{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus seinen dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF beruhen auf den gleichbleibenden, glaubhaften Angaben des BF (AS 46, S. 5 VP). Auch die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den nicht anzuzweifelnden Angaben des BF (S. 6 VP).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichfalls beruhen auch die Feststellungen zu seinem Lebenslauf, insbesondere zu seinem Aufwachsen in Afghanistan und im Iran, sowie seinem Schul- und Universitätsbesuch und den Berufserfahrungen auf der glaubhaften Schilderung des BF (S. 5f VP). Diese Ausführungen stehen im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Brüder, insbesondere seines jüngeren Bruders, in deren Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass der BF sich vor seiner Ausreise lange in Afghanistan aufgehalten hat. Er hat auch während seines etwa achtjährigen Aufenthalts im Iran eine afghanische Schule besucht. Auch dort hat er daher in einem afghanischen Umfeld gelebt und sich nicht von den Gepflogenheiten seines Heimatlandes entfernt. In weiterer Folge hat er in Afghanistan die Schule abgeschlossen und in Kabul studiert, wo er eine Medizinstudentin und ebenfalls afghanische Staatsangehörige kennenlernte, die er dann heiratete. Darüber hinaus lebt der BF auch im Bundesgebiet bei seinen beiden Brüdern, verfügt über zahlreiche afghanische Freunde und ist in einem afghanischen Kulturverein tätig. Dies zeigt, dass er sich auch im Bundesgebiet nicht von seiner Kultur und Wertehaltung entfernt hat, sondern vielmehr noch immer nach diesen lebt beziehungsweise sie ihm jedenfalls nicht fremd geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 4f VP) und den vorgelegten Befunden, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Aus dem Schreiben seiner Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.2021 geht zwar hervor, dass die Thalassämie erst im Vorjahr, folglich 2020, diagnostiziert worden ist. Allerdings legte der BF glaubhaft dar, dass er die Diagnose bereits 2018 im Krankenhaus erhalten hat, weshalb ihm geglaubt werden konnte. Auch aus den Unterlagen der Ärztin ergibt sich, dass der BF bereits ab April 2018 bei ihr in Behandlung stand. Noch im Jänner 2018 hatte er sich trotz seiner Erbkrankheit überhaupt selbst noch als gesund und ohne jegliche Beschwerden bezeichnet (AS 134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Krankheitsbild der Thalassämie brachte im Wesentlichen die Vertreterin in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2021 vor und diese konnten aufgrund von allgemein zugänglichen Informationen präzisiert werden (siehe dazu BVwG 20.05.2020, L527 2187850-1, Pkt. 2.3.,n sowie https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/blut/beta-thalassaemie, https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/genetische-diagnostik/beta-thalassaemie-mutationsanalyse, https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/a-thalassaemie-202001, https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/b-thalassaemie-202002 [Zugriff jeweils am 16.02.2021]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Erkrankungen des BF in Afghanistan behandelbar sind, ergibt sich bereits aus den Länderfeststellungen (siehe II.5.3.). Wie diesen nämlich entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Afghanistan grundsätzlich kostenlos, wenn auch teils eingeschränkt und vor allem auch nicht mit der Versorgung im Bundesgebiet vergleichbar. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den den Feststellungen zugrunde gelegten Berichten, die vom BF nicht bestritten wurden, dass in Afghanistan jede Art von Medikamenten – sowohl in guter als auch schlechter Qualität – auf dem Markt vorhanden ist. Auch wenn zwar die Versorgung von Krankenhäusern mit Medikamenten nicht immer gewährleistet ist, werden Patienten gerade in solchen Fällen an private Apotheken verwiesen, was nur den Schluss zulässt, dass die Medikamente dort verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Kabul wird berichtet, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen besser und einfacher ist, weil in den dortigen Spitälern alle Zugang zu Medikamenten und medizinischer Versorgung haben. Sollte ein Medikament im Spital nicht vorhanden sein, ist dieses nach den Feststellungen aber am Markt und in privaten Apotheken erhältlich. Ebenso ist es in Afghanistan üblich, für medizinische Behandlungen ins benachbarte Ausland zu fahren, etwa in den Iran oder nach Pakistan, wo die medizinische Behandlung möglich und auch für die Mittelklasse, wozu der BF aufgrund des Immobilienbesitzes jedenfalls zählt, erschwinglich ist. Dass die Erkrankungen des BF in Afghanistan behandelbar sind, ergibt sich bereits aus den Länderfeststellungen (siehe römisch zwei.5.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie diesen nämlich entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Afghanistan grundsätzlich kostenlos, wenn auch teils eingeschränkt und vor allem auch nicht mit der Versorgung im Bundesgebiet vergleichbar. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den den Feststellungen zugrunde gelegten Berichten, die vom BF nicht bestritten wurden, dass in Afghanistan jede Art von Medikamenten – sowohl in guter als auch schlechter Qualität – auf dem Markt vorhanden ist. Auch wenn zwar die Versorgung von Krankenhäusern mit Medikamenten nicht immer gewährleistet ist, werden Patienten gerade in solchen Fällen an private Apotheken verwiesen, was nur den Schluss zulässt, dass die Medikamente dort verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Kabul wird berichtet, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen besser und einfacher ist, weil in den dortigen Spitälern alle Zugang zu Medikamenten und medizinischer Versorgung haben. Sollte ein Medikament im Spital nicht vorhanden sein, ist dieses nach den Feststellungen aber am Markt und in privaten Apotheken erhältlich. Ebenso ist es in Afghanistan üblich, für medizinische Behandlungen ins benachbarte Ausland zu fahren, etwa in den Iran oder nach Pakistan, wo die medizinische Behandlung möglich und auch für die Mittelklasse, wozu der BF aufgrund des Immobilienbesitzes jedenfalls zählt, erschwinglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern ist daher von einer ausreichenden Versorgung des speziellen Krankheitsbildes des BF und insbesondere auch der Thalassämie auszugehen, wobei der BF hierbei auch von seinen Familienangehörigen unterstützt werden wird. Hervorzuheben ist, dass der BF aufgrund seines eigenen Studiums und der Arbeit im Krankenhaus Kontakte zu medizinischem Personal hat, wobei nicht verkannt wird, dass er sein Studium in Afghanistan nicht abgeschlossen und einige Jahre in Österreich verbracht hat. Dennoch ist davon auszugehen, dass er in Afghanistan noch über Kontakte zu seinen Studien- und Arbeitskollegen verfügt bzw. diese leicht wiederherstellen kann. Auch die Ehefrau des BF hat Medizin studiert und verfügt ihrerseits über entsprechende Kontakte. Nicht zuletzt ist sein Schwager, der mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, praktizierender Arzt in Deutschland und ist auch von diesem davon auszugehen, dass er noch über entsprechende Kontakte ins Heimatland verfügt, die den BF – so notwendig – bei einer allfällig notwendigen Behandlung unterstützen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist auch, dass der BF aktuell im Wesentlichen Vitaminpräparate, magenschonende Medikamente sowie gelegentlich einen Nasenspray und Lotionen bzw. ein medizinisches Bad von seiner Ärztin verordnet erhält. Das von ihm angeführte Eisenpräparat scheint dabei nicht in der Medikationsliste seiner Ärztin auf und konnte deshalb auch nicht festgestellt werden. Dass er bei weiteren Ärzten in Behandlung steht und Medikamente erhält, hat der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angegeben. Er brachte selbst vor, dass er neben dieser Medikation derzeit keine Therapie erhält. Da der BF auch keine weiteren Diagnosen oder einen Befund des Internisten, an den er vor einigen Wochen von seiner Ärztin überwiesen wurde, vorgelegt hat, konnte festgestellt werden, dass sich die aktuell erforderliche Medikation im Vergleich zum Jahresende 2020 nicht verändert hat. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass sich sein Krankheitsbild nicht entscheidungsrelevant verschlechtert und sich der Verdacht seiner Allgemeinmedizinerin noch nicht erhärtet hat, weil er dies über seine Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitgeteilt hätte. Dass der BF keine schwere Ausformung der Thalassämie hat, ergibt sich aus den geschilderten Beschwerden, den verordneten Medikamenten und dem Umstand, dass er noch im Jänner 2018 selbst betonte, gesund und ohne jegliche Beschwerden zu sein (AS 134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass psychische Probleme in Afghanistan behandelbar sind (siehe ebenfalls II.5.3.). Dass der BF diesbezüglich aktuell in Behandlung steht, gab der BF weder an noch legte er dazu aktuelle medizinische Unterlagen vor.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass psychische Probleme in Afghanistan behandelbar sind (siehe ebenfalls römisch zwei.5.3.). Dass der BF diesbezüglich aktuell in Behandlung steht, gab der BF weder an noch legte er dazu aktuelle medizinische Unterlagen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF trotz seiner Erkrankungen arbeitsfähig ist, ergibt sich bereits daraus, dass er Gegenteiliges gar nicht behauptete und selbst davon ausgeht, arbeiten zu können. So war er auch trotz seiner Erkrankung im Bundesgebiet im erlaubten Umfang geringfügig tätig und legte Einstellungszusagen als Lagermitarbeiter bzw. Bauhelfer, jeweils in Vollzeit, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF brachte zwar das gesamte Verfahren über vor, er sei aufgrund eines Grundstücksstreits mit seinen Onkeln bedroht und es sei deswegen auch bereits versucht worden, ihn zu entführen. Der BF blieb im Wesentlichen zwar bei dieser Rahmenerzählung, widersprach sich in der näheren Schilderung jedoch in nicht unwesentlichen Punkten. Seine Angaben sind zudem auch widersprüchlich zu den Angaben seiner Brüder, sodass dem Vorbringen insgesamt nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">So steigerte der BF die angebliche Bedrohung bei jeder Einvernahme. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er zunächst primär die angebliche Entführung seines Vaters vor. Erst in weiterer Folge behauptete er dann auch noch „Schwierigkeiten“ mit einem Onkel wegen der Grundstücke. Unbekannte Personen hätten ihn und seinen Bruder gesucht und versucht, sie zu entführen (AS 21). In der Einvernahme am 18.08.2017 schilderte der BF die Streitigkeiten mit seinem Onkel weit ausführlicher und stellte erstmals eine Verbindung zwischen diesem und der angeblich versuchten Entführung her (AS 50f). Nachgefragt, warum seine Familie trotz dieser angeblichen Bedrohung weiterhin in Afghanistan leben könne, sagte der BF ausdrücklich, die Bedrohungen hätten nur ihn als ältesten Sohn getroffen, eine Unterschrift der Mutter würde den Onkeln nichts bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie könnten ihr Ziel nur mit der Unterschrift des BF erreichen (AS 54). In der zweiten Einvernahme am 17.01.2018 gab der BF in völligem Widerspruch dazu an, sein Onkel hätte die Familie derart mit dem Tod bedroht, dass seine Familie mittlerweile, im Übrigen nur etwa einen Monat nach der ersten Einvernahme, das Land in Richtung Pakistan habe verlassen müssen (AS 135). Dazu führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass dies seine Mutter, seine Frau und seine Schwägerin gewesen seien (S. 16 VP). Auch im Laufe der Verhandlung steigerte der BF sein Vorbringen, wenn er dort erstmals angab, er habe insgesamt 6 Onkel und sich mit keinem von diesen verstanden, wobei zu einem zunächst noch eine gute Beziehung bestanden habe (S. 8 VP).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits diese Steigerungen lassen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des BF aufkommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Onkel innerhalb nur eines Monats derart ihre Meinung geändert hätten, dass nunmehr auch die Mutter des BF so bedroht wurde, dass diese flüchten musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF auf Vorhalt dieser Steigerung und insbesondere hinsichtlich der Widersprüche zur Anzahl der ihn bedrohenden Onkel angab, dies liege an Verständigungsschwierigkeiten mit dem aus dem Iran stammenden Dolmetscher (S. 11 VP), kann dem nicht gefolgt werden. Nicht nur, dass der BF jeweils nach Rückübersetzung die Richtigkeit der Protokollierung und das einwandfreie Verständnis mit dem Dolmetscher durch seine Unterschrift bestätigte (AS 55f, 135), ist das auch bereits deswegen nicht glaubhaft, weil der BF selbst mehrere Jahre im Iran gelebt, dort die Schule besucht, gearbeitet und auch sonst am gesellschaftlichen Leben teilgenommen hat. Ihm muss daher die iranische Sprachfärbung hinreichend vertraut sein. So gab er auch selbst an, zumindest ein bisschen Farsi in Wort und Schrift zu beherrschen (S. 6 VP). Bei den gegenteiligen Behauptungen handelt es sich daher offensichtlich um Schutzbehauptungen, was auch dadurch bestätigt wird, dass er in der zweiten Einvernahme vor dem BFA danach befragt, die korrekte Rückübersetzung der ersten Einvernahme bestätigte (AS 134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich nur um Schutzbehauptungen handelt, wird auch deutlich daran ersichtlich, dass der BF angab, er habe vom Stiefonkel gesprochen, was die Dolmetscherin jedoch nicht verstanden und mit Onkel übersetzt habe (S. 11 VP). Das ist aber nicht zutreffend. So gab der BF zunächst im Zuge seiner Befragung zu den Familienangehörigen seines Vaters an, dieser habe einen Stiefbruder gehabt, mit dem er sich um das Grundstück gekümmert habe (AS 47). Bereits daraus folgt für die weitere Erzählung des BF, dass es sich um einen Stiefonkel gehandelt haben muss. Darüber hinaus ist auch im Rahmen des Fluchtvorbringens ausdrücklich das Wort „Stiefonkel“ protokolliert worden (AS 50, vierte Zeile viertletztes Wort des Fluchtvorbringens). Soweit dann in der Einvernahme weiter nur Onkel protokolliert wurde, ist klar ersichtlich, worauf sich der BF bezieht und dass damit der Stiefonkel gemeint ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls unzutreffend sind die weiteren Erklärungsversuche des BF, es sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass er die Dolmetscherin hinsichtlich der Protokollierung des Wortes „Onkel“ oder „Stiefonkel“ ausgebessert habe, sowie, dass er bei der ersten Einvernahme gefragt worden sei, ob sein Vertreter im Raum anwesend sei. Nach dem – wie bereits ausgeführt – unbedenklichen Protokoll wurde der BF vielmehr gefragt, ob er im Verfahren von jemanden vertreten werde oder ob eine Zustellvollmacht bestehe (AS 44). In der zweiten Einvernahme gab der BF zum Vertretungsverhältnis ebenfalls nicht an, es sei ihm eine andere Frage gestellt worden, sondern nur, dass er diese falsch verstanden habe (AS 134). Darüber hinaus verstand der BF, wie dem Akteninhalt und insbesondere einem B1-Zertifikat (AS 131) entnommen werden kann, damals bereits ausreichend Deutsch. Er hätte daher sowohl die Fragen als auch die Übersetzung zumindest hinsichtlich des Vertreters und den Unterschied zwischen Onkel und Stiefonkel auch auf Deutsch verstehen können. Es handelt sich daher offensichtlich um Schutzbehauptungen, die die Steigerung erklären sollen. Auch diese Schutzbehauptungen sind zu Lasten der Glaubhaftigkeit des BF zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF schilderte sein Vorbringen zudem durchaus widersprüchlich. Das beginnt bereits damit, mit welchem Onkel er über die Grundstücke geredet haben will. Nach seinen Angaben vor dem BFA hieß dieser A XXXX XXXX G XXXX (AS 52). Gemäß seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er hingegen mit A XXXX R XXXX (S. 13 VP) gesprochen. Der BF als gebildeter Mensch und angehender Akademiker müsste aber wohl in der Lage sein, gleichbleibend angeben zu können, an wen er sich wegen des Grundstücksanteils gewendet habe. Nicht zuletzt soll es sich ja auch um einen Onkel des BF, der diesem sehr gut bekannt ist, handeln. In diesem Zusammenhang kann sich der BF auch nicht auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten zurückziehen.Der BF schilderte sein Vorbringen zudem durchaus widersprüchlich. Das beginnt bereits damit, mit welchem Onkel er über die Grundstücke geredet haben will. Nach seinen Angaben vor dem BFA hieß dieser A römisch 40 römisch 40 G römisch 40 (AS 52). Gemäß seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er hingegen mit A römisch 40 R römisch 40 (S. 13 VP) gesprochen. Der BF als gebildeter Mensch und angehender Akademiker müsste aber wohl in der Lage sein, gleichbleibend angeben zu können, an wen er sich wegen des Grundstücksanteils gewendet habe. Nicht zuletzt soll es sich ja auch um einen Onkel des BF, der diesem sehr gut bekannt ist, handeln. In diesem Zusammenhang kann sich der BF auch nicht auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten zurückziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF dann vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Gespräch mit dem auch vor dem BFA genannten Onkel behauptete (S. 15 VP), ist das nicht geeignet, den oben aufgezeigten Widerspruch zu entkräften, zumal er einen völlig unterschiedlichen Gesprächsinhalt schilderte. Laut den Angaben vor dem BFA habe er seinem Onkel gesagt, dass er jetzt die zuständige Person in der Familie sei und er sein Recht an den Grundstücken fordere. Sein Onkel habe ihm keine richtige Antwort gegeben, sondern gesagt, „machen wir schon“ (AS 52). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er hingegen aus, dass er bei diesem Gespräch den Onkel um Unterstützung gebeten habe, wobei dieser ihm erwiderte, er könne nichts für ihn tun und der BF müsse zunächst die anderen Onkel überreden, einzuwilligen (S. 15 VP). Ein derartiges Gespräch schilderte der BF vor dem BFA mit keinem Wort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon, bei welchem Onkel er seine Anteile eingefordert haben soll, schilderte der BF jedenfalls auch diesen Gesprächsinhalt vollkommen widersprüchlich. Nach seinen Angaben vor dem BFA habe sein Onkel ihm nichts zugesagt, sondern sich nur über ihn lustig gemacht (AS 51) beziehungsweise habe dieser ihn nach einer späteren Aussage vertröstet und gesagt, „machen wir schon“ (AS 52). Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sein Onkel habe ihm bei diesem Gespräch jedes Recht auf einen Anteil an dem Grundstück abgesprochen und gesagt, die Familie des BF sei daran nicht beteiligt (S. 13 VP). Nicht nur, dass er sich damit, wie gezeigt, in Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem BFA setzte, machte er damit das Vorbringen auch nicht nachvollziehbar. So hatte er zuvor noch angegeben, seine Onkel hätten der Familie jährlich einen Betrag aus der Bewirtschaftung des Feldes zukommen lassen (S. 12 VP). Wenn aber der Onkel eine Beteiligung der Familie des BF an den Feldern abstreiten würde, würde er ihr wohl kaum zuvor jahrelang einen jährlichen Betrag dafür übergeben und hätte die Familie des BF nicht von der Erbschaft nach dem Vater leben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso widersprüchlich schilderte der BF die angeblichen Entführungsversuche. Vor dem BFA habe der erste Entführungsversuch gegen Mittag am Heimweg von der Universität stattgefunden (AS 51). Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Entführungsversuch hätte am Nachmittag am Heimweg von der Universität stattgefunden (S. 13 VP). Beim zweiten Versuch hätten die Entführer – laut Aussage vor dem BFA – die Gesichter nur etwas mit Tüchern bedeckt gehabt (AS 53). Demgegenüber wären die Entführer nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vermummt gewesen (S. 13 VP).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab im Verlauf der Verhandlung auch zwei konkrete Daten an, an denen die Bedrohungen stattgefunden haben sollen (S. 14 VP). Das verwundert bereits insofern, als er dazu nach seinen Angaben vor dem BFA nicht in der Lage sei (AS 52). Es ist aber wenig nachvollziehbar, warum der BF vor dem BFA kein Datum nennen konnte, während er das beim Bundesverwaltungsgericht deutlich später kann. Darüber hinaus liegen die genannten Daten fünf Tage auseinander (S. 14 VP). Dagegen behauptete er noch in der Schilderung seines Fluchtvorbringens, es seien nur drei bis vier Tage zwischen den Bedrohungssituationen gelegen (S. 13 VP). Weitere unauflösbare zeitliche Widersprüche ergeben sich auch beim Zeitraum von den Bedrohungen bis zur Flucht. Danach will der BF zunächst innerhalb eines Monats ab den Bedrohungen aus Afghanistan geflüchtet sein (S. 14 VP), während er in der nächsten Frage behauptete, nach der Bedrohung seines kleinen Bruders habe es etwa noch zwei Monate gedauert, bis der Schlepper organisiert gewesen sei und sie Afghanistan hätten verlassen können (S. 14 VP). Dieser Unterschied von einem Monat ist aber nicht erklärlich, sondern zeigt vielmehr, dass der BF sich eines Konstruktes zur Asylerlangung bediente.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gab der BF zunächst noch an, er habe die Prüfungen im letzten Semester nicht ablegen können, weil er Schwierigkeiten und viel Stress gehabt habe, weswegen er sich nicht auf das Lernen habe konzentrieren können (S. 6 VP). Dagegen behauptete er im weiteren Verlauf der Verhandlung – im Übrigen auch erstmals –, dass er sich nach dem angeblichen Entführungsversuch seines kleinen Bruders im Familienhaus versteckt und dieses nicht mehr verlassen habe. Das sei auch der Grund, weshalb er durchgefallen sei (S. 14 VP). Dieses Vorbringen ist aber, wie gerade ausgeführt, nicht nur widersprüchlich, sondern auch wenig nachvollziehbar. Wenn er nämlich tatsächlich von seinem Onkel bedroht worden wäre oder dieser die Entführung veranlasst hätte, ist wohl davon auszugehen, dass dieser auch weiß, wo die Familie wohnt. Hätte dieser daher tatsächlich Interesse an einer Bedrohung oder Verfolgung des BF oder seiner Familie, hätte er diese auch zu Hause aufgesucht, zumal er damit auch ein geringeres Risiko einginge und weniger Aufmerksamkeit erzielen würde, als er das bei einer Entführung im öffentlichen Raum tut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem BFA wusste der BF auch nicht, ob jemand Dokumente zum Grundstück hat (AS 53), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht genau angeben konnte, dass seine Onkel die Eigentumsurkunde haben (S. 15 VP). Auch dieser Widerspruch spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF. Diese Unglaubhaftigkeit zeigt sich auch noch einmal deutlich, wenn der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte, er habe sich an keine Behörde und auch nicht an die Ältesten oder einen Rechtsanwalt gewandt, sondern nur mit seinen Onkeln darüber gesprochen (S. 15 VP). Dagegen behauptete er vor dem BFA noch, bei der Polizei gewesen zu sein. Diese habe allerdings angegeben, sie könne nur helfen, wenn er der Sohn eines Anwalts oder eines Ministers sei (AS 54).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen. Zusätzlich sind die Aussagen aber auch im Widerspruch zu den Angaben seiner Brüder, was ebenso zeigt, dass der BF das von ihm Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hat. Nur der Vollständigkeit halber soll auch noch angemerkt werden, dass sich das auch daraus ergibt, dass der BF stets nur von ungefähren Angaben insbesondere von drei bis vier Tagen oder Entführern sprach und dazu keine konkreteren Angaben machen konnte, obwohl der BF als angehender Akademiker dazu in der Lage sein müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinem älteren Bruder ist zunächst festzuhalten, dass dieser in seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar ebenfalls Grundstücksprobleme mit seinen Halbonkeln geltend machte. Allerdings nannte er einerseits andere Namen der verfeindeten Onkel (S. 5 VP des Bruders) und andererseits wurde diesem Vorbringen von der dort erkennenden Richterin bereits die Glaubhaftigkeit versagt. Auch das unterstützt das hier vertretene Ergebnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum jüngeren Bruder ist auszuführen, dass dieser widersprüchliche Angaben zum BF machte. Zunächst schilderte er bereits die Vermutungen der anderen Leute, wer für die Entführung seines Vaters verantwortlich sei, widersprüchlich. Demnach hätten die Leute entweder die Taliban oder den Onkel als verantwortlich vermutet (S. 6 des ins Verfahren eingezogenen Bescheids; im Folgenden BS für Bescheidseite). Dagegen gab der BF immer an, es wurde vermutet, dass der Geschäftspartner des Vaters des BF dafür verantwortlich sei (AS 50f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders gegen die Glaubhaftigkeit spricht allerdings, dass der BF und sein jüngerer Bruder den angeblichen Entführungsversuch dieses Bruders völlig unterschiedlich schilderten. So gab der jüngere Bruder des BF an, er sei am Heimweg von der Schule angesprochen und gefragt worden, ob er der Sohn seines namentlich genannten Vaters sei. Die Entführer wären bewaffnet gewesen und hätten dem Bruder des BF gesagt, dass sie ihn kennen würden. Da dem Bruder die Situation unheimlich gewesen sei und er nicht mit ihnen habe reden wollen, sei er fluchtartig davongerannt. Zu Hause habe er geweint und seiner Mutter vom Vorfall erzählt (BS 6). Völlig widersprüchlich gab der BF dazu sowohl vor dem BFA (AS 51, 53) als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 14 VP) an, dass versucht worden sei, seinen Bruder mit Süßigkeiten in das Auto zu locken. Der BF behauptete zudem widersprüchlich zu seinem Bruder, dass dieser von dem Vorfall nicht nur der Mutter, sondern auch dem BF erzählt habe (AS 53). Gerade aber wenn der jüngere Bruder dem BF davon erzählt haben soll, kann davon ausgegangen werden, dass beide diesen Vorfall zumindest im Ansatz ähnlich schildern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch zu den Grundstücken tätigte der Bruder des BF im Übrigen grob unterschiedliche Angaben, wenn diese seinem Vater und einem Stiefonkel gemeinsam gehören sollen, während er die zahlreichen anderen Onkel gar nicht erwähnt. Im Übrigen führt er auch aus, dass die Familie neben dem Haus in Kabul und den Grundstücken auch noch eine Eigentumswohnung in Kabul besitzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser umfangreichen Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den von ihm geschilderten Vorfall nicht erlebt hat, sondern er sich eines Konstruktes zur Asylerlangung bedient, was auch dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Kurs- und Universitätsbesuchen sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Angaben zur Verlobten wurden zudem durch diese selbst bestätigt (S. 20 VP).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, die zum Bezug der Grundversorgung aus einem aktuellen GVS Auszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch drei.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben ausgeführt, sind die Angaben des BF zu den Bedrohungen durch seinen Onkel bzw. seine Onkel nicht glaubhaft. Es ist daher nicht nur nicht davon auszugehen, dass der BF deswegen Afghanistan verlassen musste, sondern muss dies auch entgegen seinem Vorbringen (AS 135) für seine Mutter gelten. Dennoch kann festgestellt werden, dass die Mutter des BF durch Vermittlung des einflussreichen Schwagers in Deutschland mittlerweile in der Türkei aufhältig ist. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Leben für eine alleinstehende Frau in Afghanistan schwerer ist, als das in der Türkei der Fall ist, wo sie zudem bei Freunden des Schwagers leben und von ihrer Tochter – unter normalen Umständen ohne Pandemie – oft und leicht aus Deutschland besucht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der grob unglaubhaften Angaben des BF zum Grundstück und den Onkeln war auch festzustellen, dass der BF beziehungsweise seine Familie nach wie vor am Familiengrundstück beteiligt ist und ihm aus diesem auch noch der auch bisher übergebene Betrag zusteht. Dass das Haus der Familie in Kabul vermietet ist, gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Angaben des BF zur angeblichen Scheidung von seiner Frau in Afghanistan. Vielmehr nannte der BF diese in der Verhandlung seine Ehefrau und sprach nicht von einer Exfrau, bevor er nicht auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde (S. 7f VP). Der BF konnte auch keine Bestätigung der Auflösung der Ehe vorlegen. Es ist in der Familie des BF, wie er glaubhaft von seinem Großvater geschildert hat, nicht unüblich, sich mehrere Ehefrauen zu nehmen. Auch die in Österreich erfolgte traditionelle Verlobung steht dieser Einschätzung daher nicht entgegen. Der BF ist überdies gläubiger sunnitischer Moslem, der sich in Österreich weiterhin in seinem Kulturkreis bewegt und seine Wertehaltung nicht maßgeblich geändert hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der BF sich tatsächlich hat scheiden lassen und mit seiner Tradition brechen würde. Auch sein Bruder, der bereits weit länger in Österreich aufhältig ist, ist im Übrigen nach wie vor mit seiner in Afghanistan aufhältigen Frau verheiratet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der BF vor dem BFA zwar stets nur von einem Onkel sprach, während er dann im Beschwerdeverfahren von sechs Onkeln von drei verschiedenen Müttern sprach, ist aufgrund der traditionell großen Familien in Afghanistan den letzten Angaben des BF zur Anzahl seiner Onkel zu folgen. So konnte er glaubhaft und überzeugend darlegen, dass es sich um eine große Familie handelt, während er eine Bedrohung durch diese nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur möglichen finanziellen Unterstützung durch die Familie ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des BF. So unterstützte der Schwager in Deutschland den BF und seinen Bruder bereits bei der Organisation der Flucht und er holte auch seine Schwiegermutter von Afghanistan in die Türkei zu einem Freund. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum der Schwager nicht auch den BF unterstützen sollte und würde. Zudem steht dem BF, wie festgestellt, ein Anteil an den Grundstücken beziehungsweise an den Erlösen des Verkaufs der Ernte zu. Auch verfügt die Familie über ein Mieteinkommen aus dem Haus in Kabul, das derzeit der Mutter zugutekommt. Es ist davon auszugehen, dass auch der BF – zumindest bis er aus eigenem Fuß gefasst hat – ebenfalls von diesen Mieteinnahmen profitieren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist davon auszugehen, dass ihn seine Schwiegerfamilie unterstützen wird, zumal der BF aus einer Gesellschaft kommt, in der traditionell enger Zusammenhalt gepflegt wird und die Familienangehörigen unterstützt werden. Dass das beim BF in der Familie auch tatsächlich gelebt wird, zeigt die Schilderung des BF insbesondere dazu, dass etwa auch seine Mutter abwechselnd bei den Schwiegerfamilien in Kabul leben konnte. Ebenso zeigt sich das auch am gemeinsamen Familiengrundstück, das von den Onkeln in Jalalabad bewirtschaftet wurde, wobei diese der Familie des BF in Kabul in weiterer Folge ihren Anteil übergaben. Letztlich lebt und arbeitet sein älterer Bruder im Bundesgebiet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF nicht auch von diesem unterstützt werden können sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF kommt somit umfassende familiäre Unterstützung sowohl in finanzieller wie auch in organisatorischer Hinsicht zugute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kommt dem BF wie den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, Rückkehrhilfe zu. So ist den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen, dass im Rahmen des Projekts Restart III eine Bargeldunterstützung von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro sowie eine Unterstützung und Beratung von IOM vorgesehen sind. Zusätzlich hat IOM mit finanzieller Unterstützung der EU das Projekt RADA (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Dabei erhalten zwangsweise rückgeführte Personen einen kurzen medizinischen Check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise etc.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso hat der BF im Bundesgebiet durch seine Tätigkeit im afghanischen Kulturverein auch viele afghanische Freunde im Bundesgebiet gefunden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum diese ihn nicht zumindest organisatorisch unterstützen können sollten.Darüber hinaus kommt dem BF wie den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, Rückkehrhilfe zu. So ist den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen, dass im Rahmen des Projekts Restart römisch drei eine Bargeldunterstützung von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro sowie eine Unterstützung und Beratung von IOM vorgesehen sind. Zusätzlich hat IOM mit finanzieller Unterstützung der EU das Projekt RADA (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei erhalten zwangsweise rückgeführte Personen einen kurzen medizinischen Check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise etc.). Ebenso hat der BF im Bundesgebiet durch seine Tätigkeit im afghanischen Kulturverein auch viele afghanische Freunde im Bundesgebiet gefunden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum diese ihn nicht zumindest organisatorisch unterstützen können sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit folgt daraus, dass der BF bereits mehrere Umzüge hinter sich hat und er jeweils von keinerlei Anpassungsproblemen berichtete. Warum er dann aber bei einer Rückkehr in sein Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten er bestens vertraut ist und wo sich zahlreiche Verwandte sowie seine Ehefrau befinden, nunmehr irgendwelchen Anpassungsschwierigkeiten gegenüberstehen sollte, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BF. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderinformationen ergibt sich zunächst, dass etwa die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif als ausreichend sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen und über den Luftweg sicher erreichbar sind. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Versorgung der Bevölkerung in diesen Regionen auch trotz der Ausbreitung des Coronavirus und der zur Eindämmung seitens der Regierung gesetzten Maßnahmen jedenfalls grundlegend gesichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist nach der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den afghanischen Großstädten zurechtfinden, hat er doch bereits jahrelang in Kabul, einer afghanischen Großstadt, gelebt, die Schule besucht, studiert und nebenher gearbeitet. In Kabul verfügt der BF nicht nur über ein großes familiäres Netzwerk, leben doch sein Onkel und auch seine Frau samt deren Familie sowie auch die Schwägerin des BF mit deren größeren Familie in Kabul. Vielmehr hat er dort auch ein eigenes soziales Netzwerk. Auch dieses wird den BF bei einer Rückkehr jedenfalls organisatorisch unterstützen. Auch wenn der BF in Herat Stadt und Mazar-e Sharif zwar nicht über ein derart großes Unterstützungsnetzwerk vor Ort verfügt, kommt ihm nichtsdestotrotz auch dort die umfassende familiäre finanzielle Unterstützung aus den verschiedenen Ländern zugute. Der BF wird dadurch insbesondere auch von deren Kontakten am Arbeitsmarkt profitieren. Hervorzuheben ist, dass der BF überdurchschnittlich gebildet ist, weshalb er eine Reintegration am afghanischen Arbeitsmarkt auch durchaus aus Eigenem schaffen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird durch die finanzielle Unterstützung seiner Familie bzw. den Erträgnissen aus den familiären Immobilien wie auch durch seine eigene Arbeitstätigkeit selbst unter den derzeit erschwerten Bedingungen und dem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich am Arbeitsmarkt einzugliedern. Das vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der BF aufgrund seiner Vorbildung, seiner Sprachkenntnisse und Berufserfahrung in Afghanistan, dem Iran und Österreich nicht auf den besonders betroffenen Markt der Tagelöhner angewiesen ist. Aufgrund der dem BF zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird es dem BF auch möglich sein, seine Ehefrau in Afghanistan zu versorgen. Diese hat darüber hinaus ebenfalls Medizin studiert, sodass sie auch selbst zum Familieneinkommen beitragen kann. Auch sie wird den BF unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in den genannten Regionen niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wurden die Berichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In seinen Stellungnahmen bestritt der BF diese Berichte nicht, sodass davon auszugehen ist, dass diese auch seiner Meinung nach die Situation in Afghanistan zutreffend beschreiben. Es sind daher keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Informationen hervorgekommen, zumal auch die in der Beschwerde vorgelegten Berichte mittlerweile veraltet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A) IV.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wie oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt, nicht gegeben. So konnte der BF sein Vorbringen – das im Wesentlichen auch keine Asylrelevanz aufweist – nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wie oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt, nicht gegeben. So konnte der BF sein Vorbringen – das im Wesentlichen auch keine Asylrelevanz aufweist – nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.römisch vier.1.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/18/0032).Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/18/0032).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Dabei sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, liegt es dagegen an den Behörden die allgemeine Lage festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, liegt es dagegen an den Behörden die allgemeine Lage festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der BF zwar in Jalalabad geboren ist, hat er dort nur seine ersten beiden Lebensjahre verbracht. Die restliche Zeit in Afghanistan lebte der BF demgegenüber in Kabul, wo er am Gesellschaftsleben teilnahm, die Schule und Universität besuchte und auch erwerbstätig war. Die Verbindungen des BF zu Kabul überwiegen daher die zu Jalalabad, weswegen hier Kabul Stadt als Heimatort anzusehen ist. Aus den Feststellungen geht für die Stadt Kabul hervor, dass dort „high-profile“ Angriffe regierungsfeindlicher, bewaffneter Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Dennoch hat der Grad an Gewalt in Kabul nicht ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass jeder der dorthin zurückkehrt, tatsächlich Opfer eines Gewaltakts wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann nämlich nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Der Einschätzung steht insbesondere auch nicht die Tatsache entgegen, dass in der Stadt Kabul die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet wird. Diese bezieht sich auf die absolute Opferzahl, die jedoch nicht isoliert zu sehen ist, sondern in Relation zur ungefähren Einwohnerzahl der Stadt Kabul von ungefähr fünf Millionen (manche Quellen sprechen von bis zu sechs Millionen) gesetzt werden muss. Insofern ergibt die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt Kabul lebenden Zivilisten. Insbesondere ist dabei auch in Betracht zu ziehen, dass die gesamte Provinz und damit auch die Stadt Kabul von der Regierung kontrolliert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einschätzung wird auch von EASO geteilt, das in seiner Country Guidance vom Juni 2019 wie auch in der aktuellen vom Dezember 2020 bzw. Jänner 2021 zwar ebenfalls festhält, dass in Kabul willkürliche Gewalt herrscht, jedoch nicht auf einem hohen Niveau, sodass spezifische gefahrenerhöhende Umstände vorliegen müssten, um einen Schutzbedarf zu begründen (EASO Country Guidance Juni 2019, S. 102). Derartige gefahrenerhöhende Umstände wurden vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat er bereits mehrere Jahre dort gelebt, sodass er über Ortskenntnisse verfügt, und leben Familienangehörige in Kabul. Zudem ist er sunnitischer Tadschike, was gefahrenmindernd wirken muss, weil er damit der Mehrheitsbevölkerung Kabuls angehört und sich die in Kabul stattfindenden Anschläge der Taliban und des IS, so sie Zivilisten zum Ziel haben, im Wesentlichen gegen schiitische Hazara richten. Zudem verfügt der BF über eine mehrjährige Schul- und Berufserfahrung in Kabul. Er ist durch seinen langjährigen Aufenthalt in Kabul Stadt mit den örtlichen Gegebenheiten genauso vertraut wie mit den sozialen, kulturellen und religiösen Gepflogenheiten. Darüber hinaus kann der BF auch durch seine in Kabul lebenden Familienmitglieder mit der aktuellsten Sicherheitssituation vertraut gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Bericht vom September 2020 hält das EASO fest, dass sich die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten richten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 richteten sich demnach von insgesamt 142 Vorfällen „nur“ 22 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie im gesamten Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann ging die Zahl wieder zurück, während sie seit dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf „high-profile“ Ziele, sondern es stieg die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (S. 60ff EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom September 2020). Insgesamt kann daher nicht von einer derartigen Gewalt ausgegangen werden, dass jeder, der zurückkehrt, einer realen Gefahr nach Art. 2 EMRK ausgesetzt wäre. Das zeigt sich auch daran, wie EASO ebenso aufzeigt, dass von 01.03.2019 bis 30.06.2020 keine gewaltbedingte Vertreibung aus Kabul stattfand, sondern im Gegenteil Kabul nach wie vor ein Zufluchtsort für innerstaatlich Vertriebene darstellt (S. 64 des genannten EASO Berichts).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wird nicht verkannt, dass es jüngst gerade auch zu mehreren Angriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung kam.Auch im Bericht vom September 2020 hält das EASO fest, dass sich die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten richten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 richteten sich demnach von insgesamt 142 Vorfällen „nur“ 22 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie im gesamten Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann ging die Zahl wieder zurück, während sie seit dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf „high-profile“ Ziele, sondern es stieg die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (S. 60ff EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom September 2020). Insgesamt kann daher nicht von einer derartigen Gewalt ausgegangen werden, dass jeder, der zurückkehrt, einer realen Gefahr nach Artikel 2, EMRK ausgesetzt wäre. Das zeigt sich auch daran, wie EASO ebenso aufzeigt, dass von 01.03.2019 bis 30.06.2020 keine gewaltbedingte Vertreibung aus Kabul stattfand, sondern im Gegenteil Kabul nach wie vor ein Zufluchtsort für innerstaatlich Vertriebene darstellt (S. 64 des genannten EASO Berichts).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wird nicht verkannt, dass es jüngst gerade auch zu mehreren Angriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das aktuelle Länderinformationsblatt, das den Feststellungen unter anderem zugrunde liegt, zeigt keine Situation auf, die eine Rückkehr alleine aufgrund der Sicherheitslage ausschließen würde. Auch dort wird vielmehr berichtet, dass die Regierung die Kontrolle über die Stadt hat, auch wenn terroristische Anschläge nicht auszuschließen sind und auch vorkommen. Das gleiche gilt für die EASO Country Guidance aus Dezember 2020. Auch dort hält das EASO an seiner bisherigen Beurteilung fest, dass in der Provinz und der Stadt Kabul zwar willkürliche Gewalt herrscht, jedoch nicht auf einem hohen Niveau, sodass spezifische gefahrenerhöhende Umstände vorliegen müssten, um einen Schutzbedarf zu begründen (S. 102 EASO Country Guidance Dezember 2020; so auch die Country Guidance 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wird nicht verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 zur Beurteilung kommt, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Der UNHCR stützt seine Ansicht neben dem Verweis auf UNAMA-Statistiken des ersten Halbjahres 2018 (die daher mittlerweile bereits veraltet sind) vorrangig auf den Bericht des EASO vom Juni 2018, wonach dieses festgestellt habe, dass in der Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt, willkürliche Gewalt herrsche (FN 688). EASO führte dazu jedoch weiter aus, dass eine reale Gefahr nach den unionsrechtlichen Vorgaben nur dann begründet sein könnte, wenn der Betroffene spezifisch aufgrund bestimmter Faktoren betroffen sei, während der Grad der willkürlichen Gewalt nicht derart hoch sei, dass allein dieser eine Rückkehr ausschließe (S. 83 des EASO Berichts aus Juni 2018). Daran hält das EASO auch derzeit noch fest. Das ergibt sich darüber hinaus auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt und der dort geschilderten Sicherheitslage in Kabul, was auch den Feststellungen zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig wird verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien von August 2018 zum Schluss kommt, dass „angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.“ (S. 129). Abgesehen davon, dass das EASO zur Stadt Kabul nicht nur in seinem Bericht von Juni 2018, sondern auch in den aktuelleren Berichten von 2019 und 2020, zu einer davon abweichenden Beurteilung hinsichtlich Kabul kommt, ist diese Einschätzung des UNHCR im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, weil es sich hier bei der Rückkehrmöglichkeit in die Stadt Kabul nicht um eine innerstaatliche Fluchtalternative handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prüfungsumfang ist daher ein anderer, ist doch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative zusätzlich zur Prüfung, ob eine Gefahr der in § 8 AsylG genannten Rechte vorliegt, eine Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmen, die jedoch bei einer Rückkehr in den Heimatort nicht vorzunehmen ist (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/01/0140).Ebenso wenig wird verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien von August 2018 zum Schluss kommt, dass „angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.“ (S. 129). Abgesehen davon, dass das EASO zur Stadt Kabul nicht nur in seinem Bericht von Juni 2018, sondern auch in den aktuelleren Berichten von 2019 und 2020, zu einer davon abweichenden Beurteilung hinsichtlich Kabul kommt, ist diese Einschätzung des UNHCR im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, weil es sich hier bei der Rückkehrmöglichkeit in die Stadt Kabul nicht um eine innerstaatliche Fluchtalternative handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prüfungsumfang ist daher ein anderer, ist doch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative zusätzlich zur Prüfung, ob eine Gefahr der in Paragraph 8, AsylG genannten Rechte vorliegt, eine Prüfung der Zumutbarkeit vorzunehmen, die jedoch bei einer Rückkehr in den Heimatort nicht vorzunehmen ist (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/01/0140).</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon geht nicht zuletzt auch UNCHR aus (UNHCR, Kapitel III. C), der diese Prüfung einerseits als „Analyse der Relevanz“ und andererseits als „Analyse der Zumutbarkeit“ vornimmt. Eine derartige Prüfung nimmt der UNHCR auch hinsichtlich Kabul vor und verneint eine Rückkehrmöglichkeit erst auf der Stufe der „Analyse der Zumutbarkeit“, da er ansonsten eine derartige Prüfung gar nicht mehr hätte durchführen müssen, sondern die Rückkehrmöglichkeit bereits auf der Stufe der Relevanz ausgeschlossen hätte.Davon geht nicht zuletzt auch UNCHR aus (UNHCR, Kapitel römisch drei. C), der diese Prüfung einerseits als „Analyse der Relevanz“ und andererseits als „Analyse der Zumutbarkeit“ vornimmt. Eine derartige Prüfung nimmt der UNHCR auch hinsichtlich Kabul vor und verneint eine Rückkehrmöglichkeit erst auf der Stufe der „Analyse der Zumutbarkeit“, da er ansonsten eine derartige Prüfung gar nicht mehr hätte durchführen müssen, sondern die Rückkehrmöglichkeit bereits auf der Stufe der Relevanz ausgeschlossen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitslage steht daher einer Rückkehr des BF in seinen Heimatort Kabul Stadt nicht entgegen. Kabul ist über den internationalen Flughafen über den Luftweg auch sicher erreichbar. Auch die Versorgungslage in Kabul begründet keine Verletzung von Art. 3 EMRK:Die Sicherheitslage steht daher einer Rückkehr des BF in seinen Heimatort Kabul Stadt nicht entgegen. Kabul ist über den internationalen Flughafen über den Luftweg auch sicher erreichbar. Auch die Versorgungslage in Kabul begründet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Afghanistan schwierig ist und Rückkehrer im Allgemeinen arm sind. Dennoch ist festzuhalten, dass, auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten nach den Länderberichten zumindest grundlegend gesichert ist, auch wenn sich die wirtschaftliche Lage infolge der Corona-Pandemie verschlechtert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat die Wirtschaft der Provinz Kabul einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der hinreichend gesunde und jedenfalls arbeitsfähige BF hat bereits lange Zeit in Kabul gelebt. Er hat dort die Schule und einige Semester die Universität besucht und auch am Arbeitsleben in verschiedenen Berufen teilgenommen. Der BF hat daher selbst Kontakte am Arbeitsmarkt, die ihm auch bei einer Rückkehr zugutekommen werden. Es ist daher auch davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt teilnehmen könnte. Insbesondere ist der BF durch seine Bildung, die er in Afghanistan und im Bundesgebiet erhalten hat, für Afghanistan überdurchschnittlich gebildet und hat daher weit bessere Chancen am Arbeitsmarkt als viele anderen Rückkehrer oder vor Ort gebliebene Landsleute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich ist auch hervorzuheben, dass der Schwager des BF in Deutschland offensichtlich über ein weit verzweigtes Netz in Afghanistan, aber auch in der Türkei verfügt, das die Familie unterstützt. Auch dieses wird ihm in Bezug auf eine Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt zugutekommen. Ebenso verfügt die Mutter des BF über ein Mieteinkommen aus einem Haus in Kabul. Auch sie wird den BF daher unterstützen können, so es ihr nicht überhaupt möglich ist, die Mieter zu kündigen, sodass der BF im Familienhaus in Kabul unterkommen kann. Selbst wenn das aber nicht möglich wäre, ist aufgrund der umfassenden Unterstützung durch die Familienangehörigen in den verschiedenen Ländern und zusätzlich aufgrund seines Einkommens aus dem Familiengrundstück in Jalalabad davon auszugehen, dass es dem BF auch dann problemlos möglich wäre, innerhalb kürzester Zeit eine Unterkunft zu organisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF könnte auch bei seiner eigenen Schwiegerfamilie bzw. seiner Frau oder bei der Schwiegerfamilie seines Bruders in Kabul wie auch bei seinem Onkel unterkommen. Dass die Schwiegerfamilien nicht nur unterstützungsfähig, sondern auch –willig sind, haben sie in der Vergangenheit durch die Aufnahme der Mutter und Frau des BF gezeigt. Auch der BF kann bis zum Finden einer geeigneten Unterkunft abwechselnd bei den Familienangehörigen leben, um die Angehörigen nicht über Gebühr zu belasten. Durch die finanziellen Mittel und die organisatorischen Fähigkeiten seiner Verwandten, insbesondere auch seines Schwagers in Deutschland, können entsprechende Vorkehrungen auch bereits vom Bundesgebiet aus getroffen werden, um seine Rückkehr vorzubereiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser umfassenden Unterstützung ist daher nicht zu sehen, dass der BF in Kabul keine Lebensgrundlage vorfinden würde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die gesundheitliche Situation des BF steht einer Rückkehr nicht entgegen. So hat kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich, ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch die gesundheitliche Situation des BF steht einer Rückkehr nicht entgegen. So hat kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich, ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; 18.10.2018, Ra 2018/19/0139).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die festgestellten Krankheiten des BF sind weder eine tödliche Erkrankung in der Endphase noch wäre er bei einer Rückkehr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, zumal beim BF die Diagnose bereits vor zwei Jahren gestellt wurde. Nach den weiteren Feststellungen ist von einem schweren bis tödlichen Verlauf aber im Wesentlichen nur dann auszugehen, wenn die Krankheit bereits in den ersten Lebensjahren oder bereits im Mutterleib auftritt, was beim BF aber nicht der Fall ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen (siehe II.5.3.), dass in Afghanistan am privaten Markt und bei Apotheken grundsätzlich alle Medikamente verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade in den Städten wie Kabul, aber auch Herat Stadt und Mazar-e Sharif, sind diese noch leichter erhältlich und zugänglich. Die verschriebene Medikation zeigt dabei nichts auf, das der BF nicht auch in Afghanistan beziehen oder über das Netzwerk seiner Verwandten (den Schwager aus Deutschland, die Mutter beim Freund des Schwagers in der Türkei, den Freund des Bruders in Pakistan, s S. 16 VP etc,) erhalten könnte. Weitere Therapien etc. erhält der BF auch in Österreich nicht. Die Erkrankung des BF kann in Afghanistan behandelt werden und der BF hat durch die umfassende Unterstützung auch Zugang dazu. Insbesondere ist hervorzuheben, dass Verwandte des BF in Deutschland in medizinischen Berufen tätig sind, die Frau des BF Medizin studiert hat und auch der BF vom Studium noch Kollegen kennen wird bzw. selbst auch im Krankenhaus gearbeitet hat.Die festgestellten Krankheiten des BF sind weder eine tödliche Erkrankung in der Endphase noch wäre er bei einer Rückkehr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, zumal beim BF die Diagnose bereits vor zwei Jahren gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den weiteren Feststellungen ist von einem schweren bis tödlichen Verlauf aber im Wesentlichen nur dann auszugehen, wenn die Krankheit bereits in den ersten Lebensjahren oder bereits im Mutterleib auftritt, was beim BF aber nicht der Fall ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.5.3.), dass in Afghanistan am privaten Markt und bei Apotheken grundsätzlich alle Medikamente verfügbar sind. Gerade in den Städten wie Kabul, aber auch Herat Stadt und Mazar-e Sharif, sind diese noch leichter erhältlich und zugänglich. Die verschriebene Medikation zeigt dabei nichts auf, das der BF nicht auch in Afghanistan beziehen oder über das Netzwerk seiner Verwandten (den Schwager aus Deutschland, die Mutter beim Freund des Schwagers in der Türkei, den Freund des Bruders in Pakistan, s S. 16 VP etc,) erhalten könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Therapien etc. erhält der BF auch in Österreich nicht. Die Erkrankung des BF kann in Afghanistan behandelt werden und der BF hat durch die umfassende Unterstützung auch Zugang dazu. Insbesondere ist hervorzuheben, dass Verwandte des BF in Deutschland in medizinischen Berufen tätig sind, die Frau des BF Medizin studiert hat und auch der BF vom Studium noch Kollegen kennen wird bzw. selbst auch im Krankenhaus gearbeitet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist daher eine Rückkehr in seinen Heimatort Kabul Stadt möglich. Dem steht auch die sich aufgrund der Pandemie verschlechternde wirtschaftliche Lage nicht entgegen. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich einerseits, dass trotzdem die existenziellen Grundbedürfnisse gedeckt werden können, wovon aufgrund der finanziellen Situation der Familie insbesondere auch beim BF auszugehen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass davon hauptsächlich der Markt der Tagelöhner betroffen ist. Der BF ist aufgrund seiner Bildung darauf jedoch nicht angewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn man der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs, die er im Wesentlichen zu Familien mit minderjährigen Kindern entwickelt hat, seit seiner Entscheidung vom 26.06.2019, E 472/2019 ua, wonach die Einschätzung des UNHCR zu Kabul auch hinsichtlich Kabul als Heimatort vollumfänglich heranzuziehen und daher auch eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen ist, folgt, ändert das nichts am Ergebnis. Eine Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul ist dem BF nämlich nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Der BF ist hinreichend gesund und verfügt durch seine Familie beziehungsweise die Miet- und Pachteinnahmen / Ernteerlös über die nötigen finanziellen Mittel für eine Wiederansiedlung. Zusätzlich kann er auch Unterstützung seiner in verschiedenen Staaten lebenden Familienangehöriger erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat bereits jahrelang in Kabul Stadt gelebt, die Schule und Universität besucht und auch bereits am Arbeitsmarkt teilgenommen. Er ist daher mit dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut und kann auch in dieser Hinsicht auf Unterstützung durch seine Familie vertrauen. Ebenso verfügt er über Ortskenntnisse in Kabul Stadt. Aufgrund des langen Aufenthalts in Kabul Stadt kann auch davon ausgegangen werden, dass er dort neben einem familiären auch über ein soziales Netzwerk verfügt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, sodass ihm auch durch sein soziales Netzwerk zumindest organisatorische Unterstützung zuteilwerden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende, wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Vielmehr ist auch ihm ein Leben, wie es seine Landsleute in Kabul Stadt führen, möglich.Auch wenn man der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs, die er im Wesentlichen zu Familien mit minderjährigen Kindern entwickelt hat, seit seiner Entscheidung vom 26.06.2019, E 472 aus 2019, ua, wonach die Einschätzung des UNHCR zu Kabul auch hinsichtlich Kabul als Heimatort vollumfänglich heranzuziehen und daher auch eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen ist, folgt, ändert das nichts am Ergebnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul ist dem BF nämlich nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Der BF ist hinreichend gesund und verfügt durch seine Familie beziehungsweise die Miet- und Pachteinnahmen / Ernteerlös über die nötigen finanziellen Mittel für eine Wiederansiedlung. Zusätzlich kann er auch Unterstützung seiner in verschiedenen Staaten lebenden Familienangehöriger erwarten. Er hat bereits jahrelang in Kabul Stadt gelebt, die Schule und Universität besucht und auch bereits am Arbeitsmarkt teilgenommen. Er ist daher mit dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut und kann auch in dieser Hinsicht auf Unterstützung durch seine Familie vertrauen. Ebenso verfügt er über Ortskenntnisse in Kabul Stadt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des langen Aufenthalts in Kabul Stadt kann auch davon ausgegangen werden, dass er dort neben einem familiären auch über ein soziales Netzwerk verfügt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, sodass ihm auch durch sein soziales Netzwerk zumindest organisatorische Unterstützung zuteilwerden wird. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende, wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Vielmehr ist auch ihm ein Leben, wie es seine Landsleute in Kabul Stadt führen, möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der BF in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es selbst nach seinem eigenen Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend ist festzuhalten, dass der UNCHR für seine Beurteilung, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, neben den Statistiken der zivilen Opfer darauf verweist, dass besonders darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Armut in Kabul auch und besonders unter Rückkehrern weit verbreitet ist. Das trifft jedoch – wie gezeigt – auf den BF nicht zu, sodass auch deswegen der Einschätzung des UNHCR im konkreten Fall – abgesehen davon, dass es sich nicht um eine innerstaatliche Fluchtalternative handelt – nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der Einschätzung der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul Stadt hat auch die Ausbreitung des Coronavirus und die zur Verhinderung der Verbreitung gesetzten Maßnahmen nichts geändert, auch wenn sich dadurch die Lebensmittelpreise erhöht haben und sich die Versorgungslage allgemein verschärft hat. Gerade der BF hat nämlich nicht nur eine Familie, die ihn nachhaltig finanziell unterstützen kann, sondern er kann von seiner Familie in Österreich, Deutschland und der Türkei sowie innerhalb Afghanistans unterstützt werden. Es ist beim BF daher nicht zu sehen, dass die sich verschlechternde Wirtschaftslage einer Rückkehr entgegensteht. Selbst wenn er nämlich aufgrund der in Afghanistan gesetzten Maßnahmen, die insbesondere die Tagelöhner betreffen, da diese oft keine Arbeit mehr finden, anfangs arbeitslos sein sollte, ist es ihm durch seine finanziellen Reserven und die familiäre Unterstützung jedenfalls möglich, seinen Lebensunterhalt auch in der Zeit der Einschränkungen zu bestreiten. Darüber hinaus ist auch noch einmal hervorzuheben, dass der BF nicht auf den besonders betroffenen Markt der Tagelöhner angewiesen ist. Nicht zuletzt ist auch festzuhalten, dass er bei seinen Verwandten in Kabul leben kann, sodass er auch über eine sofortige Unterkunft verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist eine Rückkehr nach Kabul daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Daran ändert auch der Aufenthalt im Iran nichts, zumal er auch dort eine afghanische Schule besuchte. Darüber hinaus war er auch danach mehrere Jahre in Afghanistan und berichtete von keinerlei Anpassungsschwierigkeiten. Vielmehr besuchte der BF erfolgreich die Schule und einige Semester lang die Universität und nahm auch am Arbeitsleben teil. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich daran etwas ändern sollte und warum der BF nunmehr bei einer Rückkehr Anpassungsschwierigkeiten gegenüberstehen sollte. Darüber hinaus sind auch in diesem Zusammenhang die Miet- und Pachteinnahmen / Ernteerlöse zu berücksichtigen, hat der Verfassungsgerichtshof doch bereits festgehalten, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit oder ein breites Unterstützungsnetzwerk, was beim BF beides gegeben ist, eine Rückkehr nach Afghanistan auch für diese Personengruppe möglich und zumutbar macht (VfGH 07.10.2020, E 3110/2019; 06.10.2020, E 2406/2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist eine Rückkehr nach Kabul daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Daran ändert auch der Aufenthalt im Iran nichts, zumal er auch dort eine afghanische Schule besuchte. Darüber hinaus war er auch danach mehrere Jahre in Afghanistan und berichtete von keinerlei Anpassungsschwierigkeiten. Vielmehr besuchte der BF erfolgreich die Schule und einige Semester lang die Universität und nahm auch am Arbeitsleben teil. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich daran etwas ändern sollte und warum der BF nunmehr bei einer Rückkehr Anpassungsschwierigkeiten gegenüberstehen sollte. Darüber hinaus sind auch in diesem Zusammenhang die Miet- und Pachteinnahmen / Ernteerlöse zu berücksichtigen, hat der Verfassungsgerichtshof doch bereits festgehalten, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit oder ein breites Unterstützungsnetzwerk, was beim BF beides gegeben ist, eine Rückkehr nach Afghanistan auch für diese Personengruppe möglich und zumutbar macht (VfGH 07.10.2020, E 3110 aus 2019,; 06.10.2020, E 2406 aus 2020,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.römisch vier.1.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann beziehungsweise ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit; siehe auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über jene finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokalen Kenntnisse und sozialen Netzwerke verfügen wird wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann beziehungsweise ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit; siehe auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über jene finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokalen Kenntnisse und sozialen Netzwerke verfügen wird wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Mazar-e Sharif und Herat ist den Feststellungen zu entnehmen, dass das Niveau an willkürlicher Gewalt dort so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Es hat sich zwar in beiden Regionen die Sicherheitslage in abgelegenen Distrikten etwas verschlechtert, die Städte gelten allerdings nach wie vor als sicher, Herat Stadt sogar als sehr sicher. Beide Städte sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter dem Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Als Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, ist der BF arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat nicht nur mehrere Jahre die Schule und Universität besucht, sondern verfügt auch über jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Berufen. Darüber hinaus ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er kann sich daher auch in Afghanistan zurechtfinden. Auch wenn er noch nicht in diesen Städten Afghanistans gelebt hat, kann er sich durch sein Leben in Kabul und der dadurch vorhandenen Vertrautheit mit städtischen Strukturen auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, hinreichend gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er wird dabei insbesondere auch von seinen Familienangehörigen in Afghanistan aber auch im Ausland finanziell unterstützt werden und kann auch dort von den Erträgnissen der familiären Immobilien profitieren. Ebenso werden die Familienmitglieder ihm organisatorisch zur Seite stehen, indem sie etwa bereits vor der Rückreise des BF eine Unterkunft für den BF organisieren und ihm auch ihre Kontakte am Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, wodurch es dem BF möglich wäre, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Der BF ist auch in der Lage seine eigenen Kontakte am Arbeitsmarkt zu nützen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er an der Universität in Kabul, aber auch in seinen Vereinen in Österreich afghanische Freunde und Bekannte auch aus diesen Städten gefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Familienangehörigen können sich die Unterstützungsleistungen entsprechend ihrer finanziellen Lage zudem untereinander aufteilen, sodass keiner von ihnen überbeansprucht wird. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, was ebenfalls für die familiäre Unterstützung spricht. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und auf die Unterstützung seiner Volksgruppe vertrauen. Es ist deshalb auch in diesen Städten nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der BF kann bei einer Ansiedlung in Afghanistan zumindest zu Beginn auch Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden, zumal diese nach zwischenzeitiger Schließung wieder geöffnet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in diesen Städten Afghanistans bestehende soziale beziehungsweise familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Schul- und Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Antragsteller bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung – auch zur Berichtslage aufgrund der UNHCR-Richtlinien von August 2018 und dem EASO Country Guidance von Juni 2019 –, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans, insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif, zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist. Auch allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfügt, schließt die Zumutbarkeit nicht per se aus (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0017; 13.02.2020, Ra 2018/19/0628; 12.12.2019, Ra 2019/01/0243 mit zahlreichen Hinweisen aus der Rechtsprechung). Auch gehen weder EASO noch der UNHCR in ihren aktuellen Berichten zu Afghanistan für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Herat oder Mazar-e Sharif aus (VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einschätzung des UNHCR gilt aber nicht nur für alleinstehende unverheiratete Männer, sondern auch für verheiratete Paare ohne besondere Vulnerabilitäten. Auch die Ehe des BF begründet daher keine besonderen Herausforderungen, zumal einerseits der BF umfassende finanzielle Unterstützung hat und andererseits auch die Familie seiner Frau in Kabul wohnt und diese auch bisher unterstützte sowie diese eine gute Ausbildung erhalten hat. Der BF müsste im Übrigen auch nicht bereits bei Ankunft für diese sorgen, sondern könnte sich erst aus Eigenem etwas aufbauen und seine Frau dann zu sich holen. Das gilt im Übrigen im Wesentlichen nicht nur für Herat und Mazar-e Sharif, sondern auch für Kabul.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist in Afghanistan aufgewachsen, hat dort seine prägenden Jugendjahre verbracht, am Gesellschaftsleben teilgenommen, Schul- und Universitätsbildung erhalten und erfolgreich am Arbeitsmarkt teilgenommen. Zusätzlich kommen ihm auch noch Miet- und Pachteinnahmen / Ernteerlöse zugute. Der BF beherrscht beide Landessprachen Afghanistans in Wort und Schrift und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten genauso vertraut wie auch mit dem afghanischen Arbeitsmarkt. Dem BF ist daher eine Rückkehr nach Afghanistan auch zumutbar. Damit liegt auch die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Auswirkungen der Pandemie gelten im Wesentlichen die bereits zu Kabul getätigten Ausführungen sinngemäß. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373).Zu den Auswirkungen der Pandemie gelten im Wesentlichen die bereits zu Kabul getätigten Ausführungen sinngemäß. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem gegenständlichen Erkenntnis liegen umfangreiche Feststellungen zu den Folgen und Auswirkungen der Pandemie zugrunde. Aus denen ergibt sich zwar unstrittig, dass sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert hat, es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegeben anzunehmen wäre. Derartiges zeigt der BF auch in der Verhandlung und der Stellungnahme nicht auf. Beim BF ist zudem zusätzlich zu bedenken, dass er nicht auf den besonders betroffenen Markt der Tagelöhner angewiesen ist und ihm umfassende familiäre finanzielle und organisatorische Unterstützung zugutekommt. Zusätzlich kommt dem BF Rückkehrhilfe zugute. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der BF zu einer Risikogruppe gehören würde oder sich in Afghanistan, falls notwendig, nicht vorübergehend isolieren könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau dieser umfangreichen Unterstützungsmöglichkeiten wird der BF daher jedenfalls Zugang zu allen notwendigen Leistungen haben und in der Lage sein, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dadurch ist es ihm auch unter den derzeit erschwerten Bedingungen möglich, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund und den festgestellten Umständen zur Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die Wirtschaft Afghanistans in den hier relevanten Regionen Afghanistans nicht in einem Ausmaß betroffen ist, dass die Möglichkeit einer Existenzsicherung für Rückkehrer (faktisch) ausgeschlossen wäre. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation noch angespannter als bisher dar, der BF kann dies jedoch aufgrund der oben dargelegten Umstände soweit kompensieren, dass das „real risk“ einer existenziellen Notlage in den hier relevanten Regionen für ihn nicht besteht. Zum Umstand des langen Iranaufenthalts kann hier wiederum auf die Ausführungen zu Kabul verwiesen werden, die hier gleichermaßen gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.römisch vier.1.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder für Opfer von Gewalt, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen wurde oder erlassen werden hätte können und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder für Opfer von Gewalt, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO erlassen wurde oder erlassen werden hätte können und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden ist.Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.1.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründet, auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern könne (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0432). Auch wenn der BF zwar eine Beziehung führt, die auch bereits zu einer Verlobung geführt hat, fällt diese nicht unter das von Art. 8 EMRIK geschützte Familienleben, zumal er mit seiner Verlobten nicht zusammenlebt und die Beziehung darüber hinaus erst sehr kurz andauert. Es besteht auch keine gegenseitige Abhängigkeit. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK begründet, auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern könne (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0432). Auch wenn der BF zwar eine Beziehung führt, die auch bereits zu einer Verlobung geführt hat, fällt diese nicht unter das von Artikel 8, EMRIK geschützte Familienleben, zumal er mit seiner Verlobten nicht zusammenlebt und die Beziehung darüber hinaus erst sehr kurz andauert. Es besteht auch keine gegenseitige Abhängigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern ist dazu zwar zunächst festzuhalten, dass der BF mit beiden Brüdern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Zum älteren Bruder besteht dieser jedoch im Wesentlichen erst im Bundesgebiet, während er in Afghanistan und im Iran mit ihm so gut wie nicht zusammenlebte. Zu diesem Bruder bestand daher im Wesentlichen nie ein Familienleben, wie es unter Geschwistern üblich wäre. Vielmehr hat der BF ein solches erst im Bundesgebiet und das im Bewusstsein über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus aufgebaut, sodass von einer geringeren Beziehungsintensität auszugehen ist (VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587). Der BF ist entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, von seinem älteren Bruder auch nicht finanziell abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gemeinsame Wohnung wird zwar im Außenverhältnis vom Bruder finanziert, allerdings erhält der BF von der Grundversorgung Geld für die Miete. Auch die gelegentlichen taschengeldähnlichen Zuwendungen des älteren Bruders begründen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der BF auch in diesem Zusammenhang Leistungen der Grundversorgung unter dem Titel des Verpflegungsgeldes erhält. Die Beziehung des BF zu seinem älteren Bruder fällt daher nicht unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben.Insofern ist dazu zwar zunächst festzuhalten, dass der BF mit beiden Brüdern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Zum älteren Bruder besteht dieser jedoch im Wesentlichen erst im Bundesgebiet, während er in Afghanistan und im Iran mit ihm so gut wie nicht zusammenlebte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Bruder bestand daher im Wesentlichen nie ein Familienleben, wie es unter Geschwistern üblich wäre. Vielmehr hat der BF ein solches erst im Bundesgebiet und das im Bewusstsein über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus aufgebaut, sodass von einer geringeren Beziehungsintensität auszugehen ist (VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587). Der BF ist entgegen den Behauptungen in der Stellungnahme, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, von seinem älteren Bruder auch nicht finanziell abhängig. Die gemeinsame Wohnung wird zwar im Außenverhältnis vom Bruder finanziert, allerdings erhält der BF von der Grundversorgung Geld für die Miete. Auch die gelegentlichen taschengeldähnlichen Zuwendungen des älteren Bruders begründen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal der BF auch in diesem Zusammenhang Leistungen der Grundversorgung unter dem Titel des Verpflegungsgeldes erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung des BF zu seinem älteren Bruder fällt daher nicht unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders ist das allerdings hinsichtlich seines jüngeren Bruders. Mit diesem hat er beinahe sein gesamtes Leben im gemeinsamen Haushalt gelebt und er hat mit ihm auch die Reise von Afghanistan nach Österreich gemeinsam unternommen. Nichtsdestotrotz ist auch der jüngere Bruder des BF mittlerweile erwachsen und er lebt im Bundesgebiet sein eigenes Leben, wie es auch der BF tut, zumal er seine Betätigungen beim afghanischen Kulturverein, aber auch auf der Universität im Wesentlichen alleine unternimmt. Auch der jüngere Bruder pflegt seine eigenen Freundschaften und führt eine enge Beziehung zu einer Patenfamilie. Auch wenn daher zwar eine nicht verkannte enge und gute Beziehung zwischen dem BF und seinem jüngeren Bruder besteht, fällt diese nicht unter das Familienleben, sondern unter das ebenfalls von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben.Anders ist das allerdings hinsichtlich seines jüngeren Bruders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesem hat er beinahe sein gesamtes Leben im gemeinsamen Haushalt gelebt und er hat mit ihm auch die Reise von Afghanistan nach Österreich gemeinsam unternommen. Nichtsdestotrotz ist auch der jüngere Bruder des BF mittlerweile erwachsen und er lebt im Bundesgebiet sein eigenes Leben, wie es auch der BF tut, zumal er seine Betätigungen beim afghanischen Kulturverein, aber auch auf der Universität im Wesentlichen alleine unternimmt. Auch der jüngere Bruder pflegt seine eigenen Freundschaften und führt eine enge Beziehung zu einer Patenfamilie. Auch wenn daher zwar eine nicht verkannte enge und gute Beziehung zwischen dem BF und seinem jüngeren Bruder besteht, fällt diese nicht unter das Familienleben, sondern unter das ebenfalls von Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2015 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA gemäß der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen. Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen.</p></div>", "next": 239332}