{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">MMMM weist auf Nachfrage der Vertreter der AG darauf hin, dass zunächst der First-Level-Support bei solchen Fällen maßgeblich ist und in weiterer Folge auch er als kaufmännischer Projektleiter eingebunden wird und im Hintergrund Informationsketten eingehalten werden; im Betriebshandbuch werden diese Informationsketten näher beschrieben und dies wird in der Start-up-Phase gemeinsam mit AG und Nutzervertretern erarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine weiteren Fragen. … 10. Präsentation Pieter CCCC Präsentation zoom Meeting-ID: 87933771302 Die Präsentation findet von 13:30 Uhr bis 14.40 Uhr statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieterin wird mitgeteilt, dass die Bewertungskommission aus folgenden Personen besteht:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>FFFF</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>NNNN</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>OOOO</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>PPPP Folgende Vertreter der Bieterin sind anwesend:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>TTTT (technischer Objektleiter)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UUUU (kaufmännischer Projektleiter)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>VVVV</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WWWW UUUU beginn mit einer kurzen Unternehmensvorstellung.</div>\n<p class=\"lf-p\">TTTT und UUUU stellen anhand der eingereichten Unterlagen das Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission stellt ad ho Fragen zum Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage der Vertreter der AG gibt TTTT an, dass bezüglich der Organisation Flexibilität besteht und eine Anpassung möglich ist. Es wäre kein Problem ein Team für Akutanfragen und eines für laufende Agenden zu bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TTTT gibt auf Frage der Vertreter der AG an, dass sich die angesprochene Evaluierung insbesondere auf eine Optimierung und Ressourcenverteilung bezieht und keine Anpassung des Leistungsverzeichnisses oder des Vertrages angedacht ist. Es ist daher kein Claim-Management vorgesehen, sondern lediglich eine Abstimmung, um ein gemeinsames Verständnis des Leistungsinhalts zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">UUUU erläutert auf Frage der Vertreter der AG zu seiner Rolle im Projekt, dass er im Durchschnitt zwei Tage die Woche unterstützen wird und insbesondere in der Start-Up-Phase auch zB beim Personal-Recruiting tätig sein wird. Weiters ist er für Angelegenheiten, die nicht das Tagesgeschäft betreffen, zuständig und wird bei den Jour-Fixe Abstimmungen teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine weiteren Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ TTTT stellt anhand der eingereichten Unterlagen das Konzept ‚Personalressourcen‘ vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Fragen dazu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 3 ‚Schlüsselpersonal‘ ‚Personalressourcen‘ stellt sich zunächst selbst als kaufmännischer Projektleiter vor. TTTT stellt sich selbst als technischer Objektleiter vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission stellt ad hoc Fragen zum Konzept ‚Schlüsselpersonal‘:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage der Vertreter der AG gibt UUUU an, dass im Referenzprojekt FH Campus Wien rund 1.000 m² mit medizinischen und chemischen Laboren bestehen) samt Operationssaal und Radiologie).</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine weiteren Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Dem anwesenden Schlüsselpersonal (kaufmännischeR ProjektleiterIn; rechnischeR ObjektleiterIn) werden im Zuge der Präsentation jeweils Fragen bzw. fiktive Fallbeispiele zu Problemstellungen im Zusammenhang mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen gestellt bzw. vorgelegt. Diese sind durch das genannte Schlüsselpersonal unmittelbar zu beantworten.</p>\n<p class=\"lf-p\">UUUU und TTTT beantworten die Aufgabenstellung (stichwortartig protokolliert):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Fallbeispiel Lüftungsausfall (Beantwortung durch UUUU und TTTT ):</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Personal wird zum Nutzer gesendet und Nutzer wird informiert</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>zeitgleich werden Techniker zur Anlage gesendet, um das Problem zu analysieren</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Nutzer sollen über die laufende Entwicklung informiert werden</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>wichtig ist der Schutz des Personals in der Situation</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>nach Störungsbehebung wieder entsprechende Kommunikation mit AG und Nutzer, es soll ein Ansprechpartner bestehen und eine klare Kommunikationslinie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Problembehebung sofort</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>wichtig ist, dass entsprechende Ersatzteile vor Ort gelagert werden und im Vorfeld Notfallpläne für solche Fälle vorgesehen werden 2. Fallbeispiel Kondensatbildung bei Umluftkühlern in Laboren (Beantwortung durch UUUU und TTTT ):</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Erster Schritt ist Schutz der Laborgeräte und Setzen von entsprechenden Maßnahmen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>ggf. Installation von Tropftassen zu überlegen, wenn dies öfter vorkommen sollte</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Analyse Taupunkte und Temperaturen, wo kommt Flüssigkeit her (FanCoils oder Leitungen), ggf. sind Temperaturen anzupassen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>wichtig auch die Kommunikation mit den Nutzern und die Dokumentation, es könnten auch Infoblätter oder Aushänge zu Maßnahmen geben</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Isolierung von Leitungen prüfen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Auf Basis der Analyse und Raumtemperaturen und Kaltwassertemperaturen dann Nutzerinformation Keine weiteren Fragen. … 12. Bewertung Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ Bewertung zoom Meeting-ID. 844 8859 6855 Ab 16:30 Uhr schreitet die Bewertungskommission zur Beurteilung der einzelnen Angebote im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ zusammen und nimmt folgende Bewertung vor:</div>\n<p class=\"lf-p\">12.1. Bietergemeinschaft AAAA . und BBBB 12.1.1. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 1 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 1 Erfüllungsgrad Punkte Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung großteils erfüllt 75 Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgestellte Konzept weist eine grundsätzlich nachvollziehbare Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Schnittstelle zwischen den beiden Bietergemeinschaftsmitgliedern und deren MitarbeiterInnen in den jeweiligen Rollen ist für die Bewertungskommission jedoch kaum nachvollziehbar. Im Gesamtgefüge der Bietergemeinschaft ist die Rolle der kaufmännischen Projektleitung schwach ausgeprägt. Demgegenüber trägt der technische Objektleiter die Verantwortung für den rechtlichen und technischen Part des Leistungsverzeichnisses. Die Aufgaben des kaufmännischen Projektleiters sind nicht abschließend dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal (insbes. in Hinblick auf den direkten Kontakt ohne zwischengeschaltete Hotline).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall des technischen Objektleiters erscheint aus Sicht der Bewertungskommission nicht ideal sichergestellt. Die neben dem Brandschutzbeauftragten in der Rufbereitschaft eingesetzten Techniker (Betriebsführungsteam) verfügen nur über eine Ausbildung zum BSW, womit eine Vertretung des BSB nicht durchgängig sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prozess in Hinblick auf die Abstimmung mit der AG wird seitens der Bewertungskommission als nicht durchgängig praktikabel beurteilt. Die vom Bieter vorgesehenen Konformitätserklärungen der AG können allenfalls zu einer ‚Abwälzung‘ der Verantwortung auf die AG führen und werden daher kritisch beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit wurden im Überblick dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.1.2. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 2 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 2 Erfüllungsgrad Punkte Personalressourcen ausreichend erfüllt 100 Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verhältnis zu den vorgesehenen Aufgaben wird durchgängig ein eher niedriger Ressourceneinsatz vorgesehen. Dabei wird auf die unterschiedlichen jährlichen Leistungsanforderungen (im Speziellen in den Jahren 2023 und 2024) nicht entsprechend Bezug genommen. Die vorgesehenen Ressourcen für die kaufmännische Projektleitung werden als gering beurteilt. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen erscheint in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen nachvollziehbar, jedoch insgesamt niedrig. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Personalressourcen‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚ausreichend erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.1.3. Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 3 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 3 Erfüllungsgrad Punkte Schlüsselpersonal großteils erfüllt 112,50 Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden grundsätzlich erfahrene Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen. Das Schlüsselpersonal verfügt über Referenzen in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt zumindest teilweise vergleichbar sind. Der technische Objektleiter bezieht seine Erfahrung in erster Linie aus dem Bereich der Rolle einer Vermieterin. Eine entsprechend umfassende bzw. mit den gegenständlichen Anforderungen vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung wurde nicht dargestellt. Die Bewertungskommission hält zusätzlich ihren Eindruck fest, dass eine Routine bzw. Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Schlüsselpersonal‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.1.4. Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 4 wird durch die von der AG eingesetzte ‚Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die mündlichen Ausführungen des Schlüsselpersonals im Zuge der Bieterpräsentation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 4: Hearing FFFF NNNN OOOO PPPP Note 2 2 3 2 Punkte 112,50 112,50 75,00 112,50 Arithmetisches Mittel Punkte 103,13 12.1.5. Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ Punkte Subkriterium 1 (‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘) 75 Subkriterium 2 (‚Personalressourcen‘) 100 Subkriterium 3 (‚Schlüsselpersonal‘) 112,50 Subkriterium 4 (‚Hearing‘) 103,13 Gesamt (vor Referenzierung):</p>\n<p class=\"lf-p\">390,63 … 12.3. Bieter CCCC 12.3.1. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 1 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 1 Erfüllungsgrad Punkte Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung vollständig erfüllt 100 Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgestellte Konzept weist eine klare und wohlabgestimmte Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Organisation wird bei Bedarf an die organisatorischen und operativen Anforderungen der AG angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Positiv hervorzuheben ist, dass für den vorgesehenen kaufmännischen Projektleiter eine hohe Vor-Ort-Präsenz zugesagt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal. Die Rufbereitschaft ist gut abgebildet mit direktem Kontakt zu ortskundigem Personal und in Kombination mit einem Alarmserver zur Qualitätssicherung. Durch die Steuerung über den Alarmserver wird die Erreichbarkeit eines Mitarbeiters sichergestellt, weiters erfolgt eine automatische Mitprotokollierung, die sicherstellt, dass keine Meldung verloren geht und Einsätze nachvollziehbar sind. Die zusätzliche Qualitätssicherung durch ein Festhalten des genauen Ablaufs und der Organisation der Bereitschaftsorganisation in einem Bereitschaftshandbuch wurde schlüssig herausgearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertretung ist nachvollziehbar geregelt und aus Sicht der Bewertungskommission gut gelöst. Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall von Mitarbeitern wird durch entsprechende Stellvertreter (nicht zuletzt durch den stark in das Projekt involvierten kaufmännischen Projektleiter), welche laufend in das Projekt eingebunden sind, sichergestellt. Dies betrifft auch den Brandschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgesehene Konzept weist eine klare und plausible Struktur der Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen betroffenen Projektbeteiligten auf AG- und AN-Seite auf. Es wird eine Qualitätssicherung (Leistungs-Audit hins. Leistungsverzeichnis) nach der Start-Up-Phase zugesagt; in deren Zuge soll eine Evaluierung gemeinsam mit der AG und ggf. Nachbesserungen durch den AN stattfinden. Dadurch wird sichergestellt, dass alle vertraglich bedungenen Leistungen umgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist der Einsatz einer konkreten Fachfrau für Energiemanagement mit zugesagtem jährlichen Zeitkontingent (100 h pro Jahr) vorgesehen. Dadurch sind gute Impulse für energetische und technische Verbesserungen im laufenden Betrieb erwartbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden zweckmäßige und konkrete Maßnahmen zur Förderung der MitarbeiterInnen-Zufriedenheit vorgestellt (zB kollegiale Umgangsformen, eine offene Unternehmenskultur und konkrete gesundheitsfördernde Maßnahmen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.3.2. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 2 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 2 Erfüllungsgrad Punkte Personalressourcen vollständig erfüllt 200 Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieter hat in seinem Konzept Personalressourcen in ausreichendem und plausiblem Umfang über den gesamten Leistungszeitraum vorgestellt. Der Bieter hat den vergleichsweise größten Personaleinsatz vorgesehen. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen erscheint insgesamt praktikabel und auskömmlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Positiv hervorgehoben wird auch, dass auf die zeitlich unterschiedlichen Anforderungen des Projektes mit entsprechender Personalstärke reagiert wird (insbes. Start-Up Modul 2 und Anatomie), wodurch die Leistungserfüllung über den gesamten Leistungszeitraum plausibel bestmöglich sichergestellt wird. Das Ressourcenverhältnis zwischen Führungspersonal und operativem Personal erscheint sinnvoll. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Personalressourcen‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.3.3. Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 3 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 3 Erfüllungsgrad Punkte Schlüsselpersonal vollständig erfüllt 150 Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden entsprechend erfahrene und geeignete Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen, die auch durch ihre starken kommunikativen Fähigkeiten überzeugen. Das Schlüsselpersonal verfügt über zahlreiche Referenzprojekte in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt vergleichbar sind. Der technische Objektleiter überzeugt durch einen kollegialen Mitarbeiterführungsstil und verfügt über entsprechende Zusatzausbildungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Laborerfahrung des vorgesehenen technischen Objektleiters wurde nachgewiesen. Sowohl der kaufmännische Projektleiter (zB Health Care, Gebäudetechnik, FM, Nachhaltigkeit) als auch der technische Objektleiter (zB Studium FM, Kenntnisse CAFM, Start-Up-FM) verfügen über Ausbildungen in relevanten Bereichen. Die Bewertungskommission hält zusätzlich fest, dass die Schlüsselpersonen über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Schlüsselpersonal‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.3.4. Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Die Erfüllung des Subkriteriums 4 wird durch die von der AG eingesetzte ‚Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die mündlichen Ausführungen des Schlüsselpersonals im Zuge der Bieterpräsentation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 4: Hearing FFFF NNNN OOOO PPPP Note 1 1 1 1 Punkte 150,00 150,00 150,00 150,00 Arithmetisches Mittel Punkte 150,00 12.3.5. Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ Punkte Subkriterium 1 (‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘) 100 Subkriterium 2 (‚Personalressourcen‘) 200 Subkriterium 3 (‚Schlüsselpersonal‘) 150 Subkriterium 4 (‚Hearing‘) 150 Gesamt (vor Referenzierung):</p>\n<p class=\"lf-p\">600 … 13. Ergebnis der Bewertung ‚Qualität‘ In einem ersten Schritt werden je BieterIn die erreichten Punkt in den Subkriterien 1 bis 4 zusammengezählt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium AAAA und BBBB KKKK CCCC LLLL Subkriterium 1 (‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘) 75 75 100 75 Subkriterium 2 (‚Personalressourcen‘) 100 100 200 200 Subkriterium 3 (‚Schlüsselpersonal‘) 112,50 112,50 150 150 Subkriterium 4 (‚Hearing‘) 103,13 131,25 150 150 Gesamtpunkte (vor Referenzierung) 390,63 418,75 600 575 Anschließend erfolgt gemäß den Vorgaben im Zuschlagsschema eine Referenzierung der Punktezahl:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ AAAA und BBBB KKKK CCCC LLLL Gesamtpunkte (vor Referenzierung) 390,63 418,75 600 575 Gesamtpunkte (nach Referenzierung) 390,63 418,75 600 575 14. Gesamtergebnis Stickler informiert über die Preise der Letztangebote. Zusammen mit dem Ergebnis im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ ergibt sich daher folgende Gesamtbewertung der Letztangebote:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriterium AAAA und BBBB KKKK CCCC LLLL Preis 400 372.74 319,27 263,34 Qualität 390,63 418,75 600 575 Gesamtpunkte 790,63 791,49 919,27 838,34 Reihung 4 3 1 2 Die Vorsitzende schließt die Sitzung der Bewertungskommission um 20:05 Uhr.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">15.</span>Beilagen sowie Bestätigung durch die Mitglieder der Kommission / Anwesenden Beilage 1: Zuschlagskriterien, Auszug aus Kapitel B, Fassung vom 06.07.2020 bzw. 13.11.2020 Beilage 2: Fragen Subkriterium 4 … 2. Beilage 2 – Fragestellungen zu Subkriterium 4 Fragestellungen zu Subkriterium 4 Fallbeispiel Lüftungsausfall:</div>\n<p class=\"lf-p\">Am Dienstagvormittag gegen 9:30 Uhr kommt es zum Ausfall einer Labor-Lüftungsanlage. Die betroffene Anlage versorgt Labore des Instituts für Hygiene. Der Laborbetrieb ist in vollem Gange. Bakteriologische Befunden und Covid-19-Testungen laufen seit Wochen von 6:00 Uhr in der Früh bis 18:00/19:00 Uhr am Abend. Die vorhandenen Testkapazitäten sind voll ausgereizt, jede Minute zählt. Warnampeln signalisieren dem Laborpersonal, dass die Lüftung ausgefallen ist. Gemäß Laborordnung muss das Personal bei einem Lüftungsausfall die Arbeit unterbrechen und das Labor verlassen, bis Entwarnung gegeben wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Wie beurteilen Sie die Situation? Welche Schritte setzen Sie in welcher Reihenfolge?</div>\n<p class=\"lf-p\">Fallbeispiel Brandschutz:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Nacht von Samstag auf Sonntag kommt es um 02:00 Uhr in der Früh zu einer Brandalarmierung am MED CAMPUS.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BSB der Med Uni ist außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich nicht erreichbar. Der formale Stellvertretende BSB der TBF (Technische Betriebsführung) befindet sich im Krankenstand. Die Rufbereitschaft der TBF wird verständigt. Beim Eintreffen des Mitarbeiters der TBF erfolgt die Info der Feuerwehr, dass ein Fehlalarm bei der BMA (Brandmeldeanlage) vorliegt und sich der Alarm nicht zurücksetzen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BMA ist augenscheinlich nicht funktionsfähig. Die Feuerwehr übergibt die Brandmeldeanlage dem Mitarbeiter der TBF und rückt wieder ein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Wie stellen Sie sicher, dass ein entsprechend ausgebildetes und befähigtes Brandschutzorgan der TBF zum Einsatz kommt?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Wie beurteilen Sie die Situation? Welche Maßnahmen setzen Sie in welcher Reihenfolge?“ (Protokoll über die Sitzung der Bewertungskommission am 30. November 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.14 Am 4. Dezember 2020 teilte die Auftraggeberin allen Bietern über die Vergabeplattform die Zuschlagsentscheidung zugunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit. Die der Antragstellerin bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung lautet wie folgt: „… Wie Ihnen bekannt ist, vertreten wir als vergebende Stelle die Auftraggeberin Medizinische Universität Graz im Vergabeverfahren ‚MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie‘.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wir haben Ihnen mitzuteilen, dass die Auftraggeberin die Entscheidung getroffen hat, dass der Abschluss des ‚Leistungsvertrags‘ durch Zuschlag auf das Angebot der CCCC CCCC (im Folgenden kurz ‚ CCCC ‘) als – im Zuge des Vergabeverfahrens ermittelte – Bieterin, die das an die erste Stelle gereihte Angebot gelegt hat, erteilt werden soll. Die Anfechtungs- und Stillhaltefrist endet mit Ablauf des Montag, 14. Dezember 2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Merkmale und Vorteile des an die erste Stelle gereihten Angebots und damit die Gründe dafür, dass der Abschluss nicht mit Ihrer Bietergemeinschaft erfolgt, geben wir Ihnen wie folgt bekannt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Merkmale und Vorteile des erstgereihten Angebots 1.1. Zuschlagskriterium Preis Die Bewertung im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ erfolgt auf Basis der ‚Gesamtbewertungssumme‘.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft weist eine Gesamtbewertungssumme (netto) in Höhe von EUR 6.909.431,53 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Angebot von CCCC weist demgegenüber eine Gesamtbewertungssumme (netto) in Höhe von EUR 8.656.408,91 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft war gemäß Punkt 1.1 in Kapitel B der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe daher mit 400 Punkten zu bewerten. Das Angebot von CCCC erhielt im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ demgegenüber 319,27 Punkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Zuschlagskriterium Qualität Im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ wurde das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im Vergleich zum Angebot von CCCC zusammengefasst wie folgt bewertet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ AAAA + BBBB CCCC Subkriterium 1 ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ 75 100 Subkriterium 2 ‚Personalressourcen‘ 100 200 Subkriterium 3 ‚Schlüsselpersonal‘ 112,50 150 Subkriterium 4 ‚Hearing‘ 103,13 150 Gesamtpunkte ‚Qualität‘ vor Referenzierung 390,63 600 Gesamtpunkte ‚Qualität‘ nach Referenzierung (gem. Punkt 1.4, Kapitel B) 390,63 600 Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft erhielt sohin im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ nach Referenzierung der Punktezahl gemäß Pkt. 1.4 in Kapitel B der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe 390,63 Punkte; dies im Vergleich zu 600 Punkten, mit denen das Angebot von CCCC bewertet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.1. Bewertung im Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 1 mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘ beurteilt. Das Angebot von CCCC mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission stützte ihre Bewertung insbesondere auf folgende Umstände:</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (Maximalpunkte: 100) Maßgebliche Gründe Bewertung AAAA + BBBB :</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgestellte Konzept weist eine grundsätzlich nachvollziehbare Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Schnittstelle zwischen den beiden Bietergemeinschaftsmitgliedern und deren MitarbeiterInnen in den jeweiligen Rollen ist für die Bewertungskommission jedoch kaum nachvollziehbar. Im Gesamtgefüge der Bietergemeinschaft ist die Rolle der kaufmännischen Projektleitung schwach ausgeprägt. Demgegenüber trägt der technische Objektleiter die Verantwortung für den rechtlichen und technischen Part des Leistungsverzeichnisses. Die Aufgaben des kaufmännischen Projektleiters sind nicht abschließend dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal (insbes. in Hinblick auf den direkten Kontakt ohne zwischengeschaltete Hotline).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall des technischen Objektleiters erscheint aus Sicht der Bewertungskommission nicht ideal sichergestellt. Die neben dem Brandschutzbeauftragten in der Rufbereitschaft eingesetzten Techniker (Betriebsführungsteam) verfügen nur über eine Ausbildung zum BSW, womit eine Vertretung des BSB nicht durchgängig sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prozess in Hinblick auf die Abstimmung mit der AG wird seitens der Bewertungskommission als nicht durchgängig praktikabel beurteilt. Die vom Bieter vorgesehenen Konformitätserklärungen der AG können allenfalls zu einer ‚Abwälzung‘ der Verantwortung auf die AG führen und werden daher kritisch beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit wurden im Überblick dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Gründe Bewertung CCCC :</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgestellte Konzept weist eine klare und wohlabgestimmte Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Organisation wird bei Bedarf an die organisatorischen und operativen Anforderungen der AG angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Positiv hervorzuheben ist, dass für den vorgesehenen kaufmännischen Projektleiter eine hohe Vor-Ort-Präsenz zugesagt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal. Die Rufbereitschaft ist gut abgebildet mit direktem Kontakt zu ortskundigem Personal und in Kombination mit einem Alarmserver zur Qualitätssicherung. Durch die Steuerung über den Alarmserver wird die Erreichbarkeit eines Mitarbeiters sichergestellt, weiters erfolgt eine automatische Mitprotokollierung, die sicherstellt, dass keine Meldung verloren geht und Einsätze nachvollziehbar sind. Die zusätzliche Qualitätssicherung durch ein Festhalten des genauen Ablaufs und der Organisation der Bereitschaftsorganisation in einem Bereitschaftshandbuch wurde schlüssig herausgearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertretung ist nachvollziehbar geregelt und aus Sicht der Bewertungskommission gut gelöst. Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall von Mitarbeitern wird durch entsprechende Stellvertreter (nicht zuletzt durch den stark in das Projekt involvierten kaufmännischen Projektleiter), welche laufend in das Projekt eingebunden sind, sichergestellt. Dies betrifft auch den Brandschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgesehene Konzept weist eine klare und plausible Struktur der Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen betroffenen Projektbeteiligten auf AG- und AN-Seite auf. Es wird eine Qualitätssicherung (Leistungs-Audit hins. Leistungsverzeichnis) nach der Start-Up-Phase zugesagt; in deren Zuge soll eine Evaluierung gemeinsam mit der AG und ggf. Nachbesserungen durch den AN stattfinden. Dadurch wird sichergestellt, dass alle vertraglich bedungenen Leistungen umgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist der Einsatz einer konkreten Fachfrau für Energiemanagement mit zugesagtem jährlichen Zeitkontingent (100 h pro Jahr) vorgesehen. Dadurch sind gute Impulse für energetische und technische Verbesserungen im laufenden Betrieb erwartbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden zweckmäßige und konkrete Maßnahmen zur Förderung der MitarbeiterInnen-Zufriedenheit vorgestellt (zB kollegiale Umgangsformen, eine offene Unternehmenskultur und konkrete gesundheitsfördernde Maßnahmen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 1. Subkriterium 75 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 1. Subkriterium mit 100 Punkten bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.2. Bewertung im Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 2 mit dem Erfüllungsgrad ‚ausreichend erfüllt‘ beurteilt. Das Angebot von CCCC mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission stützte ihre Bewertung insbesondere auf folgende Umstände:</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ (Maximalpunkte: 200) Maßgebliche Gründe Bewertung AAAA + BBBB :</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verhältnis zu den vorgesehenen Aufgaben wird durchgängig ein eher niedriger Ressourceneinsatz vorgesehen. Dabei wird auf die unterschiedlichen jährlichen Leistungsanforderungen (im Speziellen in den Jahren 2023 und 2024) nicht entsprechend Bezug genommen. Die vorgesehenen Ressourcen für die kaufmännische Projektleitung werden als gering beurteilt. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen erscheint in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen nachvollziehbar, jedoch insgesamt niedrig. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Gründe Bewertung CCCC :</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieter hat in seinem Konzept Personalressourcen in ausreichendem und plausiblem Umfang über den gesamten Leistungszeitraum vorgestellt. Der Bieter hat den vergleichsweise größten Personaleinsatz vorgesehen. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen erscheint insgesamt praktikabel und auskömmlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Positiv hervorgehoben wird auch, dass auf die zeitlich unterschiedlichen Anforderungen des Projektes mit entsprechender Personalstärke reagiert wird (insbes. Start-Up Modul 2 und Anatomie), wodurch die Leistungserfüllung über den gesamten Leistungszeitraum plausibel bestmöglich sichergestellt wird. Das Ressourcenverhältnis zwischen Führungspersonal und operativem Personal erscheint sinnvoll. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 2. Subkriterium 100 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 2. Subkriterium mit 200 Punkten bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.3. Bewertung im Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘ Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 3 mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘ beurteilt. Das Angebot von CCCC mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungskommission stützte ihre Bewertung insbesondere auf folgende Umstände:</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal ‘ (Maximalpunkte: 150) Maßgebliche Gründe Bewertung AAAA + BBBB :</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden grundsätzlich erfahrene Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen. Das Schlüsselpersonal verfügt über Referenzen in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt zumindest teilweise vergleichbar sind. Der technische Objektleiter bezieht seine Erfahrung in erster Linie aus dem Bereich der Rolle einer Vermieterin. Eine entsprechend umfassende bzw. mit den gegenständlichen Anforderungen vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung wurde nicht dargestellt. Die Bewertungskommission hält zusätzlich ihren Eindruck fest, dass eine Routine bzw. Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Gründe Bewertung CCCC :</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden entsprechend erfahrene und geeignete Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen, die auch durch ihre starken kommunikativen Fähigkeiten überzeugen. Das Schlüsselpersonal verfügt über zahlreiche Referenzprojekte in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt vergleichbar sind. Der technische Objektleiter überzeugt durch einen kollegialen Mitarbeiterführungsstil und verfügt über entsprechende Zusatzausbildungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Laborerfahrung des vorgesehenen technischen Objektleiters wurde nachgewiesen. Sowohl der kaufmännische Projektleiter (zB Health Care, Gebäudetechnik, FM, Nachhaltigkeit) als auch der technische Objektleiter (zB Studium FM, Kenntnisse CAFM, Start-Up-FM) verfügen über Ausbildungen in relevanten Bereichen. Die Bewertungskommission hält zusätzlich fest, dass die Schlüsselpersonen über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 3. Subkriterium 112,50 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 3. Subkriterium mit 150 Punkten bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.4. Bewertung im Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 4 im Vergleich zum Angebot von CCCC im Detail wie folgt bewertet (gem. Pkt. 1.3.3., Kapitel B):</p>\n<p class=\"lf-p\">Subkriterium 4: ‚Hearing‘(Maximalpunkte: 150) AAAA + BBBB Mitglied der Bewertungskommission Note Punkte Mitglied 1 der Bewertungskommission 3 75 Mitglied 2 der Bewertungskommission 2 112,50 Mitglied 3 der Bewertungskommission 2 112,50 Mitglied 4 der Bewertungskommission 2 112,50 arithmetisches Mittel 103,13 CCCC Mitglied der Bewertungskommission Note Punkte Mitglied 1 der Bewertungskommission 1 150 Mitglied 2 der Bewertungskommission 1 150 Mitglied 3 der Bewertungskommission 1 150 Mitglied 4 der Bewertungskommission 1 150 arithmetisches Mittel 150 Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 4. Subkriterium sohin 103,13 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 4. Subkriterium mit 150 Punkten bewertet. (Jeweils arithmetisches Mittel der Punktezuteilungen aller Mitglieder der Bewertungskommission.) 2. Gesamtbewertung Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft erreichte sohin eine Gesamtpunkteanzahl von 790,63 Punkten, während im Vergleich das Angebot von CCCC eine Gesamtpunkteanzahl von 919,27 Punkten erzielte. Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde daher hinter das Angebot von CCCC gereiht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir danken für Ihre Teilnahme an diesem Vergabeverfahren und verbleiben …“ (Zuschlagsentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.15 Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.16 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.17 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.440. (Verfahrensakt) 2. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben und sich auf Vorgänge im Bereich der Antragstellerin oder allgemein technische Aussagen bezogen. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2019/44, lauten: „Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2020/119, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/119, lauten: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten:</div>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Vermeidung von Interessenkonflikten § 26. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.Paragraph 26, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. … Subunternehmerleistungen § 98. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.Paragraph 98, (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der öffentliche Auftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 80 nachweisen.(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des Paragraph 80, nachweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der öffentliche Auftraggeber kann1. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte, von ihm festgelegte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, oder — im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen, oder2. …(4) Der öffentliche Auftraggeber kann, 1. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte, von ihm festgelegte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, oder — im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen, oder, 2. … Ablauf des Verhandlungsverfahrens § 114. (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.Paragraph 114, (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.(2) Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten. … Allgemeine Bestimmungen § 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Allgemeine Bestimmungen § 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vorgehen bei der Prüfung § 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;4. die Angemessenheit der Preise;5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:, 1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;, 2. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;, 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;, 4. die Angemessenheit der Preise;, 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. … Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung § 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.Paragraph 137, (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn, 1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder, 2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder, 3. nach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Geprüft werden kann insbesondere, ob, 1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,, 2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und, 3. die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. … Ausscheiden von Angeboten § 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:1. …2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder3. …7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder8. …9. Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder10. …Paragraph 141, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:, 1. …, 2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder, 3. …, 7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder, 8. …, 9. Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder, 10. … Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zuständigkeit § 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig, 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie, 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>… Einleitung des Verfahrens § 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Paragraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern, 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und, 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn, 1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und, 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>…“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl 1996/304 idF BGBl I 2017/102, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl 1996/304 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/102, lauten: „Begriff der Spaltung § 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.Paragraph eins, (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Spaltung ist möglich1. …2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)(2) Die Spaltung ist möglich, 1. …, 2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig. … Eintragung und ihre Rechtswirkungen § 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.Paragraph 14, (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften Paragraph 30, UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (Paragraph 120, Absatz 6, JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.4. …(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:, 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über., 2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen., 3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter., 4. …</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Abs. 2 unberührt. …(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Absatz 2, unberührt. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>… Spaltung zur Aufnahme § 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:1. An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;3. …“Paragraph 17, Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:, 1. An die Stelle des Spaltungsplans (Paragraph 2,) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;, 2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;, 3. …“ 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Medizinische Universität Graz. Die Medizinische Universität Graz ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (st Rspr zu Universitäten zB BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E; 22. 5. 2020, W187 2230981-1/3E; 19. 6. 2020, W273 2231776-1/2E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 7 BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Medizinische Universität Graz. Die Medizinische Universität Graz ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (st Rspr zu Universitäten zB BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E; 22. 5. 2020, W187 2230981-1/3E; 19. 6. 2020, W273 2231776-1/2E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 7, BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2 Die Auftraggeberin hat zwei Gründe für das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin vorgebracht, die in Punkt 3.3.2 näher behandelt sind. Die Auftraggeberin beantragt die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags mangels Antragslegitimation der Antragstellerin. Festzuhalten ist, dass die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden hat und es daher weiterhin im Vergabeverfahren verblieben ist. Andererseits kann dem Bieter, der ein auszuscheidendes Angebot gelegt hat, im laufenden Vergabeverfahren kein Schaden entstehen, da sein Angebot nicht für den Zuschlag in Frage kommt. Er kann sein Interesse am Vertragsabschluss nur dann wahren, wenn er den Auftraggeber zwingen kann, das Vergabeverfahren zu widerrufen und die Leistung neu auszuschreiben (idS EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59). Vorbringen gegen die vor der Antragstellerin gereihten Bieter kann sie nicht erstatten, weil die Auftraggeberin ihr dieses nicht bekannt gegeben hat und sie diese in einem Verhandlungsverfahren auch nicht erfährt. Insofern kommt der Antragstellerin insofern Antragslegitimation zu, als sie erzwingen kann, dass die Auftraggeberin das Vergabeverfahren beenden und die Leistung neu ausschreiben muss. Zur Beurteilung der Antragslegitimation genügt die Möglichkeit, dass das Nachprüfungsverfahren zu diesem Ergebnis führt, um inhaltlich auf den Nachprüfungsantrag einzugehen (EuGH 5. 9. 2019, C-333/18, Lombardi, Rn 29) 3.2.2.3 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 ff BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.3.2.2.3 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 342, ff BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 350, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Zu Spruchpunkt A) – Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung 3.3.1 Zur Spaltung der BBBB 3.3.1.1 Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung der BBBB laut Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2020 zur Aufnahme in die EEEE durch Übertragung des Teilbetriebes technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Dieser Antrag wurde am 9. Juni 2020 gestellt. Folge der Übertragung ist eine Gesamtrechtsnachfolge der EEEE in Bezug auf den Teilbetrieb technische Dienstleistungen gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG. Der zivilrechtlich maßgebliche Zeitpunkt dafür ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG der Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch, das war der 1. Juli 2020. Der Spaltungsstichtag (OGH 11. 1. 2000, 5 Ob 23/99i) oder der Zeitpunkt des Beschlusses über den Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2020 ist dafür nicht maßgeblich, sodass auch nach diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst sein können (Kalls, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung [2010], § 14 SpaltG Rz 18). Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt ispo iure; eine Zustimmung Dritter ist nicht notwendig (OGH 2. 2. 2005, 9 Ob 103/04v). Das gilt auch für eine partielle Gesamtrechtsnachfolge (OGH 4. 11. 1999, 2 Ob 237/99p). Gemäß § 17 Z 1 SpaltG tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag an die Stelle des Spaltungsplans nach § 2 SpaltG.3.3.1.1 Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung der BBBB laut Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2020 zur Aufnahme in die EEEE durch Übertragung des Teilbetriebes technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Dieser Antrag wurde am 9. Juni 2020 gestellt. Folge der Übertragung ist eine Gesamtrechtsnachfolge der EEEE in Bezug auf den Teilbetrieb technische Dienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG. Der zivilrechtlich maßgebliche Zeitpunkt dafür ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG der Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch, das war der 1. Juli 2020. Der Spaltungsstichtag (OGH 11. 1. 2000, 5 Ob 23/99i) oder der Zeitpunkt des Beschlusses über den Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der 3. Juni 2020 ist dafür nicht maßgeblich, sodass auch nach diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst sein können (Kalls, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung [2010], Paragraph 14, SpaltG Rz 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt ispo iure; eine Zustimmung Dritter ist nicht notwendig (OGH 2. 2. 2005, 9 Ob 103/04v). Das gilt auch für eine partielle Gesamtrechtsnachfolge (OGH 4. 11. 1999, 2 Ob 237/99p). Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, SpaltG tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag an die Stelle des Spaltungsplans nach Paragraph 2, SpaltG.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.2 Von der Übertragung und damit der Gesamtrechtsnachfolge ist der Teilbetrieb technische Dienstleistungen erfasst. Es wurde daher nicht der gesamte Betrieb übertragen, sondern handelt es sich um einen Fall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (Kalls in Kalls/Novotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008], Rz 3/996). Von der Spaltung sind Vermögensteile erfasst, zu denen auch –privat- und öffentlichrechtliche – Rechtsverhältnisse gehören (VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0192). Schuldrechtliche Rechtsverhältnisse gehen über, soweit sie nicht höchstpersönlich sind (Kalls, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung [2010], § 14 SpaltG Rz 19; Wallentin/Bruckmüller, Rechtsnachfolge bei Umgründungen [18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lfg 2018], Rz 202). Bei Letzteren, zu denen ua Aufträge gehören, ist die Übertragbarkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge für jedes Rechtsinstitut gesondert zu prüfen (Napokoj, Spaltung: Praxishandbuch [2015], 31).3.3.1.2 Von der Übertragung und damit der Gesamtrechtsnachfolge ist der Teilbetrieb technische Dienstleistungen erfasst. Es wurde daher nicht der gesamte Betrieb übertragen, sondern handelt es sich um einen Fall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (Kalls in Kalls/Novotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008], Rz 3/996). Von der Spaltung sind Vermögensteile erfasst, zu denen auch –privat- und öffentlichrechtliche – Rechtsverhältnisse gehören (VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0192).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schuldrechtliche Rechtsverhältnisse gehen über, soweit sie nicht höchstpersönlich sind (Kalls, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung [2010], Paragraph 14, SpaltG Rz 19; Wallentin/Bruckmüller, Rechtsnachfolge bei Umgründungen [18. Lfg 2018], Rz 202). Bei Letzteren, zu denen ua Aufträge gehören, ist die Übertragbarkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge für jedes Rechtsinstitut gesondert zu prüfen (Napokoj, Spaltung: Praxishandbuch [2015], 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin die BBBB als Teil der antragstellenden Bietergemeinschaft am 22. Juni 2020 zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen. Die Gesamtrechtsnachfolge trat am 1. Juli 2020 ein. Das fraglich am 1. Juli 2020 übertragene Recht ist daher das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren als Teil der Bietergemeinschaft. Einerseits ist es insofern höchstpersönlich, als nur der entsprechende Bieter seinen Willen erklärt hat, an dem Vergabeverfahren teilnehmen und in weiterer Folge die Leistung erbringen zu wollen. Andererseits hängt es an dem Unternehmen, als nur dieses die Leistung erbringen kann. So wurde auch eine Nachfolge in die Angebotslegung als Voraussetzung zur Stellung eines Nachprüfungsantrags als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragbar angesehen (VwGH 26. 9. 2005, 2005/04/0021; 29. 3. 2006, 2003/04/0192). Damit ist auch das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mit 1. Juli 2020 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die EEEE übergegangen, wobei dennoch die vergaberechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme daran, nämlich die vergaberechtliche Eignung, nicht geprüft sind und die vergaberechtliche Übertragbarkeit im Sinne eines Eintritts des aufnehmenden Unternehmens an Stelle des übertragenden Unternehmens in das Vergabeverfahren nicht abschließend geklärt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4 Gegenstand der mit dem Schreiben vom 22. Juni 2020 abgeschlossenen ersten Stufe des Vergabeverfahrens war auch nur die Prüfung, ob der Bieter die zur Erbringung der Leistung nötige Eignung aufweist. Bei der Eignung handelt es sich um die Zuverlässigkeit, die Befugnis und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leitungsfähigkeit. Dies sind Eigenschaften, die mit dem jeweiligen Unternehmen direkt verbunden sind. Sie hängen insbesondere bei der Zuverlässigkeit auch von den Einflussverhältnissen auf das Unternehmen zusammen. Die Prüfung hat die BBBB bis 30. Juni 2020 und damit zu den nach der Ausschreibung maßgeblichen Zeitpunkten erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.5 Die Übertragung des Teilbetriebs technische Dienstleistungen betrifft insbesondere die technische Leistungsfähigkeit, sodass ab dem 1. Juli 2020 die BBBB GmbH nicht mehr die nötige technische Leistungsfähigkeit für den gegenständlichen Auftrag aufwies. Wenn man davon ausgeht, dass das Recht zur Teilnahme an dem gegenständlichen Vergabeverfahren auf die EEEE übertragen wurde, hätte diese ein Angebot legen müssen, da die Gesamtrechtsnachfolge im Zuge der Spaltung zwar Vermögensteile überträgt, dem abgebenden Unternehmen aber keine Vertretungsvollmacht für das aufnehmende Unternehmen in Rechtsverhältnissen einräumt, die im Zuge der Spaltung übertragen wurden. Gegenüber der Auftraggeberin hätte sie auf den Übergang dieses Rechts hinweisen und allenfalls in Anlehnung an Verfahrensrechte eine Richtigstellung der Bezeichnung des Bieters begehren müssen (zum Interesse am Vertragsabschluss: VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0192; zur ZPO: OGH 10. 5. 1995, 3 Ob 35/95; 4. 11. 1999, 2 Ob 237/99p).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es findet nämlich bei einer Spaltung keine unveränderte Fortführung des bisherigen Betriebs statt, sondern es kommt zu einer Änderung der Einflussverhältnisse (OGH 11. 1. 2000, 5 Ob 23/99i). Allerdings wäre ihre Eignung nicht vollständig geprüft gewesen. Sie wurde auch erstmals im Erstangebot der Antragstellerin als Subunternehmerin genannt, ohne dass jemals eine Prüfung der Stellung einer Schlüsselperson durch eine Subunternehmerin, eine Nachfrage bei der Antragstellerin oder eine Prüfung der Eignung der Subunternehmerin stattgefunden hätte. Vielmehr hat die Auftraggeberin die Stellung der Schlüsselperson durch eine Subunternehmerin und das erstmalige Auftauchen der Subunternehmerin im Erstangebot und allen weiteren Angeboten stillschweigend zur Kenntnis genommen und sogar eine positive Vorprüfung und Zulassung zum Hearing am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2020 gegenüber der Bewertungskommission bestätigt. Weiters ist anzumerken, dass die EEEE als Subunternehmerleistung lediglich den wirtschaftlichen Projektleiter stellen sollte, obwohl nach der Aussage des Vertreters der Antragstellerin und den Firmenbuchauszügen der gesamte Teilbetrieb technische Dienstleistungen übertragen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.6 So erweist sich das Angebot der Antragstellerin als in sich widersprüchlich. Wenn man von einer Gesamtrechtsnachfolge der EEEE im Teilbetrieb technische Dienstleistungen ausgeht, die auch das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren umfasst, hat die Auftraggeberin das falsche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, das zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mehr hatte. Wenn man davon ausgeht, dass die Auftraggeberin die BBBB zu Recht zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, hatte diese zumindest die technische Leistungsfähigkeit verloren, sodass sie für eine Erbringung der Leistung nicht mehr in Frage gekommen wäre (st Rspr zB VwGH 2. 6. 2020, Ra 2017/04/0066).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Möglichkeit des § 98 Abs 1 BVergG 2018, die gesamte Leistung an ein konzernverbundenes Unternehmen weiterzugeben, hat die Antragstellerin nämlich nicht Gebrauch gemacht. Eine stillschweigende Weitergabe des Auftragsteils an einen Subunternehmer, ohne dass der Bieter dies in seinem Angebot festhält, kommt nämlich nicht in Frage. Das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Argument, dass aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Namhaftmachung des wirtschaftlichen Projektleiters keinen Widerspruch zu Punkt 3.3 in Teil A – Verfahrensordnung darstellt, kommt insofern Berechtigung zu, als das Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren auf Subunternehmerin übergegangen ist und der wirtschaftliche Projektleiter damit einem Bieter angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch erfolgte die Angebotslegung nicht entsprechend den Rechtsverhältnissen im Bereich der Antragstellerin und nicht entsprechend der Ausschreibung. Würde die Auftraggeberin dem Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erteilen, würde ein mit der Antragstellerin konzernverbundenes Unternehmen einen Teil der Leistung erbringen. Das eigentliche Mitglied der Bietergemeinschaft würde keinen Teil der Leistung mehr erbringen. Die Eignung der Subunternehmerin wurde zu keinem Zeitpunkt geprüft.3.3.1.6 So erweist sich das Angebot der Antragstellerin als in sich widersprüchlich. Wenn man von einer Gesamtrechtsnachfolge der EEEE im Teilbetrieb technische Dienstleistungen ausgeht, die auch das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren umfasst, hat die Auftraggeberin das falsche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, das zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mehr hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn man davon ausgeht, dass die Auftraggeberin die BBBB zu Recht zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, hatte diese zumindest die technische Leistungsfähigkeit verloren, sodass sie für eine Erbringung der Leistung nicht mehr in Frage gekommen wäre (st Rspr zB VwGH 2. 6. 2020, Ra 2017/04/0066). Von der Möglichkeit des Paragraph 98, Absatz eins, BVergG 2018, die gesamte Leistung an ein konzernverbundenes Unternehmen weiterzugeben, hat die Antragstellerin nämlich nicht Gebrauch gemacht. Eine stillschweigende Weitergabe des Auftragsteils an einen Subunternehmer, ohne dass der Bieter dies in seinem Angebot festhält, kommt nämlich nicht in Frage. Das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Argument, dass aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Namhaftmachung des wirtschaftlichen Projektleiters keinen Widerspruch zu Punkt 3.3 in Teil A – Verfahrensordnung darstellt, kommt insofern Berechtigung zu, als das Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren auf Subunternehmerin übergegangen ist und der wirtschaftliche Projektleiter damit einem Bieter angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch erfolgte die Angebotslegung nicht entsprechend den Rechtsverhältnissen im Bereich der Antragstellerin und nicht entsprechend der Ausschreibung. Würde die Auftraggeberin dem Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erteilen, würde ein mit der Antragstellerin konzernverbundenes Unternehmen einen Teil der Leistung erbringen. Das eigentliche Mitglied der Bietergemeinschaft würde keinen Teil der Leistung mehr erbringen. Die Eignung der Subunternehmerin wurde zu keinem Zeitpunkt geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet der Publizität des Firmenbuchs ist die Auftraggeberin nach Abschluss der Prüfung der Eignung zweifellos nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass regelmäßig zu prüfen, ob die Eignung des Bieters weiterhin vorliegt. Daher war sie spätestens nach dem 22. Juni 2020 nicht mehr verpflichtet, einen neuen Firmenbuchauszug einzuholen. Dennoch hätte ihr bereits das Erstangebot der Antragstellerin, in dem erstmals die Subunternehmerin aufschien und das durch die Stellung des kaufmännischen Projektleiters als Subunternehmerleistung einen nach den Festlegungen der Ausschreibung zwingend zum Ausscheiden führenden Widerspruch zur Ausschreibung enthielt, zumindest auffallen und sie die Antragstellerin zur Aufklärung auffordern müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass dies der Auftraggeberin erst im Zuge des Nachprüfungsverfahren auffiel und sie auf diese Art durch die Teilnahme am Vergabeverfahren bei der Antragstellerin frustrierten Aufwand erzeugte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.7 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mit 1. Juli 2020 von der BBBB auf die EEEE übergegangen ist. Ebenso hat die BBBB mit 1. Juli 2020 ihre technische Leistungsfähigkeit verloren. Formal tritt die BBBB weiterhin als Mitglied der Bietergemeinschaft auf. Sie hat den Teilnahmeantrag gestellt, wurde zur Teilnahme am Vergabeverfahren zugelassen und ein Vertragsabschluss kommt nur mit ihr in Frage. Da sie jedoch die technische Leistungsfähigkeit verloren hat, fehlt ihr für die Durchführung des Auftrags die Leistungsfähigkeit. Da auch die – konzernverbundene – EEEE nur für die Stellung einer Schlüsselperson als Subunternehmerin genannt ist, kommt auch sie trotz der Möglichkeit der Weitergabe des gesamten Auftrags an ein konzernverbundenes Unternehmen für die Durchführung des Auftrags nicht in Frage. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn während eines Nachprüfungsverfahrens eine Rechtsnachfolge stattfindet und der Antragsteller dies nicht mitteilt, der ursprüngliche Antragsteller durch die Erlassung des angefochtenen Bescheids in seinen Rechten nicht berührt ist (VfGH 28. 11. 2005, B 582/05 ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2 Vorbemerkungen 3.3.2.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil die Zuschlagsentscheidung unzureichend begründet sei, eine Naheverhältnis zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bestehe, weshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen sei, die Auftraggeberin die Zusammensetzung der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben habe, sich die Bewertungskommission nicht an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten und ihren „Ermessenskorridor“ verlassen habe, auch hochpreisige Angebote vertieft zu prüfen seien, fraglich sei, ob alle Bieter bei der Angebotsprüfung gleich behandelt worden seien und die Antragstellerin im Sommer 2020 am „Markt“ von ihrer Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren erfahren habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftraggeberin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsentscheidung alle in § 143 BVergG 2018 vorgesehen Informationen enthalte, die Zusammensetzung der Bewertungskommission der Bietergemeinschaft zu Beginn des Präsentationstermins mitgeteilt worden sei und sie auch danach hätte fragen können, eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe unterbleiben können, weil der Angebotspreis nahe an der Schätzung der Auftraggeberin gelegen sei, die Begründung der Bewertung der Angebote durch die Bewertungskommission in den Subkriterien 1 bis 3 den Vorgaben der bestandsfesten Ausschreibung entspreche und nach der Rechtsprechung ausreichend sei, der Bewertungskommission ein nicht nachprüfbarer Ermessensspielraum zukomme, die Bewertungskommission die Angebote in den Subkriterien 1 bis 3 entsprechend der Ausschreibung nachvollziehbar bewertet habe und kein Interessenkonflikt zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliege.Die Auftraggeberin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsentscheidung alle in Paragraph 143, BVergG 2018 vorgesehen Informationen enthalte, die Zusammensetzung der Bewertungskommission der Bietergemeinschaft zu Beginn des Präsentationstermins mitgeteilt worden sei und sie auch danach hätte fragen können, eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe unterbleiben können, weil der Angebotspreis nahe an der Schätzung der Auftraggeberin gelegen sei, die Begründung der Bewertung der Angebote durch die Bewertungskommission in den Subkriterien 1 bis 3 den Vorgaben der bestandsfesten Ausschreibung entspreche und nach der Rechtsprechung ausreichend sei, der Bewertungskommission ein nicht nachprüfbarer Ermessensspielraum zukomme, die Bewertungskommission die Angebote in den Subkriterien 1 bis 3 entsprechend der Ausschreibung nachvollziehbar bewertet habe und kein Interessenkonflikt zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsentscheidung ausreichend begründet worden sei, die Mitglieder der Bewertungskommission im Zuge der Angebotspräsentation namentlich vorgestellt worden seien, die Bekanntgabe der Namen jedoch in der Ausschreibung nicht vorgesehen sei, eine vertiefte Angebotsprüfung nur für Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis vorgesehen sei, die Beanstandungen der Antragstellerin an den Bewertungen durch die Kommissionmitglieder an den vorgenommenen Beurteilungen vorbeigehe und diese fehlerhaft interpretierten, es liege kein Interessenkonflikt zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit sind auch die Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand bestandsfest festgelegt und können nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.3 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der vergebenden Stelle, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353;</p>\n<p class=\"lf-p\">BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.5 Im Verhandlungsverfahren kommt dem Auftraggeber in besonderem Maß die Aufgabe zu, den Ablauf des Verfahrens zu gestalten (Heid/Fink in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 842). Das BVergG 2018 legt bei Verhandlungsverfahren nur einen Rahmen fest. Daher muss der Auftraggeber den Ablauf des Verhandlungsverfahrens in der Ausschreibung und allfälligen weiteren Festlegungen bestimmen. Sind diese bestandsfest geworden, sind er und alle übrigen am Vergabeverfahren Beteiligten daran gebunden. Der Auftraggeber muss aber die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Grundsätze des Vergabeverfahrens bei der Gestaltung des Verhandlungsverfahrens beachten. Das gilt auch für die Besetzung der Bewertungskommission und das Verfahren zur Prüfung und Bewertung der Angebote.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.6 Ein Bieter ist gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß § 126 Abs 4 BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen.3.3.2.6 Ein Bieter ist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.7 Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten und enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E). Aus dem allgemeinen Grundsatz des § 134 BVergG 2018, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission muss der Auftraggeber darauf achten, dass ihre Mitglieder in Summe über die notwendige Sachkenntnis verfügen (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E). Es muss demnach nicht jedes einzelne Mitglied der Kommission über die zur Prüfung und/oder Bewertung aller Aspekte der Angebote nötigen Fachkenntnis verfügen.3.3.2.7 Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten und enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E). Aus dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 134, BVergG 2018, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission muss der Auftraggeber darauf achten, dass ihre Mitglieder in Summe über die notwendige Sachkenntnis verfügen (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E). Es muss demnach nicht jedes einzelne Mitglied der Kommission über die zur Prüfung und/oder Bewertung aller Aspekte der Angebote nötigen Fachkenntnis verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.8 Es besteht zwar keine Verpflichtung des Auftraggebers zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission in der Ausschreibung, jedoch stellt die erstmalige Bekanntgabe dieser Namen eine sonstige Festlegung im Verhandlungsverfahren dar, deren Nichtigerklärung jeder Bieter als gesondert anfechtbare Entscheidung beantragen kann, um sich damit gegen die Prüfung und/oder Bewertung des Angebots durch eine ungeeignete oder unqualifizierte Person zur Wehr zu setzen. Es gibt schließlich keinen früheren Zeitpunkt, zu dem der Bieter einen solchen Verstoß geltend machen könnte (idS EuGH 12. 3. 2015, C-538/13, eVigilo, Rn 58).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.9 Gemäß § 114 Abs 10 BVergG 2018 muss der Auftraggeber die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter bis zu Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim halten. Daraus ergibt sich, dass weder die Antragstellerin, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, andere Bewerber und Bieter oder Dritte diese Anzahl und diese Namen erfahren durften. Insofern enthält jedes Verhandlungsverfahren von seinem Konzept dieses Moment der Überraschung bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, da erst dann alle Bieter erfahren, wie zumindest die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin heißt. Aus der Art des Vergabeverfahrens und der Beantwortung von Fragen durch den Auftraggeber, die die Bieter nicht gestellt haben, konnten jedoch alle Bewerber und Bieter erkennen, dass sich andere Unternehmer ebenfalls am Vergabeverfahren beteiligt haben.3.3.2.9 Gemäß Paragraph 114, Absatz 10, BVergG 2018 muss der Auftraggeber die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter bis zu Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich, dass weder die Antragstellerin, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, andere Bewerber und Bieter oder Dritte diese Anzahl und diese Namen erfahren durften. Insofern enthält jedes Verhandlungsverfahren von seinem Konzept dieses Moment der Überraschung bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, da erst dann alle Bieter erfahren, wie zumindest die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin heißt. Aus der Art des Vergabeverfahrens und der Beantwortung von Fragen durch den Auftraggeber, die die Bieter nicht gestellt haben, konnten jedoch alle Bewerber und Bieter erkennen, dass sich andere Unternehmer ebenfalls am Vergabeverfahren beteiligt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.10 Gemäß § 26 Abs 1 BVergG 2018 ist es grundsätzlich Pflicht des Auftraggebers, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Ihm kommt dabei eine aktive Rolle zu. Ein Zusammenwirken zwischen Personen, die auf Seiten des Auftraggebers Angebote prüfen und Personen, die für einen Bieter arbeiten, stellt objektive Anhaltpunkte dar, die zu einer näheren Prüfung führen müssen (EuGH 12. 3. 2015, C-538/13, eVigilo, Rn 43 bis 45). Es kommt gemäß § 26 Abs 2 BVergG 2018 darauf an, dass kein Mitarbeiter mit Beteiligung am Vergabeverfahren oder Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse hat, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts ist daher die Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens.3.3.2.10 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BVergG 2018 ist es grundsätzlich Pflicht des Auftraggebers, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Ihm kommt dabei eine aktive Rolle zu. Ein Zusammenwirken zwischen Personen, die auf Seiten des Auftraggebers Angebote prüfen und Personen, die für einen Bieter arbeiten, stellt objektive Anhaltpunkte dar, die zu einer näheren Prüfung führen müssen (EuGH 12. 3. 2015, C-538/13, eVigilo, Rn 43 bis 45). Es kommt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, BVergG 2018 darauf an, dass kein Mitarbeiter mit Beteiligung am Vergabeverfahren oder Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse hat, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts ist daher die Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder einer Bewertungskommission haben zweifellos Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens, gerade weil sie abschließend die Bewertung und damit die Reihung der Angebote bestimmen. Bei ihrer Auswahl muss der Auftraggeber daher in besonderem Maß Interessenskonflikte zwischen ihnen und Bietern vermeiden. Da er sie auswählt, kommt ihm in erster Linie diese Aufgabe zu. Darüber hinaus vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung Bietern auch ein Recht, dass der Auftraggeber Interessenskonflikte iSd § 26 BVergG 2018 vermeidet und die dazu nötigen Schritte setzt. Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder der Bewertungskommission nachvollziehbar zu machen, verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus erfließende Verpflichtung zur Transparenz die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder der Bewertungskommission spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem die Bieter diese als sonstige Festlegung in der Verhandlungsphase noch anfechten können (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E).Die Mitglieder einer Bewertungskommission haben zweifellos Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens, gerade weil sie abschließend die Bewertung und damit die Reihung der Angebote bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei ihrer Auswahl muss der Auftraggeber daher in besonderem Maß Interessenskonflikte zwischen ihnen und Bietern vermeiden. Da er sie auswählt, kommt ihm in erster Linie diese Aufgabe zu. Darüber hinaus vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung Bietern auch ein Recht, dass der Auftraggeber Interessenskonflikte iSd Paragraph 26, BVergG 2018 vermeidet und die dazu nötigen Schritte setzt. Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder der Bewertungskommission nachvollziehbar zu machen, verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus erfließende Verpflichtung zur Transparenz die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder der Bewertungskommission spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem die Bieter diese als sonstige Festlegung in der Verhandlungsphase noch anfechten können (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.11 Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Auftraggeber gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet, Angebote vertieft zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Angebotspreis ungewöhnlich niedriger Angebotspreis (Z 1), zu niedrige oder zu hohe Einheitspreise in wesentlichen Positionen (Z 2) oder begründete Zweifel an der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise nach einer ersten Prüfung der Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung von vergleichbaren Erfahrungswerten, sonst vorliegenden Unterlagen und den jeweils relevanten Marktverhältnissen (Z 3). Gerade die § 137 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 schließt nicht aus, dass auch Angebote vertieft zu prüfen sind, die hohe Gesamtpreise aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für diesen Tatbestand der verpflichtenden vertieften Angebotsprüfung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht die absolute Höhe des Angebotspreises, sondern Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Diese Zweifel können sowohl bei auffallend niedrigen als auch bei besonders teuren Angeboten auftreten. Dabei kommt zum Ausdruck, dass der Auftraggeber eine Möglichkeit haben muss, sich selbst vor zu hohen Preisen zu schützen, wenn sie der angebotenen Leistung nicht angemessen sind.3.3.2.11 Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Auftraggeber gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet, Angebote vertieft zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Angebotspreis ungewöhnlich niedriger Angebotspreis (Ziffer eins,), zu niedrige oder zu hohe Einheitspreise in wesentlichen Positionen (Ziffer 2,) oder begründete Zweifel an der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise nach einer ersten Prüfung der Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung von vergleichbaren Erfahrungswerten, sonst vorliegenden Unterlagen und den jeweils relevanten Marktverhältnissen (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade die Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 schließt nicht aus, dass auch Angebote vertieft zu prüfen sind, die hohe Gesamtpreise aufweisen. Voraussetzung für diesen Tatbestand der verpflichtenden vertieften Angebotsprüfung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht die absolute Höhe des Angebotspreises, sondern Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Diese Zweifel können sowohl bei auffallend niedrigen als auch bei besonders teuren Angeboten auftreten. Dabei kommt zum Ausdruck, dass der Auftraggeber eine Möglichkeit haben muss, sich selbst vor zu hohen Preisen zu schützen, wenn sie der angebotenen Leistung nicht angemessen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.12 Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (zB VwGH 5. 10. 2016, Ra 2015/04/0002 mwN; 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054 mwN). Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden (zB VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015 mwN). Der Bieter darf Bieter in Wirklichkeit kein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 39 mwN; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087 mwN), der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind (EuGH 6. 11. 2014, C-42/13, Cartiera dell’Adda und CEM Ambiente, Rn 46; 28. 2. 2018, C-523/16 und C-536/16, MA.T.I. SUD ua, Rn 65). Auszuscheiden ist ein Angebot, das etwa nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 31). Allerdings kommt ein Ausscheiden eines Bieters aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden Recht (EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 51) oder aus der Aufforderung zur Behebung von Mängeln ergibt (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko ua, Rn 44). Zuzulassen ist eine Verbesserung jedenfalls dann, wenn die vorzulegende Einheit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat (zB VwGH 11. 11. 2015, Ra 2015/04/0077 nwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Bieter seine Wettbewerbsstellung verbessern kann. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen – hier konkret an den Teilnahmebedingungen – zu messen (st Rspr, zB VwGH 23. 11. 2016, Ra 2015/04/0084). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stell eine Einzelfallbeurteilung dar (VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0096).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.13 Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (BVA 24. 1. 2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.14 Gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 ist der Auftraggeber verpflichtet, allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung leitet sich aus Art 2a RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU ab (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173). In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.3.3.2.14 Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018 ist der Auftraggeber verpflichtet, allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung leitet sich aus Artikel 2 a, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU ab (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173). In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieter muss nicht alle von ihm verlangten Begründungselemente in der Zuschlagsentscheidung finden. Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.15 Daher wird zu prüfen sein, ob das Angebot der Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen Festlegungen der Ausschreibung auszuscheiden gewesen wäre, ob es eine Nahebeziehung zwischen der technischen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gibt, ob die Antragstellerin der Auftraggeberin die Zusammensetzung der Bewertungskommission bekannt gegeben hat und ob es Bedenken gegen die Mitglieder der Bewertungskommission gibt, ob die Bewertungskommission die Angebote entsprechend den Festlegungen der Ausschreibung bewertet hat, ob die Zuschlagsentscheidung ausreichend begründet ist und ob die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hätte durchführen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3 Zur Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der Antragstellerin 3.3.3.1 Die Auftraggeberin bringt vor, dass das Angebot der Antragstellerin gegen Punkt 3.3 in Kapitel A der Verfahrensunterlagen 1. Stufe verstoßen habe, indem sie einen Mitarbeiter einer Subunternehmerin als kaufmännischen Projektleiter genannt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2 Aus Formblatt „F4 – Angaben zum Schlüsselpersonal“ im Letztangebot der Antragstellerin ergibt sich, dass sie MMMM , Mitarbeiter der EEEE , als kaufmännischen Projektleiter namhaft gemacht hat. Er war in dieser Rolle auch beim dem Hearing am 30. November 2020 anwesend. Aus dem Formblatt „F3 – Angaben zur/zum BieterIn und zu einem beteiligten Unternehmen“ im Angebot der Antragstellerin ergibt sich, dass sie die EEEE als Subunternehmerin genannt hat. Ihre Aufgabe besteht lediglich in der Bereitstellung eines Mitarbeiters als kaufmännischer Projektleiter. Aus Punkt 3.4 in Kapitel A – Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Festlegungen der ersten Stufe auch in der zweiten Stufe subsidiär weitergelten sollten. Ungeachtet der Gesamtrechtsnachfolge ist daher das Angebot der Antragstellerin so formuliert, dass der kaufmännische Projektleiter von einem Subunternehmer gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.3 In Punkt 3.4 in Kapitel C – Leistungsvertrag ist zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Projektleiter und Objektleiter festgelegt: „Die/Der ‚kaufmännische ProjektleiterIn‘ (PL) dient als AnsprechpartnerIn in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten. Die Rolle ‚der technischen Objektleiterin/des technischen Objektleiters‘ (OL) ist im Leistungsverzeichnis definiert.“ Darüber hinaus gesteht Punkt 1.3.2 in Kapitel C – Leistungsvertrag beiden jeweils eine einzelne und unbeschränkte Befugnis zu, im Rahmen des gegenständlichen Projekts rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftragnehmer abzugeben und entgegen zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.4 Im Konzept Aufbauorganisation sieht die Antragstellerin als Aufgabe der kaufmännischen Projektleitung das Controlling, organisatorische Themen und die Teilnahme an Jour-fixe-Terminen vor. Als Aufgabe der technischen Objektleitung sieht dieses Konzept die Vor-Ort Präsenz, die Rolle als zentrale befugte Ansprechperson für die Auftraggeberin, die Ausführungsverantwortung gemäß Leistungsverzeichnis, die Koordination Start-up und Technische Betriebsführung Regelbetrieb, das Instandhaltungsmanagement / Gewährleistungsmanagement, die Dokumentation, Energiemanagement sowie die Aufgaben als Brandschutzbeauftragter (Objektleiter-Stellvertreter) und Brandschutzbeauftragter Vertretung (Objektleiter) vor. Darin sieht die Auftraggeberin einen Widerspruch zu den Festlegungen der Ausschreibung. Es ist ihr zuzugestehen, dass das Konzept Aufbauorganisation die klare Abgrenzung zwischen technischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ausschreibung vermissen lässt. Insbesondere ist die Rolle als zentrale Ansprechperson für den Auftraggeber danach aufgeteilt. Das von der Antragstellerin vorgesehene Eskalationsmodell sieht den technischen Objektleiter als ersten Ansprechpartner für den Auftraggeber in allen Belangen vor, den kaufmännischen Projektleiter jedoch erst in zweiter Linie als Ansprechpartner in vertraglichen Fragen. Damit steht das Angebot der Antragstellerin in Widerspruch zu Ausschreibung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.5 Auch unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsnachfolge der Subunternehmerin in die Position der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolgte – wie bereits oben ausgeführt – die Angebotslegung in einer Art, die den Vorgaben der Ausschreibung widerspricht. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin ein Angebot gelegt hat, das der Ausschreibung widerspricht und daher gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen wäre.3.3.3.5 Auch unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsnachfolge der Subunternehmerin in die Position der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolgte – wie bereits oben ausgeführt – die Angebotslegung in einer Art, die den Vorgaben der Ausschreibung widerspricht. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin ein Angebot gelegt hat, das der Ausschreibung widerspricht und daher gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4 Zur Nahebeziehung zwischen der technischen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin 3.3.4.1 Die Antragstellerin behauptet eine Nahebeziehung der technischen Verfahrensbegleitung zur in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, da diese in einem Auftragsverhältnis gestanden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4.2 Wie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben haben, hatte die technische Verfahrensbegleitung bereits Aufträge von einem Mitglied der Antragstellerin, der Auftraggeberin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Nach dem Vorbringen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin war der letzte Auftrag an die technische Verfahrensbegleitung im Jahr 2017 mit einer Abrechnungssumme von etwas über € 2.000. Daraus kann jedoch keine besondere Nahebeziehung geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5 Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission und der Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser Zusammensetzung 3.3.5.1 In Punkt 1.3.1 in Kapitel B – Zuschlagsschema finden sich die einzigen Festlegungen über die Bewertungskommission, wobei sich die Auftraggeberin vorbehält, die Zusammensetzung der Bewertungskommission im Lauf des Vergabeverfahrens zu ändern. Es findet sich kein Hinweis darauf, wer der Bewertungskommission angehört oder welche Qualifikation die Mitglieder der Bewertungskommission aufweisen. Die einzige Festlegung über die Bewertungskommission ist, dass sie aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Diese Festlegungen wurden nicht angefochten und sind daher bestandsfest geworden. Sie können daher nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens sein.</p></div>", "next": 239342}