{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund sei vom Gutachter die Skala „FOTRES“ (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System) eingesetzt worden, da dieses einerseits aktuarische Daten, aber auch eine individuelle Delikthypothese, sowie die Folgen der Behandlung und den Faktor Zeit einberechnen würde. Im Ergebnis finde sich, dass das Basis-Risiko beim Beschwerdeführer für erneute Delikte als „sehr hoch“ eingestuft werde. Die Basis-Beeinflussbarkeit sei mit einem Wert von 2,5 berechnet worden (moderat bis deutlich), weshalb die Behandlungsaussichten nach Ansicht des Sachverständigen als günstig zu beurteilen seien. Bei entsprechender Risikokonstellation sei eine Therapie aufgrund der günstigen Erfolgsaussicht klar empfehlenswert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einschränkend sei zu sagen, dass das Aktuelle Risiko mit einem Wert von 2,5 ebenfalls als „moderat bis deutlich“ einzustufen sei. Der BF habe der BF zu Beginn der Behandlung ein sehr hohes Risiko gehabt. Aufgrund der mittlerweile erworbenen Kontrollfähigkeiten seien die Behandlungsaussichten aufgrund der moderaten Beeinflussbarkeit aber günstig und eine Weiterführung der (Psycho-) Therapie sei zu empfehlen. Allerdings könne eine vorläufige, bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auch Sachverständigensicht nicht befürwortet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausführungen des Sachverständigen zeigen deutlich, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass nach Ansicht des Sachverständigen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu empfehlen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist auch Sicht des Sachverständigen zu befürchten, dass die Bagatellisierung der Problematik durch die Kernfamilie – auch aufgrund der Bedeutung der Familie für den Beschwerdeführer – die bisherigen Erfolge konterkarieren könne. Der Beschwerdeführer sei durch seine Familie weder zu einer Berufsausbildung motiviert worden, noch seien im familiären Rahmen offensichtlich die Delikte besprochen oder in ihrer Tragweite erfasst worden. Vielmehr seien vorwiegend den Opfern die (Mit-) Schuld gegeben – was aus fachlicher Sicht eine massiv gefährdende Bagatellisierung darstelle. Diese Darstellung des Sachverständigen deckt sich dabei auch vollständig mit dem vom erkennenden Richter im Rahmen der Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl die Schwester als auch der Vater relativierten die Straftaten des Beschwerdeführers erheblich und wiesen vor allem den Opfern dieser teilweisen erheblichen Gewalttaten die Schuld zu. So gab die Schwester an, (VNS OZ 21, S 13) der BF habe sich nur gewehrt, „wenn man ihm etwas Unrechtes getan habe“ und (aaO, S 15) das ihr Bruder nicht allein schuld sei, an seinen Taten, da „Mädchen auch provokant sein können“. Weiters bezichtigte die Zeugin auch die Mutter eines der Opfer indirekt im Strafverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben: „Die Mutter wusste schon Bescheid, dass es ihn gibt, vor Gericht sagte sie aber, dass sie ihn gar nicht kennt. Er hat aber dort monatelang geschlafen, für mich war das eine Sache zwischen der Tochter und der Mutter [..]“.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieselbe Richtung ging die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers, der ebenfalls der Mutter eines der Opfer unterstellte, im Strafprozess nicht die Wahrheit gesagt zu haben (VNS OZ 21, S 17) und darüber hinaus auch noch einen behaupteten Drogen- und Alkoholkonsum des zweiten Opfers des Beschwerdeführers für dessen Taten maßgeblich verantwortlich machte (aaO, S 18). Erst nach mehrmaliger Erinnerung an die Wahrheitspflicht gestand der Vater des Beschwerdeführers (und auch dann nur implizit) zu, Gewalt im familiären Kontext gegen den Beschwerdeführer ausgeübt zu haben, obwohl sich aus dem Akt (u.a. OZ 32) ergibt, dass der Beschwerdeführer seinen Vater aufgrund dessen Gewaltausübung sogar anzeigt hatte und gegen diese eine Wegweisung erging. Eine tatsächliche Einsicht des Zeugen, dass dies u.U. mit- oder hauptverantwortlich für die auf einer psychischen Abnormität beruhenden Straftaten seines Sohnes sein könnte, war zu keinem Zeitpunkt seiner Aussage erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein „gefallen wollen“ des Beschwerdeführers diesem gegenüber und im Hinblick auf die Bagatellisierung und Relativierung der Straftaten des Beschwerdeführers ein Problem darstellt, deckt sich unter anderem auch mit der forensischen Stellungnahme der JA XXXX vom 31.07.2020 (OZ 32).Dass das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein „gefallen wollen“ des Beschwerdeführers diesem gegenüber und im Hinblick auf die Bagatellisierung und Relativierung der Straftaten des Beschwerdeführers ein Problem darstellt, deckt sich unter anderem auch mit der forensischen Stellungnahme der JA römisch 40 vom 31.07.2020 (OZ 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund erscheint einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein gewohntes soziales Umfeld in Österreich als nicht zielführend bzw. ist diese als gefährdungserhöhend einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist aber auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer Gefährdung bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug noch etwas zurückgehen sollte, da dem Beschwerdeführer vom Sachverständigen eine erhöhter Wert im Bereich der „Basis-Beeinflussbarkeit“ zugeschrieben wird, was einen Therapieerfolg begünstigen sollte. Da im Falle der Anhaltung eines Fremden im Maßnahmenvollzug die Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der möglichen Entlassung aus diesem auszurichten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf diesen Zeitpunkt von einer moderat schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Es zeigt sich somit zusammengefasst deutlich, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weil er ohne professionelle Hilfe nicht in der Lage sein wird, seine Probleme in der Zukunft in den Griff zu bekommen. Weiters scheint es absolut notwendig, den Beschwerdeführer von seinem gewohnten Umfeld zu trennen, um einen Rückfall zu vermeiden und die Erfolge der Therapie nicht zu konterkarieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer allerdings zumutbar, im Kosovo einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Maßnahmenvollzug einer Lehre nachgeht (vgl. Stellungnahme vom 31.07.2020, S 12). Da zurzeit eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht zu empfehlen ist, ist davon auszugehen, dass sich die berufliche Integration des Beschwerdeführers noch verbessern wird, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter relevant ist, dass nach Ansicht des Sachverständigen seine beruflichen Erfolge noch nicht so nachhaltig sind, sodass er sich in die Gesellschaft eingliedern wird können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer allerdings zumutbar, im Kosovo einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Maßnahmenvollzug einer Lehre nachgeht vergleiche Stellungnahme vom 31.07.2020, S 12). Da zurzeit eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht zu empfehlen ist, ist davon auszugehen, dass sich die berufliche Integration des Beschwerdeführers noch verbessern wird, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter relevant ist, dass nach Ansicht des Sachverständigen seine beruflichen Erfolge noch nicht so nachhaltig sind, sodass er sich in die Gesellschaft eingliedern wird können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso scheint es für den Beschwerdeführer zumutbar, mögliche Therapien auch im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Dass dies nach Ansicht des Sachverständigen anhand seiner mangelhaften Kenntnisse der Landessprache mit Schwierigkeiten verbunden und an sich eine bessere Überwachung des Beschwerdeführers in Österreich gewährleistet ist, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs verkannt, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls Hilfe in Anspruch nehmen kann, zumal dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo zu entnehmen ist, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Kosovo gewährleistet ist. Auch ist hierzu anzumerken, dass – wie in Punkt 2.1 bereits gewürdigt – der Beschwerdeführer seine Albanisch Kenntnisse offenbar als geringer darzustellen sucht, als sie tatsächlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Kosovo:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einstufung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet).Die Einstufung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergeben sich aus dem zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 11.05.2020, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Rechtsgrundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eie Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ (6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2. Zum Verfahrensgegenstand:</div>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 1 VwGVG, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, fristgerecht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 16.01.2020, somit innerhalb offener Frist, einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt von der Möglichkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, fristgerecht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 16.01.2020, somit innerhalb offener Frist, einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ro 2015/08/0026, die folgenden grundlegenden Ausführungen getroffen: „Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.„Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) – eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.“ Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX , wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hinsichtlich der Spruchunkte I., II., IV. und V. nicht berechtigt ist, war die in jenem Umfang erfolgte Wiederholung der entsprechenden Spruchteile im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, welche als Abweisung der Beschwerde angesehen wird, zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Ausgangsbescheides teilweise berechtigt, sodass ihr teilweise stattzugeben war.Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 , wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hinsichtlich der Spruchunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. nicht berechtigt ist, war die in jenem Umfang erfolgte Wiederholung der entsprechenden Spruchteile im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, welche als Abweisung der Beschwerde angesehen wird, zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Ausgangsbescheides teilweise berechtigt, sodass ihr teilweise stattzugeben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Zum konkreten Verfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)3.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) § 52 Abs. 5 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 leg. cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Paragraph 52, Absatz 5, FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft ausgenommen unselbständiger Erwerb“ erteilt. Diese galt gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, ab 01.01.2006 als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr: „Daueraufenthalt – EU“) weiter (vgl. zu einer unbefristet erteilten Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ VwGH 12.12.2012, 2012/18/0164).Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft ausgenommen unselbständiger Erwerb“ erteilt. Diese galt gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, ab 01.01.2006 als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr: „Daueraufenthalt – EU“) weiter vergleiche zu einer unbefristet erteilten Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“ VwGH 12.12.2012, 2012/18/0164).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt und der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt und der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, schließen diese Grundsätze nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird. Das könnte etwa ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden sein, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, schließen diese Grundsätze nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird. Das könnte etwa ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden sein, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verbrechensprävention auf der anderen Seite getroffen wurde (vgl. EGMR 28.06.2007, 31753/02, Kaya gg. Deutschland).Es ist daher zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verbrechensprävention auf der anderen Seite getroffen wurde vergleiche EGMR 28.06.2007, 31753/02, Kaya gg. Deutschland).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der am 01.09.2018 außer Kraft getretene § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Dazu wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. GP 27 f wie folgt ausgeführt: Der am 01.09.2018 außer Kraft getretene Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Dazu wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f wie folgt ausgeführt: „Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage 189 BlgNR 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit wie Vergewaltigung und grenzüberschreitender Drogenschmuggel sowie mehrfache Gewaltdelikte (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, mwN, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 zuletzt: VwGH 27.08.2020 Ra 2020/21/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit wie Vergewaltigung und grenzüberschreitender Drogenschmuggel sowie mehrfache Gewaltdelikte vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, mwN, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 zuletzt: VwGH 27.08.2020 Ra 2020/21/0276).</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in den Erläuterungen verwiesenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.06.2007, Kaya gegen Deutschland, wurde ausgesprochen, dass die Ausweisung eines Migranten zweiter Generation zulässig sei, wenn dem Fremden schwerwiegende strafbare Handlungen zur Last zu legen sind. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde der Fremde, der in Deutschland geboren wurde, wo er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester lebte und die Schule besuchte, wegen versuchten schweren Menschenhandels in zwei Fällen, Körperverletzung und schwerer gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen, Zuhälterei, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Art und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellte der Gerichtshof fest, dass es sich um sehr schwere Straftaten handle und die innerstaatlichen Gerichte der außergewöhnlichen Brutalität, mit der der Beschwerdeführer seine Opfer missbraucht hatte, von denen eines seine ehemalige Lebensgefährtin war, besonderes Gewicht beigemessen hätten. Sie hätten ferner festgestellt, dass die Straftaten des Beschwerdeführers zeigten, dass er nicht bereit sei, die Rechte und Würde von Mitmenschen zu respektieren. Obwohl der Beschwerdeführer zur Tatzeit zwanzig Jahre alt und nicht vorbestraft gewesen sei, könnten die Straftaten durch ihre Art und Schwere nicht bloß als typische Jugendverfehlungen angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig und demnach in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist bei Vorliegen solcher besonders verwerflicheren Straftaten, auch bei einem – aufgrund der langen Aufenthaltsdauer – sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von § 52 Abs. 4 oder Abs. 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine hinreichend schwere Gefährdung ausgeht. Dass es sich bei den festgestellten, vom Beschwerdeführer begangen Straftaten, die mit erheblicher, fortgesetzter Gewaltausübung im Beziehungskontext und erheblichem Leid für seine beiden Opfer verbunden war, um solche „besonders verwerflichen“ Straftaten bzw. um eine „schwerwiegende“ Straffälligkeit handelt, liegt für das Verwaltungsgericht schon aufgrund der festgestellten Tathandlungen und zu erwartenden psychischen Dauerfolgen für die Opfer auf der Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist bei Vorliegen solcher besonders verwerflicheren Straftaten, auch bei einem – aufgrund der langen Aufenthaltsdauer – sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von Paragraph 52, Absatz 4, oder Absatz 5, FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine hinreichend schwere Gefährdung ausgeht. Dass es sich bei den festgestellten, vom Beschwerdeführer begangen Straftaten, die mit erheblicher, fortgesetzter Gewaltausübung im Beziehungskontext und erheblichem Leid für seine beiden Opfer verbunden war, um solche „besonders verwerflichen“ Straftaten bzw. um eine „schwerwiegende“ Straffälligkeit handelt, liegt für das Verwaltungsgericht schon aufgrund der festgestellten Tathandlungen und zu erwartenden psychischen Dauerfolgen für die Opfer auf der Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur weiteren Abwägung nach § 9 BFA-VG:Zur weiteren Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über starke familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. So lebte der Beschwerdeführer, der in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern sowie Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und war von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern abhängig. Der Kontakt zur Familie blieb auch während der Haft aufrecht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Dagegen verfügt der XXXX -jährige Beschwerdeführer über keinen Pflichtschulabschluss und hat – abgesehen von der derzeitigen Absolvierung einer Lehre in der Justizanstalt – keine nennenswerten beruflichen Schritte im Bundesgebiet gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters gibt der Beschwerdeführer an, eine Freundin zu haben, die er jedoch erst nach seiner Inhaftierung kennen gelernt habe; ein gemeinsamer Wohnsitz hat nicht bestanden.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über starke familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. So lebte der Beschwerdeführer, der in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern sowie Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und war von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern abhängig. Der Kontakt zur Familie blieb auch während der Haft aufrecht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen verfügt der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer über keinen Pflichtschulabschluss und hat – abgesehen von der derzeitigen Absolvierung einer Lehre in der Justizanstalt – keine nennenswerten beruflichen Schritte im Bundesgebiet gesetzt. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, eine Freundin zu haben, die er jedoch erst nach seiner Inhaftierung kennen gelernt habe; ein gemeinsamer Wohnsitz hat nicht bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) stellt angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer und der familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich einen gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. Allerdings steht seinem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet das im vorliegenden Fall besonders große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen der vorliegenden Art (Gewalt- bzw. Sexualdelikte) entgegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders schwer wiegen die bereits vier rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers (eine im Zusatzstrafenverhältnis stehend) sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, bei dem sich bereits im Hauptschulalter erste Hinweise auf aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen ergaben, derzeit aufgrund der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährlichkeit (siehe dazu den Beschluss vom XXXX 2019, mit welchem die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgestellt wurde; AS 147-153) im Maßnahmenvollzug angehalten wird. Bei den Straftaten des Beschwerdeführers handelt es sich um zahlreiche schwerwiegende und mit hoher krimineller Energie begangene Taten (AS 77).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er delinquierte mit gesteigerter Intensität während zweier offener Probezeiten sowie im überaus raschen Rückfall; seine Kriminalität ist nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderungen, sondern ein eingeschliffenes Verhaltensmuster (AS 77 f). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die BEST den Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom September 2019 in der Gesamtzusammenschau zur Hochrisikogruppe von Tätern in Hinblick auf die Wiederverurteilung mit Gewalt- bzw. Sexualdelikten zuordnete (OZ 9, Seite 5). Angesichts der Art und Schwere der Straftaten können diese auch nicht als Beispiele bloßer Jugenddelinquenz angesehen werden. Durch den Beginn der Einzelpsychotherapie des Beschwerdeführers ist zwar eine reflektierte, konstruktive Auseinandersetzung mit den relevanten Risikofaktoren zu erkennen (AS 146).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Umstand führt allerdings nicht bereits dazu, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine positive Zukunftsprognose erteilt werden kann, zumal noch im November 2019 und im Juli 2020 von der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung ausgegangen wurde (AS 153) und ein maßgeblicher Gesinnungswandel gegenständlich nicht erkannt werden kann; insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. So ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/21/0194; 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders schwer wiegen die bereits vier rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers (eine im Zusatzstrafenverhältnis stehend) sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, bei dem sich bereits im Hauptschulalter erste Hinweise auf aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen ergaben, derzeit aufgrund der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährlichkeit (siehe dazu den Beschluss vom römisch 40 2019, mit welchem die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgestellt wurde; AS 147-153) im Maßnahmenvollzug angehalten wird. Bei den Straftaten des Beschwerdeführers handelt es sich um zahlreiche schwerwiegende und mit hoher krimineller Energie begangene Taten (AS 77).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er delinquierte mit gesteigerter Intensität während zweier offener Probezeiten sowie im überaus raschen Rückfall; seine Kriminalität ist nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderungen, sondern ein eingeschliffenes Verhaltensmuster (AS 77 f). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die BEST den Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom September 2019 in der Gesamtzusammenschau zur Hochrisikogruppe von Tätern in Hinblick auf die Wiederverurteilung mit Gewalt- bzw. Sexualdelikten zuordnete (OZ 9, Seite 5). Angesichts der Art und Schwere der Straftaten können diese auch nicht als Beispiele bloßer Jugenddelinquenz angesehen werden. Durch den Beginn der Einzelpsychotherapie des Beschwerdeführers ist zwar eine reflektierte, konstruktive Auseinandersetzung mit den relevanten Risikofaktoren zu erkennen (AS 146).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Umstand führt allerdings nicht bereits dazu, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine positive Zukunftsprognose erteilt werden kann, zumal noch im November 2019 und im Juli 2020 von der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung ausgegangen wurde (AS 153) und ein maßgeblicher Gesinnungswandel gegenständlich nicht erkannt werden kann; insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. So ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/21/0194; 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung des festgestellten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, die sich vor allem im Partnerschaftskontext zeigenden patriarchalen Werthaltungen, die narzisstischen Persönlichkeitsanteile sowie die männlichen Dominanz- und Machtansprüche und die sexualisierte Aggressions- und Gewaltbereitschaft (OZ 9, Seite 4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch an der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil die Tathandlungen des Beschwerdeführers erst knapp vier Jahre zurückliegen und sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters attestiert auch das eingeholte Sachverständigengutachten dem BF nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr. Die dem Beschwerdeführer attestierte positive Entwicklung im Rahmen der Einzelpsychotherapie ist zwar als positiv zu vermerken, vermag aber in einer Gesamtschau daran nichts zu ändern, zumal noch mit Beschluss vom November 2019 die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgestellt wurde und ein Wohlverhalten in Freiheit fehlt (vgl. allgemein zum erforderlichen Beobachtungszeitraum, insbesondere der Maßgeblichkeit des Verhaltens in Freiheit, und dazu, dass dieser umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; zur maßgeblichen Gefährdung auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Beschwerdeführer geht daher zum Entscheidungszeitpunkt die von § 52 Abs. 5 FPG geforderte gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.Unter Berücksichtigung des festgestellten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, die sich vor allem im Partnerschaftskontext zeigenden patriarchalen Werthaltungen, die narzisstischen Persönlichkeitsanteile sowie die männlichen Dominanz- und Machtansprüche und die sexualisierte Aggressions- und Gewaltbereitschaft (OZ 9, Seite 4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch an der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil die Tathandlungen des Beschwerdeführers erst knapp vier Jahre zurückliegen und sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. Weiters attestiert auch das eingeholte Sachverständigengutachten dem BF nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr. Die dem Beschwerdeführer attestierte positive Entwicklung im Rahmen der Einzelpsychotherapie ist zwar als positiv zu vermerken, vermag aber in einer Gesamtschau daran nichts zu ändern, zumal noch mit Beschluss vom November 2019 die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgestellt wurde und ein Wohlverhalten in Freiheit fehlt vergleiche allgemein zum erforderlichen Beobachtungszeitraum, insbesondere der Maßgeblichkeit des Verhaltens in Freiheit, und dazu, dass dieser umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; zur maßgeblichen Gefährdung auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Beschwerdeführer geht daher zum Entscheidungszeitpunkt die von Paragraph 52, Absatz 5, FPG geforderte gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Maßnahmenvollzug und nimmt an einer wöchentlichen Einzelpsychotherapie teil. Im Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass er eine bestimmte medizinische Behandlung bedürfte, die nur in Österreich erfolgen könnte, oder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellungnahme des Fachteams des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt XXXX vom 09.06.2020 verweist lediglich darauf, dass für den Weiterverbleib in Österreich nach einer bedingten Entlassung die Möglichkeit der Unterstützung und Überwachung der Reintegration des Beschwerdeführers spreche (OZ 14). Die medizinische Versorgung ist im Kosovo allerdings – wie festgestellt - grundsätzlich gewährleistet und erfordern insbesondere die öffentlichen Interessen die unverzügliche Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Dass es – wie vom Fachteam des Departments Maßnahmenvollzug – der Justizanstalt angesprochen, zu einer Verschlimmerung der psychischen Symptomatik und somit zu einer messbaren Gefährdungserhöhung durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo kommen könnte, da dieser dort u.U. geringeren Zugang zu Therapiemöglichkeiten hätte, konnte der Sachverständige nicht unmittelbar bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn gleich nach den Ausführungen des Sachverständigen aus therapeutischer Sicht ein Verbleib im Bundesgebiet naturgemäß der Vorzug zu geben wäre, sei nicht davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr in den Kosovo und einer anschließenden Widerkehr in Bundesgebiet zu signifikanten Veränderungen der Risikoparameter des Beschwerdeführers kommt (Gutachten OZ 36, S 45). Bei der Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Maßnahmenvollzug und nimmt an einer wöchentlichen Einzelpsychotherapie teil. Im Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass er eine bestimmte medizinische Behandlung bedürfte, die nur in Österreich erfolgen könnte, oder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Die Stellungnahme des Fachteams des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt römisch 40 vom 09.06.2020 verweist lediglich darauf, dass für den Weiterverbleib in Österreich nach einer bedingten Entlassung die Möglichkeit der Unterstützung und Überwachung der Reintegration des Beschwerdeführers spreche (OZ 14). Die medizinische Versorgung ist im Kosovo allerdings – wie festgestellt - grundsätzlich gewährleistet und erfordern insbesondere die öffentlichen Interessen die unverzügliche Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es – wie vom Fachteam des Departments Maßnahmenvollzug – der Justizanstalt angesprochen, zu einer Verschlimmerung der psychischen Symptomatik und somit zu einer messbaren Gefährdungserhöhung durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo kommen könnte, da dieser dort u.U. geringeren Zugang zu Therapiemöglichkeiten hätte, konnte der Sachverständige nicht unmittelbar bestätigen. Wenn gleich nach den Ausführungen des Sachverständigen aus therapeutischer Sicht ein Verbleib im Bundesgebiet naturgemäß der Vorzug zu geben wäre, sei nicht davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr in den Kosovo und einer anschließenden Widerkehr in Bundesgebiet zu signifikanten Veränderungen der Risikoparameter des Beschwerdeführers kommt (Gutachten OZ 36, S 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch erschiene eine Andersbehandlung von Drittstaatsangehörigen, deren Gefährlichkeit auf Straftaten aufgrund psychischer Abnormität beruht, die eine Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig macht, gegenüber Drittstaatsangehörigen deren Gefährlichkeit sich „lediglich“ aus nicht auf psychischer Abnormität beruhenden Straftaten ergibt, in höchstem Maße gleichheitsrechtlich problematisch. Auch wenn die Durchsetzung der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK primär eine fremdenrechtliche Gefahrenabwehr im Blick hat, erschiene es dennoch erheblich gleichheitswidrig eine Aufenthaltsbeendigung ggü. einem Fremden nur deswegen zu unterlassen, weil dieser an einer seine Straftaten bedingenden psychischen Abnormität leidet, die sich verschlimmern könnte, wenn der Fremde in seinem Heimatland keine adäquate Therapie erfahren kann und im Falle einer möglichen Rückkehr ins Bundesgebiet deswegen von ihm eine höhere Gefährdung ausgehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich würde dies dazu führen, dass durch Unterlassen der Aufenthaltsbeendigung ggü. solchen Drittstaatsangehörigen diesen ohne sachliche Rechtfertigung eine fremdenrechtlich maßgeblich bessere Stellung zukäme, als Drittstaatsangehörigen deren Gefährlichkeit sich „bloß“ aus nicht auf psychischer Abnormität beruhenden Straftaten ergibt.Auch erschiene eine Andersbehandlung von Drittstaatsangehörigen, deren Gefährlichkeit auf Straftaten aufgrund psychischer Abnormität beruht, die eine Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig macht, gegenüber Drittstaatsangehörigen deren Gefährlichkeit sich „lediglich“ aus nicht auf psychischer Abnormität beruhenden Straftaten ergibt, in höchstem Maße gleichheitsrechtlich problematisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Durchsetzung der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK primär eine fremdenrechtliche Gefahrenabwehr im Blick hat, erschiene es dennoch erheblich gleichheitswidrig eine Aufenthaltsbeendigung ggü. einem Fremden nur deswegen zu unterlassen, weil dieser an einer seine Straftaten bedingenden psychischen Abnormität leidet, die sich verschlimmern könnte, wenn der Fremde in seinem Heimatland keine adäquate Therapie erfahren kann und im Falle einer möglichen Rückkehr ins Bundesgebiet deswegen von ihm eine höhere Gefährdung ausgehen könnte. Letztlich würde dies dazu führen, dass durch Unterlassen der Aufenthaltsbeendigung ggü. solchen Drittstaatsangehörigen diesen ohne sachliche Rechtfertigung eine fremdenrechtlich maßgeblich bessere Stellung zukäme, als Drittstaatsangehörigen deren Gefährlichkeit sich „bloß“ aus nicht auf psychischer Abnormität beruhenden Straftaten ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, ihm im Jahr 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und er sein Herkunftsland nur durch Urlaube bzw. Verwandtenbesuche kennt. Unter Berücksichtigung, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, mwN), gelangt das erkennende Gericht jedoch trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die vorliegende Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) nach dem bisher Gesagten und der aufgezeigten vom Beschwerdeführer ausgehenden besonderen Gefährdung – trotz der hohen Eingriffsintensiät - dennoch verhältnismäßig ist. Weiters ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Landessprache seines Herkunftsstaates grundsätzlich vertraut ist, über Familienangehörige im Kosovo verfügt, mit denen er zumindest in sporadischem Kontakt steht, und bei einer Rückkehr im Haus seines Vaters wohnen könnte. In einer Gesamtschau ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, ihm im Jahr 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und er sein Herkunftsland nur durch Urlaube bzw. Verwandtenbesuche kennt. Unter Berücksichtigung, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich sind vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, mwN), gelangt das erkennende Gericht jedoch trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die vorliegende Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) nach dem bisher Gesagten und der aufgezeigten vom Beschwerdeführer ausgehenden besonderen Gefährdung – trotz der hohen Eingriffsintensiät - dennoch verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Landessprache seines Herkunftsstaates grundsätzlich vertraut ist, über Familienangehörige im Kosovo verfügt, mit denen er zumindest in sporadischem Kontakt steht, und bei einer Rückkehr im Haus seines Vaters wohnen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liegt im Ergebnis durch die angeordnete Rückkehrentscheidung sohin nicht vor (siehe dazu auch bereits das oben zitierte Urteil des EGMR vom 28.06.2007, 31753/02, Kaya gegen Deutschland, wonach die Erlassung eine Rückkehrentscheidung gegen einen in Deutschland geborenen 30-jährigen türkischen Staatsbürger aufgrund massiver Delinquenz für zulässig erachtet wurde). Eine allfällige Ausreise des Beschwerdeführers in den Kosovo muss zudem nicht unweigerlich mit einem völligen Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen einhergehen. So wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, weiterhin vom Kosovo aus persönlichen Kontakt zu seiner Familie, seiner Freundin und seinen Freunden über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) zu pflegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kann der Kontakt durch Besuchsfahrten seiner Familie und Freunde aufrechterhalten werden und besteht zudem die Möglichkeit der grenzüberschreitenden finanziellen Unterstützung durch den Vater des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme vom 16.10.2019, AS 125). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere über ein familiäres Netzwerk im Kosovo, auf das er bei einer Rückkehr unterstützend zurückgreifen könnte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und auf die erlangten Erfahrungen im Rahmen seiner Tischlerlehre zurückgreifen können wird.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt im Ergebnis durch die angeordnete Rückkehrentscheidung sohin nicht vor (siehe dazu auch bereits das oben zitierte Urteil des EGMR vom 28.06.2007, 31753/02, Kaya gegen Deutschland, wonach die Erlassung eine Rückkehrentscheidung gegen einen in Deutschland geborenen 30-jährigen türkischen Staatsbürger aufgrund massiver Delinquenz für zulässig erachtet wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allfällige Ausreise des Beschwerdeführers in den Kosovo muss zudem nicht unweigerlich mit einem völligen Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen einhergehen. So wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, weiterhin vom Kosovo aus persönlichen Kontakt zu seiner Familie, seiner Freundin und seinen Freunden über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) zu pflegen. Weiters kann der Kontakt durch Besuchsfahrten seiner Familie und Freunde aufrechterhalten werden und besteht zudem die Möglichkeit der grenzüberschreitenden finanziellen Unterstützung durch den Vater des Beschwerdeführers vergleiche dazu die Angaben des Beschwerdeführers in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme vom 16.10.2019, AS 125).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere über ein familiäres Netzwerk im Kosovo, auf das er bei einer Rückkehr unterstützend zurückgreifen könnte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und auf die erlangten Erfahrungen im Rahmen seiner Tischlerlehre zurückgreifen können wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig wäre.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 2 HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Da keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 2, HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des erwerbsfähigen Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer wird in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, insbesondere durch die Hilfe seiner Familienangehörigen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo – auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. an keiner Krankheit leidet die bei Rückführung in seinen Herkunftsstaat eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK mit sich bringen könnte. Es liegen iSd Judikatur des EGMR (EGMR 13.12.2016 [GK], Paposhvili/Belgien, Appl. 41.738/10, Rz. 183f) und des VfGH (VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 24.2.2020, E4253/2019 ua; 4.3.2020, E2373/2019) keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der BF, obwohl er sich durch seine höhergrade psychische Störung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, im Kosovo mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung in seinem Heimatstaat einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des erwerbsfähigen Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wird in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, insbesondere durch die Hilfe seiner Familienangehörigen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo – auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. an keiner Krankheit leidet die bei Rückführung in seinen Herkunftsstaat eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK mit sich bringen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen iSd Judikatur des EGMR (EGMR 13.12.2016 [GK], Paposhvili/Belgien, Appl. 41.738/10, Rz. 183f) und des VfGH (VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 24.2.2020, E4253/2019 ua; 4.3.2020, E2373/2019) keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der BF, obwohl er sich durch seine höhergrade psychische Störung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, im Kosovo mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung in seinem Heimatstaat einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Es liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in nächster Zukunft aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wird. Durch Beginn von europaweiten Impfkampagnen gegen COVID-19 Ende des Jahres 2020 sollte bis zur Entlassung des Beschwerdeführers und somit bis zur tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung eine deutliche Entspannung der Pandemielage erfolgt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Es liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in nächster Zukunft aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wird. Durch Beginn von europaweiten Impfkampagnen gegen COVID-19 Ende des Jahres 2020 sollte bis zur Entlassung des Beschwerdeführers und somit bis zur tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung eine deutliche Entspannung der Pandemielage erfolgt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da weder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nach den getroffenen Länderfeststellungen Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und sich solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht ergaben. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da weder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nach den getroffenen Länderfeststellungen Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und sich solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht ergaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem damit begründet, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Sexual- und Gewaltkriminalität ein sehr großes Gewicht zukomme und das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere wegen der zahlreichen schwerwiegenden und mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gekennzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise bereits drei Verurteilungen wegen Taten auf, die er zum Nachteil einer Partnerin begangen habe, habe sich von Verurteilungen zu einer Geldstrafe und zu bedingten Freiheitsstrafen sowie von der Anordnung der Bewährungshilfe völlig unbeeindruckt gezeigt und in der Folge mit gesteigerter Intensität während zweier offener Probezeiten und im überaus raschen Rückfall delinquiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem damit begründet, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Sexual- und Gewaltkriminalität ein sehr großes Gewicht zukomme und das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere wegen der zahlreichen schwerwiegenden und mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gekennzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise bereits drei Verurteilungen wegen Taten auf, die er zum Nachteil einer Partnerin begangen habe, habe sich von Verurteilungen zu einer Geldstrafe und zu bedingten Freiheitsstrafen sowie von der Anordnung der Bewährungshilfe völlig unbeeindruckt gezeigt und in der Folge mit gesteigerter Intensität während zweier offener Probezeiten und im überaus raschen Rückfall delinquiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 53 FPG K10).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 53, FPG K10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194, mwN). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194, mwN). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht weiters nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, mwN).Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht weiters nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist:Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer, der sich aufgrund einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB befindet, hat wiederholt zahlreiche schwerwiegende und mit hoher krimineller Energie begangene Straftaten gesetzt und ist seine Kriminalität nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderungen, sondern ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Im November 2019 wurde darüber hinaus festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, bereits in ausreichendem Ausmaß abgebaut sei (AS 153). Nach der Äußerung der BEST vom September 2019 und Bestätigung durch den bestellten Sachverständigen liegt der Beschwerdeführer zudem in der Risikokategorie „hoch“, wonach die kategoriespezifische 5-Jahres-Rückfallrate in seinem Fall für neuerliche Gewaltdelikte bei über 45 % liegt (OZ 9, OZ 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer, der sich aufgrund einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB befindet, hat wiederholt zahlreiche schwerwiegende und mit hoher krimineller Energie begangene Straftaten gesetzt und ist seine Kriminalität nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderungen, sondern ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Im November 2019 wurde darüber hinaus festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, bereits in ausreichendem Ausmaß abgebaut sei (AS 153). Nach der Äußerung der BEST vom September 2019 und Bestätigung durch den bestellten Sachverständigen liegt der Beschwerdeführer zudem in der Risikokategorie „hoch“, wonach die kategoriespezifische 5-Jahres-Rückfallrate in seinem Fall für neuerliche Gewaltdelikte bei über 45 % liegt (OZ 9, OZ 32).</p></div>", "next": 238442}