{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, indem sie der belangten Behörde das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ab Dezember 2014 und somit die Änderungen ihrer Einkommenssituation der belangten Behörde erst im Zuge der persönlichen Vorsprache vom 08.08.2016 gemeldet hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten belehrt und war es ihr auch möglich und zumutbar, der belangten Behörde die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegend stützte die belangte die Rückforderung auf die unterlassene Bekanntgabe der Lebensgemeinschaft, somit auf den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz 2. Fall AlVG (Verschweigung maßgeblicher Tatsachen).Vorliegend stützte die belangte die Rückforderung auf die unterlassene Bekanntgabe der Lebensgemeinschaft, somit auf den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz 2. Fall AlVG (Verschweigung maßgeblicher Tatsachen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes (\"Erkennen müssen\") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes (\"Erkennen müssen\") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten, insbesondere auch der Meldepflichten der Änderungen der Angaben im Antragsformular, somit auch ihres Personenstandes, informiert war, sie der belangten Behörde die seit Dezember 2014 bestehende Lebensgemeinschaft erst im Zuge der persönlichen Vorsprache am 08.08.2016 gemeldet hat, kann der Beschwerdeführerin angelastet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auch erkennen konnte, dass ihr die Notstandshilfe nicht in diesem Ausmaß gebührt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückforderungssumme von € 15.088,82 errechnet sich folgendermaßen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 08.01.2015 bis 31.01.2015 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 24 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,90, sie hatte keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 33,90, sohin insgesamt € 813,60.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.08.2015 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 212 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,90, sie hatte keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 33,90, sohin insgesamt € 7.186,80.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 05.01.2016 bis 31.01.2016 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 27 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27, ihr Anspruch betrug täglich € 4,87, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 30,40, sohin insgesamt € 820,80.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.06.2016 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 151 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27, sie hatte keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 35,27, sohin insgesamt € 5.325,77.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.07.2016 bis 17.07.2016 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 17 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27, ihr Anspruch betrug täglich € 0,28, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 34,99, sohin insgesamt € 594,83.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 28.07.2016 bis 31.07.2016 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 4 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27, ihr Anspruch betrug täglich € 0,28, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 34,99, sohin insgesamt € 139,96.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.08.2016 bis 07.08.2016 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 7 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27, ihr Anspruch betrug täglich € 5,69, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 29,58, sohin insgesamt € 207,06.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt errechne sich somit ein Überbezug in Höhe von € 15.088,82 (813,60 + 7.186,80 + 820,80 + 5.325,77 + 594,83 + 139,96 + 207,06) Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2186255.1.00</p></div>", "next": 0}