{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass die Zahl der von der Polizei registrierten Vorfälle häuslicher Gewalt hoch ist, ist auf die gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen, die 2017 verabschiedet wurden. Die Polizei ist nun verpflichtet, alle Aussagen in Bezug auf häusliche Gewalt zu registrieren, auch wenn das Opfer die Beschwerde zurückzieht. Es ist nicht bekannt, in wie vielen von der Polizei registrierten Fällen es einen positiven Ausgang gegeben hat und wie viele Opfer tatsächlich Unterstützung erhielten. Das Gesetz regelt nicht effektiv schnelle Reaktion und Schutzmaßnahmen, die nach der Erklärung über häusliche Gewalt zu ergreifen sind. Ernsthafte Probleme entstehen nach der polizeilichen Verwarnung nach der ersten Anzeige, wenn sich die Situation in der Familie weiter verschärft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein klarer Mechanismus für weiteren Schutz wird jedoch nicht vorgegeben. Die Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Täter und die Sanktionen, die im Falle solcher Verletzungen angewendet werden, sind nicht effizient. Im Hinblick auf die Sicherung eines gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Schutzmechanismus wurden im ersten Quartal 2019 in Armenien soziale Unterstützungszentren eingerichtet: drei in Jerewan und weitere in Vanadzor, Gjumri und Kapan. Diese Zentren haben die Aufgabe, Familien durch Sozialarbeiter zu unterstützen, sobald Fälle von häuslicher Gewalt bekannt werden. Allerdings haben die Zentren bisher wenig Vertrauen genossen, und ihre Funktionen sind noch nicht vollständig geklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewaltopfer weigern sich aus verschiedenen Gründen, die Zentren zu besuchen; z.B. weil das Zentrum zu weit von ihnen entfernt liegt, oder weil die Opfer nicht über ihre häuslichen Probleme sprechen möchten (HCA 25.2.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Global Gender Gap Index 2020 nahm Armenien Rang 98 von 153 Ländern ein. In den Unterkategorien Gesundheit Rang 148 und politische Teilhabe Rang 114 (von 152) sowie in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ Rang 45 (WEF 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (29.1.2019): Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović following her visit to Armenia from 16 to 20 September 2018 [CommDH(2019)1], https://www.ecoi.n et/en/file/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf , Zugriff 26.3.2019</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf , Zugriff 24.6.2020</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 15.2.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (29.3.2018): Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discriminationagainst women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommrepo rts.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666 , Zugriff 26.3.2019</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>WEF – World Economic Forum (2020): Gender Gap Index 2020 – Armenia, https://report s.weforum.org/global-gender-gap-report-2020/the-global-gender-gap-index-2020/results -and-analysis/, Zugriff 24.2.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 06.10.2021 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte sie aber als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte sie aber als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021).</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 20.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 06.10.2021 In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2019 leben 22,2 Prozent der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 90 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 20.6.2021). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020).</div>\n<p class=\"lf-p\">Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, und ergab 2019 für Armenien einen Wert von 0.776 [Statistischer Bestwert ist 1] (zum Vergleich: der HDI von Österreich beträgt 0.922, Platz 18). Damit belegte Armenien Platz 81 von 189 Staaten (UNDP 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff 16.2.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 12.6.2020</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>UNDP - United Nations Development Programme (2021): Bericht über die menschliche Entwicklung 2020, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr_2020_overview_german.pdf, Zugriff 26.5.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>WKO – Wirtschftskammer Österreich (1.2021): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www. wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 26.5.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 02.06.2021 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020).</div>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>IOM – Internationale Organisation für Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/d ocs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf , Zugriff 18.5.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 06.10.2021 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-di verge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/ armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora , Zugriff 24.4.2020</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk onAccessibility (12.11.2019):</div>\n<p class=\"lf-p\">BDA 7075, Zugriff 24.6.2020</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Rückkehr Letzte Änderung: 06.10.2021 Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 20.6.2021).</div>\n<p class=\"lf-p\">Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_absch iebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_2 0.06.2021.pdf , Zugriff 20.7.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf , Zugriff 18.5.2021 II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und der Kopie des Reisepasses. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und der Kopie des Reisepasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.3 Zur Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).römisch zwei.2.3 Zur Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz.</p>\n<p class=\"lf-p\">E10 414843-1/2010).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschieberelevanten Situation ist seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht eingetreten.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschieberelevanten Situation ist seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Republik Österreich betrachtet die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG und geht daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens aus.Die Republik Österreich betrachtet die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG und geht daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.5. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2021 wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I. ausgeführt, dass sich im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, weswegen die die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit ausscheidet. römisch zwei.2.5. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2021 wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. ausgeführt, dass sich im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, weswegen die die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit ausscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.6. Zu den vorgebrachten Erkrankungen sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF leidet an Diabetes Typ II, Apoplex mit starken motorischen Defiziten und beeinträchtigter kognitiver Funktion, arteriellen Hypertonie und Demenz. Die BF ist pflegebedürftig und befand sich während des Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Gehirn-Ganglienblutung und eines Schlaganfalls in stationärer Pflege. Aus diesen Gründen ist die BF nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig und wurde ihr deswegen vom BG Hall mit Beschluss ein Erwachsenenvertreter beigestellt. römisch zwei.2.6. Zu den vorgebrachten Erkrankungen sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF leidet an Diabetes Typ römisch zwei, Apoplex mit starken motorischen Defiziten und beeinträchtigter kognitiver Funktion, arteriellen Hypertonie und Demenz. Die BF ist pflegebedürftig und befand sich während des Aufenthalts in Österreich aufgrund einer Gehirn-Ganglienblutung und eines Schlaganfalls in stationärer Pflege. Aus diesen Gründen ist die BF nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig und wurde ihr deswegen vom BG Hall mit Beschluss ein Erwachsenenvertreter beigestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Erwachsenenvertreter der BF wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. med. XXXX vom 12.12.2019 in Vorlage gebracht. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass „in der Zusammenfassung nach Aufzählung diverser Erkrankungsbilder, eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes der BF nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.“ Vom Erwachsenenvertreter der BF wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. med. römisch 40 vom 12.12.2019 in Vorlage gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass „in der Zusammenfassung nach Aufzählung diverser Erkrankungsbilder, eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes der BF nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.“ II.2.7. Die BF wohnt im Bundesgebiet bei ihrem Sohn, dessen Gattin und einem volljährigen Enkel. Der Sohn wurde vom Bundesamt am 30.09.2019 als Zeuge einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erkrankung der BF im Jahr 2012 angefangen hat. Es ist immer schlechter geworden. Nach dem Schlaganfall am 23.10.2018 hätte sich der Zustand seiner Mutter noch verschlechtert. Seine Mutter wäre in Armenien in privaten Kliniken medizinisch behandelt worden. Sie wurde teilweise behandelt bis sie nicht mehr selbstständig sein konnte und auf fremde Hilfe angewiesen war. Die Nachbarin und die Tochter der BF hätten anfänglich um sie gesorgt. Der Schwiegersohn der BF hätte dies aber ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gewollt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Mutter hätte auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter in Armenien. Vom Sohn der BF wurde weiters mitgeteilt, dass seine Mutter bei einer Rückführung nach Armenien niemand mehr hätte und sie auf der Straße landen würde. Er und seine Frau wären bereit, für die Mutter in Österreich zu sorgen. Die Ärzte hätten ihm und seiner Gattin ausdrücklich gesagt, dass die BF keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden darf. Es habe jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Obsorge über die Mutter werde abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Kindern durchgeführt. Auch würde eine Person nach Hause kommen, welche Unterstützung leistet. Die BF nimmt zudem Schlaftabletten und Psychopharmaka.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sie die Medikamente nicht nimmt, wird ihr Zustand schlechter. Ohne Schlaftabletten kann sie nicht schlafen.römisch zwei.2.7. Die BF wohnt im Bundesgebiet bei ihrem Sohn, dessen Gattin und einem volljährigen Enkel. Der Sohn wurde vom Bundesamt am 30.09.2019 als Zeuge einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erkrankung der BF im Jahr 2012 angefangen hat. Es ist immer schlechter geworden. Nach dem Schlaganfall am 23.10.2018 hätte sich der Zustand seiner Mutter noch verschlechtert. Seine Mutter wäre in Armenien in privaten Kliniken medizinisch behandelt worden. Sie wurde teilweise behandelt bis sie nicht mehr selbstständig sein konnte und auf fremde Hilfe angewiesen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachbarin und die Tochter der BF hätten anfänglich um sie gesorgt. Der Schwiegersohn der BF hätte dies aber ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gewollt. Seine Mutter hätte auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter in Armenien. Vom Sohn der BF wurde weiters mitgeteilt, dass seine Mutter bei einer Rückführung nach Armenien niemand mehr hätte und sie auf der Straße landen würde. Er und seine Frau wären bereit, für die Mutter in Österreich zu sorgen. Die Ärzte hätten ihm und seiner Gattin ausdrücklich gesagt, dass die BF keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden darf. Es habe jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Obsorge über die Mutter werde abwechselnd von ihm, seiner Gattin und den Kindern durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch würde eine Person nach Hause kommen, welche Unterstützung leistet. Die BF nimmt zudem Schlaftabletten und Psychopharmaka. Wenn sie die Medikamente nicht nimmt, wird ihr Zustand schlechter. Ohne Schlaftabletten kann sie nicht schlafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Leiden der BF wurden Anfragen an die Staatendokumentation übermittelt, denen wie nachfolgend angeführt entnommen werden kann: ● „Demenzerkrankung; Behandlung, Kosten und -übernahme“ „Wie sieht in Armenien die Betreuung von demenzkranken Personen aus? Gibt es auch entsprechende Betreuungseinrichtungen?  „Demenzerkrankung; Behandlung, Kosten und -übernahme“ , „Wie sieht in Armenien die Betreuung von demenzkranken Personen aus? Gibt es auch entsprechende Betreuungseinrichtungen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM als nachfolgend zitierte Quelle gibt an, dass die Behandlung von Menschen mit Demenz (auch Langzeitpflege) in den nachfolgend angeführten Einrichtungen Armenien möglich ist. Allerdings ist der Zustand der psychiatrischen Kliniken in Armenien nicht sehr gut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Yes, treatment of people with dementia is available in Armenia. However, the condition of psychiatric hospitals in Armenia is not very good (e.g. some of them are not renovated and furnished or lack sometimes basis equipment).</p>\n<p class=\"lf-p\">The patient can apply at the following hospitals: Psychiatric Medical Centre Ministry of HealthDr. Samvel Torosyan, General Director 1/3 Nubarashen, Yerevan 0071, Armenia Tel: +374 10 475 322 Fax: +374 10 562 783 Republican Psychiatric Center Yerevan, Avan, 21 Acharyan Street Tel: 617282 \"STRESS-CENTER\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Closed Joint-Stock Company, Ministry of Labour And Social Affairs Building 55a, Tsarav Aghbyuri St. Kanaker, Yerevan, 0052, Armenia Phone: +374-10-628997, +374-10-621741 reception room Fax: +374-10-621741 URL: http://www.spyur.am/stress.htm URL: http://www.spyur.am/stress.htm , Auszug aus dem Länderinformationsblatt von IOM betreffend allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem: Gesundheitssystem a. Allgemeine Informationen Armeniens Gesundheitssystem besteht aus einem staatlich garantierten, kostenlosen Gesundheitssystem und der individuellen, freiwilligen Krankenversicherung. Informationen zum Gesundheitssystem, zur Rechtslage (einschließlich der Personengruppen die kostenfrei medizinische Versorgung erhalten sowie eine Liste der Krankheiten deren Behandlung abgedeckt wird), sowie eine Liste der Insititutionen des Gesundheitssektors sind auf der offiziellen Website des armenischen Gesundheitsministeriums aufrufbar: www.moh.am. b. Zugang, speziell für Rückkehrer Berechtigung und Voraussetzungen: Alle armenischen Staatsbürger einschließlich Rückkehrern sowie Asylsuchenden und Flüchtlingen haben ohne Einschänkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrer, die nicht von der staatlichen garantierten Gesundheitshilfe profitieren, können eine freiwillige Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren von 230 USD bis zu 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankversicherungskarte benötigt http://www.reso.am; http://www.ingoarmenia.am; http://armeniainsurance.am, Contact: http://www.reso.amI I http://www.ingoarmenia.am I http://armeniainsurance.am. Contact: http://www.reso.amI römisch eins http://www.ingoarmenia.am römisch eins http://armeniainsurance.am.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmeldeverfahren: Für die Abschließung einer frewilligen Krankenversicherung muss die Person die privaten Krankenkassen direkt kontaktieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Notwenige Dokumente: Gültiger Ausweis oder Pass c. Leistungen 1. Die finanziellen Leistungen bzw. Zuschüsse aller Behandlungen sowie Medikamente sind abhängig von dem gewählten Plan des Patienten (jährliche Vorsorgeuntersuchungen, ambulante Untersuchungen etc.). d. Kosten Im Falle einer freiwilligen individuellen Versicherung beträgt die Beteiligung des Patienten 100%.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Medizinische Versorgung, Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten a. Medizinische Einrichtungen und Ärzte Informationen zum Gesundheitssystem, der Rechtslage sowie eine Liste aller relevanten Gesundheitseinrichtungen ist auf der offiziellen Website des armenischen Gesundheitsministeriums aufrufbar: http://www.moh.am/?section=static_pages/index&amp;id=625&amp;subID=762; http://www.moh.am/?section=static_pages/index&amp;id=235&amp;lang=am; http://www.moh.am/?section=static_pages/index&amp;id=624&amp;subID=839,96. b. Medizinische Aufnahme Der Rückkehrende muss sich zunächst bei seiner nahegelegensten Klinik melden, um von den kostenfreien staatlichen Gesundheitsleistungen profitieren zu können. Die Aufnahme erfolgt ebenfalls ohne Kosten, es werden lediglich ein gültiger Ausweis oder Pass benötigt. c. Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten Die folgenden Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Behinderte Kinder unter 18 Jahren</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Veteranen des II. Weltkrieges - Veteranen des römisch zwei. Weltkrieges</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kinder unter 18 Jahren einer Familie mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Familienmitglieder eines Militärangehörigen, der im Dienste der Republik Armenien verstorben ist</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kinder von Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Behinderte der 3.Gruppe</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Rechtswidrig Verurteilte</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären - Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Kostenerstattung in Höhe von 30 %:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Arbeitslose Pensionäre Voraussetzungen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Überweisung von einer lokalen Polyklinik</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Pass/Personalausweis, mit Ausnahme für Notfälle</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Dokumente, welche den sozialen Status zertifizieren Sollte die Einfuhr von Medikamenten notwendig sein, ist folgendes zu beachten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Einfuhr zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Stück bzw. 3 Verpackungen beschränkt</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Nachweis, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bescheinigung des behandelnden Arztes IOM – International Oorganization for Migration (2017): Länderinformationsblatt Armenien, - Bescheinigung des behandelnden Arztes , IOM – International Oorganization for Migration (2017): , Länderinformationsblatt Armenien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/70487 0/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017% 2C_deutsch.pdf?nodeid=18761268&amp;vernum=-2, Zugriff 16.3.2018 Müssen im Falle einer Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung Kosten von den Personen selbst übernommen werden? Müssen im Falle einer Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung Kosten von den Personen selbst übernommen werden? , IOM gibt dazu an, dass die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung vom Staat übernommen werden, wenn der Patient die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Kosten für Medikamente müssen jedoch von den Patienten getragen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">The costs accommodation in a care facility are covered by the state (if the patient has the Armenian citizenship). However, the cost for medication must be covered by the patients.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail Falls ja, werden die Kosten im Falle einer Mittellosigkeit zur Gänze vom Staat übernommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellenlage/Quellenbeschreibung: wie oben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung: siehe Einzelquelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM gibt diesbezüglich an, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen vom Staat übernommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Yes, treatment of mental illnesses is covered by the state.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail Sind die benötigten Medikamente oder wirkstoffähnliche Medikamente in Armenien erhältlich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM gibt zu dieser Frage an, dass die genannten Medikamente (oder deren Generika) in Armenien erhältlich sind. Psychotrope Medikamente können nur auf ärztliche Verschreibung erworben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">The mentioned drugs (or their generics) are available in Armenia at the drugstores. The psychotropic medicaments can be purchased at the drugstores only by provision of the doctor’s prescription.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt zur Verfügbarkeit von Medikamenten an:</p>\n<p class=\"lf-p\">Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA – Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Zugriff 14.2.2018 Wenn ja, wie hoch sind die Kosten bzw. werden die Kosten in solchen Fällen übernommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellenlage/Quellenbeschreibung: siehe Frage 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung: siehe Einzelquelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM gibt zu dieser Frage an, dass es keine staatliche Unterstützung für die Deckung der Kosten für Medikamente gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enalapril – is available as Enap-H 10 mg, KRKA and costs 1500 Armenian Dram (AMD) (EUR 2.49 1 ) per 20 tablets Metformin – is available as Metfo-Gamma, German product and costs 3000 AMD (EUR 4.99) per 30 tablets Cardiomagnyl (Acetylsalicylic acid + Magnesium hydroxide) – Nycomed, German product, costs 2500 AMD (EUR 4.16) per 100 tablets.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nozinan (Levomepromazine) – produced in Armenia and costs 5000 AMD (EUR 8.32) per 50 tablets.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betaserc (Betahistine dihydrochloride) – is available as Betamax, produced in Latvia and costs 5000 AMD (EUR 8.32) per 30 tablets.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pantoprazole – is available as Controloc 40 mg, produced by Nicomed, Austria and costs 8000 AMD (EUR 13.32) per 14 tablets.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mirtazapine – is available, Russian product, costs 8000 AMD (EUR 13.32) per 30tablets.</p>\n<p class=\"lf-p\">Desloratadine 5 mg – is available as Erius with the same active agent, produced in USA and costs 2000 AMD (EUR 3.33) per 10 tablets. Desloratadine 5 mg – is available as Erius with the same active agent, produced in USA and costs 2000 AMD (EUR 3.33) per 10 tablets. , There is no state support for covering the cost for medication. As a reference, the average monthly nominal wage in 2017 was 195074.0 AMD (EUR 324.86).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail , Gibt es Hilfsorganisationen die die Antragstellerinnen im Falle der Rückkehr unterstützen könnten?</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM gibt dazu an, dass sich der Patient an die Armenische Psychiatrische Gesellschaft wenden kann. Patienten mit psychischen Störungen werden im Rahmen des staatlichen Programms kostenlos behandelt. Wenn der Patient keine Bezugsperson hat, kann er in das Mental Health Hospital in Vardenis eingewiesen werden, das für Langzeitpatienten bestimmt ist. The patient can apply to the Armenian Psychiatric Association at: http://www.apnet.am/eng/8/Psychiatric-Services.html Patients suffering mental disorders are treated free of charge within the framework of the state program.</p>\n<p class=\"lf-p\">If the patient has no caregiver, he/she can be placed in the Mental Health Hospital in Vardenis, which is for long term patients (e.g. patients, who lost their social links, who have no relatives or official representatives who can take care of them). This institution is under the supervision of the Ministry of Labour and Social Affairs (http://www.mlsa.am). römisch eins f the patient has no caregiver, he/she can be placed in the Mental Health Hospital in Vardenis, which is for long term patients (e.g. patients, who lost their social links, who have no relatives or official representatives who can take care of them). This institution is under the supervision of the Ministry of Labour and Social Affairs (http://www.mlsa.am).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail IOM gibt in seinem Länderinformationsblatt zu Armenien an: IOM – International Organization for Migration (14.3.2018): Auskunft von IOM Eriwan, per Mail , IOM gibt in seinem Länderinformationsblatt zu Armenien an:</p>\n<p class=\"lf-p\">Reintegrationsprogramme Seit 2012 führt der State Migration Service SMS ein Projekt zur Förderung effektiver Reintegration von armenischen Rückkehrern. Das Projekt umfasst themenspezifische Beratung und weitere Hilfen. Migranten und Rückkehrer können die notwendigen Informationen an der Hotline erfragen oder unter der Website nachlesen: “Hotline” (+374)1026-41-63 - www.smsmta.am.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Referral Centre for reintegration (RCR), als Teil des State Migration Service (SMS), registriert die Rückkehrer offiziell und verweist sie an bestehende Reintegrationsprogramme. Das RCR befindet sich im Büro des SMS (Adresse: 4 Hr. Kochar street, Yerevan; Phone: +374 (0)10 224925; Email: contact@ti-armenia.org; externalrelations.sms@gmail.com; Webpage: http://www.smsmta.am).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nachfolgenden internationalen Organisationen und NGOs stellen Projekte, die der Reintegration von Rückkehrern dienen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mission Armenia</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Armenian Red Cross Society (ARCS)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Caritas Armenia</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>French Armenian Development Foundation (FADF)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>French Office for Immigration and Integration (OFII)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>International Organization for Migration (IOM) Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 13.03.2018 zu „Alleinstehende Frau, Pensionsanspruch, Altersheime“ Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 13.03.2018 zu „Alleinstehende Frau, Pensionsanspruch, Altersheime“ , Bekommt eine alleinstehende Frau mit 58 Jahren, die keine Berufsjahre hat, eine Alterspension?</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ja in welcher Höhe?</p>\n<p class=\"lf-p\">Können die durchschnittlichen Lebenskosten damit abgedeckt werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es in Armenien Altersheime?</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ja, wie sind die Lebensbedingungen und welche Kosten fallen für die Insassen an?</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellenlage/Quellenbeschreibung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der spezifischen Fragestellung wurde die Frage an die Vertrauensperson in Armenien weitergeleitet. Ausführliche Quellenbeschreibungen finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung: siehe Einzelquelle Anmerkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es darf hier auch auf das Länderinformationsblatt zu Armenien verwiesen werden, Kapitel 21.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sozialbeihilfen, das sich auf dem Koordinationsportal der Staatendokumentation des BFA befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquelle:</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Alterspension erfolgt mit Erreichen des 65.Lebensjahres. Im angeführten Fall würde die Pension 30 Euro im Monat ausmachen, was unter dem Existenzminimum liegt. Es existieren acht Altersheime in Armenien, vier davon sind öffentlich. Letztere sind kostenlos. Der Zustand gilt als zufriedenstellend mit Raum für Verbesserungen. 1.Does a 58 years old single woman who has no professional years receive any old-age pension? Eine Alterspension erfolgt mit Erreichen des 65.Lebensjahres. Im angeführten Fall würde die Pension 30 Euro im Monat ausmachen, was unter dem Existenzminimum liegt. Es existieren acht Altersheime in Armenien, vier davon sind öffentlich. Letztere sind kostenlos. Der Zustand gilt als zufriedenstellend mit Raum für Verbesserungen. , 1.Does a 58 years old single woman who has no professional years receive any old-age pension?</p>\n<p class=\"lf-p\">Old age pensions are due to be paid from the age 65. Persons with no labor years are due to get old age benefit from the age 65. 2.If so, which is the approximate amount? Old age pensions are due to be paid from the age 65. Persons with no labor years are due to get old age benefit from the age 65. , 2.If so, which is the approximate amount?</p>\n<p class=\"lf-p\">16.000 in local currency = approx. 30 Euros per month 3.Can this cover the average cost of living? 16.000 in local currency = approx. 30 Euros per month , 3.Can this cover the average cost of living?</p>\n<p class=\"lf-p\">Actually, it is under the minimum subsistence level. Actually, it is under the minimum subsistence level. , 4.What are the costs for a place in a retirement home?</p>\n<p class=\"lf-p\">There are 8 retirement homes in Armenia- 4 public and 5 private. Public retirement homes are free of charge and are not fully packed. 5.What are the conditions in an (average) retirement home, what is their reputation in Armenia? There are 8 retirement homes in Armenia- 4 public and 5 private. Public retirement homes are free of charge and are not fully packed. , 5.What are the conditions in an (average) retirement home, what is their reputation in Armenia?</p>\n<p class=\"lf-p\">According to reports and assessments, the overall condition is considered as satisfactory with some room for improvement.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vertrauensperson in Armenien (12.3.2018): Antwort der VP per E-Mail“ - Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 29.11.2016 zu Vertrauensperson in Armenien (12.3.2018): Antwort der VP per E-Mail“ , , - Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 29.11.2016 zu „paranoide Schizophrenie, PTSD, Hypertonie – Therapie und Pflege“ Hintergrundinformation: „paranoide Schizophrenie, PTSD, Hypertonie – Therapie und Pflege“ , Hintergrundinformation:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die 67-jährige Beschwerdeführerin (BF) aus Armenien leidet an paranoider Schizophrenie F20.0, an posttraumatischer Belastungsstörung F43.1, an art. Hypertonie, KHK und Z.n. Carotis-interna Stenose links, Stentimplantation. Die BF benötigt zudem Unterstützung durch pflegende Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind diese Erkrankungen in Armenien behandelbar?</p>\n<p class=\"lf-p\">In welchen Krankenhäusern bzw. in welchen Institutionen in Armenien, ist eine Behandlung dieser Erkrankungen möglich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es spezielle Behandlungszentren (Krankenhäuser, Spezialkliniken usw.) für diese Krankheiten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Basis der Recherche in der MedCOI-Datenbank sowie einer Antwort von MedCOI selbst, können die Fragen mittels rezenter Berichte zu ähnlich gelagerten Fällen beantwortet werden. Es können alle genannten Leiden in unterschiedlichen Institutionen in Armenien umfassend behandelt werden. Es ist sowohl eine stationäre als auch ambulante Behandlung möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad posttraumatische Belastungsstörung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Local Doctor via MedCOI (15.9.2016): BMA-8602, Zugriff 29.11.2016 ● Local Doctor via MedCOI (12.10.2016): BMA-8725, Zugriff 29.11.2016 Ad paranoide Schizophrenie:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Local Doctor via MedCOI (30.7.2016): BMA-8468, Zugriff 29.11.2016</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Local Doctor via MedCOI (16.1.2016): BMA-7655, Zugriff 29.11.2016 Ad kardiologische Erkrankungen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Local Doctor via MedCOI (26.9.2016):BMA-8651, Zugriff 29.11.2016 Stehen folgende Medikamente bzw. wirkungsgleiche Präparate für die Behandlung der Erkrankung in Armenien zur Verfügung bzw. sind diese erhältlich und leistbar?  Seroquel 50 und 100 mg (Wirkstoff: Quetiapin, Antipsychotikum)  Haldol Tropfen (Wirkstoff: Haloperido, Antipsychotikum)  Temesta 1,25 mg (Wirkstoff: Lorazepam, angst- und krampflösend)  Euthyrox 0,075 mg (Wirkstoff: L-Thyroxin-Na, Levothyroxin-Na, Schilddrüsenpräparat)  Amlodipin 5 mg (Wirkstoff: Amlodipin, Entspannung und Erweiterung der Blutgefäße)  ThromboASS® 100 mg (Wirkstoff: Acetysalicylsäure, Standardantithrombotikum)  Simvastatin 40 mg (Wirkstoff: Simvastatin, ein Standardlipidsenker)  Dilatrend 25 und 12,5 mg (Wirkstoff: Carvedilol, Blocker von Alpha- und BetaRezeptoren)  Pantoloc 40 mg (Wirkstoff: Pantoprazol, ein Protonenpumpenhemmer) Zusammenfassung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Laut Datenbank von MedCOI sind sämtliche Medikamente verfügbar. Hinsichtlich der Frage der Leistbarkeit können keine Angaben gemacht werden, da es sich hierbei um eine Einschätzung bzw. Bewertung handeln würde. Letzteres ist der Staatendokumentation infolge ihrer klar definierten Rolle nicht erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antwort-Mail von MedCOI auf die Anfrage bestätigt die Verfügbarkeit sämtlicher Medikamente sowie die ärztliche Behandlung der oben angeführten Leiden. Ein Antwort-Mail von MedCOI auf die Anfrage bestätigt die Verfügbarkeit sämtlicher Medikamente sowie die ärztliche Behandlung der oben angeführten Leiden. , MedCOI (25.11.2016): Antwort auf die Anfrage vom 24.11.2016, via Email bzw. MedCOI-Account , MedCOI (25.11.2016): Antwort auf die Anfrage vom 24.11.2016, via Email bzw. MedCOI-Account , Gibt es Heime bzw. Pflegeeinrichtungen (ev. speziell für diese Krankheiten)?</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ja, wie hoch sind die Kosten und wer kommt dafür auf?</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Personen, die nicht von Ihren Angehörigen gepflegt werden können, durch staatlich oder durch sonstige Institutionen unterstützt? Wenn ja, in welcher Form?</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellenlage/Quellenbeschreibung:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Datenbank des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde ein rezenter Fall von paranoider Schizophrenie vorgefunden, bei welchem nach Betreuungsmöglichkeiten und Kosten gefragt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass es staatliche Pflegeeinrichtungen gibt, die eine kostenlose Versorgung gewähren bzw. private Institutionen, bei denen, je nach Betreuungszeiten, Kosten anfallen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einer gesetzlichen Betreuung [siehe unten 8. Sachwalterschaft].</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BAMF berichtet im Fall einer Patientin, die an einer paranoiden Schizophrenie über die Möglichkeiten der Betreuung wie folgt: […]Hintergrundinformation:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Patient leidet an einer paranoiden Schizophrenie und benötigt eine ambulante medikamentöse Therapie. Er befand sich in stationärer Behandlung. Zusätzlich hat der Patient ein Schwerbehindertengrad von 50%. Er hat eine gesetzliche Betreuung bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfrage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann der Patient in Armenien behandelt werden und wenn ja, wo genau? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) der Krankenhäuser und Ärzte an.[…] Sind die Behandlung und die Medikamente von einem staatlichen Krankenversicherungssystem abgedeckt? Wie viel muss der Patient zahlen, welche Leistungen sind kostenlos? Wie sind der Zugang, die Kosten, Leistungen, etc.?</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist Betreuungspersonal in Armenien verfügbar? Wie kann dies beantragt werden? Wird dies von der Krankenkasse übernommen?[…] Antwort:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ja, der Patient kann bei folgender Adresse behandelt werden:</div>\n<p class=\"lf-p\">Republican Psychiatric Center Adresse: Yerevan, Avan, 21 Acharyan Street Tel: 617282 +374-60-280108 […] Die Behandlung der paranoiden Schizophrenie wird vom Staat übernommen. Der Patient muss sich dazu mit einem Ausweis und einer Epikrise im oben genannten republikanischen Psychiatrischen Zentrum anmelden. Daraufhin wird er, wenn notwendig, für eine Behandlung und kostenlose Medikamente registriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann sich der Patient auch bei der Agentur für Medizinische undSoziale Expertise (Agency of Medical and Social Expertises) für einen Invaliditätsgrad anmelden und so eine kostenlose Behandlung wie Invalidenrente erhalten. Diese ist die ausführender republikanische Institution des Ministeriums für Arbeit und Soziales.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit einer privaten Betreuung in Armenien. Kontakt: http://yerevanhomecare.am/ phone: +374 10 546 546 E-mail: info@yerevanhomecare.am Address: Marshal Baghramyan Avenue, 1st Blind Alley, Building 2, (2. Stock) Das Krankenpflegepersonal ist mit allem notwendigen ausgestattet (von Injektionen, Zimmerreinigungen sowie Kochleistungen für die Patienten). Kosten liegen dazu zwischen 16.000 AMD /24h und 6.000 AMD/8h und 4.000/AMD für 1-3 Stunden. Die Kosten werden von keinem staatlichen Programm getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ZIRF/IOM (29.6.2016): Erewan – Medizinische Versorgung, ZC136/29.06.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/7 72066/18107459/Eriwan_- _Medizinische_Versorgung%2C_29.06.2016.pdf?nodeid=18180462&amp;vernum=-2, Zugriff 28.11.2016 Gibt es in Armenien eine Sachwalterschaft?</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut IOM ist eine Sachwalterschaft in der Regel durch Verwandte möglich. Diese müssen einen Antrag bei Gericht einbringen. Basierend auf medizinischen Expertisen und entscheidet das Gericht, ob der Patient unzurechnungsfähig ist, oder über beschränkte Rechtsfähigkeit verfügt. Auf der Grundlage des Gerichtsentscheides ernennt der Vormunds- und Sachwalterschaftsrat (Custody and Guardianship Council) innerhalb eines Monats einen Sachwalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Yes, it is possible to appoint a trustee in Armenia. If a person has relatives, usually they are being appointed as a trustee. Yes, it is possible to appoint a trustee in Armenia. römisch eins f a person has relatives, usually they are being appointed as a trustee.</p>\n<p class=\"lf-p\">Relatives should apply to court. Based on the epicrisis and expertise the court decides to recognise the patient incompetent or with limited capacity and based on the court’s decision the Custody and Guardianship Council appoints a trustee within one month.</p>\n<p class=\"lf-p\">If there are not relatives to take care of the person or apply to the court for the appointment of a trustee, the person will be brought to the closed facility römisch eins f there are not relatives to take care of the person or apply to the court for the appointment of a trustee, the person will be brought to the closed facility “Sevan Psychiatric Hospital” and will have to stay there for the rest of her life.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM – International Organization for Migration (22.8.2014): Auskunft per Mail” IOM – International Organization for Migration (22.8.2014): Auskunft per Mail” , Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 16.08.2017 zu „Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck, Hyperlipidämie, paroximaler Tachikardie, Diabetes Mellitus Typ II, Thrombose und Fettleber-Medikamentenverfügbarkeit“ Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 16.08.2017 zu „Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck, Hyperlipidämie, paroximaler Tachikardie, Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, Thrombose und Fettleber-Medikamentenverfügbarkeit“ „Gibt es in Armenien Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck, Hyperlipidämie, paroximaler Tachikardie, Diabetes Mellitus Typ II, Thrombose und Fettleber? „Gibt es in Armenien Behandlungsmöglichkeiten für Bluthochdruck, Hyperlipidämie, paroximaler Tachikardie, Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, Thrombose und Fettleber?</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind folgende bzw. gleichwertige Medikamente in Armenien verfügbar?</p>\n<p class=\"lf-p\">Amlopidin 5mg Concor 5mg Lisiniopril + HCT Semitabletten Pantoloc 40 mg Atorvastatin 10mg Oleovit D3 Tropfen Thrombo ASS 100mg Simvastatin 40 mg Metformin 1000 mg Gibt es folgende bzw. gleichwertige Medikamente in Armenien zur psychiatrischen Behandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Trittico ret. 150 mg Truxal 50 mg Anm.: Sollte es adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Gjumri geben, so wird dementsprechend erbeten, diese besonders hervorzuheben Anmerkung, Sollte es adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Gjumri geben, so wird dementsprechend erbeten, diese besonders hervorzuheben Zusammenfassung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fachärztlichen Behandlungen durch einen Internisten und Kardiologen sowie die labortechnischen Untersuchungen sind in Gyumri vorhanden. Seit 2012 besteht in Gyumri ein modernes, multidisziplinäres und gut ausgestattetes Krankenhaus. Behandlungen durch einen Rheumatologen und Allergiespezialisten sind ebenso gegeben wie die stationäre Behandlung und Nachbehandlung von vaskulären Operationen bei Thrombosediagnose.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fast alle Wirkstoffe in den aufgelisteten Medikamenten sind in Apotheken in Gyurmi erhältlich. Einzig Chlorprothixen [Truxal 50 mg] ist nicht erhältlich, dafür jedoch der alternative Wirkstoff Haloperidol. Haloperidol ist im Gesundheitszentrum in Gyurmi nach Verschreibung durch einen Psychiater erhältlich oder, ebenfalls nach Verschreibung, in der Apotheke in Jerewan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine detaillierte Beschreibung findet sich im beigefügten Bericht BMA-9914 zur Anfrage sowie in einem rezenten Bericht aus dem MedCOI-Archiv.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Local Doctor via MedCOI (12.8.2017): BMA-9914, Zugriff 16.8.2017 Local Doctor via MedCOI (12.6.2017): BMA-9719, Zugriff 16.8.2017” Local Doctor via MedCOI (12.6.2017): BMA-9719, Zugriff 16.8.2017” , Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 19.11.2018 zu „Persönlichkeitsstörung, Opiumabhängigkeit, Diabetes Mellitus, Hyperlipidämie, Therapie und Medikamente, Verfügbarkeit und Kosten“ „Sind die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Störungen durch Abhängigkeit von Opioiden, Diabetes mellitus und Hyperlipidämie behandelbar? Staatendokumentationsanfragebeantwortung vom 19.11.2018 zu „Persönlichkeitsstörung, Opiumabhängigkeit, Diabetes Mellitus, Hyperlipidämie, Therapie und Medikamente, Verfügbarkeit und Kosten“ , „Sind die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Störungen durch Abhängigkeit von Opioiden, Diabetes mellitus und Hyperlipidämie behandelbar?</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die genannten Medikamente (Wirkstoffe) in Armenien erhältlich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Substitol 920mg/d (Morphinsulfat) Abilify 10mg (Aripiprazol) Dominal (Prothipendyl) Gibt es in Armenien Ersatzdrogenprogramme, bei denen Substitol verwendet wird?</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Versorgung flächendeckend?</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie hoch sind die Kosten einer Behandlung in Armenien? Inwieweit hätte diese Kosten der Asylwerber selbst zu tragen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut MedCOI-Bericht sind sämtliche Fachärzte zur stationären und ambulanten Behandlung verfügbar, nämlich Psychiater, Lungenfachärzte und Internisten. Eine ambulante Behandlung durch einen Ernährungsberater ist ebenfalls gegeben. Eine psychiatrische Behandlung in einer Spezialklinik zum Drogenentzug bei Abhängigkeit von Opioiden ist vorhanden. Die ambulante und stationäre Betreuung durch einen Psychiater sind im Rahmen des Basis-Gesundheitspackets (BBP) kostenfrei, soweit sie auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Gesundheitsministerium und den medizinischen Zentren, sowohl staatliche als auch private, beruht. Eine Behandlung durch einen Psychologen kostet in öffentlichen Einrichtungen 5.000 Dram [9 Euro] pro Sitzung, privat für Erwachsene 15.000 Dram für die erste und 10.000 Dram für jede weitere Sitzung (CFS, S.73). Die Kosten für eine ca. zweiwöchige stationäre Behandlung durch einen Lungenfacharzt belaufen sich auf 300.000 Dram [ca. 540 Euro] und 7.000 Dram [rund 12 Euro] für eine ambulante Behandlung pro Besuch. Es gibt keine Refundierung der Kosten (CFS, S.91). Die Behandlung durch einen Internisten im Rahmen der primären Gesundheitsvorsorge (Poliklinik) ist gratis. Ansonsten abhängig von der Dauer der Behandlung und der Art der Erkrankung belaufen sich die Kosten auf bis zu 350.000 Dram [ca. 630 Euro] (CFS, S.79 und S.91).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den Wirkstoffen in den angeführten Medikamenten ist nur Aripiprazol verfügbar. Zum fehlenden Substitol mit dem Wirkstoff Morphinsulfat ist Methadon verfügbar. Zu Prothipendyl in Dominal sind die Wirkstoffe Levomepromazin und Oxazepam als Alternativen vorhanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aripiprazol in Aripegis® kostet 12.210 Dram [rund 22 Euro] und ist kostenpflichtig (CFS/Annex III). Die Kosten für Oxazepam in Tazepam® (50 Tabletten) als Alternative zu Dominal belaufen sich auf 2.439 Aripiprazol in Aripegis® kostet 12.210 Dram [rund 22 Euro] und ist kostenpflichtig (CFS/Annex römisch drei). Die Kosten für Oxazepam in Tazepam® (50 Tabletten) als Alternative zu Dominal belaufen sich auf 2.439 Dram [4,40 Euro] und werden laut MedCOI-Country Fact Sheet/Annex III nicht refundiert. Allerdings gibt Dram [4,40 Euro] und werden laut MedCOI-Country Fact Sheet/Annex römisch drei nicht refundiert. Allerdings gibt MedCOI im Kostenbericht BDA-6676 vom 23.5.2018 an, dass Oxazepam in psychiatrischen Ambulanzen für registrierte Patienten gratis ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Methadon ist in Apotheken nicht frei erhältlich, sondern nur im spezialisierten Krankenhaus, dem Republican Narcological Center, und nur für drogensüchtige Patienten, die in das Programm zur Drogenersatztherapie inkludiert wurden. In diesem Fall ist die Bereitstellung von Methadon kostenlos (CFS/Annex III, vgl. BDA-6676). Die therapeutische Behandlung - inklusive des Aufsuchens von Fachärzten, Laboruntersuchungen, sozialer und psychologischer Betreuung - von Opioid-Abhängigkeit ist im Rahmen des staatlichen „Programmes für die Ersatztherapie von opioid-abhängigen Personen mit Methadon“ im Rahmen des Basis-Gesundheitspacketes (BBP) kostenlos. Die kostenlose Entzugstherapie trifft auf Personen zu, die zu sozial vulnerablen oder speziellen Bevölkerungsgruppen gehören. Für andere belaufen sich die Kosten auf monatlich 80.000 Dram [rund 145 Euro]. (CFS/Annex römisch drei, vergleiche BDA-6676). Die therapeutische Behandlung - inklusive des Aufsuchens von Fachärzten, Laboruntersuchungen, sozialer und psychologischer Betreuung - von Opioid-Abhängigkeit ist im Rahmen des staatlichen „Programmes für die Ersatztherapie von opioid-abhängigen Personen mit Methadon“ im Rahmen des Basis-Gesundheitspacketes (BBP) kostenlos. Die kostenlose Entzugstherapie trifft auf Personen zu, die zu sozial vulnerablen oder speziellen Bevölkerungsgruppen gehören. Für andere belaufen sich die Kosten auf monatlich 80.000 Dram [rund 145 Euro].</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelquellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>MedCOI (2.2018): Country Fact Sheet, Annex III, Zugriff 19.11.2018 • MedCOI (2.2018): Country Fact Sheet, Annex römisch drei, Zugriff 19.11.2018</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>MedCOI (2.2018): Country Fact Sheet, Zugriff 19.11.2018</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Local Doctor via MedCOI (18.10.2018): BMA 11684, Zugriff 19.11.2018</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Belgian Desk on Accessibility (BDA) (23.5.2018): BDA-20180314-AM-6776, Zugriff 19.11.2018”</div>\n<p class=\"lf-p\">II.2.8. Aus den Anfragebeantwortungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass Zustand der psychiatrischen Kliniken nicht sehr gut ist. Laut IOM ist eine Sachwalterschaft in der Regel durch Verwandte möglich. Diese müssen einen Antrag bei Gericht einbringen. Basierend auf medizinischen Expertisen entscheidet das Gericht, ob der Patient unzurechnungsfähig ist, oder über beschränkte Rechtsfähigkeit verfügt. Auf der Grundlage des Gerichtsentscheides ernennt der Vormunds- und Sachwalterschaftsrat (Custody and Guardianship Council) innerhalb eines Monats einen Sachwalter. Im Fall der BF wurde bereits im Bundesgebiet festgestellt, dass diese nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig. Ebenso ist eine Sachwalterschaft durch die in Jerewan lebende Tochter auszuschließen, weil der Schwiegersohn der BF eine solche nicht wünscht und die BF gerade deswegen aus diesem Grund nach Österreich zu ihrem Sohn reiste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF hat mit ihrer Tochter auch keinen Kontakt mehr und teilte auch der Sohn in Österreich mit, dass seine Schwester bzw. deren Gatte die BF nicht versorgen und sich nicht um sie kümmern wollen. Die Übernahme einer Sachwalterschaft ist deswegen nicht möglich. Auch kostet eine Behandlung durch einen Psychologen in öffentlichen Einrichtungen 5.000 Dram [9 Euro] pro Sitzung, privat für Erwachsene 15.000 Dram für die erste und 10.000 Dram für jede weitere Sitzung. Die Kosten für eine ca. zweiwöchige stationäre Behandlung durch einen Lungenfacharzt belaufen sich auf 300.000 Dram [ca. 540 Euro] und 7.000 Dram [rund 12 Euro] für eine ambulante Behandlung pro Besuch. Es gibt keine Refundierung der Kosten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behandlung durch einen Internisten im Rahmen der primären Gesundheitsvorsorge (Poliklinik) ist gratis. Ansonsten abhängig von der Dauer der Behandlung und der Art der Erkrankung belaufen sich die Kosten auf bis zu 350.000 Dram [ca. 630 Euro]. römisch zwei.2.8. Aus den Anfragebeantwortungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass Zustand der psychiatrischen Kliniken nicht sehr gut ist. Laut IOM ist eine Sachwalterschaft in der Regel durch Verwandte möglich. Diese müssen einen Antrag bei Gericht einbringen. Basierend auf medizinischen Expertisen entscheidet das Gericht, ob der Patient unzurechnungsfähig ist, oder über beschränkte Rechtsfähigkeit verfügt. Auf der Grundlage des Gerichtsentscheides ernennt der Vormunds- und Sachwalterschaftsrat (Custody and Guardianship Council) innerhalb eines Monats einen Sachwalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall der BF wurde bereits im Bundesgebiet festgestellt, dass diese nicht arbeits-, handlungs- und geschäftsfähig. Ebenso ist eine Sachwalterschaft durch die in Jerewan lebende Tochter auszuschließen, weil der Schwiegersohn der BF eine solche nicht wünscht und die BF gerade deswegen aus diesem Grund nach Österreich zu ihrem Sohn reiste. Die BF hat mit ihrer Tochter auch keinen Kontakt mehr und teilte auch der Sohn in Österreich mit, dass seine Schwester bzw. deren Gatte die BF nicht versorgen und sich nicht um sie kümmern wollen. Die Übernahme einer Sachwalterschaft ist deswegen nicht möglich. Auch kostet eine Behandlung durch einen Psychologen in öffentlichen Einrichtungen 5.000 Dram [9 Euro] pro Sitzung, privat für Erwachsene 15.000 Dram für die erste und 10.000 Dram für jede weitere Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für eine ca. zweiwöchige stationäre Behandlung durch einen Lungenfacharzt belaufen sich auf 300.000 Dram [ca. 540 Euro] und 7.000 Dram [rund 12 Euro] für eine ambulante Behandlung pro Besuch. Es gibt keine Refundierung der Kosten. Die Behandlung durch einen Internisten im Rahmen der primären Gesundheitsvorsorge (Poliklinik) ist gratis. Ansonsten abhängig von der Dauer der Behandlung und der Art der Erkrankung belaufen sich die Kosten auf bis zu 350.000 Dram [ca. 630 Euro].</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor allem aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. XXXX vom 12.12.2019 geht hervor, dass eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden. Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung im konkreten Einzelfall nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen. Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.Vor allem aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. römisch 40 vom 12.12.2019 geht hervor, dass eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes nicht zu erwarten sei und therapeutische Maßnahmen der Erhaltung des derzeitigen Defektzustandes dienen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Abschiebung nach Armenien bestünde die Gefahr, dass die medizinische und pharmakologische Versorgung im konkreten Einzelfall nicht gewährleistet wäre, womit auch negative vitale Konsequenzen hoch wahrscheinlich wären. Ob die pharmakologische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, wird als hoch unwahrscheinlich betrachtet. Zudem müsse die Demenz berücksichtigt werden, da die BF sich nicht mehr selbstständig versorgen bzw. auch die Medikation nicht mehr selbstständig erledigen könne. Auch bei theoretisch guter medizinischer Versorgung in Armenien (welche jedoch tatsächlich in psychiatrischer Hinsicht sehr unwahrscheinlich sei) wäre es für den Krankheitsverlauf äußerst negativ, die BF aus ihrem Familienverband in Österreich durch Abschiebung herauszureißen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein möglichst intakter Bezug zu Angehörigen sei ein ganz entscheidender Faktor bei vorliegendem Krankheitsbild, um einer raschen Verschlechterung entgegen zu wirken. Ein Verlust der Angehörigen würde zu einer Beschleunigung der dementiellen Entwicklung führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF lebe deswegen mit ihrem Sohn, dessen Gattin und einem volljährigen Enkel in einem Haushalt und ist rund um die Uhr auf deren Hilfe und Betreuung angewiesen. Die Versorgung ist in Armenien nicht gewährleistet und ist gerade die soziale Bindung bei einer psychisch beeinträchtigten Person das Wichtigste überhaupt, um noch ein menschenwürdiges Dasein zu haben. Aus den Quellen ergibt sich, dass gerade bei den Leiden der BF nicht mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung zu rechnen ist, vielmehr würde sich gerade das Gegenteil ergeben und mangle es in psychiatrischen Kliniken sogar an der Mindestausstattung für eine Behandlung. Das Krankheitsbild der BF, speziell die Demenzbeeinträchtigung mit Gehirnschädigung mache eine entsprechende Betreuung und Behandlung unbedingt erforderlich und ist auch die problematische Verfügbarkeit von Medikamenten zu beachten. Es gibt zwar medizinische Bereiche die auch in Armenien gut versorgt sind, Demenz und Psychiatrie sind dessen ungeachtet jedoch äußerst schlecht versorgt und würde die BF bei einer Abschiebung schweren Schaden erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälliger Weise \"erhebliche Kosten\" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend steht aufgrund des hier vorliegenden Sachverhaltes bei Gesamtbetrachtung, insbesondere der Anfragebeantwortung und des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten jedenfalls fest, dass im konkreten Einzelfall eine Überstellung der BF nach Armenien zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes führen kann, womit sohin eine Verletzung der in Art. 2 bzw. 3 EMRK beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann.Zusammenfassend steht aufgrund des hier vorliegenden Sachverhaltes bei Gesamtbetrachtung, insbesondere der Anfragebeantwortung und des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten jedenfalls fest, dass im konkreten Einzelfall eine Überstellung der BF nach Armenien zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes führen kann, womit sohin eine Verletzung der in Artikel 2, bzw. 3 EMRK beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) II.3.3. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigtenrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.04.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ist somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, zumal es in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.04.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und ist somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, zumal es in Rechtskraft erwuchs.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.4. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer nach Armenien Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer nach Armenien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedrohung. Ereignisse die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). römisch zwei.3.3.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).römisch zwei.3.3.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,;</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (\"exceptional circumstances\") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (\"exceptional circumstances\") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:römisch zwei.3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder, dem nicht vorhandenen familiären Netzwerk im Herkunftsland mit dem einhergeht, dass die Sachwalterschaft über die BF nicht übernommen werden kann und dem Umstand, dass es der dementen, psychisch und körperlich kranken und betagten BF nicht möglich sein wird, Zugang zu den Hilfseinrichtungen in Armenien zu erhalten. Aus diesen Gründen ist jedenfalls ableitbar, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat zu einer schweren Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF führt, womit folgerichtig eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben ist.</p></div>", "next": 239312}