{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der BF hat dem Opfer, mit dem er grundsätzlich befreundet war, mit der Faust derart heftig ins Gesicht geschlagen, dass es zu Boden ging und einen operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den verursachten Schäden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tat führte beim Opfer zu einem Nasenbeinbruch, der operativ versorgt werden musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Form des Verfahrens sowie der Art der Strafmaßnahme:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz strafgerichtlich verurteilt. Von einer diversionellen Erledigung wurde abgesehen und eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgesprochen. Auf Grund der einschlägigen Vorstrafen des BF, kam eine bedingte Freiheitsstrafe– trotz des umfassenden, reumütigen und der Wahrheitsfindung dienlichen Geständnisses des BF – nicht in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat das Strafgericht die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 01.08.2018, AZ 8 Hv 86/18b, verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils von acht Monaten aus spezialpräventiven Gründen widerrufen und den Vollzug angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Delikt im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsordnungen Deutschlands, Frankreichs und Spaniens kennen die Delikte der schweren/gefährlichen Körperverletzung, die mit § 84 Abs 4 StGB verglichen werden können und mit vergleichbaren Freiheitsstrafen bedroht sind. So ist in Deutschland bereits die „einfache“ Körperverletzung mit einem Strafmaß bis zu fünf Jahren bedroht (§ 223 dtStGB), in Frankreich (sofern die Tat eine mehr als acht Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit des Opfers verursacht) liegt das Strafmaß mit bis zu drei Jahren etwas darunter (Art 222-11 Code Pénal), ebenso in Spanien, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis drei Jahren Freiheitsstrafen (Articulo 147 Código Penal).Die Rechtsordnungen Deutschlands, Frankreichs und Spaniens kennen die Delikte der schweren/gefährlichen Körperverletzung, die mit Paragraph 84, Absatz 4, StGB verglichen werden können und mit vergleichbaren Freiheitsstrafen bedroht sind. So ist in Deutschland bereits die „einfache“ Körperverletzung mit einem Strafmaß bis zu fünf Jahren bedroht (Paragraph 223, dtStGB), in Frankreich (sofern die Tat eine mehr als acht Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit des Opfers verursacht) liegt das Strafmaß mit bis zu drei Jahren etwas darunter (Artikel 222 -, 11, Code Pénal), ebenso in Spanien, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis drei Jahren Freiheitsstrafen (Articulo 147 Código Penal).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die schwere Körperverletzung zählt nur in Österreich ausdrücklich zu den „Verbrechen“; in Deutschlands, Frankreichs und Spanien ist sie ein Vergehen bzw. eine mittelschwere Straftat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonstige Umstände:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wies zum Tatzeitpunkt bereits vier strafrechtlich relevante Vorverurteilungen auf, wovon drei auf derselben schädlichen Neigung basierten. Er hat das Verbrechen innerhalb offener und verlängerter Probezeit begangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergebnis der Einzelfallprüfung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005. Dieses Indiz hat sich – trotz des reumütigen Geständnisses des BF – bestätigt, auf Grund des hohen Handlungs- (Faustschlag ins Gesicht) und Erfolgsunwerts (operativ zu versorgender Nasenbeinbruch) der Tat, der Höhe der unbedingt ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe samt Widerruf einer ursprünglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, der grundsätzlich vergleichbaren Strafdrohungen in anderen Rechtsordnungen und der Vielzahl an Vorstrafen des BF.Die Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des Aberkennungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Dieses Indiz hat sich – trotz des reumütigen Geständnisses des BF – bestätigt, auf Grund des hohen Handlungs- (Faustschlag ins Gesicht) und Erfolgsunwerts (operativ zu versorgender Nasenbeinbruch) der Tat, der Höhe der unbedingt ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe samt Widerruf einer ursprünglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, der grundsätzlich vergleichbaren Strafdrohungen in anderen Rechtsordnungen und der Vielzahl an Vorstrafen des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat somit eine schwere Straftat iSd Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie begangen, weshalb er von der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 3a iVm 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen ist. Der BF hat somit eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen, weshalb er von der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Verhalten des BF nach der Straftat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten kann dazu führen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist (EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, Punkt 2.5.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist zwar zu Gute zu halten, dass er hinsichtlich des Verbrechens vor dem Strafgericht ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt hat und in der hg mündlichen Verhandlung angab, sich dafür zu schämen (VH-Protokoll vom 14.12.2021, OZ 64, S 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der BF zahlreiche – teils einschlägige – Vorstrafen aufweist, mit denen er zu insgesamt dreieinhalb Jahre unbedingte Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, und die letzte Tat erst knapp elf Monate zurückliegt, ist der Ausschluss des BF von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber nach wie vor gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Gesamtergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III., „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III., Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG:3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Allgemeines:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013).Der Begriff „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst dabei Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Liegt eine gewisse Beziehungsintensität vor, umfasst er auch andere Bindungen, wie Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).Der Begriff „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben eines Fremden zulässig ist, ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt in Österreich über keine Familienmitglieder oder Verwandten und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat Freundschaften in Österreich geschlossen, etwa mit einen sehr guten Freund namens XXXX , dem er bei seiner Drogenerkrankung geholfen und ihn unterstützt hat, wobei sich daraus eine gute Freundschaft entwickelt hat.Er hat Freundschaften in Österreich geschlossen, etwa mit einen sehr guten Freund namens römisch 40 , dem er bei seiner Drogenerkrankung geholfen und ihn unterstützt hat, wobei sich daraus eine gute Freundschaft entwickelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vgl auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vgl auch VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086/2010).Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist geschwächt, weil er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; 17.12.2007, 2006/01/0216; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; vergleiche auch VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg 19.086 aus 2010,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hält sich seit seiner Antragstellung am 04.12.2015 und damit seit sechs Jahren und einem Monat – auf Grund des ihm während dem Asylverfahren zustehenden – rechtmäßig im Bundesgebiet auf (zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Die Verfahrensdauer ist mit knapp über sechs Jahren inzwischen überlang (wobei das Verfahren für ca zwei Monate aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF unterbrochen war, siehe OZ 16 und OZ 18).Der BF hält sich seit seiner Antragstellung am 04.12.2015 und damit seit sechs Jahren und einem Monat – auf Grund des ihm während dem Asylverfahren zustehenden – rechtmäßig im Bundesgebiet auf (zur Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Die Verfahrensdauer ist mit knapp über sechs Jahren inzwischen überlang (wobei das Verfahren für ca zwei Monate aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF unterbrochen war, siehe OZ 16 und OZ 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integration des BF ist aber auffallend gering. Obwohl er bereits seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig ist, hat er lediglich Deutschkurse bis zum Niveau A2 absolviert, wobei sein tatsächliches Sprachverständnis etwas darüber liegt. Der BF war in dieser Zeit bloß insgesamt ca. vier Monate ehrenamtlich tätig und ging zu keiner Zeit einer entgeltlichen Tätigkeit nach. Er ist Mitglied in einem Verein der Videos erstellt, wobei er auf Grund seiner Strafhaft derzeit nicht im Verein tätig ist. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bindung des BF zu Afghanistan ist nach wie vor stark, weil der BF in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist und seine Familie nach wie vor in Afghanistan lebt. Sie ist aber reduziert, weil er bereits seit sechs Jahren in Österreich lebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen damit insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist weiters durch seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wesentlich erhöht: So hat der BF mittlerweile sieben Vorstrafen, wobei fünf auf derselben schädlichen Neigung basieren und sich gegen die körperliche Unversehrtheit richteten und eines davon ein Verbrechen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtabwägung wiegen daher die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich daher schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG verletzt daher das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 war daher ebenfalls nicht geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- auf Familienleben nicht verletzen würde und ihm auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, war eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt III., Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan:3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß, weil ein Ausschlussgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt, ist sie mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr eine Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Erfolgt die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß, weil ein Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, ist sie mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr eine Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Antrag auf Zuerkennung auf Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abgewiesen worden ist, weil der BF einen Aberkennungsgrund iSd Art 9 Abs 2 AsylG 2005 gesetzt hat, war gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Da der Antrag auf Zuerkennung auf Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß deshalb abgewiesen worden ist, weil der BF einen Aberkennungsgrund iSd Artikel 9, Absatz 2, AsylG 2005 gesetzt hat, war gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist somit gem. § 46a Abs 1 Z 2 FPG zu dulden.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist somit gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., Zur Ausreisefrist nach § 55 Abs 1 bis 3 FPG:3.6. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., Zur Ausreisefrist nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Entlassung des BF anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme er nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art 7 der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Entlassung des BF anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme er nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Formulierung im Vergleich zur mündlichen Verkündung gem § 62 Abs 4 AVG sprachlich zu berichtigen war.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Formulierung im Vergleich zur mündlichen Verkündung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG sprachlich zu berichtigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist die im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätzen erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens, ob eine Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt und ob vom Fremden verübte Straftaten einen Ausschlussgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellen, nicht reversibel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist die im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätzen erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens, ob eine Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt und ob vom Fremden verübte Straftaten einen Ausschlussgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellen, nicht reversibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2146735.1.00</p></div>", "next": 0}