{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin erstens getäuscht (da ihr eine andere Anstellung in Europa versprochen wurde) und zweitens als Minderjährige nach Österreich gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch für Nigeria – das zweifelsohne eine Drehscheibe des Menschenhandels zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung ist - nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung durch die Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen „Schulden“ Probleme mit den Menschenhändlern. Im Fall der Beschwerdeführerin, deren Aussagen zu einer Verurteilung geführt haben, erscheint es möglich, dass sie tatsächlich mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte. Insbesondere aber erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer existentiellen Notlage neuerlich Opfer sexueller Gewalt und/oder wiederum in die Fänge von Menschenhändlern geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon stellt sich aber die rechtliche Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe („nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben“) angesehen werden kann, wie in der Beschwerde argumentiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen \"Rasse, Religion und Nationalität\" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen \"Rasse, Religion und Nationalität\" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit das Vorliegen einer \"sozialen Gruppe\" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe \"angeborene Merkmale\" oder einen \"Hintergrund, der nicht verändert werden kann\", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, \"die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten\". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).Damit das Vorliegen einer \"sozialen Gruppe\" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe \"angeborene Merkmale\" oder einen \"Hintergrund, der nicht verändert werden kann\", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, \"die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man davon ausgeht, dass nigerianische Opfer von Frauenhandel durch ihre sexuelle Ausbeutung einen gemeinsamen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ haben, stellt sich die Frage, ob auch das zweite Kriterium der sozialen Gruppe, die „deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, reicht nicht aus, um ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität zu verschaffen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (VwGH, 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).Der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, reicht nicht aus, um ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität zu verschaffen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (VwGH, 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oben wiedergegebenen Berichte steht fest, dass nigerianische Frauen, die ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung unterliegen, da angenommen wird, dass sie der Prostitution nachgegangen sind. Dies wird noch „akzeptiert“, wenn man einen gewissen Wohlstand vorweisen kann, ansonsten kann die Behandlung durch die eigene Familie in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden. Durch diese Berichte wird allerdings deutlich, dass nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt wird, sondern dass es auf die konkreten Umstände ankommt: So wird etwa eine Frau, welche verheiratet zurückkehrt, anders behandelt werden, als eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind und ergibt sich aus den Berichten auch eine unterschiedliche Behandlung von Frauen mit bzw. ohne Vermögen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine deutlich abgegrenzte Identität (im Sinne davon, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden) aller nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren und sich davon befreit haben, kann daher nicht angenommen werden (vgl. dazu VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).Aufgrund der oben wiedergegebenen Berichte steht fest, dass nigerianische Frauen, die ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung unterliegen, da angenommen wird, dass sie der Prostitution nachgegangen sind. Dies wird noch „akzeptiert“, wenn man einen gewissen Wohlstand vorweisen kann, ansonsten kann die Behandlung durch die eigene Familie in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch diese Berichte wird allerdings deutlich, dass nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt wird, sondern dass es auf die konkreten Umstände ankommt: So wird etwa eine Frau, welche verheiratet zurückkehrt, anders behandelt werden, als eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind und ergibt sich aus den Berichten auch eine unterschiedliche Behandlung von Frauen mit bzw. ohne Vermögen. Eine deutlich abgegrenzte Identität (im Sinne davon, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden) aller nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren und sich davon befreit haben, kann daher nicht angenommen werden vergleiche dazu VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Letztlich ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen mit dem familiären Netzwerk und der Gesundheit der Beschwerdeführerin begründet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Beschwerdeführerin aber auf keinen familiären Rückhalt zurückgreifen und leidet sie – gemäß dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 08.12.2021 - an psychischen Problemen, die ihre Erwerbsfähigkeit mindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn grundsätzlich für alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Nigeria trotz aller Schwierigkeiten die Möglichkeit besteht, Unterkunft und Arbeit zu erlangen und es sohin real möglich ist, eine Existenz zu begründen und die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen, sind gegenständlich aber derart exzeptionelle Umstände gegeben, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria die reale Gefahr besteht, dass es ihr nicht möglich ist, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es erscheint glaubhaft, dass sie nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, da sie bei einer Unterkunftnahme bei ihrer Familie Repressionen durch das Netzwerk der Menschenhändler befürchten muss bzw. bereits in der Vergangenheit keinen Schutz, sondern Misshandlung durch ihre Familie erfahren hat. Ihre geringen beruflichen Qualifikationen, die wiederholten Erfahrungen sexueller Gewalt und die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Arbeitsmarkt erschweren ihre Perspektiven noch weiter. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin sich eine, wenn auch bescheidene, Existenz sichern können sollte. Dadurch besteht auch die reale Gefahr, dass sie wieder von einem Menschenhandelsnetzwerk ausgebeutet und erneut Opfer von Menschenhandel wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin für das gesamte Staatsgebiet Nigerias.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin für das gesamte Staatsgebiet Nigerias.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) als Opfer von Menschenhandel der Flüchtlingsstatus nicht zuzuerkennen ist, konnte auf eine Erörterung der Frage, ob ein Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt, verzichtet werden, zumal sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 08.12.2021 eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Es wurde sowohl der Beschwerdeführerin wie auch der belangten Behörde Gelegenheit gegeben zu dem Gutachten und zur geplanten Vorgehensweise des Gerichts (Absehen von einer mündlichen Verhandlung, Annahme einer Art 3 EMRK-Verletzung für den Fall einer Abschiebung) eine Stellungnahme abzugeben; von der belangten Behörde wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin hatte keine Einwendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher wurde von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) als Opfer von Menschenhandel der Flüchtlingsstatus nicht zuzuerkennen ist, konnte auf eine Erörterung der Frage, ob ein Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt, verzichtet werden, zumal sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 08.12.2021 eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Es wurde sowohl der Beschwerdeführerin wie auch der belangten Behörde Gelegenheit gegeben zu dem Gutachten und zur geplanten Vorgehensweise des Gerichts (Absehen von einer mündlichen Verhandlung, Annahme einer Artikel 3, EMRK-Verletzung für den Fall einer Abschiebung) eine Stellungnahme abzugeben; von der belangten Behörde wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin hatte keine Einwendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher wurde von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2215701.1.00</p></div>", "next": 0}