{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Artikel 11, GRC ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsprechung, die sich auf die EMRK bezieht, zur Auslegung der GRC wird in Art. 52 Abs. 3 GRC eröffnet. Die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsprechung, die sich auf die EMRK bezieht, zur Auslegung der GRC wird in Artikel 52, Absatz 3, GRC eröffnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach müssen die zuvor genannten Grundsätze einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung als auf die neue Rechtslage übertragbar angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Interessensabwägung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Rolle des Beschwerdeführers, Interesse an der Information, öffentlicher Diskurs; Existenz der Information:</div>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer als Journalist beim ORF und dort im Nachrichtenbereich tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog“ im Sinne der EGMR- und VwGH-Rechtsprechung zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessensabwägung zugrunde gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig strittig ist, dass die Covid19-Pandemie bzw. die Maßnahmen, die zu ihrer Eindämmung umgesetzt wurden, den stärksten Einbruch der Weltwirtschaft seit den 1930er Jahren verursacht haben. Auch die heimische Wirtschaft schrumpfte im ersten Halbjahr 2020 in einem historischen Ausmaß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als eine von mehreren angedachten und umgesetzten Unterstützungsmaßnahmen arbeitsmarktpolitischer Natur in dieser Situation dient die adaptierte „Covid19-Kurzarbeit“ der Sicherung der Beschäftigung und damit der Vermeidung von Kündigungen bei Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen des wirtschaftlichen Handelns betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Covid19-Kurzarbeit ist damit in erster Linie ein arbeitsmarktpolitisches Instrument und keine Unternehmensförderung im engeren Sinn. Sie soll situationsbedingte Kündigungen der Arbeitnehmer_innen und Lehrlinge vermeiden. Ein Vorteil für Unternehmen, sich für die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe zu entscheiden, und nicht alternativ durch Kündigungen von Arbeitnehmer_innen Kosten zu reduzieren, liegt darin, zwar kurz- und mittelfristig Personalkosten senken zu können, aber weiterhin flexibel auf Marktänderungen durch eine grundsätzlich bestehende Arbeitnehmer_innenschaft reagieren und ausgebildete und erfahrene Arbeitnehmer_innen, und damit wertvolle Kompetenzen, für den Betrieb erhalten zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Stichtag 10.11.2020 wurde für 105.114 Betriebe Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt. Zum Stichtag 30.09.2020 bei einem Stand von 104.738 Betrieben, denen Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, betrug das davon betroffene Fördervolumen 8,4 Mrd. €. Es handelt sich dabei um öffentliche Förderungen, die im Budgetbericht 2021 mit „Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung“ betitelt werden. Das AMS soll im Jahr 2021 ein Förderbudget in der Höhe von 4,5 Mrd. € bekommen, wovon ein Drittel auf die Covid19-Kurzarbeit, ein Drittel auf das gewöhnliche Budget und ein letztes Drittel als Reserve vorgesehen ist, falls die Covid19-bedingte Kurzarbeit noch aufgestockt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist recht zu geben, dass die aktuelle pandemiebedingte Situation mit ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt eine außergewöhnliche, „historische“ ist, an die als wirtschaftspolitische Maßnahme die kurzfristige, schnelle Ausschüttung von sehr hohen Beträgen aus öffentlichen Mitteln geknüpft wurde und nach wie vor wird. Es ist zuzugestehen, dass an einer öffentlichen Debatte über die Art und Weise sowie die Höhe der verwendeten Unterstützungsleistungen und damit einhergehend an einer gesellschaftlichen Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz gegen Missbrauch in dieser außergewöhnlichen Situation ein großes Interesse der Allgemeinheit besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das hier als Maßstab herangezogene Interesse an der Information zum Anstoß eines öffentlichen Diskurses ist nicht gleichzusetzen mit einem bereits inhärenten, vorauseilenden Vorwurf einer missbräuchlichen Gebarung. Es stellt im Gegenteil zuallererst eine Form der Teilhabe der Bürger_innen an demokratischen Entscheidungsprozessen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Licht ist die begehrte Auskunft jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen (vgl. wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). In diesem Licht ist die begehrte Auskunft jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Ziffer 161,) beizutragen vergleiche wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass die angefragte Information nicht existieren würde und verfügbar wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit müssen vier der oben unter 3.1.2. genannten Kriterien zur Ermittlung der Reichweite des Rechts auf Zugang als erfüllt angesehen werden, nämlich der Zweck und das Ziel des Informationsersuchens als Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zur Schaffung eines Forums einer notwendigen und bedeutenden öffentlichen Debatte, die Rolle des Zugangswerbers als Journalist und damit als public watchdog, der Charakter der begehrten Information als eine solche, die im großen öffentlichen Interesse liegt und deren Offenlegung Transparenz über den Umgang mit erheblichen öffentlichen Mitteln schaffen soll, sowie die Existenz der verfügbaren Information.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Datenschutz; Interesse der Fördernehmer_innen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten:</div>\n<p class=\"lf-p\">Dem öffentlichen Interesse an einem breiten Diskurs über die Vergabe und Abwicklung der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie der dabei wesentlichen Rolle des Beschwerdeführers und der unbestritten dafür geeigneten und auch verfügbaren Information stehen die Interessen bzw. das Recht der Fördernehmer_innen an Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber:</p>\n<p class=\"lf-p\">Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/der Betroffenen. Grundrechtsträger_innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet. Unter dem Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung seiner/ihrer Daten und vor der Weitergabe verstanden (vgl. Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K12 zu § 1). Der materielle Anwendungsbereich der DSGVO kann dort eröffnet sein, wo Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person angesehen werden können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen (vgl. dazu oben unter 3.1.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen können „Ein-Personen-Unternehmen“, wie sie im angefochtenen Bescheid beispielhaft als Rechteinhaber angeführt sind, gegenständlich kaum betroffen sein, da das Auskunftsersuchen die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe betrifft, die für Unternehmen Kosten von Arbeitnehmer_innen und Lehrlingen (teilweise) übernimmt. „Ein-Personen-Unternehmen“ sind demnach nicht Ziel dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme. Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/der Betroffenen. Grundrechtsträger_innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet. Unter dem Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung seiner/ihrer Daten und vor der Weitergabe verstanden vergleiche Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K12 zu Paragraph eins,). Der materielle Anwendungsbereich der DSGVO kann dort eröffnet sein, wo Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person angesehen werden können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen vergleiche dazu oben unter 3.1.2.). Hingegen können „Ein-Personen-Unternehmen“, wie sie im angefochtenen Bescheid beispielhaft als Rechteinhaber angeführt sind, gegenständlich kaum betroffen sein, da das Auskunftsersuchen die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe betrifft, die für Unternehmen Kosten von Arbeitnehmer_innen und Lehrlingen (teilweise) übernimmt. „Ein-Personen-Unternehmen“ sind demnach nicht Ziel dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung darf nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (Interessensabwägung) und nur auf Grund der Gesetze erfolgen, die aus Gründen des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sind, nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (vgl. Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K51 zu § 1). Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung darf nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (Interessensabwägung) und nur auf Grund der Gesetze erfolgen, die aus Gründen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig sind, nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen vergleiche Thiele/Wagner, DSG, 2020, K9, K51 zu Paragraph eins,).</p>\n<p class=\"lf-p\">So führte zB der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Herausgabe von Kundendaten einer Wertpapierfirma nach § 3 WAG 2007 an die FMA zur Wahrnehmung einer Aufsicht aus, dass zum einen auch Wirtschaftsdaten Schutzobjekt des Grundrechts sein können, zum anderen, dass die Erhebung von Wirtschaftsdaten, an denen die Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse haben, nur dann zulässig ist, wenn eine zur Datenerhebung ermächtigende Norm den Eingriff gestattet, dieser einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient und auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist. Bei der Interessensabwägung sind das Interesse der Betroffenen und jenes am staatlichen Eingriff gegenüberzustellen und abzuwiegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 18975/2009). In diesem Verfahren wurde schließlich die Übermittlung von Kundendaten an die FMA als für den Kontrollzweck ungeeignet bzw. unverhältnismäßig angesehen. So führte zB der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Herausgabe von Kundendaten einer Wertpapierfirma nach Paragraph 3, WAG 2007 an die FMA zur Wahrnehmung einer Aufsicht aus, dass zum einen auch Wirtschaftsdaten Schutzobjekt des Grundrechts sein können, zum anderen, dass die Erhebung von Wirtschaftsdaten, an denen die Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse haben, nur dann zulässig ist, wenn eine zur Datenerhebung ermächtigende Norm den Eingriff gestattet, dieser einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient und auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Interessensabwägung sind das Interesse der Betroffenen und jenes am staatlichen Eingriff gegenüberzustellen und abzuwiegen vergleiche VfSlg. 18975 aus 2009,). In diesem Verfahren wurde schließlich die Übermittlung von Kundendaten an die FMA als für den Kontrollzweck ungeeignet bzw. unverhältnismäßig angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angeforderten Auskünfte, nämlich die Namen jener Unternehmen, denen im Zuge der Covid19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurde, soferne die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Beihilfen, stellen, dort wo sie Unternehmensnamen und Beihilfensummen betreffen, demnach personenbezogene Daten dar, die jedenfalls § 1 DSG als „Wirtschaftsdaten“, aber uU auch dem Schutzregime der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit a und b [Grundsätze der Datenverarbeitung – Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz; Zweckbindung] sowie Art. 6 [Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] unterliegen. Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung bzw. des Datenschutzes nach der DSGVO, die nur nach den Kriterien des § 1 Abs. 2 DSG bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 DSGVO gerechtfertigt sein kann. Die angeforderten Auskünfte, nämlich die Namen jener Unternehmen, denen im Zuge der Covid19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurde, soferne die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Beihilfen, stellen, dort wo sie Unternehmensnamen und Beihilfensummen betreffen, demnach personenbezogene Daten dar, die jedenfalls Paragraph eins, DSG als „Wirtschaftsdaten“, aber uU auch dem Schutzregime der DSGVO (Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b [Grundsätze der Datenverarbeitung – Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz; Zweckbindung] sowie Artikel 6, [Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] unterliegen. Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung bzw. des Datenschutzes nach der DSGVO, die nur nach den Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6, DSGVO gerechtfertigt sein kann.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Zu den Argumenten der Parteien im Einzelnen:</div>\n<p class=\"lf-p\">EuGH-Rechtsprechung und Transparenzdatenbank:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde beruft sich in ihrer Argumentation auf das oben unter 3.1.1. bereits zitierte EuGH-Erkenntnis zu Schecke und Eifert in Bezug auf die in der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 [über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik] in Art. 44a vorgesehene Veröffentlichung von Daten der Empfänger_innen und der genauen Beträge, die jede_r aus dem EGFL [Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft] und ELER [Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes] erhalte, wonach seitens des EU-Gesetzgebers ursprünglich Überlegungen dazu anzustellen gewesen wären, dass diese Verpflichtung nicht über das hinausgehen würde, was zur Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele erforderlich wäre (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rz 79). Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung und Prüfung der Erforderlichkeit hätte jedoch seitens des Rates und der Kommission nicht stattgefunden, und wären weniger eingriffsintensive Veröffentlichungen, nämlich beschränkte namentliche Veröffentlichungen, durch den Gesetzgeber nicht geprüft worden. Der EuGH verdeutlichte weiter, dass dem Ziel der Transparenz nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten zuerkannt werden könne (vgl. Rz 85).Die belangte Behörde beruft sich in ihrer Argumentation auf das oben unter 3.1.1. bereits zitierte EuGH-Erkenntnis zu Schecke und Eifert in Bezug auf die in der Verordnung [EG] Nr. 1290 aus 2005, [über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik] in Artikel 44 a, vorgesehene Veröffentlichung von Daten der Empfänger_innen und der genauen Beträge, die jede_r aus dem EGFL [Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft] und ELER [Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes] erhalte, wonach seitens des EU-Gesetzgebers ursprünglich Überlegungen dazu anzustellen gewesen wären, dass diese Verpflichtung nicht über das hinausgehen würde, was zur Erreichung der verfolgten berechtigten Ziele erforderlich wäre vergleiche Rz 79).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung und Prüfung der Erforderlichkeit hätte jedoch seitens des Rates und der Kommission nicht stattgefunden, und wären weniger eingriffsintensive Veröffentlichungen, nämlich beschränkte namentliche Veröffentlichungen, durch den Gesetzgeber nicht geprüft worden. Der EuGH verdeutlichte weiter, dass dem Ziel der Transparenz nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten zuerkannt werden könne vergleiche Rz 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie vom Beschwerdeführer dazu vorbracht wurde, organisierte die Kommission daraufhin im Jahr 2011 eine Konsultation mit Vertreterinnen und Vertretern von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie, der Arbeitnehmer_innen und der Zivilgesellschaft sowie der Unionsorgane, in deren Rahmen Optionen der Veröffentlichungen von Daten geprüft wurden (vgl. ErwG 72 ff der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 [Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik]). Durch die Einführung eines unteren Schwellenwerts, unter dem der Name eines/einer Begünstigten nicht offengelegt wird, soll nun das Kontrollbedürfnis in Hinblick auf die Höhe der Beihilfe einerseits und die Begrenzung des Eingriffs in die Rechte von Begünstigten andererseits berücksichtigt werden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ErwG 82 leg.cit.). Zur Entsprechung der Datenschutzerfordernisse sollen Empfänger_innen von Fördermitteln über die Veröffentlichung ihrer Daten, bevor sie stattfindet, und über die Verarbeitungszwecke informiert werden (vgl. ErwG 86 leg.cit). Die nunmehrige Veröffentlichungsregel findet sich in den Art. 111 ff und umfasst die jährliche nachträgliche Veröffentlichung von Begünstigten der Fonds, und zwar der Vor- und Nachnamen von natürlichen Personen bzw. der eingetragene Name der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Vereinigung, die (Wohn-) Sitzgemeinde, die Beträge der Zahlungen in dem betreffenden Haushaltsjahr, wobei diese Informationen auf einer speziellen Website zwei Jahre lang zugänglich bleiben sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgenommen sind die Namen von Begünstigten, die gleich oder weniger als 1.250 € (oder des Betrags, der in Hinblick auf die Kleinerzeugerregelung vom Mitgliedstaat festgesetzt wurde) an Beihilfen in einem Jahr erhalten. Gemäß Art. 113 leg.cit. unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten von der Veröffentlichung ihrer Daten und über den Verarbeitungszweck. In Österreich findet sich die diese Regelungen umsetzende Datenbank unter www.transparenzdatenbank.at. Wie vom Beschwerdeführer dazu vorbracht wurde, organisierte die Kommission daraufhin im Jahr 2011 eine Konsultation mit Vertreterinnen und Vertretern von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie, der Arbeitnehmer_innen und der Zivilgesellschaft sowie der Unionsorgane, in deren Rahmen Optionen der Veröffentlichungen von Daten geprüft wurden vergleiche ErwG 72 ff der Verordnung [EU] Nr. 1306 aus 2013, [Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Einführung eines unteren Schwellenwerts, unter dem der Name eines/einer Begünstigten nicht offengelegt wird, soll nun das Kontrollbedürfnis in Hinblick auf die Höhe der Beihilfe einerseits und die Begrenzung des Eingriffs in die Rechte von Begünstigten andererseits berücksichtigt werden vergleiche ErwG 82 leg.cit.). Zur Entsprechung der Datenschutzerfordernisse sollen Empfänger_innen von Fördermitteln über die Veröffentlichung ihrer Daten, bevor sie stattfindet, und über die Verarbeitungszwecke informiert werden vergleiche ErwG 86 leg.cit). Die nunmehrige Veröffentlichungsregel findet sich in den Artikel 111, ff und umfasst die jährliche nachträgliche Veröffentlichung von Begünstigten der Fonds, und zwar der Vor- und Nachnamen von natürlichen Personen bzw. der eingetragene Name der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Vereinigung, die (Wohn-) Sitzgemeinde, die Beträge der Zahlungen in dem betreffenden Haushaltsjahr, wobei diese Informationen auf einer speziellen Website zwei Jahre lang zugänglich bleiben sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgenommen sind die Namen von Begünstigten, die gleich oder weniger als 1.250 € (oder des Betrags, der in Hinblick auf die Kleinerzeugerregelung vom Mitgliedstaat festgesetzt wurde) an Beihilfen in einem Jahr erhalten. Gemäß Artikel 113, leg.cit. unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten von der Veröffentlichung ihrer Daten und über den Verarbeitungszweck. In Österreich findet sich die diese Regelungen umsetzende Datenbank unter www.transparenzdatenbank.at.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Ausführungen lassen sich die Schlüsse ziehen, dass die Veröffentlichung der Beihilfenempfänger_innen (grundsätzlich) die öffentliche Kontrolle der Verwendung der verausgabten Beträge stärkt und damit zur angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung beiträgt. Außerdem ermöglicht der Transparenzgrundsatz, in Art. 1 und 10 EUV sowie Art. 15 AEUV verankert, eine bessere Beteiligung der Bürger_innen am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung in einem demokratischen System (vgl. Schecke und Eifert, Rz 68 f). Auch die ErwG der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 referenzieren auf das angestrebte Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds (ErwG 73 ff, arg.</p>\n<p class=\"lf-p\">ErwG 84: „Diese Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger.“).Aus diesen Ausführungen lassen sich die Schlüsse ziehen, dass die Veröffentlichung der Beihilfenempfänger_innen (grundsätzlich) die öffentliche Kontrolle der Verwendung der verausgabten Beträge stärkt und damit zur angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung beiträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ermöglicht der Transparenzgrundsatz, in Artikel eins und 10 EUV sowie Artikel 15, AEUV verankert, eine bessere Beteiligung der Bürger_innen am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung in einem demokratischen System vergleiche Schecke und Eifert, Rz 68 f). Auch die ErwG der Verordnung [EU] Nr. 1306 aus 2013, referenzieren auf das angestrebte Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds (ErwG 73 ff, arg. ErwG 84: „Diese Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits kommen eben den in den zugrundeliegenden europäischen Rechtstexten vorhandenen Anforderungen an Transparenz und Kontrolle der Fördergebarung kein absoluter Vorrang vor datenschutzrechtlichen Interessen zu, sondern war der EU-Gesetzgeber aufgefordert, die Interessen der Förderempfänger_innen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten bei der Ausgestaltung einer der Transparenz dienenden Veröffentlichungspflicht zu berücksichtigen und auf die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Kontext der Zweckerreichung Rücksicht zu nehmen. So ist nicht jede Maßnahme zur Transparenz gerechtfertigt, sondern nur die, die dafür notwendig ist, um den Zweck (Kontrolle, Teilhabe der Öffentlichkeit, Hintanhaltung von Missbrauch) zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nunmehr aktuelle Rechtslage durch die Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 realisiert diese Abwägung durch die Ausnahme von Kleinförderempfängerinnen und -empfängern bis zu einem Schwellenwert, deren Namen für die Veröffentlichung zu anonymisieren sind. Andererseits kommen eben den in den zugrundeliegenden europäischen Rechtstexten vorhandenen Anforderungen an Transparenz und Kontrolle der Fördergebarung kein absoluter Vorrang vor datenschutzrechtlichen Interessen zu, sondern war der EU-Gesetzgeber aufgefordert, die Interessen der Förderempfänger_innen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten bei der Ausgestaltung einer der Transparenz dienenden Veröffentlichungspflicht zu berücksichtigen und auf die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Kontext der Zweckerreichung Rücksicht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist nicht jede Maßnahme zur Transparenz gerechtfertigt, sondern nur die, die dafür notwendig ist, um den Zweck (Kontrolle, Teilhabe der Öffentlichkeit, Hintanhaltung von Missbrauch) zu erreichen. Die nunmehr aktuelle Rechtslage durch die Verordnung [EU] Nr. 1306 aus 2013, realisiert diese Abwägung durch die Ausnahme von Kleinförderempfängerinnen und -empfängern bis zu einem Schwellenwert, deren Namen für die Veröffentlichung zu anonymisieren sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem der Beschwerdeführer mit seinem modifizierten Auskunftsersuchen dem Beispiel des gerade beschriebenen Systems einer Interessensabwägung auf europäischer Ebene im Rahmen der GAP folgt und damit ein Kontrollinteresse gegenüber mittleren und größeren Förderempfängerinnen und -empfängern verdeutlicht, zeigt er ein Verständnis für die Notwendigkeit der Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsinteressen. Davon, dass sich durch diese Einschränkung allerdings tatsächlich die Anzahl der betroffenen Unternehmen drastisch verkleinern würde, kann - ohne Zugang zu den Daten - nicht ausgegangen werden. Es muss daher immer noch von einer wahrzunehmend großen Anzahl gegenständlich betroffener Unternehmen ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gerade behandelten Grundlagen und Erkenntnisse aus der europäischen Rechtslage zur GAP sind allerdings auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt jedenfalls nur bedingt übertragbar: Für die gerade dargestellten Veröffentlichungen der Empfänger_innen von Beihilfen von Agrarförderungen besteht eben im Gegensatz zur nationalen Rechtslage betreffend die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe eine Rechtsgrundlage in der Verordnung selbst, und sind die Empfänger_innen außerdem noch über eine Veröffentlichung zu informieren (vgl. ErwG 86 und Art. 113 der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013). Darüber hinaus wird in Erinnerung gerufen, dass es gegenständlich nicht darum geht, die Empfänger_innen von Covid19-Kurzarbeitsbeihilfen in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gerade behandelten Grundlagen und Erkenntnisse aus der europäischen Rechtslage zur GAP sind allerdings auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt jedenfalls nur bedingt übertragbar: Für die gerade dargestellten Veröffentlichungen der Empfänger_innen von Beihilfen von Agrarförderungen besteht eben im Gegensatz zur nationalen Rechtslage betreffend die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe eine Rechtsgrundlage in der Verordnung selbst, und sind die Empfänger_innen außerdem noch über eine Veröffentlichung zu informieren vergleiche ErwG 86 und Artikel 113, der Verordnung [EU] Nr. 1306 aus 2013,). Darüber hinaus wird in Erinnerung gerufen, dass es gegenständlich nicht darum geht, die Empfänger_innen von Covid19-Kurzarbeitsbeihilfen in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wettbewerbsnachteil:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der belangten Behörde wird weiter vorgebracht, dass die Veröffentlichung der Beihilfen für die Betroffenen im Zusammenhang mit Mitbewerberinnen und –bewerbern einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringen könnte: So könnten Branchenkenner_innen, die Kenntnis über die in der Branche gezahlten Löhne sowie die Beschäftigungszahl eines bestimmten produzierenden Unternehmens hätten, aus der Fördersumme ableiten, dass dieses Unternehmen etwa bereits zum Beginn des Zeitraums, für den Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätte werden können, Mitarbeiter_innen im größtmöglichen Ausmaß kurzarbeiten habe lassen, was den Rückschluss zuließe, dass die Auftragslage des Unternehmens schlechter wäre als für Unternehmen, die in derselben Branche Kurzarbeit in einem geringeren Ausmaß in Anspruch genommen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer setzt diesem Argument entgegen, dass bereits aufgrund der Vielzahl an Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätten, nicht davon gesprochen werden könne, dass die Veröffentlichungen der Firmennamen einen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Teilnehmerinnen und –nehmern am Markt auslösen könnten. Wenn mehr oder alle Unternehmen einer Branche Kurzarbeitsbeihilfe erhalten würden, ließe sich daraus kein Schaden für ein einzelnes Unternehmen ableiten. Die Anfrage beträfe auch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, und die Ertragssituation und Bonität der österreichischen Unternehmen sei außerdem im Regelfall gut dokumentiert, so zB bei Gläubigerschutzverbänden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Information über den Bezug und die Höhe einer Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe geeignet ist, indirekt über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens Auskunft zu geben, wird nicht angezweifelt. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im engeren Sinne stellt diese Information allerdings nicht dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voranzustellen ist weiter, dass, abhängig von Unternehmensform und –volumina (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer_innenanzahl), Wirtschaftsdaten der Unternehmen von diesen bereits regelmäßig selbst zu veröffentlichen sind, woraus sich grundsätzlich Hinweise auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen ableiten lassen (so Kapitalgesellschaften, vgl. § 277 ff UGB). Weiter kann auch mit der Möglichkeit von kostenpflichtigen, aber sonst unbeschränkt zugänglichen Bonitätsprüfungen durch spezialisierte Unternehmen (zB KSV1870, CRIF, etc) Zugang zu Wirtschaftsdaten erlangt werden; eine Musteranfrage unter www.ksv.at weist als Kategorien für solcherart zugängliche Informationen auf: einen „Compliance Check“ mit KSV Rating, Ausfallswahrscheinlichkeit, Zahlweise, Zahlungsverhalten, Risikoeinschätzung, eine Anmerkung zur finanziellen Lage, eine Einschätzung im Branchenvergleich, eine Anmerkung zur Branche, die Funktionsträger, Inkassofälle, Kennwerte, allgemeine Firmeninformation, Standorte, Beteiligungsverhältnisse, Bilanz, GuV, Bilanzkennzahlen, Grundbuch und historische Entwicklung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Musteranfrage zur Abfragekategorie „Unternehmensprofil Standard“, https://www.ksv.at/media/620/download). Voranzustellen ist weiter, dass, abhängig von Unternehmensform und –volumina (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer_innenanzahl), Wirtschaftsdaten der Unternehmen von diesen bereits regelmäßig selbst zu veröffentlichen sind, woraus sich grundsätzlich Hinweise auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen ableiten lassen (so Kapitalgesellschaften, vergleiche Paragraph 277, ff UGB). Weiter kann auch mit der Möglichkeit von kostenpflichtigen, aber sonst unbeschränkt zugänglichen Bonitätsprüfungen durch spezialisierte Unternehmen (zB KSV1870, CRIF, etc) Zugang zu Wirtschaftsdaten erlangt werden; eine Musteranfrage unter www.ksv.at weist als Kategorien für solcherart zugängliche Informationen auf: einen „Compliance Check“ mit KSV Rating, Ausfallswahrscheinlichkeit, Zahlweise, Zahlungsverhalten, Risikoeinschätzung, eine Anmerkung zur finanziellen Lage, eine Einschätzung im Branchenvergleich, eine Anmerkung zur Branche, die Funktionsträger, Inkassofälle, Kennwerte, allgemeine Firmeninformation, Standorte, Beteiligungsverhältnisse, Bilanz, GuV, Bilanzkennzahlen, Grundbuch und historische Entwicklung vergleiche Musteranfrage zur Abfragekategorie „Unternehmensprofil Standard“, https://www.ksv.at/media/620/download).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist außerdem darin recht zu geben, dass diese öffentliche Beihilfe in der außergewöhnlichen Situation der Covid19-Pandemie mit ihren beispiellosen Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben tatsächlich einen großen Anteil an Unternehmen betrifft, was die Gefahr eines allfälligen Wettbewerbsnachteils zu schmälern in der Lage ist. Manche Branchen und Sektoren sind, wie oben unter 1. festgestellt, von der aktuellen Situation stärker betroffen, als andere. Dem Argument des Beschwerdeführers ist für die besonders betroffenen Sektoren dahingehend zu folgen, dass in ihnen die situationsbedingte wirtschaftliche Problematik und die damit eingehende Notwendigkeit, Kurzarbeitsbeihilfe in Anspruch zu nehmen, unter den im Wettbewerb stehenden Unternehmen weitgehend bekannt sein werden, und daher ein Wettbewerbsnachteil durch die Information über die Beihilfe beziehenden Unternehmen sowie die genehmigten Summen nicht zu erwarten sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kurzfassung der Prognose der österreichischen Wirtschaft 2020 – 2021 des IHS (siehe Quelle oben unter 2.) gibt an, dass die aktuelle pandemiebedingte Krise überhaupt nur sehr unsichere Prognosen über die weitere Wirtschaftsentwicklung erlaubt: „Die Unsicherheiten über die Folgen des Wirtschaftseinbruchs sind äußerst hoch, die Abwärtsrisiken der Prognose überwiegen. Das gewichtigste Risiko stellt die Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie dar“, was sich auch auf die Frage allfälliger – kausaler – Wettbewerbsnachteile der Weitergabe der Unternehmensbezeichnungen und Beihilfensummen von betroffenen Unternehmen auswirken muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es soll aber nicht ausgeschlossen werden, dass die datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung des Unternehmensnamens und der Beihilfenhöhe für solche Unternehmen, die in nicht stark von der wirtschaftlichen Situation betroffenen Branchen tätig sind und zu denen Informationen über ihre eigene wirtschaftliche Situation nur in einem geringen Umfang oder gar nicht im Wege anderer Veröffentlichungen oder Dienstleistungen erhältlich sind, für Mitbewerber_innen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zulässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist dann in weiterer Folge zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Auskunftsersuchens die Herausgabe von Unternehmensnamen und Beihilfensummen an einen Journalisten und nicht eine allgemeine Veröffentlichung der Information mit Zugang für die Allgemeinheit ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom XXXX .2020 vor, im Rahmen seiner Arbeit und der seines Dienstgebers an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden zu sein, die dem Schutz von Betroffenen von Medienberichterstattung dienen, nämlich §§ 6 ff MedienG (Persönlichkeitsschutz und Entschädigungstatbestände), § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung), § 78 UrhG (Bildnisschutz) und §§ 4 und 10 ORF-G (insbes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Programmgrundsätze). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Umgang mit den angefragten Daten selbst an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden, womit ihn für den Fall einer Veröffentlichung von Unternehmensnamen und Beihilfensummen durch ihn entsprechende Schutzpflichten und Abwägungserfordernisse treffen (zum Medienprivileg vgl. unten 3.4.).In diesem Zusammenhang ist dann in weiterer Folge zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Auskunftsersuchens die Herausgabe von Unternehmensnamen und Beihilfensummen an einen Journalisten und nicht eine allgemeine Veröffentlichung der Information mit Zugang für die Allgemeinheit ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2020 vor, im Rahmen seiner Arbeit und der seines Dienstgebers an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden zu sein, die dem Schutz von Betroffenen von Medienberichterstattung dienen, nämlich Paragraphen 6, ff MedienG (Persönlichkeitsschutz und Entschädigungstatbestände), Paragraph 1330, ABGB (Ehrenbeleidigung), Paragraph 78, UrhG (Bildnisschutz) und Paragraphen 4 und 10 ORF-G (insbes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Programmgrundsätze). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Umgang mit den angefragten Daten selbst an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden, womit ihn für den Fall einer Veröffentlichung von Unternehmensnamen und Beihilfensummen durch ihn entsprechende Schutzpflichten und Abwägungserfordernisse treffen (zum Medienprivileg vergleiche unten 3.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist in die Überlegung, ob dem Nachkommen des gegenständlichen Auskunftsersuchen ein Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen folgt, miteinzubeziehen, dass in Branchen, die stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, negative Auswirkungen unter Mitbewerberinnen und –bewerben bereits eingeschränkt zu sehen sind, weiter Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größe gesetzlich dazu verpflichtet sind, Daten über ihre wirtschaftliche Gebarung zu veröffentlichen und über Dienstleister_innen die Abfrage von Informationen über die Unternehmensbonität – kostenpflichtig – offen steht. Darüber hinaus ist auch der Beschwerdeführer als Empfänger der angefragten Daten durch rechtliche Rahmenbedingungen, nicht zuletzt datenschutzrechtlicher Natur, gebunden, und durch die Herausgabe der Daten an ihn keine allgemeine Veröffentlichung vorgesehen, was die Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen innerhalb konkurrierender Unternehmen reduziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reichweite des Ersuchens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter ist auf die Reichweite des Ersuchens einzugehen: Der Beschwerdeführer begründet sein – auch nach Modifikation – breit angelegtes Informationsersuchen, das auf alle Unternehmen gerichtet ist, denen eine entsprechende Beihilfe genehmigt wurde, sofern diese genehmigten Beihilfen einen Betrag übersteigen, der höher als die untersten 10% ist, sowie die Summen der genehmigten Beihilfen, damit, dass diese Daten als Beginn für die Recherchetätigkeit benötigt würden, um die journalistisch relevanten Fragen formulieren zu können, wofür ein Gesamtbild vonnöten wäre. Die isolierte Abfrage einzelner Unternehmen, Gruppen oder Branchen würde außerdem einen erheblichen Arbeitsaufwand für die belangte Behörde bedeuten. Das Rechercheinteresse gelte strukturellen Zusammenhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen danach, ob tatsächlich die Bekanntgabe der Unternehmensnamen in Verbindung mit den Beihilfensummen notwendig ist, sowie nach der – trotz der Einschränkung – verbliebenen Breite des Ersuchens, auf „alle“ Unternehmen gerichtet, die mehr als die untersten 10% an Beihilfen erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer zum Erkennen von Zusammenhängen, für einen Überblick über die Gesamtgebarung und für die Ausarbeitung entsprechend weiterzuverfolgender Fragestellungen eine möglichst breite und vollständige Datenlage erstrebenswert und wesentlich erscheint. Je kleiner und selektiver eine Auswahl von Datensätzen wäre, desto weniger könnten diese einer Kontrollfunktion nachkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits muss dabei auch auf das Prinzip der Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Rechte Dritter im Zusammenhang mit Verletzungen ihrer datenschutzwürdigen Interessen Rücksicht genommen werden, das auch dem EuGH Urteil zu Schecke und Eifert sowie jenen der österreichischen Höchstgerichte (vgl. ua wie oben VfSlg. 18975/2009) zu entnehmen ist: Wie vom Beschwerdeführer wiederholt ausgeführt, geht es ihm in seiner Rolle als Journalist und im Kontext der aktuell pandemiebedingten außergewöhnlichen Situation und der raschen Ausschüttung hoher Beihilfen um die Möglichkeit einer Kontrolle der öffentlichen Gebarung.Andererseits muss dabei auch auf das Prinzip der Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Rechte Dritter im Zusammenhang mit Verletzungen ihrer datenschutzwürdigen Interessen Rücksicht genommen werden, das auch dem EuGH Urteil zu Schecke und Eifert sowie jenen der österreichischen Höchstgerichte vergleiche ua wie oben VfSlg. 18975 aus 2009,) zu entnehmen ist: Wie vom Beschwerdeführer wiederholt ausgeführt, geht es ihm in seiner Rolle als Journalist und im Kontext der aktuell pandemiebedingten außergewöhnlichen Situation und der raschen Ausschüttung hoher Beihilfen um die Möglichkeit einer Kontrolle der öffentlichen Gebarung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundsatz der Erforderlichkeit könnte damit in die vorzunehmende Abwägung Einzug halten, indem Rechercheinteressen konkretisiert werden, sich zB auf bestimmte Sektoren oder Branchen, oder auf bestimmte Kriterien von Beihilfe beziehenden Unternehmen (Gesellschaftsform, Umsatz, Anzahl von Mitarbeiter_innen) oder doch schon auf ein Verdachtsmoment beziehen, von dem aus eine Frage/ein Auskunftsersuchen in Angriff genommen werden könnte. An diese konkreteren Auskunftsersuchen bzw. journalistischen Fragen und Rechercheinteressen wäre dann immer noch eine Kontrollfunktion im Zusammenhang mit den konkreteren abgefragten Daten und ein entsprechend definierter öffentlicher Diskurs zur Gebarung geknüpft, wenn auch nicht so umfassend, wie im Kontext des nunmehr modifizierten Auskunftsersuchens. Dieser Zugang würde aber der – nachvollziehbar erstrebenswerten - Möglichkeit entgegenstehen, einen umfassenden Überblick über die Gebarung zu erhalten und damit strukturelle Zusammenhänge wahrnehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist das nunmehr definierte – breite – Rechercheinteresse des Beschwerdeführers darauf gerichtet, durch Zugang zu den Daten einen möglichst vollständigen Überblick über die Gebarung im Zusammenhang mit der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe zu erhalten und – ausgehend von diesem Überblick – nähere Recherchefragen, basierend auf einem Kontrollinteresse, zu formulieren und zu verfolgen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, so zB des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat (vgl. dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog“ und mwN: EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 166 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Anforderung auf Nennung der Unternehmensnamen notwendig für die Umsetzung des Rechercheinteresses ist. Damit ist das nunmehr definierte – breite – Rechercheinteresse des Beschwerdeführers darauf gerichtet, durch Zugang zu den Daten einen möglichst vollständigen Überblick über die Gebarung im Zusammenhang mit der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe zu erhalten und – ausgehend von diesem Überblick – nähere Recherchefragen, basierend auf einem Kontrollinteresse, zu formulieren und zu verfolgen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, so zB des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat vergleiche dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog“ und mwN: EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 166, ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Anforderung auf Nennung der Unternehmensnamen notwendig für die Umsetzung des Rechercheinteresses ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen der Behörde, dass die ersuchten Auskünfte für die vom Beschwerdeführer angeführten Zwecke nur bedingt geeignet wären, weil die tatsächlich ausbezahlten Beihilfen nicht mit den genehmigten übereinstimmen müssten, ist zu entgegnen, dass das Auskunftsersuchen auf die „genehmigten“ und nicht die tatsächlich „ausbezahlten“ Beihilfen gerichtet ist. Im Lichte des gerade untersuchten Rechercheinteresses ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Informationen auf Basis des tatsächlichen Ersuchens nicht geeignet wären, die Zwecke der Anfrage zu erfüllen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Ergebnis:</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der gegenständlich zu lösenden Frage stehen sich zwei schützenswerte Rechtsgüter gegenüber, nämlich zum einen ein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne der Art. 8 EMRK/Art. 7 und 8 GRC sowie der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG und teilweise auch des Schutzregimes der DSGVO, und zum anderen das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit iSd Art. 10 EMRK und 11 GRC und ihre Bedeutung für das Funktionieren und den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft. Im Rahmen der gegenständlich zu lösenden Frage stehen sich zwei schützenswerte Rechtsgüter gegenüber, nämlich zum einen ein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne der Artikel 8, EMRK/\"Art\". 7 und 8 GRC sowie der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG und teilweise auch des Schutzregimes der DSGVO, und zum anderen das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit iSd Artikel 10, EMRK und 11 GRC und ihre Bedeutung für das Funktionieren und den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht strittig, dass die Empfänger_innen einer Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe ein grundsätzliches Recht auf Geheimhaltung ihrer personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten haben, wobei in dieses Recht nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und auf Basis von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, eingegriffen werden darf. Es ist nicht strittig, dass die Empfänger_innen einer Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe ein grundsätzliches Recht auf Geheimhaltung ihrer personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten haben, wobei in dieses Recht nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und auf Basis von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind, eingegriffen werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung wurde damit begründet, dass die Bekanntgabe der Daten zum Unternehmensnamen verknüpft mit der Beihilfensumme Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen können. Diese Gefahr stellt sich allerdings für Unternehmen in von der Pandemieentwicklung wirtschaftlich besonders betroffenen Branchen wegen der gleichmäßigen Betroffenheit der Unternehmen als, wenn überhaupt, nur gering dar. Dass außerdem die allgemeinen Unsicherheiten der Pandemie- und Wirtschaftsentwicklung die Möglichkeiten einer Einschätzung der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen schmälert, und es schließlich grundsätzlich auch andere Indikatoren für die wirtschaftliche Unternehmenssituation gibt, wie UGB-rechtliche Veröffentlichungspflichten oder Bonitätsabfragen, muss diese Schutzwürdigkeit weiter schwächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit stellen sich die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen bereits als eingeschränkt dar und stehen damit einem öffentlichen Interesse an Transparenz in Vergabe und Erhalt von Covid19-Kurzarbeitsbeihilfen gegenüber, für die nach Stand aus dem Budgetbericht 2021 bereits 8,4 Mrd. € verplant sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einzigartige und außerordentliche Entwicklung der Covid19-Pandemie, die damit verbundenen gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben haben zu einer bisher beispiellosen Generierung von Unterstützungsleistungen – ua für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft – geführt, die sich nach wie vor fortsetzt. Es wird anerkannt, dass im Zuge der pandemiebezogenen Entwicklungen rasche Entscheidungen über auch möglichst rasch zur Verfügung stehende öffentliche Unterstützungen notwendig waren und nach wie vor sind, und dass die Covid19-Maßnahmen (neben der Corona-Kurzarbeit auch Haftungsübernahmen, Krisenbewältigungsfonds, Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds uä. – vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Budgetbericht 2021, S. 19 ff) grundlegende Instrumente zur Abfederung sozialer und wirtschaftlicher Härten iZm der Pandemie und ihren Folgen darstellen. Die einzigartige und außerordentliche Entwicklung der Covid19-Pandemie, die damit verbundenen gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben haben zu einer bisher beispiellosen Generierung von Unterstützungsleistungen – ua für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft – geführt, die sich nach wie vor fortsetzt. Es wird anerkannt, dass im Zuge der pandemiebezogenen Entwicklungen rasche Entscheidungen über auch möglichst rasch zur Verfügung stehende öffentliche Unterstützungen notwendig waren und nach wie vor sind, und dass die Covid19-Maßnahmen (neben der Corona-Kurzarbeit auch Haftungsübernahmen, Krisenbewältigungsfonds, Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds uä. – vergleiche Budgetbericht 2021, S. 19 ff) grundlegende Instrumente zur Abfederung sozialer und wirtschaftlicher Härten iZm der Pandemie und ihren Folgen darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz der Anerkennung ihrer Bedeutung kann nicht übersehen werden, dass diese außergewöhnlichen Maßnahmen schnell und kurzfristig eine nennenswert große Summe öffentlicher Gelder gebunden haben. Dass ein Interesse daran besteht, über die Verwaltung dieser Gelder, darüber, an wen diese Gelder vergeben werden und wie ihre Vergabe kontrolliert wird, einen breiten öffentlichen Diskurs zu ermöglichen, kann nicht angezweifelt werden. Ein entsprechendes Interesse muss dabei auch für die betroffenen Unternehmen angenommen werden; sie als Steuersubjekte sind im Endeffekt ebenfalls von der Frage berührt, wie die aufgewendeten Mittel verwendet werden, deren Finanzierung zukünftig auch sie tangieren wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Rahmen der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe vergebenen öffentlichen Mittel sind zwar in erster Linie ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, kommen aber auch den Unternehmen zu Gute, die sich dadurch Flexibilität für eine Reaktion auf Marktentwicklungen durch einen konstanten Mitarbeiter_innenstand sowie entsprechende Kompetenzen in ihrem Betrieb erhalten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angefragte Information ist weiter in der Lage, die angegebenen Zwecke einer Kontrolle durch Ermöglichung des öffentlichen Diskurses zu erreichen. Das Rechercheinteresse, das oben unter 3.1.3. c) ausführlich dargestellt und besprochen wurde, zielt auf die Generierung eines Überblicks und struktureller Zusammenhänge zur Gebarungskontrolle ab, um daraus gegebenenfalls weitere journalistische – und damit öffentlich relevante – Fragen zu formulieren und ihnen weiter nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im Beschwerdeverfahren eingeschränkte Auskunftsersuchen ermöglicht weiter – auch iSd Überlegungen von Schecke und Eifert (vgl. oben unter 3.1.1.) – die Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Empfänger_innen kleiner Förderungen, für die das öffentliche Kontrollinteresse eingeschränkt sein und gegenüber denen es zurücktreten kann. Das im Beschwerdeverfahren eingeschränkte Auskunftsersuchen ermöglicht weiter – auch iSd Überlegungen von Schecke und Eifert vergleiche oben unter 3.1.1.) – die Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Empfänger_innen kleiner Förderungen, für die das öffentliche Kontrollinteresse eingeschränkt sein und gegenüber denen es zurücktreten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne der unter 3.1.2. dargestellten Kriterien für die Interessensabwägung im gegenständlichen Kontext ist daher auch das 5. und letzte zu bejahen, nämlich die Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit: Die begehrten Informationen, nämlich wem Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde und in welcher Höhe, unter Aussparung jener Empfänger_innen, denen die untersten 10% aller Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurden, sind nicht anderweitig zugänglich oder bereits öffentlich und dafür notwendig, einen öffentlichen Diskurs darüber anzuregen, wem wie im Zuge einer außergewöhnlichen Entwicklung der heimischen und der Weltwirtschaft aufgrund der Covid19-Pandemie bemerkenswert hohe Beträge öffentlicher Mittel, die situationsbedingt sehr rasch gebunden werden mussten, zugekommen sind und zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angefragte Information ist demnach zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Beschwerdeführers sowie für die öffentliche Debatte über die Art und Weise der Führung der Amtsgeschäfte erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Ergebnis einer Abwägung der beiden widerstreitenden Interessen ist das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist an der Transparenz der Mittelvergabe iZm der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe im angefragten Rahmen zur Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses nicht nur gleichwertig wie das Interesse der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen bzw. unternehmensbezogenen Daten als Empfänger_innen der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie der genehmigten Summen, sondern überwiegt dieses im Kontext der gegenwärtig außergewöhnlichen pandemiebedingten Situation und der Höhe der damit gebundenen öffentlichen Summen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde bringt schließlich außerdem vor, sie müsste gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine eigene Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeitsabwägung vornehmen, wenn die Auskunft zu erteilen wäre. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum dies notwendig sein soll: Das definierte Rechercheinteresse wie auch der Zweck des Auskunftsersuchens, einen öffentlichen Diskurs über die Gebarung iZm der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe und die dadurch gebundenen Summen zu ermöglichen, bedingen eine umfassende Übersicht der Daten, um die strukturellen Zusammenhänge entsprechend erkennbar zu machen. Die dazu vorzunehmende Interessensabwägung bezieht sich daher auf die betroffenen Unternehmen als Einheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Zu den restlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu § 1 DSG:Zu Paragraph eins, DSG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte des § 1 Abs. 2 DSG ist schließlich noch anzuführen, dass neben dem überwiegenden berechtigten Interesse anderer, in diesem Fall des Beschwerdeführers als Journalist und damit der Öffentlichkeit, der Eingriff auf der Rechtsgrundlage des AuskunftspflichtG beruht, die aus dem Grund des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit. Im Lichte des Paragraph eins, Absatz 2, DSG ist schließlich noch anzuführen, dass neben dem überwiegenden berechtigten Interesse anderer, in diesem Fall des Beschwerdeführers als Journalist und damit der Öffentlichkeit, der Eingriff auf der Rechtsgrundlage des AuskunftspflichtG beruht, die aus dem Grund des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Information zu den Unternehmensnamen und der Höhe der genehmigten Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe ist schließlich für den Zweck des Auskunftsersuchens, nämlich die journalistische Vorbereitungsarbeit zum Anstoß einer öffentlichen Debatte über die Gebarung der Verwaltung im Kontext nennenswerter Beträge öffentlicher Unterstützungsgelder in Folge der besonderen Pandemiesituation, das gelindeste Mittel iSd § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG: Damit wird eine öffentliche Auseinandersetzung über die Mittelvergabe überhaupt erst ermöglicht. Die Information zu den Unternehmensnamen und der Höhe der genehmigten Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe ist schließlich für den Zweck des Auskunftsersuchens, nämlich die journalistische Vorbereitungsarbeit zum Anstoß einer öffentlichen Debatte über die Gebarung der Verwaltung im Kontext nennenswerter Beträge öffentlicher Unterstützungsgelder in Folge der besonderen Pandemiesituation, das gelindeste Mittel iSd Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG: Damit wird eine öffentliche Auseinandersetzung über die Mittelvergabe überhaupt erst ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur DSGVO:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Anwendungsbereich der DSGVO (vgl. dazu oben unter 3.1.3. b)) ist zu prüfen, ob die vorgesehene Verarbeitung - damit nach Art. 4 Z 2 DSGVO auch gemeint die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung – rechtmäßig iSd Art. 6 DSGVO sein kann. Von den in Abs. 1 leg.cit. angeführten Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung kommen gegenständlich die lit c, e und f in Frage: Im Anwendungsbereich der DSGVO vergleiche dazu oben unter 3.1.3. b)) ist zu prüfen, ob die vorgesehene Verarbeitung - damit nach Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO auch gemeint die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung – rechtmäßig iSd Artikel 6, DSGVO sein kann. Von den in Absatz eins, leg.cit. angeführten Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung kommen gegenständlich die Litera c, e und f in Frage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO ist eine Verarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der ein_e Verantwortliche_r unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung muss der/dem Verantwortlichen durch das Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates auferlegt sein, wobei die Rechtsgrundlage hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein und die Verarbeitungszwecke festlegen muss. Sie muss weiter ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Da die Vorschrift nicht zwischen dem öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich unterscheidet, fällt deshalb auch eine Verarbeitung durch Behörden und öffentliche Einrichtungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung unter diesen Rechtsgrund (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K15 zu Art. 6). Die Stellungnahme 06/14 der Artikel–29–Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG vom 09.04.2014 (in der Folge die „Stellungnahme“) führt als Beispiele für diesen Grund zB an, dass Arbeitgeber_innen den Steuerbehörden Angaben zu den Löhnen und Gehältern ihrer Mitarbeiter_innen zu übermitteln haben, oder die Erhebung von Daten durch eine Behörde zur Ermittlung von Falschparkern. Diese Rechtfertigung wird auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen angewendet, die sich ausdrücklich auf den Charakter und Gegenstand der Verarbeitung beziehen, wobei ein_e Verantwortliche_r keine Wahl haben darf, ob sie/er die Verpflichtung erfüllt (vgl. die Stellungnahme, S. 24 ff). Weder deuten die Anmerkungen zu Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO in der Literatur und der Stellungnahme darauf hin, dass die Erfüllung einer Auskunftspflicht als rechtliche Verpflichtung iSd Bestimmung gedacht war, noch kann das AuskunftpflichtG als eine ausreichend präzise und vorhersehbare Rechtsgrundlage dafür angesehen werden, die außerdem wohl den Verarbeitungszweck nicht eindeutig genug festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter diese Bestimmung scheidet daher aus. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist eine Verarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der ein_e Verantwortliche_r unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung muss der/dem Verantwortlichen durch das Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates auferlegt sein, wobei die Rechtsgrundlage hinreichend klar, präzise und vorhersehbar sein und die Verarbeitungszwecke festlegen muss. Sie muss weiter ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Vorschrift nicht zwischen dem öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich unterscheidet, fällt deshalb auch eine Verarbeitung durch Behörden und öffentliche Einrichtungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung unter diesen Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K15 zu Artikel 6,). Die Stellungnahme 06/14 der Artikel–29–Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7, der Richtlinie 95/46/EG vom 09.04.2014 (in der Folge die „Stellungnahme“) führt als Beispiele für diesen Grund zB an, dass Arbeitgeber_innen den Steuerbehörden Angaben zu den Löhnen und Gehältern ihrer Mitarbeiter_innen zu übermitteln haben, oder die Erhebung von Daten durch eine Behörde zur Ermittlung von Falschparkern. Diese Rechtfertigung wird auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen angewendet, die sich ausdrücklich auf den Charakter und Gegenstand der Verarbeitung beziehen, wobei ein_e Verantwortliche_r keine Wahl haben darf, ob sie/er die Verpflichtung erfüllt vergleiche die Stellungnahme, S. 24 ff). Weder deuten die Anmerkungen zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in der Literatur und der Stellungnahme darauf hin, dass die Erfüllung einer Auskunftspflicht als rechtliche Verpflichtung iSd Bestimmung gedacht war, noch kann das AuskunftpflichtG als eine ausreichend präzise und vorhersehbare Rechtsgrundlage dafür angesehen werden, die außerdem wohl den Verarbeitungszweck nicht eindeutig genug festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter diese Bestimmung scheidet daher aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO steht in einem engen Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO: Nach letzterer Bestimmung ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die dazu nötige Rechtsgrundlage muss durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt sein, wobei im Gegensatz zur Rechtsgrundlage zur lit c leg.cit., die die zu erfüllende Rechtspflicht, also eine Verarbeitungspflicht, zu begründen hat, für lit e leg.cit eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/ Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at], Rz 40). Als Anwendungsbeispiele werden in der Literatur (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K21 zu Art. 6) angeführt: Datenverarbeitung für die öffentliche Gesundheit, die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen durch eine Anwalts- oder Ärztekammer gegen eines ihrer Mitglieder, der Betrieb einer öffentlichen Bibliothek oder Schule, Forschungsarbeiten für die Verkehrsplanung oder den Gesundheitsbereich. Im Lichte dieser Systematik kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach dem AuskunftsplichtG als eine Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO steht in einem engen Verhältnis zu Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO: Nach letzterer Bestimmung ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die dazu nötige Rechtsgrundlage muss durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt sein, wobei im Gegensatz zur Rechtsgrundlage zur Litera c, leg.cit., die die zu erfüllende Rechtspflicht, also eine Verarbeitungspflicht, zu begründen hat, für Litera e, leg.cit eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/ Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at], Rz 40). Als Anwendungsbeispiele werden in der Literatur vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K21 zu Artikel 6,) angeführt: Datenverarbeitung für die öffentliche Gesundheit, die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen durch eine Anwalts- oder Ärztekammer gegen eines ihrer Mitglieder, der Betrieb einer öffentlichen Bibliothek oder Schule, Forschungsarbeiten für die Verkehrsplanung oder den Gesundheitsbereich. Im Lichte dieser Systematik kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach dem AuskunftsplichtG als eine Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung schließlich auch dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des/der Verantwortlichen oder von Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Allerdings gilt dieser Absatz nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Verarbeitung schließlich auch dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des/der Verantwortlichen oder von Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Allerdings gilt dieser Absatz nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellungnahme nimmt in ihren Ausführungen zu der gerade genannten Einschränkung der Anwendbarkeit der Bedingung in lit f Stellung wie folgt: „Für die Zukunft gilt es auch zu bedenken, dass in Art. 6 Abs. 1 lit f des Vorschlags für eine Verordnung eigens festgestellt wird, dass die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses „nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“ gilt. Tritt diese Bestimmung in Kraft, und wird sie weit ausgelegt, um den Behörden gänzlich zu verwehren, sich auf berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage zu berufen, dann müssten die Rechtsgrundlagen „öffentliches Interesse“ und „öffentliche Gewalt“ von Artikel 7 Buchstabe e [= lit e leg.cit.] so ausgelegt werden, dass sie den Behörden ein gewisses Maß an Flexibilität zugestehen, um zumindest ihre ordnungsgemäße Verwaltung und ihr Funktionieren sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Exakt auf diese Weise wird die Verordnung 45/2001 heute ausgelegt. Die Stellungnahme nimmt in ihren Ausführungen zu der gerade genannten Einschränkung der Anwendbarkeit der Bedingung in Litera f, Stellung wie folgt: „Für die Zukunft gilt es auch zu bedenken, dass in Artikel 6, Absatz eins, Litera f, des Vorschlags für eine Verordnung eigens festgestellt wird, dass die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses „nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“ gilt. Tritt diese Bestimmung in Kraft, und wird sie weit ausgelegt, um den Behörden gänzlich zu verwehren, sich auf berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage zu berufen, dann müssten die Rechtsgrundlagen „öffentliches Interesse“ und „öffentliche Gewalt“ von Artikel 7 Buchstabe e [= Litera e, leg.cit.] so ausgelegt werden, dass sie den Behörden ein gewisses Maß an Flexibilität zugestehen, um zumindest ihre ordnungsgemäße Verwaltung und ihr Funktionieren sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Exakt auf diese Weise wird die Verordnung 45 aus 2001, heute ausgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Alternative hierzu könnte der angeführte letzte Satz von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Vorschlags für eine Verordnung in einer Weise ausgelegt werden, dass die Behörden nicht völlig an der Berufung auf ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage gehindert werden. In diesem Fall wäre die Wendung „von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“ in dem vorgeschlagenen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f eng auszulegen. Diese enge Auslegung würde dann bedeuten, dass die Verarbeitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des reibungslosen Funktionierens dieser Behörden nicht unter den Begriff „von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“ fallen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diese Weise könnte die Verarbeitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des reibungslosen Funktionierens dieser Behörden unter Berufung auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses dennoch möglich sein.“ (vgl. Stellungnahme, S. 29).Als Alternative hierzu könnte der angeführte letzte Satz von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Vorschlags für eine Verordnung in einer Weise ausgelegt werden, dass die Behörden nicht völlig an der Berufung auf ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage gehindert werden. In diesem Fall wäre die Wendung „von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“ in dem vorgeschlagenen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f eng auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese enge Auslegung würde dann bedeuten, dass die Verarbeitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des reibungslosen Funktionierens dieser Behörden nicht unter den Begriff „von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“ fallen würde. Auf diese Weise könnte die Verarbeitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des reibungslosen Funktionierens dieser Behörden unter Berufung auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses dennoch möglich sein.“ vergleiche Stellungnahme, S. 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es daher schlüssig, die Alternative der Stellungnahme aufzugreifen und die Einschränkung des Rechtfertigungsgrunds des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO für Behörden insofern eng zu interpretieren, als dass diese nur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im engeren Sinn, so gegenständlich im Sinne der Anlage zu § 2 BMG, Teil 2 D betreffend das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, zum Tragen kommt. Die Erfüllung einer Auskunftspflicht über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs nach dem AuskunftspflichtG wird hingegen nicht unter die Erfüllung der Aufgaben im engeren Sinne gezählt und fällt damit nicht unter die Einschränkung des leg.cit. Ein anderer Zugang würde schließlich das AuskunftspflichtG bei Berührungspunkten mit der DSGVO unanwendbar machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es daher schlüssig, die Alternative der Stellungnahme aufzugreifen und die Einschränkung des Rechtfertigungsgrunds des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO für Behörden insofern eng zu interpretieren, als dass diese nur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im engeren Sinn, so gegenständlich im Sinne der Anlage zu Paragraph 2, BMG, Teil 2 D betreffend das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, zum Tragen kommt. Die Erfüllung einer Auskunftspflicht über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs nach dem AuskunftspflichtG wird hingegen nicht unter die Erfüllung der Aufgaben im engeren Sinne gezählt und fällt damit nicht unter die Einschränkung des leg.cit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein anderer Zugang würde schließlich das AuskunftspflichtG bei Berührungspunkten mit der DSGVO unanwendbar machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist also die Verarbeitung, die mit der Erfüllung der ersuchten Auskunft einhergeht, zur Wahrung der Interessen eines Dritten, nämlich des gegenständlichen Beschwerdeführers, erforderlich. Wie in den oberen Abschnitten ausführlich dargelegt (siehe dazu die Interessensabwägung unter 3.1.3.) überwiegen schließlich diese Interessen auch die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen betreffend den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu den Verschwiegenheitspflichten nach Art 20 Abs. 3 B-VG:3.2. Zu den Verschwiegenheitspflichten nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als „Partei“ iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).Nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als „Partei“ iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen vergleiche VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt vergleiche VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).</p>\n<p class=\"lf-p\">An dieser Stelle wird auf die ausführliche Interessensabwägung oben unter 3.1.3. verwiesen, die nicht nur ein gleichwertiges Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft über die Empfänger_innen der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie die Höhe der Beihilfen in seiner Funktion als Journalist und in Hinblick auf seine Rolle an der Ermöglichung eines breiten öffentlichen Diskurses, sondern ein überwiegendes erkennt. Damit kommt eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach Art. 20 Abs. 3 B-VG im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen. An dieser Stelle wird auf die ausführliche Interessensabwägung oben unter 3.1.3. verwiesen, die nicht nur ein gleichwertiges Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft über die Empfänger_innen der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe sowie die Höhe der Beihilfen in seiner Funktion als Journalist und in Hinblick auf seine Rolle an der Ermöglichung eines breiten öffentlichen Diskurses, sondern ein überwiegendes erkennt. Damit kommt eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum Aufwand der Auskunftserteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur in einem solchen Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur in einem solchen Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt geht das BVwG davon aus, dass die Beischaffung der angefragten Informationen nicht über die von der Auskunftspflicht umfasste Verwaltungstätigkeit hinausgeht. Der Vertreter des BMAFJ gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es für die belangte Behörde möglich ist, die angefragten Daten zu erhalten. Diese Angabe bezog sich noch auf das ursprüngliche Auskunftsersuchen; es gibt aber keine sachlichen Hinweise darauf, dass sie für das modifizierte und damit verkleinerte Ersuchen nicht mehr gelten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur angefragten modifizierten Information brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese auf Basis eines vollständigen Datensatzes und einer Filterung der Daten entsprechend der Beitragshöhe, zB im Programm Excel, sowie eines Ausscheidens der untersten 10% ermittelt werden könnte und demnach keinen unzumutbaren Aufwand bedeuten dürfe. Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass der Aufwand wegen Mehrfach- oder Verlängerungsanträgen für diese zu hoch sei; man müsste demnach zuerst sämtliche Anträge nach Unternehmen zusammenfassen und sodann jene 10% eliminieren, die die niedrigste Kurzarbeitsbeihilfe zugesagt erhalten hätten. Dass dieses Nachbearbeiten mit einem spürbaren Aufwand verbunden sei, liege angesichts der großen Menge an Datensätzen auf der Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist dahingehend recht zu geben, dass unter Berücksichtigung von Mehrfach- bzw. Verlängerungsanträgen die Ermittlung der vollständigen und richtigen Datensätze unter Bezugnahme auf die untersten 10% der Empfänger_innen mehr Aufwand bedeutet, als wenn nicht zusammengeführte Datensätze als Liste zu beauskunften wären. Inwieweit dieser Aufwand jedoch unter Zuhilfenahme von Tools einer Datenbank oder bereits bestehenden konsolidierten Informationen pro Antragsteller_in bzw. Fördernehmer_in tatsächlich die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigen würde, wird nicht substantiiert begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Verweis auf VwGH, 23.10.1995, 93/10/0009). Sollte sich daher die Konsolidierung von Mehrfach- und Verlängerungsanträgen pro Unternehmen tatsächlich als zu aufwendig erweisen, könnte dem Auskunftsbegehren immer noch dadurch Rechnung getragen werden, dass von der nicht-konsolidierten Liste der Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt bekommen haben, die untersten 10% ausgeschieden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies würde dann uU zu einer größeren Anzahl an anonymisierten Fördernehmerinnen und –nehmern führen, aber dennoch das Kontrollinteresse an jenen von mittleren und höheren Beihilfen befriedigen können. Hinweise darauf, dass dem Ersuchen aufgrund einer zu hohen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht nachgekommen werden kann, haben sich im Verfahren demnach nicht ausreichend nachvollziehbar ergeben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Verweis auf VwGH, 23.10.1995, 93/10/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte sich daher die Konsolidierung von Mehrfach- und Verlängerungsanträgen pro Unternehmen tatsächlich als zu aufwendig erweisen, könnte dem Auskunftsbegehren immer noch dadurch Rechnung getragen werden, dass von der nicht-konsolidierten Liste der Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt bekommen haben, die untersten 10% ausgeschieden werden. Dies würde dann uU zu einer größeren Anzahl an anonymisierten Fördernehmerinnen und –nehmern führen, aber dennoch das Kontrollinteresse an jenen von mittleren und höheren Beihilfen befriedigen können. Hinweise darauf, dass dem Ersuchen aufgrund einer zu hohen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht nachgekommen werden kann, haben sich im Verfahren demnach nicht ausreichend nachvollziehbar ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend kann an dieser Stelle in Hinblick auf die Art und Größe der angefragten Information festgehalten werden, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht keine Akteneinsicht umfasst, sondern die Weitergabe von Informationen zu einem Akteninhalt beinhaltet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei einer Akteneinsicht zu gewinnen ist. Allerdings kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, einem/einer Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ geringer ausfallen kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Der große Umfang der ersuchten Auskunft wurde bereits weiter oben durch das Rechercheinteresse des Beschwerdeführers nachvollziehbar erklärt. Dass ersucht wird, die Auskunft in Form zB einer Liste mit Unternehmensnamen und Beihilfensummen zu erhalten, findet Rechtfertigung im Kontext des Auskunftsersuchens und stellt außerdem einen geringeren Aufwand für die Behörde dar, als die Zusammenstellung einer Information über eine solche Liste. Abschließend kann an dieser Stelle in Hinblick auf die Art und Größe der angefragten Information festgehalten werden, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht keine Akteneinsicht umfasst, sondern die Weitergabe von Informationen zu einem Akteninhalt beinhaltet, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei einer Akteneinsicht zu gewinnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, einem/einer Auskunftswerber_in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ geringer ausfallen kann vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Der große Umfang der ersuchten Auskunft wurde bereits weiter oben durch das Rechercheinteresse des Beschwerdeführers nachvollziehbar erklärt. Dass ersucht wird, die Auskunft in Form zB einer Liste mit Unternehmensnamen und Beihilfensummen zu erhalten, findet Rechtfertigung im Kontext des Auskunftsersuchens und stellt außerdem einen geringeren Aufwand für die Behörde dar, als die Zusammenstellung einer Information über eine solche Liste.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zum Medienprivileg:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stützt seine ursprüngliche Beschwerde auf das sog. „Medienprivileg“ des § 9 Abs. 1 DSG, wonach auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber_innen, Medienmitarbeiter_innen sowie Arbeitnehmer_innen eines Medienunternehmens oder Mediendienstes iSd Mediengesetzes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie die Kapitel II, III, IV, V, VI, VII und IX der DSGVO keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer stützt seine ursprüngliche Beschwerde auf das sog. „Medienprivileg“ des Paragraph 9, Absatz eins, DSG, wonach auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber_innen, Medienmitarbeiter_innen sowie Arbeitnehmer_innen eines Medienunternehmens oder Mediendienstes iSd Mediengesetzes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie die Kapitel römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben und römisch neun der DSGVO keine Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung vorgenommene pauschale Ausnahme von den materiellen Vorgaben der DSGVO in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu Art. 85 Abs. 2 DSGVO steht. Darüberhinaus bleibt das Datenschutzrecht des § 1 DSG jedenfalls anwendbar (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, § 9, K 8 und 11). Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung vorgenommene pauschale Ausnahme von den materiellen Vorgaben der DSGVO in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zu Artikel 85, Absatz 2, DSGVO steht. Darüberhinaus bleibt das Datenschutzrecht des Paragraph eins, DSG jedenfalls anwendbar vergleiche Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, Paragraph 9,, K 8 und 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde, die den Eingriff in den Datenschutz vorzunehmen hat, ist außerdem nicht Adressatin der Bestimmung, weshalb gegenständlich ihre nähere Prüfung unterbleiben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Position des Beschwerdeführers für den Fall des Erhalts der ersuchten Auskunft ist er, wie bereits oben unter 3.1.3. c) dargestellt, auf die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Position des Beschwerdeführers für den Fall des Erhalts der ersuchten Auskunft ist er, wie bereits oben unter 3.1.3. c) dargestellt, auf die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Rechtsgrundlage des AuskunftspflichtG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher im folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 39): Auf der Rechtsgrundlage des AuskunftspflichtG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher im folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 39): „Die Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der Covid19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen.“ Zu B) Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zu der höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt: So fehlt es zum einen an Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage der Antragsmodifikation im Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz. Außerdem fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit der in VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, aufgestellten Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte der Geltung der DSGVO und zur Frage der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO auf die Verarbeitung durch die belangte Behörde. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zu der höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt: So fehlt es zum einen an Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage der Antragsmodifikation im Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz. Außerdem fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit der in VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, aufgestellten Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte der Geltung der DSGVO und zur Frage der Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO auf die Verarbeitung durch die belangte Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2233997.1.00</p></div>", "next": 0}