{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dass Herr H. die Beschwerdeführerin zu Vorstellungsgesprächen fährt und zu Behörden begleitet hat, da sie sich in Wien nicht so gut auskennt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Seite 22, vierter Absatz, der Verhandlungsniederschrift), Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch zur Arbeiterkammer und zum Rechtsanwalt (dem jetzigen Beschwerdeführervertreter) und erfolgte auch die Anmeldung im zentralen Melderegister gemeinsam mit Herrn H. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Seite 22, fünfter Absatz, der Verhandlungsniederschrift). Ihr Vorbringen deckt sich in diesem Punkt sogar mit dem Vorbringen des Herrn H. (Seite 12, zweiter Absatz, der Verhandlungsniederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Herr H. die Beschwerdeführerin auch zum AMS begleitet hat, wird von ihr in der mündlichen Verhandlung zwar bestritten, es ergibt sich dies allerdings aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde, der dem übermittelten Verwaltungsakt als Anhang 10 angeschlossen ist. Der erkennende Senat sieht keinen Grund an der Echtheit und Richtigkeit dieses Aktenvermerkes zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Herr H. die Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst XXXX GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben hat, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten (siehe Seite 22, sechster Absatz der Verhandlungsniederschrift). Dass Herr H. von der Beschwerdeführerin gebeten wurde, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung (Seite 11, zweiter Absatz der Verhandlungsniederschrift).Dass Herr H. die Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst römisch 40 GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben hat, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten (siehe Seite 22, sechster Absatz der Verhandlungsniederschrift). Dass Herr H. von der Beschwerdeführerin gebeten wurde, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung (Seite 11, zweiter Absatz der Verhandlungsniederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr H. fährt die Beschwerdeführerin auch mit seinem Auto zum Arzt, was sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ableiten lässt (siehe Seite 25, letzter Absatz der Verhandlungsniederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin und Herr H. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie ab und zu gemeinsam ins Donauzentrum auf einen Kaffee gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin und Herr H. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass Herr H. am Wochenende manchmal (so einschränkend die Beschwerdeführerin) kocht und manchmal auch die Beschwerdeführerin mitisst (vgl. Seite 13, vierter und fünfter Absatz, und Seite 24, dritter und vierter Absatz der Verhandlungsniederschrift).Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin und Herr H. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass Herr H. am Wochenende manchmal (so einschränkend die Beschwerdeführerin) kocht und manchmal auch die Beschwerdeführerin mitisst vergleiche Seite 13, vierter und fünfter Absatz, und Seite 24, dritter und vierter Absatz der Verhandlungsniederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass seit der Zeit, seit der die Beschwerdeführerin bei Herrn H. wohnt, ihr Sohn 2 oder 3 Mal zum Essen am Wochenende eingeladen war, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Aussage in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 30, neunter Absatz der Verhandlungsniederschrift) und auch daraus, dass diesem Vorbringen in der Verhandlung nicht widersprochen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführerin und Herr H. keine geschlechtliche Gemeinschaft haben und nicht miteinander intim sind, dass die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann, der verheiratet ist, eine Beziehung hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 26, zehnter und elfter Absatz der Verhandlungsniederschrift). Dass Sie den Namen dieses Mannes in der mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung zum Zwecke der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht bekannt gegeben hat, wertet der erkennende Senat als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Beschwerdegegenstand:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17;</p>\n<p class=\"lf-p\">Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: \"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.\"Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret normiert die zitierte Bestimmung: \"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: \"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Gemäß Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Gemäß Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, lautet: \"§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn H. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des Herrn H. auf ihren Notstandshilfeanspruch. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft mit Herrn H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten \"gegenseitiger Beistand\" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216; oder auch VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 16.03.2011, Zl. 2007/08/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die \"Lebensgefährten\" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die \"Lebensgefährten\" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen vergleiche Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - die unstrittig ist - wie feststellend (Punkt II. 1.) und beweiswürdigend (Punkt II:2.) dargelegt, davon auszugehen, dass Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maximal einen Betrag von € 600,- für die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Damit hat Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn-und Lebenskosten endgültig getragen.Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - die unstrittig ist - wie feststellend (Punkt römisch zwei. 1.) und beweiswürdigend (Punkt II:2.) dargelegt, davon auszugehen, dass Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maximal einen Betrag von € 600,- für die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Damit hat Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn-und Lebenskosten endgültig getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Kosten der gemeinsamen Wohnung und des gemeinsamen Wohnens zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein \"gemeinsames Wirtschaften\" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Kosten der gemeinsamen Wohnung und des gemeinsamen Wohnens zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein \"gemeinsames Wirtschaften\" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vergleiche zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon insofern kann aufgrund dieses Befundes der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführerin und Herr H. keine geschlechtliche Gemeinschaft haben, sie nicht miteinander intim, ändert daran - wie bereits dargelegt- nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung, denn die gemeinsam genutzte Wohnung verfügt über keine getrennten Zimmer, jeder muss immer einen gemeinsamen Bereich betreten, um in einen anderen Wohnbereich (Küche, WC, Bad und Balkon) zu gelangen, sodass die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn H. zur Gänze gemeinsam genutzt wird (vgl. VwGH vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023).Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung, denn die gemeinsam genutzte Wohnung verfügt über keine getrennten Zimmer, jeder muss immer einen gemeinsamen Bereich betreten, um in einen anderen Wohnbereich (Küche, WC, Bad und Balkon) zu gelangen, sodass die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn H. zur Gänze gemeinsam genutzt wird vergleiche VwGH vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass nicht nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, sich die Beschwerdeführerin und Herr H. darüber hinaus ganz wesentlich \"gegenseitigen Beistand\" leisten (vgl. VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216) kommt in vielfältiger Weise zum Ausdruck:Dass nicht nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, sich die Beschwerdeführerin und Herr H. darüber hinaus ganz wesentlich \"gegenseitigen Beistand\" leisten vergleiche VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216) kommt in vielfältiger Weise zum Ausdruck:</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrn H. hat die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung in seiner Wohnung zum zentralen Melderegister begleitet, die Wäsche wird von der Beschwerdeführerin und Herrn H. gemeinsam in arbeitsteiliger Form gewaschen, Herr H. hat eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst XXXX GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben und wurde Herr H davor von der Beschwerdeführerin gebeten, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen, Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch - zumindest fallweise - zum AMS, Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zu Vorstellungsgesprächen und begleitet sie zu Behörden, Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch zur Arbeiterkammer und zum Rechtsanwalt, Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zum Arzt, die Reinigungsarbeiten in der gemeinsamen Wohnung werden von der Beschwerdeführerin und Herrn H. abwechselnd erledigt, die Kosten für die Reinigungsmittel/ Waschmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Herrn H. alleine gezahlt wurden, die Beschwerdeführerin und Herr H. gehen ab und zu gemeinsam ins Donauzentrum auf einen Kaffee, Herr H. kocht am Wochenende und manchmal isst die Beschwerdeführerin mit, der Sohn der Beschwerdeführerin war 2 oder 3 Mal zum Essen am Wochenende eingeladen und die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2014 (mag auch der genaue Zeitraum mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht der genau bestimmt werden) die gesamten Haushaltsarbeiten in der Zeit, in der Herr H. dazu aufgrund einer Operation nicht in der Lage war, \"für Wochen\" alleine gemacht.Herrn H. hat die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung in seiner Wohnung zum zentralen Melderegister begleitet, die Wäsche wird von der Beschwerdeführerin und Herrn H. gemeinsam in arbeitsteiliger Form gewaschen, Herr H. hat eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst römisch 40 GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben und wurde Herr H davor von der Beschwerdeführerin gebeten, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen, Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch - zumindest fallweise - zum AMS, Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zu Vorstellungsgesprächen und begleitet sie zu Behörden, Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch zur Arbeiterkammer und zum Rechtsanwalt, Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zum Arzt, die Reinigungsarbeiten in der gemeinsamen Wohnung werden von der Beschwerdeführerin und Herrn H. abwechselnd erledigt, die Kosten für die Reinigungsmittel/ Waschmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Herrn H. alleine gezahlt wurden, die Beschwerdeführerin und Herr H. gehen ab und zu gemeinsam ins Donauzentrum auf einen Kaffee, Herr H. kocht am Wochenende und manchmal isst die Beschwerdeführerin mit, der Sohn der Beschwerdeführerin war 2 oder 3 Mal zum Essen am Wochenende eingeladen und die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2014 (mag auch der genaue Zeitraum mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht der genau bestimmt werden) die gesamten Haushaltsarbeiten in der Zeit, in der Herr H. dazu aufgrund einer Operation nicht in der Lage war, \"für Wochen\" alleine gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Anbetracht dessen (\"gegenseitigen Beistand\") hat das AMS daher das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zutreffend bejaht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Rückforderung der zuerkannten Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG. Sie bestreitet, dass die Leistung durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei.Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Rückforderung der zuerkannten Notstandshilfe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Sie bestreitet, dass die Leistung durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin von dem von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt - festgestellten Sachverhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rückforderungstatbestand \"unwahre Angaben\" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0228; VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).Der Rückforderungstatbestand \"unwahre Angaben\" des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche VwGH vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009, Zl. 2007/08/0228; VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 15.07.2014 hat die Beschwerdeführerin jedoch im Feld \"Familienstand\" keine Lebensgemeinschaft angegeben und die Frage \"In meinem Haushalt leben Angehörige.\" mit \"ja \" beantwortet, allerdings den Namen ihres Sohnes angegeben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Antrag auf Notstandshilfe vom Herrn H. nicht auf Grund eines Rechtsirrtums über das Wesen einer Lebensgemeinschaft, sondern deshalb nicht angegeben hat, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei Herrn H. gewohnt hat. Erst während des Notstandshilfebezuges teilte die Beschwerdeführerin am 10.11.2014 dem AMS telefonisch mit, dass Sie übersiedelt sei. In der mit der Beschwerdeführerin daraufhin am 10.12.2014 aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett zu verfügen und die Hälfte aller Wohnkosten zu tragen. Eine Lebensgemeinschaft würde (daher) nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung und ihrem Beweisantrag vom 19.02.2016, wonach die Beschwerdeführerin den Umstand ihres Wohnsitzwechsels der belangten Behörde bereits frühzeitig mitgeteilt hätte, wird ausgeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Laut ZMR ist die Beschwerdeführerin seit 20.10.2014 beim Herrn H. (dessen Wohnung) gemeldet und scheint Herr H. im ZMR als ihr \"Unterkunftgeber\" auf. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde erst am 10.11.2014 davon - telefonisch - Mitteilung gemacht. Sie hat schon durch die nicht rechtzeitige Meldung eine Pflichtverletzung begangen und kann von eine \"frühzeitigen\" Meldung insofern auch nicht gesprochen werden.Gemäß Paragraph 50, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Laut ZMR ist die Beschwerdeführerin seit 20.10.2014 beim Herrn H. (dessen Wohnung) gemeldet und scheint Herr H. im ZMR als ihr \"Unterkunftgeber\" auf. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde erst am 10.11.2014 davon - telefonisch - Mitteilung gemacht. Sie hat schon durch die nicht rechtzeitige Meldung eine Pflichtverletzung begangen und kann von eine \"frühzeitigen\" Meldung insofern auch nicht gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird daher auf diese verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W198.2114208.1.00</p></div>", "next": 0}