{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch das von der Behörde geführte Verfahren entspricht – trotz der aufgezeigten Mängel – den Anforderungen des AVG bzw. eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. statt vieler VwGH 25.02.2020, Ra 2020/03/0003, und – zum GEG vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz [VAJu], BGBl I 190/2013 – VwGH 26.06.2014, 2013/16/0060). Soweit die Behörde in ihren Schreiben allerdings den Beschwerdeführer auch vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigte und ihm die Möglichkeit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, ist sie ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG nachgekommen. Das für die Berechnung des Werts des einzutragenden Rechts und damit der Eintragungsgebühr von der Behörde für wesentlich erachtete Bescheinigungsmittel ist der Kaufvertrag vom 05.02.2016 zwischen JH und MV;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kaufgegenstand sind 10/614 Anteile an der betreffenden Tiefgarage. Das entsprechende Ergebnis der Beweisaufnahme brachte die Behörde dem Beschwerdeführer auch – mit der Möglichkeit, sich dazu zu äußern,- zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer trat weder im behördlichen Verfahren dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch im Beschwerdeverfahren den entsprechenden Feststellungen und (beweiswürdigenden und rechtlichen) Erwägungen im angefochtenen Bescheid derart substantiiert und schlüssig entgegen, dass am Ergebnis der amtswegigen Ermittlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts begründete Zweifel aufgekommen wären. Auch das von der Behörde geführte Verfahren entspricht – trotz der aufgezeigten Mängel – den Anforderungen des AVG bzw. eines rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche statt vieler VwGH 25.02.2020, Ra 2020/03/0003, und – zum GEG vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz [VAJu], Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, – VwGH 26.06.2014, 2013/16/0060).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abseits des – bereits für unzutreffend erkannten – Vorbringens, dass überhaupt keine Eintragungsgebühr anfalle bzw. die Höhe einer allfälligen Eintragungsgebühr gemäß § 26a GGG zu bemessen sei, legt der Beschwerdeführer selbst seinen Ausführungen den Kaufpreis von EUR 60.000,-- für 10/614 Anteile an der Tiefgarage zugrunde und nimmt – von diesem Kaufpreis ausgehend – in Übereinstimmung mit der Behörde den Wert der 614/614 Anteile mit EUR 3.684.000,-- an (vgl. insbesondere AS 521). Sodann wendet sich der Beschwerdeführer nur (mehr) insoweit gegen die von der Behörde bestimmte Eintragungsgebühr, als er vom mit EUR 3.684.000,-- bezifferten Wert die von ihm getragenen Baukosten für die Tiefgarage mit dem Argument, dass JH MV nicht nur ein Baurecht, sondern ein Baurecht samt errichteter Tiefgarage verkauft habe, in Abzug bringen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Argumentation entfernt sich der Beschwerdeführer gänzlich vom gegenständlichen Sachverhalt. Denn ausweislich der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verträge, Beschlüsse des Grundbuchsgerichts und Grundbuchsauszüge wurde ein Baurecht weder von JH an MV verkauft noch einverleibt. Hinzutritt, dass durch den Abzug der vom Beschwerdeführer getragenen Baukosten der Wert des einzutragenden (Eigentums-)Rechts – entgegen § 26 Abs 1 GGG – nicht mehr dem Preis entspräche, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Der Ansatz des Beschwerdeführers zur Berechnung der Eintragungsgebühr unter Abzug der Baukosten ist somit weder mit dem gegebenen Sachverhalt noch mit dem anzuwendenden Recht vereinbar, weshalb ihm auch nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abseits des – bereits für unzutreffend erkannten – Vorbringens, dass überhaupt keine Eintragungsgebühr anfalle bzw. die Höhe einer allfälligen Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26 a, GGG zu bemessen sei, legt der Beschwerdeführer selbst seinen Ausführungen den Kaufpreis von EUR 60.000,-- für 10/614 Anteile an der Tiefgarage zugrunde und nimmt – von diesem Kaufpreis ausgehend – in Übereinstimmung mit der Behörde den Wert der 614/614 Anteile mit EUR 3.684.000,-- an vergleiche insbesondere AS 521). Sodann wendet sich der Beschwerdeführer nur (mehr) insoweit gegen die von der Behörde bestimmte Eintragungsgebühr, als er vom mit EUR 3.684.000,-- bezifferten Wert die von ihm getragenen Baukosten für die Tiefgarage mit dem Argument, dass JH MV nicht nur ein Baurecht, sondern ein Baurecht samt errichteter Tiefgarage verkauft habe, in Abzug bringen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Argumentation entfernt sich der Beschwerdeführer gänzlich vom gegenständlichen Sachverhalt. Denn ausweislich der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verträge, Beschlüsse des Grundbuchsgerichts und Grundbuchsauszüge wurde ein Baurecht weder von JH an MV verkauft noch einverleibt. Hinzutritt, dass durch den Abzug der vom Beschwerdeführer getragenen Baukosten der Wert des einzutragenden (Eigentums-)Rechts – entgegen Paragraph 26, Absatz eins, GGG – nicht mehr dem Preis entspräche, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Der Ansatz des Beschwerdeführers zur Berechnung der Eintragungsgebühr unter Abzug der Baukosten ist somit weder mit dem gegebenen Sachverhalt noch mit dem anzuwendenden Recht vereinbar, weshalb ihm auch nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer ohnedies nicht vorbrachte, dass es dem Kaufvertrag zwischen JH und MV für 10/614 Anteile an der Tiefgarage an zeitlicher Nähe zum für den Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 2 Z 4 GGG) fehlte, kann angesichts der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168, und insbesondere VwGH 17.02.1992, 90/15/0155, sowie VwGH 22.03.1995, 92/13/0187, auch objektiv nicht erkannt werden, dass die gebotene zeitliche Nähe nicht gegeben wäre.Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer ohnedies nicht vorbrachte, dass es dem Kaufvertrag zwischen JH und MV für 10/614 Anteile an der Tiefgarage an zeitlicher Nähe zum für den Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG) fehlte, kann angesichts der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168, und insbesondere VwGH 17.02.1992, 90/15/0155, sowie VwGH 22.03.1995, 92/13/0187, auch objektiv nicht erkannt werden, dass die gebotene zeitliche Nähe nicht gegeben wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls im Ergebnis – keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Festsetzung der Gebühr für die Eintragung des Kellereigentums(rechts) aufzuzeigen vermag: Ausgehend vom im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielenden Preis für 10/614 Anteile an der Tiefgarage beliefe sich der Preis für die gesamte Tiefgarage (614/614 Anteilen) auf EUR 3.684.000,--. Mit der Eintragung des Kellereigentums(rechts) war für den Beschwerdeführer ein Zuwachs im Ausmaß von 19,06 Prozentpunkten verbunden, für den – unter Zugrundelegung des Preises von EUR 3.684.000,--. für die gesamte Tiefgarage – im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise ein Preis von EUR 702.170,40 bzw. – gerundet gemäß § 6 Abs 2 GGG – von EUR 702.171,-- zu erzielen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Preis bildet die Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von 1,1 %. Demnach beläuft sich die Eintragungsgebühr auf den von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag von EUR 7.724,-- (wiederum gerundet gemäß § 6 Abs 2 GGG). Aus den bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls im Ergebnis – keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Festsetzung der Gebühr für die Eintragung des Kellereigentums(rechts) aufzuzeigen vermag: Ausgehend vom im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielenden Preis für 10/614 Anteile an der Tiefgarage beliefe sich der Preis für die gesamte Tiefgarage (614/614 Anteilen) auf EUR 3.684.000,--.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Eintragung des Kellereigentums(rechts) war für den Beschwerdeführer ein Zuwachs im Ausmaß von 19,06 Prozentpunkten verbunden, für den – unter Zugrundelegung des Preises von EUR 3.684.000,--. für die gesamte Tiefgarage – im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise ein Preis von EUR 702.170,40 bzw. – gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG – von EUR 702.171,-- zu erzielen wäre. Dieser Preis bildet die Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von 1,1 %. Demnach beläuft sich die Eintragungsgebühr auf den von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag von EUR 7.724,-- (wiederum gerundet gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass sich das System der Gerichtsgebühren, namentlich auch die Gebühr für Eintragungen in das Grundbuch, anders (aus)gestalten ließe, als es im geltenden Recht verwirklich ist, und dass dabei auch eine strenge(re) Relation zwischen dem tatsächlichen Aufwand der Gerichte und der Höhe der Gebühr normiert werden könnte. In Anbetracht der unter 3.1.2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur weckt im gegenständlichen Fall jedoch weder die Regelung der TP 9 lit b Z 1 GGG als Hundertsatzgebühr konkret einer Höhe von 1,1 % noch sich dadurch konkret ergebende Gebühr in Höhe von EUR 7.724,-- verfassungsrechtliche Bedenken. Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zur Ausgestaltung des Gebührenrechts müssen daher als rechtspolitische Überlegungen angesehen und als solche – in einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund des positiven Rechts – außer Betracht bleiben.Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass sich das System der Gerichtsgebühren, namentlich auch die Gebühr für Eintragungen in das Grundbuch, anders (aus)gestalten ließe, als es im geltenden Recht verwirklich ist, und dass dabei auch eine strenge(re) Relation zwischen dem tatsächlichen Aufwand der Gerichte und der Höhe der Gebühr normiert werden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der unter 3.1.2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur weckt im gegenständlichen Fall jedoch weder die Regelung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG als Hundertsatzgebühr konkret einer Höhe von 1,1 % noch sich dadurch konkret ergebende Gebühr in Höhe von EUR 7.724,-- verfassungsrechtliche Bedenken. Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zur Ausgestaltung des Gebührenrechts müssen daher als rechtspolitische Überlegungen angesehen und als solche – in einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund des positiven Rechts – außer Betracht bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012, (vgl. bereits oben unter 3.1.1.) ist aufgrund von § 25 Abs 1 lit b GGG – ungeachtet dessen, dass mangels Antragsbedürftigkeit der Eintragung nicht auch eine Zahlungspflicht gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG und damit auch keine Solidarverpflichtung bestehen kann – die persönliche Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Gebühr in Höhe von EUR 7.724,-- zu bejahen. Der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig.Vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012, vergleiche bereits oben unter 3.1.1.) ist aufgrund von Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG – ungeachtet dessen, dass mangels Antragsbedürftigkeit der Eintragung nicht auch eine Zahlungspflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG und damit auch keine Solidarverpflichtung bestehen kann – die persönliche Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Gebühr in Höhe von EUR 7.724,-- zu bejahen. Der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Wie unter 3.2.5. – nicht zuletzt unter Verweis auf VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0012,- bereits ausgeführt, ging die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 26 Abs 2 und 4 GGG treffe: Das Bezirksgericht Salzburg hatte das Verfahren nach dem AllgGAG von Amts wegen einzuleiten sowie zu führen und die Einbücherung in Erfüllung seiner nach dem AllgGAG bestehenden Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften vorzunehmen. Es bedurfte keiner Eingabe des Beschwerdeführers, eingangs welcher er den Wert des Rechts beziffern hätte können oder gar müssen. Die Vorschreibungsbehörde war gemäß (§ 6b Abs 1 GEG in Verbindung mit) § 37 und § 39 Abs 2 AVG (vgl. auch VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014) verpflichtet, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt, namentlich die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG, von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 26 Abs 4 GGG normierte Mitwirkungspflicht und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen einer Verletzung derselben, namentlich die Wertberechnung durch Schätzung und die Verhängung einer Ordnungsstrafe, können nur in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen die Eintragung eines Rechts eine Eingabe der Partei im Sinne des § 26 Abs 2 GGG voraussetzt. Dies ist – bedingt durch das amtswegige Verfahren nach dem AllgGAG – gegenständlich zu verneinen. Der Beschwerdeführer verwirklichte schon in objektiver Hinsicht keinen gesetzlichen Tatbestand, der die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen kann. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist nicht mit einer Ordnungsstrafe bedroht.3.2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie unter 3.2.5. – nicht zuletzt unter Verweis auf VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0012,- bereits ausgeführt, ging die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 GGG treffe: Das Bezirksgericht Salzburg hatte das Verfahren nach dem AllgGAG von Amts wegen einzuleiten sowie zu führen und die Einbücherung in Erfüllung seiner nach dem AllgGAG bestehenden Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften vorzunehmen. Es bedurfte keiner Eingabe des Beschwerdeführers, eingangs welcher er den Wert des Rechts beziffern hätte können oder gar müssen. Die Vorschreibungsbehörde war gemäß (Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit) Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vergleiche auch VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014) verpflichtet, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt, namentlich die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG, von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Paragraph 26, Absatz 4, GGG normierte Mitwirkungspflicht und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen einer Verletzung derselben, namentlich die Wertberechnung durch Schätzung und die Verhängung einer Ordnungsstrafe, können nur in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen die Eintragung eines Rechts eine Eingabe der Partei im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GGG voraussetzt. Dies ist – bedingt durch das amtswegige Verfahren nach dem AllgGAG – gegenständlich zu verneinen. Der Beschwerdeführer verwirklichte schon in objektiver Hinsicht keinen gesetzlichen Tatbestand, der die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen kann. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist nicht mit einer Ordnungsstrafe bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit entbehrt die Verhängung der Ordnungsstrafe durch die belangte Behörde einer gesetzlichen Grundlage und ist deshalb rechtswidrig (vgl. etwa Art 18 Abs 1 B-VG, Art 7 EMRK). Die Ordnungsstrafe war daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Damit erübrigt es sich, auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihn kein Verschulden treffe (AS 525), noch einzugehen.Somit entbehrt die Verhängung der Ordnungsstrafe durch die belangte Behörde einer gesetzlichen Grundlage und ist deshalb rechtswidrig vergleiche etwa Artikel 18, Absatz eins, B-VG, Artikel 7, EMRK). Die Ordnungsstrafe war daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Damit erübrigt es sich, auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihn kein Verschulden treffe (AS 525), noch einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. An die bisherigen Ausführungen anschließend erweist sich auch die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG als rechtswidrig.3.2.7. An die bisherigen Ausführungen anschließend erweist sich auch die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegebenen Fall waren die Beträge jedoch nicht deshalb mit Bescheid zu bestimmen, weil sie nicht sogleich entrichtet worden waren oder die Einziehung erfolglos geblieben war, sondern weil die Vorschreibungsbehörde die Höhe der Eintragungsgebühr überhaupt erst in einem gesetzeskonformen, rechtsstaatlichen Verfahren von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen hatte (§ 26 Abs 1 GGG; § 6 GEG, [§ 6b Abs 1 GEG in Verbindung mit] § 37 und § 39 Abs 2 AVG). Die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr bzw. des einzubringenden Betrags gründet sich demnach nicht auf einen der alternativen Tatbestände des § 6a Abs 1 Satz 1 GEG, weshalb auch nicht „[g]leichzeitig“ eine Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels gesetzlicher Grundlage durfte die Einhebungsgebühr daher nicht vorgeschrieben werden.Im gegebenen Fall waren die Beträge jedoch nicht deshalb mit Bescheid zu bestimmen, weil sie nicht sogleich entrichtet worden waren oder die Einziehung erfolglos geblieben war, sondern weil die Vorschreibungsbehörde die Höhe der Eintragungsgebühr überhaupt erst in einem gesetzeskonformen, rechtsstaatlichen Verfahren von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen hatte (Paragraph 26, Absatz eins, GGG; Paragraph 6, GEG, [§ 6b Absatz eins, GEG in Verbindung mit] Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr bzw. des einzubringenden Betrags gründet sich demnach nicht auf einen der alternativen Tatbestände des Paragraph 6 a, Absatz eins, Satz 1 GEG, weshalb auch nicht „[g]leichzeitig“ eine Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels gesetzlicher Grundlage durfte die Einhebungsgebühr daher nicht vorgeschrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass der Lastschriftanzeige vom 19.09.2016, XXXX , (und selbst dem Mandatsbescheid) eine gänzlich falsch berechnete Gebühr zugrunde lag. Die von der belangten Behörde in der Lastschriftanzeige angenommene Zahlungspflicht des Beschwerdeführers war unrichtig bestimmt und mit EUR 39.864,-- bzw. - wegen der solidarischen Haftung auch für die Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts für JH – mit EUR 40.524,-- weit überzogen. Betrachtet man § 6a Abs 1 und 2 GEG im vom Gesetzgeber sichtlich vorgesehenen Zusammenhang sowie den Zweck der Regelung(en), erscheint – auch aus Sachlichkeitsüberlegungen – angezeigt, § 6a Abs 1 GEG dahingehend auszulegen, dass die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG gegenständlich auch deshalb zu unterbleiben hatte, weil die Behörde (mittels Zahlungsauftrags) zur Entrichtung einer Gebühr aufgefordert hatte, die bzw. deren Höhe nicht dem Gesetz entspricht.Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass der Lastschriftanzeige vom 19.09.2016, römisch 40 , (und selbst dem Mandatsbescheid) eine gänzlich falsch berechnete Gebühr zugrunde lag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde in der Lastschriftanzeige angenommene Zahlungspflicht des Beschwerdeführers war unrichtig bestimmt und mit EUR 39.864,-- bzw. - wegen der solidarischen Haftung auch für die Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts für JH – mit EUR 40.524,-- weit überzogen. Betrachtet man Paragraph 6 a, Absatz eins und 2 GEG im vom Gesetzgeber sichtlich vorgesehenen Zusammenhang sowie den Zweck der Regelung(en), erscheint – auch aus Sachlichkeitsüberlegungen – angezeigt, Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG dahingehend auszulegen, dass die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG gegenständlich auch deshalb zu unterbleiben hatte, weil die Behörde (mittels Zahlungsauftrags) zur Entrichtung einer Gebühr aufgefordert hatte, die bzw. deren Höhe nicht dem Gesetz entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.8. Da sich der Ausspruch der Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 7.724,-- als rechtmäßig erwies, war der angefochtene Spruchpunkt 3 des Bescheids vom 26.09.2017, Zl. XXXX , im Ergebnis insoweit zu bestätigen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafe und die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- hatte das Bundesverwaltungsgericht hingegen ersatzlos aufzuheben. Die gesamte Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beläuft sich somit EUR 7.724,-- und der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 3.2.8. Da sich der Ausspruch der Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 7.724,-- als rechtmäßig erwies, war der angefochtene Spruchpunkt 3 des Bescheids vom 26.09.2017, Zl. römisch 40 , im Ergebnis insoweit zu bestätigen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafe und die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-- hatte das Bundesverwaltungsgericht hingegen ersatzlos aufzuheben. Die gesamte Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beläuft sich somit EUR 7.724,-- und der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt. Sie konnte jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt. Sie konnte jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vergleiche VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es – nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012 – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, jedenfalls soweit entscheidungsrelevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es – nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012 – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, jedenfalls soweit entscheidungsrelevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2178094.1.00</p></div>", "next": 0}