{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben eines Betroffenen. Es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen. Diese Kausalität ist XXXX gesehen beim Wahn nicht herstellbar. Wahn bzw die Diagnose des Wahns gehört zum Diagnosenkomplex der schizophrenen Störungen und Psychosen bzw der Gruppe F2 des ICD10. Diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare. Von daher kann ich sagen, wenn Herr XXXX einen Wahn hätte, dann wäre er nicht als Folge eines Erlebten anzusehen, sondern als Erkrankung, die ihn schicksalhaft trifft\" (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, AS 135) und gab die Sachverständige Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX an, dass der BF am Ende der sechsstündigen Untersuchung zu dem Punkt gelangte, wo er von diesem \"vermuteten\" System von einem solchen in Form von Kooperation von XXXX , CIA mit Einbeziehung von XXXX und Primar XXXX sprach (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, AS 136 Rückseite) und dies für jemanden, welcher auf Basis der konsensuellen Annahmen bewertet, dies eine sehr abstruse Kombination sei, wobei es ihr als Sachverständiger nicht zustehe zu sagen, ob es prinzipiell möglich wäre oder nicht. Konsensuell unmöglich wäre zum Beispiel, wenn der BF sagen würde, die Außerirdischen hätten mit XXXX kooperiert. Ob es ein Wahn ist, der dann schon eine subjektive Gewissheit bräuchte, ob diese subjektive Gewissheit vorliegt und vom BF in der Erzählung hintangehalten wird, kann sie nicht bewerten und daher die Verdachtsdiagnose, so Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 (AS 136 Rückseite).Der BF - welcher in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 angab, \"das, was ich vor der Sachverständigen Dr. römisch 40 gesagt habe, ist richtig, ich habe absolut die Wahrheit gesagt, dies jedenfalls so gut, wie ich es an dem Tag konnte\" (AS 138) - gab gegenüber Dr. römisch 40 an, dass er \"ein System dahinter vermute, welches er aufdecken möge\" und ihm \"das Aufdecken des Systems wichtiger sei wie die finanziellen Belange, das sagte er explizit\", so Dr. römisch 40 bei der Erörterung ihres Gutachtens in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 (AS 136 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führte zum \"System\" in römisch 40 während der Untersuchung durch Dr. römisch 40 nicht näher aus, weil ihm diese nicht zusichern konnte, dass seine diesbezüglichen Angaben keinen Eingang in das Gutachten finden (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, (AS 134 Rückseite). Die Sachverständige erklärte ihm, dass alles, was im Rahmen der Gutachtenserstellung besprochen wird, in das Gutachten und in die Bewertung miteinfließen (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, (AS 135). Die Sachverständige berichtete daraufhin folgend, dass der BF sich daraufhin in dem gemeinsamen Gespräch auch immer zurückgenommen hatte und ihr gegenüber sagte \"dass er dann über dieses Thema nicht weiter reden kann\" (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, AS 135).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige Dr. römisch 40 führte weiter aus, dass die Grenze zwischen überwertiger Idee [Anm: die Vermutung eines \"Systems\" in römisch 40 ] oder Wahn nicht klar zu ziehen ist. \"Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben eines Betroffenen. Es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen. Diese Kausalität ist römisch 40 gesehen beim Wahn nicht herstellbar. Wahn bzw die Diagnose des Wahns gehört zum Diagnosenkomplex der schizophrenen Störungen und Psychosen bzw der Gruppe F2 des ICD10. Diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von daher kann ich sagen, wenn Herr römisch 40 einen Wahn hätte, dann wäre er nicht als Folge eines Erlebten anzusehen, sondern als Erkrankung, die ihn schicksalhaft trifft\" (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, AS 135) und gab die Sachverständige Dr. römisch 40 an, dass der BF am Ende der sechsstündigen Untersuchung zu dem Punkt gelangte, wo er von diesem \"vermuteten\" System von einem solchen in Form von Kooperation von römisch 40 , CIA mit Einbeziehung von römisch 40 und Primar römisch 40 sprach (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, AS 136 Rückseite) und dies für jemanden, welcher auf Basis der konsensuellen Annahmen bewertet, dies eine sehr abstruse Kombination sei, wobei es ihr als Sachverständiger nicht zustehe zu sagen, ob es prinzipiell möglich wäre oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konsensuell unmöglich wäre zum Beispiel, wenn der BF sagen würde, die Außerirdischen hätten mit römisch 40 kooperiert. Ob es ein Wahn ist, der dann schon eine subjektive Gewissheit bräuchte, ob diese subjektive Gewissheit vorliegt und vom BF in der Erzählung hintangehalten wird, kann sie nicht bewerten und daher die Verdachtsdiagnose, so Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 (AS 136 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gutachtenserörterung am 10.9.2013 gab die BF daher an, deshalb eine \"Verdachtsdiagnose\" gestellt zu haben, da es für die diagnostische Zuordnung immer der Auskunftsbereitschaft des Betroffenen bedarf (AS 136 Rückseite), welche beim BF während der sechsstündigen Untersuchung mit dem Begehren, Angaben nicht zu protokollieren, nicht durchgehend vorhanden war, so Dr. XXXX . Daher die Verdachtsdiagnose (siehe ihre Angabe in der Gutachtenserörterung vor dem Landesgericht XXXX AS 136 Rückseite) \"(hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung F22.0\" (AS 117 Rückseite). In der Erörterung dieses Gutachtens gab sie in der Verhandlung vor den Landesgericht XXXX an \"Es ist jedenfalls die Diagnose einer überwertigen Idee zulässig\", nämlich einer \"Idee, die dem BF sehr wichtig ist, eben überwertig und die ihn umtreibt, für die er sehr viel Energie aufwendet\" (AS 136 Rückseite und AS 135).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grenzziehung zwischen \"überwertiger Idee\" oder \"Wahn\" ist nicht klar zu ziehen, so Dr. XXXX in ihrer Gutachtenserörterung vor dem Landesgericht XXXX (AS 135). Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben des Betroffenen und ist es nicht so, dass ein Betroffener, weil er das erlebt hat, einen Wahn bekommt. Diese Kausalität ist XXXX nicht herleitbar laut den gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX in der Erörterung vor dem Landesgericht XXXX (AS 135) und ist dann der Wahn nicht als Folge des Erlebten anzusehen, sondern als ihn schicksalhaft treffende Erkrankung (AS 135) und ist Wahn ein Phänomen des mittleren Lebensalters (AS 136) und ist anzumerken, dass der BF im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX im Jahr 2013 ca. 46 Jahre alt war, sodass er zwei bis drei Jahre zuvor ca. 43 Jahre bis 44 Jahre alt und somit im mittleren Lebensalter befindlich war [Anm: Im Jahr 2013 lag die Lebenserwartung für Männer laut Sterbetafel bei 78,0 Jahren,In der Gutachtenserörterung am 10.9.2013 gab die BF daher an, deshalb eine \"Verdachtsdiagnose\" gestellt zu haben, da es für die diagnostische Zuordnung immer der Auskunftsbereitschaft des Betroffenen bedarf (AS 136 Rückseite), welche beim BF während der sechsstündigen Untersuchung mit dem Begehren, Angaben nicht zu protokollieren, nicht durchgehend vorhanden war, so Dr. römisch 40 . Daher die Verdachtsdiagnose (siehe ihre Angabe in der Gutachtenserörterung vor dem Landesgericht römisch 40 AS 136 Rückseite) \"(hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung F22.0\" (AS 117 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erörterung dieses Gutachtens gab sie in der Verhandlung vor den Landesgericht römisch 40 an \"Es ist jedenfalls die Diagnose einer überwertigen Idee zulässig\", nämlich einer \"Idee, die dem BF sehr wichtig ist, eben überwertig und die ihn umtreibt, für die er sehr viel Energie aufwendet\" (AS 136 Rückseite und AS 135). Die Grenzziehung zwischen \"überwertiger Idee\" oder \"Wahn\" ist nicht klar zu ziehen, so Dr. römisch 40 in ihrer Gutachtenserörterung vor dem Landesgericht römisch 40 (AS 135). Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben des Betroffenen und ist es nicht so, dass ein Betroffener, weil er das erlebt hat, einen Wahn bekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kausalität ist römisch 40 nicht herleitbar laut den gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 in der Erörterung vor dem Landesgericht römisch 40 (AS 135) und ist dann der Wahn nicht als Folge des Erlebten anzusehen, sondern als ihn schicksalhaft treffende Erkrankung (AS 135) und ist Wahn ein Phänomen des mittleren Lebensalters (AS 136) und ist anzumerken, dass der BF im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. römisch 40 im Jahr 2013 ca. 46 Jahre alt war, sodass er zwei bis drei Jahre zuvor ca. 43 Jahre bis 44 Jahre alt und somit im mittleren Lebensalter befindlich war [Anm: Im Jahr 2013 lag die Lebenserwartung für Männer laut Sterbetafel bei 78,0 Jahren, Quelle: https://www.gesundheit.gv.at/aktuelles/archiv-2013/sterbetafel, Zugriff: 21.2.2020].</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX führt in ihrem im zivilgerichtlichen Verfahren XXXX erstatteten Gutachten aus:Dr. römisch 40 führt in ihrem im zivilgerichtlichen Verfahren römisch 40 erstatteten Gutachten aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF entstammt - soweit erhebbar - einem dysfunktionalen Elternhaus, wobei er selbst die Beziehung zu beiden Elternteilen bis zu deren Scheidung als \"vernünftig\" bezeichnet und ist das familiäre Klima auch schon durch massive Streitigkeiten der Eltern belastet gewesen. Der BF spricht den beiden Elternteilen positive Qualitäten weitgehend ab und brach den Kontakt zur Mutter ab, als diese sagte er werde wie sein Vater und brach er den Kontakt zum Vater ab, als dieser - entgegen seiner Zusage - ihm die Finanzierung des Jus-Studiums versagte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entwicklung bis zum Eintritt in das Gymnasium beschrieb der BF bei Dr. XXXX als relativ stabile, wenn auch in Bezug auf die primären Bindungs- und Bezugspersonen defizitäre, Versorgungssituation. Positiv erwähnte er als ihn während der Volksschulzeit betreuende Personen die Pflegefamilien (\"völlig in Ordnung gewesen\"), die \"Horttante XXXX \" und die \"Lehrerin Frau XXXX \" und habe er damals viel gelesen. Karl May oder Reader's Digest und habe seine Phantasie und Kreativität gefordert, so der BF gegenüber Dr. XXXX (AS 123 Rückseite). Der Eintritt in das Gymnasium in XXXX sei auf Wunsch des Vaters erfolgt und verließ er dieses nach vier Jahren, um seine schulische Laufbahn in XXXX am Gymnasium fortzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dort habe er einen einfühlsamen Klassenvorstand gehabt, sei ein akzeptierter Außenseiter gewesen und sei zum Schulsprecher gewählt worden. Der BF schilderte laut Ausführung der Sachverständigen ihr gegenüber eine ausreichende Integration - er sei viel unterwegs gewesen, habe Jugendgruppen kennengelernt, seine erste Freundin kennengelernt und habe auf Betreiben des Vaters die Sozialakademie besucht und abgeschlossen. Er habe eine Stelle als Teppichverkäufer in XXXX angenommen und sodann den Posten eines Abteilungsleiters für Orientteppicheinkauf erlangt, wo er 5 1/2 Jahre verblieb und die Tätigkeit aus eigenem kündigte, weil er sich gedacht habe \"das soll mein Leben sein?\". Sodann wurde er freiberuflich als DJ in der Musikbranche tätig, er sei 1994 nach Wien gegangen und habe in den 90er Jahren \"mit dieser Tätigkeit sehr sehr viel Geld verdient\" (AS 116).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Zukunftsaussichten bewertete der BF bei der Untersuchung durch Dr. XXXX als durchaus positiv, \"da er für Großkonzerne Radio machen könne\" (AS 116 Rückseite).Die Entwicklung bis zum Eintritt in das Gymnasium beschrieb der BF bei Dr. römisch 40 als relativ stabile, wenn auch in Bezug auf die primären Bindungs- und Bezugspersonen defizitäre, Versorgungssituation. Positiv erwähnte er als ihn während der Volksschulzeit betreuende Personen die Pflegefamilien (\"völlig in Ordnung gewesen\"), die \"Horttante römisch 40 \" und die \"Lehrerin Frau römisch 40 \" und habe er damals viel gelesen. Karl May oder Reader's Digest und habe seine Phantasie und Kreativität gefordert, so der BF gegenüber Dr. römisch 40 (AS 123 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt in das Gymnasium in römisch 40 sei auf Wunsch des Vaters erfolgt und verließ er dieses nach vier Jahren, um seine schulische Laufbahn in römisch 40 am Gymnasium fortzusetzen. Dort habe er einen einfühlsamen Klassenvorstand gehabt, sei ein akzeptierter Außenseiter gewesen und sei zum Schulsprecher gewählt worden. Der BF schilderte laut Ausführung der Sachverständigen ihr gegenüber eine ausreichende Integration - er sei viel unterwegs gewesen, habe Jugendgruppen kennengelernt, seine erste Freundin kennengelernt und habe auf Betreiben des Vaters die Sozialakademie besucht und abgeschlossen. Er habe eine Stelle als Teppichverkäufer in römisch 40 angenommen und sodann den Posten eines Abteilungsleiters für Orientteppicheinkauf erlangt, wo er 5 1/2 Jahre verblieb und die Tätigkeit aus eigenem kündigte, weil er sich gedacht habe \"das soll mein Leben sein?\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann wurde er freiberuflich als DJ in der Musikbranche tätig, er sei 1994 nach Wien gegangen und habe in den 90er Jahren \"mit dieser Tätigkeit sehr sehr viel Geld verdient\" (AS 116). Seine Zukunftsaussichten bewertete der BF bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 als durchaus positiv, \"da er für Großkonzerne Radio machen könne\" (AS 116 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Untersuchung durch Dr. XXXX berichtete der BF, dass er im Jahre 2009 den Film \"Die Zöglinge\" gesehen habe und infolge einen Hörsturz erlitten habe, der aufgesuchte Arzt habe ihm dann zu einer Suche nach den psychischen Zusammenhängen geraten. Im März 2010 sei es dann neuerlich zu einer Verschlechterung gekommen. Auf der \"Suche nach den Zusammenhängen\" habe er in Google eine Dokumentation über XXXX gefunden¿, wodurch es nach Auskunft des BF zu einer spontanen Besserung der Symptomatik gekommen sei und habe er sich dann an dem XXXX Blog beteiligt, da er das Geschriebene aus seiner eigenen Erfahrung als die Wahrheit erkannt habe. Der BF beschrieb gegenüber Dr. XXXX , dass er sich dann ganz gezielt bemüht habe, seine Erinnerungen zu durchforsten, um den Ersten, welche die Einträge im Blog geschrieben hätten, zu helfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drei Tage sei er dagesessen und habe sich rund um die Uhr mit XXXX beschäftigt, viel Gewicht verloren und so sehr mit XXXX beschäftigt, dass ihn seine Freundin verlassen habe. Anschließend habe er \"massive Unterleibsschmerzen\" bekommen, welche sich infolge als Divertikulitis entpuppt hätten und eine OP und einen stationären Aufenthalt forderten. Aus Anlass der Divertikulitis vermute er wieder einen Zusammenhang mit dem mittlerweile gedanklich offenbar dominanten Themen der Erlebnisse in XXXX und habe er Dr. XXXX aufgesucht, welcher ihm anriet, sich an die Klasnic-Kommission zu wenden. Schon damals habe er den Wunsch geäußert, \"die Systematik dahinter\" aufzudecken und nach Erhalt der Entschädigung durch die Kommission habe er sich um das Auffinden eines ausgetretenen Priesters bemüht, um \"die Systematik aufzudecken, die dahinter stehen müsse\" (AS 116 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Ziel sei Gerechtigkeit und der Wunsch, \"dass jemand die Zusammenhänge hinter allem heraus arbeite\". Diese Zusammenhänge seien ihm ganz wichtig, Geld eher subsidiär (AS 115).Bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 berichtete der BF, dass er im Jahre 2009 den Film \"Die Zöglinge\" gesehen habe und infolge einen Hörsturz erlitten habe, der aufgesuchte Arzt habe ihm dann zu einer Suche nach den psychischen Zusammenhängen geraten. Im März 2010 sei es dann neuerlich zu einer Verschlechterung gekommen. Auf der \"Suche nach den Zusammenhängen\" habe er in Google eine Dokumentation über römisch 40 gefunden¿, wodurch es nach Auskunft des BF zu einer spontanen Besserung der Symptomatik gekommen sei und habe er sich dann an dem römisch 40 Blog beteiligt, da er das Geschriebene aus seiner eigenen Erfahrung als die Wahrheit erkannt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF beschrieb gegenüber Dr. römisch 40 , dass er sich dann ganz gezielt bemüht habe, seine Erinnerungen zu durchforsten, um den Ersten, welche die Einträge im Blog geschrieben hätten, zu helfen. Drei Tage sei er dagesessen und habe sich rund um die Uhr mit römisch 40 beschäftigt, viel Gewicht verloren und so sehr mit römisch 40 beschäftigt, dass ihn seine Freundin verlassen habe. Anschließend habe er \"massive Unterleibsschmerzen\" bekommen, welche sich infolge als Divertikulitis entpuppt hätten und eine OP und einen stationären Aufenthalt forderten. Aus Anlass der Divertikulitis vermute er wieder einen Zusammenhang mit dem mittlerweile gedanklich offenbar dominanten Themen der Erlebnisse in römisch 40 und habe er Dr. römisch 40 aufgesucht, welcher ihm anriet, sich an die Klasnic-Kommission zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon damals habe er den Wunsch geäußert, \"die Systematik dahinter\" aufzudecken und nach Erhalt der Entschädigung durch die Kommission habe er sich um das Auffinden eines ausgetretenen Priesters bemüht, um \"die Systematik aufzudecken, die dahinter stehen müsse\" (AS 116 Rückseite). Sein Ziel sei Gerechtigkeit und der Wunsch, \"dass jemand die Zusammenhänge hinter allem heraus arbeite\". Diese Zusammenhänge seien ihm ganz wichtig, Geld eher subsidiär (AS 115).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten aus \"betrachtet man die Schilderungen des BF betreffend die Zeit in XXXX , so wird deutlich, dass sich in seinen Beschreibungen einige Widersprüche finden.\" (AS 115): Der BF gab nämlich zunächst an, dass er ab dem ersten Schuljahr anlässlich der Züchtigung zum Krampustag nicht mehr viel wisse, bis auf die letzten vier bis fünf Monate seiner Schulzeit wisse er gar nichts Genaues aus XXXX . Er verwechsle die Erinnerungen und die Jahre, so der BF bei der Untersuchung durch Dr. XXXX und in der Folge beschrieb er im Wesentlichen einen völlig unauffälligen Erinnerungsablauf, da es durchaus nicht als pathologisch zu klassifizieren, wenn ein 46Jähriger mehr als 30 Jahre zurückliegende Ereignisse nicht mehr exakt in ein Zeitraster einbetten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier wäre es wohl eher auffällig bzw spräche für einen extremen Begabungsschwerpunkt in der zeitlichen Zuordnung von Erinnerungen, wenn es dem BF noch möglich wäre, jedes erinnerte Ereignis einem exakten Zeitpunkt zuzuordnen, so Dr. XXXX . Das menschliche Erinnerungsvermögen entspricht - wie bereits in einer Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen belegt - nicht einer faktisch-objektiven Wiedergabe von Abgespeicherten, sondern unterliegt die Erinnerung einem dauernden Überarbeitungsprozess, der umso intensiver ausfällt, je häufiger Erinnertes wieder erinnert wird, wobei negative Erinnerungen in der Regel selten willentlich abgerufen werden (da sie eine Belastung darstellen, welcher sich die meisten Menschen nachvollziehbarer Weise entziehen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je seltener es zum Abruf von Erinnerungsinhalten kommt, desto weniger leicht sind die Inhalte verfügbar, was dem umgangssprachlich bezeichneten Vorgang des \"Verdrängens\" entspricht. Verdrängen bzw abwehren und nicht wissen wollen stellen eine normale und gängige Bewältigungsstrategie für destabilisierende oder bedrohliche Erinnerungen dar, wobei dieser Mechanismus sogar dazu führen kann, dass an sich durchaus rationale, funktionsfähige Menschen Fakten ausblenden, welche objektiv unübersehbar scheinen. Nachdem unliebsame Tatsachen durch diese Form der Abwehr aber nicht aus dem expliziten Gedächtnis verschwinden, kann ein logisch schwer nachvollziehbarer Zustand \"doppelter Buchführung\" entstehen, in dem das Wissen um Tatsachen neben dem Nicht-erinnern-Wollen bestehen bleibt und ein Wechsel zwischen beiden Zuständen jederzeit möglich ist. (AS 115 Rückseite).Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten aus \"betrachtet man die Schilderungen des BF betreffend die Zeit in römisch 40 , so wird deutlich, dass sich in seinen Beschreibungen einige Widersprüche finden.\" (AS 115): Der BF gab nämlich zunächst an, dass er ab dem ersten Schuljahr anlässlich der Züchtigung zum Krampustag nicht mehr viel wisse, bis auf die letzten vier bis fünf Monate seiner Schulzeit wisse er gar nichts Genaues aus römisch 40 . Er verwechsle die Erinnerungen und die Jahre, so der BF bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 und in der Folge beschrieb er im Wesentlichen einen völlig unauffälligen Erinnerungsablauf, da es durchaus nicht als pathologisch zu klassifizieren, wenn ein 46Jähriger mehr als 30 Jahre zurückliegende Ereignisse nicht mehr exakt in ein Zeitraster einbetten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier wäre es wohl eher auffällig bzw spräche für einen extremen Begabungsschwerpunkt in der zeitlichen Zuordnung von Erinnerungen, wenn es dem BF noch möglich wäre, jedes erinnerte Ereignis einem exakten Zeitpunkt zuzuordnen, so Dr. römisch 40 . Das menschliche Erinnerungsvermögen entspricht - wie bereits in einer Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen belegt - nicht einer faktisch-objektiven Wiedergabe von Abgespeicherten, sondern unterliegt die Erinnerung einem dauernden Überarbeitungsprozess, der umso intensiver ausfällt, je häufiger Erinnertes wieder erinnert wird, wobei negative Erinnerungen in der Regel selten willentlich abgerufen werden (da sie eine Belastung darstellen, welcher sich die meisten Menschen nachvollziehbarer Weise entziehen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je seltener es zum Abruf von Erinnerungsinhalten kommt, desto weniger leicht sind die Inhalte verfügbar, was dem umgangssprachlich bezeichneten Vorgang des \"Verdrängens\" entspricht. Verdrängen bzw abwehren und nicht wissen wollen stellen eine normale und gängige Bewältigungsstrategie für destabilisierende oder bedrohliche Erinnerungen dar, wobei dieser Mechanismus sogar dazu führen kann, dass an sich durchaus rationale, funktionsfähige Menschen Fakten ausblenden, welche objektiv unübersehbar scheinen. Nachdem unliebsame Tatsachen durch diese Form der Abwehr aber nicht aus dem expliziten Gedächtnis verschwinden, kann ein logisch schwer nachvollziehbarer Zustand \"doppelter Buchführung\" entstehen, in dem das Wissen um Tatsachen neben dem Nicht-erinnern-Wollen bestehen bleibt und ein Wechsel zwischen beiden Zuständen jederzeit möglich ist. (AS 115 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich beim BF betreffend seine Erinnerungen an XXXX um einen solchen Mechanismus handelt, ist belegt durch die Tatsache, dass er anführt, er habe \"die Erinnerung an XXXX als schwarzen Moloch archiviert\" und wolle nie etwas damit zu tun haben, nie mehr dran denken wollen [Anm: seine Angabe in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013: \"Ich habe dann beschlossen, XXXX zu vergessen, nie wieder zu erwähnen, nie wieder nachzudenken, Strich darunter, das Leben muss weitergehen\" (AS 138 Rückseite).]. Der BF gab gegenüber Dr. XXXX an, er \"habe an etwas Schwarzes, Dunkles gedacht und sei nie mehr in eine katholische Kirche gegangen, weil er dort so drakonisch bestraft worden sei\".</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Sozialakademie habe er den Film \"Die Welle\" gesehen und habe er nachher sagen wollen \"das das genau so gewesen sei wie in XXXX \". Beides verweist laut Dr. XXXX auf explizite, also durchaus abrufbare, aber eben nicht gern abgerufene Erinnerungen (AS 114).Dass es sich beim BF betreffend seine Erinnerungen an römisch 40 um einen solchen Mechanismus handelt, ist belegt durch die Tatsache, dass er anführt, er habe \"die Erinnerung an römisch 40 als schwarzen Moloch archiviert\" und wolle nie etwas damit zu tun haben, nie mehr dran denken wollen [Anm: seine Angabe in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013: \"Ich habe dann beschlossen, römisch 40 zu vergessen, nie wieder zu erwähnen, nie wieder nachzudenken, Strich darunter, das Leben muss weitergehen\" (AS 138 Rückseite).].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab gegenüber Dr. römisch 40 an, er \"habe an etwas Schwarzes, Dunkles gedacht und sei nie mehr in eine katholische Kirche gegangen, weil er dort so drakonisch bestraft worden sei\". In der Sozialakademie habe er den Film \"Die Welle\" gesehen und habe er nachher sagen wollen \"das das genau so gewesen sei wie in römisch 40 \". Beides verweist laut Dr. römisch 40 auf explizite, also durchaus abrufbare, aber eben nicht gern abgerufene Erinnerungen (AS 114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seinen Angaben, im Zuge der Recherche nach psychosomatischer Ursache für den Hörsturz im Internet auf eine Dokumentation über XXXX und den Blog gestoßen zu sein, welcher das Durchforsten einer Erinnerungen in Gang gebracht habe, sodass er sich - um den Ersten im Blog zu helfen - rund um die Uhr gewidmet habe, in der Folge er deutlich Gewicht verlor und ihn die damalige Freundin verließ, beschreibt der BF eine willentlich induzierte Umkehr von dem bisher gepflegten Mechanismus \"nicht daran denken wollen\" hin zu \"sich intensiv damit befassen\", womit aber auch die mögliche willentliche Steuerung des Vorgehens belegt wird, ebenso wie die prinzipiell durchgängig vorhandene Möglichkeit, eine solchen Verhaltensumkehr durchzuführen und - falls gewünscht - daraus resultierend Schritte einzuleiten, also seine eigenen Interessen wahren und eigene Ziele zu verfolgen (AS 114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis dahin war ein vom BF verfolgtes Ziel \"sich mit der Thematik eben nicht näher zu befassen\". Als Beweis für dieses Faktum ist anzuführen, dass der BF angibt, er habe seit dem Verlassen XXXX keine Kirche mehr betreten und den klerikalen Kontext, durch den er Schlimmes erlitten habe, gemieden: die Erinnerung, Schlimmes erlitten zu haben, war offenbar durchgängig ausreichend präsent, um ein aktives Vermeidungsverhalten zu begründen. Der einschlägige Umgang mit den (prinzipiell durchaus abrufbaren) Erinnerungen kann keinem exakten Zeitpunkt zugeordnet werden, dürfte aber mit dem Weggang aus XXXX - und damit im späteren Jugendalter - anzusetzen sein, so Dr. XXXX (AS 114 Rückseite).Mit seinen Angaben, im Zuge der Recherche nach psychosomatischer Ursache für den Hörsturz im Internet auf eine Dokumentation über römisch 40 und den Blog gestoßen zu sein, welcher das Durchforsten einer Erinnerungen in Gang gebracht habe, sodass er sich - um den Ersten im Blog zu helfen - rund um die Uhr gewidmet habe, in der Folge er deutlich Gewicht verlor und ihn die damalige Freundin verließ, beschreibt der BF eine willentlich induzierte Umkehr von dem bisher gepflegten Mechanismus \"nicht daran denken wollen\" hin zu \"sich intensiv damit befassen\", womit aber auch die mögliche willentliche Steuerung des Vorgehens belegt wird, ebenso wie die prinzipiell durchgängig vorhandene Möglichkeit, eine solchen Verhaltensumkehr durchzuführen und - falls gewünscht - daraus resultierend Schritte einzuleiten, also seine eigenen Interessen wahren und eigene Ziele zu verfolgen (AS 114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis dahin war ein vom BF verfolgtes Ziel \"sich mit der Thematik eben nicht näher zu befassen\". Als Beweis für dieses Faktum ist anzuführen, dass der BF angibt, er habe seit dem Verlassen römisch 40 keine Kirche mehr betreten und den klerikalen Kontext, durch den er Schlimmes erlitten habe, gemieden: die Erinnerung, Schlimmes erlitten zu haben, war offenbar durchgängig ausreichend präsent, um ein aktives Vermeidungsverhalten zu begründen. Der einschlägige Umgang mit den (prinzipiell durchaus abrufbaren) Erinnerungen kann keinem exakten Zeitpunkt zugeordnet werden, dürfte aber mit dem Weggang aus römisch 40 - und damit im späteren Jugendalter - anzusetzen sein, so Dr. römisch 40 (AS 114 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX führt in ihrem Gutachten auch aus, dass sich beim BF - wenn auch eher zurückhaltend bzw zögerlich vorgebracht - ein Phänomen findet, das in psychiatrischer Diktion als wahnhafte Störung zu bezeichnen ist. Während der sechsstündigen Untersuchung wurden vom BF gegenüber Dr. XXXX zwar laufend diskrete Hinweise auf dieses Wahnsystem geliefert, die allesamt nachträgliche Umdeutungen von erinnertem Erlebtem betreffen, so zB das erste Gespräch mit Dr. XXXX [Anm: auch \" XXXX \", daher im Gutachten als \" XXXX \" bezeichnet], das im Stiftshof geführt wurde und den Vornamen des BF und die damit assoziierten Märtyrerlegenden betraf. Dieses Gespräch wurde offensichtlich vom BF als Baustein seines Wahngebäudes verwendet, wobei er initial nur ausführte, dass er aus dem Gespräch schließe, dass alles kein Zufall gewesen sei, sondern, dass Kinder vorsätzlich ausgewählt und aufgenommen worden seien (AS 113 Rückseite) [Anm:Dr. römisch 40 führt in ihrem Gutachten auch aus, dass sich beim BF - wenn auch eher zurückhaltend bzw zögerlich vorgebracht - ein Phänomen findet, das in psychiatrischer Diktion als wahnhafte Störung zu bezeichnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der sechsstündigen Untersuchung wurden vom BF gegenüber Dr. römisch 40 zwar laufend diskrete Hinweise auf dieses Wahnsystem geliefert, die allesamt nachträgliche Umdeutungen von erinnertem Erlebtem betreffen, so zB das erste Gespräch mit Dr. römisch 40 [Anm: auch \" römisch 40 \", daher im Gutachten als \" römisch 40 \" bezeichnet], das im Stiftshof geführt wurde und den Vornamen des BF und die damit assoziierten Märtyrerlegenden betraf. Dieses Gespräch wurde offensichtlich vom BF als Baustein seines Wahngebäudes verwendet, wobei er initial nur ausführte, dass er aus dem Gespräch schließe, dass alles kein Zufall gewesen sei, sondern, dass Kinder vorsätzlich ausgewählt und aufgenommen worden seien (AS 113 Rückseite) [Anm: siehe in AS 122, wo der BF berichtete, XXXX sei zu ihm in den Stiftshof gekommen und habe gesagt, dass in der Stiftskirche eine der Heiligenfiguren den heiligen XXXX darstellte und daraus schloss der BF, dass es kein Zufall gewesen sei, dass er dort aufgenommen wurde, sondern \"dass Kinder vorsätzlich ausgewählt und aufgenommen worden seien\".] \"Das sei natürlich eine Interpretation, die sich in den letzten zwei bis drei Jahren entwickelt habe\", als er Aufarbeitung betrieben habe, so der BF zur Sachverständigen Dr. XXXX (AS 122).] Der BF gab in der Untersuchung gegenüber Dr. XXXX immer wieder an \"dass er diverse Inhalte nicht näher ausführen wolle, so könne er sich zwar an die Namen der Klassenkameraden noch erinnern, wolle diese aber nicht genannt wissen\" und wollte er sich auch in diverse Themen nicht weiter einlassen, sodass sich diese dann nicht im Gutachten fänden (AS 113 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem ihm von Dr. XXXX wiederholt mitgeteilt wurde, dass die Sachverständige im Rahmen der Begutachtung keine Schweigepflicht habe, wurde der BF erst gegen Ende der Untersuchung zu dem Thema konkreter (AS 113 Rückseite) und gab an, dass er vermute, in XXXX hätte es \"Menschenversuche\" unter Beteiligung prominenter Wissenschaftler und Koryphäen wie Prim. XXXX und XXXX gegeben und im Rahmen eines \"Schulversuchs\" hätte man die passenden Kinder für die Aufnahme in die Schule ausgewählt (AS 112). Prim. XXXX habe im Gladioprogramm der CIA gearbeitet und sei Ziel von XXXX gewesen, Controller für dieses Gladioprogramm auszubilden.siehe in AS 122, wo der BF berichtete, römisch 40 sei zu ihm in den Stiftshof gekommen und habe gesagt, dass in der Stiftskirche eine der Heiligenfiguren den heiligen römisch 40 darstellte und daraus schloss der BF, dass es kein Zufall gewesen sei, dass er dort aufgenommen wurde, sondern \"dass Kinder vorsätzlich ausgewählt und aufgenommen worden seien\".] \"Das sei natürlich eine Interpretation, die sich in den letzten zwei bis drei Jahren entwickelt habe\", als er Aufarbeitung betrieben habe, so der BF zur Sachverständigen Dr. römisch 40 (AS 122).] Der BF gab in der Untersuchung gegenüber Dr. römisch 40 immer wieder an \"dass er diverse Inhalte nicht näher ausführen wolle, so könne er sich zwar an die Namen der Klassenkameraden noch erinnern, wolle diese aber nicht genannt wissen\" und wollte er sich auch in diverse Themen nicht weiter einlassen, sodass sich diese dann nicht im Gutachten fänden (AS 113 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem ihm von Dr. römisch 40 wiederholt mitgeteilt wurde, dass die Sachverständige im Rahmen der Begutachtung keine Schweigepflicht habe, wurde der BF erst gegen Ende der Untersuchung zu dem Thema konkreter (AS 113 Rückseite) und gab an, dass er vermute, in römisch 40 hätte es \"Menschenversuche\" unter Beteiligung prominenter Wissenschaftler und Koryphäen wie Prim. römisch 40 und römisch 40 gegeben und im Rahmen eines \"Schulversuchs\" hätte man die passenden Kinder für die Aufnahme in die Schule ausgewählt (AS 112). Prim. römisch 40 habe im Gladioprogramm der CIA gearbeitet und sei Ziel von römisch 40 gewesen, Controller für dieses Gladioprogramm auszubilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich der Bestätigung, dass XXXX in Kooperation mit der CIA im Rahmen eines Gladioprogrammes unter Mitwirkung diverser Koryphäen Controller für den CIA ausgebildet habe, handelt es sich laut Dr. XXXX bei diesem Vorbringen um eine realitätsfremde und somit wahnhafte Überzeugung. Die faktische Zuschreibung des Realitätsgehalts einer Schilderung fällt prinzipiell der Beweiswürdigung anheim, ausgenommen hiervon sind Berichte, deren Inhalte mit den konsensuell geltenden Überzeugungen klar und eindeutig nicht übereinstimmen - ein Beispiel dafür wäre die Schilderung, dass ein Betroffener jede Nacht von Außerirdischen heimgesucht und gefoltert würde, so Dr. XXXX (AS 112). Auch nach den geltenden Regeln der Vernunft und der Logik erscheint ein \"Menschenversuch\" der CIA in XXXX unter Mitwirkung diverser Koryphäen nicht eben realitätskonform, so Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX (AS 112). Dabei erachtet Dr. XXXX das explizite Bemühen des BF, ein \"System\" hinter seinem eigenen Erleben aufzudecken, als auffällig und gibt an, dass er in der Untersuchung mehrmals anführte, dass \"das herausgearbeitet gehöre\" und er das \"Aufdecken dieses Systems\" gegenüber der finanziellen Kompensation priorisiere (AS 112).Vorbehaltlich der Bestätigung, dass römisch 40 in Kooperation mit der CIA im Rahmen eines Gladioprogrammes unter Mitwirkung diverser Koryphäen Controller für den CIA ausgebildet habe, handelt es sich laut Dr. römisch 40 bei diesem Vorbringen um eine realitätsfremde und somit wahnhafte Überzeugung. Die faktische Zuschreibung des Realitätsgehalts einer Schilderung fällt prinzipiell der Beweiswürdigung anheim, ausgenommen hiervon sind Berichte, deren Inhalte mit den konsensuell geltenden Überzeugungen klar und eindeutig nicht übereinstimmen - ein Beispiel dafür wäre die Schilderung, dass ein Betroffener jede Nacht von Außerirdischen heimgesucht und gefoltert würde, so Dr. römisch 40 (AS 112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach den geltenden Regeln der Vernunft und der Logik erscheint ein \"Menschenversuch\" der CIA in römisch 40 unter Mitwirkung diverser Koryphäen nicht eben realitätskonform, so Dr. römisch 40 (AS 112). Dabei erachtet Dr. römisch 40 das explizite Bemühen des BF, ein \"System\" hinter seinem eigenen Erleben aufzudecken, als auffällig und gibt an, dass er in der Untersuchung mehrmals anführte, dass \"das herausgearbeitet gehöre\" und er das \"Aufdecken dieses Systems\" gegenüber der finanziellen Kompensation priorisiere (AS 112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"wahnhafte Störung\" versteht man in der psychiatrischen Diagnostik die Entwicklung einzelner oder mehrerer aufeinander bezogenen Wahnideen (ICD-10), wobei die Wahninhalte variabel sein können, zumeist aber - wie auch beim BF - einen Bezug zur Lebensrealität des Betroffenen aufweisen. Die Störung beginnt in der Regel im mittleren Alter und stellt zumeist das auffälligste, oder auch einzige klinische Charakteristikum einer Erkrankung dar. Um ein solches Denkgebäude einschlägig zuzuordnen, müssen die Überzeugungen seit mindestens drei Monaten bestehen, auf die Person bezogen sein und nicht subkulturell bedingt sein. Sämtliche diagnostische Kriterien treffen auf den BF zu, so Dr. XXXX (AS 112).Unter \"wahnhafte Störung\" versteht man in der psychiatrischen Diagnostik die Entwicklung einzelner oder mehrerer aufeinander bezogenen Wahnideen (ICD-10), wobei die Wahninhalte variabel sein können, zumeist aber - wie auch beim BF - einen Bezug zur Lebensrealität des Betroffenen aufweisen. Die Störung beginnt in der Regel im mittleren Alter und stellt zumeist das auffälligste, oder auch einzige klinische Charakteristikum einer Erkrankung dar. Um ein solches Denkgebäude einschlägig zuzuordnen, müssen die Überzeugungen seit mindestens drei Monaten bestehen, auf die Person bezogen sein und nicht subkulturell bedingt sein. Sämtliche diagnostische Kriterien treffen auf den BF zu, so Dr. römisch 40 (AS 112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX erklärte durch Zitat des deutschen Psychiaters Karl Jaspers, dass ein Wahn über die subjektive Überzeugung, die argumentative Unkorrigierbarkeit und - fakultativ - die Unmöglichkeit des Inhalts definiert wird. Was die subjektive Überzeugung betrifft, so ist zu bemerken, dass sich der BF - seiner Schilderung nach - zuletzt hauptsächlich um die Aufdeckung des Systems bemüht und dafür wohl auch den Großteil seiner Zeit und Energie aufwendet. Der BF gab gegenüber Dr. XXXX an, dass ihm der von ihm ursprünglich aufgesuchte Rechtsanwalt Dr. XXXX , welchen er zur Klagseinbringung und Aufdeckung des Systems kontaktiert habe, nicht geglaubt habe. Dieses Nichtglauben führte aber beim BF offenbar nicht zu einer kritischen Reflexion seiner Denkinhalte (und einer möglichen gedanklichen Umorientierung), sondern zur Suche nach einer anderen rechtsfreundlichen Vertretung, welche bereit wäre, das \"System\" zu durchleuchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab gegenüber Dr. XXXX an, dass er großes Vertrauen in sie setze und sich im Ergebnis deren Ansichten anschließen würde, wobei auch offensichtlich wird, dass er sich von der Sachverständigen die Bestätigung seiner Annahmen vermutet, so Dr. XXXX im Gutachten (AS 112 Rückseite). Wie weit eine gegenläufige Ansicht von ihm wirklich zur Relativierung der eigenen Überlegungen herangezogen werden könnte, kann aktuell nicht überprüft werden, allerdings ist wohl eher zu erwarten, dass der BF bei nichtkonformer Bewertung diese fehlende Konformität wiederum wahnhaft begründet und damit sein Wahngebäude weiter abdichtet, so Dr. XXXX in ihrem Gutachten (AS 112 Rückseite). Zu der Aussage Dr. XXXX \"kann aktuell nicht überprüft werden\" ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige etwa auf AS 117 festhält, dass der BF eine psychologische Testung - wie sie es etwa mit den anderen Opfern des Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX im Strafverfahren zum Zwecke der Erstellung ihres Gutachten vom 22.3.2012 für das Strafverfahren XXXX tat - verweigerte.Dr. römisch 40 erklärte durch Zitat des deutschen Psychiaters Karl Jaspers, dass ein Wahn über die subjektive Überzeugung, die argumentative Unkorrigierbarkeit und - fakultativ - die Unmöglichkeit des Inhalts definiert wird. Was die subjektive Überzeugung betrifft, so ist zu bemerken, dass sich der BF - seiner Schilderung nach - zuletzt hauptsächlich um die Aufdeckung des Systems bemüht und dafür wohl auch den Großteil seiner Zeit und Energie aufwendet. Der BF gab gegenüber Dr. römisch 40 an, dass ihm der von ihm ursprünglich aufgesuchte Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , welchen er zur Klagseinbringung und Aufdeckung des Systems kontaktiert habe, nicht geglaubt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Nichtglauben führte aber beim BF offenbar nicht zu einer kritischen Reflexion seiner Denkinhalte (und einer möglichen gedanklichen Umorientierung), sondern zur Suche nach einer anderen rechtsfreundlichen Vertretung, welche bereit wäre, das \"System\" zu durchleuchten. Der BF gab gegenüber Dr. römisch 40 an, dass er großes Vertrauen in sie setze und sich im Ergebnis deren Ansichten anschließen würde, wobei auch offensichtlich wird, dass er sich von der Sachverständigen die Bestätigung seiner Annahmen vermutet, so Dr. römisch 40 im Gutachten (AS 112 Rückseite). Wie weit eine gegenläufige Ansicht von ihm wirklich zur Relativierung der eigenen Überlegungen herangezogen werden könnte, kann aktuell nicht überprüft werden, allerdings ist wohl eher zu erwarten, dass der BF bei nichtkonformer Bewertung diese fehlende Konformität wiederum wahnhaft begründet und damit sein Wahngebäude weiter abdichtet, so Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten (AS 112 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der Aussage Dr. römisch 40 \"kann aktuell nicht überprüft werden\" ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige etwa auf AS 117 festhält, dass der BF eine psychologische Testung - wie sie es etwa mit den anderen Opfern des Dr. römisch 40 im Strafverfahren zum Zwecke der Erstellung ihres Gutachten vom 22.3.2012 für das Strafverfahren römisch 40 tat - verweigerte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.2. Von der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten Dris. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber des Diploms für XXXX -psychiatrische Gutachten der Österr. Ärztekammer, vom 9.10.2017 (AS 186-190).2.10.2. Von der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber des Diploms für römisch 40 -psychiatrische Gutachten der Österr. Ärztekammer, vom 9.10.2017 (AS 186-190).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der behördlich beigezogene Sachverständige Dr. XXXX attestiert dem BF nach persönlicher Untersuchung am 29.9.2017 eine Paranoide Psychose (wahnhafte Störung) vom Typ F22.0 und begründete, weshalb er der Diagnose der den BF zur Untersuchung bei Dr. XXXX am 29.9.2017 begleitet habenden Therapeutin XXXX nicht folgt, weil eine Gewichtung von frühkindlicher Bindungsstörung und traumatischen Erfahrungen in Hinblick auf die Auswirkung auf die psychische Entwicklung nicht möglich ist. Dr. XXXX führt in seinem Gutachten aus, dass er zur wiederholt angegebenen \"Dissoziation\" auf die Ausführungen des Gutachtens Dris. XXXX verweist (AS 188). Zu den im vorgelegten Arztbrief Dris. XXXX vom 7.6.2016 gestellten Diagnosen \"Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1; andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0;</p>\n<p class=\"lf-p\">Rez. depressive Erkrankung, ggw leichtgradig ICD-10: F33.0]\" führt Dr. XXXX aus, dass diese nicht zu übernehmen ist, da die vom SV Dr. XXXX erhobene paranoide Realitätsverarbeitung nicht Kennzeichen oder Bestandteil der Diagnose \"Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung\" ist und auch die Angabe der zeitlichen Entwicklung (\"ab dem 19. Lebensjahr\"), was im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Sozialakademie und erfolgreiche berufliche Tätigkeit als Verkäufer nicht als offensichtlich gewertet werden kann.Der behördlich beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 attestiert dem BF nach persönlicher Untersuchung am 29.9.2017 eine Paranoide Psychose (wahnhafte Störung) vom Typ F22.0 und begründete, weshalb er der Diagnose der den BF zur Untersuchung bei Dr. römisch 40 am 29.9.2017 begleitet habenden Therapeutin römisch 40 nicht folgt, weil eine Gewichtung von frühkindlicher Bindungsstörung und traumatischen Erfahrungen in Hinblick auf die Auswirkung auf die psychische Entwicklung nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten aus, dass er zur wiederholt angegebenen \"Dissoziation\" auf die Ausführungen des Gutachtens Dris. römisch 40 verweist (AS 188). Zu den im vorgelegten Arztbrief Dris. römisch 40 vom 7.6.2016 gestellten Diagnosen \"Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1; andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0; Rez. depressive Erkrankung, ggw leichtgradig ICD-10: F33.0]\" führt Dr. römisch 40 aus, dass diese nicht zu übernehmen ist, da die vom SV Dr. römisch 40 erhobene paranoide Realitätsverarbeitung nicht Kennzeichen oder Bestandteil der Diagnose \"Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung\" ist und auch die Angabe der zeitlichen Entwicklung (\"ab dem 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr\"), was im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Sozialakademie und erfolgreiche berufliche Tätigkeit als Verkäufer nicht als offensichtlich gewertet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde folgte Dr. XXXX auch den Diagnosen des Dr. XXXX (AS 63-72: F43.1 PTSD, F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F33.1. rezidivierende depressive Störung, dzt [Anm. 19.8.2016] mittelschwer) aus dem oben genannten Grunde nicht. Dr. XXXX sieht den Zusammenhang zwischen körperlichen Erkrankungen und psychischer Belastungen als spekulativ an.Aus diesem Grunde folgte Dr. römisch 40 auch den Diagnosen des Dr. römisch 40 (AS 63-72: F43.1 PTSD, F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F33.1. rezidivierende depressive Störung, dzt [Anm. 19.8.2016] mittelschwer) aus dem oben genannten Grunde nicht. Dr. römisch 40 sieht den Zusammenhang zwischen körperlichen Erkrankungen und psychischer Belastungen als spekulativ an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage \"welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. XXXX ) kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht?\" beantwortete Dr. XXXX damit, dass ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit annehmbar ist, weil in der Biographie des BF mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben sind. Es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist - wenn überhaupt ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei verwies Dr. XXXX auf das Gutachten Dris. XXXX .Die Frage \"welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. römisch 40 ) kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht?\" beantwortete Dr. römisch 40 damit, dass ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit annehmbar ist, weil in der Biographie des BF mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben sind. Es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist - wenn überhaupt ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei verwies Dr. römisch 40 auf das Gutachten Dris. römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage \"Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - (siehe auch Gutachten von Dr. XXXX ) akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen?\" beantwortete Dr. XXXX damit, dass die Trennung der Eltern im 5. Lebensjahr, der Kontaktverlust zur psychisch kranken Mutter, die Unterbringung bei Pflegeeltern (unter der Woche), die geringe Empathie des Vaters und die Internatsunterbringung als prägend für die weitere psychische Entwicklung angenommen werden müssen. Trotz der negativen Erfahrungen während der Internatszeit war es Herrn XXXX möglich, die AHS mit Matura abzuschließen und in Folge die Sozialakademie zu absolvieren, sowie über mehrere Jahre beruflich - wenn auch in verschiedenen Tätigkeiten - erfolgreich zu sein.Die Frage \"Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - (siehe auch Gutachten von Dr. römisch 40 ) akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen?\" beantwortete Dr. römisch 40 damit, dass die Trennung der Eltern im 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr, der Kontaktverlust zur psychisch kranken Mutter, die Unterbringung bei Pflegeeltern (unter der Woche), die geringe Empathie des Vaters und die Internatsunterbringung als prägend für die weitere psychische Entwicklung angenommen werden müssen. Trotz der negativen Erfahrungen während der Internatszeit war es Herrn römisch 40 möglich, die AHS mit Matura abzuschließen und in Folge die Sozialakademie zu absolvieren, sowie über mehrere Jahre beruflich - wenn auch in verschiedenen Tätigkeiten - erfolgreich zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage \"Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum dzt Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und / oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen\" beantwortete Dr. XXXX aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht so, dass die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand haben, sie jedoch dennoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind.Die Frage \"Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum dzt Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und / oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen\" beantwortete Dr. römisch 40 aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht so, dass die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand haben, sie jedoch dennoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde trug an den Sachverständigen Dr. XXXX die folgenden Fragen heran: \"Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht, zum Folgendem Stellung zu nehmen\":Die belangte Behörde trug an den Sachverständigen Dr. römisch 40 die folgenden Fragen heran: \"Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht, zum Folgendem Stellung zu nehmen\":</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre dies auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden? Diese beantwortet Dr. XXXX damit, dass es keinen Hinweis darauf, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte, gibt und ist laut Sachverständigen Dr. XXXX davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden ist.Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre dies auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden? Diese beantwortet Dr. römisch 40 damit, dass es keinen Hinweis darauf, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte, gibt und ist laut Sachverständigen Dr. römisch 40 davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese beantwortet Dr. XXXX damit, dass es für eine Verschlimmerung keinen Hinweis gibt. Aus fachärztlicher Sicht ist in Hinblick auf die Biographie keine Entwicklung einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit zu erwarten, so Dr. XXXX mit dem Hinweis auf das Gutachten Dris. XXXX , aus welchem er zitiert: \"... Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben des Betroffenen, es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen, die Kausalität ist XXXX gesehen beim Wahn nicht herstellbar, diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare... (AS 187)\".Diese beantwortet Dr. römisch 40 damit, dass es für eine Verschlimmerung keinen Hinweis gibt. Aus fachärztlicher Sicht ist in Hinblick auf die Biographie keine Entwicklung einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit zu erwarten, so Dr. römisch 40 mit dem Hinweis auf das Gutachten Dris. römisch 40 , aus welchem er zitiert: \"... Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben des Betroffenen, es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen, die Kausalität ist römisch 40 gesehen beim Wahn nicht herstellbar, diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare... (AS 187)\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur von der belangten Behörde gestellten Frage \"Liegt bei XXXX , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor und wenn ja, wegen akausaler / kausaler Gesundheitsschädigungen?\" führt Dr. XXXX aus, dass mangels aufrechter Krankenversicherung keine Stellungnahmen der PVA bezüglich Arbeitsfähigkeit vorliegen.Zur von der belangten Behörde gestellten Frage \"Liegt bei römisch 40 , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor und wenn ja, wegen akausaler / kausaler Gesundheitsschädigungen?\" führt Dr. römisch 40 aus, dass mangels aufrechter Krankenversicherung keine Stellungnahmen der PVA bezüglich Arbeitsfähigkeit vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der Behörde \"Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen XXXX , DSA, nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der XXXX ABl. 30-31)\" beantwortete Dr. XXXX damit, dass sich in den zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Hinweise auf Gesundheitsschädigungen kausaler Natur finden.Die Frage der Behörde \"Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen römisch 40 , DSA, nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der römisch 40 Amtsblatt 30-31)\" beantwortete Dr. römisch 40 damit, dass sich in den zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Hinweise auf Gesundheitsschädigungen kausaler Natur finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der Behörde \"Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob XXXX , DSA, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war?\" beantwortete Dr. XXXX damit, dass es keine Hinweise auf eine Behinderung des kontinuierlichen Berufsverlaufs bzw einer besseren Ausbildung gibt. Herr XXXX hat die AHS mit Matura abgeschlossen, hat eine Ausbildung zum Sozialarbeiter erfolgreich absolviert, somit gibt keinerlei Hinweis, kausale Gesundheitsschäden hätten ein Studium verunmöglicht.Die Frage der Behörde \"Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob römisch 40 , DSA, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war?\" beantwortete Dr. römisch 40 damit, dass es keine Hinweise auf eine Behinderung des kontinuierlichen Berufsverlaufs bzw einer besseren Ausbildung gibt. Herr römisch 40 hat die AHS mit Matura abgeschlossen, hat eine Ausbildung zum Sozialarbeiter erfolgreich absolviert, somit gibt keinerlei Hinweis, kausale Gesundheitsschäden hätten ein Studium verunmöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.3. Schlussfolgernd aus den beiden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 8.9.2013 und Dris. XXXX vom 9.10.2017 ist beim BF auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung nach ICD-10 F22.0 die Gesundheitsschädigung \"anhaltende wahnhafte Störung\" vorliegend:2.10.3. Schlussfolgernd aus den beiden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 8.9.2013 und Dris. römisch 40 vom 9.10.2017 ist beim BF auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung nach ICD-10 F22.0 die Gesundheitsschädigung \"anhaltende wahnhafte Störung\" vorliegend:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn seine Gesundheitsschädigung im Sachverständigengutachten Dris. XXXX aufgrund ihrer in seinem Mitwirken begründeten Interaktionsverhalten während der Untersuchung begründeten Verdachtsdiagnose (siehe oben unter 2.10.1.) als (hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung\" bezeichnet wird, so ist zu beachten, dass Dr. XXXX diese Diagnose nach ICD-10 unter F22.0 einordnete und in der Gutachtenserörterung bei der Erklärung, wie es zur Verdachtsdiagnose gekommen ist, dartat, dass \"jedenfalls die Diagnose einer überwertigen Idee zulässig\" ist (AS 136 Rückseite) und Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung vor dem Landesgericht XXXX nachvollziehbar erklärte, dass \"die Grenze zwischen überwertiger Idee oder Wahn nicht klar zu ziehen ist (AS 135).Auch wenn seine Gesundheitsschädigung im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 aufgrund ihrer in seinem Mitwirken begründeten Interaktionsverhalten während der Untersuchung begründeten Verdachtsdiagnose (siehe oben unter 2.10.1.) als (hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung\" bezeichnet wird, so ist zu beachten, dass Dr. römisch 40 diese Diagnose nach ICD-10 unter F22.0 einordnete und in der Gutachtenserörterung bei der Erklärung, wie es zur Verdachtsdiagnose gekommen ist, dartat, dass \"jedenfalls die Diagnose einer überwertigen Idee zulässig\" ist (AS 136 Rückseite) und Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung vor dem Landesgericht römisch 40 nachvollziehbar erklärte, dass \"die Grenze zwischen überwertiger Idee oder Wahn nicht klar zu ziehen ist (AS 135).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn seine Gesundheitsschädigung im Sachverständigengutachten Dris. XXXX als \"paranoide Psychose\" bezeichnet wird, so ist zu beachten, dass Dr. XXXX diese Diagnose nach ICD-10 unter F22.0 einordnete.Auch wenn seine Gesundheitsschädigung im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 als \"paranoide Psychose\" bezeichnet wird, so ist zu beachten, dass Dr. römisch 40 diese Diagnose nach ICD-10 unter F22.0 einordnete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesundheitsschädigung des BF wurde somit in den beiden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 8.9.2013 und Dris. XXXX vom 9.10.2017 unter F22.0 eingeordnet, daher war die obige Feststellung zu treffen.Die Gesundheitsschädigung des BF wurde somit in den beiden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 8.9.2013 und Dris. römisch 40 vom 9.10.2017 unter F22.0 eingeordnet, daher war die obige Feststellung zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.4. Die unter 1.11. getroffene Feststellung, dass beim BF eine \"Dissoziation\" nicht vorliegt, ist basierend auf dem Gutachten Dris. XXXX zu treffen, welchen sich Dr. XXXX anschloss:2.10.4. Die unter 1.11. getroffene Feststellung, dass beim BF eine \"Dissoziation\" nicht vorliegt, ist basierend auf dem Gutachten Dris. römisch 40 zu treffen, welchen sich Dr. römisch 40 anschloss:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem LKA OÖ am 19.6.2013, GZ XXXX , an \"ich habe in Teilbereichen eine Vollamnesie und [bin] dzt schwerstens retraumatisiert [...]. Diese reicht ab dem 3. Schuljahr bis Mitte des 4. Schuljahres in XXXX \". Die vom Zivilgericht Landesgericht XXXX befasste Sachverständige Dr. XXXX führt in ihrem Gutachten aus, dass eine wie immer geartete Dissoziation den Schilderungen des BF nicht zu entnehmen ist (AS 114 Rückseite). Der Begriff dissoziative Störung oder Konversionsstörung bezeichnet nach Definition der WHO laut ICD-10 \"teilweisen oder völligen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Während normalerweise ein hoher Grad bewusster Kontrolle darüber, welche Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert werden, besteht, kommt es in der dissoziativen Amnesie zu einem Erinnerungsverlust für meist wichtige kurz zurückliegende Ereignisse, wobei dieser Erinnerungsverlust nicht auf organischen psychischen Störungen beruhen darf und schwerwiegend sein muss, jedenfalls so schwerwiegend, dass er da übliche Ausmaß an Vergessen übersteigt. Die Amnesie zentriert sich gewöhnlich auf singuläre traumatische Ereignisse wie Unfälle oder besonders belastende Erlebnisse und ist in der Regel unvollständig und selektiv und variabel in Ausmaß und Vollständigkeit. Dabei lässt sich aber ein beständiger Kern feststellen, der nicht aufgehellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Physiologisch werden traumatische bzw dissoziierte Erinnerungen anders prozessiert als normale Erinnerungen: während letztere über einen Arbeitsspeicher bei emotionaler Relevanz in den Hippocampus gespeichert und dann über eine im Traum erfolgende Kompatibilitätsprüfung in beiden Hemisphären abgespeichert werden und als Langzeitgedächtnis zur Verfügung stehen, werden bei dissoziierten bzw traumatischen Erinnerungen die Inhalte in limbischen Zentren abgespeichert, wobei das Wiedererleben von Ähnlichem die ursprüngliche Reaktion bzw das ursprüngliche Erleben triggern kann. Generell ist der Zweck der Erinnerung nicht die möglichst wirklichkeitsnahe Abspeicherung von Ereignissen, sondern das möglichst gute Überleben des Erlebens, sodass auch die dissoziative Störung, die gerade besonders belastendes Erleben ausblendet, physiologisch durchaus als hilfreicher Mechanismus zu verstehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dissoziation, die also nur dann auftritt, wenn das Erlebte die Kompensationsmechanismen der betreffenden Person völlig überfordert, ist ein seltenes Phänomen (laut ICD-10) bzw wird für eine dissoziative Identitätsstörung (bei beim BF offenbar nicht vorliegt) diversen internationalen Untersuchungen zufolge eine Prävalenz von ca. 5% angegeben. Dissoziative Amnesie setzt den regelhaften Vorgang des Entstehens von Erinnerungen außer Kraft und macht die dermaßen abgespaltenen Inhalte einer bewussten Bearbeitung unzugänglich, weshalb \"nachdenken\" auch nicht zu einer Aufhellung der dissoziierten Erinnerungsinhalte führen kann, da diese ja definitionsgemäß dem bewussten Zugriff entzogen sind, so Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX (AS 113). Die Sachverständige Dr. XXXX schlussfolgert daraus, dass schon von daher es sich bei den vom BF ab dem Jahr 2010 abgerufenen Erinnerungen nicht um dissoziierte Inhalte handeln kann, da der BF beschreibt, dass er eben begonnen habe \"seine Erinnerungen zu durchforsten\" (AS 113).Der BF gab bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem LKA OÖ am 19.6.2013, GZ römisch 40 , an \"ich habe in Teilbereichen eine Vollamnesie und [bin] dzt schwerstens retraumatisiert [...]. Diese reicht ab dem 3. Schuljahr bis Mitte des 4. Schuljahres in römisch 40 \". Die vom Zivilgericht Landesgericht römisch 40 befasste Sachverständige Dr. römisch 40 führt in ihrem Gutachten aus, dass eine wie immer geartete Dissoziation den Schilderungen des BF nicht zu entnehmen ist (AS 114 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff dissoziative Störung oder Konversionsstörung bezeichnet nach Definition der WHO laut ICD-10 \"teilweisen oder völligen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen\". Während normalerweise ein hoher Grad bewusster Kontrolle darüber, welche Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert werden, besteht, kommt es in der dissoziativen Amnesie zu einem Erinnerungsverlust für meist wichtige kurz zurückliegende Ereignisse, wobei dieser Erinnerungsverlust nicht auf organischen psychischen Störungen beruhen darf und schwerwiegend sein muss, jedenfalls so schwerwiegend, dass er da übliche Ausmaß an Vergessen übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Amnesie zentriert sich gewöhnlich auf singuläre traumatische Ereignisse wie Unfälle oder besonders belastende Erlebnisse und ist in der Regel unvollständig und selektiv und variabel in Ausmaß und Vollständigkeit. Dabei lässt sich aber ein beständiger Kern feststellen, der nicht aufgehellt werden kann. Physiologisch werden traumatische bzw dissoziierte Erinnerungen anders prozessiert als normale Erinnerungen: während letztere über einen Arbeitsspeicher bei emotionaler Relevanz in den Hippocampus gespeichert und dann über eine im Traum erfolgende Kompatibilitätsprüfung in beiden Hemisphären abgespeichert werden und als Langzeitgedächtnis zur Verfügung stehen, werden bei dissoziierten bzw traumatischen Erinnerungen die Inhalte in limbischen Zentren abgespeichert, wobei das Wiedererleben von Ähnlichem die ursprüngliche Reaktion bzw das ursprüngliche Erleben triggern kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generell ist der Zweck der Erinnerung nicht die möglichst wirklichkeitsnahe Abspeicherung von Ereignissen, sondern das möglichst gute Überleben des Erlebens, sodass auch die dissoziative Störung, die gerade besonders belastendes Erleben ausblendet, physiologisch durchaus als hilfreicher Mechanismus zu verstehen ist. Dissoziation, die also nur dann auftritt, wenn das Erlebte die Kompensationsmechanismen der betreffenden Person völlig überfordert, ist ein seltenes Phänomen (laut ICD-10) bzw wird für eine dissoziative Identitätsstörung (bei beim BF offenbar nicht vorliegt) diversen internationalen Untersuchungen zufolge eine Prävalenz von ca. 5% angegeben. Dissoziative Amnesie setzt den regelhaften Vorgang des Entstehens von Erinnerungen außer Kraft und macht die dermaßen abgespaltenen Inhalte einer bewussten Bearbeitung unzugänglich, weshalb \"nachdenken\" auch nicht zu einer Aufhellung der dissoziierten Erinnerungsinhalte führen kann, da diese ja definitionsgemäß dem bewussten Zugriff entzogen sind, so Dr. römisch 40 (AS 113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige Dr. römisch 40 schlussfolgert daraus, dass schon von daher es sich bei den vom BF ab dem Jahr 2010 abgerufenen Erinnerungen nicht um dissoziierte Inhalte handeln kann, da der BF beschreibt, dass er eben begonnen habe \"seine Erinnerungen zu durchforsten\" (AS 113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Retraumatisierung, welche die Erinnerung plötzlich getriggert habe, habe es nicht gegeben, er könne sich an nichts Konkretes erinnern. Die einzigen, auch aktuell von dem BF berichteten Erinnerungslücken betreffen sexuelle Übergriffe, die bis heute nicht von ihm erinnert, sondern nur vermutet werden (in der Klagsschrift vom 28.2.2013 steht auf S. 6 zu lesen \"aus heutiger Wahrnehmung\"). Die Sachverständige Dr. XXXX hält fest \"was hier von Herrn XXXX in den Raum gestellt wird, ist vielmehr ein unter Hypnose erteiltes Erinnerungsverbot, wobei ein solches Vorgehen (Hypnose) von Herrn XXXX mit einem extrem langsam laufenden Metronom und dem Pendeln eines Medaillons begründet wird. Ob hier ein hypnotisches Prozedere vorlag, kann im Nachhinein aus psychiatrischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit angegeben werden und unterliegt ein solches Vorbringen naturgemäß der Beweiswürdigung\", so die Sachverständige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie führt weiters aus, dass die vom BF \"vermuteten\" (sic!) sexuellen Übergriffe - bis auf die von ihm erinnerten Berührungen im Intimbereich bzw die Inspektion desselben - ausschließlich auf Vermutungen berühren, mit denen offenbar auch angesichts der zuletzt ruchbar gewordenen Vorkommnisse im Stiftsgymnasium und im Internat XXXX die von ihm so erlebte uns seiner Meinung nach hypnotisch induziierte Erinnerungslücke gefüllt wird. Laut Dr. XXXX kann eine dissoziative Störung auch aber auch hier, seinen Schilderungen folgend, nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden (AS 113 Rückseite).Eine Retraumatisierung, welche die Erinnerung plötzlich getriggert habe, habe es nicht gegeben, er könne sich an nichts Konkretes erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einzigen, auch aktuell von dem BF berichteten Erinnerungslücken betreffen sexuelle Übergriffe, die bis heute nicht von ihm erinnert, sondern nur vermutet werden (in der Klagsschrift vom 28.2.2013 steht auf S. 6 zu lesen \"aus heutiger Wahrnehmung\"). Die Sachverständige Dr. römisch 40 hält fest \"was hier von Herrn römisch 40 in den Raum gestellt wird, ist vielmehr ein unter Hypnose erteiltes Erinnerungsverbot, wobei ein solches Vorgehen (Hypnose) von Herrn römisch 40 mit einem extrem langsam laufenden Metronom und dem Pendeln eines Medaillons begründet wird. Ob hier ein hypnotisches Prozedere vorlag, kann im Nachhinein aus psychiatrischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit angegeben werden und unterliegt ein solches Vorbringen naturgemäß der Beweiswürdigung\", so die Sachverständige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie führt weiters aus, dass die vom BF \"vermuteten\" (sic!) sexuellen Übergriffe - bis auf die von ihm erinnerten Berührungen im Intimbereich bzw die Inspektion desselben - ausschließlich auf Vermutungen berühren, mit denen offenbar auch angesichts der zuletzt ruchbar gewordenen Vorkommnisse im Stiftsgymnasium und im Internat römisch 40 die von ihm so erlebte uns seiner Meinung nach hypnotisch induziierte Erinnerungslücke gefüllt wird. Laut Dr. römisch 40 kann eine dissoziative Störung auch aber auch hier, seinen Schilderungen folgend, nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden (AS 113 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.5. Die Feststellung, dass bei dem BF geburtsassoziierte Schädigungen nicht vorhanden sind, fußt auf dem Gutachten Dris. XXXX , gegenüber welcher der BF in der Untersuchung angab, seine Geburt am XXXX in der Frauenklinik XXXX sei unauffällig verlaufen (AS 123). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 angab, \"das, was ich vor der Sachverständigen Dr. XXXX gesagt habe, ist richtig, ich habe absolut die Wahrheit gesagt, dies jedenfalls so gut, wie ich es an dem Tag konnte\" (AS 138).2.10.5. Die Feststellung, dass bei dem BF geburtsassoziierte Schädigungen nicht vorhanden sind, fußt auf dem Gutachten Dris. römisch 40 , gegenüber welcher der BF in der Untersuchung angab, seine Geburt am römisch 40 in der Frauenklinik römisch 40 sei unauffällig verlaufen (AS 123). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 angab, \"das, was ich vor der Sachverständigen Dr. römisch 40 gesagt habe, ist richtig, ich habe absolut die Wahrheit gesagt, dies jedenfalls so gut, wie ich es an dem Tag konnte\" (AS 138).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum Fehlen genetischer Belastung mit psychischen Erkrankungen gründet darauf, dass solche im Gutachten Dris. XXXX nach sechsstündiger Untersuchung nicht exploriert werden.Die Feststellung zum Fehlen genetischer Belastung mit psychischen Erkrankungen gründet darauf, dass solche im Gutachten Dris. römisch 40 nach sechsstündiger Untersuchung nicht exploriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.6. Zu den im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 8 (AS 215 Rückseite) angegebenen Leiden \"Zähneknirschen, Zähnemalmen, ständiges Zusammenbeißen der Zähne, Eckzahn ausgebissen [...] im November 2017 einen weiteren Hörsturz. [...] Der Körper des BF reagiert aufgrund des erlittenen Missbrauchs mit Entzündungen. Da der BF aufgrund der fehlenden Verarbeitung des Erlebten unter ständigem Stress steht, führt dies zu einem stark erhöhten Cortisolspiegel, was wiederum das Entstehen von Entzündungen im Körper fördert. Der BF leidet damit unter dem Postthrombotischen Syndrom (PTS; Klassifikation nach ICD-10 - I87.0)\" ist zu sagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Leiden werden vorgebracht, ohne dies mit Beweismitteln aus der Feder von vom BF aufgesuchten niedergelassenen Ärzten und / oder von ihm aufgesuchten Krankenanstalten zu belegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache aber - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX vom 19.8.2016 - welches Dr. XXXX bei Gutachtenserstellung bekannt war (Beweis: Zitat auf Seite 3 im Gutachten Dris. XXXX , AS 188), wird unter \"Somatische Anamnese\" unter anderem \"Verucae [Warzen] an beiden oberen Extremitäten, aktuell mehr als hundert an jeder Hand\" angeführt, jedoch werden im Gutachten Dris. XXXX nach persönlicher Untersuchung solche unter \"Gesamteindruck\" nicht angeführt.Aus dem fachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.8.2016 - welches Dr. römisch 40 bei Gutachtenserstellung bekannt war (Beweis: Zitat auf Seite 3 im Gutachten Dris. römisch 40 , AS 188), wird unter \"Somatische Anamnese\" unter anderem \"Verucae [Warzen] an beiden oberen Extremitäten, aktuell mehr als hundert an jeder Hand\" angeführt, jedoch werden im Gutachten Dris. römisch 40 nach persönlicher Untersuchung solche unter \"Gesamteindruck\" nicht angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auf die von Dr. XXXX durchgeführte Anamnese am 29.9.2017 hinzuweisen, wonach die in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind (AS 187) und der BF gegenüber Dr. XXXX nicht etwa Zähneknirschen, -malmen und ständiges Zusammenbeißen der Zähne angab. Er gab zwar \"Alpträume\" an, aber hinsichtlich Schlaf(probleme) \"keine Einschlafstörungen\" (in der Klagschrift vom 28.2.2013 werden \"Schlafstörungen\" angeführt). Er gab bei Dr. XXXX nicht jedoch die im Beschwerdeschriftsatz angegebenen und nicht mit Beweismitteln belegten Leiden \"Entzündungen, PTS, ständiger Stress\" an.Es ist auf die von Dr. römisch 40 durchgeführte Anamnese am 29.9.2017 hinzuweisen, wonach die in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind (AS 187) und der BF gegenüber Dr. römisch 40 nicht etwa Zähneknirschen, -malmen und ständiges Zusammenbeißen der Zähne angab. Er gab zwar \"Alpträume\" an, aber hinsichtlich Schlaf(probleme) \"keine Einschlafstörungen\" (in der Klagschrift vom 28.2.2013 werden \"Schlafstörungen\" angeführt). Er gab bei Dr. römisch 40 nicht jedoch die im Beschwerdeschriftsatz angegebenen und nicht mit Beweismitteln belegten Leiden \"Entzündungen, PTS, ständiger Stress\" an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch auf den Inhalt der Klagsschrift vom 28.2.2013 einzugehen, wo auf Seite 13 unter \"4. Folgen\" angegeben ist, dass der BF \"mit ca. 12 Jahren [...] massive Tics bzw alle Anzeichen eines Tourette-Syndroms, wie zB starkes Halsverdrehen, Kopf in den Nacken drehen, einen unrhythmischen Gang wie mit einem dritten Bein, Lidzucken, Oberarm- und Handzucken\" entwickelt habe und \"mit 14 Jahren konnte er das Halsverdrehen wieder ablegen, doch andere Tics sind in sehr abgeschwächter Form noch wirksam\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den im Klagsschriftsatz auf Seite 13 vorgebrachten \"Tics\" ist zu sagen, dass der BF gegenüber Dr. XXXX angab, er habe in der 2. Klasse in XXXX Tics entwickelt (\"Kopf in den Nacken gedreht\"), welche vom Schuldirektor (sic!) als \"Tick\" abgetan wurden. Dass diese jemals (fach-)ärztlich befundet und begutachtet worden wären, brachte der BF nicht vor (AS 121 Rückseite). Auf Seite 15 der Klagsschrift vom 28.2.2013 wurde geschrieben, der BF leide unter \"immer wiederkehrende warzenartige Hautausschläge, depressive Episoden und Schlafstörungen\" und wird \"immer wieder [..] ein und demselben Albtraum\" angegeben. Dr. XXXX war bei Erstellung ihres Gutachtens vom 8.9.2013 der Inhalt der Klagsschrift bekannt (Beweis: ihr Zitat aus der Klagsschrift auf Seite 3 ff ihres Gutachtens) und geht sie auf diese in der Klage - jedoch in der nunmehr anhängigen Beschwerde gänzlich unerwähnten - Leiden \"Anzeichen eines Tourette-Syndroms, wiederkehrende Hautausschläge, Schlafstörungen, Alpträume\" nicht ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu beachten, dass der BF bei Dr. XXXX in der Landesnervenklinik XXXX im Ausmaß von sechs Stunden zur Untersuchung war und über seine Leidenszustände berichtete und die Sachverständige den BF nicht nur beobachtete, sondern ihn auch im Rahmen der Anamnese befundete und tat sie dies durch das Festhalten von \"Frühere Krankheiten: Hörsturz, Colitis. Frühere Operationen:Zu den im Klagsschriftsatz auf Seite 13 vorgebrachten \"Tics\" ist zu sagen, dass der BF gegenüber Dr. römisch 40 angab, er habe in der 2. Klasse in römisch 40 Tics entwickelt (\"Kopf in den Nacken gedreht\"), welche vom Schuldirektor (sic!) als \"Tick\" abgetan wurden. Dass diese jemals (fach-)ärztlich befundet und begutachtet worden wären, brachte der BF nicht vor (AS 121 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Seite 15 der Klagsschrift vom 28.2.2013 wurde geschrieben, der BF leide unter \"immer wiederkehrende warzenartige Hautausschläge, depressive Episoden und Schlafstörungen\" und wird \"immer wieder [..] ein und demselben Albtraum\" angegeben. Dr. römisch 40 war bei Erstellung ihres Gutachtens vom 8.9.2013 der Inhalt der Klagsschrift bekannt (Beweis: ihr Zitat aus der Klagsschrift auf Seite 3 ff ihres Gutachtens) und geht sie auf diese in der Klage - jedoch in der nunmehr anhängigen Beschwerde gänzlich unerwähnten - Leiden \"Anzeichen eines Tourette-Syndroms, wiederkehrende Hautausschläge, Schlafstörungen, Alpträume\" nicht ein. Dabei ist zu beachten, dass der BF bei Dr. römisch 40 in der Landesnervenklinik römisch 40 im Ausmaß von sechs Stunden zur Untersuchung war und über seine Leidenszustände berichtete und die Sachverständige den BF nicht nur beobachtete, sondern ihn auch im Rahmen der Anamnese befundete und tat sie dies durch das Festhalten von \"Frühere Krankheiten: Hörsturz, Colitis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frühere Operationen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Appendektomie, Tonsillektomie, Colonoperation. Früheren Unfälle:</p>\n<p class=\"lf-p\">Beinbruch\" (AS 118) und durch das Aufnehmen seiner Angaben \"2009 einen Hörsturz erlitten\" (AS 119), \"Darmoperation im August 2011\" (AS 119 Rückseite), \"Saußen im Ohr bekommen\" (AS 119 Rückseite). Chronische Krankheiten werden in dieser Anamnese nicht angeführt. Aus Sicht des erkennenden Senats ist im Hinblick auf die Untersuchungsdauer einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zuzubilligen, zum einen aus der Zusammenschau von vom BF in der Anamnese angegebenen Krankheiten mit dem aufgenommenen Befund Schlüsse zu ziehen und diese in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben und in das Gutachten im engeren Sinn auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlich Lehrmeinung einfließen zu lassen und dazu auszuführen, ob diese Krankheiten auf das Verbrechen zurückzuführen sind und zum anderen, dass eine solche Sachverständige die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandenen Tics oder Anzeichen eines Tourette-Syndroms zu erkennen vermag und die Wahrnehmungen darüber in der Verschriftlichung im Gutachten wiedergibt und in das Gutachten im engeren Sinn auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlich Lehrmeinung einbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches ist auch zu den im Klagsschriftsatz auf Seite 13 \"vorgebrachten unrhythmischen Gang wie mit einem dritten Bein\" zu sagen: auch hier ist der erkennende Senat der Ansicht, dass einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zuzubilligen ist zum einen aus der Zusammenschau von vom BF in der Anamnese angegebenen Tics und / oder Gangbildstörungen mit dem aufgenommenen Befund Schlüsse zu ziehen und diese in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben und in das Gutachten im engeren Sinn auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlich Lehrmeinung einfließen zu lassen und dazu auszuführen, ob diese auf das Verbrechen zurückzuführen sind und zum anderen, dass eine solche Sachverständige die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Gangstörung zu erkennen vermag und die Wahrnehmungen darüber in der Verschriftlichung im Gutachten wiedergibt und in das Gutachten im engeren Sinn auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlich Lehrmeinung einbringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu \"Hörsturz\" ist auszuführen, dass viele Menschen an Hörsturz leiden, ohne dass bei diesen die Diagnose einer Somatisierungsstörung (eine neurotische Konfliktverarbeitung mit Verlagerung der intrapsychischen Konflikte in die Ebene der körperlichen Symptome, entstehend auf dem Boden einer besonderen Vulnerabilität bei nicht ausreichenden bzw. unreifen Vermeidungsstrategien) gestellt wird und gab auch Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechenden Landesgericht XXXX an, dass man so nicht ganz bestätigen könne, dass ein Hörsturz immer psychosomatisch verursacht ist.Zu \"Hörsturz\" ist auszuführen, dass viele Menschen an Hörsturz leiden, ohne dass bei diesen die Diagnose einer Somatisierungsstörung (eine neurotische Konfliktverarbeitung mit Verlagerung der intrapsychischen Konflikte in die Ebene der körperlichen Symptome, entstehend auf dem Boden einer besonderen Vulnerabilität bei nicht ausreichenden bzw. unreifen Vermeidungsstrategien) gestellt wird und gab auch Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechenden Landesgericht römisch 40 an, dass man so nicht ganz bestätigen könne, dass ein Hörsturz immer psychosomatisch verursacht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.11. Die unter 1.12. getroffene Feststellung basiert auf Folgendem:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.11.1. Nach ICD-10 werden unter \"schizotype Störungen\" \"anhaltende wahnhafte Störungen\" eingeordnet. Laut ICD-10 enthält diese Gruppe F22.- eine Reihe von Störungen, bei denen ein langandauernder Wahn das einzige oder das am meisten ins Auge fallende klinische Charakteristikum darstellt und welche nicht als organisch, schizophren oder affektiv klassifiziert werden können. Solche wahnhaften Störungen, welche nur wenige Monate angedauert haben, sollten laut ICD-10 wenigstens vorläufig unter F23.- kodiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10 bei den unter F22.- kodifizierten Störungen um \"anhaltende wahnhafte Störungen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu F22.0 führt ICD-10 aus wie folgt: \"Info: Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar. Gelegentliche oder vorübergehende akustische Halluzinationen schließen besonders bei älteren Patienten die Diagnose jedoch nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizophren erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inkl.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Paranoia Paranoid: Psychose Paranoid: Zustand Sensitiver Beziehungswahn Späte Paraphrenie Exkl.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Paranoid: Persönlichkeitsstörung (F60.0) Paranoid: psychogene Psychose (F23.3) Paranoid: Reaktion (F23.3) Paranoid: Schizophrenie (F20.0)\" (Quelle: https://www.icd-code.de/icd/code/F22.0.html, Zugriff: 21.2.2020) 2.11.2. Die unter 1.12. getroffene Feststellung, dass die beim BF vorhandene Gesundheitsschädigung vom Typ F22.0 nicht in Zusammenhang mit dem Unrecht, dass dem BF in den oben unter 1.4. genannten Einrichtungen angetan wurde, zu sehen ist, war nach Einsichtnahme in die bislang eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX - welche sich mit den vom BF bislang vorgelegten medizinischen Beweismitteln von Psychotherapeutin &amp; Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX und Arztbrief Dris. XXXX vom 7.6.2016, FA für Psychiatrie, und fachärztl. Gutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.8.2016 sowie den oben genannten medizinischen Beweismitteln aus dem XXXX und insbesondere den Angaben des BF in der jeweils den beiden Gutachten vorangegangenen persönlichen Untersuchung auseinandersetzten - und nach Einsichtnahme in den zivilgerichtlichen Akt des Landesgerichts XXXX XXXX , worin das Protokoll der Verhandlung vom 10.9.2013, in welcher Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX das Gutachten erörterte, einliegt, zu treffen, da im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass der BF durch das in den unter 1.4. genannten Einrichtungen keine Gesundheitsschädigungen erlitt, sodass die beim BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen akausal sind.2.11.2. Die unter 1.12. getroffene Feststellung, dass die beim BF vorhandene Gesundheitsschädigung vom Typ F22.0 nicht in Zusammenhang mit dem Unrecht, dass dem BF in den oben unter 1.4. genannten Einrichtungen angetan wurde, zu sehen ist, war nach Einsichtnahme in die bislang eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 - welche sich mit den vom BF bislang vorgelegten medizinischen Beweismitteln von Psychotherapeutin &amp; Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 und Arztbrief Dris. römisch 40 vom 7.6.2016, FA für Psychiatrie, und fachärztl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.8.2016 sowie den oben genannten medizinischen Beweismitteln aus dem römisch 40 und insbesondere den Angaben des BF in der jeweils den beiden Gutachten vorangegangenen persönlichen Untersuchung auseinandersetzten - und nach Einsichtnahme in den zivilgerichtlichen Akt des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , worin das Protokoll der Verhandlung vom 10.9.2013, in welcher Dr. römisch 40 das Gutachten erörterte, einliegt, zu treffen, da im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass der BF durch das in den unter 1.4. genannten Einrichtungen keine Gesundheitsschädigungen erlitt, sodass die beim BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen akausal sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Abklärung, ob ein verbrechenskausaler Verdienstentgang vorliegt, ist zu klären, ob die beim BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen ursächlich auf das Verbrechen zurückzuführen sind oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt, welche nicht auf das Verbrechen kausal zurückzuführen ist (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Kausalität ist die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung. Es geht um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht und ob der Kausalzusammenhang (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, in welchem auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043).Zur Abklärung, ob ein verbrechenskausaler Verdienstentgang vorliegt, ist zu klären, ob die beim BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen ursächlich auf das Verbrechen zurückzuführen sind oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt, welche nicht auf das Verbrechen kausal zurückzuführen ist (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Kausalität ist die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung. Es geht um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht und ob der Kausalzusammenhang (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, in welchem auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist vergleiche VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Über den Gesundheitszustand des BF wurde durch ärztliche Sachverständige nach persönlicher Untersuchung ein Gutachten erstattet. So wurde der BF nach persönlicher Untersuchung durch die in einem vom BF gegen den Träger der unter 1.4. genannten Institutionen angestrengten Zivilverfahren beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , welche Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin ist und als Primaria der XXXX Abteilung der Landesnervenklinik XXXX in XXXX vorsteht, begutachtet und in dem Ermittlungsverfahren, welches dem bekämpften Bescheid voranging, von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber des Diploms für XXXX -psychiatrische Gutachten der ÖAK, nach persönlicher Untersuchung begutachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX attestiert dem BF, dass eine dissoziative Störung nicht vorliegt und Dr. XXXX führt in seinem Gutachten an, dass er die Diagnose des Gutachtens Dris. XXXX übernimmt. Beide Sachverständigen gelangen nach Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass bei dem BF eine psychische Erkrankung vom Typ F22.0 vorliegt.Über den Gesundheitszustand des BF wurde durch ärztliche Sachverständige nach persönlicher Untersuchung ein Gutachten erstattet. So wurde der BF nach persönlicher Untersuchung durch die in einem vom BF gegen den Träger der unter 1.4. genannten Institutionen angestrengten Zivilverfahren beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , welche Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin ist und als Primaria der römisch 40 Abteilung der Landesnervenklinik römisch 40 in römisch 40 vorsteht, begutachtet und in dem Ermittlungsverfahren, welches dem bekämpften Bescheid voranging, von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber des Diploms für römisch 40 -psychiatrische Gutachten der ÖAK, nach persönlicher Untersuchung begutachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. römisch 40 attestiert dem BF, dass eine dissoziative Störung nicht vorliegt und Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten an, dass er die Diagnose des Gutachtens Dris. römisch 40 übernimmt. Beide Sachverständigen gelangen nach Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass bei dem BF eine psychische Erkrankung vom Typ F22.0 vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zivilgericht trug an Dr. XXXX die Frage heran, ob eine Verdrängung allfälliger Misshandlungen und darausfolgend Auswirkungen auf die Geschäfts- und Dispositionsfähigkeit des BF vorhanden sind und begehrte für den Fall des Bejahens die Angabe des Zeitpunkts des Beginns der Verdrängung bzw des Zeitpunkts des Bewusstseins oder Bewusstwerdendes allfälliger Misshandlungen des BF. Dr. XXXX führte in ihrem Gutachten im September 2013 zu dem Zeitpunkt des Entstehens dieser Erkrankung aus, dass die wahnhafte Störung sich im Zeitraum der letzten zwei bis drei Jahre entwickelt haben dürfte. Dies bezog sie auf die Angaben des BF, wonach ihm belastende Erinnerungsinhalte zu mehreren Zeitpunkten bewusst geworden wären - etwa beim Anschauen des Filmes \"Die Welle\" während seiner Zeit in der Sozialakademie in den 80er-Jahren und beim Anschauen des Filmes \"Die letzten Zöglinge\" im Jahre 2009 - und in ausgeprägterer Form anlässlich der aktiven Beschäftigung ab dem Jahr 2010 (etwa März bis Juli 2010: ausschließlich mit XXXX befasst und zwar in einer solchen Intensität, dass ihn seine Freundin verlassen habe, er habe 15kg bis 18 kg abgenommen), er habe \"eindeutig auf der Welt noch etwas zu erledigen\" (S. 28, AS 119 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Dr. XXXX kann man hier nicht von einem \"Bewusstwerden\", sondern wohl eher von einem \"aktiven Bewusstmachen\", welches schon davor möglich gewesen wäre, sprechen (AS 111). Dr. XXXX führt zu der für die Beurteilung nach dem VOG notwendigen Beurteilung, ob das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst hat oder die Gesundheitsschädigungen auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden wären, an, dass es keinen Hinweis gibt, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte. Es ist aus sachverständiger Sicht Dris. XXXX davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX führt im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur \"Verdrängung\" des BF zu dem Zeitpunkt des Auftretens der Erinnerungsinhalte an, dass beim BF das Nicht-Erinnern-Wollen wohl über relative lange Zeit stattgefunden hat, aber die \"verdrängten\" Erinnerungsinhalte durchgängig abrufbar gewesen wären, sodass der BF durchaus die Möglichkeit hatte, wie immer geartete Ansprüche aus seinem Erlebten abzuleiten (AS 111).Das Zivilgericht trug an Dr. römisch 40 die Frage heran, ob eine Verdrängung allfälliger Misshandlungen und darausfolgend Auswirkungen auf die Geschäfts- und Dispositionsfähigkeit des BF vorhanden sind und begehrte für den Fall des Bejahens die Angabe des Zeitpunkts des Beginns der Verdrängung bzw des Zeitpunkts des Bewusstseins oder Bewusstwerdendes allfälliger Misshandlungen des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. römisch 40 führte in ihrem Gutachten im September 2013 zu dem Zeitpunkt des Entstehens dieser Erkrankung aus, dass die wahnhafte Störung sich im Zeitraum der letzten zwei bis drei Jahre entwickelt haben dürfte. Dies bezog sie auf die Angaben des BF, wonach ihm belastende Erinnerungsinhalte zu mehreren Zeitpunkten bewusst geworden wären - etwa beim Anschauen des Filmes \"Die Welle\" während seiner Zeit in der Sozialakademie in den 80er-Jahren und beim Anschauen des Filmes \"Die letzten Zöglinge\" im Jahre 2009 - und in ausgeprägterer Form anlässlich der aktiven Beschäftigung ab dem Jahr 2010 (etwa März bis Juli 2010: ausschließlich mit römisch 40 befasst und zwar in einer solchen Intensität, dass ihn seine Freundin verlassen habe, er habe 15kg bis 18 kg abgenommen), er habe \"eindeutig auf der Welt noch etwas zu erledigen\" (S. 28, AS 119 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Dr. römisch 40 kann man hier nicht von einem \"Bewusstwerden\", sondern wohl eher von einem \"aktiven Bewusstmachen\", welches schon davor möglich gewesen wäre, sprechen (AS 111). Dr. römisch 40 führt zu der für die Beurteilung nach dem VOG notwendigen Beurteilung, ob das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst hat oder die Gesundheitsschädigungen auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden wären, an, dass es keinen Hinweis gibt, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte. Es ist aus sachverständiger Sicht Dris. römisch 40 davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. römisch 40 führt im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur \"Verdrängung\" des BF zu dem Zeitpunkt des Auftretens der Erinnerungsinhalte an, dass beim BF das Nicht-Erinnern-Wollen wohl über relative lange Zeit stattgefunden hat, aber die \"verdrängten\" Erinnerungsinhalte durchgängig abrufbar gewesen wären, sodass der BF durchaus die Möglichkeit hatte, wie immer geartete Ansprüche aus seinem Erlebten abzuleiten (AS 111).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX - welche sich auch den Ausführungen des Gutachtens Dris. XXXX anschließt - führt zu der Frage ob das in den unter 1.4. genannten Institutionen Stiftsgymnasium und im Internat des Benediktinerstifts XXXX erlittene Unrecht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat, aus, dass das erlittene Unrecht im Stiftsgymnasium und im Internat des Benediktinerstifts XXXX zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand des BF hat, aber dieses erlittene Unrecht nicht als wesentliche Ursache anzusehen ist (AS 187). Dazu ist hinzuweisen auf die Klagsschrift vom 28.2.2013, wo von einer \"frühkindlich erworbene Bindungsstörung\" gesprochen wird (Klagsschrift S. 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX führt dazu in ihrem Gutachten aus, dass nach der vom BF geschilderten Interaktion mit seinen Eltern die frühkindlich erworbene Bindungsstörung in der Klage wohl durchaus zutreffend angeführt wird und auf einer durch die Persönlichkeitsstruktur beider Elternteile basierenden nicht vermittelten Geborgenheit und Akzeptanz beruhen dürfte (AS 117 Rückseite). Die Interaktion mit seinen Eltern schilderte der BF gegenüber Dr. XXXX hinsichtlich Mutter etwa, dass diese mit Argusaugen beim Essen beobachtete, ob er Brösel verursache (AS 123) und er sich in ihrer Wohnung nach der Scheidung der Eltern immer \"als Gast\" gefühlt habe (AS 123) und sei er der Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 123 Rückseite).Dr. römisch 40 - welche sich auch den Ausführungen des Gutachtens Dris. römisch 40 anschließt - führt zu der Frage ob das in den unter 1.4. genannten Institutionen Stiftsgymnasium und im Internat des Benediktinerstifts römisch 40 erlittene Unrecht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat, aus, dass das erlittene Unrecht im Stiftsgymnasium und im Internat des Benediktinerstifts römisch 40 zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand des BF hat, aber dieses erlittene Unrecht nicht als wesentliche Ursache anzusehen ist (AS 187).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist hinzuweisen auf die Klagsschrift vom 28.2.2013, wo von einer \"frühkindlich erworbene Bindungsstörung\" gesprochen wird (Klagsschrift S. 16). Dr. römisch 40 führt dazu in ihrem Gutachten aus, dass nach der vom BF geschilderten Interaktion mit seinen Eltern die frühkindlich erworbene Bindungsstörung in der Klage wohl durchaus zutreffend angeführt wird und auf einer durch die Persönlichkeitsstruktur beider Elternteile basierenden nicht vermittelten Geborgenheit und Akzeptanz beruhen dürfte (AS 117 Rückseite). Die Interaktion mit seinen Eltern schilderte der BF gegenüber Dr. römisch 40 hinsichtlich Mutter etwa, dass diese mit Argusaugen beim Essen beobachtete, ob er Brösel verursache (AS 123) und er sich in ihrer Wohnung nach der Scheidung der Eltern immer \"als Gast\" gefühlt habe (AS 123) und sei er der Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 123 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Klagsschrift etwa wird hinsichtlich Vater angeführt, dass dieser den Lehrern in XXXX Glauben schenkte und den BF \"schon voller Wut empfing, weil dieser im Stift angeblich nicht ordentlich parierte\" (Klagsschrift S. 8) und gab der BF bei Dr. XXXX an, dass er \"eine Beziehung zum Vater [...] nicht direkt aufgebaut\" habe (AS 123 Rückseite) und vom Vater \"Pimpfi\" gerufen wurde.In der Klagsschrift etwa wird hinsichtlich Vater angeführt, dass dieser den Lehrern in römisch 40 Glauben schenkte und den BF \"schon voller Wut empfing, weil dieser im Stift angeblich nicht ordentlich parierte\" (Klagsschrift S. 8) und gab der BF bei Dr. römisch 40 an, dass er \"eine Beziehung zum Vater [...] nicht direkt aufgebaut\" habe (AS 123 Rückseite) und vom Vater \"Pimpfi\" gerufen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab gegenüber Dr. XXXX zu dem Verhältnis zu seinem Vater auch an, dass er nachdem der Vater die versprochene Finanzierung des Jus-Studiums abgelehnt habe, er \"daraufhin die größte Enttäuschung seines Lebens erfahren\" habe (AS 120). Dr. XXXX führte dazu in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechende Landesgerichts XXXX aus, dass es viele Faktoren in der Biographie gibt, welche für die Persönlichkeitsentwicklung des BF nicht förderlich waren und gab sie in der Verhandlung an, dass \"dieses Nichteinhalten des väterlichen Versprechens [...] sinngemäß das Schlimmste war, was ihm je passiert ist\" (AS 134 Rückseite).Der BF gab gegenüber Dr. römisch 40 zu dem Verhältnis zu seinem Vater auch an, dass er nachdem der Vater die versprochene Finanzierung des Jus-Studiums abgelehnt habe, er \"daraufhin die größte Enttäuschung seines Lebens erfahren\" habe (AS 120). Dr. römisch 40 führte dazu in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechende Landesgerichts römisch 40 aus, dass es viele Faktoren in der Biographie gibt, welche für die Persönlichkeitsentwicklung des BF nicht förderlich waren und gab sie in der Verhandlung an, dass \"dieses Nichteinhalten des väterlichen Versprechens [...] sinngemäß das Schlimmste war, was ihm je passiert ist\" (AS 134 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX führte dazu in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechende Landesgerichts XXXX aus, dass es in der Biographie des BF \"einige Ereignisse, die nicht förderlich waren\" gab. Exemplarisch gibt sie \"unter anderem die nicht besonders ideale Situation im Herkunftsmilieu mit zwei emotional nicht gut versorgenden Elternteilen\" an: eine eher zwängliche Mutter, die ihre Ordnungsliebe über die Beziehung zum Kind gestellt hat, einen Vater, der vielleicht eher die emotionalen Aspekte einer Erziehung vernachlässigt hat\" (AS 134 Rückseite). Zu der vom BF (in der Klagsschrift vom 28.2.2013) erwähnten frühkindlich erworbenen Bindungsstörung - welche laut Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX nach Untersuchung des BF \"wohl durchaus zutreffend\" ist (AS 117 Rückseite) ist im Lichte der vom VOG vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen zu sagen, dass nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung des Dr. XXXX \"aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand des BF haben, diese in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF aber nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind (AS 187). Dr. XXXX sieht einen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Gesundheitsschädigung und den in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF einen Kausalzusammenhang nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit und begründet dies damit, dass in der Biographie des BF mehrere belastende Lebensereignisse erhebbar sind (AS 188) und begründet dies mit Ereignissen aus der Kindheit des BF: Trennung der Eltern imDr. römisch 40 führte dazu in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechende Landesgerichts römisch 40 aus, dass es in der Biographie des BF \"einige Ereignisse, die nicht förderlich waren\" gab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Exemplarisch gibt sie \"unter anderem die nicht besonders ideale Situation im Herkunftsmilieu mit zwei emotional nicht gut versorgenden Elternteilen\" an: eine eher zwängliche Mutter, die ihre Ordnungsliebe über die Beziehung zum Kind gestellt hat, einen Vater, der vielleicht eher die emotionalen Aspekte einer Erziehung vernachlässigt hat\" (AS 134 Rückseite). Zu der vom BF (in der Klagsschrift vom 28.2.2013) erwähnten frühkindlich erworbenen Bindungsstörung - welche laut Dr. römisch 40 nach Untersuchung des BF \"wohl durchaus zutreffend\" ist (AS 117 Rückseite) ist im Lichte der vom VOG vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen zu sagen, dass nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung des Dr. römisch 40 \"aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand des BF haben, diese in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF aber nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind (AS 187).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. römisch 40 sieht einen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Gesundheitsschädigung und den in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF einen Kausalzusammenhang nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit und begründet dies damit, dass in der Biographie des BF mehrere belastende Lebensereignisse erhebbar sind (AS 188) und begründet dies mit Ereignissen aus der Kindheit des BF: Trennung der Eltern im 5. Lebensjahr des BF, Kontaktverlust zur Mutter, die Unterbringung bei Pflegeeltern unter der Woche, geringe Empathie des Vaters, Internatsunterbringung. Diese Faktoren werden von Dr. XXXX als prägend für die weitere psychische Entwicklung angesehen werden und sind damit die in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF akausal.5. Lebensjahr des BF, Kontaktverlust zur Mutter, die Unterbringung bei Pflegeeltern unter der Woche, geringe Empathie des Vaters, Internatsunterbringung. Diese Faktoren werden von Dr. römisch 40 als prägend für die weitere psychische Entwicklung angesehen werden und sind damit die in den unter 1.4. genannten Institutionen unstrittig erlittenen Misshandlungen des BF akausal.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um feststellen zu können, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht und ob der Kausalzusammenhang (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, bedurfte es der Beweisaufnahme durch ärztliche Sachverständige. Nach Würdigung der beiden vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX - welches nach Untersuchung des BF erstellt und einem (nunmehr rechtskräftigen) Zivilverfahren zu Grunde liegt - und Dris. XXXX - in welchem nach persönlicher Untersuchung auf vom VOG gebotenen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen basierend formulierte Fragen eingeht - lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem dem BF in den oben unterUm feststellen zu können, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht und ob der Kausalzusammenhang (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, bedurfte es der Beweisaufnahme durch ärztliche Sachverständige. Nach Würdigung der beiden vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 - welches nach Untersuchung des BF erstellt und einem (nunmehr rechtskräftigen) Zivilverfahren zu Grunde liegt - und Dris. römisch 40 - in welchem nach persönlicher Untersuchung auf vom VOG gebotenen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen basierend formulierte Fragen eingeht - lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem dem BF in den oben unter 1.4. genannten Einrichtungen Widerfahrenen und seiner Gesundheitsschädigung nicht herstellen, da aus sachverständiger Sicht - somit auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung - nicht gesagt werden kann, dass das, was dem BF in den oben unter 1.4. genannten Einrichtungen widerfahren ist, die einzige Ursache für seine Gesundheitsschädigung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.11.3. Während in der Klage gegen das Benenediktinerstift XXXX \" und \"Pater Dr. XXXX \" hinsichtlich zivilrechtlich begehrten Verdienstentgang vorgebracht wird \"Er hatte keine Chance einen Beruf mit Aussicht auf Erfolg auszuüben\" (Klagsschrift S. 14) und bloß angeführt wird, der BF hätte ohne das in XXXX Erlittene \"mit Sicherheit ein normales Leben gehabt (Full-Time-Job und Familie) und regelmäßige Einkünfte erzielt\" und wäre \"in der Lage gewesen ein Leben ohne Schulden zu führen\" und hätte der BF \"in der Vergangenheit als Angestellter lediglich Berufe ausgeübt, bei denen er insbesondere durch sein Fachwissen unantastbar gewesen sei, falls er überhaupt arbeitsfähig war\" (Klagsschriftsatz S. 13), wird in der Klagsschrift ein als vom BF immer schon angestrebt behauptetes Wunschstudium nicht erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders in der nunmehr anhängigen Beschwerde: unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX mit dem Hinweis auf \"sein stets geplantes Jusstudium\" in AS 215 wird ohne Zugrundlegung eines Sachverständigengutachtens auf Basis der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung vorgebracht, dass \"keine erheblich wahrscheinlicheren Faktoren für den Berufsverlauf bzw den Verdienstentgang\" des BF vorliegen und \"die psychische und physische Gesundheitsschädigung [...] den beruflichen Werdegang des BF sohin dermaßen beeinträchtigt\" hätten, sodass \"dieser heute nicht den Beruf ausüben kann, dem er bei Nichterleben der Misshandlungen hätte nachgehen können und dadurch heute einen Verdienstentgang erleidet\" (AS 215 Rückseite).2.11.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während in der Klage gegen das Benenediktinerstift römisch 40 \" und \"Pater Dr. römisch 40 \" hinsichtlich zivilrechtlich begehrten Verdienstentgang vorgebracht wird \"Er hatte keine Chance einen Beruf mit Aussicht auf Erfolg auszuüben\" (Klagsschrift S. 14) und bloß angeführt wird, der BF hätte ohne das in römisch 40 Erlittene \"mit Sicherheit ein normales Leben gehabt (Full-Time-Job und Familie) und regelmäßige Einkünfte erzielt\" und wäre \"in der Lage gewesen ein Leben ohne Schulden zu führen\" und hätte der BF \"in der Vergangenheit als Angestellter lediglich Berufe ausgeübt, bei denen er insbesondere durch sein Fachwissen unantastbar gewesen sei, falls er überhaupt arbeitsfähig war\" (Klagsschriftsatz S. 13), wird in der Klagsschrift ein als vom BF immer schon angestrebt behauptetes Wunschstudium nicht erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders in der nunmehr anhängigen Beschwerde: unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 mit dem Hinweis auf \"sein stets geplantes Jusstudium\" in AS 215 wird ohne Zugrundlegung eines Sachverständigengutachtens auf Basis der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung vorgebracht, dass \"keine erheblich wahrscheinlicheren Faktoren für den Berufsverlauf bzw den Verdienstentgang\" des BF vorliegen und \"die psychische und physische Gesundheitsschädigung [...] den beruflichen Werdegang des BF sohin dermaßen beeinträchtigt\" hätten, sodass \"dieser heute nicht den Beruf ausüben kann, dem er bei Nichterleben der Misshandlungen hätte nachgehen können und dadurch heute einen Verdienstentgang erleidet\" (AS 215 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde bereits oben ausgeführt, dass aus Sicht der Sachverständigen Dr. XXXX in ihrem für das die Klage auf Geldersatz für Verdienstentgang behandelnde Zivilverfahren erstellten Gutachten auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung der BF die wahnhafte Störung erst \"im Zeitraum der letzten zwei bis drei Jahre\" (von September 2013 rückgerechnet) entwickelt haben dürfte.Es wurde bereits oben ausgeführt, dass aus Sicht der Sachverständigen Dr. römisch 40 in ihrem für das die Klage auf Geldersatz für Verdienstentgang behandelnde Zivilverfahren erstellten Gutachten auf dem Boden der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung der BF die wahnhafte Störung erst \"im Zeitraum der letzten zwei bis drei Jahre\" (von September 2013 rückgerechnet) entwickelt haben dürfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfüllt zwar das Nichtergreifenkönnen eines ursprünglich angestrebten Wunschberufs nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 VOG, weil es sich dabei nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt, doch ist auf die Biographie des BF hinzuweisen: der BF legte im Bundesgymnasium XXXX im Schuljahr 1984/85 die Reifeprüfung mit dem Notendurchschnitt 2,4 (drei \"Gut\", zwei \"Befriedigend\") ab und erlangte damit als Abgänger eines Neusprachlichen Gymnasium die Berechtigung zum Besuch einer Universität (Beweismittel in AS 48: Kopie des Reifeprüfungszeugnisses). In Zusammenschau mit seinen Angaben bei Dr. XXXX - welche er vor dem Landesgericht XXXX als der Wahrheit entsprechend bestätigte - ist zu beachten, dass der BF angab, er habe als freiberuflicher DJ in den 90er Jahren \"sehr sehr viel Geld verdient\" (AS 116) und [Anm: im Jahre 1989] im Alter von 22 Jahren schon das Doppelte von seinem Vater verdient (AS 118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wäre dem seit Juni 1985 hochschulreifen BF daher möglich gewesen, trotz Fehlens der zunächst zugesagten väterlichen Finanzierung das - laut Beschwerdeschriftsatz \"stets geplante\" - Jus-Studium als berufstätiger Studierender aufzunehmen und die Finanzierung aus der eigenen Erwerbtätigkeit zu finanzieren. Hinsichtlich das in der Beschwerde als \"stets geplant\" behauptete Jus-Studium ist nach Einsicht in den vorgelegten Fremdakt und in die eingeholten Akte des über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechende Landesgerichts XXXX dazu darauf hinzuweisen, dass der BF gegenüber der in dem Zivilverfahren bestellten Dr. XXXX angab, die Ausbildung an der Sozialakademie \"habe ihm der Vater schmackhaft gemacht, genau wisse er es nicht\" (AS 121 Rückseite), er \"glaube, dass er in Erwägung gezogen habe, ursprünglich gleich das Jus-Studium zu machen\" (AS 120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Angabe widerlegt der BF die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz \"stets geplantes Jus-Studium\" (Beschwerde auf S. 7 (AS 215) und jene des Dr. XXXX (\"das geplante Jus-Studium\", AS 64).Es erfüllt zwar das Nichtergreifenkönnen eines ursprünglich angestrebten Wunschberufs nicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, VOG, weil es sich dabei nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt, doch ist auf die Biographie des BF hinzuweisen: der BF legte im Bundesgymnasium römisch 40 im Schuljahr 1984/85 die Reifeprüfung mit dem Notendurchschnitt 2,4 (drei \"Gut\", zwei \"Befriedigend\") ab und erlangte damit als Abgänger eines Neusprachlichen Gymnasium die Berechtigung zum Besuch einer Universität (Beweismittel in AS 48: Kopie des Reifeprüfungszeugnisses).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Zusammenschau mit seinen Angaben bei Dr. römisch 40 - welche er vor dem Landesgericht römisch 40 als der Wahrheit entsprechend bestätigte - ist zu beachten, dass der BF angab, er habe als freiberuflicher DJ in den 90er Jahren \"sehr sehr viel Geld verdient\" (AS 116) und [Anm: im Jahre 1989] im Alter von 22 Jahren schon das Doppelte von seinem Vater verdient (AS 118). Es wäre dem seit Juni 1985 hochschulreifen BF daher möglich gewesen, trotz Fehlens der zunächst zugesagten väterlichen Finanzierung das - laut Beschwerdeschriftsatz \"stets geplante\" - Jus-Studium als berufstätiger Studierender aufzunehmen und die Finanzierung aus der eigenen Erwerbtätigkeit zu finanzieren. Hinsichtlich das in der Beschwerde als \"stets geplant\" behauptete Jus-Studium ist nach Einsicht in den vorgelegten Fremdakt und in die eingeholten Akte des über Ersatz von Verdienstentgang auf dem Zivilrechtsweg absprechende Landesgerichts römisch 40 dazu darauf hinzuweisen, dass der BF gegenüber der in dem Zivilverfahren bestellten Dr. römisch 40 angab, die Ausbildung an der Sozialakademie \"habe ihm der Vater schmackhaft gemacht, genau wisse er es nicht\" (AS 121 Rückseite), er \"glaube, dass er in Erwägung gezogen habe, ursprünglich gleich das Jus-Studium zu machen\" (AS 120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Angabe widerlegt der BF die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz \"stets geplantes Jus-Studium\" (Beschwerde auf S. 7 (AS 215) und jene des Dr. römisch 40 (\"das geplante Jus-Studium\", AS 64).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten ist, dass der BF nach dem im Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts XXXX erlittenen Unrecht (Zeitraum Schuljahr 1977/78 bis Schuljahr 1980/81) an das Gymnasium in XXXX wechselte und dort im Schuljahr 1984/85 (somit ohne eine Klasse zu wiederholen) die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 2,4 ablegte und somit trotz des ihm widerfahrenen oben unter 1.4. wiedergegebenen Unrechts jenen Schulabschluss erlangte, welchen er bereits bei Eintritt in das Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts XXXX zu erlangen erhoffte. Im Anschluss besuchte er als ordentlicher Studierender in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 die Akademie für Sozialarbeit des Landes XXXX (Sozialakademie) und erlangte mit der erfolgreichen Ablegung der Diplomprüfung die Befähigung zur Ausübung der gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, sodass ihm die Berechtigung zur Führung der Ausbildungsbezeichnung \"Diplomierter Sozialarbeiter\" zuerkannt wurde (Beweis: Kopie des Diploms, AS 47).Zu beachten ist, dass der BF nach dem im Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts römisch 40 erlittenen Unrecht (Zeitraum Schuljahr 1977/78 bis Schuljahr 1980/81) an das Gymnasium in römisch 40 wechselte und dort im Schuljahr 1984/85 (somit ohne eine Klasse zu wiederholen) die Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 2,4 ablegte und somit trotz des ihm widerfahrenen oben unter 1.4. wiedergegebenen Unrechts jenen Schulabschluss erlangte, welchen er bereits bei Eintritt in das Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts römisch 40 zu erlangen erhoffte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Anschluss besuchte er als ordentlicher Studierender in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 die Akademie für Sozialarbeit des Landes römisch 40 (Sozialakademie) und erlangte mit der erfolgreichen Ablegung der Diplomprüfung die Befähigung zur Ausübung der gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, sodass ihm die Berechtigung zur Führung der Ausbildungsbezeichnung \"Diplomierter Sozialarbeiter\" zuerkannt wurde (Beweis: Kopie des Diploms, AS 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF erlangte somit die Befähigung zur Ausübung der gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, bewarb sich aber nicht auf Stellen in diesem Berufsfeld (Beweis: Fachärztliches Gutachten Dris. XXXX vom 19.8.2016, AS 64). In dem stattdessen ausgeübten Betätigungsfeld Teppichverkauf verblieb der BF auf dem Posten eines Abteilungsleiters für Orientteppicheinkauf für die Dauer von 5 1/2 Jahren und kündigte diese Tätigkeit, weil er sich dachte \"das soll mein Leben sein?\". Daraufhin nahm er eine selbständige Tätigkeit als DJ in der Musikbranche auf, womit er laut seinen Angaben gegenüber Dr. XXXX - welche er in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 als wahr bezeichnete - in den 90er Jahren \"sehr sehr viel Geld\" verdiente (AS 116).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber Dr. XXXX gab der BF auch an \"er habe mit 22 [Anm: also im Jahre 1989] schon das Doppelte von seinem Vater verdient\" (AS 118). Auch wenn der BF gegenüber Dr. XXXX angab, im damaligen Zeitpunkt von Einzelauftritten zu leben und nicht viel Geld bleibe, so bewertete er seine Zukunftsaussichten \"durchaus positiv, da er für Großkonzerne Radio machen könne\" (AS 116 Rückseite).Der BF erlangte somit die Befähigung zur Ausübung der gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, bewarb sich aber nicht auf Stellen in diesem Berufsfeld (Beweis: Fachärztliches Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.8.2016, AS 64). In dem stattdessen ausgeübten Betätigungsfeld Teppichverkauf verblieb der BF auf dem Posten eines Abteilungsleiters für Orientteppicheinkauf für die Dauer von 5 1/2 Jahren und kündigte diese Tätigkeit, weil er sich dachte \"das soll mein Leben sein?\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin nahm er eine selbständige Tätigkeit als DJ in der Musikbranche auf, womit er laut seinen Angaben gegenüber Dr. römisch 40 - welche er in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 als wahr bezeichnete - in den 90er Jahren \"sehr sehr viel Geld\" verdiente (AS 116). Gegenüber Dr. römisch 40 gab der BF auch an \"er habe mit 22 [Anm: also im Jahre 1989] schon das Doppelte von seinem Vater verdient\" (AS 118). Auch wenn der BF gegenüber Dr. römisch 40 angab, im damaligen Zeitpunkt von Einzelauftritten zu leben und nicht viel Geld bleibe, so bewertete er seine Zukunftsaussichten \"durchaus positiv, da er für Großkonzerne Radio machen könne\" (AS 116 Rückseite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist ein verbrechensrelevanter Verdienstentgang, welcher auf das im Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts XXXX und im angeschlossenen Internat erlittene Unrecht in Form von Gewalt durch Dr. XXXX (tätliche Angriffe gegen den Körper des BF und sexuelle Übergriffe) und von Dr. XXXX durch \"Vogelfrei\"-Erklärung motivierten Mitschülern ausgehenden Misshandlungen des BF basiert, nicht zu objektivieren.Daher ist ein verbrechensrelevanter Verdienstentgang, welcher auf das im Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts römisch 40 und im angeschlossenen Internat erlittene Unrecht in Form von Gewalt durch Dr. römisch 40 (tätliche Angriffe gegen den Körper des BF und sexuelle Übergriffe) und von Dr. römisch 40 durch \"Vogelfrei\"-Erklärung motivierten Mitschülern ausgehenden Misshandlungen des BF basiert, nicht zu objektivieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran vermag auch die Behauptung \"die belangte Behörde argumentiert rechtsirrig\" auf AS 215 nichts zu ändern, wenn behauptet wird, die allgemeine Lebenserfahrung hinsichtlich Traumabewältigung bei Opfern von Misshandlungen sei dermaßen, dass Opfer schwerer Verbrechen regelmäßig nicht in der Lage sind, über diese Erlebnisse zu sprechen, geschweige denn die erforderlichen Kausalzusammenhänge zu knüpfen. Auch hierfür wird kein ärztliches Sachverständigengutachten nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung angeboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung \"nicht richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BF erst seit 2010 Symptome aufgrund des ihm während seines Heimaufenthaltes [Anm: gemeint wohl Schulbesuch und Internatsaufenthalt] Widerfahrenen aufweist und leide der BF bereits sein ganzes Leben lang aufgrund dieser Vorfälle\" tritt den von den beiden Sachverständigen getroffenen Schlüssen aus dem Befund nach Untersuchung des BF ohne ein Beweismittel und somit den vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und ist unter Hinweis auf die oben unter 2.11. gemachte Beweiswürdigung zu der unter 1.12. getroffenen Feststellung zur Auswirkung des dem BF während seiner Schulzeit von 1977 bis 1981 widerfahrenen Unrechts auf seine unter 1.11. genannte Gesundheitsschädigung, hinzuweisen.Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung \"nicht richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BF erst seit 2010 Symptome aufgrund des ihm während seines Heimaufenthaltes [Anm: gemeint wohl Schulbesuch und Internatsaufenthalt] Widerfahrenen aufweist und leide der BF bereits sein ganzes Leben lang aufgrund dieser Vorfälle\" tritt den von den beiden Sachverständigen getroffenen Schlüssen aus dem Befund nach Untersuchung des BF ohne ein Beweismittel und somit den vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und ist unter Hinweis auf die oben unter 2.11. gemachte Beweiswürdigung zu der unter 1.12. getroffenen Feststellung zur Auswirkung des dem BF während seiner Schulzeit von 1977 bis 1981 widerfahrenen Unrechts auf seine unter 1.11. genannte Gesundheitsschädigung, hinzuweisen.</p></div>", "next": 239379}