{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).</p>\n<p class=\"lf-p\">Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten \"umstrittenen Gebieten\" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land, oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">DIE IRAKISCHEN SICHERHEITSKRÄFTE (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 25.10.2021, S.9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 25.10.2021, S.9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 17.8.2020, S.20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 25.10.2021, S.9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Korruption Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Weniger als 5% der Korruptionsfälle werden angezeigt (GIZ 1.2021b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung wurden durch Mangel an Einigkeit bezüglich der institutionellen Rollen, an politischem Willen und politischem Einfluss, mangelnder Transparenz und durch unklare Rechtsvorschriften und Regulierungsverfahren behindert. Im August 2020 hat Premierminister al-Kadhimi per Verordnung einen ständigen Sonderausschuss zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung größerer Korruptionsfälle eingesetzt. Im September 2020 wurden aufgrund der Arbeit des Antikorruptionsausschusses 19 hochrangige Personen verhaftet. Im Oktober 2020 wurden rund 1.000 Beamte entlassen, nachdem sie wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, darunter Verschwendung öffentlicher Gelder, Bestechung und Veruntreuung, verurteilt worden waren (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 30.3.2021). Korruption war einer der Auslöser für die Massenproteste am 1.10.2019 im Süd- und Zentralirak, inklusive Bagdad (FH 3.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kurdische Region im Irak (KRI) leidet unter ähnlichen Korruptionsproblemen (FH 3.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird der Irak mit 23 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und nimmt Rang 157 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 25.10.2021, S.12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche UK Home Office 1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ).Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der Zentralregierung Kinder für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat. Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich verboten, im Kampf zu dienen. Es gab 2020 keine neuen Berichten über die Rekrutierung Minderjähriger durch die PMF (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religionsfreiheit Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt \"Minderheiten\" behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den \"erwiesenen Bestimmungen des Islams\" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021 ).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den \"erwiesenen Bestimmungen des Islams\" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021 ). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 3.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vgl. USCIRF 4.2021).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 12.5.2021; vergleiche USCIRF 4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche USDOS 12.5.2021). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wieviele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht \"anti-islamisch\" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020).In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht \"anti-islamisch\" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 12.5.2021). , Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). [Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.] KONVERSION UND APOSTASIE Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 25.10.2021, S.11). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (EASO 1.2021). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 12.5.2021). Ihre Zahl wird in der KRI auf wenige Hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">CHRISTEN Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002/2003 auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 12.5.2021). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20% Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 12.5.2021).Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die christliche Bevölkerung wird vor 2002 aus 2003, auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 12.5.2021). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20% Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Christentum ist per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer verwaltet (USDOS 12.5.2021). Im Dezember 2020 wurde Weihnachten als offizieller Feiertag anerkannt, ein symbolischer Akt für die Christen, die sich trotz Gefahren und Verdrängung im Irak halten konnten (GIZ 1.2021c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Vormarsch des IS auf Mossul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 Zehntausende Christen die Flucht in die Kurdische Region im Irak (KRI) und vereinzelt auch nach Bagdad (AA 25.10.2021). Weniger als 50% der vertriebenen Christen sind seit der Niederlage des IS in ihre Häuser zurückgekehrt. Zehntausende leben weiterhin als IDPs in Vertriebenen- und Flüchtlingslagern unter schwierigen und unmenschlichen Bedingungen (USCIRF 4.2021). Viele warten aber noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mossul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind. Der Papstbesuch im Frühjahr 2021 dürfte zu einer gesellschaftlichen Rehabilitierung der Christen in weiten Teilen der Bevölkerung geführt haben (AA 25.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Christen aus Ninewa berichten über anhaltende Diskriminierung, verbale Belästigung und körperliche Misshandlung durch Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten (PMF), Beispielsweise durch die 30. Brigade im Bartella Subdistrikt. PMFs kontrollieren weiterhin Gebiete in christlichen Gebieten und Handelsrouten in der Ninewa-Ebene und erheben eine \"PMF-Steuer\" auf Waren, die aus Erbil oder Mossul importiert werden, sowie Bestechungsgelder von Christen, die PMF-Kontrollpunkte passieren wollen (USDOS 12.5.2021). Weiters gibt es Berichte über willkürliche und unrechtmäßige Festnahmen von Christen durch PMF-Angehörige (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Christen berichten auch über Versuche von Teilen der Zentralregierung in Bagdad, einen demographischen Wandel zu erleichtern, indem in traditionell christlichen Gebieten Land und Wohnungen für schiitische und sunnitische Muslime zur Verfügung gestellt werden. Betroffen sind traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie der Bartella Subdistrikt (USDOS 12.5.2021). Christliches Eigentum, inklusive Kultstätten, wurde zerstört oder enteignet. Rückkehrer sehen sich mit mangelhafter Grundversorgung und mit schlechten wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert (USCIRF 4.2021). Christen berichten über anhaltende Diskriminierung im Bildungswesen und den fehlenden Beitrag zu religiösen Minderheiten in den Lehrplänen und in der Unterrichtssprache (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der KRI haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Es gibt christliche Dörfer oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben und religiöse Feste feiern können (AA 25.10.2021). Die kurdische Regionalregierung (KRG) hat zusätzlich zu den durch die Zentralregierung anerkannten Religionsgemeinschaften elf evangelikale und andere protestantische Kirchen registriert: die Nahda al-Qadassa Kirche, die evangelische Nasari Kirche, die kurdisch-zamanische Kirche, die evangelische Ashti Kirche, die evangelische Freikirche, die Baptistenkirche des Guten Hirten, die internationale evangelische al-Tasbih Kirche, die Rasolia Kirche, die Vereinigte evangelische Kirche, die Assemblies of God und die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Die KRG gestattet die Registrierung neuer Religionsgemeinschaften ab mindestens 150 Gläubigen (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gebieten, in denen Christen in großer Dichte leben, wird von der KRG christlicher Religionsunterricht zur Verfügung gestellt. So gibt es in der KRI 49 syriakische Schulen und die syriakische Sprache ist in jenen Verwaltungseinheiten, in denen Christen in großer Dichte auftreten, als Amtssprache anerkannt (USDOS 12.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021)., Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst.</p>\n<p class=\"lf-p\">An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021)., Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021)., Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatsbürgerschaft und Dokumente Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26/2006, möglich (RoI MoFA 2021b).Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26 aus 2006,, möglich (RoI MoFA 2021b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 30.3.2021).Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vergleiche NRC 4.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und im Irak ausgeübten Religion des BF konnten aufgrund von dessen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde getroffen werden. Dass der BF geschieden ist und vier Kinder hat, ergibt sich ebenso aus den gleichlautenden Ausführungen des BF im Verfahren. Die Identität des BF konnten aufgrund der mangelnden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass der BF seit (mindestens) 29.12.2015 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich daraus, dass der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die lückenlose melderechtliche Erfassung seit diesem Zeitpunkt gründet auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF Hinsichtlich der Feststellungen zum Schulbesuch und dem Besuch der Polizeiakademie gilt es ebenso, auf die übereinstimmenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor der belangten Behörde sowie vor dem erkennenden Gericht zu verweisen. Betreffend die Feststellung zur konkreten letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers im Irak wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Fluchtvorbringen verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass die ehemalige Gattin, die gemeinsamen Kinder, Eltern und Geschwister des BF nach wie vor im Irak/Babil aufhältig sind, ergibt sich – ebenso wie (zumindest) der aufrechte Kontakt zu den Kindern – aus den Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, wo der BF dazu befragt angab, dass sämtliche seiner Verwandten in Babil leben würden und er seine Kinder auch finanziell unterstütze. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, bereits im Irak keinen Kontakt mehr insbesondere zu seinem Vater gehabt zu haben, da es zu einem Zerwürfnis gekommen sei, ist daraus nicht zu schließen, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation nicht von seiner Familie unterstützt werden könnte. Wenig überzeugend war auch seine Aussage, wonach er aufgrund des Diebstahls seines Handys keinen Kontakt mehr zu seinen im Irak lebenden Geschwistern habe, insbesondere da seine Ex-Frau in derselben Stadt lebt und dieser auch (zu seiner Konversation befragt) angab, seine Ex-Frau habe die restliche Familie davon informiert, somit von einem wechselseitigen Kontakt auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchgängig gleichbleibende Angaben zu seinem guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führten zur entsprechenden Feststellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des BF lässt sich entnehmen, dass dieser seit August 2019 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 wurden für den Beschwerdeführer eine Bestätigung der Eintragung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit Wirkung vom 29.07.2019, ein Kontoauszug samt Erklärungen und Zahlungsbestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie ein Konvolut an Rechnungen (Juli 2019 – Februar 2021, ausgestellt vom Beschwerdeführer an die XXXX GmbH) sowie ein Konvolut an Nachunternehmerverträgen vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 wurden für den Beschwerdeführer eine Bestätigung der Eintragung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit Wirkung vom 29.07.2019, ein Kontoauszug samt Erklärungen und Zahlungsbestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie ein Konvolut an Rechnungen (Juli 2019 – Februar 2021, ausgestellt vom Beschwerdeführer an die römisch 40 GmbH) sowie ein Konvolut an Nachunternehmerverträgen vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF legte bei der mündlichen Verhandlung einen Unternehmervertrag vom 01.07.2021 und Rechnungen über einen Zeitraum von September und Oktober 2021 und Jänner 2022 vor. Aus dem amtswegig eingeholten Auszug des Gewerbeinformationssystems wird ersichtlich, dass der BF im Bundesgebiet ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, innehat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ergibt sich die seit August 2019 bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit des BF sowie ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, eine Beziehung mit einer irakischen Staatsangehörigen zu führen, was auch durch Vorlage von Fotos bzw. Stellungnahmen untermauert wird. Diese lebt jedoch mit ihren Kindern in Deutschland, ein gemeinsamer Haushalt besteht auch nach Angaben des Beschwerdeführers nicht. Aus einem vorgelegten Mietvertrag (abgeschlossen am 01.02.2022) geht die Anmietung einer privaten Unterkunft des Beschwerdeführers hervor, an welcher dieser auch polizeilich gemeldet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legte im Verlauf des Verfahrens ein Zertifikat über eine bestanden A1 – Prüfung vom 19.07.2017 vor sowie Bestätigungen über Arbeitseinsätze bei der Gemeinde Wernberg in einem Zeitraum von Mai 2016 – September 2017. Im Weiteren wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A2 vorgelegt, welches mit 26.09.2020 datiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF gründet auf dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zum Fluchtvorbringen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde zusammengefasst zum Fluchtvorbringen an, er sei aufgrund der Aufdeckung korrupter Machenschaften im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als regionaler Generaldirektor des Geheimdienstes aus dem Irak geflohen, ohne sich vom Dienst abzumelden. Zudem sei er in Österreich vom muslimischen Glauben abgefallen und zum Christentum konvertiert und drohe ihm auch aus diesem Grund Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde kommt in ihrer Entscheidung vom 10.04.2018 zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf schließen lasse, dass eine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hätte; eine Bedrohung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Auch eine Bedrohung aufgrund der (nicht vollzogenen) Konvertierung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2018 wiederholt die belangte Behörde ihre angefochtene Entscheidung, stützt diese allerdings auf § 6 AsylG 2005 und stellt fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hochrangiger Offizier und Regionaldirektor des Geheimdienstes des Iraks gewesen sei. Der irakische Geheimdienst foltere Menschen und erzwinge Geständnisse unter Folter. In der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2018 wiederholt die belangte Behörde ihre angefochtene Entscheidung, stützt diese allerdings auf Paragraph 6, AsylG 2005 und stellt fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hochrangiger Offizier und Regionaldirektor des Geheimdienstes des Iraks gewesen sei. Der irakische Geheimdienst foltere Menschen und erzwinge Geständnisse unter Folter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung aufgrund der Aufdeckung von Korruption sowie Dienstquittierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen erstattet hat, das auf eine glaubhafte, asylrelevante Bedrohung schließen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 12.04.2018 ausführt, hat der Beschwerdeführer lediglich vage Vermutungen und Mutmaßungen zu einer unter Umständen möglichen Bedrohung vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorwegzuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich eine Bedrohung aufgrund der unentschuldigten Quittierung seines Dienstes als Polizeioffizier vorbrachte und lediglich allgemein gehalten angab, wegen dem Krieg in seinem Land, der seit dem 1. Golfkrieg andauere, geflohen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer führte in den nächsten Befragungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht abweichend davon aus, er habe eine hohe Stellung als lokaler Direktor des Geheimdienstes innegehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen.Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint nicht nachvollziehbar, dass jemand, der eine hohe Stellung beim Geheimdienst gehabt hat, wie es der Beschwerdeführer angibt, und der durch seine Tätigkeit eigenen Angaben zufolge mit Befragungssituationen vertraut gewesen sein muss, sich derart allgemein geäußert hätte und mit keinem Wort eine Bedrohung durch die Aufdeckung korrupter Machenschaften erwähnt hätte. Die Niederschrift der Erstbefragung enthält auch den Vermerk, dass diese dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenig nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund auch, wenn der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (Protokoll AS 40) angibt, dass bei der Erstbefragung nicht alles korrekt protokolliert worden sei. Von der belangten Behörde befragt, welche Fehler in der Befragung vorliegen würden, erwähnt er zunächst den Umstand, er sei geschieden, er erwähnt ein fehlerhaftes Geburtsdatum seines Kindes und einen Fehler im Ort seiner Volksschule. Erst an vierter Stelle erwähnt der Beschwerdeführer, er sei nicht als Polizist, sondern beim Geheimdienst in der Terrorbekämpfung tätig gewesen, weitere Fehler gäbe es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Befragung vor der belangten Behörde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schildert der Beschwerdeführer zunächst, er habe aufgedeckt, dass der „Direktor der Ermittlungseinheit“ korrupt gewesen sei und Geld genommen habe, um Verdächtigte freizulassen. Der Bruder dieses Direktors habe zu Al Quaida gehört und sich selbst in die Luft gesprengt. Er sei dann überrascht gewesen, dass ihm der „Direktor General“ gesagt habe, sein Job wäre es nicht, die Leute zu befragen, sondern zu verhaften, da habe der Beschwerdeführer kapiert, dass auch dieser korrupt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige Tage später habe es einen Anschlag auf den Beschwerdeführer gegeben, als dieser um 22:30 Uhr/23:00 Uhr auf der Schnellstraße unterwegs gewesen sei. Festzuhalten ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheinen: Der Beschwerdeführer führt aus, man habe auf sein Auto geschossen, dieses sei ins Schleudern gekommen, er sei mit seiner Pistole ausgestiegen, aber das andere Auto sei bereits weggefahren. Um diese Zeit sei auf den Straßen sonst niemand unterwegs bzw. dürften nur Personen mit einem Sicherheitsausweis unterwegs sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum man ihn unter diesen Umständen nicht getötet habe, sondern das Auto weggefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass man wahrscheinlich dachte, er sei bereits tot, nachdem er die Kontrolle über sein Auto verloren habe. Es ist jedoch anzunehmen, dass man, wenn Grund des Anschlages tatsächlich die Tötung des Beschwerdeführers gewesen wäre und man davon ausgeht, dass es sich bei den Tätern um Angehörige des Geheimdienstes gehandelt hätte, nicht unverrichteter Dinge wieder weggefahren wäre, insbesondere, da der Beschwerdeführer allein in seinem Auto unterwegs war und keine Menschen auf den Straßen unterwegs waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auch an, eine Angstmache wäre sinnlos gewesen, da er „jetzt erst Recht etwas gesagt hätte“. Auch diese Äußerung ist nicht erklärbar, da der Beschwerdeführer wenig konkret und erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte, wie er diese entdeckte Korruption angezeigt oder publik gemacht haben will. Er sei mit einer CD, auf der die Daten (Informationen über Terroristengebiete) zum Vorgesetzten des Direktors gegangen. Als er die CD vorlegte, und es gemeldet habe, habe sich herausgestellt, dass die beiden „gemeinsame Sache“ machen würden. Insgesamt blieb der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen immer vage und wenig verständlich und gelang es ihm nicht, ein realistisches Bild einer konkreten Bedrohung zu zeichnen. Zudem gab es auch seinen eigenen Angaben zu Folge zu keinem Zeitpunkt eine direkte Bedrohung durch irgendjemand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke zum Vorfall auf der Schnellstraße können keine Bedrohung nachvollziehbar belegen. Daraus geht lediglich hervor, dass jemand (offenbar der BF) am 20.02.2014 in einen Vorfall mit Schusswechsel auf der Schnellstraße Hillah – Bagdad verwickelt gewesen ist. Selbst wenn diese Schreiben tatsächlich echt wären, geht daraus keine Bedrohung aufgrund einer aufgedeckten Korruption hervor, v.a. auch angesichts der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Terrorbekämpfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenig nachvollziehbar und stringent erscheint auch das weitere Vorbringen: Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er habe sich nach diesem Vorfall versetzen lassen wollen, dies sei aber nur im Jänner und Juli möglich. Da dieser Vorfall im Februar stattgefunden habe, habe er bis Juli warten müssen. Allein dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie um die Aufdeckung von korrupter Machenschaften gegangen ist und eine Versetzung durchaus für möglich gehalten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Juni 2014 sei dann der IS gekommen. Wörtlich gehen folgende Angaben des Beschwerdeführers aus dem Protokoll der belangten Behörde hervor: „Wir haben eine Einsatzkraft nach Samarra geschickt, um den IS zu bekämpfen. Ich habe gehofft, dass ich getötet werde, Ich habe das gehofft, damit ich eine Auszeichnung bekomme. Ich und mein Team machten den Job in Salhuadin und sind im Anschluss nach Bagdad zurück. Wenn der Chef zu nett ist, stimmt etwas nicht. Ich wurde im Juli 2015 nach Babil zurückgeschickt. Ich wurde designiert als Regionaldirektor des Geheimdienstes in einem Teil von Babil (…)“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im weiteren Verlauf der Befragung änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ab, dass er gemeint habe, der Direktor habe gehofft, dass er (der Beschwerdeführer) dort sterbe. Nicht nachvollziehbar erscheint, wie dann die vorherige Aussage des Beschwerdeführers zu verstehen ist, wonach er gehofft habe, eine Auszeichnung zu erlangen und erscheint das gesamte Vorbringen nicht nachvollziehbar – insbesondere, wenn der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde dezidiert ausführt, es sei eine Ehre, „gegen Kriminelle zu kämpfen und sie zu töten“ Er habe nicht den Irak verlassen, da er Angst vor Terroristen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfährt das Vorbringen schließlich eine Steigerung: Hier stellt der Beschwerdeführer seinen Einsatz gegen den IS generell als „Strafversetzung“ dar, die ihn mit seiner gesamten Einheit getroffen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Ungereimtheit ist im Vorbringen des BF zu erkennen, als er vor der belangten Behörde angibt, er habe „früher in Bagdad am Flughafen gearbeitet“ und habe nach dem Attentat gewollt, dass man ihn wieder dorthin versetze. Dem gegenüber schildert er die Lage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung so, dass er zu dieser Zeit gerade am Flughafen tätig gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, ist nicht erklärlich, wieso es gerade einer in Sicherheitsangelegenheiten gebildeten und mit Verhörsituationen vertrauten Person nicht gelungen sein könnte, eine nachvollziehbare und stringente Schilderung seiner Tätigkeit bzw. der Ereignisse zu liefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im zeitlichen Ablauf der Vorfälle zeigt sich keine Schilderung einer unmittelbaren Bedrohung auf Grund der angeblichen Kenntnis bzw. des Aufdeckens korrupter Machenschaften gewisser Personen: Der Vorfall mit dem Unfall habe sich den Angaben des BF zufolge im Februar 2014 ereignet, im Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer in ein vom IS besetztes Gebiet versetzt, eine konkrete Bedrohung in der Zwischenzeit wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im weiteren Verlauf fußt das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohungssituation auf Mutmaßungen und blieb die Schilderung des schließlich fluchtauslösenden Ereignisses vage, wenig detailliert und nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, er sei sich nicht zu 100 Prozent sicher, wie sehr der Direktor des landesweiten Geheimdienstes mit dem Direktor des Flughafens in dieser Sache steckte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gibt an, er sei im Juli 2015 nach Babil zurückgeschickt worden, wo er als Regionaldirektor des Geheimdienstes in einem Teil von Babil eingesetzt worden sei. Diesen Job habe er mit der Maßgabe bekommen, dass er „nicht mehr spreche“, wie er (erstmals) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso man ihn unter diesen Umständen sogar befördern (oder wieder in seine vorherige Tätigkeit zurückversetzen) hätte sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte der BF zudem wörtlich, er habe nie persönlich mit Abdel Karim, dem irakweiten Direktor des Geheimdienstes, gesprochen. Dieser habe ihm auch nicht gesagt, dass er den Mund halten solle, aber mit seiner Entscheidung sei schon klar gewesen, was seine Absicht gewesen sei. Wie dies mit seiner vorherigen Äußerung, den Job mit der Maßgabe bekommen zu haben, „nicht mehr zu sprechen“ in Einklang zu bringen ist, ist ebenfalls nicht erklärlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei seiner Tätigkeit ab Juli 2015 sei es darum gegangen, Informationen zu sammeln, wobei der BF auch hier in Kenntnis korrupter Machenschaften gelangt sei und entdeckt habe, dass viele der Namen, die auf einer Liste von Geschädigten standen, Parteimitglieder gewesen seien. Der Beschwerdeführer äußerte sich jedoch auch dazu zu keinem Zeitpunkt, wie er auf diese Ungereimtheiten reagiert habe, und wieso er dann (wieder) ins Visier von politischen Parteien geraten wäre. Es fehlt in den Schilderungen des Beschwerdeführers jegliche Darstellung konkreter Situationen oder Gespräche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum tatsächlichen Anlass für das fluchtartige Verlassen seines Landes sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: „Als ich die Spezialeinheit des Direktors gesehen habe, wusste ich, dass ich nicht mehr lange zu leben habe, wenn diese in der Nähe sind, dann kommen sie, um dich zu beseitigen. Ich ließ mir keine Zeit und war innerhalb von zwei bis drei Tagen weg.“ Auch dieses Vorbringen, wonach der BF sich durch die Spezialeinheiten bedroht gefühlt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass derartiges zum ersten Mal in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnt wurde, nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine unmittelbare Bedrohung durch den Staat, insbesondere den Geheimdienst, ist auch aufgrund der Tatsache auszuschließen, dass der BF imstande war, auf legalem Weg das Land über den Flughafen zu verlassen. Wenn tatsächlich eine unmittelbare Bedrohung bestanden hätte, ist davon auszugehen, dass es ihm auch in seiner geschilderten Position nicht möglich gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist mittlerweile eine andere Person Direktor des Geheimdienstes, wie der BF anführt, und wäre schon aus diesem Grund nicht (mehr) ohne Weiteres von einer Gefährdung aufgrund einer Aufdeckung korrupter Machenschaften des Vorgängers auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der unbestimmten, vagen sowie unplausiblen und damit unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung ist es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Tätigkeit im Irak ausgeübt hat bzw. die vorgebrachte Position innehatte, aufgrund einer Aufdeckung korrupter Machenschaften im Irak einer Bedrohung ausgesetzt war und im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ausgesetzt sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind nicht dazu geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich dabei um eine Anordnung zur Vorführung des Beschwerdeführers vor seiner Behörde und ist dieser datiert mit 21.05.2016, und einen Beschluss, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer „das Verbrechen der Flucht und Ausraubung der Dienstwaffe“ begangen habe, sowie des ministeriellen Ausweises und daher zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass auch aus diesen Schreiben nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch den Erhalt dieser Schriftstücke nicht nachvollziehbar erklären konnte. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung richtigerweise anführt, ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit richtigem Inhalt gegen Bezahlung zu beschaffen und trägt damit nicht maßgeblich dazu bei, eine Verfolgungssituation zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung wurde auch die Anfragebeantwortung bestimmte Artikel aus dem Strafgesetz der inneren Sicherheitskräfte; Ermittlungen und Verurteilungen bei Beschäftigten des Innenministeriums wegen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst; ist die nicht ordnungsgemäße Rückgabe der Dienstwaffe und des Dienstausweises des Innenministeriums strafbar?\" vom 8. September 2021 thematisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus geht hervor, dass Zivilisten, die ohne Erlaubnis länger als zehn Tage ihrem Dienst fernbleiben, als Personen, die ihren Posten aufgegeben haben, gelten. Polizisten, die dies getan haben, wurden vor ein Polizeigericht gestellt. Gemäß dem Strafgesetz für die internen Sicherheitskräfte von 2008 würden sie einen Gehaltsabzug oder bis zu sechs Monate oder in Ausnahmefällen zwölf Monate Freiheitsstrafe riskieren (EASO-Informationsbericht: „Gezielte Gewalt gegen Individuen“ vom März 2019. Den Länderinformationen ist jedoch auch zu entnehmen, dass im August (2013) eine Amnestie erlassen worden sei. Diese Amnestie habe zunächst bis zum 15. Oktober gegolten, mittlerweile gelte sie unbefristet. (Landinfo/Migrationsverket, 8. Mai 2014, S. 17) Die türkische staatliche Nachrichtenagentur Anadolu Agency (AA) berichtet im Mai 2020, dass anlässlich eines Besuches des irakischen Innenministers in der südlichen Provinz Diwaniya Dutzende aus dem Dienst entlassene ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte demonstriert und ihre Wiedereinstellung gefordert hätten. Einer der Demonstranten habe gegenüber AA erklärt, dass es verschiedenen Gründe für die Entlassung der Sicherheitskräfte gegeben habe, gegen einige der betroffenen Personen würden noch interne Ermittlungen laufen, einige seien beschuldigt worden, ihren Aufgaben als Sicherheitsbeamte nicht nachgekommen zu sein, andere seien aus unfairen Gründen entlassen worden. In den vergangenen Monaten hätten das Innenministerium sowie das Verteidigungsministerium beschlossen, tausende ehemalige Mitglieder, deren Verträge gekündigt worden seien, wiedereinzustellen. Als die Gruppe Islamischer Staat (IS) im Sommer 2014 Mossul erobert habe, seien tausende Soldaten und Mitglieder der Sicherheitskräfte geflohen, ohne zu kämpfen. (AA, 27. Mai 2020) Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt in einem Artikel vom Dezember 2016, dass der irakische Parlamentsausschuss für Sicherheit und Verteidigung angekündigt habe, mit Beginn der Gesetzgebungsperiode 2017 die Umsetzung eines im Dezember 2016 beschlossenen Gesetzes zur Repatriierung von Personen, die aus der Armee, der Polizei oder den Sicherheitseinrichtungen entlassen oder (aus diesen Organisationen) geflohen oder deren Verträge beendet worden seien, zu überwachen: „Dismissed officers welcomed the decision to repatriate security officers who had fled Iraq, after the Iraqi parliament voted on their return Dec. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">On Dec. 17, the parliamentary Security and Defense Committee announced that with the beginning of the new legislative term in 2017 it would follow up on the implementation of the law to repatriate those dismissed from the army, police and security institution, or others who escaped or whose contracts had been terminated.” (Al-Monitor, 29. Dezember 2016) Die private irakische Online-Zeitung Iraqi News berichtet im Mai 2015, dass der irakische Premierminister Haider al-Abadi erklärt habe, dass unter anderem gegen geflohene oder abwesende Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte des Inneren keine rechtlichen Schritte mehr unternommen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen als unglaubwürdig und nicht asylrelevant zu qualifizieren war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Konversion des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, seine Familie werde ihn auch töten, da er konvertiert sei. Er habe sich im Februar 2016 angemeldet, und sei im September 2016 getauft worden. Wer den Islam aufgebe, werde exekutiert. Seine Familie habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. Es gäbe Regeln und Traditionen in seiner Religion und Familie, im Irak werde durch seinen Tod die Ehre der Familie wiederhergestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schwächte der Beschwerdeführer seine Bedrohung aufgrund der Konversion insofern ab, als er angab, dass Konvertieren in eine andere Religion zwar nicht rechtlich, aber gesellschaftlich verboten sei. Er hätte bei einer Rückkehr in den Irak ein Problem mit den Clans, die das nicht akzeptieren würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen er sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat. Das Interesse am neuen Glauben bekundete er damit, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, viel Kontakt zu Christen gehabt habe, und bemerkt habe, wie offen und hilfsbereit diese gewesen seien. Er habe auch Teil so einer Gemeinschaft sein wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab an, bei einem Fußballspiel zum ersten Mal in Kontakt mit der Kirche (evangelikale Gemeinde Villach) gekommen zu sein. Zum ersten Mal in Kontakt mit Christen sei er in Griechenland gekommen, aber da habe er noch nicht daran gedacht, zu konvertieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Scheiben des Pastors der Evangelikalen Gemeinde V. sowie eines weiteren Gemeindemitgliedes vorlegte. Aus diesen Bestätigungen geht vorrangig eine freundschaftliche Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer hervor, und dass sich dieser an gemeinsamen Unternehmungen beteiligt hat. Eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Wörtlich heißt es im Empfehlungsschreiben von Tobias G.: „Adam (Ahmed) macht das maximal mögliche, was er in seinem Status machen kann. Er ist ein vertrauensvoller, recht-liebender Mensch, der sich auch sozial sehr gut engagiert hat.“ Im Schreiben des Pastors der Evangelikalen Gemeinde V. geht ebenso die Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten hervor, und dass dieser den Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug in das Bundesland Salzburg im Juli 2019 „sehr häufig und hin und wieder auch danach gesehen habe.“ Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Scheiben des Pastors der Evangelikalen Gemeinde römisch fünf. sowie eines weiteren Gemeindemitgliedes vorlegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Bestätigungen geht vorrangig eine freundschaftliche Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer hervor, und dass sich dieser an gemeinsamen Unternehmungen beteiligt hat. Eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Wörtlich heißt es im Empfehlungsschreiben von Tobias G.: „Adam (Ahmed) macht das maximal mögliche, was er in seinem Status machen kann. Er ist ein vertrauensvoller, recht-liebender Mensch, der sich auch sozial sehr gut engagiert hat.“ Im Schreiben des Pastors der Evangelikalen Gemeinde römisch fünf. geht ebenso die Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten hervor, und dass dieser den Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug in das Bundesland Salzburg im Juli 2019 „sehr häufig und hin und wieder auch danach gesehen habe.“ Insgesamt deuten diese Schreiben eher auf eine (glaubhafte) Teilnahme des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben in dieser Gemeinde bzw. Gemeinschaft hin, als dass sie eine innere Überzeugung der Konversion belegen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer, der im Dezember 2015 nach Österreich kam, gab an, im Februar 2016 den ersten Kontakt mit der Evangelikalen Kirche V. gehabt zu haben, im September 2016 wurde er bereits getauft, wobei auf dem Taufschein zunächst ein falscher Name vermerkt ist, was ebenso nicht für einen intensiven Kontakt des Beschwerdeführers und für einen zwanglosen Umgang bei der Ausstellung der Dokumente spricht. Fest steht jedenfalls für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Zugang zur „Freien evangelikalen Kirche“ für den Beschwerdeführer leicht möglich war. Der Beschwerdeführer, der im Dezember 2015 nach Österreich kam, gab an, im Februar 2016 den ersten Kontakt mit der Evangelikalen Kirche römisch fünf. gehabt zu haben, im September 2016 wurde er bereits getauft, wobei auf dem Taufschein zunächst ein falscher Name vermerkt ist, was ebenso nicht für einen intensiven Kontakt des Beschwerdeführers und für einen zwanglosen Umgang bei der Ausstellung der Dokumente spricht. Fest steht jedenfalls für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Zugang zur „Freien evangelikalen Kirche“ für den Beschwerdeführer leicht möglich war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH, 29.08.2019, Ra 2019/19/0303 und VwGH, 26.03.2019, Ra 2018/19/0530).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 zu seinem Wissen über den christlichen Glauben und seiner inneren Überzeugung befragt; eine zeugenschaftliche Einvernahme weiterer Personen konnte aufgrund der mangelnden Aktualität des Kontaktes und des Umstandes, dass diese auch nicht beantragt wurde, unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einige der ihm gestellten Wissensfragen zum christlichen Glauben beantworten konnte, was jedoch für sich allein betrachtet nicht dazu geeignet ist, eine Konversion im Sinne einer inneren Haltung glaubhaft darzulegen. So ist davon auszugehen, dass es nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, sich einen grundsätzlichen Wissensstand zu Glaubens- und Bibelinhalten durch entsprechendes Lernen anzueignen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer einige Monate lang einen Taufvorbereitungskurs und auch einen wöchentlichen Bibelkurs besucht und ist nachvollziehbar, dass jemand aus diesen Kursen Wissen mitnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht vermitteln konnte, warum es ihm – abgesehen vom Gemeinschaftserlebnis – gerade darauf ankam, Mitglied genau dieser Kirche und nicht etwa einer anderen christlichen Kirche zu werden. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Suche nach einer neuen religiösen Heimat gewesen wäre, wäre davon auszugehen, dass er sich über die verschiedenen Glaubensrichtungen informiert hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war nur sehr eingeschränkt in der Lage, die Unterschiede zwischen den verschiedenen christlichen Glaubensrichtungen zu benennen, wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2022 zeigt:</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie sind Sie genau zu dieser christlichen Gemeinde gekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ganz ehrlich, ich kannte den Unterschied zwischen den Kirchen nicht, aber diese Kirche ist in der Nähe und ich kenne inzwischen die Leute dort. Ich ging dann immer mit den Mitgliedern in die Kirche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Begriff „Glaubensbekenntnis“ nichts anfangen konnte, wobei eindeutig aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (AS 101) hervorgeht, dass der Bund evangelikaler Gemeinden durch das „apostolische Glaubensbekenntnis“ mit Christen aus verschiedenen Kirchen und Gemeinden verbunden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konnte der Beschwerdeführer keines der 10 Gebote nennen, da er angab, dass er „fast sicher sei, dass „wir die 10 Gebote nicht haben.“ Auch sonst gab es einige Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers: auf die Frage, welche christlichen Feste er kenne, antwortete er: „Weihnachten, Ostern und der schwarze Freitag vor der Auferstehung des Messias“, der „Jesushimmelfahrt“ heiße.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Antwort, was man an Weihnachten feiere, beantwortete er zunächst mit den Worten: „Wir feiern gemeinsam in der Kirche, beten und beschenken uns und besuchen gemeinsam die katholische Kirche“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung in Bezug auf die ihm gestellten Wissensfragen nicht gänzlich überzeugen konnte, so kommt dem in der Gesamtbetrachtung auch nur eine untergeordnete Rolle zu. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Fragen zu seinem persönlichen Bezug zu christlichen Inhalten bzw. zu seiner Hinwendung zum Christentum in der Verhandlung wenig überzeugend wirkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem nach einer religiösen Heimat suchenden Menschen wäre von einer näheren Auseinandersetzung mit den verschiedenen Glaubensrichtungen auszugehen und wäre eine umfassende und eigeninitiative Wiedergabe von Bibelwissen verbunden mit eigenen spirituellen Gedanken, Details oder Zusammenhängen, wie es Personen, die sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt haben und aus innerer Überzeugung den Drang haben, darüber zu sprechen, wohl zu erwarten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer an, „nicht so streng religiös zu sein“, für ihn sei „jetzt nicht alles verpflichtend“. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer angibt, er nehme an der Messe teil, „so gut es ihm geht“. Natürlich sei es ihm nicht möglich, bei allem dabei zu sein, er möchte „in seiner Entscheidung frei sein.“ Verbunden mit dem Umstand, dass die erkennende Richterin daran zweifelt, dass ein derart schneller Wechsel der inneren Überzeugung, wie dies beim Beschwerdeführer offenbar in wenigen Monaten der Fall war, realistisch ist, war diese in den Angaben des Beschwerdeführers nicht spür- bzw. erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist durchaus glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Kreis der Gemeinde wohlfühlen mag und dort Freunde bzw. Bezugspersonen gewonnen hat, dies reicht aber nicht aus, um von einer tiefen inneren Überzeugung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen werden Antragsteller eine gute und überzeugende Begründung vorweisen müssen, damit Behörden und Gerichte davon überzeugt sind, dass es sich bei einer im Zufluchtsland erfolgten Konversion nicht um einen asyltaktisch geschaffenen Nachfluchtgrund handelt (Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1) in: ZAR 9/2016). Im Allgemeinen werden Antragsteller eine gute und überzeugende Begründung vorweisen müssen, damit Behörden und Gerichte davon überzeugt sind, dass es sich bei einer im Zufluchtsland erfolgten Konversion nicht um einen asyltaktisch geschaffenen Nachfluchtgrund handelt (Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1) in: ZAR 9 aus 2016,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Annahme des Sakraments der Taufe alleine vermag noch keine Konversion im Sinne einer vollen inneren Überzeugung darzulegen, zumal der Beschwerdeführer sich bislang auch noch nicht offiziell bei den Behörden vom islamischen Glauben losgesagt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus ernsthafter innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat. Er zeigte in der mündlichen Verhandlung keine substantiierte spirituelle Haltung, welche von einer Person, die sich aus freien Stücken einem neuen Glauben, welcher in Österreich frei gelebt werden kann, zugewendet und sich für die Taufe entschieden hat, zu erwarten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer behauptete auch zu keinem Zeitpunkt wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr von den irakischen Behörden verfolgt zu werden. Auch den oben zitierten Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass Christen oder Konvertiten im Irak staatliche Verfolgung zu befürchten hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, eine Verfolgung durch seine Familie bzw. seinem Clan zu befürchten. Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer, der im Irak eigenen Angaben zu Folge ein selbstbestimmtes Leben geführt hat, sich massiv durch einen Clan einschüchtern ließe, zumal er selbst angab, zu seiner Familie, abgesehen von seinen Kindern und hin und wieder seiner Ex-Frau, keinen Kontakt mehr zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich waren jedoch auch seine Angaben sehr widersprüchlich: Zunächst gab er auf die konkrete Frage: “Haben Sie Ihrer Familie mitgeteilt, dass Sie konvertiert sind“ an, „Ja, sie wissen das“. Auf die Nachfrage, wer (konkret) das wisse, gab er an, er habe es nur seiner Ex-Frau erzählt, dann habe es sich „wie ein Lauffeuer“ verbreitet. Im Gegensatz dazu führte er zu Beginn der Verhandlung aus, dass seine Ex-Frau und seine restliche Familie, bestehend aus Eltern und Geschwistern, zwar alle in Babil leben würden, diese jedoch nichts miteinander zu tun hätten. Abgesehen davon, dass kein nachvollziehbarer Grund dafür angegeben wurde, warum der Beschwerdeführer gerade seiner Ex-Frau, mit der er eigenen Angaben zu Folge nur Kontakt pflegt, um mit seinen Kindern sprechen zu können, derart Intimes wie eine Konversion berichten sollte, ist dies nicht mit seinen Angaben in Einklang zu bringen, dass seine restliche Familie von seiner Ex-Frau über seine Konversion informiert worden sei und gab der Beschwerdeführer zuletzt auch abgeschwächt an, dies nur zu ahnen, da er keinen Kontakt zu seiner restlichen Familie habe, Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – nicht von einer Verfolgungsgefahr aus GFK-relevanten Gründen in einer für die Asylerlangung erforderlichen Intensität für den Beschwerdeführer auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Rückkehrsituation:</p>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Vulnerabilitäten bestehen beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, nicht; er verfügt über Berufserfahrung. Es ist ihm zumutbar, sich wieder eine Existenz im Irak, insbesondere in Babil, aufzubauen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern, seine Eltern sowie seine Geschwister mit deren Familien in dieser Stadt seit Jahren unbehelligt leben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Rückkehr nach Babil zumutbar und möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zum Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in der Verhandlung auf Berichte internationaler Organisationen verwiesen wird, wonach Personen, die sich gegen Korruption stellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen erleben können, so wird darauf verwiesen, dass, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, derartiges vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar geschildert worden ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten jedoch bereits abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten jedoch bereits abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 AsylG Abs. 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, Gemäß Paragraph 6, AsylG Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt (Z1)- wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt (Z1)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z2)- einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z2)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z3), oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.. Nr. 60/1974, entspricht (Z4).- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Z4).</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen kann der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (§ 6 Abs. 2 AsylG).In diesen Fällen kann der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (Paragraph 6, Absatz 2, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 1 Abschnitt F lit. a der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.Gemäß Artikel 1 Abschnitt F Litera a, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 1 Abschnitt F lit. c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.Gemäß Artikel 1 Abschnitt F Litera c, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 12 Abs 2 lit a und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat bzw. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera a und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat bzw. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2018 wiederholt die belangte Behörde ihre zuvor getroffene Entscheidung, stützt sich dabei jedoch auf § 6 AsylG 2005In der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2018 wiederholt die belangte Behörde ihre zuvor getroffene Entscheidung, stützt sich dabei jedoch auf Paragraph 6, AsylG 2005 Gestützt wird die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer als hochrangiger Offizier und Regionaldirektor des Geheimdienstes des Iraks in der Abteilung Terrorbekämpfung tätig gewesen sei. Bekannt sei, dass der irakische Geheimdienst Menschen foltere und Geständnisse unter Folter erzwinge. Den Gefangenen werde der Kontakt zu Rechtsvertretern und Angehörigen verwehrt. Dabei handle es sich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufen würden. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass es eine Ehre für ihn gewesen wäre, gegen Kriminelle zu kämpfen und diese Personen zu töten, wie die belangte Behörde weiter ausführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters habe der BF Bilder vorgelegt, welche ihn mit festgenommenen Personen, welchen die Hände am Rücken gefesselt wurden zeigen. Solche öffentliche Zurschaustellung würden Art. 3 EMRK widersprechen (Vgl. TE AUSL EGMR 1997-12-16 Bsw 20972/92 Raninen gegen Finnland) Weiters sei solch ein Verhalten gem. § 321b StGB ein Kriegsverbrechen gegen Personen. Weiters habe der BF Bilder vorgelegt, welche ihn mit festgenommenen Personen, welchen die Hände am Rücken gefesselt wurden zeigen. Solche öffentliche Zurschaustellung würden Artikel 3, EMRK widersprechen (Vgl. TE AUSL EGMR 1997-12-16 Bsw 20972/92 Raninen gegen Finnland) Weiters sei solch ein Verhalten gem. Paragraph 321 b, StGB ein Kriegsverbrechen gegen Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist folgendes entgegenzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (vgl. auch EuGH 13.9.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, mwN). § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 Status-RL zu sehen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172). In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen vergleiche auch EuGH 13.9.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status-RL). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat vergleiche VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, mwN). Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, Status-RL zu sehen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/01/0172).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09) dahin auszulegen, \"- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine \"schwere nichtpolitische Straftat\" oder \"Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen\", begangen hat; - dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.\" Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 maßgeblich (Urteil des EuGH vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09) dahin auszulegen, \"- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine \"schwere nichtpolitische Straftat\" oder \"Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen\", begangen hat; - dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.\" Diese Bestimmung der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist auch für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 maßgeblich (Urteil des EuGH vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2014 in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, wonach günstigere Normen dann unionsrechtlich unzulässig sind, wenn sie mit Bestimmungen der Richtlinie nicht vereinbar sind).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde stützte die Anwendung des § 6 AsylG 2005 darauf, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkend, dieser sei ein hochrangiges Mitglied des Geheimdienstes gewesen, die entsprechenden Feststellungen in den Länderinformationen zu der Abteilungen Verbrechensbekämpfung und Terrorismusbekämpfung heranzieht, wonach diese Folter und Misshandlungen zu verantworten hätten. Die belangte Behörde stützte die Anwendung des Paragraph 6, AsylG 2005 darauf, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkend, dieser sei ein hochrangiges Mitglied des Geheimdienstes gewesen, die entsprechenden Feststellungen in den Länderinformationen zu der Abteilungen Verbrechensbekämpfung und Terrorismusbekämpfung heranzieht, wonach diese Folter und Misshandlungen zu verantworten hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der Ausschlussklauseln genügt es, festzustellen, dass \"schwerwiegende Gründe dafür sprechen\", dass eine der genannten strafbaren Handlungen begangen wurde. Ein formeller Beweis für das Vorliegen einer früheren Strafverfolgung wird nicht gefordert. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende Person hat, sind diese Ausschlussklauseln jedoch restriktiv auszulegen (UNHCR, Handbuch, Rz 149).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet dessen, dass, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, die angegebene Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, entbehrt die Entscheidung der belangten Behörde eine konkrete Beurteilung des Einzelfalls im Sinne der oben genannten Judikatur. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, eine hohe Stellung beim Geheimdienst innegehabt zu haben, ein Vorbringen, welches auf Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Folterungen schließen lassen könnte, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt erstattet. Auch das Vorbringen, dass es ihm „eine Ehre sei, gegen Terroristen zu kämpfen“ kann nicht unter einen der Ausschlussgründe des Art. 1 Abschn. F GFK subsumiert werden. Ungeachtet dessen, dass, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, die angegebene Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, entbehrt die Entscheidung der belangten Behörde eine konkrete Beurteilung des Einzelfalls im Sinne der oben genannten Judikatur. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, eine hohe Stellung beim Geheimdienst innegehabt zu haben, ein Vorbringen, welches auf Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Folterungen schließen lassen könnte, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt erstattet. Auch das Vorbringen, dass es ihm „eine Ehre sei, gegen Terroristen zu kämpfen“ kann nicht unter einen der Ausschlussgründe des Artikel eins, Abschn. F GFK subsumiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen würden, wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Ein gegen den Beschwerdeführer nach § 321b geführtes Strafverfahren wurde zudem gemäß §190 StPO eingestellt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtfertigen würden, wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Ein gegen den Beschwerdeführer nach , Paragraph 321 b, geführtes Strafverfahren wurde zudem gemäß §190 StPO eingestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren allerdings auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen bzw. glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120).Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche etwa das Erk vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche das Erkenntnis vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch in der Fassung vor der Beschwerdevorentscheidung wiederherzustellen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch in der Fassung vor der Beschwerdevorentscheidung wiederherzustellen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - \"real risk\" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - \"real risk\" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann.</p></div>", "next": 239951}