{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Neben den oben erläuterten Punkten seien in den Vergabeformblättern offenbar auch unrichtige Angaben zu den genannten Referenzprojekten gemacht worden, die jedenfalls geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Vergabeverfahrens zu beeinflussen. Auch aus diesem Grund sei die Antragstellerin daher auszuschließen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.3.4. der Ausscheidensentscheidung, dem Test Manager XXXX , führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin im Aufklärungs–/Verhandlungsgespräch vom 19.06.2019 aufgefordert worden sei, die Bestätigungen der Referenzauftraggeber für die zwei namhaft gemachten Referenzprojekte vorzulegen. In diesem Gespräch habe die Antragstellerin angegeben, die entsprechenden Referenzbestätigungen bis zu den Verhandlungsgesprächen Ende August 2019 nachzureichen. Das namhaft gemachte Referenzprojekt sei jedoch nicht durch den Referenzauftraggeber XXXX bestätigt worden, da das Schreiben von einem Mitarbeiter der XXXX unterzeichnet worden sei, weshalb die Antragstellerin der Aufforderung der Bestätigung durch den Referenzauftraggeber nicht nachgekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin habe keine Bestätigungen der Referenzauftraggeber für die gegenständlichen Referenzprojekte „ XXXX “ und „ XXXX “ vorgelegt. Aus den dargelegten Gründen erfüllen die von der Antragstellerin namhaft gemachten Referenzprojekte die in den Ausschreibungsunterlagen A.2 Zuschlagsschema festgelegten Mindestanforderungen nicht. Die Antragstellerin gestehe selbst zu, dass das Projekt „ XXXX “ nicht in Betrieb genommen worden sei. Dies gelte auch für das Projekt „ XXXX “ und gehe aus dem Aufklärungsschreiben der Antragstellerin vom 24.04.2020 hervor. Zudem seien in den Formblättern offenbar unrichtige Angaben zu den genannten Referenzprojekten gemacht worden. Auch aus diesem Grunde sei die Antragstellerin daher auszuschließen.Zu Punkt 1.3.4. der Ausscheidensentscheidung, dem Test Manager römisch 40 , führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin im Aufklärungs–/Verhandlungsgespräch vom 19.06.2019 aufgefordert worden sei, die Bestätigungen der Referenzauftraggeber für die zwei namhaft gemachten Referenzprojekte vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Gespräch habe die Antragstellerin angegeben, die entsprechenden Referenzbestätigungen bis zu den Verhandlungsgesprächen Ende August 2019 nachzureichen. Das namhaft gemachte Referenzprojekt sei jedoch nicht durch den Referenzauftraggeber römisch 40 bestätigt worden, da das Schreiben von einem Mitarbeiter der römisch 40 unterzeichnet worden sei, weshalb die Antragstellerin der Aufforderung der Bestätigung durch den Referenzauftraggeber nicht nachgekommen sei. Die Antragstellerin habe keine Bestätigungen der Referenzauftraggeber für die gegenständlichen Referenzprojekte „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ vorgelegt. Aus den dargelegten Gründen erfüllen die von der Antragstellerin namhaft gemachten Referenzprojekte die in den Ausschreibungsunterlagen A.2 Zuschlagsschema festgelegten Mindestanforderungen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin gestehe selbst zu, dass das Projekt „ römisch 40 “ nicht in Betrieb genommen worden sei. Dies gelte auch für das Projekt „ römisch 40 “ und gehe aus dem Aufklärungsschreiben der Antragstellerin vom 24.04.2020 hervor. Zudem seien in den Formblättern offenbar unrichtige Angaben zu den genannten Referenzprojekten gemacht worden. Auch aus diesem Grunde sei die Antragstellerin daher auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.3.4.2. der Ausscheidensentscheidung, Referenzprojekt XXXX , führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin zum genannten Referenzprojekt „ XXXX “ trotz Aufforderung keine Bestätigung des Referenzauftraggebers vorgelegt habe, weshalb das Angebot der Antragstellerin schon aus diesem Grunde auszuscheiden sei. Neben dem Umstand, dass das namhaft gemachte Referenzprojekt nicht die festgelegten Mindestanforderungen erfülle, seien in den Formblättern offenbar unrichtige Angaben zu dem genannten Referenzprojekt gemacht worden. XXXX habe nicht die Rolle des „Test Managers“ innegehabt. Zu Punkt 1.3.4.2. der Ausscheidensentscheidung, Referenzprojekt römisch 40 , führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin zum genannten Referenzprojekt „ römisch 40 “ trotz Aufforderung keine Bestätigung des Referenzauftraggebers vorgelegt habe, weshalb das Angebot der Antragstellerin schon aus diesem Grunde auszuscheiden sei. Neben dem Umstand, dass das namhaft gemachte Referenzprojekt nicht die festgelegten Mindestanforderungen erfülle, seien in den Formblättern offenbar unrichtige Angaben zu dem genannten Referenzprojekt gemacht worden. römisch 40 habe nicht die Rolle des „Test Managers“ innegehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.3.4.3 der Ausscheidensentscheidung, unterlassene Nennung als Subunternehmer, führte die Auftraggeberin aus, dass die Schlüsselperson Test Manager XXXX im Erstangebot nicht als Subunternehmer namhaft gemacht worden sei. Mit dem eingereichten Zweitangebot habe die Antragstellerin XXXX nachträglich als Subunternehmer genannt. Nach Aufforderung teilte die Antragstellerin mit, dass XXXX in einem arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis zur Antragstellerin stehe. Aus dem dazu vorgelegten Unterlagen gehe allerdings hervor, dass XXXX überwiegend in einem Vertragsverhältnis zu XXXX und nicht zur Antragstellerin stehe. Das zum Nachweis dieses Vertragsverhältnisses vorgelegte „Agreement for Professionell Technical Services“ endete darüber hinaus am 31.12.2019.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die XXXX sei nicht als Subunternehmer genannt worden. Damit liege ein unbehebbarer Mangel und ein Widerspruch zu den bestandsfesten Festlegungen vorliegen, wonach alle Subunternehmer spätestens mit dem ersten Angebot zu nennen gewesen wären. Das Angebot der Antragstellerin sei daher auch aus diesem Grund auszuscheiden gewesen. Zu Punkt 1.3.4.3 der Ausscheidensentscheidung, unterlassene Nennung als Subunternehmer, führte die Auftraggeberin aus, dass die Schlüsselperson Test Manager römisch 40 im Erstangebot nicht als Subunternehmer namhaft gemacht worden sei. Mit dem eingereichten Zweitangebot habe die Antragstellerin römisch 40 nachträglich als Subunternehmer genannt. Nach Aufforderung teilte die Antragstellerin mit, dass römisch 40 in einem arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis zur Antragstellerin stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem dazu vorgelegten Unterlagen gehe allerdings hervor, dass römisch 40 überwiegend in einem Vertragsverhältnis zu römisch 40 und nicht zur Antragstellerin stehe. Das zum Nachweis dieses Vertragsverhältnisses vorgelegte „Agreement for Professionell Technical Services“ endete darüber hinaus am 31.12.2019. Auch die römisch 40 sei nicht als Subunternehmer genannt worden. Damit liege ein unbehebbarer Mangel und ein Widerspruch zu den bestandsfesten Festlegungen vorliegen, wonach alle Subunternehmer spätestens mit dem ersten Angebot zu nennen gewesen wären. Das Angebot der Antragstellerin sei daher auch aus diesem Grund auszuscheiden gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.3.5 der Ausscheidensentscheidung: Stellvertreterin „Fachexperte Quality“ XXXX , gab die Auftraggeberin an, dass die Antragstellerin auch die Schlüsselperson Stellvertreterin „Fachexperte Quality“ nicht als Subunternehmerin im Zuge des Erstangebotes namhaft gemacht habe. Mit Aufklärungsschreiben vom 24.04.2020 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass XXXX nicht mehr zur Verfügung stehe, wobei jedoch keine Gründe angeführt worden seien. Die Auftraggeberin sei trotz Aufforderung auch nicht darüber aufgeklärt worden, weshalb XXXX nicht als Subunternehmerin genannt worden sei und in welchem Vertragsverhältnis sie zur Antragstellerin gestanden habe. Damit liege ein Widerspruch zu den bestandsfesten Festlegungen vor, wonach alle Subunternehmer spätestens mit dem ersten Angebot zu nennen gewesen wären, die Schlüsselpersonen beziehungsweise die Subunternehmer für die gesamte Dauer des Vergabeverfahrens und für die gesamte Dauer der Leistungserbringung zur Verfügung stehen müssten, die Antragstellerin erklärt habe, über alle personellen Kapazitäten zur Erbringung des Leistungsgegenstandes zu verfügen und wonach ein Austausch von Schlüsselpersonen unzulässig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Angebot der Antragstellerin sei daher auch auf diesen Gründen auszuscheiden gewesen. Zu Punkt 1.3.5 der Ausscheidensentscheidung: Stellvertreterin „Fachexperte Quality“ römisch 40 , gab die Auftraggeberin an, dass die Antragstellerin auch die Schlüsselperson Stellvertreterin „Fachexperte Quality“ nicht als Subunternehmerin im Zuge des Erstangebotes namhaft gemacht habe. Mit Aufklärungsschreiben vom 24.04.2020 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass römisch 40 nicht mehr zur Verfügung stehe, wobei jedoch keine Gründe angeführt worden seien. Die Auftraggeberin sei trotz Aufforderung auch nicht darüber aufgeklärt worden, weshalb römisch 40 nicht als Subunternehmerin genannt worden sei und in welchem Vertragsverhältnis sie zur Antragstellerin gestanden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit liege ein Widerspruch zu den bestandsfesten Festlegungen vor, wonach alle Subunternehmer spätestens mit dem ersten Angebot zu nennen gewesen wären, die Schlüsselpersonen beziehungsweise die Subunternehmer für die gesamte Dauer des Vergabeverfahrens und für die gesamte Dauer der Leistungserbringung zur Verfügung stehen müssten, die Antragstellerin erklärt habe, über alle personellen Kapazitäten zur Erbringung des Leistungsgegenstandes zu verfügen und wonach ein Austausch von Schlüsselpersonen unzulässig sei. Das Angebot der Antragstellerin sei daher auch auf diesen Gründen auszuscheiden gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.3.6 der Ausscheidensentscheidung, Arbeitskräfteüberlassung, führte die Auftraggeberin aus, dass für die von der Antragstellerin im Erstangebot genannte Subunternehmerin XXXX ( XXXX ) keine Eignungsnachweise vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters vom 08.10.2019 ergebe sich, dass die namhaft gemachte Subunternehmerin über kein Personal verfüge. In weiterer Folge habe die Antragstellerin am 12.08.2019 einen Vertrag zur Arbeitskräftebereitstellung zwischen der XXXX und der XXXX übermittelt. Die Einverständniserklärungen zur Arbeitskräfteüberlassung der einzelnen Arbeitnehmer seien hingegen wieder nicht vorgelegt worden. Mit Aufklärungsersuchen vom 20.04.2020 sei die Antragstellerin erneut zur Aufklärung aufgefordert worden, welche Arbeitnehmer überlassen werden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt seien die beizubringenden Nachweise erst nach mehrfachem Aufklärungs- und Verbesserungsersuchen vorgelegt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin die für den Subunternehmer erforderlichen Eignungsnachweise nachträglich und trotz mehrfacher Aufforderung unvollständig vorgelegt habe, sei das Angebot auszuscheiden.Zu Punkt 1.3.6 der Ausscheidensentscheidung, Arbeitskräfteüberlassung, führte die Auftraggeberin aus, dass für die von der Antragstellerin im Erstangebot genannte Subunternehmerin römisch 40 ( römisch 40 ) keine Eignungsnachweise vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters vom 08.10.2019 ergebe sich, dass die namhaft gemachte Subunternehmerin über kein Personal verfüge.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge habe die Antragstellerin am 12.08.2019 einen Vertrag zur Arbeitskräftebereitstellung zwischen der römisch 40 und der römisch 40 übermittelt. Die Einverständniserklärungen zur Arbeitskräfteüberlassung der einzelnen Arbeitnehmer seien hingegen wieder nicht vorgelegt worden. Mit Aufklärungsersuchen vom 20.04.2020 sei die Antragstellerin erneut zur Aufklärung aufgefordert worden, welche Arbeitnehmer überlassen werden würden. Insgesamt seien die beizubringenden Nachweise erst nach mehrfachem Aufklärungs- und Verbesserungsersuchen vorgelegt worden. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin die für den Subunternehmer erforderlichen Eignungsnachweise nachträglich und trotz mehrfacher Aufforderung unvollständig vorgelegt habe, sei das Angebot auszuscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt würden daher derart viele unrichtige Angaben und nicht erteilte Auskünfte vorliegen, dass eine ernste Störung des Vertrauensverhältnisses eingetreten sei, die auch aus diesem Grund zum Ausschluss bzw. Ausscheiden verpflichten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.4 der Ausscheidensentscheidung der mangelnden beruflichen Zuverlässigkeit, führte die Auftraggeberin aus, dass ihr Informationen vorliegen würden, die auf eine mangelnde berufliche Zuverlässigkeit schließen würden. Hinsichtlich des Projektes „ XXXX “ habe die Antragstellerin selbst zugestanden, dass das genannte Referenzprojekt nicht mit XXXX in Betrieb sei, obwohl dies in den Formblättern zu diesem Referenzprojekt behauptet worden sei. Laut den öffentlich zugänglichen Informationen sei der Leistungsumfang massiv reduziert worden, nämlich auf XXXX . Eine solche Reduktion des Leistungsumfanges erfolge in der Regel nur dann, wenn massive Mängel und/oder Probleme bei der Umsetzung des ursprünglichen Leistungsumfanges auftreten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nachvollziehbar und ausdrücklich bestritten werde die Behauptung, dass Projektverzögerungen über zwei bis drei Jahre keine seltene Ausnahme darstellen würden. Alleine die Behauptung, dass Projektverzögerungen von zwei bis drei Jahren offenbar bei den Projekten der Antragstellerin keine seltene Ausnahme seien, lasse die Auftraggeberin daran zweifeln, dass die Antragstellerin das gegenständliche Projekt wie vorgesehen abwickeln werde können. Dass der Inbetriebnahme eine gültige XXXX gefehlt habe, sei nicht nachvollziehbar, weil diese mit Beschluss der Kommission XXXX für verbindlich erklärt worden sei. Hervorzuheben sei weiters, dass es offenbar bei beiden der zwei nachstehend genannten Referenzprojekte zum Projekt Verzögerungen gekommen sei, die dazu geführt hätten, dass keine Inbetriebnahme erfolgt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In XXXX sei der Vertrag sogar deshalb aufgekündigt worden. Zu Punkt 1.4 der Ausscheidensentscheidung der mangelnden beruflichen Zuverlässigkeit, führte die Auftraggeberin aus, dass ihr Informationen vorliegen würden, die auf eine mangelnde berufliche Zuverlässigkeit schließen würden. Hinsichtlich des Projektes „ römisch 40 “ habe die Antragstellerin selbst zugestanden, dass das genannte Referenzprojekt nicht mit römisch 40 in Betrieb sei, obwohl dies in den Formblättern zu diesem Referenzprojekt behauptet worden sei. Laut den öffentlich zugänglichen Informationen sei der Leistungsumfang massiv reduziert worden, nämlich auf römisch 40 . Eine solche Reduktion des Leistungsumfanges erfolge in der Regel nur dann, wenn massive Mängel und/oder Probleme bei der Umsetzung des ursprünglichen Leistungsumfanges auftreten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nachvollziehbar und ausdrücklich bestritten werde die Behauptung, dass Projektverzögerungen über zwei bis drei Jahre keine seltene Ausnahme darstellen würden. Alleine die Behauptung, dass Projektverzögerungen von zwei bis drei Jahren offenbar bei den Projekten der Antragstellerin keine seltene Ausnahme seien, lasse die Auftraggeberin daran zweifeln, dass die Antragstellerin das gegenständliche Projekt wie vorgesehen abwickeln werde können. Dass der Inbetriebnahme eine gültige römisch 40 gefehlt habe, sei nicht nachvollziehbar, weil diese mit Beschluss der Kommission römisch 40 für verbindlich erklärt worden sei. Hervorzuheben sei weiters, dass es offenbar bei beiden der zwei nachstehend genannten Referenzprojekte zum Projekt Verzögerungen gekommen sei, die dazu geführt hätten, dass keine Inbetriebnahme erfolgt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In römisch 40 sei der Vertrag sogar deshalb aufgekündigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Referenzprojekt „ XXXX “ habe die Antragstellerin keine detaillierten Auskünfte über die aufgetretenen Mängel und Ungereimtheiten gegeben, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Die Antragstellerin habe auch diesbezüglich zugestanden, dass das genannte Referenzprojekt nicht mit XXXX in Betrieb sei, obwohl dies in den Formblättern zu diesen Referenzprojekten von der Antragstellerin zunächst behauptet worden sei. Abgesehen davon, dass offenbar unrichtige Angaben gemacht worden seien, obwohl die Antragstellerin gewusst habe, dass diese Referenzprojekte nicht in Betrieb genommen worden seien, sei die Antragstellerin auch dem Aufklärungs– und Verbesserungsersuchen nicht nachgekommen.Zum Referenzprojekt „ römisch 40 “ habe die Antragstellerin keine detaillierten Auskünfte über die aufgetretenen Mängel und Ungereimtheiten gegeben, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Die Antragstellerin habe auch diesbezüglich zugestanden, dass das genannte Referenzprojekt nicht mit römisch 40 in Betrieb sei, obwohl dies in den Formblättern zu diesen Referenzprojekten von der Antragstellerin zunächst behauptet worden sei. Abgesehen davon, dass offenbar unrichtige Angaben gemacht worden seien, obwohl die Antragstellerin gewusst habe, dass diese Referenzprojekte nicht in Betrieb genommen worden seien, sei die Antragstellerin auch dem Aufklärungs– und Verbesserungsersuchen nicht nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters habe die Antragstellerin insbesondere zum Projekt „ XXXX “ keine detaillierte Auskunft über die aufgetretenen Mängel und Ungereimtheiten gegeben. Sie habe die bestehenden Vorwürfe nicht detailliert dargestellt, sondern lediglich pauschal bestritten und behauptet, dass die Sachlage klar sei und die Schlichtungsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen werde. Diese Behauptungen seien insofern nicht plausibel, weil die Kündigung eines gesamten Projektes in der Regel nur dann erfolgen würde, wenn ein massiver Vertrauensverlust vorliege. Abgesehen davon sei die Kündigung bereits im Jahr 2017 erfolgt. Die Antragstellerin habe auch keine Maßnahmen genannt, die ergriffen worden seien, um solche Mängel zukünftig zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung keine Auskunft darüber erteilt, welche konkreten Mängel vorgelegen seien.Weiters habe die Antragstellerin insbesondere zum Projekt „ römisch 40 “ keine detaillierte Auskunft über die aufgetretenen Mängel und Ungereimtheiten gegeben. Sie habe die bestehenden Vorwürfe nicht detailliert dargestellt, sondern lediglich pauschal bestritten und behauptet, dass die Sachlage klar sei und die Schlichtungsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen werde. Diese Behauptungen seien insofern nicht plausibel, weil die Kündigung eines gesamten Projektes in der Regel nur dann erfolgen würde, wenn ein massiver Vertrauensverlust vorliege. Abgesehen davon sei die Kündigung bereits im Jahr 2017 erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin habe auch keine Maßnahmen genannt, die ergriffen worden seien, um solche Mängel zukünftig zu vermeiden. Die Antragstellerin habe trotz Aufforderung keine Auskunft darüber erteilt, welche konkreten Mängel vorgelegen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum XXXX sei die Antragstellerin mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass XXXX . Die Antragstellerin habe jedoch keine detaillierte Auskunft über die aufgetretenen Mängel und Ungereimtheiten gegeben, insbesondere nicht die technischen Mängel genannt, die zu der XXXX geführt hätten. Die Antragstellerin sei damit dem Aufklärungs–/Verbesserungersuchen nicht nachgekommen.Zum römisch 40 sei die Antragstellerin mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass römisch 40 . Die Antragstellerin habe jedoch keine detaillierte Auskunft über die aufgetretenen Mängel und Ungereimtheiten gegeben, insbesondere nicht die technischen Mängel genannt, die zu der römisch 40 geführt hätten. Die Antragstellerin sei damit dem Aufklärungs–/Verbesserungersuchen nicht nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau sei festzustellen gewesen, dass insgesamt das Vertrauen in eine erfolgreiche Projektabwicklung mit der Antragstellerin fehle. Dies nicht zuletzt, weil diese zu den Schlüsselpersonen und den dort genannten Referenzprojekten Angaben gemacht habe, von denen sie habe wissen müssen, dass diese unrichtig seien. Überdies sei dem Aufklärungs-/Verbesserungsersuchen nicht entsprochen worden, da keine detaillierte Auskunft erteilt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.5 der Ausscheidensentscheidung, der Änderung der Eigentümerstruktur, gab die Auftraggeberin an, dass sich die Eigentümerstruktur der Antragstellerin während des laufenden Vergabeverfahrens geändert habe, weshalb auch eine Umfirmierung erfolgt sei. Mit dieser Änderung der Eigentümerstruktur seien auch betriebliche Umstrukturierungen und Änderungen im Management, insbesondere eine Änderung der Vorstandsmitglieder, Prokuristen und Aufsichtsratsmitglieder erfolgt. Darüber hinaus seien alle Geschäftsbereiche aufgelöst und neue geschaffen worden. Dadurch haben sich die tatsächliche Identität der XXXX insgesamt im Vergleich zur XXXX geändert, weshalb das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden bzw. das Unternehmen der Antragstellerin auszuschließen gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1.5 der Ausscheidensentscheidung, der Änderung der Eigentümerstruktur, gab die Auftraggeberin an, dass sich die Eigentümerstruktur der Antragstellerin während des laufenden Vergabeverfahrens geändert habe, weshalb auch eine Umfirmierung erfolgt sei. Mit dieser Änderung der Eigentümerstruktur seien auch betriebliche Umstrukturierungen und Änderungen im Management, insbesondere eine Änderung der Vorstandsmitglieder, Prokuristen und Aufsichtsratsmitglieder erfolgt. Darüber hinaus seien alle Geschäftsbereiche aufgelöst und neue geschaffen worden. Dadurch haben sich die tatsächliche Identität der römisch 40 insgesamt im Vergleich zur römisch 40 geändert, weshalb das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden bzw. das Unternehmen der Antragstellerin auszuschließen gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftraggeberin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag vom 29.05.2020 zurück- in eventu abweisen, sowie jene Teile des Vergabeaktes, welche nicht die Antragstellerin betreffen würden, von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen, da diese Informationen vertraulichen Charakter hätten, deren Preisgabe unter anderem eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung der Auftraggeberin darstellen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 nahm die Antragstellerin zum Schriftsatz der Auftraggeberin vom 29.05.2020 Stellung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Dringlichkeit der Umsetzung des ETCS-Level 2 Systems führte die Antragstellerin aus, dass es sich dabei um grundlegende Schieneninfrastruktur handle, welche jedoch zukunftsorientiert und zum derzeitigen Zeitpunkt keineswegs sicherheitskritisch sei. Die primären Ziele von ETCS Level 2 seien nicht die Erhöhung der Sicherheit, sondern die Standardisierung der Signalisierung in ganz Europa sowie die Erhöhung der Kapazität des Eisenbahnnetzes. Es handle sich diesbezüglich um die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 („Interoperabilitätsrichtlinie“), womit zukünftig ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem geschaffen werden solle, wobei ETCS dessen Kernstück bilde. Der Umsetzung in nationales Recht sei Österreich bislang nicht nachgekommen. Es sei auch keine Frist für das Upgrade auf ETCS Level 2 in der Praxis vorgesehen. Die Behauptungen der Auftraggeberin, dass die fehlende bzw. verzögerte Umsetzung des ETCS Level 2 Systems sicherheitskritisch sei, entbehre jeglicher rechtlichen und faktischen Grundlage. Die Auftraggeberin habe das Vergabeverfahren durch die Wiederholung der kommerziellen Schlussrunde sowie der Durchführung von Labortests selbst verzögert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Vorbereitungszeit für die Laborprüfung werde vorgebracht, dass die Rahmenbedingungen und technischen Mindestanforderungen zur Durchführung des Labortests erstmals mit Übermittlung der adaptierten Ausschreibungsunterlagen am 17.02.2020 in Beilage A-10 Testkonzept/-katalog seitens der Auftraggeberin festgelegt worden seien. Vor dieser Übermittlung sei eine Vorbereitung gar nicht möglich gewesen. Die Aussage der Auftraggeberin, dass die Antragstellerin bereits seit 29.01.2020 Zeit gehabt hätte, den Labortest vorzubereiten, sei daher völlig verfehlt. Die Antragstellerin habe sämtliche notwendigen Vorbereitungen für einen Labortest in XXXX bereits getroffen gehabt. Erst mit Schreiben vom 10.03.2020 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin die Wahlmöglichkeit des Ortes zur Durchführung des Labortests entzogen und festgelegt, dass der Labortest bis zum 02.04.2020 durchzuführen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit seien der Antragstellerin lediglich weniger als zwei Wochen für die Vorbereitung des Labortests in Österreich zur Verfügung gestanden.Betreffend die Vorbereitungszeit für die Laborprüfung werde vorgebracht, dass die Rahmenbedingungen und technischen Mindestanforderungen zur Durchführung des Labortests erstmals mit Übermittlung der adaptierten Ausschreibungsunterlagen am 17.02.2020 in Beilage A-10 Testkonzept/-katalog seitens der Auftraggeberin festgelegt worden seien. Vor dieser Übermittlung sei eine Vorbereitung gar nicht möglich gewesen. Die Aussage der Auftraggeberin, dass die Antragstellerin bereits seit 29.01.2020 Zeit gehabt hätte, den Labortest vorzubereiten, sei daher völlig verfehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin habe sämtliche notwendigen Vorbereitungen für einen Labortest in römisch 40 bereits getroffen gehabt. Erst mit Schreiben vom 10.03.2020 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin die Wahlmöglichkeit des Ortes zur Durchführung des Labortests entzogen und festgelegt, dass der Labortest bis zum 02.04.2020 durchzuführen sei. Damit seien der Antragstellerin lediglich weniger als zwei Wochen für die Vorbereitung des Labortests in Österreich zur Verfügung gestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur „Außerkrafttreten“ der Festlegung vom 10.03.2020 führte die Antragstellerin aus, dass die Auftraggeberin nur zehn Tage später mit Schreiben vom 20.03.2020 seine Festlegung dahingehend revidierte, dass die Laborprüfung nunmehr bis zum 02.04.2020 in Österreich stattzufinden habe. Weshalb die Auftraggeberin von einer Berichtigung spreche, sei nicht nachvollziehbar, da es sich eindeutig um ein Abgehen von ihrer bisherigen Festlegung handle. Die Festlegung vom 20.03.2020 könne nur so interpretiert werden, dass sie die Festlegung vom 10.03.2020 außer Kraft setze. Bei festgestellter Rechtswidrigkeit der Festlegung vom 20.03.2020 würde die Festlegung vom 10.03.2020 nicht automatisch wiederaufleben. Das Vergabeverfahren würde in das letzte, nicht vergaberechtswidrige Stadium vor dieser Festlegung zurücktreten. Die vom Auftraggeberin implizierte Folge, nach Nichtigerklärung der angefochtenen Festlegung würde die Antragstellerin über die vorherige Festlegung „stolpern“, widerspreche Treu und Glauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Ausführungen der Auftraggeberin sei keine Laborprüfung vor Ort in Österreich zulässig gewesen, da die Einreise der Mitarbeiter sowie die Durchführung der Laborprüfung selbst aus rechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wären. Die Ausnahme des Verbotes des Betretens öffentlicher Orte des § 2 Z 4 der VO des Gesundheitsministers gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetztes sehe zwar eine Möglichkeit des Betretens von Arbeitsstätten zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten vor, doch sei diese Ausnahme nicht auf den geplanten Vorort Labortest in Österreich anzuwenden. Arbeitsstätten dürften lediglich dann betreten werden, wenn diese berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte hätte durchgeführt werden können sowie nur für bestimmte berufliche Zwecke, nämlich der Eindämmung der Covid-19 Pandemie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber habe ausdrücklich den Vorrang virtueller Kommunikationswege gefordert. Dementsprechend sei die Betretung von Arbeitsstätten von Bietern durch Mitarbeiter der Auftraggeberin, wie beim Vorort Labortest vorgesehen gewesen sei, zweifellos nicht unter die Ausnahmeregelung gefallen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe sich weiters, dass ein Labor weder einen „Ort der beruflichen Tätigkeit“ noch eine „Arbeitsstätte“ für die Mitarbeiter der Auftraggeberin darstelle. Ein Labortest in Österreich sei daher nicht durch entsprechende Ausnahmen gedeckt und daher verboten gewesen. Die Durchführung sei ebenfalls gemäß der VO BGBl. II Nr. 96/2020 unzulässig gewesen, da die Durchführung eines Labortests unter Anwesenheit von Mitarbeitern der Auftraggeberin eine Dienstleistung im Kundenbereich dargestellt hätte, welche nicht von den Ausnahmen gemäß § 2 der vorgenannten Verordnung erfasst und daher untersagt gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung der Labortests in Österreich sei daher auch rechtlich unzulässig gewesen und sei von anderen Bietern im Zusammenwirken mit der Auftraggeberin unter Verstoß gegen die genannten Verbote durchgeführt worden, was nicht nur verwaltungsstrafrechtlich relevant, sondern jedenfalls wettbewerbswidrig sei.Entgegen den Ausführungen der Auftraggeberin sei keine Laborprüfung vor Ort in Österreich zulässig gewesen, da die Einreise der Mitarbeiter sowie die Durchführung der Laborprüfung selbst aus rechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wären. Die Ausnahme des Verbotes des Betretens öffentlicher Orte des Paragraph 2, Ziffer 4, der VO des Gesundheitsministers gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Covid-19-Maßnahmengesetztes sehe zwar eine Möglichkeit des Betretens von Arbeitsstätten zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten vor, doch sei diese Ausnahme nicht auf den geplanten Vorort Labortest in Österreich anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsstätten dürften lediglich dann betreten werden, wenn diese berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte hätte durchgeführt werden können sowie nur für bestimmte berufliche Zwecke, nämlich der Eindämmung der Covid-19 Pandemie. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich den Vorrang virtueller Kommunikationswege gefordert. Dementsprechend sei die Betretung von Arbeitsstätten von Bietern durch Mitarbeiter der Auftraggeberin, wie beim Vorort Labortest vorgesehen gewesen sei, zweifellos nicht unter die Ausnahmeregelung gefallen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe sich weiters, dass ein Labor weder einen „Ort der beruflichen Tätigkeit“ noch eine „Arbeitsstätte“ für die Mitarbeiter der Auftraggeberin darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Labortest in Österreich sei daher nicht durch entsprechende Ausnahmen gedeckt und daher verboten gewesen. Die Durchführung sei ebenfalls gemäß der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, unzulässig gewesen, da die Durchführung eines Labortests unter Anwesenheit von Mitarbeitern der Auftraggeberin eine Dienstleistung im Kundenbereich dargestellt hätte, welche nicht von den Ausnahmen gemäß Paragraph 2, der vorgenannten Verordnung erfasst und daher untersagt gewesen sei. Die Durchführung der Labortests in Österreich sei daher auch rechtlich unzulässig gewesen und sei von anderen Bietern im Zusammenwirken mit der Auftraggeberin unter Verstoß gegen die genannten Verbote durchgeführt worden, was nicht nur verwaltungsstrafrechtlich relevant, sondern jedenfalls wettbewerbswidrig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin habe keinesfalls eine Verschiebung der Labortests auf unbestimmte Zeit verlangt. Es sei keine andere Möglichkeit geblieben, als die Verschiebung der Frist an die Lockerungen der Sondermaßnahmen in Österreich und Italien zu knüpfen. Zum Vorhalt der Auftraggeberin, dass die Fristverlängerung angemessen gewesen sei, werde festgehalten, dass nicht die Fristsetzung an sich die Durchführung unmöglich gemacht habe, sondern der Umstand, dass die Laborprüfung kurzfristig in Österreich zu erfolgen hätte. § 222 BVergG 2006 verpflichte den Auftraggeber schon unter regulären Lebens- und Wirtschaftsbedingungen zur Wahrung des primärrechtlich geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und sehe im letzten Satz eine Möglichkeit der Anpassung und die Bedachtnahme von geänderten Umständen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zeitpunkt der Festlegung der Auftraggeberin vom 20.03.2020 sei die Covid-19 Krise, eine weltweite Pandemie, daher hätte die Auftraggeberin bis zur Lockerung dieser Maßnahme mit der Vorortprüfung abwarten müssen.Die Antragstellerin habe keinesfalls eine Verschiebung der Labortests auf unbestimmte Zeit verlangt. Es sei keine andere Möglichkeit geblieben, als die Verschiebung der Frist an die Lockerungen der Sondermaßnahmen in Österreich und Italien zu knüpfen. Zum Vorhalt der Auftraggeberin, dass die Fristverlängerung angemessen gewesen sei, werde festgehalten, dass nicht die Fristsetzung an sich die Durchführung unmöglich gemacht habe, sondern der Umstand, dass die Laborprüfung kurzfristig in Österreich zu erfolgen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 222, BVergG 2006 verpflichte den Auftraggeber schon unter regulären Lebens- und Wirtschaftsbedingungen zur Wahrung des primärrechtlich geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und sehe im letzten Satz eine Möglichkeit der Anpassung und die Bedachtnahme von geänderten Umständen vor. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Auftraggeberin vom 20.03.2020 sei die Covid-19 Krise, eine weltweite Pandemie, daher hätte die Auftraggeberin bis zur Lockerung dieser Maßnahme mit der Vorortprüfung abwarten müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einrichtung eines alternativen Labors könne nicht wie von der Auftraggeberin behauptet, einfach an einen anderen Ort transportiert werden. Es würden für den physischen Aufbau einer derart komplexen virtuellen Testsimulation und der Bereitstellung eines reibungsfreien Testablaufs unter normalen Umständen mehrere Monate benötigt werden. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob die Installation der Laborprüfung in den eigenen Betriebsräumlichkeiten erfolge oder sämtliche Ressourcen von auswärts beschafft werden müssten. Weiters bestehe die Laborausrüstung nicht nur aus einem Schrank, sondern aus 48 V-Stromversorgungsgeräten, Arbeitsstationen sowie speziellen Monitoren. Eigene Büroräumlichkeiten der Antragstellerin in Österreich würden nicht existieren. Die Antragstellerin hätte daher einen kurzfristigen Mietvertrag sowie einen Strom- und Telekommunikationsvertrag abschließen müssen, was nur bei entsprechender Vorlaufzeit möglich gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abstimmungsworkshop sei ausdrücklich zur Vorbereitung der Laborprüfung abgehalten worden. Kein Gegenstand sei die Nachweiserbringung oder Demonstration der in Beilage A-10 Testkonzept/-katalog dargestellten Testmerkmale (technische Mindestanforderungen) gewesen. Ein wesentlicher Fokus sei darauf gelegen, ob die Tests im Wege einer Fernverbindung durchführbar gewesen wären. Gemäß dem von der Auftraggeberin festgelegten Testprozedere habe die Nachweiserbringung der technischen Mindestanforderungen erst im Rahmen der Laborprüfung zu erfolgen. Die Behauptung der Auftraggeberin, die Antragstellerin hätte im Abstimmungsworkshop die Erfüllung sämtlicher Mindestanforderungen zu erläutern gehabt, sei falsch.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 replizierte die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Auftraggeberin vom 05.06.2020 und führte aus, dass die Behauptung der Auftraggeberin, dass die Festlegung vom 10.03.2020 mangels Anfechtung seitens der Antragstellerin bestandsfest geworden sei, verfehlt sei. Obwohl die Auftraggeberin die außergewöhnlichen Umstände der Covid-19 Pandemie im Zuge des Abstimmungsworkshops eingestanden habe, habe sie in Bezugnahme auf die Mitteilung der Antragstellerin vom 17.03.2020 mit Schreiben vom 20.03.2020 also nur einen Tag nach dem Abstimmungsworkshop, ihre Festlegung vom 10.03.2020 dahingehend revidiert, dass die Laborprüfung nunmehr in Österreich und bis zum 02.04.2020 durchzuführen sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es handle sich eindeutig um ein Abgehen von der bisherigen Festlegung. Nach Aufhebung der Festlegung vom 10.03.2020 durch den Auftraggeber selbst und Nichtigerklärung der Festlegung vom 20.03.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht, sei es wiederum Aufgabe der Auftraggeberin, eine neue Festlegung zu treffen. Alles andere würde den gemeinschaftlich gebotenen effektiven Rechtsschutz im Vergabeverfahren unterlaufen. Da aber die Auftraggeberin ihre Festlegung vom 10.03.2020 revidiert und beseitigte habe, existiere auch keine bestandsfeste Festlegung, wonach die Antragstellerin ein alternatives Labor in Europa, außerhalb von Italien, zu nennen habe. Mangels einer zu Grunde liegenden Festlegung habe seitens der Antragstellerin daher auch kein Grund bestanden, die außer Kraft getretene Festlegung vom 10.03.2020 anzufechten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Hintergrund des Abstimmungsworkshops führte die Antragstellerin aus, dass im Zusammenhang mit der Durchführung des Abstimmungsworkshops wiederholt festzuhalten sei, dass dieser lediglich zur Vorbereitung der Laborprüfungen dienen würde. Zweck des Abstimmungsworkshops sei gemäß 4.2.2 der Beilage A – Testkonzept/– Katalog, dem Bieter die Möglichkeit zu geben, die Testbeschreibung mit der Auftraggeberin abzustimmen und dessen Erwartungshaltung zu besprechen. Die Auftraggeberin habe die Durchführung des Abstimmungsworkshops im Wege einer Skype – Sitzung akzeptiert. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass die Antragstellerin der Auftraggeberin mit Schreiben vom 17.03.2020 die Errichtung einer speziellen Fernverbindung („remote“) zwischen dem Labor der Antragstellerin und den Einrichtungen der Auftraggeberin als alternative Lösung zur Durchführung des Labortests präsentiert habe, von wesentlicher Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Zuge des Abstimmungsworkshops übermittelte Präsentation habe sich daher ausschließlich auf die Demonstration der Testmerkmale im Wege einer Fernverbindung bezogen. Mit Folie 8 habe die Antragstellerin daher kommuniziert, unter welchen Voraussetzungen eine Demonstration im Wege einer Fernverbindung aus ihrer Sicht möglich sei. Keinesfalls habe die Antragstellerin die Nichterfüllung der Mindestanforderungen für eine physische Durchführung des Tests zum Ausdruck gebracht. Der Vorhalt der Auftraggeberin, wonach die Antragstellerin im Rahmen des Abstimmungsworkshops bekannt gegeben hätte, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden würden, sei daher völlig aus dem Kontext gerissen und im Ergebnis insgesamt verfehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin sei im Stande, die Durchführung des Labortests zu den Mindestanforderungen der Beilage A-10 Testkonzept/-katalog zu demonstrieren. Lediglich hinsichtlich der alternativen Durchführung im Wege der elektronischen Kommunikation hätten die Anforderungen nur mit geringfügigen Abweichungen (wie auf Folie 8 dargelegt), bereitgestellt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Schlüsselperson XXXX , dem Projektleiter, sei nochmals hervorzuheben, dass im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde am 19.06.2020 der Auftraggeber von sich aus vorgeschlagen habe, dass Punkt 1.4. des Formblattes A1.1 - Referenzprojekterfahrung XXXX als mit „Nein“ angekreuzt zu betrachten sei. Der Vorhalt der Auftraggeberin, wonach die Antragstellerin unzutreffende Angaben hinsichtlich der von XXXX genannten Referenzprojekte abgegeben habe, widerspreche daher ihrer eigenen Klarstellung im Protokoll des Aufklärungsgespräches bzw. der ersten Verhandlungsrunde vom 19.06.2020.Zur Schlüsselperson römisch 40 , dem Projektleiter, sei nochmals hervorzuheben, dass im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde am 19.06.2020 der Auftraggeber von sich aus vorgeschlagen habe, dass Punkt 1.4. des Formblattes A1.1 - Referenzprojekterfahrung römisch 40 als mit „Nein“ angekreuzt zu betrachten sei. Der Vorhalt der Auftraggeberin, wonach die Antragstellerin unzutreffende Angaben hinsichtlich der von römisch 40 genannten Referenzprojekte abgegeben habe, widerspreche daher ihrer eigenen Klarstellung im Protokoll des Aufklärungsgespräches bzw. der ersten Verhandlungsrunde vom 19.06.2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Arbeitskräfteüberlassung werde von der Antragstellerin festgehalten, dass die Übermittlung der Einverständniserklärung zur Arbeitskräfteüberlassung beziehungsweise die Aufklärung, welche spezifischen Arbeitnehmer der XXXX überlassen worden seien, bis zum 20.04.2020 weder erörtert noch von der Auftraggeberin zu einem vorherigen Zeitpunkt explizit angefordert worden sei. Die Antragstellerin habe daher bei erstmalige Aufforderung sämtliche von der Auftraggeberin verlangten Unterlagen vorgelegt.Zur Arbeitskräfteüberlassung werde von der Antragstellerin festgehalten, dass die Übermittlung der Einverständniserklärung zur Arbeitskräfteüberlassung beziehungsweise die Aufklärung, welche spezifischen Arbeitnehmer der römisch 40 überlassen worden seien, bis zum 20.04.2020 weder erörtert noch von der Auftraggeberin zu einem vorherigen Zeitpunkt explizit angefordert worden sei. Die Antragstellerin habe daher bei erstmalige Aufforderung sämtliche von der Auftraggeberin verlangten Unterlagen vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur beruflichen Zuverlässigkeit führte sie aus, dass gemäß § 229 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 Unternehmer auszuschließen seien, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hätten. Die schweren Verfehlungen seien vom Auftraggeber nachweislich festzustellen, sodass der Auftraggeber die Beweislast trage. Den Bieter treffe sohin keine aktive Verpflichtung, das Vorliegen seiner beruflichen Zuverlässigkeit von sich aus darzustellen. Unspezifizierte Vorwürfe, bloßer Verdacht oder Mutmaßungen würden nicht genügen. Zudem müsste der Nachweis beim Sektorenauftraggeber die volle Überzeugung der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit hervorrufen. Es müsste sich dabei um einen objektiven Nachweis handeln, welcher auch für Dritte nachvollziehbar sein müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle des Aufforderungsschreibens der Auftraggeberin vom 20.04.2020 könnte aber keinesfalls von einer konkreten und detaillierten Darstellung der Vorwürfe die Rede sein. Zudem seien diese Vorwürfe nicht konkretisiert, sondern pauschal als „massive Mängel“ dargestellt worden. Aus diesem Grund sei bereits die Aufforderung der Auftraggeberin im Hinblick auf die Aufforderung an ein Nachweisersuchen, nämlich einer detaillierten und schlüssigen Darlegung der Vorwürfe, völlig untauglich und daher vergaberechtswidrig. Trotz der vergaberechtswidrigen Vorgehensweise der Auftraggeberin, habe die Antragstellerin die unsubstantiierten, aber letztlich schweren Vorwürfe nicht so stehen lassen können, weshalb sie mit Schreiben vom 24.04.2020 soweit möglich, Stellung zu den Vorwürfen genommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder habe die Auftraggeberin eine schwere Verfehlung seitens der Antragstellerin nachzuweisen vermocht, noch erfülle sie die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Nachweisverfahrens, weshalb der Vorwurf der mangelnden beruflichen Zuverlässigkeit völlig ins Leere gehe.Zur beruflichen Zuverlässigkeit führte sie aus, dass gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 Unternehmer auszuschließen seien, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hätten. Die schweren Verfehlungen seien vom Auftraggeber nachweislich festzustellen, sodass der Auftraggeber die Beweislast trage. Den Bieter treffe sohin keine aktive Verpflichtung, das Vorliegen seiner beruflichen Zuverlässigkeit von sich aus darzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unspezifizierte Vorwürfe, bloßer Verdacht oder Mutmaßungen würden nicht genügen. Zudem müsste der Nachweis beim Sektorenauftraggeber die volle Überzeugung der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit hervorrufen. Es müsste sich dabei um einen objektiven Nachweis handeln, welcher auch für Dritte nachvollziehbar sein müsste. Im Falle des Aufforderungsschreibens der Auftraggeberin vom 20.04.2020 könnte aber keinesfalls von einer konkreten und detaillierten Darstellung der Vorwürfe die Rede sein. Zudem seien diese Vorwürfe nicht konkretisiert, sondern pauschal als „massive Mängel“ dargestellt worden. Aus diesem Grund sei bereits die Aufforderung der Auftraggeberin im Hinblick auf die Aufforderung an ein Nachweisersuchen, nämlich einer detaillierten und schlüssigen Darlegung der Vorwürfe, völlig untauglich und daher vergaberechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz der vergaberechtswidrigen Vorgehensweise der Auftraggeberin, habe die Antragstellerin die unsubstantiierten, aber letztlich schweren Vorwürfe nicht so stehen lassen können, weshalb sie mit Schreiben vom 24.04.2020 soweit möglich, Stellung zu den Vorwürfen genommen habe. Weder habe die Auftraggeberin eine schwere Verfehlung seitens der Antragstellerin nachzuweisen vermocht, noch erfülle sie die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Nachweisverfahrens, weshalb der Vorwurf der mangelnden beruflichen Zuverlässigkeit völlig ins Leere gehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorwurf, der Änderung der Bieteridentität, führte die Antragstellerin aus, dass der EuGH ausgesprochen habe, dass in einem Verhandlungsverfahren bei Auflösung einer aus zwei Wirtschaftsteilnehmern bestehenden Bietergemeinschaft, einer der Wirtschaftsteilnehmer an die Stelle der Bietergemeinschaft treten und dieses Verfahren fortsetzen könne, ohne dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege, sofern erwiesen sei, dass die vom Auftraggeber ursprünglich festgelegten Anforderungen, alleine erfülle und die weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führe. Keine Rolle spiele in diesem Zusammenhang, ob sich auf der Managementebene der Antragstellerin Änderungen ergeben hätten, da diese für die Beurteilung der Identitätsänderung keine Rolle spielen würden, sofern die vom EuGH angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Dasselbe gelte auch für die allfällige Auflösung oder Schaffung von nicht relevanten Geschäftsbereichen. Im Ergebnis habe sich die Identität der Antragstellerin durch die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht geändert. Doch selbst wenn von einer Identitätsänderung auszugehen sei, seien die vom EuGH formulierten Voraussetzungen jedenfalls erfüllt und somit liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 erstattete die Auftraggeberin eine ergänzende Stellungnahme. Zur Berichtigung vom 20.03.2020 gestehe die Antragstellerin mit Stellungnahme vom 15.06.2020 zu, dass nicht die Fristsetzung bzw. Fristverlängerung an sich die Durchführung der Laborprüfung unmöglich gemacht habe, sodass die gesetzte Frist bzw. die Fristverlängerung demnach angemessen gewesen sei. Die Antragstellerin hätte lediglich die benötigte Hardware nach Österreich bringen müssen, was innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen wäre. Dies vor allem, weil die softwareseitigen Vorbereitungen zu diesem Zeitpunkt bereits hätten abgeschlossen sein müssen. Es sei daher jedenfalls falsch, dass die Antragstellerin ein komplettes Labor neu aufbauen hätte müssen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Berichtigung vom 20.03.2020 habe die Auftraggeberin die Festlegung vom 10.03.2020 konkretisiert bzw. erneut berichtigt und den Ort der Laborprüfung auf Österreich festgelegt. Damit sei die Auftraggeberin aber nicht von der bestandsfesten Festlegung (Laborprüfung außerhalb von Italien, innerhalb von Europa) abgewichen, sondern habe diese bloß weiter konkretisiert. Die Durchführung der Laborprüfung sei nicht wie von der Antragstellerin behauptet unmöglich bzw. unzulässig gewesen, da es keine Beschränkung des Warenverkehrs gegeben habe, weshalb die Hardware nach Österreich gebracht hätte werden können. Auch eine Einreise nach Österreich sei nicht per se untersagt worden. Abgesehen davon hätten alle von der Antragstellerin namhaft gemachten und für die Laborprüfung relevanten Schlüsselpersonen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Dringlichkeit der Umsetzung des ETCS Level 2 Systems führte die Auftraggeberin aus, dass in der Interoperabilitätsrichtlinie (RL 2016/797/EU) festgelegt sei, dass Neubaustrecken mit ETCS Level 2 Streckensystemen ausgerüstet sein müssten. Sofern eine Neubaustrecke nicht mit ETCS L2 ausgerüstet werde, werde keine Betriebsbewilligung erteilt. Die Ausrüstung bestimmter Strecken alleine mit dem bestehenden Zugsicherungssystem würde nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen und eine Betriebsbewilligung verhindern. Sofern sich die Errichtung von ETCS Level 2 daher verzögern würde, könnte es österreichweit zu massiven Betriebsbeeinträchtigungen kommen. Vor diesem Hintergrund sei die gegenständliche Beschaffung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern für den gesamten österreichischen Schienenverkehr (insbesondere Korridorverkehr) und die Allgemeinheit von essentieller Bedeutung. Da die Interoperabilitätsrichtlinie bis 16.06.2019 bzw. 16.06.2020 in Österreich umzusetzen gewesen sei, sei die Behauptung der Antragstellerin, dass keine Frist für das Upgrade auf ETCS Level 2 in der Praxis vorgesehen sei, falsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Laborprüfung, insbesondere zur Vorbereitungszeit für die Laborprüfung werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst zugestehe, dass die Frist für die Vorbereitung der Laborprüfung nicht unangemessen gewesen sei. Es sei richtig, dass den Bietern die Beilage A-10 Testkonzept/-katalog mit Schreiben vom 17.02.2020 übermittelt worden sei, jedoch hätte die Antragstellerin bereits mit der Ankündigung der Durchführung der Labortests am 29.01.2020 die ersten Vorbereitungen treffen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Aufklärungsrunde am 11.02.2020 sei die Durchführung der Labortests erneut thematisiert und erläutert worden. Die Antragstellerin hätte damit rechnen müssen, dass sämtliche Funktionalitäten, von denen die Antragstellerin angegeben habe, dass sie bereits bei der Angebotsabgabe vorliegen würden, überprüft werden würden. Die Aussage der Antragstellerin, dass eine Vorbereitung auf den Labortest nicht möglich gewesen sei, weil die Auftraggeberin die technischen Spezifikationen und Rahmenbedingungen erst am 17.02.2020 übermittelt habe, gehe daher ins Leere. Die Antragstellerin hätte bereits am 22.02.2020 durch den rasanten Anstieg der Coronavirus-Infektionen und Todesfälle in XXXX damit rechnen müssen, dass die Durchführung der Labortests in XXXX nicht möglich sein werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt Vorbereitungen für ein alternatives Labor treffen müssen. Aus welchen Gründen es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, innerhalb von ca. zwei Wochen den vorinstallierten bzw. vorbereiteten Schaltschrank mit einem Kleintransporter nach Österreich zu bringen und die Laborprüfung in Österreich durchzuführen, sei nicht nachvollziehbar.Im Rahmen der Aufklärungsrunde am 11.02.2020 sei die Durchführung der Labortests erneut thematisiert und erläutert worden. Die Antragstellerin hätte damit rechnen müssen, dass sämtliche Funktionalitäten, von denen die Antragstellerin angegeben habe, dass sie bereits bei der Angebotsabgabe vorliegen würden, überprüft werden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussage der Antragstellerin, dass eine Vorbereitung auf den Labortest nicht möglich gewesen sei, weil die Auftraggeberin die technischen Spezifikationen und Rahmenbedingungen erst am 17.02.2020 übermittelt habe, gehe daher ins Leere. Die Antragstellerin hätte bereits am 22.02.2020 durch den rasanten Anstieg der Coronavirus-Infektionen und Todesfälle in römisch 40 damit rechnen müssen, dass die Durchführung der Labortests in römisch 40 nicht möglich sein werde. Die Antragstellerin hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt Vorbereitungen für ein alternatives Labor treffen müssen. Aus welchen Gründen es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, innerhalb von ca. zwei Wochen den vorinstallierten bzw. vorbereiteten Schaltschrank mit einem Kleintransporter nach Österreich zu bringen und die Laborprüfung in Österreich durchzuführen, sei nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Festlegung vom 10.03.2020 werde von der Auftraggeberin festgehalten, dass die Antragstellerin in der Stellungnahme selbst zugestehe, dass sie der Aufforderung der Auftraggeberin vom 10.03.2020 nicht nachkommen sei, weil sie kein alternatives Labor in Europa habe nennen können. Diese Festlegung bzw. Berichtigung sei nicht angefochten worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei eine gesondert anfechtbare Entscheidung, die nicht bekämpft worden sei, unanfechtbar (bestandsfest). Ein „außer Kraft setzen“ von Festlegungen sei im Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Jede Berichtigung bzw. sonstige Festlegung berichtige bzw. ändere die davor bestehende Festlegung und werde bestandsfest, wenn die Berichtigung nicht innerhalb der Frist angefochten werden würde. Abgesehen davon sei gegenständlich lediglich eine Präzisierung des Ortes der Laborprüfung erfolgt, welche der Festlegung vom 10.03.2020 (Laborprüfung außerhalb von Italien) nicht widerspreche, sondern diese nur konkretisieren würde. Würde die Berichtigung vom 20.03.2020 für nichtig erklärt werden, gelte diesfalls weiterhin die ursprüngliche Festlegung vom 10.03.2020. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 17.03.2020 mitgeteilt, dass sie kein alternatives Labor in Europa nennen könne, sie habe der Festlegung vom 10.03.2020 nicht entsprochen, weshalb ein Ausscheidensgrund vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behauptung der Antragstellerin, dass zum von der Auftraggeberin geplanten Zeitpunkt eben keine Laborprüfung vor Ort in Österreich zulässig gewesen sei, sei falsch. Vom normierten Betretungsverbot seien gemäß § 2 Z 4 der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes unter anderem Betretungen ausgenommen worden, die für berufliche Zwecke erforderlich seien und sichergestellt sei, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden könne. Die Behauptung der Antragstellerin, dass Arbeitsstätten nur dann hätten betreten werden dürfen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden könnte, sei falsch und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung eines Labortests betreffe selbstverständlich berufliche Zwecke, weshalb sie von der Ausnahme erfasst gewesen seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Laborprüfung nicht im „Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen“ erfolge, da die Mitarbeiter der Antragstellerin nicht als Kunden im Sinne der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Inkrafttreten am 17.03.2020) zu qualifizieren gewesen seien und mit „Kundenbereich“ nicht Laborräume gemeint worden seien. Da es sich bei den Beschränkungen um Eingriffe in Grundrechte handle, sei die Verordnung jedenfalls so auszulegen, dass in die Grundrechte am wenigsten eingegriffen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass in der Literatur überhaupt die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkungen diskutiert werde. Mit einem negativen Covid-19 Testergebnis hätten die Mitarbeiter der Antragstellerin von Italien nach Österreich einreisen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum eine Einreise nicht möglich gewesen sein sollte. Da die Auftraggeberin gegen keine Verbote des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der Verordnungen verstoßen habe, gehe die Behauptung der Antragstellerin, die Auftraggeberin habe gegen das Verwaltungsstrafrecht sowie das Wettbewerbsrecht verstoßen, ins Leere. Insgesamt sei die Durchführung der Labortests in Österreich unter die Ausnahmeregelung gefallen und sei somit jedenfalls zulässig gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behauptung der Antragstellerin, dass zum von der Auftraggeberin geplanten Zeitpunkt eben keine Laborprüfung vor Ort in Österreich zulässig gewesen sei, sei falsch. Vom normierten Betretungsverbot seien gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes unter anderem Betretungen ausgenommen worden, die für berufliche Zwecke erforderlich seien und sichergestellt sei, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden könne. Die Behauptung der Antragstellerin, dass Arbeitsstätten nur dann hätten betreten werden dürfen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden könnte, sei falsch und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung eines Labortests betreffe selbstverständlich berufliche Zwecke, weshalb sie von der Ausnahme erfasst gewesen seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Laborprüfung nicht im „Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen“ erfolge, da die Mitarbeiter der Antragstellerin nicht als Kunden im Sinne der 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Inkrafttreten am 17.03.2020) zu qualifizieren gewesen seien und mit „Kundenbereich“ nicht Laborräume gemeint worden seien. Da es sich bei den Beschränkungen um Eingriffe in Grundrechte handle, sei die Verordnung jedenfalls so auszulegen, dass in die Grundrechte am wenigsten eingegriffen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass in der Literatur überhaupt die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkungen diskutiert werde. Mit einem negativen Covid-19 Testergebnis hätten die Mitarbeiter der Antragstellerin von Italien nach Österreich einreisen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum eine Einreise nicht möglich gewesen sein sollte. Da die Auftraggeberin gegen keine Verbote des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der Verordnungen verstoßen habe, gehe die Behauptung der Antragstellerin, die Auftraggeberin habe gegen das Verwaltungsstrafrecht sowie das Wettbewerbsrecht verstoßen, ins Leere. Insgesamt sei die Durchführung der Labortests in Österreich unter die Ausnahmeregelung gefallen und sei somit jedenfalls zulässig gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verschiebung des Labortermins und Verlängerung der Frist wurde von der Auftraggeberin ausgeführt, dass die Behauptung der Antragstellerin, dass die Auftraggeberin mit der Durchführung der Laborprüfung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bis zu einer Lockerung der Maßnahmen hätte abwarten müssen, falsch sei. Sofern die Auftraggeberin verpflichtet gewesen wäre, das Vergabeverfahren aufgrund der Coronavirus-Pandemie auf eine unbestimmte Zeit zu unterbrechen, dann hätte dies für alle Fälle höherer Gewalt (Erdbeben, Stromausfall, usw) gelten müssen. Diese Rechtsansicht konsequent weitergedacht würde bedeuten, dass ein öffentlicher Auftraggeber in jedem Fall von höherer Gewalt das Vergabeverfahren so lange unterbrechen müsste, bis es jedem Bieter möglich sei, die festgelegten Fristen einzuhalten. Eine derartige Verpflichtung sei dem Bundesvergabegesetz nicht zu entnehmen. Die Coronavirus-Pandemie bzw. die aufgrund dessen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen hätten die Laborprüfung nicht verunmöglicht, sodass die Antragstellerin nicht an der Durchführung der Laborprüfung aufgrund von höherer Gewalt gehindert gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Einrichtung eines alternativen Labors führte die Auftraggeberin aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der physische Aufbau mehrere Monate in Anspruch nehmen würde, zumal die Hardware bereits vorhanden sein und die Software darauf bereits installiert bzw. vorbereitet sein müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Behauptung der Antragstellerin, dass der Fokus des Abstimmungsworkshops auf der Überprüfung der Durchführung der Laborprüfung im Wege der Fernverbindung gelegen sei, führte die Auftraggeberin aus, dass diese Behauptung falsch sei. Ferner habe die Auftraggeberin keinesfalls die Durchführung der Laborprüfung mittels Einsatzes von Fernkommunikationsmittel akzeptiert. Bereits mit Schreiben vom 20.03.2020 habe die Auftraggeberin zum Vorschlag, die Laborprüfung „remote“ per Fernzugriff durchzuführen, Stellung genommen und festgehalten, dass eine Laborprüfung per Fernzugriff nicht zulässig sei. Die Antragstellerin sei über die Gründe informiert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ausscheidensentscheidung vom 19.05.2020 führte die Auftraggeberin aus, dass die Antragstellerin die wesentlichen, die Ausscheidungsgründe stützenden Fakten nicht bestreite. Die Antragstellerin habe nicht innerhalb der gesetzten Frist ein alternatives Labor außerhalb von Italien genannt und unrichtige Angaben zu Referenzprojekten gemacht, die von der Auftraggeberin verlangten Auftraggeberbestätigungen sowie eine Strafregisterauskunft nicht vorgelegt. Darüber hinaus sei den Aufklärungsersuchen nicht entsprochen worden, weil zu zwei Schlüsselpersonen die verlangten Auskünfte nicht erteilt und nicht über die aufgetretenen Mängel im Zusammenhang mit den Referenzprojekten aufgeklärt worden sei. Abgesehen davon seien die festgelegten Mindestanforderungen zum technischen Projektleiter nicht erfüllt und eine Schlüsselperson ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin ausgetauscht worden. Weiters sei ein Subunternehmer genannt worden, der über kein Personal verfüge und es habe ein Eigentümerwechsel sowie Umstrukturierungen der Antragstellerin stattgefunden, weshalb die Bieteridentität nicht mehr gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur beruflichen Zuverlässigkeit führte die Auftraggeberin aus, dass auch die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch einen Wirtschaftsteilnehmer als eine Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gedeutet werden könne. Aus den Materialien zum BVergG 2018 folge, dass sich Bewerber aktiv, ernsthaft und erkennbar um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung bemühen müssten. Der Bieter könne alle Nachweise vorlegen, die seiner Ansicht nach eine solche Distanzierung beweisen würden. Könne die Distanzierung nicht zur Zufriedenheit des öffentlichen Auftraggebers bewiesen werden, komme es zwangsläufig zur Anwendung des Ausschlussgrundes. Ein Bieter könne auch ausgeschlossen werden, wenn er in erheblichem Maß falsche Erklärungen abgegeben habe, die geeignet seien, die Entscheidung des Auftraggebers zu beeinflussen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Unternehmer solle die Möglichkeit gegeben werden, der Auftraggeberin darzulegen, dass seine Zuverlässigkeit dennoch gegeben sei, sofern er Maßnahmen gesetzt habe, die eine nochmalige Bestrafung verhindern sollten. Ob die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden würden, sei nach den Materialien vom Auftraggeber abschließend zu beurteilen. Der EuGH habe festgehalten, dass der Bieter verpflichtet sei, der Auftraggeberin alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die der Auftraggeberin ermöglichen würden, die Zuverlässigkeit zu prüfen. Demnach müsse ein Bieter auch über kartellrechtliche Verurteilungen aufklären und die entsprechenden Entscheidungen übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Rechtsprechung des VwGH habe die Auftraggeberin selbst abschließend zu beurteilen, ob die Vertrauenswürdigkeit bzw. die berufliche Zuverlässigkeit des Bieters gegeben sei. Auf Basis der vorliegenden Informationen und Fakten sei die Auftraggeberin zu der Überzeugung gelangt, dass es zu massiven Mängeln bei der Abwicklung der genannten Referenzprojekte gekommen sei, was die Antragstellerin nicht habe widerlegen können. Die Antragstellerin habe auch keine Maßnahmen genannt, aus denen sich schließen lasse, dass derartige Mängel zukünftig nicht mehr auftreten würden. Die Auftraggeberin sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass insgesamt das Vertrauen in die berufliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin fehle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Bieteridentität wurde von der Auftraggeberin ergänzend vorgebracht, dass die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung nicht einschlägig sei, da die Auflösung einer aus zwei Wirtschaftsteilnehmern bestehenden Bietergemeinschaft nicht dem gegenständlichen Sachverhalt entspreche und demnach auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14.</span>Am 29.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher sowohl die Auftraggeberin und die Auftraggeberin sowie deren Rechtsvertreter erschienen. Das wechselseitige Vorbringen wurde eingehend erörtert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragstellerin replizierte auf die Stellungnahme der Auftraggeberin vom 26.06.2020, dass die Auftraggeberin durch die Ausscheidensentscheidung insbesondere gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. Dieser Verstoß sei umso gravierender, da die Auftraggeberin die Covid-19 Pandemie, ein force majeure Ereignis, außer Acht gelassen habe. Zur Durchführung der Labortests führte die Antragstellerin aus, dass das Vergabeverfahren bereits seit zwei Jahren angedauert habe und kein plausibler Grund für die Wiederholung der Schlussrunde ersichtlich gewesen sei. Die Antragstellerin habe sämtliche Vorbereitungen in der Annahme getroffen, dass sie den Labortest in ihrem eigenen Labor in XXXX durchführen werden könne, was ebenfalls in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich so vorgesehen und von der Auftraggeberin kommuniziert worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei bereits ein Termin für die Laborprüfung in XXXX festgelegt worden. Am Höhepunkt der Covid-19 Pandemie sowohl in Italien als auch in Österreich, sei die Auftraggeberin plötzlich von ihren bisherigen Festlegungen abgewichen und habe mit Schreiben vom 20.03.2020 die Durchführung des Labortests in Österreich bis Anfang April verlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Labortestung in Österreich zulässig gewesen. Die Antragstellerin habe keineswegs die Verschiebung der Labortests auf unbestimmte Zeit verlangt. Die Auftraggeberin hätte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen und daher die Fristen unter Bedachtnahme der Covid-19 Pandemie bis zu einer Lockerung der Maßnahmen erstrecken müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls handle es sich nicht um sicherheitskritische Infrastruktur. Hinsichtlich fehlender Eignungsnachweise hätte die Auftraggeberin diese bereits im Jahr 2018 beanstanden können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es habe eine Präqualifikationsphase gegeben, sodass die Auftraggeberin sämtliche Vorhalte bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte prüfen können.Die Antragstellerin replizierte auf die Stellungnahme der Auftraggeberin vom 26.06.2020, dass die Auftraggeberin durch die Ausscheidensentscheidung insbesondere gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. Dieser Verstoß sei umso gravierender, da die Auftraggeberin die Covid-19 Pandemie, ein force majeure Ereignis, außer Acht gelassen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Durchführung der Labortests führte die Antragstellerin aus, dass das Vergabeverfahren bereits seit zwei Jahren angedauert habe und kein plausibler Grund für die Wiederholung der Schlussrunde ersichtlich gewesen sei. Die Antragstellerin habe sämtliche Vorbereitungen in der Annahme getroffen, dass sie den Labortest in ihrem eigenen Labor in römisch 40 durchführen werden könne, was ebenfalls in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich so vorgesehen und von der Auftraggeberin kommuniziert worden sei. Es sei bereits ein Termin für die Laborprüfung in römisch 40 festgelegt worden. Am Höhepunkt der Covid-19 Pandemie sowohl in Italien als auch in Österreich, sei die Auftraggeberin plötzlich von ihren bisherigen Festlegungen abgewichen und habe mit Schreiben vom 20.03.2020 die Durchführung des Labortests in Österreich bis Anfang April verlangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zeitpunkt sei keine Labortestung in Österreich zulässig gewesen. Die Antragstellerin habe keineswegs die Verschiebung der Labortests auf unbestimmte Zeit verlangt. Die Auftraggeberin hätte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen und daher die Fristen unter Bedachtnahme der Covid-19 Pandemie bis zu einer Lockerung der Maßnahmen erstrecken müssen. Ebenfalls handle es sich nicht um sicherheitskritische Infrastruktur. Hinsichtlich fehlender Eignungsnachweise hätte die Auftraggeberin diese bereits im Jahr 2018 beanstanden können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es habe eine Präqualifikationsphase gegeben, sodass die Auftraggeberin sämtliche Vorhalte bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte prüfen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien wurden von der vorsitzenden Richterin ausführlich zu den Labortests und deren Vorbereitungen und Durchführungen befragt. Die Auftraggeberin führte aus, dass der Labortest nicht in einem Labor, sondern überall hätte stattfinden können. Die Antragstellerin führte diesbezüglich aus, dass für den Labortest verschiedene Geräte, eine geeignete elektrische Leitung für 48 Volt, eine entsprechende Klimatisierung des Raumes sowie geschultes Fachpersonal benötigt werden würde. Im Gegensatz zur eigenen Betriebsstätte, hätte die Antragstellerin gewisse Vorkehrungen für die Vorbereitung der Tests in einem anderen Land treffen müssen, wie etwa die Anmietung von Räumlichkeiten oder die Versicherung des Transportes der sensiblen Geräte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters führte die Antragstellerin aus, dass der Test ohne Probleme am 26.03.2020, wie vereinbart, hätte durchgeführt werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Covid-19 Situation in Italien eskaliert, sodass kein Labor hätte gefunden werden können, welches für private Zwecke Covid-19-Tests durchgeführt hätte. Die Auftraggeberin entgegnete, dass die Antragstellerin mitgeteilt habe, dass ihre Büros auf unbestimmte Zeit geschlossen seien sowie, dass aufgrund der Festlegung vom 10.03.2020 ein Labor außerhalb Italiens zu nennen gewesen sei. Weiters würde jedes Hotelzimmer die benötigte Stromversorgung und Klimatisierung zur Verfügung stellen. Die Antragstellerin bestritt ausdrücklich die diesbezüglichen Ausführungen der Auftraggeberin und führte aus, dass sämtliche Hotels in Österreich zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Festlegungen vom 10.03.2020 seien weder am 17.03.2020 noch am 20.03.2020 bestandsfest gewesen. Die nicht erfüllten Kriterien für den Labortest, welche im Zuge des Vorbereitungsworkshops von der Antragstellerin präsentiert worden seien, hätten sich auf einen Test im Zuge der Fernverbindung bezogen. Die Einschränkung sei auf beschränkte Zugriffsmöglichkeiten der Techniker im Homeoffice zurückzuführen. Eine noch nicht vollständig funktionsfähige funktionelle Funktion für den Labortest wäre am 26.03.2020 sicher fertigentwickelt gewesen. Der Workshop habe einer Vorbesprechung für den Labortest gedient. Es sei nicht klar, warum die Auftraggeberin aufgrund einer Vorbesprechung feststelle, dass die Antragstellerin beim Test nicht in der Lage dazu sein werde, die Kriterien zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit führte die Antragstellerin aus, dass die anderen Bieter in Österreich ebenfalls von Betriebsschließungen bzw. funktionalen Beschränkungen beeinträchtigt gewesen sein müssten und die Auftraggeberin daher alle Bieter hätte ausschließen müssen. Die Auftraggeberin entgegnete, dass kein Büro der anderen Bieter behördlich geschlossen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der nicht vorgelegten Bestätigungen der Referenzprojekte führte die Antragstellerin aus, dass nicht alle Kunden die Bestätigungen nach den Wünschen der Antragstellerin ausgestellt hätten, zumal es teilweise Umstrukturierungen im Unternehmen der Kunden gegeben hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftraggeberin brachte weiters vor, dass die Antragstellerin als ausländische Dienstnehmerin verpflichtet sei, eine Dienstleistungsanzeige zu machen, die auch gemacht worden sei. Diese Dienstleistungsanzeige für die sensiblen Gewerbe Elektrotechnik und Mechatronik hätte jedoch am 21.05.2020 geendet und sei laut Abfrage vom 29.06.2020 nicht verlängert worden. Folglich sei die Befugnis weggefallen. Die Auftraggeberin legte diesbezüglich den Auszug aus dem Dienstleisterregister vor, welcher als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen (Sachverhalt):</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftraggeberin, die ÖBB Infrastruktur AG, schrieb im Juli 2018 die gegenständliche Leistung „Rahmenvereinbarung ETCS Level 2 - Errichtung sowie Erhaltung, Instandhaltung, Servicierung und Umbau, Verfahrens-ID: 18115“ in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit zwei Unternehmern im Oberschwellenbereich aus. (Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 06.07.2018,2018/S 128-292816) Die Ausschreibung blieb unangefochten. Die Antragstellerin übermittelte fristgerecht einen Teilnahmeantrag (Frist: 30.07.2018), wurde zur Angebotslegung aufgefordert und beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren in weiterer Folge durch Angebotslegung (Erstangebotsfrist: 08.03.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnahmeunterlagen: „2. Art des Vergabeverfahrens 2.1 Die Vergabe erfolgt nach den Sektorenbestimmungen des österreichischen Bundesvergabegesetzes 2006 (im Folgenden kurz „BVergG“) und den dazu ergangenen Verordnungen in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Gegenstand des Vergabeverfahrens 3.1 Der Ausschreibungsgegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit zwei Unternehmen zum Leistungsgegenstand „ETCS Level 2 – Streckenausrüstung“. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Rahmenvereinbarung wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und jedem der zwei nach dem Zuschlagsschema bestgereihten Bieter andererseits abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bestellverpflichtung sowie Mindestabnahmeverpflichtung für den Auftraggeber aus der Rahmenvereinbarung - gleich welcher Art - besteht nicht. Die Rahmenvereinbarung wird jedoch vorsehen, dass mit dem erstgereihten Bieter unmittelbar mit Abschluss der Rahmenvereinbarung ein Leistungsvertrag abgeschlossen wird, der nach derzeitigem Planungsstand die Errichtung einer Pilotstrecke basierend auf dem zu entwickelnden Generischen System verpflichtend vorsehen wird (siehe dazu näher Teil B Programm- bzw. Projektbeschreibung, Pkt. 3.3). Parallelvergaben sind zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Informationen zum Leistungsgegenstand, zu den Leistungsbedingungen, zum Inhalt der abzuschließenden Verträge sowie zur Bestbieterermittlung haben bloß vorläufigen Charakter. Der Auftraggeber wird diese Informationen in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens („Angebots- und Verhandlungsphase“) konkretisieren. Er behält sich vor, im Zuge dieser Konkretisierung und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen. ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Überblick über den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens 7.1 Die Eignung der Bewerber wird von der vergebenden Stelle anhand der unter Punkt 13 angeführten Eignungskriterien geprüft. Nach Abschluss der Prüfung werden die geeigneten Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.</div>\n<p class=\"lf-p\">7.2 Im Anschluss an die Legung der Erstangebote wird der Auftraggeber mit den Bewerbern über die Angebote und den Leistungsinhalt verhandeln. Er behält sich vor, die Ausschreibungsunterlagen im Zuge der Angebots- und Verhandlungsphasen abzuändern bzw. anzupassen. Näheres und Weiteres wird in den Ausschreibungsunterlagen geregelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.3 Die BewerberInnen werden aus heutiger Sicht möglicherweise an Hearings bzw. Präsentationen teilzunehmen haben und/oder mit ihren Angeboten Konzepte für die Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung vorzulegen haben. Die Bewertung wird diesfalls voraussichtlich durch eine vom Auftraggeber eingesetzte Bewertungskommission (voraussichtlich nach dem Schulnotensystem) vorgenommen und fließt in die Ermittlung des besten Angebots ein. Näheres wird in den Ausschreibungsunterlagen geregelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4 Die Entscheidung, ob und wie viele Verhandlungs- und Angebotsrunden durchgeführt werden, wird der Auftraggeber in der zweiten Verfahrensstufe treffen. Er wird die Durchführung eines oder mehrerer allfälligen „Short-Listings“ bzw. einer letzten Angebotsrunde („Last Offer“) ankündigen, wobei auch die erste Angebotsrunde bereits der Durchführung eines „Short-Listings“ bzw. einer letzten Angebotsrunde („Last Offer“) dienen kann. ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Subunternehmer, Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer 11.1 Zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis kann sich ein Bewerber auf die Mittel anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen (z.B. auf jene eines konzernverbundenen Unternehmens). Der Nachweis der Leistungsfähigkeit oder der Befugnis des Bewerbers kann somit auch (zur Gänze oder zum Teil) durch den Nachweis der Leistungsfähigkeit oder der Befugnis eines anderen Unternehmers erbracht werden, sofern der Bewerber nachweist, dass ihm für die Ausführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen die bei dem anderen Unternehmer im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel, die zur Erreichung der Leistungsfähigkeit oder der Befugnis erforderlich sind, tatsächlich zur Verfügung stehen (Verfügbarkeitserklärung).</div>\n<p class=\"lf-p\">Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen. Bei jenen Unternehmern, auf deren Mittel sich der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis stützt, kann es sich um Subunternehmer gemäß § 2 Z33a BVergG (im Folgenden „eignungsrelevante Subunternehmer“ genannt) oder sonstige Unternehmer (im Folgenden „sonstige eignungsrelevante Unternehmer“ genannt) handeln. Sonstige eignungsrelevante Unternehmer können Zulieferanten (dazu können auch konzernverbundene Unternehmen gehören) oder Hilfsunternehmer sein.Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Bieter- und Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmer stützen. Bei jenen Unternehmern, auf deren Mittel sich der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder seiner Befugnis stützt, kann es sich um Subunternehmer gemäß Paragraph 2, Z33a BVergG (im Folgenden „eignungsrelevante Subunternehmer“ genannt) oder sonstige Unternehmer (im Folgenden „sonstige eignungsrelevante Unternehmer“ genannt) handeln. Sonstige eignungsrelevante Unternehmer können Zulieferanten (dazu können auch konzernverbundene Unternehmen gehören) oder Hilfsunternehmer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">11.2 Der Einsatz von Subunternehmern (siehe Definition in § 2 Z33a BVergG) ist grundsätzlich zulässig, sofern in den Ausschreibungsunterlagen im Einzelfall nicht Abweichendes festgelegt ist. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen des Auftrages ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt. Die Haftung des Auftragnehmers wird dadurch nicht berührt.11.2 Der Einsatz von Subunternehmern (siehe Definition in Paragraph 2, Z33a BVergG) ist grundsätzlich zulässig, sofern in den Ausschreibungsunterlagen im Einzelfall nicht Abweichendes festgelegt ist. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen des Auftrages ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt. Die Haftung des Auftragnehmers wird dadurch nicht berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">11.3 Im Teilnahmeantrag hat der Bewerber alle eignungsrelevanten Subunternehmer sowie alle sonstigen eignungsrelevanten Unternehmer, im Umfang der in 11.7 festgelegten Informationen jedenfalls bekannt zu geben. Im Übrigen hat der Bewerber spätestens in seinem Angebot alle in Frage kommenden zweckmäßigen Subunternehmer (nicht eignungsrelevante Subunternehmer) im Umfang der in 11.7 festgelegten Informationen bekannt zu geben. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">11.5 Sollte im weiteren Verfahren der Einsatz zusätzlicher SubunternehmerInnen (zB aufgrund der konkreten Leistungsbeschreibung in der zweiten Stufe) erforderlich sein, so wird dem Bewerber als Bieter die Möglichkeit offen stehen, diese Subunternehmer in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens bekanntzugeben. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">11.7 Der Bewerber hat in seinem Teilnahmeantrag für alle eignungsrelevanten Subunternehmer, für alle sonstigen eignungsrelevanten Unternehmer sowie für die soeben genannten Vorlieferanten jeweils  die Person (vollständiger (Firmen-)Name) des (Sub-)Unternehmers, Lieferanten und  alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an diesen zu vergeben beabsichtigt (somit den konkreten Einsatzbereich (Leistungsteil) des (Sub-)Unternehmers) bzw. des Vorlieferantens, und  den Wert der (Sub-)Unternehmerleistung in Prozent vom Gesamtauftragswert jedenfalls anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die gemäß Punkt 11.3 zu nennenden, zweckmäßigen Subunternehmer müssen die vorgenannten Informationen jedenfalls spätestens im Angebot angegeben werden; der Bewerber kann die Informationen jedoch auch bereits im Teilnahmeantrag angeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für alle gemäß Punkt 11.3 zu nennenden Subunternehmer hat der Bewerber Verpflichtungserklärungen entsprechend dem Muster in Anhang 6 (betreffend die Inanspruchnahme von (weiteren) Subunternehmern nach Zuschlagserteilung) mit dem Angebot einzureichen; eine solche Verpflichtungserklärung ist einerseits vom Bewerber selbst als auch andererseits von jedem einzelnen gemäß Punkt 11.3 zu nennenden Subunternehmer im Wege des Bewerbers beizubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren hat der Bewerber für alle gemäß Punkt 11.3 zu nennenden Subunternehmer – sofern sich aus den gegenständlichen Teilnahmeunterlagen im Einzelfall nichts Abweichendes ergibt – nachzuweisen, dass diese die für die Ausführung ihres Leistungsteils erforderliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzen. Im Punkt 13 ist bei den Eignungskriterien und Eignungsnachweisen zur beruflichen Zuverlässigkeit, Befugnis und Leistungsfähigkeit im Einzelnen angeführt, welche Eignungskriterien diese Subunternehmer erfüllen und welche Eignungsnachweise sie im Wege des Bewerbers beibringen müssen. ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Eignungskriterien und deren Nachweise Der Bewerber muss die in diesem Punkt festgelegten Eignungskriterien im Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe erfüllen.2 (Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Eignung im weiteren Verfahren fortlaufend und neuerlich – insbesondere auch in Hinblick auf Änderungen des Leistungsgegenstandes – zu prüfen. Geht die Eignung verloren, hat der Bewerber dies dem Auftraggeber mitzuteilen.) Die jeweils dazu geforderten Eignungsnachweise kann er – sofern sich aus den gegenständlichen Teilnahmeunterlagen im Einzelfall nichts Abweichendes ergibt - (vorläufig) durch eine entsprechende, konkrete und rechtsverbindlich gefertigte Eigenerklärung ersetzen. Auch die gemäß Punkt 11 namhaft gemachten Subunternehmer können die Eignungsnachweise betreffend ihres Teiles der Leistung – sofern sich aus den gegenständlichen Teilnahmeunterlagen im Einzelfall nichts Abweichendes ergibt - (vorläufig) durch eine entsprechende, konkrete und rechtsverbindlich gefertigte Eigenerklärung ersetzen. Sämtliche Nachweise sind jedoch auf Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich in aktueller Fassung vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewerber sind aufgerufen – trotz Möglichkeit zur Vorlage einer Eigenerklärung – sämtliche Eignungsnachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die geforderte Aktualität der einzelnen Nachweise im Folgenden nicht explizit angeführt ist, dürfen diese bei Vorlage nicht älter als sechs Monate, zurückgerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der diesen Teilnahmeunterlagen zu Grunde liegenden Bekanntmachung sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche Nachweise sind in deutscher Sprache bzw. deutscher Übersetzung vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Bewerber im Einzelfall die Nachreichung beglaubigter Übersetzungen binnen angemessener Frist aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als in den im Folgenden festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Bewerber nach Aufforderung zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">13.1 Berufliche Zuverlässigkeit Der Bewerber muss nachweisen können, dass er beruflich zuverlässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 229 Abs 1 BVergG vorliegt.Bewerber werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des Paragraph 229, Absatz eins, BVergG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit hat durch Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine rechtsverbindlich gefertigte Erklärung des Bewerbers, dass sämtliche im § 229 Abs 1 BVergG angeführten Ausschlussgründe beim Bewerber nicht vorliegen.(1) Eine rechtsverbindlich gefertigte Erklärung des Bewerbers, dass sämtliche im Paragraph 229, Absatz eins, BVergG angeführten Ausschlussgründe beim Bewerber nicht vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Firmenbuchauszug oder ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Bewerbers betreffend die rechtliche Existenz des Bewerbers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Auszug aus dem Strafregister betreffend den Bewerber bzw. im Fall einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft die Strafregisterauskunft jener Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind (Achtung! Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zählen neben Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern auch Prokuristen dazu)) oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Bewerbers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Rückstandsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde, ein Auszug aus dem Steuerkonto oder ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Bewerbers., aus dem hervorgeht, dass der Bewerber seiner Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der letztgültige Kontoauszug (oder letztgültige Rückstandsbescheinigung) der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder ein gleichwertiges Dokument (z.B. Unbedenklichkeitserklärung) der zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Bewerbers., aus dem hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Zahlung von Steuern und Abgaben erfüllt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bewerber-, Bieter- und Arbeitsgemeinschaften hat jedes Mitglied den Nachweis der eigenen beruflichen Zuverlässigkeit zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gemäß Punkt 11 namhaft gemachten Subunternehmer haben ihre berufliche Zuverlässigkeit durch Vorlage sämtlicher oben angeführter Unterlagen im Wege des Bewerbers nachzuweisen. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">13.4 Technische Leistungsfähigkeit Der Bewerber muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist. Dazu muss der Bewerber die in diesem Punkt festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erbringung des Nachweises der technischen Leistungsfähigkeit hat durch Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Bewerber hat wie folgt nachweisen: (a) Der Bewerber hat über eine Gesamtanzahl von 50 Streckenkilometer (b) ETCS Level 2 oder ein vergleichbares System zur Verfügung gestellt, (c) wobei das System im regelmäßigen, kommerziellen Bahnbetrieb (d) innerhalb der letzten 10 Jahre (zurückgerechnet vom Tag des Ablaufs der Teilnahmefrist) (e) für zumindest 1 Jahr zum Einsatz kam.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für das Verständnis der Begrifflichkeit „ETCS Level 2 “ in den gegenständlichen Unterlagen ist die Definition der Begrifflichkeit in der Verordnung (EU) 2016/919 (TSI ZZS) maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein zu ETCS Level 2 „vergleichbares System“ im Sinne des Abs.1 (b) ist gegeben, wenn das System überEin zu ETCS Level 2 „vergleichbares System“ im Sinne des Absatz eins, (b) ist gegeben, wenn das System über (a) eine Führerstandssignalisierung, (b) eine Übertragung zum Fahrzeug mittels Funk und (c) Einrichtungen im Gleis zur Lokalisierung des Fahrzeugs verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber kann die Mindestanforderungen – nach freier Wahl des Bewerbers – entweder durch Angabe eines Referenzauftrages oder durch Angabe von maximal 10 Referenzaufträgen, sofern dieser/diese gemeinsam alle unter diesem Punkt 13.4 (1) angeführten Mindestanforderungen für einschlägige Referenzaufträge erfüllt/erfüllen nachweisen. Konkret bedeutet dies, dass zwar jedes namhaft gemachte Referenzprojekt die Anforderungen (b) bis (e) für sich erfüllen muss, jedoch die Streckenkilometer (a) von allenfalls mehreren namhaft gemachten Referenzprojekten addiert werden um die Anforderung von 50 Streckenkilometern zu erfüllen. ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14.</span>Teilnahmeunterlagen 14.1 Die Teilnahmeunterlagen bestehen aus den folgenden Teilen, die in der angeführten Reihenfolge gelten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Die gegenständliche „Allgemeine Teilnahmeunterlage“;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlage A – Leistungsziele;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlage B – Programm- bzw. Projektbeschreibung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 1 – Muster für Teilnahmeantrag;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 2 - Erklärung zur allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 3 - Referenzliste und -nachweis(e);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 4 – Verfügbarkeitserklärung für eignungsrelevante (Sub-)Unternehmer;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 5 – Solidarhaftungserklärung für eignungsrelevante (Sub-)Unternehmer;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 6 – Verpflichtungserklärungen iSd §§ 240/5 und 257/1/2a BVergG 2006;- Anhang 6 – Verpflichtungserklärungen iSd Paragraphen 240 /, 5 und 257 /, eins /, 2 a BVergG 2006;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 7 – Bietererklärung3 (Hinweis: Die Bietererklärung (Ausgabe 01.2014) liegt diesen Teilnahmeunterlagen lediglich informativ bei und ist erst im Zuge der Angebotsabgabe in der Angebotsphase des Vergabeverfahrens unterfertigt zu übermitteln.);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anhang 8 – Vertraulichkeitserklärung4 (Hinweis: Die Vertraulichkeitserklärung (Ausgabe 01.2014) liegt diesen Teilnahmeunterlagen lediglich informativ bei und ist erst im Zuge der Angebotsabgabe in der Angebotsphase des Vergabeverfahrens unterfertigt zu übermitteln.).</div>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche angeführte Teile sind integrierte Bestandteile der Teilnahmeunterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">ANHANG 1 - MUSTER für Teilnahmeantrag ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnahmeantrag 1. Antrag auf Teilnahme, Teilnahmeantragsfrist Wir beantragen gemäß den Bedingungen der zugrundeliegenden Bewerbungsgrundlagen, bestehend aus den Teilnahmeunterlagen sowie den Angaben in der zu Grunde liegenden EU-Bekanntmachung Nr. ………………….… die Teilnahme an folgendem Vergabeverfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergabegegenstand: Rahmenvereinbarung ETCS Level 2 – Streckenausrüstung Errichtung und Erhaltung Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Wir legen unserem Teilnahmeantrag die unter Punkt 2 angeführten Unterlagen als integrierte Bestandteile desselben zu Grunde und erklären, sämtliche Bedingungen der Bewerbungsunterlagen vollinhaltlich anzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnahmeantragsfrist: Als Ende der Teilnahmeantragsfrist gilt der auf der Plattform ProVia angegebenen Termin ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Eignung gemäß Bewerbungsunterlagen / Nachweise (Zutreffendes bitte ankreuzen) Wir geben die von uns dem gegenständlichen Teilnahmeantrag gesondert beigefügte Eigenerklärung ab und erklären mit dieser, sämtliche in den Bewerbungsunterlagen festgelegte Nachweise zur Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien auf Aufforderung unverzüglich beibringen zu können. (Trotz Möglichkeit zur Vorlage einer Eigenerklärung sind die Bewerber aufgerufen, sämtliche Eignungsnachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen!) Die Unterlagen und Nachweise zur Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien haben wir dem gegenständlichen Teilnahmeantrag hinzugefügt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlagen und Nachweise zur Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien haben wir beim Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) mit der Firmencode-Nummer __________ hinterlegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Subunternehmer, eignungsrelevante (Sub-)Unternehmer In der nachfolgenden Liste geben wir die entsprechend Punkt 11 der Allgemeinen Teilnahmeunterlage anzugebenden (Sub-)Unternehmer bzw. Vorlieferanten gemäß Pkt 11 bekannt. Wir geben in dieser Liste daher jedenfalls jene (Sub-)Unternehmer bekannt, die für die Erfüllung der uns fehlenden Befugnis oder Leistungsfähigkeit erforderlich sind (eignungsrelevante Subunternehmer sowie sonstige eignungsrelevante Unternehmer).</div>\n<p class=\"lf-p\">Firma/Name des Unternehmers bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subunternehmers Tätigkeitsbereich des Unternehmers bzw. Subunternehmers Wert der Leistung des Unternehmers bzw. Subunternehmers in % des Gesamt- auftragswertes Angaben, ob es sich um einen für die Eignung notwendigen Unternehmer bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subunternehmer handelt (ja/nein) und für welches Eignungskriterium die Substitution erfolgt Wir erklären, dass sämtliche von uns angeführten Subunternehmer über die für die Ausführung ihres Teiles der Leistung erforderliche Befugnis, besondere berufliche Zuverlässigkeit sowie finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Die entsprechenden Nachweise bzw. eine rechtsverbindlich unterfertigte Eigenerklärung des/der Subunternehmer(s) können wir auf Aufforderung unverzüglich beibringen. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">ANHANG 2 - Erklärung zur allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit von ______________________________________________ (im Folgenden kurz: Unterzeichner) Der Unterzeichner bestätigt, dass er die allgemeine berufliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 229 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006 besitzt und dass insbesondereDer Unterzeichner bestätigt, dass er die allgemeine berufliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 besitzt und dass insbesondere ● keine rechtskräftige Verurteilung gegen ihn oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen besteht, die einen der folgenden Tatbestände betrifft:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB)- Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 UWG)- Bestechung (Paragraphen 302, 307, 308 und 310 StGB; Paragraph 10, UWG)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Betrug (§§ 146 ff StGB)- Betrug (Paragraphen 146, ff StGB)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Untreue (§ 153 StGB)- Untreue (Paragraph 153, StGB)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Geschenkannahme (§ 153a StGB)- Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder- Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB) oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Geldwäscherei (§ 165 StGB)- Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem er seinen Sitz hat; ● gegen ihn kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, kein gerichtliches Ausgleichsverfahren, kein Vergleichsverfahren und kein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; ● er sich nicht in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat; ● gegen ihn oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt; ● er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen hat; ● er seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist erfüllt hat; ● er sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die Zuverlässigkeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt hat. ______________, am _______________ __________________________________ Ort Datum rechtsgültige Fertigung ...“ Artefakt A Verfahrensbestimmungen: „1.4 Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus den folgenden Teilen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt A Verfahrensbestimmungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt A.1 Inhalt des Angebotes</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt A.2 Zuschlagsschema</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt A.3 Leistungsverzeichnis &amp; LCC</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt B Rahmenvereinbarung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt C Leistungsvertrag</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt C.1 Abkürzungen und Begriffe (Glossar)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt C.2 Vertragsstrafen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt C.3 Lieferantenbewertung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt D Leistungsbeschreibung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt D.1 Lastenheft</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt D.2 Roadmap</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt D.3 Streckenmatrizen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>• Artefakt E Dokumentensammlung Sämtliche angeführten Artefakte sind integrale Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen. Ergeben sich Widersprüche oder Unklarheiten zwischen diesen Quellen, sind diese nach Möglichkeit durch eine „harmonisierende“ Interpretation aufzulösen. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">1.5 Weitergeltung der bisherigen Festlegungen Die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen basieren auf der Bekanntmachung, den Teilnahmeunterlagen und den weiteren Festlegungen des AG und ergänzen und präzisieren diese im Hinblick auf das vorliegende Vorhaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit zwischen diesen Ausschreibungsunterlagen und anderen, diesen Ausschreibungsunterlagen zeitlich vorangehenden Informationen (wie z.B. Auftragsbekanntmachung oder Teilnahmeunterlagen) Widersprüche auftreten, gehen die Ausschreibungsunterlagen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6 Ziel und Gegenstand des Vergabeverfahrens Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit zwei Unternehmen. Die Rahmenvereinbarung wird zwischen dem AG einerseits und zwei Bietern andererseits abgeschlossen. Partner der Rahmenvereinbarung sollen jene zwei Bieter werden, die – nach den in Artefakt A.2 Zuschlagsschema festgelegten Zuschlagskriterien – am besten zwei bewerteten Angebote gelegt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedingt mit der Genehmigung der Gremien des AG wird unmittelbar mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt den Abruf aus der Rahmenvereinbarung zu tätigen, indem der AG dem – nach den in Artefakt A.2 Zuschlagsschema festgelegten Zuschlagskriterien – bestgereihten Bietern den Zuschlag zum Abschluss des Leistungsvertrages gemäß Artefakt C Leistungsvertrag erteilt. Der Abruf zum Abschluss des Leistungsvertrages erfolgt somit – bedingt mit der Genehmigung der Gremien des AG – unmittelbar aufgrund der Rahmenvereinbarung. Der Leistungsvertrag stellt eine eigene Vereinbarung mit einem eigenen rechtlichen Schicksal dar und kann somit über die Dauer der Rahmenvereinbarung aufrecht bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der AG ist gemäß § 192 Abs 7 BVergG 2006 nicht verpflichtet, einen Abruf aus der Rahmenvereinbarung zu tätigen. Der AG ist somit berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, Abrufe aus der Rahmenvereinbarung beliebig oft und zu jedem beliebigen Zeitpunkt und mit jeder beliebigen Leistungsmenge vorzunehmen. Der AG ist gemäß Paragraph 192, Absatz 7, BVergG 2006 nicht verpflichtet, einen Abruf aus der Rahmenvereinbarung zu tätigen. Der AG ist somit berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, Abrufe aus der Rahmenvereinbarung beliebig oft und zu jedem beliebigen Zeitpunkt und mit jeder beliebigen Leistungsmenge vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht dem AG auch frei, bei aufrechtem Rechtsbestand der Rahmenvereinbarung jederzeit Parallelvergaben des Leistungsgegenstands der Rahmenvereinbarung durchzuführen und von einem Abruf aus der Rahmenvereinbarung abzusehen. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Regelungen zu den Bietern 2.2 Eignung Die Bieter haben mit der Einreichung ihrer Angebote zu bestätigen, dass die im Zuge des Präqualifikationsverfahrens gemachten Angaben und beigelegten Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien unvermindert gelten. Der AG behält sich vor, im Verlauf des Weiteren Verfahrens von Bietern Nachweise zu verlangen, um feststellen zu können, ob die Eignung nach wie vor gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3 Subunternehmer, eignungsrelevante (Sub-)Unternehmer Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und stets nur dann zulässig, wenn die Subunternehmer die für die Ausführung ihres Leistungsteiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies hat der Bieter spätestens auf Aufforderung durch den AG nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Bieter im Zuge der ersten Stufe des Vergabeverfahrens auf die Befugnis oder Leistungsfähigkeit von (Sub-)Unternehmern zurückgegriffen hat, um seine eigene fehlende Befugnis oder Leistungsfähigkeit zu substituieren (eignungsrelevante Subunternehmer oder sonstige eignungsrelevante Unternehmer), ist er verpflichtet, diese eignungsrelevanten Subunternehmer oder sonstige eignungsrelevante Unternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder beabsichtigte Wegfall und jede beabsichtigte Änderung des Einsatzes eines eignungsrelevanten Subunternehmers oder eines sonstigen eignungsrelevanten Unternehmers ist dem AG unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Der AG wird seine Zustimmung jedenfalls nur dann erteilen, wenn der Eignungsstandard gesichert ist; dies bedeutet, dass der Bieter auch nach Wegfall / Änderung alle Eignungskriterien des AG erfüllt und dies binnen einer gesetzten Frist nachweist. Für eignungsrelevante Subunternehmer oder sonstige eignungsrelevante Unternehmer ist eine Bestätigung beizubringen, dass der Bieter tatsächlich über die Mittel des (Sub-)Unternehmers verfügt (Verfügbarkeitsnachweis).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gelten die entsprechenden Vorgaben des AG in den Teilnahmeunterlagen zum gegenständlichen Vergabeverfahren. Jene (Sub-)Unternehmer, die entsprechend der Vorgaben in den Teilnahmeunterlagen namhaft zu machen sind und die der Bieter im Zuge des bisherigen Vergabeverfahrens noch nicht genannt hat, sind im Angebot namhaft zu machen. Jede Abweichung von den im Teilnahmeantrag gemachten Angaben hat der Bieter in dessen Angebot dem AG anzuzeigen. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8 Prüfung / Mängel der Angebote In jeder Angebotsrunde werden die eingelangten Angebote formal und inhaltlich geprüft. Der AG kann im Rahmen der ersten Angebotsrunde von der vollständigen Preisprüfung absehen. Der Bieter ist verpflichtet, dem AG auf Aufforderung alle für die Beurteilung seines Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von verbesserungsfähigen Mängeln wird der AG die Bieter zur Verbesserung auffordern und – sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nichts anderes festgelegt ist – das Angebot ausscheiden, wenn der Bieter den betreffenden Mangel nach einmaliger Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. Eine Verbesserungsfrist ist dabei jedenfalls dann angemessen, wenn sie zumindest 3 Werktage beträgt. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieter ist verpflichtet, dem AG auf Aufforderung alle für die Beurteilung seines Angebots einschließlich Subunternehmerleistungen notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. ...“ Artefakt A-1 Inhalt des Angebotes „1 Einleitung 1.1 Allgemeines Der Bieter muss ein Angebot, gegliedert in 1. einen technischen Teil (siehe Pkt 2) und 2. einen kommerziellen Teil (siehe Pkt 3) abgeben, welches sich auf den gegenständlichen Ausschreibungsgegenstand bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Teile des Angebotes müssen durch den Bieter gemäß den Anforderungen an den Inhalt der Ausschreibung erstellt werden. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2 Angebotsstruktur Mit dem technischen Teil des Angebotes sind das Angebotsschreiben und die Anhänge zum Angebot, der Konformitätsnachweis (Compliance-Liste) zu ausgewählten Anforderungen gemäß Artefakt D.1 Lastenheft, das Gesamtkonzept bestehend aus Teilkonzepten, die Formblätter zu den Qualitätskriterien und die RAM-Analyse des Bieters zum Ausschreibungsgegenstand einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem kommerziellen Teil des Angebotes sind das Leistungsverzeichnis &amp; LCC und die Kalkulationsblätter einzureichen. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Technischer Angebotsteil 2.1 Struktur und Inhalt des technischen Teils des Angebotes Der technische Teil des Angebotes hat aus folgenden Bestandteilen/Kapiteln zu bestehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestandteil/Kapitel des technischen Angebotsteils Inhalt/Hinweise Form der Abgabe *.pdf *.xls, *.xlsx oder *.xlsm 1 Angebotsschreiben und Anhänge zum Angebot Angebotsschreiben Xrömisch zehn - Anhang 1: Bietergemeinschaft Xrömisch zehn - Anhang 2: Subunternhmerverzeichnis Xrömisch zehn - Anhang 3: Verfügbarkeitserklärung für weitere (Sub-)Unternehmer Xrömisch zehn - Anhang 4: Solidarhaftungserklärung für weitere Subunternehmer Xrömisch zehn - Anhang 5: Eskalationsmatrizen Xrömisch zehn - Anhang 6: Angaben zur Hinterlegung Source Code (Escrow) Xrömisch zehn - ggf. Anhang 6 des Teilnahmeantrages – Verpflichtungserklärungen iSd §§ 240/5 und 257/1/2a BVergG 2006ggf. Anhang 6 des Teilnahmeantrages – Verpflichtungserklärungen iSd Paragraphen 240 /, 5 und 257 /, eins /, 2 a BVergG 2006 Xrömisch zehn - ggf. Anhang 7 des Teilnahmeantrages – Bietererklärung Xrömisch zehn - ggf. Anhang 8 des Teilnahmeantrages – Vertraulichkeitserklärung Xrömisch zehn - 2 Konformitätsnachweis (Compliance-Liste) zu den Anforderungen des Lastenheftes - Xrömisch zehn 3 Gesamtkonzept bestehend aus Teilkonzepten Teilkonzept „Management“ Xrömisch zehn - Teilkonzept „Technische Lösung - Software-Entwicklung\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „Technische Lösung - System\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „Technische Lösung - ausgewählte Features/Funktionalität\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „Umsetzung Roadmap\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „IT-Sicherheit\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „Genehmigungsprozess\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „Verfügbarkeit und Instandhaltung/Entstörung\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - Teilkonzept „Obsoleszenzmanagement“ Xrömisch zehn - Teilkonzept „RBC-Redundanz“ Xrömisch zehn - Teilkonzept „Spezielle Verantwortung ETCS L2\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Xrömisch zehn - 4 Formblätter zu den Qualitätskriterien Formblätter A: Qualitätskriterium: „Schlüsselpersonal“ Xrömisch zehn - Formblätter B: Qualitätskriterium „Tooleinsatz“ Xrömisch zehn - Formblatt C: Qualitätskriterium „Behebungszeit“ Xrömisch zehn - Formblätter D: Qualitätskriterium „Testautomatisierung“ Xrömisch zehn - Formblätter E: Qualitätskriterium „Georedundanz“ Xrömisch zehn - Formblätter F: Qualitätskriterium „Vor-Ort-Verfügbarkeit Servicierung“ Xrömisch zehn - 5 RAM-Analyse RAM-Analyse Xrömisch zehn - Verfügbarkeitsmodell Xrömisch zehn - Der Bieter hat die Möglichkeit, weitere Abschnitte innerhalb der Kapitel und Anhänge zu definieren. Weitere Anhänge können bei Bedarf vom Bieter beigefügt werden. Es ist ein Verzeichnis der Anhänge zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der AG gibt in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für jede weitere Angebotsrunde bekannt, aus welchen rechtsgültig gefertigten Dokumenten das jeweilige Angebot zu bestehen hat und welche Angebotsbestandteile gegebenenfalls aus der/den vorherigen Angebotsrunde/n übernommen werden und für die nächste Angebotsrunde ebenfalls in der bereits eingereichten Form Gültigkeit haben und daher nicht nochmals einzureichen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Angebotsschreiben und Anhänge zum Angebot In Artefakt E - Dokumentensammlung werden Vorlagen für das Angebotsschreiben und die Anhänge zum Angebot bereitgestellt, die der Bieter (bei Bietergemeinschaften der dazu bevollmächtigte Vertreter gemäß Geschäftsführung im Verhandlungsverfahren) bzw. Subunternehmer rechtsgültig unterschreiben muss.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Angebotsschreiben</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Anhang 1: Bietergemeinschaft</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Anhang 2: Subunternehmerverzeichnis</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Anhang 3: Verfügbarkeitserklärung für weitere (Sub-)Unternehmer</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Anhang 4: Solidarhaftungserklärung für weitere Subunternehmer</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Anhang 5: Eskalationsmatrizen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Anhang 6: Angaben zur Hinterlegung Source Code (Escrow)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>ggf. Anhang 6 des Teilnahmeantrages – Verpflichtungserklärungen iSd §§ 240/5 und 257/1/2a BVergG 2006 • ggf. Anhang 6 des Teilnahmeantrages – Verpflichtungserklärungen iSd Paragraphen 240 /, 5 und 257 /, eins /, 2 a BVergG 2006</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>ggf. Anhang 7 des Teilnahmeantrages – Bietererklärung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>ggf. Anhang 8 des Teilnahmeantrages – Vertraulichkeitserklärung Das Angebotsschreiben und die Anhänge zum Angebot sind ausgefüllt und mit Firmenstempel sowie rechtsgültiger Unterschrift (bei Bietergemeinschaften aller Partner bzw. durch den dazu bevollmächtigten Vertreter) vorzulegen. Eingescannte Unterschriften erfüllen das Erfordernis einer rechtsgültigen Unterschrift nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.3 Konformitätsnachweis (Compliance-Liste) zu den Anforderungen des Lastenheftes Die Konformität der angebotenen Lösung mit den in Artefakt D.1 Lastenheft enthaltenen Anforderungen (verbindlich, optional) ist im Konformitätsnachweis (Compliance-Liste) [Konformitätsnachweis_z_Angebot] zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artefakt A-2 Zuschlagsschema „Einleitung Die Rahmenvereinbarung wird mit den zwei Bietern geschlossen, welche die technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebote (Bestangebotsprinzip) gelegt haben. Neben dem Preis werden Qualitätsaspekte bewertet. Bei der Ermittlung der technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebote werden nur jene Angebote berücksichtigt, die nicht ausgeschlossen bzw. ausgeschieden worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit den nach diesem Zuschlagsschema zwei bestgereihten Bietern wird die Rahmenvereinbarung abgeschlossen. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Zuschlagskriterium Qualität Das Zuschlagskriterium „Qualität“ dient der Bewertung bestimmter qualitativer Aspekte des Angebots des Bieters.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1 Schlüsselpersonal Im Qualitätskriterium „Schlüsselpersonal“ werden maximal 1% der zu vergebenden Punkte für das Zuschlagskriterium „Qualität“ vergeben. Die maximal zu erlangenden Punkten sind unter Pkt. 2 dargestellt. Bewertet wird das folgende Schlüsselpersonal:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Projektleiter</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Technischer Projektleiter</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Test Manager</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Service Manager Die genannten Schlüsselpersonen werden entsprechend der nachfolgenden Tabelle anhand folgender Subkriterien bewertet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Projekterfahrung ETCS Level 2 (Pkt 2.2.1.1)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2) (Pkt 2.2.1.2)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Gemeinsame Projekterfahrung (Pkt 0)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Vor-Ort-Verfügbarkeit am Standort des AG in XXXX (Pkt 2.2.1.4) • Vor-Ort-Verfügbarkeit am Standort des AG in römisch 40 (Pkt 2.2.1.4) Die Gewichtung der Bewertung der einzelnen Subkriterien der Schlüsselpersonen ist in der nachfolgenden Gewichtungsmatrix wie folgt zusammengefasst:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gesamt Projekt-leiter Technischer Projektleiter Test Manager Service Manager Projekterfahrung ETCS Level 2 (Pkt 2.2.1.1) 35 % 50 % Mindest-anforderung 25 % 25 % Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2 ) (Pkt 2.2.1.2) 10 % 25 % 25 % 25 % 25 % Gemeinsame Projekterfahrung (Pkt 0) 20 % n. a.</p>\n<p class=\"lf-p\">50 % 25% 25 % Vor-Ort-Verfügbarkeit am Standort des AG in XXXX (Pkt 2.2.1.4)Vor-Ort-Verfügbarkeit am Standort des AG in römisch 40 (Pkt 2.2.1.4) 35 % 25 % 25 % 25 % 25 % 100 % Beispiel: Für einen Projektleiter werden bei vollständiger Erfüllung im Kriterium Projekterfahrung ETCS Level 2 = 100% x 50% (Gewicht Projektleiter) * 35% (Gewicht Subkriterium) = 17,5% der in Summe 1% der Qualitätspunkte für das Zuschlagskriterium 2 (Schlüsselpersonal) = 0,175% erzielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1.1. Projekterfahrung ETCS Level 2 Bewertet wird die Erfahrung des Schlüsselpersonals anhand der Anzahl der vom Schlüsselpersonal nachgewiesenen Referenzprojekte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Punktevergabe im Subkriterium „Projekterfahrung ETCS Level 2 “ erfolgt anhand jener Referenzprojekte, in welchen das Schlüsselpersonal für mindestens 6 Monate in der jeweiligen Rolle tätig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Subkriterium „Projekterfahrung ETCS Level 2 “ werden maximal 35% der zu vergebenden Punkte für das Zuschlagskriterium „Schlüsselpersonal“ vergeben. Die maximal zu erlangenden Punkte betragen daher 0,35 Punkte (35% von 1 Punkt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nachweis für die „Projekterfahrung ETCS Level 2 “ erfolgt anhand des vom Bieter rechtsgültig ausgefüllten Formblattes Schlüsselpersonal und der Vorlage der dort verlangten Nachweise. Das Referenzprojekt kann nur gewertet werden, wenn es folgende Mindestanforderungen erfüllt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Der umfasste Aufgabenumfang der Schlüsselperson entsprach zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der nominierten Rolle gemäß dem Formblatt Schlüsselpersonal;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Diese Rolle übte die Schlüsselperson für mindestens 6 Monate im Projekt aus;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Der Referenzprojektgegenstand hat die Errichtung oder den Umbau einer ETCS Level 2 Strecke mit RBC und Balisen, Anbindung von Stellwerken und eines GSM-R Systems umfasst;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Der Inbetriebnahmezeitpunkt liegt nicht mehr als 8 Jahre (zurückgerechnet ab Erstangebotsfrist) zurück.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung erfolgt für den Projektleiter, Test Manager und Service Manager anhand folgender Bewertungstabelle: kein Projekt 0% der Punkte des Subkriteriums 1 Projekt 50% der Punkte des Subkriteriums &gt; 1 Projekt 100% der Punkte des Subkriteriums 2.2.1.2. Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2) Bewertet wird die Erfahrung des Schlüsselpersonals anhand der Anzahl der vom Schlüsselpersonal nachgewiesenen Referenzprojekte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Punktevergabe im Subkriterium „Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ erfolgt anhand jener Referenzprojekte, in welchen das Schlüsselpersonal für mindestens 6 Monate in der jeweiligen Rolle tätig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Subkriterium „Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ werden maximal 10% der zu vergebenden Punkte für das Zuschlagskriterium „Schlüsselpersonal“ vergeben. Die maximal zu erlangenden Punkte betragen daher 0,10 Punkte (10% von 1 Punkt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nachweis für die „Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ erfolgt anhand des vom Bieter rechtsgültig ausgefüllten Formblattes Schlüsselpersonal und der Vorlage der dort verlangten Nachweise. Das Referenzprojekt kann nur gewertet werden, wenn es folgende Mindestanforderungen erfüllt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Der umfasste Aufgabenumfang der Schlüsselperson entsprach zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der nominierten Rolle gemäß dem Formblatt Schlüsselpersonal;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Diese Rolle übte die Schlüsselperson für mindestens 6 Monate im Projekt aus;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Der Referenzprojektgegenstand hat die Errichtung oder den Umbau einer Eisenbahnsicherungsanlage oder eines Bahnleitsystems umfasst;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Der Inbetriebnahmezeitpunkt liegt nicht mehr als 8 Jahre zurück.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung erfolgt anhand folgender Bewertungstabelle: kein Projekt 0% der Punkte des Subkriteriums 1 Projekt 50% der Punkte des Subkriteriums &gt; 1 Projekt 100% der Punkte des Subkriteriums 2.2.1.2 Gemeinsame Projekterfahrung Bewertet wird die Erfahrung des Schlüsselpersonals anhand der Anzahl der vom Schlüsselpersonal nachgewiesenen Referenzprojekte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Punktevergabe im Subkriterium „Gemeinsame Projekterfahrung“ erfolgt anhand jener Referenzprojekte, in welchen der Projektleiter und eine der anderen Schlüsselpersonen in der jeweiligen Rolle über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten gemeinsam tätig waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Subkriterium „Gemeinsame Projekterfahrung“ werden maximal 20% der zu vergebenden Punkte für das Zuschlagskriterium „Schlüsselpersonal“ vergeben. Die maximal zu erlangenden Punkte betragen daher 0,20 Punkte (20% von 1 Punkt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nachweis für die „Gemeinsame Projekterfahrung“ erfolgt anhand des vom Bieter rechtsgültig ausgefüllten Formblattes Schlüsselpersonal und der Vorlage der dort verlangten Nachweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Referenzprojekte für die Schlüsselpersonen Projektleiter und Test-Manager sowie Projektleiter und Service Manager müssen dieselben Referenzprojekte sein, welche für die Subkriterien „Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ gemäß Pkt 2.2.1.2 bzw. „Projekterfahrung ETCS Level 2“ gemäß Pkt 2.2.1.1 für das Schlüsselpersonal genannt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nachzuweisenden gemeinsamen Referenzprojekte des Projektleiters und Technischen Projektleiter müssen die für die Subkriterien Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ gemäß Pkt 2.2.1.2 bzw. „Projekterfahrung ETCS Level 2“ gemäß Pkt 2.2.1.1 genannten Mindestvoraussetzungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung erfolgt anhand folgender Bewertungstabelle: kein Projekt 0% der Punkte des Subkriteriums 1 Projekt 50% der Punkte des Subkriteriums &gt; 1 Projekt 100% der Punkte des Subkriteriums ...“ Beilage A-1: Formblätter zum Angebot 2.2. Anhang 2: Subunternehmerverzeichnis In diesem Formblatt sind alle Subunternehmer, auch die bereits in den Teilnahmeunterlagen namhaft gemachte Subunternehmer, zu nennen und anzugeben, welcher Subunternehmer welche Teilleistungen erbringen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artefakt A Verfahrensordnung Pkt 2.3 hat der AG festgelegt, dass der Bieter jene Subunternehmer, die er im Zuge des bisherigen Vergabeverfahrens noch nicht genannt hat, im Angebot namhaft machen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Firma/Name des Unternehmers bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subunternehmers Tätigkeitsbereich des Unternehmers bzw. Subunternehmers Wert der Leistung des Unternehmers bzw. Subunternehmers in % des Gesamt- auftragswertes Angaben, ob es sich um einen für die Eignung notwendigen Unternehmer bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subunternehmer handelt (ja/nein) und für welches Eignungskriterium die Substitution erfolgt Für den Fall, dass der Bieter einen Subunternehmer namhaft macht, den er im Zuge des bisherigen Vergabeverfahrens noch nicht genannt hat, hat der Bieter zu erklären, dass der Subunternehmer über die für die Ausführung seines Teiles der Leistung erforderliche Befugnis, besondere berufliche Zuverlässigkeit sowie finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die entsprechenden Nachweise bzw. eine rechtsverbindlich unterfertigte Eigenerklärung des/der Subunternehmer(s) sind auf Aufforderung unverzüglich beizubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Name des Unternehmers Ort, Datum Firmenstempel, rechtsgültige UnterfertigungNamen in KlartextName des Unternehmers Ort, Datum Firmenstempel, rechtsgültige Unterfertigung, Namen in Klartext ...</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Formblätter zur Bewertung des Angebots 3.1 Preisblatt Achtung:Die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ richtet sich nach dem ausgepreisten Leistungsverzeichnis &amp; LCC (Artefakt A.3 Leistungsverzeichnis &amp; LCC).Achtung:, Die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ richtet sich nach dem ausgepreisten Leistungsverzeichnis &amp; LCC (Artefakt A.3 Leistungsverzeichnis &amp; LCC).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2 Formblätter A: Qualitätskriterium: Schlüsselpersonal ...</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2 Formblatt A1 – Schlüsselpersonal Test-Manager Achtung: Das genannte Schlüsselpersonal ist für den Zuschlag relevant (Bewertung des Schlüsselpersonals gemäß Artefakt A.2 Zuschlagsschema Pkt 2). Neben dem bewertungsrelevanten Schlüsselpersonal Test-Manager ist auch jeweils ein Stellvertreter für den Test-Manager namhaft zu machen. Für den Stellvertreter des Test-Managers muss ein eigenes Formblatt A2 ausgefüllt werden, wobei dieser Stellvertreter nicht bewertungsrelevant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generelle Angaben 1.1 Name _____________________________________ 1.2 Geburtsdatum _____________________________________ 1.3 Wohnadresse _____________________________________ 1.4 PLZ, Ort _____________________________________ 1.5 E-Mail _____________________________________ 1.6 Lebenslauf (CV) angeschlossen Ja  / Nein  _____________________________________1.6 Lebenslauf (CV) angeschlossen Ja  / Nein , _____________________________________ HinweiseFür die vom Schlüsselpersonal „Test-Manager“ nachzuweisenden Referenzprojekte für das Qualitätskriterium „Projekterfahrung ETCS Level 2“ bzw. „Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ ist das Formblatt A2.1 bzw. Formblatt A2.2 zu verwenden.Hinweise, Für die vom Schlüsselpersonal „Test-Manager“ nachzuweisenden Referenzprojekte für das Qualitätskriterium „Projekterfahrung ETCS Level 2“ bzw. „Projekterfahrung Bahnleit- und Sicherungstechnik (nicht ETCS Level 2)“ ist das Formblatt A2.1 bzw. Formblatt A2.2 zu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schlüsselpersonal „Test-Manager“ zuschlagsrelevant ist, weshalb eine fehlende Nennung eines „Projektleiters“ unverbesserbar und mit 0 Punkten im Zuschlagskriterium „Qualität“ zu bewerten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Mehrfachnennung bzw. Doppelverwertung von Referenzprojekten für die Schlüsselpersonen Projektleiter, Test-Manager, Service-Manager und Technischer Projektleiter ist zulässig, wenn das Referenzprojekt die Mindestanforderungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Formblatt ist ein Lebenslauf (CV) im Europass Format anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterfertigung Bestätigung der Richtigkeit der Angaben auf diesem Formblatt durch die Schlüsselperson (Unterschrift, Namen im Klartext) 3.2.2.1 Formblatt A1.1 - Referenzprojekt: Projekterfahrung ETCS Level 2 [Für jedes namhaft gemachte Referenzprojekt im Subkriterium \"Projekterfahrung ETCS Level 2\" ist ein Formblatt A1.1 auszufüllen!] ...</p></div>", "next": 239692}