{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Infolgedessen blieb der Spielraum für Tarifverhandlungen über menschenwürdige Löhne und sichere Arbeitsbedingungen begrenzt (HRCP 30.4.2020; vergleiche FH 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl für die ehemaligen FATA derselbe Rechtsrahmen gilt wie für den Rest des Landes, verhängen die zivilen und militärischen Behörden weiterhin Kollektivstrafen im Rahmen der westpakistanischen Friedensordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens und Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches. Diese Statuten ermöglichen es den Behörden effektiv, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten fortzusetzen (USDOS 11.3.2020). Im Laufe des Jahres 2019 schränkten die Behörden die Versammlungsfreiheit für einige Gruppen ein, obwohl sie sich gegenüber anderen Demonstrationen, einschließlich der Demonstrationen der politischen Opposition und der religiösen Rechten, als relativ toleranterwiesen (FH 2020). So ist es beispielsweise den Ahmadi-Muslimen im Allgemeinen untersagt, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe des Jahres 2019 mobilisierte die PTM ihre vorwiegend ethnisch-paschtunischen Anhänger zur Teilnahme an Sitzstreiks und Demonstrationen, um Gerechtigkeit zu fordern und gegen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte der Regierung zu protestieren. Nach der Zusicherung der Regierung, eine härtere Linie gegen PTM zu verfolgen, ging die Zahl der Proteste und Kundgebungen im ganzen Land zurück. Die PTM-Aktivisten setzten ihre Tätigkeit fort, wenngleich sie nach der Verhaftung der meisten wichtigen Führungspersönlichkeiten der Bewegung einer viel genaueren Überprüfung unterzogen wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020).Im Laufe des Jahres 2019 mobilisierte die PTM ihre vorwiegend ethnisch-paschtunischen Anhänger zur Teilnahme an Sitzstreiks und Demonstrationen, um Gerechtigkeit zu fordern und gegen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte der Regierung zu protestieren. Nach der Zusicherung der Regierung, eine härtere Linie gegen PTM zu verfolgen, ging die Zahl der Proteste und Kundgebungen im ganzen Land zurück. Die PTM-Aktivisten setzten ihre Tätigkeit fort, wenngleich sie nach der Verhaftung der meisten wichtigen Führungspersönlichkeiten der Bewegung einer viel genaueren Überprüfung unterzogen wurden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Bericht des UN-Menschenrechtskommissars vom Juli 2019 zur Menschenrechtslage im indisch und pakistanisch verwalteten Kaschmir hat sich die Lage im Berichtszeitraum Mai 2018 bis April 2019 verschlechtert. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird verletzt, Journalisten werden bedroht und zur Selbstzensur gezwungen. Außerdem sollen Kritiker verschwunden sein (BAMF 15.7.2019; vgl. OHCHR 8.7.2019).Gemäß Bericht des UN-Menschenrechtskommissars vom Juli 2019 zur Menschenrechtslage im indisch und pakistanisch verwalteten Kaschmir hat sich die Lage im Berichtszeitraum Mai 2018 bis April 2019 verschlechtert. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird verletzt, Journalisten werden bedroht und zur Selbstzensur gezwungen. Außerdem sollen Kritiker verschwunden sein (BAMF 15.7.2019; vergleiche OHCHR 8.7.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Opposition Mehrere große Parteien und zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die politische Opposition wird nicht eingeschränkt. Politische Auseinandersetzungen werden mitunter auch mit Gewalt ausgetragen. Etablierte Parteien unterhalten jedoch Verbindungen und andere Vorteile der etablierten Macht, die den Wettbewerb in ihren jeweiligen Provinzhochburgen behindern. Die Oppositionsparteien führen Wahlkampf und Wahlen durch, und jede der letzten drei nationalen Wahlen hat dazu geführt, dass eine ehemalige Oppositionspartei die Macht auf Bundesebene übernommen hat. Auch auf Provinzebene sind die Oppositionsparteien weiterhin an der Macht oder halten bedeutende Anteile der Sitze in der Versammlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings gilt das Militär derzeit als mächtiger als die gewählten Politiker, und die Justiz hat die Bereitschaft gezeigt, sich für eine politisch gezielte Rechenschaftspflicht einzusetzen (FH 2020; vgl. AA 29.7.2019).Mehrere große Parteien und zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die politische Opposition wird nicht eingeschränkt. Politische Auseinandersetzungen werden mitunter auch mit Gewalt ausgetragen. Etablierte Parteien unterhalten jedoch Verbindungen und andere Vorteile der etablierten Macht, die den Wettbewerb in ihren jeweiligen Provinzhochburgen behindern. Die Oppositionsparteien führen Wahlkampf und Wahlen durch, und jede der letzten drei nationalen Wahlen hat dazu geführt, dass eine ehemalige Oppositionspartei die Macht auf Bundesebene übernommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch auf Provinzebene sind die Oppositionsparteien weiterhin an der Macht oder halten bedeutende Anteile der Sitze in der Versammlung. Allerdings gilt das Militär derzeit als mächtiger als die gewählten Politiker, und die Justiz hat die Bereitschaft gezeigt, sich für eine politisch gezielte Rechenschaftspflicht einzusetzen (FH 2020; vergleiche AA 29.7.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung setzte im Laufe des Jahres ihre Korruptionsuntersuchungen und die strafrechtliche Verfolgung von Führern oppositioneller politischer Parteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari hochkarätige Klagen erhoben wurden. Die Oppositionsparteien behaupteten, dass diese Anklagen selektiv gegen ihre Führung gerichtet waren (USDOS 11.3.2020).HaftbedingungenDie Regierung setzte im Laufe des Jahres ihre Korruptionsuntersuchungen und die strafrechtliche Verfolgung von Führern oppositioneller politischer Parteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari hochkarätige Klagen erhoben wurden. Die Oppositionsparteien behaupteten, dass diese Anklagen selektiv gegen ihre Führung gerichtet waren (USDOS 11.3.2020)., Haftbedingungen Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor stark überfüllt. Nach Angaben der föderalen Ombudsperson belief sich die Gesamtzahl der landesweiten Gefängnisinsassen im November 2019 auf 77.275 in 114 Gefängnissen im ganzen Land. Die Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 57.742, womit die Auslastung bei ca. 130 % liegt (USDOS 11.3.2020; vgl. ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019; HRCP 30.4.2020). Diese Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für die Gefangenen sind nach wie vor problematisch. Durch mangelhafte medizinische Versorgung wird die Anfälligkeit u.a. für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis erhöht (HRCP 30.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020).Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor stark überfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben der föderalen Ombudsperson belief sich die Gesamtzahl der landesweiten Gefängnisinsassen im November 2019 auf 77.275 in 114 Gefängnissen im ganzen Land. Die Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 57.742, womit die Auslastung bei ca. 130 % liegt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019; HRCP 30.4.2020). Diese Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für die Gefangenen sind nach wie vor problematisch. Durch mangelhafte medizinische Versorgung wird die Anfälligkeit u.a. für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis erhöht (HRCP 30.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundrechte der Strafgefangenen - insbesondere jene auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde - werden nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Soweit sie ihre Haftbedingungen nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals verbessern können, sind Strafgefangene in Blöcken mit ca. 50 Menschen pro Schlafsaal inhaftiert. Betten und Matratzen gibt es nicht. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Ein Verfahren kann in Pakistan bis zu 10 Jahre dauern. Zudem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen. NGOs schätzen, dass ungefähr 70 % der Häftlinge Untersuchungshäftlinge sind (AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es 62,1 % (HRCP 30.4.2020). Jedenfalls übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Abhilfe sollte hier der am 18.04.2011 vom Staatspräsidenten unterzeichnete Code of Criminal Procedure (Amendment) Act 2011 schaffen, der die Möglichkeiten der Entlassung von Untersuchungsgefangenen sowie von Strafgefangenen in überlangen Berufungsverfahren auf Kaution regelt. Auch neun Jahre nach dessen Inkrafttreten ist der Anteil der Untersuchungshäftlinge an der Gesamtzahl der Inhaftierten aber nicht signifikant gesunken (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 2.000 betragen - bei über 80.000 männlichen Strafgefangenen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 29.9.2020). In Belutschistan gibt es kein Frauengefängnis, aber die Behörden halten Frauen in getrennten Baracken gefangen (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jugendliche Straftäter werden ebenfalls in von Erwachsenen getrennten Baracken in Haft gehalten (USDOS 11.3.2020). Nach anderen Angaben werden sechs Jugendgefängnisse betrieben (Punjab: 2; Sindh: 4). Der Jugendstrafvollzug erfüllt sowohl die nach pakistanischem Recht als auch durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen nicht. Auch im Jugendstrafvollzug verbringen viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft als sie als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten. Nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen (AA 29.9.2020). Kinder unter 16 Jahren werden trotz bestehender gesetzlicher Verbote in Polizeigewahrsam gehalten und werden zudem ohne Trennung von verurteilten Erwachsenen in Bezirks- und Zentralgefängnisse geschickt (HRCP 30.4.2020). Durch Häftlinge und Gefängnispersonal kommt es zu Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen von Gewalt von und gegen Kinder (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des Krafttretens des Transgender Persons (Protection of Rights) Act 2018, der getrennte Haftorte für Transgender-Frauen vorsieht, werden letztere zusammen mit Männern in Haft gehalten. Sie werden dadurch der Belästigung durch männliche Insassen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten (USDOS 11.3.2020; vgl. ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019). Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 11.3.2020). Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten, die Haftbedingungen von Jugendlichen und weiblichen Insassen zu überwachen. Die NGO Dastak konnte in Zusammenarbeit mit der Gefängnisinspektion Punjab in verschiedenen Jugendstrafanstalten der Provinz ein soziales Lernprogramm durchführen (USDOS 11.3.2020; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dastak 2018a; Dastak 2018b).Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten (USDOS 11.3.2020; vergleiche ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019). Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 11.3.2020). Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten, die Haftbedingungen von Jugendlichen und weiblichen Insassen zu überwachen. Die NGO Dastak konnte in Zusammenarbeit mit der Gefängnisinspektion Punjab in verschiedenen Jugendstrafanstalten der Provinz ein soziales Lernprogramm durchführen (USDOS 11.3.2020; vergleiche Dastak 2018a;</p>\n<p class=\"lf-p\">Dastak 2018b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafvollzugsabteilungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa setzen den Aufbau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Gefängnismanagementmethoden, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken sollen. Im Punjab stellten 23 Gefängnisse von ihrem Papierakten-System auf eine moderne, computergestützte Datenbank um. Die Datenbank ermöglicht u.a. die Trennung gefährlicher Gefangener von Kleinkriminellen und vulnerablen Gruppen. Im Juni 2019 verabschiedete die Provinzversammlung von Sindh das Gefängnisgesetz von 2019, die erste Aktualisierung seit dem Gefängnisgesetz von 1894. Das Gesetz gewährt den Insassen Zugang zu Schulen und Hochschulen, eine verbesserte medizinische Versorgung, erweiterte Besuchsrechte für Familienangehörige und die Bereitstellung von Fernsehern, Computern und Klimaanlagen in den Haftanstalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Provinz Sindh war die erste und einzige Provinz, die ihr Strafvollzugsgesetz revidiert hat (USDOS 11.3.2020).TodesstrafeDie Strafvollzugsabteilungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa setzen den Aufbau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Gefängnismanagementmethoden, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken sollen. Im Punjab stellten 23 Gefängnisse von ihrem Papierakten-System auf eine moderne, computergestützte Datenbank um. Die Datenbank ermöglicht u.a. die Trennung gefährlicher Gefangener von Kleinkriminellen und vulnerablen Gruppen. Im Juni 2019 verabschiedete die Provinzversammlung von Sindh das Gefängnisgesetz von 2019, die erste Aktualisierung seit dem Gefängnisgesetz von 1894.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz gewährt den Insassen Zugang zu Schulen und Hochschulen, eine verbesserte medizinische Versorgung, erweiterte Besuchsrechte für Familienangehörige und die Bereitstellung von Fernsehern, Computern und Klimaanlagen in den Haftanstalten. Die Provinz Sindh war die erste und einzige Provinz, die ihr Strafvollzugsgesetz revidiert hat (USDOS 11.3.2020)., Todesstrafe Die Todesstrafe wird in Pakistan vollstreckt. Der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik zur Todesstrafe (AA 29.9.2020). Im Jahr 2019 wurde die Todesstrafe in mindestens 584 Fällen (HRCP 30.4.2020), nach anderen Angaben in 632 Fällen verhängt. 14 Personen wurden hingerichtet (AI 21.4.2020). 2019 betrug die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse 4.225 Personen (JPP o.D.). Im Dezember 2019 saßen u.a. noch mindestens 17 Personen, die wegen Blasphemie verurteilt worden waren, in der Todeszelle (HRCP 30.4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge (HRCP o.D.; vgl. AA 29.9.2020).Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge (HRCP o.D.; vergleiche AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach anderen Angaben sind es bis zu 32 Straftatbestände (HRCP/FIDH 10.2019). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den gesetzten Rahmen des - von Pakistan ratifizierten - internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hinaus (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl das Gesetz als auch die frühere Verordnung über das Jugendgerichtssystem aus dem Jahr 2000 verbieten die Anwendung der Todesstrafe auf Minderjährige. Trotzdem verurteilen Gerichte für schuldig befundene Kinder nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode. Das fehlen von Personaldokumenten erschwert die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem gehört Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b PPC die Entweihung des Korans und § 295c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Überhaupt wurde zwischen 2010 und 2018 alleine durch den Obersten Gerichtshof bei 78 % von 310 Urteilen die Todesstrafe aufgehoben - entweder durch Freispruch des Angeklagten, Strafumwandlung oder Anordnung einer Überprüfung (HRCP 30.4.2020).ReligionsfreiheitAußerdem gehört Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (Paragraphen 295 a, -, c, des Pakistan Penal Code, PPC).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, PPC die Entweihung des Korans und Paragraph 295 c, PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Überhaupt wurde zwischen 2010 und 2018 alleine durch den Obersten Gerichtshof bei 78 % von 310 Urteilen die Todesstrafe aufgehoben - entweder durch Freispruch des Angeklagten, Strafumwandlung oder Anordnung einer Überprüfung (HRCP 30.4.2020)., Religionsfreiheit Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96 % der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4 % aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainis- ten zusammen. Ca. 80-85 % der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20 % Schiiten (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 19.8.2020). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020).Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96 % der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4 % aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainis- ten zusammen. Ca. 80-85 % der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20 % Schiiten (USDOS 10.6.2020; vergleiche CIA 19.8.2020). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020) und auch das Recht, seine eigene Religion zu propagieren (USDOS 10.6.2020).Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020) und auch das Recht, seine eigene Religion zu propagieren (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach wie vor bestehen aber jene Bestimmungen im Blasphemiegesetz, welche einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten sowie für willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung bieten (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020; USDOS 10.6.2020). Auch die Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches, welche die Diskriminierung der Ahmadis festschreiben, bestehen weiterhin (HRW 14.1.2020). Für Apostasie - Abfall vom Islam - gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung.Nach wie vor bestehen aber jene Bestimmungen im Blasphemiegesetz, welche einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten sowie für willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung bieten (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 30.1.2020; USDOS 10.6.2020). Auch die Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches, welche die Diskriminierung der Ahmadis festschreiben, bestehen weiterhin (HRW 14.1.2020). Für Apostasie - Abfall vom Islam - gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020; BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Hunderte wurden wegen Blasphemie-Vorwürfen verhaftet, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten (HRW 14.1.2020). Verurteilungen (inkl. Todesstrafe) wegen Blasphemie kommen immer wieder vor, wobei unteren Instanzen Gerichten vorgeworfen wird, Bestimmungen nicht rechtmäßig anzuwenden (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Blasphemiegesetzen siehe Unterkapitel Blasphemie.Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020; BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Hunderte wurden wegen Blasphemie-Vorwürfen verhaftet, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten (HRW 14.1.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verurteilungen (inkl. Todesstrafe) wegen Blasphemie kommen immer wieder vor, wobei unteren Instanzen Gerichten vorgeworfen wird, Bestimmungen nicht rechtmäßig anzuwenden (USDOS 10.6.2020). Zu den Blasphemiegesetzen siehe Unterkapitel Blasphemie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dieser minderheitenfeindlichen Gesetzgebung gegen andere Religionsgruppen (insbesondere gegenAhmadis) kommen auch Vorfälle gesellschaftlicher Gewalt (Überfälle bewaffneter sektiererischer Gruppen, Tötungen) und Diskriminierung immer wieder vor. Diese werden kaum oder gar nicht verfolgt (USDOS 10.6.2020). Bewaffnete Gruppen führen Angriffe auf religiöse Gemeinschaften durch, und sektiererische Organisationen schüren ungestraft Hass gegen religiöse Minderheiten (AI 30.1.2020). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Laut dem aktuellen Sicherheitsbericht des Centre for Research &amp; Security Studies (CRSS) bot im Jahr 2019 keine Region in Pakistan vor religiös motivierter Gewalt Sicherheit. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichneten die meisten Vorfälle (BAMF 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich setzt die Regierung ihren 2014 begonnenen National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus und sektiererischen Extremismus und Hassreden fort. Organisationen der Zivilgesellschaft und Religionsführer erklären, dass sich die Sicherheit an religiösen Orten durch verstärkte Schutzmaßnahmen der Sicherheitskräfte wesentlich gebessert hat. Die US-Regie- rung setzt die Ausbildung für Polizeibeamte bezüglich Menschenrechte und dem Umgang mit religiösen Minderheiten fort (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen müssen. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der NAP sieht eine vermehrte Überwachung von Madrassen vor (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Reisepässen angegeben und das religiöse Bekenntnis muss am Antragsformular für Identitätskarten angegeben werden (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 30.4.2020).Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 10.6.2020; vergleiche HRCP 30.4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020). Insgesamt kommen religiöse Minderheiten auch weiterhin nicht in den Genuss der ihnen in der Verfassung garantierten Religions- und Glaubensfreiheit (HRCP 30.4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung zeigte bei der Umsetzung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einige Fortschritte bezüglich Gewährung von Rechten für Minderheiten, Förderung religiöser und sozialer Toleranz, Einrichtung eines Mechanismus des Obersten Gerichtshofs zur Anhörung von Beschwerden und Errichtung einer Task Force zum Schutz von Kultstätten religiöser Minderheiten und einer nationalen Kommission für Minderheitenrechte (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Oberste Gerichtshof richtete einen Sondergerichtsausschuss zwecks Anhörung von Petitionen im Zusammenhang mit Rechten von Minderheiten ein und ernannte einen Kommissar, der die Umsetzung von Urteilen durch den Gerichtshof selbst überwachen soll. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die Nation Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt. Sie hat aber zu wenig Macht, um Forderungen durchzusetzen. Zudem blieb die NCHR blieb für eine zweite Amtszeit von vier Jahren ohne neues Mandat und am Jahresende 2019 ohne neue Kommissare (USDOS 10.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassung weist dem Staat die Aufgabe zu, „die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten zu schützen\", das Wohlergehen des Volkes unabhängig von seinem Glaubensbekenntnis zu sichern und sektiererischen Vorurteilen entgegenzuwirken. Die Nationale Menschenrechtskommission (NCHR), eine unabhängige, von der Regierung finanzierte Behörde, die dem Parlament Bericht erstattet, ist verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und die Behebung von Menschenrechtsverletzungen zu verlangen. Die NCHR hat auch das Mandat, die Umsetzung der Menschenrechte durch die Regierung zu überwachen und Gesetze zu überprüfen und vorzuschlagen. Sie verfügt über quasi-richterliche Befugnisse und kann Fälle zur Strafverfolgung weiterleiten, hat jedoch keine Verhaftungsbefugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verfassungsänderung von 2010 übertrug die Verantwortung für Minderheiten, einschließlich religiöser Minderheiten, an die Provinzen (USDOS 10.6.2020).MuslimeDie Verfassung weist dem Staat die Aufgabe zu, „die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten zu schützen\", das Wohlergehen des Volkes unabhängig von seinem Glaubensbekenntnis zu sichern und sektiererischen Vorurteilen entgegenzuwirken. Die Nationale Menschenrechtskommission (NCHR), eine unabhängige, von der Regierung finanzierte Behörde, die dem Parlament Bericht erstattet, ist verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und die Behebung von Menschenrechtsverletzungen zu verlangen. Die NCHR hat auch das Mandat, die Umsetzung der Menschenrechte durch die Regierung zu überwachen und Gesetze zu überprüfen und vorzuschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie verfügt über quasi-richterliche Befugnisse und kann Fälle zur Strafverfolgung weiterleiten, hat jedoch keine Verhaftungsbefugnis. Eine Verfassungsänderung von 2010 übertrug die Verantwortung für Minderheiten, einschließlich religiöser Minderheiten, an die Provinzen (USDOS 10.6.2020)., Muslime Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama’at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi- Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Niza- ri-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 1.2019). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town\" genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-isla- mistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti- schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vgl. UKHO 1.2019; NCHR 2.2018).Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti- schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vergleiche UKHO 1.2019; NCHR 2.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 1.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram- Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemein- schaften in Quetta (USDOS 10.6.2020; vgl. Dawn 10.9.2019).Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram- Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vergleiche HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemein- schaften in Quetta (USDOS 10.6.2020; vergleiche Dawn 10.9.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ethnische Minderheiten, Ethnische Minderheiten Pakistan ist ein multiethnischer und multilingualer Staat (GIZ o.D.). In Pakistan gibt es 74 verschiedene Sprachen (Ethnologue o.D.), wobei nur wenige - Urdu, Paschto, Punjabi, Belutschisch, Sindhi und Saraiki - institutionalisiert verwendet werden (Dawn 27.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut CIA World Factbook leben in Pakistan 233,5 Milionen Menschen. Die ethnische Zusammensetzung lautet wie folgt: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 24.9.2020). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017).Blutfehden, Ehrverbrechen und andere relevante traditionelle PraktikenLaut CIA World Factbook leben in Pakistan 233,5 Milionen Menschen. Die ethnische Zusammensetzung lautet wie folgt: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 24.9.2020). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017)., Blutfehden, Ehrverbrechen und andere relevante traditionelle Praktiken Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den einstigen, seit 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliederten Stammesgebieten FATA, die bisher de facto nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion unterliegen, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. 2017 wurde die Rechtsprechung in den Stammesgebieten jedoch dem Peshawar High Court unterworfen. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen in den ehemaligen Stammesgebieten und die Umsetzung des Reformprozesses stehen jedoch noch ganz am Anfang (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz über Ehrenmorde aus dem Jahr 2004 (Honour Killing Act), sowie das Gesetz zur Verhütung frauenfeindlicher Praktiken aus dem Jahr 2011 und das Strafrechtsänderungsgesetz (Straftaten im Namen oder unter dem Vorwand der Ehre) aus dem Jahr 2016 stellen „Ehrentötungen“ (Karo Mari) unter Strafe (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Implementierung der Anti Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 5.2020).Das Gesetz über Ehrenmorde aus dem Jahr 2004 (Honour Killing Act), sowie das Gesetz zur Verhütung frauenfeindlicher Praktiken aus dem Jahr 2011 und das Strafrechtsänderungsgesetz (Straftaten im Namen oder unter dem Vorwand der Ehre) aus dem Jahr 2016 stellen „Ehrentötungen“ (Karo Mari) unter Strafe (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Implementierung der Anti Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz dieser Gesetze wurden Berichten zufolge Hunderte von Frauen Opfer sogenannter Ehrenmorde, wobei viele Fälle nicht gemeldet wurden und unbestraft blieben. Polizei und NGOs berichteten, dass eine verstärkte Medienberichterstattung es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichte, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Opfer von Eheverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Medien berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 78 Personen, darunter 50 Frauen, bei Ehrenmorden getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Human Rights Watch schätzte 2019, dass nach wie vor jedes Jahr etwa 1.000 sogenannte Ehrenmorde stattfinden (AA 29.9.2020; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">HRW 17.1.2019). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten vor (UKHO 2.2020). Die Mehrzahl der Morde wird dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 5.2020).Trotz dieser Gesetze wurden Berichten zufolge Hunderte von Frauen Opfer sogenannter Ehrenmorde, wobei viele Fälle nicht gemeldet wurden und unbestraft blieben. Polizei und NGOs berichteten, dass eine verstärkte Medienberichterstattung es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichte, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Opfer von Eheverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Medien berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 78 Personen, darunter 50 Frauen, bei Ehrenmorden getötet wurden (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Human Rights Watch schätzte 2019, dass nach wie vor jedes Jahr etwa 1.000 sogenannte Ehrenmorde stattfinden (AA 29.9.2020; vergleiche HRW 17.1.2019). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten vor (UKHO 2.2020). Die Mehrzahl der Morde wird dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es üblich, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung eines Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis des badla-a-sulh (auch: wanni oder swara; Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft. Auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet. Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich um solche Frauen kümmern, sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul- Aman). Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 05.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz zur Bekämpfung der Ausbeutung und Diskriminierung von Frauen („Prevention of Anti-Women Practices Act“) vom 15.11.2011 zielt v.a. auf Zwangsehen, den Brauch der „Verheiratung mit dem Koran“ und den Ausschluss vom Erbrecht ab (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sogenannte „verbotene\" Eheschließungen (gegen den Willen der Eltern geschlossene Ehen bzw. Liebesehen; Anm.) [socially unacceptable/love marriages] sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig; auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei diesen „verbotenen\" Ehen allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 05.2020).BewegungsfreiheitSogenannte „verbotene\" Eheschließungen (gegen den Willen der Eltern geschlossene Ehen bzw. Liebesehen; Anmerkung [socially unacceptable/love marriages] sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig; auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei diesen „verbotenen\" Ehen allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 05.2020)., Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkon- trolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).MeldewesenDie Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020)., Meldewesen Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database &amp; Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte(NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).IDPs und FlüchtlingeIDPsUm als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte(NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018)., IDPs und Flüchtlinge, IDPs Seit 2008 wurden insgesamt ca. 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, deren Bekämpfung und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2019; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentral verwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund I, 8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 5.2020).Seit 2008 wurden insgesamt ca. 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, deren Bekämpfung und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2019; vergleiche UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentral verwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund römisch eins, 8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Großteil der IDPs wohnt bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften und nur in geringem Ausmaß in Lagern. Zahlreiche IDPs siedelten sich in informellen Siedlungen am Randevon Großstädten wie Lahore und Karatschi an (USDOS 11.3.2020). Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele IDPs heimkehren. Das UN World Food Program verteilt eine monatliche Nahrungsration an IDPs in Khyber Pakhtunkhwa und stellt weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für IDPs bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehren (USDOS 11.3.2020). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS II.3.2020).Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele IDPs heimkehren. Das UN World Food Program verteilt eine monatliche Nahrungsration an IDPs in Khyber Pakhtunkhwa und stellt weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für IDPs bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehren (USDOS 11.3.2020). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS römisch zwei.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung kooperiert bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen. Humanitäre Organisationen müssen bei der Regierung ein sogenanntes No-Ob- jection-Certificate beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, welche die Rechte von IDPs festlegt (USDOS 13.3.2019).GrundversorgungDie Regierung kooperiert bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen. Humanitäre Organisationen müssen bei der Regierung ein sogenanntes No-Ob- jection-Certificate beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, welche die Rechte von IDPs festlegt (USDOS 13.3.2019)., Grundversorgung Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sozialbeihilfen Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2019). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter kommen in den Genuss einer Alterspension. Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben(ILO 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Mutterschaftsbeihilfe wird für Versicherte zu 100 % für sechs Wochen vor und sechs Wochen nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt (USSSA 3.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vergleiche ILO 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen - inklusive Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).Medizinische VersorgungDie pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen - inklusive Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D)., Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019).Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anmerkung Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in denApotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).RückkehrMehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vergleiche Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vergleiche BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019)., Rückkehr Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweiligen Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return &amp; Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return &amp; Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vergleiche IOM o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen – erhalten können (IOM 2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database &amp; Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database &amp; Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung zweier für Pakistan gebräuchlicher Sprachen und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Pakistan. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Zu Beginn der Erstbefragungen am 24.06.2016 und 22.12.2017 verneinte der BF jeweils Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an diesen Einvernahmen hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (AS 3, 13). In der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2018 bestätigte der BF gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (AS 51). Es ist daher von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Geburtsort, seinem persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen im Herkunftsstaat und zum Aufenthalt einiger Verwandten in der Türkei sowie im Iran ergeben sich - abgesehen von der Frage zur Dauer des Schul- Collegebesuchs - aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf den Aufenthalt einiger Verwandten in der Türkei oder im Iran oder der Finanzierung seines Lebensunterhalts in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht durchgängig schlüssig sind - wie von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten - die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer des Schul- und Collegebesuchs. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 24.06.2016, dass er von 01.01.2000 bis 01.01.2010 die Grundschule und von 01.01.2010 bis 01.01.2016 das College besucht habe (AS 1). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2018 schilderte der BF hingegen, zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht zu haben. In der Folge war es dem BF dann nicht möglich, diesen Widerspruch schlüssig zu erklären. Befragt, wie lange er insgesamt in der Schule gewesen sei, antwortete er zunächst wiederum abweichend: „14 Jahre.“ (AS 56).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die anschließende Feststellung durch die Leiterin der Amtshandlung, wonach zehn Jahre Grundschule und zwei Jahre College insgesamt zwölf Jahre schulische Ausbildung ergeben würden, stellte der BF lediglich eine Gegenfrage („Was macht es für einen Unterschied?“) und ergänzte, dass er in den Kindergarten gegangen sei (AS 57). Nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht durch die Leiterin der Amtshandlung behauptete der BF dann, auch bei seinem ersten Interview vierzehn Jahre angegeben zu haben. Bezüglich dieses Einwands erlaubt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nun auf die nachfolgenden Ausführungen zur Verwertbarkeit der Anagben aus der Erstbefragung zu verweisen. Auf die abschließende Frage der Leiterin der Amtshandlung, weshalb er jetzt zwölf Jahre sagen würde, gab der BF schließlich widersinnig zu Protokoll: „Zwei Jahre Kindergarten, zehn Jahre Grundschule, zwei Jahre College.“ (AS 57).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war somit zwar festzustellen, dass der BF eine Schul- und Collegeausbildung genossen hat. Dessen ungeachtet hat das BFA und das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich dessen Angaben zu deren Dauer als unschlüssig erweisen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein Bruder des BF an Krebs verstarb, hat die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage seiner Angaben im behördlichen Verfahren (AS 57) festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Umstands, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die Eltern und die übrigen Brüder des Beschwerdeführers von seinen Widersachern getötet wurden, wird auf die untenstehenden Erwägungen bezüglich des ausreisekausalen Vorbringens verwiesen. Selbiges gilt bezüglich der Feststellung, dass der Aufenthaltsort dieser Familienangehörigen nicht eruiert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wann der Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, jeweils kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Dass er stets illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seinen Einreisen kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zur Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2016, dem durchgeführten Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, dem etwa einjährigen Aufenthalt in der Europäischen Union und der Abschiebung durch die ungarischen Behörden im Sommer 2017 hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Selbiges gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, seinen Herkunftsstaat stets illegal verlassen zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das genaue Datum der Ausreise des BF aus Pakistan im Jahr 2016 betrifft, so legte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 24.06.2016 dar, seinen Herkunftstaat vor sechs bis sieben Tagen - somit im Juni 2016 - verlassen zu haben (AS 3). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2018 erläuterte der BF hingegen, seinen Herkunftsstaat entweder im März oder April 2016 verlassen zu haben (AS 52). Insoweit der BF in Ungarn am 19.06.2016 und am 20.06.2016 behördlich erfasst wurde (AS 5) und er in Österreich am 24.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 7), erscheinen - in Zusammenschau mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute (AS 4) - beide Varianten möglich, sie stehen aber miteinander nicht im Einklang. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht das konkrete Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan im Jahr 2016 daher nicht feststellen; weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen richtigerweise angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein zusätzliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist - wie von der belangten Behörde erkannt - der Umstand, dass es dem BF nicht möglich oder dieser nicht gewillt war, die Dauer seines Aufenthalts in Pakistan nach der Abschiebung nach Ungarn im Jahr 2017 gleichbleibend darzustellen. So schilderte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 22.12.2017, nach seiner Abschiebung aus Ungarn im Juni 2017 für etwa drei Monate in Pakistan verblieben zu sein (AS 13). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2018 gab der BF hingegen an, sich lediglich etwa einen Monat in Pakistan aufgehalten zu haben (AS 53).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Widersprüche in den beiden Vorabsätzen ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei bloße - nicht die Ausreisegründe - betreffenden Nebenaspekte handelt. Dennoch zeigt dies die Einstellung des Beschwerdeführers, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit bezüglich der widersprüchlichen Ausführungen zum genauen Datum der Ausreise des BF aus Pakistan im Jahr 2016 und zur Dauer seines Aufenthalts in Pakistan nach der Abschiebung nach Ungarn im Jahr 2017 darauf verwiesen wird, dass Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde stützen dürfen, zumal Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden dürfen und darüber hinaus die physische und psychische Verfassung des BF bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden müsse, so erlaubt sich die erkennende Richterin auf die nachfolgenden Ausführungen zu dieser Thematik unter Punkt 2.2.4.2. zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, seinen Sprachkenntnissen, seiner Erwerbstätigkeit und seiner familiären Situation beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG, in welchem der BF aufgefordert wurde Beweismittel für seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.02.2021 in Vorlage zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat und auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft führt, sowie, dass der Beschwerdeführer keine Beziehung mit einer mongolischen Staatsangehörigen führt, welche über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügen soll, und er mit dieser auch kein gemeinsames Kind hat, ist das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahren des BVwG. Aufgrund des Vorbringens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 10.02.2021 in Bezug auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit einer mongolischen Staatsbürgerin mit tschechischem Aufenthaltsrecht eine Lebensgemeinschaft führe und mit dieser auch ein gemeinsames Kind haben würde, wurde der BF bzw. dessen Rechtsvertretung mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2021 zur Konkretisierung dieses Vorbringens sowie zur Vorlage von geeigneten Unterlagen aufgefordert und wurde dafür eine Frist von einer Woche ab Zustellung erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollte binnen dieser Frist der Konkretisierung des Vorbringens sowie der Vorlage von geeigneten Unterlagen nicht entsprochen werden, dem Vorbringen in Bezug auf das in Österreich geführten Familienleben keine Glaubwürdigkeit beigemessen werde. Nach Ersuchen um Fristerstreckung und Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 09.04.2021, langte beim BVwG mit Datum 08.04.2021 eine Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. In dieser erfolgte jedoch keine Konkretisierung in Bezug auf das in der Stellungnahme erstmals getätigte Vorbringen in Bezug auf eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind und wurden auch keine diesbzgl. Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb das erstmals in der Stellungnahme vom 10.02.2021 erbrachte Vorbringen in Bezug auf die Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind als nicht glaubwürdig beurteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders hervorzuheben ist in diesem Zuammenhang, dass der BF weder in der im Wege der den BF seinerzeitig vertretenden Rechtsberatungsorganisation eingebrachten Beschwerde noch - trotz des abermaligen Hinweises auf die Mitwirkungspflicht im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 (OZ 16) - in der im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Stellungnahme vom 27.01.2021 eine Beziehung zu einer mongolischen Staatsangehörigen samt gemeinsamen Kind oder die Ausübung eines Gewerbes zur Finanzierung des Lebensunterhalts erwähnte (AS 239 ff, OZ 18). Stattdessen bezog sich der BF lediglich auf in Österreich bestehende Freundschaften und die Hoffnung, ihm einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, um gleichfalls seiner Bürgerpflicht als Steuerzahler nachkommen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst in der - ebenfalls im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Stellungnahme vom 10.02.2021 (OZ 20) -behauptete der BF rund zwei Wochen nach der ersten Stellungnahme ohne nähere Ausführungen, dass er mit einer mongolischen Staatsangehörigen mit tschechischem Aufenthaltsrecht und einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung in Österreich zusammenlebe. Da der BF bzw. seine Rechtsvertretung der Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln für dieses Vorbringen nicht nachkamen und auch keine weitere Konkretisierung in der Stellungnahme vom 08.04.2021 erfolgte, geht das BVwG davon aus, dass der BF ein unwahres Vorbringen in Bezug auf die Führung eines Familienlebens erstattet hat, wohl mit der Intention dadurch seine Chancen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass der rechtsfreundlich vertretene BF in den Stellungnahmen behauptete, zahlreiche Integrationsnachweise vorgelegt zu haben (OZ 18) bzw. der Stellungnahme Beilagen angeschlossen zu haben (OZ 20), in Wirklichkeit bis zu diesem Zeitpunkt aber keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Integration vorgelegt wurden. Eine derartige Vorgehensweise enstpricht weder der Aufforderung zur Mitwirkung im Schreiben vom 08.01.2021 (OZ 16), noch der Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs. 2a AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG. Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass der rechtsfreundlich vertretene BF in den Stellungnahmen behauptete, zahlreiche Integrationsnachweise vorgelegt zu haben (OZ 18) bzw. der Stellungnahme Beilagen angeschlossen zu haben (OZ 20), in Wirklichkeit bis zu diesem Zeitpunkt aber keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Integration vorgelegt wurden. Eine derartige Vorgehensweise enstpricht weder der Aufforderung zur Mitwirkung im Schreiben vom 08.01.2021 (OZ 16), noch der Verfahrensförderungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF legte in der Stellungnahme vom 10.02.2021 erstmals dar, als Selbständiger - durch Gewerbe - seit mehreren Jahren seinen Steuerpflichten nachzukommen und als selbständig Erwerbstätiger selbsterhaltungsfähig zu sein. Der Aufforderung zur Vorlage von entsprechenden Beweismitteln kam der BF letztlich mit Schriftsatz vom 08.04.2021 nach und ergibt sich die Feststellung zur Berufstätigkeit des BF aus den im Rahmen der Urkundenvorlage vom 08.04.2021 vorgelegten Unterlagen in Bezug auf seine selbständige Tätigkeit (GSVG-Werkvertrag SB-Betreuung vom 01.02.2019, einige Rechnungen aus den Jahren 2019 bis 2021 bezüglich der selbständigen Tätigkeit, sowie ein Bankkontoauszug vom 07.04.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF nach seinen Antragstellungen im Juni 2016 und Dezember 2017 jeweils kurzzeitig Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 26.02.2021). Anhand der im Gerichtsakt aufliegenden Straferkenntnisse und Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Salzburg waren schließlich die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsübertretungen, insbesondere wegen des Fahrens ohne Lenkberechtigung, zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau ist es dem BF nicht gelungen, darzulegen, dass ihm zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, wobei diesbezüglich auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.4. verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen und auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4.2. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen im Hinblick auf die Veranlassung zur Ausreise glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Im Einzelnen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer aus den zuvor dargelegten Erwägungen richtigerweise an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt, erweist sich auch sein Vorbringen, weshalb er Pakistan verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, für sich genommen als nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt haben mag, zumal er in der Erstbefragung am 24.06.2016 zwar einerseits ausführte, den Entschluss zur Ausreise bereits vor etwa vier bis fünf Monaten gefasst zu haben. Andererseits legte der BF dar, erst vor sechs bis sieben Tagen aus Pakistan ausgereist zu sein (AS 3). Aus diesem in der Erstbefragung geschilderten Verhalten lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben muss und Pakistan nicht überstürzt aufgrund einer Bedrohungssituation verließ. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätte der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat unverzüglich verlassen und vor seiner Ausreise nicht über mehrere Monate zugewartet und Vorbereitungen für die Ausreise vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist - dem BFA folgend - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte. So gab er ursprünglich in der Erstbefragung am 24.06.2016 an, am College einen Streit samt Handgreiflichkeiten mit einem jungen Mann gehabt zu haben, welcher der Sohn eines Members of the National Assembly gewesen sei. Zudem erwähnte der BF, dass man seine Eltern entführt habe (AS 5). Demgegenüber sprach er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2018 vor allem von einer Bedrohung und Verfolgung direkt durch ein Member of the National Assembly, nämlich des Vorsitzenden der PML-N in seinem Bezirk, wegen des politischen Engagements seiner Person und seines Vaters für die PTI (AS 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner gab der BF zwar zu Protokoll, dass Personen vor seiner Ausreise im Jahr 2016 seinen Eltern aufgelauert und diese beschimpft bzw. belästigt hätten. Er erklärte aber explizit, dass diese aufgrund ihres Alters nicht angegriffen worden seien und erwähnte keine Entführung (AS 63). Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde moniert - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n), etwa im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen, nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu wesentlichen Punkten des ausreisekausalen Sachverhalts zu tätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So stellt - abgesehen von der nicht mehr thematisierten Entführung - die im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl präsentierte neue Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des Beschwerdeführers - einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte bloße allgemeine Erörterung einer Streitigkeit mit einem jungen Mann am College, mag dieser auch der Sohn eines Members of the National Assembly gewesen sei, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer diese Bedrohung und Verfolgung wegen seines Engagements für die PTI durch die PML-N nicht tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der Beschwerdeführer auch keine substantiierte Erklärung für die in wesentlichen Punkten unterschiedliche Darstellung des ausreisekausalen Sachverhalts zu erbringen. Insoweit der BF im Rechtsmittelschriftsatz diesbezüglich argumentiert, dass er aufgrund des Todes der Eltern, die Entführung derselben, welche bei diesem Vorfall auch wieder freigelassen worden seien, übersehen habe, zumal der Tod der Eltern den schwerwiegensten und daher relevantesten Umstand darstelle (AS 242), so vermag dies nicht zu überzeugen, zumal der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde die Frage, ob seine Eltern vor seiner Ausreise im Jahr 2016 Probleme gehabt hätten, explizit bejahte und ausführte, dass Personen diesen aufgelauert und sie beschimpft und belästigt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ergänzte der BF noch, dass sie aber aufgrund ihres Alters nie angegriffen worden seien (AS 63). Hätte tatsächlich eine Entführung stattgefunden, so kann davon ausgegangen werden, dass der BF in einem solchen Fall nicht von sich aus zu Protokoll gegeben hätte, dass seine Eltern nie angegriffen worden seien. Insbesondere aufgrund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren gesteigerten bzw. widersprüchlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.Des Weiteren ist - dem BFA folgend - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">So gab er ursprünglich in der Erstbefragung am 24.06.2016 an, am College einen Streit samt Handgreiflichkeiten mit einem jungen Mann gehabt zu haben, welcher der Sohn eines Members of the National Assembly gewesen sei. Zudem erwähnte der BF, dass man seine Eltern entführt habe (AS 5). Demgegenüber sprach er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2018 vor allem von einer Bedrohung und Verfolgung direkt durch ein Member of the National Assembly, nämlich des Vorsitzenden der PML-N in seinem Bezirk, wegen des politischen Engagements seiner Person und seines Vaters für die PTI (AS 59). Ferner gab der BF zwar zu Protokoll, dass Personen vor seiner Ausreise im Jahr 2016 seinen Eltern aufgelauert und diese beschimpft bzw. belästigt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er erklärte aber explizit, dass diese aufgrund ihres Alters nicht angegriffen worden seien und erwähnte keine Entführung (AS 63). Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde moniert - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n), etwa im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen, nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu wesentlichen Punkten des ausreisekausalen Sachverhalts zu tätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So stellt - abgesehen von der nicht mehr thematisierten Entführung - die im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl präsentierte neue Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des Beschwerdeführers - einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte bloße allgemeine Erörterung einer Streitigkeit mit einem jungen Mann am College, mag dieser auch der Sohn eines Members of the National Assembly gewesen sei, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer diese Bedrohung und Verfolgung wegen seines Engagements für die PTI durch die PML-N nicht tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der Beschwerdeführer auch keine substantiierte Erklärung für die in wesentlichen Punkten unterschiedliche Darstellung des ausreisekausalen Sachverhalts zu erbringen. Insoweit der BF im Rechtsmittelschriftsatz diesbezüglich argumentiert, dass er aufgrund des Todes der Eltern, die Entführung derselben, welche bei diesem Vorfall auch wieder freigelassen worden seien, übersehen habe, zumal der Tod der Eltern den schwerwiegensten und daher relevantesten Umstand darstelle (AS 242), so vermag dies nicht zu überzeugen, zumal der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde die Frage, ob seine Eltern vor seiner Ausreise im Jahr 2016 Probleme gehabt hätten, explizit bejahte und ausführte, dass Personen diesen aufgelauert und sie beschimpft und belästigt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ergänzte der BF noch, dass sie aber aufgrund ihres Alters nie angegriffen worden seien (AS 63). Hätte tatsächlich eine Entführung stattgefunden, so kann davon ausgegangen werden, dass der BF in einem solchen Fall nicht von sich aus zu Protokoll gegeben hätte, dass seine Eltern nie angegriffen worden seien. Insbesondere aufgrund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren gesteigerten bzw. widersprüchlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen.Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen glaubhaft geltend gemacht. Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz behauptet wird, dass der BF vor seiner Erstbefragung eine lange und aufreibende Flucht hinter sich habe und sich vor der Befragung auch nicht ausruhen habe können, weshalb es dem BF nicht leicht gefallen sei, sich zu konzentrieren , so wird von Seiten der erkennenden Richterin zwar zugestanden, dass bei einer Antragstellung in Österreich am 24.06.2016 um etwa 10.45 Uhr bei einer Einvernahme am 24.06.2016 um 14.00 Uhr beim BF unter Umständen eine gewisse Müdigkeit vorhanden war. Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb der BF zentrale Ausführungen bezüglich seiner Fluchtgründe, wie die persönliche Bedrohung und Verfolgung durch ein Member of the National Assembly wegen seines politischen Engagements für die PTI, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen zeigt auch die Niederschrift der Einvernahme vom 24.06.2016 keinerlei Hinweise auf etwaige Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Anzeichen einer Müdigkeit seitens des BF. Vielmehr ist das entsprechende Protokoll klar strukturiert und wurden die an den BF gerichteten Fragen von diesem auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet. Hinzu tritt, dass der weitere Erklärungsversuch, aufgrund der anwesenden Polizisten sehr nervös gewesen zu sein, nicht plausibel ist, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst vor den einvernehmenden Beamten etwas zu verschweigen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin bezüglich der physischen und psychischen Verfassung des BF bei der Erstbefragung schließlich darauf hinzuweisen, dass der BF zu Beginn der Erstbefragung verneinte, an Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden (AS 3). Abschließend ist jedenfalls festzuhalten, dass von einem volljährigen und psychisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß angibt und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen damit übereinstimmend vorträgt, was im gegenständlichen Fall unterblieben ist und ein gewichtiges Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde weckt daher erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen seines (angeblichen) Engagements für die PTI und einer Bedrohung und Verfolgung durch die PML-N verlassen hat, ist aus Sicht des BFA und - diesem folgend - der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht glaubhaft, weil der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde einerseits anführte, die angeblich fluchtauslösenden Probleme hätten nach den Wahlen im September 2013 im März oder April 2014 begonnen (AS 59). Ähnlich äußerte sich der BF auch in der Folge und legte dar, dass der erste Vorfall im März oder April 2014 gewesen sei (AS 60). Befragt, was im März oder April 2014 passiert sei, behauptete der BF dann hingegen andererseits begründungslos, zuvor falsch verstanden worden zu sein. Der erste Angriff auf seine Person sei am 09.11.2015 erfolgt (AS 60).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde - bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - keine Bescheinigungsmittel bezüglich seines Ausreisevorbringens, insbesondere auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur PTI, übermittelte (AS 192, 196), obwohl der BF bereits in der Einvernahme am 13.02.2018 darlegte, sich entsprechende Dokumente aus Pakistan schicken lassen zu können (AS 55 f, 65 f, 68), weshalb ihm durch die belangte Behörde auch eine vierwöchige Frist zur Vorlage gewährt wurde (AS 66, 68). Auf Ersuchen des BF vom 08.03.2018 (AS 71) wurde ihm im Anschluss mit Note vom 21.03.2018 sogar nochmals eine Frist von vier Wochen zur Vorlage eingeräumt (AS 73).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (Parteimitgliedschaft bei der PTI, Ermordung mehrerer Familienangehöriger) handelt es sich auch um in Pakistan verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (etwa Handlungsabläufe, Tatorte und -zeiten, Name der angeblichen Opfer etc.) erscheint eine Beischaffung von Unterlagen (etwa Fotografien, Videos, Zeitungsberichte, Polizeiberichte, eine Anzeige(bestätigung) etc.) jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, zeitnah unter Einhaltung der eingeräumten Fristen in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird, was somit ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders befremdlich erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Ausflüchte in der Beschwerde, wonach die Beischaffung der Dokumente aufgrund der begrenzten Möglichkeiten des BF längere Zeit in Anspruch genommen habe, er diese jedoch nach Erhalt unverzüglich an die belangte Behörde übergeben habe. Leider sei der BF einen Tag zu spät gewesen, weshalb diese Unterlagen einer Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften, da die belangte Behörde von diesen Unterlagen zu spät Kenntnis erlangt habe, wobei sich die vorgelegten Dokumente im Akt der Behörde befänden. Dass es sich hierbei um bloße Ausflüchte des BF handelt, zeigt sich daran, dass nach genauer Durchsicht des Verwaltungsakts keine entsprechenden Dokumente auffindbar waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die schließlich erst im Juli 2018 (!) vorgelegten Unterlagen betrifft, so wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 2.2.4.8. verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn sie anmerkt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinem Engagement bei der PTI machen konnte. Der BF beschränkte sich auf die Ausführungen, wonach er in Sargodha bei Bedarf im Namen der PTI Personen geholfen habe. Sein Vater sei Vorsitzender der PTI in der Gemeinde Sargodha gewesen (AS 55, 57). Auch aufgrund dieser mangelnden präzisen Darstellung seiner Aktivitäten und eines fehlenden Engagements ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, in Pakistan ernsthaft eine politische Tätigkeit (in einer führenden Rolle) übernommen zu haben und aus diesem Grunde einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein, da es im Übrigen lediglich plausibel erscheint, dass jene Personen unter besonderer Beobachtung und allenfalls Verfolgung durch den politischen Gegner stehen, die sich als maßgeblich für die Entwicklung und Umsetzung von politischen Strategien erweisen und als Meinungsbildner und Redner im Vordergrund - oppositioneller - Vereinigungen auftreten, zumal alleine diesen auch ein möglicher indirekter Einfluss auf die politische Landschaft und damit ein mögliches Gefahrenpotential aus Sicht der politischen Gegners zuzuschreiben wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade dies ist aber den Beschwerdeführer betreffend wie oben dargestellt nicht erkennbar. Auch in der Beschwerde war der BF nicht in der Lage, eine besondere Stellung des BF innerhalb der PTI nachvollziehbar darzustellen. Die Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz, weshalb dies der Fall sei, beschränken sich im Ergebnis auf die bloße auszugsweise wörtliche Wiederholung des Vorbringens in der Einvernahme vor der belangten Behörde zur Position des Vaters des BF in der Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist zudem, dass den vom BFA herangezogenen Länderdokumentationsquellen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 12.07.2017 (AS 196 f), kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass Parlamentsabgeordnete oder Anhänger/ Mitglieder der PML-N systematisch gegen Sympathisanten/ Mitglieder der PTI und deren gesamte Familien gewaltsam vorgehen und diese töten, um deren Aktivitäten zu unterbinden bzw. ihre eigenen Ziele zu erreichen. Die von Unterstützern/ Mitgliedern der PML-N ausgehenden Übergriffe auf Mitglieder der PTI stehen in zeitlichem und örtlichen Kontext mit einem Zusammentreffen, zumeist größerer Gruppen von Personen dieser Parteien, auf offener Straße.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch deshalb kann das Vorbringen des BF im Kontext der Herkunftslandinformationen richtigerweise nicht als glaubwürdig erachtet werden. Ein anderes Bild vermögen auch die vom BF in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auszugsweise zitierten und mittlerweile veralteten Länderinformationsquellen nicht aufzuzeigen (AS 246 f). In diesen Berichten wird zwar auf eine heftige politische Auseinandersetzung zwischen der PTI und der PML- N verwiesen und in zwei Berichten ausgeführt, dass Anhänger der PTI belästigt, beschimpft oder festgenommen bzw. Politiker der PTI in verschiedenen Provinzen sogar ermordert worden seien. Ein systematisches gegen Sympathisanten/ Mitglieder der PTI und deren gesamte Familien gerichtetes Vorgehen und eine bewusste Tötung der gesamten Familien kann jedoch auch diesen Quellen nicht entnommen werden.</p></div>", "next": 239825}