{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Laut dem Polizeibericht vom 07.09.2018 teilte die PI XXXX dem BFA mit, dass aufgrund eines Medieninterviews des Arbeitgebers ( XXXX ) des Hr. XXXX bekannt gab, dass Hr. XXXX möglicherweise bei einer Familie in XXXX untergekommen wäre. Diesbezüglich konnten keine Hinweise lt. PI XXXX auf diese Familie oder diesen Aufenthalt des XXXX festgestellt werden.Laut dem Polizeibericht vom 07.09.2018 teilte die PI römisch 40 dem BFA mit, dass aufgrund eines Medieninterviews des Arbeitgebers ( römisch 40 ) des Hr. römisch 40 bekannt gab, dass Hr. römisch 40 möglicherweise bei einer Familie in römisch 40 untergekommen wäre. Diesbezüglich konnten keine Hinweise lt. PI römisch 40 auf diese Familie oder diesen Aufenthalt des römisch 40 festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem teilte die Betreuerin von der XXXX XXXX am 06.09.2018 mit (siehe Anhang Bericht LPD vom 07.09.2018), dass diese um 14.45 Uhr einen Termin mit XXXX gehabt hätte, doch auch zu diesem Termin wäre Hr. XXXX nicht erschienen. XXXX gab des Weiteren an, dass ihr gesagt wurde, dass Hr. XXXX in der Nacht auf den 06.09.2018 gegen 23 Uhr in der Unterkunft gewesen wäre und ein paar Sachen gepackt hätte.Außerdem teilte die Betreuerin von der römisch 40 römisch 40 am 06.09.2018 mit (siehe Anhang Bericht LPD vom 07.09.2018), dass diese um 14.45 Uhr einen Termin mit römisch 40 gehabt hätte, doch auch zu diesem Termin wäre Hr. römisch 40 nicht erschienen. römisch 40 gab des Weiteren an, dass ihr gesagt wurde, dass Hr. römisch 40 in der Nacht auf den 06.09.2018 gegen 23 Uhr in der Unterkunft gewesen wäre und ein paar Sachen gepackt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BFA war nicht bekannt, dass Hr. XXXX immer noch als Zeitungsausträger tätig war; laut Sozialversicherungsdatenauszug war er nur bis zum 01.09.2018 als Erwerbstätig gemeldet. Die Behörde konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass er sich an seinem Arbeitsplatz und in seiner Unterkunft aufhalten könnte.Dem BFA war nicht bekannt, dass Hr. römisch 40 immer noch als Zeitungsausträger tätig war; laut Sozialversicherungsdatenauszug war er nur bis zum 01.09.2018 als Erwerbstätig gemeldet. Die Behörde konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass er sich an seinem Arbeitsplatz und in seiner Unterkunft aufhalten könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund ? der erfolglosen Festnahmeversuche an seiner Wohnadresse und auch am Arbeitsplatz ? der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung mit 01.09.2018 ? des Polizeiberichtes vom 07.09.2018, wonach sich Herr XXXX bei einer unbekannten Familie in XXXX aufhalten würde? des Polizeiberichtes vom 07.09.2018, wonach sich Herr römisch 40 bei einer unbekannten Familie in römisch 40 aufhalten würde ? sowie die Aussage der XXXX Heimbetreuerin, dass er am 06.09.2018 seine Sachen gepackt hat und zu einem Termin nicht erschienen ist (ebenfalls Anhang Bericht LPD vom 07.09.2018)? sowie die Aussage der römisch 40 Heimbetreuerin, dass er am 06.09.2018 seine Sachen gepackt hat und zu einem Termin nicht erschienen ist (ebenfalls Anhang Bericht LPD vom 07.09.2018) war die Behörde überzeugt davon, dass er nicht mehr an seine Unterkunft zurückkehren würde. Darüber hinaus wurde lt. E-Mail der XXXX XXXX vom 14.09.2018 mit 14.09.2018 das amtliche Abmeldeverfahren für Hr. XXXX eingeleitet.war die Behörde überzeugt davon, dass er nicht mehr an seine Unterkunft zurückkehren würde. Darüber hinaus wurde lt. E-Mail der römisch 40 römisch 40 vom 14.09.2018 mit 14.09.2018 das amtliche Abmeldeverfahren für Hr. römisch 40 eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Finanzpolizei hat im Rahmen ihrer Amtshandlung am 11.10.2018 Herrn XXXX an seiner Meldeadresse XXXX angetroffen (siehe Bericht Finanzpolizei 11.10.2018). Als Hr. XXXX das Haus ( XXXX ) verließ, nahm er das Dienstfahrzeug der Finanzpolizei wahr und ergriff die Flucht in Richtung \" XXXX \". Auf Höhe des Hauses \" XXXX \" hielt Herr XXXX an; die Finanzpolizei konnte daraufhin ihre Amtshandlung gemäß der Abgabenexekutionsordnung durchführen. In weiterer Folge wurde die PI XXXX verständigt und Herr XXXX nach Eintrefffen der Exekutivbeamten an der Adresse \" XXXX \" festgenommen (siehe Bericht LPD vom 11.10.2018).Die Finanzpolizei hat im Rahmen ihrer Amtshandlung am 11.10.2018 Herrn römisch 40 an seiner Meldeadresse römisch 40 angetroffen (siehe Bericht Finanzpolizei 11.10.2018). Als Hr. römisch 40 das Haus ( römisch 40 ) verließ, nahm er das Dienstfahrzeug der Finanzpolizei wahr und ergriff die Flucht in Richtung \" römisch 40 \". Auf Höhe des Hauses \" römisch 40 \" hielt Herr römisch 40 an; die Finanzpolizei konnte daraufhin ihre Amtshandlung gemäß der Abgabenexekutionsordnung durchführen. In weiterer Folge wurde die PI römisch 40 verständigt und Herr römisch 40 nach Eintrefffen der Exekutivbeamten an der Adresse \" römisch 40 \" festgenommen (siehe Bericht LPD vom 11.10.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Festnahmebericht der Finanzpolizei bezüglich der Flucht folgendes vermerkt: \"... Da der Verdacht bestand, dass sich XXXX zuhause befindet, wurde das Dienst-Kfz durch den Leiter der Amtshandlung Kontr. XXXX auf die rückwärtige Straßenseite verlegt. Die Finanzpolizei hatte dabei immer noch Sichtkontakt zum Wohnobjekt.\"... Da der Verdacht bestand, dass sich römisch 40 zuhause befindet, wurde das Dienst-Kfz durch den Leiter der Amtshandlung Kontr. römisch 40 auf die rückwärtige Straßenseite verlegt. Die Finanzpolizei hatte dabei immer noch Sichtkontakt zum Wohnobjekt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ca. zwei Minuten erschien eine Person auf dem Gehsteig, welche durch die Finanzpolizei als XXXX augenscheinlich identifiziert werden konnte. XXXX nahm die Finanzpolizei wahr und ergriff unvermindert die Flucht in Richtung \" XXXX \". Durch die Finanzpolizei wurde eine kurze Nachfahrt ohne Verwendung von Sondersignal durchgeführt. Auf Höhe des Hauses \" XXXX \" hielt XXXX an. Durch Kontr. XXXX wurde dieser aufgefordert sich auszuweisen. Dies erfolgte durch eine weiße Asylkarte gem. § 51 AsylG. Mittels dieser konnte die Identität des XXXX zweifelsfrei bestätigt werden...\"Nach ca. zwei Minuten erschien eine Person auf dem Gehsteig, welche durch die Finanzpolizei als römisch 40 augenscheinlich identifiziert werden konnte. römisch 40 nahm die Finanzpolizei wahr und ergriff unvermindert die Flucht in Richtung \" römisch 40 \". Durch die Finanzpolizei wurde eine kurze Nachfahrt ohne Verwendung von Sondersignal durchgeführt. Auf Höhe des Hauses \" römisch 40 \" hielt römisch 40 an. Durch Kontr. römisch 40 wurde dieser aufgefordert sich auszuweisen. Dies erfolgte durch eine weiße Asylkarte gem. Paragraph 51, AsylG. Mittels dieser konnte die Identität des römisch 40 zweifelsfrei bestätigt werden...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">5.) Warum wurde über den Bescheid gem. § 58 Abs. 10 AsylG -welcher die Existenz einer aktuellen Rückkehrentscheidung voraussetzt- und womit der Antrag gem. § 55 AsylG erschöpfend erledigt gewesen wäre, hinausgehend zusätzlich eine materiell erledigte Rückkehrentscheidung erlassen?5.) Warum wurde über den Bescheid gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG -welcher die Existenz einer aktuellen Rückkehrentscheidung voraussetzt- und womit der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG erschöpfend erledigt gewesen wäre, hinausgehend zusätzlich eine materiell erledigte Rückkehrentscheidung erlassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich § 59 Abs. 5 FPG - nach dieser Bestimmung bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - nur auf Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden wurden (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4).Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG - nach dieser Bestimmung bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - nur auf Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden wurden vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gegen den Beschwerdeführer noch keine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht, war die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da gegen den Beschwerdeführer noch keine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht, war die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund des Gesamtbildes (Polizeiberichte, Berichte der Finanzpolizei, E-Mails, Medienberichte und Angaben der XXXX ) die Behörde klar von einem Untertauchen des Hr. XXXX ausging und eine Schubhaftverhängung zur Sicherung der Außerlandesbringung als notwendig erachtet wurde.Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund des Gesamtbildes (Polizeiberichte, Berichte der Finanzpolizei, E-Mails, Medienberichte und Angaben der römisch 40 ) die Behörde klar von einem Untertauchen des Hr. römisch 40 ausging und eine Schubhaftverhängung zur Sicherung der Außerlandesbringung als notwendig erachtet wurde. ...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">I.6. Am 19.10.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit Original übereinstimmend):römisch eins.6. Am 19.10.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit Original übereinstimmend): \"...</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhandlungsleiter stellt klar, dass der Gegenstand der Amtshandlung ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit Verhängung und Aufrechterhaltung der am 11.10.2018 verhängten Schubhaft, sowie die Absprache über die gestellten Kostenanträge darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere in den Schriftsätzen aufgeworfene Themen, insbesondere die politische Frage der Sinnhaftigkeit Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Bezug auf Personen, die während eines Asylverfahrens eine Lehre in einem Mangelberuf begannen, sowie sonstiges Behördenverhalten bzw. geäußerte Zweifel an der ethischen Korrektheit der Vorgehensweise der belangten Behörde ist nicht Gegenstand der Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch in Bezug auf von der belangten Behörde erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Diese sind nur insoweit Verfahrensgegenstand, als sich die Frage stellt, ob sie einen tauglichen Abschiebetitel darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der RV gibt an, dass der beantragte Zeuge XXXX verhindert ist.Der Regierungsvorlage gibt an, dass der beantragte Zeuge römisch 40 verhindert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der RI vertritt die Ansicht, dass die Führung des Beweisverfahrens auch ohne die Anhörung des Zeugen möglich sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien widersprechen dem nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beginn der Befragung der P RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Mit bereits genannten Bescheid wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Beschreiben Sie mit eigenen Worten Ihre Einwände gegen diese behördliche Maßnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich bin seit sechs Jahren da, habe Deutsch gelernt, viele gute Bekannte in Österreich, mache eine Lehre seit zwei Jahren, mein Chef und die Mitarbeiter sind mit mir zufrieden, und ich möchte nicht nach Pakistan zurück. Ich arbeite seit zwei Jahren als XXXX .P: Ich bin seit sechs Jahren da, habe Deutsch gelernt, viele gute Bekannte in Österreich, mache eine Lehre seit zwei Jahren, mein Chef und die Mitarbeiter sind mit mir zufrieden, und ich möchte nicht nach Pakistan zurück. Ich arbeite seit zwei Jahren als römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was würden Sie ab der Aufhebung der Schubhaft im nächsten Monat alles machen, wenn die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben würde? Beantworten Sie die Frage möglichst genau.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich würde allen Danke sagen die mir geholfen haben, dann würde ich wieder zur Arbeit im Restaurant gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein. Ich habe keine Verwandte hier, aber ich kenne hier viele.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie außer jenen gesellschaftlichen bzw. privaten Bindungen, die Sie bereits in Ihrem Antrag auf ein Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG (\"Aufenthaltstitel aufgrund des Art. 8 EMRK\") in Österreich, die Sie erwähnen möchten?RI: Haben Sie außer jenen gesellschaftlichen bzw. privaten Bindungen, die Sie bereits in Ihrem Antrag auf ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG (\"Aufenthaltstitel aufgrund des Artikel 8, EMRK\") in Österreich, die Sie erwähnen möchten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja ich habe viel Deutsch gelernt...</p>\n<p class=\"lf-p\">RI wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Österreich gefällt mir sehr, sehr gut und ich möchte hierbleiben. Die Leute sind hier sehr lieb.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie bestreiten bzw. bestritten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich mache eine Lehre, ich erhalte keine Sozialleistungen. Ich mache die XXXX Lehre.P: Ich mache eine Lehre, ich erhalte keine Sozialleistungen. Ich mache die römisch 40 Lehre.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Waren Sie bereits Lehrling, als Ihr zweites Asylverfahren am Laufen war?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wie ich nach XXXX gegangen bin, dann habe ich im sechsten oder siebten Monat die Lehre begonnen. Ich schätze das war ein Jahr nach Antragstellung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon Lehrling war, bevor mein Antrag zurückgewiesen wurde.P: Wie ich nach römisch 40 gegangen bin, dann habe ich im sechsten oder siebten Monat die Lehre begonnen. Ich schätze das war ein Jahr nach Antragstellung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon Lehrling war, bevor mein Antrag zurückgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wann war im Lokal \" XXXX \" Ihr letzter Arbeitstag?RI: Wann war im Lokal \" römisch 40 \" Ihr letzter Arbeitstag?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Vor zwei Wochen ungefähr.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum war das der letzte Arbeitstag?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wo die Polizei gekommen ist, ich wollte nicht nach Pakistan gehen, mein Chef hat mir gesagt, wir gehen kein Risiko ein, vielleicht kommt ein Aufenthaltstitel, er kündigt mich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welchem Zeitraum arbeiteten Sie als Zeitungsausträger?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Vorarlberger Nachrichten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von 2016 bis vor einen Monat gearbeitet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Sichtung des Verhandlungsprotokolls: Ich arbeitete bis zu meiner Festnahme als Zeitungszusteller.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe ca. 2000€.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Verfügen Sie über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft bzw. Wohnmöglichkeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe bis jetzt auch eine Unterkunft gehabt, mein Chef hat mir auch eine Unterkunft zugesagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Einmal wegen Fahrschein, strafrechtlich nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wegen meiner Tätigkeit als Zeitungsausträger bekam ich etwas vom Finanzamt und ich machte mir aus, dass ich vorige Woche dorthin gehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was hat sich an Ihren gesellschaftlichen bzw. privaten Bindungen zwischen der rechtskräftigen Zurückweisung Ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Ihren Antrag auf ein Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG (\"Aufenthaltstitel aufgrund des Art. 8 EMRK\") geändert (also zwischen Jänner 2017 und Jänner 2018)?RI: Was hat sich an Ihren gesellschaftlichen bzw. privaten Bindungen zwischen der rechtskräftigen Zurückweisung Ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Ihren Antrag auf ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG (\"Aufenthaltstitel aufgrund des Artikel 8, EMRK\") geändert (also zwischen Jänner 2017 und Jänner 2018)?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein, nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hat sich etwas im Privat- und Familienleben, bzw. Ihren Bindungen zu Österreich geändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Diejenigen, die heute hinter mir sitzen, sind für mich wie eine Familie. Ich habe viele andere Bekannte auch. Sie haben für mich Unterstützungsbriefe geschrieben, es haben mehr als 1000 Personen unterschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wann wurde Ihnen erstmals bekannt, dass ein Abschiebeversuch in Bezug auf Ihre Person im Laufen ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Vor vier oder fünf Monaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie haben Sie darauf reagiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich war unter Schock, ich wollte nicht zurück nach Pakistan, ich habe hier die Lehre, so viele Freunde in Österreich. Ich lebe seit mehr als 6 Jahren hier, ich habe mein Leben hier.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wann und wie haben Sie davon erfahren, dass man Sie am 05.09.2018 an Ihrem Arbeitsplatz festnehmen wollte?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: An diesem Tag habe ich frei gehabt, mein Chef und die Mitarbeiter haben mir nachher davon erzählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Schildern Sie das genauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Gleich nachdem die Polizei weggegangen ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es telefonisch war.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie haben Sie darauf reagiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Kopfschmerzen haben begonnen, ich habe es nicht verstanden, ich mache hier Lehre, habe hier Arbeit, nehme keine Sozialleistungen in Anspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wo waren Sie damals und was haben Sie gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich war zuhause und hatte Kopfschmerzen, ich habe geweint.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie lange blieben Sie zuhause?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich war in der Nacht zuhause, am nächsten Tag ging ich Zeitungen austragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wann haben Sie mit dem Zeitungaustragen begonnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Um 5 Uhr früh.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wo hielten Sie sich vom 05.09. - 11.10.2018 auf?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Zuhause. Ich war dort wo ich wohne, wo ich gemeldet bin. Wo ich wohne, unterschreibe ich in der Woche zwei Mal, das mache ich immer.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Schildern Sie Ihre Festnahme vom 11.10.2018 aus Ihrer Sicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich war zuhause, die Polizei kam zu mir zuhause, sie haben draußen gewartet, ich bin nach draußen gekommen. Sie haben mich auf die Polizeiinspektion gebracht, und dann wurde ich vernommen und nach XXXX gebracht.P: Ich war zuhause, die Polizei kam zu mir zuhause, sie haben draußen gewartet, ich bin nach draußen gekommen. Sie haben mich auf die Polizeiinspektion gebracht, und dann wurde ich vernommen und nach römisch 40 gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Im Bericht steht, dass Sie flüchten wollten. Warum?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe nur Angst gehabt, bin aber nicht weggelaufen, ich hatte Angst vor der Polizei, dass sie mich zurückschicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Für wen hielten Sie die Personen, die Sie vor Ihrer Meldeadresse erwarteten und Sie festnahmen, als Sie diese erstmals sahen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Finanzamtspolizei, sie haben mich nachher der Polizei übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: War das Ihr erster Kontakt mit dem Finanzamt bzw. der Finanzpolizei?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Das war mein erster Kontakt. Einen Tag vorher auch, bevor die Finanzamtspolizei bei mir war, ich war nicht zuhause, und habe angerufen, dass ich nächste Woche komme.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sie haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und es erging eine Rückehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs bereits am 14.11.2012 in Rechtskraft und stand fest, dass Sie kein Flüchtling sind und keine Rückkehrhindernisse nach Pakistan bestehen. Sie wären ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, weil Sie über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügten und als rechtwidrig aufhältiger Fremder galten. Sie ignorierten jedoch diese Verpflichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum sind Sie nach rechtkräftigem Abschluss dieses Verfahrens am 14.11.2012 Ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nachgekommen und haben das Bundesgebiet verlassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Weil ich in Pakistan Probleme habe und hierbleiben wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sie haben in Folge nach einem ca. 1 1/2-jährigen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich einen zweiten internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und es erging wiederum eine Rückehrentscheidung. Warum sind Sie nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens (auch die Höchstgerichte wiesen Ihre Beschwerde/Revision zurück) Ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nachgekommen und haben das Bundesgebiet in der zweiten Jahreshälfte 2017 verlassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wie gesagt, ich habe Probleme in Pakistan, dazwischen habe ich die Lehre begonnen, Deutsch gelernt, habe viele Bekannte in Österreich, deswegen will ich nicht zurück nach Pakistan.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Es gibt im Berufsausbildungsgesetz, § 14 Abs. 2 lit. f, der sagt, das Lehrverhältnisse ex lege beendet sind, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist. Sind Sie zum Arbeitgeber gegangen und haben ihn über den negativen Bescheid des Bundesamtes informiert?RI: Es gibt im Berufsausbildungsgesetz, Paragraph 14, Absatz 2, Litera f,, der sagt, das Lehrverhältnisse ex lege beendet sind, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist. Sind Sie zum Arbeitgeber gegangen und haben ihn über den negativen Bescheid des Bundesamtes informiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Mein Arbeitgeber hat von meiner Lage gewusst. Mein Arbeitgeber hat mich immer beruhigt und mir gesagt, dass er alles versuchen wird, was möglich ist. Ich hätte eine Arbeitsbewilligung und nehme keine Sozialleistungen in Anspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hat das AMS von Ihnen erfahren, bzw. von Ihrem Arbeitsgeber erfahren, dass Sie einen negativen Bescheid erhalten und kein Aufenthaltsrecht mehr haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Dem AMS habe ich nichts bekanntgegeben, aber mein Chef hat es schon gewusst.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI fragt den RV und die BehV, ob sie Fragen an die P haben.RI fragt den Regierungsvorlage und die BehV, ob sie Fragen an die P haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Auf die Frage, wenn Sie heute entlassen werden würden, sagten Sie, Sie würden wieder arbeiten gehen. Sie haben keine Arbeitsstelle! (RV bringt ein, dass das Dienstverhältnis lediglich ruhend gestellt wurde.Regierungsvorlage bringt ein, dass das Dienstverhältnis lediglich ruhend gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV bringt Schreiben über die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses mit 11.10.2018 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI gibt bekannt, dass im Akt ein Schreiben aufliegt, wo der Dienstgeber bekannt gibt, dass das Lehrverhältnis \"ruhend\" gestellt wurde, die Lehre jederzeit fortgesetzt werden könnte.) P: Mein Chef hat mir immer gesagt, keine Sorge, wir warten ein bisschen, wenn ich hierbleiben dürfte, könnte ich am nächsten Tag wieder zu arbeiten beginnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Zur Festnahme am 11.10., Sie behaupten, Sie hätten gewusst, dass es sich um die Finanzamtspolizei gehandelt hätte, dass Sie nächste Woche zur Finanzamtspolizei gegangen wären, behaupten aber auch, dass Sie Angst vor einer Abschiebung nach Pakistan gehabt hätten. Wussten Sie wirklich, dass es die Finanzamtspolizei war?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe so gedacht, wenn ich direkt zur Behörde gehe und es direkt an der Kasse bezahle, dann wird es nicht so gefährlich sein, es wird nichts passieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was meinen Sie damit \"es würde nichts passieren\"?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe nur gedacht, solange ich nicht zahle, würde etwas passieren, wenn ich zahle, würde nichts passieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was soll passieren?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe so gedacht, wenn ich nicht zahle, würde mich Finanzamtspolizei festnehmen und mich der anderen Polizei übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was glauben Sie, hätte dann die andere Polizei mit Ihnen gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Abschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Haben Sie Ihrem Arbeitgeber immer gesagt, wo Sie sich aufhalten, oder gab es eine Zeit, wo dieser es nicht wusste?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Er hat es immer gewusst.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Keine weiteren Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Sie haben gesagt, dass Sie sich zweimal wöchentlich gemeldet haben, bei der Betreuerin der XXXX .Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass Sie sich zweimal wöchentlich gemeldet haben, bei der Betreuerin der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der RI weist neben den bereits erörterten Bescheinigungsmitteln insbesondere noch auf folgende Unterlagen hin:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.) Von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde, welche dem RV zur Kenntnis gebracht wurde.1.) Von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde, welche dem Regierungsvorlage zur Kenntnis gebracht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.) Berichte der LPD XXXX vom 07.05.2018 (Abschiebetermin 09.05.2018), 07.09.2018 (Abschiebetermin 08.09.2018) und 02.10.2018 über erfolglose Festnahmeversuche in Bezug auf die P.2.) Berichte der LPD römisch 40 vom 07.05.2018 (Abschiebetermin 09.05.2018), 07.09.2018 (Abschiebetermin 08.09.2018) und 02.10.2018 über erfolglose Festnahmeversuche in Bezug auf die P.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.) Bericht der Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX vom 11.10.2018 über die Festnahme der P + ergänzende Stellungnahme des Sachbearbeiters vom 18.10.20183.) Bericht der Finanzpolizei für das Finanzamt römisch 40 vom 11.10.2018 über die Festnahme der P + ergänzende Stellungnahme des Sachbearbeiters vom 18.10.2018 4.) Presseartikel, in denen darüber berichtet wird, dass der Z bzw. die Vertretung der P gegenüber der Presse berichten, dass die P nach dem Festnahmeversuch vom 05.09.2018 untergetaucht sei, beispielsweise https://www.vn.at/lokal/2018/09/06/abzuschiebender-lehrling-untergetaucht.vn https:// XXXX .orf.at/news/stories/2934456/https:// römisch 40 .orf.at/news/stories/2934456/ https:// XXXX .orf.at/news/stories/2934715/https:// römisch 40 .orf.at/news/stories/2934715/ 5.) Einladung des ho. Gerichts vom 17.10.2018 zur Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln bzw. ergänzende Angaben 5.1. Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.10.2018 5.2. Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2018 Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2018, Zahl XXXX gem. §§ 58 Abs. 10 AsylG, 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52, 46, 55 FPG, 18 Abs. 2 FPG. Der Inhalt dieses Bescheides wird seitens des RI für die Parteien als notorisch bekannt vorausgesetzt.Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2018, Zahl römisch 40 gem. Paragraphen 58, Absatz 10, AsylG, 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52, 46, 55 FPG, 18 Absatz 2, FPG. Der Inhalt dieses Bescheides wird seitens des RI für die Parteien als notorisch bekannt vorausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigungsmittel 2.) - 4.), sowie die Aufgrund Punkt 5 erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde werden an die Verfahrensparteien ausgefolgt und werden der RV und die BehV gefragt, ob sie eine Unterbrechung der Einvernahme wünschen um diese Unterlagen studieren zu können.Die Bescheinigungsmittel 2.) - 4.), sowie die Aufgrund Punkt 5 erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde werden an die Verfahrensparteien ausgefolgt und werden der Regierungsvorlage und die BehV gefragt, ob sie eine Unterbrechung der Einvernahme wünschen um diese Unterlagen studieren zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf eine Verlesung der Bescheinigungsmittel 5.1 und 5.2 wird verzichtet. Diese werden den Parteien ausgefolgt und in einer Verhandlungspause ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich hiervon Kenntnis zu verschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzendes Vorbringen des RV:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende hat vor der Verhandlung richtig ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft geht. Es geht im heutigen Verfahren nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger möglicherweise Abgabeverbindlichkeiten offen hat. Aus dem Bericht des Finanzamtes bzw. der Finanzpolizei ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 04.10. und am 09.10. telefonisch gemeldet hat und von der Finanzpolizei am 11.10. an seiner aufrechten Meldeadresse XXXX angetroffen wurde. Damit sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass es sich dabei nur um eine Scheinadresse handelt, widerlegt.Der Vorsitzende hat vor der Verhandlung richtig ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren um die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft geht. Es geht im heutigen Verfahren nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger möglicherweise Abgabeverbindlichkeiten offen hat. Aus dem Bericht des Finanzamtes bzw. der Finanzpolizei ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 04.10. und am 09.10. telefonisch gemeldet hat und von der Finanzpolizei am 11.10. an seiner aufrechten Meldeadresse römisch 40 angetroffen wurde. Damit sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass es sich dabei nur um eine Scheinadresse handelt, widerlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Bestätigung des elektronischen Datensammelsystems der Versicherungsträger ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Lehrherrn aufrecht ist. Aus der weiteren Bestätigung von XXXX und XXXX vom 18.10.2018 ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwei Mal pro Woche persönlich gemeldet hat und nie untergetaucht war.Aus der Bestätigung des elektronischen Datensammelsystems der Versicherungsträger ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Lehrherrn aufrecht ist. Aus der weiteren Bestätigung von römisch 40 und römisch 40 vom 18.10.2018 ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwei Mal pro Woche persönlich gemeldet hat und nie untergetaucht war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem E-Mail des Meldeamtes der Marktgemeinte XXXX vom 12.10.2018 ergibt sich, dass die belangte Behörde trotz regelmäßigen Kontakts des Beschwerdeführers und der Einschreiterin gegenüber dem Meldeamt, ohne Parteiengehör zu gewähren, behauptet hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Adresse wohnhaft war.Aus dem E-Mail des Meldeamtes der Marktgemeinte römisch 40 vom 12.10.2018 ergibt sich, dass die belangte Behörde trotz regelmäßigen Kontakts des Beschwerdeführers und der Einschreiterin gegenüber dem Meldeamt, ohne Parteiengehör zu gewähren, behauptet hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Adresse wohnhaft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Vernehmung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion XXXX ist diese zum Wohnort des Beschwerdeführers gefahren und konnten dort im Zimmer die persönlichen Gegenstände (Kleidung) und im Bad die Toilettartikel des Beschwerdeführers festgestellt werden.Nach der Vernehmung des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion römisch 40 ist diese zum Wohnort des Beschwerdeführers gefahren und konnten dort im Zimmer die persönlichen Gegenstände (Kleidung) und im Bad die Toilettartikel des Beschwerdeführers festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat gestern der Einschreiterin telefonisch bestätigt, dass sie bei diesem Termin anwesend war und auch sie gesehen hat, dass die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers in dieser Wohnung waren. Auch nach dem Beschreit der belangten Behörde vom 08.10.2018 ergibt sich, dass nie Fluchtgefahr vorlag. Entgegen der Behauptungen der Gegenschrift hält dieser Bescheid auf Seite 54 2ter Absatz fest, dass der Beschwerdeführer \"bei ihren zahlreichen telefonischen und persönlichen Vorsprachen\" auf Verpflichtungen aufmerksam gemacht wurde.römisch 40 hat gestern der Einschreiterin telefonisch bestätigt, dass sie bei diesem Termin anwesend war und auch sie gesehen hat, dass die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers in dieser Wohnung waren. Auch nach dem Beschreit der belangten Behörde vom 08.10.2018 ergibt sich, dass nie Fluchtgefahr vorlag. Entgegen der Behauptungen der Gegenschrift hält dieser Bescheid auf Seite 54 2ter Absatz fest, dass der Beschwerdeführer \"bei ihren zahlreichen telefonischen und persönlichen Vorsprachen\" auf Verpflichtungen aufmerksam gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legt dazu die gestern erhobene Beschwerde vor und hält dieses zum ergänzenden Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde hat der Einschreiterin am 10.09.2018 schriftlich mitgeteilt, dass sämtliche Zurückweisungsgründe weggefallen sind und sich der Antrag des Beschwerdeführers vom Jänner 2018 in der inhaltlichen Prüfung befindet. Dies handelt sich dabei um eine bindende Zwischenerledigung der belangten Behörde, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch dann ein Bescheid vorliegt, wenn dieser nicht ausdrücklich so bezeichnet ist, allerdings rechtsgestaltende Aussagen trifft. Aus diesem E-Mail ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde zugesagt hat, das kein weiterer Festnahmeauftrag erfolgen wird und sie somit selbst nicht von einer Fluchtgefahr ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliches Vorbringen zu Zeiten vor dieser Zusage sind somit unbeachtlich. Aus den vorgelegten Dienstplänen ergeben sich lückenlos die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers an seiner Arbeitsstelle, direkt neben dem Polizeiposten XXXX . Der Arbeitgeber hat mit gestern vorgelegtem E-Mail bestätigt, dass sicher der Beschwerdeführer zu diesen Zeiten tatsächlich im Betrieb aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer legt dazu die gestern erhobene Beschwerde vor und hält dieses zum ergänzenden Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde hat der Einschreiterin am 10.09.2018 schriftlich mitgeteilt, dass sämtliche Zurückweisungsgründe weggefallen sind und sich der Antrag des Beschwerdeführers vom Jänner 2018 in der inhaltlichen Prüfung befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies handelt sich dabei um eine bindende Zwischenerledigung der belangten Behörde, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch dann ein Bescheid vorliegt, wenn dieser nicht ausdrücklich so bezeichnet ist, allerdings rechtsgestaltende Aussagen trifft. Aus diesem E-Mail ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde zugesagt hat, das kein weiterer Festnahmeauftrag erfolgen wird und sie somit selbst nicht von einer Fluchtgefahr ausgeht. Sämtliches Vorbringen zu Zeiten vor dieser Zusage sind somit unbeachtlich. Aus den vorgelegten Dienstplänen ergeben sich lückenlos die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers an seiner Arbeitsstelle, direkt neben dem Polizeiposten römisch 40 . Der Arbeitgeber hat mit gestern vorgelegtem E-Mail bestätigt, dass sicher der Beschwerdeführer zu diesen Zeiten tatsächlich im Betrieb aufgehalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV legt weiteres schriftliches Vorbringen vor.Regierungsvorlage legt weiteres schriftliches Vorbringen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Der Beschwerdevertreter hat gegenüber der Presse und auch sonst nie behauptet, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, er hat vielmehr noch am 19.09.2018 mit der zuständigen Referentin der belangten Behörde und dem XXXX telefoniert und angeboten zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks persönlich mit dem Beschwerdeführer vorzusprechen. Die beiden Rechtsanwälte der Einschreiterin verfügen zusammen über 60 Jahre Erfahrung im Fremdenrecht und haben noch nie einem Klienten empfohlen unterzutauchen und dies schon gar nicht öffentlich geäußert, weil sie wissen, dass dies einen Schubhaftgrund darstellt.Regierungsvorlage, Der Beschwerdevertreter hat gegenüber der Presse und auch sonst nie behauptet, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, er hat vielmehr noch am 19.09.2018 mit der zuständigen Referentin der belangten Behörde und dem römisch 40 telefoniert und angeboten zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks persönlich mit dem Beschwerdeführer vorzusprechen. Die beiden Rechtsanwälte der Einschreiterin verfügen zusammen über 60 Jahre Erfahrung im Fremdenrecht und haben noch nie einem Klienten empfohlen unterzutauchen und dies schon gar nicht öffentlich geäußert, weil sie wissen, dass dies einen Schubhaftgrund darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat nach dem Festnahmeversuch vom 05.09.2018 die Beschwerdevertreterin kontaktiert und hat ihr diesem mitgeteilt, dass er die Nerven bewahren soll und er mit der Behörde in Kontakt treten wird. Dies hat die Einschreiterin auch getan, noch am selben Tag den Reisepass vorgelegt und daraufhin die bindende Zwischenerledigung vom 10.09.2018 erhalten. Die Beschwerdevertreterin geht aufgrund der Zwischenerledigung auch davon aus, dass der abweisende Bescheid vom 08.10.2018 nicht ist, weil er die Bindungswirkung der Zwischenerledigung vom 10.09.2018 verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzung nach Sichtung des Verhandlungsprotokolls: ...und entschiedene Sache vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat auch die XXXX kontaktiert und ersucht, Fotos vom Zimmer des Beschwerdeführers anzufertigen und zu übermitteln. Auch auf diesen Fotos ergibt sich, dass es sich beim Wohnsitz XXXX um die tatsächliche Wohnung des Beschwerdeführers handelt. Auch der Umstand, dass der Roller, der für die Tätigkeit des Zeitungsausträgers benötigt wird, in der Garage gestanden ist, spricht dafür, dass es sich um den echten Wohnsitz handelt.Die belangte Behörde hat auch die römisch 40 kontaktiert und ersucht, Fotos vom Zimmer des Beschwerdeführers anzufertigen und zu übermitteln. Auch auf diesen Fotos ergibt sich, dass es sich beim Wohnsitz römisch 40 um die tatsächliche Wohnung des Beschwerdeführers handelt. Auch der Umstand, dass der Roller, der für die Tätigkeit des Zeitungsausträgers benötigt wird, in der Garage gestanden ist, spricht dafür, dass es sich um den echten Wohnsitz handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV legt ein aktuelles Urkundenverzeichnis vor.Regierungsvorlage legt ein aktuelles Urkundenverzeichnis vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhandlung wird um 11:20 Uhr für 20 Minuten unterbrochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhandlung wird um 11:40 fortgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: War die Zeit ausreichend?</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung bringt die belangte Behörde vor, dass die Partei sehr wohl keine Zusammenarbeit mit den Behörden suchte. Das Vorbringen, dass die Partei in der Unterkunft dauernd anwesend gewesen sei, dem kann entgegengebracht werden, dass das BFA bereits mehrmalige Festnahmeversuche zu tätigen versuchte und er an dieser Adresse nicht aufgefunden werden konnte. Dazu kurz einen Verweis auf den bereits erörterten Bericht der LPD vom 07.09.2018 in der entgegen der heutigen Beweismittel festgehalten wird, dass die Mitarbeiterin der XXXX angibt, dass sie von seinem Aufenthaltsort derzeit nichts wisse und er auch den Termin nicht eingehalten hat und dem Bericht der LPD vom 02.10.2018, in dem auch der Arbeitgeber der Partei vom Aufenthaltsort nichts gewusst hat.BehV: Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung bringt die belangte Behörde vor, dass die Partei sehr wohl keine Zusammenarbeit mit den Behörden suchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen, dass die Partei in der Unterkunft dauernd anwesend gewesen sei, dem kann entgegengebracht werden, dass das BFA bereits mehrmalige Festnahmeversuche zu tätigen versuchte und er an dieser Adresse nicht aufgefunden werden konnte. Dazu kurz einen Verweis auf den bereits erörterten Bericht der LPD vom 07.09.2018 in der entgegen der heutigen Beweismittel festgehalten wird, dass die Mitarbeiterin der römisch 40 angibt, dass sie von seinem Aufenthaltsort derzeit nichts wisse und er auch den Termin nicht eingehalten hat und dem Bericht der LPD vom 02.10.2018, in dem auch der Arbeitgeber der Partei vom Aufenthaltsort nichts gewusst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Partei keinen Willen hat zur Zusammenarbeit mit den Behörden, wurde auch durch die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes bestätigt, in dem auch festgehalten wird, das die Partei bereits mehrmals kontaktiert wurde und er sodann telefonisch angibt, dass seine Adresse nur eine reine Postadresse sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend der E-Mail des BFA, in dem die Rechtsvertretung behauptet, es sei eine bindende Zwischenerledigung und es würde ein Bescheid vorliegen, kann entgegnet werden, dass dem E-Mail kein normativer Charakter vorliegt und auch keine Bindungswirkung gegeben sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend den Fluchtversuchen der Partei ist nochmals auf den Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 11.10. zu verweisen und auch auf die verpflichtenden Rückkehr-beratungsterminen, in denen er einmal angab nicht rückkehrwillig zu sein und einmal nicht teilnahm. Zudem hat sich die Partei eine Selbstverletzung zugefügt im PAZ XXXX , dies diente offensichtlich dazu, sich aus der Schubhaft freizupressen.Betreffend den Fluchtversuchen der Partei ist nochmals auf den Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 11.10. zu verweisen und auch auf die verpflichtenden Rückkehr-beratungsterminen, in denen er einmal angab nicht rückkehrwillig zu sein und einmal nicht teilnahm. Zudem hat sich die Partei eine Selbstverletzung zugefügt im PAZ römisch 40 , dies diente offensichtlich dazu, sich aus der Schubhaft freizupressen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich dem Vorbringen der Rechtsvertretung, dass persönlich der Reisepass vorgelegt wurde, ist entgegenzuhalten, dass dies nur eine Kopie per E-Mail an das BFA war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Parteiengehör zu seiner Wohnsituation konnte nicht erfolgen, da er für die Behörden nicht aufgreifbar war. Zudem erfolgte am 16.10. eine Information über die bevorstehende Abschiebung an die Partei, wodurch sich die Fluchtgefahr weitaus erhöht und die Partei bereits mehrmals betont hat, dass er nicht nach Pakistan abgeschoben werden will.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Fehlende Rückkehrwilligkeit begründet niemals Fluchtgefahr. Das zweite Rückkehrberatungsgespräch konnte aufgrund Verschulden der belangten Behörde nicht stattfinden, dies wurde dazu weder der Einschreiterin noch dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung zugestellt, sondern wurde vielmehr die XXXX vor Zustellung des Bescheides vom 08.10.2018 von einer negativen Erledigung informiert und aufgefordert unverzüglich das Rückkehrberatungsgespräch durchzuführen.Regierungsvorlage, Fehlende Rückkehrwilligkeit begründet niemals Fluchtgefahr. Das zweite Rückkehrberatungsgespräch konnte aufgrund Verschulden der belangten Behörde nicht stattfinden, dies wurde dazu weder der Einschreiterin noch dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung zugestellt, sondern wurde vielmehr die römisch 40 vor Zustellung des Bescheides vom 08.10.2018 von einer negativen Erledigung informiert und aufgefordert unverzüglich das Rückkehrberatungsgespräch durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich dabei um einen irregulären und rechtswidrigen Vorgang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat nach Übermittlung des Reisepasses zu keiner Zeit die Vorlage des Originals verlangt, sondern war ihr per E-Mail übermittelte Kopie offenkundig ausreichend, zumal sie sich per E-Mail vom 10.09. für die Übermittlung bedankte und auch dort keinen Hinweis gab, dass sie noch das Original einsehen möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behauptungen der belangten Behörde zur angeblichen Unmöglichkeit zur Gewährung von Parteiengehör sind nur aufgrund von Rechtsverletzungen überhaupt denkbar, tatsächlich verfügte der Beschwerdeführer seit Jahren über eine ausgewiesene Parteienvertreterin und wäre PG der Vertreterin zuzustellen. Die Behauptung PG konnte aufgrund des angeblich nicht bekannten Wohnsitzes nicht gewährt werden, ist daher eine reine Schutzbehauptung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur heute vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde ist folgendes zu erwidern: Die Dienstzeiten des BF als Zeitungsausträger beginnen regelmäßig zwischen 4 und 5 Uhr und konnte er aus diesem Grund um 6 Uhr nicht mehr an seiner Adresse XXXX angetroffen werden. Die Zusammenfassung, dass die Partei und die rechtliche Vertretung nicht über den Abschiebetermin informiert werden konnten, weil die Festnahmetermine negativ waren, ist schlechterdings unerträglich und völlig unverständlich.Zur heute vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde ist folgendes zu erwidern: Die Dienstzeiten des BF als Zeitungsausträger beginnen regelmäßig zwischen 4 und 5 Uhr und konnte er aus diesem Grund um 6 Uhr nicht mehr an seiner Adresse römisch 40 angetroffen werden. Die Zusammenfassung, dass die Partei und die rechtliche Vertretung nicht über den Abschiebetermin informiert werden konnten, weil die Festnahmetermine negativ waren, ist schlechterdings unerträglich und völlig unverständlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Behauptung, das ein gelinderes Mittel nicht verhängt wurde, da der BF im Zeitraum der Abschiebetermine nicht angetroffen werden konnte, ist eine reine Schutzbehauptung. Der BF hatte bereits bei der XXXX eine regelmäßige Meldeverpflichtung und hat diese nach der aktenkundigen Bestätigung auch eingehalten, zudem hat die Einschreiterin zuletzt am 19.09.2018 sogar die persönliche Vorsprache mit dem BF angeboten und war auch bei diesem Kontakt zu keinem Zeitpunkt die Sprache davon, dass in irgendeiner Form der BF flüchtig sei ein gelinderes Mittel oder sonstige Maßnahmen angedacht seien.Auch die Behauptung, das ein gelinderes Mittel nicht verhängt wurde, da der BF im Zeitraum der Abschiebetermine nicht angetroffen werden konnte, ist eine reine Schutzbehauptung. Der BF hatte bereits bei der römisch 40 eine regelmäßige Meldeverpflichtung und hat diese nach der aktenkundigen Bestätigung auch eingehalten, zudem hat die Einschreiterin zuletzt am 19.09.2018 sogar die persönliche Vorsprache mit dem BF angeboten und war auch bei diesem Kontakt zu keinem Zeitpunkt die Sprache davon, dass in irgendeiner Form der BF flüchtig sei ein gelinderes Mittel oder sonstige Maßnahmen angedacht seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage 3. Des BVwGs, weshalb der BF nicht von einem Organwalter der belangten Behörde zur geplanten Verhängung der Schubhaft befragt wurde, wie dies bei anderen RDs üblich ist, ist aus Sicht der BFV folgendes zu sagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BFV hat um 14:45 Uhr mit der PI XXXX Kontakt aufgenommen und versucht mit dem Leiter der Amtshandlung zu sprechen. Dieses Gespräch wurde dem BFV verweigert, worauf er erklärt hat, es wolle zugewartet werden, der BF sei in 10 Minuten vor Ort. Kurz danach hat die Polizei den BF abgeführt und die Amtshandlung aufgrund des angekündigten Eintreffens des BFVs abgebrochen. Der BFV wurde kurz nach seinem Eintreffen nach der fluchtartigen Abführung nicht einmal die Türe der PI XXXX geöffnet, es wurde ihm erklärt, er könne versuchen zur Wohnung zu fahren, dazu müsse jedoch noch Rücksprache gehalten werden, wo auch erklärt wurde auch dies sei nicht möglich, weil sich der BF schon auf dem Weg ins PAZ XXXX befinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der ständigen Praxis wurde der BF auch nicht in XXXX angehalten, sondern weiter ins PAZ XXXX verbracht, um die Kontaktaufnahme mit der BFV und den Freunden des BF weiter zu erschweren.Die BFV hat um 14:45 Uhr mit der PI römisch 40 Kontakt aufgenommen und versucht mit dem Leiter der Amtshandlung zu sprechen. Dieses Gespräch wurde dem BFV verweigert, worauf er erklärt hat, es wolle zugewartet werden, der BF sei in 10 Minuten vor Ort. Kurz danach hat die Polizei den BF abgeführt und die Amtshandlung aufgrund des angekündigten Eintreffens des BFVs abgebrochen. Der BFV wurde kurz nach seinem Eintreffen nach der fluchtartigen Abführung nicht einmal die Türe der PI römisch 40 geöffnet, es wurde ihm erklärt, er könne versuchen zur Wohnung zu fahren, dazu müsse jedoch noch Rücksprache gehalten werden, wo auch erklärt wurde auch dies sei nicht möglich, weil sich der BF schon auf dem Weg ins PAZ römisch 40 befinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der ständigen Praxis wurde der BF auch nicht in römisch 40 angehalten, sondern weiter ins PAZ römisch 40 verbracht, um die Kontaktaufnahme mit der BFV und den Freunden des BF weiter zu erschweren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Bericht der FA Polizei ergibt sich, dass tatsächlich kein Fluchtversuch stattgefunden hat. Tatsächlich hat der BF nach diesem Bericht von sich aus und ohne, dass die FA Polizei mit dem Folgetonhorn folgen musste, auf dem Gehsteig angehalten und konnte die Amtshandlung widerstandslos erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat sich auch nie bei einer unbekannten Familie in Wolffurt aufgehalten, sondern hatte zu einer Familie in XXXX regelmäßigen freundschaftlichen Kontakt und viele Stunden seiner Freizeit verbracht, zum Beweis dafür und auch zum Beweis dafür, dass er niemals untergetaucht war, wird die heute anwesende Zeugin XXXX zu befragen. XXXX kann auch aus eigener Wahrnehmung zu der seit 13.01.2017 intensiv verdichteten Integration und dem Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK Auskunft geben. Es wird weiters zum Beweis dafür, dass es eine Zusage der Wirtschaftsministerin gegeben hat, dass auch bereits rechtskräftig negativ beschienene Asylwerber ihre Lehre abschließen können. Den anwesenden Zeugen XXXX zu vernehmen, aufgrund dieser Zusage und des Bescheides des AMs XXXX mit einer Beschäftigungsbewilligung bis 2020 wurde das Dienstverhältnis von XXXX fortgesetzt und ist bis heute aufrecht.Der BF hat sich auch nie bei einer unbekannten Familie in Wolffurt aufgehalten, sondern hatte zu einer Familie in römisch 40 regelmäßigen freundschaftlichen Kontakt und viele Stunden seiner Freizeit verbracht, zum Beweis dafür und auch zum Beweis dafür, dass er niemals untergetaucht war, wird die heute anwesende Zeugin römisch 40 zu befragen. römisch 40 kann auch aus eigener Wahrnehmung zu der seit 13.01.2017 intensiv verdichteten Integration und dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK Auskunft geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird weiters zum Beweis dafür, dass es eine Zusage der Wirtschaftsministerin gegeben hat, dass auch bereits rechtskräftig negativ beschienene Asylwerber ihre Lehre abschließen können. Den anwesenden Zeugen römisch 40 zu vernehmen, aufgrund dieser Zusage und des Bescheides des AMs römisch 40 mit einer Beschäftigungsbewilligung bis 2020 wurde das Dienstverhältnis von römisch 40 fortgesetzt und ist bis heute aufrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage 5 des BVwGs gibt die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsauskunft, tatsächlich ergibt sich aus § 59 Abs. 5 FPG, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und ist das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 2015 längst obsolet. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 05.04.2017 I405 131759-5/4E ausgesprochen, dass kein Einreiseverbot für ein solches Vorgehen erforderlich ist. Die bB ist aufgrund der Rückkehrentscheidung ganz offenkundig selbst davon ausgegangen, dass eine inhaltliche Neubeurteilung des BF erforderlich ist und ist daher die Zurückweisung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung und insbesondere die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Verhängung der schubhaft grob rechtswidrig.Zur Frage 5 des BVwGs gibt die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsauskunft, tatsächlich ergibt sich aus Paragraph 59, Absatz 5, FPG, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und ist das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 2015 längst obsolet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 05.04.2017 I405 131759-5/4E ausgesprochen, dass kein Einreiseverbot für ein solches Vorgehen erforderlich ist. Die bB ist aufgrund der Rückkehrentscheidung ganz offenkundig selbst davon ausgegangen, dass eine inhaltliche Neubeurteilung des BF erforderlich ist und ist daher die Zurückweisung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung und insbesondere die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Verhängung der schubhaft grob rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist bereit sich bei Enthaftung jedem vom Bundesverwaltungsgerichts angeordneten gelinderen Mittel zu unterwerfen und dies auch zu befolgen. Der BF will und kann nicht flüchten, er will alles tun um in Österreich bleiben zu können und hier die von ihm aufgebaute Existenzgrundlage zu erhalten. Hätte der BF flüchten wollen, hätte er dies längst getan und wäre nicht bis zuletzt an seiner Wohnung XXXX geblieben.Der BF ist bereit sich bei Enthaftung jedem vom Bundesverwaltungsgerichts angeordneten gelinderen Mittel zu unterwerfen und dies auch zu befolgen. Der BF will und kann nicht flüchten, er will alles tun um in Österreich bleiben zu können und hier die von ihm aufgebaute Existenzgrundlage zu erhalten. Hätte der BF flüchten wollen, hätte er dies längst getan und wäre nicht bis zuletzt an seiner Wohnung römisch 40 geblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI fasst den verfahrensleitenden Beschluss, dass den in der Beschwerde vom 15.10.2018 gestellten Anträgen der RV, XXXX und XXXX , sowie die in der Stellungnahme vom 18.10.2018 genannten XXXX und XXXX als Zeugen zu befragen nicht stattgegeben wird. Dies wird im das Verfahren abschließende Erkenntnis begründet. Die Vernehmung des Herrn XXXX wird nicht durchgeführt, weil sie diese auf ein Beweisthema bezieht, welche von Gericht als wahr unterstellt wird.RI fasst den verfahrensleitenden Beschluss, dass den in der Beschwerde vom 15.10.2018 gestellten Anträgen der RV, römisch 40 und römisch 40 , sowie die in der Stellungnahme vom 18.10.2018 genannten römisch 40 und römisch 40 als Zeugen zu befragen nicht stattgegeben wird. Dies wird im das Verfahren abschließende Erkenntnis begründet. Die Vernehmung des Herrn römisch 40 wird nicht durchgeführt, weil sie diese auf ein Beweisthema bezieht, welche von Gericht als wahr unterstellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV rügt die Abweisung der Beweisanträge und wiederholt diese.Regierungsvorlage rügt die Abweisung der Beweisanträge und wiederholt diese.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufruf der Zeugin XXXX um 12:14Uhr.Aufruf der Zeugin römisch 40 um 12:14Uhr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin wird gemäß § 49 AVG belehrt. Weiters wird die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. § 288 StGB) aufmerksam gemacht.Die Zeugin wird gemäß Paragraph 49, AVG belehrt. Weiters wird die Zeugin nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. Paragraph 288, StGB) aufmerksam gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: wo wohnen Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich wohne in XXXX in XXXX .Z: Ich wohne in römisch 40 in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was machen Sie beruflich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich bin Studentin.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sie kennen den BF?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Seit wann?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Seit Mitte 2016.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu m BF?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Wir sind Freunde, er zählt praktisch zur Familie.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie kann ich mir diese Freundschaft vorstellen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Wir haben in einem großen Haus mit Garten gewohnt, er hat uns geholfen, wir haben ihm im Gegenzug Deutsch beigebracht, haben ihm bei den Hausaufgaben geholfen, er ging bei uns ein und aus, wir haben gemeinsam Weihnachten gefiert und Grillfeste veranstaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Keine Fragen an die Z.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Können sie über die Entwicklung des BF hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse, seines Privatlebens seit Beginn 2017 berichten.Regierungsvorlage, Können sie über die Entwicklung des BF hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse, seines Privatlebens seit Beginn 2017 berichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Anfangs war das Deutschniveau auf A2, durch unsere Nachhilfe und eines privat finanzierten Deutschkurses hat sich das Niveau auf B1 verbessert, was er positiv abgeschlossen hat. Auch sonst ist er viel engagiert in der Gemeinde, u.a. ist er im XXXX der Gemeinde und...durch seine Lehre hat er auch viele Kontakte geknüpft und auch durch die Mitarbeiter, die sich fast täglich bei mir melden wie es ihm geht.Z: Anfangs war das Deutschniveau auf A2, durch unsere Nachhilfe und eines privat finanzierten Deutschkurses hat sich das Niveau auf B1 verbessert, was er positiv abgeschlossen hat. Auch sonst ist er viel engagiert in der Gemeinde, u.a. ist er im römisch 40 der Gemeinde und...durch seine Lehre hat er auch viele Kontakte geknüpft und auch durch die Mitarbeiter, die sich fast täglich bei mir melden wie es ihm geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir haben Herrn XXXX viel zu Behördengängen begleitet, wenn Gespräche bei der XXXX waren und standen auch in dauernden Kontakt mit der Kanzlei Weh.Wir haben Herrn römisch 40 viel zu Behördengängen begleitet, wenn Gespräche bei der römisch 40 waren und standen auch in dauernden Kontakt mit der Kanzlei Weh.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Ist es richtig, dass ich ihnen nah dem Abschiebeversuch am 07.09.2018 erklärt habe, dass Herr XXXX weiterarbeiten soll?Regierungsvorlage, Ist es richtig, dass ich ihnen nah dem Abschiebeversuch am 07.09.2018 erklärt habe, dass Herr römisch 40 weiterarbeiten soll?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das ist richtig, der RV hat auch ständig appelliert die Nerven zu bewahren und weiterhin zur Arbeit zu gehen um die Lehre nicht zu verlieren, um sich weiterhin zu integrieren und finanziell abgesichert zu sein.Z: Das ist richtig, der Regierungsvorlage hat auch ständig appelliert die Nerven zu bewahren und weiterhin zur Arbeit zu gehen um die Lehre nicht zu verlieren, um sich weiterhin zu integrieren und finanziell abgesichert zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin wird um 12:25 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich möchte nur sagen, dass ich hierbleiben will, ich habe Deutsch gelernt, ich mache eine Lehre und will arbeiten. Ich möchte nicht zurück nach Pakistan. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">RV gibt folgende Stellungnahme ab:Regierungsvorlage gibt folgende Stellungnahme ab:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem E-Mail des Leiters des BFA XXXX vom 10.09.2018 ergibt sich, dass der BF \"die ganze Zeit weitergearbeitet hat\", auch aus diesem E-Mail ist ersichtlich, dass die Behauptungen der belangten Behörde, der BF hätte nicht gearbeitet, haltlos sind.Aus dem E-Mail des Leiters des BFA römisch 40 vom 10.09.2018 ergibt sich, dass der BF \"die ganze Zeit weitergearbeitet hat\", auch aus diesem E-Mail ist ersichtlich, dass die Behauptungen der belangten Behörde, der BF hätte nicht gearbeitet, haltlos sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt kein gültiges Heimreisezertifikat vor, da das v on der pakistanischen Botschaft ausgestellte für einen Flug im September ausgestellt wurde und damit für eine Abschiebung am 27.10.2018 nicht mehr gültig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus diesem Grund ist die verhängte Schubhaft rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Das HRZ ist gültig bis 08.12.2018, das Prozedere gestaltet sich derart, dass das HRZ erst nach Flugbuchung ausgestellt wird und dann für den von der Botschaft festgelegten Zeitraum gültig bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu dem o.a. E-Mail, wo der Regionaldirektor gesagt hat, dass immer weitergearbeitet wurde, es wurde nicht entgegnet, dass Herr XXXX nicht arbeiten würde, Er hat hingegen in der heutigen Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er vor ca. zwei Wochen zuletzt am Arbeitsplatz war, da er Angst vor der Polizei hatte.Zu dem o.a. E-Mail, wo der Regionaldirektor gesagt hat, dass immer weitergearbeitet wurde, es wurde nicht entgegnet, dass Herr römisch 40 nicht arbeiten würde, Er hat hingegen in der heutigen Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er vor ca. zwei Wochen zuletzt am Arbeitsplatz war, da er Angst vor der Polizei hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Das HRZ wurde ausdrücklich für einen Flug von XXXX nach XXXX am 08.09.2018 ausgestellt, mit Ankunft am 09.09.2018 mit detaillierter Flugnummer und Flugzeit und ist ausschließlich für diesen Flug gültig.Regierungsvorlage, Das HRZ wurde ausdrücklich für einen Flug von römisch 40 nach römisch 40 am 08.09.2018 ausgestellt, mit Ankunft am 09.09.2018 mit detaillierter Flugnummer und Flugzeit und ist ausschließlich für diesen Flug gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Kein weiteres Vorbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Seiten der P wird nach Belehrung auf eine Rückübersetzung verzichtet. ...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">I.7. Das ho. Gericht wies die Beschwerde ab, ging davon aus, dass Fluchtgefahr vorliegt, ein gelinderes Mittel nicht ausreicht und mit einer zulässigen Abschiebung am 27.10.2018 zu rechnen ist. Dies wurde wie folgt begründet Auszugsweise Wiedergabe der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 31.10.2018):römisch eins.7. Das ho. Gericht wies die Beschwerde ab, ging davon aus, dass Fluchtgefahr vorliegt, ein gelinderes Mittel nicht ausreicht und mit einer zulässigen Abschiebung am 27.10.2018 zu rechnen ist. Dies wurde wie folgt begründet Auszugsweise Wiedergabe der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 31.10.2018): \"...</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP ist ein pakistanischer Staatsbürger. Die Identität steht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP stellte einen unbegründeten und im Anschluss einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Beide wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen und kam die bP in beiden Fällen ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP hält sich seit 14.11.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der erstmaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz konnte die bP ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr legalisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, welche sie sichtlich rechtsmissbräuchlich in Verzögerungsabsicht im Hinblick auf die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz stellte und welcher schließlich auch rechtskräftig zurückgewiesen wurde, konnte sie lediglich vorübergehenden Abschiebeschutz, aber kein weiteres Aufenthaltsrecht erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen wurde, stellte die bP einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht aus Gründen des Art. 8 EMRK. Auch hierdurch erlangte sie kein weiteres Aufenthaltsrecht (§ 58 Abs. 13 AsylG).Nachdem auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen wurde, stellte die bP einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Auch hierdurch erlangte sie kein weiteres Aufenthaltsrecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP ignorierte ihre seit 14.11.2012 -mit einer durch vorübergehenden Abschiebschutz einmalig aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung unterbrochene- Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte rechtswidrig in diesem und zeigte sie sich qualifiziert ausreiseunwillig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt über geringfügige Barmittel und über persönliche Gebrauchsgegenstände. Sie ist im Wesentlichen gesund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die bP besteht die Möglichkeit, zumindest sich an einer von ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft aufzuhalten. Sie hielt sich bis zum beschriebenen Festnahmeversuch an ihrem Arbeitsplatz am 5.9.2018 regelmäßig -wenn auch nicht durchgängig- und danach maximal gelegentlich für kurze Zeiträume dort auf. Von einem Wohnen und einem Greifbarsein für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Meldeadresse kann ab dem Zeitpunkt des Festnahmeversuchs an Arbeitsplatz nicht mehr gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP war bis kurz vor ihrer Festnahme als Lehrling in einem XXXX und als Zeitungsaussteller beruflich tätig. Ob die bP weiterhin ihre Berufstätigkeit legal ausüben kann bleibt offen.Die bP war bis kurz vor ihrer Festnahme als Lehrling in einem römisch 40 und als Zeitungsaussteller beruflich tätig. Ob die bP weiterhin ihre Berufstätigkeit legal ausüben kann bleibt offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund entsprechender Festnahmeaufträge erfolgen in Bezug auf die bP folgende Festnahmeversuche:</p>\n<p class=\"lf-p\">07.05.2018, 06.00 Uhr an der Meldeadresse:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wurde nicht angetroffen, ein Mitbewohner gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sich die bP am 4.5.2018 zuletzt an der Meldeadresse aufgehalten hätte. Das Zimmer der bP war versperrt, es konnten darin Effekten der bP wahrgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">09.07.2018 Uhr an der Meldeadresse:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP konnte nicht angetroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">05.09.2018, 21.30 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz ( XXXX )05.09.2018, 21.30 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz ( römisch 40 ) Die bP konnte nicht angetroffen werden, weil sie ihren freien Tag hatte. Sie wurde von ihrem Arbeitgeber vom Festnahmeversuch telefonisch verständigt, nachdem dieser stattfand.</p>\n<p class=\"lf-p\">06.09.2018, 06.00 Uhr an der Meldeadresse:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP konnte nicht angetroffen werden. Die Betreuerin der bP teilte den Organen in weiterer Folge mit, dass die bP einen Termin um 14.45 Uhr dieses Tages nicht wahrnahm. Er sei laut Kenntnisstand der Betreuerin gegen. 23.00 Uhr in der Unterkunft gesichtet worden und hätte ein paar Sachen gepackt.</p>\n<p class=\"lf-p\">07.09.2018 um 08.45 Uhr an Ihrer Wohnsitzadresse:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP konnte nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner konnte keine Angaben über den Aufenthalt der bP machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Meldeadresse der bP handelt es sich um ein Einfamilienhaus, welches als Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung genützt wird und in dem insgesamt 10 Personen gemeldet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen am 2.10.2018 mit dem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt auf, zumal dieser bereit gewesen wäre, der bP eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dieser gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er nach wie vor bereit wäre, für die bP eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die bP nehme eine solche nicht in Anspruch. Sie wisse nicht, wo sich die bP aufhalte und sei nach seinem Wissen untergetaucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kontakte der bP mit der Finanzbehörde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wurde zwei mal aufgefordert, Einkommenssteuer zu entrichten. Diesen Aufforderungen kam sie nicht nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wurde für den 23.8.2018 geladen, sie kam der Ladung nicht nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen einer telefonischen Vorsprache gab die bP am 4.10.2018 an, am 14.10. vorsprechen zu wollen. Sie wolle aus Angst vor der Polizei nicht angeben, wo sie zur Zeit arbeite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 9.10.2018 suchte die Finanzpolizei die Meldeadresse der bP auf und konnte sie nicht vorfinden. Im Anschluss meldete sich die bP bei der Finanzbehörde und ersuche, die Finanzpolizei sollte nicht mehr an die genannte Adresse geschickt werden, wie es sich dabei um eine reine Postadresse handle. Die Frage, wo sie schlafe, beantworte sie nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 11.10.2018 hielt die Finanzpolizei an der Meldeadresse Vorpass. Bei deren Ansichtigwerden versuchte die bP zu flüchten, brach den Fluchtversuch jedoch ab. Sie gab im Rahmen der weiteren Amtshandlung mehrmals an, dass sie Angst vor der Abschiebung hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Finanzpolizei übergab die bP den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP erweist sich in Bezug auf ihr Verhalten rund um die erfolgten Festnahmeversuche, jedenfalls ab dem 5.9.2018 nicht als vertrauenswürdig. Aus den beschriebenen Umständen ergibt sich für das ho. Gericht zweifelsohne, dass die die beschwerdeführende Partei tunlichst bestrebt war, durch zumindest vorübergehendes weitgehendes Meiden ihres der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannten Lebensbereiches Behörden-kontakte und somit ihre Abschiebung nach Pakistan zu meiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Abschiebung nach Pakistan am 27.10.2018 nach Pakistan bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde, indem sie -zumindest vorübergehendeinen Aufenthaltsort wählen würde, der der bB bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht bekannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bB verfügt über ein gültiges Heimreisezertifikat in Bezug auf die bP nach Pakistan.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit steht zum einen aufgrund der vorgelegten Dokumente bei der bB, sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP von den Behörden ihres Herkunftsstaates identifiziert wurde, fest.römisch zwei.2.2. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit steht zum einen aufgrund der vorgelegten Dokumente bei der bB, sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP von den Behörden ihres Herkunftsstaates identifiziert wurde, fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf aktuell schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Wohnsitzen bzw. Wohnmöglichkeiten der bP ergeben sich aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass einer Meldung nach den Bestimmungen des MeldeG lediglich ein Indizcharakter zukommt und die Frage, ob ein Mensch an einer bestimmten Adresse tatsächlich aufhältig ist bzw. war, nach faktischen Umständen und nicht bloß nach dem Umstand der Meldung zu beurteilen ist, weshalb dem in der Beschwerde umfangreich erörterten Umstand, ob und warum die bP an einer bestimmten Adresse (nicht) gemeldet war, äußert untergeordnete Bedeutung zukommt. Es kommt daher aus dem hier gebotenen Blickwinkel der Frage, ob die bP zu Recht oder zu Unrecht von ihrer Meldeadresse abgemeldet wurde, keine Bedeutung zu. Von weitaus größerer Relevanz ist die Frage des tatsächlichen Aufenthalts der bP, deren physischer Erreichbarkeit und deren Bereitschaft, an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitzuwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oa. Überlegung, kommt der Frage, ob, wie lange und warum die bP an einer bestimmten Adresse aufrecht gemeldet war, untergeordnete Bedeutung zu, weshalb auf diese Frage nicht weiter eingegangen wird. Das ho. Gericht wird in seinen Überlegungen viel mehr jener Frage Gewicht beimessen, ob die bP trotz des Bestehens von 2 Wohnmöglichkeiten dort der Behörde zur Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich zu Verfügung stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des ho. Gerichts stellte der Arbeitgeber der bP eine Unterkunft zu Verfügung, welche sie jedoch bereits vor deren Festnahme und Inschubhaftnahme nicht nutzte und die bP den Behörden dort nicht zur Verfügung stand. Es ergab sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis, dass die bP nach einer Aufhebung der Schubhaft in diesem Punkt ihr Verhalten ändern würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich die bP an einer solchen Unterkunft aufhalten und an der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitwirken würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur aufrechten Meldeadresse ist festzuhalten, dass aus den Berichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hervorgeht, dass die bP zumindest ab dem Festnahmeversuch 05.09.2018, 21.30 Uhr es tunlichst vermied, sich dort aufzuhalten. Dass die bP dort nach wie vor Effekten aufbewahrte, mag zwar eine Absicht der bP, dorthin zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukehren indizieren, vermag jedoch nicht den Umstand zu bescheinigen, dass sie nicht beabsichtige, ihren Aufenthalt dort so lange zu unterbrechen, bis sie die Gefahr einer in Schubhaftnahme und Abschiebung zumindest vorübergehend wieder gebannt sieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die bP von den Organen der Finanzpolizei an der genannten Örtlichkeit angetroffen werden konnte, steht mit den oa. Ausführungen nicht im Widerspruch, zumal seitens des ho. Gerichts nicht ausgeschlossen wird, dass sie sich dort sporadisch kurzfristig, jedoch in der Absicht, den Kontakt mit staatlichen Organen zu meiden (vgl. hier auch den Fluchtversuch vor den Organen der Finanzpolizei). Dass die bP nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der bB, jedoch von der Finanzpolizei im Auftrag der Finanzbehörde angetroffen wurde, mag wohl an der im Anlegen der Amtshandlung strukturierteren und effektiveren Vorgangsweise Zweiterer liegen.Dass die bP von den Organen der Finanzpolizei an der genannten Örtlichkeit angetroffen werden konnte, steht mit den oa. Ausführungen nicht im Widerspruch, zumal seitens des ho. Gerichts nicht ausgeschlossen wird, dass sie sich dort sporadisch kurzfristig, jedoch in der Absicht, den Kontakt mit staatlichen Organen zu meiden vergleiche hier auch den Fluchtversuch vor den Organen der Finanzpolizei). Dass die bP nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der bB, jedoch von der Finanzpolizei im Auftrag der Finanzbehörde angetroffen wurde, mag wohl an der im Anlegen der Amtshandlung strukturierteren und effektiveren Vorgangsweise Zweiterer liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den diesen Festnahmeversuchen vorangehenden Versuchen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der bP habhaft zu werden, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nach Ansicht des ho. Gerichts nicht um Amtshandlungen handelt, aus deren Ergebnis geschlossen werden kann, dass sich die bP durch gezielte Abwesenheiten einer Festnahme entzog. Viel mehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich hier um nicht von besonderer Nachhaltigkeit und Effektivität getragene Amtshandlungen handelte und es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass sich die bP -etwa aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträger- zu diesem Zeitpunkt zufällig nicht an der genannten Adresse aufhielt, ohne dass dies vom Bestreben, den Kontakt mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu meiden, getragen war. Auch drängt sich für das ho. Gericht der Eindruck auf, dass in Bezug auf die Möglichkeit der Kooperation zwischen der bB und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Umsetzung behördlicher Anordnungen erhebliche Optimierungs- bzw. Effektuierungs-möglichkeiten bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sich die bP am dem 5.9.2018 nicht mehr an der Meldeadresse aufhielt und dort allenfalls sporadisch auftauchte spricht neben den bereits genannten Umständen, dass auch der Arbeitgeber der bP, der mit ihr sichtlich ständig im engen Kontakt stand, öffentlich bekannt gab, sie kenne den Aufenthalt der bP nicht mehr und sie vermute, sie sei untergetaucht, sowie der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt -zumindest vorübergehend- unterbrochen wurde. Ebenso konnten laut den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Mitbewohner der bP ihre Anwesenheit nicht bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso gab die Betreuerin der bP gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie einen Termin in diesem Zeitraum nicht eingehalten hatte. Wenn sie sich in einer späteren Stellungnahme dahingehend äußerte, dass die bP \"zwei Mal pro Woche persönlichen Kontakt\" mit ihren Betreuern hatte, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine im Vergleich zu den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes allgemeinere Auskunft handelt, welche nicht ausschließt, dass die bP zum vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannten Zeitpunkt nicht erschien. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, ob sich die bP bei ihren Betreuern, welche nicht ständig an der Meldeadresse der bP aufhältig sind, zu der bB unbekannten Zeitpunkten meldet, kein Rückschluss auf die Greifbarkeit der bP für die bB möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bezeichnend stellen sich auch die Angaben der bP vor der Finanzbehörde dar, wo sie angab, bei der Meldeadresse handle es sich nicht um ihren tatsächlichen Aufenthaltsort und dem Umstand, dass sie in der bereits beschriebenen Weise vorerst versuchte, vor der Finanzpolizei zu flüchten. Wenn ein Fluchtversuch bestritten bzw. relativiert wird, muss dem entgegengehalten werden, dass es sich bei Organen der Finanzpolizei um besonders geschulte Organe handelt, denen zugemutet werden kann, zu beurteilen, ob es sich bei einem Verhalten um einen Fluchtversuch handelt oder nicht, weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die bP vorerst flüchten wollte, diesen Fluchtversuch jedoch abbrach, nachdem sie dessen Aussichtslosigkeit erkannte. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der bP und den Wahrnehmungen der Finanzpolizei, dass sie eine Kausalkette zwischen einem Aufgriff durch die Finanzpolizei und der Möglichkeit der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erkannte, zumal sie sowohl gegenüber den Finanzpolizisten als auch in der Beschwerdeverhandlung die Angst vor einer Abschiebung bzw. die Möglichkeit der Übergabe ihrer Person an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte. Hieraus zeigt sich zweifelsfrei, dass der Fluchtversuch vor der Finanzpolizei zumindest zu einem erheblichen Teil dazu diente, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass die bP im Rahmen der offenen Fragestellung, was sie nach einer allfälligen Aufhebung der Schubhaft unternehmen würde, nicht einmal ansatzweise erwähnte, dass sie im Anschluss hieran ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere jener zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes entsprechen bzw. an der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitwirken würde. In eine andere Richtung gehende Äußerungen ihres Rechtsfreundes stehen mit den Angaben, welche die bP im Rahmen ihrer freien Rede tätigte und denen daher höherer Beweiskraft zukommt, im Widerspruch und wurden zudem unter Suggestion getätigt. Es wird daher den Angaben der bP zu diesem Punkt gefolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stelle sich für den erkennenden Richter als besonders auffällig dar, dass im Verfahren wiederholt ein gedanklicher und kausaler Zusammenhang mit dem gewünschten Ende der Schubhaft und einem weiteren Verbleib in Österreich hergestellt wurde, obwohl es sich bei der Schubhaft und der Abschiebung um zwei zu trennende Rechtsinstitute handelt und ein Ende der Schubhaft nichts über die Frage, ob die Abschiebung stattfindet, aussagt. Die Herstellung dieses beschriebenen Zusammenhanges trotz des Umstandes, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat zeigt aber deutlich, dass in der Gedankenwelt der bP ein Ende der Schubhaft mit einem Ausbleiben der Abschiebung gleichgesetzt wird, was ihre Absicht, ein Ende der Schubhaft dazu zu nützen, um sich der Abschiebung zu entziehen sehr deutlich zeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die bP ihm Rahmen des Verfahrens gem. § 55 AsylG fernmündlich der Behörde anbot, bei dieser vorzusprechen, ist festzuhalten, dass hieraus nicht geschlossen werden kann, dass sie auch im Rahmen der Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hierzu bereit gewesen wäre bzw. sie über diese mündliche Ankündigung hinaus auch tatsächlich zur Vorsprache bereit gewesen wäre. Auf Gegenteiliges weist jedenfalls das Verhalten der bP gegenüber der Finanzbehörde hin und steht außer Streit, dass die bP, nachdem sie von entsprechenden Versuchen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfuhr, tunlichst nicht bei der Behörde vorsprach.Wenn die bP ihm Rahmen des Verfahrens gem. Paragraph 55, AsylG fernmündlich der Behörde anbot, bei dieser vorzusprechen, ist festzuhalten, dass hieraus nicht geschlossen werden kann, dass sie auch im Rahmen der Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hierzu bereit gewesen wäre bzw. sie über diese mündliche Ankündigung hinaus auch tatsächlich zur Vorsprache bereit gewesen wäre. Auf Gegenteiliges weist jedenfalls das Verhalten der bP gegenüber der Finanzbehörde hin und steht außer Streit, dass die bP, nachdem sie von entsprechenden Versuchen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfuhr, tunlichst nicht bei der Behörde vorsprach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die bP auf ihre strafrechtliche Unbescholtenheit verweist, ist festzuhalten, dass die Frage des Willens, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, nicht bloß am Strafrecht zu messen ist und zeigte sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass die die bP punktuell durchaus nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, wenn sie sich hierdurch einen persönlichen Vorteil erwartet, etwa in ihrer Bereitschaft, beispielsweise fremdenrechtliche Bestimmungen nicht einzuhalten und ergibt sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kein wirklicher Gesinnungswandel, ebenso lässt sich aus ihrem im Rahmen der freien Rede erstatteten Vorbringen in der Verhandlung nicht ableiten, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft bereit wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Wenn sich aus suggestiver Eine gewisse soziale Verankerung der bP im Bundesgebiet kann der bP zwar nicht abgesprochen werden, doch hinderte sie diese nicht das beschriebene Verhalten zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den beschriebenen Umständen erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass die bP zumindest ab dem 5.9.2018 ein Verhalten setzte, das eindeutig darauf ausgerichtet war, in keinen physischen Kontakt mit der Behörde zu treten. Auch der in der Beschwerdeverhandlung von der bP gewonnene persönliche Eindruck weist eindeutig in diese Richtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die bP am Tage vor der Beschwerdeverhandlung weitere Beweisanträge, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme von 2 Mitbewohnern der bP stellte, ist festzuhalten, dass die dort genannten Bescheinigungsmittel aufgrund der dem ho. Gericht zur Verfügung stehenden Zeitspanne (§ 22a Abs. 2 BFA-VG) zur Führung eines Ermittlungsverfahrens und zum Treffen einer Entscheidung als nicht parat zu qualifizieren sind. Im Verfahren kommen jedoch nur \"parate Bescheinigungsmittel\" zur Glaubhaftmachung des Vorsingens in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und aufgrund der faktischen Unmöglichkeit für das Gericht, den beantragten Ermittlungen zu entsprechen um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es gerade im antragsbedürftigen Verfahren der besonderen Mitwirkung der Partei bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist vor allem dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f;</p>\n<p class=\"lf-p\">Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Soweit die bP am Tage vor der Beschwerdeverhandlung weitere Beweisanträge, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme von 2 Mitbewohnern der bP stellte, ist festzuhalten, dass die dort genannten Bescheinigungsmittel aufgrund der dem ho. Gericht zur Verfügung stehenden Zeitspanne (Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG) zur Führung eines Ermittlungsverfahrens und zum Treffen einer Entscheidung als nicht parat zu qualifizieren sind. Im Verfahren kommen jedoch nur \"parate Bescheinigungsmittel\" zur Glaubhaftmachung des Vorsingens in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und aufgrund der faktischen Unmöglichkeit für das Gericht, den beantragten Ermittlungen zu entsprechen um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es gerade im antragsbedürftigen Verfahren der besonderen Mitwirkung der Partei bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist vor allem dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ergänzung zu den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung ist auch im Lichte der oa. Ausführungen auch der Umstand zu betrachten, dass die Einvernahme des Arbeitgebers der bP als Zeuge nicht möglich war, zumal diese zur Verhandlung nicht erschien und war das Verfahren ohne dessen Anhörung zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den weitern in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen, weitere Zeugen zu vernehmen, ist festzustellen, dass es sich bei Zeugen um Personen handelt, welche über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit unter Wahrheitspflicht zu berichten haben. Da die genannten Personen bereits im bisherigen Verfahren mitwirkten, ihre für das Verfahren relevanten Wahrnehmungen dem Akt entnommen werden können und beide Personen als persönlich vertrauenswürdig anzusehen sind, konnte nach Einschätzung des ho. Gerichts zu diesen Beweisthemen eine zeugenschaftliche Einvernahme unterbleiben. Weitergehende Beweisthemen, über die die die beantragten Zeugen durch die Schilderung eigener Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit berichten könnten und welche von diesen Überlegungen nicht abgedeckt sind kamen nicht hervor, sodass es der Bedarf für entsprechende Einvernahme mangels eines relevanten Beweisthemas und Beweismittels nicht vorliegt (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einvernahme des Zeugen XXXX konnte unterbleiben, weil sich das vom Vertreter der bP genannte Beweisthema zum einen auf einen Sachverhalt bezieht, welcher als wahr unterstellt wird (VwGH 27. 2 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231) bzw. sich das Beweisthema auf ein für das gegenständliche Verfahren nicht taugliches Beweisthema bezieht, zumal (nicht eingehaltene) politische Absichtserklärungen für das ho. Gericht keine Entscheidungsgrundlage darstellen.Die Einvernahme des Zeugen römisch 40 konnte unterbleiben, weil sich das vom Vertreter der bP genannte Beweisthema zum einen auf einen Sachverhalt bezieht, welcher als wahr unterstellt wird (VwGH 27. 2 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231) bzw. sich das Beweisthema auf ein für das gegenständliche Verfahren nicht taugliches Beweisthema bezieht, zumal (nicht eingehaltene) politische Absichtserklärungen für das ho. Gericht keine Entscheidungsgrundlage darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit im Verfahren Mängel im Ermittlungsverfahren durch die bB moniert wurden, kann die Frage, ob diese tatsächlich vorliegen, offen bleiben, weil sie im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall jedenfalls im Beschwerdeverfahren, insbesondere durch die Erörterungen in der Beschwerdeverhandlung saniert wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die bP die Existenz eines gültigen Heimreisezertifikats bestreitet, ist festzuhalten, dass die bB in der Verhandlung schlüssig die Führung neuerlicher Konsultationen mit dem Herkunftsstaat der bP beschrieb, welche zur Ausstellung eines nach wie vor und bis zum Abschiebetermin gültigen Heimreisezertifikats führte. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Verweis auf ihr bisheriges und im gegenständlichen Erkenntnis näher beschriebenen Verhalten der bP. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Auch wenn der Begriff des \"Untertauchens\" in § 76 FPG nicht vorkommt, stützte sich die bB bei Feststellung der Fluchtgefahr erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG.römisch zwei.3.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Verweis auf ihr bisheriges und im gegenständlichen Erkenntnis näher beschriebenen Verhalten der bP. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Auch wenn der Begriff des \"Untertauchens\" in Paragraph 76, FPG nicht vorkommt, stützte sich die bB bei Feststellung der Fluchtgefahr erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist die Ziffer 1, 3 des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (gerade noch) nachvollziehbar dargelegt und begründet.Damit ist die Ziffer 1, 3 des Paragraph 76, Absatz eins, FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (gerade noch) nachvollziehbar dargelegt und begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist der Behörde im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung beizupflichten, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich die bP durch \"Untertauchen\" der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Lichte des bereits beschriebenen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend entgegen getreten werden, sondern wurde die Einschätzung der bB durch den vom erkennenden Richter gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:römisch zwei.3.3.3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat ein veritables Interesse nicht abgeschoben wozu werden und zeigte bereits in der Vergangenheit, dass auf freiem Fuße bestrebt ist ein Verhalten zu setzen, eine Abschiebung zu vereiteln. Es muss angenommen werden, dass sich die bP im Falle der Anordnung eines gelinderen Mittels aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die sich hieraus ergebende Gelegenheit nützt, um sich einer Abschiebung zu entziehen, um ihr Leben weiterhin außerhalb Pakistans in Österreich führen zu können. Es zeigte sich auch, dass eine bereits bestehende -wenn auch auf einer anderen rechtlichen Basis- bestehende Verpflichtung, sich zwei Mal wöchentlich bei ihrer Betreuung zu melden, nicht dazu führte, dass die bP greifbar war. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid im Lichte des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens im Ergebnis richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:römisch zwei.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: ...</p>\n<p class=\"lf-p\">An den Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 11.10.2018 geführt haben, hat sich nichts geändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. ...römisch zwei.3.4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte \"Ultima-ratio-Situation\" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen stattfinden wird, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.römisch zwei.3.4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von Paragraph 80, FPG vorgegebenen Fristen stattfinden wird, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.\"römisch zwei.3.4.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">I.8. Mit ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E wurde der Bescheid der bB vom 24.10.2018, XXXX , mit dem der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung, welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.römisch eins.8. Mit ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E wurde der Bescheid der bB vom 24.10.2018, römisch 40 , mit dem der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung, welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.9.1. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine neuerliche Beschwerde gegen die Anordnung und Vollstreckung gem. § 22a BFA-VG ein. Dies wurde mit dem Umstand begründet, dass die unter Punkt I.9. beschriebene Entscheidung erging, womit die im die Beschwerde vom 11.10.2018 abweisenden Erkenntnis getroffene Prognoseentscheidung obsolet ist und daher ein neuer Sachverhalt vorliegt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei nunmehr jedenfalls rechtswidrig.römisch eins.9.1. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine neuerliche Beschwerde gegen die Anordnung und Vollstreckung gem. Paragraph 22 a, BFA-VG ein. Dies wurde mit dem Umstand begründet, dass die unter Punkt römisch eins.9. beschriebene Entscheidung erging, womit die im die Beschwerde vom 11.10.2018 abweisenden Erkenntnis getroffene Prognoseentscheidung obsolet ist und daher ein neuer Sachverhalt vorliegt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei nunmehr jedenfalls rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wiederholte in weiterer Folge über weite Strecken den Sachverhalt, welcher bereits in der Beschwerde vom 11.10.2018 vorgetragen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.9.2 In weiterer Folge wurde die bB zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Diese wurde im Anschluss wie folgt erstattet (Hervorhebungen, Unterstreichungen und Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.9.2 In weiterer Folge wurde die bB zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Diese wurde im Anschluss wie folgt erstattet (Hervorhebungen, Unterstreichungen und Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): \"... [bB wiederholt den bisherigen Verfahrensgang ähnlich wie in der unter Punkt I.5.2. genannten Gegenschrift][bB wiederholt den bisherigen Verfahrensgang ähnlich wie in der unter Punkt römisch eins.5.2. genannten Gegenschrift] Aufgrund des rechtskräftigen und durchsetzbaren Abschiebetitels aus dem Asylverfahren (BVwG Erkenntnis L512 1430292-2/3E mit Rechtskraft vom 13.01.2017 iVm BFA Bescheid XXXX vom 13.12.2016) wurde eine begleitete Abschiebung für den 27.10.2018 nach Pakistan organisiert. Ein gültiges Heimreisezertifikat wurde von den pakistanischen Behörden ausgestellt. Die Voraussetzungen für die Abschiebung liegen weiterhin vor.Aufgrund des rechtskräftigen und durchsetzbaren Abschiebetitels aus dem Asylverfahren (BVwG Erkenntnis L512 1430292-2/3E mit Rechtskraft vom 13.01.2017 in Verbindung mit BFA Bescheid römisch 40 vom 13.12.2016) wurde eine begleitete Abschiebung für den 27.10.2018 nach Pakistan organisiert. Ein gültiges Heimreisezertifikat wurde von den pakistanischen Behörden ausgestellt. Die Voraussetzungen für die Abschiebung liegen weiterhin vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid des Bundesamtes XXXX vom 08.10.2018 über die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 1 AsylG wurde mit BVwG Erkenntnis L508 1430292-3/5E vom 24.10.2018 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesamtes römisch 40 vom 08.10.2018 über die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde mit BVwG Erkenntnis L508 1430292-3/5E vom 24.10.2018 gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Bundesamt wurde für den 25.10.2018 eine persönliche Einvernahme mit der bP anberaumt, um diesen Verfahrensmangel zu beheben. Die bP wird über das Ergebnis der Beweisaufnahme, das sich aus der inhaltlichen Prüfung und aus den neuesten Ermittlungsergebnissen ergibt, umfassend informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme im Beisein seines Anwaltes eingeräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur negativen Ausgangsprognose im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des geänderten Sachverhaltes, der sich seit der Festnahme der bP am 11.10.2018 herauskristallisiert hat, wird derzeit nicht nur die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft, sondern auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass die bP seit September 2015 ein beträchtliches Einkommen als Zeitungsausträger erzielt hat, für das keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, obwohl sich die bP nachweislich im Werkvertrag dazu verpflichtet hat, dafür selbständig Sorge zu tragen. Dass aufgrund des Abgabenrückstandes ein diesbezügliches Einbringungsverfahren am 11.06.2018 beim Finanzamt XXXX eingeleitet wurde und bereits Zahlungsaufforderungen zugestellt wurden, die allerdings von der bP ignoriert wurden, wurde von Finanzamt XXXX bestätigt.Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass die bP seit September 2015 ein beträchtliches Einkommen als Zeitungsausträger erzielt hat, für das keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, obwohl sich die bP nachweislich im Werkvertrag dazu verpflichtet hat, dafür selbständig Sorge zu tragen. Dass aufgrund des Abgabenrückstandes ein diesbezügliches Einbringungsverfahren am 11.06.2018 beim Finanzamt römisch 40 eingeleitet wurde und bereits Zahlungsaufforderungen zugestellt wurden, die allerdings von der bP ignoriert wurden, wurde von Finanzamt römisch 40 bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich weiters eindeutig, dass die bP im Zeitraum vom September 2015 bis einschließlich November 2016 zusätzlich zu den nicht gemeldeten und nicht versteuerten Einkünften als Zeitungsausträger, die volle finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung bezogen hat. Die Einkünfte als Zeitungsausträger hat die bP nachweislich nicht an die Grundversorgungsstelle gemeldet, obwohl sie bei Aufnahme in die Grundversorgung darüber informiert wurde, dass jedes Einkommen zu melden ist. Ein Ermittlungsverfahren wurde bei der XXXX XXXX eingeleitet.Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich weiters eindeutig, dass die bP im Zeitraum vom September 2015 bis einschließlich November 2016 zusätzlich zu den nicht gemeldeten und nicht versteuerten Einkünften als Zeitungsausträger, die volle finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung bezogen hat. Die Einkünfte als Zeitungsausträger hat die bP nachweislich nicht an die Grundversorgungsstelle gemeldet, obwohl sie bei Aufnahme in die Grundversorgung darüber informiert wurde, dass jedes Einkommen zu melden ist. Ein Ermittlungsverfahren wurde bei der römisch 40 römisch 40 eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich weiters eindeutig, dass für die bP im Zeitraum vom Dezember 2016 bis zu seiner Festnahme am 11.10.2018 eine, von der Grundversorgungsstelle finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Die Grundversorungsstelle war nur über das Einkommen als Lehrling (ca. € 700), nicht aber über die weit höheren Einkünfte aus den Werksverträgen informiert, weswegen die Unterkunft weiterhin aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Neben dem offiziellen Einkommen als Lehrling hat die bP zuletzt im September 2018 aus drei Werksverträgen Zahlungen in Höhe von € 2.332,43 erhalten. Im laufenden Jahr 2018 wurden bislang von der XXXX Auszahlungen in Höhe von € 17.769,08 an die bP getätigt.Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich weiters eindeutig, dass für die bP im Zeitraum vom Dezember 2016 bis zu seiner Festnahme am 11.10.2018 eine, von der Grundversorgungsstelle finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Die Grundversorungsstelle war nur über das Einkommen als Lehrling (ca. € 700), nicht aber über die weit höheren Einkünfte aus den Werksverträgen informiert, weswegen die Unterkunft weiterhin aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Neben dem offiziellen Einkommen als Lehrling hat die bP zuletzt im September 2018 aus drei Werksverträgen Zahlungen in Höhe von € 2.332,43 erhalten. Im laufenden Jahr 2018 wurden bislang von der römisch 40 Auszahlungen in Höhe von € 17.769,08 an die bP getätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Abschiebetitel aus der Rückkehrentscheidung im zweiten Asylverfahren mit Rechtskraft vom 13.01.2017.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oben angegebenen neuen Sachverhalte, besteht eine negative Ausgangsprognose für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG.Aufgrund der oben angegebenen neuen Sachverhalte, besteht eine negative Ausgangsprognose für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schubhaft ist geeignet und notwendig, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit dem 13.01.2017 besteht, der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen ist, bereits mehrere Festnahmeversuche negativ verliefen, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht ist, die Identität von den pakistanischen Behörden festgestellt werden konnte, ein Dokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer seine fehlende Bereitschaft an der gesetzlichen Ausreiseverpflichung mitzuwirken, mehrfach zum Ausdruck gebracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig, da Sie nur für kurze Zeit notwendig ist. Es wurde ein gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt und konnte für den 27.10.2018 eine begleitete Abschiebung nach Pakistan organisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 25.10.2018:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Seite 2 der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsvertretung der bP geht fälschlicherweise davon aus, dass mit dem Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029 2-3/5E die asylrechtliche Entscheidung vom 13.01.2017 behoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die asylrechtliche Rückkehrentscheidung, die sogar von den Höchstgerichten behandelt wurde (aufschiebende Wirkung bis 23.10.2017), ist rechtskräftig und weiterhin aufrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfahrensgegenstand im BVwG Beschluss vom 24.10.2018 war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Gem. § 58 Abs. 13 AsylG kommt einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthalts- und Bleiberecht zu und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Der Verfahrensgegenstand im BVwG Beschluss vom 24.10.2018 war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kommt einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthalts- und Bleiberecht zu und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Seite 3 der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt ein aktuelles und gültiges Heimreisezertifikat vor. Das Dokument wurde von der pakistanischen Botschaft bis zum 08.12.2018 verlängert (Kopie beiliegend).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Seiten 4 - 24 der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Sachverhalt wurde bereits in der ersten Beschwerde vorgebracht und handelt es sich um kopierte Aktenauszüge und Anträge aus dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 am BVwG XXXX durch den entscheidenden Richter klargestellt, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit, Verhängung und Aufrechterhaltung einer Schubhaft sind.Es wurde bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 am BVwG römisch 40 durch den entscheidenden Richter klargestellt, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit, Verhängung und Aufrechterhaltung einer Schubhaft sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab Seite 24 der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab und gibt keine \"Hetzjagd\" gegen die bP, die von Behörden organisiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenteil, die bP, der Arbeitgeber und der Rechtsvertreter haben Ihren Fall selbständig und aus freien Stücken in den Medien veröffentlicht, haben dabei unvollständige Sachverhalte und teils sogar falsche Aussagen getätigt, die zu einer hitzigen Pro- und Kontradiskussion über die Lehre für Asylwerber in der Bevölkerung führten und sogar in der versuchten Einflussnahme seitens eines Gewerkschaftsvertreters, der den Bundespräsidenten einschaltete, und einiger Privatpersonen, gipfelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des BFA wurden keinerlei Sachverhalte zum Verfahren an die Öffentlichkeit gebracht und in den Medien verbreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Beschwerdegründen, die bereits in der ersten Schubhaftbeschwerde vorgebracht und in der Verhandlung am 19.10.18 behandelt wurden, darf auf die Stellungnahme vom 16.10.2018 hingewiesen werden, die dieser Stellungnahme nochmals beigefügt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fest steht: -Strichaufzählung Es wurden zwei Asylanträge rechtskräftig negativ entschieden. -Strichaufzählung Es liegt seit dem 13.01.2017 ein rechtskräftiger Abschiebetitel vor. -Strichaufzählung Es liegt ein gültiges Heimreisezertifikat von den pakistanischen Behörden vor. -Strichaufzählung Es wurde ein begleiteter Flug für den 27.10.2018 organisiert. -Strichaufzählung Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt einem Antragsteller gem. § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht zu und steht dieses Verfahren der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt einem Antragsteller gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht zu und steht dieses Verfahren der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. -Strichaufzählung Die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt eine negative Ausgangsprognose.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind daher keine Gründe ersichtlich, warum der bereits seit 13.01.2017 dauernde illegale Aufenthalt der bP weiter verlängert werden soll, zumal sämtliche Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist jedenfalls aufgrund des gezeigten unkooperativen Verhaltens der bP mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Untertauchen zu rechnen. ...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">I.9.3. Das ho Gericht beraumte in weiterer Folge für den 30.10.2018 eine Beschwerdeverhandlung an.römisch eins.9.3. Das ho Gericht beraumte in weiterer Folge für den 30.10.2018 eine Beschwerdeverhandlung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.9.4. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 24.10.2018 brachte die bP an die bB gerichtet ergänzend vor, dass für die Führung des fortgesetzten Verfahrens gem. § 55 AsylG nicht die RD XXXX , sondern die RD XXXX des BFA für die anberaumte Einvernahme der bP am 25.102018 örtlich zuständig sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass das bisherige Verfahren von der RD XXXX geführt wurde und eine entsprechende rechtsfreundliche Vertretung für die bP im Falle einer Vernehmung in XXXX nicht gewährleistet ist. In weiterer Folge wurde beantragt, ein einvernehmenden Organwalter für befangen zu erklären.römisch eins.9.4. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 24.10.2018 brachte die bP an die bB gerichtet ergänzend vor, dass für die Führung des fortgesetzten Verfahrens gem. Paragraph 55, AsylG nicht die RD römisch 40 , sondern die RD römisch 40 des BFA für die anberaumte Einvernahme der bP am 25.102018 örtlich zuständig sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass das bisherige Verfahren von der RD römisch 40 geführt wurde und eine entsprechende rechtsfreundliche Vertretung für die bP im Falle einer Vernehmung in römisch 40 nicht gewährleistet ist. In weiterer Folge wurde beantragt, ein einvernehmenden Organwalter für befangen zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.9.4.1. An das ho. Gericht adressiert beantragte die bP, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.9.4.1. An das ho. Gericht adressiert beantragte die bP, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.9.4.2. Mit ho. Erkenntnis vom 30.10.2018 wurde der unter Punkt I.9.2.1. genannte Antrag gem. §§ 22a Abs. 2 BFA-VG iVm 22 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch eins.9.4.2. Mit ho. Erkenntnis vom 30.10.2018 wurde der unter Punkt römisch eins.9.2.1. genannte Antrag gem. Paragraphen 22 a, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit 22 Absatz eins, VwGVG abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.10.1. Die bP wurde am 27.10.2018 gem. § 46 FPG nach Pakistan abgeschoben.römisch eins.10.1. Die bP wurde am 27.10.2018 gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan abgeschoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.10.2. Vor ihrer Abschiebung wurde die bP ein weiteres Mal einvernommen. Diese Einvernahme stellte sich wie folgt dar (Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls):römisch eins.10.2. Vor ihrer Abschiebung wurde die bP ein weiteres Mal einvernommen. Diese Einvernahme stellte sich wie folgt dar (Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls): \"...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand der Amtshandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Klärung des Aufenthaltes, Feststellung der Identität, Regelung der Ausreise Weitere anwesende Personen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtliche Vertretung: Herr XXXX , geb. XXXX Vertrauensperson: Herr XXXX , geb. XXXX - Vertrauensperson.Rechtliche Vertretung: Herr römisch 40 , geb. römisch 40 Vertrauensperson: Herr römisch 40 , geb. römisch 40 - Vertrauensperson.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frau XXXX , juristische Referentin des BFA, Vertretung KOB Als Schriftführerin: Frau XXXXFrau römisch 40 , juristische Referentin des BFA, Vertretung KOB Als Schriftführerin: Frau römisch 40 ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Die VP (Parteienverkehr) nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes an:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Verstehen Sie den Dolmetscher?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie gesund und können der Einvernahme folgen?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Ich fühle mich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wollen Sie, dass Ihre rechtliche Vertretung der Verhandlung beiwohnt?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihnen wird die Möglichkeit gegeben sich mit Ihrer rechtlichen Vertretung und Ihre Vertrauensperson zu besprechen. Die Einvernahme wird für 10 Minuten unterbrochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">09: 25 Uhr- Die niederschriftliche Einvernahme wird fortgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung: Die Partei fordert, die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung zuzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen eine Rechtsberatung bei negativ erlassenem Bescheid zugeteilt wird. Ihnen wurde zur Verhängung der Schubhaft bereits eine Rechtsberatung zugeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RA: Es gab keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme aufgrund von Schubhaft und selbst bereits gerügter Verweigerung der Kontaktaufnahme mit dem RA wurde verweigert. Wir befinden uns auch nicht in einem Schubhaftverfahren, sodass die Zuteilung eines Rechtsberaters in einem Schubhaftverfahren nicht den Rechtsanspruch auf eine Beratung in diesem Verfahren ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung: Die rechtliche Vertretung weist auf §51 Abs. 2 BFA- VG hin. Wir verlangen eine kostenlose Rechtsberatung und die Teilnahme dieser Rechtsberatung an der heutigen Vernehmung, die zur Wahrung des Parteiengehörs dient. Auch nach Art. 13 der Rückführungsrichtlinie steht jedem Fremden insbesondere einem Festgenommenen in jeder Lage des Verfahrens ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung.Anmerkung: Die rechtliche Vertretung weist auf §51 Absatz 2, BFA- VG hin. Wir verlangen eine kostenlose Rechtsberatung und die Teilnahme dieser Rechtsberatung an der heutigen Vernehmung, die zur Wahrung des Parteiengehörs dient. Auch nach Artikel 13, der Rückführungsrichtlinie steht jedem Fremden insbesondere einem Festgenommenen in jeder Lage des Verfahrens ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsvertretung rügt die Durchführung der Vernehmung ohne vorherige Möglichkeit, die Rechtsberater zu kontaktieren und ohne Teilnahme eines Rechtsberaters an der heutigen Vernehmung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Ladung und der Erklärung des Leiters der Amtshandlung soll eine Einvernahme auf Grund des Antrags nach § 55 Asylgesetz gehen.Nach der Ladung und der Erklärung des Leiters der Amtshandlung soll eine Einvernahme auf Grund des Antrags nach Paragraph 55, Asylgesetz gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Verfahrensrichtlinien sieht vor, dass in solchen Verfahren eine Rechtsberatung stattfindet und ein Rechtsberater anwesend ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies insbesondere im Art. 19 in der Verfahrensrichtlinie, die ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsberatung vorsieht.Dies insbesondere im Artikel 19, in der Verfahrensrichtlinie, die ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsberatung vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 22 Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass Antragssteller \"in allen Phasen des Verfahrens\" Anspruch auf Rechtsberatung haben und müssen die Mitgliedsstaaten nach Art. 23 sicherstellen, dass einem Antragsteller ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wird. Diese Verfahrensrichtlinie ist - sollte das BFA weiter auf der Rechtsansicht beharren, dass § 51 BFA-VG nicht anwendbar ist - unmittelbar anwendbar, da sie bereits im Jahr 2013 in Kraft getreten ist und bis Juli 2015 umzusetzen gewesen wäre.Artikel 22, Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass Antragssteller \"in allen Phasen des Verfahrens\" Anspruch auf Rechtsberatung haben und müssen die Mitgliedsstaaten nach Artikel 23, sicherstellen, dass einem Antragsteller ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt wird. Diese Verfahrensrichtlinie ist - sollte das BFA weiter auf der Rechtsansicht beharren, dass Paragraph 51, BFA-VG nicht anwendbar ist - unmittelbar anwendbar, da sie bereits im Jahr 2013 in Kraft getreten ist und bis Juli 2015 umzusetzen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückführungsrichtlinie sieht in Art. 13 dieselben Rechtsgewährleistungen vor und stammt die Rückführungsrichtlinie. Aus dem Jahr 2008 und ist ebenfalls längst unmittelbar anwendbar, sofern sie nicht im innerstaatlichen Fremdenrecht umgesetzt ist.Die Rückführungsrichtlinie sieht in Artikel 13, dieselben Rechtsgewährleistungen vor und stammt die Rückführungsrichtlinie. Aus dem Jahr 2008 und ist ebenfalls längst unmittelbar anwendbar, sofern sie nicht im innerstaatlichen Fremdenrecht umgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit Ihrer Anhaltung in XXXX , konnten Sie ein Beratungsgespräch wahrnehmen?LA: Seit Ihrer Anhaltung in römisch 40 , konnten Sie ein Beratungsgespräch wahrnehmen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsanwalt und die Partei bestätigen, dass bisher weder vor der Festnahme, noch nach der Festnahme ein Beratungsgespräch durch die Rechtsberatung stattgefunden hat und rügt als Verfahrensmangel gegen die Durchführung der heutigen Vernehmung aus. Der Antragsteller verweist auch auf seine im Schriftsatz vom 24.10.2018 vorgetragenen Gründe zur Unzuständigkeit, Befangenheit und Unzulässigkeit der heutigen Vernehmung mangels fairen Verfahrens und Verstoßes gegen § 3 und § 7 AVG und die dort vorgetragenen Gründe.Der Rechtsanwalt und die Partei bestätigen, dass bisher weder vor der Festnahme, noch nach der Festnahme ein Beratungsgespräch durch die Rechtsberatung stattgefunden hat und rügt als Verfahrensmangel gegen die Durchführung der heutigen Vernehmung aus. Der Antragsteller verweist auch auf seine im Schriftsatz vom 24.10.2018 vorgetragenen Gründe zur Unzuständigkeit, Befangenheit und Unzulässigkeit der heutigen Vernehmung mangels fairen Verfahrens und Verstoßes gegen Paragraph 3 und Paragraph 7, AVG und die dort vorgetragenen Gründe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir befinden sich im ATB-Verfahren, das wir von XXXX übernommen haben. Dadurch wurden Sie von XXXX überstellt. Daher ist die Zuständigkeit auf die RD XXXX übergegangen. Wir würden uns Ihre Angaben im ATB anhören.Wir befinden sich im ATB-Verfahren, das wir von römisch 40 übernommen haben. Dadurch wurden Sie von römisch 40 überstellt. Daher ist die Zuständigkeit auf die RD römisch 40 übergegangen. Wir würden uns Ihre Angaben im ATB anhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es geht nur um den Antrag nach §55 Asylgesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsanwalt gibt an, dass eine Mitwirkung erfolgen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fragen zum ATB Verfahren werden beantwortet, jedoch wird darauf verwiesen, dass seitens der rechtlichen Vertretung damit nicht die Rechtmäßigkeit der heutigen Vernehmung zugestanden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Partei werden die Angaben des Rechtsanwalts übersetzt. Die Partei ist mit den Angaben des Rechtsanwalts einverstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Referent wird vorgestellt und mitgeteilt, dass Fragen zum Familien- und Privatleben gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX ist als Vertretung KOB anwesend, da die Befangenheit des Referenten vor Einvernahme behauptet wurde.römisch 40 ist als Vertretung KOB anwesend, da die Befangenheit des Referenten vor Einvernahme behauptet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einvernahme wird in erster Linie mit Herrn XXXX stattfinden, sollte die rechtliche Vertretung Eingaben machen wollen, kann es immer nach der Frage stellen.Die Einvernahme wird in erster Linie mit Herrn römisch 40 stattfinden, sollte die rechtliche Vertretung Eingaben machen wollen, kann es immer nach der Frage stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ihnen wurde mit Bescheid vom 11.10.2018 eine rechtliche Beratung zugeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Sie mit der Rechtsberatung ARGE Kontakt aufgenommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Nein RA fragt die Partei: Hätten Sie denn die Möglichkeit gehabt?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Nein LA: Warum hatten Sie nicht die Möglichkeit dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Weil ich in Schubhaft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">RA: Keine weiteren Fragen hierzu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung: Der Bescheid hinsichtlich §76 FPG wurde Ihnen ordnungsgemäß zugestellt. Betreffend Zuständigkeit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2018 vormittags die Beschwerde gegen die Zurückweisung gegen den Antrag (Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) hinsichtlich §55 Abs. 1 AsylG behoben. Der AS befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft in XXXX , damit besteht aber keine Zuständigkeit der RD XXXX und kann diese Zuständigkeit auch nicht durch die irreguläre Überstellung nach XXXX begründet werden. Der AS wurde erst gestern Nachmittag überstellt, tatsächlich wäre er unverzüglich zu enthaften gewesen, weil die Grüne für die Verhängung der Schubhaft durch die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan weggefangen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ist offenkundig mit seinen kassierten Bescheid vom 08.10.2018 davon ausgegangen, dass die Frage der Zulässigkeit für Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit zur Abschiebung nach Pakistan neu zu beurteilen ist. Es existiert aufgrund der Entscheidung des BVwg nunmehr keine Rückkehrentscheidung und ist in weiterer Anhaltung im Schubhaft und die zwangsweise Überstellung nach XXXX grob rechtswidrig.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2018 vormittags die Beschwerde gegen die Zurückweisung gegen den Antrag (Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) hinsichtlich §55 Absatz eins, AsylG behoben. Der AS befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft in römisch 40 , damit besteht aber keine Zuständigkeit der RD römisch 40 und kann diese Zuständigkeit auch nicht durch die irreguläre Überstellung nach römisch 40 begründet werden.</p></div>", "next": 239258}