{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Vor allem der letzte Absatz ist im vorliegenden Fall relevant. Es ist zu sehen, dass die XXXX nunmehr selbst einräumt, dass es sich um unangemessen hohe Vergütungen für eine Dienstleistung gehandelt hat. Schon hier wird klar, dass es im Sozialrecht nicht darauf ankommt, ob ein Anspruch eines Dienstnehmers unangemessen hoch ist oder nicht (außer bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, wie im vorliegenden Fall). Es kommt nur darauf an, dass dieser Anspruch dafür gebührt, dass eine Dienstleistung als Dienstnehmer erbracht wurde. Das ist im vorliegenden Fall (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) nach wie vor der Fall.7. Vor allem der letzte Absatz ist im vorliegenden Fall relevant. Es ist zu sehen, dass die römisch 40 nunmehr selbst einräumt, dass es sich um unangemessen hohe Vergütungen für eine Dienstleistung gehandelt hat. Schon hier wird klar, dass es im Sozialrecht nicht darauf ankommt, ob ein Anspruch eines Dienstnehmers unangemessen hoch ist oder nicht (außer bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, wie im vorliegenden Fall). Es kommt nur darauf an, dass dieser Anspruch dafür gebührt, dass eine Dienstleistung als Dienstnehmer erbracht wurde. Das ist im vorliegenden Fall (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) nach wie vor der Fall.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Im fortgesetzten Verfahren (der Vertreter der Gegenseite hat in seinem Schriftsatz eine mündliche Verhandlung bereits verlangt) wäre uE im Sinne der oben wiedergegebenen Entscheidung zu klären, ob (und wie) sich die Ermittlung der Ansprüche des (ASVG-Versicherten) Geschäftsführer (Dienstnehmer) XXXX an denselben Maßstäben orientiert, wie diejenige, an die andere Gesellschafterin, GSVG-Versicherte (Frau XXXX ).8. Im fortgesetzten Verfahren (der Vertreter der Gegenseite hat in seinem Schriftsatz eine mündliche Verhandlung bereits verlangt) wäre uE im Sinne der oben wiedergegebenen Entscheidung zu klären, ob (und wie) sich die Ermittlung der Ansprüche des (ASVG-Versicherten) Geschäftsführer (Dienstnehmer) römisch 40 an denselben Maßstäben orientiert, wie diejenige, an die andere Gesellschafterin, GSVG-Versicherte (Frau römisch 40 ).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Hier wird zu sehen sein, dass Herr XXXX zu 25 % beteiligt ist, Frau XXXX mit 75 %. Die \"Proforma-Rechnungen\" weisen einen Stand von 240.774,29 Euro für Herrn XXXX aus, die Proforma-Rechnungen\" von Frau XXXX einen Stand 165.711.17 Euro. Es zeigt sich damit, dass sich die Massstäbe der Auszahlungen (bzw. der GuV-Einbuchungen) somit nicht aus dem Schlüssel der Beteiligung an der GmbH ergeben, sondern nach wie vor als (nunmehr unangemessen hohes) Entgelt für eine Dienstleistung von Herrn XXXX anzusehen sind.9. Hier wird zu sehen sein, dass Herr römisch 40 zu 25 % beteiligt ist, Frau römisch 40 mit 75 %. Die \"Proforma-Rechnungen\" weisen einen Stand von 240.774,29 Euro für Herrn römisch 40 aus, die Proforma-Rechnungen\" von Frau römisch 40 einen Stand 165.711.17 Euro. Es zeigt sich damit, dass sich die Massstäbe der Auszahlungen (bzw. der GuV-Einbuchungen) somit nicht aus dem Schlüssel der Beteiligung an der GmbH ergeben, sondern nach wie vor als (nunmehr unangemessen hohes) Entgelt für eine Dienstleistung von Herrn römisch 40 anzusehen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>MaW, bei den strittigen Einbuchungen der GmbH an den Dienstnehmer handelt es sich um Gehaltsansprüche des Geschäftsführers der GmbH. Dies folgt für das Sozialrecht aus dem Umstand, dass sich die Ausschüttungen der GmbH nicht an denselben Maßstäben orientierten wie diejenigen an die andere Gesellschafterin.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Es wird daher ersucht, den in Beschwerde gezogenen Bescheid inhaltlich zu bestätigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.1. Die bP mit Geschäftssitz in XXXX , ist im Bereich Datenverarbeitung und Hosting tätig. Sie ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu XXXX eingetragen. Gesellschafter der XXXX sind Herr XXXX , geboren am XXXX , mit einem Anteil von 25 %, sowie Frau XXXX , geboren am XXXX , mit einem Anteil von 75 %. Geschäftsführer der XXXX ist Herr XXXX , welcher die GmbH seit XXXX selbständig vertritt.1.1. Die bP mit Geschäftssitz in römisch 40 , ist im Bereich Datenverarbeitung und Hosting tätig. Sie ist im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 eingetragen. Gesellschafter der römisch 40 sind Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit einem Anteil von 25 %, sowie Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit einem Anteil von 75 %. Geschäftsführer der römisch 40 ist Herr römisch 40 , welcher die GmbH seit römisch 40 selbständig vertritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug der Geschäftsführerbezug von Herrn Ing. L. Euro 900,00 brutto im Monat und wurde dieser 14 Mal im Jahr ausbezahlt. In den Zeiträumen 2006 bis 2009 wurden von beiden Gesellschaftern Rechnungen für erbrachte Leistungen an die GmbH gestellt und als Aufwand (\"Fremdleistungen\") in das Rechenwerk der GmbH eingebucht. Die GmbH entrichtete diese Verbindlichkeiten jedoch nicht an die Gesellschafter, wodurch diese bis zum Prüfungsbeginn der gegenständlichen GPLA aushafteten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem in Rechnung gestellten Aufwand wurden dem zuständigen GPLA-Prüfer die Leistungsabrechnungen vollständig vorgelegt. Lt. Auskunft von Herrn Ing. L. handelte es sich bei diesen Abrechnungen um sog. \"Pro-forma-Rechnungen\". Dies bedeute, dass die Förderungsunternehmung Austria Wirtschaftsservice (AWS) darauf bestand, dass die Leistungen von u.a. Herrn Ing. L. als Leistungen in die GmbH eingebucht werden. Die Höhe der abgerechneten Stunden für Herrn Ing. L. seien auch vom AWS vorgegeben worden. Es wurden EUR 56,52 pro Stunde abgerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführer bestätigte in der Niederschrift vom 22.03.2012 beim Finanzamt XXXX , dass sein Gehalt ein Teil der von ihm vorgelegten Stundenabrechnung sei. Nicht nur die Verbindlichkeiten aus den Pro-forma- Rechnungen, sondern auch die laufende Gehaltsverrechnung waren zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht ausbezahlt. Die Ordnungsmäßigkeit der bestehenden Gehaltsverbindlichkeiten wurde von beiden Gesellschaftern im Protokoll der Schlussbesprechung vom 22.03.2012 bestätigt. Der Grund der Nichtauszahlung der Gehälter und Fremdleistungen sei nach Auskunft von Herrn Ing. L. schlichtweg die fehlende Liquidität der GmbH.Der Geschäftsführer bestätigte in der Niederschrift vom 22.03.2012 beim Finanzamt römisch 40 , dass sein Gehalt ein Teil der von ihm vorgelegten Stundenabrechnung sei. Nicht nur die Verbindlichkeiten aus den Pro-forma- Rechnungen, sondern auch die laufende Gehaltsverrechnung waren zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht ausbezahlt. Die Ordnungsmäßigkeit der bestehenden Gehaltsverbindlichkeiten wurde von beiden Gesellschaftern im Protokoll der Schlussbesprechung vom 22.03.2012 bestätigt. Der Grund der Nichtauszahlung der Gehälter und Fremdleistungen sei nach Auskunft von Herrn Ing. L. schlichtweg die fehlende Liquidität der GmbH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens der GPLA wurden somit die Geschäftsführerbezüge von Herrn Ing. L. bis zur Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2006 bis 2009 nachverrechnet, da die von Herrn Ing. L. an die GmbH gestellten Rechnungen basierend auf den vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Zeitraum 06/2006 - 12/2009) über die tatsächlich geleisteten Arbeiten als Teil des Geschäftsführerbezuges angesehen wurden.Seitens der GPLA wurden somit die Geschäftsführerbezüge von Herrn Ing. L. bis zur Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2006 bis 2009 nachverrechnet, da die von Herrn Ing. L. an die GmbH gestellten Rechnungen basierend auf den vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Zeitraum 06 aus 2006, - 12 aus 2009,) über die tatsächlich geleisteten Arbeiten als Teil des Geschäftsführerbezuges angesehen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Beitragsgrundlagen wurden die von Herrn Ing. L. an die bP gestellten Rechnungsbeträge über die Fremdleistungen herangezogen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergib.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Die Feststellungen zur bP ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug und den Feststellungen der GKK, welchen im Verfahren auch nicht entgegengetreten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des Prüfberichts vom 01.02.2013, den vorgelegten Lohnkonten, Betriebsjahreslohnkonten, Kommunalsteuererklärungen, Bilanzen, Rechnungen, dem vorgelegten Geschäftsführervertrag vom 24.08.2006, der Niederschrift über die Vorbesprechung vom 19.10.2012, der Niederschrift zur Besprechung vom 22.03.2012 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.12.2012, der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes XXXX vom XXXX sowie dem Firmenbuchauszug.2.2. Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des Prüfberichts vom 01.02.2013, den vorgelegten Lohnkonten, Betriebsjahreslohnkonten, Kommunalsteuererklärungen, Bilanzen, Rechnungen, dem vorgelegten Geschäftsführervertrag vom 24.08.2006, der Niederschrift über die Vorbesprechung vom 19.10.2012, der Niederschrift zur Besprechung vom 22.03.2012 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.12.2012, der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Firmenbuchauszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Aussage der beiden Gesellschafter, welche diese auf Nachfrage nochmal ausdrücklich bestätigten, wurden die Leistungen und die Stunden auf diesen Pro-Forma-Rechnungen tatsächlich erbracht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG (§ 6 Abs. 5 BMSVG).Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG (Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 2 lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Absatz 2, lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 69 ASVG anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. |Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. | Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gern. § 539a Abs. 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden.Gern. Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gern. § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Gern. Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gern. § 539a Abs. 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gern. Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:</div>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde gegenständlich nicht bestritten, dass es sich bei den von Herrn Ing. L. an die GmbH gestellten Rechnungen, basierend auf den vorgelegten Stundenaufzeichnungen im Zeitraum 06/2006 - 12/2009, um tatsächlich geleistete Arbeiten, welche als Aufwand (Fremdleistungen\") eingebucht wurden, gehandelt hat. Herr Ing. L. bestätigte in der Niederschrift vom 22.03.2012, dass sein Gehalt ein Teil der von ihm vorgelegten Stundenabrechnung sei. Die Ordnungsmäßigkeit der bestehenden Gehaltsverbindlichkeiten wurden von den Gesellschaftern bestätigt.Es wurde gegenständlich nicht bestritten, dass es sich bei den von Herrn Ing. L. an die GmbH gestellten Rechnungen, basierend auf den vorgelegten Stundenaufzeichnungen im Zeitraum 06 aus 2006, - 12 aus 2009,, um tatsächlich geleistete Arbeiten, welche als Aufwand (Fremdleistungen\") eingebucht wurden, gehandelt hat. Herr Ing. L. bestätigte in der Niederschrift vom 22.03.2012, dass sein Gehalt ein Teil der von ihm vorgelegten Stundenabrechnung sei. Die Ordnungsmäßigkeit der bestehenden Gehaltsverbindlichkeiten wurden von den Gesellschaftern bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP legte im Verfahren dar, dass der Grund der Nichtauszahlung schlichtweg die fehlende Liquidität der GmbH gewesen sei und damit die Zuflussfiktion gem. § 19 EStG nicht erfüllt sei. Die fehlende Liquidität ergebe sich aus den Bilanzen 2006 bis 2009. Zudem hätten die von den Gesellschaftern erbrachten und nur für die AWS-Förderstelle skizzierten Dienstleistungen im Gesamtausmaß von Euro 409.485,46 in den Zeiträumen 2007 - 2010 niemals zur Auszahlung gebracht werden können, da das Unternehmen im betreffenden Zeitraum nicht über die notwendige Liquidität verfügt habe. Der Zufluss habe nicht am Willen der Gesellschafter, sondern an den finanziellen Möglichkeiten gescheitert, da aufgrund der fehlenden Sicherheiten eine Fremdfinanzierung nicht möglich und kein veräußerungsfähiges Vermögen vorhanden gewesen sei.Die bP legte im Verfahren dar, dass der Grund der Nichtauszahlung schlichtweg die fehlende Liquidität der GmbH gewesen sei und damit die Zuflussfiktion gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 19, EStG nicht erfüllt sei. Die fehlende Liquidität ergebe sich aus den Bilanzen 2006 bis 2009. Zudem hätten die von den Gesellschaftern erbrachten und nur für die AWS-Förderstelle skizzierten Dienstleistungen im Gesamtausmaß von Euro 409.485,46 in den Zeiträumen 2007 - 2010 niemals zur Auszahlung gebracht werden können, da das Unternehmen im betreffenden Zeitraum nicht über die notwendige Liquidität verfügt habe. Der Zufluss habe nicht am Willen der Gesellschafter, sondern an den finanziellen Möglichkeiten gescheitert, da aufgrund der fehlenden Sicherheiten eine Fremdfinanzierung nicht möglich und kein veräußerungsfähiges Vermögen vorhanden gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die GKK führte demgegenüber aus, dass die bP zu keinem Zeitpunkt in Insolvenzgefahr gewesen sei. Der Begriff der \"Zahlungsunfähigkeit\" werde in der Judikatur grundsätzlich restriktiv ausgelegt, es sei in der Schlussbesprechung lediglich allgemein auf die Bilanzen 2006 bis 2009 hingewiesen worden, eine detaillierte Liquiditätsaufstellung zum Nachweis von Zahlungsschwierigkeiten sei nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig Exekutionsbescheide, Zahlungsbefehle oder ähnliches. Es spreche alles dafür, dass die behauptete Zahlungsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Die bP sei seit ihrer Gründung von den Gesellschaftern mittels Einlagen jederzeit liquid gehalten bzw. vom AWS (Förderstelle der WKO) großzügig gefördert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine etwaige Vereinbarung über die Gehälter (etwa transferieren in spätere Zeiträume bzw. eine Stundung) habe es nicht gegeben, vielmehr finde sich auf der Rechnung v. 31.10.2007 der Hinweis \"Zahlungen: prompt nach Erhalt der Rechnungen\", weshalb die Gehälter daher in den Zeiträumen der (vertragslosen) Anlastung aufgrund der von Herrn Ing. L. gestellten Rechnungen ohne enthaltene Fälligkeitstermine nach den Grundsätzen des ABGB sogleich als fällig und im EStG gem. § 19 im Sinne der Zuflussfiktion als zugeflossen anzusehen gewesen seien.Die GKK führte demgegenüber aus, dass die bP zu keinem Zeitpunkt in Insolvenzgefahr gewesen sei. Der Begriff der \"Zahlungsunfähigkeit\" werde in der Judikatur grundsätzlich restriktiv ausgelegt, es sei in der Schlussbesprechung lediglich allgemein auf die Bilanzen 2006 bis 2009 hingewiesen worden, eine detaillierte Liquiditätsaufstellung zum Nachweis von Zahlungsschwierigkeiten sei nicht vorgelegt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig Exekutionsbescheide, Zahlungsbefehle oder ähnliches. Es spreche alles dafür, dass die behauptete Zahlungsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Die bP sei seit ihrer Gründung von den Gesellschaftern mittels Einlagen jederzeit liquid gehalten bzw. vom AWS (Förderstelle der WKO) großzügig gefördert worden. Eine etwaige Vereinbarung über die Gehälter (etwa transferieren in spätere Zeiträume bzw. eine Stundung) habe es nicht gegeben, vielmehr finde sich auf der Rechnung v. 31.10.2007 der Hinweis \"Zahlungen: prompt nach Erhalt der Rechnungen\", weshalb die Gehälter daher in den Zeiträumen der (vertragslosen) Anlastung aufgrund der von Herrn Ing. L. gestellten Rechnungen ohne enthaltene Fälligkeitstermine nach den Grundsätzen des ABGB sogleich als fällig und im EStG gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 19, im Sinne der Zuflussfiktion als zugeflossen anzusehen gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem rechtskräftigen Haftungsbescheid des Finanzamts XXXX vom 09.03.2018 geht hervor, dass der (zu 25 % beteiligte) Geschäftsführer der bP am 07.03.2018 angegeben hat, dass die Bezüge als Geschäftsführer \"unangemessen hoch\" waren. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich im Verfahren vor der GKK ergeben, dass die entsprechenden Stunden mit einem Stundensatz in Höhe von Euro 56,52 tatsächlich und aufgrund der besonderen Kenntnisse des Herrn Ing. L. geleistet wurden. Es handelte sich somit um Geschäftsführerbezüge.Aus dem rechtskräftigen Haftungsbescheid des Finanzamts römisch 40 vom 09.03.2018 geht hervor, dass der (zu 25 % beteiligte) Geschäftsführer der bP am 07.03.2018 angegeben hat, dass die Bezüge als Geschäftsführer \"unangemessen hoch\" waren. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich im Verfahren vor der GKK ergeben, dass die entsprechenden Stunden mit einem Stundensatz in Höhe von Euro 56,52 tatsächlich und aufgrund der besonderen Kenntnisse des Herrn Ing. L. geleistet wurden. Es handelte sich somit um Geschäftsführerbezüge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist gegenständlich u. a. darauf einzugehen, ob die bP tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen ist, weshalb die Nichtauszahlung mit der fehlenden Liquidität der GmbH hätte begründet werden können. Im vorliegenden Fall argumentierte die bP diesbezüglich im Wesentlichen mit den Bilanzzahlen. Entsprechend der Judikatur des VwGH v. 13.12.1995, 95/13/0246, ist ausdrücklich die Rede davon, dass Bilanzen und Steuererklärungen den Nachweis über eine ungünstige Liquiditätslage nicht ersetzen können. Dass gegenständlich die bP schlechthin und permanent zahlungsunfähig gewesen wäre, wurde im Verfahren eben nicht dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die bP damit argumentiert, dass aufgrund der Höhe der durch \"Proforma-Rechnungen\" dargestellten Leistungen im Verhältnis zu den damaligen Betriebsleistungen der Gesellschaft seitens der Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen wurde, dass es aufgrund der Liquiditätssituation unmöglich gewesen wäre, die entsprechenden Auszahlungen zu tätigen, sodass die Fiktion des Zuflusses gem. § 19 EStG nicht aufrecht zu erhalten sei, wird diesbezüglich den Ausführungen der GKK gefolgt. Darin legt die GKK dar, dass entsprechend dem Erkenntnis des VwGH v. 30.11.1993, 93/14/0155, eine gegebene Liquiditätslage wesentlich, jedoch nicht allein entscheidend ist. Es ist vielmehr auch Aufgabe des Geschäftsführers (im Erkenntnis: schon des Mehrheitsgesellschafters; für den Geschäftsführer als umfassend für die GmbH Verantwortlichen muss dies umso mehr gelten) für die entsprechende Liquidität in jeder Lage der Gesellschaft aktiv zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nun die XXXX Jahre später darlegt, dass Eingangsrechnungen im Ausmaß von Euro 409.485,46 zwischen 2007 und 2009 völlig unmöglich hätten beglichen werden können, so ist dies einzig und allein aus der Perspektive eines Girokontogebers der bP zu sehen. Tatsächlich ist jedoch die Gesamtsituation aller Möglichkeiten zu betrachten. Herr Ing. L. wäre als Geschäftsführer verpflichtet gewesen - wenn er derartig hohe Verbindlichkeiten für die bP überhaupt eingeht - für deren zeitgerechte Entrichtung zu sorgen, zumal ein fremder Dritter deren Begleichung sehr schnell - ggf. gerichtlich - betrieben hätte.Wenn die bP damit argumentiert, dass aufgrund der Höhe der durch \"Proforma-Rechnungen\" dargestellten Leistungen im Verhältnis zu den damaligen Betriebsleistungen der Gesellschaft seitens der Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen wurde, dass es aufgrund der Liquiditätssituation unmöglich gewesen wäre, die entsprechenden Auszahlungen zu tätigen, sodass die Fiktion des Zuflusses gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 19, EStG nicht aufrecht zu erhalten sei, wird diesbezüglich den Ausführungen der GKK gefolgt. Darin legt die GKK dar, dass entsprechend dem Erkenntnis des VwGH v. 30.11.1993, 93/14/0155, eine gegebene Liquiditätslage wesentlich, jedoch nicht allein entscheidend ist. Es ist vielmehr auch Aufgabe des Geschäftsführers (im Erkenntnis: schon des Mehrheitsgesellschafters; für den Geschäftsführer als umfassend für die GmbH Verantwortlichen muss dies umso mehr gelten) für die entsprechende Liquidität in jeder Lage der Gesellschaft aktiv zu sorgen. Wenn nun die römisch 40 Jahre später darlegt, dass Eingangsrechnungen im Ausmaß von Euro 409.485,46 zwischen 2007 und 2009 völlig unmöglich hätten beglichen werden können, so ist dies einzig und allein aus der Perspektive eines Girokontogebers der bP zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich ist jedoch die Gesamtsituation aller Möglichkeiten zu betrachten. Herr Ing. L. wäre als Geschäftsführer verpflichtet gewesen - wenn er derartig hohe Verbindlichkeiten für die bP überhaupt eingeht - für deren zeitgerechte Entrichtung zu sorgen, zumal ein fremder Dritter deren Begleichung sehr schnell - ggf. gerichtlich - betrieben hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Geschäftsführer für die entsprechende Liquidität in jeder Lage der Gesellschaft aktiv zu sorgen habe, wäre es nach Ansicht des BVwG in der Verantwortung des Herrn Ing. L. gelegen, die Höhe von anstehenden Auszahlungen rechtzeitig derart zu gestalten, dass eine entsprechende Liquiditätslage noch gesichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon legte die GKK weiter dar, dass dies für ihn auch über persönliche Nachschüsse als Gesellschafter durchaus möglich gewesen wäre, zumal es ihm an privatem Vermögen nicht mangelt (Unbelastetes Grundstück im Alleineigentum XXXX ). Diesen Feststellungen der GKK wurde selbst durch die bP nicht entgegengetreten, weshalb der GKK seitens des BVwG diesbezüglich beigepflichtet wird.Unabhängig davon legte die GKK weiter dar, dass dies für ihn auch über persönliche Nachschüsse als Gesellschafter durchaus möglich gewesen wäre, zumal es ihm an privatem Vermögen nicht mangelt (Unbelastetes Grundstück im Alleineigentum römisch 40 ). Diesen Feststellungen der GKK wurde selbst durch die bP nicht entgegengetreten, weshalb der GKK seitens des BVwG diesbezüglich beigepflichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP argumentiert weiter damit, dass es in der Verantwortung der Gesellschafter gelegen habe, Auszahlungen, welche die Existenz des Unternehmens gefährden, nicht vorzunehmen, und dass dies unter dem Aspekt der Existenzgefährdung in Blickrichtung \"Fremdvergleich\" zu berücksichtigen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist festzustellen, dass gerade der vorliegende Fall einem Fremdvergleich nicht standhält, da ein nicht an der GmbH beteiligter (\"fremder\") Geschäftsführer auch bei wirtschaftlich schlechter Lage seines Arbeitgebers auf die Auszahlung ihm zustehender und zu seinen Gunsten bereits gutgeschriebener Geschäftsführerbezüge nicht - wenn auch offenbar nur vorübergehend - verzichtet hätte. Vielmehr wäre damit zu rechnen, der er seine Ansprüche eingefordert, allenfalls auch eingeklagt und notfalls im Konkursverfahren geltend gemacht bzw. bei Sanierungsmaßnahmen auf die Befriedigung seiner Ansprüche gedrängt hätte, weshalb aus diesem Vorbringen für die bP nichts gewonnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP führt weiter aus, dass Einnahmen erst dann als zugeflossen gelten würden, wenn sie dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden, dies aber unter der Voraussetzung, dass er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne. Weiters erfolge der Zufluss mit der Gutschrift (etwa am Verrechnungskonto), sofern die GmbH zahlungsfähig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Seiten der Gesellschafter/Geschäftsführer sei auch keine taugliche Verrechnung bzw. \"in Rechnung Stellung\" der bis zu diesem Stichtag erbrachten Leistungen erfolgt, sondern seien vielmehr die gegenständlichen Pro-forma-Rechnungen als Leistungsverzeichnisse zu verstehen, welche lediglich deshalb buchhalterisch berücksichtigt worden seien, um den Anforderungen der AWS-Förderstelle zu entsprechen. Seitens der Literatur werde davon ausgegangen, dass eine Pro-forma-Rechnung lediglich dazu diene, den Empfänger über die bisher erbrachten Leistungen zu informieren, ihn jedoch nicht zu Zahlung auffordere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die GKK legte dar, dass, wäre die im gegebenen Fall gewählte Vorgangsweise, nämlich aufgrund behaupteter - potenzieller - Zahlungsunfähigkeit der verrechneten und verbuchten Geschäftsführerbezüge keine Zuflussfiktion zu verwirklichen, steuerlich bzw. sozialversicherungsrechtlich anzuerkennen, sich eine GmbH im Zusammenwirken bzw. auf Anweisung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers die Steuerlast nach Belieben in die Zukunft verlagern oder dauerhaft reduzieren könnte. Tatsächlich wäre es dann möglich, in der GmbH einen, dem erwarteten Gewinn entsprechenden oder ihn übersteigenden Geschäftsführerbezug, festzulegen und somit den Gewinn in der GmbH aufwandswirksam zu reduzieren, ohne dass in der steuerlichen Sphäre des Geschäftsführers jemals eine Steuerlast entstünde. Zusätzlich könnte bei besonders hohen Geschäftsführerbezügen - wie im gegenständlichen Fall - umso leichter argumentiert werden, dass die GmbH potenziell zahlungsunfähig war. Es käme also zur absurden Situation, dass immer höhere Geschäftsführerbezüge zu geringen oder keinen Steuern in beiden steuerlichen Sphären - der GmbH und des Geschäftsführers - führen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei dieser grundsätzlichen Überlegung geschuldet, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung solcher steuerschonenden Konstruktionen restriktiv geregelt und entsprechend umfassend zu prüfen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des BVwG wird dieser Ansicht nicht entgegengetreten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die gestellten Rechnungen schon ihrem Wortlaut nach auch als solche zu verstehen sind. Dass diese Rechnungen als Pro-forma-Rechnungen übertitelt wurden, ändert nichts daran, dass sie aufwandswirksam (Kto XXXX = Fremdleistungen) in die Bilanzen der bP aufgenommen wurden. Wären diese Rechnungen tatsächlich nur ein Leistungsverzeichnis gewesen, hätten sie - mit Wissen des Geschäftsführers, der sie der bP ja selbst in Rechnung stellte - auch keinen Eingang in die G+V Rechnung der bP finden dürfen.Seitens des BVwG wird dieser Ansicht nicht entgegengetreten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die gestellten Rechnungen schon ihrem Wortlaut nach auch als solche zu verstehen sind. Dass diese Rechnungen als Pro-forma-Rechnungen übertitelt wurden, ändert nichts daran, dass sie aufwandswirksam (Kto römisch 40 = Fremdleistungen) in die Bilanzen der bP aufgenommen wurden. Wären diese Rechnungen tatsächlich nur ein Leistungsverzeichnis gewesen, hätten sie - mit Wissen des Geschäftsführers, der sie der bP ja selbst in Rechnung stellte - auch keinen Eingang in die G+V Rechnung der bP finden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Rede davon ist, dass einem Geschäftsführer auch hinsichtlich der Fortexistenz des Unternehmens Verantwortung zukommt (fahrlässige Krida), ist es umso unverständlicher, warum der Geschäftsführer seine eigenen Rechnungen, welche gar keine solchen sein sollen, in die von ihm als Geschäftsführer verantwortete Bilanz einbucht, damit erst recht ein entsprechendes negatives Eigenkapital in Kauf nimmt und dies dann im Firmenbuch offenlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In fremdüblicher Betrachtungsweise waren die Rechnungen des berufserfahrenen Technikspezialisten und Geschäftsführers Ing. L. auch völlig berechtigt. Herr Ing. L. gab ausdrücklich zu Protokoll, dass die Leistungen und die Stunden auf diesen Pro-forma-Rechnungen tatsächlich geleistet wurden. Dies wurde auf Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Förderungen der AWS Förderstelle (etwa Seedfinancing für in Gründung oder am Anfang befindliche innovative technologische Unternehmen) sind u.a. für Personalkosten bestimmt. Gefördert werden diese Aufwendungen nur, wenn sie in der G+V Rechnung aufscheinen. Es ist davon auszugehen, dass die AWS Förderstelle die Einhaltung der Bilanzwahrheit als Kontrollmechanismus für ihre gewährten Förderungen betrachtet, also gerade nicht bereit ist, Aufwendungen aus Pro-forma-Rechnungen - im Sinne gar nicht existenter Aufwendungen - zu fördern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einen Anspruch auf die von ihm selbst in Rechnung gestellte Entlohnung für geleistete Arbeitsstunden hat Herr Ing. L. schon allein aufgrund der Tatsache, dass er die Leistung tatsächlich erbracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn von einem Geschäftsführerbezug von EUR 900,00 14 x jährlich die Rede ist und dies auch die notwendigen Überstundenleistungen abgelten soll, lassen die vorliegenden Leistungsverrechnungen von Ing. L. keinen anderen Schluss als jenen zu, dass dieser Vertragsteil anders gelebt wurde, als er vereinbart war. Das geschäftsführervertraglich bzw. dienstvertraglich vereinbarte Grundgehalt wurde im Prüfungszeitraum über die Lohnverrechnung gezogen, jedoch wurde der wahre Wert seiner Leistungen vom gesondert in Rechnung gestellt. Auf der Rechnung vom 31.10.2007 findet sich im Übrigen der Hinweis: \"Zahlungsbedingungen: prompt nach Erhalt der Rechnung\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP legte auch dar, dass das Leistungsverzeichnis nicht als Aufwand und somit nicht gewinnmindernd in der GmbH verbucht worden sei, vielmehr seien diese Positionen auf der Vermögens- bzw. Aktivseite der Bilanz unter \"Vorräte/unfertige Erzeugnisse\" vollständig aktiviert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die GKK entgegnete dieser Argumentation damit, dass dieser Umstand für die Sozialversicherung nicht relevant sei, da es zunächst einmal Gehaltsaufwendungen gewesen seien, was später bilanziell passiere, habe auf die Lohnverrechnung keinen Einfluss. Seitens des BVwG wird dieser Auffassung der GKK gefolgt, weshalb sich aus dieser Argumentation kein anderes Ergebnis ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des BVwG ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die Leistungen und die Stunden auf den Pro-forma-Rechnungen tatsächlich erbracht wurden. Von Zahlungsunfähigkeit ist nicht auszugehen. Die Gehälter waren sogleich als fällig und gem. § 19 EStG im Sinne der Zuflussfiktion als zugeflossen anzusehen, weshalb diese Beträge als Gehaltszahlungen der Sozialversicherung zu unterziehen waren.Nach Ansicht des BVwG ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die Leistungen und die Stunden auf den Pro-forma-Rechnungen tatsächlich erbracht wurden. Von Zahlungsunfähigkeit ist nicht auszugehen. Die Gehälter waren sogleich als fällig und gem. Paragraph 19, EStG im Sinne der Zuflussfiktion als zugeflossen anzusehen, weshalb diese Beträge als Gehaltszahlungen der Sozialversicherung zu unterziehen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Höhe der Nachverrechnungen ist festzustellen, dass seitens der GKK für Herrn Ing. L. die Bemessungsgrundlage nach den gelegten Honorarnoten (Pro-Forma-Rechnungen) ermittelt wurde und wurden die Beiträge dementsprechend berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der nachverrechneten Beträge an sich wurde durch die bP nicht in Zweifel gezogen, vielmehr wurde die Rechtmäßigkeit für die Nachverrechnung dem Grunde nach bestritten. Eine Unrichtigkeit der Nachverrechnung an sich kam im Verfahren nicht hervor, weshalb die Nachverrechnung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2004752.1.00</p></div>", "next": 0}