{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, ergibt sich ein eindeutiges Bild im Irak, wonach die jährlichen Zahlen der zivilen Opfer, insbesondere nach dem Jahr 2014 (Höhepunkt der Opferzahlen von 20.218), kontinuierlich gesunken sind (2015: 17.578; 2016: 16.393; 2017: 13.183) und in den Jahren 2018 (3.319) und 2019 (1.542) vierstellige Zahlen im unteren Bereich aufweisen. Damit ist der Einwand der Beschwerde, wonach es zu keiner nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der allgemeinen und der Sicherheitslage gekommen sei, widerlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten wurden keinerlei maßgeblichen Aspekte in der Beschwerde geäußert, die einer Rückkehr entgegenstehen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Sofern mit Beschwerdeerhebung gerügt wird, dass die Länderberichte ein anderes Bild zur Lage im Irak zeichnen, wird auch nicht behauptet, dass die herangezogene Berichtslage unzutreffend oder nicht hinreichend aktuell ist. Insbesondere sind die dort zitierten Reisewarnungen, auf welche sich der Beschwerdeführer mit Erhebung seiner Beschwerde stützt, an Personen adressiert, die keine irakischen Staatsangehörigen sind, weshalb sie hinsichtlich des ortskundigen, irakischen Beschwerdeführers, der den Großteil seines Lebens im Irak verbracht hat, nicht von Relevanz sind. Die daraus zu ziehenden Schlüsse wurden zudem vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, wie dargestellt, beweisgewürdigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die mit den Länderberichten übereinstimmende Berichtslage und wurde insgesamt den Länderfeststellungen der belangten Behörde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absehen von einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist;</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des Beschwerdeführers am 05.11.2019 nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Behörde angestellten Erwägungen. Es wird nicht verkannt, dass den Länderberichten, wie in der Beschwerde beanstandet, auch Informationen zugrunde liegen, die im Irak herrschenden Spannungen – sei es zwischen Sunniten und Schiiten oder aufgrund der Präsenz zahlreicher Milizen – Rechnung tragen. Ob sich daraus jedoch für die Person des Beschwerdeführers eine spezifisch ihm drohende Gefahr ergibt, ist eine rechtliche Beurteilung, die es in der Folge vorzunehmen gilt. Die hierfür erforderlichen Sachverhaltselemente wurden von der Behörde im notwendigen Umfang ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es trifft zwar weiters zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber (vgl. aktuell Rz 15 aus VwGH vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7) noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solch eindeutiger Fall (vgl. dazu VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) liegt hier vor: Angesichts der nicht überdurchschnittlich langen Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, der nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und der auch sonst nur äußerst schwach ausgeprägten Integrationsmomente des Beschwerdeführers, wäre auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen. Zur zeitlichen Abfolge gilt es insbesondere herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2019 vor der Behörde einvernommen wurde. Bereits im März 2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, wo er aktuell (weiterhin) angehalten wird, weshalb in dieser Fallkonstellation, ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung, keine neuen verdichtenden integrativen Schritte angenommen werden können, sondern – im Gegenteil – vorangegangenen Bemühungen um Eingliederung in das österreichische Werte- und Ordnungsgefüge vielmehr als verdünnt anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erwähnt Verlobte, selbst bei Wahrunterstellung, dem Beschwerdeführer zu keinem günstigeren Ergebnis verhelfen, zumal die Intensität dieser Verbindung bereits durch die mehr als ein Jahr und aktuell immer noch andauernde Untersuchungshaft erheblich geschmälert ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sohin (ausnahmsweise) gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte. Es trifft zwar weiters zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ist aber vergleiche aktuell Rz 15 aus VwGH vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7) noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. Ein solch eindeutiger Fall vergleiche dazu VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) liegt hier vor: Angesichts der nicht überdurchschnittlich langen Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, der nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und der auch sonst nur äußerst schwach ausgeprägten Integrationsmomente des Beschwerdeführers, wäre auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur zeitlichen Abfolge gilt es insbesondere herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2019 vor der Behörde einvernommen wurde. Bereits im März 2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, wo er aktuell (weiterhin) angehalten wird, weshalb in dieser Fallkonstellation, ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung, keine neuen verdichtenden integrativen Schritte angenommen werden können, sondern – im Gegenteil – vorangegangenen Bemühungen um Eingliederung in das österreichische Werte- und Ordnungsgefüge vielmehr als verdünnt anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erwähnt Verlobte, selbst bei Wahrunterstellung, dem Beschwerdeführer zu keinem günstigeren Ergebnis verhelfen, zumal die Intensität dieser Verbindung bereits durch die mehr als ein Jahr und aktuell immer noch andauernde Untersuchungshaft erheblich geschmälert ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sohin (ausnahmsweise) gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides):1. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides):</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt, weil sie von einer zwischenzeitigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat ausgeht und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen.Die belangte Behörde hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützt, weil sie von einer zwischenzeitigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat ausgeht und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht mehr vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (\"real risk\") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (\"real risk\") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um von der realen Gefahr (\"real risk\") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr (\"real risk\") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein \"real risk\" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (\"substantial grounds\") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (\"in the most extreme cases\") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (\"special distinguishing features\"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein \"real risk\" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (\"substantial grounds\") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (\"in the most extreme cases\") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (\"special distinguishing features\"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als \"willkürlich\" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als \"willkürlich\" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).</p>\n<p class=\"lf-p\">So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (\"exceptional circumstances\") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter \"außergewöhnlichen Umständen\" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr (\"real risk\") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (\"exceptional circumstances\") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter \"außergewöhnlichen Umständen\" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr (\"real risk\") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf \"außergewöhnliche Umstände\", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall lebte und arbeitete der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Bagdad. Dem Bescheid des BFA vom 30.11.2016, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, lag ausschließlich zu Grunde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen, instabilen Sicherheitslage im Irak und dem damit verbundenen Entzug der Lebensgrundlage nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht ist sich darüber im Klaren, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak und auch in Bagdad nach wie vor von Spannungen geprägt ist. Jedoch hat sich die Sicherheitslage seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlich und nachhaltig verbessert, zudem können keine risikoerhöhenden Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst dahingehend ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stellt sich nach den nun getroffenen Länderfeststellungen nicht dergestalt dar, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers besteht ein (vergleichsweise) geringeres Niveau an Gewaltausschreitungen; der IS ist schwer angeschlagen. Die Sicherheitslage ist angesichts der Erfolge, welche die irakische Regierung in der militärischen Auseinandersetzung mit dem IS verzeichnen konnte, zum Entscheidungszeitpunkt wesentlich stabiler, als zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2016 und ist eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Lage im Irak festzustellen gewesen, insbesondere auch in Bezug auf den Verlängerungsbescheid des BFA vom 06.11.2017.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie beweiswürdigend dargestellt, gab es 2017 (d.h. zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) noch 13.183 zu verzeichnende Opfer und nur ein Jahr später, im Jahr 2018, bereits wesentlich weniger, und zwar 3.319 – um die 10.000 Opfer weniger. Da im darauffolgenden Jahr 2019 diese Zahl weiter auf 1.542 gesunken ist, war nicht nur eine wesentliche, sondern auch nachhaltige Besserung der Lage festzustellen, weshalb das BFA zurecht ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einleitete. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Bagdad, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stellt sich nach den nun getroffenen Länderfeststellungen nicht dergestalt dar, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers besteht ein (vergleichsweise) geringeres Niveau an Gewaltausschreitungen; der IS ist schwer angeschlagen. Die Sicherheitslage ist angesichts der Erfolge, welche die irakische Regierung in der militärischen Auseinandersetzung mit dem IS verzeichnen konnte, zum Entscheidungszeitpunkt wesentlich stabiler, als zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2016 und ist eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Lage im Irak festzustellen gewesen, insbesondere auch in Bezug auf den Verlängerungsbescheid des BFA vom 06.11.2017. Wie beweiswürdigend dargestellt, gab es 2017 (d.h. zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) noch 13.183 zu verzeichnende Opfer und nur ein Jahr später, im Jahr 2018, bereits wesentlich weniger, und zwar 3.319 – um die 10.000 Opfer weniger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im darauffolgenden Jahr 2019 diese Zahl weiter auf 1.542 gesunken ist, war nicht nur eine wesentliche, sondern auch nachhaltige Besserung der Lage festzustellen, weshalb das BFA zurecht ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einleitete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt wird. Er verfügt über langjährige Schulbildung und war mehrere Jahre als Mechaniker und als Transporteur im Irak erwerbstätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem beherrscht er Arabisch als Muttersprache, während seine Deutsch-Kenntnisse auf einem sehr niedrigeren Level anzusiedeln sind. Er kann, wenn auch nur vorübergehend, auf die finanzielle und soziale Unterstützung (in Form einer Wohnmöglichkeit) von seinen im Irak lebenden Verwandten (Mutter und Onkel mütterlicherseits) mit denen er in Kontakt steht, zurückgreifen. Auch vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Mutter und sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb er nicht auch nach seiner Rückkehr familiäre Unterstützung erfahren oder etwa seine zuletzt ausgeübten Berufe als Mechaniker oder Transporteur wieder aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak. Er hat auch nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zudem ist die wichtigste ethnisch-religiöse Gruppierungen jene der (arabischen) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen, weshalb auch im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers kein erhöhtes Risiko einer Gefährdung seiner Person erblickt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Bagdad auf sein familiäres Netz zurückgreifen kann, im Falle einer Rückkehr dorthin die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in Bagdad auf sein familiäres Netz zurückgreifen kann, im Falle einer Rückkehr dorthin die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"außergewöhnlichen Umständen\" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden.Unter \"außergewöhnlichen Umständen\" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall gehört der gesunde Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Im gegenständlichen Fall gehört der gesunde Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Sicherheitslage im Irak, ist auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Bagdad auch sicher erreichen (vgl. zum Prüfungsmaßstab betreffend die Möglichkeiten und Umstände, wie ein Rückkehrer in seine Herkunftsprovinz gelangt VfGH vom 26.02.2019, E 4766 2018, Rz 19). Gegenteiliges wurde im Laufe sämtlicher Verfahren auch nicht behauptet. Betreffend die Sicherheitslage im Irak, ist auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Bagdad auch sicher erreichen vergleiche zum Prüfungsmaßstab betreffend die Möglichkeiten und Umstände, wie ein Rückkehrer in seine Herkunftsprovinz gelangt VfGH vom 26.02.2019, E 4766 2018, Rz 19). Gegenteiliges wurde im Laufe sämtlicher Verfahren auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte zu Recht und war daher mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):2. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet (Z 1), noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist (Z 2), noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde (Z 3).Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet (Ziffer eins,), noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist (Ziffer 2,), noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die Entscheidung ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Angehörigen gegeben ist, bedarf die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bezug auf ein Familienleben keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erstmals eine Verlobte des Beschwerdeführers erwähnt wird, war keine besondere Abhängigkeit im Sinne der obzitierten Judikatur festzustellen. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist zudem davon auszugehen, dass die behauptete Beziehung (wenn überhaupt) erst seit kurzem existiert, kein gemeinsamer Haushalt besteht und die Beziehung aufgrund des langen Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers insgesamt deutlich zu relativieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erweist sich jedoch nicht als unzulässig:</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni 2015 gründete sich zunächst auf das Aufenthaltsrecht als Asylwerber und ab November 2016 – und somit die überwiegende Zeit – auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind seine Bemühungen, Deutschkenntnisse zu erwerben, zu bewerten. Die Deutschprüfung (A2-Niveau) bestand er jedoch nicht und ist es ihm weiters nicht gelungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren; er lebte durchgehend von Sozialleistungen. Obzwar er Mitglied in einem Sportverein ist, hat er sich weder ehrenamtlich engagiert, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Anderweitige Integrationsaspekte liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder Freundschaften zu Österreichern dargetan, noch verfügt er hier über ein starkes soziales Netz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nur ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt, welches nach Ablauf nur verlängert wird, wenn die Voraussetzungen auch weiterhin gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sind die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers auch deutlich stärker ausgeprägt. Er hat dort seine Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Arabisch und ging im Irak einer geregelten Arbeit nach. Seine Familie lebt weiterhin in Bagdad, zu der er in Kontakt steht bzw. kann der Kontakt jederzeit wieder aufgenommen werden. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, mag er anfangs auch auf Gelegenheitsarbeiten zurückgreifen müssen. Demnach wäre seine Arbeitssituation im Irak auch keine, die sich von seiner derzeitigen Situation im Bundesgebiet unterscheiden würde. Es ist daher im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Irak als zu Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer kann sich im Irak wieder eine Existenzgrundlage schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch an dieser Stelle ist dem Beschwerdeführer betreffend seine im Beschwerdeschriftsatz erstmals erwähnte Verlobte zu entgegnen, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Beziehung eine verfestigte Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich dennoch nicht festgestellt werden kann. Da die Verlobte im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt wurde ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – davon auszugehen, dass die behauptete Beziehung (wenn überhaupt) erst seit kurzer Zeit existiert. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor, der Beschwerdeführer befindet sich schon seit März 2020 in Untersuchungshaft. Selbst wenn behauptet wird, die Verlobte würde den Beschwerdeführer finanziell unterstützen, würde – mit Blick auf die Gesamtsituation des Beschwerdeführers und seiner insgesamt äußerst schwach ausgeprägten Integration im Bundesgebiet – auch eine solche finanzielle Unterstützung zu keinem günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens als deutlich gewichtiger einzustufen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seiner Beziehung und seinem Aufenthalt in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, seit März 2020 – sohin seit über einem Jahr – in Untersuchungshaft befindet, sind etwaige integrative Aspekte als ausgedünnt anzusehen, seine sozialen Bindungen entsprechend geringer einzustufen. Gegen ihn wurde Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, und zwar wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z1 und 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG, erhoben. Da er bisher nicht verurteilt wurde, gilt er als unbescholten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag jedoch weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).Da sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, seit März 2020 – sohin seit über einem Jahr – in Untersuchungshaft befindet, sind etwaige integrative Aspekte als ausgedünnt anzusehen, seine sozialen Bindungen entsprechend geringer einzustufen. Gegen ihn wurde Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, und zwar wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Z1 und 2, 114 Absatz 4, 1. Fall FPG, erhoben. Da er bisher nicht verurteilt wurde, gilt er als unbescholten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag jedoch weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem wurde der Beschwerdeführer von der LPD Wien am 18.12.2019 wegen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angezeigt. Der Beschwerdeführer verdeutlicht durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist, sich an die Gesetze der österreichischen Rechtsordnung zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist fallbezogen der Vorrang einzuräumen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist fallbezogen der Vorrang einzuräumen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG folgt aus der Nichtgewährung bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):4. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):</div>\n<p class=\"lf-p\">Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG und kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein (vgl. Erläuterungen zur RV, 1078 Blg NR XXIV.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 31). Bei den \"besonderen Umständen\" kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114 unter Hinweis auf VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072). Die aktuell bestehenden Beschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie sind keine besonderen Umstände, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG und kann gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein vergleiche Erläuterungen zur RV, 1078 Blg NR römisch 24 . GP, 31). Bei den \"besonderen Umständen\" kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114 unter Hinweis auf VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aktuell bestehenden Beschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie sind keine besonderen Umstände, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):5. Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA gründete das Einreiseverbot in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, zumal er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung finanziere. Darüber hinaus habe er sich sehr wahrscheinlich durch Schlepperei bereichert, weshalb er wegen des Verdachts nach § 114 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei. Das BFA gründete das Einreiseverbot in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, zumal er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung finanziere. Darüber hinaus habe er sich sehr wahrscheinlich durch Schlepperei bereichert, weshalb er wegen des Verdachts nach Paragraph 114, StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2020/14/0348) erblickt im Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, die Bestätigung, dass der auf Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2020/14/0348) erblickt im Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, die Bestätigung, dass der auf Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 erfüllt ist vergleiche etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur trifft es auch nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur trifft es auch nicht zu, dass dem in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der VwGH im Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch wäre es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (dies gilt nicht nur für die Frage der Ermessensübung, sondern insbesondere auch für die Beurteilung, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Jedoch wäre es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (dies gilt nicht nur für die Frage der Ermessensübung, sondern insbesondere auch für die Beurteilung, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist vergleiche VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet keinem Erwerb nachgegangen und lebte ausschließlich von Sozialleistungen. Er wurde am 18.12.2019 von der LPD Wien wegen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angezeigt. Zudem befindet er sich aktuell aufgrund eines dringenden Tatverdachtes wegen des Verbrechens der Schlepperei in Untersuchungshaft und wurde gegen ihn Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer ist sohin mehrmals mit den Gesetzen in Konflikt geraten und in diesem Zusammenhang behördlich und gerichtlich in Erscheinung getreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch, dass nicht erforderlich ist, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat und bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG rechtfertigt, resultiert im Falle des Beschwerdeführers die besagte Gefahr aufgrund seiner Mittellosigkeit und des dringenden Tatverdachtes der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen (Verbrechen der Schlepperei). Aufgrund des Gesagten kann auch keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auch in Zukunft eine Belastung der öffentlichen Hand bedingt oder seinen Unterhalt aus illegalen Quellen beschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch, dass nicht erforderlich ist, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat und bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG rechtfertigt, resultiert im Falle des Beschwerdeführers die besagte Gefahr aufgrund seiner Mittellosigkeit und des dringenden Tatverdachtes der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen (Verbrechen der Schlepperei). Aufgrund des Gesagten kann auch keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auch in Zukunft eine Belastung der öffentlichen Hand bedingt oder seinen Unterhalt aus illegalen Quellen beschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedenfalls wegen des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel in Zusammenschau mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der nicht nur einmal ungünstig in Erscheinung getreten ist, die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt, zumal sich die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft ergibt (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).Es ist jedenfalls wegen des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel in Zusammenschau mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der nicht nur einmal ungünstig in Erscheinung getreten ist, die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt, zumal sich die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft ergibt vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, der Beschwerdeführer sei gar nicht mittellos, weil er eine Verlobte habe, die für seinen Unterhalt aufkomme, ist dem zu entgegnen, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 zwar auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257). Aus dem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Trennung einen Rechtsanspruch auf etwaige Unterhaltskosten hätte, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, der Beschwerdeführer sei gar nicht mittellos, weil er eine Verlobte habe, die für seinen Unterhalt aufkomme, ist dem zu entgegnen, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 zwar auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss vergleiche VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257). Aus dem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Trennung einen Rechtsanspruch auf etwaige Unterhaltskosten hätte, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes kommt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht in Betracht, weil die Dauer von zwei Jahren dem Gesamt- und dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Des Weiteren erweist sich die Dauer von zwei Jahren als erforderlich um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Interessen wirksam zu begegnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid sich auf § 53 Abs. 2 Z 4 FPG bezieht. Darauf, dass die Z 6 im Spruch des Bescheides keine Erwähnung gefunden hat, kommt es jedoch nicht entscheidungswesentlich an (vgl. VwGH 19.1.2011, 2008/08/0020, mwN) und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet.Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid sich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, FPG bezieht. Darauf, dass die Ziffer 6, im Spruch des Bescheides keine Erwähnung gefunden hat, kommt es jedoch nicht entscheidungswesentlich an vergleiche VwGH 19.1.2011, 2008/08/0020, mwN) und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot richtigerweise auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG gestützt wird.Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot richtigerweise auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W284.2143719.2.00</p></div>", "next": 0}