{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner Beziehung, der traditionellen Eheschließung und zur Existenz zweier Kinder samt deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie der Zeugeneinvernahme seiner Lebensgefährtin (traditionell angetrauten Ehefrau) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Überdies legte der Beschwerdeführer hinsichtlich des zweitgeborenen Sohnes einen österreichischen Mutter-Kind-Pass, eine Geburtsbestätigung der Stadt XXXX , eine weitere Bestätigung der Stadt XXXX und eine italienische Geburtsurkunde, jeweils datiert mit 26.07.2017 vor, in welcher der Beschwerdeführer allerdings nicht als Vater registriert wurde. Diesbezüglich erklärte die Kindesmutter in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Italien die Vaterschaft vor Ort bestätigen hätte müssen, er aufgrund fehlender Reisedokumente Österreich jedoch nicht verlassen habe können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Lebensgefährtin legte eine Karte zur Bescheinigung ihres Aufenthaltstitels in Italien vor und war darauf das Ende der Gültigkeitsdauer mit 16.05.2020 eingetragen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte auf Nachfrage mit, es sei bereits um Verlängerung dieses Aufenthaltstitels angesucht worden, jedoch wurden dahingehend keine Unterlagen hinsichtlich des derzeitigen Verfahrensstandes vorgelegt und gründet sich darauf die entsprechende Feststellung. Die Feststellungen zu seiner Beziehung, der traditionellen Eheschließung und zur Existenz zweier Kinder samt deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie der Zeugeneinvernahme seiner Lebensgefährtin (traditionell angetrauten Ehefrau) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies legte der Beschwerdeführer hinsichtlich des zweitgeborenen Sohnes einen österreichischen Mutter-Kind-Pass, eine Geburtsbestätigung der Stadt römisch 40 , eine weitere Bestätigung der Stadt römisch 40 und eine italienische Geburtsurkunde, jeweils datiert mit 26.07.2017 vor, in welcher der Beschwerdeführer allerdings nicht als Vater registriert wurde. Diesbezüglich erklärte die Kindesmutter in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Italien die Vaterschaft vor Ort bestätigen hätte müssen, er aufgrund fehlender Reisedokumente Österreich jedoch nicht verlassen habe können. Seine Lebensgefährtin legte eine Karte zur Bescheinigung ihres Aufenthaltstitels in Italien vor und war darauf das Ende der Gültigkeitsdauer mit 16.05.2020 eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte auf Nachfrage mit, es sei bereits um Verlängerung dieses Aufenthaltstitels angesucht worden, jedoch wurden dahingehend keine Unterlagen hinsichtlich des derzeitigen Verfahrensstandes vorgelegt und gründet sich darauf die entsprechende Feststellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gaben außerdem gleichlautend eine finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer zu Protokoll und legte der Beschwerdeführer zudem fünf Überweisungsbestätigungen in der mündlichen Verhandlung vor. Sein Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund seiner Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem gesamten Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes samt seinen Einvernahmen und seiner Aussage vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung, sowie den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein maßgebliches soziales Umfeld in Österreich bzw. eine tatsächliche Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht. Das Vorliegen eines besonders engen (freundschaftlichen) Verhältnisses zu seinem Cousin bzw. zu einer anderen bestimmten Person wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und erklärte er vor dem erkennenden Richter, in den letzten zwei Jahren in XXXX keine neuen sozialen Kontakte geknüpft zu haben.Aus dem gesamten Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes samt seinen Einvernahmen und seiner Aussage vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung, sowie den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein maßgebliches soziales Umfeld in Österreich bzw. eine tatsächliche Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht. Das Vorliegen eines besonders engen (freundschaftlichen) Verhältnisses zu seinem Cousin bzw. zu einer anderen bestimmten Person wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und erklärte er vor dem erkennenden Richter, in den letzten zwei Jahren in römisch 40 keine neuen sozialen Kontakte geknüpft zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zu seinen Integrationsmaßnahmen in Österreich gründen auf folgenden, vorgelegten Unterlagen: Bestätigung der Marktgemeinde XXXX , datiert vom 15.03.2017, Bestätigung der ARGE für Obdachlose, datiert vom 07.09.2016, sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen der Volkshochschule XXXX , datiert vom 12.07.2016, 25.11.2016, 23.10.2017 und 12.12.2017. Der Beschwerdeführer behauptete weiters in der mündlichen Verhandlung die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und beantragte dessen Rechtsvertreterin eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung eines entsprechenden Zertifikats. Bis zur Verfassung dieses Erkenntnisses wurde kein derartiges Zertifikat beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Die getroffenen Feststellungen zu seinen Integrationsmaßnahmen in Österreich gründen auf folgenden, vorgelegten Unterlagen: Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 , datiert vom 15.03.2017, Bestätigung der ARGE für Obdachlose, datiert vom 07.09.2016, sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen der Volkshochschule römisch 40 , datiert vom 12.07.2016, 25.11.2016, 23.10.2017 und 12.12.2017. Der Beschwerdeführer behauptete weiters in der mündlichen Verhandlung die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und beantragte dessen Rechtsvertreterin eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung eines entsprechenden Zertifikats. Bis zur Verfassung dieses Erkenntnisses wurde kein derartiges Zertifikat beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung außerdem zu Protokoll, er habe bis vor zwei Jahren Fußball gespielt und dahingehend soziale Kontakte zu Österreichern gepflegt. Zudem sei er vor seinem Wegzug aus XXXX drei Jahre zuvor Mitglied der Kirchengemeinschaft und des Kirchenchors gewesen. Vorbringen zu aktuellen oder nachhaltigen integrativen Bemühungen oder Freundschaften wurde nicht erstattet und war dahingehend die entsprechende Feststellung zu treffen.Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung außerdem zu Protokoll, er habe bis vor zwei Jahren Fußball gespielt und dahingehend soziale Kontakte zu Österreichern gepflegt. Zudem sei er vor seinem Wegzug aus römisch 40 drei Jahre zuvor Mitglied der Kirchengemeinschaft und des Kirchenchors gewesen. Vorbringen zu aktuellen oder nachhaltigen integrativen Bemühungen oder Freundschaften wurde nicht erstattet und war dahingehend die entsprechende Feststellung zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine strafgerichtliche Verurteilung gründet auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden Strafkarte des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist dahingehend zustimmen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen war:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Gericht in Hinblick auf sein Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten lückenhafte, unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Tante wäre bei einem Bombenanschlag der Boko Haram in Abuja ums Leben gekommen. Als er seine Tante in Abuja gemeinsam mit seinem Cousin gesucht hätte, wären sie von Mitgliedern der Boko Haram in die Wüste entführt worden. Sie wären dort zu einer Ausbildung an Waffen gezwungen worden. Nach einem Monat sei ihnen die Flucht durch die Wüste nach Libyen gelungen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er und sein Cousin in Benin City von einer Geheimgesellschaft mit dem Tod bedroht worden wären, falls sie dieser nicht als Mitglieder beitreten würden. Seine Tante wollte sie – noch vor ihrem Tod – nach Port Hartcourt bringen, da sie dort in Sicherheit gewesen wären (AS 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie schon die belangte Behörde – vom tatsächlichen Stattfinden eines Bombenanschlages am Morgen des 14.04.2014 in Abuja durch die Boko Haram ausgeht. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist hier ebenfalls die Glaubhaftigkeit abzusprechen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Er berichtete vor der belangten Behörde, dass er mit seiner Tante zuletzt am Nachmittag des 14.04.2014 telefoniert habe (AS 81 und 84) und sein Vater ihm am Abend vom Bombenanschlag in Abuja erzählt habe. Er sei am nächsten Tag gemeinsam mit seinem Cousin mit dem Taxi nach Abuja gefahren um nach seiner Tante zu suchen. Diese Angaben sind unglaubwürdig, da der Bombenanschlag in Abuja bereits am Morgen des 14.04.2014 stattgefunden hat. Wäre seine Tante bei diesem Bombenanschlag – am Morgen – in Abuja ums Leben gekommen, so hätte sie keinesfalls am Nachmittag des 14.04.2014 mit ihm telefonieren können. Die nachträgliche Korrektur dieser Aussage im Verlauf der mündlichen Verhandlung (nicht die Tante, sondern sein Vater hätte ihn angerufen) vermag nicht zu überzeugen (Protokoll der Verhandlung vom 25.09.2020, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme konkret nach dem Zeitpunkt des Anrufs seiner Tante gefragt und wurde ihm am Ende das Protokoll vom anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. Er bestätigte dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift, sodass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf der mündlichen Verhandlung (nicht die Tante, sondern der Vater hätte mit ihm telefoniert) nicht gefolgt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Beschwerdeführer geschilderten Entführung durch Mitglieder von Boko Haram wird zudem in der Gesamtheit die Glaubhaftigkeit abgesprochen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht nachvollziehbare Angaben tätigte: Mitglieder der Boko Haram hätten am Tag nach dem Anschlag in Abuja den Beschwerdeführer sowie dessen Cousin, zwei Unbekannte, entführt, dies anstelle der Rückkehr in ein von der Boko Haram kontrolliertes Gebiet samt dortiger Durchführung von Entführungen. Diese Schilderung entbehrt der Plausibilität und konnte der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zum Lager in der Wüste tätigen. Stattdessen gab er detailarme Ausführungen zu seiner tatsächlichen Flucht bzw. seinen Tätigkeiten während der etwaigen Gefangenschaft zu Protokoll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die Boko Haram nach wie vor in Nigeria aktiv ist und auch Anschläge verübt werden. Der Aktionsradius lässt sich aber hauptsächlich auf den Nordosten Nigerias eingrenzen und stammt der Beschwerdeführer aus dem Süden des Landes. Seine Familie lebt nach wie vor in Benin City und ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder in Benin City ansiedeln wird. Somit ist selbst bei Wahrunterstellung einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Boko Haram die Möglichkeit gegeben, sich durch die Wahl des Wohnortes der Gefahr der Boko Haram weitestgehend zu entziehen. Der Beschwerdeführer machte jedoch keine nunmehrige konkrete, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch die Boko Haram geltend. Er behauptete Opfer einer Entführung gewesen zu sein, ohne dass eine nach wie vor bestehende Gefahr der Verfolgung in ganz Nigeria bestehen würde. Weshalb der Beschwerdeführer nun im Falle einer Rückkehr Zielobjekt der Boko Haram sein solle, kommunizierte er nicht und ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Terrorgruppe hinter ihm her sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete der Beschwerdeführer zudem, in Nigeria verfolgt zu werden, weil er Christ sei. Dies allerdings ohne eine konkrete Bedrohungssituation zu schildern (AS 80).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wuchs – wie zuvor angeführt - im Süden Nigerias auf und ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt eindeutig, dass die Religionsfreiheit von staatlicher Seite gewährt ist, staatliche Sicherheitsbehörden bei einer Bedrohung aufgrund der Religion angerufen werden können oder eine innerstaatliche Relokation offensteht. Zudem behauptete der Beschwerdeführer eine Bedrohung aufgrund seinem christlichen Glauben lediglich unbestimmt (AS 80) und führte weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht konkrete Bedrohungshandlungen an, sodass eine nähere Behandlung mangels Relevanz entfallen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weiteren Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer die Bedrohung durch Geheimbünde, ohne diese jedoch beim Namen nennen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer führte die Verfolgung durch Geheimgesellschaften in Benin-City an, wobei er äußerst vage und wenig detailgenau seine Berührungspunkte mit diesen Gesellschaften nannte. In seiner Erstbefragung sprach er noch von einer einzelnen ihn verfolgenden Geheimgesellschaft, wohingegen er in der niederschriftlichen Einvernahme von mehreren Geheimkulten sprach (AS 83). Trotz direkter Nachfrage war es dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht möglich die genauen Namen bzw. anderweitige Details der ihn verfolgenden Geheimgesellschaften zu nennen. In der niederschriftlichen Einvernahme wurde er außerdem auf ein Erkennungszeichen der jungen Männer der „Eye“ angesprochen, woraufhin der Beschwerdeführer Folgendes angab: „Ich war noch nie bei Ihnen daher weiß ich nichts davon.“ Umso bemerkenswerter ist somit der Umstand, dass im Beschwerdeschriftsatz (AS 259) plötzlich eine Verfolgung „ua. von den Eye und Ogboni“ ausgeführt wurde, da sich der Beschwerdeführer diesen Gruppierungen nicht anschließen habe wollen. Weitere Details wurden abermals nicht angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich auf die konkreten Fragen des erkennenden Richters an, er sei nur von diesen zwei Kulten bedroht worden, da ein Mitglied dieser Kulte auch mit seiner –traditionell angetrauten -Ehefrau zusammen sein wollte und hätten die Probleme begonnen, als sie schwanger geworden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er und sein Cousin hätten zudem Drohbriefe erhalten und hätte der Kult „Eye“ bereits zuvor die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seines Cousins in der Gesellschaft gewollt. Hinsichtlich des Ogboni-Kultes gab der Beschwerdeführer an, Familienmitglieder seiner Frau seien dort Mitglieder gewesen und hätten nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihr zusammen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau mangelte es somit an einer stringenten Erzählung – vielmehr wurde sein diesbezügliches Vorbringen mit jeder Einvernahme bzw. jedem Schriftsatz weiter ausgeschmückt So brachte er innerhalb seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor, , ein Mitglied der Geheimgesellschaften sei an seiner Frau interessiert gewesen und später erklärte er zudem, dass Angehörige seiner Frau Mitglieder der Ogboni gewesen seien und er quasi doppelt von den Ogboni bedroht würde. Darin sieht der erkennende Richter eine sich steigernde Bedrohungssituation, der die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derartige wesentliche Details nicht bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist zudem darauf hinzuweisen, dass er den Beginn der Bedrohungen durch die Geheimgesellschaften mit dem Zeitpunkt der Schwangerschaft seiner Ehefrau datierte. Sein erstgeborener Sohn wurde im Jahr 2009 zur Welt gebracht, sodass bereits damals die beschriebenen Verfolgungshandlungen stattfinden hätten müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen der oben behaupteten Drohung im Jahr 2009 (Geburtsjahr des ersten Sohnes des Beschwerdeführers) und der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 liegt jedoch ein Zeitraum von ca. fünf Jahren. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel jedoch nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 19.10.2000, 98/20/0430).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, sein Vater sei im Dezember 2015 im Alter von nur 53 Jahren verstorben. Deswegen hätten seine Familienmitglieder die Umstände seines Todes untersucht. Ein Orakel hätte schlussendlich gesagt, dass die Ogboni den Vater getötet hätten (Protokoll der Verhandlung vom 25.09.2020, S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unglaubwürdigkeit dieser Schilderung betreffend die Todesumstände des Vaters des Beschwerdeführers sticht mehr als klar heraus und erübrigt sich diesbezüglich jedwede weitere Begründung. Es handelt sich dabei um keine nachvollziehbare, schlüssige Erklärung hinsichtlich der Todes des Vaters des Beschwerdeführers. Auch erschließt es sich dem erkennenden Richter nicht, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde von der –mutmaßlichen- Ermordung seines Vaters und deren Umstände berichtet hat. Er berichtete damals über den Tod des Vaters, dies allerdings ohne die Angabe näherer Details bzw., ohne eine Verbindung mit der Ogboni-Gesellschaft herzustellen. Vielmehr konnte er – wie bereits ausgeführt – die ihn verfolgende Geheimgesellschaft nicht namentlich nennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass seine Tante ihn und seinen Cousin nach Port Harcourt bringen wollte, da sie dort in Sicherheit gewesen wären (AS 82). Damit zeigte der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – selbst die Möglichkeit der innerstaatlichen Relokation auf, um dieser Verfolgung zu entgehen. Zudem sind seit der Ausreise des Beschwerdeführers bereits über sechs Jahre vergangen und wird eine etwaige Verfolgungsgefahr bereits aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem stellt die aus den Schilderungen des Beschwerdeführers abgeleitete Verfolgung durch Privatpersonen in Form von Mitgliedern von Geheimgesellschaften keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Religion, Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art. 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, \"erwiesenermaßen\" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit besteht für Sie ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichts. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83 EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss \"erwiesen\" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder -willig ist (vgl. dazu Asylgerichtshof 09.03.2009, E13 403.433-1/2008). Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt sich, dass Nigeria grundsätzlich über ein funktionierendes Staatswesen verfügt. Der Beschwerdeführer wendete sich allerdings nicht an die Polizei, sodass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit dem Staat Nigeria somit im konkreten Fall keinesfalls unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer tatsächlich individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgung wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich an die nationalen Polizeibehörden zu wenden, anstatt das Land zu verlassen. Zudem stellt die aus den Schilderungen des Beschwerdeführers abgeleitete Verfolgung durch Privatpersonen in Form von Mitgliedern von Geheimgesellschaften keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Religion, Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Artikel 6, der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von Paragraph 3, AsylG von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, \"erwiesenermaßen\" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für Sie ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichts. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Artikel 6, der RL 2004/83 EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss \"erwiesen\" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder -willig ist vergleiche dazu Asylgerichtshof 09.03.2009, E13 403.433-1/2008). Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt sich, dass Nigeria grundsätzlich über ein funktionierendes Staatswesen verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wendete sich allerdings nicht an die Polizei, sodass eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit dem Staat Nigeria somit im konkreten Fall keinesfalls unterstellt werden kann. Bei einer tatsächlich individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgung wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich an die nationalen Polizeibehörden zu wenden, anstatt das Land zu verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig, nicht schlüssig und sich teilweise widersprechend war, sodass der erkennende Richter zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zum Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aktuellen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie auf die in das Verfahren eingeführten zusätzlichen Erkenntnisquellen substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - \"real risk\" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - \"real risk\" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der überdies über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Er verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria und könnte er dort – wie vor seiner Ausreise - in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr Unterkunft bzw. familiären Rückhalt finden, selbst wenn er in der mündlichen Verhandlung angab, seine Mutter habe umziehen müssen und derzeit keine Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ergeben sich aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Nigeria sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der überdies über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Er verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria und könnte er dort – wie vor seiner Ausreise - in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr Unterkunft bzw. familiären Rückhalt finden, selbst wenn er in der mündlichen Verhandlung angab, seine Mutter habe umziehen müssen und derzeit keine Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ergeben sich aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Nigeria sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind somit keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind somit keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 14.09.2014 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 05.01.2017 eine Dauer von etwa zwei Jahren und dreieinhalb Monaten. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Insbesondere fußt sein gesamter – nunmehr bereits etwa sechs Jahre und vier Monate dauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag, welchen der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise stellte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Österreich liegt kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen und hält sich seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn in Italien auf. Seine Lebensgefährtin lebte zuvor in Österreich, wobei sie das bestandene Familienleben durch ihren Verzug nach Italien unterbrochen hat. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung der belangten Behörde greift somit nicht in dieses Familienleben in Italien ein und wurde insbesondere kein Einreiseverbot, welches für das gesamte Schengen-Gebiet gelten würde, ausgesprochen. Zudem ist die Fortführung der Beziehung weiterhin über moderne Kommunikationsmittel zumutbar bzw. könnte das Familienleben auch durch den Nachzug der nigerianischen Staatsangehörigen in deren gemeinsamen Herkunftsstaat intensiviert werden. Außerdem lebt der erstgeborene Sohn des Paares nach wie vor in Nigeria und verfügt der Beschwerdeführer dadurch auch über ein Familienleben in Nigeria.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gewicht seiner privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer über sechs Jahre beträgt, woraus sich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden und führte er keine engen Freundschaften zu im Bundesgebiet lebenden Personen an, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Das erkennende Gericht verkennt nicht seine zeitweise Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten sowie seine Verkaufstätigkeit von Zeitungen, jedoch ist er auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem konnte er die Ablegung einer Sprachprüfung nicht nachweisen und war eine sprachliche Integration in berücksichtigender Weise somit nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Sonstige Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind allerdings nicht hervorgekommen.Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer über sechs Jahre beträgt, woraus sich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden und führte er keine engen Freundschaften zu im Bundesgebiet lebenden Personen an, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Das erkennende Gericht verkennt nicht seine zeitweise Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten sowie seine Verkaufstätigkeit von Zeitungen, jedoch ist er auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem konnte er die Ablegung einer Sprachprüfung nicht nachweisen und war eine sprachliche Integration in berücksichtigender Weise somit nicht anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Sonstige Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind allerdings nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Zudem leben ein Sohn und weitere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria und bestehen somit starke familiäre Anknüpfungspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich verurteilt und hat damit ein Verhalten gesetzt, welches den in Österreich rechtlich geschützten Werten entgegensteht. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich verurteilt und hat damit ein Verhalten gesetzt, welches den in Österreich rechtlich geschützten Werten entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass \"eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.\").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass \"eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.\").</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.)Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.) Da – wie zuvor angeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu durchzuführen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Da – wie zuvor angeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu durchzuführen vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., dritter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige \"besondere Umstände\" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I417.2147501.1.00</p></div>", "next": 0}