{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">C. am 17.01.2019 in Wien im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung Beamten der Landespolizeidirektion Wien, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, zwei unbekannte Täter hätten ihm am 16.01.2019 mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 400,00, ein Schweizer Messer und Suchtgift mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn festhielten und an der Wand fixierten, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB wissentlich vorgetäuscht;C. am 17.01.2019 in Wien im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung Beamten der Landespolizeidirektion Wien, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, zwei unbekannte Täter hätten ihm am 16.01.2019 mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 400,00, ein Schweizer Messer und Suchtgift mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn festhielten und an der Wand fixierten, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wissentlich vorgetäuscht;</p>\n<p class=\"lf-p\">D. am 05.03.2019 ein Fixiermesser und einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit Waffen besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;D. am 05.03.2019 ein Fixiermesser und einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, somit Waffen besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war;</p>\n<p class=\"lf-p\">E. am 28.08.2019 einem Taxilenker unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eine Dienstleistung, nämlich eine Taxifahrt im Wert von EUR 22,00 herausgelockt, indem er die Leistung in Anspruch nahm, den Fuhrlohn jedoch mit dem Vorsatz nicht bezahlte, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten, nämlich die Erbringung der Dienstleistung in Erwartung, dass diese auch entlohnt wird, unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd das teilweise Geständnis und die reduzierte psychische Verfassung des Beschwerdeführers, als erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.02.2017, XXXX , und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.07.2016, XXXX , jeweils gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2014, XXXX , bewilligten bedingten Entlassung wurde neuerlich abgesehen.Vom Widerruf der mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.02.2017, römisch 40 , und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.07.2016, römisch 40 , jeweils gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2014, römisch 40 , bewilligten bedingten Entlassung wurde neuerlich abgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schadensgutmachung hinsichtlich der Beschädigung von Fahrzeugen wurde vom Beschwerdeführer nicht geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verbüßte die wider ihn verhänge Freiheitsstrafe im Anschluss daran in der Justizanstalt Krems. Während seiner Anhaltung zeigte er sehr gute Führung und Arbeitsleistung in der Schlosserei der Justizanstalt für drei Monate. Der Beschwerdeführer zeigte sich an einer Therapie interessiert und wurde zwei Male von Vertretern einer Therapieeinrichtung besucht, eine Therapie kam jedoch aufgrund der Covid-19-Situation nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm psychologische Beratungsgespräche im Rahmen des Sozialen Dienstes in der Justizanstalt in Anspruch. In der Justizanstalt Krems empfing der Beschwerdeführer einmal (nämlich am 13.02.2020) Besuch von XXXX und mehrfach Besuch von Verwandten. Der Beschwerdeführer verbüßte die wider ihn verhänge Freiheitsstrafe im Anschluss daran in der Justizanstalt Krems. Während seiner Anhaltung zeigte er sehr gute Führung und Arbeitsleistung in der Schlosserei der Justizanstalt für drei Monate. Der Beschwerdeführer zeigte sich an einer Therapie interessiert und wurde zwei Male von Vertretern einer Therapieeinrichtung besucht, eine Therapie kam jedoch aufgrund der Covid-19-Situation nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm psychologische Beratungsgespräche im Rahmen des Sozialen Dienstes in der Justizanstalt in Anspruch. In der Justizanstalt Krems empfing der Beschwerdeführer einmal (nämlich am 13.02.2020) Besuch von römisch 40 und mehrfach Besuch von Verwandten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 04.09.2020 wurde er in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände überstellt und dort zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 44 Tagen angehalten. Am 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Arrest entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.13. Der Beschwerdeführer begann im Jahr 2008 mit dem Konsum von Suchtgift. Er konsumierte zunächst Cannabis. Später – zumindest ab dem Jahr 2016 – konsumierte der Beschwerdeführer Heroin in Form des Rauchens auf einer Folie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. XXXX untersucht. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 06.03.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich eine Lehre als Bauschlosser abgeschlossen zu haben. Sieben Jahre lang habe er bei einer „türkischen Baufirma“ in Wien gearbeitet. Nach der Insolvenz dieses Unternehmens habe er weiter im Transportbereich gearbeitet, zwischendurch sei sechs Monate selbstständig gewesen, auch arbeitslos, er habe jedoch immer wieder Arbeit gefunden. Zuletzt sei er als Baggerfahrer teilzeitbeschäftigt gewesen und netto EUR 1.300,00 verdient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Grund für die Suchgiftabhängigkeit gab der Beschwerdeführer die körperliche Behinderung seines jüngsten Sohnes an. Die familiären Verhältnisse bezeichnete der Beschwerdeführer als gut. Nur seine Sucht habe er noch nicht nachgedacht und auch bislang keine stationäre oder ambulante Entzugsbehandlung bzw. Therapie absolviert. Sein Drogenkonsum bewirke, dass er „sehr schlimme Dinge mache“. Er vergesse Termine und sei unzuverlässig. Vom Suchtmittel Heroin seien nach einer Woche abhängig gewesen, ein Entzug habe zu starken Rückenschmerzen und Kältegefühl geführt, sodass er wiederum Suchtgift genommen habe. Gegenwärtig erhalte er Methadon als substituierende Medikation. Bei der Selbsteinschätzung im Hinblick auf eine mögliche Therapie gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der eigenen Stärke und der Wahrscheinlichkeit eines positiven Therapieabschlusses jeweils Bestwerte an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwierigkeit einer Drogentherapie schätzt er demgegenüber äußerst gering ein. Die Sachverständige diagnostizierte beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Opiate verbunden mit einem Abhängigkeitssyndrom, derzeit in einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (F11.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1). Weitere psychische Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden. Seitens der Sachverständigen wurde eine ambulante Therapie als ausreichend erachtet. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine soziale und berufliche Verankerung wurden von der Sachverständigen als glaubhaft erachtet und daraus auf ein ausreichend stabiles soziales Umfeld und Beziehungsumfeld geschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Sachverständigen als eher gering eingeschätzt, die Kritikfähigkeit im Hinblick auf die eigene Person sei herabgesetzt bzw. kaum vorhanden. Der Beschwerdeführer wisse sich nur in positiven Zügen zu beschreiben, nicht aber negativen Zügen und in eigenen Schwächen. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. römisch 40 untersucht. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 06.03.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich eine Lehre als Bauschlosser abgeschlossen zu haben. Sieben Jahre lang habe er bei einer „türkischen Baufirma“ in Wien gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Insolvenz dieses Unternehmens habe er weiter im Transportbereich gearbeitet, zwischendurch sei sechs Monate selbstständig gewesen, auch arbeitslos, er habe jedoch immer wieder Arbeit gefunden. Zuletzt sei er als Baggerfahrer teilzeitbeschäftigt gewesen und netto EUR 1.300,00 verdient. Als Grund für die Suchgiftabhängigkeit gab der Beschwerdeführer die körperliche Behinderung seines jüngsten Sohnes an. Die familiären Verhältnisse bezeichnete der Beschwerdeführer als gut. Nur seine Sucht habe er noch nicht nachgedacht und auch bislang keine stationäre oder ambulante Entzugsbehandlung bzw. Therapie absolviert. Sein Drogenkonsum bewirke, dass er „sehr schlimme Dinge mache“. Er vergesse Termine und sei unzuverlässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Suchtmittel Heroin seien nach einer Woche abhängig gewesen, ein Entzug habe zu starken Rückenschmerzen und Kältegefühl geführt, sodass er wiederum Suchtgift genommen habe. Gegenwärtig erhalte er Methadon als substituierende Medikation. Bei der Selbsteinschätzung im Hinblick auf eine mögliche Therapie gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der eigenen Stärke und der Wahrscheinlichkeit eines positiven Therapieabschlusses jeweils Bestwerte an. Die Schwierigkeit einer Drogentherapie schätzt er demgegenüber äußerst gering ein. Die Sachverständige diagnostizierte beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Opiate verbunden mit einem Abhängigkeitssyndrom, derzeit in einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (F11.22), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere psychische Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden. Seitens der Sachverständigen wurde eine ambulante Therapie als ausreichend erachtet. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine soziale und berufliche Verankerung wurden von der Sachverständigen als glaubhaft erachtet und daraus auf ein ausreichend stabiles soziales Umfeld und Beziehungsumfeld geschlossen. Die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Sachverständigen als eher gering eingeschätzt, die Kritikfähigkeit im Hinblick auf die eigene Person sei herabgesetzt bzw. kaum vorhanden. Der Beschwerdeführer wisse sich nur in positiven Zügen zu beschreiben, nicht aber negativen Zügen und in eigenen Schwächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren 33 Hv 88/18b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX untersucht und es wurde ein auf den 05.11.2019 datiertes Sachverständigengutachten über den Geisteszustand bzw. die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Ausweislich des Gutachtens wurde im Harn des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme Opiate und Kokain festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde umgehend neuerlich in ein Substitutionsprogramm aufgenommen. Eine Abhängigkeit von Cannabinoiden wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Die Sachverständige attestiert dem Beschwerdeführer, dass der Schwellenwert für Psychopathie (einhergehend mit einer deutlich erhöhten Gefahr für eine hohe Wahrscheinlichkeit gewaltsame Übergriffe) bei 20 Punkten und einem Schwellenwert von 25 Punkten noch nicht erreicht werde, der Beschwerdeführer aber eine erhöhte Gefährdung für Gewalttätigkeiten aufweisen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet diverser Anhaltspunkte ergeben sich keine Hinweise auf eine paranoid sensitive Realitätsverzerrung oder eine behandlungsbedürftige Erkrankung aus dem paranoiden wahnhaften Formenkreis. Es fänden sich jedoch Hinweise auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzkonsum, aktuellem beschützen der Umgebung kontrolliert substituiert (F19.2). Weiters sei eine Persönlichkeitsakzentuierung (F60.8, F61) einhergehend mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen festzustellen. Der Beschwerdeführer neige tendenziell dazu, im bestimmten Situationen bedürfnisorientierte Grenzen der Sozietät zu übersteigen. Der Auslöser eigenen Fehlverhaltens werde eher in der äußeren Umgebung als bei sich selbst gesehen und es neige der Beschwerdeführer immer wieder zur ihr hoher Irritabilität und Affektlabilität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke zwar auffällig, sei jedoch nicht im Sinn einer höhergradigen Abnormität psychiatrisch zu interpretieren. Der Suchtmitteleinfluss fördere auch zukünftig die Begehung äquivalenter Delikte sowie auch Auseinandersetzungen mit der Ehefrau. Die Kombination „männlicher Täter, Suchtmittelkonsum, erhöhte Gewaltbereitschaft, Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung, grenzwertig hoher Psychopathiescore, prolytrope kriminelle Handlungen“ sein naturgemäß ungünstig hinsichtlich der Begehung von künftigen Gewaltdelikten. Vor allem sei die Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich äquivalenter Handlungen wie tätlicher Übergriffe auf die Ehefrau ungünstig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ungünstige Gefährlichkeitsprognose ließe sich durch eine verlässliche Abstinenz von Suchtmitteln mindern.Im Verfahren 33 Hv 88/18b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 untersucht und es wurde ein auf den 05.11.2019 datiertes Sachverständigengutachten über den Geisteszustand bzw. die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Ausweislich des Gutachtens wurde im Harn des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme Opiate und Kokain festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde umgehend neuerlich in ein Substitutionsprogramm aufgenommen. Eine Abhängigkeit von Cannabinoiden wurde vom Beschwerdeführer bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige attestiert dem Beschwerdeführer, dass der Schwellenwert für Psychopathie (einhergehend mit einer deutlich erhöhten Gefahr für eine hohe Wahrscheinlichkeit gewaltsame Übergriffe) bei 20 Punkten und einem Schwellenwert von 25 Punkten noch nicht erreicht werde, der Beschwerdeführer aber eine erhöhte Gefährdung für Gewalttätigkeiten aufweisen würde. Ungeachtet diverser Anhaltspunkte ergeben sich keine Hinweise auf eine paranoid sensitive Realitätsverzerrung oder eine behandlungsbedürftige Erkrankung aus dem paranoiden wahnhaften Formenkreis. Es fänden sich jedoch Hinweise auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzkonsum, aktuellem beschützen der Umgebung kontrolliert substituiert (F19.2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei eine Persönlichkeitsakzentuierung (F60.8, F61) einhergehend mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen festzustellen. Der Beschwerdeführer neige tendenziell dazu, im bestimmten Situationen bedürfnisorientierte Grenzen der Sozietät zu übersteigen. Der Auslöser eigenen Fehlverhaltens werde eher in der äußeren Umgebung als bei sich selbst gesehen und es neige der Beschwerdeführer immer wieder zur ihr hoher Irritabilität und Affektlabilität. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke zwar auffällig, sei jedoch nicht im Sinn einer höhergradigen Abnormität psychiatrisch zu interpretieren. Der Suchtmitteleinfluss fördere auch zukünftig die Begehung äquivalenter Delikte sowie auch Auseinandersetzungen mit der Ehefrau.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kombination „männlicher Täter, Suchtmittelkonsum, erhöhte Gewaltbereitschaft, Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung, grenzwertig hoher Psychopathiescore, prolytrope kriminelle Handlungen“ sein naturgemäß ungünstig hinsichtlich der Begehung von künftigen Gewaltdelikten. Vor allem sei die Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich äquivalenter Handlungen wie tätlicher Übergriffe auf die Ehefrau ungünstig. Die ungünstige Gefährlichkeitsprognose ließe sich durch eine verlässliche Abstinenz von Suchtmitteln mindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer nimmt keine Suchtmitteltherapie und auch keine anderen therapeutischen Angebote in Anspruch. Er zeigt sich jedoch mit einer Therapie grundsätzlich einverstanden und steht eigenen Angaben zufolge in Kontakt mit einer Therapieeinrichtung. Der Beschwerdeführer unterhielt zuletzt – zumindest am 24.12.2020 – Kontakt mit Freunden, die Suchtgift konsumieren. Er führte in seinem (auf seinen Sohn XXXX zugelassenen) Fahrzeug Suchtgift, nämlich Kokain, mit sich. Der Beschwerdeführer konsumierte einige Tage vor dem 24.12.2020 auch selbst geringe Mengen Kokain.Der Beschwerdeführer nimmt keine Suchtmitteltherapie und auch keine anderen therapeutischen Angebote in Anspruch. Er zeigt sich jedoch mit einer Therapie grundsätzlich einverstanden und steht eigenen Angaben zufolge in Kontakt mit einer Therapieeinrichtung. Der Beschwerdeführer unterhielt zuletzt – zumindest am 24.12.2020 – Kontakt mit Freunden, die Suchtgift konsumieren. Er führte in seinem (auf seinen Sohn römisch 40 zugelassenen) Fahrzeug Suchtgift, nämlich Kokain, mit sich. Der Beschwerdeführer konsumierte einige Tage vor dem 24.12.2020 auch selbst geringe Mengen Kokain.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.14. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 14.03.2013, XXXX , eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Er trat diese nicht auf Aufforderung hin an, sondern musste am 06.08.2013 zum Strafantritt polizeilich vorgeführt werden. In der Folge verbüßte der Beschwerdeführer die unbedingte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Simmering. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.11.2013 abgewiesen, da mangels eines rechtzeitigen Ersuchens „jeglicher Anhaltspunkt für eine Therapiewilligkeit des Verurteilten fehlte“.1.14. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 14.03.2013, römisch 40 , eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Er trat diese nicht auf Aufforderung hin an, sondern musste am 06.08.2013 zum Strafantritt polizeilich vorgeführt werden. In der Folge verbüßte der Beschwerdeführer die unbedingte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Simmering. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.11.2013 abgewiesen, da mangels eines rechtzeitigen Ersuchens „jeglicher Anhaltspunkt für eine Therapiewilligkeit des Verurteilten fehlte“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 06.07.2014 wurde der Beschwerdeführer entlassen, wobei ihm eine Reststrafe von einem Monat mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2014, XXXX , bedingt nachgesehen und Bewährungshilfe angeordnet wurde.Am 06.07.2014 wurde der Beschwerdeführer entlassen, wobei ihm eine Reststrafe von einem Monat mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2014, römisch 40 , bedingt nachgesehen und Bewährungshilfe angeordnet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach seiner bedingten Entlassung am 06.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Bewährungshelfer betreut. In einem Erstbericht vom 01.12.2016 berichtet der Bewährungshelfer, dass der Beschwerdeführer durch die unsichere Aufenthaltssituation belastet sei. Die Termine habe er bislang verlässlich wahrgenommen, nunmehr befinde er sich jedoch seit dem 07.11.2016 in Untersuchungshaft. Bei den letzten Terminen habe der Beschwerdeführer immer wieder erzählt, dass er eine Rückkehr in die Türkei mit seiner Familie planen würde, der in Österreich keine Zukunft für sich sieht. Er habe allerdings noch keine sachgerechte Lösung für die Betreuung seines jüngsten Sohnes gefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem weiteren Bericht zur Hauptverhandlung im Verfahren XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.02.2017 führt der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt gemeinsam mit seiner Gattin und den drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt und Notstandshilfe bezogen. Die unsichere Aufenthaltssituation belastenden Beschwerdeführer weiterhin. Der Beschwerdeführer nehmen die Termine verlässlich war, eine Rückkehr in die Türkei gemeinsam mit der Familie werde nach wie vor immer wieder von ihm angesprochen.In einem weiteren Bericht zur Hauptverhandlung im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.02.2017 führt der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt gemeinsam mit seiner Gattin und den drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt und Notstandshilfe bezogen. Die unsichere Aufenthaltssituation belastenden Beschwerdeführer weiterhin. Der Beschwerdeführer nehmen die Termine verlässlich war, eine Rückkehr in die Türkei gemeinsam mit der Familie werde nach wie vor immer wieder von ihm angesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem letzten Bericht vom 02.04.2019 ersucht der Bewährungshelfer um Aufhebung der Bewährungshilfe, da der Beschwerdeführer seit Herbst 2018 für ihn nicht mehr erreichbar sei und er nicht zu den brieflich vorgeschlagenen Terminen erscheine. Auch ein Hausbesuch sei nicht erfolgreich gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.15. Wider den Beschwerdeführer besteht seit dem 04.11.2004 ein rechtskräftiges Waffenverbot, welches infolge einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.16. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch wiederholt auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung des Hupverbotes im Bereich der Bundeshauptstadt Wien am 20.03.2018 angezeigt, was die Verhängung einer Geldstrafe im Betrag von EUR 70,00 nach sich zog (§ 22 Abs. 2 StVO).Am 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung des Hupverbotes im Bereich der Bundeshauptstadt Wien am 20.03.2018 angezeigt, was die Verhängung einer Geldstrafe im Betrag von EUR 70,00 nach sich zog (Paragraph 22, Absatz 2, StVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h am 23.06.2018 angezeigt, was die Verhängung einer Geldstrafe im Betrag von EUR 80,00 nach sich zog (§ 20 Abs. 2 StVO).Am 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h am 23.06.2018 angezeigt, was die Verhängung einer Geldstrafe im Betrag von EUR 80,00 nach sich zog (Paragraph 20, Absatz 2, StVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er sich nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet entfernt und sich am Tag der Anzeige immer noch im Bundesgebiet aufgehalten habe, was die Verhängung einer Geldstrafe im Betrag von EUR 500,00 nach sich zog (§ 120 Abs. 1b FPG 2005).Am 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er sich nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet entfernt und sich am Tag der Anzeige immer noch im Bundesgebiet aufgehalten habe, was die Verhängung einer Geldstrafe im Betrag von EUR 500,00 nach sich zog (Paragraph 120, Absatz eins b, FPG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am selben Tag angezeigt, was die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 800,00 nach sich zog (§ 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO). Dem Jahr Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und es wurde ihm der Führerschein wurde der Beschwerdeführer (vorläufig) abgenommen.Am 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am selben Tag angezeigt, was die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 800,00 nach sich zog (Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO). Dem Jahr Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und es wurde ihm der Führerschein wurde der Beschwerdeführer (vorläufig) abgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich angezeigt, weil es sich nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet entfernt und sich am Tag der Anzeige immer noch im Bundesgebiet aufgehalten habe, was neuerlich die Verhängung einer Geldstrafe, dieses Mal im Betrag von EUR 2.500,00 nach sich zog (§ 120 Abs. 1b FPG 2005).Am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich angezeigt, weil es sich nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet entfernt und sich am Tag der Anzeige immer noch im Bundesgebiet aufgehalten habe, was neuerlich die Verhängung einer Geldstrafe, dieses Mal im Betrag von EUR 2.500,00 nach sich zog (Paragraph 120, Absatz eins b, FPG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er entgegen dem wider seine Person verhängten Betretungsverbot gemäß § 38a SPG die Wohnung seiner Ehegattin mit weiteren in seinem Besitz befindlichen Schlüssel betreten hatte und er auch nach diesem Vorfall nochmals bei der Gegensprechanlage andeutete und auch in der Folge im Nahebereich der Wohnung seiner Ehegattin verblieb, wo er von den verständigten Polizeibeamten beim Einparken mit einem Fahrzeug angetroffen wurde, sodass der Beschwerdeführer auch wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung angezeigt wurde. Aufgrund dieser Vorfälle wurde wider den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 150,00 (§ 38a Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG) und eine weitere Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 850,00 (§ 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG) verhängt.Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er entgegen dem wider seine Person verhängten Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG die Wohnung seiner Ehegattin mit weiteren in seinem Besitz befindlichen Schlüssel betreten hatte und er auch nach diesem Vorfall nochmals bei der Gegensprechanlage andeutete und auch in der Folge im Nahebereich der Wohnung seiner Ehegattin verblieb, wo er von den verständigten Polizeibeamten beim Einparken mit einem Fahrzeug angetroffen wurde, sodass der Beschwerdeführer auch wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung angezeigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Vorfälle wurde wider den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 150,00 (Paragraph 38 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) und eine weitere Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 850,00 (Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG) verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 17.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Einfahren mit einem Kraftfahrzeug in einen Kreuzungsbereich, obwohl die Ampelanlage gelbes Licht zeigte und ein sicheres Anhalten an der Haltelinie möglich gewesen wäre, wahrgenommen. Während der Verfolgung durch das Polizeifahrzeug überfuhr der Beschwerdeführer außerdem eine Sperrlinie. Da in der Folge festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorläufig abgenommen worden war, wurde auch dieser Umstand zur Anzeige gebracht. Wider die Beschwerdeführer wurden deshalb Verwaltungsstrafen im Betrag von EUR 60,00 (§ 38 Abs. 1 lit. A StVO), im Betrag von EUR 100,00 (§ neun Abs. 1 StVO) sowie im Betrag von EUR 726,00 (§ 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG) verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 17.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Einfahren mit einem Kraftfahrzeug in einen Kreuzungsbereich, obwohl die Ampelanlage gelbes Licht zeigte und ein sicheres Anhalten an der Haltelinie möglich gewesen wäre, wahrgenommen. Während der Verfolgung durch das Polizeifahrzeug überfuhr der Beschwerdeführer außerdem eine Sperrlinie. Da in der Folge festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorläufig abgenommen worden war, wurde auch dieser Umstand zur Anzeige gebracht. Wider die Beschwerdeführer wurden deshalb Verwaltungsstrafen im Betrag von EUR 60,00 (Paragraph 38, Absatz eins, lit. A StVO), im Betrag von EUR 100,00 (Paragraph neun Absatz eins, StVO) sowie im Betrag von EUR 726,00 (Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG) verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung angezeigt, anlässlich der Betretung am 05.03.2019 fielen dem einschreitenden Beamten ferner nicht im Zulassungsschein eingetragen Umbauten an dem vom Beschwerdeführer gelenkten schwarzen Kastenwagen auf, was dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Anzeige ein trug. Beim Beschwerdeführer wurde ferner (unter dem Fahrersitz) ein Elektroschockgerät und ein Messer aufgefunden (dieser Umstand führte zu einer strafgerichtlichen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2020, 33 Hv 88/18b) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Fahrerkabine eine „Dashcam“ sowie ein gelbes Blitzlicht angebracht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde umgehend die Weiterfahrt untersagt. Aufgrund dieser Vorfälle wurden wider den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen im Betrag von EUR 150,00 (§ 99 Abs. 6 KFG) und im Betrag von EUR 1.000,00 (§ 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG) verhängt.Am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung angezeigt, anlässlich der Betretung am 05.03.2019 fielen dem einschreitenden Beamten ferner nicht im Zulassungsschein eingetragen Umbauten an dem vom Beschwerdeführer gelenkten schwarzen Kastenwagen auf, was dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Anzeige ein trug. Beim Beschwerdeführer wurde ferner (unter dem Fahrersitz) ein Elektroschockgerät und ein Messer aufgefunden (dieser Umstand führte zu einer strafgerichtlichen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2020, 33 Hv 88/18b) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Fahrerkabine eine „Dashcam“ sowie ein gelbes Blitzlicht angebracht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde umgehend die Weiterfahrt untersagt. Aufgrund dieser Vorfälle wurden wider den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen im Betrag von EUR 150,00 (Paragraph 99, Absatz 6, KFG) und im Betrag von EUR 1.000,00 (Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG) verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 15.03.2019 lenkte der Beschwerdeführer neuerlich ein Kraftfahrzeug, er überschritt dabei die im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h, sodass eine Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 80,00 verhängt wurde (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO).Am 15.03.2019 lenkte der Beschwerdeführer neuerlich ein Kraftfahrzeug, er überschritt dabei die im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h, sodass eine Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 80,00 verhängt wurde (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Fahrzeuges von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, da aufgrund technischer Probleme an einer Kreuzung nicht anfahren konnte und es in der Folge wegen blockieren der Bremsen zu einer starken Geruchs- bzw. Rauchentwicklung kam. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer zunächst, sich den einschreitenden Beamten durch Wegfahren zu entziehen, da jedoch die Bremsen des Fahrzeuges weiterhin blockierten konnten die einschreitenden Beamten (die über kein Fahrzeug verfügten) den Beschwerdeführer einholen. Bei der Kontrolle gab der Beschwerdeführer zunächst falsche Identitätsdaten an und legte nach Konfrontation mit einem Lichtbild dar, dass er 20 kg abgenommen und sich einer Haarfortpflanzung unterzogen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde in der Folge festgenommen, wobei er nach seiner Einvernahme versuchte, sich durch Faustschläge und Schlagen des Kopfes gegen die Wand selbst zu verletzen, er die einschreitenden Beamten zu provozieren versuchte und sich insgesamt unkooperativ und aggressiv verhielt. Der Sachverhalt führte zu Verwaltungsstrafen wegen Missachtung von Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes (EUR 50,00, § 97 Abs. 4 StVO), wegen Erregung ungebührlichen Lärms durch durchdrehende Antriebsräder (EUR 70,00, § 102 Abs. 4 KFG), wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung (EUR 1.200,00, § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG) und wegen aggressiven Verhaltens (EUR 150,00, § 82 Abs. 1 SPG).Am 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Fahrzeuges von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, da aufgrund technischer Probleme an einer Kreuzung nicht anfahren konnte und es in der Folge wegen blockieren der Bremsen zu einer starken Geruchs- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rauchentwicklung kam. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer zunächst, sich den einschreitenden Beamten durch Wegfahren zu entziehen, da jedoch die Bremsen des Fahrzeuges weiterhin blockierten konnten die einschreitenden Beamten (die über kein Fahrzeug verfügten) den Beschwerdeführer einholen. Bei der Kontrolle gab der Beschwerdeführer zunächst falsche Identitätsdaten an und legte nach Konfrontation mit einem Lichtbild dar, dass er 20 kg abgenommen und sich einer Haarfortpflanzung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge festgenommen, wobei er nach seiner Einvernahme versuchte, sich durch Faustschläge und Schlagen des Kopfes gegen die Wand selbst zu verletzen, er die einschreitenden Beamten zu provozieren versuchte und sich insgesamt unkooperativ und aggressiv verhielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt führte zu Verwaltungsstrafen wegen Missachtung von Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes (EUR 50,00, Paragraph 97, Absatz 4, StVO), wegen Erregung ungebührlichen Lärms durch durchdrehende Antriebsräder (EUR 70,00, Paragraph 102, Absatz 4, KFG), wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung (EUR 1.200,00, Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG) und wegen aggressiven Verhaltens (EUR 150,00, Paragraph 82, Absatz eins, SPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon am 22.05.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (dieses Mal mit einem französischen Kennzeichen) betreten. Bei der Kontrolle konnte der Beschwerdeführer auch keinen Zulassungsschein vorweisen. Im Fahrzeug befand sich kein Verbandszeug und keine Warnkleidung. Aufgrund dieser Vorfälle erging allerdings nur eine Bestrafung nach § 102 Abs. 1 KFG (EUR 28,00).Schon am 22.05.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (dieses Mal mit einem französischen Kennzeichen) betreten. Bei der Kontrolle konnte der Beschwerdeführer auch keinen Zulassungsschein vorweisen. Im Fahrzeug befand sich kein Verbandszeug und keine Warnkleidung. Aufgrund dieser Vorfälle erging allerdings nur eine Bestrafung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG (EUR 28,00).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 31.05.2019 wurde der Beschwerdeführer in demselben Kraftfahrzeug beim Reparieren des Autoradios angetroffen. Da festgestellt wurde, dass das Fahrzeug in Österreich nicht angemeldet war, wurden die französischen Kennzeichentafeln abgenommen. Der Beschwerdeführer gab dazu unter anderem an, dass er „sobald wie möglich nach Frankreich ziehen möchte und daher diese Kennzeichen verwendet“. Eine Anzeige wegen fehlender Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug führte zu einer Geldstrafe im Betrag von EUR 180,00 (§ 36 lit. d KFG).Am 31.05.2019 wurde der Beschwerdeführer in demselben Kraftfahrzeug beim Reparieren des Autoradios angetroffen. Da festgestellt wurde, dass das Fahrzeug in Österreich nicht angemeldet war, wurden die französischen Kennzeichentafeln abgenommen. Der Beschwerdeführer gab dazu unter anderem an, dass er „sobald wie möglich nach Frankreich ziehen möchte und daher diese Kennzeichen verwendet“. Eine Anzeige wegen fehlender Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug führte zu einer Geldstrafe im Betrag von EUR 180,00 (Paragraph 36, Litera d, KFG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 22.06.2019 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, XXXX , in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war. Die Anzeige trug dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 500,00 ein (§ 84 Abs. 1b SPG).Am 22.06.2019 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, römisch 40 , in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war. Die Anzeige trug dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 500,00 ein (Paragraph 84, Absatz eins b, SPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 28.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich angezeigt, weil er entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, XXXX , in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war, und dabei von einer Nachbarin beobachtet und angezeigt wurde. Die Anzeige trug dem Beschwerdeführer eine weitere Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 500,00 ein (§ 84 Abs. 1b SPG).Am 28.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich angezeigt, weil er entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, römisch 40 , in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war, und dabei von einer Nachbarin beobachtet und angezeigt wurde. Die Anzeige trug dem Beschwerdeführer eine weitere Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 500,00 ein (Paragraph 84, Absatz eins b, SPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 31.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich angezeigt, weil er am 30.07.2019 neuerlich entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, XXXX , in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war. Die Anzeige führte nochmals zu einer Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 500,00 (§ 84 Abs. 1b SPG).Am 31.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich angezeigt, weil er am 30.07.2019 neuerlich entgegen dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, römisch 40 , in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war. Die Anzeige führte nochmals zu einer Verwaltungsstrafe im Betrag von EUR 500,00 (Paragraph 84, Absatz eins b, SPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 19.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schlafend in einem Fahrzeug angetroffen, welches über keine Kennzeichen verfügte. Im Bereich des Fahrzeuges nahmen die einschreitenden Beamten ausgelaufenen Diesel wahr. Der Zündschlüssel des Fahrzeuges steckte und der Beschwerdeführer konnte nicht erklären, wie das Fahrzeug – außer durch von ihm selbst gesetzte Handlungen – an den Ort der Betretung gekommen war. Der Beschwerdeführer wurde zur Entfernung des Diesels sowie des Fahrzeuges überhaupt aufgefordert. Bei einer Nachkontrolle am selben Tag wurde der Beschwerdeführer neuerlich schlafend in diesem Fahrzeug angetroffen und es wurde ihm dieses Mal der Fahrzeugschlüssel abgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt führte zu zwei Verwaltungsstrafen jeweils im Betrag von EUR 200,00 (§ 1 Z. 3 iVm § 3 Kampierverordnung 1985) sowie zu weiteren Bestrafungen gemäß § 134 Abs. 1 KFG, § 99 Abs. 4 lit. g StVO, § 99 Abs. 4 lit. j StVO und § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG, im Gesamtbetrag von EUR 1.815,60.Am 19.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schlafend in einem Fahrzeug angetroffen, welches über keine Kennzeichen verfügte. Im Bereich des Fahrzeuges nahmen die einschreitenden Beamten ausgelaufenen Diesel wahr. Der Zündschlüssel des Fahrzeuges steckte und der Beschwerdeführer konnte nicht erklären, wie das Fahrzeug – außer durch von ihm selbst gesetzte Handlungen – an den Ort der Betretung gekommen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde zur Entfernung des Diesels sowie des Fahrzeuges überhaupt aufgefordert. Bei einer Nachkontrolle am selben Tag wurde der Beschwerdeführer neuerlich schlafend in diesem Fahrzeug angetroffen und es wurde ihm dieses Mal der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Der Sachverhalt führte zu zwei Verwaltungsstrafen jeweils im Betrag von EUR 200,00 (Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Kampierverordnung 1985) sowie zu weiteren Bestrafungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO, Paragraph 99, Absatz 4, Litera j, StVO und Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG, im Gesamtbetrag von EUR 1.815,60.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 25.12.2020 – mithin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw. dem Verwaltungsarrest und nach dem ersten Verhandlungstermin in diesem Verfahren – in Wien beim Lenken eines Kraftfahrzeuges um ca. 00:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwecks einer Routinekontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt. Bei der Amtshandlung zeigte der Beschwerdeführer Anzeichen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Im Fahrradraum konnte im Bereich der Handbremse ein Baggy mit einem weißen Pulver sowie ein Löffel aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es sich um Kokain handeln würde, welches er um EUR 350,00 erworben habe und das er im Löffel erhitzen und auf diesem Wege rauchen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe zuletzt vor zwei oder drei Tagen Kokain konsumiert. Die Untersuchung durch einen Amtsarzt wurde von Beschwerdeführer in der Folge verweigert. Das Fahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer angetroffen wurde, ist auf seinen Sohn XXXX zugelassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt. Ein Straferkenntnis wurde in dieser Sache noch nicht erlassen, das Verwaltungsstrafverfahren ist noch anhängig. Die Staatsanwaltschaft Wien ist von der weiteren Verfolgung der Tat gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 25.12.2020 – mithin nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw. dem Verwaltungsarrest und nach dem ersten Verhandlungstermin in diesem Verfahren – in Wien beim Lenken eines Kraftfahrzeuges um ca. 00:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwecks einer Routinekontrolle angehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt. Bei der Amtshandlung zeigte der Beschwerdeführer Anzeichen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Im Fahrradraum konnte im Bereich der Handbremse ein Baggy mit einem weißen Pulver sowie ein Löffel aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es sich um Kokain handeln würde, welches er um EUR 350,00 erworben habe und das er im Löffel erhitzen und auf diesem Wege rauchen würde. Er habe zuletzt vor zwei oder drei Tagen Kokain konsumiert. Die Untersuchung durch einen Amtsarzt wurde von Beschwerdeführer in der Folge verweigert. Das Fahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer angetroffen wurde, ist auf seinen Sohn römisch 40 zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt. Ein Straferkenntnis wurde in dieser Sache noch nicht erlassen, das Verwaltungsstrafverfahren ist noch anhängig. Die Staatsanwaltschaft Wien ist von der weiteren Verfolgung der Tat gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.17. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.17. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.18. Zur gegenwärtigen Lage in der Republik Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Aktuelles 20.04.2020: Wegen der Corona-Krise hat die Türkei am 15.04.20 mit der Entlassung von Häftlingen begonnen. Das Gesetz war am Vortag vom Parlament in Ankara verabschiedet worden und ermöglicht die Entlassung von bis zu 90.000 Gefangenen. Ausgenommen davon sind wegen Terrorvorwürfen Inhaftierte, darunter Regierungskritiker und Journalisten, sowie Gefangene, die wegen vorsätzlichen Mordes, Gewalt gegen Frauen, Sexualstraftaten und Drogendelikten in Haft sind (vgl. BN v. 06.04.20). Die Oppositionspartei CHP will den Straferlass vom Verfassungsgericht überprüfen lassen, weil keine politischen Häftlinge freikommen.20.04.2020: Wegen der Corona-Krise hat die Türkei am 15.04.20 mit der Entlassung von Häftlingen begonnen. Das Gesetz war am Vortag vom Parlament in Ankara verabschiedet worden und ermöglicht die Entlassung von bis zu 90.000 Gefangenen. Ausgenommen davon sind wegen Terrorvorwürfen Inhaftierte, darunter Regierungskritiker und Journalisten, sowie Gefangene, die wegen vorsätzlichen Mordes, Gewalt gegen Frauen, Sexualstraftaten und Drogendelikten in Haft sind vergleiche BN v. 06.04.20). Die Oppositionspartei CHP will den Straferlass vom Verfassungsgericht überprüfen lassen, weil keine politischen Häftlinge freikommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Seit zwei Wochen sind die türkischen Städte, darunter Ankara und Istanbul, wegen der COVID-19-Pandemie nach außen weitgehend abgeschottet. Die Bewohner brauchen für Reisen in andere Städte eine Genehmigung. Am 18.04.20 verlängerte die Regierung die Reisebeschränkungen für 31 Städte und Provinzen um zwei Wochen. Ausgenommen ist der Transport unverzichtbarer Güter. In den 31 Städten und Provinzen galt am Wochenende zudem erneut eine zweitägige Ausgangssperre. Bis Anfang März 2020 hatte die Türkei nur wenige hundert Coronafälle verzeichnet, seitdem stieg die Zahl der Infizierten sprunghaft auf über 82.000 Fälle an. Die Zahl der Toten liegt inzwischen bei über 2.000 Personen. Trotz der COVID-19-Krise sollen Gläubige nach Ansicht der türkischen Religionsbehörde im Ramadan fasten. Präsident Erdoğan lehnte am 12.04.20 das Rücktrittsgesuch von Innenminister Süleyman Soylu ab. Dessen Ministerium hatte am 10.04.20 kurzfristig eine 48-stündige Ausgangssperre angekündigt und war dafür scharf kritisiert worden. Da die Ausgangssperre erst zwei Stunden vor Beginn verkündet worden war, war es in Geschäften zu Panikkäufen, Gedränge und teilweise chaotischen Zuständen gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">04.05.2020: Ausgangsperre Der türkische Präsident Erdogan hat wegen der Corona-Krise eine weitere dreitägige weitgehende Ausgangssperre für 31 Städte und Provinzen vom 01. bis 03.05.20 verhängt. Am 1. Mai war es Supermärkten aber erlaubt, zwischen 9 und 14 Uhr zu öffnen. Weitere Ausgangssperren an Wochenenden sind noch mindestens bis zum Ende des Fastenmonats Ramadan Ende Mai geplant.</p>\n<p class=\"lf-p\">11.05.2020: Da langsam ein Abflachen der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in der Türkei zu beobachten sei, plant die Regierung eine schrittweise Lockerung der zahlreichen bestehenden Einschränkungen. Am vergangenen Wochenende galt eine weitgehende Ausgangssperre nur noch in 24 Städten und Provinzen statt zuvor in 31. Zudem durften Senioren ab 65 Jahren zum ersten Mal seit dem 21.03.20 wieder für vier Stunden das Haus verlassen. Ab 11.05.20 sollen unter anderem Läden, Einkaufszentren und Friseure unter Auflagen wieder öffnen können. Beabsichtigt sei, dass nach der Sitzung des Corona-Wissenschaftsrats am 11.05.20 Reisebeschränkungen für weitere Provinzen aufgehoben werden könnten. In einer zweiten Phase vom Juni bis in den August 2020 sollen Ausgangssperren schrittweise verringert werden und die Zahl der Tage, an denen Bürger über 65 Jahren nach draußen dürfen, erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann sollen auch wieder die Moscheen unter Einhaltung der Mindestabstände öffnen. Die Schutzmaskenpflicht bestehe weiterhin. Im Juni 2020 sollen dann auch Restaurants und Cafés mit Einschränkungen wieder öffnen dürfen, ebenso Bibliotheken. Sportveranstaltungen könnten wieder durchgeführt werden, allerdings ohne Zuschauer und nur unter bestimmten Sicherheits- und Hygienestandards. Kinos, Theater und Open-Air-Bühnen sollen eventuell im Juli 2020 wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Überlegt werde auch, dann größere Veranstaltungen, wie beispielsweise Hochzeiten, unter bestimmten Auflagen wieder zu erlauben. Eine dritte Phase laufe von September 2020 bis zum Jahresende. Dafür würden detaillierte Pläne ausgearbeitet, um Schulen und Universitäten unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen wiederzueröffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach sollen in einer vierten Phase alle Reise- und Flugbeschränkungen sowie die Maskenpflichten wieder aufgehoben werden. Es werde zudem bereits über Einreisemöglichkeiten für Touristen unter Durchführung von Coronatests an Flughäfen ab Juni 2020 nachgedacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">18.05.2020: Es gab vergangene Woche mehr als 148.000 bestätigte COVID-19-Fälle, nach offiziellen Angaben starben bisher ca. 4.090 Infizierte, über 100.000 Menschen haben sich erholt. Die Türkei hat neben zahlreichen Lockerungen aktuell nochmals eine viertägige Ausgangssperre in 15 Städten und Provinzen verhängt, die am 16.05.20 begann und nach dem 19.05.20, einem nationalen Feiertag, enden soll. Kliniken, Apotheken, Bäckereien und andere als wichtig eingestufte Dienstleister bleiben geöffnet. Die Regierung erwägt zudem mögliche Maßnahmen, einschließlich einer viertägigen landesweiten Ausgangssperre, während des Bayram-Festes vom 24.05. bis 26.05.20, mit dem das Ende des Fastenmonats Ramadan begangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tod nach Hungerstreik Der Musiker Ibrahim Gökçek ist am 14.05.20 nach über 300 Tagen Hungerstreik gestorben. Er hatte gefastet, um die Aufhebung des Auftrittsverbots seiner Band und die Freilassung inhaftierter Bandmitglieder zu erreichen. Seine Bandkollegin Helin Bölek war bereits vor ca. zwei Wochen nach 288 Tagen Hungerstreik gestorben. Ihren Hungerstreik hatten beide im vergangenen Jahr im Gefängnis begonnen, im November 2019 kamen sie zwar frei, setzten ihren Hungerstreik jedoch fort. Die Grup Yorum wurde 1985 in Istanbul gegründet. Die populäre Band ist für ihre regierungskritischen Protestsongs in türkischer und kurdischer Sprache bekannt und setzt sich aus wechselnden Mitgliedern zusammen. Die Regierung wirft der Band Verbindungen zur verbotenen militanten linksradikalen Untergrundorganisation Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) vor, die vor allem in den Achtzigerjahren zahlreiche Anschläge in der Türkei verübte und von der Türkei, den USA und der EU als Terrorgruppe eingestuft wird. Zwei Mitglieder von Grup Yorum, darunter Gökçeks Frau, befinden sich noch im Gefängnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">25.05.2020: Die Regierung hat erstmals für das ganze Land eine viertägige Ausgangssperre über die Feiertage am Ende des Fastenmonats Ramadan verhängt. Sie begann am Vorabend des sogenannten Zuckerfests in der Nacht zum 23.05.20 und endet am 26.05.20. Die Reisebeschränkungen für 15 Städte, darunter Ankara und Istanbul, wurden zudem um 15 Tage bis zum 03.06.20 verlängert. Im Kampf gegen COVID-19 erlässt die Türkei seit Wochen weitgehende Ausgehverbote, bislang allerdings nur in ausgewählten Städten oder Provinzen. Staatspräsident Erdogan appellierte an die Bevölkerung, ihre Gewohnheiten den Regelungen anzupassen, und drohte mit neuen härteren Maßnahmen, falls sich die Situation wieder verschlechtern sollte. Zudem erklärte er das Schuljahr für beendet. Die Schulen, die seit dem 16.03.20 geschlossen sind, öffnen erst wieder im September 2020. In ausgewählten Moscheen sind ab dem 29.05.20 wieder Gebete zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 15.05.20 wurden nach Medienberichten fünf weitere Bürgermeister der prokurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP) aus dem Amt entlassen und durch staatliche Verwalter ersetzt. Ihnen wird vorgeworfen, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt zu haben. Bei den Kommunalwahlen im März 2019 hatte die HDP im Südosten des Landes in 65 Städten und Gemeinden gesiegt. Inzwischen sind nur noch 12 ihrer Bürgermeister im Amt.</p>\n<p class=\"lf-p\">15.06.2020: Medienberichten zufolge ordneten türkische Behörden am 09.06.2020 die Festnahme von 414 weiteren mutmaßlichen Regierungsgegnern an, denen eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. Bei einem landesweiten Polizeieinsatz sei gegen 191 Verdächtige in 22 Provinzen vorgegangen worden, von denen sich 160 inzwischen in Haft befänden. Unabhängig davon habe die Staatsanwaltschaft Istanbul die Festnahme von 158 Personen angeordnet, darunter Militärs, Ärzte und Lehrer. Zudem gebe es Razzien gegen Mitglieder der Luftwaffe und andere Sicherheitskräfte. Bereits am 08.06.2010 war die Festnahme von 149 Personen angeordnet worden. Die meisten von ihnen seien ehemalige oder aktive Polizisten. Den Verdächtigen werde vorgeworden, am gescheiterten Militärputsch 2016 beteiligt gewesen zu sein und in Verbindung zu Gülen-Bewegung zu stehen. Schon in der vorangegangenen Woche waren 118 Haftbefehle gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger erlassen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">22.06.2020: Die wegen der Covid-19-Pandemie verhängten Ausgangssperren im Land wurden aufgehoben. Ausnahmen gelten nur noch für Menschen ab 65 Jahren. Auch die inländischen Reisebeschränkungen gelten seit dem 01.06.20 nicht mehr. Die Türkei hat das Einreiseverbot für deutsche Staatsangehörige bereits am 11.06.20 aufgehoben. Auch die Land- und Seegrenzen der Türkei sind wieder offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran. Auf Marktplätzen, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine Schutzmasken-Pflicht, Abstandsregel (drei Schritte) sind einzuhalten. In einigen Städten und Gegenden muss im gesamten öffentlichen Raum eine Maske getragen werden, wie z.B. in den wieder offenen Friseurgeschäften und Einkaufszentren sowie den bis 24 Uhr geöffneten Restaurants und Cafés. Zwei Wochen nach der Lockerung nimmt die Zahl der erfassten Neuinfektionen wieder zu. Die Regierung prüft derzeit, inwiefern neue Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, die auch regional begrenzt sein können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Parlament hat am 11.06.20 trotz scharfer Kritik der Opposition die Befugnisse der Hilfspolizei ausgeweitet, die vor allem abends und nachts in Wohnvierteln patrouilliert. Die auch als „Wächter“ oder „Nachtadler“ bezeichneten Ordnungskräfte dürfen nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu nun Schusswaffen tragen und anwenden, Fahrzeuge anhalten, Ausweise kontrollieren und Leibesvisitationen vornehmen. Darüber hinaus dürfen sie z.B. bis zum Eintreffen der Polizei Maßnahmen ergreifen, um Proteste und Märsche zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören. Verhaftungen und Verhöre sind ihnen aber nicht gestattet. Sie unterstehen wie Polizei und Gendarmerie dem Innenministerium. Ihre Ausbildungszeit beträgt drei Monate. Nach Angaben des Innenministers sind derzeit landesweit mehr als 20.000 Hilfspolizisten im Einsatz, zukünftig sollen es bis zu 30.000 werden. Eine ähnliche Institution hatte es bereits bis 2008 gegeben. Präsident Erdoğan hatte nach dem Putschversuch von 2016 die Wiederbelebung verkündet, die ersten Einsätze gab es dann 2017. Die Opposition sieht die Entwicklung mit Sorge, kritisiert die umfangreichen Befugnisse und wirft der Regierungspartei AKP vor, eine eigene Miliz gründen zu wollen 29.06.2020: Am 24.06.20 begann in Istanbul der Prozess gegen den Chefeditor von OdaTV, Muyesser Yildiz, und sieben weitere Angeklagte wegen Geheimnisverrates. Die Angeklagten hatten über die Tätigkeiten des türkischen Geheimdienstes in Libyen berichtet und dabei konkrete Personen benannt, denen sie illegale Aktivitäten vorwarfen. OdaTV mit Sitz in Ankara ist politisch kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung eingestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">06.07.2020: Im Prozess gegen den ehemaligen Leiter der türkischen Sektion von Amnesty International (AI), Taner Kilic, und weitere Angeklagte sind am 03.07.20 die Urteile gefallen. Kilic wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Ihm wird Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung und Beteiligung am Putsch 2016 vorgeworfen. Drei seiner Mitarbeiter wurden wegen Beihilfe zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Sieben weitere Mitarbeiter wurden für unschuldig befunden, unter ihnen der Deutsche Peter Steudtner und der Schwede Ali Gharavi. Der Prozess wie auch die Urteile wurden weitgehend als politisch motiviert wahrgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">13.07.2020: Das Parlament verabschiedete am 11.07.20 eine umstrittene Gesetzesänderung zur Neuorganisation der Anwaltskammern. Seit Wochen protestierten Rechtsanwälte gegen Pläne der Regierung zur Zulassung alternativer Anwaltskammern. Mit einem symbolischen Marsch nach Ankara zum Parlament wollten Rechtsanwälte am 04.07.20 darauf aufmerksam machen. Polizisten stoppten die Kundgebung, mit der Begründung, die Teilnehmer verstießen gegen die Vorschriften des Social Distancing zur Bekämpfung des Coronavirus. Das bisherige System der türkischen Anwaltskammern verschaffte den Rechtsanwälten relativ viel Unabhängigkeit und Einfluss. Das neue Gesetz sieht sogenannte Multi-Anwaltskammern vor. Künftig sollen die Mitglieder von Kammern, in der mehr als 5000 Anwälte organisiert sind, dazu befugt sein, alternative Kammern zu gründen, sofern Unterschriften von mindestens 2.000 Anwälten zusammenkommen, die das wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Neuregelung wird auch die proportionale Vertretung in der nationalen Dachorganisation abgeschafft. In den drei größten Städten der Türkei - Istanbul, Ankara und Izmir - sind derzeit zwischen 10.000 und 50.000 Anwälte in einer Kammer organisiert. Allein in Istanbul residiert ein Drittel aller türkischen Advokaten. Theoretisch könnten in jeder dieser Städte mindestens fünf neue Kammern gegründet werden. Auch die Kammer in Antalya mit rund 5.000 Mitglieder könnte von der neuen Regelung betroffen sein. Bisher gibt es in jeder Provinz nur eine Anwaltskammer, in der jeder Anwalt Mitglied sein muss. Die Regierung, wolle nach Befürchtungen von Kritikern nun neue Kammern schaffen, deren Mitglieder auf der Linie der Regierungspartei AKP seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">20.07.2020: Am 16.07.20 wurde der deutsch-türkische Journalist Deniz Yücel von einem Gericht in Istanbul in Abwesenheit wegen Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu zwei Jahren, neun Monaten und 22 Tagen Haft verurteilt. Der Journalist saß fast ein Jahr in der Türkei in Untersuchungshaft, ehe er im Februar 2018 freikam und nach Deutschland ausreiste. Hintergrund der Anklage waren unter anderem Artikel, die er in seiner Zeit als TürkeiKorrespondent für die Zeitung Die Welt veröffentlicht hatte. Nach Medienberichten sprach ihn das Gericht vom Vorwurf der Volksverhetzung und der Propaganda für die Gülen-Bewegung frei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Yücel erklärte, in Berufung gehen zu wollen. Das Gericht gab zudem bekannt, dass zwei weitere Ermittlungen gegen Yücel liefen, dabei werde ihm Beleidigung des Präsidenten und des türkischen Staates vorgeworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">27.07.2020: Die größte Oppositionspartei der Türkei, die Republikanische Volkspartei (CHP), hielt am 25. und 26.07.20 ihren 37. Parteitag im Bilkent Odeon Kongresszentrum in Ankara ab. Am ersten Tag wählten die Delegierten den Parteivorsitzenden, am zweiten Tag die 60 Mitglieder der Fraktion. Dabei wurde der bisherige Parteivorsitzende Kemal Kilicdaroglu wiedergewählt. Er ist seit 2010 Parteivorsitzender und trat sein Amt auf dem 33. ordentlichen Parteitag an, der nach dem Rücktritt des ehemaligen Vorsitzenden Deniz Baykal stattfand. Aufgrund der COVID-19-Pandemie fand der Parteitag ohne Gäste statt. Die 1.356 stimmberechtigten Delegierten mussten sich am Einlass einer Temperaturkontrolle unterziehen, die Sitzordnung wurde so gestaltet, dass die Mindestabstände in dem 4.000 Sitze umfassenden Saal eingehalten werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">03.08.2020: Am 29.07.20 verabschiedete das türkische Parlament das umstrittene Gesetz über soziale Medien (vgl. BN v. 27.07.20). Unter anderem verpflichtet es Plattformen mit mehr als einer Million türkischer Nutzer dazu, Niederlassungen in der Türkei mit einem türkischen Staatsbürger als Vertreter zu eröffnen und die Daten ihrer türkischen Nutzer auf Servern im Land zu speichern. Anbieter müssen zudem innerhalb von 48 Stunden auf Anfragen zur Aufhebung oder Änderung bestimmter Inhalte reagieren, anderenfalls drohen hohe Geldstrafen und Einschränkungen der Dienste. Özlem Zengin, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der AKP, erklärte zu dem Gesetz, die Regierung habe das Ziel, Beleidigungen, Beschimpfungen und Belästigungen in den sozialen Medien zu beenden.03.08.2020: Am 29.07.20 verabschiedete das türkische Parlament das umstrittene Gesetz über soziale Medien vergleiche BN v. 27.07.20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter anderem verpflichtet es Plattformen mit mehr als einer Million türkischer Nutzer dazu, Niederlassungen in der Türkei mit einem türkischen Staatsbürger als Vertreter zu eröffnen und die Daten ihrer türkischen Nutzer auf Servern im Land zu speichern. Anbieter müssen zudem innerhalb von 48 Stunden auf Anfragen zur Aufhebung oder Änderung bestimmter Inhalte reagieren, anderenfalls drohen hohe Geldstrafen und Einschränkungen der Dienste. Özlem Zengin, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der AKP, erklärte zu dem Gesetz, die Regierung habe das Ziel, Beleidigungen, Beschimpfungen und Belästigungen in den sozialen Medien zu beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">10.08.2020: Da die Zahl der Neuinfektionen in der Türkei zuletzt wieder über die Marke von 1000 pro Tag gestiegen ist, beabsichtigt das Innenministerium die Maßnahmen gegen das Coronavirus wieder zu verschärfen. So sollen keine Verstöße gegen das obligatorische Tragen von Masken und Wahren von Abstand akzeptiert werden, beispielsweise bei Hochzeiten und Beschneidungszeremonien. Versammlungen nach Beerdigungen würden eingeschränkt und die Kontaktverfolgung von Beamten unterstützt. Die deutsche Bundesregierung hat zum 04.08.20 die Reisewarnung für die Türkei teilweise aufgehoben. Die Warnung gilt damit nicht mehr für die vier türkischen Küstenprovinzen Antalya, Izmir, Aydin und Mugla. Allerdings müssen sich alle Türkei-Reisenden innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Rückkehr dort auf eigene Kosten auf eine mögliche Corona-Infektion hin testen lassen und weitere Sicherheitsauflagen einhalten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in den genannten Provinzen mit etwa fünf Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen die Ansteckungsgefahr relativ gering sei, zudem habe die Türkei ein spezielles Tourismus- und Hygienekonzept entwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">07.09.2020: Die wegen Terrorvorwürfen verurteilte türkische Anwältin Ebru Timtik ist nach Angaben ihrer Anwaltskanzlei nach 238 Tagen im Hungerstreik am 27.08.20 in einer Klinik in Istanbul an Herzversagen gestorben. Timtik gehörte nach Angaben von Unterstützern zu insgesamt 18 Anwälten, die wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu langen Haftstrafen verurteilt wurden. Ein Gericht in Istanbul hatte Timtik 2019 zu mehr als 13 Jahren Haft wegen Verbindungen zur linksextremen DHKP-C verurteilt, die in der Türkei als Terrororganisation gilt. Im Oktober 2019 wurde das Urteil gegen sie und ihre Mitangeklagten bestätigt. Am 02.01.20 trat sie in einen Hungerstreik, um damit ein aus ihrer Sicht faires Gerichtsverfahren zu erzwingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Oberste Gerichtshof der Türkei ordnete am 03.09.20 die Freilassung des im Gefängnis in den Hungerstreik getretenen Anwalts Aytac Ünsal wegen der Lebensgefahr an, die seine weitere Inhaftierung darstelle. Er befindet sich seit 213 Tagen im Hungerstreik, den er nahezu zeitgleich mit der am 27.08.20 verstorbenen Anwältin Ebru Timtik begonnen hatte. Zusammen mit ihr war er im vergangenen Jahr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu mehr als zehn Jahren Haft verurteilt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben der türkischen Regulierungsbehörde für den Rundfunk (RTÜK) muss der Nachrichtensender Tele1 wegen kritischer Äußerungen über den türkischen Präsidenten Erdoğan und die Religionsbehörde Diyanet vom 03.09.20 an für fünf Tage sein Programm unterbrechen. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen den Grundsatz, dass Sendungen keinen Hass und Feindseligkeiten schüren dürften. Anlass dafür seien zwei Fernsehsendungen, in denen ein islamischer Gelehrter dem türkischen Präsidenten und der Religionsbehörde vorwarf, Moscheen zu politisieren und eine Theokratie zu etablieren. Woraufhin die Religionsbehörde mit einer Beschwerde reagiert habe. Die Sendesperre wurde gerichtlich bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der türkische Gesundheitsminister am 03.09.20 erklärte, dass sich die Türkei auf dem zweiten Höhepunkt der ersten Coronavirus-Welle befinde, hat das Innenministerium neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verkündet. Demnach dürfen ab 04.09.20 Hochzeiten nur noch auf kleine Feierlichkeiten beschränkt werden, Verlobungsfeiern und andere Festivitäten werden vorerst verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">14.09.2020: Nach Angaben der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu verkündet die Regierung am 08.09.20 die landesweite Maskenpflicht. Sie gelte für alle 81 Provinzen und betreffe fast alle öffentlichen Bereiche wie Straßen, Parks, öffentliche Gartenanlagen, Picknick-Plätze, Fabriken und den Arbeitsplatz. Zudem seien auch ausdrücklich öffentliche Strände von dieser Regelung betroffen. An Hotelstränden muss jedoch keine Maske getragen werden. Bildungsminister Ziya Selcuk erklärte am 09.09.20, dass es wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie vorerst nur für Vorschulkinder und Erstklässler normalen Klassen-Unterricht geben werde. Für die älteren Schüler bzw. höheren Klassen werde Online-Unterricht fortgesetzt. Eigentlich sollten am 21.09.20 für alle Kinder und Jugendlichen die Schulen wieder öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 08.09.20 fanden nach Medienberichten in mehreren Städten in der Türkei Razzien gegen die HDP-Mitgliedspartei Sozialistischen Partei der Unterdrückten (ESP) statt. Dabei wurden 14 Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation festgenommen. Am selben Abend fand in Istanbul-Kadıköy eine Protestaktion gegen die Festnahmen statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">21.09.2020: Nach Angaben der staatlichen türkischen Nachrichtenagentur Anadolu vom 14.09.20 wurde erneut gegen mutmaßliche Unterstützer der Gülen-Bewegung vorgegangen. So seien Haftbefehle gegen 47 verdächtige Soldaten erlassen worden, von denen 17 festgenommen worden seien. Zudem seien Haftbefehle gegen zwölf Lehrer erlassen worden. Acht von ihnen sollen die Kommunikations-App ByLock genutzt haben, die nach Ansicht türkischer Behörden in der Vergangenheit vor allem für geheime Absprachen unter Gülen-Anhängern genutzt worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem türkischen Journalisten Can Dündar, der seit 2016 im Exil in Deutschland lebt, droht nach Angaben seines Anwalts in der Türkei die Enteignung. Demnach habe am 17.09.20 ein Gericht in Istanbul entschieden, dass Dündars gesamter Besitz in der Türkei beschlagnahmt werden solle, wenn er nicht binnen 15 Tagen in die Türkei zurückkehre und sich dort der Justiz stelle. Der ehemalige Chefredakteur der regierungskritischen Zeitung Cumhuriyet war 2015 in der Türkei wegen Spionage und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt worden, nachdem er in seiner Zeitung Dokumente veröffentlicht hatte, die Waffenlieferungen des türkischen Geheimdienstes an islamistische Dschihadisten in Syrien belegen sollten. Er wurde im November 2015 verhaftet, kam aber aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichts im Februar 2016 aus der Untersuchungshaft und ging nach Deutschland. Er wurde später in Abwesenheit in erster Instanz wegen Verrats von Staatsgeheimnissen zu fünf Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Im März 2018 hob ein Berufungsgericht das Urteil auf. Das Verfahren wurde im April 2019 neu aufgerollt und ein internationaler Haftbefehl gegen Dündar erlassen. Im Juni 2019 konnte Dündars Ehefrau ebenfalls nach Deutschland fliehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">28.09.2020: Nach Berichten der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu wurden am 25.09.20 auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft Razzien in sieben Provinzen durchgeführt, um Funktionäre, Mandatsträger und Aktivisten der prokurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP: Halkların Demokratik Partisi) zu verhaften. Insgesamt sollen 82 Haftbefehle ausgestellt worden sein, 19 Personen seien bereits festgenommen worden. Zudem wurde angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Als Grund für die Haftbefehle seien Demonstrationen und Auseinandersetzungen in Diyarbakır und weiteren überwiegend von Kurden bewohnten Städten im Oktober 2014 genannt worden. Damals hatte der IS die kurdische Stadt Kobane angegriffen, die auf syrischer Seite direkt an der türkischen Grenze liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die türkische Regierung verlegte daraufhin Truppen an die Grenze, die aber nicht gegen den IS vorgingen, sondern Unterstützer daran hinderten, von der Türkei aus den Bewohnern in Kobane zur Hilfe zu kommen. Aus Protest dagegen kam es mehrere Tage lang zu Demonstrationen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen in verschiedenen mehrheitlich von Kurden bewohnten Städten in der Türkei, bei denen insgesamt 40 Menschen ums Leben kamen. Warum nun, fast sechs Jahre nach den Ereignissen, erneut 82 Personen deswegen angeklagt werden sollen, hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht erklärt. Bereits 2014 war in diesem Zusammenhang die parlamentarische Immunität eines großen Teils der damaligen HDP-Fraktion aufgehoben worden und die populären HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und die damalige Ko-Vorsitzende Figen Yüksekdağ wurden verhaftet, seid 2016 und 2017 sitzen sie in Untersuchungshaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die türkischen Behörden sind nach Medienberichten am 22.09.20 erneut gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger vorgegangen. Insgesamt seien 55 Verdächtige festgenommen worden, darunter 27 Anwälte. Die Aktion habe in 19 Provinzen stattgefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">05.10.2020: Am 01.10.20 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, eine Präsenz in der Türkei zu unterhalten und von gerichtlicher Seite als verboten eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen. Dabei werden erhebliche Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar und die Drosselung der Internetgeschwindigkeit für die Dienste der besagten Plattform angedroht. Menschenrechtsgruppen, die die Unabhängigkeit vieler türkischer Gerichte bezweifeln, sehen das Gesetz sehr kritisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gerichtlichen Nachgang der Untersuchung von Protesten gegen die Untätigkeit der türkischen Armee während des Angriffs des IS auf Kobane im Jahr 2014 wurde die Inhaftierung von 117 Personen verfügt, darunter mehrere hochrangige Mitglieder der als pro-kurdisch bekannten Demokratischen Partei der Völker (HDP).</p>\n<p class=\"lf-p\">19.10.2020: Am 13.10.20 kam es nach Berichten der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu erneut zu Verhaftungen von mutmaßlichen Gülen-Anhängern. In mehreren Provinzen, darunter Ankara, Istanbul und Izmir, seien mindestens 136 Menschen festgenommen worden, insgesamt seien 192 Fahndungsbefehle ausgestellt worden und es werde nach weiteren Verdächtigen gesucht. Die Einsätze richteten sich unter anderem gegen Mitglieder der türkischen Küstenwache und der Luftwaffe. Die türkische Regierung macht die Gülen-Bewegung für den Putschversuch im Jahr 2016 verantwortlich, seitdem gilt sie in der Türkei als Terrororganisation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach mehreren Verhaftungen von Politikern der prokurdischen Oppositionspartei HDP in den vergangenen Wochen gab es auch letzte Woche weitere Festnahmen. So wurde am 15.10.20 neben der Co-Bürgermeisterin der osttürkischen Stadt Kars, Sevin Alaca, auch der Provinzvorsitzende der HDP in Kars, Cengiz Anli, verhaftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Druck der Opposition musste die türkische Regierung nach Medienberichten inzwischen eingestehen, dass die COVID-19-Statistiken geschönt worden seien. Nach Schätzungen der türkischen Ärztekammer habe die Regierung in den vergangenen Monaten etwa 350.000 Infektionen verschwiegen. Der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca hatte auf einer Pressekonferenz erklärt, seit dem 29.07.20 veröffentliche man täglich die Zahl der Coronakranken, dies seien Menschen mit Symptomen. Man habe somit am 29.07.20 angefangen, die Zahl der Patienten und nicht mehr die der Infektionen zu veröffentlichen. Infizierte mit asymptomatischen Krankheitsverläufen, die wegen ihrer COVID-19-Erkrankung nicht behandelt werden mussten, seien nicht mehr berücksichtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">26.10.2020: Die USA riefen am 23.10.20 alle US-Bürger in der Türkei zu erhöhter Wachsamkeit auf, da es glaubhafte Berichte über mögliche Terroranschläge gebe. Auch Entführungen von US-Bürgern oder Angehörigen anderer Nationalitäten in Istanbul und an anderen Orten in der Türkei zählten zu möglichen Bedrohungen. Alle diplomatischen Dienste in der Türkei, wie etwa die Visa-Vergabe, wurden vorübergehend ausgesetzt. USVertretungen in der Türkei waren in den vergangenen Jahren schon mehrmals das Ziel von Anschlägen oder Anschlagsdrohungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben der türkischen staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu vom 19.10.20 seien erneut elf Richter und Staatsanwälte wegen möglicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung und zum Putschversuch von 2016 entlassen worden. Die Entscheidung sei vom Rat der Richter und Staatsanwälte getroffen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">02.11.2020: Die Deutsche Bundesregierung setzt die Reisewarnung für die ganze Türkei wegen der COVID-19-Pandemie zum 09.11.20 wieder in Kraft. Eine seit Anfang August 2020 geltende Ausnahmeregelung für die vier Urlaubsregionen am Mittelmeer läuft damit aus. Als Grund wird angeführt, dass die Türkei nur noch Coronafälle an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) meldet, in denen Infizierte Krankheitssymptome aufweisen, was nicht den geltenden WHO-Richtlinien entspreche, da eine erhebliche Zahl von Infizierten auf diese Weise nicht erfasst würden. Grund dafür ist eine Äußerung des türkischen Gesundheitsministers Fahrettin Koca, der am 30.09.20 eingeräumt hatte, dass bereits seit Ende Juli 2020 nur die Infizierten mit Symptomen als Coronafälle gemeldet würden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BN v. 19.10.20). Die türkische Regierung sei aufgefordert worden, die Veröffentlichung der Daten wieder an internationale Standards anzupassen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt, so dass eine verlässliche Bewertung des tatsächlichen Infektionsgeschehens in der Türkei derzeit nicht möglich sei. 02.11.2020: Die Deutsche Bundesregierung setzt die Reisewarnung für die ganze Türkei wegen der COVID-19-Pandemie zum 09.11.20 wieder in Kraft. Eine seit Anfang August 2020 geltende Ausnahmeregelung für die vier Urlaubsregionen am Mittelmeer läuft damit aus. Als Grund wird angeführt, dass die Türkei nur noch Coronafälle an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) meldet, in denen Infizierte Krankheitssymptome aufweisen, was nicht den geltenden WHO-Richtlinien entspreche, da eine erhebliche Zahl von Infizierten auf diese Weise nicht erfasst würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grund dafür ist eine Äußerung des türkischen Gesundheitsministers Fahrettin Koca, der am 30.09.20 eingeräumt hatte, dass bereits seit Ende Juli 2020 nur die Infizierten mit Symptomen als Coronafälle gemeldet würden vergleiche BN v. 19.10.20). Die türkische Regierung sei aufgefordert worden, die Veröffentlichung der Daten wieder an internationale Standards anzupassen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt, so dass eine verlässliche Bewertung des tatsächlichen Infektionsgeschehens in der Türkei derzeit nicht möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Türkische Einsatzkräfte gingen am 29.10.20 gegen mutmaßliche Mitglieder der linksextremen Organisation Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) vor, die in der Türkei als Terrororganisation eingestuft ist. Dabei seien nach Medienberichten 93 Personen in zwölf Provinzen festgenommen worden. Insgesamt bestünden Festnahmeanordnungen für 120 Menschen. Die Festgenommenen sollen hohe Posten in der Organisation innehaben, ihnen werde unter anderem vorgeworfen, Anschläge geplant zu haben. Bei der Operation seien zudem große Mengen von Dokumenten sichergestellt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">09.11.2020: Die türkische Regierung verhängte am 04.11.20 Geldstrafen in Millionenhöhe (türkische Lira) gegen Facebook, Twitter und andere soziale Netzwerke. Die Strafen gehen auf das neue Gesetz zu sozialen Medien (vgl. BN v. 05.10.20, 03.08.20 und 27.07.20) zurück. Als Grund für die Strafe nannte Infrastrukturminister Sayan, dass innerhalb der vorgegebenen Frist keine örtlichen Vertreter für die Türkei benannt worden seien. Sollten die Plattformen ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht binnen 30 Tagen erfüllen, drohten ihnen weitere 30 Mio. Lira Strafe (ca. 3,06 Mio. Euro) und zuletzt eine erhebliche Bandbreitendrosselung.09.11.2020: Die türkische Regierung verhängte am 04.11.20 Geldstrafen in Millionenhöhe (türkische Lira) gegen Facebook, Twitter und andere soziale Netzwerke. Die Strafen gehen auf das neue Gesetz zu sozialen Medien vergleiche BN v. 05.10.20, 03.08.20 und 27.07.20) zurück. Als Grund für die Strafe nannte Infrastrukturminister Sayan, dass innerhalb der vorgegebenen Frist keine örtlichen Vertreter für die Türkei benannt worden seien. Sollten die Plattformen ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht binnen 30 Tagen erfüllen, drohten ihnen weitere 30 Mio. Lira Strafe (ca. 3,06 Mio. Euro) und zuletzt eine erhebliche Bandbreitendrosselung.</p>\n<p class=\"lf-p\">17.11.2020: Nach Medienberichten sei am 12.11.20 der Kooperationsanwalt der Deutschen Botschaft in Ankara vom Vorwurf der Spionage freigesprochen worden. Das Gericht in Ankara habe zudem keine Beweise für die Vorwürfe einer Verletzung der Privatsphäre und des Erwerbens oder Verbreitens persönlicher Daten gesehen. Ein weiterer angeklagter Anwalt sei ebenfalls in allen Anklagepunkten freigesprochen worden. Der Kooperationsanwalt habe im Auftrag des BAMF in der Türkei u.a. Unterlagen im Zusammenhang mit Asylanträgen türkischer Staatsangehöriger in Deutschland überprüft. Er war im September 2019 verhaftet worden und ein halbes Jahr später aus der Untersuchungshaft freigekommen. Er war u.a. wegen Spionage und Geheimnisverrat angeklagt worden, die Staatsanwaltschaft beschuldigte ihn, sich in der Türkei illegal geheime Informationen beschafft und dann an die deutschen Behörden weitergegeben zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt die Türkei am 10.11.20 wegen der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu einer Zahlung von je 16.000 EUR an die Kläger. Demnach basierten die Entscheidungen türkischer Gerichte, zehn Journalisten nach dem Putschversuch im Sommer 2016 monatelang in Untersuchungshaft zu halten, auf einem bloßen Verdacht und nicht auf nachvollziehbaren Gründen. Die zehn Kläger, darunter auch der damalige Chefredakteur, arbeiteten 2016 für die regierungskritische Tageszeitung Cumhuriyet. Nach einer Reihe veröffentlichter Artikel und Beiträge im Internet wurden die Journalisten beschuldigt, Propaganda für terroristische Organisationen zu machen, u.a. für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK). Die Justiz ordnete daraufhin Untersuchungshaft an; sie verbrachten zwischen sieben und 16 Monate im Gefängnis. Nach Auffassung des EGMR sei die Inhaftierung der Journalisten nicht begründet gewesen, da sie lediglich Gebrauch von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemacht hätten. Dabei habe es keine Beweise dafür gegeben, dass sie Terroristen unterstützten. Die Inhaftierung habe nicht nur gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, sondern auch gegen türkisches Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">11.01.2021: Nach Angabe der Nachrichtenagentur Anadolu vom 07.01.21 wurde in Ankara eine neue Anklageschrift im Kobanê-Verfahren angenommen. Insgesamt seien 108 Personen angeklagt, darunter Ex-Abgeordnete der pro-kurdischen Partei HDP unter ihnen die ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die sich wie 25 weitere Angeklagte in Haft befinden. Ihnen würden u.a. „Zerstörung der Einheit des Staates und Integrität des Landes\" im Zusammenhang mit den sogenannten Kobanê-Protesten vom Oktober 2014 vorgeworfen, die sich gegen die Belagerung der syrischen Stadt Kobanê durch die Terrormiliz IS richteten und in Gewalt umschlugen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte forderte bereits zweimal die Freilassung von Demirtaş, zuletzt am 22.12.20, er befindet sich jedoch weiterhin in Haft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der seit 2016 im deutschen Exil lebende Journalist Can Dündar wurde am 23.12.20 in der Türkei in Abwesenheit zu 18 Jahren und neun Monaten Haft wegen Spionage und zu weiteren acht Jahren und neun Monaten wegen Terrorunterstützung verurteilt. Hintergrund des Verfahrens ist ein Zeitungsbericht aus dem Jahr 2015, in dem die regierungskritische Zeitung Cumhuriyet geheime Informationen veröffentlichte, die Waffenlieferungen der türkischen Regierung an Rebellen in Syrien belegen sollten. Damals war Dündar Chefredakteur der Cumhuriyet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er war für die Veröffentlichungen bereits 2016 zu über fünf Jahren Haft wegen Geheimnisverrats verurteilt, vom Spionagevorwurf jedoch freigesprochen worden. Der Oberste Gerichtshof hatte das Urteil 2018 jedoch aufgehoben und erklärt, ein neues Verfahren gegen Dündar müsse um den Straftatbestand der Spionage erweitert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Berichten der Nachrichtenagentur AFP verurteilte am 21.12.20 ein Gericht in Diyarbakir die kurdische Politikerin und frühere Abgeordnete der HDP Leyla Güven wegen Terrorismus-Vorwürfen zu 22 Jahren und drei Monaten Haft wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie der Verbreitung von Terrorpropaganda. Bei der Urteilsverkündung war sie nicht anwesend, das Gericht ordnete ihre Verhaftung an. Bereits im Juni 2020 war ihr das Abgeordnetenmandat entzogen worden und sie wurde vorübergehend festgenommen. Güven hatte bereits im Jahr 2018 für Aufmerksamkeit gesorgt, als sie in einen 200-tägigen Hungerstreik getreten war, um die Freilassung des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan zu fordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Türkische Behörden nahmen nach Berichten der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu bei Razzien zwischen dem 20. und 31.12.20 über 260 Verdächtige in 33 Städten und Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen fest. 161 der in Gewahrsam genommenen Personen seien ausländische Staatsangehörige. Die Polizei gehe davon aus, dass die Verdächtigen Anschläge in der Silvesternacht planten. Bei den Razzien habe die Polizei zudem Waffen, Sprengstoff und digitale Dokumente mit Verbindungen zu terroristischen Gruppen sichergestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hunderte Studenten haben bei einem Demonstrationszug durch Istanbul am 06.01.21 erneut gegen die Ernennung eines neuen Universitäts-Rektors durch Staatspräsident Erdoğan protestiert. Die Teilnehmer liefen mit Schildern und Bannern am Bosporus entlang und setzten dann mit einer Fähre auf den asiatischen Teil von Istanbul über, wo dann eine größere Kundgebung stattfand. Sicherheitskräfte beobachteten die Proteste, griffen jedoch nicht ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kundgebung richtete sich gegen den ehemaligen AKP-Politiker Melih Bulu, der am Freitag von Erdoğan als Leiter der renommierten Boğaziçi-Universität eingesetzt wurde. Gegen diese Besetzung hatte es bereits am 04.01.21 Proteste gegeben. Die Polizei hatte auf diese Demonstration mit Razzien und der Festnahme von über 40 Menschen reagiert. Die Universität wurde eingezäunt, um die ursprünglich dort für Mittwoch geplante Kundgebung zu verhindern. Die Studierenden der Universität bezeichnen Bulu in Anlehnung an die per Dekret abgesetzten HDP-Bürgermeister als „Zwangsverwalter“. Als Präsident hat Erdoğan seit den Gesetzesänderungen nach dem Putschversuch im Jahr 2016 das Recht, Rektoren einzusetzen. Davor waren die Rektoren immer hochschulintern gewählt worden. Die Studenten kritisieren zudem die Nähe des Direktors zur AKP und die Ernennung als undemokratisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">18.01.2021: Die türkischen Behörden begannen am 14.01.21 mit Massenimpfungen gegen das Coronavirus. Sie verwenden dabei den Impfstoff des chinesischen Pharmakonzerns Sinovac, der eine Notzulassung in der Türkei erhalten hat. Nach Angaben von Gesundheitsminister Koca sollen zunächst die Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden, anschließend seien Menschen über 65 Jahren an der Reihe. Er selbst und die wissenschaftlichen Berater der Regierung ließen sich bereits impfen, ebenso Präsident Erdogan. Am 17.01.21 wurden nach Angaben des Gesundheitsministeriums in der Türkei bei 148.636 Tests insgesamt 6.436 Neuinfektionen mit dem Coronavirus festgestellt, die Zahl der Erkrankten lag bei 803, die der Todesfälle in den letzten 24 Stunden bei 165. Die Zahl der Schwererkrankten lag bei 2.201, die Intensivbettenauslastung pro Woche lag bei 60,6 %. Die Krankenhäuser seien zu 45,5 % ausgelastet. Seit Pandemiebeginn gebe es 2.387.101 Erkrankte und 2.262.684 Genesene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der muslimische Fernsehprediger und Sektenführer Adnan Oktar wurde am 11.01.21 von einem Gericht in Istanbul zu 1.075 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt. Er wurde unter anderem wegen Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation, Spionage und in insgesamt 34 Fällen des Missbrauchs für schuldig gesprochen, sieben davon im Zusammenhang mit Kindern; außerdem wegen Freiheitsberaubung, Quälerei sowie wegen der Gründung und Leitung einer kriminellen Organisation. Vorgeworfen wurde ihm zudem Unterstützung der Gülen-Bewegung. Oktar war im Juli 2018 verhaftet worden. Nach Medienberichten erhielten auch 13 Weggefährten Oktars lange Haftstrafen wegen ähnlicher Vorwürfe. Oktar bestreitet die Anschuldigungen und wird voraussichtlich in Berufung gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Fernsehprediger war er in der Türkei durch eine Show auf seinem Kanal A9 bekannt geworden. Dort umgab er sich größtenteils mit Frauen, die er seine »Kätzchen« nannte und für sich tanzen ließ. Er veröffentlichte unter dem Pseudonym Harun Yahya zudem eine Reihe von Büchern, in denen er unter anderem seine Unterstützung für die wortwörtliche Auslegung der Schöpfungsgeschichte (Kreationismus) darlegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">25.01.2021: Nach Medienberichten nahmen Sicherheitskräfte am 19.01.21 bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung (FETÖ) zahlreiche Verdächtige fest. Die Razzien richteten sich gegen ein geheimes Netzwerk von FETÖ-Mitgliedern innerhalb der türkischen Streitkräfte. Bei der größten Operation in diesem Rahmen erließ die Generalstaatsanwaltschaft in Izmir Haftbefehle gegen 238 verdächtige Soldaten wegen FETÖ-Verbindungen, darunter einige Oberste und Oberstleutnante, von denen 173 festgenommen wurden. In der westlichen Provinz Balıkesir ordnete die Staatsanwaltschaft die Festnahme von 20 FETÖ-Verdächtigen an, um die Infiltration der Gruppe in einer Polizeischule zu untersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen Verstoßes gegen das neue umstrittene Social-Media-Gesetz wurde vergangene Woche ein Werbeverbot gegen Twitter verhängt, dass auch Twitters Live-Video-App Periscope und die Online-Bildpinnwand Pinterest betrifft. Als Grund wurde angeführt, dass die Firmen keinen lokalen Ansprechpartner benannt hätten und damit gegen geltendes Recht verstießen. Zudem werde die Bandbreite von Twitter und Pinterest im April um 50 % gekappt und ab Mai um 90 %. Nach Medienberichten müssten von nun an Unternehmen ein Bußgeld zahlen, wenn sie auf den Plattformen Werbung schalten. Facebook Inc., zu der neben Facebook auch Instagram und WhatsApp gehören, habe inzwischen bekanntgegeben, dass sie einen Repräsentanten in der Türkei benennen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Medienberichten hob ein Berufungsgericht in Istanbul am 22.01.21 den im Februar 2020 erlassenen Freispruch für den inhaftierten Geschäftsmann und Kunstmäzen Osman Kavala und acht weitere Personen auf. Die Richter in Istanbul entschieden, dass die Fälle erneut von dem zuständigen Gericht geprüft werden sollen, nachdem neue Beweise vorgelegt worden seien. Kavala befindet sich seit November 2017 in Haft. Ihm wird neben einer Beteiligung an dem Putschversuch im Jahr 2016 auch politische und militärische Spionage vorgeworfen. In einem ersten Prozess im Zusammenhang mit den Protesten um dem Istanbuler Gezi-Park war er im Februar 2020 freigesprochen worden. Er musste jedoch wegen einer neuen Anklage im Zusammenhang mit dem Putschversuch erneut ins Gefängnis, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Freilassung bereits im Dezember 2019 gefordert hatte. Zuletzt hatte das türkische Verfassungsgericht am 29.12.20 entschieden, dass die Inhaftierung Kavalas seine Freiheitsrechte nicht verletzt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">01.02.2021: Nach Angaben des türkischen Innenministeriums vom 26.01.21 wurde der Kampf gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ausgeweitet und es seien zwei neue Phasen einer laufenden nationalen Operation zur Terrorismusbekämpfung im Osten und Südosten eingeleitet worden. Die Operation Eren-4 Karlıova-Varto habe in den östlichen Provinzen Bingöl und Mus mit 93 Teams begonnen, darunter über 1.600 Mitarbeiter der Gendarmerie, der Polizei und der Dorfwächter. Die Operation Eren-5 Bagok in der südöstlichen Provinz Mardin finde mit 145 Einsatzteams statt, darunter über 2.500 Mitarbeiter der Gendarmerie, der Polizei und der Dorfwächter. Die ersten drei Phasen der Operation Eren-1 Tendürek, Eren-2 Lice und Eren-3 Mount Ararat seien bereits im Januar 2021 gestartet worden. Die Operationen wurden nach Eren Bülbül benannt, einem 15-Jährigen, der am 11.08.17 von der PKK gefoltert worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Medienberichten nahmen die türkischen Behörden vergangene Woche bei landesweiten Operationen 126 Personen fest, die verdächtigt werden, Verbindungen zum IS zu haben oder die Gruppe zu finanzieren. Dabei wurden auch Waffen, Dokumente, Pläne für Geldtransaktionen sowie größere Geldbeträge beschlagnahmt. Die Operation wurde in 58 Provinzen durchgeführt, es wird noch nach 22 weiteren Verdächtigen gefahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu nahm die Polizei am 30.01.21 vier Studenten fest, die bei einem Protest an der Istanbuler Boğaziçi-Universität mit einem Bild religiöse Werte beleidigt haben sollen. Sie hatten am 29.01.21 vor dem Rektorat der Universität ein Bild aufgehängt, das die Kaaba im saudi-arabischen Mekka neben einer LGBTQI-Regenbogenflagge zeigt. Nach zwei weiteren Verdächtigen werde noch gesucht. An der Boğaziçi-Universität protestieren seit Wochen Studenten gegen die Ernennung eines ehemaligen Politikers der Regierungspartei AKP zum Rektor der Universität (vgl. BN v. 11.01.21).Nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu nahm die Polizei am 30.01.21 vier Studenten fest, die bei einem Protest an der Istanbuler Boğaziçi-Universität mit einem Bild religiöse Werte beleidigt haben sollen. Sie hatten am 29.01.21 vor dem Rektorat der Universität ein Bild aufgehängt, das die Kaaba im saudi-arabischen Mekka neben einer LGBTQI-Regenbogenflagge zeigt. Nach zwei weiteren Verdächtigen werde noch gesucht. An der Boğaziçi-Universität protestieren seit Wochen Studenten gegen die Ernennung eines ehemaligen Politikers der Regierungspartei AKP zum Rektor der Universität vergleiche BN v. 11.01.21).</p>\n<p class=\"lf-p\">08.02.2021: Bei weiteren Protesten (vgl. BN v. 01.02.21 und 11.01.21) gegen die Ernennung eines neuen Rektors der Boğaziçi-Universität in Istanbul haben Sicherheitskräfte erneut zahlreiche Menschen festgenommen. Am 02.02.21 hatten sich Studierende trotz eines Verbots im Istanbuler Stadtteil Kadiköy versammelt. Sicherheitskräfte setzten Tränengas und Plastikgeschosse ein, um die Menge zu zerstreuen. Die lokale Behörde hatte zuvor wegen der COVID-19-Pandemie ein Versammlungsverbot erlassen. Auch in der Hauptstadt Ankara gab es bei einer Solidaritätskundgebung Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und Festnahmen. In Istanbul sind nach Medienberichten im Zusammenhang mit den Demonstrationen am Vortag über 100 Menschen festgenommen worden, von denen inzwischen ein Großteil wieder frei sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen elf Personen sei Hausarrest verhängt worden. Nach Angaben des türkischen Innenministeriums vom 04.02.21 wurden seit Januar 528 Menschen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen, davon seien 498 wieder freigelassen worden.08.02.2021: Bei weiteren Protesten vergleiche BN v. 01.02.21 und 11.01.21) gegen die Ernennung eines neuen Rektors der Boğaziçi-Universität in Istanbul haben Sicherheitskräfte erneut zahlreiche Menschen festgenommen. Am 02.02.21 hatten sich Studierende trotz eines Verbots im Istanbuler Stadtteil Kadiköy versammelt. Sicherheitskräfte setzten Tränengas und Plastikgeschosse ein, um die Menge zu zerstreuen. Die lokale Behörde hatte zuvor wegen der COVID-19-Pandemie ein Versammlungsverbot erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Hauptstadt Ankara gab es bei einer Solidaritätskundgebung Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und Festnahmen. In Istanbul sind nach Medienberichten im Zusammenhang mit den Demonstrationen am Vortag über 100 Menschen festgenommen worden, von denen inzwischen ein Großteil wieder frei sein soll. Gegen elf Personen sei Hausarrest verhängt worden. Nach Angaben des türkischen Innenministeriums vom 04.02.21 wurden seit Januar 528 Menschen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen, davon seien 498 wieder freigelassen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">15.02.2021: Das türkische Innenministerium kündigte am 12.02.21 den Beginn einer weiteren Phase der inländischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung im Südosten des Landes an, so werde die Operation Eren-10 Gabar in den südöstlichen Provinzen Sirnak und Siirt mit 68 Teams starten. Zuletzt hatte am 10.02.21 die Operation Eren-9 Kazan-Han Yaylasi in der Provinz Hakkari mit 129 Teams begonnen. Seit Beginn dieses Jahres wurden bereits die ersten acht Phasen der Operation gestartet, so seien Eren-1 Tendürek, Eren-2 Lice, Eren-3 Mount Ararat, Eren-4 Karlıova-Varto, Eren-5 Bagok, Eren-6 Mergelo, Eren-7 Mercan-Munsuz-Tal und Eren-8 Amanoslar laut Ministerium noch im Gange (vgl. BN v. 01.02.21).15.02.2021: Das türkische Innenministerium kündigte am 12.02.21 den Beginn einer weiteren Phase der inländischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung im Südosten des Landes an, so werde die Operation Eren-10 Gabar in den südöstlichen Provinzen Sirnak und Siirt mit 68 Teams starten. Zuletzt hatte am 10.02.21 die Operation Eren-9 Kazan-Han Yaylasi in der Provinz Hakkari mit 129 Teams begonnen. Seit Beginn dieses Jahres wurden bereits die ersten acht Phasen der Operation gestartet, so seien Eren-1 Tendürek, Eren-2 Lice, Eren-3 Mount Ararat, Eren-4 Karlıova-Varto, Eren-5 Bagok, Eren-6 Mergelo, Eren-7 Mercan-Munsuz-Tal und Eren-8 Amanoslar laut Ministerium noch im Gange vergleiche BN v. 01.02.21).</p>\n<p class=\"lf-p\">22.02.2021: Nach Medienberichten nahm die Polizei am 15.02.21 bei landesweiten Razzien in 40 Provinzen über 700 Menschen wegen mutmaßlicher Kontakte zur verbotenen PKK fest, dabei seien auch zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien sichergestellt worden. Laut Angaben des türkischen Innenministeriums seien unter den Festgenommenen auch führende Vertreter der pro-kurdischen HDP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die türkische Regierung hatte der PKK am Vortag vorgeworfen, 13 im Nordirak gefangen gehaltene entführte Türken hingerichtet zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, türkische Luftangriffe hätten deren Tod verursacht (vgl. BN v. 15.02.21).Die türkische Regierung hatte der PKK am Vortag vorgeworfen, 13 im Nordirak gefangen gehaltene entführte Türken hingerichtet zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, türkische Luftangriffe hätten deren Tod verursacht vergleiche BN v. 15.02.21).</p>\n<p class=\"lf-p\">01.03.2021: Nach Medienberichten wurden am 24.02.21 im Rahmen von Ermittlungen der Oberstaatsanwaltschaft Izmir zu bisher unentdeckten FETÖ-Strukturen in den Streitkräften Haftbefehle gegen insgesamt 148 Verdächtig erlassen, davon 103 aktive Soldaten, nach 18 weiteren Verdächtigen werde gesucht. Dazu fanden Razzien in 47 Provinzen statt. Den Verdächtigen wird vorgeworfen, mit verdeckten Imamen der FETÖ - hochrangigen FETÖ-Mitgliedern - über Münztelefone kommuniziert zu haben. Von den Verdächtigen sollen zwölf von den Landstreitkräften, 47 von der Luftwaffe, 18 von der Marine, 38 von der Gendarmerie und 19 von der Küstenwache sein. Der Oberstaatsanwaltschaft zufolge existierten in den Streitkräften weitaus mehr Gülenisten, als diejenigen, die an dem gescheiterten Putschversuch teilgenommen haben. Die Existenz von unentdeckten bzw. inaktiven FETÖ-Zellen in den Streitkräften stelle noch immer eine große Gefahr dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 25.02.21 sollen nach Medienberichten beim türkischen Parlamentspräsidium für 33 Parlamentsabgeordnete Anträge von verschiedenen Staatsanwaltschaften zur Aufhebung des Abgeordnetenmandats eingegangen sein, mindestens neun davon sollen HDP-Abgeordnete betreffen. Darunter auch der Co-Vorsitzende der HDP, Pervin Buldan, der beschuldigt wird, 2014 an den pro-kurdischen Kobane-Protesten beteiligt gewesen zu sein, bei denen 37 Menschen starben.</p>\n<p class=\"lf-p\">08.03.2021: Alle 81 Provinzen der Türkei wurden seit dem 01.03.21 einer Corona-Risikoeinstufung zugeordnet. Das vierstufige System reicht von der Farbe Blau (geringes Risiko) über Gelb (mittleres Risiko) und Orange (hohes Risiko) bis zu Rot (sehr hohes Risiko). Nach Regierungsangaben soll die nächtliche Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr zunächst in allen Provinzen unabhängig von der Risikoeinstufung fortbestehen. Ab dem 07.03.21 soll jedoch wieder mehr Ausgang ermöglicht werden. In Provinzen der blauen und gelben Kategorie wird die Sperrzeit von Freitag bis Sonntag ganz abgeschafft, in der orangenen und roten Kategorie soll sie nur noch sonntags gelten. Für Personen unter 20 und über 65 Jahren werden die täglichen Ausgangsbeschränkungen in den beiden niedrigsten Risikostufen gestrichen. Für Touristen gelten die Ausgangssperren nach wie vor nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Restaurants und Cafés in der Türkei dürfen nun in allen Provinzen der Risikostufen gering bis hoch von 07:00 bis 19:00 Uhr wieder öffnen. Demnach bleiben aktuell nur in 17 Provinzen mit der Corona-Warnstufe Rot (Inzidenzzahlen von über 100) die Lokale weiterhin geschlossen. Die Öffnung ist grundsätzlich mit Auflagen verbunden, so dürfen die gastronomischen Betriebe ihre Platzkapazitäten nur zu maximal 50 % auslasten. Zudem sollen die Grundschulen und die achten bis zwölften Klassen wieder mit dem Präsenzunterricht beginnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft in Ankara erließ nach Medienberichten am 05.03.21 Haftbefehle gegen 53 Verdächtige wegen angeblicher Verbindungen zur FETÖ, darunter 40 Verdächtige in den Seestreitkräften. Ihnen wird vorgeworfen über Münztelefone mit anderen FETÖ-Mitgliedern in Kontakt gestanden zu sein (vgl. BN v. 01.03.21).Die Staatsanwaltschaft in Ankara erließ nach Medienberichten am 05.03.21 Haftbefehle gegen 53 Verdächtige wegen angeblicher Verbindungen zur FETÖ, darunter 40 Verdächtige in den Seestreitkräften. Ihnen wird vorgeworfen über Münztelefone mit anderen FETÖ-Mitgliedern in Kontakt gestanden zu sein vergleiche BN v. 01.03.21).</p>\n<p class=\"lf-p\">15.03.2021: Ein Gericht in Ankara verurteilte am 08.03.21 die Journalisten Muyesser Yildiz und Ismail Duken wegen des Verrats von Staatsgeheimnissen. Yildiz, der Nachrichtenredakteur von Ankara für die Nachrichten-Website OdaTV, wurde zu drei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt und Duken, der Ankara-Vertreter des Senders TELE1, zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 15 Tagen. Bei der Berichterstattung ging es um das militärische Engagement der Türkei in Libyen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlässlich des Internationalen Frauentags demonstrierten am 08.03.21 Frauenrechtlerinnen, Aktivisten und Oppositionelle in Istanbul gegen Diskriminierung und häusliche Gewalt. Laut Medienberichten wurden allein bis März 2021 mehr als 60 Türkinnen von Partnern oder Angehörigen getötet. Der Justiz wird vorgeworfen gegen Täter milde Urteile zu fällen. Zudem kritisierten Demonstrierende feindliche Aussagen von Regierungsvertretern gegen LGBTQI, die zu Diskriminierung beitragen. Zwei Tage nach der Demonstration wurden 13 Frauen, wegen des Vorwurfs gegen das Demonstrationsrecht verstoßen und den Präsidenten beleidigt zu haben, zunächst verhaftet und dann unter Auflagen wieder freigelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 09.03.21 wurden fünf Angeklagte wegen des Mordes am russischen Botschafter Andrej Karlow 2016 in Ankara zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Sechs weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Acht Angeklagte erhielten Medienberichten zufolge Strafen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Dem Attentäter selbst, der kurz nach der Tat von Spezialkräften getötet worden war, warf die Justiz vor, der Gülen-Bewegung anzugehören. Für die Tat steht auch der in den USA lebende Fethullah Gülen unter Anklage; ein gesondertes Gerichtsverfahren gegen ihn und weitere Angeklagte soll getrennt verhandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">22.03.2021: Medienberichten zufolge wurde Ömer Faruk Gergerlioğlu, ein Abgeordneter der HDP im türkischen Parlament und ehemaliges Gründungsmitglied der türkischen Menschenrechtsorganisation Mazlum, am 17.03.21 seines Amtes enthoben. Die Amtsenthebung erfolgte aufgrund seiner Verurteilung für „Propaganda für eine terroristische Organisation“ wegen eines von ihm 2016 kommentierter Nachrichtenbeitrag in sozialen Medien. Der Beitrag thematisierte den Aufruf führender Mitglieder der PKK an die türkische Regierung, für eine friedliche Konfliktlösung einzutreten. Gergerlioğlu wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er legte gegen das Urteil Berufung ein. Am 21.03.21 wurde Gergerlioğlu, der seit seiner Amtsenthebung das Parlamentsgebäude nicht verlassen hatte, für kurze Zeit von der Polizei festgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 17.03.21 beantragte die türkische Generalstaatsanwaltschaft beim türkischen Verfassungsgericht ein Verbotsverfahren gegen die prokurdische Oppositionspartei HDP. In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u.a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Rechtsregeln zu verstoßen sowie mit dem Ziel, die staatliche Integrität zu unterminieren, mit der verbotenen PKK zu konspirieren. Zudem sollen über 600 Funktionäre der Partei mit einem Politikverbot für fünf Jahre belegt werden. Sprecher der HDP dementierten Verbindungen zur PKK und äußerten, die Klage sei politisch motiviert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während einer großangelegten Razzia in vier türkischen Provinzen wurden am 18.03.21 und 19.03.21 in Istanbul, Ankara sowie den Provinzen Kagithane und Besiktas laut Medienberichten 20 bis 36 Personen festgenommen. Ihnen wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die PKK durch die Teilnahme an illegalen Demonstrationen, Propaganda in sozialen Medien oder andere Aktivitäten zu unterstützen. Unter den Festgenommenen befinden sich führende Mitglieder der Oppositionspartei HDP sowie Öztürk Türkdoğan, der Vorsitzende der türkischen Menschenrechtsorganisation IHD.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 16.03.21 wurden in der Provinz Eskişehir drei Personen verhaftet, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Ihnen wird laut türkischen Medienberichten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in eine Infiltration des türkischen Militärs involviert zu sein. Am 05.03.21 waren in diesem Zusammenhang 20 Beamte und Unteroffiziere der türkischen Luftwaffe verhaftet worden, von denen zwölf am 18.03.21 unter Auflagen wieder freigelassen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Medienberichten wurden während einer großangelegten Razzia in Istanbul am 17.03.21 acht Männer unter dem Verdacht der IS-Mitgliedschaft verhaftet. Bei der Razzia wurden 12 Wohnungen durchsucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 20.03.21 protestierten mehrere hundert Demonstrierende in Istanbul und weiteren Städten gegen den Austritt der Türkei aus der sogenannten Istanbul-Konvention. Staatspräsident Erdoğan hatte am 20.03.21 durch Präsidialdekret den Austritt aus der Konvention erklärt. Regierungssprecher äußerten, die Konvention sei mit türkischen Gemeinschafts- und Familienwerten unvereinbar. Das internationale Abkommen war 2011 vom Europarat ausgearbeitet und als ersten Land von der Türkei unterzeichnet worden. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Gewalt gegen Frauen zu verhüten und zu bekämpfen und dazu einen Rechtsrahmen zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">29.03.2021: Medienberichten zufolge wurden am 23.03.21 erneut zwischen 150 und 186 Mitglieder des türkischen Militärs unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet (vgl. BN v. 01.02. u. 08.03.21). Die Verhaftungen wurden in 53 der 81 türkischen Provinzen durchgeführt, nachdem der türkische Geheimdienst MIT eine Liste mit Verdächtigen aus 29 Provinzen sowie Telefondaten und Informantenaussagen an die Staatsanwaltschaft übermittelt hatte. 29.03.2021: Medienberichten zufolge wurden am 23.03.21 erneut zwischen 150 und 186 Mitglieder des türkischen Militärs unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet vergleiche BN v. 01.02. u. 08.03.21). Die Verhaftungen wurden in 53 der 81 türkischen Provinzen durchgeführt, nachdem der türkische Geheimdienst MIT eine Liste mit Verdächtigen aus 29 Provinzen sowie Telefondaten und Informantenaussagen an die Staatsanwaltschaft übermittelt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Medienberichten wurden bei einer Demonstration am 25.03.21 auf dem Campus der Boğaziçi Universität in Istanbul vier Personen wegen des Tragens von Regenbogenflaggen verhaftet, weitere acht Personen wurden verhaftet, als sie gegen diese Festnahmen protestierten. Bei den anhaltenden Demonstrationen auf dem Campus der Universität gegen den Direktor Meli Bulu, kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen (vgl. BN v. 08.02.21). Viele der Verhafteten wurden inzwischen wieder frei gelassen. Laut Medienberichten wurden bei einer Demonstration am 25.03.21 auf dem Campus der Boğaziçi Universität in Istanbul vier Personen wegen des Tragens von Regenbogenflaggen verhaftet, weitere acht Personen wurden verhaftet, als sie gegen diese Festnahmen protestierten. Bei den anhaltenden Demonstrationen auf dem Campus der Universität gegen den Direktor Meli Bulu, kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen vergleiche BN v. 08.02.21). Viele der Verhafteten wurden inzwischen wieder frei gelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Mord an Hrant Dink, einem armenisch-türkischen Journalisten, wurden am 26.03.21 zwei Polizeichefs, mehrere Polizisten und weitere Angeklagte zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Dink war 2007 in Istanbul auf offener Straße erschossen worden. Der damals 17-jährige Täter, Ogun Samast, wurde bereits 2011 von einem Jugendgericht zu einer 23-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2010 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die türkischen Behörden hätten Dink nicht ausreichend geschützt, obwohl ihnen bekannt war, dass Ultranationalisten seinen Mord planten und verurteilte die Türkei zu einer Schadensersatzzahlung an die Familie des Opfers. Im aktuellen Gerichtsurteil des Strafgerichts in Istanbul beschuldigt die Justiz die Angeklagten, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Tat sei im Einklang mit Zielen der Gülen-Bewegung begangen worden. Für die Tat stehen auch der in den USA lebende Prediger Fethullah Gülen und zwölf weitere Flüchtige unter Anklage. Gegen sie soll in einem gesonderten Gerichtsverfahren verhandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 22.03.21 wurde Selahattin Demirtaş, der ehemalige Co-Vorsitzende der Oppositionspartei HDP, wegen Präsidentenbeileidigung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Demirtaş, der sich bereits seit 2016 in Untersuchungshaft befindet, wurde u.a. wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt. Das Hauptverfahren gegen ihn soll am 14.04.21 weitergeführt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte mit der Begründung, dass seine Inhaftierung ein Vorwand für die Begrenzung von politischem Pluralismus sei, in zwei Urteilen 2018 und 2020 die Freilassung von Demirtaş verlangt. Das EGMR-Urteil wurde von türkischen Gerichten jedoch nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.04.2021: Nach ihrer öffentlichen Kritik an dem von Erdoğan geplanten Projekt zum Bau des Kanals Istanbul, eines Kanals zwischen dem Schwarzen Meer und dem Marmarameer, wurden am 05.04.21 zehn pensionierte Admiräle verhaftet, denen von der Staatsanwaltschaft in Ankara vorgeworfen wird, durch die Anwendung von Gewalt und Nötigung die verfassungsmäßige Ordnung stürzen zu wollen. Im Vorfeld hatten die Pensionäre in einer von mehr als 100 ehemaligen Admirälen unterzeichneten Erklärung auf die öffentliche Debatte um einen möglichen Austritt der Türkei aus einem Schifffahrtsabkommen, dem Vertrag von Montreux, reagiert. Die ehemaligen Admiräle betonten in ihrem offenen Brief die Notwendigkeit des internationalen Abkommens, das der Türkei im Zweiten Weltkrieg ermöglicht hätte, Neutralität zu wahren und forderten die Regierung auf, sich weiterhin an das Schifffahrtsabkommen zu halten. Das Abkommen, das 1936 unterzeichnet wurde, regelt die Nutzung von Bosporus und Dardanellen durch Frachtschiffe und grenzt ihre Nutzung durch Militärschiffe ein. Ein Amtsträger hatte geäußert, dass der geplante Kanal vom Vertrag von Montreux ausgenommen sei. Erdoğan dementierte dies und implizierte seitens der pensionierten Admiräle einen Putschversuch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 05.04.21 wurden während einer Razzia in der Provinz Diyarbakır im Frauenrechtsverein Rosa, der sich für Opfer von Gewalt einsetzt, 22 Frauen verhaftet, denen von der Staatsanwaltschaft in Ankara vorgeworfen wird, Treffen und Proteste abzuhalten, um Mitglieder für die PKK zu rekrutieren und politischen Propaganda für die Organisation zu verbreiten. Nach weiteren neun Verdächtigen wird gesucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch von 2016 wurden am 07.04.21 in einem Massenprozess durch ein Gericht in Ankara 38 ehemalige Militärbedienstete für „Bestrebungen, die gegen die Verfassung gerichtet sind“ zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, einem Netzwerk von Gülen-Anhängern zugehörig zu sein. Nach dem Urteil in dem Verfahren, das gegen 497 Angeklagte geführt wurde, wurden zudem 106 Personen zu Haftstrafen von mehr als 16 Jahren verurteilt. 121 Personen erhielten einen Freispruch.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.08.2020). Diese Entwicklung wurde mit der Parlamentsund Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.08.2020). Diese Entwicklung wurde mit der Parlamentsund Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischer Weise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die ZehnProzent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdogan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtas, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdogan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtas, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind.</p></div>", "next": 239372}