{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Wertpapierfirma im Tatzeitraum gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu W204 2108668-1 zur Vertretung der GmbH nach außen berufen war. Den Materialien zu § 95 WAG 2007 ist zu entnehmen, dass als Strafsubjekt immer eine verantwortliche Person im Sinne des § 9 VStG - hier der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer - angesprochen ist (Erl RV 143 BlgNR 23.GP; vgl. auch Sedlak in Brandl/Saria aaO § 95 RN 3 f.). Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Verwaltungsübertretungen der Wertpapierfirma, des Rechtsträgers zu dessen Vertretung nach außen er im Tatzeitraum befugt war, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 21 Abs. 1 WAG 2007, wonach für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten die Geschäftsleitung verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Wertpapierfirma im Tatzeitraum gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu W204 2108668-1 zur Vertretung der GmbH nach außen berufen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Materialien zu Paragraph 95, WAG 2007 ist zu entnehmen, dass als Strafsubjekt immer eine verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 9, VStG - hier der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer - angesprochen ist (Erl Regierungsvorlage 143 BlgNR 23.GP; vergleiche auch Sedlak in Brandl/Saria aaO Paragraph 95, RN 3 f.). Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Verwaltungsübertretungen der Wertpapierfirma, des Rechtsträgers zu dessen Vertretung nach außen er im Tatzeitraum befugt war, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies entspricht auch den Vorgaben des Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007, wonach für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten die Geschäftsleitung verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser grundsätzlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer geht das Vorbringen in der Beschwerde wie auch der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach das WAG 2007 zwischen Pflichten des Rechtsträgers und Pflichten der Geschäftsleiter unterscheide und der Beschwerdeführer schon aufgrund der Auslagerung der Eigenkapitalberechnungen nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, ins Leere. § 9 Abs. 1 VStG ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers, liegt, und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. Erkenntnisse des VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (vgl. ständige Rspr des VwGH, ua Erkenntnisse 14.10.1976, 1497/75 und 19.01.1994, 93/03/0220; N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 RN 4; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013 § 5 RN 9ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen müssen dazu begründet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die \"vernünftigerweise geschuldeten VorkehrungenParagraph 9, Absatz eins, VStG ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers, liegt, und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war vergleiche Erkenntnisse des VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet vergleiche ständige Rspr des VwGH, ua Erkenntnisse 14.10.1976, 1497/75 und 19.01.1994, 93/03/0220; N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band römisch eins, Paragraph 95, RN 4; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013 Paragraph 5, RN 9ff). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen müssen dazu begründet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die \"vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen\" (Lewisch § 9 RN 6).nicht einzustehen\" (Lewisch Paragraph 9, RN 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einhaltung der hinreichend determinierten Bestimmungen des WAG 2007 (vgl. insbesondere VfSlg. 19771/2013) liegt beim jeweiligen Rechtsträger und damit in der Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH. In gegenständlicher Wertpapierfirma wurde der Stand des Eigenkapitals durch Auslagerung primär an die Gesellschaft für Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung nicht selbst berechnet. Der beauftragten Gesellschaft wurden jedoch augenscheinlich nicht die notwendigen Informationen für die entsprechende Kontrolle zur Verfügung gestellt, weil die Verrechnungsdaten der deutschen Zweigniederlassung und deren Belege erst weit verspätet eingelangt sind und die Steuerberaterin überdies fälschlicherweise von Gesellschafterzuschüssen für das Jahr 2012 in der Höhe von 90.000 Euro, statt lediglich 30.000 Euro ausgegangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn als Zweigniederlassungsleiter eingesetzt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er durch eine ausreichende Kontrolle und Organisation sichergestellt hätte, dass die Wertpapierfirma selbst oder die von ihr beauftragte Gesellschaft eine korrekte Berechnung des erforderlichen Eigenkapitals unter Berücksichtigung aller relevanten Daten und Details hätte vornehmen können. Eine besondere Kontrolle oder Absetzung des angeblich hier ursächlichen Sohnes wurde nicht behauptet. Wenn in den Schriftsätzen wiederholt vorgebracht wird, dass Fehler bei den beauftragten \"Wirtschaftsprüfern\" stattgefunden hätten, so ist auch hier festzuhalten, dass die Bestimmung des § 9 WAG 2007 zur jederzeitigen Haltung von ausreichendem Eigenkapital einen Geschäftsführer verpflichtet, hierüber selbst Kenntnis zu haben und auch bei Auftragsvergaben eine entsprechende Kontrolle walten zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies mussten dem Beschwerdeführer die von ihm im Jahr 2012 als alleinvertretungsbefugtem Vorstand der AG getätigten Gesellschafterzuschüsse hinreichend bekannt sein, sodass ihm bei Überprüfung aufgefallen wäre, dass er nicht 90.000 Euro, sondern nur 30.000 Euro geleistet hatte und damit die Kapitalrücklagen zu hoch bemessen und das Eigenkapitalerfordernis falsch berechnet war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch Gesellschafterzuschüsse in entsprechender Höhe im Jahr 2012 und bis Mai 2013 durch ausreichende Kapitalrücklagen sichergestellt hätte, dass eine derartige Sicherheit zur Grenze des Eigenkapitalerfordernisses bestand, dass eine verminderte Kontrolle und lediglich quartalsmäßige Überprüfung allenfalls zulässig gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem plötzlichen, unabwendbaren Ereignis, das zur Eigenkapitalunterdeckung führte, kann ebenfalls nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - ausgegangen werden. Vielmehr wurde den Verrechnungskonten und der Eigenkapitalberechnung in der Wertpapierfirma nicht das entsprechende Augenmerk geschenkt.Die Einhaltung der hinreichend determinierten Bestimmungen des WAG 2007 vergleiche insbesondere VfSlg. 19771 aus 2013,) liegt beim jeweiligen Rechtsträger und damit in der Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH. In gegenständlicher Wertpapierfirma wurde der Stand des Eigenkapitals durch Auslagerung primär an die Gesellschaft für Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung nicht selbst berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der beauftragten Gesellschaft wurden jedoch augenscheinlich nicht die notwendigen Informationen für die entsprechende Kontrolle zur Verfügung gestellt, weil die Verrechnungsdaten der deutschen Zweigniederlassung und deren Belege erst weit verspätet eingelangt sind und die Steuerberaterin überdies fälschlicherweise von Gesellschafterzuschüssen für das Jahr 2012 in der Höhe von 90.000 Euro, statt lediglich 30.000 Euro ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn als Zweigniederlassungsleiter eingesetzt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er durch eine ausreichende Kontrolle und Organisation sichergestellt hätte, dass die Wertpapierfirma selbst oder die von ihr beauftragte Gesellschaft eine korrekte Berechnung des erforderlichen Eigenkapitals unter Berücksichtigung aller relevanten Daten und Details hätte vornehmen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine besondere Kontrolle oder Absetzung des angeblich hier ursächlichen Sohnes wurde nicht behauptet. Wenn in den Schriftsätzen wiederholt vorgebracht wird, dass Fehler bei den beauftragten \"Wirtschaftsprüfern\" stattgefunden hätten, so ist auch hier festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 9, WAG 2007 zur jederzeitigen Haltung von ausreichendem Eigenkapital einen Geschäftsführer verpflichtet, hierüber selbst Kenntnis zu haben und auch bei Auftragsvergaben eine entsprechende Kontrolle walten zu lassen. Überdies mussten dem Beschwerdeführer die von ihm im Jahr 2012 als alleinvertretungsbefugtem Vorstand der AG getätigten Gesellschafterzuschüsse hinreichend bekannt sein, sodass ihm bei Überprüfung aufgefallen wäre, dass er nicht 90.000 Euro, sondern nur 30.000 Euro geleistet hatte und damit die Kapitalrücklagen zu hoch bemessen und das Eigenkapitalerfordernis falsch berechnet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch Gesellschafterzuschüsse in entsprechender Höhe im Jahr 2012 und bis Mai 2013 durch ausreichende Kapitalrücklagen sichergestellt hätte, dass eine derartige Sicherheit zur Grenze des Eigenkapitalerfordernisses bestand, dass eine verminderte Kontrolle und lediglich quartalsmäßige Überprüfung allenfalls zulässig gewesen wäre. Von einem plötzlichen, unabwendbaren Ereignis, das zur Eigenkapitalunterdeckung führte, kann ebenfalls nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - ausgegangen werden. Vielmehr wurde den Verrechnungskonten und der Eigenkapitalberechnung in der Wertpapierfirma nicht das entsprechende Augenmerk geschenkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Judikatur des VwGH stellt klar, dass Wertpapierfirmen zu jedem Zeitpunkt ein iSd § 9 WAG 2007 ausreichendes Eigenkapital zu halten haben (VwGH 19.06.2015, 2014/02/0049). Als Geschäftsführer der Wertpapierfirma stand es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Verpflichtung zum jederzeitigen Halten entsprechenden Eigenkapitals in den Mittelpunkt seiner Entscheidungsfindung zu stellen. Gerade die Maßnahme eines entsprechend hohen Gesellschafterzuschusses wäre tauglich und zumutbar gewesen, um einen Verstoß gegen § 9 WAG 2007 zu vermeiden (vgl. Lewisch, § 5 RN 11). Das erkennende Gericht schließt daraus, dass es für einen sorgsam handelnden Geschäftsführer sehr wohl Möglichkeiten und Handlungsweisen gegeben hätte, um der Verpflichtung des § 9 WAG 2007 nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht tauglich war jedoch die \"Roll-Over-Zusage\", da diese keine direkten Auswirkungen auf das Eigenkapital haben konnte. Indem der Beschwerdeführer auf die Verantwortung der beauftragten Gesellschaft für Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung sowie seines Wirtschaftsprüfers und einen diesbezüglichen Vertrauensschutz verweist und in der Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, dass primär der weitere Geschäftsführer für die Kontrolle der Eigenkapitalerfordernisse verantwortlich war, der jedoch selbst angibt, sich im Bereich der Bilanzen und Buchhaltung nicht ausreichend auszukennen, und wiederum die Schuld an den Zweigniederlassungsleiter (und Sohn des Beschwerdeführers) weitergeben will, ist es dem Beschwerdeführer gerade nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch § 5 RN 9 und 10) nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass diese Eigenkapitalberichte von \"Wirtschaftsprüfern\" (laut Email handelte es sich um eine Steuerberaterin) erstellt worden seien und diese ergeben hätten, dass alles in Ordnung gewesen sei. Er habe sich von Experten beraten lassen und darauf vertrauen dürfen. Richtig ist, dass laut § 3 Abs. 5 Z 2 WAG 2007 das Eigenkapital unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehen muss. Jede andere Sichtweise würde den Aufsichtszweck unterlaufen. Auf das Erfordernis des jederzeitigen Haltens von Eigenkapital wurde bereits eingegangen. Es hätte der steten Kenntnis um das Eigenkapital und unmittelbarer und sofortiger Maßnahmen bedurft, die sich an der Eigenkapitalsituation und des Unternehmens zu orientieren gehabt hätten, um sich hier von der Schuld zu befreien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit muss aber mangels entsprechender Organisation und Kontrolle auch das Argument in der Beschwerdeverhandlung, wonach selbst eine taugliche Organisation, die klare Vertretungsbefugnisse und ein internes Vieraugenprinzip vorschreibt, nicht davor gefeit sei, dass diese Richtlinien und Befugnisse von einer Person missachtet würden, ins Leere gehen.Auch die Judikatur des VwGH stellt klar, dass Wertpapierfirmen zu jedem Zeitpunkt ein iSd Paragraph 9, WAG 2007 ausreichendes Eigenkapital zu halten haben (VwGH 19.06.2015, 2014/02/0049). Als Geschäftsführer der Wertpapierfirma stand es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Verpflichtung zum jederzeitigen Halten entsprechenden Eigenkapitals in den Mittelpunkt seiner Entscheidungsfindung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade die Maßnahme eines entsprechend hohen Gesellschafterzuschusses wäre tauglich und zumutbar gewesen, um einen Verstoß gegen Paragraph 9, WAG 2007 zu vermeiden vergleiche Lewisch, Paragraph 5, RN 11). Das erkennende Gericht schließt daraus, dass es für einen sorgsam handelnden Geschäftsführer sehr wohl Möglichkeiten und Handlungsweisen gegeben hätte, um der Verpflichtung des Paragraph 9, WAG 2007 nachzukommen. Nicht tauglich war jedoch die \"Roll-Over-Zusage\", da diese keine direkten Auswirkungen auf das Eigenkapital haben konnte. Indem der Beschwerdeführer auf die Verantwortung der beauftragten Gesellschaft für Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung sowie seines Wirtschaftsprüfers und einen diesbezüglichen Vertrauensschutz verweist und in der Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, dass primär der weitere Geschäftsführer für die Kontrolle der Eigenkapitalerfordernisse verantwortlich war, der jedoch selbst angibt, sich im Bereich der Bilanzen und Buchhaltung nicht ausreichend auszukennen, und wiederum die Schuld an den Zweigniederlassungsleiter (und Sohn des Beschwerdeführers) weitergeben will, ist es dem Beschwerdeführer gerade nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch Paragraph 5, RN 9 und 10) nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass diese Eigenkapitalberichte von \"Wirtschaftsprüfern\" (laut Email handelte es sich um eine Steuerberaterin) erstellt worden seien und diese ergeben hätten, dass alles in Ordnung gewesen sei. Er habe sich von Experten beraten lassen und darauf vertrauen dürfen. Richtig ist, dass laut Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, WAG 2007 das Eigenkapital unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehen muss. Jede andere Sichtweise würde den Aufsichtszweck unterlaufen. Auf das Erfordernis des jederzeitigen Haltens von Eigenkapital wurde bereits eingegangen. Es hätte der steten Kenntnis um das Eigenkapital und unmittelbarer und sofortiger Maßnahmen bedurft, die sich an der Eigenkapitalsituation und des Unternehmens zu orientieren gehabt hätten, um sich hier von der Schuld zu befreien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit muss aber mangels entsprechender Organisation und Kontrolle auch das Argument in der Beschwerdeverhandlung, wonach selbst eine taugliche Organisation, die klare Vertretungsbefugnisse und ein internes Vieraugenprinzip vorschreibt, nicht davor gefeit sei, dass diese Richtlinien und Befugnisse von einer Person missachtet würden, ins Leere gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist somit der Nachweis nicht gelungen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (zB. VwGH 30.10.1991, 91/09/0132).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem Gründe für ein mangelndes subjektives Verschulden nicht vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die Tathandlung auch subjektiv vorwerfbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.4. Zur Strafbemessung:römisch zwei.3.2.4. Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs. 1 VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Hervorzuheben ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in:Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Hervorzuheben ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat vergleiche Weilguni in:</p>\n<p class=\"lf-p\">Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 19 RN 7).Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 19, RN 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie vor allem am Schutz der Anleger (vgl. § 91 WAG 2007) nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Erfüllung der Mindestkapitalerfordernisse durch eine Wertpapierfirma ist aus Anlegerschutzgründen von zentraler Bedeutung. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sind neben den generalpräventiven Überlegungen auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer nach wie vor Vorstand der AG ist und als Prokurist der FG Investment-Consulting GmbH, nunmehr ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, tätig ist.Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie vor allem am Schutz der Anleger vergleiche Paragraph 91, WAG 2007) nicht unerheblich beeinträchtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung der Mindestkapitalerfordernisse durch eine Wertpapierfirma ist aus Anlegerschutzgründen von zentraler Bedeutung. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen. Zudem sind neben den generalpräventiven Überlegungen auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer nach wie vor Vorstand der AG ist und als Prokurist der FG Investment-Consulting GmbH, nunmehr ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, tätig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich hat bereits die FMA mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden durch die FMA mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers als durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden von ihm gegenüber der FMA keine ins Treffen geführt. Die FMA hielt fest, dass die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von 30.000 Euro tat- und schuldangemessen und die Verhängung aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig sei. Damit brachte die FMA zum Ausdruck, dass sie nach Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen von der Verhängung einer Strafe im Ausmaß von zehn Prozent des von ihr angenommenen Strafrahmens ausging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da für den gegenständlichen Tatzeitraum (und bis gegenwärtig andauernd) jedoch im Vergleich zur Stammfassung des § 95 Abs. 2 Z 2 2. Strafsatz WAG 2007 ein Strafrahmen von 60.000 Euro heranzuziehen ist und die FMA trotz des festgestellten Tatunrechts lediglich eine Strafe über nur fünf Prozent dieses heranzuziehenden Strafrahmens verhängte, muss das Vorbringen in der Beschwerde der übermäßig hohen verhängten Strafe ins Leere gehen.Gegenständlich hat bereits die FMA mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden durch die FMA mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers als durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden von ihm gegenüber der FMA keine ins Treffen geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FMA hielt fest, dass die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von 30.000 Euro tat- und schuldangemessen und die Verhängung aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig sei. Damit brachte die FMA zum Ausdruck, dass sie nach Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen von der Verhängung einer Strafe im Ausmaß von zehn Prozent des von ihr angenommenen Strafrahmens ausging. Da für den gegenständlichen Tatzeitraum (und bis gegenwärtig andauernd) jedoch im Vergleich zur Stammfassung des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, 2. Strafsatz WAG 2007 ein Strafrahmen von 60.000 Euro heranzuziehen ist und die FMA trotz des festgestellten Tatunrechts lediglich eine Strafe über nur fünf Prozent dieses heranzuziehenden Strafrahmens verhängte, muss das Vorbringen in der Beschwerde der übermäßig hohen verhängten Strafe ins Leere gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Rechtsvertreter gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zudem Sorgepflichten des Beschwerdeführers für seine Ehegattin und zwei Kinder geltend macht, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er nach wie vor alleinvertretungsbefugter Vorstand der AG ist, die laut Rechtsvertreter im Eigentum des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin steht. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass aktuell Sorgepflichten gegenüber seiner Ehegattin bestehen und überdies jene für die Kinder auf die Ehepartner aufzuteilen sind. Für den Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Funktionen entgegen der Annahme der FMA nicht von einem durchschnittlichen, sondern einem überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen, weshalb die Sorgepflichten nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie eine Reduktion der Strafe bewirken könnten. Weitere mildernde Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war den Beschwerdeausführungen nicht zu folgen, dass lediglich eine kurze Dauer des gesetzwidrigen Zustands vorlag. Auch die gesetzlich vorgeschriebene und von der Wertpapierfirma deshalb abgeschlossene Haftpflichtversicherung, der Gesellschafterzuschuss bei Erkennen der Eigenkapitalunterdeckung (und damit die Beendigung der Tat) sowie die verhängte nachfolgende Kontrolle der FMA gemäß § 92 WAG 2007 und die gemäß § 273 Abs. 2 UGB iVm § 93 Abs. 2 WAG 2007 vorgesehene Redepflicht des Abschlussprüfers können keine Milderungsgründe darstellen.Es war den Beschwerdeausführungen nicht zu folgen, dass lediglich eine kurze Dauer des gesetzwidrigen Zustands vorlag. Auch die gesetzlich vorgeschriebene und von der Wertpapierfirma deshalb abgeschlossene Haftpflichtversicherung, der Gesellschafterzuschuss bei Erkennen der Eigenkapitalunterdeckung (und damit die Beendigung der Tat) sowie die verhängte nachfolgende Kontrolle der FMA gemäß Paragraph 92, WAG 2007 und die gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, WAG 2007 vorgesehene Redepflicht des Abschlussprüfers können keine Milderungsgründe darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei seinen Ausführungen zur Strafbemessung, wonach die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Tat keine Schäden nach sich gezogen habe und die Folgen unbedeutend seien, übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. die ständige Judikatur des VwGH, u.a. 20.07.2004, 2002/03/0223; 24.04.2014, 2014/02/0014). Auch das Fehlen einer Wiederholungsgefahr ist - wie auch ein Wohlverhalten nach Begehung der inkriminierten Tat - im Allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.12.2004, 2003/09/0130; 29.04.2014, 2012/17/0148).Bei seinen Ausführungen zur Strafbemessung, wonach die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Tat keine Schäden nach sich gezogen habe und die Folgen unbedeutend seien, übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt vergleiche die ständige Judikatur des VwGH, u.a. 20.07.2004, 2002/03/0223; 24.04.2014, 2014/02/0014). Auch das Fehlen einer Wiederholungsgefahr ist - wie auch ein Wohlverhalten nach Begehung der inkriminierten Tat - im Allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/0130; 29.04.2014, 2012/17/0148).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine Information über einschlägige Vorstrafen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch die FMA konkret verhängte Strafe erscheint daher in Abwägung aller Gründe und in Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert vor dem Hintergrund des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 60.000 Euro keinesfalls als unangemessen, sie ist jedenfalls mit Verweis auf § 42 VwGVG tat- und schuldangemessen und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Auch aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, § 21 VStG entfallen mit BGBl. I 33/2013) abzusehen.Die durch die FMA konkret verhängte Strafe erscheint daher in Abwägung aller Gründe und in Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert vor dem Hintergrund des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 60.000 Euro keinesfalls als unangemessen, sie ist jedenfalls mit Verweis auf Paragraph 42, VwGVG tat- und schuldangemessen und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Auch aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG (Nachfolgerbestimmung des Paragraph 21, VStG, Paragraph 21, VStG entfallen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,) abzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.5. Zum Kostenausspruch:römisch zwei.3.2.5. Zum Kostenausspruch:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt sind und die Strafbemessung unbeanstandet blieb, war das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG auch ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist (vgl. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG).Da sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt sind und die Strafbemessung unbeanstandet blieb, war das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG auch ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. VwGH-Entscheidung 19.06.2015, 2014/02/0049, zu § 9 WAG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil der Wortlaut des § 9 WAG 2007 und die Rechtslage eindeutig sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Ebenso stellt sich die Judikatur zu § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 dar. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist zudem ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. VwGH-Entscheidung 19.06.2015, 2014/02/0049, zu Paragraph 9, WAG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil der Wortlaut des Paragraph 9, WAG 2007 und die Rechtslage eindeutig sind vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Ebenso stellt sich die Judikatur zu Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 dar. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 5 und 9 VStG ist zudem ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen vergleiche die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlungsinformation:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben den Gesamtbetrag von 3.900 Euro (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen wie auch des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W204.2108669.1.00</p></div>", "next": 0}