{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A.I.) Beschwerden gegen die Schubhaftbescheide und die Anhaltung in Schubhaft 1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Es ist unzutreffend, wenn die belangte Behörde die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt: Da die Verfahren betreffend die Folgeanträge auf internationalen Schutz bei Schubhaftverhängung erst am Beginn standen, diente die verhängte Schubhaft auch der Sicherung der neuerlichen Asylverfahren. Dies allein reicht jedoch nicht hin, um den Bescheid rechtswidrig erscheinen zu lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die belangte Behörde stützt die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1).3. Die belangte Behörde stützt die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer wirkten an ihrem ersten Asylverfahren mit, tauchten aber nach der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unter und entzogen sich der Abschiebung, indem sie unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung verließen und nach Deutschland weiterreisten. In ihren Erstbefragungen am 12.01.2016 gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie nach Deutschland weitergereist seien, um nicht in die Russische Föderation ausreisen zu müssen (\"Als ich und meine Frau den negativen Asylbescheid bekommen haben, haben wir einer freiwilligen Rückreise zugestimmt, um einer Abschiebung zu entgehen. Meine Frau und ich haben große Angst, nach Tschetschenien zurückzukehren. Deswegen sind wir illegal nach Deutschland gereist und haben dort um Asyl angesucht.\" \"Der Rechtsanwalt sagte uns, dass wir zurück in unsere Heimat müssten. Um dies zu verhindern, sind wir illegal nach DE gereist und haben dort um Asyl angesucht\"); dies bestätigten die Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung (\"Wir sind deswegen nach Deutschland gefahren, damit man uns nicht wegschickt. Für uns war es egal, wo wir sind, wir wollten nur nach Deutschland, wir wollten nicht nach Hause.\" \"R: Warum sind Sie nach Deutschland weitergereist? BF 1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weil wir Angst hatten, dass wir abgeschoben werden.\"). Der Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten sich der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem ersten Asylverfahren entzogen, kann daher nicht entgegengetreten werden; dem Beschwerdevorbringen, hiebei handle es sich um eine unbegründete Mutmaßung der belangten Behörde, ist vor dem Hintergrund der Einlassungen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 12.01.2016 sowie in der hg. mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerde dagegen ausführt, dass erst die Weiterreise nach Deutschland dazu führe, dass der vorliegende Sachverhalt zu einem \"Dublin-Fall\" werde, weshalb die Weiterreise als Deutschland nicht als fluchtgefahrbegründend anzusehen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Dublin III-VO auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist, da die Schubhaft nicht zur Sicherung einer Überstellung im Dublin-Verfahren, sondern zur Sicherung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Beschwerdeführern angezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dublin II-VO (zB VwSlg. 17.259/2007) bezog sich auf sog. DUBLIN-OUT-Verfahren, dh. Verfahren, in denen eine Zurückweisung des Asylantrages in Österreich zu gewärtigen ist, weil die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages besteht, und nicht auf DUBLIN-IN-Verfahren, in denen Personen aus einem anderen Staat nach Österreich überstellt werden, weil Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist; im Gegensatz zum \"Standard-Dublin[-OUT]-Fall\" (VwGH 28.08.2012,2010/21/0291; 22.10.2009, 2007/21/0068; 28.05.2008, 2007/21/0233), in dem der Asylwerber nach Österreich weiterreist, weil er sein Asylverfahren in Österreich führen will (zu den Personen, die beabsichtigen, nur durch Österreich durchzureisen vgl. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG), reisten Asylwerber in \"Standard-Dublin[-IN]-Fällen\" in einen anderen Staat weiter, weil sie ihr Asylverfahren nicht in Österreich führen wollten und wurden von diesen Staaten nach Österreich rücküberstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall liegt typischerweise auf Grund der anderen Interessenlage ein anderes Risiko des Untertauchens vor, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dublin II-VO auf diese Sachverhalte nicht übertragbar ist.Die von den Beschwerdeführern angezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dublin II-VO (zB VwSlg. 17.259 aus 2007,) bezog sich auf sog. DUBLIN-OUT-Verfahren, dh. Verfahren, in denen eine Zurückweisung des Asylantrages in Österreich zu gewärtigen ist, weil die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages besteht, und nicht auf DUBLIN-IN-Verfahren, in denen Personen aus einem anderen Staat nach Österreich überstellt werden, weil Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist; im Gegensatz zum \"Standard-Dublin[-OUT]-Fall\" (VwGH 28.08.2012,2010/21/0291; 22.10.2009, 2007/21/0068; 28.05.2008, 2007/21/0233), in dem der Asylwerber nach Österreich weiterreist, weil er sein Asylverfahren in Österreich führen will (zu den Personen, die beabsichtigen, nur durch Österreich durchzureisen vergleiche Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG), reisten Asylwerber in \"Standard-Dublin[-IN]-Fällen\" in einen anderen Staat weiter, weil sie ihr Asylverfahren nicht in Österreich führen wollten und wurden von diesen Staaten nach Österreich rücküberstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall liegt typischerweise auf Grund der anderen Interessenlage ein anderes Risiko des Untertauchens vor, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dublin II-VO auf diese Sachverhalte nicht übertragbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer polizeilich durchgeführten Rücküberstellung eines Asylwerbers nach Österreich mittels eines seine (Verfahrens-)Identität bestätigenden, vom überstellenden Staat ausgestellten Laissez-passers in einem DUBLIN-IN Verfahren kommen zudem – anders als in DUBLIN-OUT-Verfahren, in denen die Asylwerber selbständig einreisen und bei den österreichischen Behörden Anträge auf internationalen Schutz stellen – zutreffenden Angaben zum Reiseweg nach Österreich und zur Identität geringere Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt im Fall der Beschwerdeführer, dass diese nicht nur durch Österreich durchreisten, um ihr Asylverfahren in Deutschland zu führen, sondern ihr Asylverfahren in Österreich führten und erst nach der Befragung zur Einholung des Heimreisezertifikats nach dem abschlägig beschiedenen Asylverfahren, als sie des Risikos, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, gewahr wurden, nach Deutschland weiterreisten, um die Rückführung zu verhindern. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Schubhaft über die Beschwerdeführer iS einer \"Standardmaßnahme\" iSd von den Beschwerdeführern relevierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dublin II-VO verhängte, sondern auf Grund der Umstände des Einzelfalles.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlende Ausreisewilligkeit vermag – für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet – die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen (VwSlg. 17.953 A/2010). Nachdem sich die Beschwerdeführer bereits einmal der Rückführung in die Russische Föderation durch Untertauchen entzogen haben, konnte auch von bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht mehr die Rede sein (VwSlg. 18.190 A/2011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführer, wie das Bundesamt feststellte, auch weiterhin beabsichtigen, alles Mögliche zu unternehmen, um eine Überstellung in die Russische Föderation zu vereiteln, wird durch ihre Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt (\"Würden Sie sich dieses Mal der Rückführung stellen? BF 2: Wir wollen nicht, wir sind beide krank. Wir machen alles, was in unserer Kraft ist, um hier zu bleiben, wenn das möglich ist. Mein Mann will nicht zurück und ich bin krank. Wir machen alles. Wir wollen hier bleiben, was sollen wir sonst machen?\" \"Würden Sie dieses Mal an einer Überstellung nach Russland mitwirken? BF 1: Nein. Würden Sie den behördlichen Anordnungen der Behörde Folge leisten? BF 1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicher, aber nicht zurück.\") und auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Behandlung im Krankenhaus vor der Inschubhaftnahme selbständig in die Polizeiinspektion XXXX zurückkehrten, wo sie angehalten wurden: Dies erfolgte in einem Zeitraum, als die Beschwerdeführer davon ausgingen, dass sie nunmehr ein zweites Asylverfahren in Österreich führen und zumindest in nächster Zeit in Österreich bleiben können. Aufgrund der Vorgehensweise der Behörden, die den Beschwerdeführern nach der Erstbefragung, die nach der Behandlung und vor der Inschubhaftnahme durchgeführt wurde, bekannt sein musste, konnten sie hievon bei Schubhaftverhängung nicht mehr ausgehen. Dies trifft umsomehr zu, als ihre ersten Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gegen sie besteht, die Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorbrachten und keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss vor einem Jahr ersichtlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher liegt auch schon in diesem frühen Verfahrensstadium erheblicher Sicherungsbedarf vor.Sicher, aber nicht zurück.\") und auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Behandlung im Krankenhaus vor der Inschubhaftnahme selbständig in die Polizeiinspektion römisch 40 zurückkehrten, wo sie angehalten wurden: Dies erfolgte in einem Zeitraum, als die Beschwerdeführer davon ausgingen, dass sie nunmehr ein zweites Asylverfahren in Österreich führen und zumindest in nächster Zeit in Österreich bleiben können. Aufgrund der Vorgehensweise der Behörden, die den Beschwerdeführern nach der Erstbefragung, die nach der Behandlung und vor der Inschubhaftnahme durchgeführt wurde, bekannt sein musste, konnten sie hievon bei Schubhaftverhängung nicht mehr ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies trifft umsomehr zu, als ihre ersten Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gegen sie besteht, die Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorbrachten und keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss vor einem Jahr ersichtlich ist. Daher liegt auch schon in diesem frühen Verfahrensstadium erheblicher Sicherungsbedarf vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätten die Beschwerdeführer nach der Überstellung neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wäre ein eigener Schubhafttatbestand erfüllt gewesen (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) und den Anträgen gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz nicht zugekommen. Die Beschwerdeführer stellten in Österreich nicht neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Ein Asylantrag ist aber auch dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin III-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme eines Fremden bereit erklärt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und der gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist (zur Dublin II-VO s.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128). Die Verfahren über diese Anträge der Beschwerdeführer sind noch nicht abgeschlossen. Ihnen kommt mangels Anwendbarkeit des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zu, er kann ihnen aber gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt werden, wodurch die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar wird (§ 22 Abs. 2 BFA-VG); dieses Verfahren hat die belangte Behörde eingeleitet.Hätten die Beschwerdeführer nach der Überstellung neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wäre ein eigener Schubhafttatbestand erfüllt gewesen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und den Anträgen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz nicht zugekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer stellten in Österreich nicht neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Ein Asylantrag ist aber auch dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin III-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme eines Fremden bereit erklärt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und der gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist (zur Dublin II-VO s. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128). Die Verfahren über diese Anträge der Beschwerdeführer sind noch nicht abgeschlossen. Ihnen kommt mangels Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zu, er kann ihnen aber gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt werden, wodurch die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar wird (Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG); dieses Verfahren hat die belangte Behörde eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die illegale Einreise und die Tatsache, dass die Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügen, keinen Grund für die Annahme des Sicherungsbedarfs darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf das sich die Beschwerdeführer beziehen, nur ausspricht, dass diese Aspekte nicht allein geeignet sind, die Verhängung von Schubhaft im Einzelfall zu begründen (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0239); dem steht jedoch nicht entgegen, dass die belangte Behörde diese Aspekte auch in die Abwägung miteinbezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dass die Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung haben (VwSlg. 17.259 A/2007), entkräftet den Sicherungsbedarf nicht, da sich die Beschwerdeführer dem Verfahren zur Effektuierung der Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz der Gewährung von Grundversorgung entzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt für die Erkrankungen der Beschwerdeführer: Aus den vorliegenden Erkrankungen ergibt sich nicht, dass sich die Erkrankungen der Beschwerdeführer maßgeblich verschlechtert hätten oder dass wesentliche neue Erkrankungen hinzugekommen wären. Die Beschwerdeführer entzogen sich im Juli 2015 trotz der im Wesentlichen gleichen Erkrankungen dem Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung in Österreich und reisten illegal nach Deutschland weiter. Es kann daher (anders als in den VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 30.08.2007, 2006/21/0027; zugrunde liegenden Sachverhalten) nicht festgestellt werden, dass auf Grund der Erkrankungen kein Risiko des Untertauchens vorliegen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, weil nicht davon auszugehen sei, dass sie untertauchen würden, obwohl der Erstbeschwerdeführer am 26.01.2016 einen Operationstermin habe, ist auszuführen, dass sich aus der Terminvereinbarung und den Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt, dass dieser Termin für eine Augenoperation bereits vereinbart wurde, bevor sich die Beschwerdeführer dem Verfahren zur Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen haben; da der Termin für eine Augenoperation bereits nicht geeignet war, das erste Untertauchen der Beschwerdeführer zu verhindern, kann nicht festgestellt werden, dass er geeignet wäre, ein zweites Untertauchen der Beschwerdeführer zu verhindern.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9).4. Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9,).</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerde betreffend das Fehlen eines Sicherungsbedarfs die Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Tochter nur bis Februar 2015 zusammenlebten. Danach heiratete die Tochter und die Beschwerdeführer wollten der Tochter und ihrem Mann nicht zur Last fallen (\"Vor einem Jahr hat meine Tochter geheiratet, aber wir wollten sie und ihren Mann nicht in Bedrängnis bringen. Deshalb bin ich mit meinem Mann vor 6 Monaten illegal nach Deutschland weitergereist \"). Weder verhinderte die Beziehung zu ihrer Tochter, dass sich die Beschwerdeführer im Juli 2015 dem Verfahren in Österreich entzogen, noch ist auf Grund der Tatsache, dass die Tochter seit Februar 2015 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügt, anzunehmen, dass ihre Beziehung zu ihr in diesem Verfahren ein Untertauchen der Beschwerdeführer verhindern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar gibt der Erstbeschwerdeführer an, dass es nach der getrennten Wohnsitznahme noch Besuche gegeben habe, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer aber weder bei ihrer Tochter noch beim Neffen gelebt haben, leben wollen oder es ihnen angeboten worden wäre, und dass der Neffe des Erstbeschwerdeführers den Angeben der Beschwerdeführer zufolge ihnen vielmehr dabei behilflich war, sich dem Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu entziehen, liegt aber kein den Entscheidungen VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 30.08.2007, 2006/21/0027; 22.11.2007, 2006/21/0387, vergleichbarer Sachverhalt vor. Sonstige Umstände einer sozialen Verankerung in Österreich bringen die aus Deutschland rücküberstellten Beschwerdeführer auch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführer Sicherungsbedarf bestand.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet – wie das Bundesamt zutreffend feststellte – auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer aus. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung verließen, um sich durch die Weiterreise nach Deutschland der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen, nicht das Auslangen gefunden werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge bereits der freiwilligen Rückkehr nur zustimmten, um einer Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen, ohne vorgehabt zu haben, tatsächlich freiwillig auszureisen. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass gegen die Beschwerdeführer noch nie ein gelinderes Mittel verhängt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Verhängung der Schubhaft nicht notwendigerweise ein gelinderes Mittel voranzugehen hat; auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs kann mit der Verhängung gelinderer Mittel zur Verfahrenssicherung im Entscheidungszeitpunkt nicht das Auslangen gefunden werden. Ob ein Untertauchen der Beschwerdeführer im Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die Verhängung gelinderer Mittel hätte verhindert werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Die Beschwerdeführer sind haftfähig. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist auch nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde:</div>\n<p class=\"lf-p\">Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer leiden an den festgestellten Krankheiten. Die koronare Herzerkrankung der Zweitbeschwerdeführerin und der Schlaganfall ereigneten sich bereits vor der ersten Einreise nach Österreich, der Infarkt vor der Weiterreise nach Deutschland. Seit der Ausreise der Erstbeschwerdeführer zudem an Juckreiz, und litt die Zweitbeschwerdeführerin zudem an einer Bronchitis, einer (nicht behandlungsbedürftigen) Angststörung und aktuell an einem Augenproblem. Laut den Befunden benötigt die Zweitbschwerdeführerin mehrere Medikamente, regelmäßige Kontrollen und eine Diät; sie wird engmaschig behandelt. Im Gegensatz zum Aufenthalt in Deutschland kommt es unter dieser Behandlung zu keinen hyperglykämischen Entgleisungen mehr, neurologische Beschwerden oder Herzbeschwerden werden nicht berichtet. Vor diesem Hintergrund kann eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der die Schubhaft unverhältnismäßig machen würde, nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch stellt die Anhaltung der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes eine zusätzliche Erschwernis für diese dar. Diese ist macht jedoch vor dem Hintergrund des Sicherungsbedarfs die Schubhaft nicht unverhältnismäßig, da diese Erkrankungen die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zu den der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fällen nicht daran hinderten, sich bereits einmal der Abschiebung zu entziehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nachdem die Russische Botschaft bereits einmal Heimreisezertifikate für sie ausstellte, und der Tatsache, dass sie in der Erstbefragung vorbrachten, dass sich seit ihrem letzten Asylverfahren nichts Wesentliches änderte, der Vorgangsweise der belangten Behörde und der Inschubhaftnahme noch klarer mit der Wahrscheinlichkeit der Überstellung in den Herkunftsstaat rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Anhaltung auf Grund ihrer Notwendigkeit zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands der Zweitbeschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).</div>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 11.01.2016 nichts von ihren ersten Asylverfahren Abweichendes angaben, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht maßgeblich verschlechterte und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten auf Grund der bis 25.12.2015 gültigen Heimreisezertifikate (anders als in dem VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595 zugrunde liegenden Sachverhalt) wahrscheinlich war, gab es keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Aus diesen Gründen sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide abzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Diese Voraussetzungen vielen auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft weg:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer wurden am 26.01.2016, sohin binnen zwei Wochen ab Schubhaftverhängung, Einreise und Erstbefragung nach Rechtsberatung und Akteneinsicht niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss vom 01.02.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Dass die in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten neuen Fluchtgründe nicht glaubhaft waren, wurde mit Bescheiden vom 26.03.2016 rechtskräftig festgestellt. Um die Ausstellung der Heimreisezertifikate wurde bereits am 13.01.2016 angesucht. Das Verfahren wurde sohin effizient geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darauf, dass weitere Krankheiten während der Anhaltung aufgetreten wären, auf Grund welcher die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit weggefallen wären, gibt es keinen Hinweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig, wobei auf Grund des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schubhaft wurde am 13.01.2016, nach zwei Tagen Verwaltungsverfahrenshaft angeordnet; die Erstbefragung zum Folgeantrag, die Anordnung gemäß § 43 Abs. 2 lit. a BFA-VG und die Beantragung eines Heimreisezertifikats erfolgten bereits vor der Inschubhaftnahme (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 27.01.2011, 2008/21/0595) mit der Ausstellung der Heimreisezertifikate war binnen zwei Monaten zu rechnen. Das Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 01.02.2016 abgeschlossen. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die infolge der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wieder durchführbar war. Die Schubhaft endete am 25.02.2016 infolge einer unbegleiteten Flugabschiebung, sohin sechs Wochen nach Inschubhaftnahme.Die Schubhaft wurde am 13.01.2016, nach zwei Tagen Verwaltungsverfahrenshaft angeordnet; die Erstbefragung zum Folgeantrag, die Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, BFA-VG und die Beantragung eines Heimreisezertifikats erfolgten bereits vor der Inschubhaftnahme (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 27.01.2011, 2008/21/0595) mit der Ausstellung der Heimreisezertifikate war binnen zwei Monaten zu rechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 01.02.2016 abgeschlossen. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die infolge der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wieder durchführbar war. Die Schubhaft endete am 25.02.2016 infolge einer unbegleiteten Flugabschiebung, sohin sechs Wochen nach Inschubhaftnahme.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Daher sind die Beschwerden auch soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft wenden, abzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A.II.) Kostenersatz 1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegenen Parteien kein Kostenersatz.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Aufwandersatz ist laut Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A.III.) Barauslagenersatz 1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd Paragraph 70, AsylG 2005 nicht vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der \"Antragsteller\" die Barauslagen zu tragen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das in der Beschwerde relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.2. Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der \"Antragsteller\" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff. mwNw). Das in der Beschwerde relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nichts aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 22.01.2016 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rusissche Sprache durchgeführt, weil die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Die Dolmetscherin legte am 29.01.2016 eine Kostennote iHv € 218,-, die das Bundesverwaltungsgericht auch anwies.Dolmetscher haben nach den gem. Paragraph 17, VwGVG subsidiär anwendbaren Paragraphen 53, a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG als Barauslagen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 22.01.2016 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rusissche Sprache durchgeführt, weil die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Die Dolmetscherin legte am 29.01.2016 eine Kostennote iHv € 218,-, die das Bundesverwaltungsgericht auch anwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. In der Stellungnahme vom 10.02.2016 führen die Beschwerdeführer aus, dass sie nicht in der Lage seien, die Kosten zu tragen, da sie im Moment in Schubhaft seien und Abschiebung zu gewärtigen hätten. Einwendungen gegen die Kostennote brachten Sie nicht vor. Auf eine allfällige Gefährdung des notwendigen Unterhalts der Partei ist jedoch gemäß § 79 AVG ausschließlich bei der Einhebung von Barauslagen und nicht bereits bei deren Vorschreibung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.10.2000, 98/18/0065; 15.12.2011, 2011/18/0264; 13.10.2000, 98/18/0065; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 651).Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. In der Stellungnahme vom 10.02.2016 führen die Beschwerdeführer aus, dass sie nicht in der Lage seien, die Kosten zu tragen, da sie im Moment in Schubhaft seien und Abschiebung zu gewärtigen hätten. Einwendungen gegen die Kostennote brachten Sie nicht vor. Auf eine allfällige Gefährdung des notwendigen Unterhalts der Partei ist jedoch gemäß Paragraph 79, AVG ausschließlich bei der Einhebung von Barauslagen und nicht bereits bei deren Vorschreibung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.10.2000, 98/18/0065; 15.12.2011, 2011/18/0264; 13.10.2000, 98/18/0065; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 651).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 218,00 an Barauslagen entstanden, die von den Beschwerdeführern gemeinsam dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 218,00 an Barauslagen entstanden, die von den Beschwerdeführern gemeinsam dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A.IV.) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers 1. Die Beschwerdeführer beantragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Sie stützen den durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter eingebrachten Antrag zunächst auf § 40 VwGVG, im weiteren führen sie aus, dass gemäß Art. 47 GRC Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt werde, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Sie stützen den durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter eingebrachten Antrag zunächst auf Paragraph 40, VwGVG, im weiteren führen sie aus, dass gemäß Artikel 47, GRC Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt werde, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>War ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG aF auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hatte, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war.2. War ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hatte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG aF auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hatte, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG aF, dh. in der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Fassung, mit Erkenntnis VfSlg. 19.989/2015 unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf.Der Verfassungsgerichtshof hob Paragraph 40, VwGVG aF, dh. in der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Fassung, mit Erkenntnis VfSlg. 19.989 aus 2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist.3. Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück – Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe \"Beschuldigter\" und \"Strafsache\" in § 40 VwGVG nF, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,3. Hauptstück – Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe \"Beschuldigter\" und \"Strafsache\" in Paragraph 40, VwGVG nF, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014; VfSlg. 19.989/2015 zu § 40 VwGVG aF).E 599 aus 2014,; VfSlg. 19.989 aus 2015, zu Paragraph 40, VwGVG aF).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam sohin weder idF BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015) noch idF BGBl. I 24/2017 in Betracht.4. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam sohin weder in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, vergleiche VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015) noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, in Betracht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß dem in Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 19.989/2015 erlassenen § 8a Abs. 1 VwGVG, der gemäß § 58 Abs. 4 leg.cit. mit 01.01.2017 in Kraft trat, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 2 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 3 schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann gemäß Abs. 4 ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 5 die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 6 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Abs. 7 für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt gemäß Abs. 8 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.5. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß dem in Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 19.989 aus 2015, erlassenen Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 4, leg.cit. mit 01.01.2017 in Kraft trat, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Absatz 2, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Absatz 3, schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann gemäß Absatz 4, ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Absatz 5, die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Absatz 6, dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Absatz 7, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt gemäß Absatz 8, mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern im Schubhaftverfahren gemäß dem nur in Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 40 VwGVG aF sind sohin nunmehr als Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern gemäß § 8a VwGVG zu lesen.Die Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern im Schubhaftverfahren gemäß dem nur in Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG aF sind sohin nunmehr als Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern gemäß Paragraph 8 a, VwGVG zu lesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>§ 58 Abs. 4 VwGVG enthält keine Übergangsbestimmung betreffend Verfahren über bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 24/2017 verwirklichte Sachverhalte, Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet sind jedoch jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (VwSlg. 4060 A/1956 u.a.).6. Paragraph 58, Absatz 4, VwGVG enthält keine Übergangsbestimmung betreffend Verfahren über bereits vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, verwirklichte Sachverhalte, Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet sind jedoch jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (VwSlg. 4060 A/1956 u.a.). § 8a VwGVG kommt im Verfahren der Beschwerdeführer jedoch aus dem Grund nicht zur Anwendung, dass gemäß § 52 BFA-VG idF BGBl I Nr. 24/2016 einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist:Paragraph 8 a, VwGVG kommt im Verfahren der Beschwerdeführer jedoch aus dem Grund nicht zur Anwendung, dass gemäß Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist: \"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, \"[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist\". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte \"subsidiäre Bestimmung\" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte \"Materiengesetz\" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.\" (RV 1255 BlgNR 25. GP 2)\"Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, \"[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist\". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte \"subsidiäre Bestimmung\" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte \"Materiengesetz\" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.\" Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2) An dieser gesetzlichen Regelung bestehen weder Bedenken im Hinblick auf den im BVGRassDiskr verankerten Gleichheitssatz, noch im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG, da die abweichende Regelung auf Grund der aus dem PersFrBVG erfließenden Anforderungen (vgl. VfGH 12.12.2016, E 931/2016) im Bereich der Schubhaft schon aus folgenden Gründen notwendig ist: Während die Beigebung des Rechtsberaters bereits mit Verfahrensanordnung unter einem mit der Schubhaftverhängung bewirkt wird – in den Fällen des § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 51 Abs. 1 leg.cit. schon mit der Festnahme – könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a VwGVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm §§ 66, 85, 72 ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 67 ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO neu zu laufen beginnen würde (vgl. hiezu die im Verfahrensgang unter 10. geschilderten Zeitabläufe bei der Beschwerde- bzw. Revisionserhebung durch die während aufrechter Schubhaft bestellten Verfahrenshelfer im verfahrensgegenständlichen Verfahren) und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zukäme und die Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das Anforderungsprofil an die Rechtsberater sowie den Umfang ihrer Vertretungspflichten anbelangt, wird auf die Ausführungen zu V. verwiesen.An dieser gesetzlichen Regelung bestehen weder Bedenken im Hinblick auf den im BVGRassDiskr verankerten Gleichheitssatz, noch im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG, da die abweichende Regelung auf Grund der aus dem PersFrBVG erfließenden Anforderungen vergleiche VfGH 12.12.2016, E 931 aus 2016,) im Bereich der Schubhaft schon aus folgenden Gründen notwendig ist: Während die Beigebung des Rechtsberaters bereits mit Verfahrensanordnung unter einem mit der Schubhaftverhängung bewirkt wird – in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 51, Absatz eins, leg.cit. schon mit der Festnahme – könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, VwGVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 66, 85, 72, ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 67, ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO neu zu laufen beginnen würde vergleiche hiezu die im Verfahrensgang unter 10. geschilderten Zeitabläufe bei der Beschwerde- bzw. Revisionserhebung durch die während aufrechter Schubhaft bestellten Verfahrenshelfer im verfahrensgegenständlichen Verfahren) und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG zukäme und die Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das Anforderungsprofil an die Rechtsberater sowie den Umfang ihrer Vertretungspflichten anbelangt, wird auf die Ausführungen zu römisch fünf. verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG, nunmehr gemäß § 8a VwGVG, ist sohin gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, VwGVG, nunmehr gemäß Paragraph 8 a, VwGVG, ist sohin gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Aus § 40 Abs. 5 VwGVG aF, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlosch, ergab sich zudem, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein konnte, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wurde. Dies war auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte – im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach es für die gewillkürte Vertretung keine Qualitätsstandards gebe, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien – kein berufsmäßiger Parteienvertreter war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).7. Aus Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG aF, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlosch, ergab sich zudem, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein konnte, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wurde. Dies war auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte – im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach es für die gewillkürte Vertretung keine Qualitätsstandards gebe, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien – kein berufsmäßiger Parteienvertreter war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7).</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für die Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG, da § 8a Abs. 8 VwGVG § 40 Abs. 5 VwGVG entspricht.Dies gilt auch für die Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG, da Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer stellten die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter. Den Anträgen wäre sohin auch bei Anwendung des § 8a VwGVG gemäß dessen Abs. 8 nicht Folge zu geben gewesen.Die Beschwerdeführer stellten die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter. Den Anträgen wäre sohin auch bei Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG gemäß dessen Absatz 8, nicht Folge zu geben gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die vom Rechtsberater als gewillkürten Vertreter erhobene Beschwerde die Unqualifiziertheit des gewillkürten Vertreters etwa im Vergleich zu Rechtsberatern releviert, ist überdies zum einen darauf zu verweisen, dass es sich beim gewillkürten Vertreter ohnedies um den Rechtsberater handelt, und zum anderen auf das für Rechtsberater geltende Anforderungsprofil des § 48 BFA-VG.Soweit die vom Rechtsberater als gewillkürten Vertreter erhobene Beschwerde die Unqualifiziertheit des gewillkürten Vertreters etwa im Vergleich zu Rechtsberatern releviert, ist überdies zum einen darauf zu verweisen, dass es sich beim gewillkürten Vertreter ohnedies um den Rechtsberater handelt, und zum anderen auf das für Rechtsberater geltende Anforderungsprofil des Paragraph 48, BFA-VG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A.V.) Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe 1. Die Beschwerdeführer führen zu Art. 47 GRC aus, dass die Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG aF nicht gleichwertig, weil ihnen kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher seien die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien die Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass die Beschwerdeführer Unterstützung bedürfen, aus deren Sprachbarriere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass den Beschwerdeführern auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beiseite gestellt werden.1. Die Beschwerdeführer führen zu Artikel 47, GRC aus, dass die Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies sei der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 40, VwGVG aF nicht gleichwertig, weil ihnen kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher seien die Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien die Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass die Beschwerdeführer Unterstützung bedürfen, aus deren Sprachbarriere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass den Beschwerdeführern auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 47, Absatz 3, GRC ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beiseite gestellt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat gemäß Abs. 2 ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird gemäß Abs. 3 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person hat gemäß Absatz 2, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird gemäß Absatz 3, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC verweisen ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten – diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen – möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Artikel 47, Absatz 3, GRC verweisen ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Artikel 47, Absatz 3, GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten – diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen – möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>§ 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 lautete folgendermaßen:4. Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lautete folgendermaßen: \"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.\"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und –vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies decke sich mit Artikel 9, Absatz 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und –vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Novelle BGBl. I 70/2015 wurden § 52 Abs. 2 BFA-VG dementsprechend modifiziert:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, wurden Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG dementsprechend modifiziert: \"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremdenan der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.\"\"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremdenan der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiezu führte der Gesetzgeber aus: \"Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. Auch Fremden, die von einer Anordnung zur Außerlandesbringung betroffen sind, wird vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 5 Dublin–Verordnung nunmehr in allen Fällen Rechtsberatung im Sinne des § 52 Abs. 1 eingeräumt. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 sieht vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht auch die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Die Rechtsberatung betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus Art. 26 Neufassung der Aufnahmerichtlinie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus.\" (RV 582 BlgNR 25. GP 10)\"Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. Auch Fremden, die von einer Anordnung zur Außerlandesbringung betroffen sind, wird vor dem Hintergrund von Artikel 27, Absatz 5, Dublin–Verordnung nunmehr in allen Fällen Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, eingeräumt. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Artikel 20, Absatz eins, sieht vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht auch die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Die Rechtsberatung betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus Artikel 26, Neufassung der Aufnahmerichtlinie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9, Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus.\" Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 10) Mit dem Erkenntnis VfGH 09.03.2016, G 447/2015 ua, wurde in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 die Wortfolge \"gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung\" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt.Mit dem Erkenntnis VfGH 09.03.2016, G 447 aus 2015, ua, wurde in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, die Wortfolge \"gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung\" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Novelle BGBl. I 24/2016 wurde § 52 Abs. 2 BFA-VG dementsprechend modifiziert:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, wurde Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG dementsprechend modifiziert: \"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.\"\"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber führte dazu aus: \"Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen \"auch\" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge \"gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung\" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.\" (AB 1097 BlgNR 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP 33)\"Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen \"auch\" zu vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge \"gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung\" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Artikel 20, der Verfahrens-RL, Artikel 27, Absatz 5 und 6 der Dublin-III-VO, Artikel 9, Absatz 6, der Aufnahme-RL und Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.\" Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 33) 5. Da § 52 Abs. 2 BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU, wonach vorzusehen ist, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung in Anspruch nehmen kann, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen hat, entspricht und diese Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC anzugedeihen lassen ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032), liegt durch § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage vor, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC ausscheidet.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung Artikel 9, Absatz 6, RL 2013/33/EU, wonach vorzusehen ist, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung in Anspruch nehmen kann, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen hat, entspricht und diese Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC anzugedeihen lassen ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032), liegt durch Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage vor, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC ausscheidet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Im Übrigen liegt im Fall der Beschwerdeführer kein dem Urteil des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, vergleichbarer Sachverhalt vor, in dem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet war:</div>\n<p class=\"lf-p\">Den Beschwerdeführern wurden durch Verfahrensanordnung bei Schubhaftverhängung ein unentgeltlicher Rechtsberater, der gemäß § 48 Abs. 1 BFA-VG über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes verfügen muss, beigegeben. Die Rechtsberatung erfolgte am Tag nach der Schubhaftverhängung, am 14.01.2016; die Beschwerdeführer erteilten ihrem Rechtsberater vollumfänglich – Vertretungs-, Zustell- und Inkassovollmacht umfassende – Vollmacht zur Vertretung im Schubhaftverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Rechtsberater brachte in Vertretung der Beschwerdeführer am nächsten Tag, dem 15.01.2016, eine mängelfreie, umfangreiche Beschwerde für die Beschwerdeführer ein (s. Punkt 6. im Verfahrensgang). Es folgte eine weitere Rechtsberatung am Tag vor der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung am 22.01.2016, an welcher der Rechtsberater als Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm und ihre Interessen durch Fragen an die Parteien, Anträge und Stellungnahmen wahrnahm. Der Rechtsberater ist sohin seinen, ihm auf Grund des Erkenntnisses VfGH 24.11.2016, E 178-179/2016, obliegenden, Verpflichtungen im hg. Verfahren nachgekommen.Den Beschwerdeführern wurden durch Verfahrensanordnung bei Schubhaftverhängung ein unentgeltlicher Rechtsberater, der gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes verfügen muss, beigegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsberatung erfolgte am Tag nach der Schubhaftverhängung, am 14.01.2016; die Beschwerdeführer erteilten ihrem Rechtsberater vollumfänglich – Vertretungs-, Zustell- und Inkassovollmacht umfassende – Vollmacht zur Vertretung im Schubhaftverfahren. Ihr Rechtsberater brachte in Vertretung der Beschwerdeführer am nächsten Tag, dem 15.01.2016, eine mängelfreie, umfangreiche Beschwerde für die Beschwerdeführer ein (s. Punkt 6. im Verfahrensgang). Es folgte eine weitere Rechtsberatung am Tag vor der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung am 22.01.2016, an welcher der Rechtsberater als Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm und ihre Interessen durch Fragen an die Parteien, Anträge und Stellungnahmen wahrnahm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsberater ist sohin seinen, ihm auf Grund des Erkenntnisses VfGH 24.11.2016, E 178-179/2016, obliegenden, Verpflichtungen im hg. Verfahren nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der im Erkenntnis VfGH 24.11.2016, E 178-179/2016, angeordneten Rückwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG war der Rechtsberater sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Vertretung auf Wunsch der Beschwerdeführer verpflichtet und hat diese Verpflichtung, wie ausführlich geschildert, auch wahrgenommen. Die Beschwerde geht somit, soweit sie die mangelnde Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren releviert, ins Leere. Soweit die Beschwerde auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines gewillkürten Vertreters rekurriert, geht sie, soweit sie sich auf die Vollmachterteilung an den Rechtsberater bezieht, auf Grund des bereits Ausgeführten, ebenfalls ins Leere. Dass die Beschwerdeführer nach der hg. mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 einem anderen gewillkürten Vertreter – einem Rechtshilfeverein für Migranten, dem ein Rechtsanwalt als Obmann vorsteht – zusätzlich zu der Vertretung durch den Rechtsberater Vollmacht erteilten, lag (vgl. § 8a Abs. 8 VwGVG) in ihrer Parteiendisposition.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerdeführer in den Anträgen auf Verfahrenshilfe an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Beigebung des Vereinsobmannes als Verfahrenshelfer beantragten – ein Wunsch, dem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für WIEN entsprach – kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Vertretung der Beschwerdeführer mangelhaft war.Auf Grund der im Erkenntnis VfGH 24.11.2016, E 178-179/2016, angeordneten Rückwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG war der Rechtsberater sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Vertretung auf Wunsch der Beschwerdeführer verpflichtet und hat diese Verpflichtung, wie ausführlich geschildert, auch wahrgenommen. Die Beschwerde geht somit, soweit sie die mangelnde Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren releviert, ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerde auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines gewillkürten Vertreters rekurriert, geht sie, soweit sie sich auf die Vollmachterteilung an den Rechtsberater bezieht, auf Grund des bereits Ausgeführten, ebenfalls ins Leere. Dass die Beschwerdeführer nach der hg. mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 einem anderen gewillkürten Vertreter – einem Rechtshilfeverein für Migranten, dem ein Rechtsanwalt als Obmann vorsteht – zusätzlich zu der Vertretung durch den Rechtsberater Vollmacht erteilten, lag vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG) in ihrer Parteiendisposition. Da die Beschwerdeführer in den Anträgen auf Verfahrenshilfe an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Beigebung des Vereinsobmannes als Verfahrenshelfer beantragten – ein Wunsch, dem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für WIEN entsprach – kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Vertretung der Beschwerdeführer mangelhaft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Da sich die Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als das Verfahren nach dem Erkenntnis VfGH 24.11.2016, E178-179/2016, und dem Beschluss VwGh 26.01.2017, Ro 2016/21/0002 und 0003, wiederum am Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, nicht mehr in Schubhaft befanden, war kein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.Da sich die Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als das Verfahren nach dem Erkenntnis VfGH 24.11.2016, E178-179/2016, und dem Beschluss VwGh 26.01.2017, Ro 2016/21/0002 und 0003, wiederum am Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, nicht mehr in Schubhaft befanden, war kein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits aus dem Grund, dass der angefochtene Schubhaftbescheid keine Rechtswirkungen mehr entfaltete, die aufgeschoben hätten werden können, geht der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mangelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.III ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.III ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).</p></div>", "next": 239503}