{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">BF1 betreffend brachten BF1 und BF2 zwar übereinstimmend vor, dass es zu einer persönlichen Bedrohungssituation gekommen wäre. Im Detail ergaben sich hierzu aber wesentliche Ungereimtheiten, weshalb der geschilderte Übergriff letztlich wenig glaubhaft erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">So erklärte BF1 während ihrer behördlichen Einvernahme, dass sie im Juni 2019 für eine Nacht ins Elternhaus zurückgekehrt sei, nachdem ihre Familie sie angerufen und behauptet hätte, ihr verziehen zu haben. Sie sei zunächst freundlich empfangen worden, später hätten die Vorwürfe begonnen und schließlich sei sie von ihrer Familie bis um vier Uhr früh geschlagen und misshandelt worden. Sie sei im Bauchbereich von ihrem Bruder, eigentlich der ganzen Familie, getreten worden und sie habe wegen der familiären Übergriffe etwa eineinhalb Wochen im Krankenhaus verbringen müssen (S. 4 bis 6 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA). Im Widerspruch dazu erklärte BF2 vor dem BFA, dass die Familie von BF1 es lediglich versucht habe, BF1 im Bauchbereich zu schlagen, ihre Großmutter habe allerdings interveniert und dies letztlich verhindern können. Ein stationärer Aufenthalt der BF1 blieb ferner unerwähnt; BF2 gab lediglich einen Besuch beim Gynäkologen und eine Verschreibung von Medikamenten an (S. 5 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn BF1 und BF2 während ihrer gerichtlichen Einvernahmen nun plötzlich einhellig angaben, dass BF1 nach dem Vorfall mit der Familie in die Traumabteilung gebracht werden musste, wo sie stationär behandelt worden wäre (S. 19 und 33 der Niederschrift), so ist diesbezüglich anzumerken, dass die BF im negativen Bescheid der Behörde ausdrücklich auf ihre widersprüchlichen Angaben in Zusammenhang mit dem Spitalsaufenthalt der BF1 hingewiesen wurden und sie nunmehr genügend Zeit hatten, um sich entsprechend abzusprechen. Dass BF2 den stationären Spitalsaufenthalt von BF1 nicht bereits früher angegeben hat, erscheint überdies auch insofern merkwürdig, als er den Angaben von BF1 zufolge, während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus, die ganze Zeit über bei ihr gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Dauer des Spitalsaufenthalts der BF1 machten BF1 und BF2 überdies bis zuletzt unterschiedliche Angaben. Nach den Angaben von BF1 sei sie zwischen 10 Tagen und zwei Wochen im Krankenhaus gewesen, dem BF2 zufolge (nur) für eine Woche (vgl. S. 19 und 35 der Niederschrift). Wenn BF1 und BF2 während ihrer gerichtlichen Einvernahmen nun plötzlich einhellig angaben, dass BF1 nach dem Vorfall mit der Familie in die Traumabteilung gebracht werden musste, wo sie stationär behandelt worden wäre (S. 19 und 33 der Niederschrift), so ist diesbezüglich anzumerken, dass die BF im negativen Bescheid der Behörde ausdrücklich auf ihre widersprüchlichen Angaben in Zusammenhang mit dem Spitalsaufenthalt der BF1 hingewiesen wurden und sie nunmehr genügend Zeit hatten, um sich entsprechend abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass BF2 den stationären Spitalsaufenthalt von BF1 nicht bereits früher angegeben hat, erscheint überdies auch insofern merkwürdig, als er den Angaben von BF1 zufolge, während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus, die ganze Zeit über bei ihr gewesen sei. Hinsichtlich der Dauer des Spitalsaufenthalts der BF1 machten BF1 und BF2 überdies bis zuletzt unterschiedliche Angaben. Nach den Angaben von BF1 sei sie zwischen 10 Tagen und zwei Wochen im Krankenhaus gewesen, dem BF2 zufolge (nur) für eine Woche vergleiche S. 19 und 35 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nun die BF mit 03.10.2019 Fotokopien vorlegten, die eine Frau – vermutlich BF1 - in einem Krankenbett zeigen (AS 103 – 107 von W281 2226186-1), so stellen diese keinen tauglichen Beweis für die behaupteten Übergriffe dar. Wann und wo die Lichtbilder aufgenommen wurden, kann daraus nicht entnommen werden und es ist somit nicht auszuschließen, dass diese von einem anderen Spitalsaufenthalt herrühren. Unterlagen zu dem behaupteten Krankenhausaufenthalt als Folge der familiären Übergriffe wurden demgegenüber zu keiner Zeit in Vorlage gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass es merkwürdig anmutet, dass es BF2 nach dem geschilderten Übergriff gelungen ist, seine (vermeintliche) Ehefrau unbehelligt aus dem Haus ihrer Eltern zu befreien, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen gekommen wäre, machte BF2 auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der genauen Umstände seiner „Rettungsaktion“. So erklärte er während seiner behördlichen Einvernahme noch, seine Ehefrau gemeinsam mit Freunden abgeholt zu haben (S. 5 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA), wohingegen in späterer Folge nur mehr von einem Freund die Rede war, welcher dafür bewaffnet gewesen sei (S. 33 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern BF1 über Nachfrage erklärte, zum Zeitpunkt der geschilderten Übergriffe im Elternhaus, welche dem Vorbingen von BF1 und BF2 zufolge im Juni 2019 stattgefunden hätten, erst in der zweiten oder dritten Schwangerschaftswoche gewesen zu sein und damals gerade erst einen Schwangerschaftstest gemacht zu haben (S. 21 der Niederschrift), so erscheint dies insofern merkwürdig und unglaubwürdig, als sie an anderer Stelle – und in Übereinstimmung mit den Angaben von BF2 – erklärte, bereits Anfang April einen Test gemacht und dadurch von der Schwangerschaft erfahren zu haben (S. 34 der Niederschrift). Unter Heranziehung des im Akt einliegenden Mutter-Kind-Passes von BF1 (AS 81 – 93, W281 2226186-1), indem der 15.04.2019 als Tag der letzten Menstruationsblutung vermerkt ist (AS 85, W281 2226186-1) (der üblicherweise nach den Angaben der Mutter eingetragen wird), hätte BF1 etwa Ende April schwanger werden müssen und sie hätte dies etwa Mitte Mai bemerken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schwangerschaft wird ab dem ersten Tag der letzten Menstruationsblutung berechnet, zwei Wochen später ist üblicherweise der Eisprung, dann nistet sich die befruchtete Eizelle ein und etwa zwei Wochen nach der Einnistung kann üblicherweise ein Schwangerschaftstest gemacht werden. Demnach hätte BF1 zum Zeitpunkt des Vorfalls bei den Eltern im Juni 2019, schenkt man den übereinstimmenden Angaben der BF1 und BF2, dass sie Anfang April 2019 von der Schwangerschaft erfahren haben, Anfang Juni 2019 zumindest Anfang des vierten Monats schwanger sein müssen, schenkt man hingegen den Angaben im Mutter-Kind-Pass glauben, hätte sie Anfang Juni 2019 etwa Anfang des zweiten Monats schwanger sein müssen und in diesem Fall aber auch frühestens Mitte Mai 2019 von der Schwangerschaft erfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund und den beiden dargestellten Konstellationen ist es somit vollkommen unglaubwürdig, wenn BF1 angibt, dass sich der Vorfall mit ihrer Familie in der zweiten oder dritten Schwangerschaftswoche, gerade nachdem sie einen Test machte, im Juni 2019 ereignet hat, da sie übereinstimmend mit BF2 angeben hat, den Test Anfang April 2019 gemacht zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung über die polizeiliche Einvernahme des Vaters von BF2 (AS 95 und 109 von W281 2226186-1), welcher die von der Familie der BF1 ausgehenden Bedrohungen, nachdem BF1 und BF2 nach Österreich geflüchtet sind, den albanischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht haben soll, ist festzuhalten, dass – selbst wenn eine solche Einvernahme tatsächlich stattgefunden hat - diese keinen Nachweis über die behauptete Verfolgungsgefahr zu bringen vermag. Prinzipiell kann jeder jeden und jederzeit anzeigen, auch ohne dafür Beweise zu liefern. Erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wird entschieden, ob eine Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen ist und es gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die albanischen Sicherheitsbehörden wegen enger Beziehung zur Familie der BF1 nicht gewillt wären, diese zu verfolgen, wurde von BF1 und BF2 lediglich behauptet, ohne konkrete Belege hierfür bereitzustellen. Dass BF1 und BF2 es auch selbst versucht hätten, eine Anzeige zu erstatten, wurde von ihnen hingegen stets verneint (vgl. etwa S. 19 und 21 und 25 der Niederschrift). Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung über die polizeiliche Einvernahme des Vaters von BF2 (AS 95 und 109 von W281 2226186-1), welcher die von der Familie der BF1 ausgehenden Bedrohungen, nachdem BF1 und BF2 nach Österreich geflüchtet sind, den albanischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht haben soll, ist festzuhalten, dass – selbst wenn eine solche Einvernahme tatsächlich stattgefunden hat - diese keinen Nachweis über die behauptete Verfolgungsgefahr zu bringen vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prinzipiell kann jeder jeden und jederzeit anzeigen, auch ohne dafür Beweise zu liefern. Erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wird entschieden, ob eine Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen ist und es gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Dass die albanischen Sicherheitsbehörden wegen enger Beziehung zur Familie der BF1 nicht gewillt wären, diese zu verfolgen, wurde von BF1 und BF2 lediglich behauptet, ohne konkrete Belege hierfür bereitzustellen. Dass BF1 und BF2 es auch selbst versucht hätten, eine Anzeige zu erstatten, wurde von ihnen hingegen stets verneint vergleiche etwa S. 19 und 21 und 25 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass sich die während seiner polizeilichen Einvernahme gemachten Angaben des Vaters von BF2 in mehrerlei Hinsicht von jenen von BF1 und BF2 unterscheiden. Dem Vorbringen des Vaters von BF2 zufolge hätten BF1 und BF2 im Juni 2019 in XXXX geheiratet und sich sodann bis August 2019 bei ihm in XXXX aufgehalten. Weil der Vater von BF1 die beiden nicht in Ruhe gelassen habe, wären sie in der Folge bei der Schwester des BF2 XXXX untergetaucht (AS 109 von W281 2226186-1). Demgegenüber erklärten BF1 und BF2, dass sie bereits im Dezember 2018 geheiratet hätten (siehe 2.1.1.) und dass sie sich erst nach dem Vorfall mit „der Bande“ im August zum Vater des BF2 XXXX begeben haben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 33 der Niederschrift). Einen Aufenthalt bei der Schwester von BF2 ließen BF1 und BF2 vor dem BFA zunächst gänzlich unerwähnt; erst während ihrer Beschwerdeverhandlung – und somit nach Vorlage der Bestätigung über die polizeiliche Einvernahme des Vaters von BF2 – brachten BF1 und BF2 auch den im vorgelegten Schreiben angeführten Aufenthalt XXXX zu Protokoll (S. 13 und 34 der Niederschrift). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass sich die während seiner polizeilichen Einvernahme gemachten Angaben des Vaters von BF2 in mehrerlei Hinsicht von jenen von BF1 und BF2 unterscheiden. Dem Vorbringen des Vaters von BF2 zufolge hätten BF1 und BF2 im Juni 2019 in römisch 40 geheiratet und sich sodann bis August 2019 bei ihm in römisch 40 aufgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weil der Vater von BF1 die beiden nicht in Ruhe gelassen habe, wären sie in der Folge bei der Schwester des BF2 römisch 40 untergetaucht (AS 109 von W281 2226186-1). Demgegenüber erklärten BF1 und BF2, dass sie bereits im Dezember 2018 geheiratet hätten (siehe 2.1.1.) und dass sie sich erst nach dem Vorfall mit „der Bande“ im August zum Vater des BF2 römisch 40 begeben haben vergleiche S. 33 der Niederschrift). Einen Aufenthalt bei der Schwester von BF2 ließen BF1 und BF2 vor dem BFA zunächst gänzlich unerwähnt; erst während ihrer Beschwerdeverhandlung – und somit nach Vorlage der Bestätigung über die polizeiliche Einvernahme des Vaters von BF2 – brachten BF1 und BF2 auch den im vorgelegten Schreiben angeführten Aufenthalt römisch 40 zu Protokoll (S. 13 und 34 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht lässt auch nicht unberücksichtigt, dass BF1 und BF2 der Behörde bei der Einvernahme am 24.09.2019 (übersetzt vom Dolmetscher während der Einvernahme) eine Bestätigung des Dorfvorsitzenden vom Dorf XXXX und am 11.10.2019 eine Bestätigung der kommunalen Volksvertretung (schriftliche Übersetzung durch Dolmetscher) vorgelegt haben (AS 111 bis 119 von W281 2226188-1), mit welchen sie ihre Verfolgung durch die Familie von BF1 belegen möchten. Angesichts der Häufung von widersprüchlichen Angaben kann die soeben angeführten „Beweismittel“ betreffend im Ergebnis aber nicht von einem authentischen Inhalt ausgegangen werden und es wird an dieser Stelle wiederholt auf die Ausführungen zur vorgelegten zweifelhaften „Heiratsurkunde“ hingewiesen (siehe 2.1.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht lässt auch nicht unberücksichtigt, dass BF1 und BF2 der Behörde bei der Einvernahme am 24.09.2019 (übersetzt vom Dolmetscher während der Einvernahme) eine Bestätigung des Dorfvorsitzenden vom Dorf römisch 40 und am 11.10.2019 eine Bestätigung der kommunalen Volksvertretung (schriftliche Übersetzung durch Dolmetscher) vorgelegt haben (AS 111 bis 119 von W281 2226188-1), mit welchen sie ihre Verfolgung durch die Familie von BF1 belegen möchten. Angesichts der Häufung von widersprüchlichen Angaben kann die soeben angeführten „Beweismittel“ betreffend im Ergebnis aber nicht von einem authentischen Inhalt ausgegangen werden und es wird an dieser Stelle wiederholt auf die Ausführungen zur vorgelegten zweifelhaften „Heiratsurkunde“ hingewiesen (siehe 2.1.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich dem Vorbringen, dass einige Zeit nach dem Ereignis im Elternhaus der BF1 ein kleiner Mann und zwei große Männer BF1 und BF2 in Tirana aufgesucht hätten, was ihnen, da sie seinerzeit außer Haus gewesen wären, von ihrer Nachbarin geschildert worden sei, so ist diesbezüglich verwunderlich, dass BF2 während seiner behördlichen Einvernahme sofort erklärte, dass es sich bei dem kleinen Mann um den Vater der BF1 gehandelt hätte, wohingegen BF1 vor dem BFA lediglich aussagte, dass sie im Juni 2019 sogar von „Männer“ aufgesucht worden wären (S. 5 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA). Hätte es sich bei einem dieser Männer um ihren Vater gehandelt, ist davon auszugehen, dass BF1 sogleich auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Erst während ihrer gerichtlichen Einvernahme brachte sie vor, dass es für sie – aufgrund der Beschreibung der Nachbarin, die diese durch den Türspion beobachtet hätte (S. 38 der Niederschrift) - klar gewesen sei, dass einer der Männer ihr Vater gewesen wäre; bei den beiden anderen Männern hätte es sich um ihren Bruder und vermutlich um ihren Onkel gehandelt (S. 19 und 20 der Niederschrift). BF1 erklärte überdies, dass die drei Männer, nur wenige Tage nachdem sie vom Krankenhaus entlassen worden sei, zu ihnen nach Tirana gekommen wären (S. 19 der Niederschrift). Demgegenüber erklärte BF2, dass sich dieser Vorfall etwa ein Monat später zugetragen hätte (S. 33 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Widersprüchliche Angaben machten BF1 und BF2 zudem auch dazu, ob es nach diesem Vorfall noch zu weiteren Bedrohungen durch die Familie der BF1 gekommen ist. Während BF2 dies verneinte (S. 38 der Niederschrift), erklärte BF1, dass ihr (vermeintlicher) Ehemann auch danach noch Drohnachrichten zugesandt bekommen hätte (S. 25 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn BF1 und BF2 während ihrer behördlichen Einvernahme erstmals vorbrachten, dass BF2 auch wegen einer Zeugenaussage seiner Schwester gegen im Prostitutionsmilieu tätige Männer von deren Freunden bzw. „der Bande“ bedroht und verfolgt werde, so erschien die in Zusammenhang damit geschilderte Bedrohungssituation ebenfalls nicht glaubwürdig.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2 erklärte, dass er eines Tages - während er mit BF1 unterwegs gewesen sei – von zwei Männern bedroht und dazu aufgefordert worden wäre, seine Schwester dazu zu bewegen, ihre Anzeige zurückzuziehen und dass dabei eine Person auch eine Pistole auf ihn gerichtet habe (S. 3 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA sowie S. 33 der Niederschrift). BF1 erwähnte diesen Vorfall zwar ebenso, sofern sie weiters angibt, keine näheren Details zu den Hintergründen dieser Bedrohungssituation zu kennen, weil BF2 ihr nur wenig darüber berichtet hätte, so erscheint dies aber bloß als Vorwand dafür, nur sehr vage Angaben zu den Geschehnissen rund um die Schwester und den daraus resultierenden Bedrohungen gegenüber BF2 machen zu können (S. 19 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre BF2 wegen einer Anzeigeerstattung seiner Schwester tatsächlich einer Lebensgefahr ausgesetzt, ist jedoch anzunehmen, dass sich BF1 eingehender dafür interessiert hätte und somit präzisere Angaben hierzu machen könnte. Während BF1 erklärte, die Schwester von BF2 sei nunmehr vermutlich in einem Sozialzentrum untergebracht (S. 7 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA), erklärte BF2, dass seine Schwester vermutlich in Belgien sei (S. 3 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). BF1 gab ferner an, dass sie und BF2 zunächst dachten, dass es sich bei den Männern, die BF2 bedroht hätten, um Familienmitglieder von BF1 gehandelt hätte (vgl. S. 7 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA sowie S. 19 der Niederschrift), während BF2 aussagte, er dachte anfangs, es wären Pizzalieferanten gewesen (S. 33 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2 erklärte, dass er eines Tages - während er mit BF1 unterwegs gewesen sei – von zwei Männern bedroht und dazu aufgefordert worden wäre, seine Schwester dazu zu bewegen, ihre Anzeige zurückzuziehen und dass dabei eine Person auch eine Pistole auf ihn gerichtet habe (S. 3 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA sowie S. 33 der Niederschrift). BF1 erwähnte diesen Vorfall zwar ebenso, sofern sie weiters angibt, keine näheren Details zu den Hintergründen dieser Bedrohungssituation zu kennen, weil BF2 ihr nur wenig darüber berichtet hätte, so erscheint dies aber bloß als Vorwand dafür, nur sehr vage Angaben zu den Geschehnissen rund um die Schwester und den daraus resultierenden Bedrohungen gegenüber BF2 machen zu können (S. 19 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre BF2 wegen einer Anzeigeerstattung seiner Schwester tatsächlich einer Lebensgefahr ausgesetzt, ist jedoch anzunehmen, dass sich BF1 eingehender dafür interessiert hätte und somit präzisere Angaben hierzu machen könnte. Während BF1 erklärte, die Schwester von BF2 sei nunmehr vermutlich in einem Sozialzentrum untergebracht (S. 7 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA), erklärte BF2, dass seine Schwester vermutlich in Belgien sei (S. 3 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). BF1 gab ferner an, dass sie und BF2 zunächst dachten, dass es sich bei den Männern, die BF2 bedroht hätten, um Familienmitglieder von BF1 gehandelt hätte vergleiche S. 7 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA sowie S. 19 der Niederschrift), während BF2 aussagte, er dachte anfangs, es wären Pizzalieferanten gewesen (S. 33 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar legte BF2 einen Bericht aus dem Internet bezüglich der Verurteilung mehrerer Personen in Zusammenhang mit Prostitution vor, worin auch seine Schwester XXXX genannt wird (AS 105 bis 109 von W281 2226188-1), ein Beweis dafür, dass (wie vorgebracht) BF2 von Komplizen der Verurteilten bzw. von deren Freunden verfolgt werde, ist dies aber nicht. Mangels detailliertem und übereinstimmenden Vorbringen, erscheint auch eine Bedrohung durch „die Bande“ als unglaubhaft. Zwar legte BF2 einen Bericht aus dem Internet bezüglich der Verurteilung mehrerer Personen in Zusammenhang mit Prostitution vor, worin auch seine Schwester römisch 40 genannt wird (AS 105 bis 109 von W281 2226188-1), ein Beweis dafür, dass (wie vorgebracht) BF2 von Komplizen der Verurteilten bzw. von deren Freunden verfolgt werde, ist dies aber nicht. Mangels detailliertem und übereinstimmenden Vorbringen, erscheint auch eine Bedrohung durch „die Bande“ als unglaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig war aber auch, dass der Zwischenfall mit den Männern, nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht wurde. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach Ansicht von BF1 gerade das Ereignis mit „der Bande“ letztlich zum fluchtartigen Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben soll (S. 26 der Niederschrift) und auch der BF2 angab, dass er den Entschluss zur Ausreise nach der Bedrohung durch „diese“ zwei unbekannten Personen gefasst habe (S. 37 der Niederschrift), erscheint es doch merkwürdig, diesen Umstand nicht bereits früher bekannt gegeben zu haben; nach Ansicht des erkennenden Gerichtes versuchten BF1 und BF2 damit, eine Zuspitzung ihrer Bedrohungslage im Herkunftsstaat darzutun, und es liegt somit eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig war aber auch, dass der Zwischenfall mit den Männern, nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht wurde. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach Ansicht von BF1 gerade das Ereignis mit „der Bande“ letztlich zum fluchtartigen Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben soll (S. 26 der Niederschrift) und auch der BF2 angab, dass er den Entschluss zur Ausreise nach der Bedrohung durch „diese“ zwei unbekannten Personen gefasst habe (S. 37 der Niederschrift), erscheint es doch merkwürdig, diesen Umstand nicht bereits früher bekannt gegeben zu haben; nach Ansicht des erkennenden Gerichtes versuchten BF1 und BF2 damit, eine Zuspitzung ihrer Bedrohungslage im Herkunftsstaat darzutun, und es liegt somit eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend kann sowohl dem Vorbringen bezüglich Verfolgung durch die Familie von BF1, als auch bezüglich der Verfolgung durch „die Bande“ kein Glauben geschenkt werden, zumal die Angaben von BF1 und BF2 widersprüchlich und wenig plausibel vorgebracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben vermögen die geschilderten Ereignisse nicht den von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten Schutzwürdigkeitstatbeständen zu genügen, da die behaupteten Bedrohungen nicht einer staatlichen Behörde Albaniens zurechenbar sind und auch nicht von der Republik Albanien bzw. dessen staatlichen Institutionen geduldet werden. Eine von staatlichen Stellen initiierte, Verfolgung oder Bedrohung wurde zu keiner Zeit vorgebracht. Bei den vermeintlichen Verfolgern der BF handelt es sich ausschließlich um Privatpersonen und es wären, für ihnen zurechenbare Kriminaldelikte, die albanischen Sicherheitsbehörden zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das von BF1 und BF2 erstattete Vorbringen, wonach es ihnen aufgrund enger Beziehungen der Familie der BF1 zu Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht zumutbar gewesen sei bzw. ist, die Sicherheitsbehörden in Albanien aufzusuchen, um Anzeige zu erstatten, so ist festzuhalten, dass Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane nicht auszuschließen sind. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates jedoch solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Dass es in Albanien, genauso wie in Österreich, möglich ist Anzeige bei Bedrohung durch Dritte zu erstatten, ist unbestritten und haben BF1 und BF2 auch selbst eine Anzeigeerstattung durch den Vater von BF2 angegeben. Es ist keine Polizei dazu im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzfähigkeit und -willigkeit von Albanien ist in diesem Zusammenhang zu bejahen, weil in Albanien ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen bestehen. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit von Albanien ist in diesem Zusammenhang zu bejahen, weil in Albanien ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen bestehen. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Korruption in Albanien nach wie vor ein weitverbreitetes Problem darstellt, so ist aufgrund der soeben angestellten Überlegungen nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle einer tatsächlichen Bedrohungslage zu befürchten hätten, dass gleichsam alle Organe der albanischen Sicherheitsbehörden sich weigern würden, ihnen zu helfen, bzw. sich diesbezüglich von ihren Verfolgern bestechen ließen. Dass es BF1 und BF2 selbst gar nicht erst versucht haben, in ihrem Herkunftsstaat wegen der behaupteten Morddrohungen und den Übergriffen gegenüber BF1 bei der Polizei Anzeige zu erstatten, wurde bereits an früherer Stelle erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würden die behaupteten Verfolgungshandlungen gleichfalls von allen albanischen Sicherheitsbehörden geduldet werden, erscheint es überdies auch unverständlich, warum im Beschwerdeschriftsatz zur Verifizierung des Vorliegens der Bedrohung des Ehrenmordes durch die Familie der BF1 die Kontaktaufnahme mit den albanischen Sicherheitsbehörden beantragt wurde; eine authentische Auskunft wäre diesfalls kaum zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist der Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Häufung von Ungereimtheiten und der - den Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage im Herkunftsland nach - nicht zu bezweifelnden Schutzfähig- und willigkeit des Staates Albanien, zu dem Schluss gelangt, dass die BF im Herkunftsstaat keine Verfolgungen bzw. Bedrohungen zu befürchten haben, sondern ihre Fluchtgeschichte bloß als Vorwand dafür dienen sollte, sich einen Schutzstatus oder ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht in einem EU-Land zu verschaffen; BF3 betreffend wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie soeben dargelegt, wurde das von BF1 und BF2 erstattete Fluchtvorbringen gänzlich als unglaubwürdig gewertet. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, wurden von ihnen nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen (siehe 1.4.) nicht objektivierbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach die Existenz der BF im Falle ihrer Rückkehr gesichert ist, erschließt sich aus ihren individuellen Umständen. Wie bereits in 1.3. Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat dargelegt, sind sowohl BF1 als auch B2 im erwerbsfähigem Alter und gesund, weshalb es ihnen möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit ihren Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Zumal BF1 und BF2 jeweils für 12 Jahre die Schule besucht haben und BF1 sogar ein Studium abgeschlossen hat, haben sie hierfür durchaus auch gute Ausgangspositionen. BF1 und BF2 brachten überdies konsequent vor, in Albanien berufstätig gewesen zu sein und dort ein (wirtschaftlich) gutes Leben geführt zu haben. Das erkennende Gericht geht demzufolge umso mehr davon aus, dass sie im Herkunftsstaat ihr Fortkommen zu bestreiten vermögen. Selbst wenn die BF tatsächlich Probleme mit der Verwandtschaft von BF1 haben sollten, und sie von dieser keine (finanzielle) Unterstützung in Anspruch nehmen könnten, so lebt auch die Familie von BF2 nach wie vor in Albanien und es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest diese dazu bereit wäre, den BF – im Bedarfsfall – auszuhelfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung haben, ergibt sich aus den Länderfeststellungen (siehe 1.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch in Albanien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Albanien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht gesprochen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). 2.4.1. Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur aktuellen Lage in Albanien auf der Länderinformation der Staatendokumentation vom 29.01.2019. Darin wurden die jeweiligen Quellen detailliert angegeben. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn den Länderfeststellungen zu Albanien allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Albanien geschlossen werden. Den aktuellen Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass bei der Bekämpfung von Korruption und organsiertem Verbrechen ein gestiegenes Engagement der zweiten Regierung Rama zu verzeichnen ist. Laut Fortschrittsbericht der EU-Kommission bekommt Albanien eine positive Bewertung und wurden dabei auch Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung gewürdigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme auch zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF haben diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Zum (Privat)leben der BF in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass BF1 und BF2 gemeinsam im August 2019 nach Österreich einreisten, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben während ihrer Erstbefragung am 22.08.2019. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt sich die Feststellung zu den Antragstellungen auf internationalen Schutz von BF1 bis BF3; ihre vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen gehen damit einher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen von BF1 und BF2 ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck (vgl. S 12 bis 16 sowie 39 bis 40 der Niederschrift). Dass BF1 und BF2 auf einer Warteliste XXXX für einen Deutschkurs beginnend mit April/Mai sind, konnten sie durch entsprechende Bestätigungen belegen (OZ 17 von W281 2226186-1). Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen von BF1 und BF2 ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck vergleiche S 12 bis 16 sowie 39 bis 40 der Niederschrift). Dass BF1 und BF2 auf einer Warteliste römisch 40 für einen Deutschkurs beginnend mit April/Mai sind, konnten sie durch entsprechende Bestätigungen belegen (OZ 17 von W281 2226186-1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach BF1 und BF2 im Bundesgebiet nicht berufstätig sind und sich auch in keinem Verein betätigen, basiert auf ihren eigenen Angaben (S. 17 und 41 der Niederschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sie sich in einem Flüchtlingsheim XXXX aufhalten und die Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einer Abfrage des Grundversorgungs-Informationssystems (Beilage./I.) Die Feststellung, wonach die BF offenbar im guten Einvernahmen mit den Mitarbeitern des Flüchtlingsheimes und den anderen Heimbewohnern leben, ergibt sich aus einem Empfehlungsschreiben XXXX (Beilage./A). Dass sie sich in einem Flüchtlingsheim römisch 40 aufhalten und die Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einer Abfrage des Grundversorgungs-Informationssystems (Beilage./I.) Die Feststellung, wonach die BF offenbar im guten Einvernahmen mit den Mitarbeitern des Flüchtlingsheimes und den anderen Heimbewohnern leben, ergibt sich aus einem Empfehlungsschreiben römisch 40 (Beilage./A).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten des BF2 und zu der Beziehung zu diesen, beruht auf den Angaben von BF1 und BF2 (S. 41 - 42 der Niederschrift); selbiges gilt für ihre sozialen Kontakte im Bundesgebiet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU). Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018, mwN) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU). Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018, mwN) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende \"Gruppenverfolgung\", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende \"Gruppenverfolgung\", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der \"Glaubhaft-machung\" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der \"Glaubhaft-machung\" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Es ist den BF, wie beweiswürdigend dargelegt, insgesamt nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fluchtvorbringen von BF1 und BF2 wurde gänzlich als unglaubwürdig gewertet; BF3 betreffend wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungen durch die Familie der BF1 und „die Bande“, handelt es sich dabei ausschließlich um Verfolgungen durch Private. Diesfalls liegt ein asylrelevanter Sachverhalt nur dann vor, wenn der albanische Staat nicht willens und in der Lage ist, die BF vor den von ihnen befürchteten Übergriffen zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso haben die BF nicht substantiiert darlegen können, dass speziell sie keinen Zugang zu dem in Albanien grundsätzlich eingerichteten wirksamen System der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die österreichischen Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter, wie Drohungen und Racheakten, bieten und es ist daher - trotz der zum Teil bestehenden Unzulänglichkeiten und Verbesserungsmöglichkeiten - von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wären. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überlegungen betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative konnten in der Folge zur Gänze unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Das Vorbringen von BF1 und BF2 bezüglich den behaupteten Ausreisegründen ist nicht glaubhaft und finden sich auch vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat der BF und den darauf basierenden Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Schaden erleiden oder einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Albanien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HstV). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet und der albanische Staat gewährt Bedürftigen zudem Sozialhilfe und Invalidengeld (vgl. 1.4.).Bei Albanien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HstV). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet und der albanische Staat gewährt Bedürftigen zudem Sozialhilfe und Invalidengeld vergleiche 1.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Albanien angespannter sein mag, als jene in Österreich, so ist es den BF, wie bereits in 2.3. dargelegt, angesichts ihrer individuellen Umstände jedenfalls möglich, ihr Fortkommen im Heimatstaat zu sichern, und es ist davon auszugehen, dass zumindest die Verwandtschaft des BF2 sie im Bedarfsfall dabei unterstützen würde. Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.1. Es hat auch kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich, ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 3.2.2.1. Es hat auch kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich, ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche etwa VwGH vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.2. Gegenständlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF an schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden (vgl. hierzu 2.1.2.) und es ist im Hinblick auf die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat der BF davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung im Bedarfsfall gewährleistet wäre. Die albanische Verfassung garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken», und die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar (vgl. 1.4. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat). 3.3.2.2. Gegenständlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF an schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden vergleiche hierzu 2.1.2.) und es ist im Hinblick auf die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat der BF davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung im Bedarfsfall gewährleistet wäre. Die albanische Verfassung garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken», und die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar vergleiche 1.4. Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückführung der BF nach Albanien stellt folglich auch unter diesem Aspekt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird zudem von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Eine Rückführung der BF nach Albanien stellt folglich auch unter diesem Aspekt keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird zudem von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Die epidemiologische Lage in Albanien stellt sich derzeit auch nicht schlechter dar, als jene in Österreich. In den letzten 7 Tagen, weist – je 100.000 Einwohner - Österreich sogar mehr Fälle (178,4) als Albanien (35,9) (Statista 22.04.2021; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1180169/umfrage/laender-mit-den-meisten-coronainfektionen-in-der-letzten-woche-in-europa/) auf. Dass die BF derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre eine mögliche Ansteckung der gesunden BF in Albanien mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine konkrete bzw. nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des , Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre eine mögliche Ansteckung der gesunden BF in Albanien mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine konkrete bzw. nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ist jedenfalls nicht zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Herkunftsstaat sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. BF1 und BF2 haben für sich und BF3 keine individuellen, konkret ihre Familie treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. glaubhaft gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und der individuellen Umstände der BF ist ihnen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt III. bis V. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in diesen Gesetzen enthaltenen maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […]“ „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>– (4) […]“ „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>– (14) […]“ 3.3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Abschiebung § 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>– (7) […]“ […] „Verbot der Abschiebung § 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“ […] „Rückkehrentscheidung § 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungs-verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungs-verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>– (8) [...]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>– (11) [...]“ 3.3.2.3. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.3.2.3. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>– (6) […]“ 3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. 3.3.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.3.3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2.1. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der BF betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2.2. BF1 bis BF3 sind im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1 und BF2 haben zwar erwähnt, dass eine Tante und ein Stiefonkel des BF2 im Bundesgebiet leben, eine besondere Beziehungsintensität wurde jedoch zu keiner Zeit substantiiert behauptet. Während der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2021 erklärte BF2, seine Tante zuletzt bei der Geburt von BF3 gesehen zu haben; den Onkel betreffend wurden überhaupt keine Besuche erwähnt. Das erkennende Gericht geht demnach – entgegen dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes – nicht davon aus, dass dem in Österreich aufhältigen familiären Netz der BF eine große Wichtigkeit beizumessen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die BF demnach keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet haben, stellen die ihnen gegenüber ergehenden Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.Da die BF demnach keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet haben, stellen die ihnen gegenüber ergehenden Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2.3. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.3.2.3. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügen die BF über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Ein Familienleben hinsichtlich dem in Österreich aufhältigen (Stief-)Onkel und der Tante des BF2, wurde verneint. Die BF weisen zu diesen aber ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Die BF verfügen zudem über Freunde in Österreich, sie sind hier seit über zwei Jahren aufhältig und sie beabsichtigen in Österreich zu bleiben. Eine Ausweisung würde den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich zuwiderlaufen; der angefochtene Bescheid stellt somit zweifelsfrei einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben dar. Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügen die BF über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Ein Familienleben hinsichtlich dem in Österreich aufhältigen (Stief-)Onkel und der Tante des BF2, wurde verneint. Die BF weisen zu diesen aber ein Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auf vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Die BF verfügen zudem über Freunde in Österreich, sie sind hier seit über zwei Jahren aufhältig und sie beabsichtigen in Österreich zu bleiben. Eine Ausweisung würde den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich zuwiderlaufen; der angefochtene Bescheid stellt somit zweifelsfrei einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2.4. Es ist daher eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der BF mit ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen \"kann\" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen \"kann\" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hielten sich die BF über zwei Jahre in Österreich auf. Ihr Aufenthalt war aber lediglich auf Grund der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz erlaubt, die sich letztlich wegen der bewusst unwahren Behauptungen von BF1 und BF2 als unberechtigt erwiesen haben. Bewusst unwahre Angaben vor einer österreichischen Behörde bilden keine solide Basis für eine Integration, weshalb die BF nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF haben ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend durch staatliche Unterstützung bestritten und waren somit zu keiner Zeit selbsterhaltungsfähig. BF1 und BF2 verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, sie sind ehrenamtlich nicht engagiert und es ist auch nicht bekannt, dass sie regen Austausch mit Österreichern pflegen würden; bei den von BF2 namhaft gemachten Freunden handelt es sich um Albaner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung allfälliger privater Kontakte in Österreich ist überdies dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten: Sie durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die als unbegründet abgewiesen wurden (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung allfälliger privater Kontakte in Österreich ist überdies dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten: Sie durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die als unbegründet abgewiesen wurden vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die BF während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes letztlich Bestätigungen für die (baldige) Teilnahme an einem Deutschkurs vorlegen, kommt diesem Umstand ebenfalls kein besonderes Gewicht zu, da diese Integrationsmaßnahme in Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt wurde und die BF dadurch lediglich versuchten, faktische Tatsachen für die Behörde bzw. für das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber haben BF1 und BF2 den Großteil ihres Lebens in Albanien verbracht. Sie sind in Albanien geboren und aufgewachsen, haben dort die Schule besucht (BF1 sogar ein Studium absolviert) und erste Berufserfahrung gesammelt. Sie sprechen die albanische Sprache und sie sind mit den Gegebenheiten ihrer Heimat vertraut. Der überwiegende Teil ihrer Verwandtschaft lebt nach wie vor im Herkunftsstaat und die BF haben – zumindest zur Familie von BF2 – auch Kontakt. Die BF sind demnach auch mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates gut vertraut, sodass ihnen in ihrer Heimat keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden; eine etwaig zu berücksichtigende Entfremdung von ihrem Herkunftsland ist die BF betreffend nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Beziehung zu alfälligen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen betrifft, so bleibt anzumerken, dass die BF den Kontakt zu diesen auch durch wechselseitige Besuche in Österreich (die BF sind als albanische Staatsangehörige zu einem dreimonatigen visumfreien Aufenthalt im Inland berechtigt), in Albanien und in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrecht halten können. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet würde die BF daher nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und dem hier aufhältigen Freundeskreis zur Gänze aufzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren beim Bundesamt ist mit einer Verfahrensdauer von etwa vier Monaten als nicht sehr lang zu werten. Das Verfahren vor dem BVwG hat etwa eineinhalb Jahre gedauert, was sich ebenfalls im angemessenen Rahmen bewegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247).Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung schützenswerter familiärer Anknüpfungspunkte sowie mangels besonderer berücksichtigungswürdiger sozialer Integration und einer Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren, geht das zur Entscheidung berufene Gericht nicht davon aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens unbedingt geboten wäre, und haben sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch stets bewusst sein müssen. Die Rückkehr in ihren Heimstaat, ist ihnen aufgrund ihrer individuellen Umstände auch durchaus zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).</p></div>", "next": 239533}