{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021). […] 1.3.13. COVID-19 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten(USAID 11.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion \"unterstützen und erleichtern\" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion \"unterstützen und erleichtern\" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). […] Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). […] 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Bf, seines persönlichen und beruflichen Werdegangs sowie seiner familiären Verhältnisse beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautendenden und insoweit glaubhaften Aussagen des Bf während des gesamten Verfahrens sowie den mit Stellungnahme vom 30.07.2021 vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Aus einer Gesamtschau sowohl des Verfahrens vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Bf trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Afghanistan) glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst irgendwelche Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar gab der Bf bereits in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sein Vater eine Fleischerei betrieben und Fleisch zur amerikanischen Militärbasis transportiert habe. Aus diesem Grund sei sein Vater von den Taliban ermordet worden. Daraufhin habe der Bf das Geschäft übernommen und sei indirekt von den Taliban mit dem Tod bedroht worden (vgl. AS 27). Zwar gab der Bf bereits in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sein Vater eine Fleischerei betrieben und Fleisch zur amerikanischen Militärbasis transportiert habe. Aus diesem Grund sei sein Vater von den Taliban ermordet worden. Daraufhin habe der Bf das Geschäft übernommen und sei indirekt von den Taliban mit dem Tod bedroht worden vergleiche AS 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gelang ihm jedoch in weiterer Folge während seines Asylverfahrens aufgrund von maßgeblichen Widersprüchen hinsichtlich der als wesentlich zu betrachtenden Details – also das Kernvorbringen und nicht nur Randdetails betreffend (dazu etwa VwGH 02.09.2010, 2008/19/0568) – sowie ausschließlich vagen und allgemein gehaltenen Behauptungen nicht, die ihm gegenüber stattgefundene Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der behördlichen Einvernahme sprach der Bf etwa schon nur mehr davon, dass sein Vater Fleisch in die Distriktverwaltung gebracht habe und nicht mehr in eine amerikanische Militärbasis (AS 77). In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Bf wieder an, dass sein Vater Fleisch zu den Amerikanern geliefert habe (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Bedrohungssituation gegenüber seinem Vater konnte der Bf nur sehr vage schildern. So legte er vor der belangten Behörde ausschließlich dar, dass sein Vater viele Drohbriefe bekommen habe (AS 77) und präzisierte dies erst in seiner Beschwerde dahingehend, dass im letzten an seinen Vater gerichteten Drohbrief von den Taliban angedroht worden sei, dass man seinen Vater töten werde, wenn dieser die Lieferungen nicht unterlasse (s. Beschwerde, S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Bf diesbezüglich auch nur ausweichend und unbestimmt an, dass er nicht viel über die Probleme und die Drohbriefe gewusst habe. Er gab außerdem in der behördlichen Einvernahme an, dass sein Vater in der Zeit zwischen Mitternacht und dem Morgengebet ermordet worden sei (AS 85f). In der mündlichen Verhandlung sprach der Bf jedoch davon, dass sein Vater eines Abends ermordet worden sei (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters legte der Bf dar, dass er und die Dorfbewohner den Leichnam des Vaters nach Hause gebracht hätten (AS 85 und Beschwerde, S. 3). Der Bf gab jedoch vor der belangten Behörde an, dass er nicht wisse, wo sein Vater ermordet worden sei. Er konnte lediglich den Distrikt Sherzad als Ort nennen, obwohl er seinen eigenen vorangegangenen Ausführungen folgend den Leichnam seines Vaters nach Hause gebracht habe. Auf diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde gab der Bf lediglich ausweichend an, es vergessen zu haben, das Fleisch habe der Vater bereits abgeliefert gehabt (AS 85). Soweit der Bf in der Beschwerde dazu ausführte, dass eine nähere Ortsangabe nicht möglich gewesen sei, weil der Vater auf dem Weg nach Hause und somit auf der Straße ermordet worden sei, und diese nicht beleuchtet seien (s. Beschwerde, S. 17) vermag dies das erkennende Gericht nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überzeugen. Vielmehr stellt es sich für das Bundesverwaltungsgericht als nicht nachvollziehbar dar, warum der Bf diesen Umstand nicht bereits in der behördlichen Einvernahme angegeben hat, sondern sich auf die Angabe beschränkt, dass er vergessen habe, wo sein Vater ermordet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum behaupteten Erhalt eines an ihn selbst gerichteten Drohbriefes ist anzumerken, dass sich der Bf auch diesbezüglich in nicht als unwesentlich zu erachtenden Widersprüchen verstrickte. So gab er in der behördlichen Einvernahme an, dass ihm eines Tages, als er nach dem Morgengebet in den Laden gegangen sei, sein Geschäftsnachbar gesagt habe, dass jemand einen Zettel hinterlegt habe. Sein Geschäftsnachbar hätte diesen vorm Geschäft gefunden. Der Bf sei dann der Arbeit nachgegangen und habe später den Geschäftsnachbarn gebeten, ihm den Brief vorzulesen. Im Brief habe gestanden, dass der Bf ermordet würde, sollte er die Arbeit weiterführen (AS 87). In der Beschwerde behauptete der Bf jedoch konträr dazu, dass sein Geschäftsnachbar selbst mit den Taliban gesprochen habe und gesehen habe, dass diese den Brief hinterlassen hätten (Beschwerde, S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus legte der Bf in der Beschwerde dar, dass es nicht richtig sei, dass er wie von der Behörde im Bescheid ausgeführt, seinen Nachbarn erst nach dem Arbeitstag gebeten habe, ihm den Brief vorzulesen, sondern, dass er und sein Nachbar sich bei Ankunft in ihren Geschäften immer auf den Arbeitstag vorbereiten und ihre Geschäfte aufsperren würden. Der Nachbar habe dem Bf den Brief vorgelesen, nachdem sie beide ihre Geschäfte für den Arbeitstag vorbereitet hätten (s. Beschwerde, S. 18). Auch dies vermag das erkennende Gericht insbesondere im Hinblick auf das weiter Vorbringen in der Beschwerde zum Drohbrief, nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überzeugen. So behauptete der Bf ja eingangs in seiner Beschwerde, dass der Geschäftsnachbar die Taliban gesprochen und gesehen habe wie diese den Brief für den Bf hinterlegt hätten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerde, S. 4 und 18f). Dementsprechend stellt es sich für das erkennende Gericht nicht als denklogisch nachvollziehbar dar, dass der Nachbar dem Bf nicht bereits bei Übergabe des Briefes mitgeteilt haben soll, dass dieser von den Taliban stamme, sondern ihn nur auf den Brief aufmerksam gemacht habe. Zum behaupteten Erhalt eines an ihn selbst gerichteten Drohbriefes ist anzumerken, dass sich der Bf auch diesbezüglich in nicht als unwesentlich zu erachtenden Widersprüchen verstrickte. So gab er in der behördlichen Einvernahme an, dass ihm eines Tages, als er nach dem Morgengebet in den Laden gegangen sei, sein Geschäftsnachbar gesagt habe, dass jemand einen Zettel hinterlegt habe. Sein Geschäftsnachbar hätte diesen vorm Geschäft gefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bf sei dann der Arbeit nachgegangen und habe später den Geschäftsnachbarn gebeten, ihm den Brief vorzulesen. Im Brief habe gestanden, dass der Bf ermordet würde, sollte er die Arbeit weiterführen (AS 87). In der Beschwerde behauptete der Bf jedoch konträr dazu, dass sein Geschäftsnachbar selbst mit den Taliban gesprochen habe und gesehen habe, dass diese den Brief hinterlassen hätten (Beschwerde, S. 4). Darüber hinaus legte der Bf in der Beschwerde dar, dass es nicht richtig sei, dass er wie von der Behörde im Bescheid ausgeführt, seinen Nachbarn erst nach dem Arbeitstag gebeten habe, ihm den Brief vorzulesen, sondern, dass er und sein Nachbar sich bei Ankunft in ihren Geschäften immer auf den Arbeitstag vorbereiten und ihre Geschäfte aufsperren würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Nachbar habe dem Bf den Brief vorgelesen, nachdem sie beide ihre Geschäfte für den Arbeitstag vorbereitet hätten (s. Beschwerde, S. 18). Auch dies vermag das erkennende Gericht insbesondere im Hinblick auf das weiter Vorbringen in der Beschwerde zum Drohbrief, nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überzeugen. So behauptete der Bf ja eingangs in seiner Beschwerde, dass der Geschäftsnachbar die Taliban gesprochen und gesehen habe wie diese den Brief für den Bf hinterlegt hätten vergleiche Beschwerde, S. 4 und 18f). Dementsprechend stellt es sich für das erkennende Gericht nicht als denklogisch nachvollziehbar dar, dass der Nachbar dem Bf nicht bereits bei Übergabe des Briefes mitgeteilt haben soll, dass dieser von den Taliban stamme, sondern ihn nur auf den Brief aufmerksam gemacht habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Drohbriefs ist außerdem auszuführen, dass der Bf in seiner Beschwerde ausführte, dass er ausschließlich einen Drohbrief bekommen habe und die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass der Bf einmal von Drohbriefen, dann jedoch wieder nur von einem Drohbrief gesprochen habe, falsch sei, weil sich aus dem Kontext (der behördlichen Einvernahme) ergebe, dass der Bf immer nur einen Brief gemeint habe (vgl. Beschwerde, S. 18). Vor dem erkennenden Gericht gab der Bf jedoch nunmehr an, ein oder zweimal per Drohbrief bedroht worden zu sein (s. s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 3). Zudem steigerte der Bf sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht klar ersichtlich auch noch dahingehend, dass er erstmalig darlegte, dass im Drohbrief gestanden habe, dass die Taliban seinen Vater ermordet hätten (s.</p>\n<p class=\"lf-p\">Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 3). Für das erkennende Gericht stellt es sich nicht als plausibel dar, dass der Bf in seiner behördlichen Einvernahme und auch in seiner Beschwerde dieses Detail mit keinem Wort erwähnte, sondern ausschließlich davon sprach, dass darin gestanden habe, dass er seine Tätigkeit niederlegen solle, weil er ansonsten getötet werden würde (vgl. AS 87 und Beschwerde, S. 3). Hinsichtlich des Drohbriefs ist außerdem auszuführen, dass der Bf in seiner Beschwerde ausführte, dass er ausschließlich einen Drohbrief bekommen habe und die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass der Bf einmal von Drohbriefen, dann jedoch wieder nur von einem Drohbrief gesprochen habe, falsch sei, weil sich aus dem Kontext (der behördlichen Einvernahme) ergebe, dass der Bf immer nur einen Brief gemeint habe vergleiche Beschwerde, S. 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem erkennenden Gericht gab der Bf jedoch nunmehr an, ein oder zweimal per Drohbrief bedroht worden zu sein (s. s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 3). Zudem steigerte der Bf sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht klar ersichtlich auch noch dahingehend, dass er erstmalig darlegte, dass im Drohbrief gestanden habe, dass die Taliban seinen Vater ermordet hätten (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 3). Für das erkennende Gericht stellt es sich nicht als plausibel dar, dass der Bf in seiner behördlichen Einvernahme und auch in seiner Beschwerde dieses Detail mit keinem Wort erwähnte, sondern ausschließlich davon sprach, dass darin gestanden habe, dass er seine Tätigkeit niederlegen solle, weil er ansonsten getötet werden würde vergleiche AS 87 und Beschwerde, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt ist beachtlich, dass die Taliban – den eigenen Angaben des Bf folgend – auch niemals direkt Kontakt mit diesem aufgenommen hätten (AS 89).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und auch die Informationen des Bf zum Tod seines Vaters bzw. dessen Mördern beruht ausschließlich auf Vermutungen. So hat der Bf ausschließlich von den Dorfbewohnern vom Tod seines Vaters erfahren (AS 85 und Beschwerde, S. 3). Zwar ist der Beweis vom Hörensagen dem verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinesfalls fremd (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Allerdings ist von einem deutlich reduzierten Beweiswert auszugehen, weil bereits unklar ist, wie die Dorfbewohner von diesem Vorfall erfahren haben bzw. worauf sie ihre Annahme gründeten, dass es sich bei den Mördern um Mitglieder der Taliban gehandelt habe. Dem Bf gelang es aufgrund seiner vagen Aussagen zu keinem Verfahrenszeitpunkt näher zu substantiieren, dass die Taliban für die Ermordung seines Vaters insbesondere aufgrund dessen Tätigkeit als Fleischer verantwortlich gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt vermochte der Bf das erkennende Gericht mit seinem Vorbringen – insbesondere auch aufgrund der Widersprüche und klar erkennbaren Steigerungen in seinen Schilderungen – sohin nicht von der Glaubwürdigkeit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Fleischer zu überzeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung, dass er von den Taliban auch als ungläubig angesehen und verfolgt werden würde, ist folgendes auszuführen: Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der Bf mit seiner Lebensgefährtin eine außereheliche Beziehung führt und ein uneheliches Kind mit dieser hat, er brachte jedoch keine Umstände vor, weshalb die Taliban ihn abgesehen von seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan als Ungläubigen behandeln würden. Vielmehr gab er lediglich ausweichend an, dass die Taliban alle im Ausland bzw. Europa lebenden Menschen als Ungläubig erachten würden. Auch Menschen, die in Afghanistan leben würden, würden von den Taliban als Ungläubige bezeichnet. Eine konkrete, die Scharia ablehnende Haltung brachte der Bf nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzustellen war jedoch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 81 und 83) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben –, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde (Pkt. II.1.2.).Festzustellen war jedoch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 81 und 83) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben –, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde (Pkt. römisch zwei.1.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fehlende Glaubhaftigkeit des aktuellen Vorliegens asylrelevanter Bedrohungstatsachen ergibt sich für das Gericht ergänzend zu vorstehenden Ausführungen bzw im Punkte der ursprünglichen Fluchtgeschichte zusammenfassend insb jedenfalls daraus, dass der Bf mit seiner Flucht ohnehin den geschilderten Zielsetzungen der Taliban entsprochen hat und insoweit nicht plausibilisiert wurde, warum der Bf dann dennoch weiter verfolgt werden sollte, wenn er das von den Taliban gewollte Verhalten (\"Abstandnahme von seiner Geschäftstätigkeit\") ohnehin faktisch durchgeführt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus der zitierten Quelle. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der unter Pkt. 1.3. angeführten Erkenntnisquelle sowie des Umstandes, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan zitierte Quelle wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Aktualität des zitierten Länderinformationsblatts vom 16.09.2021 ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitig ergangenen Aktualisierung des Länderinformationsblattes mit 28.01.2022 jedenfalls nicht maßgeblich und nachhaltig geändert hat bzw. insbesondere eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Afghanistan auch aus der am 28.01.2022 aktualisierten Version nicht hervorgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vom Bf insbesondere in seiner Beschwerde zitierten Länderinformationen ist anzumerken, dass diese – sofern sie nicht ohnehin bereits als veraltet anzusehen – sind im Wesentlichen den getroffenen Länderfeststellungen entsprechen. Das erkennende Gericht sah sich ob dieses Vorbringens daher nicht veranlasst, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt A) I. – Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.1. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.).„Flüchtling“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz. 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz. 8).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz. 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vgl. 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vergleiche 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz. 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz. 12).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz. 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des nunmehr festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die vom Bf behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (taxativ) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (taxativ) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Bf zu erwartende Handlungen oder Maßnahmen durch die Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan bzw. in seinen dortigen Herkunftsdistrikt wegen seiner Tätigkeit als Fleischer und der damit einhergehenden Fleischlieferung an die ehemalige Regierung behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche nach den getroffenen Länderfeststellungen wie auch bei Berücksichtigung der Leitlinien des UNHCR (vgl. S. 62 der UNHCR-Richtlinien) und der European Union Agency for Asylum (=EUAA) (vgl. S. 58 des Country Guidance Afghanistan) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wegen einer oppositionellen Haltung – abhängig von den festzustellenden Umständen des Einzelfalls – darstellen können (vgl. dazu auch etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz. 10, m.w.N.)Soweit der Bf zu erwartende Handlungen oder Maßnahmen durch die Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan bzw. in seinen dortigen Herkunftsdistrikt wegen seiner Tätigkeit als Fleischer und der damit einhergehenden Fleischlieferung an die ehemalige Regierung behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche nach den getroffenen Länderfeststellungen wie auch bei Berücksichtigung der Leitlinien des UNHCR vergleiche S. 62 der UNHCR-Richtlinien) und der European Union Agency for Asylum (=EUAA) vergleiche S. 58 des Country Guidance Afghanistan) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wegen einer oppositionellen Haltung – abhängig von den festzustellenden Umständen des Einzelfalls – darstellen können vergleiche dazu auch etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz. 10, m.w.N.) Wie jedoch bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.3. näher dargelegt hielt das erkennende Gericht die Behauptungen zur aktuellen Bedrohung aufgrund des fluchtauslösenden Ereignis nicht für glaubwürdig. Eine wohlbegründete aktuelle Furcht vor Verfolgung durch die Taliban liegt daher nicht vor. Wie jedoch bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.3. näher dargelegt hielt das erkennende Gericht die Behauptungen zur aktuellen Bedrohung aufgrund des fluchtauslösenden Ereignis nicht für glaubwürdig. Eine wohlbegründete aktuelle Furcht vor Verfolgung durch die Taliban liegt daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Zum erstmalig in der Beschwerde (s. deren S. 9) und in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2021, S. 5f) ohne weitere Substantiierung erstatteten Vorbringen des Bf, er wäre nicht vor Verfolgungshandlungen geschützt, denen „Rückkehrer aus Europa“ ausgesetzt sind, ist Folgendes zu erwägen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (vgl. dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rz. 12). Der Bf verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf ältere Länderinformationen und darauf, dass er aufgrund seiner bereits achtjährigen Abwesenheit aus Afghanistan als Ungläubiger gelte. Welche als „westlich“ erachteten Verhaltensweisen, die damit einhergehen, er sich konkret angeeignet hätte, brachte er jedoch nicht vor.Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken vergleiche dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rz. 12). Der Bf verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf ältere Länderinformationen und darauf, dass er aufgrund seiner bereits achtjährigen Abwesenheit aus Afghanistan als Ungläubiger gelte. Welche als „westlich“ erachteten Verhaltensweisen, die damit einhergehen, er sich konkret angeeignet hätte, brachte er jedoch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Bf liegt – trotz seiner außerehelichen Beziehung, aus der auch ein Kind hervorgegangen ist, keine europäische oder „westliche“ Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Es sind nach den zitierten hinreichend aktuellen Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Dafür, dass sich dies durch die Machtübernahme der Taliban geändert hätte, sind bislang keine Hinweise hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa seinem Aufenthalt in Europa) abzuleiten wäre, ergaben sich somit keine ausreichenden Anhaltspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Zudem lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Bf eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.3.1.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Bf eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Der mit Spruchpunkt I. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.3.1.5. Der mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag 3.2.1. In seiner Beschwerde stellte der Bf den Antrag, zur Tatsache, dass er einen Drohbrief erhalten habe sowie dessen Inhalt, seinen Geschäftsnachbarn „ XXXX als Zeugen einzuvernehmen (s. Beschwerde. S. 4).3.2.1. In seiner Beschwerde stellte der Bf den Antrag, zur Tatsache, dass er einen Drohbrief erhalten habe sowie dessen Inhalt, seinen Geschäftsnachbarn „ römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen (s. Beschwerde. S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.1. Zu dem dortigen Beweisantrag ist vorerst festzuhalten, dass Auslandsermittlungen des BVwG kraft Vökerrechts grundsätzlich unzulässig sind - VwGH Ro 2021/01/0010 mwN, zumal die Talibanregierung als aktuelle faktische Machthaberschaft dz noch nicht international anerkannt ist und insoweit keine entsprechenden Rechtshilfeabkommen, die effektiv wären, bekannt sind. Zudem kommt, dass der Bf in seiner Beschwerde der Rsp des VwGH zu tauglichen Beweisanträgen nicht entsprochen hat, die (scil: Rsp) da ausweislich VwGH 2010/04/0032 soweit hier interessierend rechtssatzmäßig lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von [...] stellt - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (Hinweis E vom 7. Juli 2004, 99/13/0159).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Konkretisierungserfordernis hat der Bf mit seinen Angaben auf Seite 4 der Beschwerde keinesfalls entsprochen, wenn dort offenbar nur der Rufname des \"Zeugen\" und insb keine ladungsfähige Adresse genannt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies gilt idZ wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (z.B. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, m.w.N.). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar [Stand 1.7.2005, rdb.at], § 52 AVG, Rz. 65 mit Hinweisen auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft allerdings auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (etwa VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, m.w.N.).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, m.w.N.). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar [Stand 1.7.2005, rdb.at], Paragraph 52, AVG, Rz. 65 mit Hinweisen auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft allerdings auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (etwa VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zunächst ist auszuführen, dass das maßgebliche Beweismittel im Asylverfahren die Einvernahme des Beschwerdeführers – nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 51 AVG – selbst ist. Den in diesem Verfahren i.d.R. gegebenen Beweisschwierigkeiten wird dabei insofern Rechnung getragen, dass ein Antragsteller das Vorliegen der vorgebrachten Gründe für seine Flucht nicht beweisen muss, sondern, dass er diese lediglich glaubhaft zu machen hat. Gegenständlich kam das erkennende Gericht zum Schluss, dass weder das behauptete fluchtauslösende Ereignis als solches als glaubwürdig anzusehen war noch – d.h. auch bei Unterstellung als wahr – letztlich fallbezogen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefahr von Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan zu prognostizieren war.3.2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist auszuführen, dass das maßgebliche Beweismittel im Asylverfahren die Einvernahme des Beschwerdeführers – nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 51, AVG – selbst ist. Den in diesem Verfahren i.d.R. gegebenen Beweisschwierigkeiten wird dabei insofern Rechnung getragen, dass ein Antragsteller das Vorliegen der vorgebrachten Gründe für seine Flucht nicht beweisen muss, sondern, dass er diese lediglich glaubhaft zu machen hat. Gegenständlich kam das erkennende Gericht zum Schluss, dass weder das behauptete fluchtauslösende Ereignis als solches als glaubwürdig anzusehen war noch – d.h. auch bei Unterstellung als wahr – letztlich fallbezogen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefahr von Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan zu prognostizieren war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Das Verwaltungsgericht kann zwar etwa gemäß § 25 Abs. 6b VwGVG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Diese - zwischenzeitig auch in das AVG (§ 51a) eingefügte Vorschrift - orientiert sich an § 277 ZPO (s. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP). Diese Bestimmung hat jedoch die Einvernahme – eben in Form einer Videokonferenz – im Rechtshilfeweg vor Augen und nicht einfach eine Zeugeneinvernahme mittels eines Messengerdiensts oder gar nur mittels Telefon.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade betreffend die Bedrohungslage ist bei einem Zeugenbeweis der unmittelbare persönliche Eindruck vor dem erkennenden Gericht unerlässlich. Eine Einvernahme mittels eines Messengerdiensts oder gar nur Telefon steht dem entgegen. So ist nicht einmal annähernd nachprüfbar, ob es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde.3.2.4. Das Verwaltungsgericht kann zwar etwa gemäß Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese - zwischenzeitig auch in das AVG (Paragraph 51 a,) eingefügte Vorschrift - orientiert sich an Paragraph 277, ZPO (s. ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Diese Bestimmung hat jedoch die Einvernahme – eben in Form einer Videokonferenz – im Rechtshilfeweg vor Augen und nicht einfach eine Zeugeneinvernahme mittels eines Messengerdiensts oder gar nur mittels Telefon. Gerade betreffend die Bedrohungslage ist bei einem Zeugenbeweis der unmittelbare persönliche Eindruck vor dem erkennenden Gericht unerlässlich. Eine Einvernahme mittels eines Messengerdiensts oder gar nur Telefon steht dem entgegen. So ist nicht einmal annähernd nachprüfbar, ob es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Vor diesen Hintergrund war dem Antrag auf Vernehmung des nicht näher entsprechend ladungsfähig konkretisierten Geschäftsnachbarn des Bf als Zeugen (auch deshalb) nicht näherzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt A) II. – Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 120, m.w.N.).3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 120, m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs.</p>\n<p class=\"lf-p\">C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.3.3.3. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das einer „inländischen Fluchtalternative“ innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).Das einer „inländischen Fluchtalternative“ innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 20 und 23). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N., VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 und VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182).Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 20 und 23). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N., VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 und VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien, welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s. etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente), hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren ab. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden (vgl. Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative“ vom 23.07.2003, Rz. 23ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens wird in den erwähnten Richtlinien an der genannten Stelle u.a. ausgeführt, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das jeweilige Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.Nach den rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien, welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s. etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente), hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden vergleiche Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative“ vom 23.07.2003, Rz. 23ff). Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens wird in den erwähnten Richtlinien an der genannten Stelle u.a. ausgeführt, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das jeweilige Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spezifisch in Afghanistan erachtet der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort als dem Herkunftsort nur dann als zumutbar, wenn der Einzelne Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Existenzgrundlagen oder bewährte und nachhaltige Unterstützung hat, um den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält der UNHCR die Fluchtalternative nur dann für angemessen, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetz von Mitgliedern ihrer (Groß-)Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der zukünftigen Umsiedlung hat, die als bereit und in der Lage beurteilt wurden, den Antragsteller in der Praxis wirklich zu unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung alleinstehende Männer und Ehepaare im erwerbsfähigen Alter ohne identifizierte spezifische Vulnerabilitäten sind. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und die Möglichkeit verfügen, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen (vgl. UNHCR-Richtlinien, S. 110).Spezifisch in Afghanistan erachtet der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort als dem Herkunftsort nur dann als zumutbar, wenn der Einzelne Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Existenzgrundlagen oder bewährte und nachhaltige Unterstützung hat, um den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hält der UNHCR die Fluchtalternative nur dann für angemessen, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetz von Mitgliedern ihrer (Groß-)Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der zukünftigen Umsiedlung hat, die als bereit und in der Lage beurteilt wurden, den Antragsteller in der Praxis wirklich zu unterstützen. Der UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung alleinstehende Männer und Ehepaare im erwerbsfähigen Alter ohne identifizierte spezifische Vulnerabilitäten sind. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und die Möglichkeit verfügen, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen vergleiche UNHCR-Richtlinien, S. 110).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vorgängerversion der UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auf einen „gesicherten“ Zugang zu den erwähnten Kriterien dabei allerdings nicht ankommt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, Rz. 23). Diese Rechtsprechungslinie ist – auch in Anbetracht des dahingehend weiterhin unveränderten Wortlauts der Richtlinien (s. auf S. 110 sowie S. 86 der Richtlinien aus dem Jahr 2016) – aus Sicht des erkennenden Gerichts weiterhin beachtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die EASO zieht zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Schlussfolgerung, dass das Risiko willkürlicher Gewalt nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Kontrolle des Landes durch die Taliban und ihre Auswirkungen alle Kriterien im Rahmen der Bewertung bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative beeinflussen. Da aus Sicht des EASO jedoch das Kriterium der Sicherheit im Allgemeinen nicht erfüllt ist, muss die Bewertung hinsichtlich der beiden anderen Anforderungen (sichere Erreichbarkeit und die Möglichkeit der Neuansiedlung) nicht fortgesetzt werden (EAUU Country Guidance Afghanistan von November 2021, S. 125).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schlussfolgerungen des EAUU zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellen sich als deutlich aktueller als die den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen dar. Die EAUU-Schlussfolgerungen nehmen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. b EU-Asylverfahrensrichtlinie (bzw. Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine den Richtlinien des UNHCR vergleichbare Stellung ein (vgl. dazu das erwähnte Erkenntnis des vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rz. 22).Die Schlussfolgerungen des EAUU zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellen sich als deutlich aktueller als die den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen dar. Die EAUU-Schlussfolgerungen nehmen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera b, EU-Asylverfahrensrichtlinie (bzw. Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine den Richtlinien des UNHCR vergleichbare Stellung ein vergleiche dazu das erwähnte Erkenntnis des vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rz. 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Im Fall des Bf ist auszuführen, dass sowohl Kabul als auch Herat und Mazar-e Sharif an die Taliban gefallen sind und die Taliban folglich den Krieg in Afghanistan für beendet erklärt haben. Dementsprechend liegen in diesen Städten Bedingungen vor, die gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, denn die Taliban haben nunmehr durch Übernahme der Hauptstadt Kabul und der Flucht des Präsidenten aus Afghanistan die Herrschaft über ganz Afghanistan übernommen. Daher kann derzeit auch nicht mehr von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden (s. dazu auch die UNHCR-Position zu Afghanistan von August 2021 bzw. die Einschätzung des EAUU aus November 2021), denn laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Diese Indizwirkung ist auch der UNHCR-Position zu Afghanistan von August 2021 beizumessen.3.3.4. Im Fall des Bf ist auszuführen, dass sowohl Kabul als auch Herat und Mazar-e Sharif an die Taliban gefallen sind und die Taliban folglich den Krieg in Afghanistan für beendet erklärt haben. Dementsprechend liegen in diesen Städten Bedingungen vor, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, denn die Taliban haben nunmehr durch Übernahme der Hauptstadt Kabul und der Flucht des Präsidenten aus Afghanistan die Herrschaft über ganz Afghanistan übernommen. Daher kann derzeit auch nicht mehr von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden (s. dazu auch die UNHCR-Position zu Afghanistan von August 2021 bzw. die Einschätzung des EAUU aus November 2021), denn laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Diese Indizwirkung ist auch der UNHCR-Position zu Afghanistan von August 2021 beizumessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Länderberichte, insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 16.09.2021, der zahlreichen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Bf, ist in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass in seinem Fall, obwohl es sich bei ihm grundsätzlich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der mit den Gebräuchen und der afghanischen Sprache vertraut ist, eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Bf eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist, wenn man auch nur die aktuelle Versorgungslage – auf welche sich zusätzlich auch die derzeit herrschende Pandemie in nicht zu vernachlässigende Weise auswirkt – berücksichtigt, wo ein Großteil der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen ist. Vielmehr wäre er der realen Gefahr ausgesetzt, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Unter Berücksichtigung der Länderberichte, insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 16.09.2021, der zahlreichen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Bf, ist in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass in seinem Fall, obwohl es sich bei ihm grundsätzlich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der mit den Gebräuchen und der afghanischen Sprache vertraut ist, eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Bf eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist, wenn man auch nur die aktuelle Versorgungslage – auf welche sich zusätzlich auch die derzeit herrschende Pandemie in nicht zu vernachlässigende Weise auswirkt – berücksichtigt, wo ein Großteil der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen ist. Vielmehr wäre er der realen Gefahr ausgesetzt, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien außerdem zu dem Ergebnis, dass dem Bf bei einer Rückführung nach Afghanistan auch alleine aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (siehe dazu insbesondere die oben zitierte Einschätzung des EAUU in seinem aktuellen Länderleitfaden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückverbringung des Bf nach Afghanistan steht daher nach dem Gesagten in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Auf Basis der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien außerdem zu dem Ergebnis, dass dem Bf bei einer Rückführung nach Afghanistan auch alleine aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (siehe dazu insbesondere die oben zitierte Einschätzung des EAUU in seinem aktuellen Länderleitfaden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückverbringung des Bf nach Afghanistan steht daher nach dem Gesagten in Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Da somit in Afghanistan für den Bf bereits allein auf Basis des LIB der Staatendokumentation idF 16.09.2022 die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation i.S.d. oben dargestellten Anforderungen besteht, insb wenn man sie dort ersichtliche (schlechte) Sicherheits- und (schlechte) Versorgungslage blickt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Bf gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.3.3.5. Da somit in Afghanistan für den Bf bereits allein auf Basis des LIB der Staatendokumentation in der Fassung 16.09.2022 die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation i.S.d. oben dargestellten Anforderungen besteht, insb wenn man sie dort ersichtliche (schlechte) Sicherheits- und (schlechte) Versorgungslage blickt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Bf gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Zum Nichtvorliegen etwaiger Ausschlussgründe:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend sei noch festzuhalten, dass etwaige Ausschlussgründe (§ 8 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005) nicht vorliegen.Abschließend sei noch festzuhalten, dass etwaige Ausschlussgründe (Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt A) III. – Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. – Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall war dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu Spruchpunkt A) IV. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt A) römisch vier. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. etwa VwGH 08.09.2015, Ra2015/18/0134, m.w.N).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche etwa VwGH 08.09.2015, Ra2015/18/0134, m.w.N).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da dem Bf mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage und sind daher ebenfalls aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren am 30.12.2021 geschlossen wurde und ob der Entscheidung am 24.02.2022 gemäß § 17 VwGVg iVm § 39 Abs 5 AVG nicht mehr wiedereröffnet werden musste. Dies zumal sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan auch nach dem aktuellen notorischen LIB idF 28.01.2022 nicht relevant verbessert hat.3.6. Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren am 30.12.2021 geschlossen wurde und ob der Entscheidung am 24.02.2022 gemäß Paragraph 17, VwGVg in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, AVG nicht mehr wiedereröffnet werden musste. Dies zumal sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan auch nach dem aktuellen notorischen LIB in der Fassung 28.01.2022 nicht relevant verbessert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ist in erster Linie durch die auf der Beweiswürdigung aufbauenden Feststellungen begründet, unklare Rechtsfragen wurden weder in der Beschwerde aufgeworfen, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen hängt die Entscheidung über strittige Fragen hier nur vom Ergebnis der Beweiswürdigung ab, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ist in erster Linie durch die auf der Beweiswürdigung aufbauenden Feststellungen begründet, unklare Rechtsfragen wurden weder in der Beschwerde aufgeworfen, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen hängt die Entscheidung über strittige Fragen hier nur vom Ergebnis der Beweiswürdigung ab, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2190023.1.00</p></div>", "next": 0}