{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, bei Bedarf die Medikamente XXXX und XXXX einzunehmen, ist den unter II.1.3.9. zitierten Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation vom 31.08.2012 sowie 23.05.2017 und dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass beide Medikamente in der Russischen Föderation verfügbar sind (II.1.3.9.2 sowie AB 23.05.2017, S. 2; AB 31.08.2012, S.4, sowie LIB S. 115.). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die in den vorgelegten Befunden aus 2017 und 2019 angeführten Medikamente XXXX , welche die BF1 nach eigenen Angaben aktuell nicht einnimmt, im Herkunftsstaat und auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar sind (LIB S. 104, sowie AB vom 12.05.2017, 08.06.2017 und 17.06.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein von ihr eingenommenes Medikament im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre, hat die BF1 auch nicht behauptet. Zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, bei Bedarf die Medikamente römisch 40 und römisch 40 einzunehmen, ist den unter römisch zwei.1.3.9. zitierten Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation vom 31.08.2012 sowie 23.05.2017 und dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass beide Medikamente in der Russischen Föderation verfügbar sind (römisch zwei.1.3.9.2 sowie Ausschussbericht 23.05.2017, S. 2; Ausschussbericht 31.08.2012, S.4, sowie LIB S. 115.). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die in den vorgelegten Befunden aus 2017 und 2019 angeführten Medikamente römisch 40 , welche die BF1 nach eigenen Angaben aktuell nicht einnimmt, im Herkunftsstaat und auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar sind (LIB S. 104, sowie Ausschussbericht vom 12.05.2017, 08.06.2017 und 17.06.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein von ihr eingenommenes Medikament im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre, hat die BF1 auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem kann den unter II.1.3.9.2 zitierten Berichten entnommen werden, dass die Behandlungen psychischer Störungen und Krankheiten, als auch posttraumatischer Belastungsstörungen in der Russischen Föderation sowie auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar sind. Zudem kann den unter römisch zwei.1.3.9.2 zitierten Berichten entnommen werden, dass die Behandlungen psychischer Störungen und Krankheiten, als auch posttraumatischer Belastungsstörungen in der Russischen Föderation sowie auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Angaben der BF1 folgend, sind die BF2, BF3 und BF4 gesund. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, welche an deren Gesundheitszustand zweifeln ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF5 und der BF7 gaben konstant an, gesund zu sein. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie unter Punkt II.2.1.4.8. ausgeführt, ist die BF6 gesund und befindet sich aktuell weder in medizinischer Behandlung noch einer Therapie. Medikamente, welche die BF6 einem Arztbrief der Inneren Medizin folgend einnehmen müsse, sind in der Russischen Föderation allesamt verfügbar. Zu dem in der mündlichen Verhandlung angekündigten Untersuchungstermin der BF6 Ende Jänner 2021 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, weshalb sich das BVwG ebenso nicht veranlasst sah von Amts wegen eine weitere Begutachtung des Gesundheitszustands der BF6 vorzunehmen.Wie unter Punkt römisch zwei.2.1.4.8. ausgeführt, ist die BF6 gesund und befindet sich aktuell weder in medizinischer Behandlung noch einer Therapie. Medikamente, welche die BF6 einem Arztbrief der Inneren Medizin folgend einnehmen müsse, sind in der Russischen Föderation allesamt verfügbar. Zu dem in der mündlichen Verhandlung angekündigten Untersuchungstermin der BF6 Ende Jänner 2021 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, weshalb sich das BVwG ebenso nicht veranlasst sah von Amts wegen eine weitere Begutachtung des Gesundheitszustands der BF6 vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in dem Arztbrief der Inneren Medizin des Klinikums XXXX vom 01.12.2020 angeführten Medikamente XXXX sind in der Russischen Föderation und auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar (II.2.1.4.8 sowie AB vom 17.09.2020, 18.12.2019, 25.10.2019, 23.05.2017 und 08.06.2012. Das Medikament XXXX im Herkunftsstaat unter dem Namen XXXX verfügbar (AB 31.08.2012). Gegenteiliges wurde von der BF6 auch nicht behauptet.Die in dem Arztbrief der Inneren Medizin des Klinikums römisch 40 vom 01.12.2020 angeführten Medikamente römisch 40 sind in der Russischen Föderation und auch in der Teilrepublik Tschetschenien verfügbar (römisch zwei.2.1.4.8 sowie Ausschussbericht vom 17.09.2020, 18.12.2019, 25.10.2019, 23.05.2017 und 08.06.2012. Das Medikament römisch 40 im Herkunftsstaat unter dem Namen römisch 40 verfügbar Ausschussbericht 31.08.2012). Gegenteiliges wurde von der BF6 auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend brachten die Beschwerdeführer weder in Bezug auf ihre Person noch in Hinblick auf die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 vor, an akut lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Zusammenfassend brachten die Beschwerdeführer weder in Bezug auf ihre Person noch in Hinblick auf die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 vor, an akut lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die BF1, die BF2, BF3, BF4 sowie der BF5 zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF6 und der BF7 fallen zwar nicht in diese Altersgruppe. Es wurde jedoch von den BF weder vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Hochrisikogruppe zugehörig wären, noch haben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Akteninhalt ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen, lebensbedrohlichen Erkrankungen gehören die Beschwerdeführer folglich keiner Risikogruppe der COVID-19-Pandemie an.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 verfügen über eine schulische Ausbildung. Der BF5, die BF6 und der BF7 verfügen über Arbeitserfahrungen aus unterschiedlichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat. Die BF1 und die BF6 waren bereits Monate vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, den eigenen sowie den Lebensunterhalt der BF2 und des BF3 zu bestreiten, zumal der BF5 und der BF7 das Land bereits verlassen hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 und die BF6 konnten mit den minderjährigen Kindern BF2 und BF3 in der Wohnung eines Verwandten der BF6 kostenfrei wohnen, und weiters ihre sowie die Versorgung der minderjährigen BF2 und BF3 sichern (NSV 2 S. 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konnte der BF5 vor seiner Ausreise im April 2014 für seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF7 war auch in der Lage, nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2015 seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzweifelhaft sind die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 wachsen in einem tschetschenischen Familienverband auf und sprechen die tschetschenische sowie die russische Sprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF haben im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eltern und die Großmutter der BF1 leben in XXXX im Dorf XXXX . Ihre drei Brüder und zwei Schwestern der BF1 leben in Tschetschenien. Der Großteil ihrer Geschwister ist berufstätig, lebt in finanziell gesicherten Verhältnissen und verfügt über Wohnverhältnisse in ihrem Eigentum. Zudem leben ihre drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits, welche allesamt ebenso berufstätig sind, in gesicherten Verhältnissen. Eine Tante und sieben Onkel mütterlicherseits, leben in XXXX und in Grosny. Darüber hinaus leben zwei Onkel in der Ukraine und ein weiterer Onkel in Holland. Ihre Verwandten sind berufstätig und leben in gesicherten Lebensverhältnissen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Familie der BF1 diese nach einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht zumindest vorübergehend unter die Arme greifen könnte, zumal sie auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren zwei älteren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder steht und ihre Eltern auch vor ihrer Eheschließung mit dem BF5 für ihren Lebensunterhalt aufkamen (NSV 1, S. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontakt zu den weiteren Verwandten kann jederzeit über ihre Eltern hergestellt werden (NSV 1 S. 26 und S. 27). Auch die BF6 hat ein gutes Verhältnis sowie regelmäßigen Kontakt zu der Mutter der BF1 (NSV 2 S. 19), weshalb bei einer Rückkehr auch die –zumindest vorübergehende-Unterstützung der BF6 durch die Familie der BF1 nicht ausgeschlossen werden kann.Die Eltern und die Großmutter der BF1 leben in römisch 40 im Dorf römisch 40 . Ihre drei Brüder und zwei Schwestern der BF1 leben in Tschetschenien. Der Großteil ihrer Geschwister ist berufstätig, lebt in finanziell gesicherten Verhältnissen und verfügt über Wohnverhältnisse in ihrem Eigentum. Zudem leben ihre drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits, welche allesamt ebenso berufstätig sind, in gesicherten Verhältnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Tante und sieben Onkel mütterlicherseits, leben in römisch 40 und in Grosny. Darüber hinaus leben zwei Onkel in der Ukraine und ein weiterer Onkel in Holland. Ihre Verwandten sind berufstätig und leben in gesicherten Lebensverhältnissen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Familie der BF1 diese nach einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht zumindest vorübergehend unter die Arme greifen könnte, zumal sie auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren zwei älteren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder steht und ihre Eltern auch vor ihrer Eheschließung mit dem BF5 für ihren Lebensunterhalt aufkamen (NSV 1, S. 19). Der Kontakt zu den weiteren Verwandten kann jederzeit über ihre Eltern hergestellt werden (NSV 1 S. 26 und S. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die BF6 hat ein gutes Verhältnis sowie regelmäßigen Kontakt zu der Mutter der BF1 (NSV 2 S. 19), weshalb bei einer Rückkehr auch die –zumindest vorübergehende-Unterstützung der BF6 durch die Familie der BF1 nicht ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vier Brüder der BF6 sowie die Kinder dreier Brüder leben in XXXX in Tschetschenien. Ihre Schwestern leben in Grosny, XXXX und XXXX in finanziell gesicherten Verhältnissens, zwei ihrer Schwestern verfügen über Eigentumswohnungen (NSV 1 S. 19). Die BF6 steht mit ihren Schwestern in regelmäßigem, häufigem Kontakt (NSV 2 S. 18). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihre Geschwister die BF6 bei einer Rückkehr nicht unterstützen können. Auch kann von einer Unterstützung der BF1 und ihrer minderjährigen Kinder durch die Familie der BF6 ausgegangen werden. Vier Brüder der BF6 sowie die Kinder dreier Brüder leben in römisch 40 in Tschetschenien. Ihre Schwestern leben in Grosny, römisch 40 und römisch 40 in finanziell gesicherten Verhältnissens, zwei ihrer Schwestern verfügen über Eigentumswohnungen (NSV 1 S. 19). Die BF6 steht mit ihren Schwestern in regelmäßigem, häufigem Kontakt (NSV 2 S. 18). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihre Geschwister die BF6 bei einer Rückkehr nicht unterstützen können. Auch kann von einer Unterstützung der BF1 und ihrer minderjährigen Kinder durch die Familie der BF6 ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Bruder des BF7 lebt in seinem Elternhaus in Tschetschenien. Seine zwei Schwestern leben in Frankreich, eine Schwester lebt in Deutschland. Der BF7 wurde bereits in den Jahren 2010 und 2011 durch die in Frankreich lebenden Schwester mit Geldleistungen sowie Kleidung unterstützt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schwestern des BF7 die BF bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend finanziell unterstützen können. Die BF6 steht zudem in Kontakt zu den Schwestern des BF7, weshalb auch eine finanzielle Unterstützung der BF6 sowie der BF1 und ihrer Kinder durch diese Schwägerinnen der BF6 nicht denkunmöglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konnte der BF7 vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat kostenfrei in der Wohnung des Verwandten der BF6 leben. Er wurde weiters von seinen weiteren Verwandten nach seiner letzten Einreise in den Herkunftsstaat finanziell unterstützt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, dass die Familie seiner Tante XXXX ihm nicht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest vorübergehend unterstützen könnte.Auch konnte der BF7 vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat kostenfrei in der Wohnung des Verwandten der BF6 leben. Er wurde weiters von seinen weiteren Verwandten nach seiner letzten Einreise in den Herkunftsstaat finanziell unterstützt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, dass die Familie seiner Tante römisch 40 ihm nicht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest vorübergehend unterstützen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF5 verfügt als Sohn der BF6 und des BF7 über zahlreiche Familienangehörige in Tschetschenien. Er wurde durch seinen in Tschetschenien lebenden Cousin bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat unterstützt, welcher ihm auch eine Unterkunftsmöglichkeit geboten hat (BF5 Akt II AS/16). Es ist auch kein Grund hervorgekommen, weshalb er von diesem bei seiner Rückkehr keine Unterstützung erfahren würde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der BF1 ihre Kernfamilie ebenso unterstützen wird.Der BF5 verfügt als Sohn der BF6 und des BF7 über zahlreiche Familienangehörige in Tschetschenien. Er wurde durch seinen in Tschetschenien lebenden Cousin bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat unterstützt, welcher ihm auch eine Unterkunftsmöglichkeit geboten hat (BF5 Akt römisch zwei AS/16). Es ist auch kein Grund hervorgekommen, weshalb er von diesem bei seiner Rückkehr keine Unterstützung erfahren würde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der BF1 ihre Kernfamilie ebenso unterstützen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Beschwerdeführern steht die Wohnung des Cousins der BF6 zur Verfügung, über welche sie bereits vor ihrer Ausreise kostenfrei verfügen konnten. Sowohl die BF1 als auch die BF6 gaben an, jederzeit in diese zurückkehren zu können (Akt der BF1 AS 57; Akt der BF6 AS 67). Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass ihnen diese Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe, sind nicht glaubhaft (NSV 2 S. 17). Ebenso unglaubhaft waren die Angaben des BF7 nicht mehr in sein Elternhaus zurückkehren zu können, da ihm der Bruder das Haus „weggenommen“ hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern offensteht, zumindest vorübergehend in dem Elternhaus des BF7 zu leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 verfügen über ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und der Großmutter der BF1 sowie zahlreiche Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins über zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass alle Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügen, die in gesicherten Verhältnissen leben und über Immobilien in ihrem Eigentum verfügen, welche die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend unterstützen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht zudem gegebenenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Unterstützungsleistungen. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF6 und der BF7 in der Russischen Föderation Anspruch auf Pensionsleistungen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation sowie konkret in der Teilrepublik Tschetschenien spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und die BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und die BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund ist die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erschwerend kommt hierbei betreffend den BF5 hinzu, dass er im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde und sich neben der Verbüßung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen weiters zweimal in Verwaltungsstrafhaft befunden hat. Er wurde von der GVS Oberösterreich mehrmals schriftlich verwarnt und aus disziplinären Gründen in die GVS Steiermark verlegt. Im August 2019 wurde bei einer Hausdurchsuchung, eine Gaspistole sowie ein Gewehr bei ihm gefunden. Im Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen ihn. Er befindet sich gegenwärtig in einer Haftanstalt in Slowenien, weil er ebendort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ wegen Schlepperei verurteilt wurde.Erschwerend kommt hierbei betreffend den BF5 hinzu, dass er im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde und sich neben der Verbüßung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen weiters zweimal in Verwaltungsstrafhaft befunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wurde von der GVS Oberösterreich mehrmals schriftlich verwarnt und aus disziplinären Gründen in die GVS Steiermark verlegt. Im August 2019 wurde bei einer Hausdurchsuchung, eine Gaspistole sowie ein Gewehr bei ihm gefunden. Im Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen ihn. Er befindet sich gegenwärtig in einer Haftanstalt in Slowenien, weil er ebendort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ wegen Schlepperei verurteilt wurde. […] Der BF5 befindet sich seit April 2014, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF6 seit Juli 2014 und der BF7 seit August 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den Beschwerdeführern weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF5 befindet sich seit April 2014, die BF1, BF2, BF3, BF4 und BF6 seit Juli 2014 und der BF7 seit August 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den Beschwerdeführern weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. […] Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. […] Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt somit aufgrund der gegenüber allen Familienmitgliedern erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar leben die Tochter der BF6 und des BF7 und somit die Schwester des BF5, deren Gatte und ihre Kinder in Österreich. Die BF leben jedoch mit XXXX weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Den BF ist es zumutbar, den Kontakt zu XXXX , deren Ehemann und Kindern über Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem hat XXXX aufgrund ihres Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ die Möglichkeit, jederzeit gemeinsam mit ihrer Familie in die Russische Föderation zu reisen, um die Beschwerdeführer ebendort zu besuchen. Auch hat sich XXXX im Sommer 2020 drei Wochen lang mit zwei Kindern in Grosny bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten und ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht besuchen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kann auch ein persönlicher Kontakt der BF zu XXXX und ihrer Kernfamilie aufrechterhalten werden. Zwar leben die Tochter der BF6 und des BF7 und somit die Schwester des BF5, deren Gatte und ihre Kinder in Österreich. Die BF leben jedoch mit römisch 40 weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Den BF ist es zumutbar, den Kontakt zu römisch 40 , deren Ehemann und Kindern über Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem hat römisch 40 aufgrund ihres Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ die Möglichkeit, jederzeit gemeinsam mit ihrer Familie in die Russische Föderation zu reisen, um die Beschwerdeführer ebendort zu besuchen. Auch hat sich römisch 40 im Sommer 2020 drei Wochen lang mit zwei Kindern in Grosny bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten und ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht besuchen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit kann auch ein persönlicher Kontakt der BF zu römisch 40 und ihrer Kernfamilie aufrechterhalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der in Österreich aufhältigen Cousine der BF6 besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist hervorgekommen, dass gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse bestehen (NSV vom 04.12.2020, S. 25). Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, weshalb die BF6 den Kontakt zu dieser Cousine, welcher gegenwärtig wöchentlichen besteht, nicht auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht halten könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein schützenswertes Familienleben zu anderen in Österreich aufhältigen Personen liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgebracht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens. […] Der BF5 befand sich von April 2014 bis spätestens August 2020 in Österreich, und befindet sich gegenwärtig in Slowenien in einer Haftanstalt. Er war somit circa 6 Jahre im Bundesgebiet, wobei er im Jahre 2017 aus Österreich ausreiste und wieder einreiste. Im Jahre 2020 reiste er erneut aus und beging eine Straftat in Slowenien. Die BF1, BF2, BF3 und BF6 befinden sich seit circa sieben Jahren im Bundesgebiet. Der BF4 befindet sich seit seiner Geburt am 07.08.2014 im Bundesgebiet. Der BF7 befindet sich seit circa dreieinhalb Jahren in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1, BF6 und BF7 weisen einen nur als sehr gering zu bezeichnenden Integrationsgrad auf. Der BF5 weist keinen Integrationsgrad im Bundesgebiet auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht, jedoch bis dato kein Deutschzertifikat abgelegt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht die deutsche Sprache zu beherrschen (NSV vom 02.12.2020, S.29). Hiervon konnte sich das Gericht selbst auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Zu dem vorgelegten und mit „ XXXX “ gezeichneten Schreiben, welches beinhaltet, dass die BF1 im Falle einer Arbeitserlaubnis in ihrem Unternehmen eingestellt werde, gab sie an, nicht zu wissen, um welche Firma es sich handle, und auch die Person nicht zu kennen, welche dies ausgestellt hätte, sondern XXXX nur zwei bis dreimal gesehen zu haben (NSV vom 02.12.2020, S. 33, Beilage ./C).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Schreiben handelt sich um keine verbindliche, hinreichend spezifizierte Einstellungszusage. Die BF1 hat keine freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Sie führte in der ersten mündlichen Verhandlung an, ihre Nachbarn im Bundesgebiet zu kennen, jedoch darüber hinaus keine Verbindungen zu anderen Personen außerhalb ihrer Familie zu haben und sich auch nicht mit anderen Personen zu unterhalten. Die Elternversammlungen in der Schulde ihrer schulpflichtigen Kinder besucht sie aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nur im Beisein von XXXX (NSV vom 02.12.2020, S. 32). Die BF1 ist bis dato keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht Mitglied in einem Verein (Akt BF1 AS 60;</p>\n<p class=\"lf-p\">NSV S. 32).Die BF1 hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht, jedoch bis dato kein Deutschzertifikat abgelegt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht die deutsche Sprache zu beherrschen (NSV vom 02.12.2020, S.29). Hiervon konnte sich das Gericht selbst auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Zu dem vorgelegten und mit „ römisch 40 “ gezeichneten Schreiben, welches beinhaltet, dass die BF1 im Falle einer Arbeitserlaubnis in ihrem Unternehmen eingestellt werde, gab sie an, nicht zu wissen, um welche Firma es sich handle, und auch die Person nicht zu kennen, welche dies ausgestellt hätte, sondern römisch 40 nur zwei bis dreimal gesehen zu haben (NSV vom 02.12.2020, S. 33, Beilage ./C).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Schreiben handelt sich um keine verbindliche, hinreichend spezifizierte Einstellungszusage. Die BF1 hat keine freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Sie führte in der ersten mündlichen Verhandlung an, ihre Nachbarn im Bundesgebiet zu kennen, jedoch darüber hinaus keine Verbindungen zu anderen Personen außerhalb ihrer Familie zu haben und sich auch nicht mit anderen Personen zu unterhalten. Die Elternversammlungen in der Schulde ihrer schulpflichtigen Kinder besucht sie aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nur im Beisein von römisch 40 (NSV vom 02.12.2020, S. 32). Die BF1 ist bis dato keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht Mitglied in einem Verein (Akt BF1 AS 60;</p>\n<p class=\"lf-p\">NSV S. 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF5 hat bis zu seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, ein Deutschzertifikat wurde nicht vorgelegt. Er war zweimal für jeweils zwei Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet tätig. Eine aktuelle Einstellungszusage ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde nicht vorlegt. Dem Akteninhalt konnte auch nicht entnommen werden, dass der BF5 in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist oder er eine Ausbildung in Österreich absolviert hat. Er hat das Bundesgebiet zumindest zwei Mal freiwillig verlassen. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, den begangenen Vergehen und Verwaltungsübertretungen, den mehrmaligen, schriftlichen Verwarnungen der Behörden, die gegen ihn verfügten disziplinären Verlegungen im Bundesgebiet ist erkennbar, dass sich der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet wiederholt nicht an die Gesetze im Bundesgebiet hielt und ist unzweifelhaft von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gegenwärtig sind Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen im Bundesgebiet gegen ihn aufrecht. Er befindet sich aktuell in einer Haftanstalt in Slowenien, weil er ebendort zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ wegen Schlepperei verurteilt wurde. In einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens im Bundesgebiet ergibt sich ohne Zweifel, dass der BF5 seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht zur Integration im Bundesgebiet genutzt, sondern vielmehr kontinuierlich strafbare Handlungen begangen hat. Zudem ist der BF5 seit zumindest August des Jahres 2020 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass gegenwärtig eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF6 hat bis dato zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1 Teil 1 und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht, hat jedoch kein Deutschzertifikat abgelegt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, die deutsche Sprache nur geringfügig zu verstehen und beispielsweise alleine einen Einkauf im Bundesgebiet tätigen zu können (NSV vom 04.12.2020, S. 22). In der mündlichen Verhandlung war unzweifelhaft erkennbar, dass die BF6 die deutsche Sprache nicht beherrscht. Die BF6 nahm im Jahre 2017 an der Aktion „ XXXX “ teil und gab an, bei Aktionen der Katholischen Frauenbewegung der XXXX teilgenommen zu haben. Unzweifelhaft steht jedoch fest, dass die BF6 weder in die Organisation der Aktionen der Katholischen Frauenbewegung eingebunden, noch bei dieser sonstig, nachhaltig integriert ist, zumal sie in der mündlichen Verhandlung zu der Katholischen Frauenbewegung der XXXX , deren Funktion und Aufgaben sowie Organisation kaum Angaben machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Glaubhaft ist, dass sie einige Male bei den Aktionen anwesend war und ebendort mit anderen Personen „Tee getrunken“ hat. Es ist auch nicht denkunmöglich, dass sie ebendort im Anschluss an diese Veranstaltungen beim „Aufräumen“ geholfen hat. Eine intensive Einbindung in die Katholischen Frauenbewegung der XXXX ist jedoch nicht gegeben und auch aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar (siehe NSV vom 04.12.2020, S. 22; R: In welcher Sprache haben Sie sich mit den Pfarrmitgliedern verständigt? BF6: Ich sage: „Danke, Tschüss, wie geht es?“) Auch, dass eine ihr bekannte Dolmetscherin Russisch/Deutsch, welche in ihrer Pension lebe, für sie dolmetsche, vermag daran nichts zu ändern, zumal die BF6 in der mündlichen Verhandlung nach den Aktionen der Katholischen Frauenbewegung und um deren Ziele und Aufgaben befragt angab, nichts darüber sagen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hat -darüber hinaus- keine regelmäßigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat auch keine Ausbildung in Österreich absolviert (NSV vom 04.12.2020, S. 24). Die Angaben der BF6 in der mündlichen Verhandlung, in derselben Firma wie ihre Tochter XXXX arbeiten zu können, waren vage und ließen keine verbindliche Zusage einer Einstellung oder eine Auseinandersetzung der BF6 mit einer zukünftigen, beruflichen Beschäftigungsmöglichkeit erkennen (NSV vom 04.12.2020, S.24). Eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Zudem ergibt sich hierbei auch ein Widerspruch zu den Angaben der BF1, welche ausführte, dass XXXX aktuell nicht einer Beschäftigung nachgeht, sondern arbeitssuchend ist (NSV vom 04.12.2020, S. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist weiters nicht hervorgekommen, dass die BF6 in Österreich über einen weitreichenden Freundeskreis verfügt.Die BF6 hat bis dato zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1 Teil 1 und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht, hat jedoch kein Deutschzertifikat abgelegt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, die deutsche Sprache nur geringfügig zu verstehen und beispielsweise alleine einen Einkauf im Bundesgebiet tätigen zu können (NSV vom 04.12.2020, S. 22). In der mündlichen Verhandlung war unzweifelhaft erkennbar, dass die BF6 die deutsche Sprache nicht beherrscht. Die BF6 nahm im Jahre 2017 an der Aktion „ römisch 40 “ teil und gab an, bei Aktionen der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 teilgenommen zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzweifelhaft steht jedoch fest, dass die BF6 weder in die Organisation der Aktionen der Katholischen Frauenbewegung eingebunden, noch bei dieser sonstig, nachhaltig integriert ist, zumal sie in der mündlichen Verhandlung zu der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 , deren Funktion und Aufgaben sowie Organisation kaum Angaben machen konnte. Glaubhaft ist, dass sie einige Male bei den Aktionen anwesend war und ebendort mit anderen Personen „Tee getrunken“ hat. Es ist auch nicht denkunmöglich, dass sie ebendort im Anschluss an diese Veranstaltungen beim „Aufräumen“ geholfen hat. Eine intensive Einbindung in die Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 ist jedoch nicht gegeben und auch aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar (siehe NSV vom 04.12.2020, S. 22;</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In welcher Sprache haben Sie sich mit den Pfarrmitgliedern verständigt? BF6: Ich sage: „Danke, Tschüss, wie geht es?“) Auch, dass eine ihr bekannte Dolmetscherin Russisch/Deutsch, welche in ihrer Pension lebe, für sie dolmetsche, vermag daran nichts zu ändern, zumal die BF6 in der mündlichen Verhandlung nach den Aktionen der Katholischen Frauenbewegung und um deren Ziele und Aufgaben befragt angab, nichts darüber sagen zu können. Sie hat -darüber hinaus- keine regelmäßigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat auch keine Ausbildung in Österreich absolviert (NSV vom 04.12.2020, S. 24). Die Angaben der BF6 in der mündlichen Verhandlung, in derselben Firma wie ihre Tochter römisch 40 arbeiten zu können, waren vage und ließen keine verbindliche Zusage einer Einstellung oder eine Auseinandersetzung der BF6 mit einer zukünftigen, beruflichen Beschäftigungsmöglichkeit erkennen (NSV vom 04.12.2020, S.24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Zudem ergibt sich hierbei auch ein Widerspruch zu den Angaben der BF1, welche ausführte, dass römisch 40 aktuell nicht einer Beschäftigung nachgeht, sondern arbeitssuchend ist (NSV vom 04.12.2020, S. 31). Es ist weiters nicht hervorgekommen, dass die BF6 in Österreich über einen weitreichenden Freundeskreis verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF7 hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht und noch beherrscht er die deutsche Sprache. Er legte erstmals vor seiner freiwilligen Ausreise im Jahre 2015, ein undatiertes und als „Zeugnis“ tituliertes Schreiben, unterzeichnet mit „ XXXX “, vor, wonach der BF7 in einem ungenannten Betrieb („unserem Betrieb“) bei der Vorbereitung der Verpflegung der Asylwerber geholfen habe. Dieses Schreiben aus 2015 legte er im gegenständlichen Verfahren erneut vor. Der BF7 führt gegenwärtig keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet aus. Das vorgelegte und mit „ XXXX “ gezeichnete Schreiben, welches wortgleich zu der vorgelegten Beilage ./C betreffend die BF1 (NSV vom 02.12.2020, S. 33) beinhaltet, dass der BF7 im Falle einer Arbeitserlaubnis in ihrem Unternehmen eingestellt werde, gab er an, den Namen des Betriebes nicht nennen zu können, weil er XXXX diesbezüglich nicht gefragt hätte (NSV vom 09.12.2020, S.25).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung gab er zwar an, als „Postzusteller“ arbeiten zu wollen, konnte jedoch weder die Adresse noch den Namen des Unternehmens nennen (NSV S. vom 09.12.2020, 26). Insgesamt konnte nicht erkannt werden, dass der BF7 sich mit einer zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeit in Österreich auseinandergesetzt hat. Eine verbindliche, hinreichend spezifizierte Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Der BF7 gab in der mündlichen Verhandlung an, mit einer russischen Familie sowie mit einem Armenier in seiner Pension befreundet zu sein, welcher für ihn dolmetsche (NSV 3 S. 25 und 27). Aus seinen Angaben war erkennbar, dass keine intensive Bindung zu diesen Personen vorliegt und es sich hierbei um Bekanntschaften handelt, sowie der BF7 über keinen weitreichenden Freundeskreis in Österreich verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF7 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat in Österreich auch keine sonstige Ausbildung absolviert (NSV vom 09.12.2020, S. 24). Eine verfestigte Integration im Bundesgebiet ist nicht gegeben.Der BF7 hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht und noch beherrscht er die deutsche Sprache. Er legte erstmals vor seiner freiwilligen Ausreise im Jahre 2015, ein undatiertes und als „Zeugnis“ tituliertes Schreiben, unterzeichnet mit „ römisch 40 “, vor, wonach der BF7 in einem ungenannten Betrieb („unserem Betrieb“) bei der Vorbereitung der Verpflegung der Asylwerber geholfen habe. Dieses Schreiben aus 2015 legte er im gegenständlichen Verfahren erneut vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF7 führt gegenwärtig keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet aus. Das vorgelegte und mit „ römisch 40 “ gezeichnete Schreiben, welches wortgleich zu der vorgelegten Beilage ./C betreffend die BF1 (NSV vom 02.12.2020, S. 33) beinhaltet, dass der BF7 im Falle einer Arbeitserlaubnis in ihrem Unternehmen eingestellt werde, gab er an, den Namen des Betriebes nicht nennen zu können, weil er römisch 40 diesbezüglich nicht gefragt hätte (NSV vom 09.12.2020, S.25). In der mündlichen Verhandlung gab er zwar an, als „Postzusteller“ arbeiten zu wollen, konnte jedoch weder die Adresse noch den Namen des Unternehmens nennen (NSV S. vom 09.12.2020, 26). Insgesamt konnte nicht erkannt werden, dass der BF7 sich mit einer zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeit in Österreich auseinandergesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine verbindliche, hinreichend spezifizierte Einstellungszusage wurde nicht vorgelegt. Der BF7 gab in der mündlichen Verhandlung an, mit einer russischen Familie sowie mit einem Armenier in seiner Pension befreundet zu sein, welcher für ihn dolmetsche (NSV 3 S. 25 und 27). Aus seinen Angaben war erkennbar, dass keine intensive Bindung zu diesen Personen vorliegt und es sich hierbei um Bekanntschaften handelt, sowie der BF7 über keinen weitreichenden Freundeskreis in Österreich verfügt. Der BF7 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat in Österreich auch keine sonstige Ausbildung absolviert (NSV vom 09.12.2020, S. 24). Eine verfestigte Integration im Bundesgebiet ist nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1, BF6 und BF7 beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und waren in Österreich nie erwerbstätig, weshalb eine berufliche Verwurzelung ausgeschlossen ist. Der BF5 bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, war zwei Mal jeweils zwei Monate im Bundesgebiet geringfügig als Arbeiter beschäftigt und befindet sich seit Sommer 2020 nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb auch in seinem Fall eine berufliche Verwurzelung ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung haben die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 die in Österreich verbrachte Zeit keinesfalls dazu genutzt, eine Integration im Bundesgebiet aufzubauen und zu verfestigen. Gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer liegen bei den BF keine ausgeprägten persönlichen und privaten Interessen in Österreich vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF1, dem BF5, der BF6 und dem BF7 die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein musste, vermindert zusätzlich das Gewicht ihrer kaum vorhandenen Integrationsschritte im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist im gegenständlichen Fall auch aufgrund des Umstandes, dass die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist die Verfahrensdauer bei den BF1, BF2, BF3, BF4 und BF6 als längere Dauer zu beurteilen. Die Aufenthaltsdauer der BF1 und BF6 im Ausmaß von circa sieben Jahren sowie des BF5 von circa sechs Jahren bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2020 ist, aufgrund mangelnder Integration im Bundesgebiet jedoch keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die Aufenthaltsdauer des BF7 von dreieinhalb Jahren ist als relativ kurz zu bemessen, steht einer verfestigten Integration des BF7 entgegen und ist zudem dadurch abgeschwächt, dass er bereits den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, nachdem er zuvor bereits einmal in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde sowie einmal freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereiste. Ihm musste nach zwei rechtskräftigen, negativen Entscheidungen im Bundesgebiet in besonderem Ausmaß bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem nicht berechtigten Asylantrag beruhte. Nachdem von einer entsprechenden Kommunikation im Familienverband auszugehen ist, musste dieser Umstand auch den anderen, erwachsenen BF durchaus bewusst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit März 2020 aufgrund der Regelungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Gerichtsbetrieb, inklusive der Abhaltung von mündlichen Verhandlungen, eingeschränkt ist. Verzögerungen, welche aufgrund der COVID 19 Pandemie für Verzögerungen verantwortlich sind, liegen nicht im Verschulden der Behörden, sodass auch vor diesem Hintergrund die Verfahrensdauer zu relativieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1, der BF5 und die BF6 haben ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Tschetschenien verbracht, wo sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden. Der BF7 hat den Großteil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, wurde dort sozialisiert und hat sich in den letzten 15 Jahren in diversen europäischen Ländern sowie auch im Herkunftsstaat aufgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 haben in Tschetschenien jeweils mehrjährige Schulbildungen genossen. Der BF5, die BF6 und der BF7 waren langjährig berufstätig und am Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat integriert. Sie haben durch eigene, berufliche Tätigkeit in finanziell gesicherten Verhältnissen gelebt. Der BF5 hat zudem finanzielle Unterstützung durch seinen Cousin erfahren. Die BF1 wurde von ihrem im Herkunftsstaat vor ihrer Eheschließung von ihren Eltern, und danach von BF5 und der BF6 unterstützt und hat zudem staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, mit welcher sie auch den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder BF2 und BF3 bestreiten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal die BF1, BF6, BF7 auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Familienangehörigen ebendort stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer verfügen über eine Wohnmöglichkeit und zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag gegeben sind. Zudem können die Beschwerdeführer staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Weiters haben die BF6 und der BF7 aufgrund ihrer langjährigen Berufstätigkeit im Herkunftsstaat Anspruch auf Pensionsleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht kein Zweifel, dass sich die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können werden. Schließlich beherrschen sie mit Russisch und Tschetschenisch auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten. Es kann in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassenen Rückkehrentscheidungen eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.Es besteht kein Zweifel, dass sich die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können werden. Schließlich beherrschen sie mit Russisch und Tschetschenisch auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten. Es kann in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassenen Rückkehrentscheidungen eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2, der BF3 und der BF4 befinden sich im Kindesalter, weshalb auf deren Wohlergehen gesondert einzugehen ist und die eingangs zitierten, maßgeblichen Kriterien abzuwägen sind. Die BF2 und der BF3 wurden in Tschetschenien geboren und sind im Kleinkindalter nach Österreich gekommen. Der BF4 wurde in Österreich geboren. Der BF4 hat somit sein gesamtes, die BF2 und der BF3 den Großteil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht. Sie haben jedoch nicht nur im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt, sondern sind aufgrund ihrer Herkunft und den Verhältnissen ihrer Eltern, BF1 und BF5, und Großeltern, BF6 und BF7, auch mit der Kultur und den Sprachen von Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation vertraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies zeigt sich gerade darin, dass die BF1 und der BF5 als deren Eltern aus Tschetschenien stammen, welche dort den Großteil ihres Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, selbst die deutsche Sprache kaum beherrschen und im Bundesgebiet keinen Freundeskreis haben. Dementsprechend nachvollziehbar sind die Angaben ihrer Mutter BF1, dass die Muttersprache der Kinder tschetschenisch ist und sie sich vorwiegend untereinander in der tschetschenischen sowie russischen Sprache unterhalten (NSV vom 02.12.2020, S.35). Vor dem Hintergrund, dass der BF4 erst seit kurzen die Vorschule im Bundesgebiet besucht (NSV vom 02.12.2020, S. 35) und somit sprachlich überwiegend im Familienverband sozialisiert wurde, ist die Angabe der BF1, dass er nicht gut Deutsch spricht, nachvollziehbar (NSV vom 02.12.2020, S.35).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen der Vorschule, wonach der BF4 jedoch nur geringe Deutschkenntnisse hat und es aktuell schwierig für ihn ist, sich mit seinen „Mitschülern“ zu verständigen (Beilage ./E). Ebenso nachvollziehbar ist, dass die BF2 aktuell den Nachmittagsunterricht besucht, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern (NSV vom 02.12.2020, S. 34), sowie sie -den Angaben der Schulbesuchsbestätigung folgend- bei einzelnen Aufgaben nach wie vor sprachliche Schwierigkeiten hat (Beilage ./D).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist es nachvollziehbar, dass die Kinder BF2 und BF3 ihre Schulaufgaben auch während der pandemiebedingten Situation in der Schule gemacht haben, da die BF1, BF6 und BF7 diese aufgrund der sprachlichen Barriere nicht unterstützen können (NSV vom 02.12.2020, S.35).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der starken sozialen Bindung von Kleinkindern an ihre eigenen Eltern, mit denen sie die meiste bzw. bis zu einem gewissen Alter sämtliche Zeit verbringen, besteht kein Zweifel daran, dass der BF4 mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Tschetscheniens gut vertraut ist und eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie möglich sein wird. Dass eine – dem Kindesalter entsprechende – Vertrautheit mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Österreichs besteht, steht dem nicht entgegen, wobei jedenfalls in Bezug auf den BF4 die Sozialisation erst kürzlich, mit dem Eintritt in die Vorschule begonnen haben kann (vgl. VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150). In Anbetracht der starken sozialen Bindung von Kleinkindern an ihre eigenen Eltern, mit denen sie die meiste bzw. bis zu einem gewissen Alter sämtliche Zeit verbringen, besteht kein Zweifel daran, dass der BF4 mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Tschetscheniens gut vertraut ist und eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie möglich sein wird. Dass eine – dem Kindesalter entsprechende – Vertrautheit mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Österreichs besteht, steht dem nicht entgegen, wobei jedenfalls in Bezug auf den BF4 die Sozialisation erst kürzlich, mit dem Eintritt in die Vorschule begonnen haben kann vergleiche VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 besucht die zweite Klasse einer Volksschule (NSV vom 02.12.2020, S. 34; Beilage ./D). Der BF3 besucht seit circa neun Monaten die erste Klasse der Volksschule (NSV vom 02.12.2020, S. 35, Beilage ./E). Zumal sie die tschetschenische und russische Sprache hinreichend beherrschen, kann davon ausgegangen werden, dass der Umstieg der BF2 und des BF3 in eine russische bzw. tschetschenische Schule keine unzumutbare Hürde darstellen wird. Zudem sind die BF2 und der BF3 durch die BF1 sowie ihre Großeltern mit den kulturellen Gegebenheiten Tschetscheniens gut vertraut. Es ist auch in ihrem Fall davon auszugehen, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie möglich sein wird, zumal auch die BF2 und der BF3 in Tschetschenien geboren wurden und ebendort auch ihre ersten Lebensjahre verbracht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Volksschul- bzw. Vorschulbesuch für sich allein kann einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen. Das Kriterium der Absolvierung der Schulbildung ist auf die BF2, den BF3 und den BF4 zudem im Wesentlichen noch nicht anwendbar, da die BF2 erst die zweite und der BF3 erst die erste Klasse einer Volksschule sowie der BF4 erst kürzlich die Vorschule besucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Kinder sich selbst mit einer fremden Sprache vergleichsweise rasch vertraut machen können, sodass auch etwaige Unzulänglichkeiten in der tschetschenischen Sprachbeherrschung in kurzer Zeit überwunden werden können, zumal gerade die fundierte Spracherlernung auch eine der Aufgaben einer Volksschule ist. Die BF2, BF3 und BF4 verbessern zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre deutschen Sprachkenntnisse. Im Herkunftsstaat würden sie in der Volksschule ihre russischen bzw. tschetschenischen Sprachkenntnisse verbessern, wobei diese beiden Sprachen ihre Muttersprachen sind, welche sie vergleichsweise besser beherrschen als die deutsche Sprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ist insbesondere maßgebend, ob sich die Kinder im anpassungsfähigen Alter befinden. Dies ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH im Falle der BF2, des BF3 und des BF4 unzweifelhaft zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit stellt in Abwägung der angeführten Kriterien unter Einbeziehung der Aufenthaltsdauer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihren Großeltern keine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohls der BF2, des BF3 und des BF4 dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216). Somit stellt in Abwägung der angeführten Kriterien unter Einbeziehung der Aufenthaltsdauer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihren Großeltern keine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohls der BF2, des BF3 und des BF4 dar vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich im Übrigen auch deutlich von jenen Fällen, in denen minderjährige Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in Österreich (bzw. im Aufnahmestaat) die Schule besuchten und sozial und gesellschaftlich sehr gut integriert und mitunter auch dem anpassungsfähigen Alter entwachsen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Lebensverhältnisse für Kinder in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien allgemein unzumutbar wären, wurde im Übrigen von den BF auch nicht behauptet und kann vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht objektiviert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzumutbare Härten können somit in einer Rückkehr der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 - in ihren Herkunftsstaat nicht erkannt werden. Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer BF2, BF3 und BF4 im Herkunftsstaat ist durch die Mutter BF1 sowie die Großeltern BF6 und BF7 und den Vater BF5 - sobald dieser nach Ende seiner Haft in Slowenien in den Herkunftsstaat zurückkehrt – gesichert. Auch verfügen die BF über eine Wohnung zu ihrer freien Verfügung und zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte durch die Eltern, der Großmutter, die Geschwister, die Tanten und Onkel der BF1, sowie die Geschwister der BF6 und den Bruder des BF7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher auch der BF2, dem BF3 und dem BF4 zusammen mit ihren Eltern – vorerst aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters in Slowenien nur ihrer Mutter - und Großeltern die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien zumutbar, weshalb auch die gegen die BF2, den BF3 und den BF4 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit BF1 und den Großeltern, nicht dem Kindeswohl der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 entgegen. Es ist daher auch der BF2, dem BF3 und dem BF4 zusammen mit ihren Eltern – vorerst aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters in Slowenien nur ihrer Mutter - und Großeltern die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien zumutbar, weshalb auch die gegen die BF2, den BF3 und den BF4 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit BF1 und den Großeltern, nicht dem Kindeswohl der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch vor dem Hintergrund, das sich gegenwärtig der BF5 in Slowenien in einer Haftanstalt befindet, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Aktuell haben die minderjährigen Kinder keinen fernmündlichen Kontakt zu ihrem Vater (NSV vom 02.12.2020, S. 21). Ein zukünftiger, fernmündlicher Kontakt kann auch aus dem Herkunftsstaat aufrecht gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters stellt die Tatsache, dass die BF1, BF2, BF3, BF4, BF6 und BF7 vorerst ohne den BF5 in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen, da dieser derzeit eine circa zweijährige Haftstrafe in Slowenien verbüßt, kein Rückkehrhindernis dar. Der BF5 ist gegenwärtig nicht in die tägliche Fürsorge und Erziehung der BF2, BF3 und BF4 involviert. Die BF1 und die minderjährigen Kinder wurden im Bundesgebiet bereits vor seiner Inhaftierung in Slowenien nicht finanziell unterstützt und bestand auch kein gemeinsamer Haushalt (NSV vom 02.12.2020, S. 23). Zudem haben die BF1 und die BF2 und BF3 teilweise auch schon vor deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat ohne den BF5 gelebt, da dieser „wenig zu Hause gewesen sei“ und häufig in Moskau, Stavropol und Istanbul gearbeitet hat (BF6, AS 69), und in dieser Zeit keine finanziellen Zahlungen an die BF1 oder die BF6 geleistet hat (NSV vom 04.12.2020, S. 27). Die BF1 und die BF6 mussten somit bereits im Herkunftsstaat längere Zeit in Abwesenheit des BF5 und ohne seine finanzielle Unterstützung leben, und konnten für ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder aufkommen. Auch lebten die damals schwangere BF1 und die BF6 mit den minderjährigen BF2 und BF3 von April bis Juli 2014 drei Monate lang alleine und in Abwesenheit des BF5 und des BF7 in einer Wohnung in Grosny, und konnten auch in dieser Zeit ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, sowie den Lebensunterhalt der Kinder sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 kehrt zudem nicht alleine mit ihren minderjährigen Kindern, sondern gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwiegervater im Familienverband in den Herkunftsstaat zurück. Sie hat zusätzlich zahlreiche Familienangehörige und Verwandte in der Russischen Föderation, welche sie sowie ihre drei minderjährigen Kinder im Alltag unterstützen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF1, die BF6 und der BF7 im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ein geringes Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den BF kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig. […] Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt. […] 3.1.4.2. Die BF1 und die BF6 reisten zwar illegal in Österreich ein, dies kann für sich genommen keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit das BFA aufgrund generalpräventiver Erwägungen zur Rechtsauffassung gelangt, dass ein Einreiseverbot zu verhängen sei, so ist festzuhalten, dass für die Beurteilung eine individuelle Gefährdungsprognose und sohin insbesondere spezialpräventive Erwägungen zu treffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung können nur kurzfristige Einreiseverbote verhängt werden bzw. diese überhaupt unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige „nur“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt.In Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung können nur kurzfristige Einreiseverbote verhängt werden bzw. diese überhaupt unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige „nur“ einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 und die BF6 sind jedoch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und es liegen keine Anhaltspunkte gegen sie vor, welche negative Gefährdungsprognose rechtfertigen würden. Die bloße Mittellosigkeit ist im Falle der BF1 und der BF6 per se nicht ausreichend, um Einreiseverbote zu verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide der BF1 und der BF6 sind somit ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide der BF1 und der BF6 sind somit ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4.3. Der BF5 wurde am 01.06.2016 vom Bezirksgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen der Vergehen des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Urkundenunterdrückung gemäß § 127, § 136 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB, verurteilt. 3.1.4.3. Der BF5 wurde am 01.06.2016 vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen der Vergehen des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 127,, Paragraph 136, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wurde im Bundesgebiet weiters vom Bezirksgericht XXXX am 09.12.2019 wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er wurde im Bundesgebiet weiters vom Bezirksgericht römisch 40 am 09.12.2019 wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht vom Landesgericht XXXX verurteilt, wobei in Rücksichtnahme auf die Verurteilung des Bezirksgerichts XXXX vom 09.12.2019 keine Zusatzstrafe gemäß § 31 und § 40 StGB verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht vom Landesgericht römisch 40 verurteilt, wobei in Rücksichtnahme auf die Verurteilung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.12.2019 keine Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem führte die Polizei im Quartier des BF im August 2019 eine Hausdurchsuchung durch, im Zuge derer eine Gaspistole sowie ein Gewehr gefunden wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF5 wurde von der GVS Oberösterreich zweimal schriftlich verwarnt und schließlich aufgrund disziplinärer Probleme in die GVS Steiermark verlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den BF5 wurde im Jahre 2020 eine Anklage wegen Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges gemäß § 223 Abs. 2 StGB, § 224 StGB und § 146 StGB erhoben (OZ 22). Gegen den BF5 wurde im Jahre 2020 eine Anklage wegen Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 224, StGB und Paragraph 146, StGB erhoben (OZ 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde im April 2020 gegen ihn eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 137, 138 Z 2 StGB § 15 StGB erhoben (OZ 31).Weiters wurde im April 2020 gegen ihn eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 137, 138, Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB erhoben (OZ 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Juli 2020 wurde gegen den BF5 eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB, § 50 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 83 StGB erhoben (OZ 33).Im Juli 2020 wurde gegen den BF5 eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 83, StGB erhoben (OZ 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.04.2020 ist zu entnehmen, dass gegen den BF5 weiterhin der Verdacht auf einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde am 24.04.2020 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bei der BH XXXX unter der XXXX angezeigt. Der BF5 wurde bei der BH XXXX wegen aggressiven Verhaltens aufgrund provokanten Verhaltens gegenüber Beamten gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt. (OZ 29 und OZ 30)Der BF wurde am 24.04.2020 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bei der BH römisch 40 unter der römisch 40 angezeigt. Der BF5 wurde bei der BH römisch 40 wegen aggressiven Verhaltens aufgrund provokanten Verhaltens gegenüber Beamten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angezeigt. (OZ 29 und OZ 30) Zudem wurde der BF auch wegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr. 98/2020 idgF. BGBl. II Nr. 148/2020, angezeigt, da er den Mindestabstand von einem Meter an einem öffentlichen Ort zu Personen, die nicht mit ihm in einem Haushalt lebten, nicht eingehalten hat. Zudem wurde der BF auch wegen Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, idgF. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2020,, angezeigt, da er den Mindestabstand von einem Meter an einem öffentlichen Ort zu Personen, die nicht mit ihm in einem Haushalt lebten, nicht eingehalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat sich der BF5 als Fremder am 18.04.2020 während einer pandemiebedingten Ausgangssperre in XXXX aufgehalten und kein Dokument iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG bei sich geführt, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind (OZ 29).Weiters hat sich der BF5 als Fremder am 18.04.2020 während einer pandemiebedingten Ausgangssperre in römisch 40 aufgehalten und kein Dokument iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG bei sich geführt, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind (OZ 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.05.2020 ist zudem zu entnehmen, dass der BF5 am 26.05.2020 bei der Staatsanwaltschaft XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß §§ 107, 278 StGB, § 50 WaffG angezeigt wurde (OZ 32).Einer Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.05.2020 ist zudem zu entnehmen, dass der BF5 am 26.05.2020 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß Paragraphen 107, 278, StGB, Paragraph 50, WaffG angezeigt wurde (OZ 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF5 wurde vom Kreisgerichts XXXX im Jahre 2020 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt. Zudem wurde gegen den BF5 ein Landesverweis (Vertreibung eines Fremden aus dem Staatsgebiet) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Dem unter OZ 48 in den Akt genommenen Urteil des Kreisgerichts XXXX in Slowenien ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge der Schlepperei eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verursacht hat.Der BF5 wurde vom Kreisgerichts römisch 40 im Jahre 2020 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt. Zudem wurde gegen den BF5 ein Landesverweis (Vertreibung eines Fremden aus dem Staatsgebiet) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Dem unter OZ 48 in den Akt genommenen Urteil des Kreisgerichts römisch 40 in Slowenien ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge der Schlepperei eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verursacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.09.2020 ist zu entnehmen, dass der BF5 aufgrund einer augenscheinlich glaubhaften vertraulichen Mitteilung verdächtig sei, als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe in einem Wettlokal in XXXX begangen zu haben (OZ 36).Einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.09.2020 ist zu entnehmen, dass der BF5 aufgrund einer augenscheinlich glaubhaften vertraulichen Mitteilung verdächtig sei, als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe in einem Wettlokal in römisch 40 begangen zu haben (OZ 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die mehrmalige strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Gericht sowie die zweimalige Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft haben bisher nicht dazu geführt, dass der BF5 sich an die Gesetze des Bundesgebiets hält und keine strafbaren Handlungen begeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist in einem kurzen Zeitraum einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, die seine Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch nicht gewährleistet hat. In einer Gesamtbetrachtung sind ernsthafte Integrationsbemühungen sowie Bemühungen einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet nicht gegeben. […] Unter Berücksichtigung, dass der BF5 im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig war, dreimal rechtskräftig in Österreich sowie in Slowenien wegen Schlepperei verurteilt wurde, wobei er ebendort eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verursacht hat, zudem in Österreich zwei Verwaltungsstrafhaften und gegenwärtig in Slowenien eine Strafhaft verbüßt, er disziplinär in ein anderes Quartier verlegt werden musste und er in seinem Quartier Waffen aufbewahrte, ist die Bemessung eines Einreiseverbots von drei Jahren als angemessen zu betrachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdevorbringen vom 16.02.2018 gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 17.01.2018 kommt daher keine Berechtigung zu und im Ergebnis die Beurteilung des BFA zu bestätigen.Dem Beschwerdevorbringen vom 16.02.2018 gegen den Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 17.01.2018 kommt daher keine Berechtigung zu und im Ergebnis die Beurteilung des BFA zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4.4. Der BF7 hat im österreichischen Bundesgebiet bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wurde bereits einmal aus dem Bundesgebiet abgeschoben und ist einmal freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem reiste er in das Schengengebiet ein, obwohl ein von der Republik Polen über ihn verhängtes Einreiseverbot aufrecht war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er stellte zudem in den europäischen Ländern Deutschland, Frankreich und Polen mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden. Aufgrund der zahlreichen unbegründeten Anträge des BF7 ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft fremdenrechtlichen Bestimmungen widersetzen wird und Anträge auf internationalen Schutz in Ländern auf europäischem Gebiet stellen wird. Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF7 erweist sich daher als unumgänglich. […] Der BF7 ist nach eigenen Angaben in Polen vorbestraft, jedoch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Das BFA hat bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des BF7 die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF7 in Österreich nicht berücksichtigt, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren im Ergebnis zu hoch bemessen ist.Der BF7 ist nach eigenen Angaben in Polen vorbestraft, jedoch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Das BFA hat bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BF7 die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF7 in Österreich nicht berücksichtigt, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren im Ergebnis zu hoch bemessen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre zu reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.“Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.“ Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 erhoben die Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise bis 17.07.2021 eingeräumt. Die Beschwerdeführer reisten nicht aus dem Bundesgebiet aus. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin reiste noch nicht wieder nach Österreich ein; er verbüßt weiterhin eine Freiheitsstrafe in Slowenien.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zweites/Viertes gegenständliches Asylverfahren:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Noch während der offenen Frist für die freiwillige Ausreise stellten die Erstbeschwerdeführerin (diese auch für die minderjährigen Beschwerdeführer) und die Fünftbeschwerdeführerin am 10.06.2021 zum zweiten Mal Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben. Zudem habe sie viele schlimme Sachen in Tschetschenien erlebt, welche sie bei ihrer Befragung zu ihrem ersten Asylantrag nicht erzählt habe und sie wolle aus diesen Gründen nicht nach Tschetschenien zurück. Die Änderungen ihrer Fluchtgründe seien ihr immer bekannt gewesen. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Fünftbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Die tschetschenischen Behörden haben der Fünftbeschwerdeführerin die Nase gebrochen und sie mit einem Messer gestochen. Diesen Vorfall habe sie bereits beim ersten Asylantrag angegeben, jedoch habe sie nicht gesagt, dass sie auch mit einem Messer verletzt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der Sechstbeschwerdeführer stellte am 17.06.2021 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Erstbefragung am selben Tag führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Er habe immer wieder Kontakt zu seinen Bekannten im Herkunftsstaat, die ihm berichtet haben, dass nach wie vor die russischen/tschetschenischen Behörden nach ihm suchen. Er habe Angst, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet und umgebracht werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.07.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie im Krankenhaus gewesen sei und regelmäßige Termine beim Psychiater habe, wobei sie in letzter Zeit die Termine nicht wahrgenommen habe. Sie habe auch Probleme mit ihrem Mann und lebe mit den drei Kindern und ihren Schwiegereltern, die getrennt seien, in einem Haushalt. Sie nehme bei Problemen oder Stress Medikamente ( XXXX ). Die psychischen Probleme bestehen schon seit der Geburt ihrer ersten Tochter. Die Erstbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass nicht nur ihr Mann, sondern auch sie von Militärleuten bedroht, zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einmal sei sie von Kadyrow-Männer vergewaltigt worden; zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger mit dem Drittbeschwerdeführer gewesen. Es sei auch ein Video von der Vergewaltigung gemacht worden und die Erstbeschwerdeführerin sei damit erpresst worden, um den Aufenthalt ihres Mannes Preis zu geben. Bis auf ihren Psychologen, wisse niemand in ihrer Familie von diesem Vorfall. Sie legte im Rahmen der Einvernahme diverse medizinische Unterlagen, Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage (von derselben Arbeitgeberin wie in dem am 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) und zwei Kursbestätigungen vor.2.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.07.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie im Krankenhaus gewesen sei und regelmäßige Termine beim Psychiater habe, wobei sie in letzter Zeit die Termine nicht wahrgenommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie habe auch Probleme mit ihrem Mann und lebe mit den drei Kindern und ihren Schwiegereltern, die getrennt seien, in einem Haushalt. Sie nehme bei Problemen oder Stress Medikamente ( römisch 40 ). Die psychischen Probleme bestehen schon seit der Geburt ihrer ersten Tochter. Die Erstbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass nicht nur ihr Mann, sondern auch sie von Militärleuten bedroht, zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Einmal sei sie von Kadyrow-Männer vergewaltigt worden; zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger mit dem Drittbeschwerdeführer gewesen. Es sei auch ein Video von der Vergewaltigung gemacht worden und die Erstbeschwerdeführerin sei damit erpresst worden, um den Aufenthalt ihres Mannes Preis zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis auf ihren Psychologen, wisse niemand in ihrer Familie von diesem Vorfall. Sie legte im Rahmen der Einvernahme diverse medizinische Unterlagen, Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage (von derselben Arbeitgeberin wie in dem am 29.04.2021 abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) und zwei Kursbestätigungen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fünftbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.07.2021 im Wesentlichen an, dass sie Schmerzmittel wegen Rückenschmerzen und Medikamente gegen Bluthochdruck nehme. Sowohl die Rückenschmerzen als auch hohen Blutdruck habe die Fünftbeschwerdeführerin bereits seit zehn bis fünfzehn Jahren. Befragt zu neuen Fluchtgründen brachte die Fünftbeschwerdeführerin vor, dass sie damals von den Militärbeamten geschlagen worden sei. Da ihr Sohn bei den Einvernahmen dabei gewesen sei, habe sie bis jetzt nichts davon erzählen können, sie habe es vor ihm verheimlichen wollen. Ein Militärbeamter habe ihre Nase gebrochen. Zudem habe ihre Schwiegertochter psychische Probleme und sie kümmere sich mehr um die Kinder als die Erstbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin habe Angst die Kinder alleine bei der Mutter zu lassen. Die Fünftbeschwerdeführerin legt im Rahmen der Einvernahme diverse Integrationsunterlagen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sechstbeschwerdeführer führte am 12.07.2021 vor dem Bundesamt an, dass er seit fünf bis sechs Jahre an XXXX an den XXXX sowie an XXXX leide. Er stehe deshalb nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe zwar stets die Wahrheit gesagt, aber es seien in den bereits abgeschlossenen Asylverfahrenen Sachen notiert worden, die der Sechstbeschwerdeführer nicht angegeben habe. Er möchte daher ergänzen, dass es offensichtlich sei und die ganze Welt wisse, dass Personen, welche nach Tschetschenien abgeschoben werden, getötet, geschlagen, misshandelt, etc. werden. Allen sei es bekannt und verschließen davor die Augen. Auch in Österreich seien die Tschetschenen nicht in Sicherheit, alle zwei bis drei Monate werden sie getötet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle, die etwas gegen die russische Regierung haben, werden bestraft. Der Sechstbeschwerdeführer stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er zwei Tage vor seiner Erstbefragung einen Anruf seines Nachbarn bekommen habe. Dieser habe erzählt, dass ein Bezirkspolizist ständig über seine Familie Nachforschungen betreibe, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden. Es gehe dabei insbesondere um seinen Sohn, der zu Unrecht beschuldigt worden sei, in Syrien bei Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Sein Sohn sei bereits mehrmals von bewaffneten Polizeibeamten mitgenommen. Auch die österreichische Kriminalpolizei sei bewaffnet im September, Oktober oder November 2020 zur Familienwohnung gekommen und habe nach seinem Sohn gefragt, der sich bereits in Haft in Slowenien befunden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das sei ein großer Schock für die Kinder und seine Familie gewesen.Der Sechstbeschwerdeführer führte am 12.07.2021 vor dem Bundesamt an, dass er seit fünf bis sechs Jahre an römisch 40 an den römisch 40 sowie an römisch 40 leide. Er stehe deshalb nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe zwar stets die Wahrheit gesagt, aber es seien in den bereits abgeschlossenen Asylverfahrenen Sachen notiert worden, die der Sechstbeschwerdeführer nicht angegeben habe. Er möchte daher ergänzen, dass es offensichtlich sei und die ganze Welt wisse, dass Personen, welche nach Tschetschenien abgeschoben werden, getötet, geschlagen, misshandelt, etc. werden. Allen sei es bekannt und verschließen davor die Augen. Auch in Österreich seien die Tschetschenen nicht in Sicherheit, alle zwei bis drei Monate werden sie getötet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle, die etwas gegen die russische Regierung haben, werden bestraft. Der Sechstbeschwerdeführer stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er zwei Tage vor seiner Erstbefragung einen Anruf seines Nachbarn bekommen habe. Dieser habe erzählt, dass ein Bezirkspolizist ständig über seine Familie Nachforschungen betreibe, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden. Es gehe dabei insbesondere um seinen Sohn, der zu Unrecht beschuldigt worden sei, in Syrien bei Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Sein Sohn sei bereits mehrmals von bewaffneten Polizeibeamten mitgenommen. Auch die österreichische Kriminalpolizei sei bewaffnet im September, Oktober oder November 2020 zur Familienwohnung gekommen und habe nach seinem Sohn gefragt, der sich bereits in Haft in Slowenien befunden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das sei ein großer Schock für die Kinder und seine Familie gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Am 01.12.2021 vernahm das Bundesamt die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer erneut niederschriftlich ein. Die Beschwerdeführer bestätigten bzw. wiederholten im Wesentlichen die bisherigen Angaben. Die Erstbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin wurden insbesondere zu den neu vorgebrachten Vorfällen – Vergewaltigung sowie Verletzung durch Angehörige der tschetschenischen/russischen Polizei – ausführlicher befragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Mit Eingabe vom 01.02.2022 übermittelten die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation. Sie brachten verschiedene weitere Artikel zu Entführungen und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, deren Quellen nicht eindeutig verifizierbar sind, ein. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Terrorverdächtigen in der Russischen Föderation nach wie vor praktiziert werde. Es reiche der bloße Verdacht für eine Anschuldigung aus und es seien keine Beweise seitens der Sicherheitsbehörden notwendig. Es gebe auch Berichte über Tschetschenen, die aus Europa abgeschoben wurden und die sofort mit fingierten Anschuldigungen konfrontiert und festgenommen worden seien. De facto gebe es keine Möglichkeit, sich gegen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte in Tschetschenien zur Wehr zu setzen. Diese reichen von ungerechtfertigter Gewaltanwendung, rechtswidrigen Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“ bis hin zu Folter und Misshandlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Mit Bescheiden vom 03.02.2022 (zugestellt am 07.02.2022), wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) und erlies gegen die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren gegen den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheiden vom 03.02.2022 (zugestellt am 07.02.2022), wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erlies gegen die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren gegen den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt begründete in den angefochtenen Bescheiden die Zurückweisung der Anträge im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können, weil sie sich einerseits auf Umstände stützen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren geprüft worden seien und andererseits auf Umstände, welche keinen glaubwürdigen Kern aufweisen. Die Erlassung des Einreiseverbotes stützte das Bundesamt auf die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Vorverfahren Österreich nicht verlassen haben und somit eine behördliche Anordnung nicht Folge geleistet sowie diese gröblich missachtet haben. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz seien unbegründet und missbräuchlich gestellt worden und sie haben die nötigen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer traf das Bundesamt folgende Feststellungen: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 18.05.2021 Hinweis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (z.B. Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr in eigenständigen Länderinformationen abgehandelt, sondern in diese Länderinformation zur Russischen Föderation (RUSS COI-CMS) integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten bzw. in zusammenfassender Form zum Nordkaukasus geschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr ins RUSS COI-CMS übernommen, da die Anzahl an Asylwerbern zu gering ist. Sollten Sie Informationen zu Inguschetien benötigen, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das Kaukasus-Emirat ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da Kadyrows Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung: 18.05.2021 Erläuterung Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Länderinformation abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Länderinformation abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch die Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch die Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVerbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Titel Kapitel Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation hat ergeben, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in der Russischen Föderation gekommen ist.Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation hat ergeben, dass es zu keinen wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in der Russischen Föderation gekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Moskau:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">St. Petersburg:</p>\n<p class=\"lf-p\">In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St.</p>\n<p class=\"lf-p\">Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021).In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagestan:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (30.8.2021): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 15.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>KM – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt], https://www.kommersant.ru/doc/4909903, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde: nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (21.10.2021): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 8.10.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf/, Zugriff 8.10.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.10.2021): Russia's COVID-19 Deaths Surpass 900 A Day For First Time, https://www.rferl.org/a/russia-900-covid-deaths-day/31495828.html, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Вакцинация от COVID-19 в России [COVID-19-Impfung in Russland], https://ria.ru/20210409/vaktsinatsiya-1727390452.html, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein], https://ria.ru/20210727/vaktsinatsiya-1743086194.html, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018).</div>\n<p class=\"lf-p\">Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).</p></div>", "next": 239535}