{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher entsprechend § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen festzulegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher entsprechend Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 27.08.2020, RA 2020/21/0172). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat die belangte Behörde mit dem Verweis auf das „beharrliche unrechtmäßige Verbleiben“ der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und deren Mittellosigkeit nicht aufgezeigt.Es erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 27.08.2020, RA 2020/21/0172). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat die belangte Behörde mit dem Verweis auf das „beharrliche unrechtmäßige Verbleiben“ der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und deren Mittellosigkeit nicht aufgezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Nigeria Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Nigeria Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Die belangte Behörde erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall grundsätzlich als angemessen zu erachten (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall grundsätzlich als angemessen zu erachten vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz an, von ihrem Lebensgefährten und ihrer Kirchgemeinschaft finanziell unterstützt zu werden, weshalb ihr Verbleib zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Diesbezüglich wurde jedoch weder ein konkreter Betrag der Unterstützungsleistungen genannt und wäre eine solche überdies auch initiativ (etwa durch Verpflichtungserklärungen) zu bescheinigen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Weiteren ist der belangten Behörde auch dahingehend beizutreten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 und vom 16.11.2019 wiederholt nicht nachgekommen ist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und ihren Aufenthalt durch die Stellung zweier – letztlich unbegründeter – Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in die Länge zog. Dieses Verhalten stellt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar und ist von einer weiteren Gefährdung derselben durch einen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch in weiterer Folge auszugehen. Fallbezogen hat die belangte Behörde daher richtigerweise ein Einreiseverbot verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren ausgesprochen, welches sich jedoch als zu hoch bemessen erweist. Das gewählte Einreiseverbot ist mit drei Jahren über der Hälfte des maximalen fünfjährigen Rahmens angesiedelt und entspricht dies nicht der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet und ihre Mittellosigkeit nicht erkannt werden, da die Beschwerdeführerin unbescholten ist und seit rund drei Jahren keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes angeführt, dass dieses bewusst so gewählt wurde, dass im konkreten Fall ein Gesinnungswandel eintrete und sich die finanziellen Verhältnisse soweit stabilisieren, sodass keine Gefahr mehr bestehe, dass die Beschwerdeführerin erneut Straftaten begehe. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht straffällig geworden, wie die belangte Behörde auch in der Folge selbst ausführt. Die Begründung der festgelegten Dauer des Einreiseverbotes der belangten Behörde ist daher auch nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur und der Berücksichtigung des Privatlebens in Österreich erscheint die Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate ausreichend. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des gezeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere, da sie bereits zwei Mal ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, als die Dauer des Einreisverbotes 18 Monate herabzusetzen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, als die Dauer des Einreisverbotes 18 Monate herabzusetzen war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2251389.1.00</p></div>", "next": 0}