{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. […](3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. […] Verbrechen sind nach § 17 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). § 28a Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr. 110/2007, lautet:Paragraph 28 a, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,, lautet: \"§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. […] \"§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins 1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist, 2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder 3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht. […] § 28 SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr. 144/2015, lautet:Paragraph 28, SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, lautet: § 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.Paragraph 28, (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht. […]“(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht. […]“ II.3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:römisch zwei.3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-1/12E, W273 2162350-2/E) wurde den Beschwerden, gegen die Bescheide des BFA vom 08.06.2017 und 25.07.2018, stattgegeben und diese Bescheide ersatzlos behoben. Dem Antrag des BF vom 11.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-1/12E, W273 2162350-2/E) wurde den Beschwerden, gegen die Bescheide des BFA vom 08.06.2017 und 25.07.2018, stattgegeben und diese Bescheide ersatzlos behoben. Dem Antrag des BF vom 11.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend führte das BVwG in seinem Erkenntnis zur Zl. W273 2162350-1/12E aus, dass im Vergleich, zu den dem Bescheid vom 03.09.2015 zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage an den Orten einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative (z.B. Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat) weder aus den im Bescheid vom 08.06.2017 angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar gewesen sei. Die von der Behörde im Bescheid vom 08.06.2017 herangezogenen objektiven (Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und in den übrigen Landesteilen) und subjektiven (soziale Anknüpfungspunkte) Umstände des BF hätten somit im Vergleich zum Zeitpunkt des Bescheides vom 03.09.2015 keine wesentliche Veränderung erfahren, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fall AsylG 1005 rechtfertigen würde. Soweit das BFA im Bescheid vom 08.06.2017 davon ausgehe, dass dem BF mit Kabul, Herat oder Mazar- e Sharif eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, stelle dies eine im Vergleich zum Bescheid vom 03.09.2015 andere rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Es stehe dem BFA aber nicht frei, einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt anders zu würdigen und aus diesem Grund einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 2. Fall AsylG 2005 abzuerkennen. Die belangte Behörde sei in ihrer rechtlichen Würdigung vielmehr an ihren formal und materiell rechtskräftigen Bescheid vom 03.09.2015 gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.Begründend führte das BVwG in seinem Erkenntnis zur Zl. W273 2162350-1/12E aus, dass im Vergleich, zu den dem Bescheid vom 03.09.2015 zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage an den Orten einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative (z.B. Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat) weder aus den im Bescheid vom 08.06.2017 angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Behörde im Bescheid vom 08.06.2017 herangezogenen objektiven (Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und in den übrigen Landesteilen) und subjektiven (soziale Anknüpfungspunkte) Umstände des BF hätten somit im Vergleich zum Zeitpunkt des Bescheides vom 03.09.2015 keine wesentliche Veränderung erfahren, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 1005 rechtfertigen würde. Soweit das BFA im Bescheid vom 08.06.2017 davon ausgehe, dass dem BF mit Kabul, Herat oder Mazar- e Sharif eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, stelle dies eine im Vergleich zum Bescheid vom 03.09.2015 andere rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stehe dem BFA aber nicht frei, einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt anders zu würdigen und aus diesem Grund einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 abzuerkennen. Die belangte Behörde sei in ihrer rechtlichen Würdigung vielmehr an ihren formal und materiell rechtskräftigen Bescheid vom 03.09.2015 gebunden. Daher lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde darauf verwiesen, dass eine Prüfung anderer Aberkennungsgründe als jene, die vom normativen Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erfasst seien, dem BVwG verwehrt sei. § 27 VwGVG lege den zulässigen Prüfungsumfang für das BVwG fest. Zur Sache des Verfahrens vor dem VwG und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis habe der VwGH schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handle, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet habe (VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011-4; vgl. weiters VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032).Weiters wurde darauf verwiesen, dass eine Prüfung anderer Aberkennungsgründe als jene, die vom normativen Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erfasst seien, dem BVwG verwehrt sei. Paragraph 27, VwGVG lege den zulässigen Prüfungsumfang für das BVwG fest. Zur Sache des Verfahrens vor dem VwG und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis habe der VwGH schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handle, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet habe (VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011-4; vergleiche weiters VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA habe dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen einer angenommenen Änderung der Lage gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, weshalb für das BVwG „die Sache“ im Sinne des § 27 VwGVG mit dem genannten Aberkennungstatbestand abgesteckt sei. Im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle habe das BVwG damit nur zu überprüfen gehabt, ob sich die Lage für den BF gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 soweit geändert (verbessert) habe, dass ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden könne. Nach Auffassung des BVwG wäre „die Sache“ – und damit seine Kognitionsbefugnis – überschritten, würde es das Vorliegen eines anderen Aberkennungstatbestandes prüfen, ohne dass die Verwaltungsbehörde in dieser Hinsicht tätig geworden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Straffälligkeit des BF bei der Prüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG vorliege, nicht zu berücksichtigen sei, habe eine weitere Auseinandersetzung mit der Relevanz seiner Verurteilung im Beschwerdeverfahren unterbleiben können.Das BFA habe dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen einer angenommenen Änderung der Lage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt, weshalb für das BVwG „die Sache“ im Sinne des Paragraph 27, VwGVG mit dem genannten Aberkennungstatbestand abgesteckt sei. Im Rahmen seiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle habe das BVwG damit nur zu überprüfen gehabt, ob sich die Lage für den BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 soweit geändert (verbessert) habe, dass ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Auffassung des BVwG wäre „die Sache“ – und damit seine Kognitionsbefugnis – überschritten, würde es das Vorliegen eines anderen Aberkennungstatbestandes prüfen, ohne dass die Verwaltungsbehörde in dieser Hinsicht tätig geworden wäre. Da die Straffälligkeit des BF bei der Prüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliege, nicht zu berücksichtigen sei, habe eine weitere Auseinandersetzung mit der Relevanz seiner Verurteilung im Beschwerdeverfahren unterbleiben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Kognitionsbefugnis des BVwG in Bezug auf die Prüfung weiterer Aberkennungstatbestände hat der VwGH zuletzt unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 9 AsylG 2005 (330 BlgNR 24. GP, 9 f) erkannt, die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten dabei vorzunehmenden Prüfschritte zeigen, dass das BFA bei vorliegender Straffälligkeit des Fremden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu prüfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu entscheidende Angelegenheit umfasst vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehene Prüfschritte und Aussprüche. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist damit nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG tatsächlich vorliegt; sie umfasst vielmehr sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Zur Frage der Kognitionsbefugnis des BVwG in Bezug auf die Prüfung weiterer Aberkennungstatbestände hat der VwGH zuletzt unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 9, AsylG 2005 (330 BlgNR 24. GP, 9 f) erkannt, die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten dabei vorzunehmenden Prüfschritte zeigen, dass das BFA bei vorliegender Straffälligkeit des Fremden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu prüfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu entscheidende Angelegenheit umfasst vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehene Prüfschritte und Aussprüche. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist damit nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG tatsächlich vorliegt; sie umfasst vielmehr sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der BF gegenständlich rechtskräftig verurteilt wurde, erweist sich eine Prüfung der Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 durch das BVwG vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur als zulässig und auch als notwendig.Nachdem der BF gegenständlich rechtskräftig verurteilt wurde, erweist sich eine Prüfung der Aberkennungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 durch das BVwG vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur als zulässig und auch als notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin hat das BFA mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , dem BF, den mit Bescheid vom 03.09.205, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AslyG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis vom 13.09.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Sohin hat das BFA mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem BF, den mit Bescheid vom 03.09.205, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AslyG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis vom 13.09.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides (vgl. S. 133 f.) ergibt sich, dass die belangte Behörde im Fall des BF den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 (wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt) des AsylG als verwirklicht ansah.Aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides vergleiche S. 133 f.) ergibt sich, dass die belangte Behörde im Fall des BF den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, (wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt) des AsylG als verwirklicht ansah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Ansicht ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei (wie im Beschwerdefall) Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei (wie im Beschwerdefall) Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 AslyG, aufgrund von Straftaten, ist nur zulässig, wenn die Straftaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH vom 16.12.2010, U1769/10). Es ist, unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung, nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat. Nur, wenn neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (vgl VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz. 25).Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AslyG, aufgrund von Straftaten, ist nur zulässig, wenn die Straftaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH vom 16.12.2010, U1769/10). Es ist, unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung, nicht zulässig, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur, wenn neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. In diesem Fall ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz. 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-1/12E, W273 2162350-2/E), mit denen die Bescheide des BFA vom 08.06.2017 und 25.07.2018 ersatzlos behoben wurden und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt wurde, wurde lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG überprüft. Die Prüfung eines Aberkennungssachverhaltes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG war ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Verfahren. Nun wird, wie oben dargelegt, nicht verkannt, dass es – nach Klarstellung durch den VwGH (Ro 2019/18/0005) – dem BVwG nicht verwehrt ist, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen, allerdings ist dies gegenständlich eben nicht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deshalb erstreckt sich die Rechtskraftwirkung nur auf die Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, aber nicht auf jene des § 9 Abs. 2 AsylG. In den Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-1/12E, W273 2162350-2/E), mit denen die Bescheide des BFA vom 08.06.2017 und 25.07.2018 ersatzlos behoben wurden und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt wurde, wurde lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG überprüft. Die Prüfung eines Aberkennungssachverhaltes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG war ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun wird, wie oben dargelegt, nicht verkannt, dass es – nach Klarstellung durch den VwGH (Ro 2019/18/0005) – dem BVwG nicht verwehrt ist, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu prüfen, allerdings ist dies gegenständlich eben nicht erfolgt. Deshalb erstreckt sich die Rechtskraftwirkung nur auf die Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aber nicht auf jene des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind seit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-2/E) neue Sachverhaltselemente hinzugetreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, weshalb das BVwG im gegenständlichen Verfahren eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum es davon ausgeht, dass er nun eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Staates darstellt. Dabei ist es dem BVwG nicht verwehrt, auch vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in seine Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.Ferner sind seit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-2/E) neue Sachverhaltselemente hinzugetreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, weshalb das BVwG im gegenständlichen Verfahren eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum es davon ausgeht, dass er nun eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Staates darstellt. Dabei ist es dem BVwG nicht verwehrt, auch vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in seine Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit 16.10.2020 von seinem Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, gekündigt und befindet sich, laut eigenen Aussagen (siehe unter II.2.2.), seitdem auf Arbeitssuche. Den Grund für seine Kündigung konnte er, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, nicht nachvollziehbar darlegen. Der BF meinte die Arbeitssuche sei, wegen der Corona-Pandemie schwierig. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass er wieder dort anfangen könnte, sobald er einen Nachweis über das positiv abgeschlossene Aberkennungsverfahren habe. Diese Behauptung des BF erwies sich nach kurzer Rückfrage des Gerichtes beim ehemaligen Arbeitgeber der BF jedoch als unrichtig, weil dieser angab, derzeit über ausreichende Mitarbeiter zu verfügen und große Projekte seien nicht geplant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es könne daher auch keine fixe Zusage zu einer Widereinstellung gemacht werden (Mitteilung des Arbeitgebers des BF vom 18.02.2021 OZ 3/14)Der BF wurde mit 16.10.2020 von seinem Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, gekündigt und befindet sich, laut eigenen Aussagen (siehe unter römisch zwei.2.2.), seitdem auf Arbeitssuche. Den Grund für seine Kündigung konnte er, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, nicht nachvollziehbar darlegen. Der BF meinte die Arbeitssuche sei, wegen der Corona-Pandemie schwierig. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass er wieder dort anfangen könnte, sobald er einen Nachweis über das positiv abgeschlossene Aberkennungsverfahren habe. Diese Behauptung des BF erwies sich nach kurzer Rückfrage des Gerichtes beim ehemaligen Arbeitgeber der BF jedoch als unrichtig, weil dieser angab, derzeit über ausreichende Mitarbeiter zu verfügen und große Projekte seien nicht geplant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es könne daher auch keine fixe Zusage zu einer Widereinstellung gemacht werden (Mitteilung des Arbeitgebers des BF vom 18.02.2021 OZ 3/14) Somit befindet der BF sich nunmehr, aufgrund seiner mehrmonatigen Arbeitslosigkeit und der allgemein schwierigen Lage für Hilfskräfte am Arbeitsmarkt, in einer ähnlichen Situation wie vor Begehung seiner Straftat. Er verfügte ab 03.09.2015 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, trotzdem ging er keiner legalen Beschäftigung nach, sondern verdiente bis zu seiner Verhaftung mit Suchtgifthandel seinen Lebensunterhalt. Es wird dem BF zugestanden, dass er sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten hat, allerdings ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass dieses Wohlverhalten während der aufrechten Probezeit und der jederzeitigen Möglichkeit eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 14.01.2021 erging durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX der Beschluss über die endgültige Strafnachsicht. Gemäß § 43 Abs. 2 StGB iVm. § 49 StGB ist die Probezeit abgelaufen und ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht mehr möglich. Darin wird eine weitere wesentliche Sachverhaltsänderung erblickt, da sich, durch den Wegfall dieser bedeutenden Hemmschwellen, das Risiko für einen Rückfall des BF erheblich erhöht hat. Somit befindet der BF sich nunmehr, aufgrund seiner mehrmonatigen Arbeitslosigkeit und der allgemein schwierigen Lage für Hilfskräfte am Arbeitsmarkt, in einer ähnlichen Situation wie vor Begehung seiner Straftat. Er verfügte ab 03.09.2015 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, trotzdem ging er keiner legalen Beschäftigung nach, sondern verdiente bis zu seiner Verhaftung mit Suchtgifthandel seinen Lebensunterhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird dem BF zugestanden, dass er sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten hat, allerdings ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass dieses Wohlverhalten während der aufrechten Probezeit und der jederzeitigen Möglichkeit eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Am 14.01.2021 erging durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 der Beschluss über die endgültige Strafnachsicht. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 49, StGB ist die Probezeit abgelaufen und ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht mehr möglich. Darin wird eine weitere wesentliche Sachverhaltsänderung erblickt, da sich, durch den Wegfall dieser bedeutenden Hemmschwellen, das Risiko für einen Rückfall des BF erheblich erhöht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 20.04.2017 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG, womit er nach den obigen Ausführungen ein als \"schwer\" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) \"typischerweise\" ein \"besonders schweres Verbrechen\" dar (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der VwGH hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift um ein Vielfaches überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 20.04.2017 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG, womit er nach den obigen Ausführungen ein als \"schwer\" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) \"typischerweise\" ein \"besonders schweres Verbrechen\" dar vergleiche zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift um ein Vielfaches überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Gefährlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des BF prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom 20.04.2017 erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als \"schwer\" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. Eine Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des BF prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom 20.04.2017 erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als \"schwer\" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend.</p>\n<p class=\"lf-p\">So haben der BF und zwei Mitangeklagte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie zwischen Anfang Jänner und 17.10.2016 mindestens 50.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10% (somit 5.000 Gramm Delta-9-THC, 250 Grenzmengen) an eine Vielzahl unbekannter (Groß)Abnehmer aus ganz Österreich veräußert haben, wobei ihr Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge mitumfasst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters haben sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 18.10.2016 7.421 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10% (742 ramm Delta-9-THC, 37 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes in zwei Wohnungen lagerten. Außerdem hat der BF seit zumindest April 2015 bis 18.10.2016 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut zum Konsum innehatte.So haben der BF und zwei Mitangeklagte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie zwischen Anfang Jänner und 17.10.2016 mindestens 50.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10% (somit 5.000 Gramm Delta-9-THC, 250 Grenzmengen) an eine Vielzahl unbekannter (Groß)Abnehmer aus ganz Österreich veräußert haben, wobei ihr Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge mitumfasst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters haben sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 18.10.2016 7.421 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10% (742 ramm Delta-9-THC, 37 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes in zwei Wohnungen lagerten. Außerdem hat der BF seit zumindest April 2015 bis 18.10.2016 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut zum Konsum innehatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei sind vor allem die Menge, der Erlös, die Organisation und die Reichweite des betriebenen Suchtgifthandels hervorzuheben. So waren der BF und seine beiden Mittäter bei den Suchtgiftgeschäften als gleichberechtigte Partner tätig, wobei jedem von ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zugeteilt wurden. Der Erlös aus dem Suchtgifthandel gehörte ihnen ebenso wie das angekaufte Suchtgift, jeweils zu gleichen Teilen. Diese Aufgabenverteilung ermöglichte es ihnen einen größeren Kundenkreis zu erreichen und dadurch ihren Gewinn beträchtlich zu erhöhen. Sie haben die Verkaufsmenge kontinuierlich gesteigert und bis zu 9.000 Gramm Cannabiskraut auf einmal zum Weiterverkauf erworben. Alleine zwischen 29.09.-17.10.2016 bestellten sie insgesamt 27 Kilogramm Cannabiskraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchschnittlich verkauften sie zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut pro Woche, wobei sie das Suchtgift bei Abnahme von zumindest einem Kilogramm zu einem Preis von 3.2000-3.4000, -- EUR, bei kleineren Abnahmemengen auch teurer (etwa 100 Gram um 400, --- EUR) weitergaben. Insgesamt kauften und verkauften sie mindestens 50.000 Gram Cannabiskraut (5.000 Gramm Delta-9-THC, 2500 Grenzmengen). Die Abnehmer waren ihnen meist unbekannt, stammten aber aus ganz Österreich. Es handelte sich hauptsächlich um afghanisch stämmige Großabnehmer aus XXXX , Klagenfurt und sogar Innsbruck. Durch die Veräußerung an Großabnehmer förderten sie gleichzeitig auch die Weiterveräußerung von Suchtgift an eine Vielzahl von unbekannte Dritte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hielten es alle drei ernstlich für möglich, durch die fortlaufende Überlassung von Suchtgift eine Menge, welche ein 25faches der Grenzmenge des § 28b SMG überstieg anderen zu überlassen und fanden sich damit ab, wobei ihr Vorsatz von vornherein die kontinuierliche Überlassung von Suchtgift und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. Dass der BF und seine beiden Mittäter den Suchtgifthandel, ohne staatlichen Eingriff, in diesen Dimensionen fortgesetzt hätten, zeigt sich daraus, dass am 18.10.2016 insgesamt 7.421 Gramm Cannabiskraut in zwei ihnen zuzurechnenden Wohnungen sichergestellt wurde. Das in den Wohnungen gelagerte Suchtgift besaßen sie mit dem Vorsatz, es in Folge durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr zu setzen (vgl. die Entscheidungsgründe des Strafurteils).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei sind vor allem die Menge, der Erlös, die Organisation und die Reichweite des betriebenen Suchtgifthandels hervorzuheben. So waren der BF und seine beiden Mittäter bei den Suchtgiftgeschäften als gleichberechtigte Partner tätig, wobei jedem von ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zugeteilt wurden. Der Erlös aus dem Suchtgifthandel gehörte ihnen ebenso wie das angekaufte Suchtgift, jeweils zu gleichen Teilen. Diese Aufgabenverteilung ermöglichte es ihnen einen größeren Kundenkreis zu erreichen und dadurch ihren Gewinn beträchtlich zu erhöhen. Sie haben die Verkaufsmenge kontinuierlich gesteigert und bis zu 9.000 Gramm Cannabiskraut auf einmal zum Weiterverkauf erworben. Alleine zwischen 29.09.-17.10.2016 bestellten sie insgesamt 27 Kilogramm Cannabiskraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchschnittlich verkauften sie zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut pro Woche, wobei sie das Suchtgift bei Abnahme von zumindest einem Kilogramm zu einem Preis von 3.2000-3.4000, -- EUR, bei kleineren Abnahmemengen auch teurer (etwa 100 Gram um 400, --- EUR) weitergaben. Insgesamt kauften und verkauften sie mindestens 50.000 Gram Cannabiskraut (5.000 Gramm Delta-9-THC, 2500 Grenzmengen). Die Abnehmer waren ihnen meist unbekannt, stammten aber aus ganz Österreich. Es handelte sich hauptsächlich um afghanisch stämmige Großabnehmer aus römisch 40 , Klagenfurt und sogar Innsbruck. Durch die Veräußerung an Großabnehmer förderten sie gleichzeitig auch die Weiterveräußerung von Suchtgift an eine Vielzahl von unbekannte Dritte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hielten es alle drei ernstlich für möglich, durch die fortlaufende Überlassung von Suchtgift eine Menge, welche ein 25faches der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überstieg anderen zu überlassen und fanden sich damit ab, wobei ihr Vorsatz von vornherein die kontinuierliche Überlassung von Suchtgift und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. Dass der BF und seine beiden Mittäter den Suchtgifthandel, ohne staatlichen Eingriff, in diesen Dimensionen fortgesetzt hätten, zeigt sich daraus, dass am 18.10.2016 insgesamt 7.421 Gramm Cannabiskraut in zwei ihnen zuzurechnenden Wohnungen sichergestellt wurde. Das in den Wohnungen gelagerte Suchtgift besaßen sie mit dem Vorsatz, es in Folge durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr zu setzen vergleiche die Entscheidungsgründe des Strafurteils).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat zwei Verbrechen und ein Vergehen begangen. Er hat die Suchtgiftgrenzmenge in qualifizierter Weise, um ein Vielfaches überschritten, was auch vom Straflandesgericht als erschwerend gewertet wurde. Er hat den Suchtgifthandel über einen langen Zeitraum in arbeitsteiliger Organisation, mit der Absicht einer klaren Gewinnsteigerung betrieben. Seine Hauptkunden waren Großabnehmer, wodurch er die Weiterverbreitung von Suchtgift bewusst förderte. Er beendete den Suchtgifthandel nur aufgrund seiner Verhaftung und plante diesen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes fortzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (das volle und reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, die eigene Sucht und das tadellose Vorleben) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des BVwG die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom BF begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde des BF wurde zur Strafzumessung ausgeführt, dass es sich bei den von ihm begangenen Delikten abstrakt zwar um relativ schwere und wohl sogar sehr schwere Straftaten iSd Statusrichtlinie handle, konkret jedoch – bei einem Strafrahmen gemäß § 28a SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren – nur drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden seien, wobei zwei Jahre sogar bedingt nachgesehen worden seien, weil einem Erschwerungsgrund eine Fülle von Minderungsgründen gegenübergestanden seien und nach Ansicht des Strafgerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass der BF nicht mehr rückfällig werde (AS. 155). Beachtlich ist hier allerdings, dass das Straflandesgericht sich selbst angesichts der „Fülle an Minderungsgründen“ und der niedrigen Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall, aufgrund des qualifizierten Überschreitens der Grenzmenge, dazu angehalten sah den BF zu einer einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht als ausreichend ansah.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde des BF wurde zur Strafzumessung ausgeführt, dass es sich bei den von ihm begangenen Delikten abstrakt zwar um relativ schwere und wohl sogar sehr schwere Straftaten iSd Statusrichtlinie handle, konkret jedoch – bei einem Strafrahmen gemäß Paragraph 28 a, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren – nur drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden seien, wobei zwei Jahre sogar bedingt nachgesehen worden seien, weil einem Erschwerungsgrund eine Fülle von Minderungsgründen gegenübergestanden seien und nach Ansicht des Strafgerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass der BF nicht mehr rückfällig werde (AS. 155). Beachtlich ist hier allerdings, dass das Straflandesgericht sich selbst angesichts der „Fülle an Minderungsgründen“ und der niedrigen Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall, aufgrund des qualifizierten Überschreitens der Grenzmenge, dazu angehalten sah den BF zu einer einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht als ausreichend ansah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben beschriebenen Umstände seiner Straftat zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des BF, einen hohen Grad an ablehnender Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des BF, sich über die Vorgaben der Rechtsordnung hinwegzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass der BF sich, wie in seiner Beschwerde ausgeführt, während der Haft vom Suchtgift entwöhnt und seit der Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden ist. Doch ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach Verurteilung bzw. der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Der BF befand sich bis 17.07.2017 in Strafhaft, weshalb noch nicht von einem besonders langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit gesprochen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwei wesentliche von ihm in seiner Beschwerde angeführte Argumente gegen die erwähnte hohe Wiederholungsgefahr – die durchgängige Erwerbstätigkeit und die dadurch erreichte Selbsterhaltungsfähigkeit und das Widerrufsrisiko des offenen, zur Bewährung ausgesetzten Strafrests – sind im Entscheidungszeitpunkt weggefallen. Daher sind, auch aufgrund seiner im Entscheidungszeitpunkt mehrmonatigen Arbeitslosigkeit, der allgemein schwierigen Lage für Hilfskräfte am Arbeitsmarkt sowie dem Ablauf der Probezeit und der endgültigen Strafnachsicht – gerade – keine ausreichenden Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des BF von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen.Es wird nicht verkannt, dass der BF sich, wie in seiner Beschwerde ausgeführt, während der Haft vom Suchtgift entwöhnt und seit der Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach Verurteilung bzw. der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Der BF befand sich bis 17.07.2017 in Strafhaft, weshalb noch nicht von einem besonders langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit gesprochen werden kann. Zwei wesentliche von ihm in seiner Beschwerde angeführte Argumente gegen die erwähnte hohe Wiederholungsgefahr – die durchgängige Erwerbstätigkeit und die dadurch erreichte Selbsterhaltungsfähigkeit und das Widerrufsrisiko des offenen, zur Bewährung ausgesetzten Strafrests – sind im Entscheidungszeitpunkt weggefallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher sind, auch aufgrund seiner im Entscheidungszeitpunkt mehrmonatigen Arbeitslosigkeit, der allgemein schwierigen Lage für Hilfskräfte am Arbeitsmarkt sowie dem Ablauf der Probezeit und der endgültigen Strafnachsicht – gerade – keine ausreichenden Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des BF von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den BF negativ aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesamtverhalten des BF ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung, angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des BF die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen.Aus dem Gesamtverhalten des BF ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung, angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des BF die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist aufgrund der Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, auch der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG [\"wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist\"] erfüllt. Dies indiziert, dass der BF eine \"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\" im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt.Überdies ist aufgrund der Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, auch der Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG [\"wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist\"] erfüllt. Dies indiziert, dass der BF eine \"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des BF am Weiterbestehen des subsidiären Schutzes zurückstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG sind im Beschwerdefall somit gegeben, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden ist, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen ist.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sind im Beschwerdefall somit gegeben, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden ist, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist, ist der behördliche Ausspruch unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtskonform, weshalb die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt II. ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist, ist der behördliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides rechtskonform, weshalb die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen,Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. [...] 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, [...].</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des BF nicht vorliegen. Dem trat der BF in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das BVwG ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 57 AsylG im Beschwerdefall gegeben ist. Daher war die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen ist.II.3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:Dementsprechend hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des BF nicht vorliegen. Dem trat der BF in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das BVwG ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG im Beschwerdefall gegeben ist. Daher war die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen ist., römisch zwei.3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“ II.3.5.1. Zum Privat- und Familienlebenrömisch zwei.3.5.1. Zum Privat- und Familienleben Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt in Österreich somit nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der VwGH – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des VwGH in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, Absatz 2, EMRK erlaubt Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner;</p>\n<p class=\"lf-p\">Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den gegenständlichen Fall ergibt sich unter Berücksichtigung der Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 01.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013 negativ entschieden uns er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Am 16.04.2014 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der Asylgesetznovelle. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Nach einem entsprechenden Antrag wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2018 verlängert, bevor ihm der subsidiäre Schutz mit Bescheid vom 08.06.2017 von Amts wegen aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 11.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, der mit dem Bescheid des BFA vom 25.07.2018 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-1/12E, W273 2162350-2/E) wurde den Beschwerden, gegen die Bescheide des BFA vom 08.06.2017 und 25.07.2018, stattgegeben und diese Bescheide ersatzlos behoben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die belangte Behörde hat dem BF, mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , den Status des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich von Amts wegen aberkannt.Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 01.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Erstantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013 negativ entschieden uns er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Am 16.04.2014 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der Asylgesetznovelle. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Nach einem entsprechenden Antrag wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2018 verlängert, bevor ihm der subsidiäre Schutz mit Bescheid vom 08.06.2017 von Amts wegen aberkannt wurde. Am 11.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, der mit dem Bescheid des BFA vom 25.07.2018 abgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.06.2019 (Zl. W273 2162350-1/12E, W273 2162350-2/E) wurde den Beschwerden, gegen die Bescheide des BFA vom 08.06.2017 und 25.07.2018, stattgegeben und diese Bescheide ersatzlos behoben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die belangte Behörde hat dem BF, mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , den Status des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich von Amts wegen aberkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukomme (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0191 mwN). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände handelt, bedeutet dies jedoch nicht, dass bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren automatisch von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen ist. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukomme vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0191 mwN). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände handelt, bedeutet dies jedoch nicht, dass bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren automatisch von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG verkennt dabei nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist hierbei zu beachten, dass der BF in der Phase seiner Asylverfahren (2012-2013, 2014-2015) und seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte. Unter dem Gesichtspunkt der „Art des Aufenthaltes“ und der Frage, ob der BF auf die Dauerhaftigkeit seiner Berechtigung zum Aufenthalt vertrauen durfte (vgl. den Regelungsgedanken des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), ist weiters von Bedeutung, dass er seit September 2015 bis dato als subsidiär Schutzberechtigter aufhältig war. Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte nur ein vorübergehendes (aber jeweils befristet verlängerbares) Aufenthaltsrecht. Dies entspricht der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 20.177/2017). Während dieser Zeit war der BF daher zwar aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen aufhältig, musste sich aber vor allem des Umstands bewusst sein, dass diese Berechtigungen einer zeitlichen Überprüfung unterliegen und keinen Anspruch zur dauerhaften Aufenthaltsverfestigung vermitteln. Seit dem Zeitpunkt der Begehung der festgestellten Straftat (bereits im Jahr 2016) und umso mehr seit seiner Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht im Jahr 2017 durfte der BF auch nicht mehr gesichert von der Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung ausgehen.Zunächst ist hierbei zu beachten, dass der BF in der Phase seiner Asylverfahren (2012-2013, 2014-2015) und seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt der „Art des Aufenthaltes“ und der Frage, ob der BF auf die Dauerhaftigkeit seiner Berechtigung zum Aufenthalt vertrauen durfte vergleiche den Regelungsgedanken des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), ist weiters von Bedeutung, dass er seit September 2015 bis dato als subsidiär Schutzberechtigter aufhältig war. Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte nur ein vorübergehendes (aber jeweils befristet verlängerbares) Aufenthaltsrecht. Dies entspricht der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben vergleiche VfSlg. 20.177 aus 2017,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieser Zeit war der BF daher zwar aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen aufhältig, musste sich aber vor allem des Umstands bewusst sein, dass diese Berechtigungen einer zeitlichen Überprüfung unterliegen und keinen Anspruch zur dauerhaften Aufenthaltsverfestigung vermitteln. Seit dem Zeitpunkt der Begehung der festgestellten Straftat (bereits im Jahr 2016) und umso mehr seit seiner Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht im Jahr 2017 durfte der BF auch nicht mehr gesichert von der Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist freilich, dass der BF während seiner Aufenthaltsdauer von acht Jahren und vier Monaten im Inland auch Schritte gesetzt hat, die als persönliche Bindungsmerkmale unter dem Titel des Privatlebens veranschlagt werden können. Allerdings sind diese ihrer Art und Intensität nach nicht besonders intensiv ausgeprägt. So hat der BF seit seiner Einreise zwar Deutschkurse für das Niveau A1 und A2 besucht.; er hat jedoch keinen Nachweis über die Ablegung einer Deutschprüfung vorgelegt. Im Verfahren sind zwar gute verbale Deutschkenntnisse hervorgekommen – in Wort, aber nicht in Schrift – in Hinblick auf die bereits mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich erscheinen diese jedoch nicht bemerkenswert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich weder erwerbstätig noch sonst selbsterhaltungsfähig und lebte bis zum 31.10.2016 von der staatlichen Grundversorgung. Während seiner Inhaftierung hat der BF nicht gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von 19.07.-17.08.2017 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Er hat von 23.08.-31.08.2017 bei der XXXX gearbeitet. Von 02.09.-20.09.2017 hat er erneut Arbeitslosengeld bezogen. Er war von 22.09-23.09.2017 und 28.-29.09.2017 bei der XXXX als Arbeiter angestellt und hat dazwischen Arbeitslosengeld bezogen. Er war von 01.10.2017-29.02.2020 bei der XXXX (McDonalds Filiale) als Küchenhilfe und Kassierer tätig. Von 01.03.-05.04.2020 hat er wieder Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt war er von 06.04.-16.10.2020 bei der XXXX als Hilfsarbeiter beschäftigt. Seitdem ist der BF arbeitslos. Eine Tätigkeit als Küchenhilfe, Kassierer oder Hilfsarbeiter stellt zwar einen positiven Beitrag und eine legale Teilhabe am wirtschaftlichen Leben dar, sie ist für sich genommen in der Regel aber darüber hinaus nicht mit besonderem Kontakt, Austausch und Bindungen zur österreichischen Aufnahmegesellschaft verbunden (vgl. zur Bedachtnahme auf die Art einer während des Aufenthalts ausgeübten Berufstätigkeit bei Beurteilung des Grads der Integration s. zB VwGH 29.06.2010, 2010/18/0233; 17.04.2013, 2013/22/0042; 07.05.2014, 2013/22/0030; dort jeweils im Zusammenhang mit Tätigkeiten als Zeitungszusteller).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im September 2015 keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern stattdessen seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Festnahme mit Suchtgifthandel erwirtschaftet hat. Er war bis zum August 2017 nie erwerbstätig. Er hat – außer der Absolvierung der theoretischen Fahrprüfung für die Modul(e) GW,B – an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er hat, außer zu seinen Arbeitskollegen und Personen aus dem Fitnessstudio, keine sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Er hat auch nicht dargelegt, dass er diese erwähnten Kontakte aktuell aufrechterhält. Intensivere oder in ihrer Zahl bedeutendere Bindungen zu dauerhaft in Österreich lebenden Personen hat der BF nicht dargetan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ging nie einer ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er nimmt derzeit nicht an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teil. Er zeigt auch kein Interesse an der österreichischen Politik. Von 19.07.-17.08.2017 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Er hat von 23.08.-31.08.2017 bei der römisch 40 gearbeitet. Von 02.09.-20.09.2017 hat er erneut Arbeitslosengeld bezogen. Er war von 22.09-23.09.2017 und 28.-29.09.2017 bei der römisch 40 als Arbeiter angestellt und hat dazwischen Arbeitslosengeld bezogen. Er war von 01.10.2017-29.02.2020 bei der römisch 40 (McDonalds Filiale) als Küchenhilfe und Kassierer tätig. Von 01.03.-05.04.2020 hat er wieder Arbeitslosengeld bezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt war er von 06.04.-16.10.2020 bei der römisch 40 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Seitdem ist der BF arbeitslos. Eine Tätigkeit als Küchenhilfe, Kassierer oder Hilfsarbeiter stellt zwar einen positiven Beitrag und eine legale Teilhabe am wirtschaftlichen Leben dar, sie ist für sich genommen in der Regel aber darüber hinaus nicht mit besonderem Kontakt, Austausch und Bindungen zur österreichischen Aufnahmegesellschaft verbunden vergleiche zur Bedachtnahme auf die Art einer während des Aufenthalts ausgeübten Berufstätigkeit bei Beurteilung des Grads der Integration s. zB VwGH 29.06.2010, 2010/18/0233; 17.04.2013, 2013/22/0042; 07.05.2014, 2013/22/0030; dort jeweils im Zusammenhang mit Tätigkeiten als Zeitungszusteller).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im September 2015 keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern stattdessen seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Festnahme mit Suchtgifthandel erwirtschaftet hat. Er war bis zum August 2017 nie erwerbstätig. Er hat – außer der Absolvierung der theoretischen Fahrprüfung für die Modul(e) GW,B – an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er hat, außer zu seinen Arbeitskollegen und Personen aus dem Fitnessstudio, keine sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Er hat auch nicht dargelegt, dass er diese erwähnten Kontakte aktuell aufrechterhält. Intensivere oder in ihrer Zahl bedeutendere Bindungen zu dauerhaft in Österreich lebenden Personen hat der BF nicht dargetan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ging nie einer ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er nimmt derzeit nicht an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teil. Er zeigt auch kein Interesse an der österreichischen Politik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Österreich entfalteten Spracherwerbsmaßnahmen und die früheren Arbeitstätigkeiten weisen zwar auf Bemühungen hin, eine besonders erhebliche Verdichtung der Integration in Österreich bzw. des hier entstandenen Privatlebens kann darin aber nicht gesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den privaten Interessen des BF steht sein straffälliges Verhalten sowie der Umstand, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Den privaten Interessen des BF steht sein straffälliges Verhalten sowie der Umstand, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter II.3.2.2. näher ausgeführt wurde, handelt es sich bei den vom BF begangenen Delikten, insbesondere beim qualifizierten Verbrechen des Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das Verhalten des BF im Bereich der Suchtmittelkriminalität stellt ein besonderes Übel dar, das annehmen lässt, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) ausgeht, die wegen der besonderen Gefährlichkeit Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl VwGH 27.3.2007, 2007/21/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Suchtgiftdelinquenz ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Der BF hat durch seine Straftaten ausgedrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht einhält und anerkennt. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Qualifikation des Verbrechenstatbestandes, die Begehung über einen langen Zeitraum hinweg, mit einer klaren Gewinnsteigerungsabsicht und die Förderung der Weiterverbreitung von Suchtgift, durch die Veräußerung hauptsächlich an Großabnehmer, fallen zu Lasten des BF besonders ins Gewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist hervorzuheben, dass der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – und damit nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung, die ihm die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit erleichtert hat – straffällig wurde. Dem gegenüber wirken sich die damalige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die eigene Sucht aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts nicht maßgeblich relativierend aus.Wie bereits unter römisch zwei.3.2.2. näher ausgeführt wurde, handelt es sich bei den vom BF begangenen Delikten, insbesondere beim qualifizierten Verbrechen des Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhalten des BF im Bereich der Suchtmittelkriminalität stellt ein besonderes Übel dar, das annehmen lässt, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) ausgeht, die wegen der besonderen Gefährlichkeit Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.3.2007, 2007/21/0081). Die Suchtgiftdelinquenz ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Der BF hat durch seine Straftaten ausgedrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht einhält und anerkennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Qualifikation des Verbrechenstatbestandes, die Begehung über einen langen Zeitraum hinweg, mit einer klaren Gewinnsteigerungsabsicht und die Förderung der Weiterverbreitung von Suchtgift, durch die Veräußerung hauptsächlich an Großabnehmer, fallen zu Lasten des BF besonders ins Gewicht. Dabei ist hervorzuheben, dass der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – und damit nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung, die ihm die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit erleichtert hat – straffällig wurde. Dem gegenüber wirken sich die damalige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die eigene Sucht aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts nicht maßgeblich relativierend aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen engeren Bezugspersonen in Österreich oder im sonstigen Europa. In Afghanistan leben demgegenüber nicht nur seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits, sondern auch drei Freunde, darunter ein Freund seines Onkels, deren telefonische Kontaktdaten er besitzt. Er ist in Afghanistan aufgewachsen und war bis zu seiner Ausreise dort aufhältig. Er hat drei Jahre lang die Schule besucht und hat Berufserfahrung am Bau gesammelt. Daher ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu seinem Herkunftsland auszugehen. Dies relativiert die Intensität des mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens ebenso.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer dieses Aberkennungsverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Eine übermäßige Verzögerung von Verfahrenshandlungen durch die Behörden, die bei der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht hätte, kann nicht erkannt werden (§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG).Die Dauer dieses Aberkennungsverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Eine übermäßige Verzögerung von Verfahrenshandlungen durch die Behörden, die bei der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht hätte, kann nicht erkannt werden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.5.2. Zum Aufenthaltstitel plus gemäß § 55 Abs 1 AsylGrömisch zwei.3.5.2. Zum Aufenthaltstitel plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung plus\" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine \"Aufenthaltsberechtigung\" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung plus\" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine \"Aufenthaltsberechtigung\" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Aberkennungsverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisenDie Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen II.3.6. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:römisch zwei.3.6. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.6.1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.6.1. Gesetzliche Grundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erteilung eines Einreiseverbotes ist in § 53 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, geregelt, der auszugsweise wie folgt lautet:Die Erteilung eines Einreiseverbotes ist in Paragraph 53, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, geregelt, der auszugsweise wie folgt lautet: „§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“ II.3.6.2. Judikatur:römisch zwei.3.6.2. Judikatur:</div>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH vom XXXX , Ra 2019/21/0118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH vom römisch 40 , Ra 2019/21/0118). Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.6.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:römisch zwei.3.6.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, ist die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt.Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, ist die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist (siehe auch oben Punkt II.3.2.2.) - was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF, der über einen langen Zeitraum hinweg Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge betrieb, dabei eine klare Gewinnsteigerungsabsicht verfolgte und durch die Veräußerung hauptsächlich an Großabnehmer, die Weiterverbreitung von Suchtgift förderte, im Sinne von § 53 Abs. 3 FPG eine \"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\" darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Außerdem ist (siehe auch oben Punkt römisch zwei.3.2.2.) - was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF, der über einen langen Zeitraum hinweg Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge betrieb, dabei eine klare Gewinnsteigerungsabsicht verfolgte und durch die Veräußerung hauptsächlich an Großabnehmer, die Weiterverbreitung von Suchtgift förderte, im Sinne von Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine \"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\" darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.5.1. durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entgegensteht.Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt römisch zwei.3.5.1. durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde erachtete auch bei Bedachtnahme auf die privaten Interessen des BF die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren für erforderlich, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es wurde daher der mögliche rechtliche Rahmen zur Gänze ausgeschöpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung der Dauer des Einreiseverbotes sind nach Ansicht des BVwG auf der einen Seite die vom Straflandesgericht herangezogenen Milderungsgründe – das volle und reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, die eigene Sucht und das tadellose Vorleben –, sein Wohlverhalten nach Haftentlassung und die Entwöhnung vom Suchtgiftkonsum zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Qualifikation des Verbrechenstatbestandes, die Begehung über einen langen Zeitraum hinweg, mit einer klaren Gewinnsteigerungsabsicht, die Förderung der Weiterverbreitung von Suchtgift, durch die Veräußerung hauptsächlich an Großabnehmer, die derzeitige Arbeitslosigkeit, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und der Wegfall des Widerrufsrisikos der bedingten Strafnachsicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gesamtabwägung aller Umstände erachtet das erkennende Gericht die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 6 Jahren als angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattzugeben und das Einreiseverbot mit insgesamt 6 Jahren festzusetzen.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattzugeben und das Einreiseverbot mit insgesamt 6 Jahren festzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p></div>", "next": 239600}