{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">2.3.9 Der Beschwerdeführer hat eine fundierte Ausbildung genossen und anschließend (neuerlich) Auslandserfahrung gesammelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder in einem der bisher dort bzw. in Österreich (als Remunerationstätigkeit) ausgeübten Berufe tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit, die seine Existenz sichert, weil er mit den genannten Eigenschaften gut qualifiziert und gegenüber anderen Arbeitsuchenden im Vorteil ist, die weniger gut gebildet sind und weniger Auswahl haben. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.2.3.9 Der Beschwerdeführer hat eine fundierte Ausbildung genossen und anschließend (neuerlich) Auslandserfahrung gesammelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder in einem der bisher dort bzw. in Österreich (als Remunerationstätigkeit) ausgeübten Berufe tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit, die seine Existenz sichert, weil er mit den genannten Eigenschaften gut qualifiziert und gegenüber anderen Arbeitsuchenden im Vorteil ist, die weniger gut gebildet sind und weniger Auswahl haben. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bagdad ist auch unabhängig vom nicht festgestellten Fluchtgrund eine Stadt, bei der sich – auf die Person des Beschwerdeführers bezogen – keine Bedenken ergeben, dass seine Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad nicht, dass die Stadt öfters Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist, berücksichtigt aber die Einwohnerzahl und Größe der Stadt und schloss daher in die Feststellungen nicht ein, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden müsse, dass dieser wahrscheinlich zum Opfer werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdeverhandlung hat er auch ausdrücklich bestätigt, dass weder im Irak noch speziell in Bagdad eine generelle Verfolgung sunnitischer Araber stattfindet. (S. 14) Ebenso wird er keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, zumal er sich als Sunnit in einem entsprechend bevölkerten Viertel keiner Diskriminierung aussetzen muss und eine solche Bedrohung oder Diskriminierung auch nicht behauptet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Länderfeststellungen (1.2.7) beinhalten betreffend die Ansiedlung in Bagdad die (aktuellere) Auskunft, dass keine Bürgen nötige seien, aber auch die ältere, es seien zwei Bürgen aus der Nachbarschaft erforderlich. Demnach konnte nur festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer solche verfügbar sein werden, zumal er mit der Mutter und anderen Verwandten in Kontakt ist und seine Eltern ihn ja sogar in Österreich durch Geldüberweisungen unterstützt haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die Bedrohung des Beschwerdeführers vor der Ausreise und die Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah - als unglaubwürdig und in seiner Gesamtheit als Konstrukt erscheint, das von Vernehmung zu Vernehmung entwickelt und gesteigert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch betreffend die festgestellte derzeitige Verbreitung des „Corona“-Virus, die kein derartiges Geschehen bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär und nach wie vor Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär und nach wie vor Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Feststellungen ist aber nicht davon auszugehen, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad damit gerechnet werden müsse, dass dieser wahrscheinlich zum Opfer eines Anschlages würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4 Mit Blick auf die Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5 Die Beschwerde erweist sich also auch insofern als unbegründet, sodass auch der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.3.2.5 Die Beschwerde erweist sich also auch insofern als unbegründet, sodass auch der Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei):</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 85, AS 385) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 85, AS 385) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung abgesehen – auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung abgesehen – auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern kraft Gesetzes zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN)Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern kraft Gesetzes zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines Aufenthalts zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass sein Aufenthalt in den ersten rund 4 ½ Jahren legal war und die Ursache seiner Dauer die Verzögerung des Verfahrens ist, die ihm nicht vorgeworfen werden kann. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (Vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.5 Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0382, mwN)3.4.5 Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0382, mwN) Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Da aber der Beschwerdeführer weder mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt noch mit ihr gemeinsame Kinder hat, und auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihnen besteht, ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006)Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Da aber der Beschwerdeführer weder mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt noch mit ihr gemeinsame Kinder hat, und auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihnen besteht, ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006) 3.4.6 Der Beschwerdeführer hat auch kein anderes Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen sind dazu – außer der Beziehung zur Lebensgefährtin und zu deren Angehörigen – jedenfalls der Freundeskreis und die Absicht zu zählen, eine angemeldete Berufstätigkeit zu beginnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Beziehung zur Lebensgefährtin ist zu berücksichtigen, dass diese seit der Entscheidung über ihre Beschwerde einen Aufenthaltstitel hat, ebenso ihr Bruder A., seit er subsidiären Schutz erhielt. Ihre Mutter und ihr Bruder Y. sind auf Basis ihrer Asylverfahren rechtmäßig aufhältig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist neben der kurzen Dauer der Beziehung von unter 1,5 Jahren auch zu berücksichtigen, dass die beiden Personen nach der Abweisung ihrer Asylanträge nicht sicher sein konnten, ihren Aufenthalt fortsetzen zu dürfen. Angesichts § 49 EheG, wonach die Beziehung zur verheirateten Freundin eine schwere Eheverfehlung bildete, ist auch davon auszugehen, dass dieser Teil des Privatlebens bis zur Scheidung im März 2021 von der österreichischen Rechtsordnung nicht gutgeheißen wird, wenngleich die Strafbarkeit nach § 194 Abs. 1 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 60/1974 mit 28.02.1997 entfallen ist.Allerdings ist neben der kurzen Dauer der Beziehung von unter 1,5 Jahren auch zu berücksichtigen, dass die beiden Personen nach der Abweisung ihrer Asylanträge nicht sicher sein konnten, ihren Aufenthalt fortsetzen zu dürfen. Angesichts Paragraph 49, EheG, wonach die Beziehung zur verheirateten Freundin eine schwere Eheverfehlung bildete, ist auch davon auszugehen, dass dieser Teil des Privatlebens bis zur Scheidung im März 2021 von der österreichischen Rechtsordnung nicht gutgeheißen wird, wenngleich die Strafbarkeit nach Paragraph 194, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, mit 28.02.1997 entfallen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrags in Österreich auf. Er hat einen Freundeskreis und Sport- sowie weitere Freizeitaktivitäten entwickelt sowie die Zeit genutzt, sich sprachlich und kulturell einigermaßen der Aufenthaltsdauer entsprechend, nicht aber beruflich oder wirtschaftlich – z. B. mit selbständiger Hausmeisterarbeit – zu integrieren, wobei das Gericht die Bedeutung der Einstellungszusagen nicht verkennt, diese jedoch nicht als berufliche Integration im Sinne einer Erwerbsarbeit betrachtet (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203, mwN).Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrags in Österreich auf. Er hat einen Freundeskreis und Sport- sowie weitere Freizeitaktivitäten entwickelt sowie die Zeit genutzt, sich sprachlich und kulturell einigermaßen der Aufenthaltsdauer entsprechend, nicht aber beruflich oder wirtschaftlich – z. B. mit selbständiger Hausmeisterarbeit – zu integrieren, wobei das Gericht die Bedeutung der Einstellungszusagen nicht verkennt, diese jedoch nicht als berufliche Integration im Sinne einer Erwerbsarbeit betrachtet vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) 3.4.7 Gravierend zum Nachteil des Beschwerdeführers lastet vor allem die fortgesetzte Delinquenz. Bereits seit dem Jahr seiner Einreise konsumierte er Marihuana, bis zur Beschwerdeverhandlung hatte sich daran nichts geändert. Wenn auch einzuräumen ist, dass sich die Straftaten nach dem SMG auf den Erwerb und Besitz zum Eigenbedarf beschränkten, ist andererseits nicht zu verkennen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr hat er ungeachtet der Einräumung von Probezeiten und der Einschaltung der Gesundheitsverwaltung über Jahre eine Vielzahl von strafbaren Handlungen im Suchtmittelbereich verübt, und zwar auch noch, als er bereits einschlägig verurteilt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis der ersten Verurteilung war – da die Vorsatztaten bereits in den ersten drei Monaten nach der Einreise begannen – zudem schon Anlass für das BFA gegeben, ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG zu prüfen.Auf Basis der ersten Verurteilung war – da die Vorsatztaten bereits in den ersten drei Monaten nach der Einreise begannen – zudem schon Anlass für das BFA gegeben, ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zweite Verurteilung zeigt, dass der Beschwerdeführer neben der Gesundheit auch den Rechtsgütern Leib und Leben sowie Freiheit nicht ausreichend verbunden war. Zwar wurde die Strafe bedingt nachgesehen, jedoch erreichte sie bereits 1/3 des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, die eingestandene (versuchte) Wegnahme von Waren aus einem Laden und das aggressive Verhalten gegenüber der Polizei sind weitere Umstände, die auf eine Distanz zu Werten hindeuten, die dem österreichischen Recht zu Grunde liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.8 Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Daneben besteht auch an der Sicherheit des Straßenverkehrs ein öffentliches Interesse.3.4.8 Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Daneben besteht auch an der Sicherheit des Straßenverkehrs ein öffentliches Interesse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 ½ Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib ausgegangen werden muss, wenn „außerordentliche Integrationsbemühungen“ vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement, während im Herkunftsstaat aufrechte familiäre Bindungen bestehen. Die damalige Beschwerdeführerin hatte eine Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher, auch mit getrennten Wohnsitzen, und war unbescholten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat demgegenüber zwei Vorstrafen, kein (aktuelles) kirchliches Engagement und keine soziale Betätigung angegeben, seine letzte Berufstätigkeit liegt vor seiner Einreise, hier lebt er von der Grundversorgung und nur zu geringem Teil seiner Remunerantenarbeit, und er verfügt über (nicht zertifizierte) Deutschkenntnisse von B1 und nachgewiesene auf Niveau A2. Aus den Feststellungen ergeben sich ferner – auch, wenn man den Werte- und Orientierungskurs mitberücksichtigt – keine „außerordentlichen“ Integrationsbemühungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er hat dort die Schule besucht und gearbeitet, bevor er nach Österreich reiste. Im Herkunftsstaat lebt seine Kernfamilie und ein großer Teil seiner anderen Angehörigen. Er hat Kontakt mit seiner Mutter und anderen Verwandten dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Aspekten schlägt auch der im Vergleich knapp zwei Jahre längere Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Gewichtung der für dessen Verbleib sprechenden Umstände nicht entscheidend zu dessen Gunsten aus, zumal der Aufenthalt in diesem Zeitraum bereits nicht mehr rechtmäßig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen auch keine anderen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind nach der Rechtsprechung vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188, mwN) 3.4.9 Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Damit erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Damit erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.5.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2 Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Er gehört als Einzelhandelsmitarbeiter und Abfallfachmann auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein Sachverhalt ergibt, der zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3 Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht gemäß den Feststellungen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.3.5.3 Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht gemäß den Feststellungen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4 Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden den Feststellungen zufolge gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seinen existenziellen Bedarf nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, zumal dort zum Vorbringen, die Sicherheitslage in Bagdad sei prekär, ein Medienbericht über Vorfälle im südirakischen Basra zitiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine der Abschiebung in den Irak entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist die im Bescheid genannte Frist korrekt angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist die Beschwerde dazu unbegründet und war auch betreffend den Spruchpunkt VI abzuweisen.Demnach ist die Beschwerde dazu unbegründet und war auch betreffend den Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit gesteigerten Vorbringens, den Voraussetzungen der „realen Gefahr“ einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit gesteigerten Vorbringens, den Voraussetzungen der „realen Gefahr“ einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2201541.1.00</p></div>", "next": 0}