{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gerade in Dienststellen, die mit Sonderbefugnissen zur Datenermittlung ausgestattet sind kommt der Amtsverschwiegenheit gemäß § 46 BDG (bzw dem Amtsgeheimnis), der Befolgung von Weisungen (der IKT-Erlass des BM.I und die Geheimschutzvorschrift stellen eine Weisung iSd § 44 Abs 1 BDG dar) und Gesetzen die dem Schutz personenbezogener Daten und klassifizierter Informationen dienen (DSG, InfoSiG und VO, IKT-Nutzungsverordnung) besondere Bedeutung zu. Gerade in Dienststellen, die mit Sonderbefugnissen zur Datenermittlung ausgestattet sind kommt der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 46, BDG (bzw dem Amtsgeheimnis), der Befolgung von Weisungen (der IKT-Erlass des BM.I und die Geheimschutzvorschrift stellen eine Weisung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar) und Gesetzen die dem Schutz personenbezogener Daten und klassifizierter Informationen dienen (DSG, InfoSiG und VO, IKT-Nutzungsverordnung) besondere Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist der vom BF übergebenen Tabelle zur GehSO des Bundes (Beilage 11/VHS) zu entnehmen, dass für „GEHEIM“ (entspricht SECRET) klassifizierte Informationen ua spezielle Aufbewahrungspflichten in Räumen gelten und die Übermittlung und elektronische Verarbeitung auf normalen BAKS-Geräten (PC) oder die Versendung per E-Mail nicht zulässig ist sowie Kopien entsprechend dokumentiert und registriert werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot von Nebenbeschäftigungen die die Erfüllung dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden (§ 56 BDG), soll im gegebenen Kontext garantieren, dass die dienstlich erworbenen Fähigkeiten und Zugänge zu einschlägiger Überwachungstechnik und Datensammlungen nicht für privaten Zwecke missbraucht werden und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Dienstausübung und der Ruf des Polizeikorps geschädigt wird. Das Verbot von Nebenbeschäftigungen die die Erfüllung dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden (Paragraph 56, BDG), soll im gegebenen Kontext garantieren, dass die dienstlich erworbenen Fähigkeiten und Zugänge zu einschlägiger Überwachungstechnik und Datensammlungen nicht für privaten Zwecke missbraucht werden und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Dienstausübung und der Ruf des Polizeikorps geschädigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verdacht, dass der BF zur Schaffung finanzieller Vorteile (und sei es nur um einen Privatkredit zu erlangen), Privatermittlungen und Privatberatungen von Freunden (M) und deren Geschäftspartnern (J) gemacht hat und dafür dienstlich verfügbare Daten herangezogen hat, sei es nun OSINT oder sogar klassifizierte oder der Amtsverschwiegenheit unterliegende Information, ist bereits als ausreichend gravierend anzusehen, um die Suspendierung zu tragen. Dabei kommt es für die angeführten Dienstpflichtverletzungen nach BDG gar nicht darauf an, ob der BF tatsächlich damit auch andere Nachrichtendienste zum Nachteil Österreichs unterstützte oder es sich um formal durch eine österreichische Dienststelle klassifizierte Informationen bzw Staatsgeheimnisse gehandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenstand kommen noch die dem BF vorgeworfenen zahlreichen Datenzugriffe ohne derzeit feststellbaren dienstlichen Bezug, die nicht vorschriftsmäßige Lagerung klassifizierter Informationen in seinem Privathaus, wo seine Jugendfreundin – die sich um das Haus in seiner Abwesenheit kümmerte – Zugang hatte, die zum Teil eingeräumte Versendung von personenbezogenen Daten und von anderen Diensten klassifizierter Information über E-Mail, der Widerstand gegen die Festnahme und der Verdacht der Verleumdung von Polizistenkollegen (der ihn festnehmenden Beamten aber auch der mit den Ermittlungen gegen ihn beim XXXX und BAK beauftragten, denen er unterstellt wahrheitswidrige Berichte verfasst zu haben) hinzu. Im Gegenstand kommen noch die dem BF vorgeworfenen zahlreichen Datenzugriffe ohne derzeit feststellbaren dienstlichen Bezug, die nicht vorschriftsmäßige Lagerung klassifizierter Informationen in seinem Privathaus, wo seine Jugendfreundin – die sich um das Haus in seiner Abwesenheit kümmerte – Zugang hatte, die zum Teil eingeräumte Versendung von personenbezogenen Daten und von anderen Diensten klassifizierter Information über E-Mail, der Widerstand gegen die Festnahme und der Verdacht der Verleumdung von Polizistenkollegen (der ihn festnehmenden Beamten aber auch der mit den Ermittlungen gegen ihn beim römisch 40 und BAK beauftragten, denen er unterstellt wahrheitswidrige Berichte verfasst zu haben) hinzu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde konnte alles als Beweismittel heranziehen, was Verdachtsmomente beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich war. Dass diese Beweise teilweise bei im Nachhinein als rechtswidrige erklärte Hausdurchsuchungen gewonnen wurden, spielt im hier gegeben Kontext keine Rolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren und der Ausnutzung der einmonatigen Entscheidungsfrist dafür, geht – angesichts der Vielzahl der den BF belastenden Berichte – ins Leere (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197; 24.06.2015, Ra 2015/09/0012). Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren und der Ausnutzung der einmonatigen Entscheidungsfrist dafür, geht – angesichts der Vielzahl der den BF belastenden Berichte – ins Leere vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197; 24.06.2015, Ra 2015/09/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es im Beschwerdeverfahren – in Kenntnis der Vorwürfe – nicht gelungen durch seine angeführten Argumente die Verdachtsmomente zu entkräften bzw dazulegen, dass diese offensichtlich nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Bestreitung der wesentlichen Tathandlungen kann der im Raum stehende Tatverdacht, die angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben nicht aus der Welt geschafft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tathandlungen sind – nicht zuletzt durch die festgestellten Widersprüchlichkeiten der Aussagen des BF zu jenen des M und die noch ausstehenden Ergebnisse der Amtshilfeersuchen und Auswertung seiner elektronischen Kommunikationsmittel – noch nicht klar abgrenzbar und ist die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dem eigentlichen Disziplinarverfahren (nach Abschluss der Ermittlungen der StA bzw des Strafverfahrens) ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives bzw des Verschuldens des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst liegt, unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung der Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzung gem. §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 44, 46 Abs 1 und 56 BDG vor. Zusammengefasst liegt, unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung der Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzung gem. Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, 46, Absatz eins und 56 BDG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen Die Dienstbehörde muss sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Beamte die in einem derart sensiblen Bereich wie der BF eingesetzt sind und über besondere Befugnisse, Fähigkeiten, Kenntnisse und Informationszugänge verfügen, diese nicht zu Privatzwecken einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF bereits seit November 2017 nicht mehr Dienst auf seinem Arbeitsplatz im XXXX versieht, ändert nichts daran, weil wesentliche Verdachtsgründe erst nachher entstanden sind und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF (weiterhin) über den Umweg von alten Kontakten – und unter Nutzung seiner Erfahrung und seiner Fähigkeiten – über nachrichtendienstliche Informationen verfügte bzw diese verfügbar machen konnte. Er steh im Verdacht diese durch OSINT verdichtete und damit Beratungstätigkeiten für Geschäftspartner, Bekannte oder Freunde erbracht zu haben, um letztlich einen finanziellen Vorteil zu generieren und seine angespannte Finanzlage aufzubessern. Dass der BF bereits seit November 2017 nicht mehr Dienst auf seinem Arbeitsplatz im römisch 40 versieht, ändert nichts daran, weil wesentliche Verdachtsgründe erst nachher entstanden sind und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF (weiterhin) über den Umweg von alten Kontakten – und unter Nutzung seiner Erfahrung und seiner Fähigkeiten – über nachrichtendienstliche Informationen verfügte bzw diese verfügbar machen konnte. Er steh im Verdacht diese durch OSINT verdichtete und damit Beratungstätigkeiten für Geschäftspartner, Bekannte oder Freunde erbracht zu haben, um letztlich einen finanziellen Vorteil zu generieren und seine angespannte Finanzlage aufzubessern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst, wenn er gegenüber seinen Geschäftspartnern oder anderen Informationsempfängern nur vorgegeben hat, weiterhin über aktuelle nachrichtendienstliche Zugänge zu verfügen oder nur OSINT für diese betrieb, hat er diese Tätigkeit seinem Dienstgeber gegenüber nicht gemeldet und dabei riskiert mit unseriösen oder anrüchigen Geschäftspartnern (Pornografie, Waffenhandel, Geldwäsche und organisierte Kriminalität) in Verbindung zu kommen. Was sich letztlich durch den Kontakt mit J, selbst wenn er tatsächlich nur über M gelaufen sein sollte, wobei es Anhaltspunkte gibt, dass der BF auch direkten Kontakt zu J hatte, realisiert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Vorwürfe gegen Kollegen die gegen ihn ermitteln oder Amtshandlungen durchführen müssen, gefährdet er darüber hinaus massiv den Betriebsfrieden und das Ansehen der Polizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Causa wird – aufgrund der internationalen Bekanntheit des BF in einschlägigen Kreisen – auch international von Sicherheitsbehörden, auf deren Zusammenarbeit und Informationszugänge das BM.I angewiesen ist, beobachtet, sodass diesen kein Anlass gegeben werden darf, dass Österreich die Verdachtsgründe nicht entsprechend ernst nimmt und vor Klärung die verdächtigen Personen (darunter der BF) im aktiven Dienst belässt, wodurch wiederum wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst liegt auf der Hand, dass die vorgeworfenen Tathandlungen – sollten sich sich auch nur teilweise als richtig erweisen – keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen im In- und Ausland sowie in der Öffentlichkeit (die Medien haben mehrfach darüber berichtet) darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen daher vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Vorwürfe keine Bagatelldelikte betreffen ist unstrittig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Argument der Verjährung bezüglich der Vorwürfe aus 2017 geht schon deshalb ins Leere, weil es diesbezüglichen einen rechtskräftigen Einleitungsbeschluss gibt (vgl VwGH 15.09.2020, Ra 2020/09/0030, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) vorliegt und weil aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe und der laufenden Ermittlungen der StA eine Hemmung des Fristablaufes gemäß § 94 Abs 2 Z 3 und 5 BDG vorliegt. Die in der Stellungnahme zur VHS getätigten Vorwürfe, die StA halte sich nicht an die StPO (insb § 108a) und wären die Ermittlungen zu den bereits seit 2017 vorliegenden Vorwürfen bereits abzuschließen gewesen, ändern nichts daran, dass diese noch nicht abgeschlossen sind und keine diesbezügliche Meldung bei der Dienstbehörde gemäß § 94 Abs 2 Z 5 BDG eingelangt ist, welche die Hemmung der Verjährungsfrist beenden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Argument der Verjährung bezüglich der Vorwürfe aus 2017 geht schon deshalb ins Leere, weil es diesbezüglichen einen rechtskräftigen Einleitungsbeschluss gibt vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/09/0030, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) vorliegt und weil aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe und der laufenden Ermittlungen der StA eine Hemmung des Fristablaufes gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 BDG vorliegt. Die in der Stellungnahme zur VHS getätigten Vorwürfe, die StA halte sich nicht an die StPO (insb Paragraph 108 a,) und wären die Ermittlungen zu den bereits seit 2017 vorliegenden Vorwürfen bereits abzuschließen gewesen, ändern nichts daran, dass diese noch nicht abgeschlossen sind und keine diesbezügliche Meldung bei der Dienstbehörde gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG eingelangt ist, welche die Hemmung der Verjährungsfrist beenden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beschwerde angeführten Mängel im Spruch und in der Begründung des Bescheides der BDB werden durch dieses Erkenntnis saniert. Auch nach Aufhebung der U-Haft liegen ausreichend die Suspendierung tragende Gründe vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zurückweisung des Antrages auf Bezugskürzung Gemäß § 112 Abs 4 hat die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs 5 PG 1965 nicht erreicht.Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, hat die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der BF den Antrag auf Verminderung der Bezugskürzung beim BVwG gestellt hat und dem BVwG diesbezüglich keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Erst über eine Beschwerde gegen einen Bescheid in dieser Sache, käme dem BVwG - nach Vorlage der Beschwerde dagegen – eine Zuständigkeit zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu C) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2239980.1.00</p></div>", "next": 0}