{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Zulässig sind gemäß Paragraph 139, Absatz eins, BVergG nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.6 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Art 2c RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenen Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012).3.3.1.6 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Artikel 2 c, RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenen Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.7 Zu prüfen ist daher, ob die Strafregisterauskünfte die in der Ausschreibung geforderte Aktualität aufweisen und der Beisatz der \"risikoorientierten Prüfung\" sowie deren Unsicherheit der Durchführung im Angebot der Antragstellerin eine unbestimmte Preisangabe mit der Möglichkeit von Nachforderungen darstellt. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2 Zur Aktualität der Strafregisterauskünfte 3.3.2.1 Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin ua deshalb ausgeschieden, weil sie keine den Anforderungen der Ausschreibung an die Aktualität genügenden Strafregisterauskünfte für mehrere Geschäftsführer und eine Prokuristin vorgelegt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.2 Punkt 4.4 der Teilnahmeunterlagen legt fest, dass Strafregisterauskünfte beim Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als sechs Monate sein durften. Da die Teilnahmeantragsfrist am 15. Jänner 2020 ablief, ergibt sich, dass eine gültige Strafregisterauskunft spätestens am 15. Juli 2019 erstellt sein darf, um den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen zu genügen. Die von der Antragstellerin im ANKÖ zur Verfügung gestellten Strafregisterauskünfte waren damit teilweise zu alt. Für einen Geschäftsführer der Antragstellerin fehlte die Strafregisterauskunft zum relevanten Zeitpunkt gänzlich, sodass bereits aus diesem Grund der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 2 BVergG verwirklicht ist (zB VwGH 12. 9. 2016, Ra 2015/04/0081).3.3.2.2 Punkt 4.4 der Teilnahmeunterlagen legt fest, dass Strafregisterauskünfte beim Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als sechs Monate sein durften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Teilnahmeantragsfrist am 15. Jänner 2020 ablief, ergibt sich, dass eine gültige Strafregisterauskunft spätestens am 15. Juli 2019 erstellt sein darf, um den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen zu genügen. Die von der Antragstellerin im ANKÖ zur Verfügung gestellten Strafregisterauskünfte waren damit teilweise zu alt. Für einen Geschäftsführer der Antragstellerin fehlte die Strafregisterauskunft zum relevanten Zeitpunkt gänzlich, sodass bereits aus diesem Grund der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG verwirklicht ist (zB VwGH 12. 9. 2016, Ra 2015/04/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.3 Damit stellt sich die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht unstrittig nach dem Ablauf der Teilnahmeantragsfrist erstellte Strafregisterauskünfte zum Nachweis der Eignung herziehen durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.4 Vorauszuschicken ist, dass es Aufgabe von Bewerbern und Bietern ist, sich zeitgerecht um die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen zu kümmern (BVwG 17. 4. 2019, W123 2216051-2/18E). Auch bei Verwendung einer Eigenerklärung muss der Bewerber oder Bieter dem Auftraggeber die in der Ausschreibung festgelegten zu erbringenden Nachweise in der geforderten Aktualität vorlegen, gleich wann der Auftraggeber diese verlangt. In der Rechtsprechung findet sich die Meinung, dass dem Auftraggeber weitere Ermittlungen wie die Prüfung von Auskunfts- und Tilgungsfristen nicht zugemutet werden kann, sodass solche Strafregisterauskünfte nicht herangezogen werden können (BVwG 4. 5. 2018, W138 2188714-2/22E). Allerdings handelt es sich beim Fehlen der geforderten Strafregisterauskünfte um einen verbesserbaren Mangel hier des Teilnahmeantrags, sodass die Auftraggeberin zur Nachreichung geeigneter Strafregisterauskünfte auffordern musste (BVwG 28. 2. 2019, W123 2213111-2/18E). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Aufforderung bereits um eine Aufforderung zur Verbesserung handelt, weil die Antragstellerin durch den Verweis auf die beim ANKÖ hinterlegten Unterlagen diese bereits ungeachtet einer Eigenerklärung vorgelegt hat. (ZB VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052) 3.3.2.5 Zuzugestehen ist, dass die Zusammenschau der - im Sinne der Teilnahmeunterlagen veralteten - Strafregisterauskünfte mit den Strafregisterauskünften aus dem Jahr 2020 unter Berücksichtigung über die Tilgung von Strafen wegen des zeitlichen Abstands von weniger als der Mindesttilgungsfrist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Tilgungsgesetz von drei Jahren dazu führt, dass über den fraglichen Zeitpunkt des § 79 Z 2 BVergG eine eindeutige Aussage getroffen werden kann, die auch den gesamten nach den Angaben der Teilnahmeunterlagen nachzuweisenden Zeitraum abdeckt. (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E)3.3.2.5 Zuzugestehen ist, dass die Zusammenschau der - im Sinne der Teilnahmeunterlagen veralteten - Strafregisterauskünfte mit den Strafregisterauskünften aus dem Jahr 2020 unter Berücksichtigung über die Tilgung von Strafen wegen des zeitlichen Abstands von weniger als der Mindesttilgungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Tilgungsgesetz von drei Jahren dazu führt, dass über den fraglichen Zeitpunkt des Paragraph 79, Ziffer 2, BVergG eine eindeutige Aussage getroffen werden kann, die auch den gesamten nach den Angaben der Teilnahmeunterlagen nachzuweisenden Zeitraum abdeckt. (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E)</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.6 Dennoch ergibt sich aus Punkt 4.4 in D.0 Teilnahmeantragsunterlagen, dass die vorzulegenden Strafregisterauskünfte in dem Zeitraum zwischen 15. Juli 2019 und 15. Jänner 2020 erstellt worden sein müssen, da dieser sowohl einen Stichtag, den Ablauf der Teilnahmeangebotsfrist, und andererseits ein maximal zulässiges Alter festlegt, sodass er einen für das Entstehen der Strafregisterauskünfte zulässigen Zeitraum definiert. Die von der Antragstellerin vorgelegten Strafregisterauskünfte entsprechen dieser Anforderung nicht. Darüber hinaus fehlte eine Strafregisterauskunft für einen Geschäftsführer gänzlich. Sie hat daher ihre Zuverlässigkeit nicht entsprechend den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher hat die Antragstellerin die Ausscheidensgründe der § 141 Abs 1 Z 2 und 7 BVergG verwirklicht.3.3.2.6 Dennoch ergibt sich aus Punkt 4.4 in D.0 Teilnahmeantragsunterlagen, dass die vorzulegenden Strafregisterauskünfte in dem Zeitraum zwischen 15. Juli 2019 und 15. Jänner 2020 erstellt worden sein müssen, da dieser sowohl einen Stichtag, den Ablauf der Teilnahmeangebotsfrist, und andererseits ein maximal zulässiges Alter festlegt, sodass er einen für das Entstehen der Strafregisterauskünfte zulässigen Zeitraum definiert. Die von der Antragstellerin vorgelegten Strafregisterauskünfte entsprechen dieser Anforderung nicht. Darüber hinaus fehlte eine Strafregisterauskunft für einen Geschäftsführer gänzlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hat daher ihre Zuverlässigkeit nicht entsprechend den Anforderungen der Teilnahmeunterlagen nachgewiesen. Daher hat die Antragstellerin die Ausscheidensgründe der Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.7 Anzumerken ist, dass ungeachtet allfälliger sonstiger Haftungen, auf die in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist, ein Bewerber oder Bieter ab dem maßgeblichen Zeitpunkt im Vergabeverfahren bis zur Zuschlagserteilung geeignet sein muss. Diese Zuverlässigkeit muss bestehen und darf während des gesamten Vergabeverfahrens nicht verloren gehen. Ungeachtet der Systematik zweistufiger Vergabeverfahren, bei denen die Eignung in der ersten Stufe abschließend zu prüfen ist, ist die Auftraggeberin nicht gehindert, das Angebot eines Bewerbers oder Bieters zu jedem Zeitpunkt auszuscheiden, wenn Ausscheidensgründe eindeutig feststehen. Daher schließt auch die Einladung zur Angebotsabgabe die Eignungsprüfung nicht endgültig und bestandsfest ab. Vielmehr bedeutet die Einladung zur Angebotslegung lediglich, dass der - ausgewählte - Bieter aufgefordert wird, ein Angebot abzugeben. Zwar sollte in einem zweistufigen Verfahren die Prüfung der Eignung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein, jedoch ist ein auszuscheidendes Angebot auszuscheiden. Der relevante Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung ändert sich keinesfalls, auch wenn der Auftraggeber einen Bieter fälschlicherweise zur Angebotslegung einlädt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3 Zum Preisangebot 3.3.3.1 Die Auftraggeberin bringt zusammengefasst vor, dass die Antragstellerin in ihrem Leistungskonzept der Preiskalkulation einen risikoorientierten Prüfungsansatz zugrunde gelegt habe und offen gelassen habe, ob dieser umgesetzt werden könne, sodass das Preisangebot mit der Unsicherheit der Realisierung dieses Ansatzes belastet sei und zu Änderungen des Preises bei der Durchführung des Auftrags führen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2 Die Antragstellerin hält dem entgegen, dass sie aufgrund standesrechtlicher Verpflichtungen einen risikoorientierten Prüfungsansatz entsprechend internationaler Vorgaben wählen müsse. Die Streichung dieses Beisatzes ändere nichts an der Art Prüfungstätigkeit. Auch die letzten Prüfungen der Auftraggeberin hätten diesen Ansatz verfolgt. Es bestehe daher keine Unsicherheit für die Auftraggeberin.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.3 Preise im Angebot müssen gemäß § 127 Abs 1 Z 4 BVergG eindeutig und klar sein und sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen sowie an den entsprechenden Stellen im Leistungsverzeichnis eingetragen sein. Wie bereits ausgeführt müssen im nicht offenen Verfahren auch die Preise so gestaltet sein, dass der Auftraggeber das Angebot durch eine einseitige Erklärung annehmen kann und damit ein Leistungsvertrag zustande kommt. Das Angebot - und damit auch die Darstellung der Kalkulationsgrundlage - ist anhand seines objektiven Erklärungswerts auszulegen (zB VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054). Die Prüfung der Angebote geschieht gemäß § 135 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der Ausschreibung.3.3.3.3 Preise im Angebot müssen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG eindeutig und klar sein und sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen sowie an den entsprechenden Stellen im Leistungsverzeichnis eingetragen sein. Wie bereits ausgeführt müssen im nicht offenen Verfahren auch die Preise so gestaltet sein, dass der Auftraggeber das Angebot durch eine einseitige Erklärung annehmen kann und damit ein Leistungsvertrag zustande kommt. Das Angebot - und damit auch die Darstellung der Kalkulationsgrundlage - ist anhand seines objektiven Erklärungswerts auszulegen (zB VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054). Die Prüfung der Angebote geschieht gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG in erster Linie anhand der Ausschreibung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.4 Der Auftraggeberin ist zuzugestehen, dass sich der strittige risikoorientierte Prüfungsansatz nicht als Vorgabe in der Ausschreibung findet. Ihr ist auch zuzugestehen, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot den risikoorientierten Prüfungsansatz \"unterstellt\" und ihn in weiterer Folge als \"Annahme\" bezeichnet. Nach Punkt 1.1.17 \"Erstellung der Preise\" in Teil D.1 \"Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen\" iVm Punkt 5.2 \"Entgelt/Honorar\" in Teil D.5 \"Besondere Vertragsbestimmungen\" handelt es sich bei den Preisen für Prüfungsleistungen in den Positionen 1 bis 4 des Leistungsverzeichnisses um Pauschalpreise gemäß § 2 Z 26 lit e BVergG. Das bedeutet, dass im Preis der jeweiligen Position alle dieser Position üblicherweise direkt zuordenbaren Kosten enthalten sein müssen und sämtliche Nebenkosten mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.3.3.3.4 Der Auftraggeberin ist zuzugestehen, dass sich der strittige risikoorientierte Prüfungsansatz nicht als Vorgabe in der Ausschreibung findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr ist auch zuzugestehen, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot den risikoorientierten Prüfungsansatz \"unterstellt\" und ihn in weiterer Folge als \"Annahme\" bezeichnet. Nach Punkt 1.1.17 \"Erstellung der Preise\" in Teil D.1 \"Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen\" in Verbindung mit Punkt 5.2 \"Entgelt/Honorar\" in Teil D.5 \"Besondere Vertragsbestimmungen\" handelt es sich bei den Preisen für Prüfungsleistungen in den Positionen 1 bis 4 des Leistungsverzeichnisses um Pauschalpreise gemäß Paragraph 2, Ziffer 26, Litera e, BVergG. Das bedeutet, dass im Preis der jeweiligen Position alle dieser Position üblicherweise direkt zuordenbaren Kosten enthalten sein müssen und sämtliche Nebenkosten mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.5 Alleine daraus könnte gefolgert werden, dass die Preise unabhängig von der angewandten Methode feststehen. Allerdings enthält Punkt 5.5 \"Änderungen von Leistungen, zusätzlicher Leistungen, Zusatzangebote\" in Teil D.5 \"Besondere Vertragsbestimmungen\" Bestimmungen über die Vereinbarung neuer Preise, wenn sich die Leistung ändert. Dies kann auf Betreiben der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin erfolgen. Insbesondere in dem Fall, in dem die der Kalkulation zugrunde liegende Prüfmethode nicht anwendbar ist, ändern sich zwangsläufig die zu erbringenden Leistungen. Daher ist es leicht möglich, dass die Auftragnehmerin zu dem Schluss kommt, dass andere, in der vertraglichen Verpflichtung, zu der ja auch das Leistungskonzept und damit der risikoorientierte Prüfungsansatz gehören, nicht enthaltene Leistungen zu erbringen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wäre gemß Punkt 5.5 \"Änderungen von Leistungen, zusätzlicher Leistungen, Zusatzangebote\" in Teil D.5 \"Besondere Vertragsbestimmungen\" bereits ein Grund, eine zusätzliche Vergütung zu begehren. Daraus ergibt sich, dass nur eine unbedingt feststehende Kalkulationsannahme der Auftraggeberin jene Sicherheit bei der Abrechnung der Leistungen gibt, die ihr erlauben, von den beauftragten Preisen auszugehen. Ist jedoch bereits die Art der Leistungserbringung ungewiss und beruht auf Annahmen, kann sich die Auftraggeberin leicht mit Nachforderungen konfrontiert sehen. Überdies ist eine Prüfung der Angemessenheit der Preise, wie sie § 135 Abs 2 Z 4 BVergG verlangt, auf unsicherer Grundlage kaum möglich.3.3.3.5 Alleine daraus könnte gefolgert werden, dass die Preise unabhängig von der angewandten Methode feststehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings enthält Punkt 5.5 \"Änderungen von Leistungen, zusätzlicher Leistungen, Zusatzangebote\" in Teil D.5 \"Besondere Vertragsbestimmungen\" Bestimmungen über die Vereinbarung neuer Preise, wenn sich die Leistung ändert. Dies kann auf Betreiben der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin erfolgen. Insbesondere in dem Fall, in dem die der Kalkulation zugrunde liegende Prüfmethode nicht anwendbar ist, ändern sich zwangsläufig die zu erbringenden Leistungen. Daher ist es leicht möglich, dass die Auftragnehmerin zu dem Schluss kommt, dass andere, in der vertraglichen Verpflichtung, zu der ja auch das Leistungskonzept und damit der risikoorientierte Prüfungsansatz gehören, nicht enthaltene Leistungen zu erbringen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wäre gemß Punkt 5.5 \"Änderungen von Leistungen, zusätzlicher Leistungen, Zusatzangebote\" in Teil D.5 \"Besondere Vertragsbestimmungen\" bereits ein Grund, eine zusätzliche Vergütung zu begehren. Daraus ergibt sich, dass nur eine unbedingt feststehende Kalkulationsannahme der Auftraggeberin jene Sicherheit bei der Abrechnung der Leistungen gibt, die ihr erlauben, von den beauftragten Preisen auszugehen. Ist jedoch bereits die Art der Leistungserbringung ungewiss und beruht auf Annahmen, kann sich die Auftraggeberin leicht mit Nachforderungen konfrontiert sehen. Überdies ist eine Prüfung der Angemessenheit der Preise, wie sie Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG verlangt, auf unsicherer Grundlage kaum möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.6 Das vorgelegte Rechtsgutachten bindet das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise, da es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Rechtsfragen zu lösen. Dazu ist anzumerken, dass auf Grundlage der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (\"AAB 2018\") erstellt wurde. Diese sind zwar auch Teil der Ausschreibung und des abzuschließenden Vertrags, ihnen gehen jedoch nach Punkt 1 Geltung Vertragsunterlagen in Teil D.5 Besondere Vertragsbestimmungen die speziellen Bestimmungen der Ausschreibung und der besonderen Vertragsbestimmungen vor, sodass im gegebenen Zusammenhang nicht uneingeschränkt darauf zurückgegriffen werden kann. Wenn darin der Begriff des risikoorientierten Prüfungsansatzes ausgeführt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass dieser im Angebot nicht unbedingt der Kalkulation zugrunde gelegt wird, sondern aufgrund der Formulierung nur eine \"Annahme\" darstellt. Wesen einer Annahme ist, dass sich diese als falsch erweisen kann und daher eine andere Methode gewählt werden muss. Insofern trägt das vorgelegte Rechtsgutachten nicht zur Lösung der vergaberechtlichen Frage bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.7 Wie oben ausgeführt steht das Angebot der Antragstellerin wegen nach seiner Formulierung verbleibenden Unsicherheit bei der Kalkulationsannahme in Widerspruch zur Ausschreibung, da insbesondere die Kalkulation nicht unbedingt ist und daher zu Nachforderungen Raum bieten kann. Es ist daher auch aus diesem Grund gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.3.3.3.7 Wie oben ausgeführt steht das Angebot der Antragstellerin wegen nach seiner Formulierung verbleibenden Unsicherheit bei der Kalkulationsannahme in Widerspruch zur Ausschreibung, da insbesondere die Kalkulation nicht unbedingt ist und daher zu Nachforderungen Raum bieten kann. Es ist daher auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4 Zusammenfassung 3.3.4.1 Die Antragstellerin hat einerseits die Strafregisterauskünfte nicht in der geforderten Aktualität vorgelegt und andererseits die Grundlage für ihre Preiskalkulation nur bedingt formuliert, sodass sie einerseits ihre Zuverlässigkeit nicht in der geforderten Form nachgewiesen hat und andererseits das Angebot in Widerspruch zur Ausschreibung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4.2 Die Antragstellerin hat dadurch die Ausscheidensgründe des § 141 Abs 1 Z 2 und 7 BVergG 2018 erfüllt. Einem auszuscheidenden Angebot darf die Auftraggeberin nicht den Zuschlag erteile (zB VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152). Daher hat die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zur Recht ausgeschieden. Der Nachprüfungsantrag ist abzuweisen.3.3.4.2 Die Antragstellerin hat dadurch die Ausscheidensgründe des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2018 erfüllt. Einem auszuscheidenden Angebot darf die Auftraggeberin nicht den Zuschlag erteile (zB VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152). Daher hat die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zur Recht ausgeschieden. Der Nachprüfungsantrag ist abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4.1 Die Auftraggeberin hat die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ausdrücklich einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt. Beide stützen sich darauf, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens unstrittig ergibt und die sich Entscheidung ausschließlich mit der Lösung von Rechtsfragen beschäftigt. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.3.4.1 Die Auftraggeberin hat die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ausdrücklich einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt. Beide stützen sich darauf, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens unstrittig ergibt und die sich Entscheidung ausschließlich mit der Lösung von Rechtsfragen beschäftigt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2 Gemäß § 339 Abs 1 Z 3 BVergG, der lex specialis des BVergG zu § 24 VwGVG über den Entfall einer mündlichen Verhandlung, kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn eine inhaltliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne weitere Erörterung des Sachverhalts möglich ist. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt. Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Art 6 EMRK und Art 47 GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH 12. 12. 2017, Ra 2015/05/0043;</p>\n<p class=\"lf-p\">Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 19).3.4.2 Gemäß Paragraph 339, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, der lex specialis des BVergG zu Paragraph 24, VwGVG über den Entfall einer mündlichen Verhandlung, kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist. Das bedeutet, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn eine inhaltliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne weitere Erörterung des Sachverhalts möglich ist. Die Parteien haben die Tatsachen nicht bestritten, sodass sich die Entscheidung auf die Lösung einer reinen Rechtsfrage beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unterbleiben einer Verhandlung beeinträchtigt die aus Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfließenden Rechte in diesem Fall nicht (zB VwGH 12. 12. 2017, Ra 2015/05/0043; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, Rz 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3 Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie wurden auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das betrifft insbesondere die Zeitpunkte der Erstellung der von der Antragstellerin vorgelegten Strafregisterauskünfte und den \"risikoorientierten Prüfungsansatz\" in Zusammenhang mit den Kalkulationsgrundlagen im Angebot der Antragstellerin. Diese Angaben haben die Verfahrensparteien außer Streit gestellt und insbesondere die Antragstellerin in Schriftsätzen ausdrücklich zugestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0007; 19. 12. 2017, Ra 2017/09/0003; 9. 5. 2018, Ra 2018/03/0046; Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 Rz 34).3.4.3 Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie wurden auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das betrifft insbesondere die Zeitpunkte der Erstellung der von der Antragstellerin vorgelegten Strafregisterauskünfte und den \"risikoorientierten Prüfungsansatz\" in Zusammenhang mit den Kalkulationsgrundlagen im Angebot der Antragstellerin. Diese Angaben haben die Verfahrensparteien außer Streit gestellt und insbesondere die Antragstellerin in Schriftsätzen ausdrücklich zugestanden. Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage fest und bedarf keiner weiteren Erörterung, sodass die mündliche Verhandlung mangels Möglichkeit der Klärung des Sachverhalts entfallen kann (zB VwGH 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0007; 19. 12. 2017, Ra 2017/09/0003; 9. 5. 2018, Ra 2018/03/0046;</p>\n<p class=\"lf-p\">Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, Rz 34).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision 3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 bis 3.4 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Überdies hängt die Lösung der Rechtsfragen von der Auslegung der Ausschreibung ab, die als Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist (zB VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.5.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 bis 3.4 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Überdies hängt die Lösung der Rechtsfragen von der Auslegung der Ausschreibung ab, die als Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist (zB VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W187.2230421.1.00</p></div>", "next": 0}