{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Vielmehr legte die Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom römisch 40 und vom römisch 40 im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens und, soweit es den (Rückzahlungs)antrag vom römisch 40 betrifft, unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 präsentierten Unterlagen der mitbeteiligten Partei, ihrerseits konkretes Zahlenmaterial vor, auf Basis dessen sie dann (zahlenmäßig) präzisierte Anträge einbrachte. Das Rückzahlungsbegehren vom römisch 40 wurde überdies in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 von der Beschwerdeführerin auf Befragen der belangten Behörde hin angekündigt. Dass diese Anträge über den vom Bundesverwaltungsgericht für die behördlichen Ermittlungen vorgegebenen Rahmen hinausgehen würden oder das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht von der belangten Behörde oder der mitbeteiligten Partei dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wertungsfrage, ob es sich um wesentliche Änderungen der verfahrenseinleitenden Anträge handelt, wird vom erkennenden Gericht im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bleibt daher beim oben Ausgeführten: Die belangte Behörde war ab XXXX (wieder) zuständig, einen Bescheid zu erlassen. Fest steht, dass die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang bisher keinen Bescheid erlassen und damit die Angelegenheit nicht erledigt hat. Die Säumnisbeschwerde im XXXX wurde demnach – auch betreffend die Säumnisbeschwerdeanträge II 2. und II.4. – zulässig erhoben. Es bleibt daher beim oben Ausgeführten: Die belangte Behörde war ab römisch 40 (wieder) zuständig, einen Bescheid zu erlassen. Fest steht, dass die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang bisher keinen Bescheid erlassen und damit die Angelegenheit nicht erledigt hat. Die Säumnisbeschwerde im römisch 40 wurde demnach – auch betreffend die Säumnisbeschwerdeanträge römisch zwei 2. und römisch zwei.4. – zulässig erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum mangelnden überwiegenden Verschulden der belangten Behörde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 137).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Die belangte Behörde macht im Vorlageschreiben geltend, dass sie jedenfalls kein überwiegendes Verschulden an einer etwaigen Säumnis treffe, da sie das Ermittlungsverfahren von Beginn an zügig geführt und alle Ermittlungsschritte zum ehest möglichen Zeitpunkt gesetzt habe. Aufgrund der ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts sei die belangte Behörde gehalten, den Sachverhalt im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wesentlich tiefgehender zu untersuchen, als dies im ersten Verfahrensgang erfolgt sei. Diese Untersuchung erfordere detaillierte Auskünfte seitens der mitbeteiligten Partei, deren Erteilung infolge der nötigen Aufbereitung umfangreicher Unterlagen zeitaufwendig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass der belangten Behörde zumindest kein überwiegendes Verschulden vorwerfbar sein werde, weil sie bemüht sei, das Verfahren zügig zu betreiben. Sie habe jedenfalls nicht grundlos zugewartet, sondern sei durchgehend mit der mitbeteiligten Partei in Kontakt. Weiters habe sie gegenüber den Parteien auch die Beiziehung von Amtssachverständigen angekündigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.1. Zunächst wird hinsichtlich der Bindungswirkung von Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG für die Verwaltungsbehörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, dergemäß sich „die Bindung [inhaltlich] an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (Hinweis E vom 13. September 2016, Ko 2016/03/0008, und den B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN) [erstreckt]“ (VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).3.3.3.1. Zunächst wird hinsichtlich der Bindungswirkung von Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG für die Verwaltungsbehörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, dergemäß sich „die Bindung [inhaltlich] an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (Hinweis E vom 13. September 2016, Ko 2016/03/0008, und den B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN) [erstreckt]“ (VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof – in einem das Asylrecht betreffenden Beschluss – ausgesprochen wie folgt: „Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).“Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof – in einem das Asylrecht betreffenden Beschluss – ausgesprochen wie folgt: „Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren. Damit wird dem BFA die im zurückverweisenden Beschluss des BVwG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden, insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anzuwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).“ Im vorliegenden Fall machte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs genaue rechtliche Vorgaben betreffend den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten und beanstandete mangelnde Feststellungen (vgl. im Detail vorne I. Verfahrensgang, S. 7f). Im vorliegenden Fall machte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom römisch 40 unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs genaue rechtliche Vorgaben betreffend den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten und beanstandete mangelnde Feststellungen vergleiche im Detail vorne römisch eins. Verfahrensgang, S. 7f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit (Zurückverweisungs)beschluss vom XXXX konkrete Aufträge für die Ermittlungen im zweiten Rechtsgang an die belangte Behörde (vgl. im Detail vorne I. Verfahrensgang, S. 9f).Auf Basis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit (Zurückverweisungs)beschluss vom römisch 40 konkrete Aufträge für die Ermittlungen im zweiten Rechtsgang an die belangte Behörde vergleiche im Detail vorne römisch eins. Verfahrensgang, S. 9f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst wird festgehalten, dass – entsprechend den obigen Ausführungen zur Bindungswirkung von Zurückverweisungsbeschlüssen – im vorliegenden Verfahren über den „Zwischenschritt“ des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs der belangten Behörde gegenüber für den zweiten Rechtsgang Bindungswirkung entfalten. Weder den rechtlichen Ausführungen des Gerichtshofs noch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der zu setzenden Verfahrensschritte fehlt es an Klarheit. Zunächst wird festgehalten, dass – entsprechend den obigen Ausführungen zur Bindungswirkung von Zurückverweisungsbeschlüssen – im vorliegenden Verfahren über den „Zwischenschritt“ des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 die rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs der belangten Behörde gegenüber für den zweiten Rechtsgang Bindungswirkung entfalten. Weder den rechtlichen Ausführungen des Gerichtshofs noch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der zu setzenden Verfahrensschritte fehlt es an Klarheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2. Die belangte Behörde hat sich im Schreiben an die mitbeteiligte Partei vom XXXX , mit dem sie Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen angefordert hat, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und konkrete Unterlagen angefordert. 3.3.3.2. Die belangte Behörde hat sich im Schreiben an die mitbeteiligte Partei vom römisch 40 , mit dem sie Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen angefordert hat, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und konkrete Unterlagen angefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Folge hat sie von der mitbeteiligten Partei jedoch weder binnen Frist noch binnen erstreckter Frist alle benötigten Unterlagen erhalten, sondern war XXXX mit einer Stellungnahme konfrontiert, in der die mitbeteiligte Partei einerseits der Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs und der Aufträge des Bundesverwaltungsgerichts für das fortgesetzte Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde widersprochen hat und andererseits betreffend die Vorlage der Unterlagen für XXXX auf einen späteren Zeitpunkt verwies. Nach Einlangen der Unterlagen für XXXX – wie bereits bei der ersten Urkundenvorlage XXXX wurden auch diesmal für die weitere Bearbeitung wenig geeignete PDF-Dateien mit umfassenden Zahlenmaterial in langen Tabellen vorgelegt – beraumte die belangte Behörde XXXX eine mündliche Verhandlung an, um den strittigen Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten abzuklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die belangte Behörde den Bedarf nach einer derartigen Abklärung in einer mündlichen Verhandlung gesehen hat, ist durchaus nachvollziehbar, hatte sich doch das bisherige Vorbringen der Verfahrensparteien im zweiten Rechtsgang beinahe ausschließlich auf dieses Thema bezogen.In Folge hat sie von der mitbeteiligten Partei jedoch weder binnen Frist noch binnen erstreckter Frist alle benötigten Unterlagen erhalten, sondern war römisch 40 mit einer Stellungnahme konfrontiert, in der die mitbeteiligte Partei einerseits der Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs und der Aufträge des Bundesverwaltungsgerichts für das fortgesetzte Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde widersprochen hat und andererseits betreffend die Vorlage der Unterlagen für römisch 40 auf einen späteren Zeitpunkt verwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einlangen der Unterlagen für römisch 40 – wie bereits bei der ersten Urkundenvorlage römisch 40 wurden auch diesmal für die weitere Bearbeitung wenig geeignete PDF-Dateien mit umfassenden Zahlenmaterial in langen Tabellen vorgelegt – beraumte die belangte Behörde römisch 40 eine mündliche Verhandlung an, um den strittigen Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten abzuklären. Dass die belangte Behörde den Bedarf nach einer derartigen Abklärung in einer mündlichen Verhandlung gesehen hat, ist durchaus nachvollziehbar, hatte sich doch das bisherige Vorbringen der Verfahrensparteien im zweiten Rechtsgang beinahe ausschließlich auf dieses Thema bezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch war die belangte Behörde im Zuge des gewährten Parteiengehörs XXXX mit einer umfangreichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive „ XXXX “ konfrontiert, in der einerseits ebenfalls der behördliche Auftrag an die mitbeteiligte Partei vom XXXX beanstandet wurde, andererseits die aus Sicht der Beschwerdeführerin weiterhin unvollständige Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei moniert wurde. Die mündliche Verhandlung am XXXX brachte infolgedessen keine Klärung des Sachverhalts, sondern wurde neuerlich und nicht abschließend über die Auslegung des Begriffs der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten diskutiert, wobei die mitbeteiligte Partei mit mündlichen Ausführungen und zwei PowerPoint-Präsentationen die Diskussion inhaltlich um weitere Aspekte erweiterte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch war die belangte Behörde im Zuge des gewährten Parteiengehörs römisch 40 mit einer umfangreichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive „ römisch 40 “ konfrontiert, in der einerseits ebenfalls der behördliche Auftrag an die mitbeteiligte Partei vom römisch 40 beanstandet wurde, andererseits die aus Sicht der Beschwerdeführerin weiterhin unvollständige Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei moniert wurde. Die mündliche Verhandlung am römisch 40 brachte infolgedessen keine Klärung des Sachverhalts, sondern wurde neuerlich und nicht abschließend über die Auslegung des Begriffs der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten diskutiert, wobei die mitbeteiligte Partei mit mündlichen Ausführungen und zwei PowerPoint-Präsentationen die Diskussion inhaltlich um weitere Aspekte erweiterte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einem Antrag auf Akteneinsicht ( XXXX ) und einem Protokollberichtigungsantrag ( XXXX ) durch die Beschwerdeführerin legte diese am XXXX neuerlich eine umfangreiche Stellungnahme vor. Am XXXX langten ein Schriftsatz (Urkundenvorlage samt ergänzende Äußerung) sowie zwei weitere Gutachten in Zusammenhang mit dem Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde ein. Nach einem Antrag auf Akteneinsicht ( römisch 40 ) und einem Protokollberichtigungsantrag ( römisch 40 ) durch die Beschwerdeführerin legte diese am römisch 40 neuerlich eine umfangreiche Stellungnahme vor. Am römisch 40 langten ein Schriftsatz (Urkundenvorlage samt ergänzende Äußerung) sowie zwei weitere Gutachten in Zusammenhang mit dem Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst nachdem die belangte Behörde mit Schreiben an die mitbeteiligten Partei vom XXXX , in dem sie mit weiteren Konkretisierungen ihrer Sichtweise des Begriffs der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten sowie der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen versucht hatte, die strittigen Begrifflichkeiten endgültig voneinander abzugrenzen und damit eine für das weitere Ermittlungsverfahren brauchbare Definition des Kostenmaßstabs zu erreichen, erhielt sie binnen der auferlegten einmonatigen Frist nicht die gewünschten Auskünfte, sondern war einen Tag vor Fristende, nämlich XXXX , neuerlich mit einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei konfrontiert, in der diese – nun bereits zum wiederholten Male – zum Ausdruck brachte, dass sie die Sichtweise der belangten Behörde zum Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten nicht teile.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Urkundenvorlage ersuchte die mitbeteiligte Partei um Fristerstreckung (bis XXXX ), welche ihr in Folge von der belangten Behörde bis XXXX gewährt wurde.Selbst nachdem die belangte Behörde mit Schreiben an die mitbeteiligten Partei vom römisch 40 , in dem sie mit weiteren Konkretisierungen ihrer Sichtweise des Begriffs der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten sowie der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen versucht hatte, die strittigen Begrifflichkeiten endgültig voneinander abzugrenzen und damit eine für das weitere Ermittlungsverfahren brauchbare Definition des Kostenmaßstabs zu erreichen, erhielt sie binnen der auferlegten einmonatigen Frist nicht die gewünschten Auskünfte, sondern war einen Tag vor Fristende, nämlich römisch 40 , neuerlich mit einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei konfrontiert, in der diese – nun bereits zum wiederholten Male – zum Ausdruck brachte, dass sie die Sichtweise der belangten Behörde zum Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten nicht teile.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Urkundenvorlage ersuchte die mitbeteiligte Partei um Fristerstreckung (bis römisch 40 ), welche ihr in Folge von der belangten Behörde bis römisch 40 gewährt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX langte – neben der Säumnisbeschwerde – eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive einer (als weiteres Gutachten zu qualifizierenden) „ XXXX ein. Am römisch 40 langte – neben der Säumnisbeschwerde – eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive einer (als weiteres Gutachten zu qualifizierenden) „ römisch 40 ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem soeben Dargestellten ergibt sich, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren von Anfang an versucht hat, das notwendige Zahlenmaterial von der mitbeteiligten Partei zu erhalten. Sie ist dabei zügig vorgegangen und nicht von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, sondern hat ganz im Gegenteil zuerst schriftlich ( XXXX ), dann in einer zu diesem Zwecke anberaumten mündlichen Verhandlung ( XXXX ) und danach neuerlich mit einem konkreten schriftlichen Auftrag ( XXXX ) versucht, die Diskussion über den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten „einzufangen“ und präzise Informationen zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtsdestotrotz war sie während des gesamten fortgesetzten Ermittlungsverfahrens mit äußerst umfangreichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien und insgesamt XXXX Gutachten konfrontiert (jeweils XXXX Gutachten der Beschwerdeführerin und XXXX der mitbeteiligten Partei, die vollkommen unterschiedliche Sichtweisen aufzeigen), welche sie jeweils innerhalb angemessener Frist gelesen, einer behördlichen Ersteinschätzung unterzogen und im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt hat. Ein weiteres Fristerstreckungsersuchen der mitbeteiligten Partei (bis XXXX die Frist wurde bis XXXX erstreckt) führte schließlich dazu, dass auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin am XXXX und darüber hinaus, also nach XXXX der neuerlichen Anhängigkeit des Verfahrens bei der belangten Behörde, noch nicht alle für die gerichtlich aufgetragene sachverständige Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der belangten Behörde eingetroffen waren, sondern das Verfahren durch das Vorbringen der Verfahrensparteien ständig komplexer in Inhalt und Umfang und länger in Bezug auf die Verfahrensdauer wurde.Aus dem soeben Dargestellten ergibt sich, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren von Anfang an versucht hat, das notwendige Zahlenmaterial von der mitbeteiligten Partei zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist dabei zügig vorgegangen und nicht von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, sondern hat ganz im Gegenteil zuerst schriftlich ( römisch 40 ), dann in einer zu diesem Zwecke anberaumten mündlichen Verhandlung ( römisch 40 ) und danach neuerlich mit einem konkreten schriftlichen Auftrag ( römisch 40 ) versucht, die Diskussion über den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten „einzufangen“ und präzise Informationen zu erhalten. Nichtsdestotrotz war sie während des gesamten fortgesetzten Ermittlungsverfahrens mit äußerst umfangreichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien und insgesamt römisch 40 Gutachten konfrontiert (jeweils römisch 40 Gutachten der Beschwerdeführerin und römisch 40 der mitbeteiligten Partei, die vollkommen unterschiedliche Sichtweisen aufzeigen), welche sie jeweils innerhalb angemessener Frist gelesen, einer behördlichen Ersteinschätzung unterzogen und im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein weiteres Fristerstreckungsersuchen der mitbeteiligten Partei (bis römisch 40 die Frist wurde bis römisch 40 erstreckt) führte schließlich dazu, dass auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 und darüber hinaus, also nach römisch 40 der neuerlichen Anhängigkeit des Verfahrens bei der belangten Behörde, noch nicht alle für die gerichtlich aufgetragene sachverständige Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der belangten Behörde eingetroffen waren, sondern das Verfahren durch das Vorbringen der Verfahrensparteien ständig komplexer in Inhalt und Umfang und länger in Bezug auf die Verfahrensdauer wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es mag der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar bis zu einem gewissen Grad vorwerfbar sein, dass sie die neuerliche Diskussion über den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten in der zu diesem Zweck der Erörterung des Begriffs anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX wieder voll aufgenommen hat – zu diesem Zeitpunkt waren immerhin bereits XXXX Monate vergangen, seit die belangte Behörde wieder zur Erlassung des Bescheides zuständig geworden war –, jedoch darf nicht übersehen werden, dass die neuerliche Begriffsdiskussion die Verfahrensparteien selbst zu verantworten haben. Die mitbeteiligte Partei hat diese Diskussion bereits im ersten Schriftsatz des Verfahrens im zweiten Rechtsgang begonnen, indem sie die Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs durch die belangte Behörde kritisiert hat; die Beschwerdeführerin selbst hat durch stetig umfassendes rechtliches und sachverständiges Vorbringen den von der belangten Behörde zu tätigenden Verfahrensaufwand erheblich erhöht.Es mag der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar bis zu einem gewissen Grad vorwerfbar sein, dass sie die neuerliche Diskussion über den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten in der zu diesem Zweck der Erörterung des Begriffs anberaumten mündlichen Verhandlung am römisch 40 wieder voll aufgenommen hat – zu diesem Zeitpunkt waren immerhin bereits römisch 40 Monate vergangen, seit die belangte Behörde wieder zur Erlassung des Bescheides zuständig geworden war –, jedoch darf nicht übersehen werden, dass die neuerliche Begriffsdiskussion die Verfahrensparteien selbst zu verantworten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei hat diese Diskussion bereits im ersten Schriftsatz des Verfahrens im zweiten Rechtsgang begonnen, indem sie die Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs durch die belangte Behörde kritisiert hat; die Beschwerdeführerin selbst hat durch stetig umfassendes rechtliches und sachverständiges Vorbringen den von der belangten Behörde zu tätigenden Verfahrensaufwand erheblich erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde nach der mündlichen Verhandlung am XXXX weitere XXXX Monate zugewartet hat, bis sie am XXXX der mitbeteiligten Partei ihre Sichtweise zum anzuwendenden Kostenmaßstab mitteilte und sie um ergänzende Auskünfte samt Vorlage von Unterlagen ersuchte. Jedoch war sie nach der Verhandlung mit einer weiteren umfangreichen Stellungnahme und XXXX Gutachten der Verfahrensparteien konfrontiert, die einer behördlichen Ersteinschätzung zu unterziehen und hinsichtlich eventueller Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf zu beurteilen waren. Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde nach der mündlichen Verhandlung am römisch 40 weitere römisch 40 Monate zugewartet hat, bis sie am römisch 40 der mitbeteiligten Partei ihre Sichtweise zum anzuwendenden Kostenmaßstab mitteilte und sie um ergänzende Auskünfte samt Vorlage von Unterlagen ersuchte. Jedoch war sie nach der Verhandlung mit einer weiteren umfangreichen Stellungnahme und römisch 40 Gutachten der Verfahrensparteien konfrontiert, die einer behördlichen Ersteinschätzung zu unterziehen und hinsichtlich eventueller Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf zu beurteilen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten ist in diesem Kontext auch § 74 Abs 3 EisbG: Die Bestimmung soll die Verfahrensdauer verkürzen, indem sie vorschreibt, dass der Behörde eine (den Parteien zuvor bekanntzugebende) Entscheidungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem Einlangen der „erforderlichen sachdienlichen Informationen“ zur Verfügung steht. Gerade vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens handelt es sich für den vorliegenden Fall um einen ausgesprochen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen die belangte Behörde auf Basis einer sachverständigen Beurteilung den Bescheid zu erlassen hat. Die sachverständige Beurteilung wird realistischerweise mehrere Wochen in Anspruch nehmen, sind doch alle übermittelten Kostendaten auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin und alle Kostenpositionen, die bei Ermittlung der Entgeltsätze für die Netzfahrplanperiode XXXX berücksichtigt wurden, hinsichtlich der Kostenabgrenzung – also: variiert die Kostenposition in Abhängigkeit der Zugbewegung oder nicht – zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten ist in diesem Kontext auch Paragraph 74, Absatz 3, EisbG: Die Bestimmung soll die Verfahrensdauer verkürzen, indem sie vorschreibt, dass der Behörde eine (den Parteien zuvor bekanntzugebende) Entscheidungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem Einlangen der „erforderlichen sachdienlichen Informationen“ zur Verfügung steht. Gerade vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens handelt es sich für den vorliegenden Fall um einen ausgesprochen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen die belangte Behörde auf Basis einer sachverständigen Beurteilung den Bescheid zu erlassen hat. Die sachverständige Beurteilung wird realistischerweise mehrere Wochen in Anspruch nehmen, sind doch alle übermittelten Kostendaten auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin und alle Kostenpositionen, die bei Ermittlung der Entgeltsätze für die Netzfahrplanperiode römisch 40 berücksichtigt wurden, hinsichtlich der Kostenabgrenzung – also: variiert die Kostenposition in Abhängigkeit der Zugbewegung oder nicht – zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher nur verständlich und im Sinne einer raschen Verfahrensführung nachvollziehbar, dass die belangte Behörde einerseits versucht hat, die Diskussion um den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten nicht ausufern zu lassen, dass sie aber andererseits mangels Vorliegens der notwendigen Informationen noch keine sachverständige Überprüfung eingeleitet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade vor dem Hintergrund der Komplexität der zu beurteilenden Materie, der aufgetragenen detaillierten sachverständigen Beurteilung und der kurzen Frist, die der belangten Behörde nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Unterlagen gemäß § 74 Abs 3 EisbG zur Verfügung steht, ist die bisherige behördliche Verfahrensführung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und erscheint das Vorgehen der belangten Behörde durchaus im Sinne einer raschen und zügigen Verfahrensführung: Die belangte Behörde hat von Beginn an die mitbeteiligte Partei zur Vorlage konkreten Zahlenmaterials aufgefordert, sie hat realistische Fristen gesetzt, sie hat Fristerstreckungsersuchen (teilweise) abgelehnt, sie hat eine mündliche Verhandlung anberaumt, um die Diskussion über den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten zu beenden (was ihr aufgrund neuerlichen umfassenden Parteienvorbringens nicht gelungen ist) und sie hat nach der mündlichen Verhandlung mit einer präzisierenden Aufforderung an die mitbeteiligte Partei neuerlich versucht, konkrete Zahlen zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels Vorlage des notwendigen Zahlenmaterials durch die mitbeteiligte Partei war es der belangten Behörde nicht möglich, bereits die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragene sachverständige Beurteilung vornehmen zu lassen, da die sachverständigen Prüfungshandlungen ja erst anhand der erst vorzulegenden Unterlagen erfolgen sollten. Gerade vor dem Hintergrund der Komplexität der zu beurteilenden Materie, der aufgetragenen detaillierten sachverständigen Beurteilung und der kurzen Frist, die der belangten Behörde nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Unterlagen gemäß Paragraph 74, Absatz 3, EisbG zur Verfügung steht, ist die bisherige behördliche Verfahrensführung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und erscheint das Vorgehen der belangten Behörde durchaus im Sinne einer raschen und zügigen Verfahrensführung: Die belangte Behörde hat von Beginn an die mitbeteiligte Partei zur Vorlage konkreten Zahlenmaterials aufgefordert, sie hat realistische Fristen gesetzt, sie hat Fristerstreckungsersuchen (teilweise) abgelehnt, sie hat eine mündliche Verhandlung anberaumt, um die Diskussion über den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten zu beenden (was ihr aufgrund neuerlichen umfassenden Parteienvorbringens nicht gelungen ist) und sie hat nach der mündlichen Verhandlung mit einer präzisierenden Aufforderung an die mitbeteiligte Partei neuerlich versucht, konkrete Zahlen zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels Vorlage des notwendigen Zahlenmaterials durch die mitbeteiligte Partei war es der belangten Behörde nicht möglich, bereits die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragene sachverständige Beurteilung vornehmen zu lassen, da die sachverständigen Prüfungshandlungen ja erst anhand der erst vorzulegenden Unterlagen erfolgen sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es nicht gänzlich nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde von der mitbeteiligten Partei die Vorlage der notwendigen Unterlagen nicht in einem für die zügige Bearbeitung und sachverständige Beurteilung geeigneten elektronischem Format (Excel) angefordert hat, sondern sich mit der Vorlage von PDF-Dateien in kleiner Schriftgröße zufriedengegeben hat, kann das Bundesverwaltungsgericht auch daraus kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den genannten Gründen vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben 3.3.1.) nicht erkennen, dass die belangte Behörde grundlos mit der Verfahrensführung zugewartet hat. Es liegt kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG vor. Die unvollständige Vorlage der angeforderten Informationen und der durch das Parteienvorbringen erheblich erhöhte Verfahrensaufwand sind als unüberwindliche Hindernisse zu qualifizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den genannten Gründen vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche oben 3.3.1.) nicht erkennen, dass die belangte Behörde grundlos mit der Verfahrensführung zugewartet hat. Es liegt kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG vor. Die unvollständige Vorlage der angeforderten Informationen und der durch das Parteienvorbringen erheblich erhöhte Verfahrensaufwand sind als unüberwindliche Hindernisse zu qualifizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte im Beschwerdefall unterbleiben, weil gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte im Beschwerdefall unterbleiben, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet, aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. II.3.2 und II.3.3.).Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet, aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt vergleiche römisch zwei.3.2 und römisch zwei.3.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2162055.1.00</p></div>", "next": 0}