{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dass zumindest die Mutter des BF in Marokko lebt, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF im Administrativverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie dem bereits von der belangten Behörde eingeholten rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2015 zu Zl. XXXX und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016 zur Zl. XXXX.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie dem bereits von der belangten Behörde eingeholten rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2015 zu Zl. römisch 40 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.05.2016 zur Zl. römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF: Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, hat der BF eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Marokko im Administrativverfahren anlässlich seines ersten Asylantrages vom 06.06.2013 nicht vorgebracht, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF weder bei der Erstbefragung am 03.02.2016 noch bei der Einvernahme am 01.03.2016 asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung die Widersprüche des BF in seinem Vorbingen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt (zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vgl. oben unter Punkt 12.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer unternimmt in seiner Beschwerde nicht einmal den Versuch, diese Widersprüche aufzulösen. Vor dem Hintergrund ihrer beweiswürdigenden Erwägungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der BF angesichts der aufgezeigten Widersprüche sowie der vagen und detaillosen Schilderungen der vorgebrachten Ereignisse kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und ihm in Bezug auf dieses Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Im Übrigen käme dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit seinem Onkel auch bei einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu, da es sich um eine Verfolgung durch Private handeln würde und im Falle von Marokko grundsätzlich von einer staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch stünde es dem BF frei, sich in Marokko an einem anderen Ort als dem seines Onkels niederzulassen.2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF: Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, hat der BF eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Marokko im Administrativverfahren anlässlich seines ersten Asylantrages vom 06.06.2013 nicht vorgebracht, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF weder bei der Erstbefragung am 03.02.2016 noch bei der Einvernahme am 01.03.2016 asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung die Widersprüche des BF in seinem Vorbingen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt (zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vergleiche oben unter Punkt 12.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer unternimmt in seiner Beschwerde nicht einmal den Versuch, diese Widersprüche aufzulösen. Vor dem Hintergrund ihrer beweiswürdigenden Erwägungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der BF angesichts der aufgezeigten Widersprüche sowie der vagen und detaillosen Schilderungen der vorgebrachten Ereignisse kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und ihm in Bezug auf dieses Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Im Übrigen käme dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit seinem Onkel auch bei einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu, da es sich um eine Verfolgung durch Private handeln würde und im Falle von Marokko grundsätzlich von einer staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch stünde es dem BF frei, sich in Marokko an einem anderen Ort als dem seines Onkels niederzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich hat der BF Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor der belangten Behörde nicht vorgebracht. Daran vermag die (nicht glaubhafte) Behauptung, der BF habe als 10- oder 15-Jähriger einen Stein nach einem Polizisten geworfen, nichts zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden, wie auch von der belangten Behörde, dem \"Länderinformationsblatt\" zu Marokko mit Stand 28.01.2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 01.03.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Der BF führte dazu aber lediglich aus, dass die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und er darauf verzichte, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, in keiner Weise entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF.Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, idgF.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehe eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>§ 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 1, 2 Z 1 und 4 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:1. Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz eins, 2, Ziffer eins und 4 sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: \"Status des Asylberechtigten § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. ... .</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>...</div>\n<p class=\"lf-p\">Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>...</div>\n<p class=\"lf-p\">Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltsrecht § 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), 2. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung plus\" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung plus\" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFV-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFV-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine \"Aufenthaltsberechtigung\" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine \"Aufenthaltsberechtigung\" zu erteilen. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>... \".</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Absatz eins und eins a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: \"Verbot der Abschiebung § 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>...</div>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrentscheidung § 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>...</div>\n<p class=\"lf-p\">Einreiseverbot § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>...</div>\n<p class=\"lf-p\">Frist für die freiwillige Ausreise § 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>...\".</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>§ 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:3. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: \"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6.....</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>...\".</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt A) 3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Der BF brachte als Fluchtgrund Probleme mit dem Onkel vor. Dieser sei streng gläubig gewesen und habe ihn immer gestört. Der Onkle habe wollen, dass der BF bete, dies wollte er jedoch nicht. Wenn der BF betrunken war, habe ihn sein Onkle geschlagen. Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Marokko - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Marokko grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2015, Zl. E-1968/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Marokko grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2015, Zl. E-1968/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem besteht in Marokko - bei Vorliegen einer Verfolgung durch Private in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Marokko kommend illegal nach Österreich einzureisen.Außerdem besteht in Marokko - bei Vorliegen einer Verfolgung durch Private in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Marokko kommend illegal nach Österreich einzureisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.3.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie bereits unter Punkt 3.3. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er jung, gesund und erwerbsfähig ist, über eine Berufsausbildung sowie Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem hält sich seine Familie - jedenfalls seine Mutter - in Marokko auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.3.4.2. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er jung, gesund und erwerbsfähig ist, über eine Berufsausbildung sowie Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem hält sich seine Familie - jedenfalls seine Mutter - in Marokko auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein \"reales Risiko\" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.3.4.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein \"reales Risiko\" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.4. Im Übrigen ist der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.5. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.3.4.5. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil:3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.3.5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.3.5.2. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3. Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.3.5.3. Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist - wie unten unter Punkt 3.10. dargelegt wird - vorliegend nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.5.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil:3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.1. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.3.6.1. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.4. zu verweisen.3.6.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.4. zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.3. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang kurze Zeit aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und befindet sich zum Großteil seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Haft. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht beruhte lediglich auf Asylanträgen und der BF hat dieses Aufenthaltsrecht durch die fortlaufende Begehung von einer Vielzahl von Vergehen und auch schweren Verbrechen, welche bereits zu entsprechenden rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben, missbraucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.4. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war3.6.4. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war 3.7. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.8. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein \"Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2016 verloren\" habe.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein \"Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2016 verloren\" habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 ist wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt. Der BF wurde wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt, am 05.11.2015 verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 10.11.2015 rechtskräftig.Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 ist wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt. Der BF wurde wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt, am 05.11.2015 verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 10.11.2015 rechtskräftig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.9. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil \"der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt\" (Z 1), \"schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt\" (Z 2) und weil \"das Vorbringen Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht\" (Z 5).Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil \"der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt\" (Ziffer eins,), \"schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt\" (Ziffer 2,) und weil \"das Vorbringen Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht\" (Ziffer 5,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 5 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.10. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren (in bestimmten Fällen auch unbefristet) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten öffentlichen Interessen relevant sind.3.10.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren (in bestimmten Fällen auch unbefristet) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gennannten öffentlichen Interessen relevant sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2015 wegen des zweifachen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB in Anwendung der §§ 28 StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2015 wegen des zweifachen Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB in Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist der Tatbestand von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen sie neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalt des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben analysierte und berücksichtigte, eine Gefährlichkeitsprognose getroffen, der nicht entgegenzutreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete Gründe, warum im Fall des BF die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig hoch erscheint, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.Damit ist der Tatbestand von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen sie neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalt des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben analysierte und berücksichtigte, eine Gefährlichkeitsprognose getroffen, der nicht entgegenzutreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete Gründe, warum im Fall des BF die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig hoch erscheint, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10.2. Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben und von Vermögensdelikten dar. Auch wenn mit der verhängten Freiheitsstrafe weniger als die Hälfte der höchstzulässigen Strafandrohung (im Fall des BF waren das 5 Jahre gemäß § 142 Abs. 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) ausgesprochen wurde und der BF im Tatzeitpunkt noch Jugendlicher war, besteht für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Gesamtverhaltens des BF kein Zweifel, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere Folgendes:3.10.2. Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben und von Vermögensdelikten dar. Auch wenn mit der verhängten Freiheitsstrafe weniger als die Hälfte der höchstzulässigen Strafandrohung (im Fall des BF waren das 5 Jahre gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) ausgesprochen wurde und der BF im Tatzeitpunkt noch Jugendlicher war, besteht für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Gesamtverhaltens des BF kein Zweifel, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere Folgendes: -Strichaufzählung Der BF hat sich unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Vorschriften in das Bundesgebiet begeben und in der Folge, ohne dass ein asylrelevanter Fluchtgrund vorgelegen hätte, zwei Asylanträge gestellt. -Strichaufzählung Unter Missachtung seiner Gebietsbeschränkung reiste der BF während seines ersten Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet aus und hat sich damit seinem Asylverfahren entzogen. -Strichaufzählung Neben der rechtskräftigen Verurteilung finden sich im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres, wie im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 69 bis 77 aufgelistet, in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten 11 Eintragungen über polizeiliche Anzeigen zu insgesamt 25 strafrechtlichen Delikten. Diese umfassen Diebstahl (mehrfach), unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Verstöße gegen das SMG (mehrfach), versuchte Vergewaltigung, dauernde Sachentziehung sowie Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen. Auch wenn es sich hierbei lediglich um polizeiliche Anzeigen handelt, so lässt die bloße Anzahl von vorliegenden Anzeigen innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auf ein von Delinquenz geprägtes Verhaltensmuster schließen. -Strichaufzählung Aus dem rechtskräftigen Urteil vom 05.11.2015 geht hervor, dass der BF unter Anwendung von körperlicher Gewalt zwei Raubüberfälle und im Zusammenwirken mit einem weiteren Drittstaatsangehörigen einen Diebstahl begangen hat, er also keineswegs vor Anwendung direkter körperlicher Gewalt zurückschreckt. -Strichaufzählung Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die in einem vorherigen Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht von 10 Monaten als auch die gewährte bedingte Entlassung von 2 Monaten und 12 Tagen widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.05.2016 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15, 136, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die in einem vorherigen Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht von 10 Monaten als auch die gewährte bedingte Entlassung von 2 Monaten und 12 Tagen widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass vom BF eine massive Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ausgeht und ein künftiger Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10.3. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse insbesondere an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).3.10.3. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse insbesondere an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF nach seinem Erstantrag am 10.06.2013 bereits wieder am 21.06.2013 aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgereist ist und sich danach laut eigenen Angaben in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhielt und im August 2015 wieder nach Österreich zurückkehrte. Seit dem 30.08.2015 befindet sich der BF mit Ausnahme des Zeitraums vom 18.11.2015 bis 04.01.2016 in (Untersuchungs)Haft. Insgesamt beschränkt sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet damit auf eine Dauer von weniger als einem Jahr, wovon er den überwiegenden Teil im Gefängnis verbrachte. Eine relevante Integration des BF kann schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts, seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens und seiner Inhaftierung ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Der BF ist daher in seinem Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt.Im Rahmen der gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF nach seinem Erstantrag am 10.06.2013 bereits wieder am 21.06.2013 aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgereist ist und sich danach laut eigenen Angaben in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhielt und im August 2015 wieder nach Österreich zurückkehrte. Seit dem 30.08.2015 befindet sich der BF mit Ausnahme des Zeitraums vom 18.11.2015 bis 04.01.2016 in (Untersuchungs)Haft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt beschränkt sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet damit auf eine Dauer von weniger als einem Jahr, wovon er den überwiegenden Teil im Gefängnis verbrachte. Eine relevante Integration des BF kann schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts, seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens und seiner Inhaftierung ausgeschlossen werden. Während der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Der BF ist daher in seinem Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10.4. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als \"bestimmte Tatsache\" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn \"ein Drittstaatsangehöriger von3.10.4. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als \"bestimmte Tatsache\" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn \"ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht ... zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten\" verurteilt wurde. Mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung \"zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten\" um beinahe das Eineinhalbfache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist überdies hervorzuheben, dass der BF ua wegen zwei Raubüberfällen unter Anwendung von körperlicher Gewalt rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF schreckt daher offensichtlich nicht zurück, die körperliche Integrität anderen Personen zu verletzten. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang auch die in erster Instanz ergangene Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung. Auf eine besondere kriminelle Energie beim BF lassen auch die polizeilichen Anzeigen wegen mindestens 25 strafrechtlich relevanter Delikte während eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten, beginnend mit dem Tag nach seiner Entlassung aus der im Urteil vom 05.11.2015 verhängten Strafhaft, schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde bemessene Dauer des Einreiseverbots ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht ausgeprägt ist und er außerhalb Marokkos auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die von der belangten Behörde bemessene Dauer des Einreiseverbots ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht ausgeprägt ist und er außerhalb Marokkos auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10.5. Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.10.5. Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem mängelfreien und ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem mängelfreien und ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt B) 5. Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I410.2124712.1.00</p></div>", "next": 0}