{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der OGH ließ diese Frage in seinem Judikat zu 9 Ob A 91/13t vom 26.11.2013 unbeantwortet, da es sich im dortigen Fall um die Rechtsfrage handelte, ob Transporte mit besonders ausgestatteten Rettungswägen (KTW), bei denen immer auch ein Rettungssanitäter eingesetzt wird, unter das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW fallen. Der OGH entschied im oben angeführten Judikat, dass im Gegensatz zum Rettungsdiensttransport beim „normalen“ Krankentransport nicht die spezifische, auf gesundheitliche Rettungsmaßnahmen abgestellte Ausrichtung der erbrachten Leistung die wesentliche Prägung gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Entscheidung vom 30.10.2018, Zl: 9ObA16/18w, ließ der OGH diese Frage offen und setzte sich – unter der Prämisse des Vorliegens eines Mischbetriebes – mit der Frage auseinander, welcher Bereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt hat auch der Verwaltungsgerichtshof unter anderen in seinen Beschlüssen vom 30.03.2021, Ro 2019/08/0017, sowie jeweils vom 27.04.2021, Ro 2021/08/0001 sowie Ro 2021/08/0002, mangels Relevanz für die dortigen Verfahren diese Fragen offengelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gegenständliche Fall stellt insofern im Vergleich zu den übrigen Regionalstellen des XXXX einen Sonderfall dar, als die BF ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“ durchgeführt hat und es im gegenständlichen Fall daher gerade auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob auf diese Krankentransporte der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes anzuwenden ist.Der gegenständliche Fall stellt insofern im Vergleich zu den übrigen Regionalstellen des römisch 40 einen Sonderfall dar, als die BF ausschließlich sogenannte „einfache Krankentransporte“ durchgeführt hat und es im gegenständlichen Fall daher gerade auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob auf diese Krankentransporte der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2145415.1.00</p></div>", "next": 0}