{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, gehört seit Jahren dem österreichischen Arbeitsmarkt an. Der BF verfügte über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ging in Österreich mehr als vier Jahre einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach. Daher kommen die Bestimmungen des ARB 1/80 zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn der BF nicht unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).Selbst wenn der BF nicht unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2019, Ra 2019/21/0009-7, sind türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - „sonstige“ Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2019, Ra 2019/21/0009-7, sind türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - „sonstige“ Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FPG. Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Aufenthaltsbeendende Maßnahmenrömisch zwei.3.3. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen II.3.3.1. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG ist in Betracht zu ziehen, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des § 9 BFAVG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Erst mit der Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten geschaffen, massiv straffällige Person, welche bisher den § 9 Abs. 4 BFA-VG für sich geltend machen konnten, des Landes zu verweisen. römisch zwei.3.3.1. Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG ist in Betracht zu ziehen, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des Paragraph 9, BFAVG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Erst mit der Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten geschaffen, massiv straffällige Person, welche bisher den Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für sich geltend machen konnten, des Landes zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Aktualität der letzten Verurteilungen des BF handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Erstsanktionierung des Fehlverhaltens des BF. Es wird somit nicht ein „alter Sachverhalt“ anhand der neuen Rechtslage „neu aufgerollt“. Es besteht beim BF aufgrund der neuen und geänderten Gesetzeslage keine Aufenthaltsverfestigung, die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Rückkehrentscheidung Gemäß § 52 Abs 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß NAG. Sohin war § 52 Abs 4 FPG einschlägig.Der BF verfügt über einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß NAG. Sohin war Paragraph 52, Absatz 4, FPG einschlägig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF lagen vor, da aus Sicht der Niederlassungsbehörde Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra. 2020/21/0091-10; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 7).Die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF lagen vor, da aus Sicht der Niederlassungsbehörde Versagungsgründe iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra. 2020/21/0091-10; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden wurde. Gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, , Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 3.10.2017, Ra 2016/22/0056, Rn. 3.2., mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 3.10.2017, Ra 2016/22/0056, Rn. 3.2., mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall kann auf Basis der vom BF begangenen Straftaten und seinem Verhalten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde insgesamt zehn Mal rechtskräftig verurteilt, wobei beim BF mehrmals eine Verurteilung aufgrund der gleichen schädlichen Neigung erfolgte. Der BF wurde wiederholt wegen des Vergehens der Körperverletzung (insgesamt fünf Verurteilungen), des Vergehens der Verleumdung (insgesamt drei Verurteilungen,) wegen des Vergehens des Betruges (insgesamt zwei Verurteilungen), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (insgesamt zwei Verurteilungen) und des Verbrechens der schweren Erpressung (insgesamt drei Verurteilungen) verurteilt. Zudem erfolgten Verurteilungen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, wegen der Vermittlung von Scheinehen, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches, des Vergehens der gefährlichen Drohung, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 und Z1 WaffG, des Verbrechens der teils versuchten und teil vollendeten schweren Nötigung, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der Sachbeschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde insgesamt zehn Mal rechtskräftig verurteilt, wobei beim BF mehrmals eine Verurteilung aufgrund der gleichen schädlichen Neigung erfolgte. Der BF wurde wiederholt wegen des Vergehens der Körperverletzung (insgesamt fünf Verurteilungen), des Vergehens der Verleumdung (insgesamt drei Verurteilungen,) wegen des Vergehens des Betruges (insgesamt zwei Verurteilungen), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (insgesamt zwei Verurteilungen) und des Verbrechens der schweren Erpressung (insgesamt drei Verurteilungen) verurteilt. Zudem erfolgten Verurteilungen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, wegen der Vermittlung von Scheinehen, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches, des Vergehens der gefährlichen Drohung, der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Z1 WaffG, des Verbrechens der teils versuchten und teil vollendeten schweren Nötigung, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der Sachbeschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA hat gänzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF über die Jahre gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechts-und Werteordnung zu halten. Der BF hat im Laufe der Zeit seine Straftaten massiv gesteigert und sich unbelehrbar gezeigt. Die Strafen bei den Gerichten wurden immer höher, da die Delikte immer schwerwiegender geworden sind. Der BF hat seine gewalttätige Energie mehrmals eindrucksvoll zur Schau gestellt, weshalb sein Aufenthalt zweifelsfrei eine tatsächliche, gegenwärtige und äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insbesondere rechtfertigt auch die rechtskräftige Verurteilung vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren wegen des Verbrechens der schweren Erpressung und der Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG die Annahme, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA hat gänzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF über die Jahre gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechts-und Werteordnung zu halten. Der BF hat im Laufe der Zeit seine Straftaten massiv gesteigert und sich unbelehrbar gezeigt. Die Strafen bei den Gerichten wurden immer höher, da die Delikte immer schwerwiegender geworden sind. Der BF hat seine gewalttätige Energie mehrmals eindrucksvoll zur Schau gestellt, weshalb sein Aufenthalt zweifelsfrei eine tatsächliche, gegenwärtige und äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insbesondere rechtfertigt auch die rechtskräftige Verurteilung vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren wegen des Verbrechens der schweren Erpressung und der Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Annahme, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu darf weiters angemerkt werden, dass der BF zwei Mal eine schwere Erpressung gegen dasselbe Opfer zu verantworten hat und er die zweite Straftat zu einem Zeitpunkt setzte, während er auf der Flucht war, um der vorherigen Haftstrafe zu entgehen. Der BF zeigte damit und auch durch seine Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine Reue oder Schuldbewusstsein (Vgl. VHS, S 10: RI: Ist Ihnen bewusst, dass Sie mit Taten, wie der aktuellsten, die Opfer demütigen, seelisch verletzten? P: Es hat weder einen Raufhandel gegeben noch eine Tätlichkeit, Schlägerei. Hauptsächlich waren das verbale Auseinandersetzungen bei denen ich mir nicht gedacht habe, dass sie gegen mich strafrechtlich vorgehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Natürlich habe ich bei meinen verbalen Ausdrücken Fehler gemacht.)Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte folglich nicht erstellt werden.Dazu darf weiters angemerkt werden, dass der BF zwei Mal eine schwere Erpressung gegen dasselbe Opfer zu verantworten hat und er die zweite Straftat zu einem Zeitpunkt setzte, während er auf der Flucht war, um der vorherigen Haftstrafe zu entgehen. Der BF zeigte damit und auch durch seine Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine Reue oder Schuldbewusstsein (Vgl. VHS, S 10: RI: Ist Ihnen bewusst, dass Sie mit Taten, wie der aktuellsten, die Opfer demütigen, seelisch verletzten? P: Es hat weder einen Raufhandel gegeben noch eine Tätlichkeit, Schlägerei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptsächlich waren das verbale Auseinandersetzungen bei denen ich mir nicht gedacht habe, dass sie gegen mich strafrechtlich vorgehen werden. Natürlich habe ich bei meinen verbalen Ausdrücken Fehler gemacht.), Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte folglich nicht erstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. römisch zwei.3.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in \"Art\". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd \"Art\". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.5.2. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF ist im Jahr 1986, im Alter von XXXX Jahren, nach Österreich eingereist und hält sich seither – mit mehreren kurzen Unterbrechungen – im österreichische Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich die Volks-und Hauptschule besucht. Er spricht Deutsch und Türkisch.römisch zwei.3.5.2. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF ist im Jahr 1986, im Alter von römisch 40 Jahren, nach Österreich eingereist und hält sich seither – mit mehreren kurzen Unterbrechungen – im österreichische Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich die Volks-und Hauptschule besucht. Er spricht Deutsch und Türkisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ging in Österreich verschiedenen (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Er war teilweise nur geringfügig angestellt, bezog staatliche Leistungen in Form von Arbeitslosengeld oder finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seiner Familie. Der BF ging zuletzt keiner Beschäftigung nach und verfügte über keine eigenen Einkünfte. Zuletzt war der BF vom 09.01.2017 bis 31.08.2018 als selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist geschieden und hat mit seiner Ex-Ehefrau zwei erwachsene Töchter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ verfügen und bei ihrer Mutter in Österreich leben. In Österreich leben ferner der Vater, die Geschwister, Onkeln und Tanten des BF. Die Familienangehörigen des BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt seit mehr als zehn Jahren eine Beziehung mit Frau XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher der BF eine minderjährige Tochter im Alter von circa drei Jahren hat. Auch diese Tochter des BF lebt bei ihrer Mutter. Der BF leistet seinen Kindern keine Unterhaltsleistungen.Der BF führt seit mehr als zehn Jahren eine Beziehung mit Frau römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher der BF eine minderjährige Tochter im Alter von circa drei Jahren hat. Auch diese Tochter des BF lebt bei ihrer Mutter. Der BF leistet seinen Kindern keine Unterhaltsleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen (Töchtern, Geschwistern) und seiner Lebensgefährtin. Seit der BF in der Justizanstalt XXXX in Haft ist bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BvwG, haben ihn seine Familienangehörigen nicht besucht.Der BF steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen (Töchtern, Geschwistern) und seiner Lebensgefährtin. Seit der BF in der Justizanstalt römisch 40 in Haft ist bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BvwG, haben ihn seine Familienangehörigen nicht besucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Türkei leben keine Verwandten des BF. Er hat jedoch Kontakt zu zwei Freunden. Der BF fuhr mit seiner Familie bis zum Jahr 2016 regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei, um dort Urlaub zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war vor seiner Inhaftierung circa eineinhalb Jahre flüchtig, um seiner bevorstehenden Haftstrafe zu entgehen. Er zog für mehrere Monate in die Türkei und wurde während der Flucht von seinen Geschwistern und seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Vor der Flucht war der BF bis XXXX bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Der BF hat keine eigene Unterkunft.Der BF war vor seiner Inhaftierung circa eineinhalb Jahre flüchtig, um seiner bevorstehenden Haftstrafe zu entgehen. Er zog für mehrere Monate in die Türkei und wurde während der Flucht von seinen Geschwistern und seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Vor der Flucht war der BF bis römisch 40 bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Der BF hat keine eigene Unterkunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist in der Justizanstalt XXXX im Lebensmittelbetrieb tätig und absolviert dort eine Bäckerlehre.Der BF ist in der Justizanstalt römisch 40 im Lebensmittelbetrieb tätig und absolviert dort eine Bäckerlehre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ist und war bisher rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde zehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,27 € (Gesamtstrafe 436,20 €) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hat am XXXX in XXXX die Ehegattin durch Versetzen mehrere Schläge und einem Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei das Opfer eine circa 2,5 cm lange Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges, mehrere Kratzer am Unterarm und im Nackenbereich sowie eine Verletzung des linken Ohres, insgesamt leichte Verletzungen, erlitt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,27 € (Gesamtstrafe 436,20 €) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 die Ehegattin durch Versetzen mehrere Schläge und einem Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei das Opfer eine circa 2,5 cm lange Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges, mehrere Kratzer am Unterarm und im Nackenbereich sowie eine Verletzung des linken Ohres, insgesamt leichte Verletzungen, erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach § 106 Abs. 1 FrG 1997 in der Fassung vom 31.12.2002, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 3,--€ (Gesamtstrafe 600,-- €) verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG 1997 in der Fassung vom 31.12.2002, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 3,--€ (Gesamtstrafe 600,-- €) verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 5, -- € (Gesamtstrafe 500,- €) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX ).Der BF wurde mit Urteil Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 5, -- € (Gesamtstrafe 500,- €) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und dem Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und dem Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat am XXXX oder in der Nacht zum XXXX fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von € 750,- einer anderen Person durch Einbruch in dessen Wochenendhaus, indem er ein Kellerfenster einschlug und einstieg, weggenommen sowie vier durch Losungswörter gesicherte Sparbücher des Opfers, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden.Der BF hat am römisch 40 oder in der Nacht zum römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von € 750,- einer anderen Person durch Einbruch in dessen Wochenendhaus, indem er ein Kellerfenster einschlug und einstieg, weggenommen sowie vier durch Losungswörter gesicherte Sparbücher des Opfers, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat weiters am XXXX eine Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er behauptete, eine weitere Person sei von dieser verletzt worden, dies durch Zufügung einer blutenden Verletzung an der Unterlippe, sowie durch das Vorhalten eines Messers gefährlich bedroht worden, diese mithin von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.Der BF hat weiters am römisch 40 eine Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er behauptete, eine weitere Person sei von dieser verletzt worden, dies durch Zufügung einer blutenden Verletzung an der Unterlippe, sowie durch das Vorhalten eines Messers gefährlich bedroht worden, diese mithin von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 3,-- € (Gesamtstrafe 360,- €) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX ).Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 3,-- € (Gesamtstrafe 360,- €) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat am XXXX einer Person mehrere Schläge ins Gesicht versetzt, wodurch diese einen unverschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und ein Hypheaema links, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt.Der BF hat am römisch 40 einer Person mehrere Schläge ins Gesicht versetzt, wodurch diese einen unverschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und ein Hypheaema links, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB, des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Betruges nach Paragraph 146, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat in XXXX und an anderen Orten den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwungen, und zwar indem er am XXXX die versperrte Wohnungstür des Opfers eintrat, wobei er gegen eine andere Person Gewalt zu üben beabsichtigte;Der BF hat in römisch 40 und an anderen Orten den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwungen, und zwar indem er am römisch 40 die versperrte Wohnungstür des Opfers eintrat, wobei er gegen eine andere Person Gewalt zu üben beabsichtigte; am XXXX die versperrte Wohnungstür eines weiteren Opfers aufschlug, wobei er gegen eine weitere Person Gewalt zu üben beabsichtigte;am römisch 40 die versperrte Wohnungstür eines weiteren Opfers aufschlug, wobei er gegen eine weitere Person Gewalt zu üben beabsichtigte; am XXXX die versperrte Wohnungstür eines Ehepaars auftrat, wo er nach einer weiteren Person suchte.am römisch 40 die versperrte Wohnungstür eines Ehepaars auftrat, wo er nach einer weiteren Person suchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat ferner am XXXX eine andere Person dadurch am Körper vorsätzlich verletzt, indem er sie schubste und ihr mehrere Faustschläge gegen den Körper und das Gesicht versetzte, wodurch diese Prellungen im linken Rippenbereich sowie Hautabschürfungen an Armen, Gesicht und Händen erlitt.Der BF hat ferner am römisch 40 eine andere Person dadurch am Körper vorsätzlich verletzt, indem er sie schubste und ihr mehrere Faustschläge gegen den Körper und das Gesicht versetzte, wodurch diese Prellungen im linken Rippenbereich sowie Hautabschürfungen an Armen, Gesicht und Händen erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachfolgenden Handlungen verleitet, die einen € 3.000,- nicht übersteigenden Vermögensschaden zur Folge hatten, und zwar: am XXXX Verantwortliche der XXXX zur Ausfolgung von Treibstoff, 2 Schachteln Zigaretten der Marke Malboro, 2 Dosen Red Bull und einer Handywertkarte, (Schaden insgesamt € 72,18) und am XXXX Verantwortliche der XXXX zur Ausfolgung von Treibstoff und einer Handywertkarte (Schaden insgesamt € 80,02).Der BF hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachfolgenden Handlungen verleitet, die einen € 3.000,- nicht übersteigenden Vermögensschaden zur Folge hatten, und zwar: am römisch 40 Verantwortliche der römisch 40 zur Ausfolgung von Treibstoff, 2 Schachteln Zigaretten der Marke Malboro, 2 Dosen Red Bull und einer Handywertkarte, (Schaden insgesamt € 72,18) und am römisch 40 Verantwortliche der römisch 40 zur Ausfolgung von Treibstoff und einer Handywertkarte (Schaden insgesamt € 80,02).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat nachgenannte Personen gefährlich, teilweise mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am XXXX zwei Personen durch die Äußerung, die sollten sich nicht darauf freuen, dass sie die Wohnung gewechselt habe, er würde sie nicht in Ruhe lassen, wobei er gleichzeitig ein 30 cm langes Küchenmesser drohend in die Höhe hob;Der BF hat nachgenannte Personen gefährlich, teilweise mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am römisch 40 zwei Personen durch die Äußerung, die sollten sich nicht darauf freuen, dass sie die Wohnung gewechselt habe, er würde sie nicht in Ruhe lassen, wobei er gleichzeitig ein 30 cm langes Küchenmesser drohend in die Höhe hob;</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zeitraum XXXX eine Person mehrmals durch die Äußerung, er werde sie töten (keine ernst gemeinte Todesdrohung);Im Zeitraum römisch 40 eine Person mehrmals durch die Äußerung, er werde sie töten (keine ernst gemeinte Todesdrohung); am XXXX eine Person durch die Äußerung „Steh nicht auf du Hure. Ich werde dich umbringen; seit 10 Jahren schafft es die Polizei nicht, mich zu kriegen. Ich habe viele Verwandte, Cousins usw. mit einem Telefonat bist du erledigt; ich lasse dich von meinen Verwandten töten, wenn ich wegen dir ins Gefängnis muss, ansonsten bringen ich dich selber um.“am römisch 40 eine Person durch die Äußerung „Steh nicht auf du Hure. Ich werde dich umbringen; seit 10 Jahren schafft es die Polizei nicht, mich zu kriegen. Ich habe viele Verwandte, Cousins usw. mit einem Telefonat bist du erledigt; ich lasse dich von meinen Verwandten töten, wenn ich wegen dir ins Gefängnis muss, ansonsten bringen ich dich selber um.“ Der BF hat ferner seit dem Jahr XXXX einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG), wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen und zumindest vom XXXX , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen.Der BF hat ferner seit dem Jahr römisch 40 einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen und zumindest vom römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat weiters Personen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt bzw. zu nötigen versucht, und zwar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX eine Person mehrmals durch die fernmündlichen Äußerungen „Ich mach di alle, ich mach dich fertig und ob er wisse, wieviel es kosten würde, ihn umzubringen, eine Kugel kostet € 3,50“ zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;Am römisch 40 eine Person mehrmals durch die fernmündlichen Äußerungen „Ich mach di alle, ich mach dich fertig und ob er wisse, wieviel es kosten würde, ihn umzubringen, eine Kugel kostet € 3,50“ zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX eine Person mehrfach durch die fernmündlichen Äußerungen, ob ihm seine Familie wichtig sei, er wisse, dass er zwei kleine Kinder habe, zwecks Bekanntgabe der Rufnummern bzw. Aufenthaltsorte von zwei Personen, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist;Am römisch 40 eine Person mehrfach durch die fernmündlichen Äußerungen, ob ihm seine Familie wichtig sei, er wisse, dass er zwei kleine Kinder habe, zwecks Bekanntgabe der Rufnummern bzw. Aufenthaltsorte von zwei Personen, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist;</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX eine Person durch Zielen mit einer Pistole gegen den Oberkörper zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer anderen Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.Am römisch 40 eine Person durch Zielen mit einer Pistole gegen den Oberkörper zwecks Bekanntgabe des Aufenthaltsortes einer anderen Person, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat überdies im Zeitraum von XXXX ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.Der BF hat überdies im Zeitraum von römisch 40 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat ferner am XXXX eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch Mitführen einer Pistole und der mündlichen Ankündigung, es wäre dies die letzte Chance und dass er sie erschießen könne, zu einer Handlung, nämlich zur Ausstellung und Unterfertigung einer Zahlungsverpflichtung über € 139.000,- genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der BF hat ferner am römisch 40 eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch Mitführen einer Pistole und der mündlichen Ankündigung, es wäre dies die letzte Chance und dass er sie erschießen könne, zu einer Handlung, nämlich zur Ausstellung und Unterfertigung einer Zahlungsverpflichtung über € 139.000,- genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat darüber hinaus XXXX fremde bewegliche Sachen zweier Personen beschädigt, indem er in deren Wohnung, ein Fenster einschlug, wobei der Schaden € 928,- beträgt.Der BF hat darüber hinaus römisch 40 fremde bewegliche Sachen zweier Personen beschädigt, indem er in deren Wohnung, ein Fenster einschlug, wobei der Schaden € 928,- beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat schließlich XXXX eine fremde Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Kennzeichentafeln einer Person unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden.Der BF hat schließlich römisch 40 eine fremde Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Kennzeichentafeln einer Person unterdrückt, um zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4,-- € (Gesamtstrafe 600,-- €) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4,-- € (Gesamtstrafe 600,-- €) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat am XXXX eine Person durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, was eine blutende Wunde unterhalb des Auges verbunden mit über die Gewalteinwirkung hinausgehenden Schmerzen zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.Der BF hat am römisch 40 eine Person durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, was eine blutende Wunde unterhalb des Auges verbunden mit über die Gewalteinwirkung hinausgehenden Schmerzen zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat am vom XXXX und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung zu nötigen versucht, die den Genannten am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von € 1,5 Millionen, indem er ihm erzählte, er habe Freunde aus XXXX zum persönlichen Schutz vor einer anderen Person engagiert, und diese würden nun für ihr Tätigwerden € 1,5 Millionen von ihm verlangen, diese Leute hätten kein Verständnis, die würden ihm Druck machen und es werde etwas passieren, wenn sie ihr Geld nicht bekämen, wobei er ihm ein Foto zeigte, das vermeintlich einen Kopf mit einem Einschussloch zeigte, und indem er ihm namens der XXXX Freunde von einer XXXX Rufnummer aus mehrere SMS-Nachrichten mit folgenden Inhalten übermittelte:Der BF hat am vom römisch 40 und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung zu nötigen versucht, die den Genannten am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von € 1,5 Millionen, indem er ihm erzählte, er habe Freunde aus römisch 40 zum persönlichen Schutz vor einer anderen Person engagiert, und diese würden nun für ihr Tätigwerden € 1,5 Millionen von ihm verlangen, diese Leute hätten kein Verständnis, die würden ihm Druck machen und es werde etwas passieren, wenn sie ihr Geld nicht bekämen, wobei er ihm ein Foto zeigte, das vermeintlich einen Kopf mit einem Einschussloch zeigte, und indem er ihm namens der römisch 40 Freunde von einer römisch 40 Rufnummer aus mehrere SMS-Nachrichten mit folgenden Inhalten übermittelte: „Hallo XXXX , unser gemeinsamer freund hat uns leider mitgeteilt, dass sie bei der Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten uneinsichtig sind. Wir haben bis heute ihre pers. Unterlagen noch nicht an unsere russischen Kollegen weitergereicht. Wenn sie nicht ihre Schuld bei unserem freund begleichen, werden wir Ihre Unterlagen an unsere russischen Freunde weiterleiten, ausserdem werden dann auch wir tätig werden, was für sie bedeutet, dass sie zwei Probleme haben. In ihrem Interesse begleichen sie ihre Schuld bei unserem Freund, der wiederum uns damit bezahlt.“„Hallo römisch 40 , unser gemeinsamer freund hat uns leider mitgeteilt, dass sie bei der Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten uneinsichtig sind. Wir haben bis heute ihre pers. Unterlagen noch nicht an unsere russischen Kollegen weitergereicht. Wenn sie nicht ihre Schuld bei unserem freund begleichen, werden wir Ihre Unterlagen an unsere russischen Freunde weiterleiten, ausserdem werden dann auch wir tätig werden, was für sie bedeutet, dass sie zwei Probleme haben. In ihrem Interesse begleichen sie ihre Schuld bei unserem Freund, der wiederum uns damit bezahlt.“</p>\n<p class=\"lf-p\">„Dies war unsere letzte SMS an sie. Sie sollten nicht den Fehler begehen, irgendwelche offiziellen stellen zu informieren, wir würden es erfahren, ausserdem könnte Ihnen niemand Schutz gewähren. Bezahlen Sie ihre Verpflichtungen oder tragen sie die Konsequenzen. Grüße, Luigi.“ „Professor melde dich sofort bei unseren gemeinsamen freund. Du warst der auftraggeber und du musst die kosten zahlen. Wir haben unser Auftrag korrekt erledigt und erwarten dass du auch korrekt bist.“ Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre und sechs Monate angehoben. Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre und sechs Monate angehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat in XXXX und anderen Orten in der Zeit ab XXXX bis zum XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Drohung mit dem Tode, nämlich durch die wiederholte Behauptung, er werde diesem persönlich, dessen Frau und deren drei Kinder erschießen, wobei er dem Genannten, nachdem er diesen am XXXX am Abend in der Tiefgarage in der Nähe XXXX aufgelauert und sich zu ihm in den Fond des von diesem gelenkten PKW gesetzt hatte und ihm in weiterer Folge eine täuschend echt aussehende Faustfeuerwaffe aus Plastik vorhielt und ihm auch an die Wange ansetzte, zur Zahlung von EUR 800.000,-- zu nötigen versucht, die Person mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt hätten, wobei die Tat infolge gescheiterter Geldübergabe am XXXX beim Versuch geblieben ist.Der BF hat in römisch 40 und anderen Orten in der Zeit ab römisch 40 bis zum römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Drohung mit dem Tode, nämlich durch die wiederholte Behauptung, er werde diesem persönlich, dessen Frau und deren drei Kinder erschießen, wobei er dem Genannten, nachdem er diesen am römisch 40 am Abend in der Tiefgarage in der Nähe römisch 40 aufgelauert und sich zu ihm in den Fond des von diesem gelenkten PKW gesetzt hatte und ihm in weiterer Folge eine täuschend echt aussehende Faustfeuerwaffe aus Plastik vorhielt und ihm auch an die Wange ansetzte, zur Zahlung von EUR 800.000,-- zu nötigen versucht, die Person mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt hätten, wobei die Tat infolge gescheiterter Geldübergabe am römisch 40 beim Versuch geblieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat ferner mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX die Person widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem nach dem gemeinsam verfassten Tatplan der Mittäter des BF, nachdem das Opfer gegen 21.55 Uhr die XXXX verließ, den BF fernmündlich davon verständigte und der BF, als das Opfer in der Tiefgarage sein Fahrzeug bestieg, die rechte hintere Tür des vom Opfer gefahrenen Fahrzeugs aufriss, diesem die Pistole zeigte und ihn aufforderte „fahr, fahr, sonst schieß ich“ und diesen in weiterer Folge zielgerichtet nach XXXX diktierte.Der BF hat ferner mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am römisch 40 die Person widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem nach dem gemeinsam verfassten Tatplan der Mittäter des BF, nachdem das Opfer gegen 21.55 Uhr die römisch 40 verließ, den BF fernmündlich davon verständigte und der BF, als das Opfer in der Tiefgarage sein Fahrzeug bestieg, die rechte hintere Tür des vom Opfer gefahrenen Fahrzeugs aufriss, diesem die Pistole zeigte und ihn aufforderte „fahr, fahr, sonst schieß ich“ und diesen in weiterer Folge zielgerichtet nach römisch 40 diktierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX )., Der BF wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat am XXXX eine andere Person durch seine wahrheitswidrigen Angaben, wonach er sinngemäß am XXXX eine Feuersbrunst an dem Objekt „ XXXX “ ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht habe, dazu von dem Opfer aufgefordert worden sei und ihm von diesem 350.000,-- € in Aussicht gestellt worden seien, das Opfer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer mit 1 Jahr übersteigenden strafbaren Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.Der BF hat am römisch 40 eine andere Person durch seine wahrheitswidrigen Angaben, wonach er sinngemäß am römisch 40 eine Feuersbrunst an dem Objekt „ römisch 40 “ ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht habe, dazu von dem Opfer aufgefordert worden sei und ihm von diesem 350.000,-- € in Aussicht gestellt worden seien, das Opfer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer mit 1 Jahr übersteigenden strafbaren Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF weist darüber hinaus eine Vielzahl an Verwaltungsstrafen auf und wurden gegen ihn auch Wegweisungen und Betretungsverbote verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Justizanstalt XXXX wurden gegen den BF ferner zwei Ordnungsstrafen wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und Bedrohung eines Strafgefangenen ausgesprochen.In der Justizanstalt römisch 40 wurden gegen den BF ferner zwei Ordnungsstrafen wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und Bedrohung eines Strafgefangenen ausgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.5.3. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.5.3. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.5.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.5.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Österreich leben der Vater und die vier Geschwister des BF (drei Brüder, eine Schwester) sowie dessen Onkeln und Tanten. Die Familienangehörigen des BF sind österreichische Staatsbürger. Der BF hat in Österreich ferner zwei volljährige Töchter, die bei seiner Ex-Ehegattin leben und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ verfügen. Der BF leistet diesen keinen Unterhalt. Der BF hat zwar grundsätzlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen, jedoch hat ihn keiner von diesen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Justizanstalt XXXX besucht. In Österreich leben der Vater und die vier Geschwister des BF (drei Brüder, eine Schwester) sowie dessen Onkeln und Tanten. Die Familienangehörigen des BF sind österreichische Staatsbürger. Der BF hat in Österreich ferner zwei volljährige Töchter, die bei seiner Ex-Ehegattin leben und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ verfügen. Der BF leistet diesen keinen Unterhalt. Der BF hat zwar grundsätzlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen, jedoch hat ihn keiner von diesen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Justizanstalt römisch 40 besucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF ist anzumerken, dass unter volljährigen Erwachsenen das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht reicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Bezüglich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF ist anzumerken, dass unter volljährigen Erwachsenen das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht reicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat jedoch kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis, welches über die üblichen Beziehungen von volljährigen Kindern zu ihren Eltern bzw. unter volljährigen Geschwistern hinausgeht, behauptet oder nachweisen können, noch hat er dartun können, dass seine Angehörigen auf Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wären oder diese vom BF finanziell oder anderweitig abhängig wären. Der BF lebte mit den genannten Verwandten auch vor seiner Inhaftierung und vorangehender Flucht nicht zusammen. Der BF leistet seinen Töchtern keine Unterhaltszahlungen. Er erhielt von seinen Geschwistern finanzielle Unterstützungsleistungen, war in der Vergangenheit jedoch auch berufstätig und erhielt Arbeitslosengeld. Insbesondere vermögen allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten oder finanzielle Zuwendungen keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten des BF kann daher nicht festgestellt werden. Es ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf Verwandte des BF mit der Rückkehrentscheidung ein zulässiger Eingriff in das Privatleben des BF einhergeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat in Österreich ferner eine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher er eine minderjährige Tochter im Alter von circa drei Jahren hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (\"marriage-based relationships\") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen (\"de facto family ties\"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (\"marriage-based relationships\") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen (\"de facto family ties\"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Lebensgefährtin des BF, mit welcher der BF seit über zehn Jahren eine Beziehung führt, ist hervorzuheben, dass mit dieser seit Jahren keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Geschlechts,- und Gütergemeinschaft mehr besteht. Der BF befindet sich seit XXXX in Haft und war davor für circa eineinhalb Jahre flüchtig und dabei unter anderem in der Türkei aufhältig, weswegen seit über drei Jahren eine zumindest räumliche Trennung vorliegt. Die Lebensgefährtin des BF hat diesen zwar finanziell unterstützt, ein besonderes Nahe-oder Abhängigkeitsverhältnis kann jedoch allein deswegen nicht festgestellt werden und ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS, S 6). Dies insbesondere auch da die Lebensgefährtin des BF diesen seit er sich in der Justizanstalt XXXX (seit XXXX ) bis zur mündlichen Verhandlung am XXXX aufhält, kein einziges Mal besucht hat. Ein schützenswertes Familienleben mit der Lebensgefährtin des BF ist unter Mitberücksichtigung, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter hat, zu bejahen.Im Hinblick auf die Lebensgefährtin des BF, mit welcher der BF seit über zehn Jahren eine Beziehung führt, ist hervorzuheben, dass mit dieser seit Jahren keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Geschlechts,- und Gütergemeinschaft mehr besteht. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Haft und war davor für circa eineinhalb Jahre flüchtig und dabei unter anderem in der Türkei aufhältig, weswegen seit über drei Jahren eine zumindest räumliche Trennung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lebensgefährtin des BF hat diesen zwar finanziell unterstützt, ein besonderes Nahe-oder Abhängigkeitsverhältnis kann jedoch allein deswegen nicht festgestellt werden und ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche VHS, S 6). Dies insbesondere auch da die Lebensgefährtin des BF diesen seit er sich in der Justizanstalt römisch 40 (seit römisch 40 ) bis zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 aufhält, kein einziges Mal besucht hat. Ein schützenswertes Familienleben mit der Lebensgefährtin des BF ist unter Mitberücksichtigung, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter hat, zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die minderjährige Tochter des BF ist folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 28.2.2012, B 1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B 1644 aus 2000, mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 9.6.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern im Lichte der Rechtsprechung ein bestehendes Familienleben zur minderjährigen Tochter des BF zu bejahen ist und somit ein Eingriff vorliegt, ist sogleich anzuführen, dass jedoch auch unter Beachtung des Kindeswohles im gegenständlichen Fall keine Umstände vorliegen, die eine Verletzung des Art 8 EMRK erkennen lassen. Insofern im Lichte der Rechtsprechung ein bestehendes Familienleben zur minderjährigen Tochter des BF zu bejahen ist und somit ein Eingriff vorliegt, ist sogleich anzuführen, dass jedoch auch unter Beachtung des Kindeswohles im gegenständlichen Fall keine Umstände vorliegen, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Art 8 EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung des BF zu seiner minderjährigen Tochter hervorgekommen. Der BF war bereits vor seiner Inhaftierung für circa eineinhalb Jahre auf der Flucht und war zuletzt am XXXX und somit am Tag der Geburt des Kindes bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner minderjährigen Tochter bestand somit nie. Es ist diesbezüglich beachtlich, dass die jüngste Tochter des BF bisher ohne den BF aufwuchs und die Mutter des Kindes des BF alleine die Obsorge und Pflege durchführte. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Tochter des BF auf die Pflege und Obsorge durch den BF angewiesen wäre. Im Falle der Ausreise des BF aus Österreich, ändert sich für die Tochter in Bezug auf Pflege und Obsorge kaum etwas.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem könnte die beschwerdeführende Partei ihre Tochter auch von der Türkei aus finanziell unterstützen, falls sie dazu gewillt ist und in der Lage ist.Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung des BF zu seiner minderjährigen Tochter hervorgekommen. Der BF war bereits vor seiner Inhaftierung für circa eineinhalb Jahre auf der Flucht und war zuletzt am römisch 40 und somit am Tag der Geburt des Kindes bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner minderjährigen Tochter bestand somit nie. Es ist diesbezüglich beachtlich, dass die jüngste Tochter des BF bisher ohne den BF aufwuchs und die Mutter des Kindes des BF alleine die Obsorge und Pflege durchführte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht hervorgekommen, dass die Tochter des BF auf die Pflege und Obsorge durch den BF angewiesen wäre. Im Falle der Ausreise des BF aus Österreich, ändert sich für die Tochter in Bezug auf Pflege und Obsorge kaum etwas. Zudem könnte die beschwerdeführende Partei ihre Tochter auch von der Türkei aus finanziell unterstützen, falls sie dazu gewillt ist und in der Lage ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesonders wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesonders wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF reiste im Jahr 1986 im Alter von XXXX Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither – mit mehreren kurzen Unterbrechungen – im österreichische Bundesgebiet auf. Der BF verfügt seit XXXX über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ist und war bisher rechtmäßig.Der BF reiste im Jahr 1986 im Alter von römisch 40 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither – mit mehreren kurzen Unterbrechungen – im österreichische Bundesgebiet auf. Der BF verfügt seit römisch 40 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ist und war bisher rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat in Österreich die Volks-und Hauptschule besucht. Er hat keine Lehre absolviert und ging in Österreich verschiedenen (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Der BF war teilweise nur geringfügig angestellt, bezog staatliche Leistungen in Form von Arbeitslosengeld oder finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seiner Familie. Der BF ging zuletzt (vor seiner Inhaftierung) keiner Beschäftigung nach und verfügte über keine eigenen Einkünfte. Davor war der BF selbständig tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF spricht die deutsche Sprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Umständen, dass der Beschwerdeführer somit seit seiner Kindheit und somit seit circa fünfunddreißig Jahren in Österreich lebt, eine Schulausbildung in Österreich absolvierte, seine engere Familie in Österreich lebt, der BF eine Lebensgefährtin und eine minderjährige Tochter in Österreich hat, kommt bei der Interessensabwägung ein erhebliches Gewicht zu, und zwar insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass der BF auch nennenswerte Bindungen zu Österreich hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer hätte jedoch im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich, verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren XXXX mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Mit Schreiben der XXXX vom 22.07.2008 wurde der BF erstmals darauf hingewiesen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes samt Abschiebung beabsichtigt seien. Diese Verfahren wurde mit 30.10.2008 zwar vorerst nicht fortgeführt, der BF jedoch auf die Folgen weiterer Straffälligkeiten aufmerksam gemacht und dass das Verfahren sohin unverzüglich wiederaufgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Jahren XXXX wurde der BF wiederholt strafrechtlich verurteilt.Dem Beschwerdeführer hätte jedoch im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich, verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren römisch 40 mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Mit Schreiben der römisch 40 vom 22.07.2008 wurde der BF erstmals darauf hingewiesen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes samt Abschiebung beabsichtigt seien. Diese Verfahren wurde mit 30.10.2008 zwar vorerst nicht fortgeführt, der BF jedoch auf die Folgen weiterer Straffälligkeiten aufmerksam gemacht und dass das Verfahren sohin unverzüglich wiederaufgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Jahren römisch 40 wurde der BF wiederholt strafrechtlich verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat aufgrund der wiederholten Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte in Gefahr gebracht und muss das bestehende Familien- und Privatleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Töchter, seiner Geschwister und seiner Lebensgefährtin vermochten den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten. Dadurch hat er seine kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.Der Beschwerdeführer hat aufgrund der wiederholten Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte in Gefahr gebracht und muss das bestehende Familien- und Privatleben iSd. Artikel 8, MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Töchter, seiner Geschwister und seiner Lebensgefährtin vermochten den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten. Dadurch hat er seine kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des BF ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt: Der VwGH sprach aus, dass bei einem 23-jährigen Aufenthalt und dem bestehenden Familienleben des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen und gemeinsamem Kind bei Vorliegen von neun rechtskräftigen Verurteilungen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in vertretbarer Weise erfolgte (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht vergleiche etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vergleiche auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden (vgl. EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07). Die Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden vergleiche EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist im Alter von XXXX Jahren nach Österreich eingereist und ist seither – mit mehreren kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hat in der Türkei keine Verwandten. Er hat jedoch Kontakt zu zwei Freunden. Der BF machte mit seiner Familie regelmäßig für mehrere Wochen Urlaub in der Türkei und hielt sich auch während seiner Flucht mehrere Monate dort auf. Der BF spricht Türkisch, er unterhält sich auch mit seinen Familienangehörigen in Österreich auf Türkisch.Der BF ist im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist und ist seither – mit mehreren kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hat in der Türkei keine Verwandten. Er hat jedoch Kontakt zu zwei Freunden. Der BF machte mit seiner Familie regelmäßig für mehrere Wochen Urlaub in der Türkei und hielt sich auch während seiner Flucht mehrere Monate dort auf. Der BF spricht Türkisch, er unterhält sich auch mit seinen Familienangehörigen in Österreich auf Türkisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl der BF den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte, deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft und am Arbeitsmarkt zu integrieren. Seine Freunde könnten ihm dabei behilflich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF über private Bindungen in Österreich im Form seiner erwachsenen Familienmitglieder verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden und nichts darauf hindeutet, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und beschränkt sich der Kontakt derzeit auf tägliche Besuche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung zur Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter hat jedoch auch aufgrund der Straffälligkeit des BF eine wesentliche Schmälerung hinzunehmen. So hat der BF im Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltes und der dadurch gefährdeten Möglichkeit, seine Beziehung zu seiner Tochter im Bundesgebiet vor Ort weiterzuführen, die festgestellten Straftaten begangen. Der BF hat dadurch nachhaltig den Unwillen, die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und zu seiner Tochter zu schützen und zu pflegen, zum Ausdruck gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN). Dabei ist es auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist es auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des BF und des Umstandes, dass sich der BF trotz des verspürten Haftübels nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ und kein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens bis zur letzten Verurteilung verstrichen war, aus dem eine nachhaltige Änderung abzuleiten wäre, wurde das Gewicht des Familienlebens des BF aber auch des Privatlebens daher erheblich abgeschwächt. Der BF hat durch seine wiederholte Straffälligkeit insbesondere den nachhaltigen Unwillen, die Beziehung zu seiner Kernfamilie zu schützen und zu pflegen, zum Ausdruck gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der festgestellten - oben wiedergegebenen - Umstände kommt den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben, Eigentum und Vermögen und an einem geregelten Fremdenwesen ist die Rückkehrentscheidung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, folglich sein Privat- und Familienleben, wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Unter Berücksichtigung der festgestellten - oben wiedergegebenen - Umstände kommt den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben, Eigentum und Vermögen und an einem geregelten Fremdenwesen ist die Rückkehrentscheidung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, folglich sein Privat- und Familienleben, wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche und familiäre Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt in der Türkei zudem über Freunde. Weiters erklärte der BF, dass er zuletzt finanziell von in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin unterstützt wurde und ist nicht ersichtlich, weshalb dies in der Türkei nicht mehr möglich sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen im Herkunftsland keine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Sinne eines realen Risikos.</p></div>", "next": 238960}