{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und \"Somaliland\" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (\"Scharia\") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad a) in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert:</p>\n<p class=\"lf-p\">Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting (FGC) (Anmerkung: Um zu vermeiden, dass betroffene Frauen denen diese Feststellungen zur Kenntnis gebracht werden die üblicherweise verwendeten Begriffe \"weibliche Genitalverstümmelung\" bzw. \"Female Genital Mutilation [FGM]\" als Stigmatisierung und/oder Beleidigung empfinden, werden ausschließlich die in der Überschrift genannten Begriffe [weibliche] Beschneidung oder Female Genital Cutting [FGC] verwendet) Weibliche Beschneidung (FGC) umfasst alle Verfahren, bei denen es teilweise oder vollständig zur Entfernung der äußeren weiblichen Genitalien oder zu anderen Verletzungen der weiblichen Genitalorgane kommt, ohne dass medizinische Gründe vorliegen. Die FGC wird international als Menschenrechtsverletzung an Mädchen und Frauen anerkannt. Sie reflektiert eine tief verwurzelte Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und stellt eine extreme Form der Diskriminierung von Frauen dar, wobei sie fast immer an Minderjährigen durchgeführt wird und eine Verletzung der Kinderrechte darstellt. Die weibliche Beschneidung verletzt auch das Recht auf Gesundheit, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie - wenn der Eingriff zum Tod führt - das Recht auf Leben (WHO Jänner 2018). ad a) Süd- und Zentralsomalia Die Übergangsverfassung der Bundesrepublik Somalia bezeichnet weibliche Beschneidung als grausam, erniedrigend, wertet sie als Folter und verbietet FGC bei Mädchen; dennoch ist die weibliche Beschneidung in ganz Somalia weit verbreitet (USDOS 13.03.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">FGC wird fast überall Somalia durchgeführt und es besteht eine starke kulturelle Überzeugung bezüglich dieser Praktik. In Süd- und Zentralsomalia konnten keine signifikanten Änderungen in der Verbreitung von FGC seit den 1990er Jahren beobachtet werden. Die gesellschaftliche Erwartungshaltung, dass sich jedes Mädchen oder jede Frau der weiblichen Beschneidung unterzieht ist hoch. Generell besteht für jede nicht beschnittene, unverheiratete Frau bis zum Alter von 39 Jahren das Risiko FGC zu erfahren. Dieses Risiko ist dann am höchsten, wenn beide Elternteile für FGC sind (U.K. April 2018). FGC wird in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert, auch wenn sich landesweit die Regierungen bemühen, diese Praxis einzuschränken (AA 07.03.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im August 2015 hat das somalische Frauen- und Menschenrechtsministerium angekündigt, dass ein Gesetz geplant ist welches die weibliche Beschneidung landesweit verbietet. UNSOM (UN Assistance Mission in Somalia) gibt an, dass auch religiöse Führer begonnen haben gegen die FGC aufzutreten und dabei betonen, dass dieser Brauch keinen religiösen Ursprung hat und daher beendet werden sollte. Eine humanitäre NGO welche in Süd- und Zentralsomalia tätig ist gab an, dass während diese Praktik als solche noch weit verbreitet ist, es einige Gebiete in Somalia gibt, wo statt der pharaonischen Beschneidung, die Sunna-Version (Typ 1 und 2) zunehmend praktiziert wird (DIS Jänner 2016). Internationale und lokale NGOs betreiben Aufklärungsprogramme bezüglich der Gefahren der weiblichen Beschneidung, aber es gibt keine zuverlässigen Statistiken mit denen man den Erfolg messen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März unterstützte der Premierminister eine internationale Kampagne, angeführt von der Aktivistengruppe Avaaz, um das Land zu ermutigen eine Null-Tollerenz-Politik gegenüber der weiblichen Beschneidung einzunehmen. Im Rahmen der Kampagne wurden über 1,3 Millionen Unterschriften gesammelt (USDOS März 2017, ARC 25.01.2018). Allfällige gesetzliche Verbote greifen in unterschiedlichem Ausmaß. Weibliche Beschneidungen wird offenbar auch in Österreich praktiziert, Schätzungen zufolge sind rund 6000 Frauen und Mädchen betroffen (Der Standard 06.02.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Aussage von Gesprächspartnern der schwedischen Erkundungsmission (Lifos) im Oktober 2013 hat al-Schabaab die weibliche Beschneidung verboten und befragte Quellen geben an, dass in den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten die FGC nicht vorkommt (EASO August 2014). Al-Schabaab hat die weibliche Beschneidung verboten, Beschneidungen sollten daher in von al-Schabaab kontrollierten Gebieten nicht vorkommen, dennoch ist die FGC traditionell in der somalischen Gesellschaft so tief verwurzelt, dass man diesen Brauch nicht innerhalb der wenigen Jahre des al-Schabaab Einflusses völlig beseitigen konnte. Die Women¿s Development Organization (IIDA) erklärte, dass al-Schabaab kein Interesse daran hat einen absoluten Bann der weiblichen Beschneidung in seinen Einflussgebieten durchzusetzen, obwohl al-Schabaab diese Praktik nicht unterstützt. Al-Schabaab unterstützt weder die Beschneidung noch wird diese von al-Schabaab gefördert, die FGC wird von al-Schabaab aber auch nicht bekämpft (DIS Jänner 2016). Das Office Français de Protection des Réfugiés geht anhand der Berichte des Danish Immigration Service (2016) und von HEART (2015) davon aus, dass das FGC-Verbot von al-Schabaab nicht umgesetzt wird. Einzig Lifos (2014) schrieb über eine Umsetzung des FGC-Verbotes, wies jedoch auch darauf hin, dass früher bis zu 99 Prozent der Mädchen in Somalia von FGC betroffen waren und trotz verschiedener Verbote auch jetzt noch die meisten Mädchen dort von FGC betroffen seien (SFH 18.10.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ausmaß der Beschneidung reicht von der Verletzung oder der Entfernung der Klitoris über die Entfernung der kleinen und eines Teils der großen Schamlippen bis zum Vernähen des Scheidenausgangs, sodass im extremsten Fall nur eine minimale Öffnung bestehen bleibt, durch die Harn und Menstruationsblut - verzögert - abfließen können. Für die Mädchen ist es eine traumatische Erfahrung und potenziell lebensgefährlich, da der Eingriff zu einem enormen Blutverlust führt und häufig unter hygienisch fragwürdigen Bedingungen erfolgt. Auf jeden Fall führt er zu lebenslangem Leiden: zu Entzündungen, Problemen beim Geschlechtsverkehr, schmerzhaften Blutungen, Angststörungen und vielem mehr. Eine operative Öffnung sei in den allermeisten Fällen möglich sagt Gynäkologin Magdalena Pabinger: \"Das ist kein komplizierter Eingriff. Das Wiederöffnen erfolgt mit einem Laser. Die Operation samt Wundversorgung dauert rund eine halbe Stunde. Die Frauen bleiben dann eine Nacht bei uns im Spital zur Beobachtung und kommen eine Woche danach zur Kontrolle.\" (Der Standard 06.02.2018). Entsprechend verbreitet sind die aus der pharaonischen Beschneidung/Infibulation resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Häufig findet die Beschneidung in hygienisch widrigen Zuständen statt, aufgrund von Infektionen oder großem Blutverlust überleben viele die Beschneidung nicht. (AA 07.03.2018). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet vier Haupttypen der FGC. Typ 1: Oft als Klitoridektomie bezeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich um die teilweise oder völlige Entfernung der Klitoris (ein kleiner, empfindlicher und erektiler Teil der weiblichen Genitalien) sowie in seltenen Fällen nur des Präputiums (Hautfalte welche die Klitoris umgibt). Typ 2: Oft als Exzision bezeichnet. Dies ist die teilweise oder völlige Entfernung der Klitoris und der kleinen (inneren) Schamlippen, mit oder ohne Exzision der großen (äußeren) Schamlippen. Typ 3: Oft als Infibulation bezeichnet. Es handelt sich um die Verengung der Vaginalöffnung mit Bildung eines abdeckenden Verschlusses. Dieser wird gebildet indem die kleinen (inneren) und/oder die großen (äußeren) Schamlippen beschnitten und neu zusammengefügt werden, manchmal durch zusammennähen, mit oder ohne Entfernung der Klitoris (Klitoridektomie).</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ 4: Dazu gehören alle anderen Verletzungen der weiblichen Genitalien, ohne dass medizinische Gründe dafür vorliegen z. B. stechen, lochen, schneiden, schaben und verbrennen im Genitalbereich (WHO Jänner 2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Alter der Mädchen und Frauen bei der Beschneidung weltweit gibt es unterschiedliche Angaben: Regional gibt es große Unterschiede, in welchem Alter die FGC bei Mädchen durchgeführt wird. Es kann von sieben Tage nach der Geburt bis zur ersten Schwangerschaft vorkommen (Der Standard 06.02.2018). Die FGC wird überwiegend an jungen Mädchen vom Säuglingsalter bis zu 15 Jahren durchgeführt (WHO Jänner 2018). Auch zum Alter der weiblichen Beschneidung speziell in Somalia gibt es unterschiedliche Angaben: In Somalia erleiden laut Auswärtigem Amt Mädchen im Alter von zehn bis dreizehn Jahren die Beschneidung in ihrer weitreichendsten Form (Typ 3 der WHO-Klassifizierung bzw. sogenannte pharaonische Beschneidung/Infibulation [AA 07.03.2018]).</p>\n<p class=\"lf-p\">In mehr als 80% der Fälle wird die FGC an Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen; in rund 10% sind sie zwischen neun und vierzehn und in ungefähr 7% zwischen null und vier Jahre alt (EASO August 2014). Zumindest 80% der Mädchen, an welchen die FGC in Somalia durchgeführt wurde, waren im Alter zwischen fünf und vierzehn Jahren (USDOS März 2017). FGC soll vor allem im Alter zwischen fünf bis zehn Jahren, meist vor dem achten Lebensjahr erfolgen. Laut einer Quelle aus dem Jahr 2012 sind Mädchen welche im Ausland aufwachsen und zur Beschneidung nach Somalia kommen meist ca. zehn Jahre alt (DIS Jänner 2016). UNICEF Daten aus dem Jahr 2013 belegen, dass 98% der Frauen und Mädchen einer FGC unterzogen wurden, die meisten von ihnen (63%) der Infibulation (EASO August 2014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut UNICEF Statistik zu den Jahren 2004 bis 2015 war Somalia das Land mit dem höchsten Anteil an Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren (98 Prozent), an welche die FGC durchgeführt wurde(ARC 25.01.2018). Die WHO schätzt, dass 98% der somalischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der FGC betroffen sind (BAMF 12.02.2018). Eine internationale Hilfsorganisation die in Somalia arbeitet gab zur möglichen Altersbeschränkung bei weiblichen Beschneidungen an, dass Mädchen sobald diese die Pubertät erreichen nicht mehr beschnitten werden, da die gesundheitlichen Risiken den Eingriff zu gefährlich machen. Deshalb wird, laut dieser internationalen Hilfsorganisation in Somalia, sobald das Mädchen in die Pubertät gekommen oder verheiratet ist, von Verwandten kein Druck ausgeübt eine weibliche Beschneidung durchzuführen (DIS Jänner 2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">UNICEF berichtete, dass 98% der Frauen und Mädchen die FGC erlebten und der überwiegende Teil davon die Infibulation, somit die schwerste Form (USDOS März 2017). Es liegen Hinweise vor, dass einige somalische Familie auf die Infibulation verzichten und sich für eine leichtere Form von FGC (gemeinhin Sunna genannt) entscheiden, insbesondere in den Städten, und das FGC bei Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren etwas weniger üblich ist als bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren (EASO August 2014). Ein Mitglied einer Hilfsorganisation in Somalia berichtete, dass während die schwerste Form der Beschneidung in Somalia praktiziert wurde es innerhalb des Bendadiri Clans und in der arabischen Community üblich war die Sunna-Version der Beschneidung (Typ 1 und 2) vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gruppen dürfen die Sunna-Version der Beschneidung am Tag nach der Geburt des Mädchens, oder wie bei arabischen Clans generell üblich, bloß einen eher symbolischen Schnitt beim Mädchen vornehmen (DIS Jänner 2016). In ihrem Tätigkeitsbericht 2016 hielt UNICEF fest, dass Anstrengungen im Rahmen rechtlicher und politischer Gespräche zum Thema der weiblichen Beschneidung dazu führten, dass über 5200 Gespräche mit Communities stattfanden und sich mehr als 1000 religiöse Führer für das Ende der FGC einsetzten. Die Beteiligung ehemaliger traditioneller Geburtshelferinnen, die früher selbst FGC durchführten, an Anti-FGC-Kampagnen brachte starke Fürsprecher gegen diese Praktiken hervor. Prominente Persönlichkeiten, darunter die First Lady von Puntland, trugen ebenfalls dazu bei Licht in das Thema der weiblichen Beschneidung zu bringen und führten zu offeneren Diskussionen mit Community-Mitgliedern und deren Führern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstärkte Anstrengungen der Regierung zur Bereitstellung von Dienstleistungen, Reglementierungen und Strategieentwicklungen fördern ein geschütztes Umfeld für Frauen und Kinder (ARC 25.01.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine signifikanten Unterschiede zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung oder zwischen unterschiedlichen Wohlstands- oder Bildungsniveaus. In der Vergangenheit erlebte die überwiegende Mehrheit der Frauen die extremste Form der FGC (Infibulation), aber zumindest für Somaliland und Puntland scheint der Anteil jener, die dieser extremsten Form der weiblichen Beschneidung unterzogen werden, zu sinken. Obwohl die weibliche Beschneidung meist unter traditionellen Bedingungen geschieht, geht aus Berichten hervor, dass sie zunehmend von Krankenschwestern und Ärzten in Kliniken oder Krankenhäusern durchgeführt wird; bekannt auch als medizinische Beschneidung. Es wird davon ausgegangen, dass die medizinische Beschneidung vor allem von gebildeteren und wohlhabenderen Familien bevorzugt wird, da diese es für sicherer halten, wenn die Prozedur von medizinischen Fachleuten durchgeführt wird (ARC 25.01.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Behörden oder Organisationen an die sich Frauen wenden können um Hilfe oder Schutz zu finden wenn sie nicht wollen, dass ihre Töchter beschnitten werden. Eine humanitäre NGO gab an, dass es Frauen möglich ist zu verhindern, dass an ihren Töchter FGC praktiziert wird. Es kommt dabei aber vor allem auf die Persönlichkeit der Mutter an und ob diese das nötige Engagement aufbringt standhaft gegenüber FGC und dem starken psychologischen Druck zu bleiben, der sowohl von Familienmitgliedern als auch von der Gesellschaft ausgeübt wird. Die IIDA erklärte ebenfalls, dass eine starke persönliche Überzeugung, dass die Tochter dieser Praktik nicht unterzogen werden soll, die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg der Mutter ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wobei der Bildungshintergrund, der soziale Status, die kulturelle oder geographische Zugehörigkeit zwar auch in Betracht zu ziehen, allerdings von geringer Bedeutung sind. Ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation in Somalia gab an, dass seiner Meinung nach nicht der finanzielle oder soziale Status der Mutter, sondern deren Persönlichkeit wichtig ist und ob sie Zugang zu Informationen über die weibliche Beschneidung und Persönlichkeitsrechte hat oder nicht. Die IIDA betonte dass weibliche Beschneidung in Somalia ausschließlich ein Frauenthema ist und dementsprechend von Frauen vorgelebt wird. Eine in Somalia tätigt internationale Organisation gab an, dass die weibliche Beschneidung ausschließlich von Frauen kontrolliert und durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das wird von Männern akzeptiert und diese mischen sich auch nicht ein. Selbst wenn Männer die FGC nicht aktiv unterstützen, haben sie nichts zu sagen. Ferner haben mehrere Quellen übereinstimmend angegeben, dass keine Familienmitglieder oder andere Personen körperlich überprüfen, ob ein Mädchen beschnitten wurde oder nicht. Das gilt auch für Familien, die aus westlichen Ländern zurückkehren und es gibt diesbezüglich auch keine Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Das Thema der weiblichen Beschneidung ist sehr sensibel und es ist ein Tabu darüber innerhalb der ganzen Familie zu sprechen; darüber wird ausschließlich unter weiblichen Familienmitgliedern gesprochen. Es ist für eine Mutter möglich zu verbergen, dass ihre Tochter nicht beschnitten wurde indem sie gegenüber der Familie behauptet, dass bei ihrem Mädchen stattdessen eine Sunna durchgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es könnte aber schwer sein, diese Behauptung auf Dauer durchzuhalten, da auch intime Themen frei innerhalb der weiblichen Familienmitglieder besprochen werden; selbst im Ausland. Die IIDA erklärte, dass man auf Grund des Umstandes, dass die FGC ausschließlich ein Frauenthema in Somalia ist und von Frauen am Leben erhalten wird annehmen muss, dass wenn eine Frau mit Bestimmtheit ablehnt bei ihrer Tochter eine Beschneidung durchführen zu lassen, ihre Entscheidung dem gesellschaftlichen und familiären Druck standhalten wird. Der United Nations Population Fund (UNFPA) gab allgemein an, dass eine Mutter entscheiden kann, ob ihre Tochter der Praktik der FGC unterzogen wird oder nicht. Es kommt aber darauf an aus welcher Community diese stammt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine internationale Organisation die in Somalia arbeitet gab an, dass davon auszugehen ist, dass eine Person mit einem hohen sozialen Status oder Einzelpersonen die offen gegenüber westlichen Ideen und Konzepten sind, eher in der Lage sind dem sozialen Druck, inklusive der Praktik der Beschneidung, zu widerstehen. Laut der IIDA gibt es sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Eltern die standhaft gegen FGC auftreten und ihre Töchter nicht dieser Praktik unterziehen. Allerdings gab ein Mitarbeiter einer humanitären Organisation in Somalia an, dass Frauen die in städtischen Zentren leben mit höherer Wahrscheinlichkeit in der Lage sind dem sozialen Druck zu widerstehen ihre Töchter beschneiden zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine humanitäre Organisation in Somalia wies darauf hin, dass ein höherer Prozentsatz von Frauen mit Bildungshintergrund ein weiterer Grund dafür sein könnte, dass Frauen dem sozialen Druck eher in der städtischen als in den ländlichen Gebieten standhalten können. Die IIDA gab an, dass es in sehr konservativen Kreisen für die Eltern leichter ist gegen eine Beschneidung aufzutreten, wenn sich der Vater des Kindes vehement dagegen äußert, da Männer in konservativen Kreisen eher ernst genommen werden (DIS Jänner 2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die IIDA erklärte, dass es nicht vorkommt, dass ein weibliches Mitglied des Haushaltes gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter ein Mädchen gewaltsam seiner Mutter entzieht um die FGC durchzuführen. Dennoch, wenn die Mutter nicht standhaft genug gegen andere Frauen in der Familie auftritt bzw. sie diese beeinflussen, kann nicht absolut ausgeschlossen werden, dass an einem Mädchen nicht doch eine Beschneidung durchgeführt wird. Auf konkrete Nachfrage, ob in letzter Zeit ein Fall bekannt wurde, wonach eine Familie eine Beschneidung in Abwesenheit der Mutter organisiert hat gab die IIDA an, dass in letzte Zeit kein derartiger Fall bekannt wurde. Ein Mitarbeiter einer anderen in Somalia tätigen humanitären Organisation gab an, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Verwandte die Beschneidung eines Mädchens mit physischer Gewalt durchsetzen und betonte, dass Familienmitglieder ein Mädchen nicht gegen den Widerstand der Eltern diesen wegnehmen um dieses beschneiden zu lassen. Sowohl ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation in Somalia als auch IIDA gaben übereinstimmend an, dass es auf Grund der ernsthaften gesundheitlichen Risiken die mit der FGC verbunden sind extrem unwahrscheinlich ist, dass Mädchen ohne Kenntnis der Mutter beschnitten werden, oder ohne dass die Mutter zumindest ihre stillschweigende Einverständniserklärung dazu abgegeben hat (DIS Jänner 2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Mitarbeiter einer humanitären Organisation in Somalia und IIDA gaben an, dass die schlimmste negative Folge für ein nicht beschnittenes Mädchen deren negative Wahrnehmung in der Gesellschaft, inklusive Stigmatisierung durch andere Kinder ist. Beide meinten, dass es keine negativen Konsequenzen bezüglich Eheschließung gibt. Ein anderer Mitarbeiter einer humanitären Organisation gab an, dass es keine negativen Konsequenzen in Bezug auf die Existenzsicherung oder Erwerbstätigkeit gibt. In diesem Zusammenhang betonte eine internationale Hilfsorganisation die in Somalia tätig ist, dass eine Mutter die der weiblichen Beschneidung nicht zugestimmt hat der Stigmatisierung und Kritik andere Frauen und Eltern in der Community ausgesetzt sein könnte. Es ist in Somalia weit verbreitet, dass gerade Männer aus konservativen Kreisen auf Grund des sozialen Drucks dazu neigen eine Ehe mit einer Frau abzulehnen, die nicht beschnitten ist; ebenso dass sie sich von Frauen die nicht beschnitten sind scheiden lassen. Obwohl es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war keinem der Befragten ein konkreter Fall bekannt, in welchem sich ein Mann von seiner Frau nach der Hochzeitsnacht scheiden ließ, weil diese nicht beschnitten war (DIS Jänner 2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Deinfibulation bezeichnet das Aufschneiden der verschlossenen Vaginalöffnung einer Frau bei der zuvor eine Infibulation durchgeführt wurde. Dies ist oftmals nötig um die Gesundheit und das Wohlbefinden zu verbessern sowie um Geschlechtsverkehr oder eine Geburt zu ermöglichen. Manchmal wird das Genitalgewebe mehrmals vernäht, auch nach der Geburt eines Kindes, wodurch die Gesundheitsrisiken für diese Frauen, wegen der wiederholten Vorgänge des Aufschneidens und Verschließens, sowohl kurz- als auch langfristig erhöht werden (WHO Jänner 2018). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund eine Jungfräulichkeit vorzugeben. Für junge Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, kann es zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Ansonsten gibt es keinen Druck auf somalische Frauen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Insgesamt gibt es über die Verbreitung der Reinfibulation (v.a. im Sinne einer Wiederverschließung) in Somalia nur wenige Informationen. Eine Studie aus Norwegen und somalische Quellen legen aber nahe, dass es keine Grundlage für die Annahme gibt, dass Reinfibulation in Somalia üblich ist. Demnach gibt es lediglich Gerüchte wonach einige Clans eine Reinfibulation durchführen, diese aber auch nur nach der ersten Geburt und nur teilweise (LI 14.09.2011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer UNICEF Statistik zu den Jahren 2004 bis 2015 wünschten in Somalia die wenigsten Frauen, die im Alter zwischen 15 und 49 Jahren (33 Prozent) von der weiblichen Beschneidung gehört hatten, deren Abschaffung (ARC 25.01.2018). Es erfolgte von Februar bis März 2017 eine Umfrage bei 2581 Personen: 430 Clanführer, 1118 Frauen, 1033 Männer in insgesamt 55 Gemeinden in 11 Distrikten in Somalialand und Zentralsomalia. Die Verschiebung von der pharaonischen Beschneidung zur Sunna stellt eine große Herausforderung dar das Ziel der Null-Toleranz bei FGC im Land zu erreichen. In Bezug auf die Gründe, die von den Befragten angegeben werden, warum sie bei ihren Töchtern die pharaonische Beschneidung durchführen ließen wurde in erster Linie die \"Kultur\" als Rechtfertigungsgrund genannt, hingegen wird die Sunna aus religiösen Gründen durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus dachten die Befragten, dass die pharaonische Beschneidung mehr gesundheitsgefährdende Folgen nach sich ziehen kann, während etwa 80% glaubten, dass es bei der Sunna keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen bei Mädchen gibt. Je nach Art der erfolgten Beschneidung gab der Großteil der Befragten (55%) weitergefragt an, dass sie die Sunna bevorzugen, ein Drittel die pharaonische Beschneidung. Nur sehr wenige Befragte (nur 6%) waren gegen jede Form der FGC. Letzteres passt aber nicht zu der Tatsache, dass der Großteil der Befragten meinte, dass die FGC keine obligatorische religiöse Praktik bzw. vom Gesetz verboten ist. Eine Erklärung dafür ist, dass die Sunna nicht mit weiblicher Beschneidung gleichgesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist bei dieser Umfrage durchaus möglich, dass die Befragten tendenziell eher die sozial \"gewünschte\" Antwort gaben. Bei einer anderen (Anmerkung: direkten) Methode der Befragung gaben im Vergleich zum eben erwähnten Ergebnis mehr weibliche Befragte an, dass sie es vorgezogen hätten, nicht beschnitten zu werden. Ähnlich waren männliche Befragte, als sie direkt gefragt wurden, eher der Meinung, dass sie ihre Töchter lieber nicht beschneiden lassen wollen (22%), zuvor waren es (4%). Solche \"sozial wünschenswerte\" oder \"höfliche\" Verzerrungen können als Vorbote für eine künftige Veränderung betrachtet werden (STC September 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem ein zehnjähriges Mädchen am 17.07.2018 an den Folgen einer Beschneidung gestorben war, entsandte Generalstaatsanwalt Ahmed Ali Dahir ein zehnköpfiges Team, um Eltern und Beschneiderin zu befragen. Seinen Angaben zufolge soll der Fall vor Gericht kommen. Da in Somalia kein Gesetz speziell gegen FGC existiere, werde allgemeines Strafrecht angewandt (BBC 22.07.2018, BAMF 20.08.2018). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Somalia, 13.03.2019, https://www.state.gov/documents/organization/289253.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.08.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442644/1226_1536224613_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-08-2018-deutsch.pdf Der Standard, Eigene Ambulanz für beschnittene Frauen in Wien, 06.02.2018, https://derstandard.at/2000073717591/Eigene-Ambulanz-fuer-beschnittene-Frauen-in-Wien ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Somalia, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 07.03.2018 DIS, Danish Immigration Service, South Central Somalia, Female Genital Mutilation/Cutting, Jänner 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf BBC, Somalischer Vater verteidigt Beschneidung nach dem Tod seiner zehnjährigen Tochter, 22.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44918795 LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf STC, Save the Children, Changing Social Norms in Somalia, Exploring the Role of Community Perception in FGC, Fact Sheet no. 6, September 2017, https://somalia.savethechildren.net/sites/somalia.savethechildren.net/files/library/FS06_FGM_SNaP.pdf</p>\n<p class=\"lf-p\">BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf WHO, World Health Organization, Media centre, Female genital mutilation, Fact Sheet updated Jänner 2018, abgefragt am 12.03.3018, http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs241/en U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Somalia, gender-based violence, April 2018, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/698322/somalia-women-fearing-gender-based-violence-cpin.pdf SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia, Al-Schabaab und FGC-Verbot, 18.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447938/1788_1540558372_1810.pdf) Religion ad a) in Süd- und Zentralsomalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und \"Kooperation mit den Feinden des Islam\" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in \"Somaliland\" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Behandlung nach Rückkehr ad a) in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bisher kehrten im Jahr 2018 mehr als 1.300 Somalier aus dem Jemen an ihren Herkunftsort zurück; die Programme für unterstützte spontane Rückkehr wurde 2017 von UNHCR initiiert (UNHCR 07.08.2018). Insgesamt 123.399 somalische Flüchtlinge sind seit Dezember 2014 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Darunter hat UNHCR 82.840 freiwillige Rückkehrer aus Kenia unterstützt und 3.053 geholfen, die seit 2017 spontan aus dem Jemen zurückgekehrt sind (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, 07.08.2018, http://www.unhcr.org/news/briefing/2018/8/5b6951b14/unhcr-aids-return-2000-somali-refugees-yemen.html UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die Identitäten von P1 bis P3 konnten mangels Vorlage somalischer Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Dass P1 und P2 die Eltern der minderjährigen P3 sind, wurde auf Grund der Vorlage einer österreichischen Geburtsurkunde, welche jedoch kein Identitätsdokument mit Foto ersetzen kann, glaubhaft gemacht (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zu ihrer Herkunft aus unterschiedlichen Bezirken in der Hauptstadt Mogadischu, in der Benaadir Region, in Zentralsomalia, zur jeweiligen Clanzugehörigkeit sowie zu ihrer Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in den Verfahren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den in die Bundesrepublik Somalia verbliebenen Familienangehörigen von P1 bis P3 (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Vorbringen von P1 und P2 im Lauf des Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass nicht festgestellt werden kann, dass Familienmitglieder von P1 und P2 von al-Schabaab getötet wurden (siehe Feststellungen 1.), beruht darauf, dass weder P1 noch P2 Augenzeugen dieser Geschehnisse waren und nur Mutmaßungen über mögliche Täter sowie mögliche Beweggründe angeben konnten. So gab P2 etwa an, dass sie in Kenia vom Tod ihres Vaters erfahren habe und vermute, dass sie der Grund sei: \"...VP: (...) Als ich mich eine Woche in Kenia aufgehalten hatte, musste ich erfahren, dass mein Vater getötet wurde. Ich vermute der Grund dafür war ich. (...)\" (niederschriftliche Befragung am 04.02.2015, Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 67).</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 gab in seiner niederschriftlichen Befragung an, dass er vermute, dass seine Familienangehörigen wegen ihrer Stammeszugehörigkeit im Jahr 2010 getötet worden seien. Als Täter benannte er al-Schabaab und gab in weiterer Folge an, dass Jugendliche aus dem Bezirk seine Familie überfallen hätten: \"\"...AW: (...) Am 28.05.2010 wurden mein Vater und meine zwei Geschwister XXXX und XXXX getötet und zwar von al-Schabaab. Ich nehme an, aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit. (...) Wir wurden von anderen Jugendlichen unseres Bezirkes überfallen, ich kannte sie alle (...)\" (niederschriftliche Befragung am 14.05.2012, Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 23).\"\"...AW: (...) Am 28.05.2010 wurden mein Vater und meine zwei Geschwister römisch 40 und römisch 40 getötet und zwar von al-Schabaab. Ich nehme an, aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit. (...) Wir wurden von anderen Jugendlichen unseres Bezirkes überfallen, ich kannte sie alle (...)\" (niederschriftliche Befragung am 14.05.2012, Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es blieb jedoch auch nach wiederholten Rückfragen sowohl in der niederschriftlichen Befragung als auch in der mündlichen Verhandlung unklar, wo sich P1 und sein Bruder während des vorgebrachten Angriffs tatsächlich aufgehalten haben sollen (und inwiefern es P1 sohin möglich sein sollte, Angaben zu den Tätern zu machen), zumal P1 unterschiedliche Aussagen machte. So führte er zunächst aus, dass sein Bruder und er ebenfalls anwesend gewesen seien und Schüsse gehört und geflüchtet wären: \"...AW: (...) Es war im Bezirk XXXX bei uns zu Hause. Meine Familie wurde überfallen. Meine Mutter war nicht anwesend, weil sie mit einem anderen Mann verheiratet war. Ich und mein Bruder waren ebenfalls anwesend, wir hörten Schüsse und flüchteten, die drei anderen wurden erschossen. (...)\" (niederschriftliche Befragung am 17.07.2012, Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 66).\"...AW: (...) Es war im Bezirk römisch 40 bei uns zu Hause. Meine Familie wurde überfallen. Meine Mutter war nicht anwesend, weil sie mit einem anderen Mann verheiratet war. Ich und mein Bruder waren ebenfalls anwesend, wir hörten Schüsse und flüchteten, die drei anderen wurden erschossen. (...)\" (niederschriftliche Befragung am 17.07.2012, Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 66).</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach gab P1 jedoch an, dass sein Bruder und er nicht zu Hause gewesen seien und führte auf Nachfrage aus, dass er in einem anderen Haus hinter ihrem Haus gewesen sei: \"...AW: (...) An diesem Tage war mein Bruder und ich nicht zu Hause.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Vorhalt: Sie sagten vor einigen Minuten, sie hörten Schüsse und liefen davon?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich war in einem anderen Haus hinter unserem Haus. Dort habe ich Schüsse gehört und lief davon (...).\" (niederschriftliche Befragung am 17.07.2012, Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 67).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab P1 hingegen neuerlich widersprüchlich an, dass sie beide nicht im Haus gewesen seien und er in der Nähe der Moschee und sein Bruder woanders gewesen sei: \"...R: Zum fluchtauslösenden Ereignis behaupteten Sie am 17.07.2012 zunächst, dass Sie und Ihr Bruder Schüsse gehört hätten und geflohen seien, nur um kurz danach widersprüchlich zu behaupten, dass Ihr Bruder gar nicht zu Hause gewesen sei: \"... Am 28.05.2010 wurde mein Vater und meine zwei Geschwister [...] getötet. [...] Ich und mein Bruder waren ebenfalls anwesend, wir hörten Schüsse und flüchteten, die drei anderen wurden erschossen [...] An diesem Tag waren mein Bruder und ich nicht zu Hause...\" (Anmerkung: Befragung Seiten 04f bzw. Akt BAA Seite 66f).</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Es war ein Missverständnis. Wir beide waren nicht im Haus. Ich war in der Nähe von der Moschee und mein Bruder wo anders. Dieser Freund, bei dem ich auch gewohnt habe, hat mir erzählt und bestätigt, dass meine Familienangehörigen getötet wurden; mein Vater und meine beiden Geschwister...\" (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, Seite 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorhalt, dass P1 nun behauptet habe, in der Nähe der Moschee gewesen zu sein bei seiner niederschriftlichen Befragung aber angegeben habe, in einem anderen Haus gewesen zu sein, gab P1 an, dass er draußen gewesen sei und gerade die Moschee verlassen habe: \"...R: Heute behaupten Sie, dass Sie in der Nähe der Moschee waren. Damals haben Sie jedoch angegeben, in einem anderen Haus gewesen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich war draußen und habe gerade die Moschee verlassen. Es war spät nachmittags...\" (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, Seite 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht nachvollziehbar, dass P1 in Zusammenhang mit derart einschneidenden Ereignissen wie der behaupteten Ermordung seines Vaters und zwei seiner Geschwister derart widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort tätigt und auch nicht gleichbleibend angeben kann, ob er nun gemeinsam mit seinem Bruder geflüchtet ist oder sein Bruder woanders war. Dass es sich dabei jeweils um denselben, allerdings anders umschriebene Ort handeln könnte, erscheint in Anbetracht der Angaben von P1, wonach P1 einmal \"in einem Haus\" und ein anderes Mal \"draußen\" gewesen sei, ausgeschlossen. Die Feststellung, dass der Vater und die Geschwister von P1 von al-Schabaab getötet worden seien, könnte sich somit lediglich auf die Angaben von P1 stützen, denen es in diesem Zusammenhang aber - wie oben dargelegt - an Glaubwürdigkeit fehlt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Feststellungen, dass P1 und P2 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und P1 bis P3 auch im Fall ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia nicht sein werden (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen von P1 (siehe Feststellungen 2.1):</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 gab in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er seine Heimat wegen al-Schabaab verlassen habe. Al-Schabaab habe P1 mit dem Tod bedroht und seinen Vater sowie zwei seiner Geschwister getötet und seinen kleinen Bruder mitgenommen: \"Ich habe meine Heimat wegen der Al-Shabab (radikale Islamisten) verlassen. Sie haben meinen Vater und meine beiden Geschwister getötet [...] Meinen kleinen Bruder haben sie mitgenommen und ich weiß nicht, wo er ist.\" (Befragung am 14.05.2012, Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Folge gab P1 jedoch widersprüchlich an, dass sein Bruder nicht von den al-Schabaab mitgenommen worden sei: \"...P1: Mein Bruder wurde nicht von al-Schabaab mitgenommen. Er war am Abend des Angriffs, so wie ich, abwesend...\" (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, Seite 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass P1 auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, wie es in der Erstbefragung - nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift in seine Muttersprache - zu einem derartigen Widerspruch bezüglich des eigenen Bruders kommen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits weiter oben (siehe Beweiswürdigung 1.) dargelegt, blieb es zudem nicht bei einem einzigen gravierenden Widerspruch, sondern erstattete P1 widersprüchliche und unstimmige Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsort (und dem seines Bruders) während der angeblichen Ermordung seines Vaters und seiner Geschwister. Während P1 anfangs angab, dass sie beide anwesend gewesen seien, Schüsse gehört und geflüchtet wären (vgl. Akt BAA Seite 66), gab P1 danach an, dass er in einem anderen Haus hinter seinem Haus gewesen wäre, wo er Schüsse gehört habe und davongelaufen sei; ob sein Bruder auch so gehandelt habe, wisse er nicht (vgl. Akt BAA Seite 67). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab P1 jedoch an, dass er sich draußen aufgehalten habe und gerade die Moschee verlassen habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verhandlungsschrift Seite 16.). Auch wenn sich die Moschee nach eigenen Angaben nur zwei Gassen von seinem Elternhaus entfernt befand und somit in unmittelbarer Nähe war (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18), ist nicht einleuchtend, dass P1 derart unterschiedliche Angaben macht und etwa einmal angibt, \"in einem Haus\" gewesen zu sein und ein anderes Mal jedoch, dass er sich \"draußen\" aufgehalten hat.Wie bereits weiter oben (siehe Beweiswürdigung 1.) dargelegt, blieb es zudem nicht bei einem einzigen gravierenden Widerspruch, sondern erstattete P1 widersprüchliche und unstimmige Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsort (und dem seines Bruders) während der angeblichen Ermordung seines Vaters und seiner Geschwister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während P1 anfangs angab, dass sie beide anwesend gewesen seien, Schüsse gehört und geflüchtet wären vergleiche Akt BAA Seite 66), gab P1 danach an, dass er in einem anderen Haus hinter seinem Haus gewesen wäre, wo er Schüsse gehört habe und davongelaufen sei; ob sein Bruder auch so gehandelt habe, wisse er nicht vergleiche Akt BAA Seite 67). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab P1 jedoch an, dass er sich draußen aufgehalten habe und gerade die Moschee verlassen habe vergleiche Verhandlungsschrift Seite 16.). Auch wenn sich die Moschee nach eigenen Angaben nur zwei Gassen von seinem Elternhaus entfernt befand und somit in unmittelbarer Nähe war vergleiche Verhandlungsschrift Seite 18), ist nicht einleuchtend, dass P1 derart unterschiedliche Angaben macht und etwa einmal angibt, \"in einem Haus\" gewesen zu sein und ein anderes Mal jedoch, dass er sich \"draußen\" aufgehalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Motivs der Täter im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seiner Familienangehörigen fällt auf, dass P1 noch in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt anführte, dass er annehme, dass dies \"aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit\" erfolgt sei (vgl. Akt BAA Seite 66). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte er den behaupteten Angriff in Konnex zu Drohungen, die er von al-Schabaab erhalten habe, gab aber selbst an, es nicht zu wissen:Hinsichtlich des Motivs der Täter im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seiner Familienangehörigen fällt auf, dass P1 noch in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt anführte, dass er annehme, dass dies \"aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit\" erfolgt sei vergleiche Akt BAA Seite 66). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte er den behaupteten Angriff in Konnex zu Drohungen, die er von al-Schabaab erhalten habe, gab aber selbst an, es nicht zu wissen: \"...PV: Wie haben Sie von dem Angriff auf Ihr Haus und Ihre Familie erfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich habe die Schüsse gehört und weil ich davor von al-Schabaab bedroht wurde, habe ich Angst um mich gehabt. Ich habe geahnt, dass es ein Angriff gegen uns war, aber ich wusste es nicht. Ich bin so, wie alle anderen, die die Schüsse gehört haben, weggelaufen. Mein Freund hat dann bestätigt, dass die Familie angegriffen wurde und einige Familienangehörige getötet wurden. Ich bin zu Fuß zu meinem Freund gegangen...\" (Verhandlungsschrift Seite 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass, hätten P1 die Vorfälle tatsächlich erlebt, er in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort einen Zusammenhang mit den angeblichen Drohungen und dem Überfall erwähnte, sondern ausschließlich seine Clanzugehörigkeit als vermuteten Grund angab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen beschränkte sich das Fluchtvorbringen von P1 auf \"ständige Drohungen\" durch al-Schabaab mittels unterdrückter Nummer (vgl. Akt BAA Seite 66). Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass es zwischen P1 und al-Schabaab - hätten al-Schabaab P1 tatsächlich rekrutieren wollen - zu keiner einzigen persönlichen Begegnung gekommen wäre.Davon abgesehen beschränkte sich das Fluchtvorbringen von P1 auf \"ständige Drohungen\" durch al-Schabaab mittels unterdrückter Nummer vergleiche Akt BAA Seite 66). Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass es zwischen P1 und al-Schabaab - hätten al-Schabaab P1 tatsächlich rekrutieren wollen - zu keiner einzigen persönlichen Begegnung gekommen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit P1 angegeben hat, bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia Angst vor al-Schabaab bzw. den Jugendlichen aus seinem Bezirk zu haben, da diese nach wie vor dort aufhältig seien, ist nicht nachvollziehbar, wie P1 zu einer solchen Annahme kommen bzw. über ein solches Wissen verfügen sollte, da er wiederholt beteuert, keinerlei Kontakt nach Hause zu haben: \"...R: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Die jungen Männer, die in unserem Bezirk wohnten und meine Familie getötet haben, sind noch immer dort. Sie sind al-Schabaab-Angehörige und leben in unserem Bezirk. Sie kennen mich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Bundesrepublik Somalia etwas antun wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Die al-Schabaab, weil sie mich aufgefordert haben mitzuarbeiten und ich das nicht wollte. Dann haben die al-Schabaab unser Haus am nächsten Tag am Abend während meiner Abwesenheit angegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wir haben Expertenschulungen bezüglich der Bundesrepublik Somalia. Ein Experte hat erklärt, dass es sehr gute Internetverbindungen in die Bundesrepublik Somalia gibt und es ist bis dato kein Fall bekannt, wonach jemand der so lange in Europa lebt wie Sie, nicht über Youtube und andere Verbindungen laufend Kontakt mit der Heimat hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Meine Eltern haben sich getrennt. Sie waren geschieden. Eine Schwester hat mit der Mutter und mir gelebt. Ein Bruder ist vermisst, der ist, so wie ich, geflüchtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Die Madhiban sind Arbeiter, man versorgt sich selbst. Jeder Madhiban ist nur mit sich selbst beschäftigt und nicht mit den anderen in Verbindung.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Halten Sie Kontakt zu anderen Verwandten in Europa?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Nein, weil ich kenne meine anderen Verwandten nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn man sich mit den sozialen Strukturen und Clanstrukturen in der Bundesrepublik Somalia beschäftigt und so viele Asylwerber aus Ihrem Herkunftsstaat kennen lernt, ist davon auszugehen, dass auch Sie in Österreich in einer sogenannten somalischen Community verkehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ja, aber die somalische Community, die hier ist, die sind nicht aus meinem Bezirk.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie kennen niemanden aus der somalischen Community in Österreich?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich habe viele Freundschaften hier aus der somalischen Community, aber das sind nicht Bekannte aus Somalia. In Österreich kenne ich Somalier...\" (Verhandlungsschrift Seite 10f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da P1 nach seinen Angaben nicht mit anderen in Verbindung steht, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wissen kann, dass sich die angeblichen Täter bzw. Verfolger weiterhin in seinem Bezirk aufhalten. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in XXXX seit der Flucht von P1 im Jahr 2010 maßgeblich verbessert hat und XXXX .Da P1 nach seinen Angaben nicht mit anderen in Verbindung steht, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wissen kann, dass sich die angeblichen Täter bzw. Verfolger weiterhin in seinem Bezirk aufhalten. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 seit der Flucht von P1 im Jahr 2010 maßgeblich verbessert hat und römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich erscheinen auch die Angaben von P1 zur Finanzierung zur Flucht aufgrund der angegebenen Wohnverhältnisse und unter Berücksichtigung seiner Clanzugehörigkeit nicht plausibel: \"...R: Wie sind Sie zu den US $ 4000.- für die Reise nach Österreich gekommen, wenn Sie behaupten einem benachteiligten bzw. \"niedrigen\" Clan anzugehören? In Ihrem Herkunftsstaat ist das eine sehr große Summe bzw. sehr viel Geld.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Meine Mutter hat das Haus, wo wir gelebt haben, verkauft, um meine Reise finanzieren zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihre Mutter hat ein Haus, in dem sie selbst nicht gelebt hat, verkauft?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ja, es war das Haus meines Vaters. Das Haus gehörte uns und die anderen Angehörigen wurden getötet. Es gab nur mehr einen Bruder, der vermisst ist. Außerdem lebt noch eine Schwester, die bei meiner Mutter lebt. Weil nur mehr ich da war, der davor in dem Haus gelebt hat, hat meine Mutter dieses Haus verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 17.07.2012 angegeben, dass Ihre Mutter dafür die Eigentumswohnung in XXXX verkauft habe:R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 17.07.2012 angegeben, dass Ihre Mutter dafür die Eigentumswohnung in römisch 40 verkauft habe: \"...Von der Türkei kam ich auf dem Landweg nach Österreich. Für diese Route zahlte ich 4000.- US$. Meine Mutter hat für mich die Wohnung verkauft...\" (Anmerkung: Befragung Seiten 03 bzw. Akt BAA Seite 65).</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Nein, ich meinte nur das Haus meines Vaters.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Laut Länderberichten sind berufsbezogener Kasten (Waable) bzw. Midgan bzw. Madhiban generell als arm und leben in großer Not. Ständische Berufskasten wie die Midgan haben traditionell weder das Recht auf Eigentum noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Wie kommt es, dass Ihr Vater ein eigenes Haus hatte?</p>\n<p class=\"lf-p\">P 1: Das Haus ist nur aus Wellblech. Es ist am Rand der XXXX .P 1: Das Haus ist nur aus Wellblech. Es ist am Rand der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie kann man dann 4.000 USD dafür bekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Diese Hütte mit dem Wellblech und dem Grundstück hat nur 4000 eingebracht. An anderen Stellen bringt es bis zu 100.000 USD. Dieses Grundstück hat mein Vater damals von der Regierung bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Regierung hat den Minderheiten Grundstücke geschenkt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ja, die damalige Regierung schon, auch die anderen haben Grundstücke bekommen, nicht nur die Minderheiten. Alle Leute haben die gleichen Grundstücke bekommen...\" (Verhandlungsschrift Seite 14f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch nicht erkannt werden, dass P1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Madhiban Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die berufsständischen Gruppen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft stehen und die ärmste Bevölkerungsschicht stellen. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 3. Madhiban), dass sich die Situation für die Gabooye (Anmerkung: Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen, darunter die Madhiban) im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert hat. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Dabei handelt es nicht nur um einen oberflächlichen Wandel, sondern um einen \"change of mind-set\" - selbst bei älteren Generationen. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen. Dazu kommt, dass das Haus samt Grundstück des Vaters bereits im Jahr 2010 mehrere tausend Dollar wert war, obwohl ständische Berufskasten traditionell kein Recht aus Eigentum, somit auch nicht auf ein Haus und eine Liegenschaft, hatten und P1 im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, bereits vor der Jahrtausendwende die Schule besucht zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX . In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten, dass P1 nach eigenen Angaben eine Freundschaft mit einem Angehörigen aus dem Clan der Hawiye pflegte und dieser ihn auch unterstützte und dafür sorgte, dass P1 bei dessen Bekannten wohnen konnte:Es kann auch nicht erkannt werden, dass P1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Madhiban Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die berufsständischen Gruppen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft stehen und die ärmste Bevölkerungsschicht stellen. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 3. Madhiban), dass sich die Situation für die Gabooye (Anmerkung: Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen, darunter die Madhiban) im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden. Es ist mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Dabei handelt es nicht nur um einen oberflächlichen Wandel, sondern um einen \"change of mind-set\" - selbst bei älteren Generationen. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen. Dazu kommt, dass das Haus samt Grundstück des Vaters bereits im Jahr 2010 mehrere tausend Dollar wert war, obwohl ständische Berufskasten traditionell kein Recht aus Eigentum, somit auch nicht auf ein Haus und eine Liegenschaft, hatten und P1 im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, bereits vor der Jahrtausendwende die Schule besucht zu haben. römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten, dass P1 nach eigenen Angaben eine Freundschaft mit einem Angehörigen aus dem Clan der Hawiye pflegte und dieser ihn auch unterstützte und dafür sorgte, dass P1 bei dessen Bekannten wohnen konnte: \"...AW: (...) Am 13.06.2010 flog ich in die Türkei, hielt mich dazwischen bei meinem Freund auf. Mein Freund heißt XXXX . (...).\"...AW: (...) Am 13.06.2010 flog ich in die Türkei, hielt mich dazwischen bei meinem Freund auf. Mein Freund heißt römisch 40 . (...). (...) Dieser XXXX ist Angehöriger von Hawiye. (...)(...) Dieser römisch 40 ist Angehöriger von Hawiye. (...) (...) Eigentlich hielt ich mich nicht in der Wohnung von XXXX auf, sondern in der Wohnung von Bekannten von XXXX . (...)(...) Eigentlich hielt ich mich nicht in der Wohnung von römisch 40 auf, sondern in der Wohnung von Bekannten von römisch 40 . (...) (...) XXXX hatte keine Probleme, weil er einem anderen Clan angehörte. (...)\" (Befragung am 17.07.2012, Seiten 03ff bzw. Akt BAA Seiten 65ff).(...) römisch 40 hatte keine Probleme, weil er einem anderen Clan angehörte. (...)\" (Befragung am 17.07.2012, Seiten 03ff bzw. Akt BAA Seiten 65ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Gesamtheit betrachtet erweckte das Vorbringen von P1 zu seinen Fluchtgründen einen unstimmigen bzw. nicht schlüssigen und widersprüchlichen Eindruck. Das Vorbringen von P1 blieb im Allgemeinen vage und ohne nähere Details, sodass davon auszugehen ist, dass P1 keinen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschildert hat. P1 konnte nicht glaubhaft machen, einer wie immer gearteten individuellen und konkreten Verfolgung in der Bundesrepublik Somalia ausgesetzt gewesen zu sein und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb P1 bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia einer solchen ausgesetzt sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen von P2 (siehe Feststellungen 2.2):</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab P2 an, dass sie in der Bundesrepublik Somalia Angst davor habe, dass sie von al-Schabaab getötet würde, da P2 sich einer Zwangsverheiratung widersetzte habe: \"Die Terroristengruppe \"Al Shabaab\" wollte mich mit einem alten Mann verheiraten. Da ich nicht wollte, wurde mir angedroht, mich zu töten.\" (niederschriftliche Befragung am 29.03.2014, Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgehalten wird, dass die Schilderungen von P2 im Zusammenhang mit ihren Begegnungen mit al-Schabaab wenig lebensnah und plausibel wirkten. So kann es etwa auf Grund der Verhältnisse in der Bundesrepublik Somalia und der dort herrschenden Rolle der Frau, nicht glaubhaft gemacht werden, dass P2 auf die Frage von drei Männern, noch dazu der al-Schabaab (wovon zwei auch noch bewaffnet gewesen sein sollen), warum sie einen Mann gegrüßt hätte, beinahe \"salopp\" geantwortet haben soll, dass dieser Mann ihr Freund sei und ob sie ihren Freund nicht grüßen dürfe. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 3. \"Zwangsehen\"/arrangierte Eheschließungen) sind es Männer de facto gewohnt, ihre Macht gegenüber Frauen auszuüben, wobei das für al-Schabaab noch leichter und die Unterdrückung der Frau ohnehin eine generelle Attitüde in der Bundesrepublik Somalia ist: \"Eines Tages als ich bei meiner Tante väterlicherseits in ihrem Lokal war, kam ein Jugendlicher, mit dem ich befreundet war. Ich hatte mit diesem Freund ein sehr gutes Verhältnis. Mitglieder der Al-Shabaab, die damals diese Begrüßung beobachtet hatten, kamen am nächsten Tag zu mir. Sie fragten mich, warum ich diesen Mann gegrüßt hätte und ich sagte ihnen, dass dieser Mann mein Freund wäre und fragte sie, ob ich meinen Freund nicht grüßen dürfte (...).</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie viele Männer der Al Shabaab kamen zu Ihnen ihn das Teehaus?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Es waren drei Männer. (...) LA: Waren diese Männer bewaffnet zu diesem Zeitpunkt?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Ja, die beiden jungen Männer hatten Waffen...\" (Befragung am 04.02.2015, Seite 04ff. bzw. Akt BFA Seiten 65ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass P2 in derselben niederschriftlichen Befragung auf Rückfragen ihr Vorbringen insofern abänderte, als sie diesmal angab, dass die Männer ihr am nächsten Tag nur gesagt hätten, sie hätte etwas Verbotenes getan und müsste mitkommen. Auch nach Nachfragen von P2 hätte sie gesagt, dass sie mitgehen müsse. Erst als P2 mitgegangen sei, hätten sie P2 gesagt, dass sie am Vortrag einem Mann die Hand gegeben habe und dies verboten sei: \"LA: Was taten Sie gerade, als diese Männer in den Laden gekommen waren?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Sie waren normal, als sie in den Laden gekommen waren. Sie kamen zu mir und gingen mit mir in eine Ecke. Sie sagten, ich hätte am Tag zuvor etwas Verbotenes getan. Befragt, sie sagten, ich sollte mit ihnen kommen, da ich etwas Verbotenes getan hätte. Ich fragte, was ich getan hätte und sie sagten, ich müsste mit ihnen mitgehen. Ich fragte sie, was ich getan hätte. Meine Tante, die das ganze beobachtet hatte, kam dazu und fragte die Männer, was sie von mir wollen würden. Sie sagten ich hätte etwas Verbotenes getan und müsste mit ihnen mitgehen. Sie sagten mir, ich müsste mitgehen. Ich ging dann mit. An dem Ort, an den ich gebracht worden war, sagten diese zu mir, dass ich am Vortag einem Mann die Hand gegeben hätte und dies wäre verboten.\" (niederschriftliche Befragung am 04.02.2015, Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 69.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte P2 ihr Vorbringen tatsächlich erlebt, hätte P2 jedenfalls gleichbleibend angeben können, ob ihr al-Schabaab ihr Verhalten bereits im Teehaus vorgeworfen hat, oder trotz mehrmaliger Nachfragen erst, nachdem sie P2 mitgenommen hatten. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P2 den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht tatsächlich erlebt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass P2 - nachdem sie gegenüber al-Schabaab mehrfach explizit geäußert haben soll, nicht verheiratet werden zu wollen - derart nachlässig bewacht wurde, dass ihr ohne größere Schwierigkeiten eine Flucht möglich gewesen wäre. So erscheint es nicht lebensnah, dass ihre Bewacherin einfach vergessen hätte, die Tür abzuschließen und P2 ohne Weiteres deren Kleider nehmen und sogar Geld aus einer Tasche entwenden konnte, um danach wieder zu ihrer Tante zu fahren: \"...VP: (...) Zwei Tage vor der Eheschließung mit diesem Mann flüchtete ich aus dem Haus. Ich entwendete Geld aus einer Tasche und fuhr nach XXXX . (...)\"\"...VP: (...) Zwei Tage vor der Eheschließung mit diesem Mann flüchtete ich aus dem Haus. Ich entwendete Geld aus einer Tasche und fuhr nach römisch 40 . (...)\" (...) LA: Wie gelang es Ihnen zu flüchten?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Wie ich zuvor ausgeführt hatte, zwei Tage vor der Eheschließung nahm ich größere Kleider und verließ das Haus. Ich kenne mich in XXXX sehr gut aus. Ich fuhr weg, als die Frau nicht zuhause war. Ich fuhr mit dem Taxi-Bus von XXXX nach XXXX zu meiner Tante väterlicherseits.VP: Wie ich zuvor ausgeführt hatte, zwei Tage vor der Eheschließung nahm ich größere Kleider und verließ das Haus. Ich kenne mich in römisch 40 sehr gut aus. Ich fuhr weg, als die Frau nicht zuhause war. Ich fuhr mit dem Taxi-Bus von römisch 40 nach römisch 40 zu meiner Tante väterlicherseits.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Waren Sie nicht eingesperrt, als diese Frau Sie alleine gelassen hatte?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Normalerweise versperrte sie den Raum von außen, wenn sie wegging, aber bei diesem Mal hatte sie darauf vergessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Waren diese Männer auch nicht in dem Haus, als Sie flüchteten?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Einer der Männer war dort, aber wie zuvor gesagt, trug ich die Kleider dieser Frau, als ihre Burka und daher erkannte mich dieser Mann nicht...\" (niederschriftliche Befragung am 04.02.2015, Seite 05 und 08 bzw. Akt BFA Seiten 67 und 73).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt wirkte das Vorbringen von P2 zu ihren Fluchtgründen wenig nachvollziehbar und waren ihre Aussagen zu den angeblich stattgefundenen Vorfällen widersprüchlich und nicht lebensnah. Es erscheint daher kaum vorstellbar, dass P2 die von ihr behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hat. P2 konnte nicht glaubhaft machen, einer wie immer gearteten individuellen und konkreten Verfolgung in der Bundesrepublik Somalia ausgesetzt gewesen zu sein und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb P2 bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia einer solchen ausgesetzt sein sollte. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit P2 - die mittlerweile nach moslemischem Ritus verheiratet und Mutter eines Kindes ist - weiterhin der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt sein sollte, da es somalischen Frauen nicht gestattet ist, mit mehr als einem Mann nach moslemischem Ritus verheiratet zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft bzw. nach moslemischem Ritus geschlossene Ehe zwischen dem aus einem Minderheitenclan der Madhiban stammenden P1 und der aus einem Mehrheitsclan der Hawiye stammenden P2 (siehe Feststellungen 2.3) brachte P2 vor, dass sie im Fall einer Rückkehr Probleme mit ihrer Familie bekommen würde, da diese ihr Kind und ihren Mann nicht akzeptieren würden: \"...R: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ich werde Probleme mit meiner Familie bekommen. Sie werden mein Kind und meinen Mann nicht akzeptieren (...) PV: Weiß Ihre Familie, dass Sie mit einem Mann von einem Minderheitenclan verheiratet sind?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Nein, sie wissen das nicht, ich kann es ihnen nicht sagen und sie wissen auch nicht, dass ich ein Kind mit ihm habe. Sie glauben, ich bin ledig.</p>\n<p class=\"lf-p\">PV: Was befürchten Sie, wie Ihre Familie reagieren würde, wenn sie es erfährt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Sie werden mich und meine Familie, meinen Mann auseinanderbringen. Und wenn mein Mann versucht, mich zurückzugewinnen, könnte er von meiner Familie getötet werden...\" (Verhandlungsschrift Seiten 20f und 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Befürchtungen von P2 ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3. \"Mischehen\") jedoch kein Hinweis auf eine maßgebliche konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund einer \"Mischehe\". Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei \"Mischehen\" eine gesellschaftliche Diskriminierung besteht, da Mehrheitsclans \"Mischehen\" mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren und es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans) kommt. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, wird es als problematisch angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Druck auf \"Mischehen\" ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. P1 und P2 stammt aus XXXX Zudem sind \"Mischehen\" im Süden generell weniger stigmatisiert als im Norden. Weiters gehört P2 dem Clan der Hawiye an und aus den Feststellungen geht hervor, dass gerade dieser Clan \"Mischehen\" weniger eng sieht als andere Clans. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht somit nicht, dass es dazu kommen kann, dass der Familienclan von P2 diese nicht mehr besucht und sich auch nicht um ihre Tochter P3 kümmert bzw. den Kontakt ganz abbricht. Dafür hat P2 aber nunmehr P1 und wichtig ist vor allem, dass es wegen \"Mischehen\" so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt.Entgegen den Befürchtungen von P2 ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3. \"Mischehen\") jedoch kein Hinweis auf eine maßgebliche konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund einer \"Mischehe\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei \"Mischehen\" eine gesellschaftliche Diskriminierung besteht, da Mehrheitsclans \"Mischehen\" mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren und es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans) kommt. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, wird es als problematisch angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der Druck auf \"Mischehen\" ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. P1 und P2 stammt aus römisch 40 Zudem sind \"Mischehen\" im Süden generell weniger stigmatisiert als im Norden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters gehört P2 dem Clan der Hawiye an und aus den Feststellungen geht hervor, dass gerade dieser Clan \"Mischehen\" weniger eng sieht als andere Clans. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht somit nicht, dass es dazu kommen kann, dass der Familienclan von P2 diese nicht mehr besucht und sich auch nicht um ihre Tochter P3 kümmert bzw. den Kontakt ganz abbricht. Dafür hat P2 aber nunmehr P1 und wichtig ist vor allem, dass es wegen \"Mischehen\" so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es nach den Länderberichten somit nicht ausgeschlossen ist, dass Verwandte von P2 bei Bekanntwerden der Lebensgemeinschaft mit P1 den Kontakt zu ihr abbrechen, kann - in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderberichten - nicht davon ausgegangen werden, dass P1 bis P3 vonseiten der Familienangehörigen von P2 aufgrund ihrer \"Mischehe\" physischer Gewalt und Bedrohungen ausgesetzt sein werden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass P1 nach eigenen Angaben mit seiner Familie keinen Kontakt mehr hat, sodass von seiner Seite von keiner etwaigen Gefährdung auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, P3 drohe als Angehörige der sozialen Gruppe der nicht beschnittenen Mädchen im Fall einer Reise in die Bundesrepublik Somalia mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung (siehe Feststellungen 2.4.), ist anzumerken, dass sich sowohl P1 als Vater als auch P2 als Mutter explizit dahingehend äußerten, dass sie beide gegen die Praktik der Beschneidung (siehe Feststellungen 3. weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting [FGC]) sind: \"...R: P3 ist in Österreich geboren. Hat P3 eigene Fluchtgründe?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Es gibt dieses Problem in Somalia, dass Frauen in Somalia beschnitten werden. Meine Frau wurde beschnitten und ich habe Angst für P3.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Planen Sie eine Beschneidung von P3?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Nein, meine Frau hatte deshalb Probleme (...) R: P3 ist in Österreich geboren. Hat sie eigene Fluchtgründe?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ja, sie könnte beschnitten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Planen Sie eine Beschneidung von P3?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Sie soll nicht die gleichen Probleme haben, wie ich...\" (Verhandlungsschrift Seiten 16f und 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Angaben geht hervor, dass sowohl die Mutter als auch der Vater der von P3 die Durchführung einer Beschneidung vehement ablehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage, dass nur beschnittene Frauen einen \"guten Mann\" (Anmerkung: In der \"somalischen Community\" ist damit ein somalischer Mann gemeint) bekommen würden, gaben sowohl P1 als auch P2 an, dass es die Entscheidung der Tochter P3 wäre. Während P1 in diesem Zusammenhang die wegen der Beschneidung seiner Lebensgefährtin resultierten Probleme bei der Geburt von P3 thematisierte, thematisierte P2 die \"Ignoranz der somalischen Community\" und das Unwissen der Männer in diesem Zusammenhang: \"...R: Soll Ihre Tochter in einigen Jahren einen \"guten Mann\" heiraten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Wenn meine Frau nicht beschnitten wäre, hätte man bei der Geburt meiner Tochter keinen Kaiserschnitt machen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ja, aber das ist ihre Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber auch in der somalischen Community in Österreich heißt es meines Wissens nach, dass nur beschnittene Frauen \"einen guten Mann\" (gemeint: nur einen somalischen Mann ist ein guter Mann) bekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Anmerkung: P1 lächelt: Derjenige, der die Frau, bei der Geburt begleitet, weiß welche Probleme eine Frau wegen der Beschneidung erleiden muss. In Somalia sind nur die Frauen während der Geburt anwesend. Hier in Österreich ist auch der Ehemann dabei und sieht das. Ich war mit der P2 im Krankenhaus und beim Kaiserschnitt dabei. (...) R: Soll Ihre Tochter in einigen Jahren einen guten Mann heiraten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Das ist ihre Entscheidung, sie ist frei und kann selber entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber auch in der somalischen Community in Österreich heißt es meines Wissens nach, dass nur beschnittene Frauen \"einen guten Mann\" (gemeint: nur einen somalischen Mann ist ein guter Mann) bekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2 (Anm. P2 lächelt): Das ist die Ignoranz, die in der somalischen Community in Österreich herrscht. Somalische Männer wollen nur beschnittene Frauen, wissen aber nicht, welche Probleme die Frauen damit haben...\" (Verhandlungsschrift Seiten 17 und 23.).P2 Anmerkung P2 lächelt): Das ist die Ignoranz, die in der somalischen Community in Österreich herrscht. Somalische Männer wollen nur beschnittene Frauen, wissen aber nicht, welche Probleme die Frauen damit haben...\" (Verhandlungsschrift Seiten 17 und 23.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl P1 als auch P2 vermittelten in der mündlichen Verhandlung den überzeugenden Eindruck, dass sie eine Beschneidung mit aller Vehemenz ablehnen. P2 gab mehrfach an, dass sie P3 nicht beschneiden lassen will, wies aber auf den sozialen Druck hin. Auf die explizite Nachfrage, ob sie P3 im Fall einer Rückkehr in die Bundesrepublik doch beschneiden lassen würde, gab sie jedoch ausdrücklich an, dass sie P3 nicht beschneiden lassen wolle und so \"nie entscheiden\" würde. \"...R: Es ist aber immer die Entscheidung der somalischen Mutter.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ja, aber, wenn man in derselben Gesellschaft lebt, kann man es nicht anders machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie hätten also im Falle einer Rückkehr nach Somalia vor, Ihre Tochter beschneiden zu lassen, damit diese in derselben Gesellschaft leben kann?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ich will nicht meine Tochter beschneiden lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden, würden Sie Ihre Tochter beschneiden lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Nein, so würde ich nie entscheiden...\" (Verhandlungsschrift Seiten 23f.) Auch auf die Belehrung, wonach Beschneidungen im Ausland in Österreich dennoch strafrechtlich verfolgt werden, bekräftigten sowohl P1 als auch P2 erneut, dass sie das \"sowieso keinesfalls machen würden\": \"...R: In eine in Somalia übliche Beschneidung von Mädchen kann man gemäß der österreichischen Rechtsordnung nicht einwilligen (§ 90 Abs. 3 StGB), d.h. es handelt sich jedenfalls um eine ausdrücklich verbotene Straftat.\"...R: In eine in Somalia übliche Beschneidung von Mädchen kann man gemäß der österreichischen Rechtsordnung nicht einwilligen (Paragraph 90, Absatz 3, StGB), d.h. es handelt sich jedenfalls um eine ausdrücklich verbotene Straftat.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich verstehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Es ist bekannt, dass junge somalische Mädchen, die in Österreich leben, von ihren Familien in die Bundesrepublik Somalia geschickt werden um dort beschnitten zu werden, damit diese einen \"guten Mann\" (gemeint: einen somalischen Mann) heiraten können. Auf Grund von § 90 Abs. 3 StGB können aber auch diese im Ausland gemachten Beschneidungen strafrechtlich verfolgt werden. Haben Sie das verstanden?Paragraph 90, Absatz 3, StGB können aber auch diese im Ausland gemachten Beschneidungen strafrechtlich verfolgt werden. Haben Sie das verstanden?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ja. Das würden wir ohnehin nie machen (...) R: Ist Ihnen bewusst, dass die Beschneidung einer Minderjährigen in Österreich eine Straftat ist? In eine Beschneidung von Mädchen kann man gemäß der österreichischen Rechtsordnung nicht einwilligen (§ 90 Abs. 3 StGB), d.h. es handelt sich jedenfalls um ausdrücklich verbotene Straftat.R: Ist Ihnen bewusst, dass die Beschneidung einer Minderjährigen in Österreich eine Straftat ist? In eine Beschneidung von Mädchen kann man gemäß der österreichischen Rechtsordnung nicht einwilligen (Paragraph 90, Absatz 3, StGB), d.h. es handelt sich jedenfalls um ausdrücklich verbotene Straftat.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Das will ich ja auch nicht machen lassen. (...) R: Es ist bekannt, dass junge somalische Mädchen, die in Österreich leben, von ihren Familien in die Bundesrepublik Somalia geschickt werden um dort beschnitten zu werden, damit diese einen \"guten Mann\" (gemeint: einen somalischen Mann) heiraten können. Auf Grund von § 90 Abs. 3 StGB können aber auch diese im Ausland gemachten Beschneidungen strafrechtlich verfolgt werden. Haben Sie das verstanden?Paragraph 90, Absatz 3, StGB können aber auch diese im Ausland gemachten Beschneidungen strafrechtlich verfolgt werden. Haben Sie das verstanden?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ja. Das würde ich sowieso keinesfalls machen lassen...\" (Verhandlungsschrift Seiten 17 und 23f).</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 sprachen sich somit übereinstimmend und überzeugend gegen eine Beschneidung von P3 aus. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass P2 die Befürchtung äußerte, dass P3 auch gegen ihren Willen durch andere Familienmitglieder beschnitten werden könnte: \"...PV: Wer könnte in Somalia gegen Ihren Willen Ihre Tochter beschneiden lassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Meine Familie, z.B. meine Tante, die Familie meines Mannes. (...) PV: Wer hat Ihre Beschneidung veranlasst?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Meine Tante väterlicherseits, meine Mutter ist gestorben, als ich noch klein war. (...) PV: Warum wäre es gerade Ihrer Familie möglich, Ihre Tochter gegen Ihren Willen beschneiden zu lassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Weil alle dort beschnitten sind. Das ist eine Tradition, die alle dort erlebt haben und weiter erleben mussten. Die Kinder von meiner Schwester sind bereits beschnitten. Meine Schwester lebt immer noch in Somalia. Auch wenn P3 unbeschnitten bleibt, wird sie kein glückliches Leben haben...\" (Verhandlungsschrift Seiten 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Angaben von P2 lässt sich allerdings nicht entnehmen, inwiefern es etwaigen Familienmitgliedern von P2 überhaupt möglich sein sollte, gegen den erklärten Willen von P2 eine Beschneidung an P3 vorzunehmen, zumal sich beide Eltern dagegen aussprechen und P2 somit auch über die Unterstützung von P1 verfügt. Aus den Länderinformation geht hervor, dass es ausschließlich die Entscheidung der Mutter ist und es im Wesentlichen auf ihre Standfestigkeit ankommt. So gab auch P2 damit übereinstimmend an, dass niemand die Väter frage, ob die Kinder beschnitten werden, und zugleich, dass er trotzdem jedenfalls gegen Beschneidung ist: \"...R:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmt in Somalia der Vater, ob die Tochter beschnitten wird?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Niemand fragt die Väter, ob die Kinder beschnitten werden. Egal ob das ein Bub oder Mädchen ist. Die Väter kommen von der Arbeit zurück und finden ihre Kinder beschnitten vor. Ich wäre aber trotzdem gegen die Beschneidung...\" (Verhandlungsschrift Seite 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit P2 auf ihre eigene Beschneidung durch ihre Tante väterlicherseits verweist, ist festzuhalten, dass diese Tante die Beschneidung von P2 nur deshalb veranlassen konnte, da die Mutter von P2 bereits verstorben war. Im vorliegenden Fall hat P2 jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die in XXXX lebende Tante von P2 berufen fühlen sollte, nach XXXX zu reisen und dort gegen den Willen der Mutter ihre Tochter beschneiden zu lassen. Soweit P2 auf ihre Schwester und deren beschnittene Töchter Bezug nimmt, ist auch darauf hinzuweisen, dass die Schwester - im Gegensatz zu P2 - kein anderes Leben außerhalb der Bundesrepublik Somalia kennt und P1 und P2 erst durch ihren Aufenthalt in Österreich zu der Überzeugung gelangt sind, dass sie eine Beschneidung für P3 nicht möchten und diesbezüglich bereits mit eindeutiger Distanz zur \"somalischen Community\" gesprochen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht ersichtlich, dass die Tante oder die Schwester von P2 deren Tochter beschneiden lassen würden, wenn P2 - wie vor dem Bundesverwaltungsgericht auch mehrfach angegeben - standhaft bei ihrer Überzeugung bleibt, P3 nicht beschneiden zu lassen. Dies hat P2 auch wiederholt angegeben und blieb auch bei der Frage, ob sie ihre Tochter im Fall einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia beschneiden lassen würde, gleichbleibend bei ihrer Ablehnung. Da man P2 nicht unterstellen darf, diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Behauptungen getätigt zu haben, kann eine maßgebliche Gefahr für P3 nicht erkannt werden.Soweit P2 auf ihre eigene Beschneidung durch ihre Tante väterlicherseits verweist, ist festzuhalten, dass diese Tante die Beschneidung von P2 nur deshalb veranlassen konnte, da die Mutter von P2 bereits verstorben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat P2 jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die in römisch 40 lebende Tante von P2 berufen fühlen sollte, nach römisch 40 zu reisen und dort gegen den Willen der Mutter ihre Tochter beschneiden zu lassen. Soweit P2 auf ihre Schwester und deren beschnittene Töchter Bezug nimmt, ist auch darauf hinzuweisen, dass die Schwester - im Gegensatz zu P2 - kein anderes Leben außerhalb der Bundesrepublik Somalia kennt und P1 und P2 erst durch ihren Aufenthalt in Österreich zu der Überzeugung gelangt sind, dass sie eine Beschneidung für P3 nicht möchten und diesbezüglich bereits mit eindeutiger Distanz zur \"somalischen Community\" gesprochen haben. Es ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht ersichtlich, dass die Tante oder die Schwester von P2 deren Tochter beschneiden lassen würden, wenn P2 - wie vor dem Bundesverwaltungsgericht auch mehrfach angegeben - standhaft bei ihrer Überzeugung bleibt, P3 nicht beschneiden zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hat P2 auch wiederholt angegeben und blieb auch bei der Frage, ob sie ihre Tochter im Fall einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia beschneiden lassen würde, gleichbleibend bei ihrer Ablehnung. Da man P2 nicht unterstellen darf, diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Behauptungen getätigt zu haben, kann eine maßgebliche Gefahr für P3 nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit P2 ferner auch auf Familienangehörige von P1 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Angaben von P1 seit seiner Ausreise kein Kontakt zu seiner Familie besteht und er auch ihren Aufenthalt nicht kennt. Es kann nicht erkannt werden, inwiefern eine Einflussnahme durch seine Angehörige erfolgen sollte, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und zu denen seit vielen Jahren kein Kontakt mehr besteht. Sollte sich weiters die Befürchtung von P2 bestätigen, dass P2 aufgrund ihrer \"Mischehe\" tatsächlich von ihrer Familie verstoßen würde und keinen Kontakt mehr zu ihnen hat, hätte dies vorliegend auch zur Konsequenz, dass eine Einflussnahme von Tante oder Schwester von P2 bezüglich Beschneidung von P3 nicht zu befürchten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst geht aus den Angaben von P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei hervor, dass beide Elternteile eine Beschneidung von P3 mit Überzeugung ablehnen. Da die Entscheidung darüber ausschließlich bei der Mutter P2 liegt, diese sogar von einer \"Arroganz der somalischen Community\" gesprochen hat und auch der Vater von P3 aufgrund der miterlebten Probleme bei der Geburt von P3 eine Beschneidung mit Nachdruck ablehnt, ist davon auszugehen, dass beide diese verhindern und gemeinsam auch dem sozialen Druck der Gesellschaft standhalten werden. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass P3 im Fall einer Reise in ihren Herkunftsstaat konkret von einer drohenden Beschneidung betroffen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst davon aus, dass P3 in der Bundesrepublik Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 waren keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt und ihr Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es ist P1 und P2 nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da sie nicht in der Lage waren, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass P1 bis P3 im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) P1 bis P3 wurde in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und die Beschwerden richten sich daher ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. in denen die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVmP1 bis P3 wurde in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und die Beschwerden richten sich daher ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. in denen die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurden:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Angaben von P1 und P2 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben sollen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.1. und 2.2.), unglaubwürdig waren, ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) für P1 bis P3 anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die zwischen P1 und P2 vorgebrachte \"Mischehe\" war unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.3.) - keine Verfolgung zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen, P3 wäre im Fall einer Rückkehr als Zugehörige der \"sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen\" geschlechtsspezifischer Verfolgung unterworfen, wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, dass die weibliche Beschneidung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen kann (vgl. etwa VwGH 24. 06.2010, 2007/01/1199; VwGH 22. 11.2005, 2005/01/0285; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0618) und die Beschneidung von Mädchen in der Bundesrepublik Somalia zufolge den herangezogenen Länderberichten (siehe Feststellungen 3. weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting [FGC]) ein gravierendes Problem darstellt.Im Hinblick auf das das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen, P3 wäre im Fall einer Rückkehr als Zugehörige der \"sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen\" geschlechtsspezifischer Verfolgung unterworfen, wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, dass die weibliche Beschneidung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen kann vergleiche etwa VwGH 24. 06.2010, 2007/01/1199; VwGH 22. 11.2005, 2005/01/0285; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0618) und die Beschneidung von Mädchen in der Bundesrepublik Somalia zufolge den herangezogenen Länderberichten (siehe Feststellungen 3. weibliche Beschneidung/Female Genital Cutting [FGC]) ein gravierendes Problem darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zudem nicht, dass in der Bundesrepublik Somalia eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme stoßen kann und es auch in urbanen Gebieten zu großem sozialen und psychischen Druck kommen kann, eine Tochter beschneiden zu lassen. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzustellen, dass P1 und P2 XXXX stammen und es vor allem auf die Standhaftigkeit der Mutter ankommt - da diese entscheidet, ob die Tochter beschnitten wird - und auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit eine Rolle spielen. Es gibt daher sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht beschneiden lassen.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zudem nicht, dass in der Bundesrepublik Somalia eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme stoßen kann und es auch in urbanen Gebieten zu großem sozialen und psychischen Druck kommen kann, eine Tochter beschneiden zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist aber auch festzustellen, dass P1 und P2 römisch 40 stammen und es vor allem auf die Standhaftigkeit der Mutter ankommt - da diese entscheidet, ob die Tochter beschnitten wird - und auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit eine Rolle spielen. Es gibt daher sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht beschneiden lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0045, in einem ähnlichen Fall die konkrete Verfolgungsgefahr deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der beiden minderjährigen Revisionswerberinnen die Beschneidung ablehnten und daher eine behauptete Verfolgungsgefahr nicht ersichtlich war. In einem weiteren Fall, in dem sich auch beide Elternteile gegen eine Beschneidung ihrer in Österreich (nach)geborenen Tochter aussprachen, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2018, E 1831/2018-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits weiter oben ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.4.), stellt sich der spezielle Fall von P3 so dar, dass ihre Mutter P2 eine Beschneidung, mit deutlicher Distanzierung zu den in der \"somalischen Community\" vorherrschenden Vorstellungen, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und auch nach mehrfachen Rückfragen ablehnte und auch im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr bekanntgab, eine solche nicht durchführen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach eine Beschneidung von Mädchen ohne Einwilligung der Mutter unwahrscheinlich ist. Keine Quelle konnte von einem Fall berichten, wonach eine Beschneidung ohne Einverständnis der Mutter durchgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spricht sich, wie im vorliegenden Fall, zusätzlich auch noch der Kindesvater P1 explizit gegen eine Beschneidung der Tochter aus, ist davon auszugehen, dass die Mutter einem möglichen psychischen gesellschaftlichen Druck gewachsen ist. Aufgrund des Auftretens der Mutter von P3 in der mündlichen Verhandlung und auch im Hinblick darauf, dass der Vater von P3 diese Entscheidung mitträgt und dezidiert unterstützt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass P3 im Fall einer Reise in ihren Herkunftsstaat einer Beschneidung ausgesetzt wäre. In Anbetracht der Länderfeststellungen, wonach die endgültige Entscheidung einer Beschneidung bei der Mutter liegt, wird in diesem konkreten Fall - wie oben dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.4.) - nicht davon ausgegangen, dass andere Verwandte gegen den erklärten Willen der Eltern eine Beschneidung bei P3 durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung kann im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung nicht angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 konnten aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, sodass sich auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer erübrigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der Bescheide sind somit abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide sind somit abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren, ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 zu ihren Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem konnte keine Verfolgung auf Grund der mittlerweile geschlossenen \"Mischehe\" glaubhaft gemacht werden. Zugleich konnten P1 und P2 das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass sie in der Lage sein werden, eine Bescheidung von P3 in Zukunft zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A).In diesen konkreten Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren, ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 zu ihren Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem konnte keine Verfolgung auf Grund der mittlerweile geschlossenen \"Mischehe\" glaubhaft gemacht werden. Zugleich konnten P1 und P2 das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass sie in der Lage sein werden, eine Bescheidung von P3 in Zukunft zu verhindern. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2102916.1.00</p></div>", "next": 0}