{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">GP, 1). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Zielsetzung \"der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken\", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Novelle die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass \"bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen\" sein wird. Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach wie vor gilt als \"Maß für die Höhe der Strafe\" die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der \"Strafbemessungsschuld\" des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR, 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der \"Unrechtsgehalt\") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben.\" \"§ 121 Abs 2 BDG 1979 verbietet nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB vorliegt (vgl. E 27.01.2011, 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf.\" (VwGH Erk vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062)\"§ 121 Absatz 2, BDG 1979 verbietet nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorliegt vergleiche E 27.01.2011, 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf.\" (VwGH Erk vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062) \"Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen.\" (VwGH E vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062)\"Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen.\" (VwGH E vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062)</p>\n<p class=\"lf-p\">Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.07.2018 wurde vom Disziplinaranwalt hinsichtlich der Art der verhängten Disziplinarstrafe Beschwerde erhoben. Verfahrensgegenstand ist somit lediglich die Strafhöhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, ist der stundenlange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Laufhaus samt sexueller Aktivität, die Äußerungen gegenüber der Polizeischülerin und das Ablegen der Waffe als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der belangten Behörde überein, dass es sich dabei um eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung handelt, die in der Zusammenschau mit den weiteren Dienstpflichtverletzungen, die gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgründe zu werten sind, grundsätzlich geeignet ist, eine Entlassung zu tragen. So auch der Verwaltungsgerichtshof im behebenden Erkenntnis vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062-7, RZ 33.Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der belangten Behörde überein, dass es sich dabei um eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung handelt, die in der Zusammenschau mit den weiteren Dienstpflichtverletzungen, die gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als Erschwerungsgründe zu werten sind, grundsätzlich geeignet ist, eine Entlassung zu tragen. So auch der Verwaltungsgerichtshof im behebenden Erkenntnis vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062-7, RZ 33.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den maßgeblichen Strafbemessungsgründen gemäß § 32 Abs. 3 StGB, ist das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung, die der Täter verschuldet hat bzw auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, normiert; hier werden als Folgen der Tat, insbesondere die Verletzung der von § 93 BDG nicht ausdrücklich als für die Strafbemessung relevant angeführten dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sein. Von Bedeutung sind hier nach der Judikatur der materielle Schaden, die Schädigung des \"Standesansehens\", Beeinträchtigung von Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, das schlechte Beispiel gegenüber Kollegen sowie ein berechtigter Unmut der Öffentlichkeit.\" (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 109)Unter den maßgeblichen Strafbemessungsgründen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB, ist das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung, die der Täter verschuldet hat bzw auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, normiert; hier werden als Folgen der Tat, insbesondere die Verletzung der von Paragraph 93, BDG nicht ausdrücklich als für die Strafbemessung relevant angeführten dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sein. Von Bedeutung sind hier nach der Judikatur der materielle Schaden, die Schädigung des \"Standesansehens\", Beeinträchtigung von Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, das schlechte Beispiel gegenüber Kollegen sowie ein berechtigter Unmut der Öffentlichkeit.\" (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 109) Der Disziplinaranwalt weist zurecht darauf hin, dass es zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zählt, die Waffenverwahrung von Waffenbesitzern zu überprüfen. Der sorgsame Umgang mit seiner Waffe gehört für einen Angehörigen der Polizei zu seinen Kernpflichten, umso schwerwiegender wiegt die Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten seine Waffe außerhalb der Dienststelle ungesichert abzulegen. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist die Schwere einer Dienstpflichtverletzung gravierend, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung obliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sexistischen Äußerungen des Beschuldigten gegenüber der Polizeischülerin rechtfertigen eine hohe Strafe, regelmäßig die Entlassung oder eine hohe Geldstrafe, da gerade die Vorbildwirkung eines stv. Polizeipostenkommandanten, der sich solcher Äußerungen vor einer Auszubildenden bedient, erheblich das Vertrauen in ihn und eine objektive Polizei untergräbt. Neben dem sexistischen Charakter der Äußerungen ist auch besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschuldigte die Polizeischülerin sogar dazu ermunterte ebenfalls Dienstpflichtverletzungen zu setzen, indem er sie aufforderte, doch selbst mit einer Prostituierten auf ein Zimmer zu gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitsbehörden erschüttert, wenn sich ein Polizist in der Dienstzeit, aber ohne dienstlichen Auftrag, in einem Laufhaus stundenlang aufhält und dort sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Disziplinarverletzungen des Beschuldigten, welche er in der Dienstzeit und in Uniform beging, gelangten schließlich auch in die Medien und wurde das Verhalten des Beschuldigten somit einer großen Öffentlichkeit bekannt, was eine Schädigung des Standesansehens und auch einen Unmut in der Öffentlichkeit bewirkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gesetzten Handlungen des Beschuldigten beeinträchtigen unzweifelhaft seine Eignung und Vertrauenswürdigkeit als Angehöriger der Polizei und geben ein schlechtes Beispiel gegenüber seinen Kollegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG). Das Bundesverwaltungsgericht darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Es stellt sich also die Frage, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf zu machen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Behörde ein Ermessensfehler zum Vorwurf zu machen, wenn diese zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen hat, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen hat, das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat oder maßgebliche Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG). Das Bundesverwaltungsgericht darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Es stellt sich also die Frage, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf zu machen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Behörde ein Ermessensfehler zum Vorwurf zu machen, wenn diese zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen hat, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen hat, das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat oder maßgebliche Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarkommission wertete als Milderungsgrund das reumütige Geständnis des Beschuldigten sowie Belobigungen, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ermessen der Behörde ist aus Sicht des Gerichts aber nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbestritten ist das Zusammentreffen mehrerer begangener Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeachtet blieb aber als Erschwerungsgrund die Begehung der Disziplinarverletzungen des Beschuldigten in seiner Funktion als stellvertretender Postenkommandant und somit in einer Vorbildfunktion gegenüber den großteils jüngeren Kollegen in der Dienststelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarkommission subsumierte offenbar den von ihr geltend gemachten Milderungsgrund 'Belobigungen' unter § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (ordentlicher Lebenswandel, Tat mit sonstigem Verhalten in auffallendem Widerspruch), berücksichtigt dabei aber nicht die drei getilgten Disziplinarstrafen des Beschuldigten. Wägt man die zwei Belobigungen mit den drei Bestrafungen gegeneinander ab, so kann nicht von einem Milderungsgrund ausgegangen werden, zumal die getilgten Disziplinarstrafen großteils auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhten (Alkohol im Dienst, Weisungsmissachtung, Abwesenheit vom Dienst, Dienstpflichtverletzung in Vorgesetztenfunktion). Somit kann nicht erkannt werden, dass die nunmehr gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen in auffallendem Widerspruch zum bisherigen Verhalten des Beschuldigten stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sich disziplinarrechtlich bisher nichts zu Schulden hat kommen lassen.Die Disziplinarkommission subsumierte offenbar den von ihr geltend gemachten Milderungsgrund 'Belobigungen' unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (ordentlicher Lebenswandel, Tat mit sonstigem Verhalten in auffallendem Widerspruch), berücksichtigt dabei aber nicht die drei getilgten Disziplinarstrafen des Beschuldigten. Wägt man die zwei Belobigungen mit den drei Bestrafungen gegeneinander ab, so kann nicht von einem Milderungsgrund ausgegangen werden, zumal die getilgten Disziplinarstrafen großteils auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhten (Alkohol im Dienst, Weisungsmissachtung, Abwesenheit vom Dienst, Dienstpflichtverletzung in Vorgesetztenfunktion).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kann nicht erkannt werden, dass die nunmehr gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen in auffallendem Widerspruch zum bisherigen Verhalten des Beschuldigten stehen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sich disziplinarrechtlich bisher nichts zu Schulden hat kommen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Geständnis des Disziplinarbeschuldigten kann aufgrund der Sach- und Rechtslage kein entscheidendes Gewicht zukommen: \"Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist kein qualifiziertes Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu erblicken.\" (VwGH Erkenntnis vom 20.06.2011, Zl. 2011/09/0023)\"Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist kein qualifiziertes Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu erblicken.\" (VwGH Erkenntnis vom 20.06.2011, Zl. 2011/09/0023) Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen sind durch Zeugenaussagen belegt und trug der Beschuldigte selbst zur Wahrheitsfindung nichts bei, sondern erklärte er zu Beginn der Erhebungen, keine klaren Angaben zu den Vorfällen machen zu können. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BAK bestritt der Beschuldigte großteils die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Erst in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission gestand der Beschuldigte diese ein, allerdings mit Erinnerungslücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Rechtsvertreter im Schlussplädoyer der Verhandlung geltend gemachte Milderungsgrund einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer kann im Lichte der Rechtsprechung und einer Verfahrensdauer von 2,5 Jahren mit zwei Rechtsgängen und zwei mündlichen Verhandlungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. (vgl. etwa VwGH E vom 23.11.2017, Ra 2015/22/0162)Der vom Rechtsvertreter im Schlussplädoyer der Verhandlung geltend gemachte Milderungsgrund einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer kann im Lichte der Rechtsprechung und einer Verfahrensdauer von 2,5 Jahren mit zwei Rechtsgängen und zwei mündlichen Verhandlungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. vergleiche etwa VwGH E vom 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) Auch der behauptete Milderungsgrund des Wohlverhaltens über einen längeren Zeitraum seit der Tat liegt aufgrund aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens nicht vor. (VwGH E vom 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) Ebenso wenig der vorgebrachte Milderungsgrund der Unbesonnenheit, da \"Unbesonnenheit und heftige Gemütsbewegung nicht als mildernd gewertet werden können, wenn sie Folgen einer vorwerfbaren Alkoholisierung waren.\" (Urteil OGH vom 18.09.1990, Zl. 18.09.1990) Der im Schlussplädoyer vorgebrachte Milderungsgrund, wonach \"der Beschuldigte ernsthaft und nachhaltig bemüht gewesen sei, die nachhaltigen Folgen seiner Tat zu beseitigen und den eingetretenen wohl ideellen Schaden wieder gut zu machen\", kann, selbst unter Berücksichtigung einer Entschuldigung bei der Polizeischülerin, im Hinblick auf die Vielzahl an Disziplinarverletzungen vom Gericht nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem geltend gemachten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB (\"fortschreitende Alkoholisierung komme einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahe\") kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Alkoholisierung bewusst herbeigeführt hat im Lichte der folgenden Judikatur ebenso nicht gefolgt werden:Dem geltend gemachten Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB (\"fortschreitende Alkoholisierung komme einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahe\") kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Alkoholisierung bewusst herbeigeführt hat im Lichte der folgenden Judikatur ebenso nicht gefolgt werden: \"Als Milderungsgrund iSd § 35 StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.\" (VwGH Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl. 2010/09/0146)\"Als Milderungsgrund iSd Paragraph 35, StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.\" (VwGH Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl. 2010/09/0146) \"Eine durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wäre nur dann mildernd, wenn etwa der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa wegen des Todes eines Angehörigen, zu sich nahm (vgl. Urteil OGH 30. März 1989, 13 Os 21/89).\" (VwGH Erkenntnis vom 19.07.2013, Zl. 2011/02/0060)\"Eine durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wäre nur dann mildernd, wenn etwa der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen, wie etwa wegen des Todes eines Angehörigen, zu sich nahm vergleiche Urteil OGH 30. März 1989, 13 Os 21/89).\" (VwGH Erkenntnis vom 19.07.2013, Zl. 2011/02/0060) Dass der Beschuldigte die Folgen seines Alkoholkonsums nicht kannte, kann aufgrund seiner jahrelangen Trinkgewohnheiten ausgeschlossen werden, darüber hinaus hat er keine begreiflichen Gründe für seinen Alkoholkonsum vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht davon aus, dass den Erschwerungsgründen ein wesentlich höheres Gewicht zukommt als dem vorliegenden Milderungsgrund. Zu bedenken ist dabei nämlich, dass zahlreiche Disziplinarverletzungen von erheblicher Schwere gesetzt wurden, was dem Erschwerungsgrund § 33 Abs. 1 Z 1 StGB besonderes Gewicht verleiht.Das Gericht geht davon aus, dass den Erschwerungsgründen ein wesentlich höheres Gewicht zukommt als dem vorliegenden Milderungsgrund. Zu bedenken ist dabei nämlich, dass zahlreiche Disziplinarverletzungen von erheblicher Schwere gesetzt wurden, was dem Erschwerungsgrund Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB besonderes Gewicht verleiht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur General- und Spezialprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiver Sicht die Verhängung einer Entlassung erforderlich, um andere Bedienstete, die die Dienstpflichtverletzungen hautnah miterlebten bzw. davon in der Zeitung lasen, von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Ahndung der Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten in Ausübung als stellvertretender Postenkommandant in Ausbildnerfunktion lediglich mit einer Geldstrafe würde ein falsches Signal bezüglich einer korrekten Dienstverrichtung von Polizeibeamten - auch im Hinblick auf die Vorgesetztenfunktion - darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschuldigte hat vor der Disziplinarkommission ein reumütiges Geständnis über die ihm nachgewiesenen Tatbestände abgelegt, er hat eine Alkoholentziehungskur absolviert und ist seit den Vorfällen im Juli 2017 abstinent. Er hat sich letztendlich bei einigen Betroffenen persönlich bzw. über Mittelspersonen entschuldigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der anderen Seite trank der Beschuldigte laut seinen Angaben seit der Bundesheerzeit vermehrt Alkohol, seit seiner Scheidung 2009 hatte er ein Alkoholproblem und trank auch entgegen der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) Alkohol im Dienst. Seine früheren Versuche abstinent zu leben, waren nicht erfolgreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine jetzige Abstinenz, wenn auch erstmals medizinisch indiziert, stellt somit nach Ansicht des Gerichts keinen erstmaligen Gesinnungswandel im Hinblick auf die Reduzierung seines Alkoholkonsums (im Dienst) dar, sondern einen weiteren Versuch von seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit loszukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschuldigte suchte nach den Vorfällen keinen Kontakt zum BPK XXXX , auch nicht trotz mehrfacher Aufforderung zu den Vorhalten im Disziplinarverfahren Stellung zu nehmen.Der Beschuldigte suchte nach den Vorfällen keinen Kontakt zum BPK römisch 40 , auch nicht trotz mehrfacher Aufforderung zu den Vorhalten im Disziplinarverfahren Stellung zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch zeigen die vorangegangenen Disziplinarstrafen und die Dienstbeurteilungen im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschuldigten einen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen rüden Umgangston, Gleichgültigkeit gegenüber Weisungen, ordentlicher Diensterfüllung und Abstinenz im Dienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten erscheint daher unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als wahrscheinlich (vgl. VwGH Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012), weshalb auch aus spezialpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen war.Eine weitere Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten erscheint daher unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als wahrscheinlich vergleiche VwGH Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012), weshalb auch aus spezialpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den genannten Gründen war daher der Beschwerde des Disziplinaranwalts stattzugeben und die Entlassung des Beschuldigten auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W146.2202801.1.00</p></div>", "next": 0}