"Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, ‚wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind', besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.\") European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W120.2014756.1.00</p></div>", "next": 0}