{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">396)</span>Sämtliche Bepflanzungsmaßnahmen sind zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen und auf Dauer zu erhalten. Das Aufkommen der Bepflanzung ist laufend zu kontrollieren und die Anwuchspflege sowie allenfalls erforderliche Nachbesserung unverzüglich durchzuführen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wege, Böschungen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">397)</span>Die Wegerrichtung hat unter Berücksichtigung der im Folgenden angeführten Änderungen projektsgemäß zu erfolgen. Das Rohplanum ist ausschließlich mit Bagger zu errichten, wobei ein durchgehender Böschungsfuß auszubilden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">398)</span>Die talseitig stockenden Bestände sind solange als Sichtschutz geschlossen zu halten, bis sich eine stabile Böschungsvegetation eingestellt hat. Allfällige Kahlschläge über die Aufschließungsstraße hinweg sind horizontal versetzt anzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">399)</span>Sämtliche an den Böschungsrändern vorhandene Laubhölzer sind zur raschen und maximalen Überschirmung des Weges zu belassen und dauernd zu erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">400)</span>Temporäre Bauaufschließungsstraßen sind auf Vlies zu verlegen und nach Baufertigstellung wieder restlos zu entfernen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">401)</span>Vernässte Stellen in einzelnen Projektflächen sind unter Einlage eines Vlieses zu queren. Eine Drainagierung und Veränderung der hydrologischen Verhältnisse darf nicht erfolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auflagen zu den Eingriffsmindernden Maßnahmen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">402)</span>Die eingriffsmindernden Maßnahmen sind grundsätzlich - soweit nicht nachfolgend (durch Auflagen) abgeändert - gemäß den eingereichten Projektunterlagen UVE-Gutachten Landschaftsökologische Begleitplanung inkl. ergänzender Nachreichungen auszuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">403)</span>Die ökologischen Maßnahmen, die wildökologischen Maßnahmen sowie die forstlichen Maßnahmen sind jeweils unter Aufsicht einer entsprechenden fachkundigen Bauaufsicht durchzuführen. Im Hinblick auf die forstlichen Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur Schutzwaldsanierung) ist in Absprache mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen darauf zu achten, dass forsthygienisch unbedenkliches Totholz, insbesondere Stämme mit einem BHD von über 20 cm, im Bestand belassen wird. Pflanzungen dürfen nicht in kartierten Feuchtbiotopen erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">404)</span>Zäunungen um Aufforstungen sind zu vermeiden, es ist ein Einzelstammschutz anzustreben. Allfällige Einzäunungen von Aufforstungen auf derzeitigen Almflächen sind jedenfalls zu verblenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">405)</span>Die als CEF-Maßnahmen angebotenen Altholzflächen (AHI01-AHI06) im Gesamtausmaß von 48,47 ha sind in der Natur zu vermarken, GIS-mäßig zu verorten und darzustellen, in vorhandene Waldwirtschaftspläne zu integrieren und dauerhaft außer Nutzung zu stellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Monitoring und Beweissicherung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">406)</span>Im Hinblick auf ein Monitoring der Raufußhühner ist festzuhalten, dass bezüglich Birk- und Auerwild jährlich Balzplatzzählungen im Bereich des Projektgebietes als auch im Bereich der Ersatzflächen durchzuführen sind. Weiters sind sämtliche Beobachtungen von Auer-, Birk-, Hasel- und Schneehühnern in diesen Bereichen kartographisch darzustellen und jährlich der Behörde sowie den Amtssachverständigen für Wildökologie und Naturschutz zu übermitteln. Ein Schwerpunkt muss auch das Monitoring bezüglich der Entwicklung der Brut- und Aufzuchtsgebiete sein. Auch diese sind kartographisch darzustellen und jährlich der Behörde sowie den Amtssachverständigen für Wildökologie und Naturschutz zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">407)</span>Im Hinblick auf das Monitoring der restlichen Avifauna sind in 5-jährlichen Abständen sowohl im Projektgebiet als auch in den Maßnahmenflächen für die Vogelwelt Erhebungen insbesondere zu Raufuß- und Sperlingskauz sowie Spechtarten durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Erhebungen sind ebenfalls kartografisch darzustellen und anschließend der hörde sowie den Amtssachverständigen für Wildökologie und Naturschutz zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">408)</span>Um den Zustand und die Funktionsfähigkeit der neu angelegten Gewässer sowie der im Nahbereich der Eingriffsflächen verbliebenen Gewässer kontrollieren zu können, ist eine Beweissicherung durchzuführen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fachbereich Seilbahntechnik (ausgenommen elektrotechnische Aspekte der Seilbahn-anlagen):</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">409)</span>Bei der Verwendung von lastabtragenden Kleinbohrpfählen dürfen nur solche Systeme eingesetzt werden, für die eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung einer österreichischen Behörde oder ein Zertifikat einer akkreditierten Stelle (z.B. Österreichisches Institut für Bautechnik, Deutsches Institut für Bautechnik) vorliegt. Im Zuge der Vorlage der Unterlagen gemäß Maßnahme B.02 des Sicherheitsberichtes ist der bauaufsichtliche Zulassungsbescheid und oder das Zertifikat (Dokumente jeweils in der letztgültigen Fassung) vorzulegen. Bei der Festlegung der lastabtragenden Wirkung der Kleinbohrpfähle sind die durch die Verkehrslasten auftretenden Schwell- bzw. Wechselbeanspruchungen im Pfahl zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">410)</span>Auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen der Steuerstelle des Notantriebes und der mechanischen Auslösemöglichkeit für die Sicherheitsbremse muss diese beim Fahren mit dem Notantrieb vom einem Bediensteten besetzt sein und muss von ihr eine Verständigungsmöglichkeit mit dem Maschinisten an der Steuerstelle gegeben sein. Dieses Erfordernis ist in die Betriebsvorschrift sowie in die Bedienungsanleitung für das Fahren mit dem Notantrieb aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">411)</span>Es ist ein Bergeplan gemäß ÖNORM EN 1909 Punkt 9.6.2 und ggf. Punkt 9.6.3 auf Grundlage des Bergekonzeptes im Bauentwurf zu erstellen und spätestens zu Beginn der Abnahme vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">412)</span>Die Bahnhofstore sind in ihrer offenen Endlage verriegelbar auszuführen. Außerhalb der offenen Endlage muss ein motorischer Weitertransport von Fahrzeugen im Torbereich ausgeschlossen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">413)</span>Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Fahrgästen, für die in der Ankunftsstation besondere Maßnahmen beim Aussteigen erforderlich sind (z.B. in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen) sind gelbe und rote Sichtzeichen in den Stationen bereitzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">414)</span>Die Anfahrbeschleunigung ist auf höchstens 0,15 m/s² einzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">415)</span>In die Betriebsvorschrift ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass das Wartungs-fahrzeug nur besetzt auf die Strecke gelangen darf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">416)</span>Bei der Erstellung der Bedienungs- und Wartungsanleitung der Seilbahn ist zu berücksichtigen, dass für den Fall von Aktivierungen von Sicherheitseinrichtungen in der Winkelstation der Seilbahn keine Ein- und Aussteigstellen für die Fahrgäste zur Verfügung stehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">417)</span>Der Bergeplan hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Bereichen der Trasse zusätzliche Halteseile zur Unterstützung der geborgenen Personen beim Abstieg entlang der Trasse vorgesehen sind oder durch welche sonstigen Maßnahmen die geborgenen Personen beim Abstieg unterstützt werden. Weiters muss der Bergeplan gemäß ÖNORM EN 1909 einen topographischen Plan des Seilbahngebietes enthalten. Darin sind Flughindernisse, insbesondere Seilbahnen, elektrischen Leitungen usw. einzutragen und die möglichen Landeplätze zu kennzeichnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen 2 bis 4:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">418)</span>Die Bahnhofstore sind in der offenen Endlage verriegelbar auszuführen. Außerhalb der offenen Endlage muss ein motorischer Weitertransport von Fahrzeugen in den Torbereichen ausgeschlossen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">419)</span>In die Betriebsvorschriften ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass bei eingeschalteter Grobregulierung ein Zusteigen von Fahrgästen in den Talstationen unzulässig ist, zu diesem Zweck sind die dortigen Zugänge zu verschließen und mit Hinweisschilder auf das Zutrittsverbot zu versehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">420)</span>Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Fahrgästen, für die in den Ankunftsstationen besondere Maßnahmen beim Aussteigen erforderlich sind (z.B. in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen) sind gelbe und rote Sichtzeichen in den Stationen bereitzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">421)</span>Die in den Bauentwürfen enthaltene Annahme, dass ein vollständiger Ölverlust in Zylindern der hydraulischen Seilspanneinrichtungen ausgeschlossen wird, ist im Wege der Konformitätsbewertungsverfahren für das entsprechende Teilsystem nachzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">422)</span>Die Anfahrbeschleunigung der Seilbahnanlagen ist auf höchstens 0,15m/s² ein-zustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">423)</span>Bei der Abnahme der Seilbahnen müssen der vorgesehene Betriebsleiter, dessen Stellvertreter, das übrige Betriebspersonal sowie Vertreter der Herstellerfirmen anwesend sein. Die Bediensteten müssen mit den technischen Einrichtungen entsprechend ihrer Dienstverwendung ausreichend vertraut sein. Ferner muss ein schreibendes Messgerät bereitgestellt werden, mit dem bei den Bremsproben der Geschwindigkeitsverlauf und der/die Motormoment/e aufgezeichnet werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fachbereich Elektrotechnische Aspekte der Seilbahnanlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">424)</span>Vor elektrischen Schaltschranken sind im Handbereich elektrisch isolierende Bodenbeläge aufzulegen. Der Standortübergangswiderstand darf an keiner Stelle 0,5 MO bei Betriebsspannung bis 500 V und 1 MO bei Betriebsspannung bis 1000 V unterschreiten.424) Vor elektrischen Schaltschranken sind im Handbereich elektrisch isolierende Bodenbeläge aufzulegen. Der Standortübergangswiderstand darf an keiner Stelle 0,5 MO bei Betriebsspannung bis 500 römisch fünf und 1 MO bei Betriebsspannung bis 1000 römisch fünf unterschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">425)</span>Zum Schutz der elektrischen Einrichtungen (Elektronik, Stromrichter) sind die Niederspannungsräume mit einer Heizung auszustatten. Über einen Thermostat muss gewährleistet sein, dass die Raumtemperatur nicht unter +10 °C sinken kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">426)</span>In den Seilbahnstationen sind im Handberührungsbereich von Fahrgästen zu leitfähigen Anlageteilen Potentialausgleichs- und Potentialsteuerungsmaßnahmen (z.B. Erdungsringe bei Ein- und Ausstiegsstellen im Freien) anzuwenden, um das Ausmaß möglicher Berührungs- und Schrittspannungen zu reduzieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">427)</span>Leitende Konstruktionsteile wie Stiegen, Geländer, Bahnsteigsäulen, Eisenkonstruktionen usw. sind zu erden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">428)</span>Im Seilbahnbereich dürfen Niederspannungsleitungen nur als Erdkabel ausgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">429)</span>Für die Erhaltungsladung der Batterien der Wageneinsprecheinrichtung sind in ausreichender Anzahl Ladegeräte zur Verfügung zu stellen bzw. eine Ladestation zu installieren, sodass für die im Bahnhof abgestellten Fahrzeuge die Erhaltungsladung der Batterien auch außerhalb der Wintersaison (z.B. Sommerbetrieb. Revisionszeiten) gewährleistet ist. Der Einsatz von Fahrzeugen im öffentlichen Fahrgastbetrieb darf nur bei einem ausreichenden Ladezustand der Batterien erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">430)</span>Für batteriebetriebene Einrichtungen in Fahrbetriebsmitteln (z.B. Funkempfänger) sind folgende Bedingungen einzuhalten: a. Die Verdrahtung ist zweipolig auszuführen. Rückleitungen über Metall-konstruktionen des Fahrbetriebsmittels sind nicht zulässig. b. Batterien sind voll verschlossen und wartungsfrei auszuführen. c. Anschlussleitungen müssen von der Polklemme der Batterie bis zur Absicherung erd- und kurzschlusssicher ausgeführt bzw. verlegt sein. d. Die elektrischen Installationen müssen für Wartungszwecke zugänglich und vor Unbefugten geschützt (vandalensicher) ausgeführt oder angeordnet sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen 2 bis 4:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">431)</span>Der Standortübergangswiderstand der vor den elektrischen Schaltschranken aufzulegenden Bodenbeläge darf an keiner Stelle 0,5 MO bei Betriebsspannung bis 500 V und 1 MO bei Betriebsspannung bis 1000 V unterschreiten.431) Der Standortübergangswiderstand der vor den elektrischen Schaltschranken aufzulegenden Bodenbeläge darf an keiner Stelle 0,5 MO bei Betriebsspannung bis 500 römisch fünf und 1 MO bei Betriebsspannung bis 1000 römisch fünf unterschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">432)</span>Zum Schutz der elektrischen Einrichtungen (Elektronik, Stromrichter) sind die Niederspannungsräume mit einer Heizung auszustatten. Über einen Thermostat muss gewährleistet sein, dass die Raumtemperatur nicht unter +10 °C sinken kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">433)</span>In den Seilbahnstationen sind im Handberührungsbereich von Fahrgästen zu leitfähigen Anlageteilen Potentialausgleichs- und Potentialsteuerungsmaßnahmen (z.B. Erdungsringe bei Ein- und Ausstiegsstellen im Freien) anzuwenden, um das Ausmaß möglicher Berührungs- und Schrittspannungen zu reduzieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">434)</span>Leitende Konstruktionsteile wie Stiegen, Geländer, Bahnsteigsäulen, usw. sind zu erden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">435)</span>Im Seilbahnbereich dürfen Niederspannungsleitungen nur als Erdkabel ausgeführt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fachbereich Umweltmedizin:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">436)</span>Das für die Beschneiung verwendete Wasser muss der Ö-NORM M6257 \"Anforderungen an das Wasser für die technische Beschneiung\" entsprechen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">437)</span>Wasseruntersuchungsbefunde des für die Beschneiung verwendeten Wassers sind unmittelbar vor und nach der UV-Desinfektionsanlage in der jeweiligen Pumpstation unmittelbar vor saisonalem Schneibeginn erstellen zu lassen und der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">438)</span>Sollte sich aufgrund der Quellbeweissicherungsmaßnahmen ergeben, dass genutzte Trinkwasserquellen entweder in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinträchtigt wurden, ist für die Bereitstellung von ausreichendem und hygienisch einwandfreiem Ersatzwasser von Seiten des Betreibers zu sorgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">439)</span>In den jeweiligen Kommandoräumen und Diensträumen jeder Seilbahnstation sind Erste-Hilfe-Kasten entsprechend der ÖNorm Z 1020 zu installieren.439) In den jeweiligen Kommandoräumen und Diensträumen jeder Seilbahnstation sind Erste-Hilfe-Kasten entsprechend der ÖNorm Ziffer 1020, zu installieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fachbereich Wasserbautechnik:</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemein:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">440)</span>Sämtliche Anlagen sind, soweit Änderungen in den folgenden Auflagepunkten nicht ausdrücklich vorgeschrieben werden, gemäß dem eingereichten Projekt auszuführen. Planung und Ausführung, sowie Wartung, Instandhaltung und Betrieb der Anlagen haben unter Einhaltung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien, sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Bau- und Sicherheitsvorschriften in der jeweils letztgültigen Fassung zu erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">441)</span>Rechtzeitig vor Baubeginn ist die genaue Lage von Leitungseinbauten aller Art festzustellen und das Einvernehmen mit den Leitungsträgern herzustellen. Die Sicherheitsabstände laut ÖNORM B 2533 sind nach Möglichkeit einzuhalten, andernfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">442)</span>Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass wassergefährdende Stoffe (Mineralöle, Chemikalien, Leergebinde, Abfälle) weder in das Grundwasser noch in Gewässer/in die Kanalisation gelangen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">443)</span>Mineralöle dürfen nur unter Verwendung von Auffangwannen gelagert bzw. umgefüllt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">444)</span>Aushubmaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht in Gewässer eingebracht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">445)</span>Die endgültige Festlegung der Leitungstrassen hat im Beisein der betroffenen Grundeigentümer zu erfolgen. Die betroffenen Grundeigentümer sind rechtzeitig vor Baubeginn zu verständigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">446)</span>Vorübergehend beanspruchte fremde Grundstücke sind sofort nach Abschluss der Bauarbeiten sorgfältig zu rekultivieren bzw. ist auf diesen, soweit technisch möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Aufgetretene Schäden sind angemessen zu vergüten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wasserversorgungsanlagen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">447)</span>Bei Wasserentnahmemöglichkeiten (Handwaschbecken, etc.), bei welchen kein Trinkwasser entnommen werden kann, sind Hinweisschilder mit der Aufschrift \"Kein Trinkwasser\" anzubringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">448)</span>Die Versorgung der nahe der XXXX Hütte gelegenen Jagdhütte hat, abweichend vom Fachbericht Wasser, durch Anschluss an die Trinkwasserversorgung der XXXX Hütte bzw. durch eine neue Quellfassung zu erfolgen. Eine periodische Befüllung eines Hochbehälters ist aufgrund der Gefahr der Nachverkeimung nicht zulässig.448) Die Versorgung der nahe der römisch 40 Hütte gelegenen Jagdhütte hat, abweichend vom Fachbericht Wasser, durch Anschluss an die Trinkwasserversorgung der römisch 40 Hütte bzw. durch eine neue Quellfassung zu erfolgen. Eine periodische Befüllung eines Hochbehälters ist aufgrund der Gefahr der Nachverkeimung nicht zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">449)</span>Für neue Quellfassungen sind Schutzgebietsvorschläge zu erarbeiten. Die Schutzgebietsgrenzen sind in der Natur von einer dazu befugten Person vermessen zu lassen. Für die Übernahme der Schutzgebietsgrenzen ist ein Lageplan in digital verarbeitbarer Form an das Wasserbuch zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">450)</span>An den Quellsammelschächten ist eine geeignete Messeinrichtung zur regelmäßigen Durchflussmessung zu installieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">451)</span>Quellen sind unter fachkundiger Aufsicht mittels Tiefdrainage zu fassen, wobei die Mindestüberdeckung an der Fassungsstelle in der Regel 3,0 m betragen muss. Die Fassungsstelle ist durch Markierungssteine oder in anderer geeigneter Weise sichtbar zu kennzeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">452)</span>Es dürfen nur Baustoffe und Materialien verwendet werden, die ausdrücklich für den Trinkwasserbereich zugelassen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">453)</span>Für trinkwasserbenetzte Bauteile dürfen Betonzusatzstoffe nur verwendet wer-den, wenn sie für Trinkwasser ausdrücklich zugelassen sind. Trinkwasserbenetzte Flächen in Bauwerken sind durch Verwendung einer Wasser saugenden Schalung möglichst hohlraumfrei herzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">454)</span>Für Rohrleitungen innerhalb von Bauwerken ist vorzugsweise Edelstahl zu verwenden. Alle übrigen Armaturen und Eisenteile sind durch einen gesundheits-unschädlichen Anstrich gegen Rostbildung zu schützen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">455)</span>Oberhalb der Rohrstränge sind Warnbänder mit zu verlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">456)</span>Es dürfen keine Verbindungen zwischen der gegenständlichen Beschneiungsanlage und anderen Wasserversorgungsanlagen bzw. zwischen unterschiedlichen Wasserversorgungsanlagen hergestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">457)</span>Sämtliche neue Leitungen sind einer Druckprobe gemäß ÖNORM EN 805 Pkt. 11 zu unterziehen. Die Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind von konzessionierten Unternehmen durchzuführen. Diese haben die Dichtheit in Prüfprotokollen zu bestätigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">458)</span>Neue Leitungsabschnitte sind vor Inbetriebnahme gründlich zu spülen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">459)</span>Sämtliche Anlagenteile sind sorgfältig zu warten, nach ÖNorm B 2539 zu überwachen, und instand zu halten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">460)</span>Die Haupt-Wasserzähler sind monatlich abzulesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">461)</span>Nach behördlicher Überprüfung der Anlagen (§ 121 WRG) sind alle Anlagenteile in Abständen von jeweils 5 Jahren von einer fachkundigen befugten Person oder Institution einer detaillierten Überprüfung nach § 134 WRG zu unterziehen. Der diesbezügliche Befund ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.461) Nach behördlicher Überprüfung der Anlagen (Paragraph 121, WRG) sind alle Anlagenteile in Abständen von jeweils 5 Jahren von einer fachkundigen befugten Person oder Institution einer detaillierten Überprüfung nach Paragraph 134, WRG zu unterziehen. Der diesbezügliche Befund ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Abwasserbeseitigungsanlage:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">462)</span>Bei den Liftanlagen ist durch geeignete Hinweisschilder auf das nächstgelegene öffentliche WC hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">463)</span>Die Kanalschächte sind - soweit möglich - als Fertigteil-Rundschächte mit vor-gefertigter Rinnsohle aus GFK (oder gleichwertigem Material) herzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Schachthälse aus Betonfertigteilen sind mit mind. 12 cm Wandstärke und mit Quetsch- oder Gleitdichtungen auszuführen, sowie mit kunststoffbeschichteten Steigbügeln auszustatten. Schachtabdeckungen sind grundsätzlich als Runddeckel aus Guss oder Begu auszuführen und stets frei zugänglich zu halten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">464)</span>Schächte von Schmutzwasserkanälen sind so zu situieren, dass sie nicht Sammelpunkte von Oberflächenwasser sein können bzw. so abzudecken, dass kein Oberflächenwasser eindringen kann. Die Zufahrbarkeit für Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeitenarbeiten hat gewährleistet zu sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">465)</span>Die Schachtabstände dürfen, um die Kanalreinigung und Kamerabefahrung durchführen zu können, 200 m nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">466)</span>Abstürze sind als außen liegende Pfeife mit Fertigteil-Pfeifenkopf auszubilden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">467)</span>Bei Druckrohrleitungen ist oberhalb des Rohrstranges ein Warnband mit zu verlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">468)</span>Am Ende von Steilstrecken sind geeignete Bauwerke zur schadlosen Energie-umwandlung zu errichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">469)</span>Die Anschlüsse an den Ortskanal sind im Einvernehmen mit der Gemeinde her-zustellen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">470)</span>Kanalstränge für Schmutzwasser sowie alle ihre Schächte und Bauwerke, sind vor Betriebsbeginn einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 zu unterziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">471)</span>Grundwasser, Oberflächengewässer, Dränagen und Kühlwasser dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">472)</span>In den Schmutzwasserkanal darf kein Niederschlagswasser eingeleitet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">473)</span>Abwässer aus Großküchen und Gaststätten dürfen nur nach gesonderter Vereinbarung (Indirekteinleitervertrag) mit dem Kanalisationsunternehmen übernommen werden. Der Anschluss von Großküchen und Gaststätten darf nur unter Vorschaltung von Fettabscheidern erfolgen. Bei deren Einbau und Wartung sind die Grundsätze des Landes für Fettabscheider zu beachten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche hiefür in Betracht kommenden Betriebe sind mit der Fertigstellungs-meldung der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">474)</span>In die Kanalisation dürfen keinerlei häusliche Abfälle (auch nicht zerkleinerte Küchenabfälle) oder tierische Abfälle (z. B. Stallmist), keine Abwässer aus land-wirtschaftlichen Stallungen (Jauchegruben), und keine Öle und Fette eingebracht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">475)</span>Alle Bestandteile der Abwasseranlage sind unter Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik und der Sicherheitsbestimmungen zu betreiben, zu warten und instand zu halten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">476)</span>Nach behördlicher Überprüfung der Anlagen (§ 20 UVP-G 2000) sind alle Anlagenteile in Abständen von jeweils 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen einer detaillierten Überprüfung im Sinne der §§ 50 und 134 WRG zu unterziehen, wobei nach den diesbezüglichen Richtlinien des Landes476) Nach behördlicher Überprüfung der Anlagen (Paragraph 20, UVP-G 2000) sind alle Anlagenteile in Abständen von jeweils 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen einer detaillierten Überprüfung im Sinne der Paragraphen 50 und 134 WRG zu unterziehen, wobei nach den diesbezüglichen Richtlinien des Landes XXXX vorzugehen ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Wasserrechtsbehörde ein Befund vorzulegen.römisch 40 vorzugehen ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Wasserrechtsbehörde ein Befund vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">477)</span>Die Zufahrt zum Pumpwerk bzw. Speicherbehälter ist sicherzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">478)</span>Eine Belüftung des Pumpenraumes ist sicherzustellen. Für den Vorlagebehälter ist die Möglichkeit des Einbaues einer Zwangsbelüftung vorzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">479)</span>Um Geruchsbelästigungen am Hochpunkt zu vermeiden sind Lüftungsmöglichkeiten im Verlauf der Trasse anzuordnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">480)</span>Das Eindringen von Oberflächenwässer in die Kanalisation ist zu unterbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">481)</span>Richtungsänderungen sind - im Hinblick auf Verschmutzungen - außerhalb der Schächte anzuordnen. Auf die Einhaltung der maximal zulässigen Radien ist - auch im Hinblick auf die Kamerabefahrungen - zu achten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">482)</span>Soweit möglich sind Schächte dort anzuordnen, wo Zufahrtsmöglichkeiten gegeben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">483)</span>Als Mindestdurchmesser für Hausanschlussleitungen ist DN 150 zu wählen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">484)</span>Nach Baufertigstellung ist eine Kamerabefahrung der gesamten Kanalisationsan-lage durchzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">485)</span>Es ist ein Betreiber der Kanalisationsanlage bekanntzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">486)</span>Die Fertigstellung ist der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Gleich-zeitig mit der Fertigstellungsmeldung sind vorzulegen: a. Ausführungsbericht (3-fach), in welchem die projekts- und bescheidgemäße Ausführung bestätigt werden; auf sämtliche Auflagen des Bewilligungsbescheides ist detailliert einzugehen; Abweichungen von Projekt und Bewilligungsbescheid sind detailliert zu beschreiben und zu begründen; b. Ausführungspläne (Lagepläne, Längenschnitte, Bauwerkspläne - jeweils 3-fach) - sofern gegenüber den Projektsplänen Änderungen erfolgten c. Grundstücksverzeichnis (3-fach) d. Dichtheitsbestätigungen (1-fach) Beschneiungsanlage:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">487)</span>In den Pumpstationen sowie in der Wasserfassung XXXX West ist sowohl die sekündliche, die stündliche und die Gesamtjahrespump- bzw. Entnahmemenge zu messen und aufzuzeichnen. Dabei sind auch die auf die einzelnen Monate entfallenen Teilwassermengen festzuhalten.487) In den Pumpstationen sowie in der Wasserfassung römisch 40 West ist sowohl die sekündliche, die stündliche und die Gesamtjahrespump- bzw. Entnahmemenge zu messen und aufzuzeichnen. Dabei sind auch die auf die einzelnen Monate entfallenen Teilwassermengen festzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">488)</span>Die Wasserkammern der Wasserbehälter sind einer mindestens 48-stündigen Dichtheitsprüfung bei voller Füllung gemäß ÖNORM EN 1508 zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfungen sind von fachkundigen Sachverständigen durchzuführen, die die Dichtheit in Prüfprotokollen bestätigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">489)</span>Die Schneekanonen dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht betrieben werden, damit im Gebrechensfall ein rasches Abschalten zur Reduzierung des Wasseraustrittes sichergestellt ist und die Gefahr von Stromunfällen unterbunden wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">490)</span>In vernässten und rutschgefährdeten Abschnitten der Rohrleitungstrasse sind parallel zur Druckrohrleitung Begleitdrainagen zu verlegen. Die sich darin an-sammelnden Drainagewässer sind an geeigneten Stellen (z.B. in das Pistenentwässerungssystem) auszuleiten. In Steilstrecken sind Setzungen bzw. Erosionen des Verfüllmaterials in Künettenlängsrichtung durch Einbau von Betonstützriegeln zu unterbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">491)</span>Die Druckrohrleitungen sind sach- und fachgerecht von hiezu befugtem Personal zu verlegen. Sämtliche Druckrohrleitungen und Hydranten (Elektranten) sind anschließend vor Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem mindestens 1.3-fachen maximalen Bemessungsdruck zu unterziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">492)</span>Die gegenständliche Erweiterung ist in das Betriebsprogramm zu integrieren und die Betriebsvorschrift ist entsprechend zu adaptieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fachbereich Wildökologie:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">493)</span>Es sind Ersatzflächen mit Ruf-, Sicht- und Flugverbindungen zu bestehenden Teillebensräumen in einem Ausmaß von insgesamt 200 ha zeitgerecht, d.h. nach folgendem Zeitplan, zur Verfügung zu stellen und dauerhaft zu schützen: * 2018: 50 ha, wobei bereits getätigte Maßnahmen anzurechnen sind * 2019: 25 ha * 2020 bis 2044: jeweils 5 ha/Jahr * 2045 bis 2047: Zweiteingriffe sind zeitlich so zu organisieren, dass die Funktionalität des Lebensraumes für Auerwild erhalten bleibt. Der Zeitplan für die Zweiteingriffe muss nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von der ökologischen Bauaufsicht bestimmt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">494)</span>Dieser Plan für Ersatzflächen ist strikt einzuhalten, auch wenn es zu einer Verzögerung der Genehmigung des Projektes kommen sollte. Zu errichtende Zäune müssen so verblendet werden, dass sie keine Kollisionsgefahr für Raufußhühner darstellen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">495)</span>In den nunmehr auf 200 ha angewachsenen effektiven Ersatzflächen dürfen keine weiteren Forststraßen mehr gebaut werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">496)</span>Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">497)</span>Es ist Sorge zu tragen, dass pünktlich mit 10.04. alle Hangpräparationen mit Reduktion der Schneehöhe erledigt sind sowie alle Maßnahmen zur Lenkung der Touristen bereits greifen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">498)</span>Die Anlage 1 darf nach Fertigstellung nicht im Sommer genutzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">499)</span>Schlägerungen für Baumaßnahmen dürfen im Waldbereich erst nach den Vorgaben des Bauzeitplans vom 01.12.2010 erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">500)</span>Der Bejagungsdruck auf Schalenwild muss im Bereich der Ersatzflächen mittels Schwerpunktbejagung deutlich forciert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">501)</span>Die geplanten Ersatzaufforstungen im Waldgrenzbereich sind \"Birkhuhn-gerecht\" durchzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">502)</span>Die Beschallung im Bereich der Liftstützen (Musikberieselung) und an Stationsgebäuden sowie Schihütten, aber auch Beleuchtungen der Lift- und Abfahrtstrassen (Beschneiung, allfälliger Nachtbetrieb, allfällige Rodelbahn etc.) hat zu unterbleiben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">503)</span>Sobald geeignete Maßnahmen (Sichtmarken) zur Markierung der Seile als Kollisionsschutz für Raufußhühner technisch realisierbar sind, sind die Anlagen auch nach Projektrealisierung mit diesen nachzurüsten. Die ökologische Bauaufsicht hat die Realisierbarkeit dieser Nachrüstung festzustellen und einzufordern.</div>\n<p class=\"lf-p\">Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">504)</span>Ausgehend vom Notweg sind die gesamten anfallenden Oberflächen- und Hangsickerwässer von Notweg und Piste bis zur Hangbrücke oberhalb der Winkelstation möglichst vollständig zu fassen und mittels geschlossener Ableitungen verlustfrei bis zum Gerinne des XXXX abzuleiten. Ausgenommen davon sind die projektsmäßig vorgesehenen Retentionsanlagen. Es ist sicherzustellen, dass auf die rutschgefährdeten Einhänge im Bereich der Gp. 685 und 682/1 KG XXXX keine zusätzlichen Oberflächenwasser gelangen.504) Ausgehend vom Notweg sind die gesamten anfallenden Oberflächen- und Hangsickerwässer von Notweg und Piste bis zur Hangbrücke oberhalb der Winkelstation möglichst vollständig zu fassen und mittels geschlossener Ableitungen verlustfrei bis zum Gerinne des römisch 40 abzuleiten. Ausgenommen davon sind die projektsmäßig vorgesehenen Retentionsanlagen. Es ist sicherzustellen, dass auf die rutschgefährdeten Einhänge im Bereich der Gp. 685 und 682/1 KG römisch 40 keine zusätzlichen Oberflächenwasser gelangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">505)</span>Die gegenständliche Genehmigung zur Errichtung der Hangbrücke im Bereich der Piste 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass der sehr labile linksufrige Einhang des XXXX im Bereich der geplanten Hangbrücke ausgehend von der stabilen Basis im Bereich der Bachsohle bis zur Hangbrücke in geeigneter Weise stabilisiert wird, wobei insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass die die Hangbrücke tragende Geländekante dauerhaft gegen Abrutschung und Erosion bei Oberflächenwasserausleitung geschützt ist. Einer Stabilisierung mittels flexibler Baustoffe (z. B. Holz) ist der Vorzug zu geben. Dort austretende Sickerwässer sind vollständig zu fassen, um weitere Hangprozesse auszuschließen. Vor Baubeginn ist für diesen Bereich eine Detailplanung vorzulegen.505) Die gegenständliche Genehmigung zur Errichtung der Hangbrücke im Bereich der Piste 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass der sehr labile linksufrige Einhang des römisch 40 im Bereich der geplanten Hangbrücke ausgehend von der stabilen Basis im Bereich der Bachsohle bis zur Hangbrücke in geeigneter Weise stabilisiert wird, wobei insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass die die Hangbrücke tragende Geländekante dauerhaft gegen Abrutschung und Erosion bei Oberflächenwasserausleitung geschützt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Einer Stabilisierung mittels flexibler Baustoffe (z. B. Holz) ist der Vorzug zu geben. Dort austretende Sickerwässer sind vollständig zu fassen, um weitere Hangprozesse auszuschließen. Vor Baubeginn ist für diesen Bereich eine Detailplanung vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">506)</span>Die Herstellung von Steinsätzen zur Böschungssicherung (z. B. im Bereich der Piste 5) darf nicht steiler als im Neigungsverhältnis von 3:2 erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">507)</span>Im Zusammenhang mit der Errichtung der Parkplätze bzw. sonstigen Baulichkeiten dürfen keine Abflusskonzentrationen entstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">508)</span>Durch die geplanten Maßnahmen dürfen keine zusätzlichen Oberflächenwasser-abflüsse entstehen. Das bedeutet, dass die vermehrt anfallenden Oberflächen-wässer in Folge extremer Niederschlagstätigkeit an Ort und Stelle durch geeignete Maßnahmen zu retendieren oder zu versickern sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">509)</span>Der Abfluss über die XXXX ist weiterhin ungehindert aufrecht zu erhalten. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit möglichen Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.509) Der Abfluss über die römisch 40 ist weiterhin ungehindert aufrecht zu erhalten. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit möglichen Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">510)</span>Eine randliche, den geregelten Oberflächenwasserabfluss hindernde Einfriedung bzw. Aufdämmung ist zu unterlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">511)</span>Die im Zuge der Bauarbeiten notwendigerweise herzustellenden Böschungsflächen im Bereich von Materialabtrag bzw. Schüttung sind standsicher auszuführen und insbesondere in der Bauphase gegen Erosion bei Starkniederschlägen abzusichern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">512)</span>Die seilbahnbegleitende Erdverlegung von Versorgungs- und Steuerleitungen sowie aller Anlagen für die Beschneiungsanlage hat so zu erfolgen, dass eine Absicherung der Hinterfüllung gegen Erosion bei Starkregenereignissen gegeben ist. Auftretende Hang- und Oberflächenwasser sind in Drainagen zu fassen und erosionssicher auszuleiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">513)</span>Nach Durchführung der Bauarbeiten sind sämtliche Böschungsflächen unverzüglich bzw. spätestens in der der Bauausführung folgenden Vegetationsperiode gesichert zu begrünen. Die im Oberboden vorhandene Vegetationsdecke ist vorsichtig abzutragen und nach Baudurchführung wiederum anzudecken, so dass der natürliche Bodenaufbau nicht verloren geht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">514)</span>Die im Bereich der Stationen und sonstigen technischen Anlagen vermehrt anfallenden Oberflächenwasser sind in geeigneter Weise zu retendieren. Hinsichtlich der Bemessung der Retentionsanlagen wird auf die von der Hydrografie bekanntgegebenen Bemessungsdaten (vgl. Bemessungsniederschlage e-HYD) für Starkniederschläge verwiesen. Ein 100-jährliches Ereignis für die Dauerstufe 30 Minuten ist zu berücksichtigen.514) Die im Bereich der Stationen und sonstigen technischen Anlagen vermehrt anfallenden Oberflächenwasser sind in geeigneter Weise zu retendieren. Hinsichtlich der Bemessung der Retentionsanlagen wird auf die von der Hydrografie bekanntgegebenen Bemessungsdaten vergleiche Bemessungsniederschlage e-HYD) für Starkniederschläge verwiesen. Ein 100-jährliches Ereignis für die Dauerstufe 30 Minuten ist zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">515)</span>Die Mehrbelastung des XXXX durch die zusätzliche Einleitung einer Abflussfracht im Ausmaß des BHQ samt 15 % Geschiebeanteil (515) Die Mehrbelastung des römisch 40 durch die zusätzliche Einleitung einer Abflussfracht im Ausmaß des BHQ samt 15 % Geschiebeanteil ( 2.500 m³) ist im Bereich der in den Jahren 1978/79 errichteten Betonbalkensperre bei hm 39,64 zu kompensieren. In diesem Zusammenhang ist oberwasserseitig der Sperre durch Absenkung der Sohle unterhalb des regulären Niveaus (Verringerung des Verlandungswinkels) ein entsprechender Platzbedarf zu schaffen. Zur Gewährleistung der Kapazität ist im Einvernehmen mit der zuständigen Wassergenossenschaft XXXX ein Beweissicherungsprogramm betreffend die Anlandungshöhen zu erarbeiten, das in einem Intervall von 5 Jahren bzw. jeweils nach stärkeren Hochwasserereignissen gegebenenfalls eine Beräumung bis maximal zur oben angegebenen Menge vorsieht.2.500 m³) ist im Bereich der in den Jahren 1978/79 errichteten Betonbalkensperre bei hm 39,64 zu kompensieren. In diesem Zusammenhang ist oberwasserseitig der Sperre durch Absenkung der Sohle unterhalb des regulären Niveaus (Verringerung des Verlandungswinkels) ein entsprechender Platzbedarf zu schaffen. Zur Gewährleistung der Kapazität ist im Einvernehmen mit der zuständigen Wassergenossenschaft römisch 40 ein Beweissicherungsprogramm betreffend die Anlandungshöhen zu erarbeiten, das in einem Intervall von 5 Jahren bzw. jeweils nach stärkeren Hochwasserereignissen gegebenenfalls eine Beräumung bis maximal zur oben angegebenen Menge vorsieht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">516)</span>Das Mündungsbauwerk im XXXX ist auf dem anstehenden Fels oberhalb der Anschlaglinie eines zu erwartenden murartigen Abflusses zu situieren (ca. 8 Meter über Sohle).516) Das Mündungsbauwerk im römisch 40 ist auf dem anstehenden Fels oberhalb der Anschlaglinie eines zu erwartenden murartigen Abflusses zu situieren (ca. 8 Meter über Sohle).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">517)</span>Betreffend die Instandhaltung der Geschiebesperre im Bereich der Einmündung ist das Einvernehmen mit der zuständigen Wassergenossenschaft XXXX herzustellen.517) Betreffend die Instandhaltung der Geschiebesperre im Bereich der Einmündung ist das Einvernehmen mit der zuständigen Wassergenossenschaft römisch 40 herzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">518)</span>Im Bereich der im Sachverständigengutachten dargestellten potentiellen Lawinenanbruchsgebiete im Bereich der Anlage 3 sind durch geeignete technische Vorkehrungen ausreichende permanente Sicherheitsverhältnisse gegen initiale Lawinenbildung herzustellen. Im Vorfeld der Realisierung der Seilbahnanlage ist ein detailliertes Schutzprojekt zu erarbeiten. Anzuwenden sind jedenfalls geprüfte technische Schutzsysteme für die flächige Anbruchsverbauung gemäß den geltenden Richtlinien für den Lawinenverbau.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">519)</span>Im Bereich Seilbahnanlage 1 zwischen Seilbahnstütze 15 und Seilbahnstütze 16 ist die bestehende Wiederaufforstung in ihrem Aufkommen durch Stabilisierung mittels Holzpflöcke (technischer Gleitschneeschutz) zu unterstützen. Das Fortkommen der Vegetation und die damit verbundenen Schutzeffekte sind in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu setzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">520)</span>Für die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens unter Einhaltung der Auflagen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA), Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine unabhängige, dazu befugte und einschlägig qualifizierte (ZT, TB) Bauaufsicht zu bestellen. Diese Bauaufsicht ist der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Die Baudurchführung ist umfassend in Hinblick auf die angeführten Auflagen zu dokumentieren und berichtmäßig darzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">521)</span>Detailplanungen, Änderungen und Beweissicherungen, die den Fachbereich betreffen, sind rechtzeitig vor Baubeginn dieser Maßnahmen unter Beibringung entsprechender Plangrundlagen und einer fachlichen Bewertung der Behörde zu übermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">522)</span>Für die unter Auflage 505 benannten Hangsicherungsmaßnahmen ist nach Baufertigstellung ein langfristiges Erhaltungskonzept zu erarbeiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">523)</span>Abseits der geplanten Pisten ist eine ausreichende Beschilderung unter Hinweis auf eine mögliche Lawinengefahr insbesondere im Nahbereich der Seilbahnanlage 2 vorzunehmen. Dahingehend ist das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Lawinenwarnkommission herzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">524)</span>Alle technischen Maßnahmen für den permanenten Lawinenschutz sind einmal jährlich durch eine fachkundige Person auf ihre vollständige Funktionsweise zu überprüfen.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">C) Die Revision gegen Spruchpunkt A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A) und B) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:</p>\n<p class=\"lf-p\">I.1. Verfahren vor der Behörde erster Instanzrömisch eins.1. Verfahren vor der Behörde erster Instanz Mit Eingabe vom 14.04.2010 beantragte die Projektwerberin 1 (XXXX) bei der XXXX Landesregierung als Erstbehörde (Landesregierung) die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für das Vorhaben \"Schigebietserweiterung XXXX\" im Gemeindegebiet von XXXX. Gleichzeitig beantragte die Projketwerberin 2 (XXXX) bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabenbestandteils \"Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen\" nach dem UVP-G 2000.Mit Eingabe vom 14.04.2010 beantragte die Projektwerberin 1 (römisch 40 ) bei der römisch 40 Landesregierung als Erstbehörde (Landesregierung) die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für das Vorhaben \"Schigebietserweiterung XXXX\" im Gemeindegebiet von römisch 40 . Gleichzeitig beantragte die Projketwerberin 2 (römisch 40 ) bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabenbestandteils \"Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen\" nach dem UVP-G 2000.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Schigebietes \"XXXX\" der Projektwerberin 1. Vorgesehen ist die Errichtung von vier Aufstiegshilfen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von XXXX mit dem XXXX verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem XXXX, etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden XXXX liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet \"XXXX\" hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten. Hierbei weist die Piste 1, die auch als \"Talabfahrt\" bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgesehen ist die Errichtung von vier Aufstiegshilfen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von römisch 40 mit dem römisch 40 verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem römisch 40 , etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden römisch 40 liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet \"XXXX\" hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten. Hierbei weist die Piste 1, die auch als \"Talabfahrt\" bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Landesregierung erteilte mit Bescheid vom XXXX.2011 den Projektwerberinnen gemäß § 17 UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen.Die Landesregierung erteilte mit Bescheid vom römisch 40 .2011 den Projektwerberinnen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.2. Verfahren vor dem Umweltsenatrömisch eins.2. Verfahren vor dem Umweltsenat Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben der BF5, die BF1 und BF2, die BF3 und die BF4 Berufung an den Umweltsenat und beantragten, die von den Projektwerberinnen begehrte Genehmigung zu versagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umweltsenat führte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens. Der Umweltsenat führte am 17.04.2012 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sowohl der vom Umweltsenat beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. HXXXX nochmals befragt wurde, als auch die Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligten Parteien neuerlich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung nahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Berufungsbescheid vom XXXX.2012, XXXX wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Projektwerberin 1, hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben \"Schigebietserweiterung XXXX\" im Gemeindegebiet XXXX und der Antrag der Projketwerberin 2, hinsichtlich des Vorhabensbestandteils \"Mitverlegung bzw Umlegung von elektrischen Leitungen\" abgewiesen wurde.Mit Berufungsbescheid vom römisch 40 .2012, römisch 40 wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Projektwerberin 1, hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben \"Schigebietserweiterung XXXX\" im Gemeindegebiet römisch 40 und der Antrag der Projketwerberin 2, hinsichtlich des Vorhabensbestandteils \"Mitverlegung bzw Umlegung von elektrischen Leitungen\" abgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schrifsatz vom 13.07.2012, beim VwGH eingelangt am 17.07.2012 haben die Projektwerberinnen gegen den Berufungsbescheid vom XXXX.2012, XXXX, des Umweltsenates Beschwerde gemäß Art 131. Abs. 1 B-VG eingebracht.Mit Schrifsatz vom 13.07.2012, beim VwGH eingelangt am 17.07.2012 haben die Projektwerberinnen gegen den Berufungsbescheid vom römisch 40 .2012, römisch 40 , des Umweltsenates Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH)römisch eins.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Der VwGH behob den Berufungsbescheid des Umweltsenates (Erkenntnisdes VwGH vom XXXX2014, XXXX), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:Der VwGH behob den Berufungsbescheid des Umweltsenates (Erkenntnisdes VwGH vom XXXX2014, römisch 40 ), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>da die belangte Behörde die besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd § 3a NSchG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beachtet hat;1. da die belangte Behörde die besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd Paragraph 3 a, NSchG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beachtet hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>da die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der Frage der zu erwartenden Betriebsdauer der Piste 1 hinreichend zu befassen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>da die belangte Behörde sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides mit den Gutachten und Stellungnahmen, die nicht Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, nicht auseinandergesetzt habe;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>da sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage der \"Notwendigkeit der permanenten Beschneiung\" lediglich auf einen Teil des Gesamtprojektes bildenden Piste 1 bezogen habe;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>da die belangte Behörde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land XXXX (VO der XXXX Landesregierung vom 03.06.2008, LGBl 49/2008) für verbindlich angesehen habe;5. da die belangte Behörde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land römisch 40 (VO der römisch 40 Landesregierung vom 03.06.2008, Landesgesetzblatt 49 aus 2008,) für verbindlich angesehen habe;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>da die belangte Behörde die Präklusion der BF5 verkannt habe;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>da die belangte Behörde es unterlassen habe zu klären, ob der BF2 im Oktober 2010 organschaftlich vertreten gewesen sei und in welcher Form dies zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen gehabt hätte; sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den Bescheid mangelhaft begründet habe, indem sie aus dem Gutachten des Mag. HXXXX geschlossen habe, dass die Piste 1 mehrere Wochen früher als andere Anlagen im bestehenden Schigebiet \"XXXX\" zu schließen sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">I.4. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG)römisch eins.4. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2015, W225 2014492-1/21Z, wurde Dipl-Ing. XXXX SXXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"UVP-Koordination\"; mit Beschluss vom 21.08.2015, W225 2014492-1/23Z, wurde Dkfm. DDr. XXXX SXXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/24Z, wurde Dr. XXXX PXXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/25Z, wurde Dr. XXXX SXXXX zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"Ornithologie\"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/26Z, wurde Mag.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX JXXXX zur amtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche \"Fledermäuse, Amphibien und Reptilien\"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/27Z, wurde Dipl-Ing. XXXX JXXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"Terrestrischer Naturschutz (Flora, Biotope, Ökosysteme, Landwirtschaft)\" bestellt.Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2015, W225 2014492-1/21Z, wurde Dipl-Ing. römisch 40 SXXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"UVP-Koordination\"; mit Beschluss vom 21.08.2015, W225 2014492-1/23Z, wurde Dkfm. DDr. römisch 40 SXXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/24Z, wurde Dr. römisch 40 PXXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/25Z, wurde Dr. römisch 40 SXXXX zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"Ornithologie\"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/26Z, wurde Mag. römisch 40 JXXXX zur amtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche \"Fledermäuse, Amphibien und Reptilien\"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/27Z, wurde Dipl-Ing. römisch 40 JXXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich \"Terrestrischer Naturschutz (Flora, Biotope, Ökosysteme, Landwirtschaft)\" bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des BVwG vom 18.09.2015, W225 2014492-1/28Z, wurden die Parteien von der Bestellung der Sachverständigen informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des BVwG (W225 2014492-1, OZ 29 bzw. OZ 30) wurden die beigezogenen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens ersucht. Dazu wurden ihnen von Seiten des BVwG entsprechende Beweisthemenkataloge übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes übermittelte sein Gutachten, datiert am 13.10.2015; der Sachverständige für den Fachbereich \"Alpiner Schisport\", datiert am 10.10.2015.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 19.10.2015 fand eine Begehung des Projektraumes unter Anwesenheit der vorsitzenden Richterin, der UVP-Koordinatorin und der Sachverständigen für die Fachbereiche \"Zoologie\", \"Wildökologie\" sowie \"Pflanzen, Lebensräume, Landschaft\" statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 05.11.2015 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme zur aus ihrer Sicht nach wie vor gegebenen Aktualität und Repräsentativität der Datengrundlagen, zu den naturschutzrelevanten Planungsansätzen des Projektvorhabens sowie zur Kompensation des Eingriffs in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter. Darüber hinaus verneinten die Projektwerberinnen jedwede Auswirkungen des Projekts \"XXXX\" auf die Beurteilung des Projekts \"XXXX\" und verwiesen auf terminologische Schnittstellen zwischen UVP-G 2000 und Sbg NSchG 1999. Die Projektwerberinnen berichteten zudem über den Stand der Maßnahmenumsetzung bzw. den beabsichtigten Zeitplan sowie über eine von den Sachverständigen angeregte und bereits erfolgte Zusammenfassung von Altholzinseln zu einheitlichen Flächen. Darüber hinaus hielten die Projektwerberinnen fest, dass der Umweltanwalt auch nach dem EuGH-Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, präkludiert sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Stellungnahme wurde eine \"Überprüfung allfälliger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen seit dem Jahr 2010\" (= Beilage 1), eine Umweltverträglichkeitserklärung aus dem Fachbereich \"Landschaftsökologische Begleitplanung\" (= Beilage 2), aus dem Fachbereich \"Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für Wildökologie, Jagd und Ornithologie (= Beilage 3), ein \"Biotopgestaltungs- und Pflegekonzept für einen Teil des geschützten Landschaftsteiles ‚XXXX' als Ersatzmaßnahme\" (= Beilage 4), eine \"Begutachtung der Feuchtbiotope nördlich der XXXX bei XXXX (XXXX) in Hinblick auf Vorkommen des Firmnisglänzenden Sichelmooses (Hamatocaulis vernicosus)\" (= Beilage 5) sowie eine Stellungnahme zur aktuellen Situation von Auerhuhn und Birkhuhn im wildökologischen Untersuchungsgebiet des Projekts (= Beilage 6) beigelegt.Der Stellungnahme wurde eine \"Überprüfung allfälliger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen seit dem Jahr 2010\" (= Beilage 1), eine Umweltverträglichkeitserklärung aus dem Fachbereich \"Landschaftsökologische Begleitplanung\" (= Beilage 2), aus dem Fachbereich \"Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für Wildökologie, Jagd und Ornithologie (= Beilage 3), ein \"Biotopgestaltungs- und Pflegekonzept für einen Teil des geschützten Landschaftsteiles ‚XXXX' als Ersatzmaßnahme\" (= Beilage 4), eine \"Begutachtung der Feuchtbiotope nördlich der römisch 40 bei römisch 40 (römisch 40 ) in Hinblick auf Vorkommen des Firmnisglänzenden Sichelmooses (Hamatocaulis vernicosus)\" (= Beilage 5) sowie eine Stellungnahme zur aktuellen Situation von Auerhuhn und Birkhuhn im wildökologischen Untersuchungsgebiet des Projekts (= Beilage 6) beigelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 09.11.2015 bzw. 04.12.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 15.12. und 16.12.2015 anberaumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 18.11.2015 stellte der BF2 das Ersuchen zur Anberaumung eines Lokalaugenscheines noch vor der für 15.12. und 16.12.2015 angesetzten Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige für den Fachbereich \"Meteorologie\" übermittelte sein Gutachten, datiert am 24.11.2015; die Sachverständigen für den Fachbereich \"Naturschutz\", datiert am 26.11.2015, und der Sachverständige für den Fachbereich \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\", datiert am 26.11.2015.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2015, W225 2014492-1/56Z, wurden die Gutachten zum Parteiengehör übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 02.12.2015 ersuchte das BVwG die Sachverständigen für den Fachbereich \"Naturschutz\" um Ergänzung ihrer gutachterlichen Ausführungen vom 26.11.2015 sowie um eine Überarbeitung des Auflagenkatalogs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 09.12.2015 übermittelte der Sachverständige für das Fachgebiet \"Terrestrischer Naturschutz (Flora, Biotope, Ökosysteme, Landwirtschaft)\" eine ergänzende Stellungnahme an das BVwG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls am 09.12.2015 übermittelte der Sachverständige zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes eine Beantwortung der am 08.12.2015 an ihn übermittelten Erläuterungsfragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des BVwG vom 10.12.2015, W225 2014492-1/63Z, wurde die Beantwortung der ergänzenden Fragen zum Thema \"Naturschutz\" zum Parteiengehör übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 02.12.2015 bzw. 10.12.2015 übermittelten die Sachverständigen für den Fachbereich \"Naturschutz\" die Überarbeitungen des Auflagenkatalogs, welche am 11.12.2015 vom BVwG zum Parteiengehör übermittelt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 10.12.2015 übermittelte der BF5 eine Stellungnahme, in der er Kritik an der zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist äußerte und sich vorbehielt, nach Erörterung der Gutachten in der Verhandlung eine entsprechend ausreichende Frist zur Stellungnahme zu beantragen. In Hinblick auf die am 19.10.2015 in seiner Abwesenheit durchgeführte Begehung des Projektgebietes äußerte der Beschwerdeführer, dass er dadurch in seinem Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei als Verfahrensmangel zu werten, dass es ihm verwehrt worden sei, seine Einwände gegen das Projekt an Ort und Stelle darlegen zu können. Darüber hinaus wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen und erhob Einwände gegen das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen für den Fachbereich \"Alpiner Schisport\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie auf die diversen Gutachten Bezug nahmen und der sie die \"Richtlinie zur Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem XXXX Naturschutzgesetz\" sowie eine Stellungnahme des Projektteams anschlossen. Zusammenfassend hielten die Projektwerberinnen fest, dass aus der Perspektive des Schisports, des Tourismus sowie der Volks- und Regionalwirtschaft bzw. des Arbeitsmarktes gewichtige Argumente für die Umsetzung des Projektvorhabens ins Treffen geführt werden könnten. Um die Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter \"auf ein erträgliches Maß\" zu reduzieren, seien sämtliche Maßnahmen ergriffen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gesamtschau würden die öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüber den Interessen des Naturschutzes überwiegen.Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie auf die diversen Gutachten Bezug nahmen und der sie die \"Richtlinie zur Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem römisch 40 Naturschutzgesetz\" sowie eine Stellungnahme des Projektteams anschlossen. Zusammenfassend hielten die Projektwerberinnen fest, dass aus der Perspektive des Schisports, des Tourismus sowie der Volks- und Regionalwirtschaft bzw. des Arbeitsmarktes gewichtige Argumente für die Umsetzung des Projektvorhabens ins Treffen geführt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter \"auf ein erträgliches Maß\" zu reduzieren, seien sämtliche Maßnahmen ergriffen worden. In der Gesamtschau würden die öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüber den Interessen des Naturschutzes überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelten die BF2, BF3 und BF4 Stellungnahmen zu den an sie übermittelten Gutachten. Zusammengefasst äußerten sie Kritik an der zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme und ersuchten um die Möglichkeit, eine abschließende Stellungnahme nach Vorliegen der Verhandlungsschrift abzugeben. Der BF1 und der BF3 stellten zudem den Antrag, die Verhandlung des Fachbereichs \"Naturschutz\" aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Expertin des BF1 ausschließlich am zweiten Verhandlungstag (16.12.2015) vorzunehmen. Der BF3 kritisierte darüber hinaus, vom Lokalaugenschein ausgeschlossen gewesen zu sein. Der BF2 verwies auf die von Jahr zu Jahr wachsende Streckenlänge der Seilbahnen und Schlepplifte und den damit verbundenen Anstieg der Beförderungsleistung im Bundesland XXXX.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Projektvorhaben wiederspreche sowohl natur- als auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus seien die Ersatzmaßnahmen als unzureichend zu bewerten.Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelten die BF2, BF3 und BF4 Stellungnahmen zu den an sie übermittelten Gutachten. Zusammengefasst äußerten sie Kritik an der zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme und ersuchten um die Möglichkeit, eine abschließende Stellungnahme nach Vorliegen der Verhandlungsschrift abzugeben. Der BF1 und der BF3 stellten zudem den Antrag, die Verhandlung des Fachbereichs \"Naturschutz\" aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Expertin des BF1 ausschließlich am zweiten Verhandlungstag (16.12.2015) vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF3 kritisierte darüber hinaus, vom Lokalaugenschein ausgeschlossen gewesen zu sein. Der BF2 verwies auf die von Jahr zu Jahr wachsende Streckenlänge der Seilbahnen und Schlepplifte und den damit verbundenen Anstieg der Beförderungsleistung im Bundesland römisch 40 . Das Projektvorhaben wiederspreche sowohl natur- als auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus seien die Ersatzmaßnahmen als unzureichend zu bewerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 14.12.2015 übermittelte der BF5 eine Stellungnahme, in der er feststellte, dass seine Parteistellung als Formalpartei weiterhin gegeben sei. Zudem beantragte er, die Einräumung einer ausreichenden Stellungnahmefrist zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen sowie zur Verhandlungsschrift. Zudem setzte er das BVwG über eine vermeintlich grobe Falschdarstellung der Projektwerberinnen in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG führte am 15.12. und 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift samt Beilagen wurde am 20.01. bzw. 21.01.2016 an die Parteien übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 21.12.2015 übermittelte der BF2 den Bescheid des BMLFUW vom 04.07.2005, wonach der BF2 als Umweltorganisation anerkannt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 22.12.2015 übermittelten der BF3 und der BF4 eine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes. Aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführer und auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse sei festzuhalten, dass das Projekt nicht umweltverträglich sei. Darüber hinaus stellten sie den Antrag, über das gesamte bisher erstattete Vorbringen des BF3 und des BF4 materiell abzusprechen, und erhoben erneut den Vorwurf der Verkürzung von Parteienrechten. Zudem ersuchten sie um eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vor der Verhandlung übermittelten Gutachten sowie zur Verhandlungsschrift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 21.12., 22.12., 23.12. sowie vom 30.12.2015 übermittelten sowohl die Projketwerberinnen als auch die Beschwerdeführer die in der Verhandlung vor dem BVwG angeforderten Befähigungsnachweise der ihrerseits beigezogenen Sachverständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 12.02.2016 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, der sie eine gutachterliche Stellungnahme beilegten, in der die Auswirkungen des Projekts \"XXXX\" aus dem Blickwinkel der Schutzgüter nach dem Sbg NSchG 1999 bzw. dem Sbg JagdG beleuchtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 17.03.2016 bzw. 28.04.2016 ersuchte das BVwG die Sachverständigen für die Fachbereiche \"Naturschutz\" und \"Wildökologie\" um Ergänzung ihrer bisherigen gutachterlichen Ausführungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 23.06.2016 bzw. 19.04.2016 übermittelten die Sachverständigen für das Fachgebiet \"Naturschutz\" ergänzende Stellungnahmen an das BVwG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 28.07.2016 übermittelten der BF3 und der BF4 eine Stellungnahme zur Gutachtensergänzung der Sachverständigen für das Fachgebiet \"Naturschutz\" und beantragten die vollständige Übermittlung des Verfahrensaktes seit der mündlichen Verhandlung vom 15.12. und 16.12.2015 samt vollständigem Aktenverzeichnis. Darüber hinaus stellten sie den Antrag, eine zweimonatige Stellungnahmefrist einzuräumen, und machten eine Befangenheit der vorsitzenden Richterin und des Senats geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 22.08.2016 übermittelte der Sachverständige für das Fachgebiet \"Wildökologie\" einerseits die Beantwortung der während der mündlichen Verhandlung am 15.12. und 16.12.2015 vor dem BVwG formulierten Fragen und andererseits den Befund und das Gutachten zum von den Projektwerberinnen am 12.02.2016 übermittelten Datenmaterial zum Themenbereich \"Kumulierung XXXX\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des BVwG vom 23.08.2016, W225 2014492-1/114Z, wurden die eingeholten Ergänzungsgutachten der Sachverständigen für das Fachgebiet \"Naturschutz\" und \"Wildökologie\" zum Parteiengehör übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie darauf verwiesen, dass die Existenz des Projekts \"XXXX\" zu keiner gegenüber dem im Jahr 2010 erstatteten UV-GA geänderten Bewertung der einschlägigen Schutzgüter des Sbg NSchG 1999 und des Sbg JagdG führe. Zudem würden die gutachterlichen Ausführungen des bei der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt abwesenden Sachverständigen für \"Wildökologie\" zu der rechtlichen Schlussfolgerung führen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Sbg JagdG verwirklicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelten der BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 Stellungnahmen zu den an sie übermittelten Ergänzungsgutachten, denen sie wesentliche Mängel und das Nichteinhalten gutachterlicher Mindeststandards vorwarfen. Der BF2, der BF3 und der BF4 stellten zudem den Antrag, einen Lokalaugenschein im Projektgebiet anzuberaumen, und beantragten, die Durchführung einer bzw. die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Durchführung einer Erörterung des Fachbereichs \"Wildökologie\" gemeinsam mit dem wildökologischen Sachverständigen und den Sachverständigen der Beschwerdeführer. Darüber hinaus stellten der BF3 und der BF4 den Antrag, das BVwG möge die Projektwerberinnen auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des UVP-Verfahrens hinweisen und den Projektwerberinnen die Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Studie Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX (BOKU) zur ergänzenden Beurteilung des Fachbereichs Klima und Beschneiung auftragen.Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelten der BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 Stellungnahmen zu den an sie übermittelten Ergänzungsgutachten, denen sie wesentliche Mängel und das Nichteinhalten gutachterlicher Mindeststandards vorwarfen. Der BF2, der BF3 und der BF4 stellten zudem den Antrag, einen Lokalaugenschein im Projektgebiet anzuberaumen, und beantragten, die Durchführung einer bzw. die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Durchführung einer Erörterung des Fachbereichs \"Wildökologie\" gemeinsam mit dem wildökologischen Sachverständigen und den Sachverständigen der Beschwerdeführer. Darüber hinaus stellten der BF3 und der BF4 den Antrag, das BVwG möge die Projektwerberinnen auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des UVP-Verfahrens hinweisen und den Projektwerberinnen die Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Studie Dr. römisch 40 (BOKU) zur ergänzenden Beurteilung des Fachbereichs Klima und Beschneiung auftragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 24.01.2017 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 14.10.2016 replizierten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 13.07.2017 übermittelte der BF5 seine am 14.12.2015 per E-Mail eingebrachte Stellungnahme nunmehr mittels eingeschriebener Briefsendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das BVwGt hat erwogen:römisch zwei. Das BVwGt hat erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.1. Allgemeines:römisch zwei.1.1. Allgemeines:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.1.1. Zum Vorhabenrömisch zwei.1.1.1. Zum Vorhaben Gegenstand des Vorhabens ist eine Erweiterung des geplanten Schigebietes XXXX. Insgesamt umfasst das Projekt vier Aufstiegshilfen mit einer Gesamttrassenfläche von insgesamt rund 9 ha. Eine Zubringerbahn verbindet den Talgrund von XXXX mit den Höhenanlagen. Drei weitere Aufstiegshilfen dienen der Anbindung an das bestehende Schigebiet. Darüberhinaus ist die Errichtung von 5 neuen Pisten im Ausmaß von rund 23,3 ha samt Beschneiungsanlagen am XXXX geplant. An der Bundesstraße XXXXzwischen den Ortsteilen XXXX und XXXX ist die Errichtung eines Parkplatzes mit rund 2,7 ha Fläche bzw. 726 PKW-Abstellplätzen und 18 Busparkplätzen geplant. Als weitere Bestandteile des Vorhabens sind Begleitmaßnahmen zur Minimierung von Auswirkungen sowie forst- und naturschutzfachliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen.Gegenstand des Vorhabens ist eine Erweiterung des geplanten Schigebietes römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt umfasst das Projekt vier Aufstiegshilfen mit einer Gesamttrassenfläche von insgesamt rund 9 ha. Eine Zubringerbahn verbindet den Talgrund von römisch 40 mit den Höhenanlagen. Drei weitere Aufstiegshilfen dienen der Anbindung an das bestehende Schigebiet. Darüberhinaus ist die Errichtung von 5 neuen Pisten im Ausmaß von rund 23,3 ha samt Beschneiungsanlagen am römisch 40 geplant. An der Bundesstraße XXXXzwischen den Ortsteilen römisch 40 und römisch 40 ist die Errichtung eines Parkplatzes mit rund 2,7 ha Fläche bzw. 726 PKW-Abstellplätzen und 18 Busparkplätzen geplant. Als weitere Bestandteile des Vorhabens sind Begleitmaßnahmen zur Minimierung von Auswirkungen sowie forst- und naturschutzfachliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.1.2. Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrensrömisch zwei.1.1.2. Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens 1. Beachtung der besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd § 3a NSchG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.1. Beachtung der besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd Paragraph 3 a, NSchG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Auseinandersetzung mit der Frage der zu erwartenden Betriebsdauer der Piste 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Auseinandersetzung im Rahmen der Begründung mit den Gutachten und Stellungnahmen, die nicht Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet waren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Auseinandersetzung mit der Frage der \"Notwendigkeit der permanenten Beschneiung\" in Bezug auf das Gesamtprojekt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Rechtmäßige Anwendung des Sachprogrammes für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land XXXX (VO der XXXX Landesregierung vom 03.06.2008, LGBl 49/2008).5. Rechtmäßige Anwendung des Sachprogrammes für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land römisch 40 (VO der römisch 40 Landesregierung vom 03.06.2008, Landesgesetzblatt 49 aus 2008,).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Präklusion des BF5.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Abklärung, ob der BF2, im Oktober 2010 organschaftlich vertreten gewesen ist und in welcher Form dies zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen gehabt hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Sanierung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den Bescheid mangelhaft begründet habe, indem sie aus dem Gutachten des Mag. HXXXX geschlossen habe, dass die Piste 1 mehrere Wochen früher als andere Anlagen im bestehenden Schigebiet \"XXXX\" zu schließen sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">II.1.1.3. Feststellungen zu den bisherigen Verfahrenrömisch zwei.1.1.3. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren Der gesamte übrige Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere jener Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, GZ: XXXX, welcher unbeanstandet blieb, wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.Verfahrens, GZ: römisch 40 , welcher unbeanstandet blieb, wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Besonderen blieb hierbei unbeanstandet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Die Vollständigkeit des Akteninhalts.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Bestellung der/des Sachverständigen und dessen/deren fachliche Eignung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die fachliche Aussagekraft der erstatteten Gutachten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die im Zuge des erstinstanzlichen Behördenverfahrens normierten Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen, sodass im hiergegenständlichen Erkenntnis nur die abgeänderten vorzuschreiben waren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die im Behördenverfahren ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der übrigen nicht angefochtenen Parteistellungen und Einwendungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Dass die eingereichten Projektunterlagen vollständig und für die Beurteilung Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geeignet sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Die während des Behörden- und Beschwerdeverfahrens durch die Projektwerberinnen eingereichten Projektergänzungen haben keinen Einfluss auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Im Verfahren vor der UVP-Behörde wurde Maßnahme aus Hecken - Baumzeilen - Magerrasen - Laichgewässer - Moorverpflanzung - Fledermausmaßnahmen - Altholz - Wildausgleichsflächen, sowie \"XXXX\" vorgeschrieben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>Ausgleichsmaßnahmen iS von § 51 Sbg NSchG wurden nicht vorgeschrieben.9) Ausgleichsmaßnahmen iS von Paragraph 51, Sbg NSchG wurden nicht vorgeschrieben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10)</span>Für die Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010 - wird die Einstufung des Zuschlagsfaktors Erholungswert auf die Wertstufe 1,4. korrigiert. Den negativen Wertepunkten des Eingriffes entsprechen die positiven der angebotenen Ersatzmaßnahmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11)</span>Zum Fachbereich \"Wildökologie, Jagd und Ornithologie\": Die in Beilage 3 (Projekt XXXX der XXXX, Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für Wildökologie, Jagd und Ornithologie; OZ 39 und Nachreichung zu OZ 37) fälschlich als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen titulierten Maßnahmen sind projektsimmanente Minderungsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in die genannten Schutzgüter. Im Vergleich zu den etwa 40 bis 50 ha im Winter projektsbeeinträchtigenden Raufußhühnerlebensräume werden durch diese Biotoppflegemaßnahmen auf 200 ha Maßnahmen für neue Raufußhühnerlebensräume geschaffen. In dem für die Schaffung neuer Auerhuhnlebensräume ausgewählten Ausgleichsareal werden in den kommenden als Betriebsdauer angenommenen 30 Jahren auf zumindest 200 ha Minderungsmaßnahmen für Auerhuhn, Dreizehenspecht, Raufuß- und Sperlingskauz durchgeführt werden, wovon aufgrund der sich rasch einstellenden höheren Biodiversität auch andere Wildtiere profitieren werden.11) Zum Fachbereich \"Wildökologie, Jagd und Ornithologie\": Die in Beilage 3 (Projekt römisch 40 der römisch 40 , Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für Wildökologie, Jagd und Ornithologie;</div>\n<p class=\"lf-p\">OZ 39 und Nachreichung zu OZ 37) fälschlich als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen titulierten Maßnahmen sind projektsimmanente Minderungsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in die genannten Schutzgüter. Im Vergleich zu den etwa 40 bis 50 ha im Winter projektsbeeinträchtigenden Raufußhühnerlebensräume werden durch diese Biotoppflegemaßnahmen auf 200 ha Maßnahmen für neue Raufußhühnerlebensräume geschaffen. In dem für die Schaffung neuer Auerhuhnlebensräume ausgewählten Ausgleichsareal werden in den kommenden als Betriebsdauer angenommenen 30 Jahren auf zumindest 200 ha Minderungsmaßnahmen für Auerhuhn, Dreizehenspecht, Raufuß- und Sperlingskauz durchgeführt werden, wovon aufgrund der sich rasch einstellenden höheren Biodiversität auch andere Wildtiere profitieren werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend zu den Angaben in der UVE, den UV-GA, den Nachreichungen bzw. dem UVP-Bescheid müssen diese CEF-Maßnahmen für altholzbewohnende Arten (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse) die geplanten 120 Altholzinseln (Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha) bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. Dazu wurde von den Projektwerberinnen eine Perioden und Flächenaufstellung der einzelnen Maßnahmenperioden erstellt (Schreiben vom 11.12.2015, OZ 67 und 72, Beilage 2, Projekt XXXX der XXXX, Stellungnahme zur Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010, Projektteam: XXXX).Abweichend zu den Angaben in der UVE, den UV-GA, den Nachreichungen bzw. dem UVP-Bescheid müssen diese CEF-Maßnahmen für altholzbewohnende Arten (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse) die geplanten 120 Altholzinseln (Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha) bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. Dazu wurde von den Projektwerberinnen eine Perioden und Flächenaufstellung der einzelnen Maßnahmenperioden erstellt (Schreiben vom 11.12.2015, OZ 67 und 72, Beilage 2, Projekt römisch 40 der römisch 40 , Stellungnahme zur Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010, Projektteam: römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.2. Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerden:römisch zwei.1.2. Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Der BF5 hat keine Einwendungen innerhalb der mit Edikt vom 09.09.2010 (Zahl: 205-110/115/225-2010) festgesetzten Frist vom 16.09.2010 - 28.10.2010 erhoben. Das Datum des Einlangens der Beschwerde (vormals Berufung) bei der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Der BF1 ist sowohl Verein als auch eingetragene Umweltorganisation. Das Datum des Eingangs der Beschwerde (vormals Berufung) bei der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerde wurde vom zuständigen Organ unterfertigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Der BF2 ist ein Verein und eine eingetragene Umweltorganisation. Das Datum des Einlangens der Beschwerde (vormals Berufung) bei der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Mit 19.10.2010 wurde eine Stellungnahme der BF3 im behördlichen Verfahren unter Anschluss der Unterstützungserklärungen eingebracht. Die Beschwerde (vormals Berufung) der BF3 langte am 17.10.2011 bei der belangten Behörde ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Der BF4 ist Eigentümer ua. der zum Vorhaben benachbarten Grundstücke 682/1, 685, 680 und 681, EZ54, in XXXX XXXX. Seine Beschwerde (vormals Berufung) langte am 22.06.2011 bei der belangten Behörde ein.5. Der BF4 ist Eigentümer ua. der zum Vorhaben benachbarten Grundstücke 682/1, 685, 680 und 681, EZ54, in römisch 40 römisch 40 . Seine Beschwerde (vormals Berufung) langte am 22.06.2011 bei der belangten Behörde ein.</div>\n<p class=\"lf-p\">II.1.3. Naturschutz und Wildökologierömisch zwei.1.3. Naturschutz und Wildökologie</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Zur zusammenfassenden Beurteilung des Vorhaben aus fachlicher Sicht, auf Basis aller projektimmanenten Maßnahmen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft/Wildökologie und Jagdwirtschaft ergeben sich aus fachlicher Sicht keine Änderungen zu den fachbezogenen Beurteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies bedeutet in Bezug auf das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora /Biotope/Landschaft\" wird die Beurteilungen des UV-GA vom 02.12.2010 bestätigt und die Auswirkung des Vorhabens mit d (merkliche nachteilige Auswirkungen) eingestuft. Die im UV-GA vom 02.12.2010 vorgenommene Einstufung entspricht jener, welche im Anhang zum übermittelten Beweisthemenkatalog angeführt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das Fachgebiet \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\" wird die Beurteilung im UV-GA vom 02.12.2010 mit d (merkliche nachteilige Auswirkungen) bestätigt. Die Gesamtbeurteilung wird als merklich nachteilig eingestuft. Die Eingriffe durch gegenständliches Projekt in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns, welche alle eine Lärmbelastung mit sich bringen, sind zwar kritisch. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX wird durch dieses Projekt nicht gefährdet. Die Eingriffseinstufung mit d ist nur dann gegeben, wenn sämtliche eingriffsmindernde Maßnahmen, CEF- und Ersatzmaßnahmen, vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden.In Bezug auf das Fachgebiet \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\" wird die Beurteilung im UV-GA vom 02.12.2010 mit d (merkliche nachteilige Auswirkungen) bestätigt. Die Gesamtbeurteilung wird als merklich nachteilig eingestuft. Die Eingriffe durch gegenständliches Projekt in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns, welche alle eine Lärmbelastung mit sich bringen, sind zwar kritisch. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den römisch 40 wird durch dieses Projekt nicht gefährdet. Die Eingriffseinstufung mit d ist nur dann gegeben, wenn sämtliche eingriffsmindernde Maßnahmen, CEF- und Ersatzmaßnahmen, vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde darauf Bedacht genommen, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" werden begleitende Maßnahmen vorgesehen, welche die Eingriffe in die Natur reduzieren. Zusätzlich wurden Auflagen festgelegt, welche Restbeeinträchtigungen auf ein erträgliches Maß vermindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wurde darauf Bedacht genommen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten werden und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. So wurde ein Konzept projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt, welches in der Lage ist, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Zu Europaschutzgebieten:</div>\n<p class=\"lf-p\">Es wird festgestellt, dass für den Fachbereich \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" kein Europaschutzgebiet vorliegt. Ebensowenig lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume erwarten. Die Umweltverträglichkeitserklärung - Fachbereich Pflanzen, Tiere, Biotope (terrestrische Ökologie exkl. jagdbarem Wild, Vogelfauna und Fledermäuse) - weist die FFH-Lebensräume: 4060 Alpine and boreale Heiden, 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, im Bereich der Maßnahmenflächen aus, wobei keiner dieser Lebensräume als prioritär gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Flora wird festgestellt, dass im Maßnahmengebiet weder Arten des Anhang II, noch des Anhang IV der FFH-Richtlinie vorkommen.Zu Flora wird festgestellt, dass im Maßnahmengebiet weder Arten des Anhang römisch zwei, noch des Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie vorkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Fauna wird festgestellt, dass, im Maßnahmengebiet keine prioritären Arten im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zu den Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wird festgestellt:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Lebensräumen werden Eingriffe erfolgen. Sowohl in 26 kartierte Biotope nach der amtlichen XXXX Biotopkartieung, als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume.Bei den Lebensräumen werden Eingriffe erfolgen. Sowohl in 26 kartierte Biotope nach der amtlichen römisch 40 Biotopkartieung, als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Flora und Fauna, betreffen Eingriffe zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Wildökologie/Jagdwirtschaft, wird es zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns kommen, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb / Wartung der Beschneiungsanlagen etc.). Weiters aber auch durch die Störung der Biotopvernetzung, sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen können durch entsprechende Ersatzleistungen ausgeglichen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass diese Eingriffe zwar kritisch zu beurteilen sind, doch der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX durch dieses Projekt nicht gefährdet ist. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen sind konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollen. Sie müssen vor Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein.Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass diese Eingriffe zwar kritisch zu beurteilen sind, doch der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den römisch 40 durch dieses Projekt nicht gefährdet ist. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen sind konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollen. Sie müssen vor Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen), wurde ein neuer Bauzeitplan vereinbart, welcher den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am XXXX für 3-4 Jahre unberührt belässt. Die Maßnahmen werden auf den 50 ha großen Ersatzflächen (CEF-Flächen) begonnen. Mit diesen beiden Maßnahmen betreffend Ersatzflächen können die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am XXXX muss also ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn (und nicht vor Inbetriebnahme!) gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre \"Auerwild- gerecht\" gestaltet werden sollen, werden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werden kann.Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen), wurde ein neuer Bauzeitplan vereinbart, welcher den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am römisch 40 für 3-4 Jahre unberührt belässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßnahmen werden auf den 50 ha großen Ersatzflächen (CEF-Flächen) begonnen. Mit diesen beiden Maßnahmen betreffend Ersatzflächen können die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am römisch 40 muss also ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn (und nicht vor Inbetriebnahme!) gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre \"Auerwild- gerecht\" gestaltet werden sollen, werden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha sind gegenüber dem Habitatsverlust auf den ersten Blick großzügig angelegt. Der Umfang der zu sichernden Fläche geht deutlich über die vom Eingriff betroffene Fläche hinaus. Das Ausmaß der geforderten Ersatzflächen ist angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Naturschutz/Fauna und Flora /Biotope/Landschaft kommt als Ersatzleistung bei Eingriffen in besondere Lebensräume v.a. die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betroffene Tümpel- und Niedermoorlebensräume sollen im Zuge der Bauarbeiten geborgen werden und in geeigneten Bereichen wieder eingebracht werden. Diese Maßnahmen können einerseits als eingriffsmindernde Maßnahmen, andererseits als Ersatzmaßnahmen, zum Teil auch als CEF-Maßnahmen für Amphibien- und Reptilien sowie Libellen gewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser eingriffsmindernden Maßnahmen verbleiben Beeinträchtigungen der betroffenen Lebensräume, welche ein mehr als unbedeutend abträgliches Ausmaß übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die wildökologischen Maßnahmen wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Landschaftsökologische Begleitplanung (23.06.2010) als Ersatzmaßnahmen deklariert und in die Berechnung integriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Ersatzmaßnahmen \"wildökologische Maßnahmen\" (120 Altholzinseln respektive Zusammenfassung derselben zu einheitlichen Flächen AHI 01 bis AHI 06 im Gesamtausmaß von 48,47 ha) wird Folgendes festgestellt. Die nunmehr projektimmanenten Altholzinseln weisen folgende Flächenausmaße auf: AHI 01 AHI 02 AHI 03 AHI 04 AHI 05 AHI 06, 6,86 ha 21,56 ha 1,82 ha 2,95 ha 5,35 ha 9,93 ha. Diese projektimmanenten Altholzinseln sind in die 200 ha Ersatzflächen zu integrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sind auch die erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt, Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft sowie des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Ersatzmaßnahmen auszugleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Flora/Landschaft/Biotope wird festgestellt, dass die Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010 - S. 137 ff - richtig ist. Dies betrifft die Einstufung der \"Landschaft - Vorher Wert\" mit der Wertstufe 2. Die Einstufung des Zuschlagsfaktors Erholungswert wird auf die Wertstufe 1,4. korregiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die \"XXXX\" stellt in Bezug auf das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" eine Ersatzleistung im Sinne des XXXX Naturschutzgesetzes dar.Die \"XXXX\" stellt in Bezug auf das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" eine Ersatzleistung im Sinne des römisch 40 Naturschutzgesetzes dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fachbereich \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\" ist die Frage zur XXXX nicht relevant.Für den Fachbereich \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\" ist die Frage zur römisch 40 nicht relevant.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Bei Vorhabensrealisierung kann es zum Verlust einzelner Tiere kommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann für das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" nicht zur Gänze ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und vorgeschriebenen Auflagen kann das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen ist, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgeht, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Kritisch ist die Situation für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauert, in Gewässern stattfindet und die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden können. Individuenverluste sind hier zu erwarten. Da es sich jedoch bei den meisten nachgewiesenen Libellenarten um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handelt und auch von den beiden Rote-Listen Arten (Alpen-Mosaikjungfer, Alpen-Smaragdlibelle) individuenstarke Populationen im Umfeld vorkommen, kann davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibt, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass es bei Vorhabenrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns und auch zum Verlust einzelner Tiere kommen kann, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb / Wartung der Beschneiungsanlagen etc.), als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen. Das Risiko der Tötung wird sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX ist durch dieses Projekt nicht gefährdet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im UV-GA vom 02.12.2010 festgehaltenen CEF-Maßnahmen müssen vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt werden. Der Störungs- und Tötungstatbestand wird nicht erfüllt.Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass es bei Vorhabenrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns und auch zum Verlust einzelner Tiere kommen kann, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb / Wartung der Beschneiungsanlagen etc.), als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liftseilen. Das Risiko der Tötung wird sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den römisch 40 ist durch dieses Projekt nicht gefährdet. Die im UV-GA vom 02.12.2010 festgehaltenen CEF-Maßnahmen müssen vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt werden. Der Störungs- und Tötungstatbestand wird nicht erfüllt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Bei Vorhabensrealisierung kann in Bezug auf das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass es zu Störung bzw. Beunruhigung geschützter Tierarten bzw. Tiere kommt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf Vögel ist festzustellen, dass sich Beunruhigungen im Zuge der Bauarbeiten, insbesondere durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken werden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen. Dies kann Brutvögel, Nahrungsgäste und rastende Durchzügler betreffen. Für gewisse Arten können durch zeitliche Befristungen der lärmintensivsten Arbeiten während der Bauphase Störungen minimiert werden, wie z.B. für Auerhuhn, Birkhuhn, Schneehuhn und Eulen. Auch während der Betriebsphase kann es für diese Arten zu Störungen kommen. Durch die Baumaßnahmen sowie die dadurch notwendigen Absiedelungen, aber auch die betriebsimmanenten Tätigkeiten kommt es auch zur Beunruhigung weiterer Tierarten, wie z.B. Amphibien und Reptilien. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten wird sich nicht verschlechtern. Der aktuelle Erhaltungszustand der Art im Vorhabensraum ist sichergestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird auf die Feststellungen zu lit c) verwiesen. Der Störungs- und Tötungstatbestand wird für diesen Fachbereich als nicht erfüllt angesehen.Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird auf die Feststellungen zu Litera c,) verwiesen. Der Störungs- und Tötungstatbestand wird für diesen Fachbereich als nicht erfüllt angesehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind vom Eingriff betroffen. Die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für diese Tiere bzw. Tiere durch Maßnahmen bzw. Ersatzleistungen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das Fachgebiet \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\", wird festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen wird. Allerdings kann durch zeitliche und allenfalls notwendige räumliche Befristungen/Begrenzungen der Verlust aktuell genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln, Säugetieren, Amphibien und Reptilien weitgehend vermieden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird festgestellt, dass CEF-Maßnahmen durchzuführen sind, um die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrechterhalten zu können. Abweichend zu den Angaben in der UVE, den UV-GA, den Nachreichungen bzw. dem UVP-Bescheid müssen die CEF-Maßnahmen für altholzbewohnende Arten (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse) geplanten waren 120 Altholzinseln, bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. In der Folge wurden Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha als Projektbestandteil eingereicht. Aus zoologischer Sicht wird diese Maßnahmen anerkannt, wenn es sich um hiebsreife Bestände handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kritisch ist die Situation für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauert und in Gewässern stattfindet. Diese entsprechen daher den Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Da die Anlage zahlreicher Gewässer im Eingriffsumfeld geplant ist, ist bei entsprechender Durchführung davon auszugehen, dass die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten vom Eingriff betroffen sind. Allerdings sind hier zur Vermeidung des Verschlechterungsgebotes CEF- Maßnahmen und weitere Auflagen vorgesehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Zu sonstigen Eingriffen bei Vorhabenrealisierung, die aus artenschutzrechtlicher Sicht eine verfahrensrelevante Verletzung öffentlicher/naturschutzfachlicher Interessen darstellen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend Flora werden im Maßnahmengebiet zwei nach der Pflanzen- und Tierarten- Schutzverordnung vollkommen geschützte Pflanzenarten festgestellt: Grüne Hohlzunge (Coeloglossum viride); Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Pflanzen werden in der Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzen für XXXX mit \"nicht gefährdet\" angeführt. Im Zuge des Eingriffes werden Individuen dieser beiden Arten mit großer Wahrscheinlichkeit beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt. Durch die Errichtung der gegenständlichen Anlagen werden Individuen dieser beiden Arten aber nur in einem Ausmaß vernichtet oder beschädigt, dass der lokale Bestand nicht gefährdet ist. Dieser Umstand ergibt sich aus der grundsätzlich weiten Verbreitung dieser beiden Orchideenarten im Umfeld der Maßnahmenflächen.Beide Pflanzen werden in der Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzen für römisch 40 mit \"nicht gefährdet\" angeführt. Im Zuge des Eingriffes werden Individuen dieser beiden Arten mit großer Wahrscheinlichkeit beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt. Durch die Errichtung der gegenständlichen Anlagen werden Individuen dieser beiden Arten aber nur in einem Ausmaß vernichtet oder beschädigt, dass der lokale Bestand nicht gefährdet ist. Dieser Umstand ergibt sich aus der grundsätzlich weiten Verbreitung dieser beiden Orchideenarten im Umfeld der Maßnahmenflächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters werden durch das gegenständliche Projekt einige \"Rote Liste Arten\", wie Schlamm- Segge (Carex limosa), Wenigblütige Segge (Carex pauciflora), Schmalblättriger Igelkolben (Sparangium angustifolium) und Waldgamander (Teucrium scorodonia) beeinträchtigt. Durch die geplanten Verpflanzungen dieser Bestände wird das Projekt zwar Individuenverluste verursachen, eine Vernichtung von Populationen ist aber nicht zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend wird für den Fachbereich \"Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft\" festgestellt, dass bei Einhaltung sämtlicher geforderter eingriffsmindernden Maßnahmen, CEF-Maßnahmen, Auflagen und Ersatzmaßnahme, sowie zeitgerechter und fachgerechter Umsetzung, davon auszugehen ist, dass sich die Bestände der Pflanzen- und Tierarten im Gebiet mittel- und langfristig nicht verschlechtern, der derzeitige Erhaltungszustand beibehalten wird und die ökologische Funktionsfähigkeit der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten weiterhin gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fachbereich \"Wildökologie/Jagdwirtschaft\" ist die Frage f) nicht relevant.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Zur Alternativlösung - weniger beeinträchtigende Lösung:</div>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf naturschutzrelevante Themenbereiche (Naturschutz/Fauna und Flora /Biotope/Landschaft, sowie für Wildökologie/Jagdwirtschaft) gibt es auf Mikroebene keine weniger beeinträchtigende Lösung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Zur Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes im gesamten Planungsprozess:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Projektwerberinnen haben sich in der Planungsphase mit naturschutzfachlichen Aspekten auseinandergesetzt (siehe Landschaftsökologische Begleitplanung in den UVE- Unterlagen) und im Rahmen der gegebenen schitechnischen Erfordernisse, versucht, den Eingriff in die Natur zu minimieren. Das eingereichte Vorhaben ist das Ergebnis dieses Prozesses und stellt die die Naturschutzinteressen am Wenigsten beeinträchtigende Lösung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Terrestrischen Naturschutz - Zusatz Ausgleichsberechnung Im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem XXXX Naturschutzgesetz, wird festgestellt, dass die Einstufung des \"Landschaft Vorher-Wertes\" mit 2,0 angenommen (Wertstufe 2, mittlere Wertigkeit) wird. Die Landschaft wird als Siedlungs- und Kulturlandschaft mit durchschnittlicher Ausstattung an Kulturlandschaftselementen und allenfalls mäßigen Vorbelastungen eingestuft, wobei unter der Wertstufe 2 eine mittlere Wertigkeit (2,0) angenommen wird. Die gegenständliche Landschaft ist bereits jetzt anthropogen überformt und erstreckt sich zwischen zwei aktuell bestehenden Schigebieten (bestehendes Schigebiet XXXX im Osten bzw. in den Hochlagen und dem Schigebiet XXXX im westlichen Talraum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazwischen erstreckt sich ein Gebiet, das bereits jetzt durch ein überdurchschnittliches Erschließungspotenzial mit Forststraßen und Wanderwegen eine gewisse anthropogene Prägung aufweist. In den tiefsten Lagen des Projektgebietes und damit der gegenständlichen Landschaft kontrastiert eine lokal durchaus noch naturnahe Kulturlandschaft mit Heckenzügen, Einzelbäumen und Zäunen als typische Requisiten einer derartigen Landschaft mit Verkehrserschließungen und zum Teil ungeordnet wirkenden Siedlungs- und Gewerbegebietsstrukturen. Ausgehend davon können aber die bestehenden landschaftlichen Vorbelastungen (bestehende Schierschließungen, massiv in Erscheinung tretende Forststraßen, \"Siedlungs-, Gewerbegebiet- und Agrarmix\" in den Tieflagen) nicht ausgeklammert werden.Im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem römisch 40 Naturschutzgesetz, wird festgestellt, dass die Einstufung des \"Landschaft Vorher-Wertes\" mit 2,0 angenommen (Wertstufe 2, mittlere Wertigkeit) wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Landschaft wird als Siedlungs- und Kulturlandschaft mit durchschnittlicher Ausstattung an Kulturlandschaftselementen und allenfalls mäßigen Vorbelastungen eingestuft, wobei unter der Wertstufe 2 eine mittlere Wertigkeit (2,0) angenommen wird. Die gegenständliche Landschaft ist bereits jetzt anthropogen überformt und erstreckt sich zwischen zwei aktuell bestehenden Schigebieten (bestehendes Schigebiet römisch 40 im Osten bzw. in den Hochlagen und dem Schigebiet römisch 40 im westlichen Talraum. Dazwischen erstreckt sich ein Gebiet, das bereits jetzt durch ein überdurchschnittliches Erschließungspotenzial mit Forststraßen und Wanderwegen eine gewisse anthropogene Prägung aufweist. In den tiefsten Lagen des Projektgebietes und damit der gegenständlichen Landschaft kontrastiert eine lokal durchaus noch naturnahe Kulturlandschaft mit Heckenzügen, Einzelbäumen und Zäunen als typische Requisiten einer derartigen Landschaft mit Verkehrserschließungen und zum Teil ungeordnet wirkenden Siedlungs- und Gewerbegebietsstrukturen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon können aber die bestehenden landschaftlichen Vorbelastungen (bestehende Schierschließungen, massiv in Erscheinung tretende Forststraßen, \"Siedlungs-, Gewerbegebiet- und Agrarmix\" in den Tieflagen) nicht ausgeklammert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der \"Zuschlagsfaktor Erholungswert\", ergibt einen Wert von 1,4. Die geplante schitechnische Überprägung des Eingriffsbereiches führt für den nicht einrichtungszentrierten und nicht anlagengebundenen Erholungssuchenden zu einer deutlichen Verschlechterung des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Umwandlung der naturnahen, traditionell geprägten Kulturlandschaft in eine technisch überprägte Kulturlandschaft. Diese negative Wirkung ist insbesondere im Sommer, aber auch in den Übergangszeiten (Herbst-Wanderzeit) und im Winter (z.B. Schitourengeher von XXXX auf die XXXX und weiter auf XXXX und XXXX bzw. von der XXXX auf XXXX und XXXX) gegeben. Entsprechend wird die negative Wirkung der Maßnahme auf den Erholungswert in Summe mit \"mittel\" beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Landschaft für die Erholung wird in Summe ebenfalls mit \"mittel\" beurteilt, wiewohl in Teilbereichen aufgrund vorhandener sanfter Infrastruktur (Wanderwege) und attraktiver Landschaftsbereiche (z.B. Umfeld der XXXX ) auch hochwertige Erholungslandschaften vorhanden sind. Im Eingriffsbereich sind sowohl im Talbereich von XXXX und im Bereich des XXXX, als auch im Bereich oberhalb der Waldgrenze mehrere Wandwerge vorhanden. Auch verläuft der XXXX, ein Weit- und Rundwanderweg, welcher das Bundesland XXXX umrundet und dessen Start- und Zielpunkt die XXXX ist, im Eingriffsgebiet.Der \"Zuschlagsfaktor Erholungswert\", ergibt einen Wert von 1,4. Die geplante schitechnische Überprägung des Eingriffsbereiches führt für den nicht einrichtungszentrierten und nicht anlagengebundenen Erholungssuchenden zu einer deutlichen Verschlechterung des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Umwandlung der naturnahen, traditionell geprägten Kulturlandschaft in eine technisch überprägte Kulturlandschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese negative Wirkung ist insbesondere im Sommer, aber auch in den Übergangszeiten (Herbst-Wanderzeit) und im Winter (z.B. Schitourengeher von römisch 40 auf die römisch 40 und weiter auf römisch 40 und römisch 40 bzw. von der römisch 40 auf römisch 40 und römisch 40 ) gegeben. Entsprechend wird die negative Wirkung der Maßnahme auf den Erholungswert in Summe mit \"mittel\" beurteilt. Der Wert der Landschaft für die Erholung wird in Summe ebenfalls mit \"mittel\" beurteilt, wiewohl in Teilbereichen aufgrund vorhandener sanfter Infrastruktur (Wanderwege) und attraktiver Landschaftsbereiche (z.B. Umfeld der römisch 40 ) auch hochwertige Erholungslandschaften vorhanden sind. Im Eingriffsbereich sind sowohl im Talbereich von römisch 40 und im Bereich des römisch 40 , als auch im Bereich oberhalb der Waldgrenze mehrere Wandwerge vorhanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch verläuft der römisch 40 , ein Weit- und Rundwanderweg, welcher das Bundesland römisch 40 umrundet und dessen Start- und Zielpunkt die römisch 40 ist, im Eingriffsgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die festgelegten zusätzlich auszugleichenden Wertepunkte im Ausmaß von 311.099 können durch die zu Grunde liegenden Wertstufen für den Naturhaushalt und den Wirkungsfaktor \"Landschaft\" ausgeglichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angebotenen, eingriffshindernden Maßnahmen, in Kombination mit der angebotenen Ersatzmaßnahme \"XXXX\" sind geeignet, die durch das Projekt verursachten Eingriffe auszugleichen bzw. zu ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.4. Tourismus /Raumordnungrömisch zwei.1.4. Tourismus /Raumordnung Zu Änderungen in der Bewertung des öffentlichen Interesses: Im internationalen Wettbewerb können nur noch qualitativ hochwertige Schigebiete mit ausreichender Pistenfläche mithalten. Die im Gutachten 2010 in Kap. 6.1. getroffene Einschätzung des öffentlichen Interesses aus Sicht des XXXX Tourismus ist nun als extrem hoch für die angestrebte regionale Entwicklung zu bewerten. Eine eher stagnierende Entwicklung des Wintertourismus v.a. im Bereich des Tourismusverbandes XXXX/XXXX, aber auch in XXXX, sowohl hinsichtlich der Übernachtungen, der unselbstständig Beschäftigten wie auch die Entwicklung der größeren Tourismusbetriebe in XXXX/XXXX bestätigt - in noch höherem Ausmaß als im Gutachten 2010 angenommen - dass eine, im öffentlichen Interesse der Tourismusentwicklung gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Qualitätsverbesserung kann durch die Erweiterung des Schigebietes der XXXX, verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus XXXX erfolgen. Diese direkten Aufstiegshilfe aus XXXX zum Schigebiet der XXXX ist auch - wie im Gutachten 2010 dargelegt - zur verkehrsmäßigen Entlastung des XXXX Ortsteils XXXX bzw. des Knotens XXXX und damit zur Erleicherung des Durchzugsverkehrs in den XXXX unverändert notwendig.Zu Änderungen in der Bewertung des öffentlichen Interesses: Im internationalen Wettbewerb können nur noch qualitativ hochwertige Schigebiete mit ausreichender Pistenfläche mithalten. Die im Gutachten 2010 in Kap. 6.1. getroffene Einschätzung des öffentlichen Interesses aus Sicht des römisch 40 Tourismus ist nun als extrem hoch für die angestrebte regionale Entwicklung zu bewerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine eher stagnierende Entwicklung des Wintertourismus v.a. im Bereich des Tourismusverbandes XXXX/XXXX, aber auch in römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Übernachtungen, der unselbstständig Beschäftigten wie auch die Entwicklung der größeren Tourismusbetriebe in XXXX/XXXX bestätigt - in noch höherem Ausmaß als im Gutachten 2010 angenommen - dass eine, im öffentlichen Interesse der Tourismusentwicklung gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar ist. Diese Qualitätsverbesserung kann durch die Erweiterung des Schigebietes der römisch 40 , verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus römisch 40 erfolgen. Diese direkten Aufstiegshilfe aus römisch 40 zum Schigebiet der römisch 40 ist auch - wie im Gutachten 2010 dargelegt - zur verkehrsmäßigen Entlastung des römisch 40 Ortsteils römisch 40 bzw. des Knotens römisch 40 und damit zur Erleicherung des Durchzugsverkehrs in den römisch 40 unverändert notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Bedeutung des Vorhabens für die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX: Eine Qualitätsverbesserung des Schigebietes XXXX ist unumgänglich, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregionen im Wintertourismus bestehen zu können. Gegenüber 2010 hat sich weder die Größe des Schigebietes noch die Pistenvielfalt, sondern nur die Auslastung des XXXX-Schigebietes leicht geändert. Die Größe eines Schigebiets ist maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus, eine Fläche von ca. 150 Pistenkilometer als Mindestkriterien um die Gästeanforderungen an ein regional bedeutendes, international wettbewerbsfähiges Schigebiet zu entsprechen und sich im diesbezüglichen Wettbewerb nicht nur als lokales-, sondern auch als regionales Schigebiet positionieren zu können.Zur Bedeutung des Vorhabens für die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX: Eine Qualitätsverbesserung des Schigebietes römisch 40 ist unumgänglich, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregionen im Wintertourismus bestehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber 2010 hat sich weder die Größe des Schigebietes noch die Pistenvielfalt, sondern nur die Auslastung des XXXX-Schigebietes leicht geändert. Die Größe eines Schigebiets ist maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus, eine Fläche von ca. 150 Pistenkilometer als Mindestkriterien um die Gästeanforderungen an ein regional bedeutendes, international wettbewerbsfähiges Schigebiet zu entsprechen und sich im diesbezüglichen Wettbewerb nicht nur als lokales-, sondern auch als regionales Schigebiet positionieren zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet man das Angebot in der Schiregion XXXX hinsichtlich der drei Kriterien so ist hinsichtlich der Größe eines Schigebiets festzustellen, dass die gesamte angebotene Pistenlänge derzeit nur 138 km beträgt. Davon entfallen 77 km auf die XXXX und 61 km auf Pisten in XXXX. Die Erweiterung der Pistenfläche bei Realisierung des XXXXprojektes hilft, den Gästewünschen zu entsprechen.Betrachtet man das Angebot in der Schiregion römisch 40 hinsichtlich der drei Kriterien so ist hinsichtlich der Größe eines Schigebiets festzustellen, dass die gesamte angebotene Pistenlänge derzeit nur 138 km beträgt. Davon entfallen 77 km auf die römisch 40 und 61 km auf Pisten in römisch 40 . Die Erweiterung der Pistenfläche bei Realisierung des XXXXprojektes hilft, den Gästewünschen zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Pistenvielfalt, dass vom Pistenangebot des Schigebietes XXXX 23% der Pisten als schwere Pisten zu bezeichnen sind, von jenen der XXXX sogar 26%, zu viel nach den zuvor dargestellten Gästewünschen nach schweren Pisten von 10% bis 15%.Zur Pistenvielfalt, dass vom Pistenangebot des Schigebietes römisch 40 23% der Pisten als schwere Pisten zu bezeichnen sind, von jenen der römisch 40 sogar 26%, zu viel nach den zuvor dargestellten Gästewünschen nach schweren Pisten von 10% bis 15%.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den zuvor genannten Kriterien stellt es deshalb eine wichtige Qualitätsverbesserung dar, wenn sich die diesbezügliche Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten des XXXX-Schigebietes durch das Erweiterungsvorhaben XXXX an den, als optimal erkannten, Pistenmix \"angleicht\".Nach den zuvor genannten Kriterien stellt es deshalb eine wichtige Qualitätsverbesserung dar, wenn sich die diesbezügliche Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten des XXXX-Schigebietes durch das Erweiterungsvorhaben römisch 40 an den, als optimal erkannten, Pistenmix \"angleicht\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Auslastung der Pistenfläche ist - wie im Gutachten 2010 festgestellt - Folgendes festzustellen: Die derzeitige präparierte und beschneite Pistenfläche der XXXX beträgt ca 1.750.000 m², wovon allerdings Teilflächen von ca. 170.000 m² die fast ausschließlich im schattigen Bereich liegenden Pisten ins XXXX (Trassabfahrt/Nordabfahrt) betreffen. Die durchschnittlich gut besonnte Pistenfläche beträgt somit ca. 1.580.000 m².Zur Auslastung der Pistenfläche ist - wie im Gutachten 2010 festgestellt - Folgendes festzustellen: Die derzeitige präparierte und beschneite Pistenfläche der römisch 40 beträgt ca 1.750.000 m², wovon allerdings Teilflächen von ca. 170.000 m² die fast ausschließlich im schattigen Bereich liegenden Pisten ins römisch 40 (Trassabfahrt/Nordabfahrt) betreffen. Die durchschnittlich gut besonnte Pistenfläche beträgt somit ca. 1.580.000 m².</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Projekt XXXX ist in Rechnung zu stellen, dass hier die Pisten fast ausschließlich eine Sonnenlage aufweisen. Was die maximale Kapazität des \"angenehmen\" Schifahrens betrifft, so bedeutete die Verwirklichung des XXXX-Projekts, dass zusätzlich präparierten und beschneiten Pistenflächen von 224.000 m² angeboten werden, die von maximal ca. 900 Schifahrern (224.000 : 250 = 896) gleichzeitig genützt werden können, was allein für die neuen Pisten ca. 1.350 mögliche zusätzliche Ersteintritte (davon 2/3 auf der Piste und 1/3 auf dem Lift oder in oder um Schihütten) ergibt.Beim Projekt römisch 40 ist in Rechnung zu stellen, dass hier die Pisten fast ausschließlich eine Sonnenlage aufweisen. Was die maximale Kapazität des \"angenehmen\" Schifahrens betrifft, so bedeutete die Verwirklichung des XXXX-Projekts, dass zusätzlich präparierten und beschneiten Pistenflächen von 224.000 m² angeboten werden, die von maximal ca. 900 Schifahrern (224.000 : 250 = 896) gleichzeitig genützt werden können, was allein für die neuen Pisten ca. 1.350 mögliche zusätzliche Ersteintritte (davon 2/3 auf der Piste und 1/3 auf dem Lift oder in oder um Schihütten) ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach dem vorliegenden Projekt für die XXXX mit durchschnittlich ca. 780 zusätzlichen Schifahrer- Ersteintritten beim Endausbau (110.000 zusätzliche Ersteintritte in 140 Betriebstagen aus XXXX nach Vollausbau) gerechnet werden kann, ergibt sich für den gesamten Bereich des XXXX-Schigebietes eine doch deutliche Entlastung und Quälitätsverbesserung. Für zusätzlich 570 Schifahrer täglich (1.350 - 780 = 570) kann dann auch an Spitzentagen ein angenehmes \"Wohlfühl-Schifahren\" geboten werden.Da nach dem vorliegenden Projekt für die römisch 40 mit durchschnittlich ca. 780 zusätzlichen Schifahrer- Ersteintritten beim Endausbau (110.000 zusätzliche Ersteintritte in 140 Betriebstagen aus römisch 40 nach Vollausbau) gerechnet werden kann, ergibt sich für den gesamten Bereich des XXXX-Schigebietes eine doch deutliche Entlastung und Quälitätsverbesserung. Für zusätzlich 570 Schifahrer täglich (1.350 - 780 = 570) kann dann auch an Spitzentagen ein angenehmes \"Wohlfühl-Schifahren\" geboten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich ist anzumerken, dass die Erweiterung des XXXX Schigebietes nicht nur ausschließlich gut besonnte Hänge betrifft, sondern diese sich überdies durch eine exzellente Panoramasicht zur Bergkulisse der XXXX auszeichnen.Zusätzlich ist anzumerken, dass die Erweiterung des römisch 40 Schigebietes nicht nur ausschließlich gut besonnte Hänge betrifft, sondern diese sich überdies durch eine exzellente Panoramasicht zur Bergkulisse der römisch 40 auszeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vergrößerung des Schigebietes der XXXX wird als notwendig angesehen, um die zuvor beschriebenen Mängel des Schigebietes, was die zu geringe Größe, die fehlende Qualität in der Pistenvielfalt und die Überbelastung der Pisten betrifft, zu beseitigen.Die Vergrößerung des Schigebietes der römisch 40 wird als notwendig angesehen, um die zuvor beschriebenen Mängel des Schigebietes, was die zu geringe Größe, die fehlende Qualität in der Pistenvielfalt und die Überbelastung der Pisten betrifft, zu beseitigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Gäste sehen deutlich die gegebenen Schwachstellen und kommen vielfach in den jeweils nächsten Wintersaisonen nicht mehr in das XXXX-Schigebiet. Dieses Schigebiet weist die geringste Stammgastbindung aller 46 größeren Schigebiete Österreichs auf. Die Einschätzung im Gutachten 2010 hat sich auch 2015 umfassend bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl für eine positive touristische Entwicklung der die Gemeinden XXXX und XXXX sowie der Tourismusregion XXXX in der Wintersaison ist die Realisierung des XXXX-Vorhabens von zentraler Bedeutung.Sowohl für eine positive touristische Entwicklung der die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 sowie der Tourismusregion römisch 40 in der Wintersaison ist die Realisierung des XXXX-Vorhabens von zentraler Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur touristischen Entwicklung ohne Realisierung des Vorhabens: Ohne Erweiterung des Schigebietes ist für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust zu prognostizieren. Nicht nur Stagnation im Wintertourismus wie bisher in XXXX/XXXX und XXXX, sondern ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität, aber auch der Zahl der Beschäftigten im Tourismus wäre zu erwarten.Zur touristischen Entwicklung ohne Realisierung des Vorhabens: Ohne Erweiterung des Schigebietes ist für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust zu prognostizieren. Nicht nur Stagnation im Wintertourismus wie bisher in XXXX/XXXX und römisch 40 , sondern ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität, aber auch der Zahl der Beschäftigten im Tourismus wäre zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Schwäche kann aber, auch angesichts der Branchentrends zu größeren, qualitätsvollen Schigebieten im Wintertourismus, nicht durch die ohne Zweifel gegebenen einzigartige landschaftliche Attraktivität der XXXX und des Stadtkerns von XXXX ausgeglichen werden. Die negativen Prognosen einer Entwicklung ohne Schigebietserweiterung vom Gutachten 2010 haben sich bestätigt.Diese Schwäche kann aber, auch angesichts der Branchentrends zu größeren, qualitätsvollen Schigebieten im Wintertourismus, nicht durch die ohne Zweifel gegebenen einzigartige landschaftliche Attraktivität der römisch 40 und des Stadtkerns von römisch 40 ausgeglichen werden. Die negativen Prognosen einer Entwicklung ohne Schigebietserweiterung vom Gutachten 2010 haben sich bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Relevanz eines allfälligen früheren Saisonendes der Piste 1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Südexponierte Pisten sind im Spätwinter einer höheren Wärmeeinstrahlung ausgesetzt, als Pisten, die eine Nordexposition aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass bei einer langen Wintersaison (späte Ostern) tatsächlich die Pistenverhältnisse eine weitere Beschneiung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar scheinen lassen und die Piste geschlossen wird. Bei kürzeren Saisonen (frühe Ostern) ist es aber üblich und wird auch durchgeführt, dass auch südexponierte Pisten durch eine entsprechend intensivere Beschneiung und Vorbereitung eine gute Qualität bis zum Saisonende hin aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein allfälliges früheres Saisonende der Talabfahrt (Piste 1), wie dies im Wintertourismus bei vielen Talabfahrten in den Alpen eigentlich den Regelfall darstellt, kann in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Eine solche Minderung könnte nur dann eintreten, wenn in der Hochsaison eine Pistensperre der Talabfahrt verfügt wird. In der Nachsaison hat es deshalb durchaus Sinn für die Allgemeinheit und die Ausübung des Schi- und Wintersports, wenn die Bergbahn vom Tal nur noch eine Zubringerfunktion erfüllt und damit den Schisport in den Hochlagen ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf der Vorhabensumsetzung um im Wintertourismus die Leitposition des XXXX Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion XXXX/XXXX eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen.Es bedarf der Vorhabensumsetzung um im Wintertourismus die Leitposition des römisch 40 Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion XXXX/XXXX eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Veränderungen im Sommertourismus bzw. im sanften Tourismus infolge der Vorhabenrealisierung und wie relevant dieses Thema eingestuft wird: Die Errichtung einer Bergbahn stellt dabei einen Eingriff in die gewünschte ursprüngliche Natur- und Kulturlandschaft dar. Sicherlich stellt es auch eine Beeinträchtigung dar, wenn sich ein, den \"Sanfte Tourismus\" berücksichtigender Wanderer, falls sein Weg die Lifttrasse kreuzt, statt in der gewohnten Kultur- oder Naturlandschaft nun mit Masten und Seilen konfrontiert sieht; doch führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass Wanderwege nicht angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine im Interesse des Wintertourismus erfolgte Seilbahnerrichtung bringt in der Folge nachhaltig einen Rückgang der Zahl der Übernachtungen im Sommertourismus in der jeweiligen Gemeinde oder Region mit sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bahn und ihre Errichtung zwar für Wanderer und Radfahrer, insbesondere so sie am \"Sanfte Tourismus\" interessiert sind, eine gewisse Beeinträchtigung bedeuten kann. Diese ist aber als nicht relevant in dem Sinn zu beurteilen, dass befürchtet werden muss, dass die XXXX-Errichtung Besucher- oder Nächtigungsrückgänge in der Tourismusregion XXXX/XXXX verursachen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur volkswirtschaftlichen Analyse des Projekts von Prof. DDr. XXXX SXXXX und Mag. XXXX HXXXX, sowie allfällig relevanter Abweichungen:Zur volkswirtschaftlichen Analyse des Projekts von Prof. DDr. römisch 40 SXXXX und Mag. römisch 40 HXXXX, sowie allfällig relevanter Abweichungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gesamte Investitionsvolumen des Vorhabens beträgt 72,6 Mio. Euro, wovon nur 9,2 oder 12,67% der Gesamtinvestition in die Region \"importiert\" werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Erweiterungsprojekt sind 75 Personen zusätzlich beschäftigt, davon 15 Personen ganzjährig und 60 Personen nur während der fünf Monate der Wintersaison (von den 75 Personen im Winter sind 40,5 im Bahn- und Pistenbetrieb, 20 in der Schischule, zehn im Sportshop und 4,5 im Gastronomiebereich beschäftigt). Die dargestellten zusätzlichen regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, verringern sich nach Beendigung der Bauphase entsprechend dem Wegfall der einzelnen Investitionsposten des Gesamtprojekts auf die zusätzlich bei der XXXX Beschäftigten.Durch das Erweiterungsprojekt sind 75 Personen zusätzlich beschäftigt, davon 15 Personen ganzjährig und 60 Personen nur während der fünf Monate der Wintersaison (von den 75 Personen im Winter sind 40,5 im Bahn- und Pistenbetrieb, 20 in der Schischule, zehn im Sportshop und 4,5 im Gastronomiebereich beschäftigt). Die dargestellten zusätzlichen regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, verringern sich nach Beendigung der Bauphase entsprechend dem Wegfall der einzelnen Investitionsposten des Gesamtprojekts auf die zusätzlich bei der römisch 40 Beschäftigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begriffe regionales Brutto-Inlandsprodukt, regionales Volkseinkommen und regionale Beschäftigung beziehen sich auf das gesamte Bundesland XXXX und nicht nur auf den XXXX (politischer Bezirk XXXX). Wie hoch der Anteil der in die Region (Bundesland XXXX) importierten Wertschöpfungsanteile des Gesamtprojektes tatsächlich ist, wird sich aber letztlich erst nach der Auftragsvergabe für das Investitionsprojekt beurteilen lassen.Die Begriffe regionales Brutto-Inlandsprodukt, regionales Volkseinkommen und regionale Beschäftigung beziehen sich auf das gesamte Bundesland römisch 40 und nicht nur auf den römisch 40 (politischer Bezirk römisch 40 ). Wie hoch der Anteil der in die Region (Bundesland römisch 40 ) importierten Wertschöpfungsanteile des Gesamtprojektes tatsächlich ist, wird sich aber letztlich erst nach der Auftragsvergabe für das Investitionsprojekt beurteilen lassen.</p></div>", "next": 239372}