{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2018). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2018). Dies gilt somit natürlich auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten (IOM 2018), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 8.2019c, vgl. ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionsgelder ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2018). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente.</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten (IOM 2018), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 8.2019c, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionsgelder ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 8.2019c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2019c, vgl. AA 13.2.2019). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 8.2019c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2019c, vergleiche AA 13.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das „Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation“ vom November 2010 in Kraft; seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die „Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation“. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß „Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung“ garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2018). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung, und Transport.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2018). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 8.2019c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2018).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">GIZ 8.2019c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vergleiche GIZ 8.2019c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands großen wirtschaftlichen Probleme sowie die damit einhergehende Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus informierten Kreisen mit direktem Praxisbezug war zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich nicht mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2018). Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt aber nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr in Covid-19 Zeiten Mit 01.08.2020 wurde der internationale Flugverkehr in die Russische Föderation wiederaufgenommen. Russische Bürger müssen binnen drei Kalendertagen nach der Einreise in die Russische Föderation einen PCR-Test auf COVID-19 durchführen lassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienverhältnissen, zu seinem Leben und zu seinen familiären bzw. sozialen Kontakten sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation, zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20.08.2018 und vom 14.01.2020 sowie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 17.02.2020. Die Feststellungen zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters des BF ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 03 17.233-BAT vom 04.11.2004, der Einvernahme des Vaters am 07.10.2003 und des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates, GZ 255.176/0/10E-X/47/04 vom 09.07.2007.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug sowie aus dem im Akt einliegenden Gerichtsurteil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich aus den handschriftlichen, in Deutsch verfassten Stellungnahmen, der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Deutsch ungefähr auf C1 Niveau beherrsche sowie daraus, dass dieser die niederschriftliche Einvernahme am 17.02.2020 auf Deutsch ohne Dolmetscher führen konnte. Die Feststellung, dass der BF zumindest tschetschenisch spricht ergibt sich aus der Tatsache, dass er bis zum 10. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie im tschetschenischen Umfeld in Tschetschenien lebte. So gab der Vater in der Einvernahme am 07.10.2003 an, dass während er vom 05.10.1999 bis 05.04.2001 in Moskau war, seine Familie in XXXX bei seinen Schwiegereltern lebte.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich aus den handschriftlichen, in Deutsch verfassten Stellungnahmen, der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Deutsch ungefähr auf C1 Niveau beherrsche sowie daraus, dass dieser die niederschriftliche Einvernahme am 17.02.2020 auf Deutsch ohne Dolmetscher führen konnte. Die Feststellung, dass der BF zumindest tschetschenisch spricht ergibt sich aus der Tatsache, dass er bis zum 10. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie im tschetschenischen Umfeld in Tschetschenien lebte. So gab der Vater in der Einvernahme am 07.10.2003 an, dass während er vom 05.10.1999 bis 05.04.2001 in Moskau war, seine Familie in römisch 40 bei seinen Schwiegereltern lebte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 21.01.2020, im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Russischen Föderation aufgrund des angeblich seinem Vater unterstellten Verhaltens einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Vater beschuldigt werde, dass er für das Attentat an Achmat Kadyrow verantwortlich sei. Dieses Vorbringen ist insofern nicht überzeugend, zumal aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist, dass sich der tschetschenische Rebellenführer Schamil Bassajew als Organisator des Anschlages bekannt hat. Auch ist aus dem Bescheid der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Vater des BF, XXXX , geboren am XXXX , ersichtlich, dass der Vater nicht für den Tod von Achmat Kadyrow verantwortlich ist. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 06.06.2003 einen Antrag auf Asyl. Der Vater brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass er der Leibwächter von Achmat Kadyrow gewesen sei und für dessen Tod verantwortlich gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des BF gab bei der Einvernahme am 07.10.2003 an, dass er der Leibwächter von XXXX gewesen sei. So handelt es sich beim Vorbringen des BF, um eine Steigerung, welcher unsubtantiiert und vage ist. Weiters ist diese Bedrohung auch denkunmöglich, zumal Achmat Kadyrow am 09.Mai.2004 in Grosny getötet wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Vater des BF bereits seit einem Jahr in Österreich und war nicht, wie vom BF vorgebracht, auf Urlaub. Die Medien berichteten ebenfalls, dass der mutmaßliche Mörder von Achmat Kadyrow am 08.November 2004 getötet wurde.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Vater beschuldigt werde, dass er für das Attentat an Achmat Kadyrow verantwortlich sei. Dieses Vorbringen ist insofern nicht überzeugend, zumal aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist, dass sich der tschetschenische Rebellenführer Schamil Bassajew als Organisator des Anschlages bekannt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist aus dem Bescheid der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Vater des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ersichtlich, dass der Vater nicht für den Tod von Achmat Kadyrow verantwortlich ist. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 06.06.2003 einen Antrag auf Asyl. Der Vater brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass er der Leibwächter von Achmat Kadyrow gewesen sei und für dessen Tod verantwortlich gemacht wurde. Der Vater des BF gab bei der Einvernahme am 07.10.2003 an, dass er der Leibwächter von römisch 40 gewesen sei. So handelt es sich beim Vorbringen des BF, um eine Steigerung, welcher unsubtantiiert und vage ist. Weiters ist diese Bedrohung auch denkunmöglich, zumal Achmat Kadyrow am 09.Mai.2004 in Grosny getötet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Vater des BF bereits seit einem Jahr in Österreich und war nicht, wie vom BF vorgebracht, auf Urlaub. Die Medien berichteten ebenfalls, dass der mutmaßliche Mörder von Achmat Kadyrow am 08.November 2004 getötet wurde. (https://de.wikipedia.org/wiki/Achmat_Abdulchamidowitsch_Kadyrow) Dem Beschwerdeführer gelang es während des nunmehr gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt glaubhaft zu machen, dass ihm nunmehr, rund 17 Jahre nachdem sich die Probleme, welche zur Asylgewährung im Jahr 2007 geführt haben, nach wie vor Verfolgung in der Russischen Föderation drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsland staatlicher Verfolgung oder sonst einer maßgeblichen individuellen oder generellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland bereits im Alter von elf Jahren verlassen hat, hat nicht vorgebracht, zu irgendeinem Zeitpunkt persönliche Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation erlebt zu haben. Nach etwaigen Rückkehrbefürchtungen befragt, brachte er nur Befürchtungen hinsichtlich des dem Vater unterstellten Anschlags auf Kadyrow vor und dass Leute von Kadyrow bei seinem Onkel nach dem Vater des Beschwerdeführers und seiner Familie nachgefragt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers blieb während des gesamten Verfahrens äußerst vage. So führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme lediglich aus, „Lebensgefahr erwartet mich, wenn ich in mein Heimatland gehe. Politische Verfolgung“. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2020 führte er an, dass er sich auf die Fluchtgründe des Vaters beziehe und selbst keine Fluchtgründe habe. Er fürchte um sein Leben, wenn er nach Russland oder Tschetschenien zurück müsse. Er würde mit Sicherheit von Leuten von Kadyrow geholt und gefoltert werden, damit er verrate, wo sich sein Vater befinde. Der Anschlag auf tschetschenische Staatsbürger durch Leute von Kadyrow vor fünf oder sechs Jahren in Wien würde zeigen, dass sie sicher wissen, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhalte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen, wenn der Beschwerdeführer einerseits im Falle einer Rückkehr nach Russland von Kadyrow oder dessen Leute gefoltert werden sollte, damit er den Aufenthaltsort seines Vaters verrate, und andererseits, dass der Aufenthalt des Vaters den Leuten von Kadyrow ohnehin bekannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten, konkret und detailliert Gründe zu schildern, derentwegen er nach wie vor Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten hätte. Dennoch war er nicht dazu in der Lage, nähere Angaben zu tätigen und eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen sind, führen zum Entscheidungszeitpunkt demnach zu keiner Gefährdung des Beschwerdeführers mehr im Falle einer Rückkehr. Die vorgebrachte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne aufgrund der dem Vater unterstellten Handlungen einer Verfolgung ausgesetzt sein, erweist sich in Zusammenschau mit den Länderinformationen jedenfalls nicht mehr als aktuell. Der Beschwerdeführer selbst hat im nunmehrigen Verfahren keinerlei substantielle Befürchtungen hinsichtlich einer ihm im Falle einer Rückkehr möglicherweise drohenden gezielten Verfolgung vorgebracht, auch die Beschwerde trat den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Wegfall der Gründe für die Zuerkennung des Status nicht substantiell entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des BF kritisierte im Laufe seines Lebens, sowohl die russischen Truppen als auch die tschetschenischen Widerstandskämpfer im Rahmen des zweiten Tschetschenienkrieges. Der unabhängige Bundesasylsenat, sah in dem bisherigen Lebenslauf des Vaters des BF, dass sich dieser weder den Rebellen anschloss noch uneingeschränkt die russische Macht oder das Kadyrow-Regiment unterstützte, dies sei auch aus dem Video und seinem Auftreten in XXXX ersichtlich. Eine konkrete persönliche Bedrohung durch Generals XXXX war nicht glaubhaft, zumal sich der BF nach dem Vorfall in XXXX noch für eine längere Zeit in Tschetschenien aufhalten konnte. Auch die zweimalige Festnahme des Vaters des BF konnte das unabhängige Bundesasylsenat nicht davon überzeugen, dass es mit der Rolle des Vaters des BF in XXXX in einem Zusammenhang stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen sind, führen zum Entscheidungszeitpunkt demnach zu keiner Gefährdung des Beschwerdeführers mehr im Falle einer Rückkehr. Die vorgebrachte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne aufgrund der dem Vater unterstellten Handlungen einer Verfolgung ausgesetzt sein, erweist sich in Zusammenschau mit den Länderinformationen jedenfalls nicht mehr als aktuell. Der Beschwerdeführer selbst hat im nunmehrigen Verfahren keinerlei substantielle Befürchtungen hinsichtlich einer ihm im Falle einer Rückkehr möglicherweise drohenden gezielten Verfolgung vorgebracht, auch die Beschwerde trat den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Wegfall der Gründe für die Zuerkennung des Status nicht substantiell entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des BF kritisierte im Laufe seines Lebens, sowohl die russischen Truppen als auch die tschetschenischen Widerstandskämpfer im Rahmen des zweiten Tschetschenienkrieges. Der unabhängige Bundesasylsenat, sah in dem bisherigen Lebenslauf des Vaters des BF, dass sich dieser weder den Rebellen anschloss noch uneingeschränkt die russische Macht oder das Kadyrow-Regiment unterstützte, dies sei auch aus dem Video und seinem Auftreten in römisch 40 ersichtlich. Eine konkrete persönliche Bedrohung durch Generals römisch 40 war nicht glaubhaft, zumal sich der BF nach dem Vorfall in römisch 40 noch für eine längere Zeit in Tschetschenien aufhalten konnte. Auch die zweimalige Festnahme des Vaters des BF konnte das unabhängige Bundesasylsenat nicht davon überzeugen, dass es mit der Rolle des Vaters des BF in römisch 40 in einem Zusammenhang stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den nunmehrigen aktuellen Länderberichten ist erkennbar, dass Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges nicht mehr verfolgt werden, wenn sie sich nicht im Widerstand befinden oder gegen das Regime Kadyrow auftreten. Der Fokus der russischen Truppen hat sich auf aktive Widerstandskämpfer oder Terroristen, auch im Zusammenhang mit Syrien-Kämpfern verschoben. Es ist nicht erkennbar, dass die russischen Truppen oder Behörden, aber auch Kadyrow und sein Regime in Tschetschenien auf ehemalige Personen ihren Fokus legen, welche nicht einmal eindeutig als Unterstützer des Widerstandes angesehen wurden. Der BF selbst hat auch keine Situation vorgebracht, indem er selbst gegen Kadyrow oder russischen Behörden aufgetreten ist, sodass hier umso weniger davon auszugehen ist, dass er nunmehr von tschetschenischen Behörden oder russischen Behörden in der russischen Föderation gesucht werden wird oder einer Bedrohung ausgesetzt sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Vorbringen einer Bedrohung, um an den Aufenthalt seines Vaters zu kommen ist unglaubwürdig, zumal aus den Länderberichten ableitbar ist, dass die tschetschenischen Behörden vor Gewalt nicht zurückschrecken, um Informationen zu erlangen. So wäre es für die Onkel des BF nicht möglich gewesen in der russischen Föderation ungehindert zu leben. Es ist lebensfremd, wenn der Onkel, nach 17 Jahren immer wieder befragt wird, aber von keinen Drohungen oder körperlichen Bestrafungen berichtet, zumal die tschetschenischen Behörden nicht zurückschrecken würden. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Gefahr oder Bedrohung der Vater des BF und schon gar nicht der BF selbst für die Behörden in der Russischen Föderation darstellen sollte, sodass kein Interesse an dem BF ersichtlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch zeigt sich für das Gericht, dass der BF selbst nicht von einer Gefährdung ausgeht, ansonsten er nicht versucht hätte eine unglaubwürdige und lebensfremde neue Gefahr – Verantwortlichkeit des Vaters des BF für den Tod von Achmat Kadyrow – vorzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa im Herkunftsland einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr glaubhaft machen konnte und es seinen Angehörigen unverändert möglich ist, im Herkunftsstaat zu leben, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in der Russischen Föderation ergeben sich daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, der zudem Tschetschenisch spricht, der die Mittelschule besucht hat und über einen Lehrabschluss verfügt und bereits etwas Arbeitserfahrung gesammelt hat. Dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen. Hinzu kommt, dass sich zudem noch Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhalten. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten ist, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte.Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in der Russischen Föderation ergeben sich daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, der zudem Tschetschenisch spricht, der die Mittelschule besucht hat und über einen Lehrabschluss verfügt und bereits etwas Arbeitserfahrung gesammelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen. Hinzu kommt, dass sich zudem noch Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhalten. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten ist, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur Rückkehr in Covid-19 Zeiten ergeben sich aus den Informationen der Homepage der Russischen Botschaft. So sind die Zahlen der Neuinfektionen und Todesfälle nicht höher als in Österreich, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Gefahr der Ansteckung an COVID-19 in der Russischen Föderation nicht höher ist als in Österreich und die staatliche Gesundheitsversorgung nicht dermaßen überlastet ist, dass der BF – im Falle einer Erkrankung – nicht medizinisch versorgt werden könnte, da ansonsten die Zahlen der Todesfälle höher wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem BF der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt wäre wurde nicht vorgebracht und konnte aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden zumal als russischer Staatsbürger der BF uneingeschränkten Zugang hat. Ebenfalls hat in der Russischen Föderation die Impfung gegen die COVID-19 Erkrankung begonnen, sodass es hier zu einer Verbesserung der Situation kommen wird. Dass der BF einer Risikogruppe zugehörig ist (Covid-19 Risikogruppen-Verordnung, BGBL II Nr. 203/2020 idgF.) wurde nicht vorgebracht und konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass der BF eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden wird. Dem BF ist es möglich in der Russischen Föderation eine Arbeitsstelle und Unterkunft zu finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Coronamaßnahmen sind regional unterschiedlich und mit denen in Österreich vergleichbar – Maskenschutz, Sicherheitsabstand, eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten usw.- es ist jedoch nicht dermaßen, dass die Wirtschaft komplett zugesperrt hat.Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur Rückkehr in Covid-19 Zeiten ergeben sich aus den Informationen der Homepage der Russischen Botschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">So sind die Zahlen der Neuinfektionen und Todesfälle nicht höher als in Österreich, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Gefahr der Ansteckung an COVID-19 in der Russischen Föderation nicht höher ist als in Österreich und die staatliche Gesundheitsversorgung nicht dermaßen überlastet ist, dass der BF – im Falle einer Erkrankung – nicht medizinisch versorgt werden könnte, da ansonsten die Zahlen der Todesfälle höher wäre. Dass dem BF der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt wäre wurde nicht vorgebracht und konnte aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden zumal als russischer Staatsbürger der BF uneingeschränkten Zugang hat. Ebenfalls hat in der Russischen Föderation die Impfung gegen die COVID-19 Erkrankung begonnen, sodass es hier zu einer Verbesserung der Situation kommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF einer Risikogruppe zugehörig ist (Covid-19 Risikogruppen-Verordnung, BGBL römisch zwei Nr. 203 aus 2020, idgF.) wurde nicht vorgebracht und konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass der BF eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden wird. Dem BF ist es möglich in der Russischen Föderation eine Arbeitsstelle und Unterkunft zu finden. Die Coronamaßnahmen sind regional unterschiedlich und mit denen in Österreich vergleichbar – Maskenschutz, Sicherheitsabstand, eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten usw.- es ist jedoch nicht dermaßen, dass die Wirtschaft komplett zugesperrt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Situation im Herkunftsland seit der niederschriftlichen Einvernahme in den gegenständlich relevanten Punkten entscheidungswesentlich verändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zum gerechtfertigten Eingriff in diese, ergeben sich aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus IZR und ZMR Auszügen. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dessen Familie ein intensives Verhältnis pflege, da sie ihn alle in der Justizanstalt permanent besuchen würden und es vor dem „Einsitzen“ regelmäßige Familienfeste und Familienzusammenkünfte gegeben habe, dessen ungeachtet bestand aber kein gemeinsamer Haushalt mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind und ist ein solcher aufgrund der elfjährigen Haftstrafe auf Jahre hinaus auch nicht möglich. Eine besondere Beziehungsintensität zur Mutter und den Brüdern wird im gesamten Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer weiß nunmehr im Gegensatz zur ersten Mitteilung, weder den Aufenthaltsort seines Vaters noch von zwei seiner drei Brüder.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt stützt sich in seiner Entscheidung auf § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß § 102 Abs 1 StGB, wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß § 102 Abs 2 StGB und wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden ist.Das Bundesamt stützt sich in seiner Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß Paragraph 102, Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: \"vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23. September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des \"besonders schweren Verbrechens\" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der \"Gefahr für die Gemeinschaft\" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur \"Gemeingefährlichkeit\" ergangene Judikatur, etwa die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517\").Für eine Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: \"vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23. September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des \"besonders schweren Verbrechens\" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der \"Gefahr für die Gemeinschaft\" des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die zur \"Gemeingefährlichkeit\" ergangene Judikatur, etwa die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2005, 2003/01/0517\").</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach \"internationaler Literatur und Judikatur\" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach \"internationaler Literatur und Judikatur\" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs des \"besonders schweren Verbrechens\" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach \"typischerweise schwere Verbrechen\" \"etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen\" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als \"schwer\" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416).Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs des \"besonders schweren Verbrechens\" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach \"typischerweise schwere Verbrechen\" \"etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen\" seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als \"schwer\" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, der Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416).</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Entwicklung des Begriffes \"besonders schweres Verbrechen\" und führte dazu Folgendes aus: \"Das Asylgesetz aus 1968 hatte den in Art. 33 Z. 2 GFK enthaltenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' mit der Umschreibung ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist' präzisiert (vgl. § 4 leg. cit.). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling - u.a. - Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Obwohl diese Bestimmung von einer ‚Konkretisierung' des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' abzusehen schien, umschrieb § 37 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 diesen Begriff weiterhin als ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist' (vgl. dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 148 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gestützt darauf ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass auch unter dem in § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991 übernommenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247 uva.). Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen ‚aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit' der Republik darstellen oder die .... ‚wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt' worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ‚eine Gefahr für die Gemeinschaft' bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).\"\"Das Asylgesetz aus 1968 hatte den in Artikel 33, Ziffer 2, GFK enthaltenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' mit der Umschreibung ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist' präzisiert vergleiche Paragraph 4, leg. cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling - u.a. - Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Artikel 33, Absatz 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Obwohl diese Bestimmung von einer ‚Konkretisierung' des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' abzusehen schien, umschrieb Paragraph 37, Absatz 4, des Fremdengesetzes aus 1992 diesen Begriff weiterhin als ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist' vergleiche dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 148 ff). Gestützt darauf ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass auch unter dem in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1991 übernommenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist vergleiche das hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247 uva.). Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR vergleiche dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen ‚aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit' der Republik darstellen oder die .... ‚wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt' worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ‚eine Gefahr für die Gemeinschaft' bedeuten, übernommen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 und Paragraph 57, Absatz 4, FrG 1997, die wörtlich an Artikel 33, Ziffer 2, GFK anknüpfen).\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Frage des Vorliegens eines \"besonders schweren Verbrechens\" ist daher der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei auch Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB, des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verurteilt. Unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB war der Strafsatz des § 102 Abs 1 StGB anzuwenden, wobei der Strafrahmen zehn bis zwanzig Jahre beträgt, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt von einem hohen Unwert dieser Straftat ausgegangen werden kann. Das Delikt der erpresserischen Entführung wird zwar in der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in den genannten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht explizit als besonders schweres Verbrechen genannt, jedoch muss bereits im Vergleich zum schweren Raub, bei dem der Strafrahmen geringer ausfällt, von einem schwereren Verbrechen ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist auf die Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen im Strafrecht zu verweisen. Demnach wird der Raub unter gewissen Voraussetzungen von der erpresserischen Entführung konsumiert. Wegen erpresserischer Entführung haftet der Täter nach der hier vertretenen Position (Rz 11) nur dann, wenn die Bemächtigung mehr als zehn Minuten dauert. Dann aber kommt dem Raub kein eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu und geht in § 102 auf (B/Sch/V, BT I13 § 102 Rz 13; ebenso Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 72) vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 102 (Stand 1.6.2016, rdb.at), Rz 43.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Anwendung der Paragraphen 28, 29, StGB war der Strafsatz des Paragraph 102, Absatz eins, StGB anzuwenden, wobei der Strafrahmen zehn bis zwanzig Jahre beträgt, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt von einem hohen Unwert dieser Straftat ausgegangen werden kann. Das Delikt der erpresserischen Entführung wird zwar in der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in den genannten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht explizit als besonders schweres Verbrechen genannt, jedoch muss bereits im Vergleich zum schweren Raub, bei dem der Strafrahmen geringer ausfällt, von einem schwereren Verbrechen ausgegangen werden. Auch ist auf die Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen im Strafrecht zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach wird der Raub unter gewissen Voraussetzungen von der erpresserischen Entführung konsumiert. Wegen erpresserischer Entführung haftet der Täter nach der hier vertretenen Position (Rz 11) nur dann, wenn die Bemächtigung mehr als zehn Minuten dauert. Dann aber kommt dem Raub kein eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu und geht in Paragraph 102, auf (B/Sch/V, BT I13 Paragraph 102, Rz 13; ebenso Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 72) vergleiche Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 102, (Stand 1.6.2016, rdb.at), Rz 43.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Zudem erweist sich die Tat darüber hinaus auch subjektiv als besonders schwerwiegend:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der verübten Straftat zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren verurteilt. Auch wenn sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat der erpresserischen Entführung. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist vor allem auf die bisherige Unbescholtenheit sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung im Rahmen einer teilweise geständigen Verantwortung zurückzuführen. Dieser Umstand wurde im Urteil des Landesgerichtes vom 29.03.2019 auch als mildernd angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf eine im Juni 2018 begangene Tat, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer mit vier weiteren Tätern anderer Personen ohne deren Einwilligung mit Gewalt bemächtigt hat, um einen Dritten zu einer Handlung zu nötigen. Die Täter gingen dabei äußerst gewaltsam vor, indem einer der Täter Opfer 1 an den Haaren erfasst und ins Schlafzimmer zerrte, es dort an den Armen mit Kabelbinder fesselte und ihm den Mund zuklebte und die weiteren Täter, darunter der Beschwerdeführer dem Lebensgefährten (Opfer 2) unter Vorhalt eines Messers und unter fortlaufender Drohung, seiner Lebensgefährtin (Opfer 1) etwas anzutun, wenn er ihren Forderungen nicht nachkomme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neun Monate alte gemeinsame Tochter der Opfer 1 und 2 brachten die Täter ins Schlafzimmer zu Opfer 1 und hielten es dort gefangen. Dabei drohten sie dem Opfer 2, auch der neun Monate alten Tochter etwas anzutun, wenn es ihren Forderungen nicht nachkomme. Darüber hinaus nötigten die Täter mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz ab, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei stieß der Beschwerdeführer das Opfer 2 in den Vorraum, andere Täter setzten es auf einen Stuhl, fesselten die Arme mit einem Klebeband auf den Rücken und bedrohten es fortlaufen, dass sie der neun Monate alten Tochter etwas antun, wenn es den Forderungen nicht nachkommt, nämlich, im Urteil näher bezeichnete, fremde bewegliche Sachen im Wert von über Euro 7.450,--, abnötigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Täter gingen dabei heimtückisch gegen die Opfer vor. Auch befanden sie sich als Gruppe von insgesamt fünf Personen, dabei manche als Mittäter und manche als Beitragstäter, in deutlicher Überzahlt zu den von ihnen angegriffenen Personen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer der drei angegriffenen Personen um ein neun Monate altes Baby gehandelt hat, welches nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit hatte, sich selbst zu wehren, sondern den Tätern hilflos ausgesetzt war. Vorzuhalten ist dem Beschwerdeführer auch, dass die Tat keineswegs spontan oder aus einer Situation heraus geschah, sondern wie aus dem Strafurteil ersichtlich, sich die Beteiligten bereits über einen genauen Tatplan abgesprochen hatten und dafür durch einen der Täter extra ein Auto angemietet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich wurde der Tatplan auch in die Tat umgesetzt. Weder ein Rechtfertigungsgrund noch ein Schuldausschließungsgrund können dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden. Als mildernd wurden bei der Strafzumessung, wie bereits erwähnt, die bisherige Unbescholtenheit sowie der Beitrag zu Wahrheitsfindung im Rahmen einer teilweise geständigen Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die heimtückische Tatbegehung und der Umstand, dass drei Personen geschädigt wurden, gewertet. In einer Gesamtbetrachtung erschienen auch die Milderungsgründe nicht geeignet, ein besonders schweres Verbrechen in subjektiver Hinsicht zu verneinen. Die entsprechenden Ausführungen im Urteil zur Strafbemessung lassen keinen Zweifel daran erkennen, dass es sich hierbei aufgrund der heimtückischen Tatbegehung um Straftaten handelt, die in ihrer Gesamtheit sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend anzusehen sind, was sich auch im brutalten Vorgehen des Beschwerdeführers zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer auf § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Bei einer auf Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers drückt sich zunächst in der abgeurteilten Tat wegen erpresserischer Entführung und Raubes aus, welche aufgrund der erpresserischen Entführung, wie bereits ausgeführt, als besonders schweres Verbrehen einzustufen ist. Im konkreten Fall ist somit von einer massiven potentiellen Gefahr des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit auszugehen, da dieser durch seine Tat bewiesen hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Verurteilung wegen dreier Verbrechen verurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher unbescholten war, kann nicht automatisch von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers eingangs in der schriftlichen Stellungnahme, wonach er sich für den angerichteten Schaden entschuldigen wolle und es zutiefst bereue und sich für den Vorfall schäme, nichts. Aufgrund eines an die Behörde im Zuge einer Stellungnahme in einem Aberkennungsverfahren gerichtetes, vierzeiliges „Entschuldigungsschreiben“ und die darin angegebene Reue, kann eine dermaßen brutale und schwerwiegende Tat nicht relativiert werden und deshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Nach dem Inhalt der genannten Urteile handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Rechtsgut Vermögen wurde massiv verletzt. In solch gravierenden Fällen verübter Straftaten wie im Beschwerdefall ist es zulässig, bereits ohne umfassende Prüfung aller einzelnen Tatumstände, eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose vorzunehmen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Da allein schon mangels eines aussagekräftigen Zeitraumes für die Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nach Haftentlassung auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, ist auch von der - für die Aberkennung - notwendigen Gemeingefährlichkeit auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden und auch nicht festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu erleiden. Selbst wenn das Gericht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung innerhalb Tschetscheniens bzw. des Föderationskreises Nordkaukasus ausgehen würde, stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem Gebiet außerhalb Tschetscheniens bzw. des Föderationskreises Nordkaukasus anzusiedeln, beispielsweise in Moskau. Die Situation seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hat sich wesentlich geändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderberichten wie in den Feststellungen ersichtlich hat sich die Lage wesentlich geändert. Die Tschetschenienkriege sind beendet und der Fokus richtet sich nicht mehr gegen die Widerstandskämpfer, welche derzeit nicht aktiv sind. Der BF wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat sich nicht gegen das Kadyrow-Regime oder gegen die russischen Behörden gerichtet oder bekämpft. Der Vater war keiner Partei zuzuordnen und hat auch keine weiteren Maßnahmen in Österreich gesetzt, sodass wie bereits dargelegt, kein Interesse der russischen oder tschetschenischen Behörden an den Vater des BF bestehen und daher auch nicht an den BF selbst.Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden und auch nicht festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn das Gericht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung innerhalb Tschetscheniens bzw. des Föderationskreises Nordkaukasus ausgehen würde, stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem Gebiet außerhalb Tschetscheniens bzw. des Föderationskreises Nordkaukasus anzusiedeln, beispielsweise in Moskau. Die Situation seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hat sich wesentlich geändert. Aus den Länderberichten wie in den Feststellungen ersichtlich hat sich die Lage wesentlich geändert. Die Tschetschenienkriege sind beendet und der Fokus richtet sich nicht mehr gegen die Widerstandskämpfer, welche derzeit nicht aktiv sind. Der BF wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat sich nicht gegen das Kadyrow-Regime oder gegen die russischen Behörden gerichtet oder bekämpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater war keiner Partei zuzuordnen und hat auch keine weiteren Maßnahmen in Österreich gesetzt, sodass wie bereits dargelegt, kein Interesse der russischen oder tschetschenischen Behörden an den Vater des BF bestehen und daher auch nicht an den BF selbst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Güterabwägung führt sohin zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen, war daher nicht entgegenzutreten.Die Entscheidung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen, war daher nicht entgegenzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Da sich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Da sich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.2.1995, Zl 95/18/0049; 5.4.1995, Zl 95/18/0530; 4.4.1997, Zl 95/18/1127; 26.6.1997, ZI 95/18/1291; 2.8.2000, Zl 98/21/0461).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl 93/18/0214).Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.2.1995, Zl 95/18/0049; 5.4.1995, Zl 95/18/0530; 4.4.1997, Zl 95/18/1127; 26.6.1997, ZI 95/18/1291; 2.8.2000, Zl 98/21/0461).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl 93/18/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass der im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulausbildung und Berufserfahrung, welcher im Heimatstaat über Familie (zwei Onkel und deren Familien) verfügt, in der Russischen Föderation sozialisiert wurde und die tschetschenische Sprache beherrscht, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der russischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (\"exceptional circumstances\") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass der im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulausbildung und Berufserfahrung, welcher im Heimatstaat über Familie (zwei Onkel und deren Familien) verfügt, in der Russischen Föderation sozialisiert wurde und die tschetschenische Sprache beherrscht, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der russischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (\"exceptional circumstances\") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters kann nicht erkannt werden, zumal auch der Vater selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung – wie bereits in der Beweiswürdigung und zu Spruchpunkt I ausgeführt – keiner Verfolgung unterliegt.Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters kann nicht erkannt werden, zumal auch der Vater selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung – wie bereits in der Beweiswürdigung und zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt – keiner Verfolgung unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10. Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG sind im gegenständlichen Falle erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.Keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind im gegenständlichen Falle erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltsrecht mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten endet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EGMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EGMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Die \"Zehn-Jahres-Grenze\" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und hat der Fremde auch in einer Gesamtabwägung die durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Beeinträchtigung seiner familiären Rechte hinzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 31.08.2017, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ro 2017/21/0012).Unter dem \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Die \"Zehn-Jahres-Grenze\" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und hat der Fremde auch in einer Gesamtabwägung die durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Beeinträchtigung seiner familiären Rechte hinzunehmen vergleiche dazu etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist weiters auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist weiters auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr 17 Jahren im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet befinden sich die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers, mit denen er im Jahr 2003 ins Bundesgebiet eingereist ist. Auch seine Lebensgefährtin sowie sein Kind leben im Bundesgebiet. Ein Familienleben ist somit jedenfalls zu bejahen. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit Juni 2018 in Haft befindet, hat nicht dargelegt, zu einem seiner Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haushalt. Dass dabei ein finanzielles, wirtschaftliches oder soziales Abhängigkeitsverhältnis bestand, konnte der volljährige Beschwerdeführer nicht darlegen. Mit seiner Lebensgefährtin (traditionell verheiratet) lebte er in keinem gemeinsamen Haushalt. Diese kommt den Beschwerdeführer in Strafhaft jedoch regelmäßig besuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist nach Lage des Falles statthaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt es sich zwar um die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers, jedoch hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, weshalb zwischen ihm und der Lebensgefährtin ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine erfolgende räumliche Trennung des Beschwerdeführers von der Tochter erscheint auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht unzumutbar, zumal nie eine gemeinsame Haushaltsgemeinschaft bestand und diese aufgrund der Haft des Beschwerdeführers nunmehr auch nicht und auch in den nächsten Jahren nicht besteht. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2018 in Haft, weswegen spätestens seither seine Tochter lediglich von der Mutter erzogen und versorgt wird. Ein besonderes (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ist nicht hervorgekommen. Zwar wird nicht verkannt, dass bei einer Rückkehrentscheidung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, jedoch betrifft die Rückkehrentscheidung den Fremden primär selbst. Das erkennende Gericht berücksichtigt auch, dass es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um ein 5jähriges Kind handelt und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel aufgrund des Alters der Tochter schwierig erscheint, jedoch sind alle drei Personen russische Staatsangehörige, sodass es auch zumutbar erscheint, dass im gegenständlichen Fall das weitere Familienleben nach einer Haftentlassung des Beschwerdeführers gemeinsam in Tschetschenien geführt wird. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers über einen Daueraufenthalt EU verfügt und daher gemeinsam mit der Tochter den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat besuchen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht insbesondere sein massives strafrechtliches Fehlverhalten, aufgrund dessen er rechtskräftig zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch sein Familienleben hat insbesondere durch die gegenwärtige Verbüßung der Strafhaft eine Relativierung hinzunehmen, als die räumliche Trennung naturgemäß einer intensiven Aufrechterhaltung des Familienlebens, wie auch anderen Beziehungen, im Wege steht. Daran ändert auch der regelmäßige Besuch der Frau des Beschwerdeführers in Haft nichts. Der Beschwerdeführer musste sich über die Folgen seiner Delinquenz bewusst sein und setzte durch sein Verhalten seine persönlichen und familiären Beziehungen bewusst aufs Spiel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidende Integrationsschritte konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer ist seit 17 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und ging in Österreich seit dem Jahr 2010 insgesamt nur rund sechseinhalb Monate einer Erwerbstätigkeit nach. Damit vermochte er sich in dieser Zeit nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund des Fehlens weiterer Integrationsmomente nicht, um als Argument für eine tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers zu gelten, zumal er im Zuge der allgemeinen Schulpflicht eine Schule besuchte und dort die Sprache lernte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor eine bestimmte Bindung zum Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Onkel mit deren Familien im Herkunftsstaat und hat zu einem dieser beiden Onkel auch Kontakt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er über ein soziales Auffangnetz im Herkunftsstaat verfügt. Darüber hinaus ist er in der Russischen Föderation geboren und wuchs dort 11 Jahre lang auf. Er ist also mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und kann davon ausgegangen werden, dass er sich problemlos wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern kann. Da der BF 11 Jahre lang in der Russischen Föderation aufwuchs und nunmehr seit erst 17 Jahren im Bundesgebiet lebt, geht das Verwaltungsgericht nicht von einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 aus. (vgl. dazu, dass die darin enthaltenen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind, etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN). Selbst wenn von einer solchen Aufenthaltsverfestigung auszugehen wäre, würde aufgrund der besonders gravierenden Straftat die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sein (vgl. dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12 und 13, und die dort genannten Beispiele).Es ist auch davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor eine bestimmte Bindung zum Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Onkel mit deren Familien im Herkunftsstaat und hat zu einem dieser beiden Onkel auch Kontakt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er über ein soziales Auffangnetz im Herkunftsstaat verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist er in der Russischen Föderation geboren und wuchs dort 11 Jahre lang auf. Er ist also mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und kann davon ausgegangen werden, dass er sich problemlos wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern kann. Da der BF 11 Jahre lang in der Russischen Föderation aufwuchs und nunmehr seit erst 17 Jahren im Bundesgebiet lebt, geht das Verwaltungsgericht nicht von einer Aufenthaltsverfestigung im Sinne des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 aus. vergleiche dazu, dass die darin enthaltenen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich sind, etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn von einer solchen Aufenthaltsverfestigung auszugehen wäre, würde aufgrund der besonders gravierenden Straftat die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sein vergleiche dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12 und 13, und die dort genannten Beispiele).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, insbesondere vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, insbesondere vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Aufenthaltsbeendigung ist, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Raubes und erpresserischen Entführung, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist.Eine Aufenthaltsbeendigung ist, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Raubes und erpresserischen Entführung, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p></div>", "next": 239247}