{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Damit ist aber erwiesen, dass kein zeitlicher Zusammenhang und keine Gleichartigkeit der Einzelhandlungen vorlag, womit es auf einen allfälligen Gesamtvorsatz gar nicht mehr ankommt. Die 2010 gesetzten Delikte sind gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG offenkundig verjährt. Da die Strafverfahren eingestellt wurden, braucht auf eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 4 BDG nicht weiter eingegangen werden bzw. reicht der Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der DK aus, die hinsichtlich der Schlussfolgerung der Verjährung geteilt werden.Damit ist aber erwiesen, dass kein zeitlicher Zusammenhang und keine Gleichartigkeit der Einzelhandlungen vorlag, womit es auf einen allfälligen Gesamtvorsatz gar nicht mehr ankommt. Die 2010 gesetzten Delikte sind gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG offenkundig verjährt. Da die Strafverfahren eingestellt wurden, braucht auf eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gem. Paragraph 94, Absatz 4, BDG nicht weiter eingegangen werden bzw. reicht der Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der DK aus, die hinsichtlich der Schlussfolgerung der Verjährung geteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Zur Schwere der übrigen angezeigten Dienstpflichtverletzungen Die DK hat in ihrer Begründung dargestellt, warum sie der Meinung ist, dass diese keine schweren Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG darstellen. Die Ansicht, dass der D. keine Rechtsgüter verletzt hat zu, zu deren Schutz er berufen ist wird vom BVwG nicht geteilt. Ein Arzt der betrunken im Kreißsaal erscheint, gefährdet potentiell das Leben und die Gesundheit von Patienten und verletzt damit eine Kernpflicht seiner Tätigkeit. Nur dem beherzten Eingreifen der Hebamme und des von ihr herbeigerufenen Oberarztes war es zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist (vgl. Mail vom 06.03.2015, Beilage zur Anzeige).Die DK hat in ihrer Begründung dargestellt, warum sie der Meinung ist, dass diese keine schweren Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG darstellen. Die Ansicht, dass der D. keine Rechtsgüter verletzt hat zu, zu deren Schutz er berufen ist wird vom BVwG nicht geteilt. Ein Arzt der betrunken im Kreißsaal erscheint, gefährdet potentiell das Leben und die Gesundheit von Patienten und verletzt damit eine Kernpflicht seiner Tätigkeit. Nur dem beherzten Eingreifen der Hebamme und des von ihr herbeigerufenen Oberarztes war es zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist vergleiche Mail vom 06.03.2015, Beilage zur Anzeige).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass der unmittelbar Vorgesetzte eine dienstrechtliche Belehrung bzw. Ermahnung (vmtl. nach § 109 Abs. 2 BDG) für ausreichend hielt, hindert die Dienstbehörde nicht mit der Anzeige des Verhaltens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in dieser Sache zu begehren. Wenn der D. in seiner Freizeit getrunken hat, weil die M. im Zuge der Obsorgestreitigkeiten mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung ausgezogen ist, hätte er erst gar nicht im Kreißsaal erscheinen dürfen und sich sofort vertreten lassen müssen. Dieser Vorfall war eine unmittelbare Folge der Obsorgestreitigkeiten, mit der er zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begründet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Der Alkoholkonsum im privaten Bereich war daher nicht - wie von der DK irrig angenommen - dienstrechtlich irrelevant.Der Umstand, dass der unmittelbar Vorgesetzte eine dienstrechtliche Belehrung bzw. Ermahnung (vmtl. nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG) für ausreichend hielt, hindert die Dienstbehörde nicht mit der Anzeige des Verhaltens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in dieser Sache zu begehren. Wenn der D. in seiner Freizeit getrunken hat, weil die M. im Zuge der Obsorgestreitigkeiten mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung ausgezogen ist, hätte er erst gar nicht im Kreißsaal erscheinen dürfen und sich sofort vertreten lassen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Vorfall war eine unmittelbare Folge der Obsorgestreitigkeiten, mit der er zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begründet hat. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Der Alkoholkonsum im privaten Bereich war daher nicht - wie von der DK irrig angenommen - dienstrechtlich irrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vorgeworfenen weiteren Konflikte iZm mit dem Obsorgestreitigkeiten, Nachforschungen und Diskreditierungen fehlt es dzt. an Feststellungen (Was genau hat der D. bei den Konflikten getan? Wortlaut? Anzahl der Anrufe? etc.), um deren Schwere verlässlich beurteilen zu können. Ganz generell kann aber beim dzt. Ermittlungsstand, eine allfälliger nicht achtungsvoller, die Würde der M. verletzendes Verhalten schon aufgrund der Vorgeschichte nicht ausgeschlossen und von vorherein als nicht gravierende Dienstpflichtverletzung klassifiziert werden. Es ist nicht offensichtlich, dass die M. nicht aus diesem Grund die Klinik nunmehr verlassen hat. Die nachträgliche Auflösung des dienstlichen Naheverhältnisses, kann den Verdacht nicht aus der Welt schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Schädigung des Ansehens des Amtes oder wesentliches dienstlicher Interessen Neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung muss weiters eine Schädigung des Ansehens des Amtes oder eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen vorliegen, um die Suspendierung zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu sind die Ausführung des DK nicht nachvollziehbar, wenn sie aus der Einmaligkeit der Alkoholisierung, dem Umstand der Alarmierung in der Freizeit und der Akzeptanz der Ermahnung ableitet, dass durch die Belassung des D. im Dienst keine wesentlichen dienstlichen Interessen oder das Ansehen des Amtes gefährdet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Obsorgestreitigkeiten sind, wie dargestellt, grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass nur schwerwiegende Handlungen mit Rückbezug auf das dienstliche Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen und eine Suspendierung tragen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Nachteile und Gefahren (Risiken, weiterer ähnlich gelagerten Handlungen mit den Worten des Disziplinaranwaltes) für das allgemeine Wohl der Patienten des D. liegen jedoch vor. Auch wenn die dem Obsorgestreit zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des D. bei der Zeugung bereits verjährt sind, sind seine danach im dienstlichen Bereich gesetzten Handlungen geeignet, sein Ansehen - dass sich keinesfalls nur auf seine medizinische Tätigkeit gründet - und jenes der Klinik zu gefährden, sollten die Umstände an die Öffentlichkeit gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich es noch an konkreten Feststellungen hinsichtlich der Art der Nachforschungen und Diskreditierungen fehlt, ist nicht auszuschließen das D. seine Anwesenheit und Stellung in der Klinik (zum Teil als Vertreter des Klinikvorstandes, der offenbar große Stücke auf ihn hält) nutzt, um Zeugen zu beeinflussen oder Beweismittel zu manipulieren. Dass er keine Skrupel hätte jemanden zu täuschen oder Gesetze zu brechen, wenn ihm dies zum Vorteil gereicht, ist durch seine verjährten Taten, zumindest nicht auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er, wie die DK vermeint, auch bei einer Suspendierung Kontakt zu verschiedenen Personen aufnehmen kann, ändert daran ebensowenig etwas, wie, dass offenbar die M. nicht mehr in der Klinik Dienst versieht, die einstweilige Verfügung einvernehmlich aufgehoben und das Strafverfahren von der StA eingestellt wurde. Das Disziplinarverfahren ist nach wie vor anhängig, die schweren Vorwürfe stehen weiterhin im Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen ist vor allem durch sein alkoholisiertes Erscheinen im Kreißsaal unter dem Einfluss des schwellenden Obsorgestreits, der nach wie vor nicht abgeschlossen ist, nicht von der Hand zu weisen. Eine Offenkundigkeit des Vorliegens von Einstellungsgründen (§ 118 Abs. 1 BDG) liegt bei einer Gesamtbetrachtung der angezeigten Dienstpflichtverletzung - mit Ausnahme der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus 2010 - dzt. nicht vor.Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen ist vor allem durch sein alkoholisiertes Erscheinen im Kreißsaal unter dem Einfluss des schwellenden Obsorgestreits, der nach wie vor nicht abgeschlossen ist, nicht von der Hand zu weisen. Eine Offenkundigkeit des Vorliegens von Einstellungsgründen (Paragraph 118, Absatz eins, BDG) liegt bei einer Gesamtbetrachtung der angezeigten Dienstpflichtverletzung - mit Ausnahme der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus 2010 - dzt. nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2120032.1.00</p></div>", "next": 0}