{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Weitere negative Entwicklung der Bilanz- und Liquiditätssituation von römisch 40 Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke \" römisch 40 \", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig verändern. Eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen römisch 40 Holding könnte auch auf die Emittentin als erheblich negative Auswirkungen haben\" (Seite 49). \" XXXX Holding hält 99,99% des Grundkapitals der Emittentin (4.999.997 von 5.000.000 Stück Aktien). XXXX Holding veröffentlichte am 13. Januar 2017 eine Ad-hoc Mitteilung, nach der sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 erwartet und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR XXXX bis EUR XXXX Millionen ausgeht. Veräußerungen von Teilen des Altbau-Immobilienportfolios sowie operative Verlusten führen zu diesem höheren als davor erwarteten bilanziellen Abwertungsbedarf. Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marken \" XXXX \", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurden, erheblich nachteilig verändern\" (Seite 109).\" römisch 40 Holding hält 99,99% des Grundkapitals der Emittentin (4.999.997 von 5.000.000 Stück Aktien). römisch 40 Holding veröffentlichte am 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2017 eine Ad-hoc Mitteilung, nach der sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 erwartet und zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 Millionen ausgeht. Veräußerungen von Teilen des Altbau-Immobilienportfolios sowie operative Verlusten führen zu diesem höheren als davor erwarteten bilanziellen Abwertungsbedarf. Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von römisch 40 Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marken \" römisch 40 \", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurden, erheblich nachteilig verändern\" (Seite 109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Nachtrag vom 09.06.2017 zum Basisprospekt (FMA-Akt, Beilage ./2), der die \"wichtigen neuen Umstände\" der mittels Ad-hoc-Meldung der Holding vom 06.06.2017 veröffentlichten Ausweitung des negativen Eigenkapitals der Holding sowie die erfolgte Umfirmierung der XXXX von zuvor XXXX nennt, ist gemäß dem neu formulierten Risikofaktor auf Seite 4 eine Investition in Schuldverschreibungen der haftungspflichtigen Gesellschaft mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der Holding und den damit verbundenen Risiken. Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder Insolvenz der Mutter könne aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke mit der Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke haben, wodurch sich der Wert der Marke für die BF2 erheblich verringern könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdrücklich angeführt wird dort auch, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Holding auch erhebliche negative Auswirkungen auf die BF2 haben kann.Laut Nachtrag vom 09.06.2017 zum Basisprospekt (FMA-Akt, Beilage ./2), der die \"wichtigen neuen Umstände\" der mittels Ad-hoc-Meldung der Holding vom 06.06.2017 veröffentlichten Ausweitung des negativen Eigenkapitals der Holding sowie die erfolgte Umfirmierung der römisch 40 von zuvor römisch 40 nennt, ist gemäß dem neu formulierten Risikofaktor auf Seite 4 eine Investition in Schuldverschreibungen der haftungspflichtigen Gesellschaft mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der Holding und den damit verbundenen Risiken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder Insolvenz der Mutter könne aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke mit der Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke haben, wodurch sich der Wert der Marke für die BF2 erheblich verringern könnte. Ausdrücklich angeführt wird dort auch, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Holding auch erhebliche negative Auswirkungen auf die BF2 haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ähnlich formulierte Risikobeschreibungen enthalten die endgültigen Bedingungen (FMA-Akt, Beilage ./4, Seiten 26 ff); diese enthalten neben den Ausführungen zu generellen Risiken einer Unternehmensanleihe und des Geschäftsmodells der Emittentin insbesondere die folgenden Angaben (wörtlich, auszugsweise): \"Fehlende Geschäftshistorie der Emittentin, geringes Immobilienvermögen, Klumpenrisiko Es bestehen erhebliche Risiken, weil die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie sowie zum Zeitpunkt dieses Prospekts kein Immobilienvermögen besitzt. Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von XXXX erworben und war davor nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin.Es bestehen erhebliche Risiken, weil die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie sowie zum Zeitpunkt dieses Prospekts kein Immobilienvermögen besitzt. Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von römisch 40 erworben und war davor nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren hat die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich einen Kaufvertrag für den Erwerb von einer Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft abgeschlossen, deren Kauf noch nicht vollzogen wurde, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte ein erhebliches Klumpenrisiko.\" (Seite 26) \"Unternehmerisches Risiko Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie jener der XXXX -Beteiligungen.Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie jener der römisch 40 -Beteiligungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX Holding und der XXXX -Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke  XXXX '.Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der römisch 40 Holding und der römisch 40 -Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke  römisch 40 '.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der XXXX -Beteiligungen, der XXXX sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken.\" (Seite 26)Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der römisch 40 -Beteiligungen, der römisch 40 sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken.\" (Seite 26) \"Marke XXXX\"Marke römisch 40 Aufgrund der Verwendung der Marke  XXXX ' durch XXXX Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden.\" (Seite 33)Aufgrund der Verwendung der Marke  römisch 40 ' durch römisch 40 Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden.\" (Seite 33) \"Strukturelle Nachrangigkeit Von XXXX -Beteiligungen aufgenommene Fremdfinanzierungen sind großteils durch deren Aktiva besichert, während die Schuldverschreibungen unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin darstellen, die im Falle einer Insolvenz der Emittentin den Gläubigern keine vorrangige Befriedigung ihrer Ansprüche vor anderen Gläubigern gewähren. Eine strukturelle Nachrangigkeit besteht auch im Hinblick auf besicherte oder unbesicherte Gläubiger von anderen XXXX -Beteiligungen, weil diese im Fall der Insolvenz einer XXXX -Beteiligung einen Zugriff auf die Vermögenswerte der relevanten Gesellschaft haben und der Emittentin nur ein allfälliger Liquidationserlös nach Befriedigung aller Gläubiger der relevanten Gesellschaft zur Verfügung stehen würde.\" (Seiten 34f)Von römisch 40 -Beteiligungen aufgenommene Fremdfinanzierungen sind großteils durch deren Aktiva besichert, während die Schuldverschreibungen unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin darstellen, die im Falle einer Insolvenz der Emittentin den Gläubigern keine vorrangige Befriedigung ihrer Ansprüche vor anderen Gläubigern gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine strukturelle Nachrangigkeit besteht auch im Hinblick auf besicherte oder unbesicherte Gläubiger von anderen römisch 40 -Beteiligungen, weil diese im Fall der Insolvenz einer römisch 40 -Beteiligung einen Zugriff auf die Vermögenswerte der relevanten Gesellschaft haben und der Emittentin nur ein allfälliger Liquidationserlös nach Befriedigung aller Gläubiger der relevanten Gesellschaft zur Verfügung stehen würde.\" (Seiten 34f) Gleichlautende Ausführungen zu den Risiken der gegenständlichen Anleihe finden sich auch in den Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./3, Seiten 26ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Basisprospekt vom 11.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./1, Seiten 28ff) ergänzt im Hinblick auf diese Risiken: \"Es bestehen im Fall einer Investition in die Schuldverschreibungen der Emittentin erhebliche Risiken, die daraus resultieren, dass die Emittentin keine relevante Geschäftshistorie in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich sowie lediglich eine Beteiligung besitzt, deren Kauf noch nicht vollzogen wurde, welche wiederum eine Immobilie hält (Projekt 1). Die Emittentin verfügt somit lediglich über ein eingeschränktes mittelbares Immobilienvermögen von einer Immobilie, wobei der Erwerb der Anteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft zu Projekt 1 noch nicht vollzogen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von XXXX Holding erworben und war davor nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin in ihrem Tätigkeitsbereich. Des Weiteren besitzt die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium. Einschließlich der Entwicklung dieser Liegenschaft sind derzeit fünf konkrete Projekte im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte besteht ein erhebliches Klumpenrisiko. Die Strategie der Emittentin könnte sich als unzureichend herausstellen oder weniger erfolgreich sein als angenommen. Die geplanten bzw. in Verhandlung befindlichen Projekte könnten nicht zu einem positiven Vertragsabschluss gelangen oder überhaupt scheitern. Des Weiteren könnte der Vollzug (Closing) des Erwerbs der Liegenschaftsprojektgesellschaft in Projekt 1 scheitern. Die fehlende einschlägige Geschäftshistorie sowie die Abhängigkeit von einigen wenigen geplanten und beabsichtigten Projekten verstärkt diese Risiken.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Risiken können erheblich negative Einflüsse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen haben.\"Die Emittentin wurde im Jahr 2016 von römisch 40 Holding erworben und war davor nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnungsneubau tätig. Es besteht somit keine belastbare Geschäftshistorie der Emittentin in ihrem Tätigkeitsbereich. Des Weiteren besitzt die Emittentin zum Zeitpunkt dieses Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einschließlich der Entwicklung dieser Liegenschaft sind derzeit fünf konkrete Projekte im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium. Aufgrund der eingeschränkten bisherigen Geschäftstätigkeit sowie des noch nicht vorhandenen Immobilienvermögens und der wenigen in Verhandlung befindlichen Projekte besteht ein erhebliches Klumpenrisiko. Die Strategie der Emittentin könnte sich als unzureichend herausstellen oder weniger erfolgreich sein als angenommen. Die geplanten bzw. in Verhandlung befindlichen Projekte könnten nicht zu einem positiven Vertragsabschluss gelangen oder überhaupt scheitern. Des Weiteren könnte der Vollzug (Closing) des Erwerbs der Liegenschaftsprojektgesellschaft in Projekt 1 scheitern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fehlende einschlägige Geschäftshistorie sowie die Abhängigkeit von einigen wenigen geplanten und beabsichtigten Projekten verstärkt diese Risiken. All diese Risiken können erheblich negative Einflüsse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen haben.\" \"Eine Investition in die Schuldverschreibung der Emittentin ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl es keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen am Gewinn bzw. Verlust der Emittentin gibt, investieren Anleihegläubiger mittelbar in die Geschäftstätigkeit der Emittentin und in die der Gesellschaften, die aufgrund der Beteiligung der Emittentin als  XXXX -Beteiligungen' bezeichnet werden. Weiters investieren Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen mittelbar auch in die Geschäftstätigkeit der XXXX Holding, welche alle bis auf drei Aktien (99,99% der Aktien) an der Emittentin hält.Obwohl es keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen am Gewinn bzw. Verlust der Emittentin gibt, investieren Anleihegläubiger mittelbar in die Geschäftstätigkeit der Emittentin und in die der Gesellschaften, die aufgrund der Beteiligung der Emittentin als  römisch 40 -Beteiligungen' bezeichnet werden. Weiters investieren Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen mittelbar auch in die Geschäftstätigkeit der römisch 40 Holding, welche alle bis auf drei Aktien (99,99% der Aktien) an der Emittentin hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anleihegläubiger übernehmen somit durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX Holding und der bestehenden sowie künftigen XXXX -Beteiligungen.\"Die Anleihegläubiger übernehmen somit durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der römisch 40 Holding und der bestehenden sowie künftigen römisch 40 -Beteiligungen.\" \"Zum Datum dieses Prospekts haben die Emittentin und die XXXX -Beteiligungen noch keine Immobilienprojekte fertig entwickelt; die im Verhandlungsstadium stehenden und künftig beabsichtigten Projekte sind allesamt erst im Planungs-, Konzeptions- oder gar Angebotsstadium. Das unternehmerische Risiko ist aufgrund fehlender Referenzprojekte der Emittentin nochmals deutlich größer.\"\"Zum Datum dieses Prospekts haben die Emittentin und die römisch 40 -Beteiligungen noch keine Immobilienprojekte fertig entwickelt; die im Verhandlungsstadium stehenden und künftig beabsichtigten Projekte sind allesamt erst im Planungs-, Konzeptions- oder gar Angebotsstadium. Das unternehmerische Risiko ist aufgrund fehlender Referenzprojekte der Emittentin nochmals deutlich größer.\" \"Es besteht weiters das Risiko, dass im Fall des Erwerbs umzuwidmender Liegenschaften eine Umwidmung der Liegenschaft nicht erzielt und demnach das geplante Neubauprojekt nicht umgesetzt werden kann. So ist lediglich bei einem der fünf geplanten bzw. beabsichtigten derzeitigen Entwicklungsprojekte die erforderliche Widmungslage für die Entwicklung bereits hergestellt (Projekt 1, XXXX ). Bei allen anderen Projekten ist eine Umwidmung erforderlich. Eine Situation, in der die Umwidmung nicht erreicht werden kann und die Immobilie veräußert werden muss, kann - insbesondere im Fall des Verkaufs unter dem Einstandspreis zzgl. angefallener Kosten - zu erheblichen Projektverlusten für die Emittentin bzw. die Projektgesellschaft führen.\" (Seite 35)\"Es besteht weiters das Risiko, dass im Fall des Erwerbs umzuwidmender Liegenschaften eine Umwidmung der Liegenschaft nicht erzielt und demnach das geplante Neubauprojekt nicht umgesetzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist lediglich bei einem der fünf geplanten bzw. beabsichtigten derzeitigen Entwicklungsprojekte die erforderliche Widmungslage für die Entwicklung bereits hergestellt (Projekt 1, römisch 40 ). Bei allen anderen Projekten ist eine Umwidmung erforderlich. Eine Situation, in der die Umwidmung nicht erreicht werden kann und die Immobilie veräußert werden muss, kann - insbesondere im Fall des Verkaufs unter dem Einstandspreis zzgl. angefallener Kosten - zu erheblichen Projektverlusten für die Emittentin bzw. die Projektgesellschaft führen.\" (Seite 35) \"[...] das geplante Projekt 5, XXXX , bei dem sich die Emittentin im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m² befindet und eine mündliche Zusage darüber besitzt, dass sie Bestbieterin ist. Erwerbe von Besitzgesellschaften bzw. Ankäufe von Immobilien wurden zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch nicht vollzogen bzw. befinden sich erst im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium.\" (Seite 38).\"[...] das geplante Projekt 5, römisch 40 , bei dem sich die Emittentin im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im römisch 40 mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m² befindet und eine mündliche Zusage darüber besitzt, dass sie Bestbieterin ist. Erwerbe von Besitzgesellschaften bzw. Ankäufe von Immobilien wurden zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch nicht vollzogen bzw. befinden sich erst im Planungs- bzw. Verhandlungsstadium.\" (Seite 38).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Emission richtete sich an jeden interessierten Investor und nicht an einen speziellen Anlegerkreis (VP 01.02.2018, S. 8 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.4. Zur Einbeziehung der Emission in den Dritten Markt der Wiener Börse:römisch zwei.1.4. Zur Einbeziehung der Emission in den Dritten Markt der Wiener Börse:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Emittentin gab am 24.07.2017 mittels Ad hoc-Meldung bekannt, dass sie die Einbeziehung der Schuldverschreibungen mit der ISIN XXXX , die unter dem Emissionsprogramm begeben wurden, in den Handel am Dritten Markt begehren wird (FMA-Akt, Beilage ./39):Die Emittentin gab am 24.07.2017 mittels Ad hoc-Meldung bekannt, dass sie die Einbeziehung der Schuldverschreibungen mit der ISIN römisch 40 , die unter dem Emissionsprogramm begeben wurden, in den Handel am Dritten Markt begehren wird (FMA-Akt, Beilage ./39):</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX langte bei der Wiener Börse der entsprechende Antrag der \" XXXX \" auf Einbeziehung ihres Emissionsprogramms in den Dritten Markt (MTF) der Wiener Börse ein.Am römisch 40 langte bei der Wiener Börse der entsprechende Antrag der \" römisch 40 \" auf Einbeziehung ihres Emissionsprogramms in den Dritten Markt (MTF) der Wiener Börse ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verfahrensgegenständliche Anleihe mit der ISIN XXXX notierte ab September 2017 im Dritten Markt der Wiener Börse.Die verfahrensgegenständliche Anleihe mit der ISIN römisch 40 notierte ab September 2017 im Dritten Markt der Wiener Börse.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen:römisch zwei.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.1. Zum Internetauftritt der Emittentin:römisch zwei.1.5.1. Zum Internetauftritt der Emittentin:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Emittentin hat im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 auf ihrer Internetseite XXXX Informationen zur gegenständlichen Anleihe und Kennzahlen zu Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen veröffentlicht und diese im Wesentlichen wie folgt beworben:Die Emittentin hat im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 auf ihrer Internetseite römisch 40 Informationen zur gegenständlichen Anleihe und Kennzahlen zu Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen veröffentlicht und diese im Wesentlichen wie folgt beworben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Startseite des Internetauftritts der XXXX ( XXXX ) befand sich mittig und markant über die obere Hälfte der Seiten grafisch hervorgehoben ein XXXX Banner mit der schlagwortartigen Aufschrift \" XXXX mit 5,25 %\". Darunter konnte man das Feld \"Jetzt Anfragen\" anklicken, durch den Klick gelangte jeder interessierte Anleger zu weiteren Details der Anleihe und zu einem Kontaktformular, mit dem man nach Eingabe persönlicher Daten ein unverbindliches Informationsgespräch vereinbaren konnten. Außerdem wurden auf der Seite ( XXXX noch folgende Dokumente zum Download angeboten: Basisprospekt vom 11.05.2017, 1. Nachtrag vom 09.06.2017 und Endgültige Bedingungen, Factsheet zur Anleihe, Zeichnungsschein, Jahresabschluss zum 31.12.2016, Information zum FernFinG (FMA-Akt, Beilagen ./10-./12).Auf der Startseite des Internetauftritts der römisch 40 ( römisch 40 ) befand sich mittig und markant über die obere Hälfte der Seiten grafisch hervorgehoben ein römisch 40 Banner mit der schlagwortartigen Aufschrift \" römisch 40 mit 5,25 %\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Darunter konnte man das Feld \"Jetzt Anfragen\" anklicken, durch den Klick gelangte jeder interessierte Anleger zu weiteren Details der Anleihe und zu einem Kontaktformular, mit dem man nach Eingabe persönlicher Daten ein unverbindliches Informationsgespräch vereinbaren konnten. Außerdem wurden auf der Seite ( römisch 40 noch folgende Dokumente zum Download angeboten: Basisprospekt vom 11.05.2017, 1. Nachtrag vom 09.06.2017 und Endgültige Bedingungen, Factsheet zur Anleihe, Zeichnungsschein, Jahresabschluss zum 31.12.2016, Information zum FernFinG (FMA-Akt, Beilagen ./10-./12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Direkt unter dem XXXX Banner auf der Startseite der Webpage ( XXXX ) war der Slogan \"Wir investieren in unsere Stadt\" platziert und rechts daneben befand sich ein Link mit der jeder Interessierte die Möglichkeit hatte, ein Werbevideo abzuspielen. In diesem im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 abrufbaren Video erläuterte der BF1 ad personam die Geschäftstätigkeit der Emittentin (FMA-Akt, Beilage ./10).Direkt unter dem römisch 40 Banner auf der Startseite der Webpage ( römisch 40 ) war der Slogan \"Wir investieren in unsere Stadt\" platziert und rechts daneben befand sich ein Link mit der jeder Interessierte die Möglichkeit hatte, ein Werbevideo abzuspielen. In diesem im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 abrufbaren Video erläuterte der BF1 ad personam die Geschäftstätigkeit der Emittentin (FMA-Akt, Beilage ./10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Transkription des Videos auf der Webseite XXXX lautet wie folgt (wörtlich):Die Transkription des Videos auf der Webseite römisch 40 lautet wie folgt (wörtlich): \" XXXX ist einer der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX - einem stark wachsenden Marktsegment. Wir erwerben hierfür große Grundstücksflächen in Stadt-Entwicklungsgebieten und errichten moderne und hochwertig ausgestattete Mietwohnungen mit flächeneffizienten Wohnungsgrößen von 30, 45 und 60 Quadratmetern. Wir vermieten diese Wohnungen provisionsfrei, kautionsfrei und unbefristet. Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen. Wir planen in den nächsten Jahren mehrere tausend neue Mietwohnungen in XXXX zu errichten und diese langfristig im eigenen Bestand zu behalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierdurch erwirtschaften wir attraktive Renditen für unsere Investoren und schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung. Wir investieren in unsere Stadt!\"\" römisch 40 ist einer der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in römisch 40 - einem stark wachsenden Marktsegment. Wir erwerben hierfür große Grundstücksflächen in Stadt-Entwicklungsgebieten und errichten moderne und hochwertig ausgestattete Mietwohnungen mit flächeneffizienten Wohnungsgrößen von 30, 45 und 60 Quadratmetern. Wir vermieten diese Wohnungen provisionsfrei, kautionsfrei und unbefristet. Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir planen in den nächsten Jahren mehrere tausend neue Mietwohnungen in römisch 40 zu errichten und diese langfristig im eigenen Bestand zu behalten. Hierdurch erwirtschaften wir attraktive Renditen für unsere Investoren und schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung. Wir investieren in unsere Stadt!\"</p>\n<p class=\"lf-p\">In der linken oberen Ecke auf der Webpage fand sich jeweils das grafisch ausgeführte Logo, ein stilisierter, in XXXX Farbe gehaltener XXXX , direkt darunter ein in schwarzen fettgehaltenen Großbuchstaben der markante Schriftzug \" XXXX \".In der linken oberen Ecke auf der Webpage fand sich jeweils das grafisch ausgeführte Logo, ein stilisierter, in römisch 40 Farbe gehaltener römisch 40 , direkt darunter ein in schwarzen fettgehaltenen Großbuchstaben der markante Schriftzug \" römisch 40 \".</p>\n<p class=\"lf-p\">Bildlich stellt sich dies folgendermaßen dar (Kopie):</p>\n<p class=\"lf-p\">Bild kann nicht dargestellt werden Weiters war auf der Internetseite eine Presseaussendung der XXXX zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2016 veröffentlicht. Dort wurden Aussagen des CEO zitiert: \"Ich freue mich, dass wir die XXXX so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können\". Weiters: \"Die XXXX glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen\". Auch das Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) sowie die Eigenkapitalquote (96%) werden erwähnt (FMA-Akt, Beilage ./23).Weiters war auf der Internetseite eine Presseaussendung der römisch 40 zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2016 veröffentlicht. Dort wurden Aussagen des CEO zitiert: \"Ich freue mich, dass wir die römisch 40 so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können\". Weiters: \"Die römisch 40 glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen\". Auch das Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) sowie die Eigenkapitalquote (96%) werden erwähnt (FMA-Akt, Beilage ./23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurden auf der Internetseite unter dem Punkt \"Immobilienportfolio\" drei Wohnprojekte skizziert. Folgende Informationen zu diesen Wohnprojekten waren im Tatzeitraum auf der Website abrufbar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Projekt 1: XXXX , Zentrum. 10.500 m² Nutzfläche, 180/90 Wohnungen/Stellplätze, EUR 42 Mio. ProjektvolumenProjekt 1: römisch 40 , Zentrum. 10.500 m² Nutzfläche, 180/90 Wohnungen/Stellplätze, EUR 42 Mio. Projektvolumen Projekt 2: XXXX Nähe. 16.200 m² Nutzfläche, 370/170 Wohnungen/Stellplätze, EUR 47 Mio. ProjektvolumenProjekt 2: römisch 40 Nähe. 16.200 m² Nutzfläche, 370/170 Wohnungen/Stellplätze, EUR 47 Mio. Projektvolumen Projekt 3: XXXX -Nähe. Nutzfläche in Planung, Wohnungen/Stellplätze in Planung, EUR 30 Mio. ProjektvolumenProjekt 3: römisch 40 -Nähe. Nutzfläche in Planung, Wohnungen/Stellplätze in Planung, EUR 30 Mio. Projektvolumen Oberhalb der Informationen zu Nutzfläche, Wohnungen/Stellplätze und Projektvolumen befanden sich dreidimensionale Gebäude-Visualisierungen, wobei bei allen drei Projekten dieselbe Visualisierung abgebildet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Projekte 1 und 2 entsprechen den unter \"Projekt 1\" und \"Projekt 2\" im Basisprospekt (bzw. den endgültigen Bedingungen) dargestellten Projekten, Projekt 3 entsprachen \"Projekt 5\" des im Basisprospekt (bzw. in den endgültigen Bedingungen) dargestellten Projekts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ersten beiden Projekte enthielten jeweils konkrete Angaben zu den Projektkennzahlen, beim dritten Projekt war lediglich ein Projektvolumen in Höhe von EUR 30 Mio. angegeben, Nutzfläche und Anzahl der Wohnungen bzw. Stellplätze waren noch als \"in Planung\" ausgewiesen. Insgesamt ergab sich laut Angaben auf der Internetseite bezüglich der dort dargestellten Immobilienprojekte ein \"Projektvolumen von EUR 119 Mio.\" (Beilagen ./9 und ./12).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.2. Zur Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017:römisch zwei.1.5.2. Zur Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die als \"Anzeige\" gekennzeichnete Einschaltung mit der stichwortartig hervorgehobenen Überschrift \" XXXX - 5,25 % Zinsen p.a. - Eigenkapital 4,74 Millionen\" enthält einen Link zu Informationen zur gegenständlichen Anleihe auf der Website der Emittentin und der hervorgehobenen Aufforderung \"jetzt anfragen!\".Die als \"Anzeige\" gekennzeichnete Einschaltung mit der stichwortartig hervorgehobenen Überschrift \" römisch 40 - 5,25 % Zinsen p.a. - Eigenkapital 4,74 Millionen\" enthält einen Link zu Informationen zur gegenständlichen Anleihe auf der Website der Emittentin und der hervorgehobenen Aufforderung \"jetzt anfragen!\".</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.3. Zur Einschaltung auf XXXX .com vom 28.06.2017:römisch zwei.1.5.3. Zur Einschaltung auf römisch 40 .com vom 28.06.2017:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die am 28.06.2017 auf der Internetseite www. XXXX .com abrufbare Einschaltung der Emittentin enthält die folgenden Eckdaten: Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) und Projektvolumen (EUR 119 Mio.), sowie die Zinsen (5,25%) und die Frage \"Und wo investieren Sie?\". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch, in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelte, besonders hervorgehoben. Unter den Kennzahlen befindet ein Hyperlink mit dem Text \"Jetzt anfragen!\". Am rechten oberen Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der BF2 erhältlich sind. Diese Informationen werden durch den markanten Schriftzug \" XXXX \" und der grafischen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX besonders hervorgehoben.Die am 28.06.2017 auf der Internetseite www. römisch 40 .com abrufbare Einschaltung der Emittentin enthält die folgenden Eckdaten: Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) und Projektvolumen (EUR 119 Mio.), sowie die Zinsen (5,25%) und die Frage \"Und wo investieren Sie?\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch, in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelte, besonders hervorgehoben. Unter den Kennzahlen befindet ein Hyperlink mit dem Text \"Jetzt anfragen!\". Am rechten oberen Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der BF2 erhältlich sind. Diese Informationen werden durch den markanten Schriftzug \" römisch 40 \" und der grafischen Darstellung des stilisierten, in römisch 40 Farbe gehaltenen römisch 40 besonders hervorgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.4. Zur Einschaltung auf XXXX .de vom 10.07.2017:römisch zwei.1.5.4. Zur Einschaltung auf römisch 40 .de vom 10.07.2017:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Werbebanner auf dieser Webpage enthält ebenfalls die Angaben: Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) und Projektvolumen (EUR 119 Mio.), sowie die Zinsen (5,25%) und hier zusätzlich die Frage \"Und wo investieren Sie?\". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch in Form eines roten Siegels besonders markant hervorgehoben, unter den Kennzahlen befindet sich ein Hyperlink mit dem Text \"Jetzt anfragen!\". Am unteren Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der BF2 erhältlich sind, darüber ist der markante Schriftzug \" XXXX \" mit der hervorstechenden grafischen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX platziert.Der Werbebanner auf dieser Webpage enthält ebenfalls die Angaben: Eigenkapitalquote (96%), Eigenkapital (EUR 4,74 Mio.) und Projektvolumen (EUR 119 Mio.), sowie die Zinsen (5,25%) und hier zusätzlich die Frage \"Und wo investieren Sie?\". Die Zinsen von 5,25 % sind grafisch in Form eines roten Siegels besonders markant hervorgehoben, unter den Kennzahlen befindet sich ein Hyperlink mit dem Text \"Jetzt anfragen!\". Am unteren Rand der Anzeige befindet sich ein Hinweis, dass Informationen zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren auf der Homepage der BF2 erhältlich sind, darüber ist der markante Schriftzug \" römisch 40 \" mit der hervorstechenden grafischen Darstellung des stilisierten, in römisch 40 Farbe gehaltenen römisch 40 platziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.5. Zum Youtube-Video vom 29.06.2017:römisch zwei.1.5.5. Zum Youtube-Video vom 29.06.2017:</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Sequenz der Videoeinschaltung der Emittentin auf der Internetplattform www.youtube.com, ist der hervorgehobene Schriftzug \"JETZT ZEICHNEN\" enthalten, darunter sind die Zinsen (5,25%) grafisch und blickfangartig in der Mitte eines XXXX Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, grafisch hervorgehoben. Darunter befindet sich der markante Schriftzug \" XXXX \" mit der grafischen hervorgehobenen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX . Das Video wurde am 19.05.2017 veröffentlicht und war jedenfalls am 29.06.2017 allgemein zugänglich und jederzeit abrufbar. Inhaltlich gleicht das Video dem in ORF ausgestrahlten Werbefilm.In einer Sequenz der Videoeinschaltung der Emittentin auf der Internetplattform www.youtube.com, ist der hervorgehobene Schriftzug \"JETZT ZEICHNEN\" enthalten, darunter sind die Zinsen (5,25%) grafisch und blickfangartig in der Mitte eines römisch 40 Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt, grafisch hervorgehoben. Darunter befindet sich der markante Schriftzug \" römisch 40 \" mit der grafischen hervorgehobenen Darstellung des stilisierten, in römisch 40 Farbe gehaltenen römisch 40 . Das Video wurde am 19.05.2017 veröffentlicht und war jedenfalls am 29.06.2017 allgemein zugänglich und jederzeit abrufbar. Inhaltlich gleicht das Video dem in ORF ausgestrahlten Werbefilm. \" XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX - einem stark wachsenden Marktsegment.\"\" römisch 40 ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in römisch 40 - einem stark wachsenden Marktsegment.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese obigen Aussagen werden vom BF1 getätigt und ist dieser auch im Bild zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nachstehenden schlagwortartigen Aussagen erfolgen im Video durch einen nicht sichtbaren Sprecher: \" XXXX . Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen pro Jahr. XXXX \"\" römisch 40 . Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der römisch 40 mit 5,25% Zinsen pro Jahr. römisch 40 \"</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zu den Zinsen (5,25%) - in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt - wurden noch kurz und grafisch hervorgehoben und bei der stichwortartigen Aussage \"mit 5,25 % Zinsen pro Jahr\" eingeblendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Videos ist ein kurzer, kaum lesbarer schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, mit der Angabe, dass dieser auf der Website sowie am Sitz der BF2 bereitgestellt wird, enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.6. Zur E-Mail vom 21.05.2017 mit dem Betreff \"Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen\":römisch zwei.1.5.6. Zur E-Mail vom 21.05.2017 mit dem Betreff \"Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen\":</p>\n<p class=\"lf-p\">Das E-Mail mit dem schlagwortartigen Betreff \"Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen\" wurde am 21.05.2017 von der BF2 mit der E-Mail-Adresse XXXX einem Mitarbeiter der belangten Behörde an seine private E-Mail-Adresse übermittelt. Zuerst wird darüber informiert, dass \" XXXX eine neue Unternehmensanleihe emittiert. Neben den Angaben zur Anleihe (Zinsen, Laufzeit, Mindestzeichnungssumme) enthält dieses E-Mail u.a. die schlagwortartige Aussage \"hervorragende Bilanzkennzahlen\" der Emittentin. Das E-Mail enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit der Anleihe mit Verlinkung auf die Website der BF2 sowie einen Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 und die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017, ebenso den markanten Schriftzug \" XXXX \" mit der hervorgehobenen grafischen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX (Beilage ./18).Das E-Mail mit dem schlagwortartigen Betreff \"Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen\" wurde am 21.05.2017 von der BF2 mit der E-Mail-Adresse römisch 40 einem Mitarbeiter der belangten Behörde an seine private E-Mail-Adresse übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuerst wird darüber informiert, dass \" römisch 40 eine neue Unternehmensanleihe emittiert. Neben den Angaben zur Anleihe (Zinsen, Laufzeit, Mindestzeichnungssumme) enthält dieses E-Mail u.a. die schlagwortartige Aussage \"hervorragende Bilanzkennzahlen\" der Emittentin. Das E-Mail enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit der Anleihe mit Verlinkung auf die Website der BF2 sowie einen Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 und die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017, ebenso den markanten Schriftzug \" römisch 40 \" mit der hervorgehobenen grafischen Darstellung des stilisierten, in römisch 40 Farbe gehaltenen römisch 40 (Beilage ./18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das E-Mail vom 21.05.2017 wirbt zudem u.a. mit den Aussagen \"Wir investieren in unsere Stadt\" und \"schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung\".</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.7. Zur E-Mail vom 01.06.2017 mit dem Betreff \" XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage\"römisch zwei.1.5.7. Zur E-Mail vom 01.06.2017 mit dem Betreff \" römisch 40 Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage\"</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem E-Mail mit dem stichwortartigen Betreff \" XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage\" wurden potentielle Anleger schlagwortartig beworben, dass \"nur noch 10 Tage Zeit\" seien, um sich \"dieses Investment mit attraktiven Renditen zu sichern!\". Das E-Mail enthielt Angaben zur Verzinsung und Zeichnungsfrist der gegenständlichen Anleihe, den Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit mit einer Verlinkung zur Website der BF2 und den Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 sowie die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017. Dieses E-Mail wurde am 01.06.2017 an die private E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der FMA gesendet. Das E-Mail vom 01.06.2017 enthält zusätzlich den Slogan \"Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX -Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt.\"In dem E-Mail mit dem stichwortartigen Betreff \" römisch 40 Unternehmensanleihe mit 5,25 % - nur noch 10 Tage\" wurden potentielle Anleger schlagwortartig beworben, dass \"nur noch 10 Tage Zeit\" seien, um sich \"dieses Investment mit attraktiven Renditen zu sichern!\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Das E-Mail enthielt Angaben zur Verzinsung und Zeichnungsfrist der gegenständlichen Anleihe, den Hinweis auf die Zeichnungsmöglichkeit mit einer Verlinkung zur Website der BF2 und den Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017 sowie die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017. Dieses E-Mail wurde am 01.06.2017 an die private E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der FMA gesendet. Das E-Mail vom 01.06.2017 enthält zusätzlich den Slogan \"Machen Sie es so wie mehr als 1.000 römisch 40 -Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.8. Zur Fernsehwerbung im ORFrömisch zwei.1.5.8. Zur Fernsehwerbung im ORF Die Fernsehwerbung wurde im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017, konkret am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2,am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2, am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins, am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins, am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins, am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins, am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, ausgestrahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer kurzen Beschreibung der BF2 wird schlagwortartig die Zeichnungsmöglichkeit der gegenständlichen Anleihe mit 5,25 % Zinsen beworben. Auch in diesem Spot wird die Einschaltung mit dem markanten Schriftzug \" XXXX \" und der grafisch hervorgehobenen Darstellung des stilisierten, in XXXX Farbe gehaltenen XXXX blickfangartig untermauert.Nach einer kurzen Beschreibung der BF2 wird schlagwortartig die Zeichnungsmöglichkeit der gegenständlichen Anleihe mit 5,25 % Zinsen beworben. Auch in diesem Spot wird die Einschaltung mit dem markanten Schriftzug \" römisch 40 \" und der grafisch hervorgehobenen Darstellung des stilisierten, in römisch 40 Farbe gehaltenen römisch 40 blickfangartig untermauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Transkription der Fernsehwerbung lautet wie folgt: \" XXXX ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX - einem stark wachsenden Marktsegment.\"\" römisch 40 ist eine der führenden österreichischen Immobiliengesellschaften und investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in römisch 40 - einem stark wachsenden Marktsegment.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese obigen Aussagen werden vom BF1 getätigt, der auch im Bild zu sehen ist; die folgenden Aussagen erfolgen schlagwortartig durch einen nicht sichtbaren Sprecher: \" XXXX . Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25% Zinsen pro Jahr. XXXX \"\" römisch 40 . Wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der römisch 40 mit 5,25% Zinsen pro Jahr. römisch 40 \"</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zinsen (5,25 %) - hervorgehoben in der Mitte eines roten Kreises mit gezacktem Rand, der optisch einem Siegel ähnelt - werden noch kurz bei der schlagwortartigen Aussage \"mit 5,25 % Zinsen pro Jahr\" eingeblendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Videos ist ein schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, welcher auf der Website sowie am Sitz der XXXX bereitgestellt wird, enthalten.Am Ende des Videos ist ein schriftlicher Hinweis auf den Basisprospekt vom 11.05.2017, welcher auf der Website sowie am Sitz der römisch 40 bereitgestellt wird, enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.1.5.9. Zur Radiowerbung:römisch zwei.1.5.9. Zur Radiowerbung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Radiowerbung wurde im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017, konkret am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr, am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr, am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr, am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr, am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr, am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr, am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr, am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr, am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr, am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr , am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr , am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr, am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr, am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr, am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr, am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr, am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr, am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr auf dem Kanal Hitradio Ö3 des Österreichischen Rundfunks (ORF) ausgestrahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Transkription der Radiowerbung lautet wie folgt: \" XXXX - wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der XXXX mit 5,25 % Zinsen. XXXX\" römisch 40 - wir investieren in unsere Stadt. Und wo investieren sie? Jetzt zeichnen! Die neue Unternehmensanleihe der römisch 40 mit 5,25 % Zinsen. römisch 40 Dies ist kein Angebot von Wertpapieren. Informationen zum öffentlichen Angebot der XXXX sind unter XXXX erhältlich.\"Dies ist kein Angebot von Wertpapieren. Informationen zum öffentlichen Angebot der römisch 40 sind unter römisch 40 erhältlich.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer haben sich vor Schaltung bzw. Senden der dargestellten Werbemaßnahmen weder bei der belangten Behörde noch bei professionellen Rechtsberatern erkundigt, ob diese Werbemaßnahmen und - schaltungen und deren Textierung den Bestimmungen des KMG, insbesondere des § 4 Abs. 3 KMG, entsprechen. Ein diesbezüglicher Auftrag wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, ebensowenig Honorarnoten.Die Beschwerdeführer haben sich vor Schaltung bzw. Senden der dargestellten Werbemaßnahmen weder bei der belangten Behörde noch bei professionellen Rechtsberatern erkundigt, ob diese Werbemaßnahmen und - schaltungen und deren Textierung den Bestimmungen des KMG, insbesondere des Paragraph 4, Absatz 3, KMG, entsprechen. Ein diesbezüglicher Auftrag wurde seitens der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, ebensowenig Honorarnoten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Per 06.07.2018 wurde unter Zl. XXXX zu den im hier zugrundeliegenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Übertretungen von Bestimmungen des StGB, im konkreten der §§ 153 Abs. 1, 153 Abs. 3 2. Fall, 159 Abs. 1, 159 Abs. 4 Z 1, 163a Abs. 1 Z 1, 156 Abs. 1 und 2 sowie 165 Abs. 1 und 4 StGB gegen den BF1 und andere geführt. In den dem BVwG dazu vorgelegten Akten finden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der BF2 sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe.Per 06.07.2018 wurde unter Zl. römisch 40 zu den im hier zugrundeliegenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Übertretungen von Bestimmungen des StGB, im konkreten der Paragraphen 153, Absatz eins, 153, Absatz 3, 2. Fall, 159 Absatz eins, 159, Absatz 4, Ziffer eins, 163 a, Absatz eins, Ziffer eins, 156, Absatz eins und 2 sowie 165 Absatz eins und 4 StGB gegen den BF1 und andere geführt. In den dem BVwG dazu vorgelegten Akten finden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der BF2 sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2018, W210 2176622-1/48Z und W210 2178406-1/46Z, den Parteien zugestellt am 11.12.2018, wurde daher das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG wegen Zweifel zur bzw. Klärung der (Vor)Frage, ob die zur Last gelegte Übertretung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (konkret: des § 146 ff StGB) bildet, ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folgen: VwGH). Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Zl.: Ra 2019/02/0020-6, eingelangt beim BVwG (Revisionsabteilung) am 07.01.2020, der GA W107 tatsächlich vorgelegt am 09.01.2020, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2018, W210 2176622-1/48Z und W210 2178406-1/46Z, den Parteien zugestellt am 11.12.2018, wurde daher das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG wegen Zweifel zur bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klärung der (Vor)Frage, ob die zur Last gelegte Übertretung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (konkret: des Paragraph 146, ff StGB) bildet, ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folgen: VwGH). Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Zl.: Ra 2019/02/0020-6, eingelangt beim BVwG (Revisionsabteilung) am 07.01.2020, der GA W107 tatsächlich vorgelegt am 09.01.2020, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein strafgerichtliches Verfahren wegen Übertretung der §§ 146 ff StGB betreffend den BF1 und die BF2 ist im Entscheidungszeitpunkt nicht anhängig.Ein strafgerichtliches Verfahren wegen Übertretung der Paragraphen 146, ff StGB betreffend den BF1 und die BF2 ist im Entscheidungszeitpunkt nicht anhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den beiden Verfahren und den Akten des BVwG, insbesondere aus den Aussagen des BF1 in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 01.02.2018, 13.06.2018, 23.10.2018 und 29.01.2020, den Aussagen der Vertretungsorgane der BF2, des Zeugen sowie aus der Einschau in den Ermittlungsakt der WKStA Wien zu XXXX . Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sich diese im Verfahrensakt befinden. Die herangezogenen Beweismittel sind echt, ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den beiden Verfahren und den Akten des BVwG, insbesondere aus den Aussagen des BF1 in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 01.02.2018, 13.06.2018, 23.10.2018 und 29.01.2020, den Aussagen der Vertretungsorgane der BF2, des Zeugen sowie aus der Einschau in den Ermittlungsakt der WKStA Wien zu römisch 40 . Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sich diese im Verfahrensakt befinden. Die herangezogenen Beweismittel sind echt, ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.1. Festzuhalten ist vorweg, dass dem BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf den Seiten 16 bis einschließlich 29 des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt vorgehalten wurde. Dieser bezieht sich auf 1) die verfahrensgegenständliche Emission (Seiten 16-20), 2) die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die finanzielle Situation der Holding zum Ende des Tatzeitraumes (Seiten 20-24), 3) die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft (Seiten 24-25), sowie 4) die verfahrensgegenständlichen Werbe-Einschaltungen im Einzelnen (Seiten 25-29, insb. auch Transkription der Fernseh- und Rundfunkwerbungen, die einzelnen Zeitpunkte, zu denen die Werbung jeweils im TV und Hörfunk geschaltet wurden).römisch zwei.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist vorweg, dass dem BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf den Seiten 16 bis einschließlich 29 des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt vorgehalten wurde. Dieser bezieht sich auf 1) die verfahrensgegenständliche Emission (Seiten 16-20), 2) die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die finanzielle Situation der Holding zum Ende des Tatzeitraumes (Seiten 20-24), 3) die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft (Seiten 24-25), sowie 4) die verfahrensgegenständlichen Werbe-Einschaltungen im Einzelnen (Seiten 25-29, insb. auch Transkription der Fernseh- und Rundfunkwerbungen, die einzelnen Zeitpunkte, zu denen die Werbung jeweils im TV und Hörfunk geschaltet wurden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 erhob gegen diesen, bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt keine Einwände; vielmehr wurden die erfolgten rechtlichen Schlussfolgerungen beanstandet (VH-Protokoll, Seite 3f). Der BF1 gestand zu, dass die Einschaltungen in Medien, wie aus den Spruchpunkten I.1. bis I.6 des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, zu den darin angegebenen Zeiten, in den angegebenen Medien und mit dem wiedergegebenen Inhalt getätigt worden seien und - über Vorhalt der Beilagen ./9, ./10 und ./11 zum Straferkenntnis -, dass diese Informationen auf der Webpage der Emittentin in der inkriminierten Form von zumindest 01.06.2017 bis zum Ende des Angebotszeitraumes veröffentlicht waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 gestand weiters über Vorhalt der Beilage ./10 und entsprechender Transkription im angefochtenen Straferkenntnis zu, dass er diese Aussagen in der angeführten Weise getätigt habe und auch die Presseaussendung Beilage ./23 auf der Webpage der BF2 veröffentlicht gewesen sei. Die Feststellungen zu den einzelnen Einschaltungen auf \"google\" (13.06.2017), \" XXXX .com\" (28.06.2017) und \" XXXX .de\" vom 10.07.2017, sowie zum Werbevideo auf \"youtube\" (Beilage 17), insbesondere, dass dort dasselbe Video wie im Fernsehen ausgestrahlt worden ist (VP 01.02.2018, 6ff), wurden nicht bestritten und somit den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt.Der BF1 erhob gegen diesen, bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt keine Einwände; vielmehr wurden die erfolgten rechtlichen Schlussfolgerungen beanstandet (VH-Protokoll, Seite 3f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 gestand zu, dass die Einschaltungen in Medien, wie aus den Spruchpunkten römisch eins.1. bis römisch eins.6 des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, zu den darin angegebenen Zeiten, in den angegebenen Medien und mit dem wiedergegebenen Inhalt getätigt worden seien und - über Vorhalt der Beilagen ./9, ./10 und ./11 zum Straferkenntnis -, dass diese Informationen auf der Webpage der Emittentin in der inkriminierten Form von zumindest 01.06.2017 bis zum Ende des Angebotszeitraumes veröffentlicht waren. Der BF1 gestand weiters über Vorhalt der Beilage ./10 und entsprechender Transkription im angefochtenen Straferkenntnis zu, dass er diese Aussagen in der angeführten Weise getätigt habe und auch die Presseaussendung Beilage ./23 auf der Webpage der BF2 veröffentlicht gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den einzelnen Einschaltungen auf \"google\" (13.06.2017), \" römisch 40 .com\" (28.06.2017) und \" römisch 40 .de\" vom 10.07.2017, sowie zum Werbevideo auf \"youtube\" (Beilage 17), insbesondere, dass dort dasselbe Video wie im Fernsehen ausgestrahlt worden ist (VP 01.02.2018, 6ff), wurden nicht bestritten und somit den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Sendezeiten ergeben sich auch aus dem von den Sendern übermittelten Einschaltplan (FMA-Akt ON 8b) und wurden nicht bestritten. Die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur inkriminierten Emission wurden nicht bestritten und konnten somit den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass die verfahrensgegenständliche Emission öffentlich - ohne Passwort - für jedermann zugänglich war und sich grundsätzlich an jeden interessierten Investor richtete, ergibt sich aus der Aussage des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VP 01.02.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen bzw. Beweismitteln:römisch zwei.2.2. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen bzw. Beweismitteln:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum BF1 als verantwortlichen und alleinvertretungsbefugten Vorstand der BF2, deren Geschäftshistorie (einschließlich Umfirmierungen), Geschäftsfeld und Aktionärsstruktur, Verwendung des kommerziellen Namens, Registrierung im Firmenbuch, im Tatzeitraum ergeben sich aus den vom erkennenden Gericht eingeholten (historischen) Firmenbuchauszügen, die diesbezüglich mit ON 02 und ON 03 des Verfahrensaktes der belangten Behörde (in Folge: Behördenakt) übereinstimmen. Auch im Basisprospekt der Emittentin vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./1) sind Angaben dazu enthalten (vgl. S. 101 ff), dort finden sich auch die Angaben zum Aktienkapital und ausgewählte Finanzinformationen (Jahresabschluss zum 31.12.2016) der Emittentin, zur Aktionärsstruktur ist der Auszug von der Webpage der BF2 (Beilage ./13 des Behördenaktes) aktenkundig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass über die BF2 der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich aus dem vom Gericht aktuell eingeholten Firmenbuchauszug (Beilage zum VP 13.06.2018) und ist unstrittig.Die Feststellungen zum BF1 als verantwortlichen und alleinvertretungsbefugten Vorstand der BF2, deren Geschäftshistorie (einschließlich Umfirmierungen), Geschäftsfeld und Aktionärsstruktur, Verwendung des kommerziellen Namens, Registrierung im Firmenbuch, im Tatzeitraum ergeben sich aus den vom erkennenden Gericht eingeholten (historischen) Firmenbuchauszügen, die diesbezüglich mit ON 02 und ON 03 des Verfahrensaktes der belangten Behörde (in Folge: Behördenakt) übereinstimmen. Auch im Basisprospekt der Emittentin vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./1) sind Angaben dazu enthalten vergleiche S. 101 ff), dort finden sich auch die Angaben zum Aktienkapital und ausgewählte Finanzinformationen (Jahresabschluss zum 31.12.2016) der Emittentin, zur Aktionärsstruktur ist der Auszug von der Webpage der BF2 (Beilage ./13 des Behördenaktes) aktenkundig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass über die BF2 der Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich aus dem vom Gericht aktuell eingeholten Firmenbuchauszug (Beilage zum VP 13.06.2018) und ist unstrittig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des BF1 beruhen auf den eigenen Angaben des BF1 in den mündlichen Verhandlungen; zudem hat der BF1 Kontoauszüge vorgelegt. Zu seinen Bezügen für seine Tätigkeit als Vorstand der BF2 bzw. der Holding hat der BF1 über Auftrag des Gerichts eine Bestätigung des Masseverwalters beigebracht, aus der sich neben dem Basisbezug noch diverse Sachbezüge und der Bezug bzw. die Auszahlung des Bonus ergeben. Der BF1 konnte den Wert seiner Beteiligung an der XXXX GmbH nicht beziffern und auch keine Unterlagen dazu vorlegen, weshalb dazu keine Feststellungen getroffen werden können.Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des BF1 beruhen auf den eigenen Angaben des BF1 in den mündlichen Verhandlungen; zudem hat der BF1 Kontoauszüge vorgelegt. Zu seinen Bezügen für seine Tätigkeit als Vorstand der BF2 bzw. der Holding hat der BF1 über Auftrag des Gerichts eine Bestätigung des Masseverwalters beigebracht, aus der sich neben dem Basisbezug noch diverse Sachbezüge und der Bezug bzw. die Auszahlung des Bonus ergeben. Der BF1 konnte den Wert seiner Beteiligung an der römisch 40 GmbH nicht beziffern und auch keine Unterlagen dazu vorlegen, weshalb dazu keine Feststellungen getroffen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Holding, zu deren Emissionen und ausstehenden Anleihen folgen aus dem Basisprospekt vom 09.06.2016 (Behördenakt Beilage ./28); den veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen der \" XXXX Holding AG\" vom 13.01.2017 (Behördenakt Beilage ./31), vom 06.06.2017 (Behördenakt Beilage ./30, die auch auf die Ad-hoc-Meldung vom 13.01.2017 Bezug nimmt), aktenkundigen Medienberichten (Behördenakt Beilage /32; Die Presse vom 20.01.2017), der erstellten Fortbestehensprognose vom Juni 2017 (final draft, Behördenakt Beilage ./34, finale Version 26.07.2017, Behördenakt Beilage ./34a, Seite 72, sowie dem im gegenständlichen Straferkenntnis abgedruckten Auszug aus dem Emissionskalender).Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Holding, zu deren Emissionen und ausstehenden Anleihen folgen aus dem Basisprospekt vom 09.06.2016 (Behördenakt Beilage ./28); den veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen der \" römisch 40 Holding AG\" vom 13.01.2017 (Behördenakt Beilage ./31), vom 06.06.2017 (Behördenakt Beilage ./30, die auch auf die Ad-hoc-Meldung vom 13.01.2017 Bezug nimmt), aktenkundigen Medienberichten (Behördenakt Beilage /32; Die Presse vom 20.01.2017), der erstellten Fortbestehensprognose vom Juni 2017 (final draft, Behördenakt Beilage ./34, finale Version 26.07.2017, Behördenakt Beilage ./34a, Seite 72, sowie dem im gegenständlichen Straferkenntnis abgedruckten Auszug aus dem Emissionskalender).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Finanzlage der Holding per 31.12.2016 ergeben sich insbesondere aus dem veröffentlichten und aktenkundigen Jahresabschluss dieser Kapitalgesellschaft (Behördenakt Beilage ./42), und den dazu vom Vorstand der Gesellschaft veröffentlichten und ebenfalls aktenkundigen Ad-hoc-Meldungen dazu (Behördenakt Beilagen ./30 und ./31). Aus dem Jahresabschluss ergibt sich auch, dass die zentralen Annahmen der Fortbestehensprognose der Kernaktionärin der Emittentin mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet waren (s. oben Punkt II.1.2. bzw. die Ausführungen des Abschlussprüfers im Bericht zum Jahresabschluss der XXXX Holding AG, Behördenakt Beilage ./42, Seite 7).Die Feststellungen zur Finanzlage der Holding per 31.12.2016 ergeben sich insbesondere aus dem veröffentlichten und aktenkundigen Jahresabschluss dieser Kapitalgesellschaft (Behördenakt Beilage ./42), und den dazu vom Vorstand der Gesellschaft veröffentlichten und ebenfalls aktenkundigen Ad-hoc-Meldungen dazu (Behördenakt Beilagen ./30 und ./31). Aus dem Jahresabschluss ergibt sich auch, dass die zentralen Annahmen der Fortbestehensprognose der Kernaktionärin der Emittentin mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet waren (s. oben Punkt römisch zwei.1.2. bzw. die Ausführungen des Abschlussprüfers im Bericht zum Jahresabschluss der römisch 40 Holding AG, Behördenakt Beilage ./42, Seite 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Grundkapital der BF2, dessen Aufbringung, zu den Marken und deren Einbringung in die BF2 basieren auf den Angaben im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1 bis ./4). Zu den Marken und deren Inhaberschaft sind Auszüge aus dem Markenregister des österreichischen Patentamts aktenkundig (Behördenakt ON 07, Beilagen ./Q und ./R; Behördenakt Beilage ./28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe des Eigenkapitals per 31.12.2016 war aus dem auf der Homepage der BF2 veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2016 (Behördenakt Beilage ./25) ersichtlich. Zur finanziellen Ausstattung zum Jahresende 2016 liegt die Presseaussendung vom 11.05.2017 (Behördenakt Beilage ./23) vor; Aussagen dazu wurden auch auf der Homepage der Emittentin unter dem Punkt \"Kennzahlen\" getroffen (Behördenakt Beilagen ./9 und ./10.). Die Veröffentlichung der ungeprüften Finanzzahlen am 02.10.2017 für die ersten sechs Monate des GJ 2017 und die darin enthaltenen Zahlen ergeben sich aus dem 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 11.05.2017, Beilage ./D zum VP 01.02.2018 und wurden nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Projekten 1-5 und deren Realisierung(sstadium) basieren auf den Ausführungen dazu im Basisprospekt (Behördenakt Beilage ./1), den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), den Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 und 13.06.2018, sowie der mit Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage vom 15.02.2018 (OZ 10) sowie vom 15.06.2018 (OZ 25) vorgelegten Urkunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Emission basieren auf dem Basisprospekt vom 11.05.2017, samt Nachtrag vom 09.07.2017 (Behördenakt Beilagen ./1 [Basisprospekt] und ./2 [Nachtrag]), sowie den Endgültige Bedingungen vom XXXX und vom XXXX , (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), die auch auf der Website der Emittentin veröffentlicht sind, sowie den Auszügen aus der Webpage der Emittentin (Behördenakt Beilagen ./9 und ./11.Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Emission basieren auf dem Basisprospekt vom 11.05.2017, samt Nachtrag vom 09.07.2017 (Behördenakt Beilagen ./1 [Basisprospekt] und ./2 [Nachtrag]), sowie den Endgültige Bedingungen vom römisch 40 und vom römisch 40 , (Behördenakt Beilagen ./3 und ./4), die auch auf der Website der Emittentin veröffentlicht sind, sowie den Auszügen aus der Webpage der Emittentin (Behördenakt Beilagen ./9 und ./11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Emission vollständig platziert wurde, hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 selbst zugestanden. Zur Mittelverwendung (Verwendung des Netto - Emissionserlöses aus der gegenständlichen Anleihe) wurde zu diesem Beweisthema der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge XXXX (ab 01.08.2017 Finanzvorstand der BF2) in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 einvernommen. Dieser führte aus, dass 80% des Erlöses verwendet worden sei, um die laufenden Aufwendungen und Verbindlichkeiten (d.h. Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) zu decken, der Rest für die Projektfinanzierung. Diese Ausführungen wurden vom BF1 bestritten, vielmehr sei, so der BF1, deutlich mehr Erlös in die im Wertpapier ausgewiesenen (Immobilien)Projekte investiert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erkennende Senat wertete diesbezüglich die Aussagen des Zeugen in Anbetracht der Tatsache, dass dieser im Tatzeitraum Finanzvorstand der BF2 war und zudem unter Wahrheitspflicht sowie nach Rechtsbelehrung und Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen einer Falschaussage einvernommenen wurde, als glaubwürdig. Demgegenüber erachtete der Senat die Angaben des BF1 als reine Schutzbehauptung.Dass die Emission vollständig platziert wurde, hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 selbst zugestanden. Zur Mittelverwendung (Verwendung des Netto - Emissionserlöses aus der gegenständlichen Anleihe) wurde zu diesem Beweisthema der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge römisch 40 (ab 01.08.2017 Finanzvorstand der BF2) in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 einvernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser führte aus, dass 80% des Erlöses verwendet worden sei, um die laufenden Aufwendungen und Verbindlichkeiten (d.h. Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) zu decken, der Rest für die Projektfinanzierung. Diese Ausführungen wurden vom BF1 bestritten, vielmehr sei, so der BF1, deutlich mehr Erlös in die im Wertpapier ausgewiesenen (Immobilien)Projekte investiert worden. Der erkennende Senat wertete diesbezüglich die Aussagen des Zeugen in Anbetracht der Tatsache, dass dieser im Tatzeitraum Finanzvorstand der BF2 war und zudem unter Wahrheitspflicht sowie nach Rechtsbelehrung und Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen einer Falschaussage einvernommenen wurde, als glaubwürdig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber erachtete der Senat die Angaben des BF1 als reine Schutzbehauptung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die festgestellten Informationen zur gegenständlichen Emission im Zeitraum XXXX bis XXXX auf der Website der Emittentin für jedermann ohne Passwort abrufbar waren folgt aus dem Auszug aus der Webpage der Emittentin, datiert 06.07.2017 (Behördenakt Beilage ./11 sowie Beilage ./36 - Auszug datiert 25.07.2017 mit fehlenden Angaben zur gegenständlichen Emission), was vom BF1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VP 01.02.2018, 6f).Dass die festgestellten Informationen zur gegenständlichen Emission im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf der Website der Emittentin für jedermann ohne Passwort abrufbar waren folgt aus dem Auszug aus der Webpage der Emittentin, datiert 06.07.2017 (Behördenakt Beilage ./11 sowie Beilage ./36 - Auszug datiert 25.07.2017 mit fehlenden Angaben zur gegenständlichen Emission), was vom BF1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VP 01.02.2018, 6f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Wert der Marken wurde das erstellte Markenrechtsgutachten im gerichtlichen Verfahren (Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017, OZ 10) übermittelt bzw. ist im Insolvenzantrag der Holding der Wert der Marken mit \" XXXX \" angesetzt.Zum Wert der Marken wurde das erstellte Markenrechtsgutachten im gerichtlichen Verfahren (Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017, OZ 10) übermittelt bzw. ist im Insolvenzantrag der Holding der Wert der Marken mit \" römisch 40 \" angesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den mit der Investition in die gegenständliche Emission verbundenen Risiken beruhen auf den Angaben der im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt II Risikofaktoren) bzw. dem Nachtrag vom 09.06.2017 (Behördenakt Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) und wurden nicht bestritten.Die Feststellungen zu den mit der Investition in die gegenständliche Emission verbundenen Risiken beruhen auf den Angaben der im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt römisch zwei Risikofaktoren) bzw. dem Nachtrag vom 09.06.2017 (Behördenakt Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (Behördenakt Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) und wurden nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Schaltung der inkriminierten Werbungen das Risiko bestand, dass der Wert der in die BF2 eingebrachten Marken sinken würde, weil die schlechte Finanzsituation der Muttergesellschaft auch im Angebotszeitraum mit der Marke in Verbindung gebracht wird, ergibt sich eindeutig und klar aus den zitierten Unterlagen. Diese Risiken werden auch in der Beschwerde (S. 14) nicht in Abrede gestellt. Zudem ist den Aussagen des BF1 in der VH am 01.02.2018 nichts Gegenteiliges zu entnehmen (VP 01.02.2018, 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dieses Risiko durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt wurde, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf bestand, war ebenso den zitierten Unterlagen zu entnehmen. Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass ein besonderer, erheblich negativer Einfluss auf die Marke durch die negative Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Holding nicht den Tatsachen entspreche, zudem der BF1 dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 (VP, Seite 13) stützt, weil der Wert der Marke tatsächlich nicht durch den Insolvenzantrag der Holding negativ beeinflusst worden sei, sondern vielmehr durch das öffentlichkeitswirksame Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Aktionäre der XXXX -Gruppe am 25.11.2017, kann damit nicht das Bestehen des Risikos per se zum Zeitraum der Einschaltung der Werbungen, sohin im Tatzeitraum, entkräftet werden, sondern handelt es sich vielmehr um eine eigene Einschätzung des BF1 zum Wertverlust der Marke.Dass dieses Risiko durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt wurde, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf bestand, war ebenso den zitierten Unterlagen zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass ein besonderer, erheblich negativer Einfluss auf die Marke durch die negative Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Holding nicht den Tatsachen entspreche, zudem der BF1 dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 (VP, Seite 13) stützt, weil der Wert der Marke tatsächlich nicht durch den Insolvenzantrag der Holding negativ beeinflusst worden sei, sondern vielmehr durch das öffentlichkeitswirksame Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Aktionäre der römisch 40 -Gruppe am 25.11.2017, kann damit nicht das Bestehen des Risikos per se zum Zeitraum der Einschaltung der Werbungen, sohin im Tatzeitraum, entkräftet werden, sondern handelt es sich vielmehr um eine eigene Einschätzung des BF1 zum Wertverlust der Marke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist daher jedenfalls vom Bestehen der aufgezeigten Risiken im Tatzeitraum auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum öffentlichen Angebot basieren auf den Angaben der im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen bzw. dem Nachtrag vom 09.06.2017 und wurden nicht bestritten. In der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wird, es sei unbestritten, dass die BF2 für die gegenständliche Anleihe öffentlich geworben habe und u.a. auch die Bilanzkennzahlen des Zweitbeschwerdeführers verwendet habe. Die konkret verwendeten Beträge - EUR 4,74 Mio. Eigenkapital und 96 % Eigenkapitalquote seien korrekt wiedergegeben und beruhten auf dem geprüften Jahresabschluss bzw. seien aus diesem ableitbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den inkriminierten Werbeeinschaltungen gründen auf folgenden Beweismitteln: Zum Internetauftritt der BF2, auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe, sind Screenshots aktenkundig (Beilagen ./9, ./10 und ./11). Das Logo mit dem grafisch blickfangartig dargestellten XXXX war auf der Webpage ersichtlich. Ein Screenshot der Presseaussendung der BF2 zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ist aktenkundig (Behördenakt Beilage ./23). Der BF1 bestätige in der mündlichen VH am 01.02.2018, dass der Internetauftritt im Angebotszeitraum stets \"online\" war (VP 01.02.2018, 6f). Die Feststellungen zur Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017 basieren auf einem Screenshot von diesem Tag (Behördenakt Beilage ./14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einschaltung auf XXXX .com vom 28.06.2017 ist anhand eines Screenshots am 28.06.2017 dokumentiert (Behördenakt Beilage ./15). Die Feststellungen zur Einschaltung am 19.07.2017 auf www. XXXX .de folgen aus dem aktenkundigen Screenshot (Behördenakt Beilage ./16). Die Feststellungen zur Einschaltung eines Videos auf Youtube am 29.06.2017 basieren auf einem aktenkundigen Screenshot der Behörde vom 29.06.2017 (Behördenakt Beilage ./17). Der BF1 bestätigte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.2018, dass dort \"exakt dasselbe Video\" wie im Fernsehen ausgestrahlt worden sei (VP 01.02.2018, 7). Die Feststellungen zu den E-Mails vom 21.05.2017 und vom 01.06.2017 basieren auf Ausdrucken dieser E-Mails, die ebenfalls aktenkundig sind (Behördenakt Beilagen ./18 und ./19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Fernsehwerbung liegt eine CD-Rom im Akt auf, die diese Einschaltung enthält (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22). Die Sendezeiten sind ON 8b des Behördenakts zu entnehmen. Zur Radiowerbung ist eine CD-Rom aktenkundig, die die inkriminierte Einschaltung enthält. Die Aussagen wurden nach Abspielen dieser Einschaltung von der erkennenden Richterin transkribiert (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22).Die Feststellungen zu den inkriminierten Werbeeinschaltungen gründen auf folgenden Beweismitteln: Zum Internetauftritt der BF2, auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anleihe, sind Screenshots aktenkundig (Beilagen ./9, ./10 und ./11). Das Logo mit dem grafisch blickfangartig dargestellten römisch 40 war auf der Webpage ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Screenshot der Presseaussendung der BF2 zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 ist aktenkundig (Behördenakt Beilage ./23). Der BF1 bestätige in der mündlichen VH am 01.02.2018, dass der Internetauftritt im Angebotszeitraum stets \"online\" war (VP 01.02.2018, 6f). Die Feststellungen zur Einschaltung auf google.at vom 13.06.2017 basieren auf einem Screenshot von diesem Tag (Behördenakt Beilage ./14). Die Einschaltung auf römisch 40 .com vom 28.06.2017 ist anhand eines Screenshots am 28.06.2017 dokumentiert (Behördenakt Beilage ./15). Die Feststellungen zur Einschaltung am 19.07.2017 auf www. römisch 40 .de folgen aus dem aktenkundigen Screenshot (Behördenakt Beilage ./16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Einschaltung eines Videos auf Youtube am 29.06.2017 basieren auf einem aktenkundigen Screenshot der Behörde vom 29.06.2017 (Behördenakt Beilage ./17). Der BF1 bestätigte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.2018, dass dort \"exakt dasselbe Video\" wie im Fernsehen ausgestrahlt worden sei (VP 01.02.2018, 7). Die Feststellungen zu den E-Mails vom 21.05.2017 und vom 01.06.2017 basieren auf Ausdrucken dieser E-Mails, die ebenfalls aktenkundig sind (Behördenakt Beilagen ./18 und ./19). Zur Fernsehwerbung liegt eine CD-Rom im Akt auf, die diese Einschaltung enthält (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22). Die Sendezeiten sind ON 8b des Behördenakts zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Radiowerbung ist eine CD-Rom aktenkundig, die die inkriminierte Einschaltung enthält. Die Aussagen wurden nach Abspielen dieser Einschaltung von der erkennenden Richterin transkribiert (Behördenakt Beilagen ./20 und ./22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF1 oder ein Vertretungsorgan der BF2 bei der FMA angefragt hätte, ob die Vorgangsweise betreffend die Werbeschaltungen rechtskonform sei; dies wurde weder vorgebracht, noch hat sich dies im Laufe des Verfahrens ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist, dass sich in der Rechtfertigung des BF1 vor der belangten Behörde kein Vorbringen zum mangelnden Verschulden in Bezug auf die Übertretung des § 4 KMG findet. Auch in der Beschwerde wird zum mangelnden Verschulden lediglich pauschal und ohne näheres substantiiertes Vorbringen darauf verwiesen, dass den BF1 keine culpa in eligendo treffe, der BF1 habe \"zur Umsetzung der Kapitalmarktkommunikation fähige Mitarbeiter eingesetzt\". Den BF1 treffe auch keine culpa in inspiciendo, da der BF1 regelmäßig den Geschäftsbetrieb und die Mitarbeiter in Bezug auf Compliance mit den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften überprüfe. Dieses Vorbringen wurde weder näher spezifiziert noch substantiiert, es wurden dazu weder Beweismittel beigebracht, noch konkrete Beweisanträge gestellt.Festzuhalten ist, dass sich in der Rechtfertigung des BF1 vor der belangten Behörde kein Vorbringen zum mangelnden Verschulden in Bezug auf die Übertretung des Paragraph 4, KMG findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Beschwerde wird zum mangelnden Verschulden lediglich pauschal und ohne näheres substantiiertes Vorbringen darauf verwiesen, dass den BF1 keine culpa in eligendo treffe, der BF1 habe \"zur Umsetzung der Kapitalmarktkommunikation fähige Mitarbeiter eingesetzt\". Den BF1 treffe auch keine culpa in inspiciendo, da der BF1 regelmäßig den Geschäftsbetrieb und die Mitarbeiter in Bezug auf Compliance mit den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften überprüfe. Dieses Vorbringen wurde weder näher spezifiziert noch substantiiert, es wurden dazu weder Beweismittel beigebracht, noch konkrete Beweisanträge gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inhalte aller verfahrensgegenständlichen Werbungen wurden vom BF1 gemeinsam mit einer Werbeagentur, aber unter seiner Federführung, konzipiert; die Letztverantwortung ist bei ihm allein gelegen. Soweit sich der BF1 im Verfahren, konkret erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018, auch pauschal darauf beruft, die gesamte Marketing-Kommunikation sei einheitlich gewesen und in allen Bereichen im Vorhinein mit professionellen Beratern abgestimmt worden, die auch insbesondere im Kapitalmarktrecht umfangreiche Erfahrung besäßen, ist dieses Vorbringen, insbesondere die Behauptung einer anwaltlich durchgeführten Prüfung der inkriminierten Werbeaussagen, unsubstantiiert geblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 verwies hierzu auf zwei Rechtsanwaltskanzleien: jene Kanzlei, die den BF1 auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG vertritt, nämlich XXXX GmbH &amp; Co KG und die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte, deren Partner Vorsitzender des Aufsichtsrates der BF2 war. Der BF1 konnte in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 nicht angeben, welche Werbemitteilung konkret von welcher Rechtsanwaltskanzlei geprüft und frei gegeben worden sei. Der BF1 führte zudem aus, dass - im Hinblick auf das aus seiner Sicht einheitliche Werbekonzept - jedoch nicht alle Werbeprojekte geprüft worden seien.Der BF1 verwies hierzu auf zwei Rechtsanwaltskanzleien: jene Kanzlei, die den BF1 auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG vertritt, nämlich römisch 40 GmbH &amp; Co KG und die Kanzlei römisch 40 Rechtsanwälte, deren Partner Vorsitzender des Aufsichtsrates der BF2 war. Der BF1 konnte in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 nicht angeben, welche Werbemitteilung konkret von welcher Rechtsanwaltskanzlei geprüft und frei gegeben worden sei. Der BF1 führte zudem aus, dass - im Hinblick auf das aus seiner Sicht einheitliche Werbekonzept - jedoch nicht alle Werbeprojekte geprüft worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Auftrag, dem BVwG alle Unterlagen zu übermitteln, aus denen konkret der Auftrag zur rechtlichen Prüfung der einzelnen Werbemaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltungen der Bestimmungen des KMG hervorgeht, einschließlich der entsprechenden Expertise der betreffenden Rechtsanwälte (VH 01.02.2018, Seite 35) kam der BF1 insofern nach, als dieser eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem BF1 und der auch die beiden Beschwerdeführer im Verfahren vertretenden RA - Kanzlei übermittelt, wonach zwei Sujets der damals geplanten Werbemaßnahmen dieser mit dem Auftrag übermittelt wurden, den darin enthaltenen Disclaimer auf Übereinstimmungen mit dem KMG zu prüfen (\"Passt der Disclaimer?\", E-Mail vom 02.05.20917, Beilagen ./VVVV und ./WWWW zur Stellungnahme vom 22.02.2018). Eine weitere E-Mail Konversation betrifft den Disclaimer für die Fernsehwerbung (Beilage ./XXXX zur Stellungnahme vom 22.02.2018), bzw. den Disclaimer für die Webseite der BF2 (\"Disclaimer für website - ok?\", Beilage ./YYYY zur Stellungnahme vom 22.02.2018). Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der BF1 hat in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 angegeben, dass die Vorlage der aufgetragenen Unterlagen damit vollständig sei und \"es dazu nichts mehr gibt\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Die XXXX GmbH &amp; Co KG hat nicht zu den verfahrensgegenständlich inkriminierten Werbemaßnahmen beraten. Es gibt diesbezüglich keine Honorarnoten zwischen dem BF1 und der angeführten RA-Kanzlei bzw. einem Vertretungsorgan der BF2 noch einen diesbezüglich erteilten Auftrag (Urkundenvorlage vom 22.02.2017).Die römisch 40 GmbH &amp; Co KG hat nicht zu den verfahrensgegenständlich inkriminierten Werbemaßnahmen beraten. Es gibt diesbezüglich keine Honorarnoten zwischen dem BF1 und der angeführten RA-Kanzlei bzw. einem Vertretungsorgan der BF2 noch einen diesbezüglich erteilten Auftrag (Urkundenvorlage vom 22.02.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich für den erkennenden Senat, dass nur die erwähnten Sujets auf den darin enthaltenen Disclaimer von XXXX GmbH &amp; Co KG überprüft werden sollten sowie, dass der Disclaimer von den Anwälten als den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 KMG entsprechend befunden wurde. Dies betrifft jedenfalls nicht die Sujets, zu denen seitens der belangten Behörde eine Bestrafung unter Spruchpunkt I. wegen fehlenden Prospekthinweises erfolgte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht (und das wurde in der Urkundenvorlage auch nicht behauptet), dass zu den hier verfahrensgegenständlichen Werbungen ein entsprechend konkreter Auftrag zur umfassenden anwaltlichen Prüfung auf Übereinstimmung mit dem KMG, insbesondere der Einhaltung von § 4 Abs. 3 KMG, erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 konnte auch keine rechtliche Expertise dazu vorlegen. Aus diesem erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 erstatteten, in der Folge völlig unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen erschließt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass dieser Ansicht einer umfassenden Beratung der \"einheitlichen Werbekampagne\" durch Rechtsanwaltskanzleien eigene Annahmen zugrunde gelegt wurden und war diese als reine Schutzbehauptung zu werten.Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich für den erkennenden Senat, dass nur die erwähnten Sujets auf den darin enthaltenen Disclaimer von römisch 40 GmbH &amp; Co KG überprüft werden sollten sowie, dass der Disclaimer von den Anwälten als den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, KMG entsprechend befunden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies betrifft jedenfalls nicht die Sujets, zu denen seitens der belangten Behörde eine Bestrafung unter Spruchpunkt römisch eins. wegen fehlenden Prospekthinweises erfolgte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht (und das wurde in der Urkundenvorlage auch nicht behauptet), dass zu den hier verfahrensgegenständlichen Werbungen ein entsprechend konkreter Auftrag zur umfassenden anwaltlichen Prüfung auf Übereinstimmung mit dem KMG, insbesondere der Einhaltung von Paragraph 4, Absatz 3, KMG, erteilt wurde. Der BF1 konnte auch keine rechtliche Expertise dazu vorlegen. Aus diesem erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 erstatteten, in der Folge völlig unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen erschließt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass dieser Ansicht einer umfassenden Beratung der \"einheitlichen Werbekampagne\" durch Rechtsanwaltskanzleien eigene Annahmen zugrunde gelegt wurden und war diese als reine Schutzbehauptung zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die XXXX Rechtsanwälte GmbH zu den verfahrensgegenständlichen Werbemaßnahmen beraten (VP 13.06.2018) hat, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Dass die römisch 40 Rechtsanwälte GmbH zu den verfahrensgegenständlichen Werbemaßnahmen beraten (VP 13.06.2018) hat, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Senatszuständigkeit:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Senatszuständigkeit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt, somit liegt im konkreten Fall Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe von mehr als 600 Euro verhängt, somit liegt im konkreten Fall Senatszuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2. Zur Rüge der Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wegen behaupteter unterbliebener mündlicher Verhandlung und behaupteter Befangenheit der Behörde:römisch zwei.3.2. Zur Rüge der Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wegen behaupteter unterbliebener mündlicher Verhandlung und behaupteter Befangenheit der Behörde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in der Beschwerde eingangs die Befangenheit \"aller Mitarbeiter\" der belangten Behörde bzw. insbesondere eines Mitglieds des Vorstandes der belangten Behörde und jener Mitarbeiter der Abteilung \"Verfahren und Recht\", die gemäß Organigramm dem Vorstand der Behörde direkt nachgeordnet sind, die in willkürlichen und voreingenommenen Aussagen eines Mitgliedes des Vorstandes im Zuge eines Radio-Interviews am 12.06.2017 getätigt worden seien, behauptet wird, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitwirkung eines befangenen Organes stellt zwar grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Eine solche Mangelhaftigkeit heilt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wenn eine Rechtsmittelentscheidung durch unbefangene Mitglieder einer Rechtsmittelinstanz erfolgt: Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; 27.06.2017, Ra 2016/12/0001, 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 sowie 29.04.2015 Ro 2015/05/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon, ob nun im konkreten Fall tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, würde ein allfälliger Mangel schon durch eine ausreichend begründete Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts saniert. Ein Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und auch im konkreten Fall hat das BVwG in der Sache selbst entschieden. Ein allfälliger Verfahrensmangel wäre daher ohnehin saniert, sodass eine abschließende Auseinandersetzung mit der Frage der allfälligen Befangenheit von Mitgliedern der belangten Behörde im konkreten Fall unterbleiben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ist aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 40 Abs. 1 VStG hat die Behörde - wenn nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung abgesehen wird - dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.Nach Paragraph 40, Absatz eins, VStG hat die Behörde - wenn nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung abgesehen wird - dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF1 mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 eingeleitet. Der BF1 hat eine schriftliche Rechtfertigung erstattet und die ihm eingeräumte Gelegenheit, persönlich, allenfalls mit seinem Rechtsbeistand, am 09.08.2017 vor der belangten Behörde zur Einvernahme zu erscheinen, nicht genutzt. Davon, dass der BF1 keine Gelegenheit zur - mündlichen - Rechtfertigung zu den erhobenen Vorwürfen, und zur subjektiven Vorwerfbarkeit gewährt wurde, kann im konkreten Fall nicht die Rede sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Rechtfertigung hat der BF1 auch seine Einvernahme als Partei im Zusammenhang mit seiner subjektiven Verantwortung (Verschulden) beantragt; die belangte Behörde hat von der beantragten Einvernahme Abstand genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren. Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch diesbezüglich ist gegenständlich darauf zu verweisen, dass im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht beide Beschwerdeführern im Rahmen von drei Verhandlungstagen die Möglichkeit eröffnete, zu den Vorwürfen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht persönlich Stellung zu nehmen, ein allfälliger Verfahrensmangel daher ohnehin saniert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:römisch zwei.3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde, datiert 05.10.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, wurde binnen offener Frist eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt A) II.3.3.1. Anzuwendende Rechtslage:römisch zwei.3.3.1. Anzuwendende Rechtslage: § 1 KMG idF BGBl I Nr. 98/2015 lautet:Paragraph eins, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015, lautet: \"Begriffsbestimmungen § 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2;3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Ziffer 4, genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 18, der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 19, der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; [...].\" § 4 KMG idF BGBl I Nr. 78/2005 (die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift) lautet:Paragraph 4, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, (die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift) lautet: \"Werbung § 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.Paragraph 4, (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachten. Die Absatz 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.\"(6) Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 5 aus.\" § 16 Z 3 KMG idF BGBl I Nr. 150/2015(die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner hier relevanten Änderung dieser Vorschrift) lautet (wörtlich):Paragraph 16, Ziffer 3, KMG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 150/2015(die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, führte zu keiner hier relevanten Änderung dieser Vorschrift) lautet (wörtlich): \"Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),\"Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (Paragraph 74, BörseG), 3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;3. entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt; [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Materialien (RV 969 BlgNR 22.GP S.3) zu § 1 Abs. 1 Z 1 KMG idF BGBI. I 78/2005 (entspricht dem Wortlaut der Bestimmung in der gegenständlich relevanten Fassung des Kapitalmarktgesetzes idF BGBI. I Nr. 83/2012) führen aus, dass mit dieser Bestimmung Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABI. Nr. L 345 vom 31.12.2003 (in Folge: Prospekt-RL), umgesetzt wird.Die Materialien Regierungsvorlage 969 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode S.3) zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG in der Fassung BGBI. römisch eins 78 aus 2005, (entspricht dem Wortlaut der Bestimmung in der gegenständlich relevanten Fassung des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 83 aus 2012,) führen aus, dass mit dieser Bestimmung Artikel 2, Absatz eins, Litera d,) der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABI. Nr. L 345 vom 31.12.2003 (in Folge: Prospekt-RL), umgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 2 KMG idF BGBl. I 114/2015 gelten für Veranlagungen folgende Sonderbestimmungen (wörtlich; die Novelle BGBl. I 107/2017 führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift):Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2015, gelten für Veranlagungen folgende Sonderbestimmungen (wörtlich; die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, führte zu keiner Änderung dieser Vorschrift): \"Prospektpflichtiges Angebot § 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes - AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fallen.Paragraph 2, (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes - AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, fallen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.\"(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 6 a, 7 a, 7 b, 7 c, 8 a, 8 b, 8 c, 10, Absatz eins, 10, Absatz 3, letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der Paragraphen 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Prospekt-RL Richtlinie 2001/34/EG lautet:Artikel 2, Absatz eins, Litera d,) der Prospekt-RL Richtlinie 2001/34/EG lautet: \"Begriffsbestimmungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(...)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>\"öffentliches Angebot von Wertpapieren\" eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Laut den Gesetzesmaterialien (RV 1806 BlgNR 24.GP S.6) wurde Art. 3 Abs. 2 lit. d) der geänderten Prospekt-RL (Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABI. Nr. L 327 vom 11.12.2010) in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 9 KMG, Novelle BGBI. I Nr. 83/2012, umgesetzt.Laut den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1806 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode S.6) wurde Artikel 3, Absatz 2, Litera d,) der geänderten Prospekt-RL (Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABI. Nr. L 327 vom 11.12.2010) in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, KMG, Novelle BGBI. römisch eins Nr. 83 aus 2012,, umgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der gegenständlich angebotenen Emission handelt es sich somit um Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 KMG (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 1 KMG Rz 48).Bei der gegenständlich angebotenen Emission handelt es sich somit um Wertpapiere im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG vergleiche Zib in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz (2008) Paragraph eins, KMG Rz 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.2. Zur objektiven Tatseite des § 4 KMG:römisch zwei.3.3.2. Zur objektiven Tatseite des Paragraph 4, KMG:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.2.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 KMG:römisch zwei.3.3.2.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, KMG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 1 KMG muss jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze des § 4 Abs. 2 bis 5 KMG beachten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KMG muss jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 KMG beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 2 KMG ist in allen Werbeanzeigen darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können (vgl. dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, § 4 KMG Rz 10; Zivny, KMG, § 4 KMG Rz 35.).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KMG ist in allen Werbeanzeigen darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligem Nachtrag veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können vergleiche dazu auch Zib in Zib/Russ/Lorenz, Paragraph 4, KMG Rz 10; Zivny, KMG, Paragraph 4, KMG Rz 35.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 3 KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG müssen Werbeanzeigen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG ist unter einem öffentlichen Angebot \"eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden\" zu verstehen.Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG ist unter einem öffentlichen Angebot \"eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden\" zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Mitteilung\" ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (z.B. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht I [2005] § 10 Rz 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 [27]).Unter \"Mitteilung\" ist eine Willenserklärung oder Willensmitteilung des Emittenten zu verstehen, die auf eine entsprechende, wenngleich im Fall von Zeichnungseinladungen noch unverbindliche, Veräußerungsabsicht schließen lässt (z.B. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz 5; Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht römisch eins [2005] Paragraph 10, Rz 5; Gruber, Das öffentliche Angebot im Kapitalmarktgesetz, ZFR 2007, 22 [27]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Anleger muss sich eine konkrete Erwerbsmöglichkeit eröffnen, oder es muss eine konkrete Verkaufsabsicht vorliegen. Eine konkrete Zeichnungs- bzw. Erwerbsmöglichkeit für den Anleger wird als Voraussetzung für das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gesehen (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 6). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) (vgl. Rundschreiben der FMA vom 4.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts 4; so auch die BaFin, vgl. Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation2 [2013] § 4 Rz 31. Aa Bauer, Das öffentliche Angebot im KMG, GeS 2007, 342 [343], wonach ein öffentliches Angebot nicht einmal noch die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere vermitteln muss).Dem Anleger muss sich eine konkrete Erwerbsmöglichkeit eröffnen, oder es muss eine konkrete Verkaufsabsicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine konkrete Zeichnungs- bzw. Erwerbsmöglichkeit für den Anleger wird als Voraussetzung für das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gesehen (Zivny, KMG, 2016, Paragraph eins, Rz 6). Eine solche Veräußerungsabsicht wird etwa dann angenommen, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Zeichnungs- oder Kaufmöglichkeit enthalten ist (z.B. Kontaktdaten) vergleiche Rundschreiben der FMA vom 4.12.2012 zu Fragen des Prospektrechts 4; so auch die BaFin, vergleiche Schlitt/Wilczek in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation2 [2013] Paragraph 4, Rz 31. Aa Bauer, Das öffentliche Angebot im KMG, GeS 2007, 342 [343], wonach ein öffentliches Angebot nicht einmal noch die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere vermitteln muss).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Veräußerungsabsicht des Emittenten korrespondiert das Erfordernis, dass die Erklärung einen konkret auf den Verkauf abstellenden Mindestinhalt aufzuweisen hat, d.h. ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zu enthalten, um den Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung des Wertpapiers bzw. der Veranlagung zu entscheiden (vgl. Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] § 1 Rz 5, Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 10).Mit der Veräußerungsabsicht des Emittenten korrespondiert das Erfordernis, dass die Erklärung einen konkret auf den Verkauf abstellenden Mindestinhalt aufzuweisen hat, d.h. ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zu enthalten, um den Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung des Wertpapiers bzw. der Veranlagung zu entscheiden vergleiche Zib/Russ/Lorenz in Zib/Russ/Lorenz (Hrsg), Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph eins, Rz 5, Zivny, KMG, 2016, Paragraph eins, Rz 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des \"Publikums\" kann mit einem unbestimmten Personenkreis gleichgesetzt werden (Zivny, KMG, 2016, § 1 Rz 18). Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt ist bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährt wird (vgl. OGH 26.11.2009, 2Ob32/09h).Der Begriff des \"Publikums\" kann mit einem unbestimmten Personenkreis gleichgesetzt werden (Zivny, KMG, 2016, Paragraph eins, Rz 18). Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt ist bzw. an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährt wird vergleiche OGH 26.11.2009, 2Ob32/09h).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich muss sich das öffentliche Angebot auch auf Wertpapiere oder Veranlagungen beziehen. Als Wertpapiere gelten nach § 1 Abs. 1 Z 4 KMG übertragene Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der RL 2004/39/EG (MiFiD) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Erfasst werden dabei nur Wertpapiere, die auf dem Kapital- oder Geldmarkt gehandelt werden dürfen. Die Notierung an einem geregelten Markt ist nicht erforderlich. Übertragbare Wertpapiere sind ua. Aktien und andere Aktien und Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikate für solche Wertpapiere (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 11 Rz 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist im Sinne der Prospekt-RL aus Gründen des Anlegerschutzes bei der Auslegung dieser Bestimmungen von einer breitgefassten Definition auszugehen, die nur für diese Richtlinie gelten soll und in keinster Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten in den nationalen Rechtsvorschriften, die anderen Zwecken dienen, berühren soll (Erwägungsgrund 12).Letztlich muss sich das öffentliche Angebot auch auf Wertpapiere oder Veranlagungen beziehen. Als Wertpapiere gelten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG übertragene Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 18, der RL 2004/39/EG (MiFiD) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfasst werden dabei nur Wertpapiere, die auf dem Kapital- oder Geldmarkt gehandelt werden dürfen. Die Notierung an einem geregelten Markt ist nicht erforderlich. Übertragbare Wertpapiere sind ua. Aktien und andere Aktien und Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikate für solche Wertpapiere (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) Paragraph 11, Rz 15). Dabei ist im Sinne der Prospekt-RL aus Gründen des Anlegerschutzes bei der Auslegung dieser Bestimmungen von einer breitgefassten Definition auszugehen, die nur für diese Richtlinie gelten soll und in keinster Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten in den nationalen Rechtsvorschriften, die anderen Zwecken dienen, berühren soll (Erwägungsgrund 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information iSd § 1 Abs. 1 Z 1 angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii zu qualifizieren. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in: Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz (2008) § 1 Rz 19).Als Untergrenze dessen, was als ausreichende Information iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angesehen werden kann, ist die Bekanntgabe der essentialia negotii zu qualifizieren. Das Angebot muss somit inhaltlich hinreichend konkretisiert sein und einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen, dass Anleger in die Lage versetzt werden, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Anlageproduktes zu entscheiden (Russ in: Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz (2008) Paragraph eins, Rz 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.2.2. Zum öffentlichen Angebot:römisch zwei.3.3.2.2. Zum öffentlichen Angebot:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Website der Emittentin befanden sich im Tatzeitraum ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots, die Anleger in die Lage versetzten, sich für den Erwerb der Emission zu entscheiden. Ein potentieller Anleger verfügte über alle relevanten Eckdaten zum Investment, der Wertpapierprospekt und die Anleihebedingungen waren abrufbar. Konkret waren dies der Basisprospekt vom 11.05.2017, die Endgültigen Bedingungen, der 1. Nachtrag zum Prospekt vom 09.06.2017, der Jahresabschluss zum 31.12.2016 und ein Factsheet zu den Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 bzw. vom 11.06.2017. Die im Tatzeitraum auf der Website zur Verfügung gestellten Informationen bzw. die Möglichkeit zum downloaden dieser Unterlagen stellten insgesamt ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots zur Verfügung, die einem potentiellen Anleger die Kaufentscheidung ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der ausführlich erfolgten Darstellung und Bewerbung der verfahrensgegenständlichen Anleihe auf der Website der haftungspflichtigen Gesellschaft ist eine im Tatzeitraum vorliegende Veräußerungsabsicht für das Gericht evident. Darüber hinaus äußert sich die Veräußerungsabsicht insbesondere in der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars auf der Website sowie der Abrufbarkeit eines Zeichnungsscheines und damit dem konkreten Hinweis auf die Erwerbsmöglichkeit (Beilagen ./9 und ./11).</p></div>", "next": 239570}