{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vergleiche NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanische Flüchtlinge in Pakistan Pakistan ist eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen und beherbergt seit rund vier Jahrzehnten Millionen afghanische Staatsbürger (AA 28.9.2021). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status in drei Kategorien (VB 6.5.2021):</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 31.8.2021 auf 1.435.026 (UNHCR 31.8.2021). Sie sind sogenannte Proof of Residence (PoR) - Karteninhaber unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus in der Regel geprägt von höherer Rechtssicherheit und einem verbesserten Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit). Die zweite Kategorie umfasst rund 880.000 afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 28.9.2021). Das allgemeine Gültigkeitsdatum der PoR-Karten wird regelmäßig von der Regierung für einen längeren Zeitraum verlängert. Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wird typischerweise für kurze Zeiträume verlängert (USDOS 30.3.2021). Neben diesen beiden Kategorien halten sich nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zwischen 500.000 und 1 Mio. nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf (AA 28.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention von 1951 (UNHCR 14.1.2022a). Seit 2007 hat es keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021). Doch die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um - unter anderen - den afghanischen Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 30.3.2021). UNHCR führt dabei auch eine Registrierung von Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis durch. Dazu führt es ein Vorab-Screening durch, um Risikoprofile und Schutzbedürfnisse zu erheben. UNHCR priorisiert dabei die Registrierung von Personen mit nachvollziehbaren Asylgründen, unter anderem Minderheiten, Kinder, ältere Menschen und Frauen in Risikosituationen, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung. Nach dem Registrierungsprozess wird eine entsprechende Dokumentation ausgestellt. Pakistan akzeptiert im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR und erlaubt vom UNHCR registrierten Asylsuchenden in Pakistan zu bleiben, während eine dauerhafte Lösung für sie gesucht wird (UNHCR 14.1.2022a).</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR betreibt neun Zentren für rechtliche Beratung und Unterstützung in den Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Intervention bei Verhaftungen aufgrund des rechtlichen Aufenthaltsstatus (UNHCR 14.1.2022a). Für den Zeitraum zwischen Jänner und August 2020 zählte UNHCR 370 Festnahmen afghanischer Flüchtlinge. Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere fürchten sich davor (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verteilung und Grundversorgung Ungefähr 58 % der afghanischen Flüchtlinge leben in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22,8 % in Belutschistan und 11,7 % im Punjab (UNHCR 31.8.2021). Rund zwei Drittel der Flüchtlinge leben in Städten (AA 28.9.2021). Ein Drittel der registrierten afghanischen Flüchtlinge lebt in einem der 54 Flüchtlingsdörfer, die restlichen zwei Drittel leben in Aufnahmegemeinden in ländlichen und städtischen Gebieten und suchen dort den Zugang zur Grundversorgung (USDOS 30.3.2021). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit) und den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den Flüchtlingssiedlungen, vor allem aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 28.9.2021). Eine pakistanische Menschenrechtsorganisation berichtet z.B. über schlechte hygienische Bedingungen in Flüchtlingslagern, und dass Flüchtlinge Schikanierungen und Xenophobie durch die lokalen Behörden und die Bevölkerung ausgesetzt sind (HRCP 22.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt kein formales Dokument, das es Flüchtlingen erlaubt, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein Gesetz, das es ihnen verbietet. Viele Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner oder auf informellen Märkten. Die lokalen Arbeitgeber beuten die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte Arbeit an. Im Jahr 2019 erlaubte die Regierung afghanischen Flüchtlingen mit ihren PoR-Karten Bankkonten zu eröffnen (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassung garantiert kostenfreie Bildung für alle Kinder zwischen fünf und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlinge haben theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Der Zugang ist allerdings durch die Verfügbarkeit von Plätzen bestimmt. Die meisten registrierten Flüchtlingskinder besuchen private afghanische Schulen oder Schulen finanziert durch die internationale Gemeinschaft. Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Registrierte afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung an den Universitäten (USDOS 30.3.2021). UNHCR unterhält Projekte zum Aufbau der Fähigkeit zur Selbstversorgung und sozio-ökonomischen Kapazität in den Flüchtlingsgemeinden. Dies umfasst Ausbildungen in Handwerk und Landwirtschaft sowie unterschiedlichen Berufen ebenso wie die Unterstützung beim Zugang zu höherer und tertiärer akademischer Bildung. Wo vorhanden, versucht UNHCR den Zugang afghanischer Kinder zum regulären Schulsystem zu ermöglichen. Außerdem vergibt es auch Universitätsstipendien (UNHCR 14.1.2022a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Undokumentierte Afghanen haben nur begrenzten Zugang zu Arbeit, Unterkunft und Bildung. Ohne rechtlichen Schutz sind sie Ziel von Diskriminierung und Schikanen durch die Behörden (FP 22.11.2021). Es gibt keine Berichte über Flüchtlinge, denen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund ihrer Nationalität verweigert wurde (USDOS 30.3.2021). Um den Zugang der Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern, verfolgt UNHCR, wo möglich, nicht mehr den Ansatz Parallelstrukturen für Flüchtlinge zu schaffen, sondern die lokale Infrastruktur für alle zu fördern, deren Kapazität und Qualität zu erhöhen und damit den Zugang dazu für die Flüchtlinge zu verbessern (UNHCR 14.1.2022a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 15. April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet (VB 6.5.2021). DRIVE wird durch die Regierung Pakistans - namentlich das \"Ministry of States and Frontier Regions\" (SAFRON), den Chief Commissioner für afghanische Flüchtlinge und die \"National Database and Registration Authority\" (NADRA) - in Unterstützung durch den UNHCR durchgeführt. Ziel ist es, die Daten zu den registrierten afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu erneuern und neue, biometrische \"Smartcards\" auszustellen. Letztere dienen als Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (UNHCR 14.1.2022a). Die \"Smartcards\" werden somit jenen ungefähr 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan ausgestellt, die Inhaber einer PoR-Karte sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neuen Karten sind zwei Jahre gültig und technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden. Zudem werden Fertigkeiten, Bildungsniveau sowie die sozio-ökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst. Dies dient – laut Behördenangaben – zur Ermöglichung einer gezielteren Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (VB 6.5.2021; vgl. UNHCR 15.4.2021). Die Implementierungsphase wurde am 31. Dezember 2021 erfolgreich abgeschlossen. Die finale Phase wird im ersten Quartal 2022 durchgeführt. Dabei werden schließlich die neuen \"Smartcards\" ausgestellt (UNHCR 14.1.2022a).Am 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet (VB 6.5.2021). DRIVE wird durch die Regierung Pakistans - namentlich das \"Ministry of States and Frontier Regions\" (SAFRON), den Chief Commissioner für afghanische Flüchtlinge und die \"National Database and Registration Authority\" (NADRA) - in Unterstützung durch den UNHCR durchgeführt. Ziel ist es, die Daten zu den registrierten afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu erneuern und neue, biometrische \"Smartcards\" auszustellen. Letztere dienen als Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (UNHCR 14.1.2022a). Die \"Smartcards\" werden somit jenen ungefähr 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan ausgestellt, die Inhaber einer PoR-Karte sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neuen Karten sind zwei Jahre gültig und technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden. Zudem werden Fertigkeiten, Bildungsniveau sowie die sozio-ökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst. Dies dient – laut Behördenangaben – zur Ermöglichung einer gezielteren Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (VB 6.5.2021; vergleiche UNHCR 15.4.2021). Die Implementierungsphase wurde am 31. Dezember 2021 erfolgreich abgeschlossen. Die finale Phase wird im ersten Quartal 2022 durchgeführt. Dabei werden schließlich die neuen \"Smartcards\" ausgestellt (UNHCR 14.1.2022a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grenzübertritte und Neuankommende Seit der Machtübernahme der Taliban hat Pakistan Neuzugänge von Afghanistan zurückgedrängt, seine Grenzrestriktionen verstärkt und einige Personen ohne Visa abgeschoben. Viele Afghanen wurden an Grenzen zurückgewiesen, die sie zuvor noch leicht überqueren konnten. Diese Einstellung gegenüber den Neuankommenden spiegelt die Ängste eines Staates wieder, der die Bürde der Unterbringung vieler Flüchtlinge trägt und besorgt über seine eigene nationale Sicherheit ist. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Afghanen für die Regierung und Teile der Öffentlichkeit hinsichtlich ökonomischer Unsicherheit und Extremismus oft als Sündenböcke dienen. Die Möglichkeiten für Afghanen in Pakistan Unterschlupf zu finden, sind begrenzt. Haben sie es geschafft, finden sie sich in prekärer Lage in einem System, das sie offiziell nicht anerkennt. Der pakistanische Innenminister bestritt im September, dass es einen Zustrom von Flüchtlingen gäbe und erklärte, Pakistan würde keine Flüchtlingslager aufstellen (FP 22.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine speziellen Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen. UNHCR arbeitet daran, dem Thema bei den Behörden Gehör zu verschaffen. Die Grenzen zu Afghanistan sind grundsätzlich nur für jene offen, die Pässe und gültige Visa haben, oder aber für Personen mit Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Behandlung. Beim Grenzübergang Torkham beschränkt man sich auf dieses Vorgehen, während beim Grenzübergang Chaman - dem wichtigsten zu Afghanistan - uneinheitlich vorgegangen wird (UNHCR 15.12.2021). Der Grenzübergang Chaman erlaubt im Normalfall auch visafreien Grenzverkehr von Afghanen aus bestimmten Grenzregionen, doch ist er zeitweise immer wieder auch geschlossen. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist mit einem Zaun gesichert und wird durch die Armee patrouilliert. Dennoch finden Afghanen einen Weg über die Grenze. Familien zahlen z. B. für Identitätspapiere, die sie als Einwohner der Grenzregionen ausweisen (FP 22.11.2021). HRCP kritisiert, dass für die Grenzpatrouillen und die Polizei eine besorgniserregende Unklarheit zum Umgang mit den Ankommenden vorherrscht. Es gibt Berichte über Erpressung von Geld, bevorzugte Behandlungen, Verweigerung der Einreise oder gar Gewalt durch die Behörden (HRCP 22.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR schätzt, dass zwischen Jänner 2021 und Jänner 2022 89.349 Afghanen neu in Pakistan angekommen sind. Davon waren 53 % männlich und 47 % weiblich. 57 % der Neuangekommenen seien demnach Paschtunen, 21 % Hazara und 12 % Tadschiken. 96 % gaben als Grund für die Flucht die allgemeine Gewalt und Unsicherheit an. Die Hauptsorgen von befragten afghanischen Neuangekommenen in Pakistan waren Zugang zu Unterkunft, Lebenserhalt, Lebensmittel und medizinischer Versorgung (UNHCR 11.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR stellt Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen, doch verhandelt es noch mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte. Flüchtlingsorganisationen berichten, dass die fehlenden politischen Vorgaben zu den Neuankünften es den Hilfsorganisationen schwierig machen, diesen zu helfen. Sie müssen auf persönliche Netzwerke zurückgreifen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Viele Menschen versuchen aus Angst vor den Behörden, unter dem Radar zu bleiben. Wachsende Ressentiments gegen die Flüchtlinge haben das Problem vergrößert. Seit der Machtübernahme der Taliban haben manche Provinzen Einwohner, welche Afghanen Unterschlupf gewährten, gestraft (FP 22.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr und Abschiebung UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 14.1.2022a). Im Jahr 2021 kehrten zwischen Jänner und Dezember 451 Afghanen freiwillig mit der Unterstützung des UNHCR zurück. 71 % gaben das Fehlen der Möglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, als Grund das Land zu verlassen an (UNHCR 14.1.2022b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fälle zwangsweiser Rückführungen von PoR-Karteninhabern nach Afghanistan sind nicht bekannt, bei ACC-Karteninhabern und insbesondere bei nicht-dokumentierten afghanischen Staatsangehörigen finden diese jedoch statt (AA 28.9.2021). Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban erhöht. Im September und Oktober 2021 wurden laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 15.12.2021). Zwischen Juli und September 2021 wurden laut IOM 1.100 Afghanen ohne Aufenthaltspapiere behördlich rückgeführt (IOM 17.11.2021). Im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 5. Dezember und 18. Dezember 2021 wurden 32 Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung behördlich rückgeführt (IOM 29.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Pakistan sammelt Daten über die Abwanderung afghanischer Migranten ohne Aufenthaltspapiere an den Grenzübergängen Torkham und Chaman. Demnach kehrten im Zeitraum [nach der Machtübernahme der Taliban] zwischen Juli und September 2021 - zusätzlich zu den behördlich Rückgeführten - 5.960 Afghanen ohne Papiere selbstständig nach Afghanistan zurück. 5.442 davon über den Chaman Grenzübergang, 518 über Torkham. 86 % der befragten Rückkehrer gaben als Zielprovinz Kandahar an (IOM 17.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt kehrten 24.874 afghanische Migranten ohne Aufenthaltspapiere zwischen Jänner und Dezember 2021 selbstständig an den beiden Grenzübergängen nach Afghanistan zurück. Als Gründe Pakistan zu verlassen (\"Push-Faktoren\") wurden von 37 % der Befragten die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft zu bezahlen, von 26 % die fehlende Möglichkeit die Grundversorgung zu bestreiten und von 22 % eine fehlende Arbeit angegeben. Als Gründe für die Rückkehr nach Afghanistan (\"Pull-Faktoren\") wurden von 52 % die Möglichkeit von Unterstützung und von 44 % die Wiedervereinigung mit der Familie angegeben. Im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 5. Dezember und 18. Dezember 2021 kehrten 3.627 undokumentierte afghanische Migranten nach Afghanistan zurück, davon 654 über den Grenzübergang Torkham und 2.973 über Chaman. Von den Rückkehrern wurden 11 % als vulnerable Personen eingestuft, hauptsächlich ältere Menschen und chronisch Kranke. In Pakistan gingen von den Rückkehrern 58 % einer Hauptbeschäftigung als ungelernte Arbeitskraft, 23 % als Facharbeiter, 17 % im Handel, 1 % als formell Angestellter und 1 % als Studenten nach. Die drei größten Herausforderungen, die die Rückkehrer in Afghanistan selbst erwarteten, waren, den Lebensunterhalt bestreiten (27 %), in eine neue Stadt ziehen (27 %) und Einkommensmöglichkeiten zu finden (27 %) (IOM 29.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Letzte Änderung: 27.01.2022 IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). \"Erfolglosen\" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des \"Versagens\" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). \"Erfolglosen\" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des \"Versagens\" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexuelle Orientierung und Genderidentität Bereits vor der Machtübernahme der Taliban um August 2021 war die LGBTI-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021; vgl. AA 21.10.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren (USDOS 30.3.2021).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban um August 2021 war die LGBTI-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten (AA 16.7.2021). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vgl. SFH 30.4.2020).Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten (AA 16.7.2021). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vergleiche SFH 30.4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es wird auch über \"Ehrenmorde\" an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vgl. AI 5.2.2018).Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vergleiche Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es wird auch über \"Ehrenmorde\" an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vergleiche AI 5.2.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 16.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2021; vgl. Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018).Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2021; vergleiche Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Nach Angaben von Amnesty International sind LGBTI-Personen und -Gruppen in Afghanistan unter der Taliban-Herrschaft einem hohen Risiko ausgesetzt, Schaden zu nehmen (AI 9.2021). Medienberichten zufolge sind viele von ihnen untergetaucht (AI 9.2021; vgl. REU 19.8.2021, ABC News 2.9.2021). Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen (AI 9.2021). In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen (AA 21.10.2021). Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBTQI-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären (REU 29.10.2021). Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBTQI zu gehören (France 24 2.11.2021).Nach Angaben von Amnesty International sind LGBTI-Personen und -Gruppen in Afghanistan unter der Taliban-Herrschaft einem hohen Risiko ausgesetzt, Schaden zu nehmen (AI 9.2021). Medienberichten zufolge sind viele von ihnen untergetaucht (AI 9.2021; vergleiche REU 19.8.2021, ABC News 2.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen (AI 9.2021). In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen (AA 21.10.2021). Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBTQI-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären (REU 29.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBTQI zu gehören (France 24 2.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Relevante Bevölkerungsgruppen Kinder Letzte Änderung: 27.01.2022 Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BBC 29.10.2021) und nach Angaben von UNICEF sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vergleiche Dawn 27.10.2021), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 29.10.2021) und nach Angaben von UNICEF sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern Letzte Änderung: 01.04.2021 Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.03.2020; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.03.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.03.2020).Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.03.2020; vergleiche APPRO 4.2018, UNSC 29.03.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.03.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.07.2020; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNAMA 24.02.2019).In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.07.2020; vergleiche UNAMA 24.02.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1,8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.03.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 11.03.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.01.2019; vgl. UNSC 29.03.2019; SIGAR 18.01.2018).Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 11.03.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.01.2019; vergleiche UNSC 29.03.2019; SIGAR 18.01.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bacha Bazi Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.07.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.02.2019, vgl. UNAMA 7.2020).Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.07.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.02.2019, vergleiche UNAMA 7.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.02.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.07.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Art. 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.05.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend, und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.07.2020).Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.02.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.07.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653, mit Strafe bedroht (MoJ 15.05.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend, und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.07.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.07.2020). […]Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 16.07.2020). […] 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Aufwachsen in Afghanistan, seiner Schulbildung und (mangelnden) Berufserfahrung in Afghanistan sowie seiner familiären Situation in Afghanistan gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen bzw. zum nicht-bestehenden Kontakt mit seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und in dessen Einvernahme vor dem BFA.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des österreichischen Strafregisters.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Fluchtvorbringen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Ausreise als Tanzjunge missbraucht worden sein soll. Dabei sei er von einem Mann, der seiner Mutter Geld geborgt haben soll bewusstlos geschlagen und entführt worden sein. Erst als er in einem Keller gefesselt wieder zu sich gekommen sei, habe der BF bemerkt, dass es sich bei seinem Entführer um den Gläubiger seiner Mutter handle. Der BF habe später an insgesamt zwei aufeinanderfolgenden Festen vor älteren, Alkohol und Drogen konsumierenden Männern, tanzen müssen. Später sei der BF von seinem Peiniger und Entführer sexuell missbraucht worden. In den Frühen Morgenstunden des zweiten Festes habe der BF schließlich die Möglichkeit gehabt aus einem Fenster zu fliehen. Als er zwei Stunden lang in Mädchenkleidern gelaufen sei, sei er von einem Autofahrer gefragt worden was er hier mache. Dieser habe dem BF angeboten, ihn wegzubringen, wenn dieser (der BF) mit ihm schlafe. Der BF habe eingewilligt und habe danach von dem besagten Autofahrer afghanische Männerkleider bekommen, die er angezogen habe. Anschließend sei der BF nach Kabul zum Kleidergeschäft eines Freundes gekommen ehe er nach drei Tagen seine Tante an einer Busstation getroffen habe und Afghanistan verlassen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen insbesondere in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sehr umfangreich und detailliert schilderte. Sein Vorbringen enthielt einen klaren roten Faden und war stringent. Insbesondere waren auch die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben in einen klar nachvollziehbaren zeitlichen Kontext einzuordnen und für das erkennende Gericht logisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermochte es der BF hierzu keine weiteren Angaben zu machen, da er sich – wie er ausführte – bereits vor dem BFA ausführlich zu den ihm in Afghanistan widerfahrenen Ereignissen geäußert habe. Um mit den Vorfällen aus seiner Vergangenheit umzugehen, habe er eine Therapie machen müssen, die Geschehnisse seien immer noch sehr belastend und unangenehm für ihn. Er sei als dreizehnjähriger Junge nach Österreich gekommen und erst hier erwachsen geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom BF hinterlassene persönliche Eindruck war jedenfalls glaubwürdig, der Beschwerdeführer konnte die Wahrhaftigkeit seiner Angaben vor der belangten Behörde durchaus unterstreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen, es drohe diesem im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund des von ihm geschilderten und an ihm begangenen sexuellen Missbrauches als Tanzjunge ist jedoch angesichts des nunmehrigen Alters des BF und der vorliegenden und unter Punkt II.1.3. zitierten Länderberichte nicht mehr aktuell. Demnach stellt der Missbrauch von Buben im Alter von 10 bis maximal 18 Jahren als sogenannte Tanzjungen (bacha bazi) eine in Afghanistan sozial durchaus vorhandene gesellschaftliche Praxis dar. Die besagten Tanzjungen müssen in diesem Zusammenhang in Frauenkleidern vor älteren Herren tanzen und werden von diesen auch gegebenenfalls sexuell missbraucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch werden die Jungen – sobald diese einen Bartwuchs erreicht haben – von ihren „Freiern“ weggegeben. Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen, es drohe diesem im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund des von ihm geschilderten und an ihm begangenen sexuellen Missbrauches als Tanzjunge ist jedoch angesichts des nunmehrigen Alters des BF und der vorliegenden und unter Punkt römisch zwei.1.3. zitierten Länderberichte nicht mehr aktuell. Demnach stellt der Missbrauch von Buben im Alter von 10 bis maximal 18 Jahren als sogenannte Tanzjungen (bacha bazi) eine in Afghanistan sozial durchaus vorhandene gesellschaftliche Praxis dar. Die besagten Tanzjungen müssen in diesem Zusammenhang in Frauenkleidern vor älteren Herren tanzen und werden von diesen auch gegebenenfalls sexuell missbraucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch werden die Jungen – sobald diese einen Bartwuchs erreicht haben – von ihren „Freiern“ weggegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile 19 Jahre alten erwachsenen Mann, der auch körperlich wie auch stimmlich vollentwickelt erscheint. Es besteht in diesem Zusammenhang nach umfassender Auseinandersetzung mit gegenständlichem Sachverhalt jedenfalls nicht die Gefahr, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan abermaliger Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Auch für eine mittlerweile eingetretene „Verwestlichung“ gibt es keine nachhaltigen Argumente. Der BF machte weder einen Abfall vom islamischen Glauben geltend, noch sprechen seine Lebensumstände dafür, dass er sich mittlerweile so sehr an die westliche Kultur angepasst hätte, dass ihm in Afghanistan deswegen Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF aufgrund einer Asylantragstellung oder aufgrund seines Auslandsaufenthaltes Repressalien von erheblicher Intensität drohen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4. Der BF hat nicht vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat jemals inhaftiert worden zu sein oder mit den Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstiger Gründe irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, insbesondere sind die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen unter Punkt II.1.3. angeführt sodass auf die sich dynamisch verändernde Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan möglichst zeitnah eingegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, insbesondere sind die aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen unter Punkt römisch zwei.1.3. angeführt sodass auf die sich dynamisch verändernde Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan möglichst zeitnah eingegangen werden kann.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: \"Status des Asylberechtigten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</div>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...\"</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Hinsichtlich des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes des sexuellen Missbrauchs als Tanzjunge („bacha bazi“) ist auszuführen, dass dies laut beiliegenden Länderfeststellungen als eine in der afghanischen Gesellschaft verankerte Form von Kinderprostitution praktiziert wird. Dabei werden junge Buben von reichen, älteren Männern zur Unterhaltung, insbesondere zu sexuellen Handlungen und Tänzen, ausgebeutet. Die Buben sind in der Regel zwischen zehn und 18 Jahren alt, werden jedoch bei ersten Anzeichen eines Bartes weggegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die konkrete Situation des BF ist dieser Fluchtgrund jedoch nicht mehr von aktueller Relevanz, zumal es sich beim BF um einen bereits 19 Jahre alten Mann handelt, für welchen die oben erwähnten Praktiken als Tanzjunge („bacha bazi“) keine reale Gefahr mehr darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Anlehnung an eine verwaltungsgerichtshöfliche Auseinandersetzung mit gegenständlichem Beweisthema ist von der Richtigkeit der geäußerten Auffassung auszugehen; so statuiert dieser, dass in der Revision geltend zu machen ist inwiefern dem Revisionswerber auf Grund seines (nunmehrigen) Alters nach wie vor die behauptete Verfolgung, nämlich als \"Tanzjunge\" missbraucht zu werden, drohen würde (VwGH 10.09.2015 2015/20/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Beim BF liegt keine europäische oder \"westliche\" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer \"westlichen Wertehaltung\" kann nicht abgleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.3.1.5. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2199826.1.00</p></div>", "next": 0}