{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Voraussetzung der Hilfeleistungsverpflichtung ist auch eine örtliche Nähe zum in Lebensgefahr befindlichen Patienten. Die Erste-Hilfe-Verpflichtung besteht immer dann, wenn der Arzt den in Lebensgefahr schwebenden Patienten schneller behandeln kann als eine herbeigeholte Hilfe, etwa der Rettung oder des Notarztwagens.“ (vgl. auch VwGH 29.01. 2004, 2002/11/0075)Voraussetzung der Hilfeleistungsverpflichtung ist auch eine örtliche Nähe zum in Lebensgefahr befindlichen Patienten. Die Erste-Hilfe-Verpflichtung besteht immer dann, wenn der Arzt den in Lebensgefahr schwebenden Patienten schneller behandeln kann als eine herbeigeholte Hilfe, etwa der Rettung oder des Notarztwagens.“ vergleiche auch VwGH 29.01. 2004, 2002/11/0075) „Verweigert der Patient allerdings noch bei vollem Bewusstsein die Erbringung der ärztlichen Leistung, entfällt auch die Hilfeleistungspflicht nach § 48. […] Ist der Patient noch bei Bewusstsein und wünscht die Behandlung, entsteht ein Behandlungsvertrag, zu dessen Abschluss der Arzt nach § 48 verpflichtet ist.“ (Wallner in GmundKomm § 48 ÄrzteG 1998 (Stand 1.3.2016, rdb.at).“„Verweigert der Patient allerdings noch bei vollem Bewusstsein die Erbringung der ärztlichen Leistung, entfällt auch die Hilfeleistungspflicht nach Paragraph 48, […] Ist der Patient noch bei Bewusstsein und wünscht die Behandlung, entsteht ein Behandlungsvertrag, zu dessen Abschluss der Arzt nach Paragraph 48, verpflichtet ist.“ (Wallner in GmundKomm Paragraph 48, ÄrzteG 1998 (Stand 1.3.2016, rdb.at).“ Davon abgesehen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Familientreffens am XXXX 2017 als auch beim Begräbnis am XXXX 2017 bereits in Pension befand und somit –nach Wallner im zitierten Kommentar - der berufsrechtlichen Bestimmung des § 48 ÄrzteG 1998 nicht mehr unterlag, ist hier aber auch der Tatbestand einer Erste-Hilfe-Leistung nach dieser Bestimmung nicht erfüllt, da eine Erste-Hilfe-Leistung, wie ebenfalls aus den obenstehenden Kommentar-Ausführungen zu entnehmen ist, eine sofortige Behandlungsmaßnahme erfordert, welche durch die Beschwerdeführerin aber weder durch den Hinweis auf eine Erkrankung noch durch die Übergabe von Überweisungsscheinen gesetzt wurde. Vielmehr kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Mitbeteiligte nicht nur am Begräbnis seiner Mutter, sondern auch an einer mehrere Stunden dauernden Leichenzehrung teilgenommen hat und in dieser Zeit keine ärztliche Sofortmaßnahme notwendig war und auch nicht gesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand des § 48 Ärztegesetz 1998 und ein von der Beschwerdeführerin behaupteter „Notstand“ war aus den oben genannten Gründen im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Davon abgesehen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Familientreffens am römisch 40 2017 als auch beim Begräbnis am römisch 40 2017 bereits in Pension befand und somit –nach Wallner im zitierten Kommentar - der berufsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 48, ÄrzteG 1998 nicht mehr unterlag, ist hier aber auch der Tatbestand einer Erste-Hilfe-Leistung nach dieser Bestimmung nicht erfüllt, da eine Erste-Hilfe-Leistung, wie ebenfalls aus den obenstehenden Kommentar-Ausführungen zu entnehmen ist, eine sofortige Behandlungsmaßnahme erfordert, welche durch die Beschwerdeführerin aber weder durch den Hinweis auf eine Erkrankung noch durch die Übergabe von Überweisungsscheinen gesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Mitbeteiligte nicht nur am Begräbnis seiner Mutter, sondern auch an einer mehrere Stunden dauernden Leichenzehrung teilgenommen hat und in dieser Zeit keine ärztliche Sofortmaßnahme notwendig war und auch nicht gesetzt wurde. Der Tatbestand des Paragraph 48, Ärztegesetz 1998 und ein von der Beschwerdeführerin behaupteter „Notstand“ war aus den oben genannten Gründen im gegenständlichen Fall nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch § 9 Z 7 DSG 2000 kann diese Datenverarbeitung nicht rechtfertigen, da nach dieser Bestimmung die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich sein müsste und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sein muss, ihre Einwilligung zu geben. Dieser Tatbestand war schon deshalb nicht erfüllt, weil die Ermittlung der Gesundheitsdaten erst nach einer bereits durchgeführten Operation des Mitbeteiligten erfolgte und keinem lebenswichtigen Interesse des Mitbeteiligten diente (davon abgesehen, dass er stets in der Lage war, seine Einwilligung zu einer Behandlung durch die Beschwerdeführerin zu geben, dies aber nicht getan hat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung gar nicht berufen.Auch Paragraph 9, Ziffer 7, DSG 2000 kann diese Datenverarbeitung nicht rechtfertigen, da nach dieser Bestimmung die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich sein müsste und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sein muss, ihre Einwilligung zu geben. Dieser Tatbestand war schon deshalb nicht erfüllt, weil die Ermittlung der Gesundheitsdaten erst nach einer bereits durchgeführten Operation des Mitbeteiligten erfolgte und keinem lebenswichtigen Interesse des Mitbeteiligten diente (davon abgesehen, dass er stets in der Lage war, seine Einwilligung zu einer Behandlung durch die Beschwerdeführerin zu geben, dies aber nicht getan hat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung gar nicht berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den genannten Gründen hat die Beschwerdeführerin durch Abfrage und Erhebung von personenbezogenen, darunter auch sensiblen, Daten des Mitbeteiligten vom X-Klinikum betreffend den stationären Aufenthalt des Mitbeteiligten am XXXX 2017 den Mitbeteiligten in seinem in § 1 DSG normierten Recht auf Geheimhaltung verletzt.Aus den genannten Gründen hat die Beschwerdeführerin durch Abfrage und Erhebung von personenbezogenen, darunter auch sensiblen, Daten des Mitbeteiligten vom X-Klinikum betreffend den stationären Aufenthalt des Mitbeteiligten am römisch 40 2017 den Mitbeteiligten in seinem in Paragraph eins, DSG normierten Recht auf Geheimhaltung verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Anträge und Anregungen der Beschwerdeführerin:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Vertreter die Beiziehung eines Lungenfacharztes als Gutachter darüber, dass eine Notsituation gegeben gewesen sei, weil eine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen sei, die von den behandelnden Ärzten offenbar monatelang nicht erkannt worden sei und sich der Mitbeteiligte erst nach der Übergabe der Behandlungsscheine durch die Beschwerdeführerin am XXXX 2017 eine Überweisung zum Lungenröntgen geholt habe.Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Vertreter die Beiziehung eines Lungenfacharztes als Gutachter darüber, dass eine Notsituation gegeben gewesen sei, weil eine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen sei, die von den behandelnden Ärzten offenbar monatelang nicht erkannt worden sei und sich der Mitbeteiligte erst nach der Übergabe der Behandlungsscheine durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 2017 eine Überweisung zum Lungenröntgen geholt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist Folgendes anzumerken: Selbst, wenn der Mitbeteiligte eine Überweisung zu den „richtigen“ Fachärzten durch seine behandelnden Hausärztinnen erst nach dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf seinen Gesundheitszustand veranlasst hat, war, wie bereits oben ausgeführt wurde, eine Notsituation iSd § 48 ÄrzteG 1998 nicht gegeben und wurde auch keine sofortige lebensrettende Behandlung durch die Beschwerdeführerin an Ort und Stelle vorgenommen. Daran könnte auch die Einholung eines Gutachtens eines Lungenfacharztes nichts ändern, weshalb diesem Antrag nicht Folge zu leisten war. Dazu ist Folgendes anzumerken: Selbst, wenn der Mitbeteiligte eine Überweisung zu den „richtigen“ Fachärzten durch seine behandelnden Hausärztinnen erst nach dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf seinen Gesundheitszustand veranlasst hat, war, wie bereits oben ausgeführt wurde, eine Notsituation iSd Paragraph 48, ÄrzteG 1998 nicht gegeben und wurde auch keine sofortige lebensrettende Behandlung durch die Beschwerdeführerin an Ort und Stelle vorgenommen. Daran könnte auch die Einholung eines Gutachtens eines Lungenfacharztes nichts ändern, weshalb diesem Antrag nicht Folge zu leisten war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Anregung, beim EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage einzuholen, ob die DSGVO überhaupt für Einzelunternehmer gilt, die zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der DSGVO am 25.05.2018 überhaupt kein Unternehmen mehr hatten, weil sie überhaupt über keine feste Einrichtung verfügen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, bezieht sich – wie sich auch aus der entsprechenden schriftlich vorgelegten Beilage zur Niederschrift ergibt – auf die ebenfalls mitverhandelten Verfahren W214 XXXX und W214 XXXX , da die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren infrage stellte, dass sie überhaupt auskunftspflichtig iSd DSGVO sei. Dass die im hier gegenständlichen Verfahren relevante Rechtsnorm des (auf innerstaatlicher Ebene normierten) § 1 DSG für die Beschwerdeführerin gilt, wurde nie in Abrede gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon deshalb ist diese Anregung im gegenständlichen Verfahren nicht relevant und ist ihr nicht Folge zu leisten.Eine weitere Anregung, beim EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage einzuholen, ob die DSGVO überhaupt für Einzelunternehmer gilt, die zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der DSGVO am 25.05.2018 überhaupt kein Unternehmen mehr hatten, weil sie überhaupt über keine feste Einrichtung verfügen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, bezieht sich – wie sich auch aus der entsprechenden schriftlich vorgelegten Beilage zur Niederschrift ergibt – auf die ebenfalls mitverhandelten Verfahren W214 römisch 40 und W214 römisch 40 , da die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren infrage stellte, dass sie überhaupt auskunftspflichtig iSd DSGVO sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die im hier gegenständlichen Verfahren relevante Rechtsnorm des (auf innerstaatlicher Ebene normierten) Paragraph eins, DSG für die Beschwerdeführerin gilt, wurde nie in Abrede gestellt. Schon deshalb ist diese Anregung im gegenständlichen Verfahren nicht relevant und ist ihr nicht Folge zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters regte die Beschwerdeführerin an, beim EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage einzuholen, ob durch die Mehrfachverfolgung einerseits bei der Disziplinarbehörde der Ärztekammer, andererseits durch die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft XXXX , die mit einem freisprechenden Beschluss des LG XXXX zum Fortführungsantrag des Mitbeteiligten nach § 195 StPO führte, eine weitere verwaltungsrechtliche Verfolgung durch die belangte Behörde erfolgen durfte. Sie bzw. ihr Vertreter verwiesen darauf, dass nach der einschlägigen Literatur wie auch nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. in der Rechtssache Fransson) ein weiter Strafrechtsbegriff dem Art. 50 der Europäischen Grundrechtscharter zugrunde zu legen sei, der neben dem Kriminalstrafrecht auch Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsrechtswidrigkeiten umfasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters regte die Beschwerdeführerin an, beim EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage einzuholen, ob durch die Mehrfachverfolgung einerseits bei der Disziplinarbehörde der Ärztekammer, andererseits durch die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 , die mit einem freisprechenden Beschluss des LG römisch 40 zum Fortführungsantrag des Mitbeteiligten nach Paragraph 195, StPO führte, eine weitere verwaltungsrechtliche Verfolgung durch die belangte Behörde erfolgen durfte. Sie bzw. ihr Vertreter verwiesen darauf, dass nach der einschlägigen Literatur wie auch nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. in der Rechtssache Fransson) ein weiter Strafrechtsbegriff dem Artikel 50, der Europäischen Grundrechtscharter zugrunde zu legen sei, der neben dem Kriminalstrafrecht auch Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsrechtswidrigkeiten umfasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist Folgendes festzuhalten: Art. 50 GRC normiert das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Die Bestimmung lautet:Dazu ist Folgendes festzuhalten: Artikel 50, GRC normiert das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Die Bestimmung lautet: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Wie aus dem von der Beschwerdeführerin genannten Urteil des EuGH C-617/10 „Fransson“ hervorgeht, sind unter „Strafverfahren“ auch solche, die zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen führen, zu verstehen. Der EuGH führt in Rz 34 aus: „Nur wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 50 der Charta hat und unanfechtbar geworden ist, steht diese Vorschrift der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat entgegen.“„Nur wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlichen Charakter im Sinne von Artikel 50, der Charta hat und unanfechtbar geworden ist, steht diese Vorschrift der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat entgegen.“ Schon aus dem Wortlaut des Art. 50 GRC, aber auch aus dem genannten Judikat des EuGH erhellt, dass es sich um Sanktionen von strafrechtlichem Charakter handeln muss, damit Art. 50 GRC zur Anwendung kommt. Gerade dies ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, welches mit der Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin beendet wurde, nicht der Fall. Daher war der Anregung auf Einholung eine Vorabentscheidung durch den EuGH bezüglich der Frage einer „Mehrfachverfolgung“ nicht nachzukommen.Schon aus dem Wortlaut des Artikel 50, GRC, aber auch aus dem genannten Judikat des EuGH erhellt, dass es sich um Sanktionen von strafrechtlichem Charakter handeln muss, damit Artikel 50, GRC zur Anwendung kommt. Gerade dies ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, welches mit der Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin beendet wurde, nicht der Fall. Daher war der Anregung auf Einholung eine Vorabentscheidung durch den EuGH bezüglich der Frage einer „Mehrfachverfolgung“ nicht nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auch, was die zivilrechtliche Vorfrage betrifft, auf entsprechende Judikatur des OGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auch, was die zivilrechtliche Vorfrage betrifft, auf entsprechende Judikatur des OGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W214.2218462.1.00</p></div>", "next": 0}