{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">COVID-19 Bis zum 20.01.2021 wurden im Irak mit seinen rd. 40 Millionen Einwohnern 609.029 Infektionsfälle und 12.953 Todesfälle im Zusammenhang mit der Infektion registriert (https://covid19.who.int/region/emro/country/iq).</p>\n<p class=\"lf-p\">Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:, Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bericht des Global Protection Cluster zufolge können alle Eigentümer Entschädigungsansprüche geltend machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür sind eine Kopie eines gültigen Identitätsdokuments sowie weitere Dokumente einzureichen, darunter ein Nachweis für das Eigentum in Form einer „Eigentumsurkunde (tapoo)“. Hat der Eigentümer die Eigentumsnachweise verloren, kann er bei den regionalen Grundbuchämtern oder beim zentralen Grundbuchamt in Bagdad Ersatz beantragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich einen Eigentumsnachweis ausstellen zu lassen, der „vom Mukhtar, Gemeinschaftsführern, dem Stadtrat, den kommunalen Behörden und zwei Zeugen bestätigt werden sollte. Sie alle müssen erklären, dass das Eigentum dem betreffenden Antragsteller tatsächlich gehört.“ Dem Antrag sind zudem hochwertige Bildaufnahmen des beschädigten Eigentums und die genaue Adresse beizulegen. Noch in Vertreibung lebende Binnenvertriebene können statt der Bildaufnahmen schriftliche Erklärungen des Mukhtar, des Bürgermeisters und von Nachbarn einreichen, um eine Beurteilung des Schadens zu ermöglichen.56 Einem Bericht der Minority Rights Group International vom 22. Januar 2020 zufolge haben bis November 2019 26 000 Familien aus dem Gouvernement Ninawa Anträge auf Entschädigung für Eigentumsschäden eingereicht. In dem Bericht wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigungsregelung hingewiesen, insbesondere auf das „aufwändige Antragsverfahren in Verbindung mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und mutmaßlicher Korruption. Die Sonderberichterstatterin erklärte, dass die geltenden Regelungen zur Entschädigung für Eigentumsschäden den Binnenvertriebenen entweder unbekannt waren oder diese bei der Antragstellung Schwierigkeiten hatten, weil sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). IOM stellte fest, dass es keine staatlichen Stellen gab, die Rückkehrer bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützten, und Immobilienmakler die einzige verfügbare Option darstellten. Die Regierung vergab Wohnungsbaudarlehen an die Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 100 m2 , die bestimmte Förderkriterien erfüllten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dokumente Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vgl. FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019).Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vergleiche NRC 4.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Identitätskarten für im Ausland lebende irakische Bürger erklärte das irakische Außenministerium, dass „die Konsularabteilung die für die Ausstellung der Identitätskarte erforderlichen Dokumente zusammenstellt und sie der Generaldirektion für Reisen und Staatsangehörigkeit/Personenstandsdirektion übermittelt“. Nach Angaben des Ministeriums muss der Antragsteller ein Antragsformular einreichen, das „verwendet wird, um erstmals eine Identitätskarte zu beantragen, eine Identitätskarte verlängern zu lassen oder Ersatz für eine beschädigte oder verloren gegangene Karte zu beantragen; dieses Formular wird mit dem Rundstempel des Konsulats versehen“. Das Formular kann vom Familienoberhaupt, der „Hausfrau der Familie“, dem Inhaber des Eintrags, dem Vormund oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller muss das Formular unterzeichnen und in dem dafür vorgesehenen Feld seinen vollständigen Namen sowie seine Adresse angeben; das Formular muss vom Konsul abgestempelt werden.“ Darüber hinaus ist ein Betrag von 750 IQD (das entspricht der Quelle zufolge 1 USD) zu entrichten, und der Antragsteller kann einen anderen im Irak ansässigen irakischen Bürger bevollmächtigen, sich mit der Abteilung für zivile Angelegenheiten in Verbindung zu setzen. Nach ihrer Ausstellung wird die Karte von der Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personenstand an das Außenministerium übermittelt, das sie an die betreffende Botschaft oder Mission weiterleitet. Dieselben Informationen finden sich unter anderem auch auf den Websites der irakischen Botschaften in Brüssel, Berlin, Wien und Bern. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.1.2019). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann es derzeit durch die wegen Covid-19 verordneten zeitlich beschränkten Maßnahmen geben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung II.2.1. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. römisch zwei.2.1. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der bP ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges – wie noch zu erörtern ist - nicht gelungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität ergibt sich aus den vor der bB vorgelegten Identitätsdokumenten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben im Beschwerdeverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2. – Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartetrömisch zwei.2.2. – Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet II.2.2.1. Hinsichtlich der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergibt sich aus der Judikatur insbes. Folgendes: römisch zwei.2.2.1. Hinsichtlich der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergibt sich aus der Judikatur insbes. Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Glaubhaftmachung Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);  nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.2. Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Partei zum (im Verfahren unbescheinigt gebliebenen) ausreisekausalen Erlebnis sowie den Befürchtungen im Falle der Rückkehr einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen. römisch zwei.2.2.2. Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Partei zum (im Verfahren unbescheinigt gebliebenen) ausreisekausalen Erlebnis sowie den Befürchtungen im Falle der Rückkehr einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei fiel auf, dass sich das verbale und nonverbale Verhalten der Partei, als sie von ihren vorgeblich persönlich so erlebten und als ausreisekausal bezeichneten Geschehnissen erzählte, nicht merkbar von ihrem Basis- bzw. Referenzverhalten in unkritischeren Aussagepassagen unterschied. Sowohl hinsichtlich Lautstärke der Aussage als auch in Bezug auf ihre nonverbale Kommunikation, wie etwa Emotionen, waren auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Unterschiede keine merkbaren Abweichungen erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hinsichtlich des Inhaltes der gemachten Angaben zum zentralen Erlebnis wurde unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage (vgl. zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller &amp; Köhnken https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/) nicht der Eindruck erweckt, dass die Partei hier von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach. Auch hinsichtlich des Inhaltes der gemachten Angaben zum zentralen Erlebnis wurde unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage vergleiche zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller &amp; Köhnken https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/) nicht der Eindruck erweckt, dass die Partei hier von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben der bP zeichneten sich im Wesentlichen durch fehlende Details, fehlende Interaktionen und insbesondere Widersprüche aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nur, dass die bP – wie noch darzustellen ist – erstinstanzlich noch nichts über die angebliche Entführung ihrer Kinder angegeben hat, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sie die Trennung von ihren Kindern entsprechend mit Emotionen hinterlegt sowohl erstinstanzlich (im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens) als auch in der Verhandlung schildert und auch konsistent das Fluchtvorbringen darlegt. Die bP steigerte jedoch mehrfach ihr Vorbringen und konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Heimat aus gegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat bzw. im Falle der Rückkehr Gefährdungen ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Resümierend ist somit festzuhalten, dass es (auch) dadurch nicht glaubhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei das als ausreisekausal bezeichnete Geschehen tatsächlich persönlich, so wie von ihr im Verfahren geschildert, dergestalt erlebt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar. Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuweilen ist der äußere Einfluss - idR in der Intensität einer im Rahmen eines solchen, erst zu ermittelnden Sachverhaltes aussage- bzw. einvernahmepsychologisch an sich verpönten Suggestion, die die Ermittlung des „wahren Sachverhaltes“ wesentlich erschwert - im Asylverfahren erfahrungsgemäß durch Schlepper, gesetzliche Belehrungen über Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung eines Status und (Rechts)Beratungssysteme in notorisch bekannter Weise derart ausgeprägt, dass Antragsteller geneigt sind, ihre persönliche Ausreisemotivation bzw. Rückkehrbefürchtung nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen. Das ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach oftmals im Wunsch der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes und/oder wirtschaftlichen Verbesserung begründet, was sie idR aber mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen einer legalen Zuwanderung nicht erlangen können. Das Motiv, dann, wenn man der eigenen oder suggerierten Ansicht nach keine schutzbegründenden Ausreisemotive / Rückkehrprobleme hat, eigenes diesbezügliches Vorbringen an die (mitgeteilten/suggerierten) Tatbestandsvoraussetzungen anzupassen, liegt grds. auf der Hand und entspricht einer Vielzahl an praktischen Erfahrungen der Asylinstanzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere zeigt sich dies im Allgemeinen etwa durch Änderung von Fluchtgründen oder einem gesteigerten Gefährdungsvorbringen im Zuge des Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem besteht idR keine Gefahr, dass sich die bP wegen einer derartigen wissentlichen Falschaussage im Asylverfahren vor der Polizei, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht strafbar macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.3. Neben den fehlenden Realkennzeichen der Schilderungen der bP ist festzuhalten, dass die bP ihre Fluchtgründe nicht konsistent schildern konnte, sondern vielmehr ihr Vorbringen kontinuierlich steigerte und teilweise austauschte.römisch zwei.2.2.3. Neben den fehlenden Realkennzeichen der Schilderungen der bP ist festzuhalten, dass die bP ihre Fluchtgründe nicht konsistent schildern konnte, sondern vielmehr ihr Vorbringen kontinuierlich steigerte und teilweise austauschte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist - entgegen der Auffassung der bP- auch nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten Angaben einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in den nachfolgend vorgebrachten Angaben der bP vor der bB sowie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme (vgl. zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).Es ist - entgegen der Auffassung der bP- auch nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten Angaben einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in den nachfolgend vorgebrachten Angaben der bP vor der bB sowie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme vergleiche zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind der bP Widersprüche bereits im Hinblick auf die Erstbefragung zur Last zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass die bP bei der Erstbefragung insoweit eine andere Bedrohungssituation angab, als sie lediglich die angeblich seitens der Verfolger der N erfolgte Bedrohung anführte und gänzlich andere Angaben zum Verbleib ihrer Kinder tätigte. Es sind der bP Widersprüche bereits im Hinblick auf die Erstbefragung zur Last zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass die bP bei der Erstbefragung insoweit eine andere Bedrohungssituation angab, als sie lediglich die angeblich seitens der Verfolger der N erfolgte Bedrohung anführte und gänzlich andere Angaben zum Verbleib ihrer Kinder tätigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu diesen ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). Vor allem ist hiebei auch zu berücksichtigen, dass es den BF auch nicht möglich war, schlüssig zu erklären, weshalb sie im Rahmen der Erstbefragung die Verfolgung durch die Familie des BF 1 wegen der heimlichen Heirat nicht erwähnten. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu diesen ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor allem ist hiebei auch zu berücksichtigen, dass es den BF auch nicht möglich war, schlüssig zu erklären, weshalb sie im Rahmen der Erstbefragung die Verfolgung durch die Familie des BF 1 wegen der heimlichen Heirat nicht erwähnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN; 19.10.2020, Ra 2020/01/0362-7).Es ist auch nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN; 19.10.2020, Ra 2020/01/0362-7).</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat die bP bei drei verschiedenen Gelegenheiten zur Aussage (Erstbefragung am 05.10.2015, Einvernahme vor der bB am 10.03.2016 und Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion am XXXX 2016) jeweils drei voneinander differierende Versionen der Fluchtgeschichte vorgebracht.So hat die bP bei drei verschiedenen Gelegenheiten zur Aussage (Erstbefragung am 05.10.2015, Einvernahme vor der bB am 10.03.2016 und Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion am römisch 40 2016) jeweils drei voneinander differierende Versionen der Fluchtgeschichte vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerst gab die bP bei der Erstbefragung an, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Ex-Mann XXXX (N) tot ist und sie in der Türkei XXXX (A) auf traditionelle muslimische Weise geheiratet hätte. Sie hätte vor ca. 2 Jahren (Oktober 2013) den Irak in Richtung Türkei verlassen. N sei im Mai 2014 entführt worden. Dies ist die erste Version der Fluchtgeschichte.Vorerst gab die bP bei der Erstbefragung an, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Ex-Mann römisch 40 (N) tot ist und sie in der Türkei römisch 40 (A) auf traditionelle muslimische Weise geheiratet hätte. Sie hätte vor ca. 2 Jahren (Oktober 2013) den Irak in Richtung Türkei verlassen. N sei im Mai 2014 entführt worden. Dies ist die erste Version der Fluchtgeschichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Beginn der Einvernahme vor der bB bestätigte die bP, dass ihre Angaben bisher jeweils rückübersetzt und richtig protokolliert wurden. Nunmehr gab sie allerdings an, dass sie ca. Ende 2014 den Irak verlassen habe und der Mann im Mai 2012 von unbekannten Milizen entführt worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab die bP dann an, dass das richtige Datum ihres Verlassens des Irak Mitte 2013 sei. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Polizei gab sie an, dass sie Anfang 2013 die Ausreise aus dem Irak begonnen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von dieser zeitlichen Divergenz konnte die bP keinerlei Gründe dafür angeben, warum N entführt worden sein sollte. Sie verwies lediglich vor der bB darauf, dass auch der Vater des Mannes zuvor umgebracht worden wäre. Der Schwiegervater sei wie der Mann Autohändler gewesen und bei einer Autozustellung aus unbekannten Gründen 2006 erschossen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird vom BVwG nicht verkannt, dass die bP mit Urkundenvorlage vom 22.03.2017 eine Heiratsurkunde und Bestätigung des Todes des Schwiegervaters vorgelegt hat. Einerseits wird vom BVwG nicht bestritten, dass die bP verheiratet war und der Schwiegervater gemäß Angaben der bP 2006 gestorben ist. Andererseits wird festgehalten, dass der Tod des Schwiegervaters 2006 in keinerlei aktuellem Zusammenhang mit der Ausreise der bP ca. 2013 steht. Es kann angenommen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung im Zusammenhang mit dem Tod des Schwiegervaters ein derart langer Weiterverbleib im Irak wohl nicht der Fall gewesen wäre, weshalb es schon an der notwendigen Aktualität des Vorfalles 2006 mangelt. Zudem kann nicht erkannt werden, warum die bP diese Unterlagen sowie Identitätsdokumente der Kinder 2017 vorlegte und im Zuge dessen keinerlei Unterlagen zur Unterstützung ihres Fluchtvorbringens (wie Drohbriefe aus dem Irak, Anfragen nach dem Aufenthaltsort des N im Irak, Unterlagen zur ca. 2016 stattgefundenen Bedrohung etc.) vorlegen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die bP 2000 im Irak geheiratet hat wird auch vom BVwG angenommen. Aufgrund der in der Folge hierzu gemachten Angaben der bP zu einer etwaig am Telefon ausgesprochenen Scheidung oder Eheschließung in der Türkei mit einer anderen Person und letztlich der Vermutung der bP in der Verhandlung, dass sie offiziell noch verheiratet ist, kann eine Scheidung von N nicht angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Einvernahme vor der bB 2016 führte die bP weiters aus, dass N seit 2 Jahren verschollen sei und die Kinder bei der Schwiegermutter wären. Sie hätte die Kinder nicht in die Türkei mitnehmen können, da sie die finanziellen Mittel nicht gehabt hätte und nunmehr habe die Schwiegermutter, mit welcher sie eigentlich keine echte Feindschaft gehabt habe, den Kontakt abgebrochen. Vereinbart sei gewesen, dass sie im Falle einer Asylgewährung die Kinder nachholen kann. Sie glaube, die Schwiegermutter habe jetzt Angst, dass sie ihnen die Kinder wegnimmt und sei deshalb nicht mehr erreichbar. Sie habe mit Verwandten Kontakt aufgenommen, um eine Verbindung mit den Kindern herzustellen, aber die Schwiegermutter sei umgezogen und nicht mehr erreichbar. Sie wisse nicht, was sie jetzt machen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachgefragt führte sie an, dass sie damit alle Gründe für die Asylantragstellung vorgebracht habe. Im Falle der Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten habe, der Irak sei aber ein verlorenes Land und vielleicht würde sie umgebracht werden. Persönlich würde sie nicht bedroht werden, aber wegen des Mannes sei sie bedroht worden. In der zweiten Version stützte die bP sich zwar auch auf Bedrohungen des Mannes, zudem änderte sie aber die genaueren Umstände wie dargestellt ab, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Kinder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG geht davon aus, dass die ersten Angaben (Erstbefragung und Einvernahme vor der bB) zum Aufenthalt der Kinder, der Wahrheit hier noch am ehesten gerecht werden, zumal die dem Ausreisezeitpunkt noch am nächsten lagen. In den späteren, davon abweichenden Angaben, sieht das Gericht die Ursache in der Absicht der Verschleierung von Fakten, um die Gefährdungssituation drastischer darzustellen als real gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Zeugenvernehmung vor der PI ein halbes Jahr nach der Einvernahme vor der bB gab die bP ein gänzlich anderes Szenario im Zusammenhang mit ihrer Flucht an und stellt dies die dritte Version des Fluchtvorbringens dar. Während die bP in der Einvernahme vor der bB oder bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass sich die Kinder jemals bei ihr in der Türkei befunden hätten, behauptete sie nunmehr im Rahmen der Anzeigenerstattung, dass sie ua. mit den Kindern in die Türkei gereist sei und die bei ihr lebenden Kinder in der Türkei entführt worden wären, was im gänzlichen Widerspruch zu den vorangegangenen Angaben steht, dass sie die Kinder aus finanziellen Gründen im Irak bei der Schwiegermutter gelassen hätte. Erstmalig behauptete sie zudem, der Ehegatte sei nicht wie zuvor angegeben nach wie vor Autohändler im Irak gewesen, sondern hätte bereits nach dem Sturz Saddam Husseins zum Geheimdienst Amen gewechselt. Obwohl sie bis zu diesem Zeitpunkt konsistent angegeben hat, nie persönlichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern lediglich Drohbriefe im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung des N erhalten zu haben, gab die bP vor der PI erstmalig an, dass Anfang 2015 N angerufen und ihr Vorwürfe gemacht hätte, da sie die Kinder ohne Einverständnis mitgenommen hätte. Über die von N neben den Drohungen ausgesprochene Scheidungsformel am Telefon wäre sie froh gewesen, da sie sich selbst nicht scheiden hätte lassen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der in grundsätzlichen Zügen mit den Angaben der bP übereinstimmenden Angaben des Zeugen XXXX vor der PI konnte festgestellt werden, dass N über Facebook Kontakt mit einem Bekannten der bP in Österreich aufgenommen hat und von diesem – nach Erhalt einer Heiratsurkunde samt Foto – ein Video von der bP zur Verifizierung ihrer Person für N gemacht wurde. Damit kann zwar davon ausgegangen werden, dass N ein grundsätzliches Interesse daran hatte zu erfahren, wo sich die bP und damit die Mutter seiner Kinder aufhält. Nicht festgestellt werden konnte demgegenüber, dass N ein Interesse daran hätte, die bP zu bedrohen oder gar zu ermorden. Ob N nunmehr lediglich aus privaten Gründen ua. im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder wissen wollte, wo seine Frau sich genau aufhält oder er etwa wegen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ihren Aufenthaltsort wissen wollte, kann dahingestellt bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem besonderen Interesse des N an der bP steht vor allem entgegen, dass N telefonisch die Scheidung ausgesprochen haben soll und die bP froh darüber gewesen wäre. Aufgrund der in grundsätzlichen Zügen mit den Angaben der bP übereinstimmenden Angaben des Zeugen römisch 40 vor der PI konnte festgestellt werden, dass N über Facebook Kontakt mit einem Bekannten der bP in Österreich aufgenommen hat und von diesem – nach Erhalt einer Heiratsurkunde samt Foto – ein Video von der bP zur Verifizierung ihrer Person für N gemacht wurde. Damit kann zwar davon ausgegangen werden, dass N ein grundsätzliches Interesse daran hatte zu erfahren, wo sich die bP und damit die Mutter seiner Kinder aufhält. Nicht festgestellt werden konnte demgegenüber, dass N ein Interesse daran hätte, die bP zu bedrohen oder gar zu ermorden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob N nunmehr lediglich aus privaten Gründen ua. im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder wissen wollte, wo seine Frau sich genau aufhält oder er etwa wegen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ihren Aufenthaltsort wissen wollte, kann dahingestellt bleiben. Einem besonderen Interesse des N an der bP steht vor allem entgegen, dass N telefonisch die Scheidung ausgesprochen haben soll und die bP froh darüber gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die bP behauptete, dass sich N durch ihr Verhalten in seiner Ehre gekränkt gefühlt habe, ist auszuführen, dass dies durchaus möglich ist, daraus alleine aber noch keine Verfolgungsabsicht abzuleiten ist. Nachdem die bP selbst vor der bB noch angegeben hat, das N Autohändler war und dies letztlich auch vom Zeugen bei der Anzeige wegen gefährlicher Drohung vermutet wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die bP im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen behauptete, dass N beim Geheimdienst gewesen sei. Wie dieser Geheimdienst letztlich genannt wird, ist unerheblich und stellt diese Steigerung der Angaben ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der gesamten Angaben der bP dar. Dass N ein derart beharrliches und bis zur behaupteten Ermordung der bP reichendes Verfolgungsinteressse hätte, obwohl die bP bereits seit 5 Jahren nicht mehr in der Heimat ist und sich die Kinder offensichtlich nicht bei ihr sondern wohl bei der Familie des N befinden, erscheint nicht plausibel. Ebensowenig ist somit glaubhaft, dass daraus auch noch aktuell, somit nach über 5 Jahren, noch immer ein Verfolgungsinteresse an der bP bestünde. Dies manifestiert sich insbesondere im Umstand, dass die bP selbst angab, dass es seit nunmehr über 4 Jahren zu keinerlei Kontaktaufnahmen bzw. versuchten Kontaktaufnahmen mehr gekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des inkonsistenten, von Widersprüchen geprägten und letztlich nicht nur gesteigerten, sondern zwischenzeitig völlig ausgetauschten Vorbringen der bP muss ihr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die persönliche Glaubwürdigkeit versagt werden. Es ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, warum die bP derartige Probleme mit dem N nicht schon früher im Verfahren erwähnte und vielmehr im Zusammenhang mit N (tot, verschollen, entführt, Zeitpunkt des letzten Kontaktes, Autohändler versus Geheimdienstmitarbeiter), und auch zu den gemeinsamen Kindern bzw. deren Aufenthaltsort widersprüchliche Angaben gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstbefragt gab sie noch an, dass sich die Kinder im Irak, Stadt XXXX bei Verwandten und nicht beim Ex-Mann befänden. In der Verhandlung gab die bP an, dass sich die Schwiegereltern in XXXX befänden und erstattete die bP kein substantiiertes Vorbringen mehr in die Richtung, dass sie Angst um ihre Kinder habe, was letztlich ihre größte Angst gemäß den Angaben vor der bB gewesen wäre, sondern führte nur aus, nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten. Während die Angaben vor der bB im Zusammenhang damit, dass die Kinder bei der Schwiegermutter verblieben wären und die Absicht gewesen sei, diese nachkommen zu lassen, falls sie Asyl im Ausland erhält, noch ein gewisses Maß an Nachvollziehbarkeit beeinhalten, behauptete sie im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme erstmalig, dass die Kinder während des Aufenthalts bei ihr in der Türkei entführt worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen gravierenden Widerspruch versuchte die bP mit Beschwerdeergänzung über ihre Rechtsberatung dahingehend aufzulösen, dass die Schwiegermutter in die Türkei nachgekommen sei und sie letztlich vor der bB in der Einvernahme richtig angegeben hätte, dass die Kinder in der Türkei bei der Schwiegermutter gewesen wären. Abgesehen davon, dass die bP im Rahmen der Erstbefragung und Einvernamhme vor der bB immer nur von sich, ihren Eltern und den beiden Schwestern im Zusammenhang mit ihrer Ausreise in die Türkei sprach, kann nicht nachvollzogen werden, warum die Schwiegermutter alleine zur bP und deren Familie in die Türkei gekommen sein und dort mit ihnen gelebt haben sollte. Erstbefragt gab sie noch an, dass sich die Kinder im Irak, Stadt römisch 40 bei Verwandten und nicht beim Ex-Mann befänden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung gab die bP an, dass sich die Schwiegereltern in römisch 40 befänden und erstattete die bP kein substantiiertes Vorbringen mehr in die Richtung, dass sie Angst um ihre Kinder habe, was letztlich ihre größte Angst gemäß den Angaben vor der bB gewesen wäre, sondern führte nur aus, nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten. Während die Angaben vor der bB im Zusammenhang damit, dass die Kinder bei der Schwiegermutter verblieben wären und die Absicht gewesen sei, diese nachkommen zu lassen, falls sie Asyl im Ausland erhält, noch ein gewisses Maß an Nachvollziehbarkeit beeinhalten, behauptete sie im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme erstmalig, dass die Kinder während des Aufenthalts bei ihr in der Türkei entführt worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen gravierenden Widerspruch versuchte die bP mit Beschwerdeergänzung über ihre Rechtsberatung dahingehend aufzulösen, dass die Schwiegermutter in die Türkei nachgekommen sei und sie letztlich vor der bB in der Einvernahme richtig angegeben hätte, dass die Kinder in der Türkei bei der Schwiegermutter gewesen wären. Abgesehen davon, dass die bP im Rahmen der Erstbefragung und Einvernamhme vor der bB immer nur von sich, ihren Eltern und den beiden Schwestern im Zusammenhang mit ihrer Ausreise in die Türkei sprach, kann nicht nachvollzogen werden, warum die Schwiegermutter alleine zur bP und deren Familie in die Türkei gekommen sein und dort mit ihnen gelebt haben sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den in der Beschwerdeergänzung mehrfach behaupteten Dolmetscherproblemen bzw. angeblichen Missverständnissen im Rahmen von Erstbefragung und zeugenschaftlicher Einvernahme ist festzuhalten, dass gerade dieses gehäufte behaupten von falschen Protokollierungen zeigt, dass die bP offenbar versuchte, die darin von ihr getroffenen, widersprüchlichen Angaben zu entkräften und unbegründet von Dolmetscherproblemen sprach. Insbesondere handelt es sich auch um gravierende Abweichungen im inhaltlichen Sinn und kann nicht unterstellt werden, dass ein Dolmetscher völlig andere Sachverhalte übersetzt. Die bP machte auch keine fundierten Angaben dazu, warum sie an der Befähigung der Dolmetscher bei Erstbefragung und polizeilicher Zeugenaussage Zweifel hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gravierenden Abweichungen können nicht mit Dolmetscherproblemen erklärt werden und erhellte sich letztlich insgesamt aus den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, dass damit versucht wurde, die Angaben der bP in schlüssiger Weise darzustellen, was jedoch insbesondere auch im Hinblick auf die Angaben der bP vor der bB und in der mündlichen Verhandlung nicht gelang. So gab die bP beispielsweise vor der bB an, dass der Kindsvater N seit 2 Jahren verschollen sei und erwähnte in dieser Einvernahme 2016 nichts von dem angeblich bereits 2015 gemäß Zeugeneinvernahmeprotokoll erfolgten Anruf des Kindesvaters. Gemäß diesem Protokoll habe sie auch bei der türkischen Polizei selbst eine Anzeige am Tag der Entführung der Kinder erstattet, während sie in der Beschwerdeergänzung plötzlich behauptete, die Kinder seien zu einem Zeitpunkt entführt worden, als sie sich schon in Österreich befand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verwechslung zwischen den Aufenthaltsort XXXX und einem Aufenthalt bei XXXX - wie in der Beschwerdeergänzung behauptet - kann daher nicht angenommen werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass die bP nunmehr mit dieser Angabe versuchte zu erklären, warum sie den Entführungsversuch nicht bereits vor der bB im Rahmen der Einvernahme erwähnte. Zu den in der Beschwerdeergänzung mehrfach behaupteten Dolmetscherproblemen bzw. angeblichen Missverständnissen im Rahmen von Erstbefragung und zeugenschaftlicher Einvernahme ist festzuhalten, dass gerade dieses gehäufte behaupten von falschen Protokollierungen zeigt, dass die bP offenbar versuchte, die darin von ihr getroffenen, widersprüchlichen Angaben zu entkräften und unbegründet von Dolmetscherproblemen sprach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere handelt es sich auch um gravierende Abweichungen im inhaltlichen Sinn und kann nicht unterstellt werden, dass ein Dolmetscher völlig andere Sachverhalte übersetzt. Die bP machte auch keine fundierten Angaben dazu, warum sie an der Befähigung der Dolmetscher bei Erstbefragung und polizeilicher Zeugenaussage Zweifel hat. Die gravierenden Abweichungen können nicht mit Dolmetscherproblemen erklärt werden und erhellte sich letztlich insgesamt aus den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, dass damit versucht wurde, die Angaben der bP in schlüssiger Weise darzustellen, was jedoch insbesondere auch im Hinblick auf die Angaben der bP vor der bB und in der mündlichen Verhandlung nicht gelang.</p>\n<p class=\"lf-p\">So gab die bP beispielsweise vor der bB an, dass der Kindsvater N seit 2 Jahren verschollen sei und erwähnte in dieser Einvernahme 2016 nichts von dem angeblich bereits 2015 gemäß Zeugeneinvernahmeprotokoll erfolgten Anruf des Kindesvaters. Gemäß diesem Protokoll habe sie auch bei der türkischen Polizei selbst eine Anzeige am Tag der Entführung der Kinder erstattet, während sie in der Beschwerdeergänzung plötzlich behauptete, die Kinder seien zu einem Zeitpunkt entführt worden, als sie sich schon in Österreich befand. Eine Verwechslung zwischen den Aufenthaltsort römisch 40 und einem Aufenthalt bei römisch 40 - wie in der Beschwerdeergänzung behauptet - kann daher nicht angenommen werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass die bP nunmehr mit dieser Angabe versuchte zu erklären, warum sie den Entführungsversuch nicht bereits vor der bB im Rahmen der Einvernahme erwähnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der Beschwerdeergänzung aus 2018 ausgeführt wird, dass der bP die widersprüchlichen Angaben nicht vorgehalten worden wären, es zu diversen Dolmetscherproblemen gekommen wäre bzw. Teile der Erstbefragung sowie die polizeiliche Zeugenaussage gar nicht rückübersetzt worden wären und zudem das Parteiengehör verletzt worden sie, ist abschließend festzuhalten, dass sich in Anbetracht des widersprüchlichen, gesteigerten Vorbringens der bP für das BVwG ergibt, dass dies lediglich Schutzbehauptungen sind, mit welchem die bP versuchte, ihr inkonsistentes Vorbringen zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die bP eine Verletzung des Parteiengehörs moniert, ist dem zu entgegnen, dass keine Verpflichtung zur Vorhaltung hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln besteht, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (VwGH 25.09.2014, Zl. 2011/07/0006). Es besteht keine Verpflichtung der belangten Behörde, vor Bescheiderlassung der bP ihre Widersprüche vorzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind keine Gründe ersichtlich, dass den im Akt ersichtlichen Protokollen nicht der volle Beweis zukommt und daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP im dort ersichtlichen Umfang authentisch protokolliert wurde. Die bP bestätigte dies nach Rückübersetzung mit Unterschriften im Rahmen der Erstbefragung sowie vor der Polizei nach dem Hinweis, dass sie die Möglichkeit hat, die Vernehmung durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen und erfolgten keinerlei Anmerkungen oder Korrekturen durch die bP. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in derart gravierender Art falsche Aussagen protokoliert wurden. Insbesondere wurde die bP vor beiden Aussagen auch entsprechend hinsichtlich der in den jeweiligen Verfahren geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen bzw. im Hinblick auf Falschaussagen belehrt. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die bP in den Verfahren über die Wahrheitspflicht entsprechend belehrt wurde und jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass einem einsichtsfähigen Menschen bewusst ist, dass er vor Behörden richtige Angaben zu machen hat, kann den Angaben der bP, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Angaben der Zeugeneinvernahme auch für das Asylverfahren Bedeutung erlangen können, nicht gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung gab die bP dann letztlich als wiederum neue Variante an, dass N in der Türkei aufgetaucht sei und gemeint habe, dass sie die Kinder entführt und ihn betrogen habe. Dass N tatsächlich selbst die Kinder geholt hätte und sich wegen der behaupteten Ehe in der Türkei betrogen gefühlt hätte, stellt wiederum ein neues, mit dem vorangegangenen Aussagen nicht in Einklang zu bringendes Vorbringen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die bP zwar in der Verhandlung vorerst angegeben hat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit den Söhnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor ich nach Österreich gereist bin. Nachgefragt: Ja seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe versucht mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Der Vater der Kinder hat versucht die Kinder wegzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Später korrigierte sie sich jedoch im Rahmen der Rückübersetzung in der Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstehe ich das richtige seit der Ausreise in der Türkei, wissen Sie nicht wo sich die Kinder aufhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ja, richtig, das habe ich auch bei der Polizei angegeben, dass mein Ex-Mann meine Kinder entführt hat und ich weiß nicht mehr wo sie leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung nach Rückübersetzung: Ich will nicht, dass das so klingt, das mein Mann bei mir in der Türkei war und die Kinder entführt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des angeblich in der Türkei geehelichten A gab die bP in der Verhandlung an, dass sie seit 2016 zu diesem keinen Kontakt mehr gehabt habe. Auch aus dessen Asylverfahren geht keine Beziehung oder eine Ehe mit der bP hervor, sodass eine relevante Verbindung mit dieser Person nicht angenommen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade bei einem derart einschneidenden Erlebnis wie der Entführung der Kinder kann davon ausgegangen werden, dass man dies sofort nach der Einreise im Zuge der Erstbefragung vorbringt. Die bP hat jedoch auch vor der bB noch keinerlei Ausführungen in diese Richtung gemacht, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung des Videos an N eine Anzeige erstattet. Auch die angeblich im Zuge dieser Videoübermittlung aufgetretenen Drohungen, welche sie seit Juni 2016 auf ihrem Handy erhalte, hat sie letztlich erst 3 Monte nach deren behaupteten Erhalt angezeigt und wäre bei einer tatsächlich gegründeten Furcht davon auszugehen, dass die bP sogleich nach Erhalt der Drohungen in Österreich Schutz bei den hiesigen Behörden sucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wäre es anzunehmen, dass bei tatsächlich erfolgter Entführung der Kinder die bP damals das Foto der Kinder aufbewahrt und die absendende Nummer notiert, um unter Umständen doch noch die Entführung später aufzuklären bzw. über diese Nummer etwas über den Aufenthalt der Kinder zu erfahren. Am Rande sei erwähnt, dass die bP gerade auch in der Verhandlung nicht den Eindruck einer Mutter erweckte, welche in großer Sorge um ihre Kinder mangels Kenntnis deren Aufenthalts ist. In der Verhandlung behauptete die bP dann entgegen den vorherigen Angaben, die Telefonnummern gelöscht bzw. aufgrund eines Handywechsels verloren zu haben erstmalig, dass der Ex-Gatte sie „unbekannt“ angerufen habe. Vor der PI hat die bP letztlich jedoch angegeben, dass sie mehrfach von einer ihr unbekannten Person telefonisch bedroht worden sei und gab sie zudem ua. an, sie hätte die Stimme ihres Gatten nicht eindeutig zuordnen können, was vor dem Hintergrund einer Ehe und damit verbundenen Gesprächen und eines Kennenlernens der Stimme nicht glaubwürdig erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass die bP gerade am Tag der Anzeigenerstattung den letzten Drohanruf (gemäß der Angabe vor der Polizei nicht unbekannt) erhalten und dann gleich gelöscht hätte. Es musste ihr durchaus bewusst sein, dass derartige Beweismittel Relevanz in Verfahren entfalten. So hat sie auch das an N übermittelte Video, welches schon viel früher auf ihr Handy gelangte, vorerst bei der Polizei vorgelegt. Dass sie sich dann weigerte, der Polizei das Handy zur Sicherung auszuhändigen und vielmehr diverse Datensätze, unter anderem auch das während der Einvernahme schon gezeigte Video löschte, zeigt vielmehr, dass sie versuchte, ihrer vage in den Raum gestellten Geschichte nicht gänzlich jegliche Glaubwürdigkeit zu nehmen. Ein solches Verhalten kann nur als Verschleierung der wahren Umstände angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP gab zwar in der Verhandlung über Vorhalt des PI Berichtes an, dass die Angaben betreffend ihre Weigerung der Aushändigung des Handys und Löschung von Daten nicht stimmen würden. Sie hätte das Handy, als sie bereits an einen abgeschiedenen Ort gebracht worden sei, nur deshalb nicht aushändigen wollten, da sie dort nicht ohne Handy bleiben hätte können. Dies erklärt jedoch nicht die Löschung der Daten und wird vom BVwG angenommen, dass eine telefonisch tatsächlich derart bedrohte Person, die Angst um ihr Leben hat, ein Beweismittel wie das Handy auch aushändigt und alles tut, um nicht mehr den Drohungen ausgesetzt zu sein wie beispielsweise auch die Nummer bzw. das Handy zu wechseln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor allem gab die bP in der Verhandlung letztlich über konkrete Nachfrage an, dass die Aussagen bei der Polizei als Zeugin am XXXX 2016 mit Sicherheit richtig wären, wodurch die aufgezeigten Widersprüche jedenfalls beweiswürdigend zu beurteilen sind.Vor allem gab die bP in der Verhandlung letztlich über konkrete Nachfrage an, dass die Aussagen bei der Polizei als Zeugin am römisch 40 2016 mit Sicherheit richtig wären, wodurch die aufgezeigten Widersprüche jedenfalls beweiswürdigend zu beurteilen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der letzten angeblichen Drohung 2016 hat die bP auch gemäß ihren Angaben in der Verhandlung keinerlei weiteren Vorfälle mehr erlebt. Zu den von ihr in der Verhandlung ins Treffen geführten Mails des Ex-Gatten ist anzuführen, dass sich auf Aktenseite 69-73 zwei E-Mails von Dezember 2016 befinden, deren Text jedoch keinen verständlichen Inhalt aufweist (vermutlich inhaltlich verzerrter Text durch Übersetzungsprogramm).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem erwähnte die bP vor der Polizei im Rahmen der Zeugenaussage den angeblich in der Türkei geehelichten A nicht mehr, sondern führte einen Freund in der Türkei namens XXXX an, bei welchem sie sich im Zeitpunkt der Entführung ihrer Kinder befunden hätte. Am Rande sei angemerkt, dass im Abschlussbericht der PI als Zeuge XXXX angeführt wurde, jedoch offensichtlich mit ihm keine Einvernahme erfolgte. Die bP selbst erwähnte aber diesen Namen damals in der Einvernahme und führte zu ihm aus, diesen Freund in der Türkei kennen gelernt zu haben. In der mündlichen Verhandlung wiederum behauptete sie, dass diese Person vom Asylantenheim als Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei und sie zur Polizei begleitet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei dann aber weggegangen, da die Polizei selbst einen Dolmetscher gehabt hätte. Völlig im Gegensatz zu den Angaben vor der PI behauptete die bP nunmehr in der Verhandlung, dass sie diese Person vorher nie gesehen habe und lediglich aus dem Asylantenheim in Österreich kenne, während sie zeugenschaftlich einvernommen noch angegeben hat, sich bei dieser Person aufgehalten zu haben, während ihre Kinder entführt wurden.Zudem erwähnte die bP vor der Polizei im Rahmen der Zeugenaussage den angeblich in der Türkei geehelichten A nicht mehr, sondern führte einen Freund in der Türkei namens römisch 40 an, bei welchem sie sich im Zeitpunkt der Entführung ihrer Kinder befunden hätte. Am Rande sei angemerkt, dass im Abschlussbericht der PI als Zeuge römisch 40 angeführt wurde, jedoch offensichtlich mit ihm keine Einvernahme erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP selbst erwähnte aber diesen Namen damals in der Einvernahme und führte zu ihm aus, diesen Freund in der Türkei kennen gelernt zu haben. In der mündlichen Verhandlung wiederum behauptete sie, dass diese Person vom Asylantenheim als Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei und sie zur Polizei begleitet hätte. Er sei dann aber weggegangen, da die Polizei selbst einen Dolmetscher gehabt hätte. Völlig im Gegensatz zu den Angaben vor der PI behauptete die bP nunmehr in der Verhandlung, dass sie diese Person vorher nie gesehen habe und lediglich aus dem Asylantenheim in Österreich kenne, während sie zeugenschaftlich einvernommen noch angegeben hat, sich bei dieser Person aufgehalten zu haben, während ihre Kinder entführt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier – schon von Beginn an - den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen und gelangt das BVwG – wie auch schon das Bundesamt – zur Überzeugung, dass ihre Aussagen in Bezug auf den Herkunftsstaat vom Bemühen getragen sind, ihre persönliche Rückkehrsituation tatsachenwidrig möglichst negativ zu schildern, um für Österreich – unter Umgehung der sonstigen Zuwanderungsregeln - einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP sah es für die Erlangung von internationalem Schutz persönlich offenkundig als erforderlich an, trotz ergangener Belehrung über maßgebliche Umstände zu täuschen. Sie wusste, dass sie im Verfahren verpflichtet war nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass Falschangaben sich im Verfahren nachteilig auswirken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies lässt für das BVwG nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit bediente. So führt auch die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…]Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“.Dies lässt für das BVwG nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit bediente. So führt auch die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…]Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war das Vorbringen der bP daher insgesamt als unglaubwürdig zu beurteilen. Damit gehen auch die schriftlichen Ausführungen, die bP sei im Falle der Rückkehr von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung bedroht, vor welcher sie der irakische Staat nicht schützen könne, ins Leere. Da schon keinerlei Verfolgungsszenario erkannt werden kann, war eine konkrete Auseinandersetzung mit einer etwaigen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staats im Hinblick auf die bP oder der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative erlässlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die bP nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hat, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden der Herkunftsregion nicht geboten.Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die bP nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hat, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden der Herkunftsregion nicht geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit Personen einer sozialen Gruppe angehören, die eine Ehrverletzung begangen bzw. gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen haben und denen aus diesem Grund Blutrache bzw. die Ermordung droht, bedarf daher auch aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens keiner näheren Erörterung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der Beschwerdeergänzung ein Bericht zur Lage der Frauen und zum Thema Ehrenmord von EASO aus 2017 zitiert wird, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es diesem Bericht schon an Aktualität mangelt und andererseits die bP gerade nicht das in diesem Bericht erörterte Profil einer irakischen Frau außerhalb jeglicher familiärer Bindungen ohne Unterkunft erfüllt. Die zitierten Passagen aus der UNHCR Position zur Rückkehr in den Irak zur Lage der Frauen stammen aus dem Bericht vom 14.11.2016 und kommt diesem auch keine Aktualität und Entscheidungsrelevanz zu, da in der Einleitung dieses Berichts insbesondere auf die damalige Konfliktsituation mit dem IS Bezug genommen wird, was aktuell keinerlei Relevanz mehr hat. Aus dem Bericht vom Februar 2018 von Amnesty International wurde hinsichtlich der Situation von Frauen in Flüchtlingslagern zitiert, aus dem Bericht der Minority Rights Group International von November 2015 wird betreffend die Stigmatisierung von geschiedenen Frauen zitiert, was im gegenständlichen Fall – abgesehen von der fehlenden Aktualität der Berichte - ebenfalls nicht zum Tragen kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann bzw. gegeben hat wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.3. – Ad 1.1.3. und 1.1.4. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat sowie Ausreisemodalitäten:römisch zwei.2.3. – Ad 1.1.3. und 1.1.4. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat sowie Ausreisemodalitäten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist festzuhalten, dass sich die bP in die bereits dargelegten Widersprüche hinsichtlich ihrer Reisebewegung in die Türkei verwickelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konnte die bP schon nicht nachvollziehbar angeben, warum gerade sie wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts nicht in der Türkei bleiben hätte können, ihre Eltern aber dort nach wie vor leben können und kann die bP damit auch zumindest eingeschränkt Unterstützung von ihren Eltern bei der Wiedereingliederung im Irak erwarten, etwa über deren Kontaktaufnahme zu den Verwandten im Irak und Ersuchen der Eltern, die bP zu unterstützten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersprüchlich waren auch die Angaben der bP zu etwaigen Asylantragstellungen. Während sie solche erstinstanzlich verneinte, führte sie im Rahmen der Zeugenbefragung vor der PI plötzlich aus, dass sie in der Türkei einen Antrag gestellt hätte. In der Verhandlung vermeinte sie nicht plausibel dazu, dass sie beim UNHCR um Asyl angesucht hätte und damals meinte, in keinem europäischen Land um Asyl angesucht zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich gab sie im Rahmen der Erstbefragung noch an, dass sich ihr Reisepass bei den Eltern in der Türkei befände, während sie in der Stellungnahme vom 28.07.2020 ausführte, dass dieser ihr von den Schleppern an der irakisch- türkischen Grenze abgenommen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Hinblick auf ihre familiären Anknüpfungspunkte im Irak versuchte die bP offensichtlich, ihre Anknüpfungspunkte zu verschleiern und erstattete kein glaubwürdiges Vorbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist bereits, dass die bP noch vor der bB angegeben hat, dass mit ihr gemeinsam die Schwestern die Türkei verlassen hätten und nach Deutschland gegangen wären. Nunmehr gab sie in der Verhandlung jedoch an, dass diese in der Türkei mit den Eltern leben und ab und zu arbeiten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gab sie in der Verhandlung an, dass die Verwandten, die im Irak leben, ihre Eltern unterstützen bzw. die Eltern finanzielle Unterstützung von den Brüdern des Vaters, welche in Bagdad und Erbil leben, erhalten. Es erhellte sich für das BVwG, dass die bP offensichtlich ihre Kontakte mit den Verwandten in ein schlechtes Licht rücken wollte, da sie in der Verhandlung ausführte, dass sie nicht in Kontakt zu den Onkeln stünde, da es „familiäre Probleme“ gäbe. Völlig unplausibel erklärte die bP jedoch in Folge, dass die Probleme daher stammen würden, da sie jung geheiratet habe und von der Familie weg sei, weshalb sie nicht wisse, welcher Art die Probleme wären. Andererseits ist sie jedoch mit der Familie in die Türkei gereist, hat dort mit den Eltern und Schwestern gelebt und müssten ihr damit familiäre Probleme bekannt sein, da sie offensichtlich mit der Familie in der Türkei noch in Kontakt ist. Dass solche Probleme bestünden erhellt sich insbesondere auch vor dem Umstand nicht, dass die bP in der Verhandlung konkret angegeben hat, dass die Brüder des Vaters aus dem Irak die Eltern finanziell unterstützen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Familie der bP bzw. damit auch die bP selbst noch mit den Verwandten im Irak vernetzt ist und die bP insbesondere von ihren Onkeln und den sonstigen Clanmitgliedern Unterstützung wie Unterkunft und Hilfestellung bei der Finanzierung des täglichen Bedarfs erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gab die bP in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von Verwandten finanziell unterstützt worden wäre bei der Finanzierung der Ausreise- bzw. Schlepperkosten. Schließlich führte sie aus, dass sie im Irak einem Clan / Stamm angehöre, welcher eine Mischung zwischen Sunniten und Schiiten ist. Clan-Mitglieder leben auch in Bagdad. Vor diesem Hintergrund wird von Existenzmöglichkeiten der bP im Irak, insbesondere in Bagdad ausgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugenaussage des XXXX stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass die bP nach wie vor Kontakt zu ihren Kindern hält. Diese Person hätte durch eine Falschaussage keinerlei Nutzen und wurde von der bP nicht einmal behauptet, dass XXXX dem N aus freundschaftlichen Gründen verbunden wäre. Auch die Angabe des Zeugen, dass seines Wissens die bP mit einem XXXX und nicht mit einem XXXX nach Österreich gekommen ist, deckt sich letztlich mit dem vorliegenden Akteninhalt und den Annahmen des BVwG.Die Zeugenaussage des römisch 40 stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass die bP nach wie vor Kontakt zu ihren Kindern hält. Diese Person hätte durch eine Falschaussage keinerlei Nutzen und wurde von der bP nicht einmal behauptet, dass römisch 40 dem N aus freundschaftlichen Gründen verbunden wäre. Auch die Angabe des Zeugen, dass seines Wissens die bP mit einem römisch 40 und nicht mit einem römisch 40 nach Österreich gekommen ist, deckt sich letztlich mit dem vorliegenden Akteninhalt und den Annahmen des BVwG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der bB gab die bP noch an, dass sie Falle der Rückkehr nicht wisse, was sie zu befürchten habe, der Irak sei aber ein verlorenes Land und vielleicht würde sie umgebracht werden. Persönlich würde sie nicht bedroht werden, aber wegen des Mannes sei sie bedroht worden. Probleme oder Ängste im Zusammenhang mit einer Existenzgrundlage brachte sie damit ausdrücklich nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wurde mit Schreiben vom 13.07.2020 aufgefordert, ua. bekannt zu geben, ob sich seit Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich der persönlichen Problemlage im Irak ergeben haben und welche aktuellen Rückkehrhindernisse vorliegen. In der diesbezüglichen Stellungnahme brachte die bP lediglich Änderungen im Zusammenhang mit der Sicherheitslage im Irak vor und bezog sich insbesondere auf gewalttätige Demonstrationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Verhandlung gab sie über Befragung und nochmaliger Nachfrage durch den Richter von ihr abschließend formuliert keinerlei Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit etwaigem mangelnden Netzwerk bzw. betreffend mangelnder persönlicher Existenzmöglichkeiten an (VHS S9). Auszug aus der Verhandlungsschrift: „Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstens werde ich von meinem Ex-Mann verfolgt und außerdem sind wir familiär im Irak verfolgt und aus diesem Grund habe ich den Irak verlassen. Daher im Falle einer Rückkehr in den Irak ist mein Leben in Gefahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden?</p>\n<p class=\"lf-p\">Ja. Es gibt keine anderen Probleme.“ Auf Grund einer nachfolgenden Fragestellung durch den gewillkürten Vertreter machte die bP hinsichtlich der von ihr erwarteten Rückkehrprobleme nunmehr geänderte Angaben: „BFV: Wo könnten Sie im Irak wohnen und wovon könnten Sie im Irak ihren Lebensunterhalt bestreiten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe niemanden im Irak. Es ist so schwierig für mich.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Was könnten Sie im Irak arbeiten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Irak gibt es keine Arbeit für Frauen.“ Zu diesen doch erheblichen Divergenzen zu den Rückkehrproblemen ist Folgendes anzuführen: das BVwG wählte in Bezug auf die Ermittlung der aktuellen Rückkehrproblematik eine offene Fragestellung („Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Art der Fragestellung zur Ermittlung der noch zu erhebenden Rückkehrproblematik ist suggestionsfrei, ermöglicht einen freien Redefluss und die Darstellung aller Problemlagen, die die Partei persönlich tatsächlich erwartet. Allgemeingültig sollten einvernahmetaktisch erst zu erhebende Tatsachen grundsätzlich durch offene Fragen ermittelt werden, um eine möglichst unbeeinflusste Aussage zu erhalten (vgl. zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 916). Sie können dadurch ohne suggestiven Einfluss von der befragten Person in beliebiger Ausführlichkeit, Genauigkeit und Richtung beantwortet werden. Diese Art der Fragestellung zur Ermittlung der noch zu erhebenden Rückkehrproblematik ist suggestionsfrei, ermöglicht einen freien Redefluss und die Darstellung aller Problemlagen, die die Partei persönlich tatsächlich erwartet. Allgemeingültig sollten einvernahmetaktisch erst zu erhebende Tatsachen grundsätzlich durch offene Fragen ermittelt werden, um eine möglichst unbeeinflusste Aussage zu erhalten vergleiche zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 916). Sie können dadurch ohne suggestiven Einfluss von der befragten Person in beliebiger Ausführlichkeit, Genauigkeit und Richtung beantwortet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei erst zu ermittelnden Umständen sollen einvernahmetaktisch Fragen vermieden werden, die der befragten Person vorzeitig Informationen darüber vermitteln, welche Antworten erwartet werden (vgl. zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 908).Bei erst zu ermittelnden Umständen sollen einvernahmetaktisch Fragen vermieden werden, die der befragten Person vorzeitig Informationen darüber vermitteln, welche Antworten erwartet werden vergleiche zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 908).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer solchen tunlichen Art der Fragestellung bediente sich das BVwG in der Verhandlung, um der bP die Möglichkeit zu geben, alle Probleme konkret und vollständig anzugeben, die sie persönlich im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP gab daraufhin nur die, letztlich als nicht glaubhaft erachteten, Sicherheitsprobleme an. Weitere, im Allgemeinen denkmögliche Problemlagen, wie etwa die Befürchtung im Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage (zB. Nahrung, Unterkunft) finden zu können, brachte sie trotz Äußerungsmöglichkeit dabei nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei einer Nachfrage, ob sie damit jetzt alle Probleme genannt habe, die sie persönlich im Falle einer Rückkehr erwarten würde, bestätigte sie ausdrücklich, dass es „keine anderen Probleme“ gebe. Es wurde ihr durch die Nachfrage vom BVwG damit sogar eingeräumt, nochmals zu überlegen, ob sie etwaige Problembereiche, die sie vielleicht vergessen hatte, noch darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber auch dabei äußerte sie keine persönlichen Probleme hinsichtlich Schaffung einer Existenzgrundlage in Bagdad bzw. im Irak bei einer Rückkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gewillkürte Vertreter bediente sich nach Abschluss der Befragung durch das BVwG hingegen einer Fragetaktik mit doch erheblicher suggestiver Kraft (vgl. (vgl. zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 923), , in dem er geschlossene Fragen stellte und die bP damit thematisch auf denkmögliche Problembereiche lenkte und einschränkte. Der gewillkürte Vertreter bediente sich nach Abschluss der Befragung durch das BVwG hingegen einer Fragetaktik mit doch erheblicher suggestiver Kraft vergleiche vergleiche zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 923), , in dem er geschlossene Fragen stellte und die bP damit thematisch auf denkmögliche Problembereiche lenkte und einschränkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die suggestive Wirkung dieser Fragestellung und die negativen Auswirkungen auf die Erforschung des wahren Sachverhaltes zeigte sich im konkreten Fall dadurch klar, dass die bP trotz vorher – auch bei nochmaliger Nachfrage durch das Gericht - explizit nicht genannter bzw. von ihr sogar ausgeschlossener Probleme, nunmehr doch angab, dass sie solche hinsichtlich der Gefahr einer mangelnder Existenzsicherung erwarte: „BFV: Wo könnten Sie im Irak wohnen und wovon könnten Sie im Irak ihren Lebensunterhalt bestreiten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe niemanden im Irak. Es ist so schwierig für mich.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Was könnten Sie im Irak arbeiten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Irak gibt es keine Arbeit für Frauen.“ Das BVwG erachtet diese Art der Fragestellung gegenständlich als einen (suggestiven) „Anstoß“ des Vertreters an die bP, um ihre Aussage aus asyltaktischen Motiven zu einem Bereich und einem Vorbringen zu lenken, den bzw. das sie selbst zuvor nicht problematisch erachtete. Der Grund, weshalb die bP bezüglich Existenzsicherung auf vorherige offene und wiederholte Fragestellung des BVwG hin nicht ansatzweise derartige Probleme im Falle der Rückkehr darlegte, nun aber auf Fragestellung ihres Vertreters, zu vorherigen Angaben widersprüchlich, schon, sieht das Gericht die Ursache in der Art und Absicht der Fragestellung. Ob die bP dies nun dergestalt auf Basis der Erinnerung an eine lenkende Vorbesprechung mit dem Vertreter abgeändert darlegte oder sie dies nun völlig aus eigenem derart problematisiert, kann letztlich dahingestellt bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht gelangt resümierend zur Ansicht, dass die von ihr nun nachgeschobene Rückkehrproblematik hinsichtlich persönlicher Existenzsicherung nicht den Tatsachen entspricht und es ein weiterer Versuch ist, einen Aufenthaltstitel auf Basis des AsylG zu erhalten, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keinen vernünftigen Grund, dass die bP derartige Rückkehrprobleme auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichtes, alle von ihr erwarteten Probleme konkret und vollständig darzulegen verschweigt. Sie bestätigte auf Nachfrage des Gerichtes sogar, dass sie persönlich im Falle der Rückkehr keine anderen Probleme als die Gesagten erwartet. Würde sie tatsächlich existenzielle Probleme erwarten, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass sie dies schon angesichts der offenen und wiederholten Fragestellung durch das BVwG vorgebracht hätte. Es hätte auch der ihr bekannten Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG sowie auch der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG entsprochen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dass die bP derartige Rückkehrprobleme auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichtes, alle von ihr erwarteten Probleme konkret und vollständig darzulegen verschweigt. Sie bestätigte auf Nachfrage des Gerichtes sogar, dass sie persönlich im Falle der Rückkehr keine anderen Probleme als die Gesagten erwartet. Würde sie tatsächlich existenzielle Probleme erwarten, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass sie dies schon angesichts der offenen und wiederholten Fragestellung durch das BVwG vorgebracht hätte. Es hätte auch der ihr bekannten Mitwirkungspflicht des Paragraph 15, AsylG sowie auch der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich geht das BVwG davon aus, dass sie in Bewusstsein auf das Vorhandensein von persönlichen Existenzsicherungsmöglichkeiten diesbezüglich auf Frage des BVwG in der Verhandlung keine Rückkehrproblematik vorbrachte. Die bP ist in Bagdad aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Die bP hat auch noch Verwandte in Bagdad und ergeben sich aus den Feststellungen konkrete Hinweise auf Unterstützungsnetzwerke und Wohlfahrtsleistungen insbesondere auch über das Stammesnetzwerk (siehe auch Feststellungen zum Herkunftsstaat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Beschwerdeführervertreter in seiner abschließenden Stellungnahme in der Verhandlung – im Gegensatz zur bP - anführt, dass der bP quasi mangels unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerkes eine Existenzmöglichkeit nicht zumutbar wäre, kann dem somit nicht gefolgt werden. Die bP ist zudem in Bagdad aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Die bP hat auch noch Verwandte in Bagdad und ergeben sich aus den Feststellungen konkrete Hinweise auf Unterstützungsnetzwerke und Wohlfahrtsleistungen insbesondere auch über das Stammesnetzwerk. Ausgehend davon, dass die bP nicht den Eindruck erweckte, dass sie die Lage in ihrer Heimatregion nicht einzuschätzen vermag – so gab sie in der Verhandlung an, der Lage im Irak über die Medien zu folgen – folgt das BVwG hier den persönlichen Angaben der bP und hat sie in eindeutiger Weise auf offene Fragestellung hin keine solchen Probleme geäußert, wie sie die Vertretung ausgesprochen hat. Zudem ergibt sich auch aus der Judikatur des VwGH v. 16.04.1986, 85/03/0180, dass bei widersprechenden Erklärungen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten die Erklärungen des Vollmachtgebers vorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Umstandes, dass die bP in Österreich bei Erhalt eines Titels arbeiten wolle, im Irak aber nicht arbeiten könne ist festzuhalten, dass die bP die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, im Rückkehrfall eine Existenzgrundlage für sich zu schaffen verabsäumte und geht aus dem Bericht „Die neuen Freiheiten in Bagdad“ hervor, dass sich die Gesellschaft dort öffnet und auch immer mehr Frauen Zugang zu Arbeit und in die Öffentlichkeit haben. Die bP ist jung und arbeitsfähig, sie brachte im Verfahren keine Gründe vor, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rückkehrfall entgegenstehen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es im Irak in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des starken Einflusses von nicht nur in religiöser Hinsicht radikalen politischen Kräften zu einer \"Islamisierung\" der Gesellschaft im Allgemeinen gekommen ist und dabei auch die Frauen als solche ein Änderung des früheren - unter Saddam Hussein entwickelten - säkuläreren Rollenbildes der Frau hinzunehmen hatten, so stellt sich die aktuelle Situation im Irak mangels dahingehender stichhaltiger Hinweise nicht so dar, dass es Frauen per se nicht (mehr) möglich wäre am allgemeinen öffentlichen wie auch beruflichen Leben teilzunehmen oder besonders drakonischen Praktiken sowie Sanktionen in punkto Bekleidung u.ä. unterworfen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP brachte auch nicht substantiiert vor, westliche Werte zu leben und nunmehr die im Herkunftsstaat gelebten Traditionen und Vorgaben zur Gänze abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das Vorbringen der bP verkennt das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die wirtschaftliche Lage im Irak auch unter Berücksichtigung der Pandemie angespannt ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann schon ob des persönlichen Profils der bP einerseits und der den Feststellungen zu entnehmenden Arbeitslage andererseits davon ausgegangen werden, dass die bP im Rückkehrfall – entsprechendes Engagement und Anspannung vorausgesetzt – eine ihren Kenntnissen und Erfahrungen entsprechende Stellung erlangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verdeutlichen zusammengefasst, dass die bP über schulische Ausbildung verfügt und arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist und unter keinen Beeinträchtigungen leidet. In Anbetracht der festgestellten wirtschaftlichen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine adäquate Beschäftigung auffinden kann, zumal Unterstützungsmöglichkeiten durch Verwandte vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem steht ihr die neben der Inanspruchnahme der im Rahmen der freiwilligen Rückkehr sämtlichen Fremden ausbezahlten Geldleistung auch frei, im Rückkehrfall Reintegrationshilfe in Anspruch zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP ist als irakische Staatsbürgerin außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt und dermaßen eine Grundsicherung bei der Nahrungsmittelversordnung herstellen soll. Mit einer Lebensmittelbezugskarte können monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9 kg Weizen, 3 kg Reis, 2 kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen (450 g) Milchpulver bezogen werden. Da die bP an ihren Herkunftsort zurückkehrt, wo sie ordnungsgemäß registriert wird, sind keine Schwierigkeiten bei der Ausgabe von Lebensmittelbezugskarten zu erwarten. Das PDS arbeitet zwar den Feststellungen zufolge mit Verzögerungen und wird ineffizient geführt. Dennoch kann zumindest von einem Beitrag zur Bestreitung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die notwendige Unterkunft erscheint es möglich, im ehemaligen Heimatort Bagdad Unterkunft zu finden und Unterstützung von den Verwandten zu erlangen. Die bP verfügt über ein leistungsfähiges familiäres Netz bzw. einen großen Familienclan in der Herkunftsregion. Es kann aufgrund ihrer Anzahl davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, (gebrauchter) Bekleidung, Unterkunft und Nahrung stattfindet und zur Verfügung gestellt wird. Zudem können die Brüder des Vaters der bP die Eltern vom Irak aus in der Türkei unterstützten, sodass letztlich von einer entsprechend guten finanziellen Situation ausgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP brachte im Verfahren keine familiären Spannungen glaubhaft vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die familiäre Bande nicht beschädigt ist und in Anbetracht der in einem Stammessystem ausgeprägten familiären Unterstützung auch davon ausgegangen werden kann, dass eine solche im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Verwandten in der Herkunftsregion auch erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen exzeptionelle Umstände im Rückkehrfall sprechen einerseits die Familienverhältnisse und andererseits die Feststellungen zur sozioökonomischen Lage in der Herkunftsregion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einbettung in eine Großfamilie bzw. in den Stamm / Clan ist als Regelfall in der Herkunftsregion anzusehen. In Anbetracht des Vorbringens im Verfahren kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb etwa Onkel und andere Verwandte der bP im Irak eine Existenzgrundlage vorfinden, dies aber der bP selbst nicht möglich sein sollte. Im gegeben Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als das Vorhandensein mehrerer naher Verwandter mit Großfamilien in der Herkunftsregion dafür spricht, dass – zumindest im Regelfall – sehr wohl auch für alleinstehende Frauen eine Lebensgrundlage besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abseits davon legt das Fehlen von Berichten über massenhaftes Elend, Hunger und Auswanderungswellen nahe, dass die wirtschaftliche Lage zwar angespannt ist, aber eine Existenzgrundlage ohne weiters bejaht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen gehört die bP keiner verfolgten, ethnischen oder religiösen Minderheit an, sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität oder Schwierigkeiten beim Eintritt in das Erwerbsleben oder der Erlangung einer Unterkunft im Fall einer Rückkehr erkannt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit dahingehend zunächst hervor, dass im Irak Sunniten in namhafter Anzahl leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bagdad bekennt sich zwar die Mehrheit der Bevölkerung zum schiitischen Glauben, allerdings bestehen auch sunnitische Viertel, in welchen sich eine namhafte Zahl sunnitischer Bürger aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Aufgrund der anfänglichen militärischen Erfolge der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates in den Jahren 2014 und 2015 wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten bei terroristischen Anschlägen verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gefolge der Kampfhandlungen kam es zu Vergeltungsmaßnahmen, Misshandlungen, willkürlichen Inhaftierungen, Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen durch die den Islamischen Staat bekämpfenden (schiitischen) PMF-Milizen. So ist in diesem Zusammenhang etwa festzuhalten, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak Übergriffe von schiitischen Milizen und auch anderen Angehörigen der Sicherheitskräfte auf sunnitische Männer in jenen Gebieten dokumentiert sind, die vom Islamischen Staat zurückerlangt wurden. Auch im Zuge der Mossul-Offensive sind willkürliche Festnahmen und Racheakte schiitischer Milizen dokumentiert. Den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage zufolge werden Angehörige der irakischen Streitkräfte und verbündeten Gruppen Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern vorgeworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt indes in Ansehung der persönlichen Umstände der bP keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung ist dessen ungeachtet in Anbetracht der Quellenlage auszuschließen, was sich auch daraus ergibt, dass sich Verwandte den Feststellungen zufolge auch gegenwärtig im Irak und dort in Bagdad aufhalten und diesbezügliche aktuelle Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer (behaupteten) Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191) und etwa im zuletzt im Erkenntnis vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zusammenfassend daher nicht anzunehmen, dass die bP schon aufgrund des sunnitischen Religionsbekenntnisses einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Milizen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre II.2.4. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Vorbringen der bP im Rahmen der Stellungnahme vom 28.07.2020 und die Ausführungen zur Sicherheitslage in der Verhandlung bzw. die derzeit im Irak abschnittsweise stattfindenden und mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Proteste gegen die Regierung festzuhalten, dass die bP nicht vorbrachte, sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an dort stattfindenden Protesten beteiligen zu wollen, sodass eine sich daraus potentiell ergebende Gefährdung an dieser Stelle grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.römisch zwei.2.4. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Vorbringen der bP im Rahmen der Stellungnahme vom 28.07.2020 und die Ausführungen zur Sicherheitslage in der Verhandlung bzw. die derzeit im Irak abschnittsweise stattfindenden und mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Proteste gegen die Regierung festzuhalten, dass die bP nicht vorbrachte, sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an dort stattfindenden Protesten beteiligen zu wollen, sodass eine sich daraus potentiell ergebende Gefährdung an dieser Stelle grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG hat durch die zitierten Quellen – unter Wahrung des Parteiengehörs - Beweis erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht hat dabei besonderen Wert auf Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2019 und 2020 gelegt, aus denen sich für die Rückkehrprognose Einsichten über die zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevanten Lage – im Konkreten aus Vorfällen mit Tatzeit im Jahr 2020 - gewinnen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Irak handelt es sich um ein Land mit sehr dichter Berichtslage. So sind auch zahlreiche nationale und internationale Medien vor Ort und berichten auch in Onlineformaten, vor allem zeitnah, über gesellschafts- und sicherheitsrelevante Vorfälle, die sich medial im Internet oft in mehrfacher Weise wiederfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem gegenüber enthalten andere Berichte, wie etwa jene von Organisationen oder Personen, die sich vom Organisationszweck oder ihrer persönlichen Motivation her dem Schutz von Menschenrechten verschrieben haben, idR Ereignisse, die schon länger zurückliegen, was zuweilen mit deren Erscheinen in größeren zeitlichen Abständen im Zusammenhang steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern vom BVwG auch Quellen älteren Datums berücksichtigt wurden, so dient dies zur Gewinnung eines Überblickes über relevante Entwicklungen bzw. zurückliegende Geschehnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ im Hinblick auf die Lage im Rückkehrfall erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 13.03.2019, Ra 2018/18/0500) und sich die angeführte Position von UNHCR auch mit der sozioökonomischen Lage sowie mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt (zur Relevanz für die Lage im Rückkehrfall im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK vgl. VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ im Hinblick auf die Lage im Rückkehrfall erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 13.03.2019, Ra 2018/18/0500) und sich die angeführte Position von UNHCR auch mit der sozioökonomischen Lage sowie mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt (zur Relevanz für die Lage im Rückkehrfall im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK vergleiche VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zitierte Bericht kommt zunächst zum Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend stabilisiert hat. In den Bagdad Belts sei der Islamische Staat jedoch weiterhin aktiv und startete gelegentlich Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen Zivilisten. Die Fähigkeit des Islamischen Staates, Anschläge mit einer großen Zahl von Opfern zu verüben, habe sich jedoch erheblich reduziert. Anfang 2019 soll sich Islamische Staat weitgehend zurückgezogen haben, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle im Bagdad-Belt weiter ausgebaut hätten, was zu einer weiteren Verringerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt habe. Im April 2019 habe der Islamische Staat allerdings versucht, seine Unterstützungszone im Südwesten des Bagdad-Belts zu erweitern. Während in Berichten in den letzten Jahren fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder zur Erpressung von Lösegeld beschrieben worden wären, habe sich in den Jahren 2018 und 2019 dahingehen ein Rückgang ergeben. Demgegenüber habe es weiterhin gezielte Fälle Attentate auf hochrangige, exponierte Persönlichkeiten gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausführungen der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Bagdad stehen somit – in Zusammenhalt mit den dazu getroffenen Feststellungen – einer Rückkehr der bP nach Bagdad nicht entgegen. Dies im Hinblick auf eine Relation zwischen Bevölkerungsanzahl und sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei allseits von einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage berichtet wird. Die Sicherheitslage in Bagdad ist somit nicht dergestalt, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen ist.Die Ausführungen der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Bagdad stehen somit – in Zusammenhalt mit den dazu getroffenen Feststellungen – einer Rückkehr der bP nach Bagdad nicht entgegen. Dies im Hinblick auf eine Relation zwischen Bevölkerungsanzahl und sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei allseits von einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage berichtet wird. Die Sicherheitslage in Bagdad ist somit nicht dergestalt, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu besorgen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass die weibliche bP im Rückkehrfall von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder Zwangsheirat oder stammesbezogener Gewalt bzw. Ehrverbrechen betroffen wären. Die bP ist nicht geschieden und verfügt über ein Stammesnetz und insbesondere Onkel in Bagdad und ist insoweit nicht exponiert. Ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung konnte kein Bruch mit sozialen oder religiösen Normen des Herkunftsstaates entnommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP kann keinem der auf Seite 96 der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ angeführten Risikoprofilen zugeordnet werden. Ansatzpunkte für eine aufgrund der Ausführungen im Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 amtswegig wahrzunehmende Gefährdung der bP liegen zusammengefasst nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die humanitäre Lage hält der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge fest, dass die Mehrzahl jener Personen, die humanitärer Unterstützung bedürfen, in Gegenden leben, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen, nämlich vorwiegend in den Verwaltungsbezirken Ninawa, al-Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala sowie in der Autonomen Region Kurdistan. Der Zugang zu humanitärer Hilfe sei vor allem für Binnenvertriebene außerhalb von Lagern eine besondere Herausforderung. Der chronische Mangel an Wohnmöglichkeiten im Irak habe sich durch jahrelange Konflikte und die damit einhergehende massive Zerstörung von Unterkünften verschärft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schätzungsweise würden mehr als 3,3 Millionen Menschen in informellen Siedlungen leben und zwar hauptsächlich in den Verwaltungsbezirken Bagdad und Basra. Die jahrelange Konfliktsituation und die gesunkenen Erdölpreise hätten eine markante Zunahme der Armut nach sich gezogen, insbesondere in vom Konflikt betroffenen Regionen und in Gegenden, die viele Binnenvertriebene beherbergen. Viele Haushalte kommen trotz Erwerbstätigkeit nicht aus der Armut heraus, Kinder machen Berichten zufolge den größten Anteil der in Armut lebenden Personen aus. Der Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten bleibe vor allem für Binnenvertriebene und Rückkehrer eine Herausforderung, was sich wiederum deren Zugangsmöglichkeiten zu Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Bildung und öffentlichen Versorgungsdienstleistungen beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen wie dem monatlichen Public Distribution System (PDS) und dem Cash Transfer Social Protection Programme sei nach wie vor schwierig und es werde berichtet, dass viele Binnenvertriebene zur Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse Schulden machen und/ oder auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausführungen im Berichts „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 zur Lage im Herkunftsstaat decken sich insoweit in ihrer Kernaussage mit den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak, sie zeigen insbesondere die schwierige Lage von Personen auf, die in Gegenden leben, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen. Insbesondere Binnenvertriebene und Rückkehrer (wobei mit Rückkehrer nicht Rückkehrer aus dem Ausland gemeint sind, sondern zuvor im Irak binnenvertriebene Personen, die an ihren Herkunftsort zurückkehren) leiden unter der Zerstörung von Wohnraum, Arbeitslosigkeit und unzureichendem Zugang zu Bildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Lage der bP im Rückkehrfall ist demgegenüber festzuhalten, dass sie nicht der vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifizierten Risikogruppe der Binnenvertriebenen bzw. der aus der Vertreibung zurückkehrenden Personen angehören. Die bP stammt vielmehr aus Bagdad – einer Stadt, die im bewaffneten Konflikt mit den Milizen des Islamischen Staates nicht beschädigt wurde. Die bP litt vor der Ausreise auch nicht unter Vertreibung, sondern lebte in einem der Familie gehörenden Haus in Bagdad. Sie gehörte vor der Ausreise der Mittelschicht an und verfügt über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Bagdad, das selbst der Mittelschicht angehört (vgl. finanzielle Unterstützung der Eltern der bP durch Onkel in Bagdad).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die bP an ihrem Wohn- und Registrierungsort einerseits und nicht an einen durch Kämpfe beeinträchtigen Ort andererseits zurückkehrt, wird sie – aus den oben ausführlich erörterten Gründen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit keinen Schwierigkeiten bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes konfrontiert sein.Im Hinblick auf die Lage der bP im Rückkehrfall ist demgegenüber festzuhalten, dass sie nicht der vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifizierten Risikogruppe der Binnenvertriebenen bzw. der aus der Vertreibung zurückkehrenden Personen angehören. Die bP stammt vielmehr aus Bagdad – einer Stadt, die im bewaffneten Konflikt mit den Milizen des Islamischen Staates nicht beschädigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP litt vor der Ausreise auch nicht unter Vertreibung, sondern lebte in einem der Familie gehörenden Haus in Bagdad. Sie gehörte vor der Ausreise der Mittelschicht an und verfügt über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Bagdad, das selbst der Mittelschicht angehört vergleiche finanzielle Unterstützung der Eltern der bP durch Onkel in Bagdad). Da die bP an ihrem Wohn- und Registrierungsort einerseits und nicht an einen durch Kämpfe beeinträchtigen Ort andererseits zurückkehrt, wird sie – aus den oben ausführlich erörterten Gründen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit keinen Schwierigkeiten bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes konfrontiert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 zeigt somit im Hinblick auf die humanitäre Lage ebenfalls keine Gefährdung der bP im Rückkehrfall auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.5. Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die bP den Irak lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Das erkennende Gericht gelangte zur Überzeugung, dass in den Angaben der bP glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.römisch zwei.2.5. Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die bP den Irak lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Das erkennende Gericht gelangte zur Überzeugung, dass in den Angaben der bP glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht ebenso wie bereits das BFA auch keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat der BF.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung II.3.1. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (I.)römisch zwei.3.1. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (römisch eins.) § 3 AsylGParagraph 3, AsylG</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</div></div>", "next": 238941}