{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die unbefristete Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Ein auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Befristung des Einreiseverbotes ist auch bei Berücksichtigung der (allfällig zukünftigen) privaten und familiären Interessen des BF in Österreich nicht möglich und ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerster Straftaten in Kauf zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere den massiven Unrechtsgehalt, die vom Strafgericht mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe bedacht wurde sowie die schwerwiegenden Folgen eines solchen Verbrechens für die Gesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von Suchtgifthandel, massiv zuwidergelaufen. Eine Befristung des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles jedenfalls als nicht angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">5.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 5.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2. Der BF hält sich noch im Bundesgebiet auf. Die sofortige Durchsetzbarkeit der von der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war erforderlich, weil (wie oben unter Punkt III.2. dargelegt) eine negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet ergibt, die Annahme rechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und das Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt, als die – entgegen dem Beschwerdevorbringen argumentierten – etwaigen zukünftigen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers, weshalb sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erwiesen hat. 5.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hält sich noch im Bundesgebiet auf. Die sofortige Durchsetzbarkeit der von der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war erforderlich, weil (wie oben unter Punkt römisch drei.2. dargelegt) eine negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet ergibt, die Annahme rechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und das Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt, als die – entgegen dem Beschwerdevorbringen argumentierten – etwaigen zukünftigen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers, weshalb sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erwiesen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3. Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde. Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2250399.1.00</p></div>", "next": 0}