{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) lauten wie folgt:Artikel 6, Absatz eins und Absatz 2, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) lauten wie folgt: „(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ii)</span>Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, Rz 20, ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich ist. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, Rz 20, ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass das (nunmehr) in Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von dieser „Rückwärtsrechnung“ ging das BFA zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht von einer Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer aus, zumal sich der BF seit dem 05.09.2021 ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhielt und rückgerechnet vom 21.12.2021 im Zeitraum von 180 Tagen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls mehr als 90 Tage im Bundesgebiet verbracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Aufenthalt war jedenfalls seit Überschreiten der visumfreien Aufenthaltsdauer mangels Bestehens eines sonstigen Aufenthaltsrechts unrechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran vermag auch die Erstantragstellung des BF am 04.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ nichts zu ändern:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sohin auch die Antragstellung des BF nach dem NAG seinen Aufenthalt in Österreich nicht zu legalisieren vermochte, hielt er sich seit Überschreiten der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, sodass das BFA zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen prüfte.Da sohin auch die Antragstellung des BF nach dem NAG seinen Aufenthalt in Österreich nicht zu legalisieren vermochte, hielt er sich seit Überschreiten der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, sodass das BFA zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen prüfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am 26.01.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Da sich der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am 26.01.2022 nicht mehr in Österreich aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Da sich der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA hat demnach aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend zum damaligen Zeitpunkt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Da sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Abschiebung am 26.01.2022 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der vormalige Aufenthalt des BF unrechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt wird.Das BFA hat demnach aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend zum damaligen Zeitpunkt auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Da sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Abschiebung am 26.01.2022 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der vormalige Aufenthalt des BF unrechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im vorliegenden Fall gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).3.3.1. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Artikel 8, Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich die Ehegattin und vier minderjährige Kinder des BF im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ehefrau des BF war zu berücksichtigen, dass die Ehe seit XXXX 2015 besteht und sohin zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der BF im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gültig vom 02.02.2015 bis zum 02.02.2016 war. Es musste sohin den Beteiligten bewusst sein, dass ein gemeinsames Leben im österreichischen Bundesgebiet nur unter der Voraussetzung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF möglich sein würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf in Anschlag gebracht werden, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0535).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens wird sohin dadurch gemindert, dass die Eheschließung im Bewusstsein einer befristeten und darüber hinaus unsicheren Möglichkeit zur gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurde und die Beteiligten dies in Kauf nahmen. Nachdem dem BF abgesehen von dem Genannten kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde, durften die Beteiligten in weiterer Folge auch nicht damit rechnen, ihr Familienleben auf Dauer in Österreich fortführen zu können, zumal der BF abgesehen von der Möglichkeit eines erlaubten visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen über keine darüberhinausgehende Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte. Es musste den Beteiligten daher bewusst sein, dass der Aufenthalt des BF in Österreich jeweils nur ein vorübergehender sein durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ehefrau des BF war zu berücksichtigen, dass die Ehe seit römisch 40 2015 besteht und sohin zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der BF im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gültig vom 02.02.2015 bis zum 02.02.2016 war. Es musste sohin den Beteiligten bewusst sein, dass ein gemeinsames Leben im österreichischen Bundesgebiet nur unter der Voraussetzung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF möglich sein würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf in Anschlag gebracht werden, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0535).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens wird sohin dadurch gemindert, dass die Eheschließung im Bewusstsein einer befristeten und darüber hinaus unsicheren Möglichkeit zur gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurde und die Beteiligten dies in Kauf nahmen. Nachdem dem BF abgesehen von dem Genannten kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde, durften die Beteiligten in weiterer Folge auch nicht damit rechnen, ihr Familienleben auf Dauer in Österreich fortführen zu können, zumal der BF abgesehen von der Möglichkeit eines erlaubten visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen über keine darüberhinausgehende Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügte. Es musste den Beteiligten daher bewusst sein, dass der Aufenthalt des BF in Österreich jeweils nur ein vorübergehender sein durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF kann den Kontakt zu seiner Ehegattin mithilfe moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass es der Ehegattin des BF angesichts ihrer serbischen Staatsangehörigkeit nicht möglich und zumutbar wäre, den BF in Serbien zu besuchen. Eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme steht daher nicht im Raum. Darüber hinaus ist es dem BF auch nicht verwehrt, nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbotes einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Erwägungen in Zusammenschau mit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten, wie jener vom BF begangenen Tat, wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf Familienleben des BF mit seiner Ehegattin eingegriffen, sodass keine Verletzung des Art. 8 EMRK festzustellen ist.Aufgrund dieser Erwägungen in Zusammenschau mit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten, wie jener vom BF begangenen Tat, wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf Familienleben des BF mit seiner Ehegattin eingegriffen, sodass keine Verletzung des Artikel 8, EMRK festzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die vier in Österreich rechtmäßig aufhältigen Kinder des BF ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Nach Auffassung des EGMR ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN). Für die Annahme eines aufrechten Familienlebens mit einem minderjährigen Kind ist zudem weder das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch das Innehaben der Obsorge notwendig, auch bei fehlender Obsorge sind die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl zu prüfen (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199).Im Hinblick auf die vier in Österreich rechtmäßig aufhältigen Kinder des BF ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Nach Auffassung des EGMR ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN). Für die Annahme eines aufrechten Familienlebens mit einem minderjährigen Kind ist zudem weder das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch das Innehaben der Obsorge notwendig, auch bei fehlender Obsorge sind die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl zu prüfen vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK bzw § 9 BFA-VG 2014 ist das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235) und es ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl erforderlich (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128; sowie VfGH 24.11.2020, E 473/2020; 09.12.2020, E 2473/2020; 21.09.2020, E 738/2020; 03.10.2019, E 3456/2019; 12.06.2019, E 47/2019; 24.09.2018, E 1416/2018; 22.09.2014, U 2082/2013 ua).Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235) und es ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl erforderlich vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128; sowie VfGH 24.11.2020, E 473 aus 2020,; 09.12.2020, E 2473 aus 2020,; 21.09.2020, E 738 aus 2020,; 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; 12.06.2019, E 47 aus 2019,; 24.09.2018, E 1416 aus 2018,; 22.09.2014, U 2082 aus 2013, ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076)Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Paragraph 138, ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076) § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, reicht dafür (zur Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Trennung von einem Kind) schon angesichts aktuell aufrechter regelmäßiger Kontakte mit dem Sohn nicht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). Fehlende Obsorge durch den Vater entbindet nicht von der grundrechtlichen Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf seine Beziehung zu und das Wohl seiner Tochter zu ermitteln (vgl 12.10.2016, E 1349/2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246).Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, reicht dafür (zur Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Trennung von einem Kind) schon angesichts aktuell aufrechter regelmäßiger Kontakte mit dem Sohn nicht vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlende Obsorge durch den Vater entbindet nicht von der grundrechtlichen Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf seine Beziehung zu und das Wohl seiner Tochter zu ermitteln vergleiche 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Die Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist auf das Urteil des EuGH vom 11.03.2021 in der Rechtssache C-112/20, M.A., betreffend die Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen zu verweisen. Der Urteilstenor lautet: „Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“Zudem ist auf das Urteil des EuGH vom 11.03.2021 in der Rechtssache C-112/20, M.A., betreffend die Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Urteilstenor lautet: „\"Art\". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“ Im österreichischen Bundesgebiet leben die vier Töchter des BF im Alter von ein, zwei, drei und sechs Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Auch wenn der BF eigenen Angaben zufolge bei seiner Ehefrau und seinen Kindern aufhältig gewesen sein soll, ist zu bemerken, dass sich der BF nachweislich abwechselnd in Österreich und Serbien aufgehalten hat, wie sich anhand der Ein- und Ausreisestempel betreffend den Schengen-Raum in seinem Reisepass und dem Ergebnis einer Nachschau von Beamten an seiner Wohnadresse laut Zentralem Melderegister in XXXX am 05.01.2017 ergibt, wonach er sich laut Auskunft seiner Ehegattin nicht mehr hier aufhalte und nach Serbien verzogen sei. Zudem verbrachte der BF zuletzt den Zeitraum vom 04.10.2021 bis zum 04. 01.2022 in Haft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Familienleben des BF zu seinen vier minderjährigen Töchtern ist sohin insofern abgeschwächt, als der BF nicht durchgängig im gemeinsamen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern seit deren Geburt gelebt hat, sondern phasenweise physisch abwesend war. Im österreichischen Bundesgebiet leben die vier Töchter des BF im Alter von ein, zwei, drei und sechs Jahren im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Auch wenn der BF eigenen Angaben zufolge bei seiner Ehefrau und seinen Kindern aufhältig gewesen sein soll, ist zu bemerken, dass sich der BF nachweislich abwechselnd in Österreich und Serbien aufgehalten hat, wie sich anhand der Ein- und Ausreisestempel betreffend den Schengen-Raum in seinem Reisepass und dem Ergebnis einer Nachschau von Beamten an seiner Wohnadresse laut Zentralem Melderegister in römisch 40 am 05.01.2017 ergibt, wonach er sich laut Auskunft seiner Ehegattin nicht mehr hier aufhalte und nach Serbien verzogen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem verbrachte der BF zuletzt den Zeitraum vom 04.10.2021 bis zum 04. 01.2022 in Haft. Das Familienleben des BF zu seinen vier minderjährigen Töchtern ist sohin insofern abgeschwächt, als der BF nicht durchgängig im gemeinsamen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern seit deren Geburt gelebt hat, sondern phasenweise physisch abwesend war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn nicht verkannt wird, dass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aufrechterhaltung des Kontaktes des BF zu seinen vier minderjährigen Töchtern aufgrund der Außerlandesbringung des BF erschwert wird, so steht eine gänzliche Verunmöglichung der Kontakte jedoch nicht im Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich die älteste Tochter des BF im schulpflichtigen Alter befindet, könnte der Kontakt mit dieser auch telefonisch oder im Wege von modernen Kommunikationsmitteln fortgeführt werden. Die drei jüngsten Töchter des BF sind ein, zwei und drei Jahre alt, sodass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Tragen kommt, wonach es lebensfremd sei, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte (vgl. VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; VfGH 12.06.2019, E 3528/2018). Es sind jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Hindernisse zutage getreten, welche gegen die Möglichkeit von persönlichen Besuchen der Töchter des BF in Begleitung mit ihrer Mutter in Serbien sprechen würde, zumal die Töchter des BF und deren Mutter serbische Staatsangehörige sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Außerlandesbringung des BF wäre sohin kein endgültiger Kontaktabbruch zu seinen minderjährigen Töchtern verbunden, zumal eine überbrückungsweise Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche seiner Ehegattin und seiner Kinder in Serbien möglich erscheinen. Da sich die älteste Tochter des BF im schulpflichtigen Alter befindet, könnte der Kontakt mit dieser auch telefonisch oder im Wege von modernen Kommunikationsmitteln fortgeführt werden. Die drei jüngsten Töchter des BF sind ein, zwei und drei Jahre alt, sodass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Tragen kommt, wonach es lebensfremd sei, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte vergleiche VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018,). Es sind jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Hindernisse zutage getreten, welche gegen die Möglichkeit von persönlichen Besuchen der Töchter des BF in Begleitung mit ihrer Mutter in Serbien sprechen würde, zumal die Töchter des BF und deren Mutter serbische Staatsangehörige sind. Mit der Außerlandesbringung des BF wäre sohin kein endgültiger Kontaktabbruch zu seinen minderjährigen Töchtern verbunden, zumal eine überbrückungsweise Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche seiner Ehegattin und seiner Kinder in Serbien möglich erscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch allfällige Unterhaltsbeiträge könnte der BF seinen Töchtern von seinem Heimatland aus zukommen lassen. Zudem bezieht die Kindesmutter staatliche Unterstützungsleistungen, die sich laut Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 02.2021 auf „um die 2000€“ belaufen, sodass der Lebensunterhalt für die minderjährigen Töchter auch ohne finanzielle Beiträge des BF gesichert scheint. Auch allfällige Unterhaltsbeiträge könnte der BF seinen Töchtern von seinem Heimatland aus zukommen lassen. Zudem bezieht die Kindesmutter staatliche Unterstützungsleistungen, die sich laut Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 02.2021 auf „um die 2000€“ belaufen, sodass der Lebensunterhalt für die minderjährigen Töchter auch ohne finanzielle Beiträge des BF gesichert scheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die vier minderjährigen Kinder des BF auch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte besondere Rechtfertigung gegeben ist, wenn ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen wird, ohne diesen aufzuwachsen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die vier minderjährigen Kinder des BF auch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte besondere Rechtfertigung gegeben ist, wenn ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen wird, ohne diesen aufzuwachsen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374; VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295). Schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295). Schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem war zu berücksichtigen, dass die vier minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der Tat, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegt, bereits geboren waren und der BF diese familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch die Begehung dieser Straftat letztlich bewusst auf das Spiel gesetzt hat, zumal er erwarten musste, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nicht nur durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe, sondern auch durch das daran anknüpfende öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an seiner Aufenthaltsbeendigung, seiner Beziehung bzw. seinem Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Töchtern abträglich wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kindeswohl seiner vier minderjährigen Kinder steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Straffälligkeit des BF eine Rechtfertigung für die Trennung des Vaters von seinen Kindern gegeben, sodass das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des BF das Kindeswohl überwiegt. Davon abgesehen wird die gegenständliche Entscheidung keinen gänzlichen Abbruch des Kontaktes zu seinen Kindern zur Folge haben, wie bereits oben dargelegt wurde. Die minderjährigen Töchter des BF leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, sodass die Beziehung zu ihrer Hauptbezugsperson auch nach Ausreise des BF erhalten bleibt. Es ist auch – wie oben ausgeführt – nicht zu befürchten, dass die Bestreitung des Lebensunterhaltes im Hinblick auf seine vier Kinder durch seine Abwesenheit gefährdet wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn nicht verkannt wird, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128) und der persönliche Kontakt des BF zu seinen Kindern besser bei seinem Verbleib in Österreich gewahrt werden könnte, ist jedoch aufgrund des großen öffentlichen Interesses an seiner Aufenthaltsbeendigung die durch die Kontaktreduzierung bewirkte Beeinträchtigung des Kindeswohls im vorliegenden Fall hinzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zulässig zu beurteilen.Auch wenn nicht verkannt wird, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128) und der persönliche Kontakt des BF zu seinen Kindern besser bei seinem Verbleib in Österreich gewahrt werden könnte, ist jedoch aufgrund des großen öffentlichen Interesses an seiner Aufenthaltsbeendigung die durch die Kontaktreduzierung bewirkte Beeinträchtigung des Kindeswohls im vorliegenden Fall hinzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zulässig zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im österreichischen Bundesgebiet halten sich zwar noch eine Großmutter und Tanten des BF auf, allerdings fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen erst dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, waren jedoch weder wechselseitige Abhängigkeiten noch ein über die zwischen Verwandten dieses Grades übliche Bindungen hinausgehendes Naheverhältnis erkennbar, sodass nicht von einem Familienleben im rechtlichen Sinn auszugehen ist. Im österreichischen Bundesgebiet halten sich zwar noch eine Großmutter und Tanten des BF auf, allerdings fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen erst dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, waren jedoch weder wechselseitige Abhängigkeiten noch ein über die zwischen Verwandten dieses Grades übliche Bindungen hinausgehendes Naheverhältnis erkennbar, sodass nicht von einem Familienleben im rechtlichen Sinn auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Eingriff in das Recht auf Familienleben verhältnismäßig. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF in unverhältnismäßiger Weise eingreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei beruflicher und sozialer Verfestigung im Falle einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren, die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen können als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der VwGH betont jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. Ra 2017/18/0070vom 30.08.2017 ), dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei beruflicher und sozialer Verfestigung im Falle einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren, die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen können als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der VwGH betont jedoch in ständiger Rechtsprechung vergleiche Ra 2017/18/0070vom 30.08.2017 ), dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF reiste zuletzt im September 2021 in Österreich ein, sodass von einer gegenständlichen Aufenthaltsdauer von einigen Monaten auszugehen ist. Die im Zentralen Melderegister erstmals ab September 2014 aufscheinenden Voraufenthalte des BF in Österreich von einer Dauer von insgesamt etwas mehr als vier Jahren waren nur für die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels „Angehöriger“ vom 02.02.2015 bis zum 02.02.2016 und abgesehen davon nur jeweils für die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer rechtmäßig. Sollte der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten haben, wäre die Bedeutung der Dauer dieser Aufenthalte aufgrund der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes entsprechend zu relativieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem sind in casu keine Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, aufgrund derer eine die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. Der BF ging hier keiner legalen Beschäftigung nach und besuchte keine Kurse, Ausbildungen oder Fortbildungen. Er kann sich zwar in deutscher Sprache verständigen, brachte jedoch keine Bestätigung über die Absolvierung von Deutschprüfungen in Vorlage. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spreche sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Abgesehen von seinem Familienleben zu seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Töchtern (siehe dazu oben Punkt 3.3.1.) bestehen keine besonderen sozialen Bindungen, zumal ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Großmutter, seinen Tanten, der Familie seiner Ehegattin oder sonstigen Bekannten nicht geltend gemacht wurde. Die Schutzwürdigkeit eines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er bloß zu einem vorübergehenden Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Angehöriger“ und im Rahmen der erlaubten visafreien Zeiträume berechtigt war, nur in geringem Maße gegeben. Außerdem sind in casu keine Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, aufgrund derer eine die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ging hier keiner legalen Beschäftigung nach und besuchte keine Kurse, Ausbildungen oder Fortbildungen. Er kann sich zwar in deutscher Sprache verständigen, brachte jedoch keine Bestätigung über die Absolvierung von Deutschprüfungen in Vorlage. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spreche sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Abgesehen von seinem Familienleben zu seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Töchtern (siehe dazu oben Punkt 3.3.1.) bestehen keine besonderen sozialen Bindungen, zumal ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Großmutter, seinen Tanten, der Familie seiner Ehegattin oder sonstigen Bekannten nicht geltend gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit eines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er bloß zu einem vorübergehenden Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Angehöriger“ und im Rahmen der erlaubten visafreien Zeiträume berechtigt war, nur in geringem Maße gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind nicht abgerissen. Der BF beherrscht die serbische Sprache, wurde in Serbien geboren und hielt sich auch in den letzten Jahren zumindest zeitweise in Serbien auf. Seine Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte leben in Serbien und er wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Da er im Laufe des Verfahrens auch keine Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht hat, können keine unzumutbaren Härten im Hinblick auf die verfügte Rückkehrentscheidung erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allfällige Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung bzw. einer Integration in den dortigen Arbeitsmarkt sind auf Grund des großen öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer schwerer Delinquenz hinzunehmen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053). Allfällige Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung bzw. einer Integration in den dortigen Arbeitsmarkt sind auf Grund des großen öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer schwerer Delinquenz hinzunehmen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie noch unter Punkt 3.6. ausgeführt werden wird, besteht im vorliegenden Fall ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten wie der vom BF begangenen, zumal die erst kurz zurückliegende Tat besonders verwerflich anzusehen ist. Der BF plante mit zwei weiteren Personen die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubes in Form einer sogenannten „Home Invasion“ zum Nachteil eines 91-jährigen Mannes. Da somit ein besonders vulnerables Opfer ausgesucht wurde und allgemein bekannt ist, dass derartige „Home Invasions“ bei den Opfern oft nachhaltige Angststörungen und einen massiven Verlust der weiteren Lebensqualität mit sich bringen, ist von einem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, sodass die Verwaltungsbehörde im Ergebnis daher eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen hat. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, sodass die Verwaltungsbehörde im Ergebnis daher eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen hat. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle des BF wurde weder ein Bedrohungsszenario im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG vorgebracht und es liegt auch keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor. Im Falle des BF wurde weder ein Bedrohungsszenario im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorgebracht und es liegt auch keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ist im Falle einer Rückkehr kein reales Risiko gegeben, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, sodass kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliegt.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ist im Falle einer Rückkehr kein reales Risiko gegeben, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, sodass kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine relevante Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. In Serbien werden Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus getroffen, die jenen in Österreich ähneln und von welchen der BF auch im österreichischen Bundesgebiet in vergleichbarer Weise betroffen wäre. Im Falle des gesunden BF liegen weder im Hinblick auf sein Alter noch auf seinen Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen Covid-19-Erkrankung einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde, sodass kein reales Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK zu erkennen ist. Auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine relevante Gefährdung nach Artikel 3, EMRK erkennen lässt. In Serbien werden Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus getroffen, die jenen in Österreich ähneln und von welchen der BF auch im österreichischen Bundesgebiet in vergleichbarer Weise betroffen wäre. Im Falle des gesunden BF liegen weder im Hinblick auf sein Alter noch auf seinen Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen Covid-19-Erkrankung einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde, sodass kein reales Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK zu erkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zum Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG sieht vor, dass ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht vor, dass ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall erließ das BFA gegen den BF ein auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot. Da der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2021 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (15 Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand erfüllt, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Im vorliegenden Fall erließ das BFA gegen den BF ein auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot. Da der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.12.2021 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (15 Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand erfüllt, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Verurteilung lag ein besonders verwerfliches strafrechtliches Fehlverhalten des BF zugrunde. Er hat sich mit anderen Personen zur gemeinsamen Ausführung eines bewaffneten Raubüberfalls, einer sogenannten „Home Invasion“ zum Nachteil eines 91-jährigen Mannes telefonisch per Snapchat, im Zuge zumindest einer persönlichen Zusammenkunft und in einer eigens dafür errichteten, gemeinsamen WhatsApp-Gruppe verabredet, wobei unter anderem zwei Personen Aufpasserdienste leisten, zwei Personen bewaffnet in das Haus eindringen und zwei Personen sonstige Ausführungshandlungen setzten sollten, sodass das Opfer durch Bedrohung mit echten Schusswaffen, die zunächst der BF, letztlich dann eine andere Person besorgen wollten, zur Herausgabe von Geld und weiteren Vermögenswerten gebracht sowie durch den bedrohlichen Einsatz der Waffen zur Herausgabe der Bankomatkarte und Bekanntgabe des Pin-Codes genötigt werden sollte und schlussendlich zwei Täter auch das Auto des Opfers zum Weiterverkauf verbringen sollten. Mildernd wertete das Strafgericht im Zuge der Strafbemessung im Falle des BF den bisher ordentlichen Lebenswandel, erschwerend hingegen keinen Umstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Tatplan offenbart eine „detaillierte Planung von Verbrechen der Schwerstkriminalität“, wie im Beschluss des Landesgerichtes XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 06.10.2021 erwähnt wurde. Die absolut empathielose und nur auf den eigenen Vorteil bedachte Gesinnung des BF manifestiert sich darin, dass als Opfer ein betagter Mann ausgewählt wurde, der aufgrund seines Alters von 91 Jahren besonders vulnerabel ist und der mit echten Schusswaffen in seiner vermeintlich sicheren Wohnstätte bedroht hätte werden sollen. Derartige „Home Invasions“ bringen – allgemein bekannt – bei den Opfern oft auch nachhaltige Angststörungen und einen massiven Verlust der weiteren Lebensqualität mit sich.Dieser Tatplan offenbart eine „detaillierte Planung von Verbrechen der Schwerstkriminalität“, wie im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 06.10.2021 erwähnt wurde. Die absolut empathielose und nur auf den eigenen Vorteil bedachte Gesinnung des BF manifestiert sich darin, dass als Opfer ein betagter Mann ausgewählt wurde, der aufgrund seines Alters von 91 Jahren besonders vulnerabel ist und der mit echten Schusswaffen in seiner vermeintlich sicheren Wohnstätte bedroht hätte werden sollen. Derartige „Home Invasions“ bringen – allgemein bekannt – bei den Opfern oft auch nachhaltige Angststörungen und einen massiven Verlust der weiteren Lebensqualität mit sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF vor dieser Straftat strafgerichtlich unbescholten war, wurde mit dieser Straftat offenbart, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und gemäß dem Tatplan zur Verwendung von echten Schusswaffen, die zur einer Bewachung des geplanten Tatorts durch das Einsatzkommando Cobra führte (siehe Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2021) und die der BF zunächst selbst besorgen wollte, bereit war bzw. dies billigte. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF vor dieser Straftat strafgerichtlich unbescholten war, wurde mit dieser Straftat offenbart, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und gemäß dem Tatplan zur Verwendung von echten Schusswaffen, die zur einer Bewachung des geplanten Tatorts durch das Einsatzkommando Cobra führte (siehe Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2021) und die der BF zunächst selbst besorgen wollte, bereit war bzw. dies billigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern in der Beschwerde auf die über den BF verhängte Freiheitsstrafe hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass der Strafrahmen des § 277 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ermöglicht und die konkret über den BF verhängte Freiheitsstrafe eher im unteren Bereich des Strafrahmens bemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Insofern in der Beschwerde auf die über den BF verhängte Freiheitsstrafe hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass der Strafrahmen des Paragraph 277, Absatz eins, StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ermöglicht und die konkret über den BF verhängte Freiheitsstrafe eher im unteren Bereich des Strafrahmens bemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188). Da die Tat im Oktober 2021 begangen wurde und sohin bloß einige Monate zurückliegt, ist der seither verstrichene Zeitraum jedenfalls angesichts der Schwere der vorliegenden Straftat zu kurz, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Der BF wurde zudem erst am 04.01.2022 aus der Haft entlassen, sodass aufgrund des kurzen Zeitraums auch keine stichhaltigen Rückschlüsse auf ein allfällig zukünftiges wohlschaffendes Verhalten gezogen werden können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie jedoch das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484).Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Tat im Oktober 2021 begangen wurde und sohin bloß einige Monate zurückliegt, ist der seither verstrichene Zeitraum jedenfalls angesichts der Schwere der vorliegenden Straftat zu kurz, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Der BF wurde zudem erst am 04.01.2022 aus der Haft entlassen, sodass aufgrund des kurzen Zeitraums auch keine stichhaltigen Rückschlüsse auf ein allfällig zukünftiges wohlschaffendes Verhalten gezogen werden können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie jedoch das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF sei sich seiner Fehler und strafrechtlicher Verstöße bewusst und bereue diese, ist festzuhalten, dass diese Einsicht dem BF zwar zugute zu halten ist, angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftat und dem zugrundeliegenden, besonders verwerflichen Tatplan vermag darin jedoch noch kein nachhaltiger und verinnerlichter Gesinnungswandel erkannt werden. Insbesondere ist an dieser Stelle auf die erst einige Monate zurückliegende Tatbegehung hinzuweisen, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens benötigen wird, um von einem tatsächlichen Wegfall bzw. einer erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr ausgehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeeinwand, dass aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, der BF werde keine weiteren Straftaten begehen, erweist sich als nicht berechtigt, zumal der BF bloß drei Monate in Haft verbracht hat und angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens, des seit Tatbegehung kurz verstrichenen Zeitraums, seiner vor kurzem erfolgten Entlassung aus der Strafhaft und der noch offenen Probezeit – auch unter Berücksichtigung des verspürten Haftübels – von keiner positiven Zukunftsprognose in seinem Fall ausgegangen werden kann (siehe dazu die obigen Erwägungen). Im Übrigen wurde auch im Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2021 bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF dargelegt, dass zu befürchten sei, der BF werde trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Tat bzw. andere Taten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeeinwand, dass aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, der BF werde keine weiteren Straftaten begehen, erweist sich als nicht berechtigt, zumal der BF bloß drei Monate in Haft verbracht hat und angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens, des seit Tatbegehung kurz verstrichenen Zeitraums, seiner vor kurzem erfolgten Entlassung aus der Strafhaft und der noch offenen Probezeit – auch unter Berücksichtigung des verspürten Haftübels – von keiner positiven Zukunftsprognose in seinem Fall ausgegangen werden kann (siehe dazu die obigen Erwägungen). Im Übrigen wurde auch im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.10.2021 bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF dargelegt, dass zu befürchten sei, der BF werde trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Tat bzw. andere Taten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher dem BFA nichts vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts des vorliegenden schweren Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher dem BFA nichts vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts des vorliegenden schweren Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die familiären bzw. privaten Bindungen des BF in Österreich wurden schon im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt und ist auch hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbots auf diese Ausführungen zu verweisen. Angesichts der Straffälligkeit des BF in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose haben seine gewichtigen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet insbesondere aufgrund seiner familiären Bindungen zu Österreich zurückzutreten und sind Eingriffe in sein Recht auf Familien- und Privatleben aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten der gleichen Schwere hinzunehmen. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass kein völliger Abbruch des Kontaktes mit seiner in Österreich aufhältigen Familie (insbesondere Ehegattin und vier Töchter) im Raum steht, zumal überbrückungsweise die Möglichkeit von Besuchen der Familienangehörigen des BF in Serbien besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern in der Beschwerde bloß pauschal auf die vier minderjährigen Kinder hingewiesen wird, ist zu entgegnen, dass die Töchter des BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits geboren waren, sodass sich aus dem bloßen Bestehen dieser familiären Bindungen keine relevante Gefährdungsminderung erschließen lässt. Die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet bzw. der Umstand, dass er als Vater von vier Kindern eine Vorbildfunktion einnehmen sollte, vermochte ihn nicht von dem genannten strafrechtlichen Fehlverhalten abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall schöpfte das BFA die höchstmögliche Dauer des Einreiseverbotes nicht aus, sondern verhängte ein fünfjähriges Einreiseverbot, was sich sohin im mittleren Bereich des möglichen Rahmens bewegt. In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF erscheint im vorliegenden Fall durchaus ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren als angemessen, um die vom BF ausgehende Gefahr hintanzuhalten. Wie oben dargelegt wurde, vermochten die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht von einer relevanten Gefährdungsminderung im vorliegenden Fall zu überzeugen. Es ist sohin nicht zu erkennen, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war angesichts des verwerflichen Fehlverhaltens und der damit einhergehenden potenziellen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von anderen Personen und deren Eigentum nicht angemessen. Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise des gegenständlichen geplanten schweren Angriffes auf eine besonders vulnerable Person bzw. deren Eigentum eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Darüber hinaus war zu bedenken, dass der BF über keine Berufsausbildung verfügt, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachging und sein Lebensunterhalt bzw. jener seiner Kernfamilie durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern bzw. von staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten wurde bzw. wird, sodass mangels eigener legaler Einkünfte des BF zu befürchten bleibt, dass er erneut versuchen werde, sich durch Begehung von Straftaten finanzielle Mittel zu beschaffen. Das vom BFA verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren war fallbezogen dringend geboten, um die vom BF ausgehende Gefährdung insbesondere für Leben und Gesundheit von anderen Menschen sowie deren Eigentum hintanzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen das vom BFA verhängte fünfjährige Einreiseverbot war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall erkannte das BFA der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und die Beschwerde gegen den diesen Ausspruch betreffenden Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, Zl. W144 2250699-1/3Z, als unbegründet abgewiesen. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG räumte das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und war eine solche angesichts der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022 auch nicht zu gewähren.Im vorliegenden Fall erkannte das BFA der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und die Beschwerde gegen den diesen Ausspruch betreffenden Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">W144 2250699-1/3Z, als unbegründet abgewiesen. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG räumte das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und war eine solche angesichts der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022 auch nicht zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids und die Aktenlage gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise entgegengetreten und hat keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des erlassenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte waren bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom BF in seiner Beschwerde dazu ergänzend vorgebrachten Argumente wurden berücksichtigt und es ist nicht ersichtlich, dass für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselemente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrages Abstand zu nehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof bejaht die Möglichkeit, ausnahmsweise von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden kann (vgl. etwa VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272) bzw. wenn bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids und die Aktenlage gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise entgegengetreten und hat keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des erlassenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte waren bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom BF in seiner Beschwerde dazu ergänzend vorgebrachten Argumente wurden berücksichtigt und es ist nicht ersichtlich, dass für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselemente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch näher geklärt hätten werden müssen. Vor diesem Hintergrund war von einem geklärten Sachverhalt auszugehen und von einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrages Abstand zu nehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof bejaht die Möglichkeit, ausnahmsweise von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden kann vergleiche etwa VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272) bzw. wenn bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf eine ohnehin klare Rechtslage als auch auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, welche bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf eine ohnehin klare Rechtslage als auch auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, welche bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2250699.1.01</p></div>", "next": 0}