{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Inhalte, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Gesamtvertrages regeln und deren kollektive Ziele betreffen, wie etwa der Stellenplan, die Auswahl der Vertragsärzte oder die Pflicht zur Durchführung des Gesamtvertrages, gehören dem \"obligatorischen Teil\" an. Jene Inhalte hingegen, die die Individualinteressen der Vertragsärzte betreffen, somit auch im Einzelvertrag geregelt werden könnten, wie insbesondere die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung, werden mit verbindlicher Wirkung für die Einzelvertrags-Parteien im \"normativen Teil\" des Gesamtvertrages geregelt (Kletter in Sonntag, ASVG5 [2014] § 341 Rz 18; Steinbach,Inhalte, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Gesamtvertrages regeln und deren kollektive Ziele betreffen, wie etwa der Stellenplan, die Auswahl der Vertragsärzte oder die Pflicht zur Durchführung des Gesamtvertrages, gehören dem \"obligatorischen Teil\" an. Jene Inhalte hingegen, die die Individualinteressen der Vertragsärzte betreffen, somit auch im Einzelvertrag geregelt werden könnten, wie insbesondere die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung, werden mit verbindlicher Wirkung für die Einzelvertrags-Parteien im \"normativen Teil\" des Gesamtvertrages geregelt (Kletter in Sonntag, ASVG5 [2014] Paragraph 341, Rz 18; Steinbach, Die rechtliche Natur des Gesamtvertrages im Arztrecht der Sozialversicherung, SozSi 1951, 41; Tomandl, Rechtsnatur, 480).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Gesamtvertrag ist daher in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 ff ABGB ausgelegt werden muss (OGH 19.02.2009, 2Ob48/08k; 19.10.2005, 7 Ob 3/05z; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 404).Ein Gesamtvertrag ist daher in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den Paragraphen 914, ff ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, ff ABGB ausgelegt werden muss (OGH 19.02.2009, 2Ob48/08k; 19.10.2005, 7 Ob 3/05z; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 404).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelungen betreffend den Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte legen den Inhalt der Einzelverträge zu den Vertragsärzten fest, sodass sie dem \"normativen Teil\" des Gesamtvertrages zuzurechnen sind. Diese Bestimmungen sind daher nach den Grundsätzen der §§ 6 ff ABGB auszulegen.Die Regelungen betreffend den Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte legen den Inhalt der Einzelverträge zu den Vertragsärzten fest, sodass sie dem \"normativen Teil\" des Gesamtvertrages zuzurechnen sind. Diese Bestimmungen sind daher nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, ff ABGB auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in Schwimann/Kodek, ABGB Taschenkommentar3 [2015] § 6 Rz 2 f, ausgeführt wird, beginnt jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung der Bedeutung der Regelung nach dem Sprachgebrauch (grammatikalische Interpretation; stRspr, OGH 28.06.2007, 2 Ob 39/07k). Dabei sind, mangels einer Legaldefinition, anerkannte Erläuterungswerke, sowie die Fachsprache und Erfahrungssätze, die in geregelten Bereichen in Verwendung stehen, zur Auslegung heranzuziehen (einhM; OGH 25.01.2006, 3 Ob 256/05a). Die wörtlich-grammatikalische Auslegung ist zwar primäres, aber nicht einziges Auslegungskriterium (OGH 12.07.1984, 6 Ob 762/83). Jedenfalls bildet der äußerste mögliche Wortsinn eine Auslegungsgrenze, die auch mit den weiteren Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (einhM; stRspr, OGH 25.03.2014, 9 ObA 5/14x; 08.04.2008, 4 Ob 23/08y).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wortlautinterpretation darf nicht dazu führen, dass Normen (insbesondere Verfahrensregeln: OGH 24.11.1998, 1 Ob 247/98z) in ihrer Bedeutung überflüssig und inhaltslos werden (hL; OGH 17.04.2002, 9 ObA 289/01t).Wie in Schwimann/Kodek, ABGB Taschenkommentar3 [2015] Paragraph 6, Rz 2 f, ausgeführt wird, beginnt jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung der Bedeutung der Regelung nach dem Sprachgebrauch (grammatikalische Interpretation; stRspr, OGH 28.06.2007, 2 Ob 39/07k). Dabei sind, mangels einer Legaldefinition, anerkannte Erläuterungswerke, sowie die Fachsprache und Erfahrungssätze, die in geregelten Bereichen in Verwendung stehen, zur Auslegung heranzuziehen (einhM; OGH 25.01.2006, 3 Ob 256/05a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wörtlich-grammatikalische Auslegung ist zwar primäres, aber nicht einziges Auslegungskriterium (OGH 12.07.1984, 6 Ob 762/83). Jedenfalls bildet der äußerste mögliche Wortsinn eine Auslegungsgrenze, die auch mit den weiteren Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (einhM; stRspr, OGH 25.03.2014, 9 ObA 5/14x; 08.04.2008, 4 Ob 23/08y). Die Wortlautinterpretation darf nicht dazu führen, dass Normen (insbesondere Verfahrensregeln: OGH 24.11.1998, 1 Ob 247/98z) in ihrer Bedeutung überflüssig und inhaltslos werden (hL; OGH 17.04.2002, 9 ObA 289/01t).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bleiben bei der Wortsinninterpretation Unklarheiten bzw. ist eine Regelung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig (OGH 19.12.1994, 10 ObS 262/94), ist der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen des Gesetzes sowie ihre systematische Stellung maßgeblich (systematisch-logische Auslegung; stRspr, OGH 13.06.2001, 7 Ob 133/01m). Aus dem Gesamtkontext einer Norm innerhalb des anzuwendenden Gesetzes, sowie im Zusammenhang mit verwandten Gesetzen, kann sich so ergeben, welche Deutungsmöglichkeit des Wortsinnes zu wählen ist (hM; OGH 25.04.1995, 4 Ob 38/95).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sind gesetzliche Wertungen im jeweiligen Gesetz und in verwandten Gesetzen, sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung anerkannte rechtsethische Standards, insbesondere die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise zu beachten (vgl. OGH 16.07.1998, 6 Ob 157/98a; 11.11.1992, 1 Ob 644/92).Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sind gesetzliche Wertungen im jeweiligen Gesetz und in verwandten Gesetzen, sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung anerkannte rechtsethische Standards, insbesondere die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise zu beachten vergleiche OGH 16.07.1998, 6 Ob 157/98a; 11.11.1992, 1 Ob 644/92).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bleibt die Auslegung eines Gesetzes nach grammatikalisch-systematischer Interpretation unklar, ist nach der Absicht des Gesetzgebers zu fragen (historisch-subjektive Auslegung; einhM; stRspr, OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f), die – an Bedeutung zeitlich ab Erlass des Gesetzes abnehmend (OGH 05.06.2008, 9 ObA 149/07p; 09.09.1980, 5 Ob 6/80;) – sich v.a. durch Regierungsvorlagen, stenographische Protokolle, Ausschussberichte, sowie erläuternde Bemerkungen (OGH 22.05.1974, 1 Ob 90/74) erforschen lässt. Auch der Inhalt älterer oder jüngerer gesetzlicher Regelungen, kann Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich bisher geltender Regelungen zulassen (aus der stRspr etwa OGH 01.03.2011, 10 ObS 154/10k; 26.06.2008, 2 Ob 237/07b; 02.10.2007, 4 Ob 157/07b); die bloßen Gesetzesmaterialien zu einem späteren Gesetz reichen hierfür aber nicht aus (stRspr; OGH 26.06.2008, 2 Ob 237/07b; 29.06.2006, 2 Ob 136/06y). Was in den Gesetzesmaterialien steht, kann – stets jedoch mit besonderer Vorsicht (OGH 13.11.2008, 2 Ob 173/08t) – nur dann zur Interpretation herangezogen werden, wenn dies im Gesetzeswortlaut Deckung findet (hA; OGH 25.05.1972, 3 Ob 45/72).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Ausdrucksweise eines Gesetzes nach Wortinterpretation und logischer Auslegung zweifelhaft, ist im Rahmen der objektiv-teleologischen Interpretation in wertender Beurteilung der objektiv erkennbare Zweck bzw. Grundgedanke der Norm (aus der stRspr etwa OGH 28.06.2007, 2Ob 39/07k; 23.04.2003, 9 Ob 241/02k; 27.04.1999, 1 Ob 41/99g), und zwar im Zeitpunkt ihrer Anwendung, nicht ihrer Entstehung (stRspr, etwa OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f), zu berücksichtigen. Die zulässige Grenze bildet der äußerste mögliche Wortsinn (einhM; stRspr, OGH 28.06.2012, 8 ObS 3/12t; 08.04.2008, 4 Ob 23/08y).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auslegungsmethoden stehen in keinem mechanischen Rangverhältnis zueinander, jedoch soll immer mit der Wortinterpretation begonnen werden (hM; vgl. OGH 28.06.2007, 2 Ob 39/07k). Bei widersprechenden Ergebnissen ist in wertender Entscheidung eine Gesamtabwägung vorzunehmen (hL; OGH 12.07.2005, 4 Ob 115/05y; 23.05.1985, 8 Ob 563/85), wobei ein eindeutiges Ergebnis aus dem Wortlaut und dem Bedeutungszusammenhang gegenüber der subjektiv-historischen und teleologischen Auslegung Priorität hat (hM; stRspr, OGH 21.12.2011, 6 Ob 235/11v; 13.11.2008, 2 Ob 173/08t).Die Auslegungsmethoden stehen in keinem mechanischen Rangverhältnis zueinander, jedoch soll immer mit der Wortinterpretation begonnen werden (hM; vergleiche OGH 28.06.2007, 2 Ob 39/07k). Bei widersprechenden Ergebnissen ist in wertender Entscheidung eine Gesamtabwägung vorzunehmen (hL; OGH 12.07.2005, 4 Ob 115/05y; 23.05.1985, 8 Ob 563/85), wobei ein eindeutiges Ergebnis aus dem Wortlaut und dem Bedeutungszusammenhang gegenüber der subjektiv-historischen und teleologischen Auslegung Priorität hat (hM; stRspr, OGH 21.12.2011, 6 Ob 235/11v; 13.11.2008, 2 Ob 173/08t).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den oben dargelegten Auslegungsregeln ist somit zur verfahrensrelevanten Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen eine Fallpauschale gebührt, zunächst auf den Wortsinn der Bestimmung \"Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal\" abzustellen. Wie bereits die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, lässt bereits der Wortlaut darauf schließen, dass die Verrechnung einer Fallpauschale das Vorliegen eines Falles voraussetzt. Nach dem Duden ist unter \"Fall\" unter anderem \"eine sich in einer bestimmten Weise darstellende Angelegenheit, Sache, Erscheinung\" zu verstehen (Duden, Deutsche Rechtschreibung26 [2014]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob darunter ausschließlich die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu verstehen ist, lässt sich insbesondere aus dem Gesamtkontext dieser Regelung innerhalb der anzuwendenden Tarifbestimmungen sowie im Zusammenhang mit verwandten Gesetzen ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">So normiert § 131 Abs. 1 ASVG, dass dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, gebührt, wenn er nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch nimmt. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.So normiert Paragraph 131, Absatz eins, ASVG, dass dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, gebührt, wenn er nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen. § 133 ASVG nimmt Bezug auf den Begriff der Krankenbehandlung und bestimmt in Abs. 2, dass sie ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.Paragraph 133, ASVG nimmt Bezug auf den Begriff der Krankenbehandlung und bestimmt in Absatz 2,, dass sie ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da diese Bestimmungen auf die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes für die Erbringung einer Krankenbehandlung, welche eine Sachleistung darstellt, Bezug nehmen und ausdrücklich die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners in Form einer Fallpauschale erwähnt wird, ist der Begriff \"Fallpauschale\" in Zusammenschau mit der oben dargestellten Bedeutung des Wortes \"Fall\" als eine sich in einer bestimmten Weise darstellende Angelegenheit dahingehend auszulegen, dass die Verrechnung einer solchen die Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung und somit zumindest die Konsultation des Vertragsarztes voraussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kann die bloß interne, nicht schriftliche Beurteilung eines Befundes bzw. das Schreiben oder Empfangen von E-Mails durch eine Vertragsärztin (im Zusammenhang mit Verrechnungsstreitigkeiten) jedenfalls nicht als Grundlage für den Anspruch auf Leistung einer Fallpauschale verstanden werden. § 23 GV normiert, dass ein Patient, der den Vertragsfacharzt in Anspruch nimmt, dazu aufzufordern ist, die e-card vorzuweisen. In der Folge ist die Anspruchsberechtigung in der Ordination mittels Einlesens der e-card zu prüfen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann eine online-Abfrage mittels Eingabe der Sozialversicherungsnummer (o-card) vorgenommen werden, wenn der Patient keine e-card vorlegt.Paragraph 23, GV normiert, dass ein Patient, der den Vertragsfacharzt in Anspruch nimmt, dazu aufzufordern ist, die e-card vorzuweisen. In der Folge ist die Anspruchsberechtigung in der Ordination mittels Einlesens der e-card zu prüfen. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung kann eine online-Abfrage mittels Eingabe der Sozialversicherungsnummer (o-card) vorgenommen werden, wenn der Patient keine e-card vorlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass eine bloß interne Tätigkeit eines Vertragsarztes bzw. ein E-Mail-Verkehr ohne Konsultation des Vertragsarztes nicht als Grundlage für die Leistung einer Fallpauschale durch die Krankenkasse verstanden werden kann. So ist als Voraussetzung für das Einlesen der e-card bzw. der o-card – und somit in der Folge als Voraussetzung für die Verrechnung einer entsprechenden Leistung – die Inanspruchnahme des Vertragsfacharztes durch einen Patienten geregelt. Betrachtet man die Bedeutung des Wortes \"Inanspruchnahme\", ist auszuführen, dass darunter nach dem Duden \"das Gebrauchmachen\", \"Nutzen von etwas, was jemandem als Recht zusteht, als Möglichkeit angeboten wird\", zu verstehen ist (Duden, Deutsche Rechtschreibung26 [2014]). Demnach muss der Patient den Vertragsfacharzt konsultieren und eine Leistung beanspruchen, anderenfalls der Vertragsfacharzt weder die e-card bzw. als Ersatz die o-card stecken, noch eine Leistung verrechnen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf den von der BF verrechneten E-Mail-Verkehr zu PXXXX MXXXX ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998, welcher den Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen, an der oben dargelegten Interpretation – entgegen der Ansicht der BF – nichts ändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dieser Bestimmung sind nämlich keine Auswirkungen auf honorarrechtliche Ansprüche der Vertragsärzte abzuleiten, zumal darin lediglich eine Berufspflicht des Arztes normiert ist.In Bezug auf den von der BF verrechneten E-Mail-Verkehr zu PXXXX MXXXX ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998, welcher den Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen, an der oben dargelegten Interpretation – entgegen der Ansicht der BF – nichts ändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dieser Bestimmung sind nämlich keine Auswirkungen auf honorarrechtliche Ansprüche der Vertragsärzte abzuleiten, zumal darin lediglich eine Berufspflicht des Arztes normiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur weiteren Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist zudem zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einem allgemeinen Vertragsfacharzt ein \"fachspezifischer Zuschlag\" gebührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den im Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte unter den Positionsziffern 500 bis 542 für das Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten sonstigen angeführten einzelnen Leistungen (z.B. Pos. Ziff. 500, Dunkelfelduntersuchung, 18 Punkte; Pos. Ziff. 536, Versorgung einer Wundrandnekrose bei chronischen Wunden. Nicht gleichzeitig verrechenbar mit Pos. Ziff. 76 und 78, 19 Punkte; Pos. Ziff. 537, Elastischer Kompressionsverband ohne Modellierung von Schaumgummiplatten bei stat. Beinleiden, 20 Punkte ) ist abzuleiten, dass die Verrechnung einer in dem Tarif angeführten Position eine konkrete Leistung des entsprechenden Vertragsfacharztes voraussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ein fachspezifischer Zuschlag kann demnach jedenfalls nicht in einer rein internen – weder nach außen tretenden noch gegenüber dem Patienten erbrachten – Leistung bestehen, sondern setzt eine Konsultation des Vertragsarztes durch den Patienten voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die BF im gegenständlichen Fall für die interne Beurteilung des Befundes des Patienten PXXXX MXXXX sowie den mit diesem erfolgten E-Mail-Verkehr nicht berechtigt war, der Gebietskrankenkasse für das 4. Quartal 2013 eine Fallpauschale bzw. einen fachspezifischen Zuschlag zu verrechnen. Der diesbezügliche Honorarabzug seitens der WGKK erfolgte daher zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach war der Antrag der BF, den Honorarabzug in der Höhe von € 20,72 betreffend den Patienten PXXXX MXXXX im 4. Quartal 2013 ersatzlos zu beheben, von der Paritätischen Schiedskommission für Wien abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Antrag auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit der erteilten \"Verwarnung\":</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 27.02.2014, XXXX, teilte die WGKK der BF mit, dass gemäß dem gesamtvertraglichen Regelungswerk eine Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags nur bei einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung des Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich sei. Etwaige Vor- oder Nacharbeiten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung stehen würden, seien selbst dann, wenn sie quartalsübergreifend stattfinden würden, mit der Fallpauschale und dem fachspezifischen Zuschlag abgegolten. Folglich könnten die Fallpauschale und der fachspezifische Zuschlag insbesondere auch dann nicht verrechnet werden, wenn der Versicherte zu einem vereinbarten Termin nicht erscheine.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein etwaiges Ausfallshonorar sei gesamtvertraglich nicht vorgesehen und müsste zwischen der BF und dem Versicherten separat vereinbart werden. Daher werde die WGKK den aus der vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX resultierenden Betrag von € 20,72 von ihrer nächsten Honorarauszahlung in Abzug bringen. Darüber hinaus habe die WGKK feststellen müssen, dass die Ordinationskarte der BF am 17.02.2014 sowie am 21.02.2014 – trotz des Schreibens der Kasse vom 12.02.2014 – für Herrn BXXXX erneut gesteckt worden sei. Da der Versicherte jedoch weder in der Ordination gewesen, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt sei, werde die BF aufgefordert, die getätigten Steckungen umgehend zu stornieren.Mit Schreiben vom 27.02.2014, römisch 40 , teilte die WGKK der BF mit, dass gemäß dem gesamtvertraglichen Regelungswerk eine Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags nur bei einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung des Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwaige Vor- oder Nacharbeiten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung stehen würden, seien selbst dann, wenn sie quartalsübergreifend stattfinden würden, mit der Fallpauschale und dem fachspezifischen Zuschlag abgegolten. Folglich könnten die Fallpauschale und der fachspezifische Zuschlag insbesondere auch dann nicht verrechnet werden, wenn der Versicherte zu einem vereinbarten Termin nicht erscheine. Ein etwaiges Ausfallshonorar sei gesamtvertraglich nicht vorgesehen und müsste zwischen der BF und dem Versicherten separat vereinbart werden. Daher werde die WGKK den aus der vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX resultierenden Betrag von € 20,72 von ihrer nächsten Honorarauszahlung in Abzug bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus habe die WGKK feststellen müssen, dass die Ordinationskarte der BF am 17.02.2014 sowie am 21.02.2014 – trotz des Schreibens der Kasse vom 12.02.2014 – für Herrn BXXXX erneut gesteckt worden sei. Da der Versicherte jedoch weder in der Ordination gewesen, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt sei, werde die BF aufgefordert, die getätigten Steckungen umgehend zu stornieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF beantragte, diese \"Verwarnung\" der WGKK als rechts- und vertragswidrig festzustellen. Diesen Antrag wies die Paritätische Schiedskommission für Wien mit dem zweiten Spruchpunkt des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 30.09.2014 mit der Begründung ab, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die WGKK die BF für die krass im Widerspruch zum Gesamtvertrag und der Honorarordnung stehende Verrechnung der Fallpauschale mit Schreiben vom 27.02.2014 verwarnt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Beschwerde brachte die BF vor, dass die Erteilung einer Verwarnung durch die WGKK auch unter der Annahme unzulässig wäre, dass die BF keinen Anspruch auf die gegenständliche Fallpauschale hätte, da mangels einer näheren bzw. abweichenden Regelung allgemeine Grundsätze anzuwenden wären, wonach eine Verwarnung ein Element der Schuld bzw. Vorwerfbarkeit erfordere. Dabei sei zu beachten, dass es sich um einen Bereich handle, in welchem öffentlich-rechtliche Vorgaben mit privatem Vertragsrecht kombiniert seien. Konkret sei insbesondere § 342 ASVG zu beachten, der wesentliche Vorgaben für Verträge wie den gegenständlichen Gesamtvertrag normiere. So sei ganz besonders für die Begründung und Auflösung von Verträgen das strikte Sachlichkeitsgebot zu beachten, weshalb die Gebietskrankenkasse keine Berechtigung habe, Vertragspartnern unbegründete \"Verwarnungen\" aufzuerlegen.Im Rahmen der Beschwerde brachte die BF vor, dass die Erteilung einer Verwarnung durch die WGKK auch unter der Annahme unzulässig wäre, dass die BF keinen Anspruch auf die gegenständliche Fallpauschale hätte, da mangels einer näheren bzw. abweichenden Regelung allgemeine Grundsätze anzuwenden wären, wonach eine Verwarnung ein Element der Schuld bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorwerfbarkeit erfordere. Dabei sei zu beachten, dass es sich um einen Bereich handle, in welchem öffentlich-rechtliche Vorgaben mit privatem Vertragsrecht kombiniert seien. Konkret sei insbesondere Paragraph 342, ASVG zu beachten, der wesentliche Vorgaben für Verträge wie den gegenständlichen Gesamtvertrag normiere. So sei ganz besonders für die Begründung und Auflösung von Verträgen das strikte Sachlichkeitsgebot zu beachten, weshalb die Gebietskrankenkasse keine Berechtigung habe, Vertragspartnern unbegründete \"Verwarnungen\" aufzuerlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen ist daher, ob die WGKK als Vertragspartner der BF berechtigt war, diese \"Verwarnung\" mit Schreiben vom 27.02.2014 auszusprechen. § 17 Abs. 1 GV bestimmt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten darf und sich an den Richtlinien ökonomischer Krankenbehandlung zu orientieren hat.Paragraph 17, Absatz eins, GV bestimmt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten darf und sich an den Richtlinien ökonomischer Krankenbehandlung zu orientieren hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: Hauptverband) die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. § 31 Abs. 5 Z 10 ASVG bestimmt, dass Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2 aufzustellen sind und dass in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (§§ 338 ff) verbindlich sind, jene Behandlungsmethoden anzuführen sind, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: Hauptverband) die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, ASVG bestimmt, dass Richtlinien im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf Paragraph 133, Absatz 2, aufzustellen sind und dass in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, jene Behandlungsmethoden anzuführen sind, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit geht bereits aus dem Gesetz zweifelsfrei hervor, dass die vom Hauptverband zu erlassenden Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung für die Vertragspartner verbindlich sind. Aus dem Verweis auf die §§ 338 ff ASVG ergibt sich, dass die Verbindlichkeit auch die einzelnen Vertragsärzte betrifft und nicht bloß eine Verpflichtung besteht, die Richtlinien im Gesamtvertrag zu berücksichtigen (vgl. Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5; Bundesschiedskommission 1998, R 1/97; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995], 102).Somit geht bereits aus dem Gesetz zweifelsfrei hervor, dass die vom Hauptverband zu erlassenden Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung für die Vertragspartner verbindlich sind. Aus dem Verweis auf die Paragraphen 338, ff ASVG ergibt sich, dass die Verbindlichkeit auch die einzelnen Vertragsärzte betrifft und nicht bloß eine Verpflichtung besteht, die Richtlinien im Gesamtvertrag zu berücksichtigen vergleiche Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5; Bundesschiedskommission 1998, R 1/97; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995], 102).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die – für die Sozialversicherungsträger sowie die freiberuflich tätigen Ärzte verbindlichen – Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung 2005 (RöK 2005) regeln nach deren § 1 Abs. 1 Z 1 die ökonomischen Grundsätze, nach denen a) die ärztliche Hilfe, b) die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen, c) die im Zusammenhang mit Leistungen gemäß lit. a und b veranlassten Maßnahmen und d) die Abgabe von Heilbehelfen durch andere Vertragspartner als Apotheker und hausapothekenführende Ärzte als ausreichend, zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht übersteigend zu beurteilen sind sowie nach § 1 Abs. 1 Z 2 die Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen sollen.Die – für die Sozialversicherungsträger sowie die freiberuflich tätigen Ärzte verbindlichen – Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung 2005 (RöK 2005) regeln nach deren Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die ökonomischen Grundsätze, nach denen a) die ärztliche Hilfe, b) die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen, c) die im Zusammenhang mit Leistungen gemäß Litera a und b veranlassten Maßnahmen und d) die Abgabe von Heilbehelfen durch andere Vertragspartner als Apotheker und hausapothekenführende Ärzte als ausreichend, zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht übersteigend zu beurteilen sind sowie nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Richtlinien sind gemäß § 2 Abs. 1 RöK 2005 für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger mit der Maßgabe verbindlich, dass der 3. Abschnitt nur vom abrechnenden Krankenversicherungsträger anzuwenden ist. Nach § 2 Abs. 2 RöK 2005 sind die §§ 1 bis 4 und der 2. Abschnitt auch für die in Betracht kommenden Vertragspartner verbindlich.Diese Richtlinien sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RöK 2005 für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger mit der Maßgabe verbindlich, dass der 3. Abschnitt nur vom abrechnenden Krankenversicherungsträger anzuwenden ist. Nach Paragraph 2, Absatz 2, RöK 2005 sind die Paragraphen eins bis 4 und der 2. Abschnitt auch für die in Betracht kommenden Vertragspartner verbindlich. § 23 Abs. 1 Z 1 ASVG bestimmt, dass Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz - unter anderen - die Gebietskrankenkassen sind, welche nach Abs. 2 leg.cit. für jedes Land mit der im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet sind. Nach § 31 Abs. 1 ASVG werden die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger (und die Träger bestimmter Sonderversicherungen) – somit auch die Gebietskrankenkassen – zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bestimmt, dass Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz - unter anderen - die Gebietskrankenkassen sind, welche nach Absatz 2, leg.cit. für jedes Land mit der im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet sind. Nach Paragraph 31, Absatz eins, ASVG werden die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger (und die Träger bestimmter Sonderversicherungen) – somit auch die Gebietskrankenkassen – zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist die WGKK als einer der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger zu qualifizieren, sodass die RöK 2005 gemäß deren § 2 Abs. 1 für diese Gebietskrankenkasse verbindlich sind.Somit ist die WGKK als einer der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger zu qualifizieren, sodass die RöK 2005 gemäß deren Paragraph 2, Absatz eins, für diese Gebietskrankenkasse verbindlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund des am 21.03.1994 abgeschlossenen Einzelvertrages zur WGKK ist die BF verfahrensgegenständlich als Vertragspartnerin dieser Krankenkasse anzusehen, weshalb nach § 2 Abs. 2 RöK 2005 deren §§ 1 bis 4 und der 2. Abschnitt für die BF verbindlich sind.Auf Grund des am 21.03.1994 abgeschlossenen Einzelvertrages zur WGKK ist die BF verfahrensgegenständlich als Vertragspartnerin dieser Krankenkasse anzusehen, weshalb nach Paragraph 2, Absatz 2, RöK 2005 deren Paragraphen eins bis 4 und der 2. Abschnitt für die BF verbindlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im 2. Abschnitt der RöK 2005 bestimmt § 6 Abs. 1, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, die Krankenbehandlung so zu erbringen und zu veranlassen, dass diese den ökonomischen Grundsätzen gemäß § 3 entspricht. Demnach ist die BF bei der Erbringung der Krankenbehandlung an die in § 3 normierten ökonomischen Grundsätze gebunden.Im 2. Abschnitt der RöK 2005 bestimmt Paragraph 6, Absatz eins,, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, die Krankenbehandlung so zu erbringen und zu veranlassen, dass diese den ökonomischen Grundsätzen gemäß Paragraph 3, entspricht. Demnach ist die BF bei der Erbringung der Krankenbehandlung an die in Paragraph 3, normierten ökonomischen Grundsätze gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">So bestimmt § 3 RöK 2005, dass durch die Krankenbehandlung die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen (Abs. 1). Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie ist nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erbringen. Innerhalb dieses Rahmens erfüllt die Krankenbehandlung unter Beachtung des Wohles und der Betroffenheit des Versicherten (Angehörigen) die ökonomischen Grundsätze, wenn sie geeignet ist, einen ausreichenden therapeutischen und diagnostischen Nutzen zu erzielen und die Kosten im Verhältnis zum Erfolg der Maßnahme möglichst gering zu halten (Abs. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Maßnahme ist dabei nicht nur für sich allein zu betrachten, sondern es sind die im überblickbaren Behandlungs- und Untersuchungsverlauf gesetzten bzw. zu setzenden Maßnahmen zu berücksichtigen (Abs. 3). Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, 1. dass von mehreren gleichwertig geeigneten Möglichkeiten die ökonomisch günstigste Möglichkeit gewählt wird; 2. ob andere, z.B. hygienische oder diätetische Maßnahmen auch ökonomischer wären als Maßnahmen der Krankenbehandlung; 3. ob anstelle der Einweisung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt die Behandlung im ambulanten Bereich (z.B. Krankenhausambulanz, Betreuung durch den Hausarzt, medizinische Hauskrankenpflege) ökonomischer wäre; 4. ob anstelle von ambulant serienweise angewendeten Behandlungsmethoden die Unterbringung in Kur- oder Rehabilitationseinrichtungen ökonomischer wäre (Abs. 4).So bestimmt Paragraph 3, RöK 2005, dass durch die Krankenbehandlung die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen (Absatz eins,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie ist nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erbringen. Innerhalb dieses Rahmens erfüllt die Krankenbehandlung unter Beachtung des Wohles und der Betroffenheit des Versicherten (Angehörigen) die ökonomischen Grundsätze, wenn sie geeignet ist, einen ausreichenden therapeutischen und diagnostischen Nutzen zu erzielen und die Kosten im Verhältnis zum Erfolg der Maßnahme möglichst gering zu halten (Absatz 2,). Eine Maßnahme ist dabei nicht nur für sich allein zu betrachten, sondern es sind die im überblickbaren Behandlungs- und Untersuchungsverlauf gesetzten bzw. zu setzenden Maßnahmen zu berücksichtigen (Absatz 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, 1. dass von mehreren gleichwertig geeigneten Möglichkeiten die ökonomisch günstigste Möglichkeit gewählt wird; 2. ob andere, z.B. hygienische oder diätetische Maßnahmen auch ökonomischer wären als Maßnahmen der Krankenbehandlung; 3. ob anstelle der Einweisung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt die Behandlung im ambulanten Bereich (z.B. Krankenhausambulanz, Betreuung durch den Hausarzt, medizinische Hauskrankenpflege) ökonomischer wäre; 4. ob anstelle von ambulant serienweise angewendeten Behandlungsmethoden die Unterbringung in Kur- oder Rehabilitationseinrichtungen ökonomischer wäre (Absatz 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 10 Abs. 1 RöK 2005 hat der Krankenversicherungsträger – und somit im vorliegenden Verfahren die WGKK – die Tätigkeit der Vertragspartner bezüglich der Einhaltung der Grundsätze der ökonomischen Krankenbehandlung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt gemäß Abs. 2 der Bestimmung nach Durchschnittswerten (Z 1), auf der Grundlage von Stichproben (Z 2) sowie in Einzelfällen (Z 3). § 10 Abs. 3 RöK 2005 legt fest, dass die Prüfung insbesondere ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Leistungen, der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen, die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen, die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie die Ausstellung von Reise(Fahrt)- und Transportaufträgen umfasst.Nach Paragraph 10, Absatz eins, RöK 2005 hat der Krankenversicherungsträger – und somit im vorliegenden Verfahren die WGKK – die Tätigkeit der Vertragspartner bezüglich der Einhaltung der Grundsätze der ökonomischen Krankenbehandlung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt gemäß Absatz 2, der Bestimmung nach Durchschnittswerten (Ziffer eins,), auf der Grundlage von Stichproben (Ziffer 2,) sowie in Einzelfällen (Ziffer 3,). Paragraph 10, Absatz 3, RöK 2005 legt fest, dass die Prüfung insbesondere ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Leistungen, der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen, die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen, die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie die Ausstellung von Reise(Fahrt)- und Transportaufträgen umfasst. § 12 RöK 2005 bestimmt näher, dass der Krankenversicherungsträger regelmäßig im Wege von Stichproben sowie in begründeten Einzelfällen die Einhaltung der ökonomischen Grundsätze und die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen hat. Ergibt sich aus einer solchen Überprüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens, soll mit dem Vertragspartner ein Gespräch geführt werden. Erforderlichenfalls sind vom Krankenversicherungsträger die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen.Paragraph 12, RöK 2005 bestimmt näher, dass der Krankenversicherungsträger regelmäßig im Wege von Stichproben sowie in begründeten Einzelfällen die Einhaltung der ökonomischen Grundsätze und die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen hat. Ergibt sich aus einer solchen Überprüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens, soll mit dem Vertragspartner ein Gespräch geführt werden. Erforderlichenfalls sind vom Krankenversicherungsträger die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der WGKK kommt somit grundsätzlich die Berechtigung zu, im begründeten Einzelfall die Einhaltung der ökonomischen Grundsätze sowie die Richtigkeit der Abrechnung durch die BF als Vertragspartnerin zu prüfen, bei Vermutung unökonomischen Verhaltens ein Gespräch mit der BF zu führen, sowie erforderlichenfalls die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat die WGKK die Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags durch die BF ohne persönlicher und unmittelbarer Behandlung des Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches als gesamtvertragswidrig angesehen und ihr somit mit vorliegender Begründung mitgeteilt, dass eine solche Abrechnung zu unterbleiben habe, dass die für den Patienten BXXXX getätigten Steckungen der Ordinationskarte zu stornieren seien und das Honorar für den Patienten MXXXX in Abzug zu bringen sein werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der WGKK die Berechtigung zur Prüfung der Abrechnung durch die BF nach § 12 RöK 2005 zukommt und – wie sich bereits aus den obigen Ausführungen unter 3.3. bezüglich der zu Unrecht veranschlagten Honorarposten ergibt – im Zuge dieser Prüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens der BF zu Tage getreten ist, kam der Kasse jedenfalls das Recht zu, diesbezüglich mit der BF \"das Gespräch\" zu suchen bzw. auf Grund der konkret vorliegenden Vermutung eines nicht nur unökonomischen – sondern vielmehr auch gesamtvertragswidrigen – Verhaltens eine schriftliche Aufforderung zur Unterlassung der entsprechenden Vorgehensweise bzw. zur Rückabwicklung bereits getätigter vertragswidriger Abrechnungen auszusprechen.Da der WGKK die Berechtigung zur Prüfung der Abrechnung durch die BF nach Paragraph 12, RöK 2005 zukommt und – wie sich bereits aus den obigen Ausführungen unter 3.3. bezüglich der zu Unrecht veranschlagten Honorarposten ergibt – im Zuge dieser Prüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens der BF zu Tage getreten ist, kam der Kasse jedenfalls das Recht zu, diesbezüglich mit der BF \"das Gespräch\" zu suchen bzw. auf Grund der konkret vorliegenden Vermutung eines nicht nur unökonomischen – sondern vielmehr auch gesamtvertragswidrigen – Verhaltens eine schriftliche Aufforderung zur Unterlassung der entsprechenden Vorgehensweise bzw. zur Rückabwicklung bereits getätigter vertragswidriger Abrechnungen auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Vorbringen der BF, dass die Erteilung einer Verwarnung durch die WGKK jedenfalls unzulässig wäre, da eine solche nach allgemeinen Grundsätzen das Element der Schuld bzw. der Vorwerfbarkeit erfordere, und dass die Gebietskrankenkasse keine Berechtigung habe, Vertragspartnern unbegründete \"Verwarnungen\" aufzuerlegen, ist entgegenzuhalten, dass einerseits ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf Grund des Vorliegens konkreter Bestimmungen nicht geboten ist, sowie, dass – wie bereits ausführlich dargelegt – keinesfalls von einer unbegründeten Verwarnung gesprochen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Gebietskrankenkasse im Schreiben vom 27.02.2014 ausgesprochene \"Verwarnung\" der BF kann somit jedenfalls nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, weshalb das dahingehende Begehren der BF ins Leere geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des konkreten Antrages der BF auf Feststellung der Vertragswidrigkeit des Ausspruches der \"Verwarnung\" durch die WGKK ist auszuführen, dass weder der – zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene – Gesamtvertrag vom 01.01.2011 noch der – zwischen der BF und der WGKK abgeschlossene – Einzelvertrag vom 21.03.1994 Regelungen enthält, die die der Krankenkasse in den RöK 2005 eingeräumten Befugnisse dahingehend einschränken würden, dass eine solche Aufforderung bzw. \"Verwarnung\" als vertragswidrig anzusehen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Rechts- bzw. Vertragswidrigkeit der \"Verwarnung\" durch die WGKK zu Recht abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Antrag auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit der \"Routine-Patientenbefragungen\":</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF beantragte weiters die Feststellung der Rechts- bzw. Vertragswidrigkeit der gegen sie seitens der Kasse verhängten \"Routine-Patientenbefragungen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Antrag wurde mit dem dritten Spruchpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 30.09.2014 von der Paritätischen Schiedskommission für Wien abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass es keine Sanktionierungen darstelle und nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen verstoße, wenn die WGKK sich zur Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen Patientenbefragungen bediene.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Beschwerde führte die BF aus, dass bezüglich des dritten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides formelle Rechtswidrigkeit vorliege, da die Behörde nur ganz kurz darauf hinweise, dass die Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen durch Patientenbefragung keine Sanktionierung darstelle und nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen verstoße. Es sei jedoch auch das Sachlichkeitsgebot unter Beachtung der Besonderheiten der gegenständlichen Materie zu berücksichtigen. Auch betreffend diesen Spruchpunkt des Bescheides habe die Kasse einen Honorarstreit gegen die BF – trotz Fakten, die für sie von Anfang an als \"medizinische Angelegenheiten\" gemäß § 49 Abs. 1 GV erkennbar gewesen seien, als solche erkannt hätten werden müssen und erkannt worden seien, provoziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit habe sie das gemäß §§ 49 Abs. 1 und 50 GV obligate Verfahren nicht eingehalten.In der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Beschwerde führte die BF aus, dass bezüglich des dritten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides formelle Rechtswidrigkeit vorliege, da die Behörde nur ganz kurz darauf hinweise, dass die Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen durch Patientenbefragung keine Sanktionierung darstelle und nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen verstoße. Es sei jedoch auch das Sachlichkeitsgebot unter Beachtung der Besonderheiten der gegenständlichen Materie zu berücksichtigen. Auch betreffend diesen Spruchpunkt des Bescheides habe die Kasse einen Honorarstreit gegen die BF – trotz Fakten, die für sie von Anfang an als \"medizinische Angelegenheiten\" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GV erkennbar gewesen seien, als solche erkannt hätten werden müssen und erkannt worden seien, provoziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit habe sie das gemäß Paragraphen 49, Absatz eins und 50 GV obligate Verfahren nicht eingehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher zu prüfen, ob die Gebietskrankenkasse berechtigt war, Befragungen der Patienten der BF durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben unter 3.4. ausgeführt, regelt der 3. Abschnitt der RöK 2005 die Prüfung der Einhaltung der ökonomischen Grundsätze durch die Krankenversicherungsträger. Die §§ 10 bis 12 RöK 2005 legen die Arten der Wirtschaftlichkeitsprüfung und das Verfahren der Prüfung fest. Diese Bestimmungen richten sich jedoch ausdrücklich an die Krankenversicherungsträger und nicht an die Vertragspartner (§ 2 Abs. 2 RöK 2005). Die Kasse ist verpflichtet, eine Ökonomiekontrolle, wie sie in den RöK festgelegt ist, durchzuführen (vgl. Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).Wie bereits oben unter 3.4. ausgeführt, regelt der 3. Abschnitt der RöK 2005 die Prüfung der Einhaltung der ökonomischen Grundsätze durch die Krankenversicherungsträger. Die Paragraphen 10 bis 12 RöK 2005 legen die Arten der Wirtschaftlichkeitsprüfung und das Verfahren der Prüfung fest. Diese Bestimmungen richten sich jedoch ausdrücklich an die Krankenversicherungsträger und nicht an die Vertragspartner (Paragraph 2, Absatz 2, RöK 2005). Die Kasse ist verpflichtet, eine Ökonomiekontrolle, wie sie in den RöK festgelegt ist, durchzuführen vergleiche Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der Gebietskrankenkasse zur Durchführung von Patientenbefragungen im Zuge der Kontrolle der Abrechnungen der Vertragsärzte ist zunächst festzuhalten, dass es keine Norm gibt, die eine Patientenbefragung verbieten würde. Die Befragung erfolgt auch nicht aus einem unsachlichen Motiv, sondern dient der Kontrolle der Abrechnung des Vertragsarztes, was eindeutig zu den Aufgaben der Kasse gehört und daher einen berechtigten Zweck darstellt (Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch § 48 Abs. 4 GV spricht nicht gegen die Zulässigkeit von Patientenbefragungen. Danach hat der Versicherungsträger alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragsarztes und dessen Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Zwar könnte eine Befragung vom Patienten so aufgefasst werden, dass Zweifel an der Ehrlichkeit des Vertragsarztes bestehen, was sicherlich geeignet wäre, das Ansehen des Vertragsarztes beim Anspruchsberechtigten herabzusetzen. Ob ein solcher Eindruck entsteht oder nicht, hängt aber ganz maßgeblich von der Art der Befragung ab. Es macht einen Unterschied, ob dem Patienten als Grund für die Befragung z.B. eine Routine- oder Stichprobenkontrolle angegeben wird oder auf den Verdacht einer Falschverrechnung verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur zweiteres wäre im Hinblick auf § 48 Abs. 4 GV problematisch. Sollte die Befragung ergeben, dass unökonomisch behandelt oder falsch verrechnet wurde und ist dies für den Patienten erkennbar, was nicht immer vermeidbar sein wird, muss diesbezüglich wohl auch die Schutzfunktion des § 48 Abs. 4 GV relativiert werden. Es macht also einen Unterschied, ob einem Patienten ein noch nicht verifizierter Verdacht mitgeteilt wird bzw. ihm dieser erkennbar ist oder ob gerade die Befragung ergibt, dass (z.B.) verrechnete Leistungen nicht erbracht wurden, weil der Patient an dem betreffenden Tag gar keinen Kontakt mit dem Arzt hatte. § 48 Abs. 4 GV verpflichtet den Versicherungsträger daher, auf das Ansehen des Vertragsarztes Rücksicht zu nehmen und soweit als möglich den Eindruck beim Patienten zu vermeiden, dass der Vertragsarzt sich etwas \"zuschulden\" kommen hat lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein grundsätzliches Patientenbefragungsverbot ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, weil ein so weitgehender Ansehensschutz als geradezu unsachlich angesehen werden müsste (siehe LBK NÖ 21.01.1998, keine GZ, wonach es trotz § 34 GV dem Versicherungsträger überlassen bleibt, wie er den Sachverhalt feststellt. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Feststellungen nur nach Rücksprache mit dem Arzt durchzuführen.). Man kann nicht einerseits den Nachweis von Verrechnungsmängeln im einzelnen Behandlungsfall verlangen und dann wichtige Beweisquellen als unzulässig erklären (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des Gesamtvertrages in der damals geltenden Fassung: Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).Auch Paragraph 48, Absatz 4, GV spricht nicht gegen die Zulässigkeit von Patientenbefragungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach hat der Versicherungsträger alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragsarztes und dessen Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzen könnte. Zwar könnte eine Befragung vom Patienten so aufgefasst werden, dass Zweifel an der Ehrlichkeit des Vertragsarztes bestehen, was sicherlich geeignet wäre, das Ansehen des Vertragsarztes beim Anspruchsberechtigten herabzusetzen. Ob ein solcher Eindruck entsteht oder nicht, hängt aber ganz maßgeblich von der Art der Befragung ab. Es macht einen Unterschied, ob dem Patienten als Grund für die Befragung z.B. eine Routine- oder Stichprobenkontrolle angegeben wird oder auf den Verdacht einer Falschverrechnung verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur zweiteres wäre im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz 4, GV problematisch. Sollte die Befragung ergeben, dass unökonomisch behandelt oder falsch verrechnet wurde und ist dies für den Patienten erkennbar, was nicht immer vermeidbar sein wird, muss diesbezüglich wohl auch die Schutzfunktion des Paragraph 48, Absatz 4, GV relativiert werden. Es macht also einen Unterschied, ob einem Patienten ein noch nicht verifizierter Verdacht mitgeteilt wird bzw. ihm dieser erkennbar ist oder ob gerade die Befragung ergibt, dass (z.B.) verrechnete Leistungen nicht erbracht wurden, weil der Patient an dem betreffenden Tag gar keinen Kontakt mit dem Arzt hatte. Paragraph 48, Absatz 4, GV verpflichtet den Versicherungsträger daher, auf das Ansehen des Vertragsarztes Rücksicht zu nehmen und soweit als möglich den Eindruck beim Patienten zu vermeiden, dass der Vertragsarzt sich etwas \"zuschulden\" kommen hat lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein grundsätzliches Patientenbefragungsverbot ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, weil ein so weitgehender Ansehensschutz als geradezu unsachlich angesehen werden müsste (siehe LBK NÖ 21.01.1998, keine GZ, wonach es trotz Paragraph 34, GV dem Versicherungsträger überlassen bleibt, wie er den Sachverhalt feststellt. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Feststellungen nur nach Rücksprache mit dem Arzt durchzuführen.). Man kann nicht einerseits den Nachweis von Verrechnungsmängeln im einzelnen Behandlungsfall verlangen und dann wichtige Beweisquellen als unzulässig erklären vergleiche zur gleichlautenden Bestimmung des Gesamtvertrages in der damals geltenden Fassung: Mosler, Rechtsfolgen unwirtschaftlicher Leistungserbringung durch Vertragsärzte, ZAS 1 [2000], 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Routine-Patientenbefragungen ohne Mitteilung eines noch nicht verifizierten konkreten Verdachtes einer Falschverrechnung an die Patienten, sodass ein Verstoß gegen § 48 Abs. 4 GV nicht zu erblicken ist.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Routine-Patientenbefragungen ohne Mitteilung eines noch nicht verifizierten konkreten Verdachtes einer Falschverrechnung an die Patienten, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz 4, GV nicht zu erblicken ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich auch sonst weder gesetzliche Bestimmungen noch Regelungen im vorliegenden Einzelvertrag finden, die die gegenständlichen Befragungen unzulässig machen würden, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Gebietskrankenkasse berechtigt war, Routine- Befragungen der Patienten der BF durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen der BF, dass das Vorliegen von \"medizinischen Angelegenheiten\" gemäß § 49 Abs. 1 GV von der WGKK nicht erkannt worden und somit das gemäß §§ 49 Abs. 1 und 50 GV obligate Verfahren nicht eingehalten worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder \"medizinische Angelegenheiten\" im Sinne des § 49 Abs. 1 GV noch \"Fragen der ärztlichen Behandlung\" iSd § 50 Abs. 1 GV vorliegen.Dem Vorbringen der BF, dass das Vorliegen von \"medizinischen Angelegenheiten\" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GV von der WGKK nicht erkannt worden und somit das gemäß Paragraphen 49, Absatz eins und 50 GV obligate Verfahren nicht eingehalten worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder \"medizinische Angelegenheiten\" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, GV noch \"Fragen der ärztlichen Behandlung\" iSd Paragraph 50, Absatz eins, GV vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag der BF auf Feststellung der Rechts- bzw. Vertragswidrigkeit der Patientenbefragungen durch die WGKK war somit von der Paritätischen Schiedskommission abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044, 19.11.2004, 2000/02/0269).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder \"hoch-technische\" Fragen (\"exclusively legal or highly technical questions\") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044, 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder \"hoch-technische\" Fragen (\"exclusively legal or highly technical questions\") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt B):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Verrechnung einer Fallpauschale sowie eines fachspezifischen Zuschlags durch einen allgemeinen Vertragsfacharzt, zur Zulässigkeit des Ausspruches einer Verwarnung durch eine Gebietskrankenkasse sowie zur Zulässigkeit der Durchführung von Patientenbefragungen durch diese vor. Somit hängt die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2101244.1.00</p></div>", "next": 0}